09 CG. 2008.332
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die Oberstrichter Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache der klagenden Partei A, ..., vertreten durch Müller & Partner, Rechtsanwälte in 9494 Schaan, wider die beklagten Parteien 1. B, ..., 2. C, c/o D, ..., beide vertreten durch Dr. Marxer & Partner, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, wegen Feststellung s. A. (Streitwert: CHF 1'000'000.--), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 29.09.2010, 09 CG.2008.332, ON 60, mit dem der Berufung der beklagten Parteien wider das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 18.12.2009, ON 41, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger binnen vier Wochen zu Handen der Klagsvertreter die mit CHF 15.724,31 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Soweit ist der Sachverhalt unstrittig.
Mit Rechtfertigungsklage vom 13.11.2008 (ON 13) begehrte der Kläger wider die beiden Beklagten die Feststellung, dass er alleiniger Inhaber der Gründerrechte der C in ... ist, wobei sich sein Vorbringen folgendermassen zusammenfassen lässt:
Der Kläger und der Erstbeklagte hätten aus organisatorischen Gründen im Jahr 2006 beschlossen, die Beteiligungen an schweizerischen Unternehmen nicht mehr persönlich zu halten, sondern diese in eine Muttergesellschaft einzubringen. Zu diesem Zweck hätten sie dem liechtensteinischen Treuunternehmen D, vertreten durch den Verwaltungsrat E, den Auftrag zur Gründung einer Aktiengesellschaft nach liechtensteinischem Recht mit dem Namen F mit Sitz in ... erteilt. Neben den gemeinsamen Beteiligungen an Schweizer Unternehmungen und der F hätten der Kläger und B je 25% Anteile an der H, einer Gesellschaft nach US-amerikanischem Recht mit Sitz in Florida, und je eine 24,096% Beteiligung als Limited Partner Investors am H Bond Fund erworben.
Der Kläger habe die von ihm erworbenen H Anteile in die C eingebracht, der Erstbeklagte die von ihm erworbenen H Anteile in die G. Gründerrechtsinhaber der C sei der Kläger, Gründerrechtsinhaber der G sei der Erstbeklagte.
Bei der C handle es sich um eine Anstalt nach liechtensteinischem Recht, Zweck sei die Anlage und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens sowie das Halten von Beteiligungen und die Finanzierung von anderen Unternehmen.
Als Verwaltungsräte mit Einzelzeichnungsrecht hätten E und I fungiert. Repräsentantin der C sei die Treuhandgesellschaft D, ..., die wirtschaftlich dem Treuhänder E zuzurechnen sei. Alleiniger Gründerrechtsinhaber dieser Anstalt sei der Kläger, was nie bestritten worden sei und sich u.a. auch klar aus dem Entflechtungsvertrag ergeben würde.
Zwecks Beendigung der zwischen dem Kläger einerseits und B, Dr. J, E, der D u.a. andererseits entstandenen Konflikte seien die Streitteile übereingekommen, alle sie betreffenden gegenseitigen Rechtsverhältnisse zu entflechten und eine umfassende Vergleichslösung mittels eines Generalvergleichs zu erzielen.
Hiezu hätten sie am 12. Juni 2008 einen Vertrag abgeschlossen, der als "Entflechtungsvertrag" bezeichnet worden sei.
Gemäss Punkt 5. des Entflechtungsvertrages hätte sich der Kläger gegenüber dem Erstbeklagten verpflichtet, die im Eigentum des Klägers stehenden 245 Namensaktien der F zu Nominal je CHF 100.00 rückwirkend per 31.12.2007 an B zu verkaufen. Der Kaufpreis habe CHF 60'000'000.00 betragen. Die Tilgung des Kaufpreises sollte so erfolgen, dass ein Teil vereinbarungsgemäss zur Deckung einer Schuldverpflichtung gegenüber der Bank K verwendet werden sollte, ein weiterer Betrag von CHF 2'000'000.00 als Anzahlung des Restkaufpreises per 15.07.2008 fällig und vom Erstbeklagten auch tatsächlich bezahlt worden sei und der Restkaufpreis in Höhe von CHF 43'509'490.00 dem Erstbeklagten in Form eines Darlehens gestundet worden sei, wobei die Rückzahlung bis spätestens 31.08.2008 erfolgen hätte sollen. Bis heute sei keine Zahlung geleistet worden.
In Ergänzung und Ausführung des Entflechtungsvertrages hätten der Kläger als Verkäufer und der Erstbeklagte als Käufer am selben Tag einen Aktienkaufvertrag über die im Eigentum des Klägers stehenden 245 Namensaktien der F abgeschlossen. Zur Sicherstellung des vorerwähnten Kaufpreises hätten die F als Pfandgeberin und der Kläger als Pfandnehmer ebenfalls am gleichen Tag einen Pfandvertrag abgeschlossen, mit dem die Pfandgeberin (F) dem Pfandnehmer (Kläger) 50% Beteiligung an der H sowie die 48,192% Beteiligung als Limited Partner Investors am H Bond Fund einräumte.
Bis zu diesem Zeitpunkt seien die H Beteiligungen je zur Hälfte im Eigentum der G und der C gestanden.
Gemäss Punkt 7. des Entflechtungsvertrages vom 12.06.2008 hätten diese H Beteiligungen unter Vorbehalt der Genehmigung der übrigen 50% Eigentümer, nämlich L, M und N (=General Partners) gleichzeitig an die F übertragen werden sollen.
Die Übertragung der Beteiligungen von G/C an die F hätte jedoch mangels Genehmigung seitens der General Partners nicht durchgeführt werden können und seien die H Anteile bis heute bei der C und G verblieben. Der Aktienkaufvertrag sei durch Übertragung der F Aktien durch Besitzanweisung durch die Verwahrungsstelle D vollzogen worden, wobei B Eigentümer der 245 Namensaktien der F geworden sei.
Gleichzeitig sei unter Punkt 5. "Kauf und Verkauf von F Aktien" des Entflechtungsvertrages folgendes vereinbart worden:
... Ausserdem überträgt A (das ist der Kläger) hiermit sämtliche Rechte (inklusive Eigentumsrecht) der C auf B ... im Verständnis, dass die C über keine Nettoaktiven verfügt ...
Die vorstehend getroffene Vereinbarung sei selbstverständlich so zu verstehen und auch von allen beteiligten Vertragsparteien so verstanden worden, dass der Kläger sein Eigentumsrecht an der C nur unter der Bedingung aufgebe, dass die C tatsächlich über keinerlei Nettoaktiven (=Vermögenswerte) mehr verfügt, insbesondere dass gemäss dem Entflechtungsvertrag sämtliche von der C gehaltenen H Beteiligungen, die das einzige Vermögen der C bilden würden, gleichzeitig an die F Partners Holding übertragen wurden und die C damit über keinerlei Vermögenswerte mehr verfügte.
Jede andere Interpretation dieser Bestimmung, die im Übrigen von den schweizerischen Rechtsvertretern des Erstbeklagten verfasst worden sei, würde keinen Sinn machen. Hätte der Kläger nämlich seine Rechte an der C samt den H Beteiligungen an B übertragen, so wäre er der im Entflechtungsvertrag eingeräumten Sicherheiten verlustig gegangen. Die Bestimmung in Punkt 5. des Entflechtungsvertrages, dass der Kläger seine Eigentumsrechte an der C nur im Verständnis, dass diese über keine Aktiven verfüge, übertrage, sei als Bedingung zu interpretieren. Dies bedeute, dass die Übertragung der Eigentumsrechte von der Bedingung abhängig gemacht worden sei, dass die H Beteiligungen an die F übertragen und daher die C nurmehr ein leerer Mantel sei. Diese Bedingung sei nicht eingetreten.
Die Übertragung der Rechte (inklusive Eigentumsrecht), insbesondere der Gründerrechte an dieser Anstalt an B sei daher nicht rechtswirksam zustande gekommen. Der Kläger sei nach wie vor Inhaber sämtlicher Rechte (inklusive Gründerrechte) an der C.
Zwischenzeitlich habe sich herausgestellt, dass der Erstbeklagte den Entflechtungsvertrag nicht erfülle und die Kaufpreisrestforderung von CHF 43'509'490.00 bis heute nicht an den Kläger bezahlt habe.
Aufgrund dieses glatten Vertragsbruchs durch den Erstbeklagten habe der Kläger in seiner Eigenschaft als Gründerrechtsinhaber der C den Verwaltungsrat dieser Anstalt, E, angewiesen, von seinem Amt als Verwaltungsrat zu demissionieren und sämtliche Gesellschaftsakten der O Treuhand Anstalt, ..., zu übergeben.
Zur grossen Überraschung des Klägers habe die D, vertreten durch deren Verwaltungsräte E und I, am 06.08.2008 ein Schreiben an den Rechtsvertreter des Klägers gerichtet, in welchem ausgeführt sei, dass gemäss "seinen Aufzeichnungen" der Kläger weder Auftraggeber noch Begünstigter der C seit dem 12.06.2008 sei und demzufolge auch nicht berechtigt sei, Instruktionen irgendeiner Art zu erteilen.
Der Inhalt dieses Schreibens sei deshalb so erstaunlich, da sowohl die Verwaltungsräte der C als auch der Erstbeklagte genau wüssten, dass die C nach wie vor über Vermögenswerte in Form von H Anteilen verfügten. Das Schreiben von E vom 06.08.2008 könne nur dahingehend interpretiert werden, dass er die Gründerrechte der C am 12.06.2008 an B übertragen habe.
Offenbar hätte E bzw. die Repräsentantin D in treuwidriger Weise die Blanko-Zessionsurkunde vom 22.09.2003 durch Einsetzung des Namens des Zessionars B ergänzt und leite daraus zu Unrecht ab, dass der Erstbeklagte dadurch Inhaber der Gründerrechte der C geworden sei. Tatsächlich sei diese Ergänzung der Zessionsurkunde nicht nur treuwidrig, sondern rechtlich gesehen nichtig, weil mangels Erfüllung der im Entflechtungsvertrag vereinbarten Bedingung der Vermögenslosigkeit dieser Anstalt eine rechtswirksame Zession der Gründerrechte überhaupt nicht stattfinden hätte können. Der Erstbeklagte masse sich zu Unrecht das Eigentumsrecht an den Gründerrechten der C an. Der Kläger habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass er zufolge Nichterfüllung der genannten Bedingungen Inhaber sämtlicher Rechte an der C sei und die Übertragung dieser Rechte an B nicht rechtswirksam zustande gekommen sei. Die Zweitbeklagte sei als betroffene Gesellschaft in das Verfahren deshalb miteinzubeziehen, da die Frage, wer als Gründerrechtsinhaber oberstes Organ sei, die Rechtsverhältnisse dieser Anstalt tangiere.
Die Zuständigkeit gründete der Kläger auf den allgemeinen Gerichtsstand, beide Beklagten seien materielle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 1 ZPO, da sie an Ansehung des Streitgegenstandes insbesondere in einer Rechtsgemeinschaft stünden. Darüber hinaus sei der Erstbeklagte Eigentümer von 98% der Aktien der F. Es liege daher auch der Vermögensgerichtsstand neben dem allgemeinen Gerichtsstand und dem Gerichtsstand der Streitgenossenschaft vor.
Die Beklagten wendeten zunächst die Unzuständigkeit des Landgerichtes Vaduz ein und machten hiezu geltend, dass gemäss Entflechtungsvertrag sich die Parteien verpflichtet hätten, für Streitigkeiten aus diesem Vertrag eine exklusive Zuständigkeit eines Schweizer Schiedsgerichtes zu vereinbaren (ON 19). Damit sei das Landgericht gemäss § 53 JN unzuständig. Die mangelnde Beurkundung der Unterschriften der Parteien schade deshalb nicht, da die Gerichtsstandvereinbarung in der Schweiz getroffen worden sei (Hinweis auf LES 2008,92).
In der Sache selbst brachten die Beklagten vor, dass zwar richtig sei, dass der Kläger der D den Auftrag zur Errichtung der Zweitbeklagten erteilt hätte. Gründerin der Zweitbeklagten und Inhaberin der Gründerrechte sei damit die D und nicht der Kläger geworden. Diese habe die Gründerrechte lediglich treuhändisch für den Kläger gehalten, der Kläger sei daher nie in rechtlicher Hinsicht Inhaber der Gründerrechte, sondern bloss obligatorisch gegenüber der D berechtigt gewesen. Bereits bei Errichtung der Zweitbeklagten durch die D hätte diese für die künftige Übertragung ihrer Gründerrechte eine Blanko-Zessionsurkunde ausgestellt. Diese Blanko-Zessionsurkunde sei ebenfalls bei der D verwahrt. Dieses Rechtsverhältnis habe bis zum Abschluss des Entflechtungsvertrages vom 12.06.2008 bestanden. Mit Abschluss des Entflechtungsvertrages, der am Tag der Unterzeichnung zu vollziehen gewesen sei, habe das Treuhandverhältnis zwischen dem Kläger und der D betreffend die Zweitbeklagte geendet. Wenige Tage später habe die D die Gründerrechte an der Zweitbeklagten an den Erstbeklagten übertragen. Seit dem 12.06.2008 würden daher die Gründerrechte an der Zweitbeklagten nicht mehr von der D auf Rechnung des Klägers, sondern vom Erstbeklagten direkt gehalten.
Das Klagebegehren sei deshalb verfehlt, da der Kläger nie Inhaber der Gründerrechte gewesen sei. Der Kläger hätte den Erstbeklagten auf Herausgabe der Gründerrechte, also auf Leistung klagen müssen. Hinsichtlich des Zweitbeklagten sei die Feststellungsklage deshalb unzulässig, da kein rechtliches Interesse des Klägers an der erhobenen Feststellungsklage gegen die Zweitbeklagte aufgezeigt werde.
Die H-Anteile seien nicht vom Kläger und vom Erstbeklagten erworben, sondern direkt von der Zweitbeklagten und der G. Finanziert sei der Erwerb der Anteile durch die P, ..., worden. Die übrigen Gesellschafter der H ... (L und Q) seien Geschäftspartner des Klägers.
Bereits mit Vereinbarung vom 23.12.2006 hätten die Zweitbeklagte und die G ihre H-Anteile an die F verkauft. Seit diesem Zeitpunkt seien die Parteien des Entflechtungsvertrages davon ausgegangen, dass die H-Anteile wirtschaftlich den F gehörten. Die entsprechenden Registrierungsinstruktionen seien gegenüber den H Funds jedoch bei den Funds bisher noch nicht vollzogen worden. Es sei also nicht richtig, dass der Entflechtungsvertrag den Titel für eine Übertragung der H-Anteile an die F bilden würde. Vielmehr bestätige dieser die bereits erfolgte Übertragung, deren Registrierung in den Vereinigten Staaten allerdings noch ausstehend sei. Zur Perfektion dieser Vereinbarung hätten die Parteien daher gemeinsam am 12.06.2008 neue Instruktionsbriefe an die H Funds unterzeichnet, wonach die Funds die Übertragung der H-Anteile an F ordentlich registrieren sollten. Die Intention der Parteien zeige sich auch daran, dass der Kläger mit der F eine Kaufrechtsvereinbarung unterzeichnet habe, wonach der Kläger die H-Anteile unter gewissen Umständen von F kaufen könne. Diese so genannte "Call Option" gemäss Anhang 7 zum Entflechtungsvertrag mache keinen Sinn, wenn der Kläger nicht auch davon ausgegangen wäre, dass F diese Anteile aneigne. Der Grund für das Unterbleiben der bis heute ausstehenden Registrierung der F als neue Eigentümer der H-Anteile liege einzig und alleine beim Kläger. Nachdem der Kläger die Kaufpreisteilzahlung über CHF 2'000'000.00 am 15.07.2008 vom Erstbeklagten erhalten habe, habe er den Widerruf dieser Instruktion durch seinen US-Rechtsvertreter R veranlasst. Ausserdem bestehe der dringende Verdacht, dass der Kläger auf die übrigen Gesellschafter einwirke, dass diese der Übertragung nicht zustimmen sollten, obwohl der Kläger für die Registrierung der Übertragung der H-Anteile zu sorgen hätte.
Der Entflechtungsvertrag sei als eine Einheit zu betrachten, die zu einer Saldoerklärung betreffend zahlreich verschiedene, aber miteinander verstrickte Rechtsverhältnisse führen würde. Gelöst würden die durchaus komplexen Verstrickungen so, dass der Erstbeklagte sämtliche Gesellschaftsanteile und sonstigen Vermögenswerte (mittelbar) vom Kläger übertragen erhalte, während der Kläger im Gegenzug ausschliesslich eine finanzielle Entschädigung erhalten solle. Der gesamte Entflechtungsvertrag funktioniere nur auf dieser Basis, weshalb etwa in Punkt 8.1 bei Mängeln ein finanzieller Ausgleich geregelt sei und eine Wandlung ausgeschlossen worden sei.
Die Übertragung der Gründerrechte an der Zweitbeklagten an den Erstbeklagten und damit die Beendigung des Treuhandverhältnisses zwischen dem Kläger und der D hätten dazu gedient, dass eine vollständige Übertragung aller Gesellschaftsanteile auf den Erstbeklagten erfolgte und dass er die Liquidation und Löschung der nunmehr funktionslosen Zweitbeklagten unter eigener Kontrolle durchsetzen hätte können. Es sei allen Beteiligten klar gewesen, dass die Zweitbeklagte in besonderem Ausmass überschuldet sei, völlig gleichgültig, ob man ihr die H-Anteile als Aktiva zurechne oder nicht.
Der Passus, wonach die Übertragung der Rechte an der Zweitbeklagten im Verständnis erfolgen solle, dass keine Nettoaktiven vorhanden seien, sei erfolgt, weil er vom Kläger bzw. seinen Rechtsvertretern in den Entflechtungsvertrag hineinreklamiert worden sei. Damit habe der Kläger ausschliesslich sicherstellen wollen, dass die Zweitbeklagte keine ihm unbekannten Vermögenswerte erhalte. Nicht gemeint seien jedoch die ihm klarerweise bekannten H-Anteile gewesen. Diese könnten aus mehreren Gründen auch keine Nettoaktiven darstellen. Nettoaktive bedeute, dass die Zweitbeklagte mehr Aktiven als Passiven haben müsste, nicht nur, wovon der Kläger auszugehen scheine, dass die Zweitbeklagte Aktiven habe.
Vorliegend verhalte es sich so, dass einerseits die H-Anteile bereits am 23.12.2006 an die F veräussert worden seien, was bedeute, dass den Aktiven "H-Anteile" eine obligatorische zur Übertragung der Anteile an F gegenüber stünde. Diese Positionen müssten zwingend gleich gross sein und sich ausgleichen, weshalb die Zweitbeklagte daher keine Nettoaktiven habe. Andere Aktiven seien nicht behauptet worden, worauf der Kläger zu behaften sei. Andererseits seien die H-Anteile stets fremdfinanziert, weshalb sich selbst bei Nichtbestand der unter diesem Abschnitt genannten Übertragungsverpflichtungen gegenüber F daraus, dass die H-Anteile noch von der Zweitbeklagten gehalten würden, keine Nettoaktiven der Zweitbeklagten herleiten liessen. Andere Aktiven der Zweitbeklagten seien nicht behauptet, worauf der Kläger zu behaften sei.
Die Abmachungen seien zwischen den Parteien mit präzisen Fach-begriffen und genauen Umschreibungen getroffen worden. Eine Bedingung, wie sie vom Kläger vermeint werde, hätte daher nach schweizerischem Rechtsverständnis als solche formuliert werden müssen. Die vom Kläger vorgenommene Auslegung sei angesichts des klaren Wortlauts nicht nötig und inhaltlich unzutreffend. Die Übertragung der Rechte an der Zweitbeklagten an den Erstbeklagten habe daher unbedingt stattgefunden. Ein zeitlicher Vorbehalt des Vollzugs der Übertragung der Gründerrechte an der Zweitbeklagten sei gerade nicht vereinbart gewesen. Selbst wenn man von einer Vereinbarung ausginge, wie sie der Kläger vorgebe verstanden zu haben, so wäre aufgrund des Generalvergleichs verschiedener Rechtsverhältnisse eine Rückübertragung der Gründerrechte an den Zweitbeklagten nicht möglich, sondern höchstens eine finanzielle Entschädigung.
Überdies sei das Vorgehen des Klägers rechtsmissbräuchlich, da er die Abwicklung des Entflechtungsvertrages torpedieren würde. So habe der Kläger nachträglich und einseitig durch seinen US-Rechtsvertreter auf das Scheitern der Übertragung der H-Anteile an die F mitgewirkt.
Von einer treuwidrigen Übertragung der Gründerrechte an den Zweitbeklagten durch die D oder E könne keine Rede sein. Diese hätten den rechtsgültigen Entflechtungsvertrag vertragstreu umgesetzt.
Der Restkaufpreis sei aus den vom Kläger selbst zu vertretenden Grün-den immer noch nicht fällig und auch nicht klagbar. Der Kläger befinde sich einerseits im Gläubigerverzug nach schweizerischem Recht, da er sich wiederholt geweigert hätte, die notwendigen Vorbereitungs-, Mitwirkungs- und Begleithandlungen für den Austausch der Leistungen vorzunehmen und er sich insbesondere weigern würde, die ihm zur Sicherung überlassenen Pfänder Zug um Zug gegen Bezahlung des Restkaufpreises herauszugeben. Andererseits habe der Erstbeklagte gemäss schweizerischem Recht ein Leistungsverweigerungsrecht, da der Kläger verschiedene Verpflichtungen nicht erfüllt hätte. Beispielsweise verweigere er die Rückübertragung der Sicherheiten Zug um Zug, wie in Ziffer 5 Abs 4 ("unverzüglich") des Entflechtungsvertrages vereinbart. Die Nicht-Herausgabe der Pfandgegenstände sei keine Bagatelle, da es sich um Pfandgegenstände mit Werten von über CHF 50 Mio. handle. Der Erstbeklagte habe Grund zur Annahme, dass der Kläger beabsichtige, sich nach Erhalt der vom Erstbeklagten zu zahlenden Geldschuld aus den Sicherungsgegenständen ungerechtfertigterweise doppelt bezahlt zu machen, sofern er sie überhaupt noch habe. Da der Kläger seinen Wohnsitz mit ... angebe und den Wohnsitz auch nach Belieben wechsle, wäre es für den Erstbeklagten unzumutbar, sich mangels Rückgabe der Pfandgegenstände durch den Kläger auf allfällige Rechtsbehelfe gegen den Kläger zu verlassen. Weiters habe es der Kläger unterlassen, die notwendigen Handlungen vorzunehmen, um die H-Anteile im Wert von CHF 15 Mio. ins Eigentum der F zu übertragen.
Dem hielt der Kläger mit vorbereitendem Schriftsatz (ON 21) entgegen, dass der Entflechtungsvertrag bloss eine einfache Schiedsklausel enthalte, die im Zweifel einen Wahlgerichtsstand begründen würde. Ausserdem würde es der öffentlichen Beurkundung mangeln. Auch treffe es nicht zu, dass die Gerichtsstandsvereinbarung in der Schweiz getroffen worden sei. Der Kläger habe den Entflechtungsvertrag sowie die Annexe hiezu am 12.06.2008 in Havanna/Kuba unterzeichnet.
Ein weiterer im vorliegenden Rechtsstreit erfüllter Zuständigkeitstatbestand ergebe sich aus Art 114 Abs 2 PGR. Nach dieser Gesetzesstelle seien die Gerichte am Orte des Sitzes der Verbandsperson für Streitigkeiten zwischen dieser und ihren Mitgliedern aus der Mitgliedschaft etc. zuständig, selbst wenn die Statuten im Übrigen ein Schiedsgericht vorsehen würden.
Entgegen der unwahren Behauptungen der Beklagten sei der Kläger nach Gründung der C Inhaber der Gründerrechte geworden. Dies sei seitens der Beklagten in keiner der zahlreichen Rechtsstreitigkeiten bestritten worden. Es sei geradezu fraudulös, wenn nunmehr die Behauptung aufgestellt werde, dem Kläger stünde nur eine obligatorische Berechtigung gegenüber der D zu. Dies würde sich auch aus den vorgelegten Urkunden ergeben.
Die Zession der Gründerrechte an der C sei durch die Zusicherung des E als Vertreter der D, der Kläger sei Eigentümer und Inhaber dieser Anstalt, mündlich und rechtswirksam erfolgt. Wäre die D tatsächlich Inhaberin der Gründerrechte geblieben, so hätte sich die Ausstellung einer Blanko-Zessionsurkunde erübrigt und könne sie wohl kaum als "Verwahrerin" bezeichnet werden, denn eigene Sachen bräuchten im rechtlichen Sinne nicht verwahrt zu werden.
Der Call-Option-Vertrag vom 12.06.2008 sei nur deshalb geschlossen worden, da die Parteien davon ausgegangen seien, dass die H-Anteile mit Unterzeichnung des Entflechtungsvertrages und der Instruktionsbriefe an H und H Bond Fund vom 12.06.2008 auf die F übergehen und diese damit Eigentümerin dieser Anteile werde, was aber mangels Zustimmung des General Partners nicht hätte durchgeführt werden können. Eine Überschuldung der C sei dem Kläger nicht bekannt. Ihm sei lediglich bekannt, dass die H-Anteile mangels Übertragung an die F nach wie vor im Eigentum der G bzw. der C stünden. Informationen über die Vermögenslage der C seien dem Kläger vom Verwaltungsrat der C, E, jahrelang vorenthalten worden.
Hintergrund der Bedingung "...im Verständnis, dass die C über keine Nettoaktiven verfügt" sei die im Entflechtungsvertrag getroffene Vereinbarung gewesen, dass die von der C gehaltenen H Bonds an die F übertragen werden und als Sicherheit für die Bezahlung des Kaufpreises durch den Erstbeklagten dienen sollten und damit die C keine Nettoaktiven mehr aufweise, d.h. weder über Aktiven noch Passiven verfüge, sondern einen blossen "Mantel" bilde. Die im Entflechtungsvertrag verwendete Formulierung "im Verständnis, dass" sei ohne weiteres als Bedingung zu qualifizieren. Der Kläger habe sämtliche ihm zur entsprechenden Übertragung verlangten Handlungspflichten erfüllt und seinerseits den Vertrag nicht torpediert. Dass der General Partner erklärte habe, der Übertragung der H-Anteile an die F nicht zuzustimmen, sei ohne Einflussnahme des Klägers geschehen. Erst danach habe auch der Kläger durch seinen amerikanischen Rechtsvertreter R seine früher erteilte Zustimmung ebenfalls widerrufen. Dies, weil der Erstbeklagte zum Ersten den Termin für die Rückzahlung des Darlehens nicht eingehalten hätte und zum Zweiten hätte sich herausgestellt, dass die H Bonds keineswegs wie im Entflechtungsvertrag und im Pfandvertrag behauptet, im Eigentum der F gestanden seien und bei der D als Pfandverwahrungsstelle hinterlegt seien, sondern die Übertragung auf die F mangels Zustimmung des General Partners nicht auf die F hätten übertragen werden können. Halte man sich vor Augen, dass nach dem Prozessstandpunkt der Beklagten die C samt den darin immer noch gehaltenen H Bonds sowie die F-Aktien aufgrund des Entflechtungsvertrages an den Erstbeklagten übergegangen sein sollten, dieser aber bis heute das Darlehen nicht zurückbezahlt habe, sei klar erkennbar, dass der Kläger heute vor einem riesigen Vermögensverlust stünde. Die Darlehensrückzahlung sei spätestens am 31.08.2008 fällig gewesen. Bis heute habe der Erstbeklagte abgesehen von der Anzahlung keinerlei Zahlung geleistet. Der Kläger verweigere keineswegs die für die Darlehensrückzahlung erforderlichen Rechtshandlungen. Die Vorleistungspflicht des Erstbeklagten ergebe sich im Übrigen auch klar aus dem Zweck des Pfandvertrages.
Hiezu brachten die Beklagten in Bestreitung dieses Vorbringens weiter vor, dass dem Kläger stets nur die Eigentümerschaft an der Zweitbeklagten in einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zugekommen sei, die D aber stets rechtliche Inhaberin der Gründerrechte und damit oberstes Organ der Zweitbeklagten gewesen sei. Dem Kläger fehle bereits deshalb jegliches Interesse an der von ihm begehrten Feststellung.
Begründet wurde die Entscheidung wie folgt:
"Der Kläger und der Erstbeklagte waren über lange Jahre Geschäftspartner, welche Beteiligungen an verschiedensten schweizerischen Unternehmungen hielten. Im Jahr 2006 entschlossen sich die beiden aus organisatorischen Gründen diese Beteiligungen nicht mehr persönlich zu halten, sondern diese in eine Muttergesellschaft, die die Beteiligungen hinkünftig für sie zu gleichen Teilen halten sollte, einzubringen. Die Muttergesellschaft sollte eine reine Holdingfunktion ausüben und zu diesem Zweck erteilten der Kläger und der Erstbeklagte dem liechtensteinischen Treuhandunternehmen D, vertreten durch deren Verwaltungsrat E, den Auftrag zur Gründung einer Aktiengesellschaft nach liechtensteinischem Recht mit dem Namen F mit Sitz in ... (vgl. Beilage A). Schon zuvor wurden auch 2 Anstalten gegründet, nämlich zum einen die C und zum andern die G. Zweck beider Anstalten waren die Anlage und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens sowie das Halten von Beteiligungen und die Finanzierung von anderen Unternehmen. Als Verwaltungsräte mit Einzelzeichnungsrecht fungierten bei beiden Anstalten E und (später auch) I, Repräsentantin war jeweils die D, die wirtschaftlich dem Treuhänder E zuzurechnen ist.
Der Gründerrechtsinhaber der C war der Kläger, der Gründerrechtsinhaber der G war der Erstbeklagte, die damals gemeinsam bei E vorstellig wurden.
Bereits bei Errichtung der C und der G wurden für künftige Übertragungen der Gründerrechte jeweils von der D eine Blanko-Zessionsurkunde ausgestellt und bei der D verwahrt.
Davon, dass die D die Gründerrechte treuhänderisch für den Kläger halten werde, war bei Gründung der Zweitbeklagten mit keinem Wort die Rede. Der Kläger ging selbstverständlich davon aus, dass er mit der Errichtung der C auch deren Eigentümer werde und wurde ihm das auch so von E "verkauft". Dass A im Zeitpunkt der Gründung schon im Detail bekannt gewesen wäre, wie eine liechtensteinische Anstalt organisiert ist und welche rechtlichen Besonderheiten bei einer liechtensteinischen Anstalt zu beachten sind, ist nicht feststellbar.
Die Gründungsurkunde der C wurde am 22. September 2003 ausgestellt [vgl. Beilage 16). Sie hat folgenden Inhalt:
GRUENDUNGSURKUNDE
Die unterzeichnete D, ..., errichtet hiermit im
Sinne der Art. 534 ff. des Personen- und Gesellschaftsrechtes vom 26. Januar
1926 LGBI. Nr. 4 vom 19. Februar 1926 mit sofortiger Rechtswirksamkeit eine Anstalt mit Rechtspersönlichkeit unter der Firma
C
mit dem Sitze in ... und erklärt die beigeschlossenen Statuten vom
heutigen Tage als integrierenden Bestandteil dieser Urkunde und für die Anstalt
bindend.
Zweck
Anlage und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens, Halten von Beteiligungen und Finanzierung von anderen Unternehmen. Ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe ist ausgeschlossen.
Kapital
Das statutarische Kapital beträgt CHF 30'000.- (Schweizer Franken dreissigtausend 0/00) und ist voll und bar einbezahlt und nicht in Anteile zerlegt.
Der Kapitalnachweis der Liechtensteinischen Landesbank AG, ..., liegt vor.
Verwaltung und Repräsentanz
Als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelzeichnungsrecht wird bestellt;
" E, ..., ...
Als Repräsentant ist bestellt:
' D, ...
..., 22. September 2003 Zu Urkund dessen:
D
...
Die Statuten der C legen u.a. Folgendes fest:
"Art. 6
Anstaltsorgane
Die Organe der Anstalt sind:
a) Der Inhaber der Gründerrechte
b) Der Verwaltungsrat
c) Die Revisionsstelle (fakultativ)
Art. 7
Der Inhaber der Gründerrechte
Das oberste Organ der Anstalt ist der Inhaber der Gründerrechte.
In seine Kompetenz fallen alle Rechte und Befugnisse, die gemäss Gesetz dem obersten Organ von Verbandspersonen zustehen, insbesondere auch:
a) die Bestellung und die Abberufung des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle
b) die Bestellung und die Abberufung der Destinatäre und die Bestimmung des Umfanges ihrer Berechtigung
c) die Aenderung und die Ergänzung der Statuten, eventuell durch Beistatuten
oder Reglemente
d) die Beschlussfassung über die Verwendung des Reingewinnes
e) die Auflösung der Anstalt
Der Inhaber der Gründerrechte kann ihm zustehende Rechte und Kompetenzen an den Verwaltungsrat der Anstalt oder an Dritte übertragen."
Eine Schiedsklausel enthalten die Statuten nicht.
Nach diversen Streitigkeiten zwischen dem Kläger und dem Erstbeklagten, die in mehreren Prozessen (auch) vor dem Landgericht in Vaduz mündeten (4 CG.2007.308, 3 CG.2008.21, 5 CG.2008.135 sowie 10 HG.2008.9) kam es nach langen Verhandlungen in Zürich zwischen den Streitteilen und den weiteren Beteiligten (S, P, D, E, G, F, T u.a.) zum Abschluss folgendes Entflechtungsvertrages (vgl. Beilage 1) "betreffend Entflechtung und aussergerichtliche Einigung hinsichtlich gewisser direkter und indirekter Beteiligungs-, Gläubiger-, sowie Schuldnerverhältnisse":
"Präambel
A) Die P, ... ist eine im Handelsregister des Kantons Zürich unter der Firmennummer CH-... eingetragene Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht mit Sitz in .... Das Aktienkapital der P beträgt CHF 50'000'000 und ist eingeteilt in 125'000 Inhaberaktien mit einem Nennwert von je CHF 400.
B) Die T, ..... ist eine im Handelsregister des Kantons Zürichs unter der Firmennummer CH-.... eingetragene Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht mit Sitz in .... Das Aktienkapital der T beträgt CHF 100'000 und ist eingeteilt in 100 Inhaberaktien mit einem Nennwert von je CHF 1'000.
C) Die S, ... ist eine im Handelsregister des Kantons Graubünden unter der Firmennummer CH-... eingetragene Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht mit Sitz in .... Das Aktienkapital der S beträgt CHF 100'000 und ist eingeteilt in 100 Inhaberaktien mit einem Nennwert von je CHF 1'000.
D) Die F, c/o C, ... ist eine im Öffentlichkeitsregister Liechtenstein unter der Firmennummer FL-... eingetragene Aktiengesellschaft nach liechtensteinischem Recht mit Sitz in .... Das Aktienkapital der F beträgt CHF 50'000.-- und ist eingeteilt in 500 Namensaktien zu je CHF 100.
E) Die Parteien sind direkt oder indirekt Aktionäre, Organe, Schuldner, Gläubiger, Berater oder Vertragsparteien der P, der S, der F, der T oder einer mit diesen verbundenen Parteien.
F) Ausserdem haben A und B einerseits bei der Bank ... einen Solidarkredit aufgenommen und andererseits im Hinblick auf den Erwerb der Liegenschaft ... eine Rahmenkreditvereinbarung mit der ...bank abgeschlossen. Der ...bank gegenüber sind Dr. A und B im Zusammenhang mit der Liegenschaftsfinanzierung der T je eine Solidarbürgschaft über CHF 10 Mio eingegangen.
G) Aufgrund von Auseinandersetzungen auf Aktionärs- und Organstufe der P, der S, der F sowie der T haben die Geschäftsbanken der P und der T sämtliche bestehenden Kredite fällig gestellt und alle Zahlungen über die Geschäftskonti eingestellt. Ausserdem wurde eine Verwertung der Sicherheiten (inkl. Inhaberschuldbriefe) in Aussicht gestellt.
H) Der vorliegende Entflechtungsvertrag ist im Rahmen eines Konfliktes zwischen den Parteien in Ihrer Funktion als betroffene Gesellschaften, Aktionäre, Organe, Schuldner oder Gläubiger, Berater oder Vertragsparteien der P, S, F, T und weiterer betroffener Gesellschaften als Teil einer umfassenden, aussergerichtlichen Einigung über die Beteiligungen der Auseinandersetzungen zustande gekommen. Alle involvierten Parteien haben Kenntnis der für sie relevanten Tatsachen, welche die Gesellschaften, deren Aktien, die Eigentumsverhältnisse der Aktionäre, die Aktiven und Passiven der Gesellschaften sowie die übrigen relevanten Umstände der hiernach adressierten Streitgegenstände betreffen.
I) Die Parteien wünschen, hiermit alle sie betreffenden gegenseitigen Rechtsverhältnisse zwecks Entflechtung so umfassend als möglich zu regeln und sich per Saldo aller Ansprüche auseinanderzusetzen. ...
A verpflichtet sich gegenüber B, gemäss einem unmittelbar nach Unterzeichnung dieses Entflechtungsvertrages zu unterschreibenden öffentlich zu beurkundenden Kaufvertrag (gemäss Anhang 4) seinen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft ... an B zu verkaufen, gegen Übernahme der Hypothekarschuld gegenüber der .... Bank durch B. Zug um Zug gegen Übertragung des Eigentums ist A eine schriftliche Bestätigung der ... Bank zu übergeben, womit diese die Entlassung von A aus der Hypothekarschuld sowie allen weiteren allenfalls in diesem Zusammenhang bestehenden Schulden erklärt.
B erklärt gegenüber A, dass mit Vollzug dieses Vertrages weder B noch P irgendwelche sachen- oder vertragsrechtlichen Ansprüche gegen A mit Bezug auf sämtliche Hannoveraner Pferde mehr zustehen und diese Pferde in der alleinigen Verfügungsgewalt von A stehen, und A erklärt gegenüber B, dass mit Vollzug dieses Vertrages A betreffend die Hannoveraner Pferde oder der ... Bank keine direkten oder indirekten Ansprüche gegenüber B mehr zustehen.
A verpflichtet sich gegenüber B, gemäss einem zeitgleich mit dem vorliegenden Entflechtungsvertrag zu unterschreibenden Kaufvertrag (gemäss Anhang 5) die im Eigentum von A stehenden 245 Namensaktien der F zu nominal je CHF 100 (entsprechend 49 % des Aktienkapitals) rückwirkend per 31.12.2007 an B zu verkaufen. Der Kaufpreis beträgt CHF 60'000'000.
Die Tilgung des Kaufpreises erfolgt mit Unterzeichnung dieses Vertrages (gemäss Ziff. 11.) durch Einräumung eines Darlehens mit novierender Wirkung von A an B in Höhe von a) einer Akontozahlungsverpflichtung von CHF 2'000'000 sowie b) eines Darlehens über den Betrag des verbleibenden Restkaufpreises. Nach Verrechnung mit der gemäss Ziff. 9.3g) noch entstehenden Regressforderung von B gegen A im Zusammenhang mit der Befriedigung der Schuld von A gegenüber K (Bank K & Co.AG) durch B (im Betrag von CHF 4'490'510.34) und der Beendigung des K Kreditvertrages gemäss nachfolgender Ziff. 9.3g) sowie nach Verrechnung mit der Forderung von B gegen A aus dem Verkauf der Schadenersatzforderung Im Zusammenhang mit dem ...-Bond gemäss nachfolgender Ziff. 6. (im Betrag von CHF 10'000'000) und Entrichtung der Akontozahlung von CHF 2'000'000 beträgt der von B an A zu bezahlende Restkaufpreis in bar CHF 43'509'490, welcher zusammen mit der Akontozahlungsverpflichtung von CHF 2"00'000 von A an B mit novierender Wirkung als Darlehen eingeräumt wird.
Die Akontozahlung von CHF 2'000'000 wird per 15. Juli 2008 fällig. Das im Umfang des Restkaufpreises eingeräumte Darlehen wird innert 10 Tagen nach Erhalt beider Testate der Revisionsstellen für die Jahresabschlüsse 2007 der P sowie der T unverzüglich, spätestens aber am 31. August 2008, zur Zahlung an A fällig. B verpflichtet sich, die Testate der Revisionsstelle so rasch als möglich beizubringen.
Zwecks Sicherstellung seiner Darlehensforderung stehen A zu: (i) eine Sicherheit gemäss Anhang 5(i) in Form der zwei Schuldbriefe im Wert von je CHF 20'000'000 auf Liegenschaften der T, welche A im Februar 2008 errichten liess, und (ii) eine Sicherheit gemäss Anhang 5(ii) in Form der H Bonds, welche im Eigentum der F stehen und bei D hinterlegt sind. Mit Bezahlung des Darlehens an A erlöschen dessen Sicherungsrechte, und A hat die zwei erwähnten Schuldbriefe unverzüglich und unbelastet an die T zurückzugeben.
Die durch B geschuldeten und diesem von A mittels Novation als Darlehen eingeräumten Beträge (Akontozahlung und Restkaufpreis) im Betrag von gesamthaft CHF 45'509'490 werden durch die vorbezeichneten Schuldbriefe und H Bonds sichergestellt. Werden die Darlehensbeträge fristgerecht zurückbezahlt, sind keine Zinsen geschuldet. Erfolgt die Rückzahlung nicht bei Fälligkeit, sind die Darlehensbeträge ab Unterzeichnung dieses Vertrages zu 6 % p.a. zu verzinsen. Namens T erklären A, B und ... die Zustimmung zur Belehnung der Schuldbriefe durch A für die Dauer bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens. Sämtliche Einreden und Einwendungen aus dem novierten Verhältnis sind ausgeschlossen.
Der Eigentumsübergang per Vollzugstag hinsichtlich der erwähnten 245 F Namensaktien von A an B wird hiermit an J als Faustpfandgläubiger sowie an D als Faustpfandverwahrungsstelle gemäss Pfandvertrag vom 11. Mai 2007 zwischen
J (als Gläubiger), A und B (beide als Pfandgeber) sowie G und C (als Schuldner) angezeigt.
Ausserdem überträgt A hiermit sämtliche Rechte (inklusive Eigentumsrechte) der C auf B, im Verständnis, dass die C über keine Nettoaktiven verfügt. ...
Unter Vorbehalt der Genehmigung der Eigentumsübertragung der H Bonds von der G und der C auf F (im Sinne der lnstruktionsbriefe in Anhang 7) gewährt F A gemäss einem separaten Call Option Vertrag (gemäss Anhang 7) ein Kaufrecht betreffend die im Eigentum von F stehenden H Bonds. Der Ausübungspreis beträgt zwischen CHF 1'000'000 und CHF 15'000'000 entsprechend den im Call Option Vertrag umschriebenen Bedingungen. Die Laufzeit der Option beträgt 24 Monate ab Unterzeichnung dieses Vertrages.
Die Zinsen- und etwaige anderen Guthaben aus den H Bonds bis und mit dem Vollzug der Call Option stehen der F zu. Die Zinsen, welche nach der letzten Quartalsfälligkeit (vor Vollzug) bis zum Vollzug der Call Option aufgelaufen sind (Marchzinsen), stehen A zu. ...
9.3 Weitere Gewährleistungen, Zusicherungen und Verpflichtungen der Parteien
Die nachfolgend erwähnten Parteien geben die folgenden Gewährleistungen und Zusicherungen auf den Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung und den Vollzug ab:
a) A und B (sowie die mit diesen verbundenen Unternehmen) sichern sich gegenseitig zu, dass seit dem 1. Januar 2007 bei F, S, P oder T:
(i) keine Geschäfte getätigt worden sind, welche über die ordentliche Geschäftsführung (ordinary course of business) hinausgehen, mit Ausnahme der Geschäfte, welche gemäss Ziff. 9.7 und Ziff. 12.1c) vergleichweise erledigt werden;
(ii) ausserhalb der ordentlichen Geschäftsführung keine Aktiven der erwähnten Gesellschaften verkauft oder dinglich belastet wurden (Verpflichtungs- oder Verfügungsgeschäft), oder aus anderen Rechtsgründen an andere Parteien oder Dritte entweder zur Nutzung versprochen oder übertragen worden sind, mit Ausnahme der Errichtung von 2 Schuldbriefen im Wert von je CHF 20'000'000 auf Liegenschaften der T, welche durch A im Februar 2008 errichtet wurden, und mit Ausnahme der Vereinbarung betreffend Übertragung der Zuständigkeit für den technischen Unterhalt der Gepäcksortier- und der Flugzeugenergieversorgungsanlage des Flughafen ... zwischen P, V und Flughafen W vom 9. April 2008;
(iii) aus den erwähnten Gesellschaften keine Privatentnahmen, Bezahlungen an Berater (z.B. ........), offene oder verdeckte Gewinnausschüttungen, Darlehensgewährungen an Parteien oder diesen nahe stehenden Personen erfolgt oder Verpflichtungen zugunsten der erwähnten Personen (Parteien oder diesen nahe stehenden Personen) eingegangen worden sind, welche insgesamt den Betrag von CHF 1'250'000 (CAP) übersteigen, inklusive über etwaige Buchungen auf den in Ziff. 9.3d) erwähnten Kontokorrenten (mit Ausnahme von Zahlungen auf das Solidarkonto bei der K von A und B);
(iv) keine Vollmachten an Parteien, deren Berater oder diesen nahe stehenden Personen ausgestellt worden sind, gestützt auf welche seit dem Zeitpunkt des Vollzugs im Namen der erwähnten Gesellschaften irgendwelche Handlungen vorgenommen werden.
b) Zusätzlich zur Saldoerklärung gemäss Ziff. 12 bestätigen A und C und sichern zu, keine Ansprüche gegenüber F, T oder P zu haben, weder aus
(Aktionärs-)darlehen noch aus anderen Rechtsgründen, und X bestätigt und sichert zu, keine Ansprüche gegen C zu haben, weder aus Darlehen noch aus anderen Rechtsgründen.
Die nachfolgend erwähnten Parteien verpflichten sich ausserdem zur Vornahme folgender Handlungen:
c) Vorbehältlich seiner Rechte gemäss Ziff. 5 dieses Vertrages, verpflichtet sich A, die 2 Schuldbriefe im Wert von je CHF 20'000'000 auf Liegenschaften der T, welche durch A im Februar 2008 errichtet wurden, der T unbelastet zurückzugeben.
d) Die Parteien bestätigen, dass keine Forderungen aus Kontokorrenten zwischen B und A sowie A einerseits und P andererseits bestehen.
e) Y und A teilen hiermit zuhanden der K und der ... rechtsverbindlich mit, und verpflichten sich, diese Mitteilung auch per separatem Schreiben der K und der ... mitzuteilen, dass seitens Y und A oder anderer mit Y oder A verbundener, kooperierender oder beauftragter Personen mit Entlassung aus der Kredithaftung von A gemäss der Kreditforderungen aus dem K Kreditvertrag und dem ... Kreditvertrag-T keine Ansprüche auf Herausgabe der Sicherheiten (exklusive der beiden A übergebenen Schuldbriefe von je CHF 20'000'000) erhoben werden (unbesehen von bestehenden Vereinbarungen in Sicherungsverträgen). Y, A und die übrigen Parteien sind damit einverstanden, dass die Sicherheiten durch die Banken wie folgt an ..., S oder T herausgegeben werden:
(i) A erklärt hiermit - und ausserdem in einem separaten Schreiben gemäss Anhang 9.3 - gegenüber der K, dass er damit einverstanden ist, dass die Aktienzertifikate der P Nr. 2 (über 124'995 Inhaberaktien), Nr. 3 (über 1 Inhaberaktie), Nr. 4 (über 1 Inhaberaktie), Nr. 5 (über 1 Inhaberaktie), Nr. 6 (über 1 Inhaberaktie) und Nr. 7 (über 1 Inhaberaktie), die zur Besicherung des K Kreditvertrags der K übergeben wurden und die in einem Depot lautend auf A und B bei der K für die S aufbewahrt sind, an S, vertreten durch B, herauszugeben sind;
(ii) A und Y erklären hiermit - und ausserdem in einem separaten Schreiben gemäss Anhang 9.3 - gegenüber ..., dass die Aktien der T, welche der ... gemäss Sicherungsvertrag vom 25. April 2005 durch A bzw Y verpfändet wurden (Inhaberaktien 1 bis 33; Aktienzertifikat Nr. 1) und auf einem Depot bei der ... aufbewahrt werden, an ... herauszugeben sind;
(iii) A und Y erklären hiermit - und ausserdem in einem separaten Schreiben gemäss Anhang 9.3 - gegenüber ..., dass sie damit einverstanden sind, dass die Schuldbriefe der T, welche der ... gemäss Sicherungsvertrag vom 25. April 2005 sicherungsübereignet sind, an T, vertreten durch deren Verwaltungsräte B oder ..., herauszugeben sind.
f) A garantiert, dass folgender Personen während der Dauer ihrer Anstellung keine aussergewöhnlichen Bezahlungen oder sonstige aussergewöhnliche Leistungen erhalten haben und keinen Anspruch auf besondere Abgangsentschädigungen oder sonstige aussergewöhnlichen Leistungen (bspw. aufgrund von aussergewöhnlich langen Kündigungsfristen) haben: Herr Z, Frau AA, Frau BB und Frau CC. P steht es frei, diesen Personen im Rahmen üblicher vertraglicher Bestimmungen und der gesetzlichen Vorschriften zu kündigen oder Aufhebungsvereinbarungen mit diesen Personen abzuschliessen. Die mit Herrn Z vereinbarte Abgangsentschädigung im Umfang von 1.5 Jahresentschädigung ist an den Cap gemäss Ziff. 9.3a) (iii) anzurechnen, so dass sich der Cap für andere Bezahlungen unter dieser Ziff. 9.3a) (iii) entsprechend reduziert.
g) B und A verpflichten sich, den Saldo des K Kreditvertrags zurückzubezahlen und den K Kreditvertrag aufzuheben und zu verhindern, dass von der K Vollstreckungsmassnahmen eingeleitet werden müssen, wobei sich A und B hiermit gegenseitig und gegenüber der K einverstanden erklären, dass die fälligen oder fällig werdenden Zinsen und die Restschuld im Betrag von ca. CHF 8.98 Millionen im Verhältnis 50 : 50 von A und B zu tragen sind; die Befriedigung der Schuld von A (im Betrag von CHF 4'490'510.34) gegenüber der K ist durch B zu übernehmen, so dass A mit Unterzeichnung und Vollzug dieses Vertrages hinsichtlich des K Kreditvertrages aus seinen Pflichten gegenüber der K entlassen ist, wobei die Sicherstellung der externen Erfüllung dieser internen Schuldübernahme durch B mittels Sicherungsvertrag gemäss Anhang 9.3 erfolgt. Die entsprechenden Aufträge sind von B der K zu erteilen, und ausserdem erklären B und A hiermit und falls notwendig in zusätzlichen Schreiben an die K, dass nach Erfüllung der Verbindlichkeiten unter dem K Kreditvertrag die frei werdenden Sicherheiten von K wie folgt zu verwenden (zurückzuerstatten) sind: die P-Aktien sind von der K entsprechend Ziff. 9.3e) an S herauszugeben, die S Aktien (sowie diese von der Bank nicht bereits herausgegeben wurden) an ... sowie an Burgring, und die Schuldbriefe, welche auf den im Eigentum von A oder dessen Ehefrau stehenden Liegenschaften errichtet wurden, sind aus der Pfandhaft des K Kreditvertrages zu entlassen (an A bzw. dessen Ehefrau);
h) B verpflichtet sich, A von den Kreditschulden und etwaigen Bürgschaftsverpflichtungen freizustellen, welche unter dem ... Kreditvertrag T und dem ... Kreditvertrag-... sowie dem K-Kreditvertrag bestehen, wobei die ... und die K für sich bestätigen sollen, dass unfern dem einzigen Vorbehalt der Einhaltung der vorgehenden Bestimmungen die K unter dem K-Kreditvertrag keine Forderungen mehr gegenüber B und A hat und die ... unter dem ... Kreditvertrag T und dem ... Kreditvertrag-...keine Forderungen mehr gegenüber A hat. Die Bestätigung der K und jene der ... ist so rasch als möglich, spätestens aber bei Zahlung des Restkaufpreises bzw. der Rückübertragung der Sicherheiten gemäss Ziff. 5 vorstehend, beizubringen.
i) B verpflichtet sich zur Unterlassung sämtlicher medialer und sonst wie gegen A und dessen nahe stehenden Personen gerichtete Aktivitäten und steht dafür ein, dass derartige Aktivitäten, insbesondere von ..., RA DD, E, EE, FF, RA GG, RA HH, RA II, RA JJ etc. strikte unterlassen werden. Überdies verpflichtet sich B, sich gegenüber KK (..., KK) darum zu bemühen, dass die negative Berichterstattung über die Auseinandersetzungen um P und T sowie deren direkte und indirekte Aktionäre in diesem Zusammenhang beendet wird. A verpflichtet sich ebenfalls zur Unterlassung sämtlicher medialer oder sonst wie gegen B, ... oder deren nahe stehende Personen gerichtete Aktivitäten und steht dafür ein, dass derartige Aktivitäten auch von seinen Beratern strikte unterlassen werden. Mit Unterzeichnung dieses Vertrages soll ein gemeinsames Communiqué von B und A an die Medien verschickt werden und auf anschliessende mediale Fragen soll im Sinne einer gemeinsam erarbeiteten Q&A-Liste geantwortet werden.
Ab Unterzeichnung dieses Vertrages verpflichten sich: ....
b) alle Parteien, dafür zu sorgen, dass alles unternommen wird, was notwendig ist, um den bezweckten Generalvergleich zu verwirklichen, eine Befriedigung des Konflikts zu ermöglichen und in guten Treuen etwaigen Schritten zuzustimmen, welche im Vertrag nicht korrekt vorgesehen sind, aber für die Abwicklung im Sinn und Geist dieses Vertrages notwendig sind, wozu u.a. auch das Unterlassen medialer Aktivitäten gegen eine Vertragspartei (inklusive P und T und deren Aktionäre) sowie anderer unfreundlicher Aktionen irgendwelcher Art gehört.
11 Vollzug
Dieser Vertrag wird bei Unterzeichnung vollzogen.
Eine nachträgliche vollumfängliche oder teilweise Rückgängigmachung oder Aufhebung dieses Vertrages oder erfolgten Leistungen unter diesem Vertrag wegen Willensmängeln, Wandelung, Rücktritt oder aus irgendwelchen anderen Rechtsgründen ist ausgeschlossen.
Folgende Verpflichtungen haben die Parteien so rasch als möglich bzw. innerhalb der erwähnten Zeitperioden nach Unterzeichnung und Vollzug dieses Vertrages zu erfüllen:
e) die Einhaltung der in Ziff. 9.3 enthaltenen Zusicherungen und Verpflichtungen (u.a. betreffend Rückgabe von Schuldbriefen, Erklärungen gegenüber K und ... und Regelung der Verhältnisse betreffend Kreditverträge, Ausscheiden Arbeitnehmer, usw.);
f) die Bezahlung der Anzahlung von CHF 2'000'000 gemäss Ziffer 5 per 15. Juli 2008;
g) die Bezahlung des Darlehensbetrages, welchen B A gemäss Ziff. 5 schuldet, innert 10 Tagen nach Erhalt der Testate für die P und die T, spätestens aber am 31. August 2008. ...
14 Anwendbares Recht und Schiedsvereinbarung
Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht.
Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschliesslich dessen Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, sind durch ein Schiedsverfahren gemäss der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern zu entscheiden. Es gilt die zur Zeit der Zustellung der Einleitungsanzeige in Kraft stehende Fassung der Schiedsordnung. Das Schiedsgericht soll aus drei Schiedsrichtern bestehen; der Sitz des Schiedsverfahrens ist Zürich; die Sprache des Schiedsverfahrens ist Deutsch."
Der Vertrag ist von sämtlichen Vertragsparteien unterfertigt.
Ebenfalls am 12.06.2008 wurde zwischen der T als Pfandgeberin und Dr. A als Pfandnehmer ein Pfandvertrag betreffend die Schuldbriefe, nämlich
Inhaberschuldbrief, datiert 19.02.2008, im den Betrag von CHF 20 Mio., in der zweiten Pfandstelle, lastend auf der Liegenschaft Kat.Nr. ... in der Gemeinde .....; und
Inhaberschuldbrief, datiert 19.02.2008, im Betrag von CHF 20 Mio., in der zweiten Pfandstelle, lastend auf die Liegenschaft Kat.Nr. .... in der Gemeinde .....,
abgeschlossen. Diese Schuldbriefe wurden von der T als Pfandgeberin dem Dr. A als Sicherheit für die Erfüllung der Darlehensschuld des Erstbeklagten in der Höhe von CHF 43'509'940.00 verpfändet. Zum Zwecke der Pfandbestellung ermächtigte und beauftragte die Pfandgeberin den Pfandnehmer die Schuldbriefe als Sicherheit für die pfandgesicherten Verbindlichkeiten zu erhalten und aufzubewahren. Hinsichtlich des weiteren Inhaltes dieses Pfandvertrages wird auf die Beilage J verwiesen.
Weiters kam es noch zum Abschluss eines Aktienkaufvertrages, wobei diesbezüglich auf Beilage K verwiesen wird.
Darüber hinaus wurde zwischen F als Verkäuferin und Dr. A als Optionsberechtigter am 12. Juni 2008 ein Call Option Vertrag betreffend H Shares und H Bonds (vgl. Beilage 14) abgeschlossen.
Dr. A und B sind Kaufleute und Mitglieder als auch Aktionäre verschiedener Gesellschaften. Dr. A war im Juni 2008 Verwaltungsratspräsident der T und der P. B und Dr. A waren bei der Aushandlung und Unterzeichnung des Entflechtungsvertrages ständig rechtsfreundlich vertreten, und zwar der Kläger durch Dr. LL und der Erstbeklagte durch Dr. MM.
Im Folgenden setzte E zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt nach dem 12.06.2008 und vor dem 06.08.2008 den Erstbeklagten in die Blankozessionserklärung (vgl. Beilage 12) vom 22. September 2003 ein, dies namens der D A, wobei er das Datum "22. September 2003" unverändert beliess, und sandte am 06.08.2008 folgendes Schreiben an den Klagsvertreter (vgl. Beilage N):
"C
Sehr geehrter Herr Dr. NN
Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 06.08.2008 und sind mehr als nur erstaunt über dessen Wortlaut.
Gemäss unseren Aufzeichnungen ist Dr. A weder Auftraggeber noch Begünstigter der C seit dem 12. Juni 2008 und dem zu Folge auch nicht berechtigt, Instruktionen irgendeiner Art zu erteilen.
Abgesehen davon können wir den von Ihnen vorgebrachten Vorbehalt gemäss Entflechtungsvertrag nicht nachvollziehen. Gemäss uns vorliegenden Informationen und Dokumenten ist der Entflechtungsvertrag per 12. Juni 2008 vollzogen und erfüllt worden.
Aus diesen Gründen weisen wir die in Ihrem Schreiben erwähnten Instruktionen zurück und werden keinerlei Tätigkeiten entfalten.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
Mit freundlichen Grüssen
D
E
i. V. I"
Schon zuvor sandte der Schweizer Rechtsvertreter des Erstbeklagten folgendes Schreiben an den Schweizer Rechtsvertreter des Klägers (vgl. Beilage M):
"Entflechtung: Rechte an C
Sehr geehrter Herr Kollege
Ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 17. Juli 2008 und weise Ihre Behauptungen zurück.
Sie scheinen einem Irrtum zu unterliegen. Die Rechte an C stehen Herrn B zu. Nettoaktiven können Null sein, auch wenn Aktiv- und Passivpositionen bestehen. Möglicherweise hat Ihr Klient es auch unterlassen, Sie auf bestehende Verträge, die von Ihrem Klienten im Namen von C unterschrieben wurden, hinzuweisen.
Mit kollegialen Grüssen MM"
Am Dienstag, den 22. Juli 2008 hatte ... Q namens L, M und N mitgeteilt, dass diese der ersuchten Übertragung der Mitgliedschaft Anteile von C und G auf F "aufgrund vieler damit verbundener Faktoren und aufgrund gewünschter Veränderungen der bestehenden Partnerschaftsvereinbarung", nicht zustimmen würde (vgl. Beilage L).
In das Abwicklungsstadium ist der Entflechtungsvertrag nie getreten, vielmehr ist die Abwicklung äusserst strittig (vgl. Beilagen 5-11), wobei die Parteien (der Kläger bzw. der Erstbeklagte) sich wechselseitig bezichtigen, die Abwicklung zu torpedieren.
Zur Frage der Abwicklung des Entflechtungsvertrages ist ein vom Kläger nach Streitanhängigkeit des gegenständlichen Rechtfertigungsverfahrens eingeleitetes Schiedsverfahren bei der schweizerischen Handelskammer in Zürich anhängig, um alle Streitigkeiten aus dem Entflechtungsvertrag durch das Schiedsgericht zu beurteilen. Eine Vereinbarung, das gegenständliche Verfahren ruhen zu lassen oder unterbrechen zu lassen, wurde zwischen den Streitteilen hiebei nicht getroffen.
Zum Zustandekommen des Passus "ausserdem überträgt A hiermit sämtliche Rechte (inklusive Eigentumsrechte) der C auf B im Verständnis, dass die C über keine Netto-Aktiven verfügt":
Grundsätzlich wurde der Entflechtungsvertrag von den Anwälten des Erst-beklagten ausformuliert, wobei im ursprünglichen Entwurf dieser Passus nicht enthalten war. Im ursprünglichen Entwurf des Entflechtungsvertrages war festgehalten, dass die C nach Vollzug des Vertrages liquidiert werden sollte (ZV MM in Seite 4 ON 22 iVm. Seite 16 in ON 28). Auf Veranlassung des Erstbeklagten wurde diese Version dann dahingehend abgeändert, dass der Vertrag die Formulierung enthielt, dass der Kläger sämtliche Rechte der C an den Erstbeklagten übertragen müsse. Der Erstbeklagte wollte seinerseits sichergehen, dass es zu einer definitiven Entflechtung kommt und die C nach dem Vollzug nicht bei A bleiben würde, um liquidiert zu werden. Der Erstbeklagte wollte die C übernehmen, um diese dann selbst zu liquidieren. Der Zusatz: "im Verständnis, dass die C über keine werthaltigen Aktiven verfügt" kam dann über Wunsch des Klägers in einen weiteren Vertragsentwurf und in einer späteren Version. In der endgültigen Version wurde dann über Wunsch des Erstbeklagten die Formulierung "im Verständnis, dass die C über keine Netto-Aktiven verfügt" gewählt und wurde diese Definition von allen Parteien so akzeptiert.
Bei Abschluss des Vertrages am 12.06.2008 war E nicht zugegen, vielmehr wurden die Unterschriften von dem Kläger in Kuba eingeholt und von E in Liechtenstein."
Zur Einrede der Unzuständigkeit führte das Erstgericht aus:
Seitens der Beklagten sei nicht einmal behauptet worden, dass zum Zeitpunkt der Streitanhängigkeit (sohin Zustellung der Rechtfertigungsklage an die beiden Beklagten) bereits ein Schiedsverfahren in Zürich anhängig gewesen sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass das Schiedsverfahren erst nach Streitanhängigkeit des gegenständlichen Verfahrens in Zürich eingeleitet worden sei.
Die zweitbeklagte Partei habe ihren allgemeinen Gerichtsstand in Liechtenstein. Sie habe hier ihren Sitz. Gemäss Art 7 Abs 1 des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Schiedssprüchen in Zivilsachen (LGBI 1970/14) würden die in einem der beiden Staaten gefällten Schiedssprüche im andern Staate anerkannt und vollstreckt, wenn sie den Vorschriften der vorstehenden Artikel, soweit diese Anwendung finden könnten, genügen. Insbesondere sei Art 2 Abs 1 Ziffer 7 und 8 auf den Schiedsvertrag, unter Vorbehalt der in Absatz 2 vorgesehenen ausschliesslichen Gerichtszuständigkeit, entsprechend anwendbar. Nach Art 2 Ziff 8 dieses Abkommens sei die Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in dem die Entscheidung gefällt worden sei, begründet, wenn die Parteien, falls nur eine oder keine von ihnen im Handelsregister eingetragen sei, sich durch eine öffentlich beurkundete Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichtes unterworfen hätten, das in der Sache erkannt habe.
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreites seien nur zum Teil im Öffentlichkeitsregister eingetragen. Sie hätten sich auch nicht durch eine öffentlich beurkundete Vereinbarung der Zuständigkeit des Schweizer Schiedsgerichtes unterworfen. Der Entflechtungsvertrag sei weder als Ganzes noch in Bezug auf die Schiedsklausel öffentlich beurkundet worden. Blosse Schriftlichkeit der Vereinbarung genüge nicht. Mangels Erfüllung des gesetzlichen Formerfordernisses sei der in der Schweiz ergangene Schiedsspruch in Liechtenstein nicht vollstreckbar und die getroffene Schiedsklausel schliesse daher die liechtensteinische Gerichtsbarkeit nicht aus.
Ferner seien an dem Entflechtungsvertrag eine ganze Reihe von liechtensteinischen natürlichen und juristischen Personen beteiligt gewesen, nämlich die D, die C, E, die G und die F. Die Gültigkeit der Schiedsklausel scheitere deshalb auch an der Bestimmung des § 53a JN, wonach Vereinbarungen von In- und Ausländern in besonderen Verträgen oder in Klauseln als Bestandteil anderer Verträge, wonach ein ausländisches Gericht zuständig sei, nur mehr gültig seien, wenn sie öffentlich beurkundet worden seien. Dieses Formerfordernis erfülle die vorliegende Schiedsklausel nicht und sei deshalb auch aus diesem Grunde für den Liechtensteiner Rechtsraum nicht rechtwirksam.
Die Zuständigkeit hinsichtlich der Zweitbeklagten sei deshalb jedenfalls gegeben.
Der Erstbeklagte habe zwar keinen allgemeinen Gerichtsstand im Sinne der §§ 30 ff JN im Inland, doch liege ein besonderer Gerichtsstand im Sinne der §§ 37 ff JN, nämlich der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft gem § 46 JN, vor:
Nach dieser Bestimmung könnten mehrere Personen als Streitgenossen, sofern nicht für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet sei, bei dem Landgericht geklagt werden, wenn einer der Streitgenossen oder falls sich unter ihnen Haupt- und Nebenverpflichtete befänden, einer der Hauptverpflichteten seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland habe. Nach ständiger Rechtsprechung würden von dieser Bestimmung nur materielle Streitgenossen erfasst und nicht lediglich formelle Streitgenossen. Dass eine materielle Streitgenossenschaft im Zusammenhang mit dem vom Kläger wider die beiden Beklagten erhobenen Feststellungsbegehren vorliege, bedürfe wohl keiner näheren Begründung.
Ebenso sei der vom Kläger angezogene Gerichtsstand des Art 114 Abs 2 PGR zu bejahen, der folgendermassen laute:
"Bei Streitigkeiten zwischen einer Verbandsperson und ihren Mitgliedern aus der Mitgliedschaft, sowie für Ansprüche der Gläubiger aus der Verantwortlichkeit oder wegen Auflösung oder dergleichen gilt von gesetzeswegen, sofern nicht eine Ausnahme gesetzlich vorgesehen ist, wie beispielsweise bei Verbandspersonen gemäss ausländischem Recht, der Gerichtsstand am Orte des Sitzes der Verbandsperson, selbst wenn Statuten im Übrigen ein Schiedsgericht vorsehen."
Diese Bestimmung schaffe, - so das Obergericht in seinem Beschluss vom 21.04.2006 zu 09 Cg.2006.234 - einen Zwangsgerichtsstand:
Dort habe das Obergericht festgehalten, dass es sich bei Art 114 Abs 2 PGR um einen Zwangsgerichtsstand handle, der weder durch ausdrückliche Prorogation noch durch Unterlassung der rechtzeitigen Unzuständigkeitseinrede "abänderbar" sei.
Alles in allem sei sohin davon auszugehen, dass eine Zuständigkeit des Landgerichtes und damit auch die inländische Gerichtsbarkeit hinsichtlich des Erstbeklagten gegeben sei.
Zur rechtlichen Beurteilung in der Sache selbst führte das Erstgericht aus:
Oberstes Organ und damit Inhaber der Gründerrechte sei stets der Kläger gewesen und sei dies von sämtlichen Verfahrensbeteiligten bis jedenfalls 12.06.2008 nie in Zweifel gezogen worden und würden die rechtlichen Spitzfindigkeiten der beklagten Parteien eine Änderung in der Beurteilung dieser quaestio mixtae nicht zu bewirken vermögen. Dass dies E auch so gesehen habe, ergebe sich aus der Vereinbarung vom 23.12.2006 (Beilage 13), wo festgehalten sei, dass die Beteiligung an den H-Holdings und H Bond Funds über die Inhaber (ausser über die Inhaber der C und der G) finanziert würden sowie aus zahlreichen weiteren Dokumenten (Schreiben G vom 10.01.2006 (Beilage T), Schreiben des Klägers vom 24.01.2006 (Beilage V), Auszug aus dem Operating Statement vom 01.01.2006 samt deutscher Übersetzung (Beilage W), sowie dem Organigramm H Organisation (Beilage H) und nicht zuletzt aus dem Entflechtungsvertrag selbst, möge der Kläger auch in der Zessionsurkunde nicht als Inhaber der Gründerrechte eingetragen gewesen sein.
Die (mangelnde) Publizität beziehe sich nicht auf das Verhältnis zwischen dem treuhänderischen Gründer und dem Auftraggeber. Wenn - wie hier - eine Blanko-Zessionsurkunde bei der D verwahrt worden sei, schade es nicht, dass der Kläger nachfolgend nicht als Inhaber der Gründerrechte eingetragen worden sei. Nachdem sohin die D nicht Inhaber der Gründerrechte im Zeitpunkt des Ausfüllens dieser Blanko-Zessionsurkunde gewesen sei, habe sie diese Gründerrechte auch nicht auf B übertragen können. Schon daraus erhelle, dass der Kläger nach wie vor und stets Inhaber der Gründerrechte gewesen sei und noch sei. Dass es die Zweitbeklagte unterlassen habe, den Kläger als Inhaber der Gründerrechte in der Zessionsurkunde vom 22.03.2003 aufzuführen, um sodann die Gründerrechte auf B "zu übertragen", stelle demnach ein treuwidriges Verhalten dar. Die Zweitbeklagte hätte diese Übertragung namens und auftrags des Klägers nur dann durchführen dürfen, wenn sie hiezu vom Kläger ausdrücklich ermächtigt worden wäre. Eine derartige Ermächtigung sei von den Beklagten jedoch nicht einmal behauptet worden und sei im Entflechtungsvertrag selbst eine derartige Ermächtigung auch nicht zu sehen gewesen.
Das Feststellungsbegehren sei daher gerechtfertigt. Auch und insbesondere gegenüber der Zweitbeklagten, die sich den Standpunkt des Erstbeklagten zu eigen gemacht habe, bestehe ein rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung, dass er Inhaber der Gründerrechte ist.
Selbst wenn man diese Auffassung nicht vertreten würde und der Rechtsmeinung wäre, dass die Zession der Gründerrechte an B in Erfüllung des Entflechtungsvertrages erfolgt wäre, so sei damit für die Beklagten nichts gewonnen. Denn gerade die Erfüllung, die Leistungen und Vorleistungen aus diesem Entflechtungsvertrag seien zwischen den Parteien in höchstem Masse strittig und sei diesbezüglich ein Schiedsgerichtsverfahren in der Schweiz anhängig. Ein kleiner Teil in diesem Erfüllungsablauf stelle die Frage dar, ob und wann und auf welche Art und Weise die C auf den Erstbeklagten zu übertragen sei. Eine Übertragung als bedingungslose Vorleistung sei nun den am 12.06.2008 in Zürich abgeschlossenen Verträgen in keinster Art und Weise zu entnehmen, sei doch zwischen dem Kläger und dem Erstbeklagten vor allem strittig, ob die Zweitbeklagte tatsächlich keine "Nettoaktiven" mehr enthalte, sodass auch aus diesem Grund die Übertragung der Gründerrechte (noch) nicht rechtswirksam zustande gekommen sei und der Kläger ein rechtliches Interesse an der Feststellung habe, dass er nach wie vor (noch) Inhaber der Gründerrechte der C sei. Erst wenn die Abwicklung des Verpflichtungsgeschäftes durch das Schiedsgericht in Zürich rechtlich gelöst werde, sei allenfalls eine Übertragung der Gründerrechte an den Erstbeklagten möglich.
Alles in allem zeige sich, dass das Klagebegehren seine Berechtigung habe und ein rechtliches Interesse an der Feststellung bestehe.
Im Wesentlichen und zusammengefasst begründete das Fürstliche Obergericht seine Entscheidung wie folgt:
12.1. Die im Entflechtungsvertrag vereinbarte Schiedsklausel sei nicht rechtswirksam, weshalb für die Zweitbeklagte der allgemeine Gerichtsstand und Ort der Verwaltung nach § 36 JN und bezüglich des Erstbeklagten der besondere Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach § 46 JN angenommen worden sei.
Gegenständlich sei nicht eine Streitigkeit aus oder im Zusammenhang mit dem Entflechtungsvertrag, sondern der Streit um die Inhaberschaft der Gründerrechte an einer liechtensteinischen Anstalt. Auch aus diesem Grunde komme die Schiedsklausel im Entflechtungsvertag vorliegend nicht zum Tragen.
12.2. Es sei aus dem festgestellten Sachverhalt abzuleiten, dass dem Kläger bereits mit der Gründung sämtliche Rechte an der Zweitbeklagten, einschliesslich der Gründerrechte, übertragen worden seien. Dies deshalb, weil Zessionsverträge grundsätzlich auch formlos durch mündliche Vereinbarung abgeschlossen werden könnten und der Kläger die Erklärungen des E, wonach er Eigentümer dieser Anstalt sei, so verstanden habe. Und zwar ungeachtet dessen, dass der Name des Klägers in der Blanko-Zessionsurkunde nicht eingetragen worden sei und dass die Zessionsurkunde nicht dem Kläger von der D ausgehändigt worden sei.
Es könne nach der Rechtsprechung (LES 1998, 308 ff) der Berufung eines Vertragsteils auf Formnichtigkeit die Einrede des Verstosses gegen Treu und Glauben entgegengehalten werden. Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Kläger würde, wäre die Zession der Gründerrechte wegen eines Formmangels ungültig, einen wesentlichen Teil der ihm im Entflechtungsvertrag zugesagten Sicherheiten, nämlich das Pfandrecht an den H Bonds, verlieren, was im Hinblick auf die offensichtlich mangelnde Zahlungswilligkeit und -fähigkeit des Erstbeklagten zu einem erheblichen Schaden des Klägers führen würde.
12.3. Die Zessionsurkunde sei von der D bloss verwahrt, was von den Beklagten in der Klagebeantwortung zugestanden worden sei. Wenn die D aber blosse Verwahrerin gewesen sei, so habe der Kläger darüber jederzeit verfügen können. Auch dies werde von den Beklagten ausdrücklich zugestanden (ON 27, Seite 3, 3. Absatz).
Die Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs, wonach der Zessionar die tatsächliche Möglichkeit eingeräumt erhalten müsse, über die von einem Dritten verwahrte Blanko-Zessionsurkunde jederzeit zu verfügen (LES 2001, 81) müsse auch für den Fall gelten, wenn die Blanko-Zessionsurkunde nicht bei einem Dritten, sondern beim Zedenten verwahrt bleibe und der Zessionar jederzeit die rechtliche Möglichkeit habe, die Herausgabe der Urkunde zu verlangen.
12.4. Wirtschaftlicher Eigentümer einer Anstalt könne nur derjenige sein, der einerseits das "Eigentum" an der Anstalt innehabe und der andererseits den wirtschaftlichen Nutzen aus der Anstalt ziehe, somit derjenige, der sowohl Inhaber der Gründerrechte als auch alleiniger Begünstigter der Anstalt sei. Mangels Bezeichnung von Begünstigten in den Statuten der Zweitbeklagten greife die Vermutung des Art 546 Abs 1 PGR, wonach der Inhaber der Gründerrechte auch selbst Begünstigter sei. Dass der Kläger alleiniger Begünstigter der Zweitbeklagten gewesen sei, sei von der Beklagten in der Berufung ausdrücklich zugestanden worden.
12.5. Eine Leistungsklage gegenüber dem Erstbeklagten sei weder möglich noch sinnvoll. Möglich deshalb nicht, weil damit die Frage, wer Inhaber der Gründerrechte sei, immer noch nicht abschliessend erga omnes geklärt würde, die Übergabe der Zessionsurkunde vom Erstbeklagten an den Kläger wäre wertlos, da es sich hiebei um eine blosse Beweisurkunde handeln würde, nicht um ein Wertpapier. Der Kläger habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass er Inhaber der Gründerrechte und somit oberstes Organ der Zweitbeklagten sei.
12.6. Nicht der Kläger, sondern die vorausgegangene Weigerung des General Partners, der Übertragung der H Bonds an F zuzustimmen, habe diese verhindert, was sich aus dem E-Mail vom 30.07.2008 zwanglos ergebe. Der Kläger habe sich wiederholt bereit erklärt, die C samt den von ihr gehaltenen H Bonds an den Erstbeklagten zu übertragen, sobald dieser die Darlehensforderung des Klägers aus dem Verkauf der F-aktien gemäss dem Entflechtungsvertrag beglichen habe. Der Erstbeklagte sei mit der Zahlung von CHF 43.509.490 seit dem 31.08.2008 in Verzug. Alles was der Kläger anstrebe, sei die Erhaltung der ihm laut Entflechtungsvertrag in Form eines Pfandrechtes eingeräumten Sicherheit an den H Bonds.
Im Wesentlichen und zusammengefasst macht die Revision der beklagten Parteien geltend:
13.1. Das Berufungsgericht habe eine Feststellungsrüge zu A a) der Berufung nicht behandelt. Es sei zu Unrecht der Auffassung, die Beweisrüge sei nicht ordnungsgemäss ausgeführt worden, zumal die Beklagten wörtlich vorgetragen hätten, welche Feststellung bekämpft werde. Die gegenständlich bekämpfte Feststellung sei zumindest teilweise aktenwidrig, da für die Annahme, dass Gründerrechtsinhaber der G der Erstbeklagte gewesen sei, Beweisergebnisse nicht vorlägen.
Auch eine Feststellungsrüge unter A b) der Berufung sei nicht behandelt worden. Ebenso sei eine Feststellungsrüge unter A c) der Berufung nicht behandelt worden.
13.2. Es liege Aktenwidrigkeit gemäss der Feststellungsrüge unter A Berufung) der Berufung vor. Für die Feststellung, dass davon, dass die D die Gründerrechte treuhänderisch für den Kläger halten werde, bei der Begründung der Zweitbeklagten mit keinem Wort die Rede gewesen sei, der Kläger selbstverständlich davon ausgegangen sei, dass er mit der Errichtung der C auch deren Eigentümer werde und dies auch so von E "verkauft" worden sei, gebe es keine Anhaltspunkte im Akteninhalt. Die Ausführungen des Erstgerichts, wer als wirtschaftlicher Eigentümer der Zweitbeklagten angesehen worden sei, würden diese Feststellungen jedenfalls mit diesem Inhalt nicht rechtfertigen, insbesondere sei keine Grundlage in den Akten vorhanden.
Aktenwidrigkeit liege auch gemäss Feststellungsrüge unter A c) der Berufung vor. Die Feststellung, der Entflechtungsvertrag sei nie in das Abwicklungsstadium getreten, sei nicht gerechtfertigt. Im gesamten Inhalt findet sich nur gegenteiliges.
13.3. Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung bringt die Revision der Beklagten vor, dass aus dem wörtlich festgestellten Inhalt der Gründungsurkunde abzuleiten sei, dass nicht der Kläger, sondern die D die Erstbeklagte errichtet habe, was auch unstrittig sei. Es bedürfe der Feststellungen zum Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft, nämlich die im Rahmen dieser Geschäfte abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen zur Übertragung von Gründerrechten, wie bei jeder anderen Übertragung von Rechten. Solche Feststellungen seien im Ersturteil nicht zu finden, weshalb die rechtliche Schlussfolgerung, der Kläger sei Inhaber der Gründerrechte an der Zweitbeklagten geworden, unzutreffend sei. Es sei aus den Feststellungen des Ersturteils gerade nicht abzuleiten, aufgrund welcher schriftlichen oder mündlichen Erklärung ein Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft zur Übertragung der Gründerrechte auf den Kläger begründet hätte werden können.
Eine Anstalt habe mangels eines in Anteile zerlegten Kapitals keine Anteilseigner und schütte auch keine Dividenden aus. Der Kläger könne dann als Eigentümer der Zweitbeklagten betrachtet werden, wenn ihm alle Gewinne (als Begünstigter) zukommen würden und die D als oberstes Organ und als Bestellerin der Verwaltungsräte ausschliesslich über Instruktion des Klägers handeln würde.
Es sei ein sekundärer Feststellungsmangel, dass das Berufungsgericht den Inhalt der Beilage 18 nicht festgestellt habe, aus welchem unmissverständlich hervorgehe, dass der Kläger im Juli 2006, also drei Jahre nach Errichtung der Zweitbeklagten, als Auftraggeber und wirtschaftlicher Eigentümer die Treuhänderin D beauftragt habe, "100% der Anstalts Eigentumsrechte" auf die F zu übertragen. Es ergebe sich daraus klar die Stellung der D als fiduziarische Inhaberin der Gründerrechte der Zweitbeklagten.
Festgestellt worden sei nur, dass bei der Gründung der Zweitbeklagten mit keinem Wort davon die Rede gewesen sei, dass die D die Gründerrechte treuhänderisch für den Kläger halten werde. Selbst aus einer mangelnden Vereinbarung eines fiduziarischen Auftragsverhältnisses könne nicht auf eine Übertragung der Gründerrechte geschlossen werden, hiefür gebe es keine Feststellungen.
13.4. Gem LES 2001, 81 werde dem Publizitätsprinzip (als zusätzlichem Erfordernis) nur dann Genüge getan, wenn der Zessionar die Zessionsurkunde in Besitz nehme oder die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit eingeräumt erhalte, über die von einem Dritten verwahrte Blankozessionsurkunde jederzeit zu verfügen.
13.5. Nachdem die Blankozession festgestelltermassen zum Zweck künftiger Übertragungen errichtet und bei der Gründerin verwahrt worden sei, komme es nach der Rechtsprechung wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Publizität gerade nicht zu einer Zession der Gründerrechte auf den Auftraggeber.
13.6. Die Vermutung des Art 546 PGR würde keineswegs bedeuten, dass der Kläger nicht dennoch der effektive Begünstigte der Zweitbeklagten sei, da die D eben nur über Auftrag des Klägers und damit nicht auf eigene Rechnung Inhaberin der Gründerrechte gewesen sei.
13.7. Es bleibe bei der Ausgangslage, dass die D kraft Errichtung der Zweitbeklagten alleinige Inhaberin der Gründerrechte an der Zweitbeklagten geworden sei und eine Zession dieser Gründerrechte auf den Kläger nachfolgend nicht stattgefunden habe.
13.8. Der Kläger hätte gegenüber dem Erstbeklagten wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage ein Leistungsbegehren auf Rückübertragung der Zessionsurkunde (an die D) erheben müssen. Er sei deshalb seiner Beweislast für ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung nicht nachgekommen.
13.9. Die Klagsführung sei rechtsmissbräuchlich, zumal der Kläger die Übertragung der H-Anteile auf die F vertragswidrig hintertrieben habe.
13.10. Der Übergang der H-Beteiligungen von der C auf die F sei nach allen Beweisergebnissen und Feststellungen nie eine Bedingung für den Übergang der Rechte an der C auf den Erstbeklagten gewesen.
Der Entflechtungsvertrag sei nach schweizerischem Recht auszulegen. Er funktioniere nur auf der Basis, dass - bis auf explizit geregelte Ausnahmen - sämtliche Anteile des Klägers aus der ursprünglich mit dem Erstbeklagten bestandenen Kooperation auf den Erstbeklagten übertragen würden, während der Kläger im Gegenzug eine pauschale finanzielle Entschädigung erhalte. Im Ersturteil sei festgestellt, dass der Erstbeklagte sicherstellen habe wollen, dass es zu einer definitiven Entflechtung komme. Die endgültige und vollständige Übertragung aller Gesellschaftsanteile sei ein zentraler Punkt der vergleichsweisen Auseinandersetzung und Entflechtung gewesen. Die Pfandsicherheit an den H-Anteilen habe unabhängig von einer wirksamen Übertragung auf die F bestanden, was vom Rechtsvertreter Dr. MM gemäss der vorgelegten Korrespondenz schriftlich zugesichert worden sei (sekundärer Feststellungsmangel).
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsbeantwortung des Klägers aus:
14.1. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wegen Nichtbehandlung einer Feststellungsrüge liege nicht vor, weil sich das Berufungsgericht mit den Argumenten zur Feststellungsrüge auseinandergesetzt habe. Der Revisionsgrund sei nicht gesetzmässig ausgeführt. Die Beweisrüge sei in der Berufung nicht gesetzmässig ausgeführt gewesen.
In der Übernahme von Feststellungen des Landgerichtes durch das Berufungsgericht könne schon begrifflich eine Aktenwidrigkeit nicht liegen.
Das Berufungsgericht habe in seiner Urteilsbegründung zur Feststellungsrüge der Revisionswerber konkret ausgeführt, dass alle Vorgänge beim Erwerb der Gründerrechte im Falle einer treuhändischen Gründung insbesondere das der Zession zugrunde liegende Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft faktischer Natur seien, während rechtlicher Natur die Auslegung der schriftlichen und mündlichen Erklärungen sowie deren Rechtswirksamkeit seien.
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit könne grundsätzlich im Revisionsverfahren nicht als Ersatz für eine dort generell unzulässige Beweisrüge herangezogen werden. Unter dem Titel der Aktenwidrigkeit handle es sich hier um eine im Revisionsverfahren unzulässige Feststellungsrüge. Die Beklagten würden sich in einer Reihe von Argumenten verlieren, die ihrer Ansicht nach für eine andere Feststellung sprechen würden.
14.2. Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
Die Zweitbeklagte habe konzediert, dass sie Verwahrerin der Blanko-Zessionsurkunde gewesen sei. Der Verwahrer erwerbe im Gegensatz zum Fiduziar am hinterlegten Gut kein eigenes Recht. Einen Erwerb des Zessionars durch guten Glauben gebe es nicht.
Die Feststellung, der Kläger sei davon ausgegangen, er sei "Eigentümer" der C, dies sei ihm von E (als Verwaltungsrat der D) auch so "verkauft" worden, weise mit aller Deutlichkeit auf übereinstimmende Willenserklärungen der D und des Klägers, die Gründerrechte an Letzteren übertragen zu wollen, hin.
Es sei gerichtsnotorisch, dass nach den Gepflogenheiten der liechtensteinischen Berufstreuhänder bei oder unmittelbar nach der Gründung einer Anstalt die Gründerrechte an den Kunden übertragen würden, damit dieser die Anstalt rechtlich und wirtschaftlich beherrsche. Nichts anderes sei im vorliegenden Fall geschehen.
Eigentum könne nach liechtensteinischem Sachenrecht nur an körperlichen Sachen begründet werden. Das Wort "Eigentümer" werde aber auch als Synonym für die Rechtstellung des Inhabers an Rechten gebraucht, die es diesem erlauben, eine juristische Person rechtlich und wirtschaftlich zu beherrschen. Dies sei im Falle einer liechtensteinischen Anstalt der Inhaber der Gründerrechte, aus denen alle wesentlichen mit der Anstalt verbundenen Gestaltungs- und Vermögensrechte fliessen. Deshalb würden liechtensteinische Treuhänder im Allgemeinen gegenüber ihren Kunden den Begriff des "Eigentums" an der Anstalt verwenden, um damit auszudrücken, dass der Kunde als Inhaber der Gründerrechte die Anstalt sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich beherrsche.
14.3. Hinsichtlich der Publizität bringt der Kläger vor, es gehe im vorliegenden Fall nicht um den Schutz Dritter, sondern um eine interne Vereinbarung zwischen der Zweitbeklagten und dem Kläger, bei der Dritte nicht involviert gewesen seien. Auch nicht der Erstbeklagte, der genau gewusst habe, dass der Kläger und nicht die Zweitbeklagte Inhaber der Gründerrechte der C sei.
14.4. Die Ausstellung einer Blanko-Zessionsurkunde verfolge den Zweck, künftige Übertragungen zu erleichtern. Jedoch seien damit selbstverständlich nur Übertragungen gemeint, die der Kunde als Inhaber der Gründerrechte vornehme und nicht solche, die die mit der Gründung der Anstalt beauftragte Treuhandgesellschaft ohne oder gegen den Willen des Kunden tätige.
14.5. Eine Leistungsklage auf Herausgabe oder Übertragung der Zessionsurkunde sei weder möglich noch sinnvoll. Möglich deshalb nicht, weil damit die Frage, wer Inhaber der Gründerrechte sei, immer noch nicht abschliessend geklärt wäre. Die Übergabe der Zessionsurkunde, in die E rechtswidrig den Erstbeklagten als Zessionar eingesetzt habe, sei für den Kläger wertlos, da es sich dabei nur um eine Beweisurkunde und nicht um ein Wertpapier handle.
14.6. Zur behaupteten Rechtsmissbräuchlichkeit der Klagsführung wird vorgebracht, dass nicht der Widerruf der Instruktion an RA R die Übertragung der H Bonds an F verhindert habe, sondern die vorangegangene Weigerung der General Partners, dieser Übertragung zuzustimmen, was sich aus dem E-Mail vom 30.07.2008 mit aller Deutlichkeit ergebe. Damit sei die Instruktion an RA R obsolet geworden. Es könne daher von einer rechtsmissbräuchlichen Klageführung keine Rede sein.
14.7. Zur behaupteten Übertragung der Gründerrechte an den Erstbeklagten bringt der Kläger vor, dass die Beklagten damit immerhin zugestehen würden, dass dem Kläger die Rechtsposition eines Inhabers der Gründerrechte an der C zugestanden sei.
15.1. Über weite Strecken ist die Revision, insoweit sie die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit betrifft, nicht gesetzmässig ausgeführt:
Das Fürstliche Obergericht hat sich mit den von der beklagten Partei erhobenen Feststellungsrügen ausführlich und eingehend befasst (Seite 41 bis 53). Der Fürstliche Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (etwa LES 2009, 17; LES 2008, 431 ua), dass ein Mangel des Berufungsverfahrens nur dann vorliegt, wenn sich das Berufungsgericht mit dem geltend gemachten Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung überhaupt nicht befasst hat. Dies kann bei einer - wie vorliegend - umfangreichen und eingehenden Beweiswürdigung des Obergerichtes nicht behauptet werden. Die Rüge, das Fürstliche Obergericht habe sich nicht mit Feststellungsrügen befasst, trifft daher nicht zu.
15.2. Zur Rüge der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist weiters auszuführen, dass die Revision unrichtig davon ausgeht, dass "auch das Entfallen einer Feststellung eine ‚geänderte' Feststellung (sei), da dies inhaltlich einer Negativfeststellung" entspreche. Das Entfallen einer Feststellung entspricht jedoch gerade keiner "Negativfeststellung". Eine solche liegt nur dann vor, wenn das Gericht ausdrücklich das Nichtvorliegen eines tatbestandlich geforderten Merkmals feststellt. Wenn eine Feststellung bloss entfällt, liegt eine Negativfeststellung nicht vor.
Die Revision verkennt, dass in diesem Verfahrensstadium Feststellungen nicht mehr bekämpfbar sind, wenn sie etwa auf Seite 3 Abs 2 ausführt, dass "die gegenständliche bekämpfte Feststellung ... darüber hinaus zumindest teilweise aktenwidrig" sei. Es ist hier nochmals darauf hinzuweisen, dass die Bekämpfung von Beweiswürdigung und Feststellung in dritter Instanz nicht mehr möglich ist.
15.3. Mehrfach führt die Revision zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und zur behaupteten Aktenwidrigkeit aus. Sie rügt, dass eine Feststellungsrüge/Aktenwidrigkeit in der Berufung prozessordnungskonform ausgeführt worden sei. Die Revision geht dabei freilich von einem Begriff der Aktenwidrigkeit aus, der weder dem Gesetz noch der ständigen Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs entspricht:
Aktenwidrigkeit setzt grundsätzlich einen konkreten Widerspruch zwischen dem Inhalt eines aktenmässigen Vorgangs und dessen Wiedergabe durch das Berufungsgericht voraus. Wenn ein Gericht zu einer Tatsachenfeststellung aufgrund einer Schlussfolgerung im Rahmen seiner Beweiswürdigung gelangt ist, dann liegt eine Aktenwidrigkeit nicht vor (LES 2008, 431 ua). Eine Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn für eine Feststellung überhaupt keine beweismässige Grundlage besteht, nicht aber dann, wenn eine allenfalls mögliche Feststellung nicht getroffen oder eine Feststellung durch Schlussfolgerung getroffen wurde (LES 2008, 120). Dieser Revisionsgrund setzt einen konkreten Widerspruch zwischen dem Inhalt eines aktenmässigen Vorganges und dessen Wiedergabe durch das Berufungsgericht voraus. Gelangt jedoch das Gericht zu Tatsachenfeststellungen aufgrund von Schlussfolgerungen im Rahmen seiner Beweiswürdigung, liegt eine Aktenwidrigkeit nicht vor (LES 2008, 431). Es handelt sich daher wesentlich um einen Übertragungsfehler, der ohne Anwendung einer Schlussfolgerung bzw eines Beweiswürdigungsvorgangs zustande gekommen ist. Solches führen die Revisionswerber allerdings gerade nicht aus, sondern sie bekämpfen mit dieser Behauptung untergerichtliche Feststellungen, ohne überhaupt auch nur darzulegen, in welchem Punkt ein "Übertragungsfehler" stattgefunden hätte.
Im Einzelnen lassen die Ausführungen der Revisionswerber daher erkennen, dass sie in Wirklichkeit unzulässig versuchen, die untergerichtlichen Feststellungen umzustossen.
Im Übrigen kommt es auf die Feststellung, ob der Erstbeklagte Gründerrechtsinhaber der G gewesen ist, für die Entscheidung in dieser Sache nicht an, daher kann eine Aktenwidrigkeit schon aus diesem Grund nicht vorliegen (LES 2009, 17).
15.4. So sind etwa auch die Ausführungen, die sich etwa mit der Aussage des Zeugen RA Dr. MM auseinandersetzen, nicht aber einen Übertragungsfehler dartun, unzulässige Bekämpfungen der Beweiswürdigung. Weiters stellt die Revision hiezu ihre Annahmen über das Verhalten des Treuhänders E vor Mitunterfertigung des Entflechtungsvertrages an. Auch damit geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Es zeigt sich also auch hier, dass diese Revisionsausführungen nichts mit einer Aktenwidrigkeit im Sinne der Rechtsprechung zu tun haben, sondern in Wirklichkeit die untergerichtliche Beweiswürdigung bekämpfen.
15.5. Ebenso zeigt die Revision keine Aktenwidrigkeit im Zusammenhang mit der Feststellung auf, dass der Entflechtungsvertrag in das Abwicklungsstadium "nie getreten" sei. Auch hier ist nicht von einer fehlerhaften Übertragung von Akteninhalten in die Feststellungen auszugehen, wie bereits die Ausführungen der Revision selbst zeigen, wonach fällige Teilvollzugshandlungen, die strittig seien, diese Feststellung nicht rechtfertigen würden. Damit wird abermals unzulässig die Beweiswürdigung und Feststellung von Tatsachen durch die Untergerichte angegriffen und ist die Revision insoweit ebenfalls nicht gesetzmässig ausgeführt.
15.6. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Verweise auf die behauptete Nichtbehandlung von "Feststellungsrügen zu Pkt ..... der Berufung", ohne diese jeweils konkret anzuführen, unzulässige Verweise in der Revisionsschrift auf andere Schriftsätze sind: Es ist unzulässig, durch Verweise auf den Inhalt eines anderen Schriftstücks dieses zum Inhalt eines Rechtsmittels zu machen. Verweisungen der Revision auf den Inhalt der Berufung stellen nach ständiger Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs keine gesetzmässige Ausführung der Revisionsgründe dar und sind unbeachtlich (LES 1999, 49; LES 2008, 106; LES 2008, 437 ua).
15.7. Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
15.7.1. Nach den Feststellungen ist bereits bei Errichtung der C für künftige Übertragungen der Gründerrechte von der D eine Blanko-Zessionsurkunde ausgestellt und bei der D verwahrt worden. Davon, dass die D die Gründerrechte treuhänderisch für den Kläger halten werde, war bei Gründung der Zweitbeklagten mit keinem Wort die Rede. Der Kläger ging selbstverständlich davon aus, dass er mit der Errichtung der C auch deren Eigentümer werde und wurde ihm das auch so von E "verkauft". Der Kläger begehrt nun mit der gegenständlichen Klage die Feststellung, dass er alleiniger Inhaber der Gründerrechte der C sei.
15.7.2. Aus diesen Feststellungen ist zunächst abzuleiten, dass die D bloss "Verwahrerin" der Zessionsurkunde war. In rechtlicher Hinsicht folgt hieraus bereits, dass D somit die bei ihr verwahrte Blanko-Zessionsurkunde nicht dadurch rechtswirksam vervollständigen und übertragen konnte, indem sie den Erstbeklagten als Zessionar einsetzte. Ein Verwahrer vermag nicht über die Rechte des Hinterlegers rechtswirksam zu verfügen. Seine Rechtsposition ist begrenzt auf die Verpflichtung, die Sache sorgfältig zu verwahren und nach Verlauf der Verwahrungszeit wieder herauszugeben (§ 961 ABGB).
Die D hatte daher nach den untergerichtlichen Feststellungen keine Rechtsposition, die ihr die rechtswirksame Verfügung über die Blanko-Zessionsurkunde erlaubt hätte.
15.7.3. Nach der Rechtsprechung erfliessen die "Gründerrechte" als oberste organschaftliche Verwaltungsrechte einer liechtensteinischen Anstalt eo ipso aus dem Gründungsakt und fallen von Gesetzes wegen ohne Weiteres dem Gründer zu (LES 1993, 12; LES 2001, 81). Nach den Feststellungen war denn auch der Gründerrechtsinhaber der Zweitbeklagten C der Kläger. Der eo ipso Übergang der Gründerrechte auf den Kläger bedarf daher keiner weiteren Feststellungen.
15.7.4. Die Feststellungen der Untergerichte zeigen aber ohnedies, dass E einerseits und der Kläger andererseits beide davon ausgingen, dass der Kläger Eigentum dieser Anstalt erhalten sollte, was nichts anderes bedeutet, als dass er die Verfügungsgewalt über die Anstalt erwerben sollte. "Gewollt" war daher anlässlich der Gründung der Erwerb der Gründerrechte an der Zweitbeklagten durch den Kläger.
15.7.5. Hiervon abgesehen steht aber auch die Eintragung eines Zessionars in der Person des Erstbeklagten in die Zessionsurkunde nicht der Annahme der rechtmässigen Inhaberschaft des Klägers an der Zweitbeklagten entgegen, zumal nach der Rechtsprechung (LES 2008, 431) die Eintragung eines Zessionars in der Zessionsurkunde nicht verhindert, dass ein anderer, den Beweis der vorrangigen Erlangung der Gründerrechte erbringen kann, "wiewohl ihm die Zessionsurkunde nicht übergeben und ein anderer in diese als Berechtigter eingetragen ist" (LES 2008, 431). Ein anderer als der in der Urkunde eingetragene "Zessionar", der ein stärkeres Recht (zB Vorzession) an sich behauptet, vermag daher allemal den Beweis zu erbringen, dass ihm die Gründerrechte vom Gründerrechtsinhaber früher abgetreten worden seien (LES 2008, 431). Dieser Beweis ist dem Kläger dadurch gelungen, dass er nach den untergerichtlichen Feststellungen der materiell Berechtigte an der Zweitbeklagten ist.
15.7.6. Als blosse Verwahrerin der Zessionsurkunde vermochte die D nicht dritten Personen Rechte an der C einzuräumen oder zu übertragen. Die Gründerrechte anderseits gingen eo ipso und dem Willen des Klägers und der Zweitbeklagten entsprechend, auf den Kläger über. Stellt man daher die beiden aus den Feststellungen der Untergerichte abzuleitenden Rechtspositionen, die in diesem Zusammenhang von Relevanz sein können, gegenüber, so ergibt sich einerseits, dass D als Verwahrerin der Blanko-Zessionsurkunde anzusehen ist, während der Kläger, dem dies von E auch so "verkauft" wurde, Eigentum an der Zweitbeklagten erlangen sollte.
15.7.7. Erwägungen, wie sie die Revision vornimmt, welche Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte zur Übertragung der Gründerrechte von D auf den Kläger notwendig gewesen wären, bedarf es daher vor dem Hintergrund dieser Rechtslage nicht.
15.8. Auch die weiteren Ausführungen der Revision zur Frage einer "fiduziarischen Vereinbarungstreuhand" sind für die Entscheidung nicht relevant, weil die Qualifikation der D als blosse Verwahrerin festgestellt ist. Als Verwahrerin konnte jedoch D nicht über die Gründerrechte verfügen, vielmehr war es der Kläger, der darüber jederzeit rechtswirksam verfügen konnte, was das Fürstliche Obergericht zutreffend erkannt hat. An seiner Rechtsposition vermochte eine der D nicht zustehende und damit rechtsunwirksame Eintragung eines Zessionars auf der Blanko-Zessionsurkunde nichts zu ändern.
15.9. Abgesehen davon stellt es nach LES 2001, 81 eine der Überprüfung im Revisionsverfahren entzogene Tatfrage dar, ob es zu einer Übertragung von Rechten (Gründerrechte) gekommen ist. Lediglich die rechtliche Würdigung dieser Übertragung und ob sie als rechtswirksam einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage.
Nun steht die Feststellung, dass der Kläger die Gründerrechte erworben hat, wie oben ausgeführt, ohnehin mit der Judikatur der ex lege Übertragung dieser Rechte an den Gründer in Einklang. Soweit man sie im Hinblick auf die oben erwähnte Entscheidung als "gemischte Frage" (quaestio mixtae) ansehen wollte, kommt für den vorliegenden Fall daher hinzu, dass die Frage der Übertragung der Rechte an den Kläger aufgrund ihrer Qualifikation (auch) als Tatfrage in Wirklichkeit nicht mehr überprüfbar ist (Feststellung: "Der Gründerrechtsinhaber der C war der Kläger"). Ganz abgesehen davon ist sie aber ohnehin von den Untergerichten rechtsrichtig gelöst worden.
Ein Gutglaubenserwerb an Forderungen scheidet aus, der Erstbeklagte konnte daher auch aus diesem Titel Rechte an der Erstbeklagten nicht erwerben (LES 2001, 81).
15.10. Damit zeigt sich aber auch, dass sämtliche Ausführungen der Beklagten zur Feststellung, wonach bei der Gründung der Zweitbeklagten mit keinem Wort die Rede davon gewesen sei, dass die D die Gründerrechte treuhänderisch für den Kläger halten wird, in Wirklichkeit gar nicht entscheidungserheblich sind, weil sich der Ausschluss der D als fiduziarisch Berechtigte bereits aus den Feststellungen der übereinstimmenden Willenserklärungen zwischen E und dem Kläger, dass Letzterer Eigentümer werden sollte, andererseits aber auch aus der Feststellung, dass D lediglich "Verwahrerin" gewesen sei, ergibt.
15.11. Die Revision zeigt auch keinen sekundären Feststellungsmangel auf, zumal die Bezeichnung des Klägers als "wirtschaftlicher Eigentümer" nichts an dieser Rechtsbeurteilung ändern könnte. Vielmehr gehen die Ausführungen der Revision insgesamt daran vorbei, dass die Bezeichnung des Klägers als "Eigentümer" nicht schadet, zumal damit hinlänglich zum Ausdruck kommt, dass der Kläger eben der Alleinberechtigte an den Gründerrechten der erstbeklagten Anstalt sein sollte.
15.12. Soweit die Revision auf die Entscheidung LES 2001, 81 verweist, so stehen die untergerichtlichen Rechtsausführungen nicht in Widerspruch mit dieser Judikatur. Im gegenständlichen Fall geht es nicht um eine gegenüber Dritten fraglich wirksame Zession der Rechte, vielmehr geht es darum, ob der Kläger als Gründer die Gründerrechte erlangt hat oder nicht. Dieses ist aber zu bejahen, und daher steht nicht die Frage zur Diskussion an, ob eine Zession an den Kläger wirksam oder unwirksam war.
15.13. Insoweit die Revision auf Vorbringen des Klägers in einem anderen Verfahren verweist, ist dieses unbeachtlich, weil die Revisionswerber nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehen.
15.14. Eine Unzulässigkeit der Klagsführung ist nicht gegeben. Der Kläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung. Diese Feststellung geht über das, was mit einer Leistungsklage rechtlich verfolgbar ist, im vorliegenden Fall hinaus. Bereits das Obergericht hat zutreffend festgestellt, dass mit der Feststellungsklage die Frage, wer Inhaber der Gründerrechte ist, nunmehr abschliessend erga omnes geklärt werden kann. Allein die Übergabe einer Beweisurkunde, der Blanko-Zessionsurkunde an den Kläger würde diesen Feststellungsbedarf nicht decken können. Daher musste der Kläger nicht auf Leistung klagen.
15.15. Ebenso wenig ist die gegenständliche Klagsführung rechtsmissbräuchlich. Auch zu diesem Punkt der Revision entfernen sich die Revisionswerber von den Feststellungen der Untergerichte. Selbst die von den Beklagten gewünschte Feststellung würde keinesfalls eine Unzulässigkeit der gegenständlichen Klagsführung ergeben. Der Grundsatz, dass jedermann zur Verfolgung seiner von ihm behaupteten Rechte berechtigt ist und insoweit nicht schon an einer Zulässigkeitsschranke der "Rechtsmissbräuchlichkeit der Klagsführung" scheitert, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Im Übrigen entfernt sich daher diese Ausführung ebenfalls vom festgestellten Sachverhalt.
15.16. Was die Revision schliesslich unter der Rubrik "Zur rechtswirksamen Übertragung der Gründerrechte auf den Erstbeklagten" ausführt, kann nicht geteilt werden. Es steht insbesondere zu den obigen Ausführungen zur Rechtsposition des Klägers im Widerspruch. Für eine Zession von Rechten an den Erstbeklagten gibt es nicht nur keine Feststellungen, sondern wurde bereits oben ausgeführt, dass die D zu einer Zession an den Erstbeklagten ohnehin nicht berechtigt war. Die Revisionswerber übersehen auch hier, dass im Revisionsverfahren Beweisergebnisse nicht mehr gewürdigt werden, wenn sie auf übereinstimmende Zeugenaussagen zur Frage, ob und wie die Klausel des Entflechtungsvertrags hinsichtlich des Fehlens von "Nettoaktiven" auszulegen sei, verweist.
Auch der Entflechtungsvertrag aus 2008 ist für die gegenständliche Rechtsfrage nicht entscheidungswesentlich, zumal die vorliegenden Feststellungen bereits ausreichen, um von einer Berechtigung des Klägers und einer Nichtberechtigung des Erstbeklagten an der Zweitbeklagten ausgehen zu können.
Der Revision der beklagten Parteien war daher ein Erfolg zu versagen.
Vaduz, am 01. April 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat