09 CG. 2011.236
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Revisionsrekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie durch die Oberstrichter , , *** und , ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Rechtssache der klagenden Partei A, vertreten durch C, wider die beklagten Parteien 1. D, 2. F, beide vertreten durch G***, wegen CHF 2'839'483.14, infolge Revisionen der klagenden Partei und der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 26.09.2013, 04 CG.2011.236, ON 86, mit dem der Berufung der beklagten Parteien gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 04.03.2013, ON 75, teilweise Folge gegeben wurde, sowie der von der Klägerin und der Zweitbeklagten erhobenen Kostenrekurse in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
Den Revisionen wird k e i n e Folge gegeben.
Der Erstbeklagte ist schuldig, der Klägerin binnen 4 Wochen zu Handen ihrer Vertreter die mit CHF 13'743.21 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Die Klägerin ist schuldig, den Beklagten binnen 4 Wochen zu Handen ihres Vertreters die mit CHF 14'641.50 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu bezahlen.
Dem Kostenrekurs der Klägerin wird insoweit Folge gegeben, als Spruchpunkt I.3. im Urteil des Fürstlichen Obergerichts dahin abgeändert wird, dass der Erstbeklagte schuldig ist, der Klägerin an Kosten CHF 44'977.43 binnen 4 Wochen zu ersetzen.
Die Klägerin ist schuldig, den Beklagten binnen 4 Wochen die mit CHF 782.66 bestimmten Kosten ihrer Kostenrekursbeantwortung zu ersetzen.
Dem Kostenrekurs der Zweitbeklagten wird insoweit Folge gegeben, als Spruchpunkt II.2. im Urteil des Fürstlichen Obergerichts dahin abgeändert wird, dass die Klägerin der Zweitbeklagten CHF 92'326.61 binnen 4 Wochen zu Handen ihres Vertreters zu ersetzen hat.
Die Zweitbeklagte ist schuldig, der Klägerin binnen 4 Wochen die mit CHF 581.52 bestimmten Kosten der Kostenrekursbeantwortung zu ersetzen.
1. Mit der am 26.10.2006 beim Fürstlichen Landgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin die Zahlung von CHF 250'000,-- samt 5% Zinsen seit 1.6.2004, € 995'574,93 samt 5% Zinsen seit 1.6.2004 und CHF 1.038.319,-- samt 5% Zinsen seit 7.6.2005.
Sie brachte hiezu im Wesentlichen vor, dass sie am 04.12.1995 von H*** über Auftrag des Stifters und Erstbegünstigten I*** gegründet worden sei. Dieser habe seine Einkünfte aus Unternehmertätigkeit in Liechtenstein langfristig horten und konservativ vermehren wollen. Dieses Vermögen sollte der Sicherung seiner Pension bzw später der Sicherung seiner Nachkommen dienen. Der Kontakt mit H*** sei über einen gewissen J*** zustande gekommen, welcher sich gegenüber I*** gerühmt habe, gute Kontakte zu Liechtensteinischen Treuhändern zu unterhalten.
Am 04.12.1995 sei die Klägerin gegründet und H*** sowie K*** als Stiftungsräte bestellt worden. Am 06.12.1995 sei von H*** und K*** J*** als weiterer Stiftungsrat der Klägerin bestimmt und ernannt worden, dies ohne Wissen und Zustimmung des I***. J*** habe zu keinem Zeitpunkt ein Zeichnungs- bzw Abdispositionsrecht auf den Bankkonten der Klägerin eingeräumt erhalten. Dies sei der klare und erkennbare Wille des wirtschaftlichen Stifters I*** gewesen. Auch sonst habe der wirtschaftliche Stifter bzw. Erstbegünstigte I*** nie in irgendeiner Form zu erkennen gegeben, dass J***, welchen er kaum gekannt habe, für ihn Bargelddispositionen treffen bzw Gelder für ihn in Empfang nehmen durfte.
Im Mai 1999 habe die Zweitbeklagte im Auftrag des I*** das Mandat von H*** und K*** übernommen, wobei der Erstbeklagte für die Zweitbeklagte tätig werden sollte. Der Erstbeklagte habe auch persönlich mit I*** einen eigenständigen Mandatsvertrag abgeschlossen. Im Zuge der Mandatsübernahme bzw Stiftungsübernahme seien den Beklagten im Mai/Juni 1999 auch ein Lichtbildausweis des I*** samt Unterschriftenprobe zur Verfügung gestellt worden. J*** sei auch nach Mai 1999 weiter - zusammen mit dem Erstbeklagten - Stiftungsrat der Klägerin geblieben. Dieser habe auch den Stiftungsratswechsel von H*** und K*** zu den Beklagten initiiert. Dieser sei allerdings weiterhin nicht zeichnungsberechtigt auf den Bankkonten der Klägerin gewesen.
Ab Oktober 1997 sei es zu rechtswidrigen Barvermögenstransaktionen gekommen. Seit dem Zeitpunkt der Mandatsübernahme durch die Beklagten seien vom Konto im Zeitraum 10.06.1999 bis 21.05.2004 insgesamt DM 1'038'419.10, CHF 250'000.00 und EUR 606'200.68, gesamt sohin EUR 1'296'251.46 abgezogen worden. Von diesem Geld seien lediglich EUR 161'560.98 an den Erstbegünstigten ausgeschüttet worden. Von den restlichen Ausschüttungen habe I*** weder etwas erhalten, noch sei es ihm zu Gute gekommen. Im August 2005 habe J*** in Paris Selbstmord begangen. Da dieser bereits über eine längere Zeitspanne für I*** nicht mehr erreichbar gewesen sei, habe dieser Nachforschungen angestellt. Dabei habe er erkennen müssen, dass der Erstbeklagte selbst keinen Überblick über die tatsächliche Vermögensgebarung der Klägerin gehabt habe. Im Herbst 2005 habe sich dann herausgestellt, dass J*** offensichtlich ein krimineller Finanzjongleur gewesen sei, der fremdes Vermögen verspekuliert und dann vermutlich aufgrund der Aussichtslosigkeit seiner Lage den Freitod gewählt habe. Bis zu diesem Zeitpunkt sei I*** davon ausgegangen, dass die von ihm eingebrachten Gelder noch vorhanden und konservativ (werthaltig) angelegt worden seien. Diesen Eindruck habe J*** insoweit verstärkt, als er vermutlich gefälschte Konto und Wertpapier Depotaufstellungen vorgelegt habe.
Den Beklagten sei vorzuwerfen, dass diese offensichtlich J*** blindlings vertraut hätten. Sie seien grob fahrlässig in rechtswidriger Form ohne entsprechende Vergewisserung bzw. Dokumentation und Kontrollmechanismen dessen mehrfachen Geldanforderungen nachgekommen. Es gäbe zu den geltend gemachten Fehlbeträgen keinen einzigen Nachweis in den Stiftungsunterlagen, dass die von J*** entgegengenommenen Gelder auch tatsächlich dem Erstbegünstigten zugeflossen seien bzw stiftungskonform verwendet wurden. Die im Gegenzug zu den Ausschüttungen in Empfang genommenen Quittungen des I*** seien zum größten Teil (bis auf drei Empfangsquittungen) gefälscht. Diese Fälschungen seien bei sorgfältiger Kontrolle, insbesondere Vergleich der Unterschriften zweifelsfrei als Fälschung zu enttarnen gewesen. Jedenfalls hätten diese Anlass dafür geben müssen, den Erstbegünstigten zu kontaktieren. Teilweise seien Geldquittungen vom Begünstigten an gleicher Stelle zweimal unterfertigt worden oder Sammelquittungen über diverse hohe Einzelgeldauszahlungen über einen rückwirkenden Zeitraum von mehreren Jahren entgegengenommen worden. Auch sonstige in den Stiftungsunterlagen vorhandene dubiose Unterlagen (angebliche Verwaltungsvollmacht vom I*** an J*** aus dem Jahr 2011) hätten bei sorgfältiger Handhabung und Kontrolle durch die Beklagten Kontrollmassnahmen auslösen müssen. Ein Rückzug auf entlastende Bestimmungen der Statuten bzw des Mandatsvertrages durch die Beklagten seien rechts- bzw sittenwidrig. Insbesondere seien solche Bestimmungen rechtsunwirksam, welche einem Stiftungsrat erlauben, nach Willkür das Vermögen der Stiftung nicht verantwortungsvoll und nicht sorgfältig im Sinne des Gesetzes zu verwalten bzw die Gebarung der Stiftung entsprechend sorgfältig hand zu haben.
Den Beklagten sei auch von Anfang an erkennbar gewesen, dass die Stiftung auf Vermögenserhaltung und konservative Vermögensgebarung ausgerichtet gewesen sei. Dies habe sich auch aus der konservativen Anfangszusammensetzung des gegenständlichen Depots der Stiftung (mehrheitlich Obligationen) ergeben. Bis Juni 2003 sei das Depot der Klägerin rechts- und sorgfaltswidrig vom Stiftungsrat behandelt bzw überwacht worden. Dies habe dazu geführt, dass das Depot mehr oder weniger fortlaufend in einen einzigen, höchst spekulativen Titel umgeschichtet worden sei. Dieser habe sich nachträglich als völlig wertlos herausgestellt und sei von Anfang an als "exotischer" Karibik-Anlage/Aktienfonds höchst risikoträchtig gewesen. Insgesamt sei der Klägerin aus der unrechtmäßigen und stiftungswidrigen Vermögensverwaltung ein Gesamtschaden von zumindest EUR 653'030.68 (CHF 1'038'319.00) entstanden. Der Depotschaden errechne sich aus der Gesamtvermögenseinlage des Stifters seit Gründung durch Depotübertragungen, Bareinlagen und Zinsgutschriften EUR 2'838'813.13 abzgl. der Gesamtausschüttungen an Begünstigte und laufende Kosten EUR 300'481.17, abzgl der unberechtigten Barabhebungen / Überweisungen (ist separate Klagsposition) EUR 1'885.301.28. Dies seien mindestens EUR 653'030.68
Diese Umschichtung hätte den Beklagten auffallen müssen. Ein gewissenhafter und sorgfältiger Stiftungsrat hätte in diesem Fall zumindest den Erstbegünstigten und Stifter informiert. Die Gebarung der Vermögensanlage durch die Beklagten sei sohin rechtswidrig und grobfahrlässig gewesen. Eine allfällige Abbedingung dieser Verpflichtungen sei rechtlich nicht zulässig und die entsprechende Verantwortung und Haftung der Beklagten für den eingetretenen Schaden zwingend.
Die Zahlung der gegenständlichen Schadensumme sei mit Schreiben vom 23.08.2006 den Beklagten gegenüber gefordert worden. Mangels Zahlung am 14.09.2006 sei ein Vermittleramtsbegehren an das Vermittleramt Balzers gestellt worden. Bei der Vermittlungsamtshandlung am 12.10.2006 sei für die Beklagten niemand erschienen. Deshalb sei ein Leitschein ausgestellt worden.
Dir Fälligkeit zur Rückzahlung der in Bar abgeflossenen Geldbeträge habe bereits ab den relevanten Veruntreuungszeitpunkten, sohin spätestens ab 01.06.2004 bestanden. Die Fälligkeit hinsichtlich des Depotschadens bestehe zumindest seit 07.06.2005.
Die Haftung der Beklagten bestehe aus den einschlägigen Bestimmungen des PGR, in eventu insbesondere aus dem mit den Beklagten abgeschlossenen Mandatsvertrag, aus dem Sorgfaltspflichten als Stiftungsrat resultieren. I*** habe der Klägerin die ihm zustehenden vertraglichen Haftungsansprüche abgetreten. Nach Art 220 Abs 2 PGR würden die verantwortlichen Organe einer Verbandsperson für den eingetretenen Schaden solidarisch haften.
2. Die Beklagten bestritten, beantragten kostenpflichtige Klagsabweisung und wendeten zusammengefasst ein, dass die Beklagten kein wie immer geartetes Verschulden und keine Haftung treffen würden. Bei der Übernahme des Mandates habe I*** den Erstbeklagten J*** als seinen Vertreter vorgestellt und bestätigt, dass dieser befugt sei, in seinem Namen zu handeln. Er habe auch die langjährige Beziehung zwischen sich und J*** hervorgehoben. Bei diesen Treffen habe I*** dem Erstbeklagten weiter mitgeteilt dass er bzw seine Familie in der Immobilienverwaltung in Deutschland engagiert sei und dort ca 10'000 Wohnungen verwalte. Dies bedinge, dass in absehbarer Zeit auch Liquidationsbedarf bestünde. In der Folge sei es zu laufenden Behebungen und Banküberweisungen gekommen. Gegen eine solche Vorgehensweise hätten die Beklagten keine Bedenken gehabt und seien die Ausschüttungen an den Erstbegünstigten durch das Beistatut zu den Statuten der Klägerin vom 05.12.1995 gedeckt gewesen. Diese Ausschüttungen beziehungsweise Auszahlungen seien jeweils mit Beschlussfassung des Stiftungsrates einhergegangen und habe J*** auch Quittungen des I*** vorgelegt. Das diese Quittungen gefälscht sein sollen, stelle eine unbewiesene Schutzbehauptung dar. Zudem seien diese Fälschungen für den Beklagten nicht erkennbar gewesen, weshalb ein allenfalls strafrechtlich relevantes Verhalten des J*** als Vertreter des wirtschaftlich Berechtigten I*** analog § 1313 ff ABGB diesem selbst zu Last fallen würde. Zudem sei die Haftung der Beklagten schon aufgrund des § 5 Abs 2 des Mandatsvertrages vom 14.05.1999 ausgeschlossen. Es werde auch ausdrücklich bestritten, dass die angeblichen Fälschungen der Unterschriften des I*** leicht als solche erkennbar gewesen seien.
Auch die Höhe des Klagebegehrens sei nicht nachvollziehbar, da die selbst nach Darstellung des Begünstigten tatsächlich erhaltenen Beträge unberücksichtigt geblieben seien.
Die Wertverluste der Wertpapiertitel der "L***" seien von den Beklagten ebenfalls nicht zu vertreten. Abgesehen davon, dass diese Titel bereits im Jahre 1997, also vor Abschluss des Mandatsvertrages, angekauft worden seien, sei ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten nicht einmal ansatzweise erkennbar. Auch hier gelte zudem der Haftungsausschluss gem § 5 Abs 2 des Mandatsvertrages. Weiters seien die Beklagten ausdrücklich nicht mit Vermögensverwaltung beauftragt gewesen, diese sei ausschliesslich J*** zugekommen.
Die Beklagten haben auch Verjährung eingewendet (ON 74, S 36).
3. Das Erstgericht hat wie folgt entschieden:
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin zu Handen der Klagsvertreter CHF 332'079.75 samt 5% Zinsen seit 06.09.2006 und EUR 243'893.75 samt 5% Zinsen seit 06.09.2006 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Das Mehrbegehren des Inhalts, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin zu Handen der Klagsvertreter binnen 14 Tagen weitere CHF 966'239.25 samt 5% Zinsen aus CHF 250'000.00 vom 01.06.2004 bis 06.06.2005, aus CHF 1'288'319.00 vom 07.06.2005 bis 05.09.2006 und aus CHF 966'239.25 ab 06.09.2006 sowie weitere EUR 731'681.18 samt 5% Zinsen aus EUR 975'574.93 vom 01.06.2004 bis 05.09.2006 und 5% Zinsen aus EUR 731'681.18 ab 06.09.2006 zu bezahlen, wird abgewiesen.
Die Klägerin ist schuldig, den beklagten Parteien zu Handen der Beklagtenvertreter binnen 14 Tagen die mit CHF 47'941.89 (darin CHF 3'468.32 USt und CHF 1'119.50 an Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
3.1. Hinsichtlich der Einholung eines graphologischen Gutachtens vertrat es die Ansicht, dass dieser Beweis (neben anderen, die aber im Berufungsverfahren nicht mehr von Bedeutung sind) nicht notwendig gewesen seien, wozu es ausführte:
3.2. Die Einholung eines graphologischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass die in der Beilage C aufgelisteten Auszahlungen sowie die damit zusammenhängenden Quittungen und Instruktionen des Zeugen J*** sich mit Ausnahme der in der Beilage C zu den Laufnummern 10, 18 und 24 ergebenden Barauszahlungen, nicht die Unterschrift des Zeugen J*** tragen und in diesem Sinne unecht sind, war ebenfalls nicht notwendig, da das Gericht bereits aufgrund der Ausführungen des Zeugen J*** insoweit ausreichend überzeugt wurde. Gegenteilige Beweisergebnisse liegen ausser einer unsubstantiierten Bestreitung durch die Beklagten nicht vor. Gegen die Einholung dieses Gutachtens haben sich die Beklagten ausdrücklich ausgesprochen.
3.2.1. Das Erstgericht stellte fest:
"Am 04.12.1995 wurde die Klägerin mit der Gründungsurkunde errichtet, wobei zu den Mitgliedern des Stiftungsrates mit Einzelzeichnungsrecht H*** und K*** bestellt wurden. Treuhänderischer Stifter war H***, welcher die Stiftung durch die Vermittlung von J*** für I*** errichtete. Am selben Tag wurden die Statuten der Klägerin erlassen, welche in § 4 ihren Zweck folgendermassen determinieren:
"STATUTEN
der
A***
§ 4
Zweck:
Zweck der Stiftung ist
a) der Erziehung und Bildung
b) der Ausstattung und Unterstützung
c) des Lebensunterhaltes im allgemeinen
von Angehörigen bestimmter Familien sowie die Verfolgung ähnlicher Zwecke. Die Stiftung kann ferner ausserhalb des Familienkreises Ausschüttungen an bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Personen, Institutionen udgl. vornehmen oder ihnen sonstige wirtschaftliche Vorteile gewähren.
Die Stiftung ist im Rahmen der Vermögensverwaltung befugt, alle Rechtsgeschäfte abzuschliessen, welche der Verfolgung und Verwirklichung ihres Zweckes dienen. Ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe wird nicht betrieben.
..."
In § 6 lit b ist festgehalten, dass das Stiftungsvermögen jederzeit durch Zuwendungen des Stifters oder Dritter unbegrenzt erhöht werden kann und § 7 enthält folgende Bestimmung:
"§7
Stiftungsbegünstigung
a) Anlässlich der Errichtung der Stiftung hat der Stifter und in der Folge der Stiftungsrat die Befugnis, die Begünstigten, die Voraussetzung für eine solche Begünstigung sowie deren Inhalt bestimmen und diese wiederum zu entziehen und zwar nach freiem Ermessen.
b) Den Begünstigten steht kein Rechtsanspruch auf Auflösung der Stiftung, auf einzelne Stücke des Stiftungsvermögens oder dessen Teilung oder auf Ausrichtung von Erträgen und Vermögensteilen der Stiftung, somit insbesondere auch kein Klagerecht gegenüber der Stiftung zu.
c) Voraussetzung dafür, dass der Stiftungsrat einem Stiftungsbegünstigten Auszahlungen macht, ist, dass
diese Zahlungen nicht Massnahmen unterliegen, welche sich nach Ermessen des Stiftungsrates prohibitiv oder konfiskatorisch auswirken;
der Begünstigte über die ihm auszubezahlenden Beträge nach den Gesetzen des Landes, in dem er wohnt, frei verfügen kann und zudem nicht gezwungen ist, die Zuwendungen zu Zwangskursen in die Landeswährung umzuwechseln.
d) Sollte sich ein Stiftungsbegünstigter in Not befinden oder liegen sonstige berechtigte Gründe vor, so kann der Stiftungsrat trotz der vorstehend erwähnten Beschränkungen die Auszahlung an die Begünstigten vornehmen.
e) Bei allen Verfügungen, insbesondere bei solchen über Zuwendungen aus der Substanz des Stiftungsvermögens oder aus den Erträgnissen, sind Begünstigte nicht an die Zustimmung ihres Ehegatten gebunden.
..."
§ 8 der Statuten legt die Befugnisse des Stiftungsrates fest. Er ist einziges und oberstes Organ der Stiftung (lit a) und besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Der Stiftungsrat verwaltet die Stiftung vertritt sie nach aussen (lit b). Besteht der Stiftungsrat aus zwei Mitgliedern, so bedürfen seine Beschlüsse der Einstimmigkeit. Sind mehr als zwei Stiftungsratsmitglieder bestellt, so erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Stimmenmehrheit (lit f). Über sämtliche Beschlüsse des Stiftungsrates ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen ist (lit h). Die Haftung des Stiftungsrates, seiner Mitglieder und deren Stellvertreter beschränkt sich auf absichtliche und grobfahrlässige Pflichtverletzungen (lit i). Der Stiftungsrat hat überdies das Recht, weitere Mitglieder zuzuwählen, es bedarf hiezu der Einstimmigkeit (lit k). Hinsichtlich des Zeichnungsrechtes ist folgendes festgelegt (vgl. § 9):
"... § 9
Zeichnungsberechtigung und Zeichnungsart:
Der Stiftungsrat regelt das Zeichnungsrecht seiner Mitglieder und der Bevollmächtigten. Erstmals erfolgt dies durch den Stifter in der Gründungsurkunde.
Die rechtsverbindliche Zeichnung für die Stiftung erfolgt dergestalt, dass der oder die Zeichnungsberechtigten dem Namen der Stiftung ihre eigenhändige Unterschrift beisetzen.
..."
Hinsichtlich der Verwaltung und Vermögenslage bestimmt § 10:
"... § 10
Verwaltung und Vermögenslage:
Das Stiftungsvermögen ist am Ort der Stiftung zu verwalten, wenn nicht der Stiftungsrat etwas anderes beschliesst.
Die Art und Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens kann und soll nicht vorgeschrieben werden, da sich die zukünftige Entwicklung nicht übersehen lässt. Der Stiftungsrat ist also unter Ausschluss anderslautender gesetzlicher Bestimmung in keiner Weise in der Verwaltung und Anlage des Vermögens eingeengt und diese sind in sein freies Ermessen gestellt. Insbesondere besteht auch keine Versicherungspflicht in bezug auf das Stiftungsvermögen.
..."
3.2.2. § 15 lit a gibt dem Stifter und in der Folge dem Stiftungsrat das Recht, Beistatuten zu erlassen.
Ein derartiges Beistatut wurde auch erlassen (vgl Beilage 9) und zwar am 5. Dezember 1995. Das Beistatut dient der Regelung der Begünstigung im Rahmen der Stiftung und legt in Artikel 1 fest, dass Erstbegünstigter zeit seines Lebens der Zeuge J*** ist, wobei die Begünstigung des Erstbegünstigten keiner Beschränkung oder Bedingung unterliegt. Gemäss Artikel 1 1.2 ist der Stiftungsrat verpflichtet, an den Erstbegünstigten sowohl aus der Substanz wie auch aus dem Ertrag des Stiftungsvermögens Ausschüttungen nach seinen Anweisungen in beliebiger Höhe, in beliebiger Form und zu beliebigen Zeitpunkten vorzunehmen.
In den Artikeln 2 bis 4 werden genaue Regelungen für den Fall des Ablebens des Erstbegünstigten bzw. der nachfolgend Begünstigten getroffen.
Artikel 7 legt fest, dass das Beistatut dieselbe Rechtswirkung wie die Statuten hat, und Artikel 9 regelt, dass es zu Lebzeiten des Erstbegünstigten mit dessen schriftlicher Zustimmung vom Stiftungsrat jederzeit abgeändert, ergänzt oder aufgehoben und die erteilten Begünstigungen jederzeit zur Gänze oder zum Teil widerrufen werden können.
3.2.3. Am 06.12.1995 wurde mittels Beschluss des Stiftungsrates der Klägerin als weiteres Mitglied in den Stiftungsrat mit Einzelzeichnungsrecht J*** gewählt. Dem ging eine ausdrückliche Weisung des I*** voraus.
3.2.4. Mit Stiftungsratsbeschluss vom 04.05.1999 wurden H*** und K*** als Mitglied des Stiftungsrates der Kläger demissioniert und der Erstbeklagte als neues Mitglied des Stiftungsrates bestellt. In diesem Beschluss wurde die Zweitbeklagte als Repräsentant der Klägerin (anstelle der H*** Treuhand- und Vermögensverwaltung, Balzers) bestellt. Mit Beschluss vom 18.05.1999 nahmen die beiden Beklagten ihre Bestellung als Stiftungsrat bzw Repräsentant schriftlich an. Das Öffentlichkeitsregister wurde dazu entsprechend informiert. J*** verblieb weiter als Stiftungsrat. Im Zuge dieser Übernahme wurde dem Erstbeklagten der Gründungsakt, beinhaltend Amtsbestätigungen vom 04. und 18.12.1995 sowie 18.05.1999, das Beistatut vom 05.12.1995, die Statuten vom 04.12.1995, die Gründungsurkunde vom 04.12.1995, sowie allgemeine Gründungsunterlagen und diverse Unterlagen betreffend Registeränderungen und die Bankdaten bestehend aus Mäppchen mit Kontoeröffnungsunterlagen der M*** und N*** sowie einem Aktenordner mit Bankbelegen der M*** und N*** überreicht (Beilage 14 im Verfahren 09 CG.2006.312). Aktenvermerke bzw Aktennotizen (Beilagen 4, 11, 12 und 13 im Verfahren 09 CG.2006.312) wurden dem Erstbeklagten nicht zur Verfügung gestellt.
Zum Wechsel des Stiftungsmandates kam es auf Anraten des J*** gegenüber I***. Zuvor erfolgte ein Treffen am 27.03.1999 in Basel, an welchem I***, J*** und der Erstbeklagte anwesend waren. Bei diesem Gespräch stellte I*** J*** als seinen Vertrauten, Vermögensverwalter und Kontaktmann vor, welcher alle Belange in der Stiftung händeln würde. Auf einzelne Vermögenshandlungen wurde nicht eingegangen. I*** sagte, dass J*** sein volles Vertrauen habe. Befragt zum Hintergrund der Stiftung gab I*** an, dass eine Vielzahl von Immobilien (über 10'000) verwalte und diese auch teilweise in seinem Eigentum stehen würden. Derzeit würden in der Stiftung ca DM 5'000'000.00 verwaltet und würde er dann und wann daraus auch Geld beziehen. Dies würde dann über J*** laufen, da er selbst keinen Kontakt mit Liechtenstein haben möchte. Er betonte, dass er keine direkte Kontaktaufnahme durch den Erstbeklagten wünsche. Hintergrund des Konstrukts der Klägerin war, dass I*** hinsichtlich des eingebrachten Vermögens - aus welchem Grund auch immer - nicht mehr persönlich aufscheinen, gleichzeitig aber weiterhin voll verfügungsberechtigt bleiben wollte.
3.2.5. Für die Vermögensverwaltung hatte der Erstbeklagte keinen Auftrag.
3.2.6. In weiterer Folge unterfertigte I*** am 14.05.1999 den Mandatsvertrag mit dem Erstbeklagten. Die Unterschriftenleistung fand nicht im Büro des Erstbeklagten statt. Bis auf das erste Treffen in *** kam es zu keinem weiteren persönlichen, telefonischen oder direkten schriftlichen Kontakt zwischen I*** und dem Erstbeklagten.
Im Mandatsvertrag wurde zwischen I*** und der Zweitbeklagten folgendes Entscheidungswesentliches vereinbart:
"
§ 1
Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber auf dessen Wunsch für
A*** (nachfolgend Gesellschaft genannt) seine (n) Funktionär(e) bei Stiftungsrat zur Verfügung und zwar derzeit
D*** (nachfolgend Verwaltung genannt).
Der Auftragnehmer wird unter Vorbehalt von § 4 für die Kontinuität der Verwaltung sorgen und im Falle der Vakanz das Nötige vorkehren.
Desweiteren übt der Auftragnehmer im Auftrage des Auftraggebers die Repräsentanz der Gesellschaft gemäss den gesetzlichen Vorschriften (Art. 239 ff. PGR) aus und übernimmt das Domizil für die Gesellschaft.
§ 2
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sich bei Ausübung seiner Mandate ausschliesslich an die Instruktionen der unter § 3 dieses Mandatsvertrages bezeichneten Person(en) zu halten. Er ist ohne Instruktionen weder ermächtigt noch berechtigt aber auch nicht verpflichtet, selbstständig zu handeln. Der Auftragnehmer kann von sich aus - aber muss nicht - handeln, wenn Gefahr für die Gesellschaft im Verzug ist und Weisungen nicht oder nicht rechtzeitig eintreffen.
...
§ 5
...
Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer im vorhinein für alle Massnahmen und Handlungen, die er in seinem Auftrag vorkehrt, volle Entlastung. Ferner verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer von allen in Ausführung des Auftrages entstandenen Verpflichtungen zu befreien. Für Handlungen von Bevollmächtigten, die im Einvernehmen mit dem Auftraggeber bestellt werden, trägt der Auftragnehmer ebenfalls keine wie immer geartete Verantwortung.
...
§ 8
Der Auftragnehmer erhält für die Übernahme seiner Mandate (Verwaltung, Repräsentanz und Domizil) ein jährliches Honorar von CHF 4'500.00 zahlbar jährlich im voraus ..."
3.2.7. Ab dem 10.06.1999 kam es auf dem Konto der Klägerin bei der N*** zu folgenden Auszahlungen: (siehe im Einzelnen hiezu Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 26.09.2013, Seite 18 - 20)
Aus dieser Tabelle ist einerseits ersichtlich, an welchem Tag die Abhebung stattgefunden hat, wer diese gegengezeichnet hat, in welcher Währung ausbezahlt wurde (samt Umrechnung in EUR) und welche dieser Auszahlungen tatsächlich dem Begünstigten I*** zugegangen sind. Weiters lässt sich aus dieser Tabelle ersehen (Rubrik: Prüfungsanmerkung), dass sämtliche dieser Auszahlungen - mit Ausnahme jener vom 21.05.2004 in Höhe von EUR 60'150.00 - quittiert wurden, wobei im Einzelnen auf diese Tabelle verwiesen wird. Sämtliche sich dort befindlichen Anmerkungen bezüglich Sammelbestätigung, Datum und der Vermerk einer Fälschung werden ausdrücklich zu den Feststellungen erhoben.
Insgesamt wurden sohin vom Konto der Klägerin bei der N*** im Zeitraum 10.06.1999 bis 21.05.2004 DEM 1'038'419.10 (EUR 530'935.24), CHF 250'000.00 und EUR 606'200.66 ausbezahlt. Von diesen Auszahlungen hat I*** lediglich die Auszahlung vom 24.01.2001 in Höhe von EUR 51'282.58, vom 16.01.2002 in Höhe von EUR 50'128.40 und am 02.04.2003 in Höhe von EUR 60'150.00, gesamt EUR 161'560.98 erhalten. Unter Abzug dieses Betrages verbleibt der geltend gemachten Klagsbetrag in Höhe von EUR 975'574.93 (EUR 530'935.25 zzgl EUR 606'200.66 abzgl EUR 161'560.98). Zudem der Auszahlungsbetrag in CHF in Höhe von EUR 250'000.00. Als Umrechnungskurs DEM/EUR wurde 1.95583 : 1 herangezogen.
3.2.8. Bezüglich der Ausschüttungen durch Barauszahlungen an J*** beschränkte sich die Kontrolle der Beklagten darauf, dass für jede einzelne Auszahlung ein Stiftungsratsbeschluss gefällt wurde und eine Empfangsbestätigung durch den Begünstigten zum Akt genommen wurde. Diese Ausschüttungen fanden jeweils dermassen statt, dass sich J*** im Büro des Beklagten telefonisch meldete und mitteilte, welchen Betrag er für den Begünstigten beheben möchte. Seitens der Beklagten wurde daraufhin einerseits das Bargeld bereitgestellt, andererseits ein Stiftungsratsbeschluss vorbereitet. Zum vereinbarten Datum holte J*** das Bargeld bei den Beklagten ab und unterfertigte den Stiftungsratsbeschluss. In diesem Zusammenhang wurde nie nachgefragt, wofür dieses Geld verwendet wird. Der Erstbeklagte begnügte sich mit der Information, dass der Begünstigte das Geld haben möchte. Dementsprechend fand auch keine Kontrolle in Bezug auf die zweckentsprechende Verwendung des ausgeschütteten Geldes statt.
Für die einzelnen Barabhebungen legte J*** im Nachhinein die entsprechenden Empfangsbestätigungen (Quittierungen) des I*** vor. Mit der Vorlage dieser Quittungen war die Sache für die Beklagten erledigt. Weitere Prüfungsmassnahmen, insbesondere in Bezug auf die Echtheit der Unterschriften wurden nicht getätigt. Diese Quittungen wurden von den jeweils zuständigen Kanzleimitarbeiterinnen / Mitarbeiter der Beklagten übernommen und eingeheftet. Es gab hier seitens des Erstbeklagten keine Anweisung, diese Quittung auf ihre Echtheit zu überprüfen.
3.2.9. Nach der Gründung der Klägerin hatte der Stifter I*** sein zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandenes Depot in die Klägerin eingebracht. Bereits zu diesem Zeitpunkt war ein Teil von ca 17 - 18% in L*** investiert. Bis inklusive im Jahr 1998 wurden seitens I*** auch weitere Bareinlagen in die Klägerin erbracht, ab diesem Zeitpunkt nicht mehr.
Die Investition in die Titel L*** . stellte sich von Anfang an als äusserst spekulativ dar.
Wie sich das Depot zu den Zeitpunkten 31.12.1997, 31.12.1998 und 1.5.1999 darstellte, siehe Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 26.09.2013, Seite 23 ff.
Aus diesen Depotzusammensetzungen ergibt sich insbesondere auch das Verhältnis der prozentualen Zusammensetzung der eingebrachten Werte bezogen auf Anlagen in Liquidität, Obligationen, Obligationenfonds und Aktien. Auch wenn der Begriff der "konservativen" Anlagepolitik / Veranlagung nicht normiert oder in allgemein gültiger Form objektiv definiert ist, kann man- verallgemeinert - fünf verschiedene strategische Asset-Allokationen unterscheiden:
a) Konservativ/Einkommen (Income):
10% Geldmarkt
90% Obligationen
Anteil der Zielwährung am gesamten Portfolio: ca 75%
b) Konservativ/Rendite (Yield)
+10% Geldmarkt
65% Obligationen
25% Aktien
Anteil der Zielwährung am gesamten Portfolio: ca 70%
c) Ausgewogen (Balanced, Growth)
10% Geldmarkt
45% Obligationen
45% Aktien
Anteil der Zielwährung am gesamten Portfolio: ca 60%
d) Wachstum (Growth, Capital Gain)
5% Geldmarkt
29% Obligationen
66% Aktien
Anteil der Zielwährung am gesamten Portfolio: ca. 50 %
e) Kapitalgewinn (Capital Gain, Equity)
5% Geldmarkt
95% Aktien
Anteil der Zielwährung am gesamten Portfolio: ca 50%
Abweichungen von +/- 15% von diesen Richtwerten sind oftmals im Rahmen der üblichen Verwaltungsaufträge bzw der Mandate vertraglich zulässig.
In Entsprechung dieser Kriterien lässt sich die Anlageform zum 31.12.1997 und zum 31.12.1998 bezogen auf das Depot der Klägerin als konservativ, zum Ende 1998 sowie Anfang Mai 1999 als ausgewogen bezeichnen.
Das gegenständliche Depotkonto entwickelte sich im Zeitraum vom 10.02.1997 bis 31.12.2008 wie folgt:
(siehe Tabelle im Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 26.09.2013, Seite 29).
Dem Erstbeklagten wurden halbjährlich die Depotbewertungen zugestellt. Aus diesen ergibt sich, dass das Depot folgende Wertschriften hatte:
30.06.1999 EUR 3'348'967.73
30.12.1999 EUR 3'310'974.51
30.06.2000 EUR 3'065'013.80
31.12.2000 EUR 2'629'041.20
30.06.2001 EUR 1'940'826.52
31.12.2001 EUR 1'119'882.21
30.06.2002 EUR 605'376.28
31.12.2002 EUR 592'676.53
30.06.2003 EUR 106'541.02 (Beilagen 18 bis 26)
Die Beklagten reagierten darauf nicht, insbesondere nahmen sie keinen Kontakt mit I*** auf. Es kann nicht festgestellt werden, ob diese Depotauszüge von den Beklagten inhaltlich überhaupt kontrolliert bzw geprüft oder ausschliesslich abgelegt wurden.
Für den Fall, dass eine konservative Anlagestrategie gewählt worden wäre, kann man fiktiv folgende drei alternative Anlageszenarien unterscheiden:
Szenario 1a:
Halten der durch die Klägerin eingebrachten Wertpapiere bis zur Fälligkeit (im Falle der angelegten Anleihen) bzw bis zum jeweiligen Betrachtungspunkt (im Falle der Aktien O***, P*** und der Fondsanteile an der Q***); weiterhin wurde die Anlage der Bareinlagen und der aus den eingelegten Anleihen resultierenden Tilgungszahlungen inklusive der kumulierten Zinsansprüche in die drei angenommenen passiven Anlagestrategien 100/0, 80/20 und 70/30 unterstellt. Die Simulation berücksichtigt die kumulierten Zinsansprüche der Anleihen bis zur Fälligkeit der Papiere. Es wird unterstellt, dass die kumulierten Zinsansprüche erst bei Fälligkeit / Tilgung der Anleihe in Höhe der Vergleichsrendite investiert werden. Dividendenzahlung der O*** und der P*** sowie mögliche Ausschüttungen des Q*** konnten wegen unvollständiger Daten nicht berücksichtigt werden.
Szenario 1b:
Wie Szenario 1a, zusätzlich werden auch Auszahlungen an die Begünstigte(n) sowie Zahlungen an Dritte aufgrund von Kostenbelastungen bei der Ermittlung der alternativen Anlageergebnisse berücksichtigt. Hierbei wurde unterstellt, dass diese Auszahlung nicht für die Alternativveranlagung (gem passiven Anlagestrategien 100/0, 80/20 und 70/30) zur Verfügung stehen.
Szenario 2:
Alternative Anlage der durch Käufe / Verkäufe in die verschiedenen Papiere der Ermittlerin L*** im Zeitablauf (zwischen 1997 und 2005) aufgetretenen Zahlungsströme in die drei angenommenen (hier: konservative) alternative Anlagestrategien. Als Ergebnis resultieren drei simulierte Anlageresultate, welche im Falle einer alternativen Veranlagung der Zahlungsströme im Zusammenhang mit den L*** Wertpapieren hätten erzielt werden können.
Als Referenzpunkt wurde der 30.06.1997 gewählt. Die Simulationen für Szenario 1a und 2 berücksichtigen keine Depot- oder Transaktionskosten oder sonstige Kosten Dritter. Für Szenario 1b wurden die in Rechnung gestellten Kosten der Depotbank ebenso wie die Kosten des Erstbeklagten und des H*** berücksichtigt. Das Szenario 1b bildet somit in Bezug auf die Ermittlung/ Abschätzung des Schadens den realistischen Wert. Die Szenarien werden wie folgt wiedergegeben (siehe Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 26.09.2013, Seite 31-32)
Mit Schreiben vom 23.08.2006 forderte die Klägerin die Beklagten auf, binnen 2 Wochen EUR 1'134'690.00 zzgl. 5% Zinsen seit 01.06.2004 bezogen auf die unrechtmässigen Barmittelabflüsse zu bezahlen. Hinsichtlich der Wertpapierverluste wurde mit selben Schreiben ein Betrag von EUR 894'831.00 zzgl. 5% Zinsen seit 07.06.2005 binnen 2 Wochen fällig gestellt (Beilage AB).
Über Antrag der Klägerin fand am 12.10.2006 eine Vermittlungstagsatzung statt, in dieser wurden CHF 250'000.00 s.A., EUR 975'574.93 s.A. und CHF 1'421'280.00 s.A. (Gesamtstreitwert CHF 3'220'805.00) geltend gemacht. Zu dieser Tagsatzung sind die Beklagten nicht erschienen, sodass am 12.10.2006 ein Leitschein ausgestellt wurde."
3.3. Rechtlich hat das Erstgericht wie folgt erwogen:
Hintergrund der klägerischen Stiftung war, dass I*** weiterhin über das Stiftungsvermögen wie über sein eigenes nach Gutdenken verfügen, allerdings aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr als persönlich Berechtigter dieses Vermögens aufscheinen wollte. Wirtschaftlich betrachtet war I*** Träger des Stiftungsvermögens und sollten die eingesetzten Stiftungsräte nur als Strohmänner bzw Weisungsempfänger fungieren. Im Sinne der getroffenen Feststellungen war die Rolle des J*** ganz klar jene des tatsächlichen Vertreters des Begünstigten bei der Klägerin. Dieser fungierte als dessen Erklärungsbote, Vermögensverwalter und Vertreter innerhalb der Stiftung. Damit waren die Erklärungen des J*** gegenüber den Beklagten grundsätzlich I*** voll zuzurechnen, sodass der überwiegende Teil des entstandenen Schadens jedenfalls von der Klägerin selbst zu tragen ist.
Nach Art 180a PGR muss allerdings wenigstens ein zur Geschäftsführung und Vertretung befugtes Mitglied der Verwaltung der Verbandsperson ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder eine aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellte Person sein und eine inländische Berufszulassung gemäss dem Gesetz über den Treuhänder besitzen. Dies war der Hintergrund, weshalb es zur Bestellung der Beklagten kam. Dadurch haben die Beklagten einerseits die gegenständliche Stiftungskonstruktion erst mitermöglicht, andererseits haben sie - wie noch auszuführen sein wird - J*** keinerlei Kontrolle unterzogen.
Nun kann sich aber ein Stiftungsrat - bezogen auf seine grundsätzliche Haftung nach Art 226 Abs 2 PGR - nicht darauf berufen, dass ausschliesslich den anderen Stiftungsrat das alleinige Verschulden trifft. Dieser Einwand ist lediglich bezogen auf ein allfälliges Mitverschulden von Relevanz, nicht jedoch in Bezug auf die grundsätzliche Haftung. Nur bei ganz besonderen Konstellationen könnte das Mitverschulden als derart gering eingestuft werden, dass der Betroffene vollständig aus der Haftung entlassen werden kann. Ein derartiger Fall liegt allerdings hier nicht vor.
Nach Art 182 Abs 1 PGR hat die Verwaltung alle Befugnisse und Pflichten, die nicht einem anderen Organ übertragen oder vorbehalten sind. Sie hat insbesondere auch für die Erhaltung des Grundkapitals sowie die Sicherstellung und den Erfolg des Unternehmens im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflichten und der dargebotenen Möglichkeiten besorgt zu sein.
Dabei haften die Organe einer Gesellschaft mit Persönlichkeit und der ihnen gleichgestellten Verbandspersonen für den von ihnen verursachten Schaden der Verbandsperson gegenüber, wenn sie ihn absichtlich oder fahrlässig verschuldet haben (Art 218 Abs 1 PGR). Die mit der Verwaltung und Kontrolle einer Gesellschaft betrauten Personen sind für den Schaden verantwortlich, den sie durch Nichterfüllung der ihnen obliegenden Pflichten verursachen. Wird die Pflichtverletzung durch Fassung oder Unterlassung eines Beschlusses eines mehrgliedrigen Organes (Kollegialorgan) begangen, so sind alle Mitglieder des Kollegialorganes verantwortlich, welche bei dem in Frage kommenden Beschluss mitzuwirken verpflichtet waren (Art 220 Abs 1 und 2 PGR).
Wie bereits im Vorverfahren 09 CG.2006.312 vom Obersten Gerichtshof ausgeführt bestand bei der Klägerin ausgehend von ihren Statuten und eines abweichenden Beschlusses der in Art 181 Abs 1 PGR normierte Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung durch die drei Stiftungsräte. In Entsprechung dieser Vorschriften wurden stets auch die Ausschüttungen an J*** durch einen Stiftungsratsbeschluss gedeckt, sodass insoweit den Beklagten keine Versäumnisse vorzuwerfen sind. Allerdings waren die Beklagten gemäss Art 182 Abs 2 PGR (alte Fassung) verhalten, das Unternehmen der Klägerin mit Sorgfalt zu leiten und zu fördern, wobei sie auch für die Grundsätze einer sorgfältigen und gewissenhaften Geschäftsführungsvertretung zu haften haben. Zu diesen Aufgaben hätte zweifellos auch eine effiziente Überwachungspflicht des Stiftungsrates J*** gehört, insbesondere aussagekräftige Bescheinigungen über den Grund und Zweck der (angeblichen) Ausschüttungswünsche des Erstbegünstigten und deren widmungsgemässe Verwendung einzufordern. Erforderlichenfalls und insbesondere bei Unklarheiten hätten die Beklagten die Auskünfte des J*** durch geeignete Rückfragen beim Erstbegünstigten verifizieren müssen, selbst wenn dieser offenbar eine Kontaktaufnahme nicht wünschte. In diesem Zusammenhang sind auch die weitergehenden Ausführungen des Obersten Gerichtshofs im zitierten Beschluss bemerkenswert, nämlich dass der Sorgfaltsmassstab des ordentlichen Geschäftsführers, der auch bei einem Stiftungsrat bei der Verwaltung des Stiftungsvermögens anzuwenden ist, über die Sorgfalt hinaus geht, die eine Person in eigenen Angelegenheiten anwendet. Da es sich um ein fremdes Vermögen handelt, darf das Stiftungsvermögen nicht im gleichen Umfang den Risiken ausgesetzt werden, wie das persönliche Privatvermögen eines Stiftungsorgans. Insbesondere dürfen sich Stiftungsräte nicht auf eine blosse Strohmannfunktion beschränken, sondern schulden der Verbandsperson gegenüber einen nicht delegierbaren Kompetenz- und Pflichtbereich, der durch das blosse Vertrauen gegenüber einem weiteren Stiftungsrat sowie Gutgläubigkeit nicht substituiert werden kann. Schutzzweck des Pflichtenkataloges und der Verantwortlichkeit von Stiftungsräten ist primär, den zweckwidrigen Abfluss der der Stiftung zugekommenen Geldmitteln hintan zu halten.
Damit ist auch im gegenständlichen Fall, in welchem die Beklagten zwar formell die Ausschüttungsbeschlüsse fassten und den formalen Anschein wahrten von einer (Mit-) Haftung am Vermögensverlust der Klägerin auszugehen. Dies aufgrund der Verletzung von Kontroll- und Überwachungspflichten des Stiftungsrates J*** und dem formalen Rückzug auf eine blosse "Standhalterfunktion" im Sinn des Art 180 a PGR.
Nach der grundsätzlichen Bejahung der Haftung der Beklagten verbleibt noch die Bestimmung der Höhe des Mitverschuldens. Die Klägerin hat sich gegenüber den Beklagten das Handeln des dritten Stiftungsrates J***, welcher unzweifelhaft das überwiegende Verschulden trägt, zurechnen zu lassen. Die Akzeptanz des Finanzgebarens des dritten Stiftungsrates J*** ohne Kontrolle und Hinterfragung verstösst allerdings ebenfalls dermassen eklatant gegen die gesetzlich normierten Pflichten eines Stiftungsrates, dass eine vollkommene Entlastung aus der Haftung nicht in Frage kommt. Ohne diese Passivität wäre es gar nicht zum Schadenseintritt gekommen. Dabei können sich die Beklagten auch weder darauf berufen, dass es sich hier um ein übliches Verhalten bei vergleichbaren Stiftungen gehandelt hat (Missstände, auch wenn sie verbreitet sein sollten, können nicht zur Herabsetzung der Verantwortlichkeit führen) oder dass eine derartige Haftung durch den Mandatsvertrag ausgeschlossen wurde. Ein Haftungsausschluss bei Vernachlässigung von Kontrollrechten lässt sich einerseits aus dem Mandatsvertrag nicht erschliessen, andererseits wäre der Haftungsausschluss dermassen elementarer Aufgaben eines Stiftungsrates jedenfalls rechts- und sittenwidrig. Dies umso mehr für den Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei der Frage des Mitverschuldens ist zwischen den beiden Positionen mangelnde Kontrolle bei der zweckwidrigen Verwendung der Ausschüttungen und mangelnden Kontrolle bezüglich der Veranlagung des Stiftungsvermögens zu unterscheiden.
Bei den Ausschüttungen haben sich die Beklagten damit begnügt, dass J*** telefonisch den Ausschüttungswunsch des Begünstigten bezüglich eines bestimmten Betrages bekannt gab. Ausgehend davon wurde der Stiftungsratsbeschluss vorbereitet und das Bargeld bereit gelegt. Es wurde weder gefragt, für was dieses Geld benötigt wird, noch in weiterer Folge, ob es zweckentsprechend verwendet wurde. Nicht einmal, dass undatierte (angeblich) vom Begünstigten stammende Sammelquittungen vorgelegt wurden, hat die Beklagten dazu bewegt, den Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Dieses Verhalten muss als grob fahrlässig eingestuft werden. Unter Abwägung der jeweiligen Versäumnisse haben sich die Beklagten für diese Untätigkeit einen Mitverschuldensanteil von jeweils 25% im Sinne des Art 226 Abs 2 PGR persönlich zurechnen zu lassen. Derselbe Mitverschuldensanteil ist auch in Bezug auf den totalen Vermögensverlust durch Falschinvestitionen heranzuziehen. Den Beklagten, welchen halbjährlich die Depotauszüge übermittelt wurden, hätten die markanten Vermögensverluste in den Jahren 1999 bis 2003 auffallen und sie hätten darauf auch reagieren müssen. Diese können sich auch nicht darauf zurückziehen, dass für die Verwaltungstätigkeit ausschliesslich der dritte Stiftungsrat J*** zuständig war. Auch sie selbst waren zum Erhalt und der bestmöglichen Veranlagung des Stiftungsvermögens mitverpflichtet. In Anbetracht des extremen Verfalls der Vermögenswerte binnen der kurzen Zeit von vier Jahren wäre es an den Beklagten gelegen, nicht bloss die übermittelten Depotauszüge "abzulegen", sondern auch den Grund dafür zu erforschen. Zweifellos wäre diesfalls der Wechsel der Investition von konservativ/ausgewogen in spekulativ/zuletzt wohl höchst spekulativ aufgefallen. Auch hier wären die Beklagten verpflichtet gewesen, beim Begünstigten persönlich rückzufragen, ob diese Investitionsform tatsächlich in seinem Sinne ist. Diese Passivität ist ebenfalls als grob fahrlässig einzustufen.
Die Beklagten können sich auch nicht daraufhin zurückziehen, dass der Begünstigte offenbar eine Kontaktaufnahme nicht wünschte. Mit dem untätigen und unkontrollierten Vertrauen in die Person des J*** wurden die Beklagten jedenfalls der von ihnen geforderten Sorgfalt im Rahmen der auch von ihnen geschuldeten Geschäftsführung der Klägerin nicht gerecht (siehe dazu auch: Beschluss des OGH vom 03.09.2009 zu 09 CG.2006.312). Dementsprechend haben sie der Klägerin 25% des erlittenen Schadens sowohl in Bezug auf die nicht dem Begünstigten zugekommenen Ausschüttungen, als auch in Bezug auf den Depotverlust zu ersetzen. Dies betrifft die ausbezahlten DM 1'038'419.10 (EUR 530'935.25) und EUR 606'200.66, gesamt sohin EUR 1'137'135.91, abzgl den zweckgemäss zugekommenen Ausschüttungen in Höhe von EUR 161'560.98, sohin EUR 975'574.93. 25% davon ergeben EUR 243'893.73. Von den nicht zugekommenen, ausgeschütteten CHF 250'000.00 sind ebenfalls 25%, sohin CHF 62'500.00 zu ersetzen.
Was die Depotverluste betrifft, so lag der Depotwert im Juni 2005 bei EUR -3'114.01. Unter Heranziehung der vom Sachverständigen dargestellten möglichen Veranlagung wäre selbst beim angenommenen wertlosen Verfall der Wertpapiere der L*** per Juni 2005 unter Zugrundelegung einer Anlage zu 70% in Rentenindex und 30% in Aktienindex ein Depotwert von EUR 1'054'521.09 vorhanden gewesen. Damit besteht kein Zweifel, dass der diesbezüglich geltend gemachte Betrag von EUR 653'030.68 jedenfalls als Schaden bei der Klägerin eingetreten ist. Zumal dieser Betrag allerdings bezogen auf eine 100% Haftung geltend gemacht wurde, steht auch hinsichtlich dieser Summe lediglich 25%, dies sind CHF 259'579.75 (vom umgerechneten Gesamtbetrag von CHF 1'038'319.00) zu.
Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist. (Art 226 Abs 2 PGR). Demnach haben die Beklagten solidarisch bis zu 25% des Schadens einzustehen.
Nach Art 226 Abs 1 PGR verjährt die Haftung innert drei Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schaden und die Person des Beschädigers oder Ersatzpflichtigen dem Beschädigten bekannt wurde, soweit es sich nicht um wissentlich falsche Angaben handelt oder absichtliche Schadenszufügung vorliegt. In diesem Fall verjährt die Haftung erst in 10 Jahren. Die von den Beklagten eingewendete Verjährung ist nicht eingetreten. Auch wenn der Schaden bereits zu einem früheren Zeitpunkt entstanden ist, beginnt dessen Kenntnis erst von dem Moment an, ab welchem die klägerische Stiftung nicht mehr von den das schädigende Verhalten verursachten Stiftungsräten vertreten wurde. Dies war im Jahr 2005, sodass der im Jahre 2006 eingeholte Leitschein samt Klagseinbringung im selben Jahr jedenfalls fristgerecht war.
Die Verzinsung kann die Klägerin erst mit der Fälligstellung des Schadens zum 06.09.2006 im Aufforderungsschreiben vom 23.08.2006 verlangen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 43 Abs 1 ZPO. Die Klägerin ist lediglich mit 25% ihres Begehrens durchgedrungen, sodass sie den Beklagten die Hälfte der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Verfahrenskosten zu ersetzen hat. Zudem haben die Beklagten Anspruch auf 75% ihrer Barauslagen, die Klägerin auf 25% ihrer Barauslagen.
Die Beklagten haben ihre Kosten rechtzeitig und richtig verzeichnet. 75% ihrer Barauslagen entsprechen EUR 3'619.50. Die Hälfte ihrer Prozesskosten inkl USt CHF 46'822.39.
Bei den klägerischen Barauslagen ist zu berücksichtigen, dass die Sachverständigengebühr lediglich CHF 8'700.00 betragen hat, sodass die diesbezüglich geltend gemachten CHF 11'000.00 (inkl ergänzenden Vorschuss) entsprechend zu kürzen waren. Damit verbleiben Barauslagen auf Klagsseite von insgesamt CHF 10'000.00, 25% davon ergeben CHF 2'500.00.
Die Kosten schlüsseln sich sohin wie folgt:
Prozesskosten CHF 46'822.39
Barlauslagen (nach Aufrechnung) CHF 1'119.50
Endsumme CHF 47'941.89
4. Das Fürstliche Obergericht gab der Berufung der beklagten Parteien teil-weise Folge, verurteilte den Erstbeklagten zur Zahlung von CHF 322.079,75 sA und EUR 243.893,75 sA und wies das Mehrbegehren ab. Das gegen die Zweitbeklagte gerichtete Begehren wurde zur Gänze abgewiesen.
Im Wesentlichen und zusammengefasst begründete das Fürstliche Obergericht seine Entscheidung wie folgt:
4.1. Ergänzende Feststellungen des Fürstlichen Obergerichts:
Ergänzend stellte das Fürstliche Obergericht Folgendes fest:
"§ 3 des Mandatsvertrages lautet:
"Der Auftragnehmer und die Verwaltung der Gesellschaft üben ihre Mandate treuhänderisch für den Auftraggeber aus (hiernach ist unter Auftragnehmer sinngemäss auch die Verwaltung zu verstehen). Instruktionen können dem Auftragnehmer nur die nachgenannten Personen erteilen:
Der Auftraggeber
Der Auftraggeber übernimmt jegliches Risiko, das im Zusammenhang mit der Ausführung von Instruktionen und Aufträgen ... entsteht. Ferner entbindet der Auftraggeber den Auftragnehmer ausdrücklich davon, dass letzterer sich bei Aufträgen mittels Telefax, E-mail oder sonstigen Medien, welcher Art auch immer, bei ihm rückzuversichern hat, ob die Aufträge in der vorliegenden Form inhaltlich wie zahlenmäßig richtig sind".
4.2. Es ergebe sich aus dem Mandatsvertrag nicht, dass die zweitbeklagte Partei für Verwaltungshandlungen hafte. Im Gegensatz dazu sei aus dem Mandatsvertrag ableitbar, dass auch der Erstbeklagte in diesen Vertrag eingebunden worden sei. Das ergänzende Vorbringen und Beweisanbot zum behaupteten Auswahlverschulden sei jedenfalls verspätet erhoben worden. Die zweitbeklagte Partei hafte weder aus Gesetz noch aus Vertrag für den behaupteten Schaden, sodass in Abänderung des bekämpften Urteils das diesbezügliche Klagebegehren abzuweisen sei.
4.3. Die Berufung des Erstbeklagten sei nicht berechtigt. Die Beweisrüge sei nicht zu Recht erhoben. Die bekämpften Feststellungen seien nicht zu beanstanden.
Der Erstbeklagte und J*** seien als Mitstiftungsräte für die gesamte Geschäftsführung zuständig gewesen. Der Erstbeklagte habe sich um die Geschäftsführung in keiner Weise gekümmert, sondern diese dem Stiftungsrat J*** überlassen. Dass J*** Vertreter des Stifters I*** gewesen sei, habe das Erstgericht weder festgestellt, noch sei dies selbst vom Erstbeklagten behauptet worden. Schutzzweck des Pflichtenkatalogs und der Verantwortlichkeit von Stiftungsräten sei primär jener, den zweckwidrigen Abfluss der der Stiftung zugekommenen Geldmittel hintanzuhalten.
4.4. J*** sei von I*** als Vertrauter, Vermögensverwalter und Kontaktmann (nicht etwa Vertreter) vorgestellt worden. Das Beziehen von Geld würde über J*** laufen. Damit sei jedenfalls klar, dass J*** nur als Erklärungsbote fungieren habe sollen und nicht, dass er im Namen und in Vertretung des I*** handeln dürfe. Andernfalls, wenn J*** für I*** als Vertreter tätig hätte sein können, sei eine Vollmacht einzureichen gewesen. J*** hätte als Vertreter des I*** die Geldentnahme selbst bestätigen können und nicht erst eine Empfangsbestätigung von I*** einholen müssen. J*** habe auch keinerlei Verhandlungsspielraum hinsichtlich der Geldbehebungen gehabt, sondern sei nur Überbringer des Wunsches von I*** gewesen.
4.5. Eine volle Entlastung, die I*** dem Erstbeklagten für alle Maßnahmen und Handlungen, die er in seinem Auftrag vorkehre, habe nichts mit dem gegenständlichen Schadenersatzanspruch zu tun, da diesbezüglich seitens I*** kein Auftrag erteilt worden sei.
4.6. Gegenstand des Berufungsverfahrens sei ausschliesslich das Mitverschulden des Erstbeklagten (bzw der zweitbeklagten Partei), welches das Erstgericht von der Klägerin unbeanstandet mit einem Viertel ausgemessen habe.
Das Mitverschulden des Erstbeklagten sei nicht so geringfügig, dass es vernachlässigt werden könne. Der Erstbeklagte habe seine Geschäftsführungs- und Überwachungspflicht über mehrere Jahre nicht erfüllt. Er habe sich nicht darauf verlassen dürfen, dass J*** im Sinne der Stiftung bzw des Begünstigten handle, sondern sei verpflichtet gewesen, zumindest stichprobenweise diese Handlungsweise zu überprüfen und beim Begünstigten rückzufragen. Dass diese Verpflichtung unabhängig darauf bestanden habe, dass der Erstbegünstigte eine solche Kontaktaufnahme nicht gewünscht habe, habe schon der OGH in der Vorentscheidung klargestellt.
4.7. Dass der Erstbeklagte für die Vermögensverwaltung keinen Auftrag gehabt habe, sei zutreffend, ändere allerdings nichts daran, dass er als Stiftungsrat für die ordnungsgemässe Geschäftsführung der Stiftung verantwortlich sei. Er habe sich nicht einfach darauf verlassen dürfen, dass J*** die eingebrachten Geldmittel ordnungsgemäss anlege. Spätestens im Jahre 2001 habe der Erstbeklagte erkennen können, dass sich der Depotwert beinahe auf die Hälfte reduziert habe und in den Folgejahren weiter erheblich verringert worden sei. Der Erstbeklagte sei im Interesse der Stiftung verpflichtet gewesen, mit I*** Kontakt aufzunehmen, um abzuklären, worauf diese Wertreduzierungen zurückzuführen seien. Der Erstbeklagte sei dafür verantwortlich, erheblichen Wertverlusten entgegenzuwirken, um die Stiftung vor Schäden zu bewahren.
4.8. Dass der Erstbeklagte keinerlei Handlungen gesetzt habe, um der Vermögensreduzierung der Stiftung entgegenzusteuern sei als grob fahrlässig zu beurteilen, da er sich über Jahre hinweg um die Vermögensanlage nicht gekümmert habe.
4.9. Für die Verjährung komme es auf die Kenntnis des Geschädigten, nicht auf jene des wirtschaftlich Berechtigten an. Geschädigt sei die Stiftung als selbstständige Rechtspersönlichkeit. Solange der Erstbeklagte Stiftungsrat gewesen sei, habe die Klägerin ohnehin keine Kenntnis davon haben können, dass sie geschädigt worden sei. Die Ansicht des Erstgerichts sei gerechtfertigt, dass die Verjährungsfrist erst dann zu laufen begonnen habe, als ein neuer Stiftungsrat bestellt worden sei. Da dies im Jahre 2005 gewesen sei, sei die Klage rechtzeitig eingebracht worden.
4.10. Hinsichtlich der zweitbeklagten Partei entschied das Fürstliche Obergericht, dass diese Anspruch auf Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens habe, allerdings ohne Streitgenossenzuschlag. Diese Kosten würden CHF 21'267.86 betragen.
Da sich die Berufung des Erstbeklagten als unberechtigt erwiesen habe, habe er der Klägerin die tarifmässigen Kosten zu ersetzen. Von den Kosten des erstgerichtlichen Verfahrens (CHF 85'503.11) würden der Klägerin die Hälfte, nämlich CHF 42'751.55, zustehen. Hinzu kämen Barauslagen von CHF 4'826.00, wobei die Hälfte auf die erstbeklagte Partei entfalle. Von diesen Barauslagen stünden dem Erstbeklagten 75%, nämlich CHF 1'809.75, zu. Hingegen habe die Klägerin Anspruch auf 1/4 ihrer Barauslagen von CHF 10'000.00, somit auf CHF 2'500.00. Bei gegenseitiger Verrechnung ergebe sich ein Barauslagenersatz zugunsten der Klägerin von CHF 690.25. Insgesamt habe daher der Erstbeklagte der Klägerin für das erstgerichtliche Verfahren den Betrag von CHF 42'061.30 zu ersetzen.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sei der zugesprochene Betrag von CHF 322'079.75 und EUR 243'893.75. Als Bemessungsgrundlage wird von beiden Parteien ein Betrag von CHF 565'973.50 zugrunde gelegt.
Die Klägerin habe gegenüber dem Erstbeklagten obsiegt. Sie habe Anspruch auf die Kosten des Berufungsverfahrens gegenüber dem Erstbeklagten, allerdings auch ohne Streitgenossenzuschlag, da die Klägerin so zu behandeln sei, als wenn sie nur gegen den Erstbeklagten vorgegangen wäre. Die Kosten der Klägerin würden CHF 23'478.06 betragen. An Entscheidungsgebühren können nur der einfache Betrag geltend gemacht werden, so dass auch nur dieser zugesprochen werden könne.
5. Die Klägerin hat rechtzeitig Revision gegen dieses Urteil insoweit erhoben, als es der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge gegeben und das Erstinstanzliche Urteil entsprechend abgeändert hat. Geltend gemacht werden Mangelhaftigkeit des (Berufungs)Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache. Sie beantragt, das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichts dahingehend abzuändern, dass das Ersturteil des FL Landgerichtes "im Ergebnis wieder hergestellt wird und damit auch die zweitbeklagte Partei zur ungeteilten Hand mit der erstbeklagten Partei für schuldig erkannt wird; in eventu, das Urteil des Berufungsgerichtes im angefochtenen Umfang aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; jedenfalls aber der zweitbeklagten Partei den Ersatz der Kosten dieses Revisionsverfahrens an die Klägerin zu Handen deren Vertreter aufzuerlegen.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Klägerin in ihrer Revision aus
5.1. Die Klägerin habe rechtzeitig vorgetragen, dass die zweitbeklagte Partei solidarisch für den von der erstbeklagten Partei verursachten Schaden hafte. Dazu sei Beweis angeboten worden, jedenfalls auch nicht verspätet, weil ein solches Beweisanbot im Rahmen der Berufungsschrift nach der liechtensteinischen ZPO zulässig sei. Für die Klägerin sei die Berufungsmitteilung die erste Möglichkeit auf einen entsprechenden Einwand, der substantiiert erst in der Berufung erfolgt gewesen sei, ergänzend substantiiert zu entgegnen und ergänzend Beweis anzubieten.
Es ergebe sich aus dem Mandatsvertrag, dass die Zweitbeklagte insbesondere für die kontinuierliche Verwaltung der gegenständlichen Stiftung vertraglich verantwortlich gewesen sei. Dies inkludiere logisch auch eine entsprechende Sorge um die (korrekte) Verwaltung. Zusätzlich komme hinzu, dass der Erstbeklagte aufgrund einer Vielzahl von ihm im Vorfeld übernommener Organmandate - neben seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt - ungeeignet bzw untüchtig im Sinne ABGB/PGR für die Übernahme dieses Mandates gewesen sei. Hiezu seien Angebote einzuvernehmen gewesen.
5.2. Auch auf der Basis des festgestellten Sachverhalts lasse sich eine solidarische Haftung ableiten. Es werde auf die Ausführung in der Berufungsmitteilung verwiesen. Der Mandatsvertrag sei nicht vom Erstbeklagten, sondern von der zweitbeklagten Partei unterfertigt worden.
5.3. Die zweitbeklagte Partei sei aus dem Gesamtzusammenhang des Vertragstextes des Mandatsvertrages auch allgemein für die ordentliche Verwaltung der klägerischen Stiftung mitverantwortlich gewesen. Es treffe sie daher eine solidarische Mithaftung.
6. Mit der Revision hat die klagende Partei auch einen Kostenrekurs insoweit erhoben, als
der Erstbeklagten für das erstinstanzliche Verfahren lediglich CHF 42'061.30 anstelle richtig CHF 45'278.43 zur Zahlung an die Klägerin auferlegt werden und
der Klägerin zu Unrecht Kosten für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 87'916.11 (anstelle richtig von nur CHF 73'790.57) zur Zahlung an die zweitbeklagte Partei auferlegt werden.
Zusammengefasst wird der Kostenrekurs wie folgt begründet:
Ohne Streitgenossenzuschlag habe die Klägerin CHF 88'574.36 (statt unrichtig im Berufungsurteil CHF 85'503.11) verzeichnet. Der Kostenersatzanspruch mache sohin CHF 44'287.18 (statt unrichtig CHF 42'751.55) aus. Bei einer hälftigen Teilung der Barauslage von CHF 4'420.00 würden auf die zweitbeklagte Partei CHF 2'210.00 entfallen. Der Erstbeklagten stünden grundsätzlich 75 % davon zu (sohin CHF 1'675.50). Der Klägerin stünden 25 % von 10'595.00 an Barauslagen, sohin CHF 2'648.75 bzw nach Abzug des Ersatzanteiles der erstbeklagten Partei CHF 991.25 zu.
Der Klägerin stünde sohin ein Gesamtkostenanspruch von CHF 45'278.43 und nicht CHF 42'061.30 (Differenz CHF 3'217.13) zu.
Soweit ist den Kostenersatzanspruch der zweitbeklagten Partei betreffe, seien mehrere Leistungen zu Unrecht verzeichnet worden, weil sie nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien (Vollmachtsvorlage, Fristerstreckung, Urkundenvorlage, Antrag von 09.09.2008, Mitteilung). Der Zweitbeklagten stünden daher an Netto-Kosten im erstinstanzlichen Verfahren lediglich CHF 66'278.31 zu samt Mehrwertsteuer gesamt sohin CHF 71'580.57 statt unrichtig im Berufungsurteil CHF 85'503.11.
Mit dem Barlauslagenersatz von CHF 2'210.00 stünden der Zweitbeklagten maximal für das erstinstanzliche Verfahren CHF 73'790.57 (statt unrichtig CHF 87'916.11) zu.
7. Die Beklagten haben rechtzeitig eine Revisionsbeantwortung eingebracht, mit der sie beantragen, der Revision der Klägerin keine Folge zu geben. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Zusammenfassend führt die Revisionsbeantwortung der Beklagten aus:
Die Revision sei nicht gesetzmässig ausgeführt, weil ihr nicht entnommen werden könne, welche Sachverhaltsfeststellungen die Klägerin getroffen haben wolle. Die Beweisanbote der Klägerin hätten an den Feststellungen des Obergerichts nicht zu ändern vermocht. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liege ebenso wenig vor, weil ein Rechtsanwalt selbst bei tausenden Organmandaten nicht ungeeignet zur Ausübung dieser Funktionen ist. Die Zweitbeklagte habe aufgrund des Mandatsvertrags nicht die Verwaltung der Klägerin übernommen.
8. Der Erstbeklagte hat rechtzeitig eine Revision aus den "Berufungsgründen" der Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhoben. Der Erstbeklagte ficht das Urteil insoweit an, als der Beklagte zur Zahlung von CHF 322'079.75 und EUR 243'893.75, jeweils s.A. und zur Kostenzahlung verhalten wurde. Der Erstbeklagte beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren vollumfänglich abgewiesen werde, in eventu dieses Urteil aufzuheben und die gegenständliche Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht oder das Erstgericht zurückzuverweisen. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revision des Erstbeklagten aus:
8.1. Der Erstbeklagte sei nicht Partei des Mandatsvertrages, daher könne er auch nicht aus dem Mandatsvertrag in Anspruch genommen werden. Feststellungen dahin, dass der Beklagte Partei des Mandatsvertrages sei, welche das Berufungsgericht getroffen habe, seien aktenwidrig.
8.2. Das Erstgericht habe sehr wohl festgestellt, dass J*** Vertreter des Stifters I*** gewesen sei.
Die Erklärungen des J*** gegenüber den Beklagten seien grundsätzlich I*** voll zuzurechnen gewesen. Dies habe das Erstgericht festgestellt.
Daher habe das Berufungsgericht nicht (aktenwidrig) ausführen dürfen, das Erstgericht habe nicht festgestellt, dass J*** der Vertreter des I*** gewesen sei. Der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Vertreter des wirtschaftlichen Stifters und Alleinbegünstigten der klagenden Partei zu überwachen. Dies ergebe sich aus dem Beschluss des OGH vom 03.09.2009, 09 CG.2006.312, wonach eine Anscheinsvollmacht gem. § 1029 ABGB angenommen werden könne, wenn aus dem Verhalten des Erstbegünstigten I*** als Vertretenen der Schluss abgeleitet werden könne, er habe J*** eine Vollmacht erteilt, gegenüber den Stiftungsräten die Ausfolgung von Stiftungsgeldern zu verlangen. Diese Gelder auch entgegen zu nehmen.
Diesen Ausführungen des OGH sei zu entnehmen, dass schon die blosse Anscheinsvollmacht den Beklagten entlasten würde. Es sei aber tatsächlich nicht nur eine Anscheinsvollmacht, sondern eine tatsächlich erteilte Vollmacht vorgelegen.
8.3. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Es würden bekämpfbare Mängel des Berufungsverfahrens vorliegen, weil sich das Berufungsgericht mit der Beweiswürdigung des LG oder mit den von ihm selbst aufgenommenen Beweisen nicht oder nur so unzureichend bzw mangelhaft befasst habe, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen für die Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten seien (04 CG.333/1999 mwM). Das Berufungsgericht habe sich mit gravierenden Einwänden des Beklagten zu Feststellungen des Erstgerichtes hinsichtlich der Auszahlungen bzw der dem I*** zugegangenen Beträge nur sehr kursorisch auseinandergesetzt. Es seien keine nachvollziehbaren Überlegungen für die Beweiswürdigung angestellt worden.
8.4. Zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird vorgebracht, das Berufungsgericht habe die verfahrenswesentliche Feststellung getroffen, dass der Beklagte Partei des Mandatsvertrages gewesen sei. Dies ergebe sich nach dem Berufungsgericht aus § 3 des Vertrags, wonach auch die Verwaltung (also der Beklagte als Stiftungsrat) das Mandat treuhänderisch für den Auftraggeber I*** ausübe.
Der Beklagte bzw die "Verwaltung" sei nicht Partei des Mandatsvertrags, was sich unmissverständlich aus diesem Vertrag selbst ergebe. Der Beklagte scheine im Mandatsvertrag eindeutig nicht als Vertragspartei auf und habe nicht als Vertragspartei unterzeichnet. Er könne daher auch nicht aus dem Mandatsvertrag in Anspruch genommen werden.
8.5. Es bestehe keine Beweispflicht des Beklagten zu den von I*** angeblich nicht erhaltenen Geldbeträgen: dafür, dass I*** die streitgegenständlichen Beträge nicht erhalten habe, liege die Beweislast nicht bei der beklagten, sondern bei der klagenden Partei.
8.6. Es fehle der Rechtswidrigkeitszusammenhang. Vom Schutzzweck der Normen, welche die Überwachung der Geschäftsführung eines Organs durch das andere Organ vorschreiben, sei jedenfalls der wirtschaftliche Stifter, alleinige wirtschaftliche Träger und weisungsbefugte Alleinbegünstigte des Stiftungsvermögens nicht erfasst, der sich des (angeblich schuldhaft nicht überwachten) Stiftungsrats für seine Zwecke bediene. Dieser alleinige wirtschaftliche Inhaber einer Verbandsperson, der die ihm weisungsunterstellten Organe anweise, ein von ihm bestimmtes Organ (seinen Vertrauten, seinen Erklärungsboten, seinen Vertreter, seinen Vermögensverwalter) alles allein "händeln" zu lassen und keinesfalls mit ihm selbst Kontakt aufzunehmen, könne sich nicht darauf berufen, der Vertraute haben ihn betrogen und die anderen Organe hätten ihn überwachen und ihn rechtszeitig warnen müssen.
Die Haftungsnormen des PGR zur gegenseitigen Überwachungspflicht von Organen von Verbandspersonen hätten nicht den Zweck, einen solchen Stifter und Alleinbegünstigten quasi vor sich selbst zu schützen.
Aus der Entscheidung des OGH 9 CG.2006.312 ergebe sich, dass das Postulat gelte, das Risiko auch für Stiftungsräte auf ein vernünftiges mit dem praktischen Leben in Einklang stehendes Mass zu beschränken (Beschluss Seite 43). Es sei nach dem Rechtsinstitut der "differenzierten Solidarität" zu prüfen, ob und inwieweit in der Person des I*** gelegene tragfähige Gründe für die Zurechnung des kriminellen Verhaltens des J*** zur Klägerin vorlägen, ob es I*** bekannt war, dass J*** als Stiftungsrat der Klägerin fungiert und ob er als einziger Kontaktmann und Bote zu den Stiftungsräten fungiert habe (Beschluss Seite 57f), wobei alle in der Person des I*** gelegenen Gründe für die Machenschaften des J*** der Klägerin zuzurechnen seien und sich auf das (angebliche) Verschulden der (anderen Stiftungsräte) auswirken würden.
8.7. Das Berufungsgericht habe zahlreichen Fakten bei der rechtlichen Würdigung der Vertretereigenschaft des J*** ignoriert: J*** sei Vertrauter, Vermögensverwalter, alleiniger Kontaktmann und Erklärungsbote des I*** gewesen; J*** sei auf ausdrückliche Weisung des I*** bereits vier Jahre vor Abschluss des Mandatsvertrags vom 14.05.1999 zum Einzelzeichnungsberechtigten Stiftungsrat der Klägerin bestellt worden; I*** habe J*** als seinen Vertrauten, Vermögensverwalter und Kontaktmann vorgestellt, der alle Belange in der Stiftung händelt; die Geldbezüge des I*** sollten über J*** laufen, da I*** keinen Kontakt mit Liechtenstein haben hätte wollen; die Klägerin habe den Zweck, I*** von ihr gehaltene Gelder zukommen zu lassen, was über J*** zu laufen hatte, da I*** selbst keinen Kontakt mit Liechtenstein haben wollte; I*** habe auch keine Unterlagen seiner Stiftung gewollt; I*** habe eine Person wie J*** gebraucht, welcher er voll vertraut habe und welche sämtliche Veranlagungsgeschäfte, Ein- und Auszahlungen und Ausschüttungen an ihn übernommen habe, um den Namen I*** herauszuhalten. Im Sinne dieser Feststellungen sei die Rolle des J*** ganz klar jene eines Vertreters des Begünstigten bei der Stiftung. Dieser fungiere als dessen Erklärungsbote, Vermögensverwalter und Vertreter innerhalb der Stiftung. Damit seien die Erklärungen des J*** gegenüber dem Beklagten grundsätzlich I*** voll zuzurechnen.
Diese Fakten könnten rechtlich nur zu dem Schluss führen, dass J*** Vertreter des I*** gewesen sei, und zwar gerade auch im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Geldbehebungen, sodass der Beklagte nicht angehalten gewesen sei, J*** zu überwachen.
8.8. I*** habe ein Verhalten gesetzt, woraus der Beklagte den Schluss ziehen durfte, dass J*** berechtigt sei, die Ausfolgung von Stiftungsgeldern zu verlangen und diese Gelder auch entgegen zu nehmen. Es müsste zumindest eine Anscheinsvollmacht bejaht werden. I*** habe unbestritten drei Überweisungen im Gesamtbetrag von EUR 161'560.98 erhalten, die genauso abgelaufen seien, wie alle Behebungen zuvor.
8.9. Im Sinne von OGH 09 CG.2006.312 könne eine Anscheinsvollmacht gem §1029 ABGB angenommen werden, wenn aus dem Verhalten des Erstbegünstigten I*** als Vertretenen der Schluss abgeleitet werden könne, er habe J*** eine Vollmacht erteilt, gegenüber den Stiftungsräten die Ausfolgung von Stiftungsgeldern zu verlangen und diese Gelder auch entgegen zu nehmen, wobei entscheidend sei, wie das den strittigen Barabhebungen vorausgegangene Verhaltendes I*** von den anderen Stiftungsräten aufgefasst werden musste. Und ob es insbesondere auch dahin gedeutet habe dürfen, dass es I*** nicht verborgen geblieben sei und von ihm auch nicht geduldet worden sei, dass J*** von der Klägerin die Ausschüttung von Geldern fordere und diese in Empfang nehme.
8.10. Aus § 3 Abs 1 des Mandatsvertrags sei der erklärte Wille des I*** ersichtlich, das Risiko unrichtig übermittelter Weisungen, also auch nicht von seiner Zustimmung gedeckt, aber in seinem Namen abgegebener Erklärungen oder sonstiger unrichtiger Botschaften des J***, zu tragen, was jedenfalls auch der Klägerin zuzurechnen sei, da I*** wirtschaftlicher Berechtigter bzw Alleinbegünstigter und gem Mandatsvertrag faktisches Organ der Klägerin gewesen sei.
8.11. Gem § 5 des Mandatsvertrages habe sich I*** verpflichtet für jeden direkten oder indirekten Schaden aufzukommen, welcher dem Auftragnehmer (der F**) aus irgendeinem Grund in Folge der übernommenen Mandate erwachsen könne und gem § 3 Abs 1 des Mandatsvertrags sollte diese vertraglich erklärte Schadloshaltung auch zugunsten des Beklagten gelten.
8.12. Selbst im Falle eines Verschuldens des Beklagten wäre dieses angesichts der konkreten Umstände und zumindest ausserordentlich weit überwiegenden Verschuldens des J***, welches nach den Ausführungen des OGH in der "Vorentscheidung" und dem festgestellten Sachverhalt der Klägerin zuzurechnen sei, derart gering, dass es völlig vernachlässigt werden könne. Für leichtes Verschulden würde im gegenständlichen Fall § 8 lit i der Statuten der Klägerin gelten, wonach sich die Haftung des Stiftungsgrates auf absichtliche und grobfahrlässige Pflichtverletzungen beschränke.
8.13. Der Beklagte habe für die Vermögensverwaltung keinen Auftrag gehabt, er habe mit der der klagenden Partei zuzurechnenden Verwaltung des Wertpapierdepots, welches I*** eingebracht hatte, nichts zu tun. Bei Übernahme des Mandats im Mai 1999 seien bereits riskante Aktien bzw Aktienfonds vorhanden gewesen und sei J*** der Vermögensverwalter des I*** gewesen. Der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, die weitere Veranlagung des Depots und die letztlich erfolgten Umschichtungen in Aktien bzw Fonds der "L***." zu hinterfragen, zumal es dafür keinen besonderen Grund gegeben habe das Hinterfragen durch den Weisungsbefugten Mandatsgeber I*** sei ihm untersagt gewesen. Im Übrigen stelle die Wertverringerung eines Wertpapierdepots für sich allein keinen rechtlich relevanten Schaden dar, da Wertpapierdepots ununterbrochen steigen oder fallen könnten.
Es gebe keine gerichtlichen Feststellungen, nach welchen Kriterien bzw Vorgaben das Wertpapierdepot der klagenden Partei zu verwalten gewesen sei. Gem § 10 der Statuten der Klägerin sei die Art der Verwaltung und der Anlage des Stiftungsvermögens nicht vorgeschrieben.
8.14. Die Untergerichte hätten übereinstimmend J*** als "Erklärungsboten" des I*** beurteilt. Hieraus folgere, J*** sei der "verlängerte Arm" des Auftraggebers gewesen. Bediene sich der Erklärende zur Übermittlung aus einer Erklärung eines Boten, so gelte die Erklärung so, wie sie vom Boten übermittelt worden sei. Der Erklärende trage demnach das Risiko.
9. Die Klägerin hat rechtzeitig eine Revisionsbeantwortung überreicht, mit der sie beantragt, der Revision der beklagten Partei keine Folge zu geben. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsbeantwortung der Klägerin aus:
Die Revision sei nicht ZPO-konform ausgeführt. Es werde bei Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung vom festgestellten Sachverhalt abgegangen. Es würden teilweise richtige Feststellungen mit unrichtigen Zitierungen von angeblichen Feststellungen vermengt werden. Liechtensteinische höchstrichterliche Judikatur sei ignoriert worden.
Die Behauptung, dass die zur klägerischen Stiftung und Verantwortung der Stiftungsorgane ergangene E OGH 09 CG.2006.312 einen wesentlichen anderen Ausgangssachverhalt gehabt habe, sei unrichtig.
Eine Aktenwidrigkeit liege nicht vor. Die rechtliche Verantwortung des Erstbeklagten lasse sich aus zwingenden Gesetzesbestimmungen ableiten und sei ein bestehendes allgemeines Mandatsverhältnis des I*** mit dem Erstbeklagten dabei nur subsidiär von Belang.
9.1. Bei der Ausführung der Verfahrensmängel rüge der Revisionswerber unzulässigerweise die Beweiswürdigung. Der Beklagte habe es in den Unterinstanzen vorgezogen, die relevanten Auszahlungsbelege dem Gericht nicht im Original vorzulegen; dafür aber jetzt unrichtig damit zu argumentieren, dass den Stiftungsbegünstigen die Beweislast treffe, welche Gelder er nicht erhalten habe.
9.2. Dass J*** aus eigenem Impetus betrüge habe I*** nicht erkennen können. Dafür sei gerade die gesetzliche Kontrolle durch den Erstbeklagten wesentlich und entscheidend. Eine Ableitung aus den Feststellungen, dass J*** rechtlicher Vertreter des I*** gewesen sei, sei nicht möglich.
9.3. Eine Anscheinsvollmacht liege nicht vor. Der Erstbeklagte habe nach seinen eigenen klaren Angaben sich nicht um die Auszahlungen aus dem Stiftungsvermögen gekümmert und in keiner Weise überprüft, ob I*** ordnungsgemäss Auszahlungsbelege quittiert habe.
9.4. Es habe nie missverständliche Weisungen des I*** gegeben. Es seien Betrügereien des J*** ohne jegliche Involvierung des I*** gewesen.
Vermögensverwaltungsvollmachten würden nicht zum Abzug der zu verwaltenden Vermögen insbesondere in Form von Bargeldabflüssen berechtigen. Es seien von den Untergerichten die negativen Schlusswerte des klägerischen Depots festgehalten worden. Ohne gegenteilige und ausdrückliche Deckung durch den Stifter dürfe eine klägerische Vermögensverwaltungsgebarung nicht spekulativ sein und habe der Erstbeklagte höchst riskante Anlageformen nicht einfach ignorieren dürfen.
10. Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
10.1. Zur Revision des Erstbeklagten
10.1.1. Auszugehen ist von der Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 03.09.2009, 09 CG.2006.312, LES 2010, 73, die in dieser Angelegenheit, jedoch gegen andere Beklagte, ergangen ist ("Vorentscheidung").
Bereits in dieser Entscheidung hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof auf die strenge Unterscheidung zwischen der Vertretung der Stiftung als rechtsgeschäftliches Handeln nach aussen einerseits und der Geschäftsführung als interne Leitung einer Verbandsperson andererseits hingewiesen.
Ausgehend von dem in diesen Fall anzuwendenden "Stiftungs-Altrecht", da die Klägerin vor dem Stichtag am 01.04.2009 errichtet wurde, sprach der Fürstliche Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung aus, dass gem Art 245 und Art 181 Abs 1 PGR die Geschäftsführung (auch) einer Stiftung, mangels einer Gefahr in Verzug und soweit nichts anderes in den Statuten bestimmt ist oder durch Beschlüsse der zuständigen Organe angeordnet ist, allen Mitgliedern der Verwaltung (Stiftungsräte) zusteht. Die Vertretung von Verbandspersonen (Stiftungen) erfolgt gem Art 184 Abs 1 PGR durch die hiezu berufenen Organe oder sonstige besondere Vertreter nach Vorschrift der Statuten.
Ausgehend von den Statuten der Klägerin galt auch für diese der in Art 181 Abs 1 PGR normierte Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung durch die drei Stiftungsräte. J*** war daher schon gem Art 181 Abs 2 PGR nicht befugt, von seinem Mitstiftungsrat die Ausschüttung von Vermögensteilen der Klägerin zu verlangen und etwa in eigener Kompetenz über die ihm von der Beklagten ausgefolgten Geldbeträge zu verfügen (vgl jüngst Gasser, Liechtensteinisches Stiftungsrecht [2013] Art 552 § 24 Rz 26).
10.1.2. Jede Geldentnahme vom Stiftungsvermögen hat damit - gleichgültig, ob die Finanzierung von Grundstücksgeschäften oder aber die Ausschüttung an den Erstbegünstigten beabsichtigt war - eines Beschlusses des mehrgliedrigen Stiftungsrates bedurft (OGH 09 CG.2006.312, LES 2010, 73). Freilich durften diese Beschlussfassungen nicht unbesehen und allein aufgrund des Auszahlungsbegehrens des Stiftungsrats J*** auf dessen Wunsch erfolgen. Der OGH hat bereits in jener Entscheidung (09 CG.2006.312, LES 2010, 73, Erw 10) darauf hingewiesen, dass die (damals) Beklagten ihren gesetzlichen Obliegenheiten zuwider handelten, zumal sie alle Geschäftsführungsagenden faktisch dem dritten Stiftungsrat J*** überließen, wobei diese Delegation zwar dem vermeintlichen Wunsch des I*** entsprochen haben mag, jedoch weder durch die Statuten oder Beschlüsse des Stiftungsrates noch durch irgendwelche Weisungen gedeckt gewesen war. Der OGH hat dazu ausgeführt, dass die (damaligen) Beklagten selbst bei rechtmässiger Übertragung der faktischen Geschäftsführung an den dritten Stiftungsrat J*** eine effiziente Überwachungspflicht insoweit getroffen hat, dass sie von diesem aussagekräftige Bescheinigungen über den Grund und Zweck der (angeblichen) Ausschüttungswünsche des Erstbegünstigten, deren widmungsgemässe Verwendung sowie deren Zusammenhang mit den in etwa zur gleichen Zeit getätigten Einzahlungen in das Stiftungsvermögen zu verlangen hatten. Erforderlichenfalls und insbesondere bei Unklarheiten mussten die (damals) Beklagten die Auskünfte des J*** durch geeignete Rückfragen beim Erstbegünstigten verifizieren, auch wenn letzterer eine Kontaktaufnahme offenbar nicht wünschte. Die beiden im "Vorverfahren" Beklagten durften sich nicht auf eine blosse Strohmannfunktion beschränken, sondern schuldeten der Klägerin einen nicht delegierbaren Kompetenz- und Pflichtenbereich, der durch das blosse Vertrauen gegenüber dem dritten Stiftungsrat J*** sowie Gutgläubigkeit nicht substituierbar war.
10.1.3. Schutzzweck des Pflichtenkatalogs und der Verantwortlichkeit von Stiftungsräten ist primär, den zweckwidrigen Abfluss der der Stiftung zugekommenen Geldmittel hintanzuhalten (vgl LES 2002, 109; LES 2007, 219; LES 1999, 110; 09 CG.2006.312, LES 2010, 73 Erw 10). Von diesen vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof auch in der E 09 CG.2006.312, LES 2010, 73 ausgesprochenen Grundsatz ist auch im vorliegenden Fall auszugehen:
Nach den Feststellungen (siehe Pkt 3.2.8) beschränkte sich die Kontrolle der Beklagten bei den Barauszahlungen an J*** darauf, dass für jede einzelne Auszahlung ein Stiftungsratsbeschluss gefällt und eine Empfangsbestätigung durch den Begünstigten zum Akt genommen wurde. J*** meldete sich im Büro des Beklagten und teilte mit, welchen Betrag er für den Begünstigten beheben möchte. Seitens der Beklagten wurde daraufhin einerseits das Bargeld bereitgestellt, andererseits der Stiftungsratsbeschluss vorbereitet. J*** holte sich zum vereinbarten Termin das Bargeld bei den Beklagten ab und unterfertigte den Stiftungsratsbeschluss. Es wurde in diesem Zusammenhang nie nachgefragt, wofür dieses Geld verwendet wird. Der Erstbeklagte begnügte sich mit der Information, dass der Begünstigte das Geld haben möchte. Dementsprechend fand auch keine Kontrolle in Bezug auf die zweckentsprechende Verwendung des ausgeschütteten Geldes statt. J*** legte lediglich im Nachhinein die entsprechenden Empfangsbestätigungen (Quittierungen) des I*** vor. Mit dieser Vorlage war die Sache für die Beklagten erledigt. Weitere Prüfungsmassnahmen fanden nach den Feststellungen der Untergerichte nicht statt.
10.1.4. Zur behaupteten Anscheinsvollmacht
Ein Schwerpunkt der Revision des Erstbeklagten liegt in der Behauptung, J*** sei Vertreter des I*** gewesen bzw habe zumindest Anscheinsvollmacht gehabt. Hier meint die Revision, das Erstgericht habe "festgestellt", dass J*** Vertreter des I*** gewesen sei. Das ist freilich unrichtig, zumal eine derartige Feststellung vom Erstgericht nicht getroffen wurde und auch die Feststellungen zum Gespräch zwischen J***, I*** und dem Erstbeklagten im März 1999 eine solche Folgerung nicht zulassen. Die Frage, ob eine und bejahendenfalls welche Art von Stellvertretung im Einzelfall vorliegt, ist abgesehen davon allemal eine die Instanzgerichte nicht bindende rechtliche Beurteilung. Die von der Revision zitierte Ausführung des Erstgerichts auf Seite 37 stellt ebenso eine im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung vorgenommene rechtliche Wertung dar, nicht aber handelt es sich nicht um eine "Feststellung".
Im vorliegenden Fall lag aber nicht einmal eine Anscheinsvollmacht des J*** vor: Die "Anscheinsvollmacht" schützt den gutgläubigen Dritten indem das Handeln des Vertreters dem Vertretenen zugerechnet wird. Das Geschäft kommt wirksam zwischen Vertretenem und Drittem zustande (Perner in Kletecka/Schauer, ABGB-ON 1.01 § 1029 Rz 7; Welser, Äußerer Tatbestand, Duldung und Anschein im Vollmachtsrecht, JBl 1979,1 [10]).
Der die Zurechnung begründende Rechtsschein muss allerdings vom Machtgeber, hier also von I***, zurechenbar geschaffen worden sein. Es muss der Machtgeber den Vertrauenstatbestand adäquat verursacht haben. Geschützt wird nur ein gutgläubiger Dritter, dass ist derjenige, dem das anscheinsbegründende Verhalten bekannt ist und der sich überdies im guten Glauben über die Befugnis des Vertreters zum Abschluss des konkreten Geschäftes befindet. Es schadet bereits leichte Fahrlässigkeit, wobei ohne besondere Verdachtsmomente die Vollmacht nicht nachzuprüfen ist (öOGH 7 Ob 564/94 HS 25.533; 1 Ob 49/01i JBl 2002,327; Perner in Kletecka/Schauer, ABGB-ON 1.01 § 1029 Rz 10).
10.1.5. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung (09 CG.2006.312, LES 2010, 73) darauf hingewiesen, dass eine Anscheinsvollmacht gem § 1029 ABGB nur dann angenommen werden kann, wenn aus dem Verhalten des Erstbegünstigten I*** (als Vertretener) nur der Schluss abzuleiten ist, er habe J*** eine Vollmacht erteilt, gegenüber den dort Beklagten die Ausfolgung von Stiftungsgeldern zu verlangen und diese Gelder auch entgegen zu nehmen. Entscheidend sei daher, wie das den strittigen Barabhebungen vorausgegangene Verhalten des I*** von den in jenem Verfahren Beklagten aufgefasst werden musste und ob es insbesondere auch dahin gedeutet werden durfte, dass es I*** (als Vertretenen) nicht verborgen blieb und von ihm damit auch geduldet worden sei, dass J*** von der Stiftung für die Finanzierung von Grundstücksgeschäften die Ausschüttung von Geldern fordert und diese in Empfang nehme. Aus blossen Erklärungen des J***, der sich gegenüber den damaligen Beklagten auf eine ihm erteilte Vollmacht des I*** zur Empfangnahme von Stiftungsgeldern berufen hatte, habe der äußere Tatbestand einer ausreichenden Vollmacht im Sinne des § 1029 ABGB nicht geschaffen werden können, sodass die damaligen Beklagten, die auf die Richtigkeit der Erklärungen des J*** vertrauten, insoweit auf eigene Gefahr handelten (vgl HS 24.537). Die Beklagten dieses "Vorverfahrens" hätten, weil ihr die unkontrollierten Vermögensentnahmen ermöglichendes Verhalten rechtswidrig war, gem Art 182 Abs 1 PGR zu ihrer Entlastung den Beweis ihrer Verschuldensfreiheit erbringen müssen (LES 2008,363; LES 2010,73).
10.1.6. Es mag sein, dass bei dem von der Revision des Erstbeklagten mehrfach zitierten Gespräch am 27.03.1999, bei welchem I***, J*** und der Erstbeklagte anwesend waren, I*** den J*** als seinen "Vertrauten, Vermögensverwalter und Kontaktmann" vorgestellt hat, "welcher alle Belange in der Stiftung händeln würde". Auf einzelne Vermögenshandlungen wurde dabei nicht eingegangen. Wenngleich I*** sagte, dass J*** sein "volles Vertrauen habe" reicht diese Aussage aber nicht aus, um eine "Anscheinsvollmacht" im Sinne des § 1029 ABGB durch I*** an J*** anzunehmen. Denn, auch ein "Vertrauter, Vermögensverwalter und Kontaktmann" des Stifters ist - deshalb allein - noch nicht berechtigt, ohne weitere Kontrolle über Jahre hohe Geldbeträge von einem Konto der Stiftung abzuheben und ohne Widmungsnachweis zu verwenden. Die obige Bezeichnung des J*** durch I*** vermochte nicht den geforderten Anschein eines - im faktischen Ergebnis - über die Konten der Stiftung Verfügungsberechtigten zu ergeben. Es ist daher - anknüpfend an die Vorentscheidung 09 CG.2006.312, LES 2010, 73 - eine Anscheinsvollmacht schon deshalb zu verneinen, weil das Verhalten des I*** nicht so aufgefasst werden konnte, er habe J*** eine Vollmacht erteilt, gegenüber dem Erstbeklagten die unkontrollierte Ausfolgung von Stiftungsgeldern zu verlangen und diese Gelder ohne Widmungsnachweis entgegen zu nehmen.
10.1.7. Daran ändert auch nichts, dass I*** "dann und wann" aus der Stiftung Geld beziehen wollte und dies dann "über J*** laufen" würde. Dies allein machte J*** nicht zum "Vertreter" des I***, vielmehr war damit eine blosse Botenschaft des J*** zum Zweck eines "Geldtransports" angesprochen.
10.1.8. Darüber hinaus ist nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht davon auszugehen, dass Umstände vorliegen müssen, die geeignet sind, beim Dritten den begründeten Glauben an die Berechtigung des Vertreters zum Abschluss des beabsichtigten Geschäfts zu erwecken (RIS-Justiz RS 0019609). Geht man davon aus, dann steht jedoch die Annahme eines geschützten Vertrauens des Erstbeklagten darauf, dass J*** Geld unkontrolliert "abziehen" durfte, schon der grundsätzliche Pflichtenkatalog eines jeden Stiftungsrats entgegen: Von der Pflicht, das Stiftungsvermögen zweckentsprechend zu verwalten und einen zweckwidrigen Abfluss der der Stiftung zugekommenen Geldmittel hintan zu halten (LES 2002, 109; LES 2007, 219; LES 2008, 363; LES 2010, 73), kann der Stiftungsrat durch eine blosse Erklärung des Stifters ohnehin nicht entbunden werden.
10.1.9. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass J*** nicht Vertreter des I*** war und die Verpflichtung des Erstbeklagten als Stiftungsrat aufrecht bestand, den Abzug des Stiftungsvermögens durch J*** nicht unkontrolliert zuzulassen. Seine Verpflichtung wäre es gewesen, zu überprüfen ob und inwieweit der Abzug von Vermögen aus dem Stiftungsvermögen nicht einer Zweckentfremdung von Stiftungsvermögen gleichkommt.
10.1.10. Zum Verhalten des Erstbeklagten als Stiftungsrat der Klägerin
Geht man von der Verpflichtung der Stiftungsräte aus, das Stiftungsvermögen zweckentsprechend zu verwalten und einen zweckwidrigen Abfluss der der Stiftung zugekommenen Geldmittel hintan zu halten (LES 2010, 73 ua), dann steht die Annahme der Revision des Erstbeklagten, ein Stiftungsrat dürfe, weil er "volles Vertrauen" des Stifters und Begünstigten besitze, unkontrolliert Gelder aus dem Stiftungsvermögen beheben und gegen Überbringung einer Quittung des Stifters für weiter nicht bekannte Zwecke verwenden, mit diesem Pflichtenkatalog in grundsätzlichem Widerspruch. Dies ergibt sich nicht bloß aus dem oben dargestellten Prinzip der Gesamtgeschäftsführung, sondern auch daraus, dass selbst im Fall zulässiger Delegation von Geschäften an einen von mehreren Stiftungsräten die anderen Stiftungsräte zur effizienten Überwachung desselben verpflichtet bleiben. Der Erstbeklagte als Stiftungsrat war daher nicht seiner Verpflichtung zur Verhinderung eines zweckwidrigen Abzugs von Stiftungsvermögen durch den anderen Stiftungsrat enthoben.
10.1.11. Zur Frage des Entlastungsbeweises des beklagten Stiftungsrats führte der OGH in LES 2010, 73 aus, dass denjenigen, der wie die Beklagten in jenem Verfahren, die faktische Geschäftsführung anderen, wie J*** als drittem Stiftungsrat, überlasse, eine über die (Mit-)Geschäftsführungspflicht hinausreichende Überwachungspflicht in dem Umfang treffe, dass er sich über die Geschäftsführung der faktisch handelnden Person laufend zu informieren, Berichte einzuholen und in zweifelhaften Fällen ergänzende Auskünfte zu verlangen hat, um Unklarheiten auszuräumen (vgl LES 1988,154; LES 1999,117; LES 2010,73; StGH LES 1999,11).
Hieraus folgerte der Fürstliche Oberste Gerichtshof, dass bei selbst hier nicht vorgenommener Geschäftsverteilung zwischen den drei Stiftungsräten die Beklagten des "Vorverfahrens" somit zur zumindest stichprobenmäßigen Beaufsichtigung des J*** verpflichtet gewesen seien. Sie hätten sich über die Tätigkeit und die Vorkommnisse im (vermeintlichen) Geschäftsbereich des J*** Gewissheit verschaffen und sich bei ungenügender Aufklärung durch J*** selbst einschalten müssen, um nicht selbst ersatzpflichtig zu werden. Der OGH sprach aus, dass aufgrund ihrer Untätigkeit und der auch dadurch ermöglichten Veruntreuungshandlungen die damals Beklagten für den klagsgegenständlichen Schaden haften.
Die mangelnde Kontrolle durch den Erstbeklagten, der J*** über Jahre hindurch unkontrolliert Vermögen der Klägerin entnehmen ließ, ist rechtswidrig und verstiess gegen seine Pflichten nach § 182 PGR. Den Entlastungsbeweis seiner Verschuldensfreiheit hat der Erstbeklagte nicht erbracht (vgl LES 2008, 363; LES 2010, 73).
10.1.12. Die Möglichkeit einer stichprobenhaften Kontrolle hätte im gegenständlichen Fall auch für den Erstbeklagten bestanden. Nach den Feststellungen des Erstgerichts beschränkte sich die Kontrolle des Beklagten darauf, dass für jede einzelne Auszahlung ein Stiftungsratsbeschluss gefällt wurde und eine Empfangsbestätigung durch den Begünstigten zum Akt genommen wurde. Es wurde nie nachgefragt, wofür dieses Geld verwendet wird. Der Erstbeklagte begnügte sich mit der Information, dass der Begünstigte das Geld haben möchte. Damit ist der Erstbeklagten aber seiner Sorgfaltspflicht als Stiftungsrat nicht nachgekommen. Den Erstbeklagten vermag der Wunsch des I***, nicht kontaktiert zu werden, nicht zu entlasten, zumal seine Sorgfalts- und Kontrollpflichten über J*** diesen Wunsch überwogen. Dass die Adäquanz des Unterlassens gebotener Mindestnachforschungen auch das Risikopotential "Betrug" durch den Geschäftspartner - hier durch den zweiten Stiftungsrat J*** - umfasst, wurde vom OGH bereits ausgesprochen (LES 2008, 363).
10.1.13. Zur Haftungsfreistellung von Stiftungsräten
In der "Vorentscheidung" LES 2010, 73 sprach der OGH aus, dass eine Haftungsfreistellungsvereinbarung zwischen Mitgliedern des Stiftungsvorstands und der Privatstiftung unwirksam bzw ausgeschlossen ist. Haftungsfreistellungen seien zwar nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen grundsätzlich möglich. Sie würden aber keinen Verzicht auf Ersatzansprüche der Privatstiftung darstellen, sondern lediglich einen zivilrechtlichen Anspruch der Stiftungsverwaltung auf Schadloshaltung gegenüber einem Dritten begründen. Sie könnten sich deshalb nur auf den Bereich der Aussenhaftung der Stiftungsorgane erstrecken. Die Frage, ob die gesetzlichen Sorgfaltspflichten von Stiftungsräten im Bereich der leichten Fahrlässigkeit statutarisch abbedungen werden können, kann freilich auch in dieser Entscheidung (so auch schon in LES 2010, 73) aus folgenden Erwägungen dahingestellt bleiben:
10.1.14. Die Untätigkeit des Erstbeklagten, wie sie aus den Feststellungen der Untergerichte hervorgeht und sich über Jahre erstreckte, kann nicht mehr als bloss leichte Fahrlässigkeit bezeichnet werden. Bei grober Fahrlässigkeit vermag ein Haftungsausschluss ohnehin nicht zu greifen. Abgesehen von den bereits oben erwähnten Kontrollpflichten des Erstbeklagten wäre allein schon der Umstand der massiven Verringerung der Wertschriften des Depots in der Zeit zwischen 1999 und 2003 (von EUR 3.3 Mio auf EUR 106'000.00) für sich allein genommen hinlänglicher Anlass gewesen - ungeachtet des Wunsches des I***, keinen Kontakt mit Liechtenstein zu haben -, einen Kontakt mit I*** aufzunehmen. Und ebenso wären die hohen Geldabflüsse durch Auszahlungen an J*** in der Zeit zwischen 1999 und 2004 Anlass gewesen, mit I*** Kontakt aufzunehmen.
10.1.15. Behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens
Soweit die Revision unter dem Prätext einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens von "unbewiesenen Veruntreuungen" des J*** ausgeht, bekämpft sie unzulässig die Beweiswürdigung der Untergerichte. Das Berufungsgericht hat konkrete Feststellungen über die ausgezahlten Beträge und darüber getroffen, dass I*** "lediglich die Auszahlung vom 24.01.2001 in Höhe von EUR 51'282.58, vom 16.01.2002 in Höhe von EUR 50'128.40 und am 02.04.2003 in Höhe von EUR 60'150.00, gesamt EUR 161'560.98 erhalten" hat. Das Berufungsgericht hat sich mit der Rüge des Erstbeklagten in der Berufung ausführlich auseinander gesetzt (Urteil Fürstliches Obergericht Seite 45 bis 47), insbesondere auch mit der vom Erstbeklagten gewünschten Negativfeststellung, dass nicht feststellbar wäre, welche der Auszahlungen bzw Behebungen vom Konto der Klägerin bei der *** tatsächlich I*** zugegangen sind und welche nicht. Von der Beweiswürdigung des Erstgerichtes abzugehen, fand das Berufungsgericht keinen Anlass. Der OGH hat daher von den zu dieser Frage getroffenen Tatsachenfeststellungen auszugehen.
10.1.16. Soweit die Revision der angefochtenen Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts eine Verkennung der Beweislast vorhält, ist darauf hinzuweisen, dass die Untergerichte festgestellt haben, dass die von J*** abgehobenen Gelder dem I*** nicht zugekommen sind. Es stellt sich daher die Frage einer weitergehenden Beweispflicht der Klägerin zum Schicksal der von I*** nicht erhaltenen Geldbeträge bzw zu den angeblich gefälschten Bestätigungen des Gelderhalts nicht. An diese Feststellungen ist der Fürstliche Oberste Gerichtshof gebunden. Insoweit ficht die Revision hier die Beweiswürdigung der Untergerichte an und ist daher auch nicht gesetzmäßig ausgeführt.
10.1.17. Für die entscheidungsrelevante rechtliche Beurteilung ist es entgegen den Revisionsausführungen nicht erforderlich, den Beklagten als Partei des Mandatsvertrages anzusehen. Daher war auch auf die Ausführungen der Revision zu Punkt III.1. nicht weiter einzugehen. Bloß ergänzend sei hier festgehalten, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof zum Mandatsvertrag, aufgrund dessen Beteiligte oder Dritte ein Weisungsrecht gegenüber den Stiftungsräten zusteht, schon mehrfach ausgeführt hat, dass dieser Vertrag die Letztverantwortung der Stiftungsorgane nicht beseitige und daher solche Verträge an der Letztverantwortung der Stiftungsorgane und deren Bindung an das Gesetz nichts ändern (LES 2002, 162; LES 2005, 174).
Der Revision des Erstbeklagten war daher keine Folge zu geben.
10.2. Zur Revision der Klägerin:
Die Klägerin macht zunächst Verfahrensmängel geltend, und weist darauf hin, dass sie zusätzlich und in eventu eine gesetzliche Haftung der Zweitbeklagten Partei aus Auswahlverschulden geltend gemacht habe. Das Fürstliche Obergericht habe in seiner Begründung (Pkt 7.2.4, Seite 43) das ergänzende Vorbringen und Beweisanbot zum behaupteten Auswahlverschulden als "jedenfalls verspätet erhoben" angesehen.
Auf die Frage einer Verspätung des Vorbringens muss aber nicht näher eingegangen werden, weil nach den Feststellungen ohnehin ein "Auswahlverschulden" nicht anzunehmen ist: Ein "Auswahlverschulden" der Zweitbeklagten hinsichtlich des Erstbeklagten als Stiftungsrat liegt auch nach den Behauptungen der Klägerin nicht vor. Denn, eine Vielzahl von übernommenen "Organmandaten" neben der Tätigkeit als Rechtsanwalt macht einen solchen nicht ungeeignet zur Übernahme eines Stiftungsratsmandates. Ein Auswahlverschulden wird unter Hinweis auf ein "24-Stunden-Tag" bzw darauf, dass auch ein Rechtsanwalt irgendwann "Kapazitätsgrenzen erreicht", nicht schlüssig behauptet. Hierauf war daher nicht weiter einzugehen. Dass zu dieser Frage Beweise nicht aufgenommen wurden stellt daher keinen Verfahrensmangel dar. Eine solidarische Haftung der Zweitbeklagten hätte sich selbst bei Zutreffen dieser Behauptungen nicht ableiten lassen.
Dies gilt auch für die Behauptung, die Zweitbeklagte würde aus einer Nichterbringung vertraglicher Verwaltungsaufgaben mit dem Erstbeklagten gemeinsam haften. Aus den von den Untergerichten festgestellten Inhalten des Mandatsvertrags ist nicht ableitbar, dass der Erstbeklagte ein Erfüllungsgehilfe der Zweitbeklagten gegenüber der Klägerin gewesen wäre. Der Stiftungsrat ist hinsichtlich seiner eigenen stiftungsrechtlichen Verpflichtungen nicht Erfüllungsgehilfe eines Dritten. Er steht für die Einhaltung dieser Verpflichtungen selbst ein, ein Dritter vermag ihm diese Verpflichtungen, die Verantwortlichkeit und Haftung für deren Einhaltung nicht abzunehmen. Daher ist schon grundsätzlich nicht von einer Qualifikation des Erstbeklagten als Erfüllungsgehilfe der Zweitbeklagten auszugehen. Hiezu waren Zeugen mangels Entscheidungswesentlichkeit nicht einzuvernehmen.
10.2.1. Was die mit Revision der Klägerin geltend gemachte unrichtige rechtliche Beurteilung betrifft, so muss auch hierauf nicht mehr eingegangen werden, zumal der Mandatsvertrag Blg/2 nicht mit dem Erstbeklagten abgeschlossen und daher dieser auch nicht als Vertragspartner des Mandatsverhältnisses zu I*** in Frage kommt.
Auch der Revision der Klägerin war daher ein Erfolg zu versagen.
11. Zum Kostenrekurs der Klägerin
Die Klägerin erhebt Kostenrekurs gegen die Kostenentscheidung des Fürstlichen Obergerichts. Zusammengefasst wird darin geltend gemacht:
11.1. Der Kostenersatzhälftebetrag zugunsten der Klägerin betrage richtig CHF 45'278.43 statt CHF 42'061.55 (= Differenz von CHF 3'217.13) wie im Berufungsurteil ausgeführt. Von den zu Recht geltend gemachten Barauslagen von CHF 10'595.00 (unter Berücksichtigung der tatsächlich angefallenen SV-Gebühren) stünden ihr 25% zu, sohin CHF 2'648.75 bzw unter Abzug des Ersatzanteils der erstbeklagten Partei CHF 991.25. Die Klägerin beantragt daher, ihren Kostenersatzanspruch in Pkt I.3. des Spruchs des Obergerichts auf einen Betrag von CHF 45'278.43 abzuändern.
11.2. Folgende Leistungen der zweitbeklagten Partei seien nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen: VM-Vorlage (21.11.2006), Fristerstreckung (12.03.2007), Urkundenvorlage (09.05.2007), Antrag, Vorbringen (09.09.2008) und Mitteilung (03.12.2012), zusammen ein Kostenbetrag von CHF 12'547,26. Daher stünden der Zweitbeklagten netto bloß CHF 66'278.31 zu.
An Barauslagenersatz entfalle auf die Zweitbeklagte ein Anteil von CHF 2'210.00 und habe die Zweitbeklagte daher maximal einen Kostenersatzanspruch von CHF 73'790.57 statt unrichtig im Berufungsurteil CHF 87.916.11, sodass sich eine Differenz von CHF 14'125.54 ergibt.
Die Klägerin beantragt hiezu, ihre zu Pkt II.2. des Spruchs enthaltene Kostenersatzpflicht mit CHF 73'790.57 festzusetzen. Ein Eventualaufhebungsantrag und ein Kostenantrag werden gestellt.
12. Die Beklagten haben rechtzeitig eine Rekursbeantwortung eingebracht, mit der sie beantragen, dem Kostenrekurs der Klägerin keine Folge zu geben. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Zusammengefasst führen die Beklagten in ihrer Rekursbeantwortung aus: Die Klägerin habe Kosten für Leistungen verzeichnet, für die jedenfalls kein Ersatz zustehe. Die Schriftsätze vom 14.12.2006, 05.02.2007, 12.04.2007, 06.06.2007 und 30.01.2009 seien nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen. Rechnerisch würden sich Gesamtprozesskosten der beklagten Parteien im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 93.644,78 und Barauslagen von CHF 4.826,00 ergeben, die zu Lasten der Klägerin festgesetzt wurden. Die Klägerin habe gegen den Kostenspruch des Erstgerichts kein Rechtsmittel erhoben, so dass es ihr daher verwehrt sei, die von den Beklagten verzeichneten Kosten, die das Erstgericht als richtig verzeichnet gewertet habe, nun vor dem OGH zu bekämpfen.
13. Auch die Zweitbeklagte hat rechtzeitig einen Kostenrekurs erhoben. Zusammengefasst bringt sie vor:
Der Streitgenossenzuschlag sei zu Unrecht abgesprochen worden, woraus sich ein Minderzuspruch von CHF 8'141.67 ergebe. Auch sonst seien, ohne Begründung, Kosten nicht zugesprochen worden, zumal für die erste Instanz CHF 90'329.11 anstelle der zugesprochenen CHF 87'916.11 zustünden. Insgesamt seien CHF 10.554.67 an Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu Unrecht nicht zugesprochen worden.
Auch für das Berufungsverfahren sei zu Unrecht der Streitgenossenzuschlag nicht zugesprochen worden. Darüber hinaus sei die Eingabengebühr von CHF 340.00, die zu gering verzeichnete halbe Protokollgebühr von CHF 255.00 und die halbe Entscheidungsgebühr von CHF 3.400.00 nicht zugesprochen worden. Insgesamt seien an Kosten des Berufungsverfahrens CHF 6'036.74 nicht zugesprochen worden.
Die Zweitbeklagte beantragt, die zu Pkt II.2. enthaltene Kostenentscheidung des Fürstlichen Obergerichtes dahin abzuändern, dass die Klägerin verpflichtet werde, der zweibeklagten Partei die mit CHF 98'470.78 bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen, sowie die zu Pkt III.1 des Spruchs der angefochtenen Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts enthaltenen Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass die Klägerin verpflichtet wird, der Zweitbeklagten die mit CHF 27'304.59 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen. Ein Eventualaufhebungsantrag und ein Kostenantrag werden gestellt.
14. Die Klägerin hat mit ihrer Revision auch eine Kostenrekursbeantwortung erstattet: Sie beantragt, dem Kostenrekurs der Zweitbeklagten keine Folge zu geben. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass der Zweitbeklagten rechnerisch nicht mehr als vom Berufungsgericht für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochen, zustehe, wenngleich dies nicht begründet worden sei. § 46 ZPO halte nur einfache, nicht erhöhte Kosten des Solidarschuldners fest. Die für das Berufungsverfahren angefallenen Gebühren/Barauslagen seien bereits auf die erstbeklagte Partei angefallen, in eventu stünden sie bloß zur Hälfte zu.
15. Zum Kostenrekurs der Klägerin
Die Klägerin macht zu Recht geltend, dass der Hälftebetrag ihrer Kosten (exklusive SGZ) in erster Instanz rechnerisch netto CHF 44'287.18, und nicht CHF 42'751.55, wie vom Berufungsgericht errechnet, ausmacht: Die Netto-Kosten der Klägerin belaufen sich auf CHF 82'013.30. Samt der geltend gemachten MwSt belaufen sich die klägerischen Kosten in erster Instanz auf geltend gemachte CHF 88'574.36, sohin 50% auf CHF 44'287.18.
Hingegen wurden die Barauslagen der Klägerin schon vom Erstgericht und von der Klägerin unbekämpft mit CHF 10'000.00 festgelegt, sodass die Klägerin - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - auf ein Viertel hievon, sohin auf CHF 2'500.00 Anspruch hat. Die schon vom Erstgericht unbekämpft festgelegten Barauslagen der Beklagten von CHF 4'826.00 entfallen mit 50% auf den Erstbeklagten, sohin mit CHF 2'413,00 und sind ihm mit 75%, sohin mit 1'809.75 zuzusprechen. Eine Kompensation der Barauslagen des Erstbeklagten mit jenen der Klägerin ergibt einen Anspruch der Klägerin auf CHF 690.25.
Die berufungsgerichtliche Kostenentscheidung zu Spruchpunkt I.3. ist daher lediglich dahin zu korrigieren, dass der Klägerin an Kostenersatz für das erstinstanzliche Verfahren CHF 44'977.43 zustehen.
Was die von der Klägerin zu Pkt 2 ihres Kostenrekurses monierten Einzelpositionen der Kosten der Beklagten betrifft, so ist darauf zu verweisen, dass diese Positionen bereits vom Erstgericht der Kostenentscheidung unbekämpft zugrunde gelegt wurden und daher der Kostenentscheidung zugrunde zu legen sind.
Die Kostenersatzpflicht des Erstbeklagten für das Berufungsverfahren (Spruchpunkt III/2) wird von der Klägerin ausdrücklich als zutreffend bezeichnet.
10.6. Zum Kostenrekurs der Zweitbeklagten
Zu Spruchpunkt II.2. hat das Berufungsgericht der Zweitbeklagten an Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens CHF 87'916.11 zugesprochen. Der von der Zweitbeklagten aufgezeigte offensichtliche Rechenfehler liegt vor: Ohne Streitgenossenzuschlag (zu diesem gleich unten) steht der Zweitbeklagten für das erstinstanzliche Verfahren ein Kostenbetrag von CHF 90'329.11, sohin eine Differenz von CHF 2'413.00 zu.
Der von der Zweitbeklagten monierte Abzug des Streitgenossenzuschlags durch das Berufungsgericht erfolgte dagegen zu Recht. Grundsätzlich gilt: Werden vom Kläger zwei Beklagte als Solidarschuldner in Anspruch genommen, wobei das Klagebegehren gegen einen Beklagten abgewiesen wird und gegen den anderen zum Erfolg führt, hat der Kläger dem obsiegenden Beklagten alle Kosten zu ersetzen, die auch bei einem Prozess gegen diesen allein - also ohne Streitgenossenzuschlag - aufgelaufen wären (E 14 zu § 46 ZPO in Klauser/Kodek, ZPO16; LGZ Wien 35 R 216/07k; OLG Innsbruck 11.05.2005 4 R 108/05x RIS-Justiz RRD0000001; RWZ0000134). Wie dem Kläger gegenüber, der daher bei Obsiegen bloss gegen einen von mehreren (behaupteten) Solidarschuldnern Anspruch auf Kostenersatz ohne Streitgenossenzuschlag hat, gilt dies aber auch aufgrund der erfolgsorientierten Kostenbetrachtung für den Kostenersatzanspruch des obsiegenden Beklagten, der - ebenso wenig wie der Kläger gegen "mehrere" Beklagte (§ 15 RAG) - auch seinerseits mit der Vertretung "mehrerer" Parteien gegenüber dem Kläger erfolgreich war. Dies gilt auch für das Berufungsverfahren.
Im Übrigen begehrt die Zweitbeklagte für das Berufungsverfahren den Zuspruch der gesamten (verzeichneten) Eingaben-, Protokoll- und Entscheidungsgebühr. Dem Kostenrekurs der Zweitbeklagten ist hier nur insoweit Folge zu geben, als ihr diese Gebühren als obsiegende Streitgenossin hälftig zuzusprechen sind. Daher gebühren der Zweitbeklagten CHF 170.00 an Eingabengebühr, CHF 127.50 an Protokollgebühr und CHF 1'700.00 an Entscheidungsgebühr, gesamt daher zusätzlich CHF 1'997,50.
Spruchpunkt II.2. ist daher dahin abzuändern, dass die Klägerin der Zweitbeklagten CHF 92'326.61 an Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen hat.
11. Zu den Kosten des Revisionsverfahrens
Die Revision der Klägerin ist erfolglos geblieben. Aufgrund des in diesem Revisionsverfahren vollen Abwehrerfolgs der Beklagten gebührt ihnen für ihre Revisionsbeantwortung Kostenersatz. Dieser wurde allerdings auf einer Basis von CHF 620'502.04 verzeichnet, das Revisionsinteresse des Klägers belief sich aber auf CHF 565'973.50, sodass der Kostenersatz entsprechend zu reduzieren war und ein Kostenersatzanspruch für die Revisionsbeantwortung von CHF 14'641.50 zusteht.
Auch die Revision des Erstbeklagten ist erfolglos geblieben, sodass der Klägerin aufgrund ihres vollen Abwehrerfolgs Anspruch auf die richtig verzeichneten Kosten für die Revisionsbeantwortung zusteht.
12. Zu den Kosten der Kostenrevisionsrekurse:
Die Klägerin hat mit ihrem Kostenrekurs eine Kostenzuerkennung von CHF 3'217.00 und eine Aberkennung von Kosten der Zweitbeklagten in Höhe von CHF 14'125.00 begehrt, zusammen sohin ein Kostenrekursbegehren von CHF 17'342.67 erhoben. Mit dem Zuspruch von weiteren Kosten von CHF 2'916.00 obsiegt sie mit rund 17%, die Rekursgegner dagegen mit rund 83%. Die Quotenkompensation führt dazu, dass die Klägerin für ihren Kostenrekurs keine Kosten, die Beklagten dagegen 66% der Kosten für die Kostenrekursbeantwortung, das sind CHF 782.66 zuzusprechen sind. Die von den Beklagten verzeichnete Entscheidungsgebühr war hiebei nicht mitzuberücksichtigen, da für den Kostenrekurs eine Entscheidungsgebühr nicht anfällt.
Die Zweitbeklagte dringt mit ihrem Kostenrekursbegehren auf Zuerkennung weiterer CHF 16'591.40 mit lediglich CHF 4'410.00, sohin mit rund 25% ihres Begehrens auf Zuerkennung weiterer Kosten durch. Sie hat daher der Klägerin 50% der Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen. Von den für die Kostenrekursbeantwortung verzeichneten Kosten ist allerdings der Streitgenossenzuschlag auszuscheiden, weil es sich um einen Kostenrekurs allein der Zweitbeklagten handelte. Darüber hinaus ist für den Kostenrevisionsrekurs auch keine Entscheidungsgebühr zuzuerkennen, weil diese nur für "Endentscheidungen einer Instanz" anfallen und nach der Rechtsprechung zB nicht für einen zwischenerledigenden Beschluss über eine prozessuale Vor- oder Teilfrage (LES 2010, 113). Auch für einen im Rahmen des Hauptsachenverfahrens zu fällenden Kostenbeschluss fällt daher eine Entscheidungsgebühr nicht an. Die Kosten für die Kostenrekursbeantwortung belaufen sich daher CHF 1'163.05, die Hälfte davon auf CHF 581.52, welche der Zweitbeklagten zur Zahlung an die Klägerin aufzuerlegen waren.
Vaduz, am 07. März 2014Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat