09 CG. 2008.114
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Gert Delle Karth und die Oberstrichter(In) Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Thomas Ritter, ferner im Beisein des Schriftführers Hanspeter Kaufmann, in der Rechtssache des Klägers R. W., 9492 Eschen, vertreten durch Ospelt & Partner, Rechtsanwälte AG, Landstrasse 99, 9494 Schaan, wider die beklagte Partei Z. VERSICHERUNGS-GESELLSCHAFT, 8050 Zürich, vertreten durch Müller & Partner, Rechtsanwälte, Landstrasse 30, 9494 Schaan, wegen Einspracheentscheid vom 22.02.2008, (Streitwert: CHF 30.000,-- s.A.), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 18.06.2009, ON 23, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 25.11.2008, ON 7, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird F o l g e gegeben, das angefochtene Urteil wird aufgehoben und dem Fürstlichen Obergericht aufgetragen, unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs über die Berufung der beklagten Partei zu entscheiden.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1). Der Kläger war als Gipser bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Am 06.01.2000 erlitt er eine fibulotalare Bandruptur am linken Fuß. Am 20.05.2000 verletzte er sich am rechten Daumen und am 02.08.2000 erlitt er ein Hämathros nach Patellakontusion und traumatischer Knorpelverletzung an der medialen Facette der Patella am rechten Knie.
...............
Am 20.02.2004 erließ die Beklagte eine Verfügung, in welcher dem Kläger eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbuße von 10% sowie eine Übergangsrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100% zugesprochen wurde.
Am 20.04.2004 erhob der Kläger allein gegen die Bemessung der Rentenhöhe eine Einsprache.
Die Beklagte hat über die Einsprache des Klägers vom 20.04.2004 nicht entschieden, sondern am 04.01.2005 eine Verfügung erlassen, wonach "in Wiederaufnahme" der Verfügung vom 20.02.2004 diese insoweit aufgehoben werde, als damit dem Versicherten eine Rente nach Art 35 OUFL (=UVersG) zugesprochen worden sei. Die Beklagte stellte fest, dass kein Anspruch auf eine Rente nach Art 35 OUFL (=UVersG) bestehe und dass sich der versicherte Verdienst gem Art 28 Abs 4 OUFL (=UVersG) auf CHF 16.865,00 belaufe.
Der Rechtsvertreter des Klägers hat am 29.10.2004 Argumente gegen die Wiederaufnahme von Amts wegen vorgebracht.
Gegen die Wiederaufnahmeverfügung der Beklagten vom 04.01.2005 hat der Kläger am 07.03.2005 fristgerecht Einsprache erhoben. Mit dem hierauf ergangenen Einspracheentscheid der Beklagten vom 10.05.2005 wurde der Einsprache keine Folge gegeben. Gegen diesen Einspracheentscheid hat der Kläger zu 01 CG.2005.202 Klage beim Fürstlichen Landgericht erhoben, welches den Einspracheentscheid der Beklagten vom 10.05.2005 vollumfänglich und ersatzlos aufgehoben hat.
Das Fürstliche Landgericht kam zum Schluss, dass es der Beklagten aus verfahrensrechtlichen Gründen verwehrt gewesen sei, gestützt auf Art 105 Abs 1 LVG die Wiederaufnahmeverfügung vom 04.01.2005 zu erlassen. Bei der Einsprache des Klägers vom 20.04.2004 handle es sich um ein Rechtsmittel gegen die Höhe der monatlichen Rente. Im Übrigen sei die Verfügung der Beklagten vom 20.02.2004 aber unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Wiederaufnahme einer Verfügung gem Art 105 Abs 1 LVG sei nur im Fall des Eintritts der formellen Rechtskraft möglich. Soweit Art 105 Abs 1 LVG normiere, dass die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens jederzeit zu verfügen sei, falls die Rechtskraft nicht entgegenstünde, sei dies dahingehend zu ergänzen, dass die materielle Rechtskraft der Wiederaufnahme des formell rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nicht entgegenstehen dürfe. Der Beklagten sei es daher verwehrt, im Wege der Wiederaufnahme mittels Verfügung vom 04.01.2005 ihre (frühere) Verfügung vom 20.02.2004 im Umfang des noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsenen Teils derselben abzuändern oder aufzuheben.
Abgesehen davon sei auch die Wiederaufnahmeverfügung der Beklagten vom 04.01.2005 verspätet. Dies deshalb, weil § 502 ZPO heranzuziehen sei, wonach eine Notfrist von einem Monat ab dem Tag laufe, an welchem die Beklagte zum Vorbringen des Beweismittels vor Gericht in der Lage gewesen sei. Die Beklagte könne sich nur auf Tatsachen und Beweismittel stützen, die ihr allesamt bereits Monate vor dem 04.01.2005 bekannt gewesen seien.
Mit Schreiben vom 03.11.2006 habe die Beklagte dem Kläger eine reformatio in peius angedroht. Auf dieses Schreiben hin hat der Kläger mit dem Rückzug seiner Einsprache vom 20.04.2004 gegen die Verfügung vom 20.02.2004 reagiert (näher zur Korrespondenz siehe Obergericht Seite 6 ff).
2). Von Seiten der Beklagten erging in Anwendung von Art 85 Abs 2 OUFL (=UVersG) und Art 105 und 106 LVG am 05.12.2006 ein Wiederaufnahmeentscheid:
"Die Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäss Art 105 LVG verfügt. Die Verfügung vom 20. Februar 2004 wird gemäß Art 106 Abs 1 LVG für nichtig erklärt. Der Versicherte hat keinen Anspruch auf eine Rente der obligatorischen Unfallversicherung. Weiter wird festgestellt, dass sich der versicherte Verdienst auf nach Art 28 Abs 4 OUFLV (=UVersG)auf CHF 16.965,00 beläuft. ..."
3). Gegen die Verfügung der Beklagten vom 05.12.2006 hat der Kläger am 20.12.2006 Einsprache erhoben und die Verfügung vollumfänglich angefochten.
Mit Einspracheentscheid vom 22.02.2008 hat die Beklagte die Einsprache abgewiesen.
4). Mit der als "Einsprache gegen die Verfügung der Z. Versicherungs-Gesellschaft vom 05.12.2006" bezeichneten Klage strebt der Kläger die ersatzlose und vollumfängliche Aufhebung der als Wiederaufnahms- bzw Widerrufsverfügung bezeichneten Verfügung vom 05.12.2006 bzw des Einspracheentscheides vom 20.02.2008 an.
Er bringt vor: Diese Wiederaufnahmeverfügung hätte gemäß § 502 ZPO innerhalb der Notfrist von einem Monat erfolgen müssen, dies gerechnet ab dem Tag, an welchem die Beklagte im Stande gewesen sei, die ihr bekannt gewordenen Tatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen. Der Beklagten sei aber spätestens im Oktober 2004 sämtliches Material des zu beurteilenden Dossiers vorgelegen und es seien seither keine neuen Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen, sodass die Beklagte die Wiederaufnahmeverfügung spätestens im November 2004 hätte erlassen müssen, sofern, was ohnedies bestritten bleibe, die Voraussetzungen hiefür überhaupt gegeben gewesen wären.
Die Beklagte verweist in der Klagebeantwortung darauf, dass aus dem Tenor der Verfügung vom 05.12.2006 klar ersichtlich sei, dass damit eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Art 105 LVG verfügt worden sei. Nach Art 105 LVG könne die Wiederaufnahme jederzeit verfügt werden. Es komme dazu, dass die Verfügung vom 20.02.2004 erst nach Rückzug der Einsprache seitens des Klägers am 17.11.2006 in formelle Rechtskraft erwachsen und seit diesem Zeitpunkt noch kein Monat bis zur Erlassung der Wiederaufnahmeverfügung (05.12.2006) vergangen sei. Vor Eintritt der formellen Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung habe die Frist zur Wiederaufnahme auf keinen Fall zu laufen beginnen können.
5). Das Erstgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
"Der Kläger ist in der bisherigen Tätigkeit als Gipser, welche einer schweren Arbeit entspricht, zu 100 Prozent arbeitsunfähig (im Sinne der einschlägigen Bestimmungen für die Invaliditätsversicherung). Schwere Arbeit ist ihm bereits seit Januar 2000 nicht mehr zumutbar. Es besteht keine Möglichkeit zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Eine leichte wechselbelastende Tätigkeit mit maximalen Gewichtsbelastungen bis 15 kg und regelmäßig hantierten Gewichten bis maximal 5 kg ist dem Kläger weiterhin seit dem Jahr 2000 ganztags zumutbar. Knien, wiederholte Kniebeugen und Kriechen sollten nur manchmal vorkommen. Hockepositionen sollten nie vorkommen. Es besteht keine Möglichkeit einer weiteren Steigerung der Belastbarkeit.
Mit Verfügung der Invalidenversicherung vom 20.10.2004 (vgl. Beilage 7), der Beklagten wie dem Kläger ebenso zugestellt, wurde der Antrag des Klägers auf Ausrichtung und einer IV-Rente demnach abgelehnt. Hinsichtlich des Inhaltes dieser Verfügung wird auf Beilage 7 verwiesen, welche einen integrierten Bestandteil der Feststellungen dieses Urteils bildet. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
Nach den Unfällen vom 06.01.2000 und 02.08.2000 war der Kläger nicht mehr beruflich tätig. Er fährt jedoch ab und zu Taxi und ist dabei insoweit selbständig tätig. Er macht dies seit Januar 2008. Andere Tätigkeiten verrichtet der Kläger nicht, insbesondere hat er - auch nicht gelegentlich - als Gipser gearbeitet. An den dem Kläger mehrfach angebotenen beruflichen Wiedereingliederungsmaßnahmen der IV Liechtenstein hat er nicht teilgenommen. Er war nicht gewillt, zwölf Wochen täglich von seinem Wohnort Eschen auf eigene Kosten nach Bad Ragaz zu fahren.
......"
6). Das Erstgericht hat in rechtlicher Hinsicht den Sachverhalt im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt beurteilt:
Anfechtungsgegenstand sei nicht die Wiederaufnahmeverfügung der Beklagten vom 05.12.2006, sondern der über seine Einsprache hierüber vom 22.02.2008 ergangene Einspracheentscheid der Beklagten, mit welchem der Einsprache des Klägers keine Folge gegeben wurde.
Wie schon das Fürstliche Landgericht zu 01 CG.2005.2002 in seinem Urteil vom 29.09.2005 ausgeführt habe, sei es der Beklagten zwingend verwehrt, die Wiederaufnahmeverfügung vom 04.01.2005 zu erlassen bzw über die hier gegen vom Kläger erhobene Einsprache mittels der Einspracheentscheidung vom 10.05.2005 zu erkennen, weshalb der Beklagten "aufgetragen" worden sei, über die Einsprache des Klägers vom 20.04.2004 gegen die Verfügung vom 20.02.2004 möglichst umgehend zu entscheiden.
Nachdem der Kläger Bezug auf die Verfügung vom 20.02.2004 am 20.04.2004 rechtzeitig innerhalb der zweimonatigen Frist des Art 91 Abs 1 UVG Einsprache erhoben habe, und zwar explizit nur hinsichtlich des Regelungspunktes 3. dieser Verfügung, mit welchen ihn eine seiner Auffassung nach zu niedrige Rente zugesprochen worden sei, sei davon auszugehen, dass im Übrigen die Verfügung der Beklagten vom 20.02.2004 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Aufgrund der Einsprache des Klägers sei die Verfügung nur hinsichtlich Punkt 3 dieser Verfügung nicht in formelle Rechtskraft erwachsen.
Der Wiederaufnahme im Sinne von Art 105 Abs 1 LVG stehe aber das vom Landgericht in seinem Urteil vom 29.09.2005 schon erkannte Versäumen der einmonatigen Notfrist des § 502 ZPO entgegen. Eine Wiederaufnahme von Amts wegen könne nicht jederzeit verfügt werden (wird näher ausgeführt, siehe Obergericht Seite 29 f).
Die Wiederaufnahmeverfügung hätte gemäß § 502 ZPO innerhalb der Notfrist eines Monats erfolgen müssen, ab dem Tage, an welchem die Beklagte imstande gewesen sei, die ihr bekannt gewordenen Tatsachen und Beweismittel "bei Gericht vorzubringen". Die Beklagte könne sich aber nur auf solche "neuen" Tatsachen und Beweismittel stützen, welche ihr allesamt bereits Monate vor dem Jahreswechsel 2004/2005 bekannt gewesen seien.
7). Das Fürstliche Obergericht hat der Berufung der Beklagten keine Folge gegeben. Im Wesentlichen und zusammengefasst führt das Fürstliche Obergericht aus:
Die Anwendbarkeit der ZPO in Bezug auf Art 105 LVG sei zu bejahen, nachdem die Bestimmungen des LVG bis und mit Art 109 zum II. Hauptstück gehörten und Art 88 Abs 1 LVG ausdrücklich auf die Vorschriften der ZPO hinweise. Dementsprechend sei die Frist für die Wiederaufnahme des Verfahrens versäumt worden.
Auch Art 85 UVersG verweise auf das LVG. In Art 46 Abs 1 LVG werde bezüglich "der Fristen" auf die Bestimmungen der ZPO verwiesen.
Die von der Beklagten angezogenen "neuen" Tatsachen und Beweismittel seien bereits Monate vor dem Jahreswechsel 2004/2005, also schon lange vor Erlass der gegenständlichen Wiederaufnahmeverfügung vom 04.01.2005 bekannt gewesen.
Festzuhalten sei, dass die Verfügung vom 20.02.2004 in den Spruchpunkten 1 und 2 unangefochten geblieben sei und dass die Verfügung infolge Rückzugs der Einsprache durch den Kläger am 20.11.2006 formell und materiell vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen sei. Da der Kläger mit seiner Einsprache vom 22.04.2004 nicht die Zusprechung der Rente an sich, sondern lediglich die Bestimmung der Rentenhöhe angefochten habe, sei davon auszugehen, dass die seinerzeitige Zusprechung der Rente dem Grunde nach unangefochten geblieben sei.
Die in Art 105 LVG vorgesehene Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens durch die Beklagte scheitere letztlich schon daran, dass in Bezug auf den Grund des Anspruchs eine unangefochtene Verfügung bestanden habe.
Darüber hinaus sei zusammenfassend festzuhalten, dass der Wiederaufnahme durch die Beklagte die Versäumnis der Notfrist des § 502 ZPO entgegenstehe. Sodass der Berufung der Beklagten ein Erfolg zu versagen gewesen sei.
8). Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig überreichte Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil im Sinne einer vollumfänglichen Klagsabweisung abzuändern, in eventu das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Ein Kostenantrag wird gestellt.
.........................................
9). Die klagende Partei hat rechtzeitig eine Revisionsbeantwortung eingebracht, mit der sie beantragt, der Revision keine Folge zu geben und das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vollumfänglich zu bestätigen. Weiters wird ein Kostenantrag gestellt.
..........................................
10). Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
10.1). Bei der Beurteilung der hier strittigen Rechtsfrage der Wiederaufnahme von Amts wegen gem Art 105 LVG ist zunächst dessen Wortlaut einer näheren Prüfung zu unterziehen: Art 105 Abs 1 LVG lautet wie folgt:
"Von amtswegen ist die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens, falls die Rechtskraft nicht entgegensteht oder Gesetze nicht eine Ausnahme begründen, jederzeit zu verfügen, wenn es in hohem Grade wahrscheinlich ist, dass eine erflossene Entscheidung oder Verfügung auf einer falschen Würdigung des Verhandlungsmaterials oder auf Unkenntnis der Behörde von Tatsachen und Beweismitteln beruhe und dass hierdurch eine erhebliche Verletzung öffentlicher, kraft Gesetzes von amtswegen zu wahrender Interessen herbeigeführt worden sei (Art. 106)."
Das Fürstliche Obergericht hat die Wiederaufnahme einerseits deshalb verneint, weil in Bezug auf den Grund des Anspruchs eine unangefochtene Verfügung bestanden habe, andererseits stehe die Versäumnis der Notfrist des § 502 ZPO entgegen. Beide Gründe können gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen nicht ins Treffen geführt werden:
10.2). Zunächst ist aufgrund des Wortlauts der Bestimmung des Art 105 Abs 1 LVG nicht zu bezweifeln, dass eine amtswegige Wiederaufnahme "jederzeit möglich ist". An diesem Wortlaut führt die Diskussion um die Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit der Fristbestimmungen für Wiederaufnahmeklagen der ZPO vorbei. Eine amtswegige Wiederaufnahme eines Verfahrens gem Art 105 Abs 1 LVG ist grundsätzlich möglich, ohne dass für diese eine Frist einzuhalten wäre. Freilich stellen unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit die strengen Voraussetzungen dieser Bestimmung für eine Wiederaufnahme das "Kompensat" zur Unbefristetheit einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens dar.
10.3). Ein Blick auf die Bestimmung des § 68 Abs 3 öAVG zeigt eine insoweit vergleichbare Rechtssituation: Danach können Bescheide in Wahrung des öffentlichen Wohls von der Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat bzw vom Unabhängigen Verwaltungssenat oder der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde insoweit abgeändert werden, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen. Eine Frist für eine derartige amtswegige Behebung von Bescheiden ist in § 68 öAVG nicht vorgesehen. Eine Fristbestimmung wird bloß hinsichtlich der Behebung von Bescheiden, die von einer unzuständigen oder nicht richtig zusammengesetzten Behörde erlassen wurden, vorgesehen (§ 68 Abs 5 AVG).
Der Hinweis auf Art 104 Abs 1 LVG, wonach ua über Anträge auf Wiederaufnahme eines durch Entscheidung oder Verfügung über Rechte oder Interessen von Parteien im Einzelnen abgeschlossenen Verfahrens "unter sinngemässer Anwendung der einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung" zu entscheiden ist, übersieht, dass dieser Verweis ausschließlich die auf Parteiantrag einzuleitenden Wiederaufnahmeverfahren, nicht aber die von Amts wegen einzuleitenden Verfahren betrifft.
10.4). Was den in Art 105 Abs 1 LVG als Bedingung anzusehenden Einschub der Worte "falls die Rechtskraft nicht entgegensteht" betrifft, so kann der Lehre nicht entnommen werden, dass eine amtswegige Wiederaufnahme nur bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft zulässig wäre: Kley verweist in seiner Schrift (Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts [1998] 272 FN 167) bei § 105 LVG auf die allgemeinen Ausführungen zur Rechtskraft (126) und meint, die Regelungen der Art 104 und 105 LVG beantworteten nicht alle wichtigen Fragen. So fehlten "teilweise" Fristen für Wiederaufnahmeverfahren, so dass offene Fragen anhand der sinngemäßen Regelungen der ZPO beantwortet werden müssten. Es ist daher aus diesen Ausführungen nicht zu entnehmen, dass dieser Autor die amtswegige Wiederaufnahme an Fristen binden oder sie etwa nur bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft zulassen wollte.
Zu dieser Frage geht der Fürstliche Oberste Gerichtshof von folgenden Überlegungen aus: Zutreffend wird zum einen von der Beklagten damit argumentiert, dass die formelle Rechtskraft grundsätzlich nicht eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens zu verhindern vermag. Andernfalls wäre die gegenständliche Bestimmung des Art 105 Abs 1 LVG auf amtswegige Wiederaufnahmen nur bis zur Zustellung und der danach laufenden Anfechtungsfrist beschränkt. Dies ist nicht Sinn einer Bestimmung, die offensichtlich Entscheidungen und Verfügungen, die mit schweren Mängeln behaftet sind, einer Wiederaufnahme von Amts wegen dann unterziehen will, wenn andernfalls durch diese Entscheidung eine "erhebliche Verletzung öffentlicher, kraft Gesetzes von amtswegen zu wahrender Interessen herbeigeführt" würde. Diese Gefahr kann gerade auch bei formell rechtskräftigen Entscheidungen eintreten.
Die Interpretation dieser Bestimmung muss, wenn sie diese Zielsetzung des Rechtsinstituts der Wiederaufnahme von Amts wegen berücksichtigen soll, darin bestehen, dass sie unter der "Rechtskraft" nicht einfach den (formellen oder materiellen) Rechtskraftbegriff, sondern die potentiell einzelnen Personen aus der Entscheidung erwachsenen Rechte versteht. Rechte erwachsen Personen aus Entscheidungen regelmäßig erst aus einer rechtskräftigen Entscheidung, was den Bezug zum Wortlaut des Gesetzes herstellt. Soll nun eine amtswegige Wiederaufnahme zulässig sein, dürfen die aus der Entscheidung oder Verfügung einer oder mehreren Personen bereits erwachsenen Rechte nicht unberücksichtigt bleiben. Hier hat eine Interessenabwägung mit den anderen, in Art 105 Abs 1 LVG genannten Kriterien zu erfolgen. Wohlerworbene Rechte fallen grundsätzlich in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art 34 Abs 1 LV (StGH LES 1999, 16) und sind daher auch in den Fällen einer amtswegigen Wiederaufnahme eines Verfahrens zu beachten.
Dieser Gedanke wohnt auch § 68 Abs 3 Satz 2 öAVG inne: Diese Bestimmung verfügt, dass in allen Fällen (einer dort normierten Aufhebung eines Bescheides) die Behörde "mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen" hat. Auch die österreichische Rechtsordnung schenkt daher auch im Zusammenhang mit dem Rechtsinstitut der amtswegigen Aufhebung von Rechtsakten aus gravierenden Gründen den wohlerworbenen Rechten besondere Beachtung (VwGH verst Senat 29.11.1973 Slg 8511 A). Diese Bestimmung sieht zwar die aus einem Bescheid dem Einzelnen bereits erwachsenen Rechte nicht grundsätzlich als geeignet an, dessen Aufhebung aus den dort normierten - gravierenden - Gründen zu verhindern. Sie verlangt aber von der Behörde jedenfalls die "möglichste Schonung erworbener Rechte". Aus diesem Grund darf auch nur jene noch zum Ziel führende Maßnahme getroffen werden, die den geringsten Eingriff in die Rechte der Partei bedeutet (VwGH 22.4.2002, 2000/10/0110, leitsatzweise in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2003] AVG § 68 Abs 3 Anm 10 b).
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof legt daher die Wortfolge "falls die Rechtskraft nicht entgegensteht" in Art 105 Abs 1 LVG dahingehend aus, dass die einzelnen Personen aus der aufzuhebenden Entscheidung bzw Verfügung erwachsenen Rechte die amtswegige Wiederaufnahme zwar nicht grundsätzlich unzulässig machen. Die Interessen solcher Personen sind jedoch schon in die Beurteilung der Voraussetzungen einer amtswegigen Wiederaufnahme mit einzubeziehen und eine Abwägung mit den anderen in Art 105 Abs 1 LVG normierten Voraussetzungen vorzunehmen.
Diese Ausführungen stellen daher auch klar, dass eine amtswegige Wiederaufnahme nicht daran scheitert, dass eine Entscheidung in - formelle bzw materielle - Rechtskraft erwachsen ist. Es geht vielmehr um die aus der rechtskräftigen Entscheidungen möglicherweise entstandenen Rechte, die zu berücksichtigen sind. Daher ist auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Rechtskraft der Verfügung vom 20.02.2004 der amtswegigen Wiederaufnahme nicht entgegenstand.
11). Steht nun aber fest, dass beide vom Fürstlichen Obergericht herangezogenen Abweisungsgründe nicht zum Zug kommen, so muss - vor dem Hintergrund des Art 105 Abs 1 LVG - auf die von der Berufungswerberin geltend gemachten Wiederaufnahmegründe eingegangen werden. Ebenso ist die Rechtsposition des Klägers aufgrund der Entscheidung der Beklagten in diese Abwägung einzubeziehen. Die Parteien haben hiezu in ihren Rechtsmittelschriften Ausführungen erstattet. Das Fürstliche Obergericht wird daher unter Abstandnahme von den herangezogenen Abweisungsgründen (Fristversäumnis, unangefochtene Verfügung, Obergericht Seite 53) im Sinne der obigen Ausführungen über die Berufung der Beklagten zu entscheiden haben.
12). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 52 Abs 1 ZPO.
Vaduz, am 05. November 2009Fürstlicher Oberster Gerichtshof