Artt 287, 293 EO: Durch den Charakter der Haftung der gefährdeten Partei nach Art 287 EO als Eingriffshaftung (auch als Erfolgs- bzw Risikohaftung bezeichnet) wird die Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Gegners der gefährdeten Partei nicht ausgeschlossen. Sein Mitverschulden kann auch zum gänzlichen Entfall des Ersatzanspruchs führen.
Der Gegner der gefährdeten Partei muss sich gegen ungerechtfertigte einstweilige Verfügungen mit Rekurs und Widerspruch zur Wehr setzen und insbesondere bei Vorliegen von Aufhebungsgründen selbst entsprechende Anträge zur Beseitigung (oder Einschränkung) der einstweiligen Verfügung unverzüglich stellen. Unter der Voraussetzung, dass eine Antragstellung gem Art 293 EO (=§ 401 öEO) zu einer Schadensabwehr oder Schadensminderung führen kann, ist diese Möglichkeit des Gegners der gefährdeten Partei als potentielle Handlungsalternative zur Begrenzung bzw zum Entfall des Schadens zu berücksichtigen.
09 CG. 2011.232
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen erster Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und Dr. Stefan Becker, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Partei A, vertreten durch B gegen die beklagte Partei C vertreten durch D wegen CHF 224'187.00 und EUR 400'000.00 s.A. (Streitwert: CHF 844'032.22) infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 27.11.2014, ON 122, mit dem dem Rekurs der beklagten Partei vom 09.09.2014, ON 111, gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 21.08.2014, ON 104, Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht unter Rechtskraftvorbehalt eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs der klagenden Partei wird k e i n e Folge gegeben.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 04.07.2014 wurden über Antrag der Klägerin zur Sicherung des von ihr geltend gemachten Anspruchs bis zu einem Betrag von CHF 742'264.37 Vermögenswerte des Beklagten bei der E Bank in Liechtenstein gesperrt. Die für den Vollzug und die Aufrechterhaltung des Sicherungsbotes auferlegten Sicherheitsleistungen wurden von der Klägerin erbracht.
Aufgrund des Urteils des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs im Rechtfertigungsverfahren vom 13.06.2014, mit welchem der klägerischen Revision keine Folge gegeben wurde, ist das Klagebegehren rechtskräftig abgewiesen worden.
Mit dem am 25.07.2014 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz beantragte der Beklagte, die Klägerin gemäss Art 287 Abs 1 EO schuldig zu erkennen, dem Beklagten EUR 274'038.00 sA zu bezahlen, eventualiter einen im Rahmen des richterlichen Ermessens angemessenen Schadenersatzbetrag zu Gunsten des Beklagten festzusetzen und die Klägerin zur Bezahlung desselben zu verpflichten. Anspruchsbegründend wurde vorgebracht, dass aufgrund des Sicherungsbots der Beklagte nicht in der Lage gewesen sei, diese Vermögenswerte, welche nicht für den laufenden Geschäftsbetrieb und Lebensunterhalt benötigt worden seien, in den Ankauf von physischem Gold zu investieren.
So habe der Beklagte im Sommer des Jahres 2011 eine Anfrage an seine Bank gerichtet, wonach er insgesamt Gold im Wert von EUR 1,1 Mio erwerben habe wollen. Dies habe die E Bank mit der Begründung verweigert, dass das gegenständliche Sicherungsbot bestehe. Hätte der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt diesen Goldkauf mit den durch die Klägerin blockierten Vermögenswerten durchführen können, wäre er in der Lage gewesen, aus diesem seinerzeitigen Kauf einen Gewinn zu realisieren. So hätte er für EUR 600'000.00 am 21.07.2011 zu einem Mittelkurs von EUR 35'875.00 je Kilogramm Gold 16,72 Kilogramm Gold erwerben können. Nach Schluss der Verhandlung erster Instanz (September 2012) hätte der Beklagte die Edelmetalle wieder verkaufen wollen und können und hiedurch am 11.09.2012 einen Gesamtpreis von EUR 874'038.00 erzielen können. Dies hätte einen Gewinn von EUR 274'038.00 bedeutet. Durch die unzulässige Blockierung der Vermögenswerte durch die Klägerin sei sohin ein Vermögensschade in dieser Höhe entstanden, für welchen die Klägerin gemäss Art 287 Abs 1 EO einzustehen habe.
In ihrer fristgerecht eingebrachten Äusserung sprach sich die Klägerin gegen diesen Antrag aus und verwies zusammengefasst darauf, dass eine Ersatzpflicht nach Art 287 Abs 1 EO nur insoweit bestehe, als die einstweilige Verfügung die alleinige und massgebende Ursache eines Vermögensnachteils gewesen sei. So habe es allerdings der Beklagte selbst in der Hand gehabt, die Durchführung des Goldkaufes trotz Sicherungsbot zu erwirken, zumal ein Wechsel der Veranlagung per se vom Sicherungsbot nicht umfasst gewesen sei, zumindest mit Zustimmung der Klägerin bzw des Gerichtes möglich gewesen wäre. Um eine derartige Zustimmung habe sich der Sicherungsgegner nicht bemüht. Zudem habe sich der Kaufantrag auf EUR 1,1 Mio bezogen, das Sicherungsbot hingegen nur auf EUR 600'000.00, sodass der Beklagte mit der Differenz von EUR 500'000.00 jedenfalls Gold hätte kaufen können. Insoweit sei dem Beklagten aufzutragen, entsprechende Bankunterlagen und Schriftverkehr vorzulegen, um überprüfen zu können, ob ihm der Ankauf von Gold tatsächlich ernst gewesen sei.
Das Erstgericht hat den Antrag des Beklagten kostenpflichtig abgewiesen. Es hat diese Entscheidung wesentlich damit begründet, dass es nicht allein auf die blosse Kausalität der einstweiligen Verfügung, sondern auch auf den sogenannten Schutzzweckzusammenhang zwischen dem nicht gerechtfertigten Sicherungsantrag und dem geltend gemachten Schaden ankomme. Die Behauptungs- und Beweislast für den Schadenersatzanspruch nach Art 287 EO liege beim Antragsteller.
Die Sicherungswerberin weise zutreffend darauf hin, dass es dem Sicherungsgegner im Zuge des Sicherungsverfahrens problemlos möglich gewesen sei, gem Art 293 Abs 1 EO einen Antrag auf Änderung der Anlagestruktur der gesperrten Vermögenswerte zu stellen. Gem Art 293 EO (§ 401 öEO) könne das Verfügungsgericht zur Hintanhaltung von wert- und erlösmindernden Veränderungen hinsichtlich der "verwahrten Sachen" während des Geltungsbereiches einer einstweiligen Verfügung die notwendigen und nützlichen Verfügungen treffen. Der Telos dieser Bestimmung sei darauf gerichtet, die Nachteile bezüglich der durch eine einstweilige Verfügung betroffenen Vermögensobjekte abzuwehren, die dadurch entstehen könnten, dass sie der Verfügung des Sicherungsgegners zur Gänze entzogen werden. Der Sicherungsgegner wäre verhalten gewesen, gem Art 293 EO einen entsprechenden Antrag auf Änderung der Anlagestruktur seines Vermögensdepots zu stellen. Einen solchen Versuch habe der Sicherungsgegner nicht gestartet, sodass der Anspruch mangels Schutzzweckzusammenhangs bereits dem Grunde nach nicht zu Recht bestehe. Auf die Höhe eines allfälligen Ersatzanspruchs sei daher nicht einzugehen.
Im Wesentlichen und zusammengefasst begründet das Fürstliche Obergericht seine Entscheidung wie folgt:
6.1. Es seien im Rahmen des Schadenersatzes gem Art 287 Abs 1 EO nur jene Vermögensnachteile einschliesslich des entgangenen Gewinns zu ersetzen, für die die einstweilige Verfügung die massgebende Ursache war, also Schäden, die ohne einstweilige Verfügung nicht entstanden wären. Dies sei in einem summarischen Verfahren zu überprüfen, in dem die Antragstellerin den anspruchsbegründenden Sachverhalt zu behaupten und dem Grunde nach zu bescheinigen habe.
6.2. Es ergebe sich aus dem Akteninhalt kein Hinweis darauf, dass der Rekurswerber gem Art 293 EO vorgegangen wäre bzw durch irgendwelche Umstände daran gehindert worden sei. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass der Beklagte dadurch einer ihn treffenden Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen sei, was jedoch lediglich zu einer Teilung des Schadens im Sinne der Bestimmung des § 1304 ABGB führen würde. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes liege jedoch darin kein Grund, den Beklagten jeglichen Schadenersatzanspruch im Sinne des Art 287 EO abzusprechen.
6.3. Das Verfahren sei noch nicht entscheidungsreif, zumal sich das Gericht weder mit den entsprechenden Behauptungen im Antrag noch mit jenen in der Äusserung der Klägerin auseinandergesetzt habe, weshalb der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht eine Verfahrensergänzung aufzutragen sei.
6.4. Da zur Frage, ob im Falle einer unterlassenen Vorgehensweise nach Art 293 EO der Anspruch auf Schadenersatz nach Art 287 EO bereits dem Grunde nach verloren gehe oder lediglich ein Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht gegeben sei, die zu einer Minderung des Anspruchs gem Art 287 Abs 1 EO führen könne, sei gem § 495 Abs 2 ZPO auszusprechen, dass mit dem Vollzug des der ersten Instanz erteilten Auftrags erst nach Rechtskraft des Beschlusses des Fürstlichen Obergerichts vorzugehen sei.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt der Revisionsrekurs der Klägerin aus:
7.1. Richtigerweise komme bei einer Verletzung der Schadensminderungspflicht nicht die Schadenteilungsregel zur Anwendung, sondern verliere der Geschädigte insoweit seinen Ersatzanspruch zur Gänze, als er den Schaden zu mindern versäumt habe. Darüber hinaus bestehe schon dem Grunde nach kein Ersatzanspruch nach Art 287 EO, wenn der Sicherungsgegner in der Lage gewesen sei, die Aufhebung des Sicherungsbotes zu erwirken.
7.2. Bei der Unterlassung der Schadensminderung werde eine Verpflichtung dem Schädiger gegenüber verletzt. Ein Mitverschulden sei allenfalls im Rahmen des Ermessens gem § 273 ZPO zu berücksichtigen. Bei Verletzung der Schadensminderungspflicht entfalle der Schadenersatzanspruch zur Gänze.
7.3. Der Sicherungsgegner hätte durch einen Antrag nach Art 293 EO den behaupteten Schaden zur Gänze abwenden können. Daher bestehe keine Grundlage für eine Schadensteilung. Der Sicherungsgegner habe keinerlei Schritte zur Ermöglichung des Goldkaufes unternommen. Ursächlich für den behaupteten Schaden sei nicht das Sicherungsbot, sondern der unterlassene Antrag nach Art 293 EO bzw das Unterlassen von jeglichem Bemühen, den angeblich geplanten Goldkauf zu erwirken.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten aus:
8.1. Der Revisionsrekursgegner würde nicht einen "angeblich entgangenen Gewinn", sondern tatsächliche Vermögenseinbussen geltend machen.
8.2. Das völlige Scheitern der Rechtfertigung begründe in jedem Fall die Geltendmachung eines Schadenersatzes für die zu Unrecht erfolgte Vermögensblockierung.
8.3. Wenn dem Revisionsrekursgegner vorgehalten werde, es sei ihm freigestanden, einen Antrag nach Art 293 EO einzubringen, so könne darauf verwiesen werden, dass es auch der Revisionsrekurswerberin freigestanden wäre, die beantragten Sicherungsmassnahmen so zu beantragen, dass ordentliche Vermögensverwaltungshandlungen für den Revisionsrekursgegner offen gestanden wären.
8.4. Es sei auch bei einer Antragstellung nach Art 293 EO nicht zu erwarten gewesen, dass innerhalb nützlicher Frist eine entsprechende Einschränkung des gegenständlichen Sicherungsbotes erfolgt, weshalb dies nicht als mitschadensverursachend gewertet werden könne.
8.5. Der Gegner der gefährdeten Partei sei zur Schadenminderung verpflichtet. Er müsse sich gegen ungerechtfertigte einstweilige Verfügungen mit Rekurs und Widerspruch zur Wehr setzen bzw entsprechende Anträge bei Aufhebungsgründen stellen. Der Revisionsrekursgegner habe sich entsprechend zur Wehr gesetzt und konnte die einstweilige Verfügung durch erhobene Rechtsmittel nicht beseitigen.
9.1. Der Anspruch nach Art 287 EO (= § 394 öEO) ist ein aus einem verfahrensrechtlichen Tatbestand erfliessender materiell rechtlicher Ersatzanspruch, welcher vom Verschulden der antragstellenden gefährdeten Partei unabhängig ist. Es handelt sich um eine reine Erfolgshaftung (Heller/Berger/Stix, Kommentar zur Exekutionsordnung4 III (1976) 2859; SZ 51/119; OGH 4 Ob 539/89 ÖBl 1990, 278 ua). Erforderlich ist als Anspruchsvoraussetzung, dass einer der in Art 287 Abs 1 EO genannten Haftungsfälle vorliegt und dass zwischen der einstweiligen Verfügung einerseits und den Vermögensnachteilen, für die der Gegner Ersatz verlangt, andererseits ein Kausalitätsverhältnis besteht (LGZ Wien 05.10.1981, 46 R 526/81 AnwBl 1982/1489).
9.2. Der Entschädigungsanspruch gem Art 287 Abs 1 EO (= § 394 Abs 1 öEO) setzt daher voraus, dass der Anspruch, zu dessen Sicherung das Sicherungsbot bewilligt wurde, rechtskräftig aberkannt wird (1. Fall) oder sich das "Begehren ... sonst als ungerechtfertigt erweist" (2. Fall) oder die Rechtfertigungsfrist (Art 284 Abs 4 EO; § 391 Abs 2 EO) ungenützt verstrichen ist (3. Fall). Eine mangelnde Berechtigung der gefährdeten Partei zur Durchführung von Sicherungsmassnahmen ist daher anzunehmen, wenn sich herausstellt, dass der zu sichernde Anspruch nicht zu Recht besteht oder wenn eine Gefährdung der Durchsetzung des an sich berechtigten Anspruch nicht gegeben war.
Diese Voraussetzungen müssen nicht kumulativ gegeben sein; es genügt vielmehr das Vorliegen einer der angeführten Gründe. Voraussetzung für einen Ersatzanspruch des Gegners der gefährdeten Partei ist nur noch die rechtskräftige Aufhebung der einstweiligen Verfügung (Heller/Berger/Stix, Kommentar4 III 2859 f). Wurde die vom Erstrichter angeordnete einstweilige Verfügung im Rechtsmittelweg mangels Gefahrenbescheinigung aufgehoben, steht ebenso fest, dass sich der Antrag der gefährdeten Partei als ungerechtfertigt erwiesen hat (RIS-Justiz RS0008294).
9.3. Das Erstgericht ging davon aus, dass infolge unterlassener Antragstellung im Sinne des Art 293 EO der Revisionsrekurswerber seines Anspruchs nach Art 287 Abs 1 EO gänzlich verlustig gegangen sei. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Durch den Charakter der Haftung nach Art 287 EO als Eingriffshaftung (auch als Erfolgs- bzw Risikohaftung bezeichnet) wird die Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Gegners der gefährdeten Partei nicht ausgeschlossen (König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren4 [2012] Rz 5/64; Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner, Exekutionsordnung, 11. Lfg [2008] § 394 Rz 49; Koziol, Haftpflichtrecht3 I [1997] Rz 12/26). Daher ist auch im Bereich des Art 287 EO die Möglichkeit der blossen Haftungsminderung aufgrund eines Mitverschuldens des Gegners der gefährdeten Partei möglich. Sein Mitverschulden vermag den Schadenersatzanspruch überdies nicht bloß zu mindern, sondern sogar zu einem gänzlichen Entfall des Anspruchs zu führen (Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner, Exekutionsordnung § 394 Rz 51). Für die dieses Mitverschulden begründenden Tatsachen ist die gefährdete Partei behauptungs- und bescheinigungspflichtig, wobei § 1304 ABGB anzuwenden ist (Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner, Exekutionsordnung § 394 Rz 49; König, Einstweilige Verfügungen4 Rz 5/64).
9.4. Vor diesem Hintergrund muss sich der Gegner der gefährdeten Partei gegen ungerechtfertigte einstweilige Verfügungen mit Rekurs und Widerspruch zur Wehr setzen und insbesondere bei Vorliegen von Aufhebungsgründen selbst entsprechende Anträge zur Beseitigung (oder Einschränkung) der einstweiligen Verfügung unverzüglich stellen (König, Einstweilige Verfügungen4 Rz 5/64; Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung [2000] 241, 243, 245; Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner, Exekutionsordnung § 394 Rz 50). Zu diesen Abwehrhandlungen, die zu einer Schadenmindung führen können, zählt grundsätzlich auch der Antrag gem Art 293 EO (=§ 401 öEO).
9.5. Daher ist unter der Voraussetzung, dass eine Antragstellung gem Art 293 EO (=§ 401 öEO) zu einer Schadensabwehr oder Schadensminderung hätte führen können, diese (hier offensichtlich nicht genützte) Möglichkeit des Gegners der gefährdeten Partei als potentielle Handlungsalternative zur Begrenzung bzw Entfall des Schadens zu berücksichtigen. Die Bestimmung des Art 293 EO (=§ 401 öEO) dient der Hintanhaltung von wert- oder erlösmindernden Veränderungen während der Verwahrung oder Verwaltung. Das Gericht hat auf Antrag einer Partei einen breiten Ermessensspielraum für "notwendige und nützliche" Verfügungen (Art 293 Abs 1 EO; König, Einstweilige Verfügungen4 Rz 3/16).
Es ist daher im Sinne der vom Fürstlichen Obergericht aufgeworfenen Frage (Erwägung 9) davon auszugehen, dass eine unterlassene Vorgehensweise nach Art 293 EO den Anspruch nach Art 287 EO nicht schon per se vernichtet, sondern einen möglichen Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht darstellen kann, der zu einer entsprechenden Minderung, freilich auch zum gänzlichen Entfall des Anspruchs nach Art 287 Abs 1 EO führen kann.
Der Aufhebungsbeschluss des Fürstlichen Obergerichts ist daher nicht zu beanstanden, dem Rekurs war daher keine Folge zu geben.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten (§ 52 ZPO iVm §51 EO).
Vaduz, am 08. Mai 2015