09 CG. 2011.26
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Dr. iur. Gert Delle Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter sowie Dr. iur. Thomas Hasler und im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
R e c h t s s a c h e
des Klägers K***, vertreten durch AF***, als Verfahrenshelfer (ON 5 bis ON 9), wider die Beklagte ZV***, vertreten durch MP***, wegen Leistungen nach dem UVersG (Revisionsinteresse: CHF 31'162.32), infolge Revision des Klägers vom 20.03.2012 (ON 67) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 16.02.2012 (ON 66), womit sowohl der Berufung des Klägers vom 20.10.2011 (ON 56) gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 27.09.2011 (ON 55) als auch der Berufung der Beklagten vom 27.10.2011 (ON 58), dieser in der Hauptsache, abgesehen vom Kostenpunkt, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I.
Der Revision wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 16.02.2012 (ON 66) wird bestätigt.
II.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten binnen vier Wochen die mit CHF 3'333.34 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (einschliesslich des Kostenrekursverfahrens) zu ersetzen.
Mit Klage vom 03.10.2008 (ON 1) begehrte der Kläger, die Verfügung der Beklagten Nr.191/99-604'872 vom 01.10.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm den Betrag von CHF 397'479.24 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen; ferner die Beklagte zu verpflichten, ihm ab November 2008 eine monatliche Invalidenrente im Betrag von CHF 3'060.34 zu bezahlen, dies jeweils bis spätestens zum fünften eines jeden Monats; in eventu: die erwähnte Verfügung der Beklagten aufzuheben und die Rechtssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an die Beklagte zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Begehren auf Ersatz der Prozesskosten.
Mit Urteil vom 11.01.2010 (ON 23) hob das Fürstliche Landgericht die Verfügung der Beklagten Nr.191/99-604'872 vom 01.10.2008 auf und trug der Beklagten auf, eine neue Verfügung zu erlassen. Dabei habe die Beklagte auszugehen von einer unfallähnlichen Körperschädigung, die der Kläger beim Arbeitsunfall im Jahr 1999 erlitten habe: und zwar im Ausmass einer Arbeitsunfähigkeit von 100% vom 01.10.1999 bis zum 31.12.2000, von 30% vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2001 und von 20% seit dem 01.01.2002 (dauernd). Näher bestimmte Mehrbegehren wies es ab. Die Prozesskosten hob es gegeneinander auf.
Einer gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 11.01.2010 (vorstehende Ziff.2) erhobenen Berufung des Klägers vom 29.01.2010 (ON 24) gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 18.03.2010 (ON 30) Folge. Es hob das angefochtene Urteil als nichtig auf und trug dem Fürstlichen Landgericht nach allfälliger Ergänzung des Verfahrens eine neue Entscheidung auf.
Mit Urteil vom 21.01.2011 (ON 34) hob das Fürstliche Landgericht im zweiten Rechtsgang (vorstehende Ziff.3) die Verfügung der Beklagten Nr.191/99-604'872 vom 01.10.2008 auf. Es verpflichtete die Beklagte, dem Kläger den Betrag von CHF 139'785.36 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen, ferner, ihm ab November 2008 eine monatliche Invalidenrente im Betrag von CHF 787.28 zu bezahlen, dies jeweils bis spätestens zum fünften eines jeden Monats. Das Mehrbegehren im Betrag von CHF 257'693.88 (Leistung) sowie das Rentenmehrbegehren im Betrag von CHF 2'273.06 wies es ab und verpflichtete den Kläger, der Beklagten näher bestimmte Prozesskosten zu ersetzen.
Mit Beschluss vom 02.03.2011 (ON 37) berichtigte das Fürstliche Landgericht sein Urteil vom 21.01.2011 "infolge einer offenbaren Unrichtigkeit" insofern, als es die Beklagte verpflichtete, dem Kläger den Betrag von CHF 130'340.08 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen; das Mehrbegehren (Leistung), das abgewiesen wurde, erhöhte sich demnach auf CHF 267'139.16.
In seinem Urteil vom 21.01.2011 (vorstehende Ziff.4) fasste das Fürstliche Obergericht zunächst die Vorgeschichte zusammen. Die "Vorgeschichte I" (ON 34, S.2 ff.) betraf die Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts, aufgrund deren das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 11.01.2010 (vorstehende Ziff.2) als nichtig aufgehoben wurde (vorstehende Ziff.3); darauf kann verwiesen werden. Die "Vorgeschichte II" (ON 34, S.5 ff.) betraf den gegenständlichen Unfall- und Verfahrensverlauf, im Wesentlichen Folgendes:
6.1.
Über die von der LH*** für deren Arbeitnehmer abgeschlossene kollektive Unfallversicherung war der Kläger bei der Beklagten obligatorisch gegen Unfall versichert.
6.2.
Im Juni 2004 machte der Kläger bei der Beklagten Ansprüche aus der obligatorischen Unfallversicherung (komplementäre Invalidenrente, Integritätsentschädigung, Taggeld) wegen eines im September 1999 erlittenen Arbeitsunfalls geltend.
6.3.
Mit Verfügung vom 17.11.2005 lehnte die Beklagte jegliche Leistungspflicht ab: Der Kläger habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die von ihm erlittene (näher bezeichnete) Verletzung kausal auf den von ihm behaupteten Arbeitsunfall zurückzuführen sei. Ein versichertes Ereignis liege nicht vor. Vielmehr sei davon auszugehen (jedenfalls möglich), dass die erlittene Verletzung aus einer Kumulation kleinster degenerativer Schädigungen der Sehne herrühre; dies sei kein Unfallereignis, sondern ein Krankheitsgeschehen.
6.4.
Der Kläger bekämpfte die Verfügung der Beklagten vom 17.11.2005 (vorstehende Ziff.6.3) mit Klage vom 05.01.2006 im Verfahren zu 1 CG.2006.1. Soweit das Fürstliche Landgericht (ON 34, S.6) jenes Klagevorbringen zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden.
6.5.
Mit Urteil vom 05.09.2006 (ON 27 zu 1 CG.2006.1) wies das Fürstliche Landgericht das Klagebegehren ab. Hierbei stellte es folgenden Sachverhalt fest:
6.5.1.
Der Kläger kam im Jahr 1977 nach Liechtenstein. Im Jahr 1999 war er bei der LH*** als *** angestellt. Seine dortige Arbeit hatte er damals bereits seit mehr als 20 Jahren verrichtet. Bevor er nach Liechtenstein kam, war er in der Türkei während rund 10 Jahren als Bauarbeiter tätig gewesen.
6.5.2.
Im Spätsommer 1999, zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt, vermutlich im September, ereignete sich folgender Vorfall: Zusammen mit einem Arbeitskollegen trug der Kläger kurz vor Arbeitsschluss einen mehrere Meter langen Baumstamm-Bretterstapel. Dieser Bretterstapel entglitt dem Arbeitskollegen und fiel mit dem einen Ende zu Boden, während der Kläger den Bretterstapel am anderen Ende noch in den Händen hielt. Durch den Aufprall des Bretterstapels mit dem einen Ende auf dem Boden erlitt der Kläger, der ihn am andern Ende noch in den Händen hielt, einen "Schlag in die Schulter", der ihm wiederum Schmerzen im Schulterbereich verursachte, namentlich in der rechten Schulter.
6.5.3.
Wegen anhaltender Schmerzen in der rechten Schulter suchte der Kläger am darauffolgenden Tag seinen Hausarzt auf. Dieser verabreichte ihm schmerzstillende Medikamente. Ungeachtet dieser Medikamente und einer zusätzlich eingeleiteten Physiotherapie, liessen die Schmerzen nicht nach. Vielmehr verstärkten sie sich. Deshalb begab sich der Kläger am 28.10.1999 ins kantonale Spital Grabs. Dort wurde im Doppelkontrast-CT [CT ? Computertomographie) eine Rotatorenmanschettenruptur [Rotatorenmanschette ? Dach des eigentlichen Schultergelenks; Ruptur ? Sehneneinriss] mit komplettem Abriss der Supraspinatussehne in der rechten Schulter diagnostiziert. Diese Verletzung wurde am 10.12.1999 im kantonalen Spital Grabs in näher festgestelltem Sinn operiert. In der Folge erlitt der Kläger eine erneute Ruptur der Rotatorenmanschette, die am 25.05.2000, wiederum im kantonalen Spital Grabs, in näher festgestelltem Sinn operiert wurde. Am 17.11.2002 fand eine weitere näher festgestellte Reoperation der rechten Schulter des Klägers statt. Auf festgestellte Einzelheiten (ON 34, S,.8 [vor 2.1]) kann verwiesen werden.
6.5.4.
Die beim Kläger im kantonalen Spital Grabs am 28.10.1999 im Doppelkontrast-CT diagnostizierte Rotatorenmanschettenruptur (vorstehende Ziff.6.5.3) ist nicht auf den festgestellten Vorfall (vorstehende Ziff.6.5.2) zurückzuführen. Vielmehr bestand sie bereits vor diesem Vorfall. Der entsprechende Abriss der Supraspinatussehne ist ausschliesslich auf einen andauernden pathologischen Prozess und auf eine Kumulation kleinerer degenerativer Schädigungen der Sehne zurückzuführen.
6.5.5.
Dass der Kläger bereits vor dem festgestellten Vorfall an Schmerzen in der rechten Schulter litt, konnte nicht festgestellt werden.
6.6.
Einer gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 05.09.2006 (vorstehende Ziff.6.5) erhobenen Berufung des Klägers vom 04.10.2006 (ON 29 zu 1 CG.2006.1) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 05.07.2007 (ON 38 zu 1 CG.2006.1) im Sinn des im Verfahren zu 1 CG.2006.1 gestellten Klagebegehrens (ON 1 zu 1 CG.2006.1) Folge, das heisst: Es änderte das angefochtene Urteil insofern ab, als es die Verfügung der Beklagten Nr.191/99-604'872 ersatzlos aufhob und feststellte, dass der Kläger aufgrund des Unfalls vom September 1999 gegenüber der Beklagten Anspruch auf Ausrichtung der ihm gesetzlich zustehenden Leistungen nach dem UVersG habe; ferner verpflichtete es die Beklagte, dem Kläger näher bestimmte Kosten des erstgerichtlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
6.7.
Einer gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 05.07.2007 (vorstehende Ziff.6.6) erhobenen Revision der Beklagten vom 12.09.2007 (ON 39 zu 1 CG.2006.1) gab der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 05.06.2008 (ON 45 zu 1 CG.2006.1) keine Folge. Soweit das Fürstliche Landgericht (ON 34, S.9 ff.) Erwägungen jenes Urteils zusammenfasste, kann darauf verwiesen werden.
6.8.
Am 01.10.2008 erliess die Beklagte eine Verfügung, wonach die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung auf den 09.12.1999 eingestellt werden. Soweit das Fürstliche Landgericht (ON 34, S.14 ff.) Einzelheiten dieser Verfügung (in Fotokopie) wiedergab, kann darauf verwiesen werden.
Über die eben zusammengefasste Vorgeschichte (vorstehende Ziff.6) hinaus, stellte das Fürstliche Landgericht (ON 34, S.25 ff.) folgenden Sachverhalt fest:
7.1.
Der Kläger erlitt offensichtlich am 19.07.1999 bei einem Ereignis, das schon im Verfahren zu 1 CG.2006.1 als unfallähnlich eingestuft wurde und für welches die Beklagte einzustehen hat, eine Verletzung an der rechten Schulter. Er wurde zunächst beim Hausarzt mit Spritzen behandelt, danach im Kantonsspital Grabs im bereits festgestellten Sinn (vorstehende Ziff.6.5.3). Bis zum 31.12.2000 wurde die Krankmeldung veranlasst.
7.2.
Der Kläger kann den rechten Arm ohne Schwierigkeiten bis 80° oder 90° abspreizen. Der Schultertiefstand, den der Kläger aktiv herbeiführt, kann nach entsprechender Ermahnung bei der gutachtlichen Untersuchung ohne Schwierigkeiten ausgeglichen werden. Auffallend ist, dass der Deltamuskel nicht atroph ist, dass jedoch eine deutliche Atrophie [Rückbildung] des Supra- und Infraspinatus vorliegt. Obwohl keine Muskelverschmächtigung vorliegt, werden sämtliche subjektiv beeinflussbaren Tests vom Kläger mit massiv herabgesetzter Kraft ausgeübt. Bei der Prüfung der Beweglichkeit lässt sich aktiv eine Abspreizbewegung von 90° mit einer gewissen Kraft ausüben, Vorheben ebenfalls bis 90°. Weder Nackengriff, der wiederum die gleichen Bewegungen in Kombination beinhaltet, noch der Schürzengriff sind möglich. Insgesamt besteht beim Kläger eindeutig Aggravation, das heisst: Bestehende Symptome werden in ihren Auswirkungen verstärkt. Vor allem besteht eine Diskrepanz zwischen den objektiven und den subjektiv beeinflussbaren Untersuchungsbefunden. Vor dem Unfallereignis bestand beim Kläger keine Schmerzsymptomatik in der Schulter. Die konkreten Gründe für eine Arbeitseinschränkung liegen in erster Linie darin, dass der Arm nur knapp bis zur Horizontalen angehoben werden kann; im rechten Schultergelenk besteht eine deutliche Bewegungseinschränkung.
7.3.
Unter Berücksichtigung des Urteils des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.06.2008 (ON 45 zu 1 CG.2006.1), wonach der Kläger beim Arbeitsunfall im Jahr 1999 eine unfallähnliche Körperschädigung erlitten hat, für welche die Beklagte leistungspflichtig ist, besteht aus unfallchirurgischer Sicht folgende abgestufte Arbeitsunfähigkeit:
100% vom 01.10.1999 bis zum 31.12.2000,
30% vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2001 und
20% seit dem 01.01.2001 (dauernd).
Dabei handelt es sich um die tatsächlich objektivierbare Behinderung aufgrund des unfallähnlichen Ereignisses, ohne Berücksichtigung der durch die Aggravation überlagerten Beeinträchtigungen. Der jetzige Zustand ist hinsichtlich Bewegungseinschränkung und Schmerzen ein Dauerzustand. Eine Verbesserung durch Operation kann ausgeschlossen werden.
7.4.
Die Tätigkeit als Sägereiarbeiter ist dem Kläger nicht mehr möglich. Dagegen sind ihm leichte Arbeiten, die keinen dauernden Einsatz der rechten Hand erfordern, über den gesamten Arbeitstag möglich. Horizontale Montagetätigkeiten, die kein Hochhalten des Arms nötig machen, sind ihm nahezu uneingeschränkt möglich. Ebenso möglich ist ihm beidhändiges Heben bis zu 15 kg bis auf Tischhöhe.
7.5.
Anhand fotokopierter Lohnabrechnungen stellte das Fürstliche Landgericht (ON 34, S.27 ff.) den Lohn fest, den der Kläger im Jahr vor dem Unfall bezogen hatte. Darauf kann verwiesen werden.
7.6.
Im August 1999 hatte der Kläger Urlaub. Unter Berücksichtigung eines Stundenlohns von CHF 21.50 und einer monatliche Stundenleistung von 184.4 Stunden (ohne Urlaub) stellte das Fürstliche Landgericht (ON 34, S.33 unten f.) einen (fiktiven) Lohnanspruch für den August 1999 von CHF 3'973.20 [?] fest. Hinzu kam eine Ferien- und Feiertagsentschädigung von 11.3%, das heisst von CHF 449.00. Der gesamte Lohn für den August 1999 hätte demnach CHF 4'442.20 betragen, falls der Kläger voll gearbeitet hätte.
7.7.
Mit Verfügung vom 16.07.2004 sprach die Liechtensteinische Invalidenversicherung dem Kläger auf der Grundlage eines Invaliditätsgrads von 100% eine Invalidenrente zu. Am 01.01.2002 betrug die monatliche Rente CHF 1'592.00; im Oktober 2000 betrug sie CHF 1'553.00.
7.8.
Im Jahr 2006 verdienten die Personen im ersten Viertel der Lohnskala der liechtensteinischen Lohnstatistik 2006 CHF 4'534.00 oder weniger im Monat. Soweit das Fürstliche Landgericht (ON 34, S.35 ff.) weitere Daten aus der liechtensteinischen Lohnstatistik feststellte, kann darauf verwiesen werden.
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff.6 und Ziff.7) beurteilte das Fürstliche Landgericht (ON 34, S.39 ff.) das Klagebegehren (vorstehende Ziff.1) rechtlich wie folgt:
8.1.
Aufgrund des Beweisverfahrens sei die Beklagte aus dem Unfallereignis leistungspflichtig. Auszugehen sei von einer unfallähnlichen Körperschädigung, die der Kläger beim Arbeitsunfall im Jahr 1999 erlitten habe: und zwar im Ausmass einer Arbeitsunfähigkeit von 100% vom 01.10.1999 bis zum 31.12.2000, von 30% vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2001 und von 20% seit dem 01.01.2001 (dauernd). Dagegen seien nach den Feststellungen die Voraussetzung für eine "Vollberentung" nicht gegeben. Auch für eine Integritätsentschädigung bestehe nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. med. HH*** kein Raum.
8.2.
Dem Grunde nach entspreche dieses Ergebnis (vorstehende Ziff.8.1) jenem des Urteils vom 11.01.2010 (vorstehende Ziff.2). Die Beklagte bringe vor, der Sachverständige Dr. med. HH*** habe lediglich eine 20%ige unfallbezogene Arbeitsunfähigkeit bzw. Invalidität festgestellt; der Kläger könne Verweistätigkeiten in näher bestimmter Art und Weise zu 100% verrichten; ihm stehe deshalb überhaupt kein Rentenanspruch zu. Solchem Vorbringen ständen jedoch die im ersten Rechtsgang getroffenen, von der Beklagten unangefochtenen Feststellungen bindend entgegen. Abgesehen davon, beziehe sich die 20%ige Invalidität ohnehin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.
8.3.
Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, berechnete das Fürstliche Landgericht (ON 34, S.40 ff.) Rentenansprüche bis zum 30.10.2008 im Betrag von 73'989.76 und Taggeldleistungen (differenziert nach verschiedenen Perioden) von CHF 65'795.60, insgesamt somit dem Kläger zustehende Leistungen von CHF 139.785.36, sowie eine ihm ab 01.11.2008 zustehende monatliche Rente im Betrag von CHF 787.28.
8.4.
Mit Erwägungen, auf die wiederum verwiesen werden kann, teilte das Fürstliche Landgericht (ON 34, S.43) die Kosten verhältnismässig, indem es annahm, der Kläger sei insgesamt (mit seinem Leistungs- und mit seinem Rentenbegehren) zu rund 30% durchgedrungen.
Einer gegen das (mit Beschluss vom 02.03.2011 berichtigte) Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 21.01.2011 (vorstehende Ziff.4 bis Ziff.8) erhobenen Berufung des Klägers vom 28.02.2011 (ON 35) gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 12.05.2011 (ON 43) Folge. Es hob das angefochtene Urteil auf, soweit damit das Mehrbegehren des Klägers abgewiesen wurde und soweit es den Kostenspruch im Umfang der Anfechtung betraf; es verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an das Fürstliche Landgericht zurück. Zusammengefasst trug das Fürstliche Obergericht (ON 43, S.16 [8]) dem Fürstlichen Landgericht auf, ergänzende Feststellungen zum Ausmass der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit, zu invaliditätsfremden einkommensbeeinträchtigenden Umständen und zur Beeinträchtigung des Klägers im Hinblick auf die Integritätsentschädigung zu treffen. Dagegen ständen die Prämissen zur Berechnung der Rente (das Valideneinkommen und das statistische Invalideneinkommen) rechtskräftig fest.
Mit Urteil vom 27.09.2011 (ON 55) hob das Fürstliche Landgericht im dritten Rechtsgang (vorstehende Ziff.9) die Verfügung der Beklagten Nr.191/99-604'872 vom 01.10.2008 auf. Es verpflichtete die Beklagte, dem Kläger den Betrag von CHF 146'360.08 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen, ferner, ihm ab November eine monatliche Invalidenrente im Betrag von CHF 787.28 zu bezahlen, dies jeweils bis spätestens zum fünften eines jeden Monats. Das Mehrbegehren im Betrag von CHF 111'154.00 (Leistung) sowie das Rentenmehrbegehren im Betrag von CHF 865.62 wies es ab. Die Prozesskosten hob es gegeneinander auf.
In seinem Urteil vom 27.09.2011 (vorstehende Ziff.10) fasste das Fürstliche Landgericht wiederum zunächst, gleich wie im Urteil vom 21.01.2011 (ON 34), die Vorgeschichte zusammen (ON 55, S.2 ff.; vorstehende Ziff.6) und wiederholte den in jenem Urteil festgestellten Sachverhalt (ON 55, S.25 ff.; vorstehende Ziff.7). Darauf kann verwiesen werden. Dem Auftrag des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff.9) entsprechend ergänzte das Fürstliche Landgericht das Verfahren durch ein schriftliches Sachverständigengutachten. Nach dessen mündlicher Erörterung und Würdigung (ON 55, S.44 unten f.) traf es folgende weiteren (konkretisierenden und präzisierenden) Feststellungen (ON 55, S.43 f.):
11.1.
In Verweistätigkeiten ist der Kläger ganztags arbeitsfähig. Zum Beispiel sind Montagetätigkeiten auf Tischhöhe, die kein Hochhalten des Arms über die Horizontale erfordern, sowie beidhändiges Heben bis zu 15 kg auf Tischhöhe und Tätigkeiten, die keinen dauernden Einsatz der rechten Hand erfordern, möglich: und zwar uneingeschränkt - zu 100%, ohne zusätzliche Pausen - an einem normalen Arbeitstag. Vermehrte Pausen von zusätzlich 15 Minuten benötigt der Kläger bei einer Montagetätigkeit in Tischhöhe. Er kann keine Überkopftätigkeiten ausführen und keine Tätigkeiten, die mit dem Heben von Lasten von über 15 kg einhergehen. Als Sägereiarbeiter ist er zu 100% arbeitsunfähig.
11.2.
Es gibt Verweistätigkeiten, bei denen der Kläger zu 100% ohne Einschränkungen arbeitsfähig ist. Dabei handelt es sich um leichte bis mittelschwere Arbeiten, beispielsweise um eine Mischung aus nicht körperlicher und leichter bis mittelschwerer [körperlicher] Tätigkeit. Bei allen nicht körperlichen Tätigkeiten ist der Kläger zu 100% erwerbsfähig, ebenso bei leichter, rein körperlicher Arbeit, solange er keine Überkopfarbeiten ausführen muss und keine Tätigkeiten, die mit dem Heben von Lasten von über 15 kg einhergehen.
11.3.
Schädigungen der Rotatorenmanschette bzw. der Heilungsverlauf nach einer operierten Rotatorenmanschette sind sehr langwierig bei der Rehabilitation. Schon bei einem ungestörten, also nicht verzögerten Heilungsverlauf ist bei einer offenen Rotorenmanschettenrekonstruktion mit Acromeoplastik von der Operation an bis zum Abschluss der Heilbehandlung mit etwa einem Jahr zu rechnen. Die Besserung der Arbeitsfähigkeit im Jahr 2002 ist auf die medizinische Heilbehandlung, insbesondere auf die Physiotherapie zurückzuführen, jedoch auch auf die Anpassung des Klägers an die Bewegungseinschränkung, die Ausbildung von Hilfsbewegungen und auf das Abklingen der postoperativen Reizzustände. Ein Endzustand nach den Kriterien von Art.19 UVersG ist im Jahr 2001 eingetreten.
11.4.
Beim Kläger besteht ein Integritätsschaden von 15%. Er beruht auf der Bewegungseinschränkung und auf dem Umstand, dass im täglichen Leben Einschränkungen durch die Bewegungseinschränkung und durch die Schmerzsymptomatik bestehen. Diese Einschränkung bezieht sich auch auf häusliche Tätigkeiten und auf die Körperpflege. Ausserdem ist der Kläger beim An- und Auskleiden beeinträchtigt. So ist er beispielsweise nicht mehr in der Lage, Kleidungsstücke, die an einem Kleiderbügel im Kasten hängen, mit dem rechten Arm hervorzunehmen, Gegenstände aus einem höheren Regal herunterzureichen oder Geschirr in höhere Regale zu stapeln oder herunterzureichen, das heisst: Tätigkeiten auszuführen, die ein Abspreizen oder Vorheben des rechten Arms über die Horizontale erfordern.
11.5.
Der Kläger hat in der Türkei eine zumindest vierjährige Grundschulausbildung durchlaufen. Anschliessend begann er sofort zu arbeiten. Über eine berufliche Ausbildung verfügt er nicht. Bereits rund 30 Jahre hält er sich im Raum Liechtenstein-Schweiz auf. Er spricht mässig deutsch.
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff.6, Ziff.7 und Ziff.11) beurteilte das Fürstliche Landgericht (ON 55, S.45 ff.) das Klagebegehren (vorstehende Ziff.1) nunmehr rechtlich wie folgt:
12.1.
Nach den Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts sei von einem Valideneinkommen von CHF 56'762.55 und von einem statistischen Invalideneinkommen von CHF 54'408.00 auszugehen.
12.2.
Nach den Feststellungen könne der Kläger, ungeachtet seiner unfallbedingten Behinderung, in einer Verweistätigkeit zu 100% arbeiten. Das zur Berechnung heranzuziehende statistische Invalideneinkommen sei deshalb nicht zu vermindern. Allerdings lägen invaliditätsfremde Umstände vor, wie das Alter des Klägers, seine Ausbildung, seine Schulbildung, seine Herkunft (Türkei) und seine Deutschkenntnisse. Nach richterlichem Ermessen werde deshalb ein Leidensabzug von 10% gewährt.
12.3.
Über die dem Kläger bereits im zweiten Rechtsgang zugesprochene Rente (vorstehende Ziff.8.3) gebühre ihm indes keine weitere Rente. Denn nach gewährtem Leidensabzug von 10% (vorstehende Ziff.12.2) betrage das Invalideneinkommen noch CHF 48'967.20. Entsprechend sei von einer jährlichen Berentung von insgesamt CHF 7'795.35 auszugehen (Valideneinkommen von CHF 56'762.55 abzüglich Invalideneinkommen von 48'967.20).
12.4.
Im Jahr 2001 sei keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Klägers mehr zu erwarten gewesen. Vielmehr sei der Endzustand eingetreten. Deshalb würden die Taggeldleistungen wegfallen; es sei eine Rente auszurichten.
12.5.
Allerdings sei der Zuspruch der Taggelder vom September 1999 bis einschliesslich Dezember 2001 rechtskräftig geworden. Die Rente von CHF 787.28 (seit dem 01.10.2001) erreiche die rechtskräftig zugesprochene Taggeldleistung nicht; deshalb gebühre dem Kläger für das Jahr 2001 keine Rente mehr.
12.6.
Mit allgemeinen Erwägungen zur Integritätsentschädigung anerkannte das Fürstliche Landgericht (ON 55, S.46 f.) die vom Sachverständigen festgestellte Beeinträchtigung und erachtete eine Integritätsentschädigung von 15%, entsprechend einem Betrag von CHF 16'020.00, für angemessen. Dieser Betrag stehe dem Kläger über den bereits zugesprochenen Betrag von CHF 130'340.08 (vorstehende Ziff.5) zu.
Einer gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 27.09.2011 (vorstehende Ziff.10 bis Ziff.12) erhobenen Berufung des Klägers vom 20.10.2011 (ON 56) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 16.02.2012 (ON 66) keine Folge. Einer Berufung der Beklagten vom 27.10.2011 (ON 58) gab es in der Hauptsache ebenfalls keine Folge, wohl aber im Kostenpunkt. Diesen änderte es insofern ab, als es den Kläger verpflichtete, der Beklagten die mit CHF 12'195.38 bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hob es gegeneinander auf.
In tatsächlicher Hinsicht hatte es beim wiedergegebenen Sachverhalt (vorstehende Ziff.6, Ziff.7 und Ziff.11) sein Bewenden. In der öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung vom 16.02.2011 (ON 64, S.2) beschloss das Fürstliche Obergericht, im Berufungsverfahren keine Beweise aufzunehmen. Eine vom Kläger erhobene Beweisrüge wies es ab (ON 66, S.12 f. [7]).
In rechtlicher Hinsicht bestätigte das Fürstliche Obergericht (ON 66, S.8 ff. [6]) im Ergebnis die rechtliche Beurteilung des Fürstlichen Landgerichts. Einzig im Kostenpunkt gab es der Berufung der Beklagten Folge (ON 66, S.15 ff. [11]). Auf Einzelheiten kann an dieser Stelle verwiesen werden, mit dem Vorbehalt, bei der Beurteilung der Revision des Klägers, soweit wesentlich, darauf zurückzukommen.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 16.02.2012 (vorstehende Ziff.13 bis Ziff.15) richtete sich die Revision des Klägers. Mit Schriftsatz vom 20.03.2012 (ON 67) beantragte er (als Revisionswerber) das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass die Beklagte verpflichtet wird, ihm zum einen den Betrag von CHF 248'068.28 samt näher bestimmten Zinsen und zum andern ab November 2008 eine monatliche Invalidenrente im Betrag von CHF 1'652.92 zu bezahlen, diese jeweils bis spätestens zum fünften jeden Monats; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen; hilfsweise: das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass der Berufung der Beklagten im Kostenpunkt keine Folge gegeben wird. Hinzu kam ein Kostenantrag.
In ihrer Revisionsbeantwortung vom 23.04.2012 beantragte die Beklagte (als Revisionsgegnerin) der Revision keine Folge zu geben und dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
Art 91 UVersG enthält besondere Bestimmungen über Einsprachen und Klagen, nicht aber über gerichtliche Zuständigkeiten oder über das weitere gerichtliche Verfahren. Hierüber gelten die allgemeinen Bestimmungen des GOG und der ZPO (OGH, Urteil vom 07.12.2006 zu 8 CG.2004.318, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 223 Erw 10, bestätigt mit Urteil vom 07.10.2011 zu 5 CG.2009.228 Erw 14.3). Nach den allgemeinen Bestimmungen erwies sich die Revision als zulässig (§ 471 Abs1 ZPO und § 1 Abs1 Bst c GOG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (§§ 474 f ZPO; ON 66 [Empfangsbestätigung] und ON 67 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (§ 476 Abs 1 und 2 ZPO; ON 68 [Empfangsbestätigung] und ON 69 [Eingangsvermerk]).
Als Revisionsgrund nannte der Kläger (ON 67, S 2 ff) unrichtige rechtliche Beurteilung. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor:
19.1.
Das Invalideneinkommen sei unrichtig ermittelt worden. Die Feststellungen seien unvollständig, um eine vollständige Erwerbsfähigkeit in einer Verweistätigkeit anzunehmen; dies werde als sekundärer Feststellungsmangel gerügt. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann, erörterte der Kläger (ON 67, S 3 ff [1.1 und 1.2]) wie der Rechtsbegriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts in seinem Fall zu verstehen gewesen wäre. Die Untergerichte hätten lediglich die beim Kläger bestehenden Einschränkungen umschrieben, ohne jedoch aufzuzeigen, welche konkreten Erwerbsmöglichkeiten tatsächlich noch beständen.
19.2.
Das Invalideneinkommen sei unter Berücksichtigung des ausgeglichenen Arbeitsmarktes, der einen Fächer verschiedenartiger Stellen anzubieten habe, und unter Berücksichtigung der Fähigkeiten und Möglichkeiten der versicherten Person zu ermitteln. Soweit der Kläger (ON 67, S 5 f [1.3 und 1.4]) in diesem Zusammenhang bereits erstattetes Vorbringen wiederholte oder variierte, kann darauf verwiesen werden.
19.3.
Die Untergerichte würden dem Kläger zu 100% eine Mischung aus körperlichen und nicht körperlichen Tätigkeiten zumuten. Sie würden jedoch nicht aufzeigen, welche konkrete Erwerbsmöglichkeit in welchem Arbeitsmarkt unter diesen Voraussetzungen dem Kläger möglich wäre. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt fänden sich auch keine Stellen, die eine Mischung aus körperlichen und nicht körperlichen Tätigkeiten böten, jedenfalls keine solchen, die dem Kläger angesichts "aller Umstände" zugemutet werden könnten.
19.4.
Gleiches gelte für die Annahme, dem Kläger wären nicht körperliche Tätigkeiten zu 100% möglich. Denn solche Tätigkeiten könnten dem Kläger nicht zugemutet werden. Dieser sei bis zu seinem Unfall nur für schwere körperliche Hilfsarbeitertätigkeiten eingesetzt gewesen; der ihm zumutbare Arbeitsmarkt beschränke sich grundsätzlich auf körperliche Tätigkeiten. Auch wenn entsprechende Feststellungen fehlten, wären dem Kläger beispielsweise die von Dr. med. HH*** genannten Tätigkeiten als Telefonist, Museumswärter oder Portier nicht zumutbar, um ein invaliditätsausschliessendes Einkommen zu erzielen.
19.5.
In der Verhandlung vom 13.07.2011 habe der Sachverständige [Dr. med.HH*** ] ausgeführt, dass sich die von ihm im ursprünglichen Gutachten eingeschätzte Arbeitsfähigkeit [Erwerbsfähigkeit] von 20% auf den allgemeinen Arbeitsmarkt beziehe. Es gebe Verweistätigkeiten, bei denen der Kläger zu 100% arbeitsfähig wäre. Bei leichten bis mittelschweren Arbeiten bestehe im Durchschnitt eine Arbeitsfähigkeit [Erwerbsfähigkeit] von 80%. Für eine ganztägige mittelschwere Arbeit sei der Kläger mehr eingeschränkt, also mehr als 20% (wie für leichte Arbeiten). Ergänzend verwies der Kläger (ON 67, S.7 [2.1, 2. Abschnitt]) auf die Ergebnisse und Gutachten des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens. Danach sei er in einer leichten Tätigkeit als nur noch zu 50% einsetzbar beurteilt worden, weshalb er eine ganze Invalidenrente erhalte.
19.6.
Der im gegenständlichen Verfahren bestellte Sachverständige, Dr. med. HH***, sei Facharzt für Unfallchirurgie in Österreich. Aufgrund seiner Unkenntnis des liechtensteinischen Sozialversicherungsrechts habe er nicht einzuschätzen vermocht, welche Beurteilung von seiner Seite verlangt gewesen sei. Dies zeige sich in der widersprüchlichen Einschätzung der Erwerbsfähigkeit, die der Sachverständige zuerst mit 80% und später mit 100% angenommen habe, ohne dabei auf konkrete Erwerbsmöglichkeiten für den Kläger Bezug zu nehmen.
19.7.
Zutreffend habe das Fürstliche Obergericht erwogen, dass ein Leidensabzug von mindestens 15% vorzunehmen gewesen wäre; einen entsprechenden Eingriff in das Ermessen des Fürstlichen Landgerichts habe es jedoch für unzulässig erachtet. Dies sei insofern korrekt, als der Kläger in seiner Berufung nicht die Unangemessenheit des Leidensabzugs gerügt habe. Das Fürstliche Obergericht hätte indes prüfen müssen, ob das Fürstliche Landgericht alle Kriterien bei der Bemessung des Leidensabzugs gebührend berücksichtigt habe. Dies habe es nicht getan.
19.8.
Nach § 43 Abs 2 ZPO seien die Verfahrenskosten auch dann der Gegenseite aufzutragen, wenn der Klagebetrag von der Ausmittlung durch Sachverständige oder von richterlichem Ermessen abhänge, auch wenn dies nicht dem Anteil des Obsiegens und Unerliegens entspreche. Mit Vorbringen, auf die, was Einzelheiten angeht, verwiesen werden kann, wandte sich der Kläger (ON 67, S 9 f [4]) gegen die vom Fürstlichen Obergericht abgeänderte gegenseitige Kostenaufhebung.
Die Beklagte (ON 69, S 2 ff) widersetzte sich dem Vorbringen des Klägers (vorstehende Ziff 19) mit Einwendungen, auf die an dieser Stelle verwiesen werden kann, mit dem Vorbehalt, bei der Beurteilung der Revision des Klägers, soweit wesentlich, darauf zurückzukommen.
Zum Vorbringen des Klägers (vorstehende Ziff 19) und zu den hierzu erhobenen Einwendungen der Beklagten (vorstehende Ziff 20) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof - zunächst unter dem Gesichtspunkt der gerügten Ermittlung des Invalideneinkommens (nachstehende Ziff 22), sodann unter dem Gesichtspunkt des gerügten Leidensabzugs (nachstehende Ziff 23) und schliesslich unter dem Gesichtspunkt des gerügten Kostenspruchs (nachstehende Ziff 24) - Folgendes erwogen:
Gesichtspunkt der Ermittlung des Invalideneinkommens:
22.1.
Nach Art 18 Abs 2 UVersG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (= Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (= Valideneinkommen).
22.2.
Art 18 Abs 2 UVersG, der das Invalideneinkommen im wiedergegebenen Sinn definiert (vorstehende Ziff 22.1), entspricht inhaltlich (im Wesentlichen wörtlich) Art 53 Abs 6 IVG. Art 53 Abs 6 IVG entspricht inhaltlich (wiederum im Wesentlichen wörtlich) Art 16 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 06.10.2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (CH-ATSG). Art 16 ATSG entspricht inhaltlich der früheren Regelung in Art 28 Abs 2 CH-IVG. Die hierzu ergangene Lehre und Rechtsprechung gelten weiterhin (BGE 130 V 343 Erw 3.3 und Erw 3.4 S 347 ff; OGH, Urteil vom 06.04.2006 zu Sv.2005.3, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2007 51 Erw 14.3).
22.3.
Nach den Feststellungen (vorstehende Ziff 11.1 und Ziff 11.2) ist der Kläger in Verweistätigkeiten ganztags arbeitsfähig. Zum Beispiel sind Montagetätigkeiten auf Tischhöhe, die kein Hochhalten des Arms über die Horizontale erfordern, sowie beidhändiges Heben bis zu 15 kg auf Tischhöhe und Tätigkeiten, die keinen dauernden Einsatz der rechten Hand erfordern, möglich: und zwar uneingeschränkt - zu 100%, ohne zusätzliche Pausen - an einem normalen Arbeitstag. Vermehrte Pausen von zusätzlich 15 Minuten benötigt der Kläger bei einer Montagetätigkeit in Tischhöhe. Er kann keine Überkopftätigkeiten ausführen und keine Tätigkeiten, die mit dem Heben von Lasten von über 15 kg einhergehen. Es gibt Verweistätigkeiten, bei denen der Kläger zu 100% ohne Einschränkungen arbeitsfähig ist. Dabei handelt es sich um leichte bis mittelschwere Arbeiten, beispielsweise um eine Mischung aus nicht körperlicher und leichter bis mittelschwerer [körperlicher] Tätigkeit. Bei allen nicht körperlichen Tätigkeiten ist der Kläger zu 100% erwerbsfähig, ebenso bei leichter, rein körperlicher Arbeit, solange er keine Überkopfarbeiten ausführen muss und keine Tätigkeiten, die mit dem Heben von Lasten von über 15 kg einhergehen.
22.4.
In seiner Berufung vom 20.10.2011 (ON 56, S 7 [3.3]) hatte der Kläger diese Feststellungen mit einer Beweisrüge bekämpft und statt dessen eine Feststellung begehrt, dass ihm noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar seien, für welche eine durchschnittliche Arbeitsfähigkeit von 80% bestehe; für solche Tätigkeiten sei er auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu 80% arbeitsfähig. Das Fürstliche Obergericht (ON 66, S 12 f [7]) erachtete die Beweisrüge für nicht berechtigt. Soweit der Kläger (ON 67, S 6 ff [2]]) - nunmehr unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung - sinngemäss Gleiches wiederholt, war darauf nicht näher einzugehen. Denn in einem Urteil vom 01.07.2011 zu 5 CG.2007.243 Erw 17.4 hatte der Fürstliche Oberste Gerichtshof einlässlich begründet, dass der Untersuchungsgrundsatz im sozialen Unfallversicherungsrecht nicht gelte. Dabei bezog er sich namentlich auf die konzeptionellen Unterschiede zwischen dem Rechtsmittelverfahren nach dem sozialen Unfallversicherungsrecht (Art 91 Abs 2 UVersG) einerseits und dem Rechtsmittelverfahren nach dem Invalidenversicherungsrecht (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 84 ff AHVG) anderseits. Danach beständen kaum Anhaltspunkte, um den für das Invalidenversicherungsrecht ausdrücklich vorgesehenen Untersuchungsgrundsatz (Art 78 Abs 2 IVG in Verbindung mit Art 96 AHVG) gleichsam als allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts anzuerkennen, um ihn, ohne entsprechende gesetzliche Grundlage, auf das soziale Unfallversicherungsrecht auszudehnen. Sollten in allen Bereichen des Sozialversicherungsrechts einheitliche Verfahrensgrundsätze gelten, so wäre es Sache des Gesetzgebers, sie zu erlassen, wie dies beispielsweise im schweizerischen Sozialversicherungsrecht geschehen sei (Art 61 Bst c CH-ATSG). Mit Urteil vom 07.10.2011 zu 5 CG.2009.228 Erw 14 bestätigte der Fürstliche Oberste Gerichtshof diese Rechtsprechung. Es bestand kein Anlass, fallbezogen darauf zurückzukommen. Damit aber hatte es im Revisionsverfahren bei den untergerichtlichen Feststellungen sein Bewenden.
22.5.
Sinngemäss rügte der Kläger (ON 67, S 3 f [1.1]) oder S 4 f [1.2]) wiederholt, die Untergerichte hätten bei der Beurteilung der zumutbaren Verweistätigkeiten die persönlichen Verhältnisse im konkreten Fall zu wenig berücksichtigt und bezog sich dabei auf schweizerische Lehre und Rechtsprechung. Dabei überging er jedoch den Grundsatz (Art 7 Abs 2 CH-ATSG), dass für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind. Weil indes invaliditätsfremde Gründe nicht schlechthin von den Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung abgesondert werde können, bezieht sich die Rechtsprechung auf den allgemeinen [ausgeglichenen] Arbeitsmarkt, welcher der versicherten Person im konkreten Fall offen steht (Ueli KIESER, ATSG-Kommentar [2. A. Zürich/Basel/Genf 2009] Rz 29 zu Art 29 CH-ATSG). Aufgrund der Feststellungen zur restlichen Erwerbsfähigkeit des Klägers (vorstehende Ziff 11) erwog das Fürstliche Obergericht (ON 66, S 11 [6.4]), es sei nicht ersichtlich, dass in der Industrie für Hilfsarbeitertätigkeiten wie Sortieren, Verpacken, Kontrollieren oder Arbeiten mit einfacher Maschinenbedienung kein ausgeglichener Arbeitsmarkt bestehe. Weiterer Konkretisierungen, wie sie der Kläger vermisste, drängten sich nicht auf. Denn soweit hinreichende Erfahrungswerte bestehen, ob und, gegebenenfalls, wie sich eine restliche Erwerbsfähigkeit auf dem massgebenden hypothetisch ausgeglichen Arbeitsmarkt verwerten lässt - wie dies für die dem Kläger noch zumutbaren leichten bis mittelschweren Verweistätigkeiten zutrifft -, bedarf es nicht in jedem Einzelfall einer weiterreichenden Konkretisierung von Verweistätigkeiten (an die ohnehin keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind: Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (in Sozialversicherungssachen bis Ende 2006: Eidgenössisches Versicherungsgericht [EVG] vom 04.08.2008 [9C_121/2008] Erw 5.1), um das ebenfalls nur hypothetische Invalideneinkommen zu bemessen. Insbesondere ist bei der Beurteilung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem für die versicherte Person in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt die Wahrscheinlichkeit, ob die versicherte Person tatsächlich eine entsprechende Stelle finde, nicht wesentlich (Dieter WIDMER, Die Sozialversicherung in der Schweiz [7. A. Zürich/Basel/Genf 2010] S.87; OGH, Urteile vom 04.11.2011 zu Sv.2010.47 Erw 16.1.5 oder vom 10.02.2012 zu Sv.2011.10 Erw 14.1.4). Vielmehr darf und soll im Interesse rechtsgleicher und rechtssicherer Beurteilung vergleichbarer Fälle - bezogen auf den Kläger sind dies Fälle leichter, bis mittelschwerer Verweistätigkeiten - auf Erfahrungswerte zurückgegriffen werden, solange nicht wesentliche Umstände konkret dagegen sprechen (OGH, Urteile vom 03.09.2010 zu Sv.2009.22 Erw 11.14, vom 04.11.2011 zu Sv.2012.47 Erw 11.6 oder vom 10.02.2012 zu Sv.2011.10 Erw 10.2.5). Solche Umstände wurden im gegenständlichen Verfahren nicht festgestellt.
22.6.
Unter dem Gesichtspunkt der Ermittlung des Invalideneinkommens erwies sich die Rechtsrüge demnach als nicht berechtigt.
Gesichtspunkt des Leidensabzugs:
23.1
Der Kläger (ON 67, S 8 [3, 2, Abschnitt]) räumte zutreffend ein, in seiner Berufung vom 20.10.2011 (ON 56) die Unangemessenheit des Leidensabzugs von 10% nicht gerügt zu haben, so dass hierüber im Berufungsverfahren nicht zu befinden war.
23.2.
Zu den im Revisionsverfahren thematisierten rechtlichen Kriterien, nach denen sich der Leidensabzug bemisst, hat sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof bereits mehrfach geäussert (Urteile vom 03.09.2010 zu Sv.2009.28 Erw 13 und Erw 18, vom 04.02.2011 zu Sv.2006.44 Erw 14, vom 04.11.2011 zu Sv.2010.47 Erw 15 oder vom 09.03.2012 zu Sv.2011.9 Erw 11). Zumindest im Ansatz bestand kein Anlass, fallbezogen auf diese Rechtsprechung zurückzukommen: umso weniger, als der Staatsgerichtshof sie inzwischen mit Urteil vom 30.06.2011 (zu StGH 2010/124 Erw 2.5 und Erw 2.6) verfassungsrechtlich gebilligt hat.
23.3.
Nach der - bei vergleichbarer schweizerischen Rechtslage - auch in Liechtenstein verwertbaren Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts (bzw. EVG) ist die Frage, ob ein Leidensabzug vorzunehmen sei, eine Rechtsfrage; wie hoch der Leidensabzug jedoch sei, ist eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo die Vorinstanz ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat: also ihr Ermessen überschritten, es missbraucht oder unterschritten hat (BGE 132 V 393 Erw 3.3 S.399, bestätigt mit Urteilen vom 08.05.2009 [8C_652/2008] Erw 4 oder vom 01.06.2010 [8C_232/2010] Erw 2.2; ebenso, ganz allgemein, die invalidenversicherungsrechtliche Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs, stellvertretend: Urteil vom 05.04.2007 zu Sv.2006.3, Erw 11.2, auszugsweise veröffentlicht in: LSE 2008 216; neuere Be-stätigungen: Urteile vom 04.11.2011 zu Sv.2006.47 Erw 15.3 oder vom 09.03.2012 zu Sv.2011.9 Erw 11.2). Ermessensüberschreitung scheidet bei der Bemessung des Leidensabzugs - PER SE eine Ermessensfrage - von vornherein aus; ebenso Ermessensunterschreitung, wenn, wie hier, das gewährte Ermessen offensichtlich betätigt wurde. Ermessensmissbrauch läge nur vor, wenn sich die Untergerichte von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen hätten leiten lassen oder allgemeine Rechtsgrundsätze, wie das Verbot von Willkür und rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt hätten (BGE 123 V 150 Erw 2 S.152, mit Hinweisen, bestätigt mit Urteil vom 08.05.2009 [8C_652/2008] Erw 4 am Ende).
23.4.
Der Leidensabzug gehört zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens; denn dieses entspricht der Differenz zwischen dem indexierten Tabellenlohn (nach der LSE oder allenfalls einer anderen fallbezogen aussagekräftigen Lohnstatistik) und dem Leidensabzug. In seiner rechtlichen Beurteilung anerkannte das Fürstliche Landgericht (ON 66, S 11 f [6.5]), dass einem vom Kläger im Berufungsverfahren herangezogenen Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom 25.07.2005 (U 420/04) ein dem gegenständlichen Sachverhalt vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegen habe und dort ein Leidensabzug von 15% gewährt worden sei. Hierzu war allerdings zu präzisieren, dass der dortigen versicherten Person gerichtlich kein Leidensabzug von 15% "gewährt" wurde, weil sie die bisher ausgeübte Tätigkeit nicht mehr verrichten konnte; vielmehr wurde ein entsprechender von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gewährter Leidensabzug gerichtlich nicht beanstandet: zumal es bei dessen Überprüfung nicht darum gehen könne, dass die richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setze (a.a.O. Erw 2.3).
23.5.
Zutreffend erwog das Fürstliche Obergericht indes, dass eine Diskussion hierüber (vorstehende Ziff 23.4) entbehrlich sei, weil auch ein Leidensabzug von 15% am Ergebnis nichts zu ändern vermöchte. Dies anerkannte auch der Kläger (ON 67, S 8 unten). Von daher bestand kein Anlass, den Gesichtspunkt des Leidensabzugs weiter zu vertiefen.
23.6.
Anzumerken blieb immerhin, dass das Fürstliche Obergericht (ON 66, S 12 [vor 7]) sehr wohl die für die Bemessung des Leidensabzugs massgebenden Kriterien berücksichtigte. Zutreffend bezeichnete es zunächst diese Kriterien im Allgemeinen. Beim Kläger im Besonderen falle ins Gewicht, dass er im Zeitpunkt der Berentung schon knapp über 50 Jahre alt gewesen sei; dagegen spiele seine ausländische Herkunft keine Rolle, zumal er sich seit rund [richtig wohl: ON 27, S 7 [1.1] zu 1 CG.2006.1] 30 Jahren im Raum Liechtenstein-Schweiz aufhalte und die deutsche Sprache einigermassen beherrsche. Der Umstand, dass er seit rund 20 Jahren beim gleichen Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sei und deshalb einen etwas höheren Lohn habe erzielen können, werde insofern ausgeglichen, als Betriebstreue eine Anstellung bei einem neuen Arbeitgeber erleichtere. Vor diesem Hintergrund vermochte das Fürstliche Obergericht in einem Leidensabzug von 10% zu Recht keinen Ermessensmissbrauch zu erkennen.
23.7.
In seiner Revision (ON 67, S 8 [3]) rügte der Kläger, die Untergerichte hätten "wesentliche Kriterien", die bei der Bemessung des gegenständlichen Leidensabzugs zu berücksichtigen gewesen wären, nicht berücksichtigt. Abgesehen davon, dass er nicht vorbrachte, welche Kriterien hier im Einzelnen massgebend sein sollen, würden diese nicht automatisch berücksichtigt, sondern nur dann, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen solcher Umstände ihre gesundheitlich bedingte restliche Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen [ausgeglichenen] Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Und selbst dann ist bei der Bemessung des Leidensabzugs der Einfluss aller in Betracht fallenden Umstände auf das Invalideneinkommen unter Würdigung des Einzelfalls gesamthaft, also nicht für jeden Umstand gesondert, zu schätzen. Was die Begründungsdichte angeht, sollen die Gerichte wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich haben leiten lassen, ohne sich mit jeder Einwendung auseinandersetzen zu müssen. Vielmehr können sie sich auf entscheidungswesentliche Gesichtspunkte beschränken (zum Ganzen: BGE 126 V 75 Erw 5b S 79 ff, bestätigt in: BGE 134 V 322 Erw 5.2 S.327 f; beide bestätigt in: BGE 135 V 297 Erw 5.2 S 301; OGH, Urteil vom 09.03.2012 zu 2011.9 Erw 11.5).
23.8.
Nachdem sich die Rechtsrüge unter dem Gesichtspunkt des Invalideneinkommens als nicht berechtigt erwiesen hatte (vorstehende Ziff 22.6), kam dem Vorbringen zum Leidensabzug - ob 10% oder 15% - keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu (vorstehende Ziff 23.5). Ihm wäre aber auch (unter dem allein massgebenden Gesichtspunkt des Ermessensmissbrauchs) keine Berechtigung zugekommen (vorstehende Ziff 23.6 bis Ziff 23.7).
23.9.
Auch unter dem Gesichtspunkt des Leidensabzugs erwies sich die Rechtsrüge demnach als nicht berechtigt.
Gesichtspunkt des Kostenspruchs:
24.1.
Das Fürstliche Obergericht (ON 66, S 15 ff [11]) hatte die Kosten des erstgerichtlichen Verfahrens nach Prozessabschnitten gegliedert und verhältnismässig, nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen, unter den Parteien geteilt. Der Kläger (ON 67, S 9 f [4]) beanstandete nicht die Anwendung dieser Grundsätze (Gliederung in Prozessabschnitte; verhältnismässige Kostenteilung). Vielmehr wandte er sich gegen diese Grundsätze als solche: Die vom Fürstlichen Landgericht nach § 43 Abs 2 ZPO vorgenommene gegenseitige Kostenaufhebung sei namentlich in einem Sozialrechtsverfahren beachtenswert, in welchem der beklagte Sozialversicherungsträger untätig bleibe und keine Gutachten einhole, so dass die versicherte Person darauf angewiesen sei, ihre Ansprüche in einem Zivilverfahren durch Einholung gerichtlicher Gutachten und nach richterlichem Ermessen auszumitteln.
24.2.
Das Recht der sozialen Unfallversicherung kennt - anders als das Recht der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung - keine besonderen Kostenbestimmungen. Das Kostenrecht der ZPO gilt vorbehaltlos. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat denn auch abgelehnt, die im Verfahren nach dem Alters- und Hinterlassenenversicherungsrecht (Art 90 Abs 1 AHVG) und (über die Verweisung nach Art 78 Abs 2 IVG) im Verfahren nach dem Invalidenversicherungsrecht vorgesehene Kosten- und Gebührenfreiheit auf das Verfahren nach dem sozialen Unfallversicherungsrecht auszudehnen (OGH, Urteile vom 11.06.2010 zu 9 CG.2007.113 Erw 16 oder vom 07.11.2011 zu 5 CG.2009.228 Erw 14.4).
24.3.
Bereits im Berufungsverfahren hatte der Kläger (ON 61, S 2 f [2]) einer entsprechende Kostenrüge der Beklagten (ON 58, S 4 ff [2]) § 43 Abs 2 ZPO entgegengehalten. Hierzu erwog das Fürstliche Obergericht (ON 66, S 18 [11.7]), der Kläger habe offenkundig um ein Vielfaches der zugesprochenen Summe überklagt (in allen Verfahrensabschnitten mit mehr als 50% des ersiegten Betrags: ON 66, S 17 [11.5]); aus den medizinischen Unterlagen, die der Kläger dem Gutachter Dr. med. HH*** zur Verfügung gestellt habe, ergebe sich, dass eine Erwerbsfähigkeit für Verweistätigkeit nicht ausgeschlossen gewesen sei. Diese Erwägung stand im Einklang mit österreichischer Lehre und Rechtsprechung zum inhaltsgleichen § 43 Abs 2 öZPO (Michael BYDLINSKI in: Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 2. Band/1. Teilband [2. A. Wien 2002] Rz 19 zu § 43 öZPO; Josef OBERMAIER, Kostenhandbuch [2. A. Wien 2010] S 77, Rz 137), der sich auch der Fürstliche Oberste Gerichtshof ohne Weiteres anschliessen kann. Nachdem sich der Kläger mit dieser Erwägung in keiner Weise auseinandersetzte, sondern lediglich seine bereits im Berufungsverfahren erhobenen Einwendungen wiederholte, bestand kein Anlass, näher auf die Anwendung von § 43 Abs 2 ZPO einzugehen: umso weniger, als diese Bestimmung nicht zwingend ist (Alexander KLAUSER/Georg KODEK [Hrsg.] Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [MGA 16. A. Wien 2006] E 65 zu § 43 öZPO) und durch das soziale Unfallversicherungsrecht keine Bedeutungsänderung erfahren hat.
24.4.
Auch unter dem Gesichtspunkt des Kostenspruchs erwies sich die Rechtsrüge demnach als nicht berechtigt.
Weil sich die Rechtsrüge unter allen geltend gemachten Gesichtspunkten als nicht berechtigt erwiesen hatte (vorstehende Ziff 22.6, Ziff 23.9 und Ziff 24.4.) galt Gleiches für die Revision als Ganze, so dass ihr spruchgemäss keine Folge zu geben war.
Der Kostenspruch stützt sich auf § 41 und auf § 50 ZPO sowie auf die zutreffenden Kostenverzeichnisse der Beklagten (§ 54 ZPO; ON 69, S 12). Denn bei Verbindung des Kostenrekurses mit einem in der Hauptsache erhobenen Rechtsmittel (durch entsprechende Kostenrüge) sind zwei Mal Kosten zu verzeichnen: zunächst für das Rechtsmittel bzw. dessen Beantwortung in der Hauptsache und sodann für die Kostenrüge und deren Beantwortung, für die je unterschiedliche Ansätze gelten (OBERMAIER, S 50, Rz 85, mit Hinweisen). In diesem Sinn hatten beide Parteien ihre Kostenverzeichnisse zutreffend differenziert (ON 67, S 11, und ON 69, S 12). Davon abweichend, hatte der Fürstliche Oberste Gerichtshof mitunter erwogen, eine Kostenrüge betreffe einen prozessualen Nebenanspruch; als Bestandteil des angefochtenen Urteils habe dieser prozessuale Nebenanspruch nicht die Bedeutung eines selbständigen Kostenrekurses, dessen Beantwortung gesondert zu entschädigen sei (OGH, Urteile vom 01.04.2004 zu 4 CG.2002.209 Erw 18.1 oder vom 04.05.2012 zu 9 CG.2009.169 Erw 22.1); diese Rechtsprechung kann nicht aufrechterhalten werden.
Vaduz, am 06. August 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat