09 CG. 2010.62
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den ersten Senat durch den Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die Oberstrichter Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache der klagenden Partei KL, ..., vertreten durch Ospelt & Partner, Rechtsanwälte in 9494 Schaan, wider die beklagte Partei BK, ..., vertreten durch Müller & Partner, Rechtsanwälte in 9494 Schaan, wegen Aufhebung der Einspracheentscheidung (Streitwert: CHF 30'000.--), infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 02.12.2010, 09 CG.2010.62, ON 55, mit dem der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 12.08.2010, ON 47, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten zu Handen der Beklagtenvertreter binnen vier Wochen die mit CHF 2.136,26 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Der Kläger war als Gipser bei der X (Rechtsvorgängerin der Beklagten) gegen Unfall und Berufskrankheiten versichert. Im Jahre 2000 erlitt der Kläger Verletzungen. Am 20.02.2004 erliess die Beklagte (in Hinkunft synonym für X und beklagte Partei) eine Verfügung, in welcher dem Kläger eine Integritätsentschädigung auf der Basis seiner Integritätseinbusse von 10 % sowie eine Übergangsrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen wurde. Gegen die Bemessung der Rentenhöhe erhob der Kläger Einsprache. Über diese Einsprache hat die Beklagte nicht entschieden. Sie erliess aber am 04.01.2005 eine Verfügung, wonach in Wiederaufnahme der Verfügung vom 20.02.2004 diese insoweit aufgehoben werde, als damit dem Versicherten eine Rente nach Art. 35 UVersV zugesprochen worden sei. Die Beklagte stellte fest, dass kein Anspruch auf eine Rente nach Art 35 UVersV bestehe und dass sich der versicherte Verdienst gemäss Art. 28 Abs. 4 UVersG auf CHF 16'865.-- belaufe. Gegen die Wiederaufnahmeverfügung der Beklagten vom 04.01.2005 hat der Kläger am 07.03.2005 fristgerecht Einsprache erhoben. Mit Einspracheentscheid der Beklagten vom 10.05.2005 wurde der Einsprache keine Folge gegeben. Gegen diesen Einspracheentscheid hat der Kläger Klage beim Fürstlichen Landgericht erhoben, das den Einspracheentscheid der Beklagten vom 10.05.2005 vollumfänglich und ersatzlos aufgehoben hat. Begründet wurde das Urteil damit, dass die Wiederaufnahme einer Verfügung gemäss Art. 105 Abs. 1 LVG nur im Falle des Eintritts der formellen Rechtskraft möglich sei. Die Rechtskraft sei nicht eingetreten, da die beklagte Partei noch gar nicht über die Einsprache gegen die ursprüngliche Verfügung entschieden habe. Überdies sei die Wiederaufnahmeverfügung von der Beklagten in analoger Anwendung der ZPO verspätet. Darauf hat der Kläger die Einsprache gegen die ursprüngliche Verfügung vom 20.02.2004 zurückgenommen.
Am 05.12.2006 erging von Seiten der Beklagten in Anwendung von Art. 85 Abs. 2 UVersG und Art. 105 und 106 LVG ein Wiederaufnahmeentscheid, in dem die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt und die Verfügung vom 20.02.2004 gemäss Art. 106 Abs. 1 LVG für nichtig erklärt wurde. Es wurde festgestellt, dass der Versicherte keinen Anspruch auf eine Rente der obligatorischen Unfallversicherung hat und dass sich der versicherte Verdienst nach Art. 28 Abs. 4 UVersG auf CHF 19'965.-- belaufe. Gegen diese Verfügung hat der Kläger wiederum Einsprache erhoben und die Verfügung vollumfänglich angefochten. Mit Einspracheentscheid vom 22.02.2008 hat die Beklagte die Einsprache abgewiesen.
Mit der darauf eingebrachten Klage begehrt der Kläger die Aufhebung der als Wiederaufnahms- bzw. Widerrufsverfügung bezeichneten Verfügung der beklagten Partei vom 05.12.2006 bzw. des Einspracheentscheides vom 20.02.2008. Er brachte wiederum vor, dass in analoger Anwendung der ZPO die Wiederaufnahmeverfügung innerhalb einer Notfrist von einem Monat hätte erfolgen müssen. Spätestens im Oktober 2004 sei der Beklagten sämtliches Material zur Beurteilung des Klägers zur Verfügung gestanden, sodass die Wiederaufnahmeverfügung spätestens im November 2004 hätte erlassen werden müssen.
3.1 Die Beklagte brachte dazu vor, dass aus dem Tenor der Verfügung ersichtlich sei, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäss Art. 105 LVG verfügt worden sei. Nach dieser Gesetzesbestimmung könne die Wiederaufnahme jederzeit verfügt werden.
4.1 In rechtlicher Hinsicht hat das Erstgericht ausgeführt, dass der Wiederaufnahme im Sinne von Art. 105 Abs. 1 LVG das Versäumen der einmonatigen Notfrist des § 502 ZPO entgegenstehe. Eine Wiederaufnahme von Amts wegen könne eben nicht jederzeit verfügt werden. Die Beklagte könne sich nur auf solche neuen Tatsachen und Beweismittel stützen, die ihr allesamt bereits Monate vor dem Jahreswechsel 2004/2005 bekannt gewesen seien, sodass die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens verfristet sei.
Im ersten Rechtsgang hat das Fürstliche Obergericht mit seinem Urteil vom 18.06.2009 der Berufung keine Folge gegeben. Das Fürstliche Obergericht hat die Rechtsmeinung des Erstgerichtes, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens durch die beklagte Partei gemäss Art. 105 LVG befristet sei, bestätigt.
Gegen dieses Urteil erhob die beklagte Partei Revision an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof, der der Revision Folge gab, das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichtes aufhob und ihm auftrug unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes über die Berufung der beklagten Partei neuerlich zu entscheiden. Zu der für den Fürstlichen Obersten Gerichtshof einzig strittigen Rechtsfrage der Wiederaufnahme von Amts wegen gemäss Art 105 LVG führte der Fürstliche Oberste Gerichtshof aus, dass die Wiederaufnahme nach Art 105 Abs 1 LVG an keine Frist gebunden sei, da das Gesetz ausdrücklich normiere, dass eine amtswegige Wiederaufnahme jederzeit möglich sei. Auch rechtsvergleichend könnten nach § 68 Abs 3 öAVG Bescheide in Wahrung des öffentlichen Wohls von der Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, bzw. vom unabhängigen Verwaltungssenat oder der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde insoweit abgeändert werden, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich sei. In allen Fällen habe die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen. Eine Frist für diese amtswegige Behebung von Bescheiden sei in § 68 öAVG nicht vorgesehen. Die amtswegige Wiederaufnahme sei auch nicht nur bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft zulässig. Rechte würden Personen aus Entscheidungen regelmässig erst aus einer rechtskräftigen Entscheidung erwachsen. Wenn eine amtswegige Wiederaufnahme zulässig sei, so dürften die aus der Entscheidung oder Verfügung einer oder mehreren Personen bereits erwachsenen Rechte nicht unberücksichtigt bleiben. Hier habe eine Interessenabwägung mit den anderen in Art 105 Abs 1 LVG genannten Kriterien zu erfolgen. Wohl erworbene Rechte würden grundsätzlich in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art 34 Abs 1 LV fallen (LES 1999, 16) und seien daher auch in den Fällen einer amtswegigen Wiederaufnahme eines Verfahrens zu beachten. Dieser Gedanke wohne auch § 68 Abs 3 Z 3 öAVG inne. Die Behörde habe nämlich mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen. Der Oberste Gerichtshof legte in seiner Entscheidung die Wortfolge "falls die Rechtskraft nicht entgegensteht" in Art 105 Abs 1 LVG dahingehend aus, dass die einzelnen Personen aus der aufzuhebenden Entscheidung bzw. Verfügung erwachsenen Rechte die amtswegige Wiederaufnahme zwar nicht grundsätzlich unzulässig machen, dass die Interessen solcher Personen jedoch schon in die Beurteilung der Voraussetzungen einer amtswegigen Wiederaufnahme einzubeziehen sind und dass eine Abwägung mit den anderen in Art 105 Abs 1 LVG normierten Voraussetzungen vorzunehmen ist.
6.1 Da beide vom Fürstlichen Obergericht herangezogenen Abweisungsgründe (Bestehen einer unangefochtenen Verfügung über den Grund des Anspruches und Versäumnis der Notfrist des § 502 ZPO) nicht zu Recht bestünden, müsse auf die von der Berufungswerberin geltend gemachten Wiederaufnahmegründe eingegangen werden. Dabei sei auch die Rechtsposition des Klägers aufgrund der Entscheidung der Beklagten in diese Abwägung einzubeziehen. Die Parteien hätten dazu in ihren Rechtsmittelschriften Ausführungen erstattet.
7.1 Die klagende Partei brachte dazu im Weiteren vor, dass die am 20.02.2004 erlassene Rentenverfügung der beklagten Partei nicht auf einer falschen Würdigung des Verhandlungsmaterials oder auf Unkenntnis der Beklagten über Tatsachen und Beweismittel basiere. Der Beklagten seien die von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten (Klinik ... vom 08.09.2004 sowie Prof. ... vom 06.11.2003) bekannt gewesen. Aufgrund dieser Gutachten sei die Beklagte zum Schluss gekommen, dass dem Kläger eine Rente zustünde. Der Kläger habe keine Tatsachen oder Beweismittel zurückgehalten und auch keine falschen Angaben gemacht. Selbst wenn eine falsche Würdigung des Verhandlungsmaterials durch die Beklagte vorliegen würde, wäre dies kein zulässiger Widerrufsgrund nach Art 106 LVG, weil diese falsche Würdigung nur aufgrund des Verschuldens der Beklagten erfolgt wäre. Auch bei Abwägung der Interessen der Parteien sei klar den Interessen des Klägers an der Beibehaltung der zum 01.01.2002 zugesprochenen Rente der Vorzug zu geben. Es bestünde kein Anlass für eine Aufhebung der Entscheidung. Der Kläger habe bereits die Renten erhalten und sich darauf verlassen. Dieses Vertrauen stünde unter dem Schutz des Grundsatzes von Treu und Glauben, was höher einzustufen sei als die begünstigende Verfügung. Es seien keine erheblichen öffentlichen Interessen durch Missachtung zwingender Gesetzesvorschriften verletzt worden.
7.2 Die beklagte Partei hat ihrerseits vorgebracht, dass zu prüfen sei, ob die ursprüngliche Verfügung vom 20.02.2004 auf einer falschen Würdigung des Verhandlungsmaterials oder auf Unkenntnis der Behörde von Tatsachen und Beweismitteln beruhe. Betrachte man diese Verfügung, so ergebe sich, dass nur eine vorläufige Rente gemäss Art 35 UVersV zugesprochen worden sei. Der zuständige Sachbearbeiter habe das Gutachten von Prof. ... krass falsch gewürdigt, da letzterer zum Schluss gekommen sei, dass der Kläger zwar in seinem Beruf als Gipser nicht mehr arbeitsfähig sei, dass er aber sehr wohl in jedem abwechslungsweise sitzenden/stehenden Beruf vollumfänglich erwerbsfähig sei. Es läge deshalb keine Invalidität vor und die Rentenzahlungen seien zu Unrecht erfolgt. Ausserdem sei zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der Beklagten nicht bekannt gewesen, dass sich der Kläger im Rahmen des Verfahrens vor der liechtensteinischen Invalidenversicherung geweigert habe, an beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Die Wahrung subjektiv zu schützender Interessen des Klägers könnte nur darin bestehen, dass er nicht verpflichtet werden könnte, die bis zur Information mit Schreiben vom 27.09.2004 bezogenen Renten an die Beklagte zurückzuzahlen. Insgesamt seien an den Kläger Rentenzahlungen in Höhe von CHF 111'136.-- geleistet worden, wozu noch Taggeld und Integritätsentschädigung käme. Die Beklagte erkläre ausdrücklich, auf die Rückzahlung der an den Kläger geleisteten Zahlungen zu verzichten.
8.1 Der Kläger war bei der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert, als er am 06.01.2000 eine fibulotalare Bandruptur am linken Fuss, am 20.05.2000 eine Verletzung am rechten Daumen und am 02.08.2000 ein Hämathros nach Patellakontusion und traumatischer Knorpelverletzung an der medialen Facette der Patella am rechten Knie erlitt. Am 20.02.2004 erliess die Beklagte eine Verfügung, in welcher dem Kläger eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 10% sowie eine Übergangsrente gemäss Art 35 der Verordnung zum Unfallversicherungsgesetz, gestützt auf einem Invaliditätsgrad von 100% zugesprochen wurde. Es wurde in der Verfügung auch festgehalten, dass die Rente neu zu verfügen sein werde, sobald die IV entschieden habe und die Rentenleistungen an den Kläger feststünden. Am 05.12.2006 erging nach den Vorkommnissen, wie sich aus dem zuvor dargestellten Verhandlungsgang ergibt, die Verfügung der Beklagten, indem die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäss Art 105 LVG verfügt und die ursprüngliche Verfügung vom 20.02.2004 gemäss Art 106 Abs 1 LVG für nichtig erklärt wurde. Es wurde weiter ausgesprochen, dass der Versicherte keinen Anspruch auf eine Rente der obligatorischen Unfallversicherung habe und der versicherte Verdienst mit CHF 16'965.-- festgestellt wurde. Dagegen erhob der Beklagte Einsprache, die mit Einspracheentscheidung der beklagten Partei vom 22.02.2008 abgewiesen wurde. Das Gutachten von Prof. ..., ..., kam zu folgendem Schluss:
"Im Beruf als Gipser wäre Herr KL daher lediglich noch vollständig arbeitsfähig, wenn ihm längeres Knien oder häufige Wechsel zwischen stehender und kniender Tätigkeit schmerzfrei möglich wären. Da dies jedoch nicht so ist, ist er wegen der geschilderten Beschwerden und Unfallfolgen in seinem Beruf als Gipser nicht mehr arbeitsfähig. Dies auch im Hinblick darauf, dass bei der 100%igen Ausübung der Tätigkeit als Gipser selbst nach Einhaltung von Arbeits-/Ruhepausen danach wieder kniende Tätigkeiten erforderlich wären, die für Herrn KL aufgrund der schmerzhaften Narbe an der Tuberositas tibiae nicht möglich sind.
...
Da ich lediglich in einer Tätigkeit, in der, der Patient andauern kniend oder lang stehend oder sitzend tätig sein muss, Probleme für ihn erkenne kann, halte ich ihn jedem abwechslungsweise sitzend/stehenden Beruf für vollumfänglich arbeitsfähig" (vgl. Seite 7 unten und 8 Mitte in der genannten Urkunde).
8.1.1 An Wiedereingliederungsmassnahmen zeigte sich der Kläger nie besonders interessiert. Mittels Verfügung der Invalidenversicherung vom 19.11.2004 hat sie einen Antrag des Klägers auf Kostenübernahme einer Umschulung abgelehnt. Mit weiterer Verfügung vom 20.10.2004 wurde von der IV auch der Antrag des Klägers auf Ausrichtung einer IV-Rente abgelehnt. Die letztgenannten Umstände waren der beklagten Partei zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 20.04.2004 nicht bekannt. An den Kläger wurden Rentenzahlungen vom 01.10.2002 bis einschliesslich August 2004 in Höhe von CHF 111'136.-- ausgerichtet.
8.2 Rechtlich beurteilte das Fürstliche Landgericht im Sinne der Erwägungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes den Sachverhalt dahingehend, dass der Kläger aufgrund einer offenkundig falschen Verfügung Leistungen in erheblichem Ausmass durch die beklagte Partei erhalten habe. Obwohl das "Verhandlungsmaterial", somit das Gutachten Prof. Dr. ..., von einer vollen Erwerbsfähigkeit in jedem abwechslungsweise sitzenden/stehenden Beruf ausgegangen sei, sei ihm von der beklagten Partei ein Anspruch auf Rentenleistungen mit Verfügung vom 20.02.2004 zuerkannt worden. Diese Verfügung basiere daher auf einer falschen Würdigung des "Verhandlungsmaterials". Es sei auch kein Eingriff in die Interessen des Klägers zu sehen, da die beklagte Partei darauf verzichtet habe, die ausbezahlten Renten einzufordern, auch wenn die Rente rückwirkend eingestellt würde. Das Interesse des Klägers an einer Weiterzahlung dieser Rente stünde hinter dem Interesse der Gemeinschaft der Versicherten, nur tatsächlich Anspruchsberechtigten Renten auszuzahlen. Der Einspracheentscheid der Beklagten vom 22.02.2008 sei daher zu Recht ergangen.
9.1. Es stehe fest, dass das Gutachten des Prof. ... beim Kläger von einer Arbeitsunfähigkeit in seinem Beruf als Gipser von 100% ausgegangen sei, gleichzeitig aber festgehalten habe, dass keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (in einem zumutbaren Verweisungsberuf) vorliege. Es sei beim Kläger nach dem Gutachten ... keine Invalidität vorgelegen. Als Voraussetzung für die amtswegige Wiederaufnahme sei nach Art 105 Abs 1 LVG normiert, dass es zumindest mit hohem Grad wahrscheinlich sein müsse, dass eine ergangene Entscheidung oder Verfügung auf einer falschen Würdigung des Verhandlungsmaterials oder, als zweiten Fall, auf Unkenntnis der Behörde von Tatsachen und Beweismitteln beruhe. Der zweite Fall könne nicht vorliegen, da ja das Gutachten ... der Entscheidung zugrunde gelegen sei. Es komme sohin auf die Auslegung des Begriffs der "falschen Würdigung des Verhandlungsmaterials" an. Soweit der Kläger vortrage, dass er nicht schuld an der Falschbeurteilung durch die beklagte Partei sei, sei festzuhalten, dass es für das Vorliegen der Voraussetzungen einer amtswegigen Wiederaufnahme nicht auf ein Verschulden des vermeintlich Anspruchsberechtigten ankomme, sondern bloss darauf, ob eine falsche Würdigung des Verhandlungsmaterials vorgelegen sei. Dies sei zweifellos gegeben. Es handle sich um eine falsche rechtliche Würdigung des Gutachtens Dr. ..., weil der zuständige Sachbearbeiter für die Bewilligung der Übergangsrente von einer 100%igen Invalidität ausgegangen sei, obwohl Dr. ... nur eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, hingegen aber eine 100%ige Erwerbsfähigkeit attestiert habe. Die vom Gesetz geforderte Voraussetzung für eine amtswegige Wiederaufnahme liege sohin vor.
9.2. Art 106 LVG komme im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung, sondern handle es sich bei dieser Bestimmung um einen Sonderfall, bei dem bei qualifizierter Unrichtigkeit (=Nichtigkeit) einer Entscheidung der Verwaltungsgerichtshof als Aufsichtsbehörde Entscheidung von Verwaltungsbehörden aufheben könne. Darum gehe es aber hier nicht, auch wenn in der Verfügung der beklagten Partei fälschlicherweise die ursprüngliche Verfügung vom 20.02.2004 gem Art 106 Abs 1 LVG für nichtig erklärt worden sei. Eine solche Nichtigerklärung stünde der beklagten Partei gar nicht zu.
9.3. Zur Interessenabwägung führte das Fürstliche Obergericht aus, dass die beklagte Partei materiellrechtlich in diesem Verfahren ausdrücklich auf jede Rückforderung der ausbezahlten Versicherungsleistungen verzichtet habe, sodass überhaupt der Kläger, was die ausbezahlten Renten betreffe, durch die Wiederaufnahme und abändernde Verfügung der Versicherung in seiner Sphäre nicht betroffen sei. Er könne nur insoweit betroffen sein, als die Übergangsrente nicht für die Zeit nach August 2004 weiter ausbezahlt worden sei. Die Interessenabwägung im Hinblick darauf könne aber nur dann zugunsten des Klägers ausschlagen, wenn er im Vertrauen auf die Ausbezahlung dieser Rente noch August 2004 schon Dispositionen getroffen gehabt hätte, die ihn bei einer Abänderung dieser Situation in seinen Interessen schwerwiegend getroffen hätten. Dies sei vom Kläger nicht einmal behauptet worden, geschweige denn würden sich Anhaltspunkte dafür aus dem Verfahren ergeben.
Es liege andererseits ein öffentliches Interesse dafür vor, dass gerade in Sozialversicherungssachen verhindert werde, dass Leistungen ohne zugrundeliegenden Anspruch ausbezahlt würden, weil solche anspruchslose Leistungen die Solidargemeinschaft der Versicherten schädigen würden. Die Interessenabwägung gehe eindeutig zugunsten des öffentlichen Interesses aus. Der Staatsgerichtshof habe ausgesprochen, dass gerade bei Sozialversicherungsrechten wohlerworbene Rechte sehr eingeschränkt auszulegen seien (StGH 2008/131, E vom 31.03.2009).
9.4. Es sei schliesslich der Berufungsgegnerin beizupflichten, dass jedenfalls seit der Veröffentlichung der Entscheidung LES 2008, 218 und der weiterführenden Entscheidung 2010, 321 geklärt sei, dass es sich beim Verfahren in Bezug auf Verfügungen der obligatorischen Unfallversicherung nicht um Rechtsmittelverfahren handle, die über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der von der Unfallversicherung getroffenen Verfügung absprechen würden, sondern um ein eigenständiges Zivilverfahren, das auf Leistung, Feststellung oder Rechtsgestaltung gerichtet sei. Es sei der Berufungsgegnerin auch beizupflichten, dass es am Kläger gelegen gewesen wäre, nach Veröffentlichung dieser Rechtsprechungsrichtlinie das Klagebegehren in erster Instanz entsprechend umzustellen, sohin auf Feststellung zu klagen, dass die Rentenbeträge zu Recht dem Kläger ausbezahlt worden seien und allenfalls auf Leistung ab Einstellung dieser Rentenauszahlung. Eine derartige Klagsänderung sei allerdings im Berufungsverfahren nicht mehr möglich. Im Sinne des prozessualen Vertrauensschutzes würde es das Fürstliche Obergericht übertrieben formell und spitzfindig erachten, auf die materiellrechtliche Seite nicht einzutreten und das Klagebegehren nur wegen des verfehlten Klagsantrags abzuweisen. Dies treffe umso mehr zu, als auch der Fürstliche Oberste Gerichtshof in seinem aufhebenden Beschluss vom 05.11.2009 keine diesbezügliche Anmerkung zumindest obiter dictum gemacht habe.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revision des Klägers aus:
10.1. Die rechtskräftige Rente an den Kläger sei nicht auf dessen Antrag hin zugesprochen worden, sondern habe er zuerst aufgrund seiner Berufsunfälle im Jahr 2000 Unfalltaggelder erhalten. Erst nachdem die Rechtsvorgängerin der Beklagten das Gutachten ... studiert habe, habe sie am 20.02.2004 die Rentenverfügung erlassen und habe dem Kläger eine Unfallrente zugesprochen. Als Rentenbeginn sei der 01.01.2002 verfügt worden. Diese Rentenverfügung sei rechtskräftig.
Erst nach Rechtskraft der Rentenverfügung habe die Beklagte den unveränderten Sachverhalt plötzlich anders als ihre Rechtsvorgängerin qualifiziert und die Wiederaufnahmeverfügung vom 05.12.2006 erlassen. Die Rentenzahlung sei faktisch im August 2004 eingestellt worden. Den Kläger treffe keine Schuld.
Das Landgericht und das Obergericht hätten die Interessenabwägung unrichtig vorgenommen. Die Beklagte könne nicht deshalb, weil sie eine Versicherung sei, weniger sorgfältig arbeiten als andere Wirtschaftsteilnehmer. Eine Versicherung dürfe eine rechtskräftige Entscheidung nicht jederzeit deshalb abändern, solange sie nur behauptet, es sei ihr ein Fehler unterlaufen. Der Kläger habe weder etwas verschwiegen noch die Unwahrheit gesagt.
10.2. Durch den Zuspruch der Rente sei dem Kläger ein subjektives Recht (wohlerworbenes Recht) auf Bezug einer Unfallrente entstanden.
Wohlerworbene Rechte seien vermögenswerte Ansprüche der Privaten gegenüber dem Staat, hier gegenüber dem Sozialversicherer, die sich durch besondere Rechtsbeständigkeit auszeichnen würden. Ein Eingriff sei vorliegend mangels notwendigem Überwiegen des öffentliches Interesses sowie vorliegender Unverhältnismässigkeit eines diesbezüglichen Eingriffs nicht möglich. Die Zurücknahme der Rentenverfügung sei daher nicht zulässig und die Begründung und Abwägung der Interessenslage durch das Obergericht falsch.
Nur in absoluten Ausnahmefällen dürfe eine rechtskräftige Verfügung zurückgenommen werden. Die Interessen der Allgemeinheit würden überwiegen, wenn die Rentenverfügung durch falsche Angaben des Berufungswerbers oder durch Verschweigen entscheidender Tatsachen erschlichen worden wäre. Dies sei aber nicht der Fall.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei aus:
11.1. Dem Kläger sei keine Dauerrente, sondern vielmehr eine Übergangsrente nach Art 35 Abs 1 UVersV zugesprochen worden. Eine solche Übergangsrente verfolge den Zweck, dem Versicherten zu helfen, die Zeit zwischen dem Abschluss der ärztlichen Behandlung und dem Beginn der beruflichen Eingliederung zu überbrücken. Sobald ein negativer Entscheid der Invalidenversicherung über die berufliche Eingliederung gefällt werde, falle die Zwischen- oder Übergangsrente gem Art 35 Abs 1 lit b UVersV dahin. Mit Verfügung vom 20.10.2004 habe die Invalidenversicherung die Ausrichtung einer Invalidenrente mit der Begründung abgelehnt, beim Kläger liege keine rentenbegründende Invalidität vor, vielmehr sei ihm das Erzielen eines rentenausschliessenden Einkommens zumutbar und möglich.
Spätestens mit dem Erlass dieser Verfügung der Invalidenversicherung sei die Gewährung einer Übergangsrente entfallen.
Selbst bei Wegfall der Wiedererwägungsverfügung der Beklagten vom 05.12.2006, respektive des Einspracheentscheids der Beklagten vom 22.02.2008, sei auf Basis der Verfügung der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 20.02.2004 dem Kläger kein Anspruch auf Auszahlung einer Rente erwachsen.
11.2. Aus den Feststellungen ergebe sich, dass der Kläger in seinem jetzigen Beruf als selbständiger Taxichauffeur uneingeschränkt arbeitsfähig sei.
11.3. Das Erschleichen einer Rente sei nicht Tatbestandsvoraussetzung für die Wiederaufnahme gem Art 105 Abs 1 LVG, sondern knüpfe einzig an das Verhalten der verfügenden Behörde an. Liege ein Wiederaufnahmegrund vor, dann müsse bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme indessen mit möglichster Schonung der erworbenen Rechte des Versicherten vorgegangen werden. In der ursprünglichen Verfügung der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 20.02.2004, in der dem Kläger ein Invaliditätsgrad von 100 % attestiert worden sei, liege offenkundig eine qualifiziert falsche Würdigung des Verhandlungsmaterials.
Sowohl Erst- als auch Berufungsgericht hätten demnach zu Recht das Vorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes bejaht.
Die Öffentlichkeit habe ein berechtigtes Interesse daran, dass in Angelegenheiten der Sozialversicherung Leistungen ohne rechtmässige Anspruchsgrundlage hintangehalten würden.
12.1. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat in seiner aufhebenden Entscheidung vom 05.11.2009, ON 32, unter anderem bereits ausgeführt, dass Art 105 Abs 1 LVG dahingehend ausgelegt werden muss, dass eine amtswegige Wiederaufnahme zwar grundsätzlich auch nach Eintritt der Rechtskraft der behördlichen Verfügung möglich ist, andererseits aber die aus der Entscheidung oder Verfügung einer oder mehreren Personen bereits erwachsenen Rechte nicht unberücksichtigt bleiben dürften. Es habe eine Interessenabwägung mit den anderen, in Art 105 Abs 1 LVG genannten Kriterien zu erfolgen. Wohlerworbene Rechte würden grundsätzlich in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art 34 Abs 1 LV (StGH LES 1999, 16) fallen und seien daher auch in den Fällen einer amtswegigen Wiederaufnahme zu beachten.
12.2. Nach einem Rechtsvergleich mit § 68 Abs 3 Satz 2 öAVG kam der Fürstliche Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung zur Auslegung der Wortfolge "falls die Rechtskraft nicht entgegensteht" in Art 105 Abs 1 LVG zum Ergebnis, dass die einzelnen Personen aus der aufzuhebenden Entscheidung bzw Verfügung erwachsenen Rechte einer amtswegigen Wiederaufnahme zwar nicht grundsätzlich entgegenstehe, die Interessen solcher Personen aber schon in die Beurteilung der Voraussetzungen einer amtswegigen Wiederaufnahme miteinzubeziehen seien.
12.3. Das Fürstliche Obergericht hat in seiner Entscheidung im zweiten Rechtsgang diese Abwägung der Interessen vorgenommen (Seite 13 ff): Dieser Interessenabwägung ist beizutreten, sie ist nachvollziehbar und berücksichtigt die im vorliegenden Fall eklatante Situation, wonach der Kläger in Wirklichkeit nicht invalide ist, die Beklagte aber durch eine offenkundig unrichtige Würdigung des "Verhandlungsmaterials" dennoch eine Rente zugesprochen hat. Es steht nämlich fest, dass beim Kläger nach dem Gutachten des Prof. Dr. ... keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (in einem zumutbaren Verweisungsberuf) vorliegt, der Kläger also nicht invalide ist. Damit handelt es sich seitens der Beklagten um eine offenkundig falsche Würdigung vorhandenen Verhandlungsmaterials, welches in Wirklichkeit bei zutreffender Würdigung einen Anspruch des Klägers auf Ausrichtung einer Rente nicht begründet hätte.
12.4. Art 105 Abs 1 LVG stellt darauf ab, dass eine Wiederaufnahme dann verfügt werden kann, wenn es in hohem Grade wahrscheinlich ist, "dass eine erflossene Entscheidung oder Verfügung auf einer falschen Würdigung des Verhandlungsmaterials oder auf Unkenntnis der Behörde von Tatsachen und Beweismitteln beruhe und dass hierdurch eine erhebliche Verletzung öffentlicher, kraft Gesetzes von Amts wegen zu wahrender Interessen herbeigeführt worden sei".
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof geht mit dem Fürstlichen Obergericht davon aus, dass wohl der zweite Fall ("Unkenntnis der Behörde von Tatsachen und Beweismitteln") nicht vorliegt, dass aber andererseits gerade der erste Fall zu bejahen ist: Seitens der beklagten Partei wurde eine Entscheidung getroffen, die auf einer offenkundig falschen Würdigung des vorhandenen "Verhandlungsmaterials" beruht.
12.5. In seiner in diesem Verfahren ergangenen ersten Entscheidung hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof darauf hingewiesen, dass in die Beurteilung der Frage, ob das Verfahren wiederaufgenommen werden könne, eine Berücksichtigung der Interessen jener Personen, die durch die erflossene Entscheidung Rechte erworben haben könnten, einzubeziehen sei. Im gegenständlichen Fall handelt es sich dabei um die Interessen des Klägers. Diese erachtet der Fürstliche Oberste Gerichtshof jedoch nicht als schutzwürdig, weil sie bei objektiver - zutreffender - Auslegung des gegebenen Verhandlungsmaterials in Wirklichkeit einen Anspruch nicht hätten begründen können. Der Kläger ist in Wirklichkeit durch die gegenständliche Entscheidung so gestellt worden, wie er bei richtiger Würdigung des objektiv vorliegenden Verhandlungsmaterials, sohin letztlich der für eine Ausrichtung einer Rente vorhandenen Anspruchsvoraussetzungen, nicht gestanden wäre, weil er diese Voraussetzungen schlicht nicht erfüllt. Ein Vertrauenstatbestand, etwa dahin, dass der Kläger im Vertrauen auf eine Ausrichtung der Rente vermögensrechtliche Dispositionen eingegangen wäre, hat - wie das Obergericht bereits ausgeführt hat - der Kläger nicht behauptet und sind solche auch im Verfahren nicht hervorgekommen.
Ein schützenswertes Interesse daran, dass eine Behörde objektiv falsch entscheidet, weil sie die vorhandene Sachverhaltsgrundlage - offenkundig - falsch einschätzt, ist aber seitens des Klägers nicht gegeben. Das Fürstliche Obergericht hat nicht nur zutreffend darauf hingewiesen, dass gerade in Sozialversicherungsrechtssachen die Frage "wohlerworbener Rechte" sehr eingeschränkt auszulegen ist (StGH 2008/131 vom 31.03.2009), sondern auch darauf, dass andererseits das Interesse der Allgemeinheit an der Ausrichtung nur tatsächlich und rechtlich begründeter Unterstützungsleistungen, wie insbesondere von Renten, eindeutig prävaliert.
12.6. Daher geht es auch am Kern der Sache vorbei, wenn die Revision darauf hinweist, dass den Kläger kein Verschulden treffe, zumal die gegenständliche Interessenabwägung unabhängig von einem Verschulden des Klägers zu treffen ist und auch eine vom Kläger unverschuldete unrichtige Entscheidung dennoch bei Zutreffen der Wiederaufnahmevoraussetzungen behoben werden kann.
12.7. Die Beklagte hat in diesem Verfahren ausdrücklich erklärt, auf eine Rückforderung der bereits zugezählten Beträge zu verzichten. Es kann daher auch aus dem allfälligen Gesichtspunkt eines gutgläubigen Verbrauchs zu Unrecht zugezählter Gelder ein Interesse des Klägers an der Nichtwiederaufnahme des Verfahrens nicht abgeleitet werden.
Das vom Kläger wiederholt ins Treffen geführte Argument, er habe nichts verschwiegen bzw nichts erschlichen, ist vor dem Hintergrund des Art 105 LVG nicht tatbestandlich.
Es muss daher nicht weiter auf die Frage eingegangen werden, ob das Begehren des Klägers zutreffend war oder nicht.
Vaduz, am 09. März 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat