09 CG. 2008.409
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Dr. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter, Dr. Stefan Becker und Dr. Helmut Neudorfer als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der Rechtssache der klagenden Partei SP***, vertreten durch den Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht und Prozessbevollmächtigten MB***, gegen die beklagte Partei FM***, vertreten durch das Advokaturbüro NS***, wegen restlich EUR 381'651,10 (Streitwert CHF 557'210,60) s.A. infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 03.08.2011 (ON 79), mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 08.03.2010 (ON 41) Folge gegeben wurde, in nicht-öffentlicher Sitzung
zu Recht erkannt:
Der Revision wird Folge gegeben und das erstgerichtliche Urteil wieder hergestellt.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen vier Wochen die mit CHF 22'553,03 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit CHF 12'090,06 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu Handen des Klagsvertreters zu bezahlen.
Die klagende Partei wird mit ihrem Kostenrekurs auf die vorstehende Kostenentscheidung verwiesen.
Mit der am 18.12.2008 beim Erstgericht eingelangten Klage forderte die Klägerin, eine liechtensteinische Aktiengesellschaft, von der Beklagten, einer Schweizer Aktiengesellschaft, die Bezahlung nachstehender Geldbeträge:
Euro 445'651,10 samt 6% Zinsen p.a. seit 19.12.2007
Euro 64'000,-- samt 6% Zinsen p.a. seit 12.08.2007
Euro 64'000,-- samt 6% Zinsen p.a. seit 12.09.2007
Euro 64'000,-- samt 6% Zinsen p.a. seit 12.10.2007
Euro 64'000,-- samt 6% Zinsen p.a. seit 12.11.2007
Euro 64'000,-- samt 6% Zinsen p.a. seit 12.12.2007
Euro 64'000,-- samt 6% Zinsen p.a. seit 12.01.2008
Euro 64'000,-- samt 6% Zinsen p.a. seit 12.02.2008
Euro 64'000,-- samt 6% Zinsen p.a. seit 12.03.2008
Euro 64'000,-- samt 6% Zinsen p.a. seit 12.04.2008
Euro 64'000,-- samt 6% Zinsen p.a. seit 12.05.2008
sowie Kostenersatz.
Die Klägerin bringt zusammengefasst vor:
Die Streitteile hätten am 05.07.2007 einen Projektfinanzierungsvertrag sowie die dazugehörige Zweckerklärung- und Zahlungsvereinbarung abgeschlossen.
Ebenfalls am 05.07.2007 habe die Beklagte mit der UBS AG Biel eine Rahmenkreditvereinbarung mit einer Kreditlimite von CHF 1'060'000,-- getroffen. Für diesen Kredit habe die Klägerin bis zu einem Betrag von EUR 640'000,-- durch Pfandbestellung Sicherheit geleistet. Nach dem durch die Zweckerklärung- und Zahlungsvereinbarung abgeänderten Projektfinanzierungsvertrag hätten die Kreditmittel ausschliesslich zum Erwerb und Weiterverkauf diskontierter, börsentäglich veräusserbarer assets eingesetzt werden müssen. Als Entgelt für die Bereitstellung der Sicherheit hätte die Beklagte der Klägerin den von dieser verpfändeten Betrag von Euro 640'000,-- in zehn gleichen Monatsraten, beginnend ab August 2007, bezahlen sollen. Die Beklagte habe die vereinbarten Zahlungen von insgesamt Euro 640'000,--, abgesehen von einer Überweisung in Höhe von Euro 64'000,-- vom Privatkonto des vormaligen Direktors der Beklagten FT***, nicht geleistet. Am 14.12.2007 habe die UBS den Kreditvertrag gekündigt und den bis dahin in Anspruch genommenen Kredit in Höhe von Euro 445'651,10 zur sofortigen Rückzahlung fällig gestellt. Da die Beklagte dazu nicht in der Lage gewesen sei, habe die Bank ihre Forderung gegen die Beklagte mit dem ihr verpfändeten Guthaben der Klägerin verrechnet. Die Beklagte sei verpflichtet, auch diesen Betrag an die Klägerin zurückzuzahlen.
Die Beklagte erhob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit und der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit.
In der Sache selbst trug die Beklagte zusammengefasst vor:
Der Inhaber und einzige Verwaltungsrat der Beklagten FM***, habe im Jahre 2003 beabsichtigt, die Beklagte, die Maschinen zur Produktion von Reissverschlüssen erzeugt, und die SP***, die Inhaberin verschiedener Patente für die Produktion von Reissverschlüssen ist, zu verkaufen. Als Kaufinteressent habe sich FT*** gemeldet. Er habe vorgegeben, die Beklagte kaufen und umfangreiche Investitionen in die Beklagte tätigen zu wollen. Im Jahre 2007 habe FT*** erklärt, er könne mit Hilfe der Klägerin als Investor und eines Kredites bei der UBS Biel die Beklagte kaufen. Dazu benötige er jedoch eine Vertretungsmacht für die Beklagte. Mit diesen Versprechungen habe FT*** M*** getäuscht und ihn verleitet, FT*** ein Vertretungsrecht für die Beklagte und ein Zeichnungsrecht auf den Konten der Beklagten bei der UBS Biel einzuräumen.
Beim Abschluss des Projektfinanzierungsvertrages und der Zweckerklärung- und Zahlungsvereinbarung am 05.07.2007 sei die Beklagte von FT*** vertreten worden.
Am gleichen Tag sei ein Rahmenkreditvertrag zwischen der UBS Biel als Kreditgeberin und der Beklagten, wiederum vertreten durch FT*** , als Kreditnehmerin mit einem Kreditrahmen von CHF 1'060'000,-- abgeschlossen worden. Die im Rahmen dieses Kreditvertrages an die Beklagte ausbezahlten Gelder seien nicht dieser zugute gekommen, sondern von FT*** treu- und zweckwidrig verwendet worden. Gegen FT*** sei in der Schweiz ein Strafverfahren eingeleitet worden.
Am 17.10.2007 habe der Firmeninhaber und Verwaltungsrat der Beklagten M*** nach Hinweisen des Kundenberaters bei der UBS die Zeichnungsberechtigung des FT*** auf dem Konto der Beklagten widerrufen. Die klagende Partei habe von der zweck- und treuwidrigen Verwendung der Darlehensmittel gewusst und diese geduldet. Hingegen sei M*** der Missbrauch der Vertretungsmacht durch FT*** nicht bekannt gewesen. Ebensowenig hätten die UBS und M*** von der zusätzlich zum Projektfinanzierungsvertrag abgeschlossene Zweckerklärung- und Zahlungsvereinbarung Kenntnis gehabt. Hätte die UBS von dieser Vereinbarung gewusst, hätte sie den Kredit nicht gewährt. Schliesslich habe FT*** in Vertretung der Beklagten auch noch zwei Verträge mit einer Firma H***, abgeschlossen, worin sich die beklagte Partei verpflichtete, in ein von dieser Firma eingeleitetes Geschäft zu investieren. Die Vereinbarungen der Streitteile seien wegen Rechts- und Sittenwidrigkeit nichtig und entfalteten keine Rechtswirkungen.
Mit Beschluss und Urteil vom 08.03.2010 verwarf das Erstgericht die Einreden der örtlichen Unzuständigkeit und mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit, wies den Antrag der Beklagten auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens gegen FT*** ab und erkannte die beklagte Partei für schuldig, der Klägerin den Betrag von Euro 445'651,10 abzüglich der Zahlung von Euro 64'000.-vom 23.09.2007, sohin Euro 381'651,10 samt 5% Zinsen seit 19.12.2007, zu bezahlen.
Das Mehrbegehren der Klägerin wies das Erstgericht ab, und es erkannte die klagende Partei für schuldig, der beklagten Partei binnen vier Wochen die mit CHF 23'542,75 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.
Das Erstgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:
Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft nach liechtensteinischem Recht, wurde am 21.01.2005 in das liechtensteinische Öffentlichkeitsregister eingetragen. Einziger Verwaltungsrat war zunächst der Klagsvertreter Rechtsanwalt MB*** ab 08.05.2005 daneben auch Rechtsanwalt JS***.
Die Beklagte ist eine in Bern tätige und im Handelsregister Berner Jura-Seeland eingetragene xxabrik in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat dieser Gesellschaft war seit ihrer Gründung und ist heute noch FM*** . Am 30.04.2007 wurde FT*** als einzelzeichnungsberechtigter Direktor der Beklagten im Handelsregister eingetragen.
Im Jahre 2003 bot M*** die Beklagte per Inserat zum Verkauf an. Über Dritte wurde ihm FT*** als Kaufinteressent vorgestellt. Im Juli 2007 brachte FT*** den Firmainhaber M*** dazu, ihm Einzelzeichnungsrecht für die Beklagte einzuräumen; dies mit dem Argument, in dieser Funktion könne er die Finanzierung der Übernahme leichter erreichen.
Im Mai 2007 eröffnete die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt S***, zusammen mit einem privaten Investor namens GA*** ein Konto bei der UBS Biel. Das Guthaben auf diesem Konto sollte als Sicherheit für Kredite der Beklagten dienen.
Mit Rahmenkreditvertrag vom 05.07.2007 räumte die UBS der Beklagten, vertreten durch FT*** , einen Kredit mit einer Limite von CHF 1'060'000,-ein. Am gleichen Tag schloss die UBS mit der Klägerin einen Pfandbestellungsvertrag, womit letztere ihr Guthaben bei der UBS bis zu einem Betrag von EUR 640'000,-- zur Besicherung des der Beklagten eingeräumten Kredites verpfändete.
Eine bestimmte Laufzeit des Kredites war nicht vereinbart. Sowohl dem Kreditnehmer als auch der kreditgebenden Bank war vertraglich das Recht eingeräumt, den Kreditvertrag ohne Angabe von Gründen jederzeit zu kündigen (zu den detaillierten Bestimmungen des Kreditvertrages siehe die Feststellungen des Erstgerichts, Seite 23 bis 26).
Ebenfalls am 05.07.2007 schlossen die Streitteile einen sogenannten Projektfinanzierungsvertrag, worin als Vertragszweck ausdrücklich die Erweiterung der Produktionskapazität für die Reissverschluss-Maschinenproduktion genannt ist. Als Entgelt für die Gewährung der Sicherheit seitens der Klägerin vereinbarten die Streitteile Zahlungen von monatlich einem Prozent des Nennbetrages der zur Verfügung gestellten Sicherheit (die genauen Vertragsbestimmungen sind im erstgerichtlichen Urteil auf den Seiten 27 bis 32 festgestellt).
Wiederum am 05.07.2007 (alle in diesem Rechtsstreit relevanten Verträge tragen dieses Datum) trafen die Beklagte, vertreten durch FT*** , und die Klägerin, vertreten durch S***, weiters die sogenannte "Zweckerklärung- und Zahlungsvereinbarung", womit der Projektfinanzierungsvertrag dahingehend abgeändert wurde, dass sich zum Einen die Beklagte verpflichtete, die Kreditmittel nicht, wie im Projektfinanzierungsvertrag festgelegt, zur Erweiterung der Produktionskapazität der Beklagten, sondern zum Erwerb und Weiterverkauf von diskontierten, börsentäglich veräusserbaren assets, wie z.B. bankgesicherte Schuldverschreibungen etc., einzusetzen. Zum Zweiten verpflichtete sich die Beklagte, der Klägerin für die Bereitstellung der Sicherheit nicht nur, wie im Projektfinanzierungsvertrag vereinbart, monatlich 1% sondern monatlich 10% der zur Verfügung gestellten Sicherheit in zehn gleichen Monatsraten à EUR 64'000,-- zu bezahlen.
Von dieser Zweckerklärung- und Zahlungsvereinbarung hatte der Sachbearbeiter bei der UBS, der Zeuge N***, keine Kenntnis. Ihm wurde als Vertragszweck nur der im Projektfinanzierungsvertrag genannte, das ist die Erweiterung der Produktionskapazität der Beklagten, bekannt gegeben. Hätte N*** auch die Zweckerklärung und Zahlungsvereinbarung gekannt, wäre der Kredit nicht bewilligt worden.
Schliesslich wurden anlässlich einer Hausdurchsuchung im Rahmen des Strafverfahrens gegen FT*** zwei weitere (wiederum mit 05.07.2007 datierte) Verträge zwischen einer Firma H*** , Sargans, vertreten durch S*** und der Beklagten, vertreten durch FT*** , vorgefunden. Nach der ersten dieser Vereinbarungen sollten die Erlöse aus den Geschäften der Streitteile auf das Konto der Beklagten bei der UBS eingezahlt werden und die Firma H*** das Einzelzeichnungsrecht auf diesem Konto und 50% der Erlöse erhalten. Mit der zweiten Vereinbarung verpflichteten sich die Parteien, die Erlöse aus den Verträgen der Streitteile auf einem gemeinsamen Konto zu belassen und neu anzulegen (der genaue Wortlaut dieser Vereinbarungen findet sich auf Seite 35 bis 38 des Ersturteils).
Eine Firma H*** , Sargans, existiert nicht. Dass eine Firma dieses Namens auf den Marshall-Inseln besteht, ist nicht erwiesen.
Der Inhaber und Verwaltungsrat der Beklagten, M*** , hatte von all diesen Verträgen keine Kenntnis. Als FT*** aber immer mehr Geld vom Geschäftskonto der Beklagten abdisponierte, entzog ihm M*** das Einzelzeichnungsrecht für die Beklagte und wandelte es in ein Kollektivzeichnungsrecht um. Am 17.10.2007 entzog M*** FT*** das Zeichnungsrecht für die Beklagte zur Gänze.
Am 06.11.2007 informierte die UBS die Meldestelle für Geldwäscherei in Bern über ihre mit den Streitteilen getätigten Geschäfte.
Am 26. oder 27.10.2002 (richtig wohl: 2007) fand bei der UBS Biel ein Gespräch zwischen dem Kundenberater N*** , dem Verwaltungsrat M*** und FT*** statt. M*** erfuhr dabei erstmals, dass FT*** am 18.09.2007 Euro 300'000,-- vom Kreditkonto der Beklagten abgezogen hatte. FT*** erklärte, er habe mit diesem Geld Diamanten kaufen wollen. Die Klägerin sei damit einverstanden gewesen. Es folgte ein Telefonat zwischen N*** und S*** betreffend den beabsichtigten Diamantenkauf, bei dem N*** den Eindruck gewann, S*** sei mit dem Diamantenkauf einverstanden. Tatsächlich kaufte FT*** mit den Euro 300'000,-- keine Diamanten, sondern übergab diesen Geldbetrag einem Herrn R*** zu einem nicht näher bekannten Zweck.
In der Folge wurde gegen FT*** eine Strafuntersuchung eingeleitet, und er wurde am 06.12.2007 in Untersuchungshaft genommen.
Mit Schreiben vom 14.12.2007 teilte die UBS der Klägerin zu Handen des Verwaltungsrates Dr. B*** mit, dass sie den der Beklagten eingeräumten Kredit zur sofortigen Rückzahlung per 14.12.2007 fällig gestellt habe, die Kreditschuldnerin sich jedoch nach ihren Angaben nicht in der Lage sehe, den bis dahin bezogenen Kredit zurückzuzahlen. Das Guthaben der UBS zu diesem Zeitpunkt betrage auf dem Konto Nr. xxx CHF 213'123,65 und auf dem Konto xxx Euro 316'257,28. Die UBS forderte mit diesem Schreiben die Klägerin auf, diese Beträge per 18.12.2007 zu überweisen, ansonsten sie ihre Forderung gegen die Beklagte mit dem Guthaben der Klägerin auf deren Konto verrechnen werde, was die UBS dann auch tatsächlich tat, nachdem die Klägerin keine Zahlung geleistet hatte.
Mit Fax vom 28.01.2008 forderte die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung des Betrages von Euro 445'651,10, mit dem sie von der UBS in Anspruch genommen worden war sowie die Zahlung von monatlich Euro 64'000,-- für die Zeit von August 2007 bis Mai 2008 entsprechend der Zweckerklärung- und Zahlungsvereinbarung. Die Beklagte leistete keine Zahlung.
FT*** verwendete die vom Kreditkonto der Beklagten bezogenen Geldbeträge, wie folgt:
am 08.08.2007 den Betrag von CHF 100'000,-- zur Kapitaleinzahlung auf das Konto der TR***, deren einziger Verwaltungsrat FT*** war;
am 08.08.2007 den Betrag von CHF 20'000,-- zur Einzahlung auf das Privatkonto FT*** ;
am 30.08.2007 den Betrag von CHF 100'000,-- zur Einzahlung des Kapitals für die Firma C***, deren einziger Verwaltungsrat ebenfalls FT*** war;
am 18.09.2007 CHF 160'000,-- zur Einzahlung auf das Privatkonto FT*** . Von diesem Geld überwies FT*** EUR 64'000,-- an die Klägerin und CHF 15'475,25 an S*** "laut Vereinbarung", womit der Vertrag mit der Firma H*** gemeint war (ON 41, Seite 44);
am 18.09.2007 Euro 300'000,-- Barbezug von FT*** ;
am 19.09.2007 Euro 11'000,-- Barbezug von FT*** .
Diesen Sachverhalt unterzog das Erstgericht zusammengefasst nachstehender rechtlicher Beurteilung.
Die von den Streitteilen abgeschlossenen Verträge seien "Luftgeschäfte", weil sie nicht nur dem statutarischen Zweck der Beklagten zuwiderliefen, sondern von der Beklagten praktisch unerfüllbar waren. Solche Verträge widersprächen den guten Sitten, sie seien nichtig und nach Bereicherungsrecht rückabzuwickeln. Die von FT*** vom Kreditkonto der Beklagten bezogenen Beträge seien allerdings der Beklagten "zugeflossen". In diesem Ausmass sei die Beklagte bereichert und die Klägerin infolge der Verrechnung ihres Guthabens mit dem bezogenen Kreditbetrag entreichert. Die Beklagte sei daher verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Euro 381'651,10 (verrechneter Betrag von Euro 445'651,10 abzüglich der von FT*** geleisteten Zahlung von Euro 64'000,--) zu bezahlen. Hingegen sei die Beklagte nicht verpflichtet, das in der nichtigen Zweckerklärung- und Zahlungsvereinbarung der Streitteile vereinbarte Entgelt für die Leistung der Sicherheit durch die Klägerin in Höhe von insgesamt Euro 640'000,-- samt Zinsen zu bezahlen.
Die vom Erstgericht gefassten Beschlüsse und der klagsabweisende Teil des Ersturteils erwuchsen in Rechtskraft.
Gegen den der Klage stattgebenden Teil des erstgerichtlichen Urteils erhob die Beklagte Berufung aus den Berufungsgründen der Nichtigkeit, der Aktenwidrigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
In ihrer Rechtsrüge vertrat die Beklagte zusammengefasst die Auffassung, die Beklagte sei durch die Verrechnung des von ihr in Anspruch genommenen Kreditbetrages mit dem Bankguthaben der Klägerin nicht bereichert worden, weil ihr die von FT*** bezogenen Kreditmittel nicht zugeflossen sondern von diesem zweckwidrig verwendet worden seien. Die Klägerin hätte die Überschreitung der FT*** eingeräumten Vertretungsmacht bei der Verwendung des Kredites erkennen müssen, sie habe ihre Schutz- und Sorgfaltspflicht gegenüber der Beklagten verletzt und sei daher nicht berechtigt, den von der UBS mit dem Guthaben der Klägerin verrechneten Kreditbetrag von der Beklagten zurückzufordern.
Die Beklagte beantragte, das Berufungsgericht möge das erstgerichtliche Urteil in dem der Klage stattgebenden Teil dahin abändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen und die Klägerin zur Bezahlung der Kosten des Berufungsverfahrens verurteilt werde; in eventu: das Berufungsgericht möge das erstgerichtliche Urteil aufheben, die Rechtssache zur Ergänzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Landgericht zurückverweisen und die Kosten des Berufungsverfahrens als weitere Verfahrenskosten bestimmen.
Die Klägerin erstattete eine Berufungsmitteilung, worin sie der von der Beklagten vertretenen Rechtsansicht widersprach und das Vorliegen der geltend gemachten Berufungsgründe bestritt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und wies das Klagebegehren zur Gänze ab.
Es verneinte das Vorliegen einer Nichtigkeit, einer Aktenwidrigkeit oder eines Verfahrensmangels und erkannte auch der von der Beklagten erhobenen Beweisrüge keine Berechtigung zu. Hingegen hielt das Berufungsgericht die Rechtsrüge der Beklagten aus nachstehenden Erwägungen für berechtigt:
Auf den von der UBS mit der Beklagten abgeschlossenen Rahmenkreditvertrag und den von der UBS mit der Klägerin abgeschlossenen Pfandbestellungsvertrag sei zufolge der in diesen Verträgen getroffenen Rechtswahl Schweizer Recht anzuwenden. Hingegen seien die Rechtsbeziehungen der Streitteile aus den zwischen ihnen abgeschlossenen Verträgen nach Liechtensteinischem Recht zu beurteilen. Das gesamte Vertragswerk einschliesslich der mit der UBS geschlossenen Vereinbarungen sei nichtig, weil es lediglich darauf abzielte, die Interessen der Klägerin und der Firma H*** , allenfalls auch die des Zeugen FT*** zu fördern, nicht aber die der Beklagten. Der Beklagten seien keinerlei Kreditmittel zugute gekommen. Es liege der Schluss nahe, dass die Beklagte von S*** und FT*** lediglich als Instrument verwendet worden sei, um an ihr Geld zu gelangen. Die in der Zweckerklärung- und Zahlungsvereinbarung enthaltenen Bestimmungen seien als wucherisch zu beurteilen, weil sich der Zeuge FT*** in einer Zwangslage befinden habe, die von der Klägerin ausgenützt worden sei. Die Nichtigkeit der Vereinbarungen wirke ex tunc. Daraus ergebe sich, dass die Klägerin auch keinen Anspruch auf Ersatz des Betrages habe, den die UBS aus dem Guthaben der Klägerin mit dem in Anspruch genommenen Kreditbetrag verrechnete. Nach § 1174 ABGB könne nicht zurückgefordert werden, was wissentlich zur Bewirkung einer unmöglichen oder unerlaubten Handlungen gegeben wurde.
Gegen dieses Urteil erhob die klagende Partei Revision und Kostenrekurs mit dem Antrag, das Revisionsgericht möge das angefochtene Urteil dahingehend abändern, dass das erstinstanzliche Urteil wieder hergestellt und die beklagte Partei schuldig erkannt werde, der klagenden Partei zu Handen des Klagsvertreters die Kosten des Verfahrens zweiter und dritter Instanz zu ersetzen; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht bzw. das Erstgericht zurückzuverweisen. Sollte diesen Anträgen nicht stattgegeben werden, so mögen die der beklagten Partei von der klagenden Partei zu ersetzenden Kosten mit CHF 20'328,28 bestimmt werden.
Dazu führt die klagende Partei zusammengefasst aus:
Das Berufungsurteil sei mangelhaft, weil das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung oder Beweisergänzung von Feststellungen ausgegangen sei, die teils mit denen des Erstgerichts in Widerspruch stünden, teils über diese hinausgingen. Insbesondere treffe dies auf das vom Berufungsgericht angenommene Vorliegen der Tatbestandsmerkmale eines wucherischen Rechtsgeschäftes zu. Das Erstgericht habe keineswegs festgestellt, dass FT*** sich bei der Unterzeichnung der Zweckerklärung- und Zahlungsvereinbarung in einer Zwangslage befunden habe, weil die UBS der Beklagten ansonsten keinen Kredit gewährt hätte und FT*** in dieser ausweglosen Situation nichts anderes übrig geblieben sei, als auch die Zweckerklärung- und Zahlungsvereinbarung zu unterzeichnen. Derartige Feststellungen habe das Erstgericht nicht getroffen. Es habe lediglich festgestellt, dass die UBS ohne die Sicherstellung seitens der Klägerin den Kredit nicht gewährt hätte.
Das Berufungsgericht habe die von den Streitteilen abgeschlossenen Verträge zu Unrecht als unmöglich oder unerlaubt beurteilt. Die im Projektfinanzierungsvertrag und in der Zweckerklärung- und Zahlungsvereinbarung der Beklagten auferlegten Leistungen seien durchaus erfüllbar gewesen. Sie seien auch nicht in einem auffallenden Missverhältnis zu den Leistungen der Klägerin gestanden. Die Beklagte hätte durchaus die Möglichkeit gehabt, aus den erwirtschafteten Erträgen der Kreditmittel und den vereinbarten Investitionen die von ihr angestrebte Produktionserweiterungskapazität zu finanzieren. Mit der Firma H*** habe die Klägerin nichts zu tun gehabt. § 879 ABGB sei daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die beklagte Partei sei daher auf jeden Fall verpflichtet, das von der UBS mit ihrer Forderung gegen die Beklagte verrechnete Kontoguthaben der Klägerin zu bezahlen.
Die beklagte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, worin sie beantragt, der Oberste Gerichtshof möge der Berufung der klagenden Partei keine Folge geben.
Sie führt darin zusammengefasst aus:
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sei unsubstantiiert ausgeführt und mangelhaft begründet. Es gehe aus den Revisionsausführungen nicht hervor, welche der erstgerichtlichen Feststellungen durch das Berufungsgericht geändert oder unrichtig interpretiert sein soll. Das Berufungsgericht habe den festgestellten Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt. Bereits das Erstgericht habe die zwischen den Parteien bzw. zwischen der Beklagten und der Firma H*** geschlossenen Verträge als "Luftgeschäfte" qualifiziert. Das Berufungsgericht dieser Beurteilung zu Recht gefolgt. Die Sicherheitsleistung seitens der Klägerin sei nur deshalb erfolgt, weil die Beklagte, vertreten durch FT*** , für sie äusserst nachteilige Vereinbarungen mit der Klägerin und der Firma H*** getroffen habe, die nicht der Erweiterung der Produktionskapazität sondern der Finanzierung von Finanzgeschäften gedient hätten. Die Klägerin sei bei Abschluss dieser Geschäfte, die lediglich darauf abzielten, die Beklagte zu übervorteilen, bösgläubig gewesen. Sie sei daher nicht berechtigt, ihr verpfändetes Guthaben, das die UBS zur Deckung der Kreditschuld der Beklagten durch Verrechnung verwertete, im Regressweg von der Beklagten zu fordern.
Dazu hat der erkennende Senat erwogen:
Die Revision und die Revisionsbeantwortung sind zulässig und rechtzeitig eingebracht.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Rechtsbeziehungen der Streitteile aus den zwischen ihnen abgeschlossenen Verträgen (Projektfinanzierungsvertrag, Zweckerklärung- und Zahlungsvereinbarung) seien auf Grund der darin getroffenen Rechtswahl nach liechtensteinischem Recht zu beurteilen, ist zuzustimmen. Dieses Schuldstatut bestimmt auch die Frage nach der Nichtigkeit dieser Verträge und deren Rechtsfolgen (Schwind, Handbuch des Internationalen Privatrechts 293; Schwimann in Rummel ABGB2 Rz 4 vor § 35 öIPRG).
Hingegen unterstehen die Verträge, die die UBS Biel mit den Streitteilen schloss, das sind der mit der Beklagten geschlossene Rahmenkreditvertrag und der mit der Klägerin geschlossene Pfandbestellungsvertrag entsprechend der in diesen Verträgen getroffenen Rechtswahl Schweizer Recht.
Die Verträge, die die Beklagte mit der Firma H*** schloss, enthalten keine Rechtswahl; ihre kollisionsrechtliche Beurteilung kann aber dahingestellt bleiben, da diese Verträge nie zur Ausführung gelangten.
Diese Rüge ist grundsätzlich berechtigt, denn es ist tatsächlich nicht zu erkennen und wird im Berufungsurteil auch nicht erklärt, inwiefern sich FT*** in einer Zwangslage und in einer ausweglosen Situation befunden haben soll, die ihn nötigte, die Zweckerklärung- und Zahlungsvereinbarung zu unterzeichnen. Es wäre ihm ohne weiteres freigestanden, das Angebot der Klägerin, die Sicherung des Kredites unter den die Beklagte äusserst belastenden und dem Zweck der Kreditgewährung widersprechenden Bedingungen dieser Vereinbarung zu übernehmen, abzulehnen. Aus den Feststellungen des Erstgerichts lassen sich jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür gewinnen, dass, wie das Berufungsgericht meint (Seite 70 erster Absatz des Berufungsurteils) der Beklagten durch die Nichtgewährung des Kredites ein grösserer Nachteil entstanden wäre, als der, den sie durch die Erfüllung der Bedingungen der Zweckerklärung- und Zahlungsvereinbarung erlitten hätte. Weder aus dem Parteivorbringen noch aus den Beweisergebnissen ergibt sich ein Hinweis, dass die Aufnahme eines Kredites für die Produktionserweiterung dem von M*** beabsichtigten Verkauf der Beklagten überhaupt förderlich war. Vielmehr liegt der Verdacht nahe, dass FT*** die Kreditaufnahme nur vorantrieb, um sich die Kreditmittel für eigene Zwecke anzueignen.
Die rechtlichen Überlegungen des Berufungsgerichtes zum Wuchertatbestand basieren tatsächlich auf einem Sachverhalt, den das Erstgericht nicht festgestellt hatte und den das Berufungsgericht seinen rechtlichen Überlegungen nicht zugrunde legen durfte, ohne das vom Erstgericht festgestellte Tatsachensubstrat durch Beweiswiederholung bzw. Beweisergänzung entsprechend zu erweitern.
Mängel des Berufungsverfahrens sind allerdings nur dann relevant, wenn sie zumindest abstrakt geeignet sind, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern; m.a.W.: wenn sie erheblich sind (Rechberger ZPO3 Rz 23 zu § 496 öZPO). Dies trifft im vorliegenden Fall gerade nicht zu, wie in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen noch aufzuzeigen sein wird.
Nach Auffassung des erkennenden Senates ist in der Frage der Nichtigkeit dieser Verträge zwischen denjenigen, die zwischen den Parteien geschlossen wurden und denjenigen, die die Parteien mit der UBS schlossen, zu differenzieren. Die mit der Firma H*** geschlossenen Verträge können ausser Betracht bleiben, da sie nie Rechtswirkungen entfalteten. Immerhin weist der Inhalt dieser Verträge doch recht deutlich auf die unlauteren Absichten der Vertragsunterzeichner FT*** und S*** hin.
Die zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge sind nichtig, weil sie gegen die guten Sitten verstossen. Das Erstgericht beurteilte diese Verträge, wie oben erwähnt, als "Luftgeschäfte". Diese Metapher ist zwar rechtlich unscharf aber nichtsdestoweniger treffend, denn tatsächlich mangelte den Unterzeichnern dieser Verträge (FT*** und S***) ein zweck- und realitätsbezogener Geschäftswille.
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Subsumtion der Verträge unter dem Wuchertatbestand scheitert daran, dass die Zweckerklärung- und Zahlungsvereinbarung zwar ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung beinhaltet, aber, wie oben bereits dargelegt, die Feststellungen des Erstgerichtes das vom Berufungsgericht angezogene subjektive Element des Wuchertatbestandes (Zwangslage) nicht decken.
Dessen ungeachtet besteht nicht der geringste Zweifel daran, dass die Zweckerklärung- und Zahlungsvereinbarung, mit der der ursprüngliche Projektfinanzierungsvertrag abgeändert wurde, ein sittenwidriges Rechtsgeschäft darstellt.
Zwar begründet, worauf bereits das Berufungsgericht hinwies, das blosse Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung noch keine Nichtigkeit, weil die Vertragsfreiheit zu beachten ist (Krejci in Rummel ABGB Rz 90 zu § 879 öABGB). Treten jedoch zu einer solchen Äquivalenzstörung weitere Umstände hinzu, die das Rechtsgeschäft nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs anstössig erscheinen lassen, ist der Tatbestand der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB erfüllt. Solche Umstände liegen vor, wenn der Vertreter einer juristischen Person einen Vertrag schliesst, der der Vertretenen erheblich zum Nachteil gereicht und der Vertragspartner davon wusste (GesRZ 1978, 131; Stanzl in Klang IV/1 857ff; EvBl. 1956, 266).
Im vorliegenden Fall schlossen FT*** in Vertretung der Beklagten mit der Klägerin, vertreten durch S*** die sogenannte "Zweckerklärung- und Zahlungsvereinbarung", mit der der Beklagten exorbitante Zahlungsverpflichtungen auferlegt wurden und sie überdies gezwungen wurde, die Kreditmittel in einer dem Vertragszweck widersprechenden Art und Weise zu verwenden. Bei realistischer Betrachtung hätte diese Vereinbarung, wäre sie erfüllt worden, zu einer erheblichen wirtschaftlichen Schädigung der Beklagten und zur Vereitelung des eigentlichen Vertragszweckes, das heisst der Erweiterung der Produktionskapazität der Beklagten geführt, was den beiden Vertragsunterzeichnern bewusst war oder zumindest bewusst sein musste. Eine solche Vorgangsweise widerspricht in hohem Masse der Übung eines redlichen Geschäftsverkehrs und beinhaltet ein sittenwidriges Verhalten der Vertragsunterzeichner, das die Nichtigkeit der Vereinbarung zur Folge hat; dies unabhängig davon, ob FT*** und S*** absichtlich mit Schädigungsvorsatz zusammenwirkten, was das Erstgericht nicht als erwiesen annahm (ON 41, Seite 53). Es genügt das Bewusstsein beider, durch den Inhalt und Abschluss des Vertrages die Beklage zu schädigen.
Für die Unredlichkeit der Vertragsunterzeichner spricht allein schon ihr Vorgehen bei Vertragsabschluss. Nach den Feststellungen des Erstgerichts redigierten sie den Projektfinanzierungsvertrag mit einem durchaus ausgewogenen Leistungsverhältnis und legten diesen der UBS als Grundlage für die Verwendung des Kredites vor. Am gleichen Tag änderten sie den Inhalt dieses Vertrages durch die Zweckerklärung- und Zahlungsvereinbarung, verschwiegen aber diese Vertragsänderung der kreditgebenden Bank, da die UBS bei Kenntnis des abgeänderten Vertrages den Kredit nicht bewilligt hätte.
Ebenfalls am gleichen Tag schlossen wiederum FT*** als Vertreter der Beklagten und S*** als Vertreter der Firma H*** , von der nicht einmal bekannt ist, ob sie rechtlich überhaupt existiert, Verträge, mit denen sich die Beklagte auch des letzten Funkens einer Hoffnung begab, den Kredit zweckentsprechend, das heisst zur Erweiterung ihrer Produktionskapazität, verwenden zu können.
An die Nichtigkeit der zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge knüpfen sich allerdings keine Rechtsfolgen, denn das Klagebegehren wurde, soweit es sich auf die in der Zweckänderung- und Zahlungsvereinbarung enthaltenen Zahlungspflichten der Beklagten bezog, bereits rechtskräftig abgewiesen. Ansonsten wurden diese Verträge ohnedies nicht ausgeführt, sieht man von der einmaligen Zahlung von Euro 64'000,-- ab, die FT*** an die Klägerin leistete und die vom Erstgericht ohnedies von der Regressforderung der Klägerin in Abzug gebracht wurde. Dieser Abzug wird von der Klägerin auch akzeptiert, wie sich aus ihrem primären Revisionsantrag, mit dem die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils begehrt wird, ergibt.
Der Rechtsgrund der streitig verbleibenden Klagsforderung liegt nicht in den zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträgen sondern in den Verträgen, die die UBS einerseits mit der Beklagten (Rahmenkreditvertrag) und andererseits mit der Klägerin (Pfandbestellungsvertrag) geschlossen hat.
Diese Verträge sind keinesfalls nichtig. Es handelt sich bei diesen Verträgen um verkehrsübliche Bankgeschäfte, bei denen die Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung durchaus gewahrt ist und die weder gegen ein Gesetz noch gegen die guten Sitten verstossen. Diese Verträge im vorliegenden Rechtsstreit für nichtig zu erklären, würde im Übrigen schon daran scheitern, dass damit in vertragliche Rechte eines Dritten, der UBS, die am Verfahren nicht beteiligt ist, eingegriffen würde
Unter Zugrundelegung der Gültigkeit und Rechtswirksamkeit des Rahmenkreditvertrages und des Pfandbestellungsvertrages ist nur noch zu prüfen, ob die Klägerin, deren Pfand von der UBS verwertet wurde, gegen die persönliche Schuldnerin, die Beklagte, ein Regressrecht zusteht. Dies ist zu bejahen.
Die von der UBS mit den Streitteilen geschlossenen Verträge unterstehen, wie bereits oben erwähnt, zufolge der darin getroffenen Rechtswahl Schweizer Recht. Dieses Recht ist gemäss Art 49 IPRG auch auf abhängige Rechtsgeschäfte anzuwenden, zu denen auch die durch eine Legalzession entstehenden Regressrechte gehören (Schwimann in Rummel ABGB II2 Rz 7a vor § 35 IPRG, ZfRV 1988, 130).
Gemäss Art 110 Ziffer 1 OR iVm Art 827, 845 ZGB geht eine Forderung im Wege der Legalzession (nach Schweizer Rechtsterminologie: Subrogation), auf denjenigen über, der eine für eine fremde Schuld verpfändete Sache einlöst. Diese Vorschrift ist nach Schweizer Rechtsprechung (BGE 108 II, 188 ff) analog auch auf den Fall anzuwenden, dass das Pfandrecht vom Gläubiger bereits verwertet wurde. Damit steht fest, dass die Klägerin berechtigt ist, die Bezahlung der restlichen Klagsforderung im Regressweg von der Beklagten zu fordern.
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass FT*** die von ihm bezogenen Kreditmittel nicht der Beklagten zukommen liess, sondern sie treuwidrig für eigene Zwecke verwendete. Den durch das rechtswidrige Handeln ihres Organs erlittenen Schaden hat die Beklagte und nicht die Klägerin zu tragen. Da die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Rückzahlung dieser Kreditmittel nicht nachkam, war die UBS berechtigt, die ihr von der Klägerin eingeräumte Sicherheit durch Verrechnung des von der Klägerin verpfändeten Guthabens mit der Darlehensforderung zu verwerten. Daraus resultiert das Regressrecht der Klägerin als Pfandschuldnerin gegenüber der Beklagten als persönliche Schuldnerin.
Die Klägerin hat daher Anspruch auf Zahlung des Betrages, mit dem ihr Konto bei der UBS durch die Pfandverwertung belastet wurde, abzüglich des der Klägerin von FT*** überwiesenen Betrages von Euro 64'000,--. In diesem Sinn hat bereits das Erstgericht entschieden. Deshalb ist das erstgerichtliche Urteil in Stattgebung der Revision wieder herzustellen.
Der Revision war daher dahin stattzugeben, dass das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Der Kostenspruch stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Das Kostenverzeichnis der klagenden Partei für die Kosten des Berufungsverfahrens (angeschlossen an das Protokoll der Berufungsverhandlung ON 68) ist in zwei Punkten zu korrigieren:
Erstens dauerte die Berufungsverhandlung vom 03.08.2011 laut Protokoll nicht zwei Stunden sondern nur eine Stunde (59 Minuten vor der Beratung des Berufungssenates und eine Minute danach). Die tarifmässigen Kosten für die Berufungsverhandlung betragen daher unter Zugrundelegung eines Streitwertes von CHF 557'210,60 einschliesslich Einheitssatz CHF 7'866,60.
Zweitens tragen die Entscheidungsgebühr von CHF 6'800,-- gemäss Art 8 lit c Gerichtsgebührengesetz in der Regel beide Parteien je zur Hälfte. Die Ausnahmebestimmung des Art 21 Gerichtsgebührengesetz, wonach die klagende Partei die Entscheidungsgebühr und Protokollgebühr zur Gänze zu bezahlen hat, wenn ihr Gegner seinen allgemeinen Gerichtsstand nicht im Inland hat, ist gemäss dem zweiten Satz dieser Gesetzesstelle im Rechtsmittelverfahren nur dann anzuwenden, wenn die klagende Partei alleinige Rechtsmittelwerberin ist. Dies trifft im gegenständlichen Berufungsverfahren nicht zu. Daher hat die klagende Partei die Entscheidungsgebühr im Berufungsverfahren nur zur Hälfte, das sind CHF 3'400,--, zu tragen.
Unter Berücksichtigung dieser Korrekturen errechnen sich die Kosten der klagenden Partei im Berufungsverfahren mit CHF 22.553.03.
Die im Kostenrekurs der klagenden Partei vertretene Rechtsansicht, der im erstinstanzlichen Verfahren zugrunde gelegte Streitwert von CHF 557'210,60 habe sich im Berufungsverfahren wegen einer zwischenzeitlich eingetretenen Änderung des Wechselkurses EUR/CHF reduziert, ist unrichtig. Massgeblich bleibt der zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz bestehende Streitwert ungeachtet allfälliger Änderungen des Wechselkurses (Obermaier, Kostenhandbuch 2 Rz 568).
Vaduz, 10.02.2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat