09 CG. 2011.279
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth und die Senatsmitglieder Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache der Kläger 1. RB***, 2. RB*** vertreten durch SR***, wider den Beklagten RW***, vertreten durch RR***, wegen Zahlung und Schadenersatz. Streitwert: CHF 61.824,62 s.A. (€ 40.725,00), infolge Revisionsrekurses des Beklagten gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 19.04.2012, ON 17, mit dem der Berufung der klagenden Partei Folge gegeben und das erstinstanzliche Urteil vom 19.12.2011, ON 8, aufgehoben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückverwiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Die Revisionsrekursbeantwortung der Kläger wird zurückgewiesen.
Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 21.09.2009 zu 9 KO.2007.656 wurde über Antrag des Beklagten das Konkursverfahren über die IS*** eröffnet und CB*** zum Masseverwalter bestellt.
In diesem Konkursverfahren haben die Kläger einen Betrag von € 51.325,46 (entspricht CHF 77.917,18) als Konkursforderung angemeldet und vom Masseverwalter wurde ein Betrag in Höhe von € 40.725,-- (entspricht CHF 61.824,62 bzw dem hier geltend gemachten Klagsbetrag) anerkannt.
Hinsichtlich des bestrittenen Rests in Höhe von € 10.600,-- wurde von den Klägern keine Anordnungsklage eingebracht.
An die Kläger ist bislang keine Quotenzahlung durch den Masseverwalter erfolgt.
Der hier streitverfangene Betrag wurde vom Beklagten weder an den Masseverwalter noch an die Masse noch an die Kläger gezahlt.
Das Konkursverfahren zu 9 KO.2009.657 ist nach wie vor anhängig. Es ist davon auszugehen, dass es noch mehrere Jahre anhängig sein wird und dass der Masseverwalter (neben anderen veranlagten Beträgen) auch den hier streitverfangenen Betrag zugunsten der Masse beim Beklagten geltend machen wird.
Durch die Konkursverschleppung des Beklagten seien die Kläger unmittelbar geschädigt. Bezüglich der deliktisch geltend gemachten Ansprüche sei festzuhalten, dass diese nie Bestandteil des Vermögens der Gesellschaft gewesen seien; auch insofern seien die Kläger unmittelbar geschädigt.
Die IS*** hätte ihre Geschäftstätigkeit bereits im Mai 2004 nicht aufnehmen dürfen, da bereits Überschuldung vorgelegen habe.
Der Beklagte hätte spätestens Ende 2004 die gesamte Anlagetätigkeit der IS*** stoppen müssen bzw hätte er zumindest rechtzeitig die Konkurseröffnung beantragen müssen.
Der Beklagte hafte gemäss den Art 218 ff PGR. Er habe nicht für eine adäquate Buchhaltung gesorgt. Ausserdem habe er als Verwaltungsrat gemäss Art 180a PGR wahrheitswidrig erklärt, dass bezüglich der IS*** kein nach kaufmännischer Art betriebenes Gewerbe vorliege, sodass es nicht zur Bestellung einer Revisionsstelle gekommen sei. Der Beklagte habe auch das Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen gemäss § 159 StGB zu verantworten. Ausserdem habe keine Bewilligung nach dem Bankengesetz vorgelegen, obwohl eine solche erforderlich gewesen sei. Im Übrigen hafte er als Sachverständiger.
Durch die Konkursverschleppung habe nicht die gelöschte Gesellschaft einen Schaden erlitten, sondern nur die Gläubiger (Hinweis auf LES 2001, 41 und LES 2003, 204). Eine ungerechtfertigte Bereicherung liege im Hinblick auf § 1358 ABGB nicht vor.
Im Übrigen sei der Beklagte durch MD*** getäuscht worden.
Das Fürstliche Obergericht habe in seiner Entscheidung vom 16.06.2011 zu 06 CG 2010.349 argumentiert, dass keine Anhaltspunkte für den Beklagten dafür vorgelegen seien, dass MD*** ein Schneeballsystem aufgezogen habe.
Vorauszuschicken ist, dass - soweit ersichtlich - eine Judikatur des liechtensteinischen Höchstgerichtes zur Frage, ob während anhängigem Konkursverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft Gläubiger (seien sie Neugläubiger oder Altgläubiger) die Verwaltung für allfällige Schäden direkt in Anspruch nehmen können oder ob sie den Ausgang des Konkursverfahrens abwarten müssen, um sodann die sogenannte "Quotendifferenz" bei den Verwaltungsräten bzw beim Verwaltungsrat geltend zu machen, nicht vorliegt.
Nachdem ein Sachverhalt in der hier vorliegenden Konstellation noch nie an die Gerichte herangetragen wurde, scheint es müssig, die Rechtsprechung zur direkten Haftung von Organen gegenüber von Gesellschaftsgläubigern zu referieren, zum besseren Verständnis wird aber dennoch folgender Überblick gegeben:
Mit Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 10.01.2001 (LES 2001, 41 f) wurde die langjährige bisherige Rechtsprechung des OGH, die auf der grundsätzlichen Erwägung beruhte, der den Gläubigern durch eine Konkursverschleppung erwachsene Schaden sei ein solcher der Gesellschaft und gehe der Schadenersatzanspruch im Wege einer - im Gesetz nicht enthaltenen - Legalzession auf die Konkursgläubiger über, nicht weiter aufrecht erhalten.
Hiezu führte der OGH grundsätzlich aus, dass auf das Verantwortlichkeitsrecht die allgemeinen haftpflichtrechtlichen Grundsätze anzuwenden und deshalb die Frage des Schadens, seiner Qualifikation als unmittelbar oder mittelbar sowie die Berechnung und Bemessung nach allgemeinem Schadenersatzrecht zu beurteilen sei. Der OGH weiter:
"Die Verantwortlichkeitsbestimmungen des PGR unterscheiden u.a. zwischen dem der Verbandsperson einerseits und dem einem Gläubiger andererseits unmittelbar (direkt, primär) zugefügten Schaden. Ein Gläubiger der Gesellschaft hat gemäss Art 223 Abs 1 PGR nur Anspruch auf Ersatz des Schadens, den ihm ein Verantwortlicher unmittelbar (direkt) zugefügt hat, ohne das die Gesellschaft dabei geschädigt worden ist. Durch eine Konkursverschleppung erleidet nicht die insolvente (und später gelöschte) Gesellschaft einen Schaden, die ihren Gläubigern nur eine durch die verspätete Konkurseinleitung verminderte Quote anbieten kann oder bei Masselosigkeit überhaupt keine Zahlung leistet. Geschädigt sind in diesem Fall die Gläubiger selbst, die eine ganz oder teilweise uneinbringliche Forderung erwerben. Es handelt sich dabei um einen unmittelbaren Schaden der Gläubiger, deren Interessen auf Schutz als Zweck des Art 109 Abs 1 PGR erfasst sind. Nach der Bestimmung des Art 226 Abs 1 PGR haftet das Organ den Gläubigern nach vertragsrechtlichen Grundsätzen."
Hiebei unterscheidet der OGH zwischen den so genannten Alt- und Neugläubigern. Altgläubiger sind solche, die ihre Forderungen vor dem Zeitpunkt erworben haben, zu dem der Konkursantrag pflichtgemäss hätte gestellt werden müssen. Der durch die Konkursverschleppung Altgläubigern unmittelbar zugefügte Schaden besteht in dem Betrag, den er bei rechtzeitiger Konkurseröffnung über die tatsächlich erlangte Quote hinaus zugewiesen bekommen hätte. Der Quotenschaden entspricht also der Differenz zwischen fiktiver Quote bei rechtzeitiger Konkursanmeldung und der tatsächlich erzielten Quote.
Die Neugläubiger haben ihre Forderungen nach dem Zeitpunkt erworben, zu dem der Konkursantrag pflichtgemäss gestellt werden hätte müssen. Sie wären deshalb gar nicht in die Gläubigerstellung gelangt, wenn das Organ der Gesellschaft seiner Pflicht zur Konkurseinleitung nachgekommen wäre. Sie hätten mit der Gesellschaft keinen Vertrag mehr geschlossen. Ihr Schaden rührt daher, dass sie im Vertrauen auf die Liquidität der Gesellschaft und Begleichung ihrer Forderung noch Geschäfte mit dieser Gesellschaft abwickelten. Ihr Schaden iS des § 1293 ABGB entspricht demjenigen, was der Gläubiger hätte, wenn er nicht auf die Erfüllung des Geschäfts vertraut hätte. Er ist deshalb nicht nur mit der Verschleppung der Konkursquote gleichzusetzen, sondern der unmittelbare und direkte Schaden des Neugläubigers umfasst das gesamte so genannte negative Interesse, den Vertrauensschaden.
Soweit die herrschende Rechtsauffassung.
Die nunmehrige Rechtsprechung des Höchstgerichtes schliesst aber nicht aus, dass in bestimmten Fällen durch rechtswidriges Verhalten von Organen einer Verbandsperson sowohl diese als auch die Gläubiger unmittelbar geschädigt werden können. In diesen Fällen haften die Organe sowohl der Verbandsperon nach Art 218 PGR als auch den Gläubigern nach Art 223 Abs 1 PGR für den entstandenen Schaden. Nun ist aber schon aus dem Klagsvorbringen zwanglos ableitbar, dass der zwischenzeitlich verstorbene (Mit-)Verwaltungsrat die Gelder der Anleger fortlaufend zweckwidrig verwendet hat und dadurch (auch) der Verbandsperson einen Schaden zugefügt hat. Der Schaden einer Verbandsperson, in deren Sphäre - wie hier - Anlagegelder insbesondere durch Defraudationen ihres (Mit-)Verwaltungsrates und allfällige Pflichtversäumnisse weiterer Organe in Verlust geraten, besteht in den Verbindlichkeiten gegenüber den Geldanlegern (LES 2006, 475). Dass der Masseverwalter diesen Gesellschaftsschaden beim Beklagten einbringlich zu machen sucht, ist aufgrund des Inhalts der beigezogenen Konkursakte evident. Da sohin (auch) die Gesellschaft selbst geschädigt worden ist und einen Anspruch besitzt (vgl. Art 223 Abs 1 PGR), ist den Klägern (vorerst) der Klagsweg verwehrt (arg e contrario aus Art 223 Abs 1 PGR).
In der Klage wird (unter Hinweis auf LES 2010,73) vorgebracht, dass ausgehend von der in den Art 208, 226 Abs 1 PGR verankerten Haftung der Verbandsorgane nach vertragsrechtlichen Grundsätzen und den in Art 182 PGR normierten Pflichten die Adäquanz des Unterlassens gebotener Geschäftsführungs- und Kontrollmassnahmen auch das Risikopotential "Veruntreuung bzw. Untreue" durch ein Mitorgan umfasse. Dem ist zuzustimmen. Allerdings bezweckt Art 182 Abs 2 PGR, der die Pflicht der Verwaltungsorgane einer Verbandsperson zur sorgfältigen Geschäftsführung und -vertretung normiert, primär den Schutz der Verbandsperson und bewirkt daher eine Verletzung der aus Art 182 Abs 2 PGR abzuleitenden Sorgfaltspflichten eine unmittelbare Schädigung der Verbandsperson. Die aus Art 182 Abs 2 PGR abgeleiteten Verantwortlichkeitsansprüche stehen aber - zunächst - ausschliesslich der Verbandsperson zu (LES 2005.321; LES 2006, 475; jüngst OGH vom 02.08.2011 zu 10 CG 2008.71 [lediglich als Rechtssatz in LJZ 4/11 Rechtsprechungsübersicht] veröffentlicht).
Nachdem nicht einmal vorgebracht wurde, dass der Masseverwalter auf die Geltendmachung dieses Verantwortlichkeitsanspruches iSd Art 223 Abs 1 PGR verzichten wird, vielmehr wie schon erwähnt davon auszugehen ist, dass der Masseverwalter Verantwortlichkeitsansprüche geltend machen wird, kommt eine Klagsführung in diesem Stadium nicht in Betracht.
Dazu kommt noch Folgendes:
Nach dem Dafürhalten des Landgerichtes könnten selbst für den Fall, dass dem Beklagten ausschliesslich eine Konkursverschleppungshaftung zur Last gelegt werden kann und nicht eine Verletzung weitergehender Sorgfaltspflichten iSd Art 182 f PGR die Kläger während aufrechtem Konkursverfahrens nur dann einen direkten Anspruch gegen den Beklagten haben, wenn feststünde, dass der Masseverwalter seinerseits die Verwaltung nicht in Anspruch nehmen wird. Dies haben die Kläger jedoch nicht einmal behauptet und ist nach dem Akteninhalt und dem Inhalt des Konkursaktes vielmehr zwingend davon auszugehen, dass der Masseverwalter den Beklagten seinerseits in Anspruch nehmen wird.
Die bisherige Rechtsprechung des OGH befasste sich nur mit den Fällen, bei denen entweder mangels Masse gar kein Konkurs eröffnet wurde oder ein Konkurs bereits abgewickelt war und eine Quotenausschüttung erfolgte und sodann die ehemalige Verwaltung in Anspruch genommen wurde und zwar zugunsten der Altgläubiger in Höhe des Quotenschadens, zugunsten der Neugläubiger in Höhe des negativen Interesses. Diese Lösung ist jedoch nur dann übersichtlich, wenn eine Konkurseröffnung mangels Masse abgelehnt wird. Dann stehen der ehemaligen Verwaltung die Altgläubiger mit ihren Ansprüchen auf Zahlung der Quotendifferenz gegenüber, die sie aller Voraussicht nach nicht einklagen werden. Ausserdem stehen ihnen die Neugläubiger mit ihren Ansprüchen auf das negative Interesse gegenüber, die sie schon eher einklagen werden.
Ganz anders sieht es bei einem - wie hier- eröffneten Konkursverfahren aus. In Österreich ist diesbezüglich die - soweit überblickbar nach wie vor - herrschende Meinung, dass der Masseverwalter nicht befugt ist, die Konkursverschleppungsschäden durch Auffüllung der Masse geltend zu machen. Dass die Neugläubiger ihr negatives Interesse ausserhalb des Konkurses einklagen können, hat der österreichische OGH schon sehr früh ausgesprochen (OGH SZ 65/155) und ist herrschende Meinung, dass jeder geschädigte Neugläubiger seinen Vertrauensschaden direkt gegen den Geschäftsführer geltend machen kann und zwar ohne den Ausgang des anhängigen Konkursverfahrens abwarten zu müssen und vor Ermittlung der ihnen zukommenden Konkursquote (6 Ob 656/90 = ecolex 1993, 168; 8 Ob 543/87 = EvBl 1988/34). Der österreichische OGH hat dies in 6 Ob 656/90 damit begründet, dass der Ersatzanspruch "materiell" in der Verpflichtung zur Einlösung der höchst unsicheren Entgeltforderung des Gläubigers bestehe und dass der entsprechende Forderungsübergang von den Haftpflichtigen auch bei der Erfüllung einer Judikatschuld bewirkt werden könne. Dies reiche aus, um eine ungerechtfertigte Bereicherung der Schadenersatzgläubiger durch zumindest teilweise parallele Befriedigung aus der Vertragsförderung gegen die Gesellschaft zu verhindern. Abzuziehen sei lediglich, was der Gläubiger im Konkursverfahren bereits erhalten habe, nicht aber, was er voraussichtlich noch erhalten werde. Demgegenüber haben Harrer, Haftungsprobleme 59 f und 64 ff und ähnlich Karsten Schmidt, JBl 2000, 484, die Auffassung vertreten, dass zwar nur die Neugläubiger selbst aktivlegitimiert sein könnten, den Vertrauensschaden geltend zu machen, dass sie damit aber warten müssten, bis sie die Höhe ihres Ausfalles kennen, weil sie den Vertrauensschaden vorher nicht konkretisieren könnten.
Das Landgericht hält die Lösung von Karsten Schmidt nicht nur für die praktikabelste, sondern insbesondere auch die mit dem liechtensteinischen Verantwortlichkeitsrecht (insbesondere Art 223 PGR) am weitestgehend übereinstimmende:
Demnach klagt der Masseverwalter gegen die Verwaltung auf Auffüllung der durch die Insolvenzverschleppung geschmälerten Masse, ohne sich im Geringsten darum zu kümmern, wer hier Alt- und wer hier Neugläubiger ist. Alle Gläubiger, sie mögen Alt- oder Neugläubiger sein, werden auf diese Weise (gleichermassen) bedient. Wer sich für einen Neugläubiger hält, mag daneben noch sein durch die Quotenerhöhung nicht gedecktes negatives Interesse einklagen. Nachdem der komplette Neugläubigerschaden (vor Abschluss des Konkursverfahrens) niemals feststehen kann, da die Höhe des Ausfalls nicht feststeht, ist eine derartige Klagsführung aber immer erst nach Abschluss eines Konkursverfahrens möglich und zulässig. Eine Rechtsprechung liechtensteinischer Gerichte, dass die Verwaltung im Rahmen ihrer urteilsmässigen Verpflichtung über den Umweg von § 1358 ABGB in die Forderung der Kläger eintritt, existiert nicht und wird der diesbezügliche Ansatz des österreichischen OGH, der die Bestimmung des § 1358 ABGB - entgegen seinem Wortlaut - weit über die Regelung des Regresses hinaus anwendet, nicht geteilt.
Dass diese Lösung bei weitem die praktikabelste ist, zeigt besonders plastisch der vorliegende Fall, in dem hunderte von geschädigten Anlegern ihre Forderungen im Konkursverfahren angemeldet haben, und diese Forderungen (mit Abschlägen) vom Masseverwalter anerkannt wurden und er nunmehr versuchen wird, die vorhandene Masse durch Klagsführung gegenüber dem hier Beklagten aufzufüllen. Sollte sich - wie schon in der Klage implizit behauptet - herausstellen, dass der Konkursitin zugeflossene Anlegergelder von vornherein rechtswidrig verwendet wurden und schon kurz nach Gründung der Konkursitin eine Überschuldung und damit einhergehend eine Konkursverschleppungshaftung eingetreten wäre, so wären hunderte Gläubiger gehalten, schon jetzt (Verjährung!) mittels Klage ihre Ansprüche gegen den verbliebenen Verwaltungsrat und Beklagten durchzusetzen.
Resümierend kann sohin die richtige Lösung nur lauten, dass der Masseverwalter auch im Konkursverschleppungsfall die gesamte Massedifferenz einklagt und das auf diese Weise Erlangte an alle Gläubiger verteilt, ohne sich darum zu kümmern, wer Alt- und wer Neugläubiger ist. Ein den Quotenschaden übersteigender Individualschaden, der ja erst nach Abschluss des Konkursverfahrens feststehen kann, wird ausserhalb des Verfahrens sodann vom einzelnen Neugläubiger geltend gemacht.
Diese Überlegungen führen zur Abweisung der Klage.
Im Wesentlichen und zusammengefasst begründete das Fürstliche Obergericht seine Entscheidung wie folgt:
Durch die pflichtwidrig unterlassene Konkursanmeldung (Konkursverschleppung) könne auch die Gesellschaft einen Schaden erleiden. Die Pflicht, bei Überschuldung einen Konkursantrag zu stellen, diene primär der Erhaltung der ursprünglichen Insolvenzmasse, solle aber auch die konkursreife Gesellschaft und die damit verbundene Schädigung und Gefährdung der Gläubiger hintanhalten. Das Erstgericht habe bereits die wesentliche Rechtsprechung zur Abgrenzung von Alt- und Neugläubigern und die Aktivlegitimation der Neugläubiger dargetan, worauf verwiesen werden könne. Der Erstrichter führe zutreffend aus, dass dann, wenn die Gesellschaft selbst geschädigt sei, die Gläubiger (vorerst) nicht klagslegitimiert seien.
5.1) Ob die Kläger Neugläubiger seien, werde im fortgesetzten Verfahren zunächst zu klären sein.
5.2) Es sei primär auf die österreichische Rechtsprechung, nur subsidiär auf deren Lehre Bedacht zu nehmen, da sowohl die schadenersatzrechtlichen als auch die konkursrechtlichen Bestimmungen in Liechtenstein ihre Rezeptionsgrundlage in Österreich hätten und das übernommene Recht in Liechtenstein so gelten solle, wie es im Ursprungsland (hier in Österreich) tatsächlich gelte.
5.3) Der öOGH habe klar zum Ausdruck gebracht (6 Ob 196/05z), dass auch während eines anhängigen Konkurses ein Klagerecht von Gesellschaftsgläubigern (nämlich sowohl Altgläubiger als auch Neugläubiger) auf Schadenersatz bestehe, wenn der Anspruch auf Delikte des Organs der Gemeinschuldnerin gestützt werde. Die Kridabestimmungen des StGB als auch die Bestimmungen über die Pflicht zur Anmeldung des Konkurses seien Schutzgesetze zugunsten der Gläubiger. In Österreich werde vertreten, dass auf Delikte beruhende Schadenersatzansprüche von Gesellschaftsgläubigern gegen Organe der Gesellschaft kein Bestandteil des Vermögens der Gesellschaft seien und daher nicht vom Masseverwalter der Gesellschaft geltend gemacht werden könnten. Lediglich für Altgläubiger - im gegenständlichen Fall würden die Kläger behaupten, dass sie Neugläubiger seien - bestehe in Österreich Einhelligkeit dahin, dass diese während eines anhängigen Konkursverfahrens ihren Quotenschaden nicht selbst geltend machen könnten (8 Ob 108/08b). Unstreitig bezwecke die Pflicht zur Konkurseröffnung auch den Schutz der Neugläubiger vor Vertrauensschäden (4 Ob 31/07y).
Die Problematik der allfälligen ungerechtfertigten Bereicherung habe der öOGH mit dem Forderungsübergang nach § 1358 ABGB gelöst (6 Ob 656/90). Diese Rechtsprechung des öOGH sei mit dem liechtensteinischen Verantwortlichkeitsrecht durchaus vereinbar.
5.4) Das Fürstliche Obergericht vertrete daher die Auffassung, dass die Kläger - sollten sie Neugläubiger sein - berechtigt seien, schon vor Beendigung des Konkursverfahrens jedenfalls ihre behaupteten Schadenersatzansprüche wegen Konkursverschleppung (allenfalls auch wegen anderer Schutzgesetzverletzungen, sofern das Schutzgesetz nur zu ihren Gunsten bestehe) gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. Das Erstgericht werde daher im fortgesetzten Verfahren zunächst zu prüfen haben, ob die Kläger überhaupt Neugläubiger seien, bejahendenfalls, ob der Beklagte als Verwaltungsrat Schutzgesetze verletzt habe, die ausschliesslich im Interesse der Gläubiger erlassen worden seien.
5.5) Es sei auch noch darauf hinzuweisen, dass auch der Deutsche Bundesgerichtshof die Ansicht vertrete, dass Neugläubiger das Recht hätten, ihren Schaden während des noch laufenden Konkursverfahrens geltend zu machen, soweit der Geschäftsführer einer GmbH wegen Konkursverschleppung in Anspruch genommen worden sei (BGHZ 126, 181, 201,138,211, 214).
5.6) Ein Mitverschulden käme dann in Betracht, wenn dem Gläubiger bei Abschluss des Vertrages Umstände erkennbar gewesen seien, bei denen er annehmen hätte können, dass er mit seiner Forderung gegen die Gesellschaft zumindest teilweise ausfallen würde.
5.7) Das Berufungsgericht komme zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass das angefochtene Urteil aufzuheben sei. Dem Erstgericht sei aufzutragen, nach Durchführung eines Beweisverfahrens Feststellungen zu den von den Klägern aufgestellten Behauptungen im Bezug auf Schutzgesetze, die ausschliesslich zugunsten der Neugläubiger bestünden, zu treffen.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt der Revisionsrekurs des Beklagten aus:
6.1) Es seien keine Feststellungen getroffen worden, ob gegebenenfalls welche Schutzgesetze der Rekurswerber verletzt habe. Eine solche Verletzung liege auch nicht vor. Das Obergericht nehme implizit das Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 StGB an, ohne konkret auszuführen, was für ein Schutzgesetz gemeint sein könnte. Das Strafverfahren gegen den Rekurswerber sei zwischenzeitig eingestellt worden. Der Vorwurf einer Schutzgesetzverletzung sei daher unberechtigt.
6.2) Das Obergericht habe aussen vor gelassen, dass in seiner rechtlichen Argumentation Verantwortlichkeitsansprüche releviert würden. Diesbezüglich liege aber keine österreichische Rezeptionsvorlage vor. Verantwortlichkeitsansprüche gegen Organe der Gesellschaft stünden gem § 222 PGR ausschliesslich der Gesellschaft bzw ihrem Masseverwalter und nicht den Gläubigern zu. Ein direkter Anspruch von Gläubigern gegen Organe der Gesellschaft bestünde nur in dem in Art 223 PGR genannten Fällen. Der Fall des Art 223 Abs 2 PGR sei nicht gegeben, da von einer absichtlichen Schädigung keine Rede sein könne. Die Konkursmasse der xy-Holding Anstalt habe eine Klage über CHF 13 Mio. vermittelt. Überdies sei der Schaden zugunsten der Gesellschaft und nicht zugunsten eines einzelnen Gläubigers zu verlangen. Auch der Fall des Art 223 Abs 1 PGR sei nicht gegeben, da die geltend gemachten Ansprüche, wenn sie überhaupt bestünden, der Gesellschaft zustünden.
6.3) Der Masseverwalter habe nie ausgesagt, dass die xy-Holding Anstalt im Jahr 2004 oder zum Zeitpunkt der Einlagen der Rekursgegner (2006/2007) bereits überschuldet gewesen sei. Dies sei auch nicht festgestellt worden. Nach liechtensteinischem Verantwortlichkeitsrecht bleibe für die direkte Geltendmachung durch die Rekursgegner kein Raum. Der Masseverwalter habe auf die Geltendmachung der Ansprüche nicht verzichtet, weshalb die Rekursgegner nicht aktivlegitimiert seien. Derselbe Anspruch könne nicht zweimal geltend gemacht werden.
6.4) Eine Verletzung der aus Art 182 Abs 2 PGR abzuleitenden Sorgfaltspflichten bewirke eine unmittelbare Schädigung der Verbandsperson. Verantwortlichkeitsansprüche stünden daher ausschliesslich der Verbandsperson zu. Eine unmittelbare Schädigung der Rekursgegner liege nicht vor.
6.5) Das Erstgericht habe richtig darauf hingewiesen, dass selbst Neugläubiger mit einem unmittelbaren Schaden den Ausgang des Konkursverfahrens abzuwarten hätten, da sie den Vertrauensschaden davor nicht konkretisieren könnten. Der Masseverwalter klage die gesamte Massedifferenz im Konkursverschleppungsfall ein, sodass es irrelevant sei, ob in casu eine Konkursverschleppung vorliege oder nicht.
6.6) Vom Erstgericht sei nicht festgestellt worden, dass es sich bei den Rekursgegnern um Neugläubiger handle. Ein weitergehender Schutz für Neugläubiger sei vom Erstgericht nicht bestritten worden, jedoch erst nachdem das Konkursverfahren abgeschlossen sei und feststehe, dass Neugläubiger noch offene Forderungen aus der Vertrauenslage zustünden.
6.7) Der Frage der Verjährung könnte durch eine amtswegige Unterbrechung begegnet werden. Es mache keinen Sinn, die Rekursgegner als Neugläubiger zuzulassen, was dann für alle Kunden der Konkursitin gelten würde und bei Hunderten von Anlegern zu einer Prozesswelle führen würde.
6.8) Es gehe um die Verantwortung des Rekurswerbers als Organ und nicht um schadenersatz- oder konkursrechtliche Fragen. Die Rekursgegner würden wie der Masseverwalter den Rekurswerber mit Ansprüchen aus seiner behaupteten Verantwortlichkeit gem Art 222 ff PGR belangen. Ein allfälliger, den Quotenschaden übersteigender Individualschaden, der erst nach Abschluss des Konkursverfahrens feststehen könnte, könne dann von einzelnen Neugläubigern geltend gemacht werden.
6.9) Eine Unterbrechung des gegenständlichen Verfahrens sei aufgrund der möglichen Präjudizwirkung des vom Masseverwalter angestrengten Verfahrens sowie zur Vermeidung der negativen Folgen, insbesondere den Druck auf alle Gesellschaftsgläubiger, sofort klagen zu müssen, vernünftig.
Die klagenden Parteien haben den Revisionsrekurs, ON 18, des Beklagten am 11.05.2012 zugestellt erhalten. Ihre Revisionsrekursbeantwortung (ON 20) wurde jedoch erst am 29.05.2012 aufgegeben (einlangend: 30.05.2012), sodass die Rekursbeantwortung ausserhalb der 14-tägigen Rekursbeantwortungsfrist liegt. Die Rekursbeantwortung der Kläger war daher infolge Verspätung zurückzuweisen.
Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
Bereits in seiner Entscheidung vom 10.01.2001, LES 2001, 41 hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof zwischen Alt- und Neugläubigern unterschieden und den durch Konkursverschleppung entstehenden Gläubigerschaden definiert: Altgläubiger sind jene, die ihre Forderungen vor dem Zeitpunkt erworben haben, zu den der Konkursantrag pflichtgemäss gestellt werden hätte müssen. Der durch die Konkursverschleppung einem Altgläubiger unmittelbar zugefügte Schaden besteht in dem Betrag, den er bei rechtzeitiger Konkurseröffnung über die tatsächlich erlangte Quote hinaus zugewiesen bekommen hätte. Dieser sogenannte Quotenschaden entspricht daher der Differenz zwischen fiktiver Quote bei rechtzeitiger (hypothetischer) Konkursantragstellung und der tatsächlich erzielten - niedrigeren - Quote im Konkursverfahren. Demgegenüber haben Neugläubiger ihre Forderungen nach dem Zeitpunkt erworben, zu dem der Konkursantrag pflichtgemäss gestellt werden hätte müssen. Sie wären gar nicht in die Gläubigerstellung gelangt, wenn das Organ der Gesellschaft seiner Pflicht zur Konkuranmeldung nachgekommen wäre. Sie hätten mit der Gesellschaft keinen Vertrag mehr geschlossen, keinen Kredit mehr gewährt und keine Ware mehr geliefert. Ihr Schaden rührt daher, dass sie im Vertrauen auf die Liquidität der Gesellschaft und Begleichung ihrer Forderungen noch Geschäfte mit dieser Gesellschaft abwickelten. Ihr Schaden iS des § 1293 ABGB entspricht demjenigen, was der Gläubiger hätte, wenn er nicht auf die Erfüllung des Geschäftes mit der insolvenzreifen Gesellschaft vertraut hätte (LES 2001,41).
8.1) Der Neugläubigerschaden ist daher nicht mit der Verschlechterung der Konkursquote gleichzusetzen, sondern der unmittelbare und direkte Schaden des Neugläubigers umfasst das gesamte sogenannte "negative Interesse", den sog Vertrauensschaden. Dieser ist nicht mit dem Fakturenwert einer Lieferung des Gläubigers gleichzusetzen. Vielmehr ist der Neugläubiger so zu stellen, wie wenn er das betreffende Geschäft mit der Gesellschaft nie abgeschlossen hätte (LES 2001, 41).
8.2) An dieser Rechtsprechung (LES 2001, 41) ist festzuhalten, sie entspricht im Übrigen der Differenzierung zwischen Alt- und Neugläubigern und dem diesen unterschiedlich zu ersetzenden Schaden gemäß der Rechtsprechung des öOGH (1 Ob 134/07y, ZIK 2008/50, 30; 9 ObA 117/06 f, ZIK 2008/339, 209 ua; vgl auch E Nr. 80 ff zu § 69 IO in Mohr, IO11).
8.3) Das Fürstliche Obergericht hat zu Recht auf die Rezeptionsgrundlage österreichische KO (nunmehr IO) verwiesen und daher auf die Massgeblichkeit der österreichischen Rechtsprechung zur Geltendmachung der Gläubigerschäden infolge verspäteter Insolvenzanmeldung (Obergericht Pkt 7.3.2.). Nach der Rechtsprechung des öOGH sind Neugläubiger und Altgläubiger auch bereits während des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft zur Geltendmachung ihrer auf Ersatz des Quoten- bzw Vertrauensschadens gerichteten Ansprüche gegen die für die Konkursverschleppung verantwortlichen Geschäftsführer aktiv legitimiert (SZ 65/155; JBl 2006, 463). Dabei steht das österreichische Höchstgericht auf dem Standpunkt, dass der Umstand, dass die den Gläubigern aus der Konkursmasse zufliessende Quote noch nicht feststeht, nicht die Fälligkeit der Ersatzforderung hindere. Die Geschäftsführer oder Gesellschafter können jedoch bei Erfüllung ihrer Schadenersatzpflicht die Abtretung der Entgeltforderung verlangen (SZ 65/155). Im Übrigen wird eine Aktivlegitimation des Masseverwalters zur Geltendmachung eigener deliktischer Ansprüche der Gläubiger vom öOGH ausdrücklich verneint (SZ 63/124; vgl ZIK 1999/36).
8.4) Die geltende österreichische Rechtslage weicht lediglich insoweit von der liechtensteinischen Rechtslage ab, als dem § 69 IO durch das GIRÄG 2003 (BGBl I 2003/92) ein Absatz 5 angefügt wurde, nach dem die Insolvenzgläubiger Schadenersatzansprüche "wegen einer Verschlechterung der Insolvenzquote infolge einer Verletzung der Verpflichtung nach Abs. 2 erst nach Rechtskraft der Aufhebung des Insolvenzverfahrens geltend machen" können. Der Verweis auf Abs. 2 betrifft die Insolvenzantragspflicht nach Eintritt der Insolvenzgründe, die in Abs 5 angesprochene "Verschlechterung der Insolvenzquote infolge Verletzung der Verpflichtung" zur Insolvenzeröffnung betrifft den sog. "Quotenschaden". Eine derartige gesetzliche Priorität der Geltendmachung von Quotenschäden durch den Masseverwalter ist der liechtensteinischen KO fremd. Zufolge § 69 Abs 5 KO (= IO) wurde etwa ein Quotenschadenersatzanspruch wegen Verwirklichung des Tatbestandes des § 159 Abs 2 öStGB - zumindest während des Konkursverfahrens - abgewiesen.
8.5) Mangels einer dem § 69 Abs 5 IO entsprechenden Bestimmung ist im Sinne der Entscheidung LES 2001, 41 davon auszugehen, dass auch während des anhängigen Konkursverfahrens ein Altgläubiger seinen Quotenschaden und ein Neugläubiger seinen Vertrauensschaden gegen die Organe der Gesellschaft geltend machen kann. Ergänzend ist auf LES 2003, 204 hinzuweisen, in welcher Entscheidung die vorzitierte Entscheidung LES 2001, 41 aufrecht erhalten wurde.
8.6) Daher sind - entsprechend den Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes (Pkt 7.3.3) - die Kläger, sollten sie Neugläubiger im Sinne der obigen Ausführungen sein, berechtigt, auch während des Konkursverfahrens ihre Neugläubigeransprüche (insbesondere den Vertrauensschaden infolge Verletzung eines Schutzgesetzes zugunsten der Gläubiger) geltend zu machen. Sollten sie Altgläubiger sein, sind sie im Sinne der obigen Ausführungen auch während des Insolvenzverfahrens aktiv legitimiert, ihren Quotenschaden geltend zu machen. Auf das Verhältnis beider Schäden zueinander ist hier nicht einzugehen. Es wird jedenfalls zur weiteren Beurteilung festzustellen sein, wann der Insolvenzgrund eingetreten ist und wann die Kläger zu welchem Zeitpunkt die Forderungen erworben haben.
8.7) Gem Art 223 Abs 1 besteht ein Anspruch der Gläubiger dann, wenn die Gläubiger der Gesellschaft geschädigt sind. Diesfalls können sie, wenn die Gesellschaft keinen Anspruch besitzt, verlangen, dass der ihnen zugefügte Schaden ihnen direkt ersetzt werde. In LES 2001, 41 hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof darauf hingewiesen, dass durch eine Konkursverschleppung "nicht die insolvente... Gesellschaft einen Schaden (erleidet), die ihren Gläubigern nur eine durch die verspätete Konkurseinleitung verminderte Quote anbieten kann oder bei Masselosigkeit überhaupt keine Zahlung leistet. Geschädigt sind in diesem Fall die Gläubiger selbst, die eine ganz oder teilweise uneinbringliche Forderung erwerben. Es handelt sich dabei um einen unmittelbaren Schaden der Gläubiger..." Es besteht daher auch im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs kein Zweifel daran, dass das eine Geltendmachung von Konkursverschleppungsschäden durch die Gläubiger (Alt- und Neugläubiger) auch während des Konkursverfahrens möglich ist.
8.8) Der Aufhebungsbeschluss des Fürstlichen Obergerichtes erging daher im Ergebnis zu Recht. In erster Instanz wird daher zunächst die Frage, wann der Konkursantrag pflichtgemäss zu stellen war, zu klären sein. Dies hängt wesentlich vom Eintrittszeitpunkt des Insolvenzgrundes ab. Sollte eine Konkursverschleppung zu bejahen sein, wird festzustellen sein, ob die Kläger Neu- oder Altgläubiger sind. Bei Bejahung der schadenersatzrechtlichen Voraussetzungen ergeben sich hieraus unterschiedliche Anspruchspositionen der Kläger (Quoten- oder Vertrauensschaden). Über allfällige schadenersatzrechtliche Folgen wird differenzierend im Sinne der Rechtsprechung zu den Konkursverschleppungsschäden (hiezu E 67 ff zu § 69 IO in Mohr, IO11) zu befinden sein.
Die Rekursbeantwortung war zurückzuweisen, zumal der Revisionsrekurs des Beklagten den klagenden Parteien am 11.05.2012 zugestellt wurde, die Gegenäußerung (Rekursbeantwortung) der Kläger aber erst am 29.05.2012 überreicht wurde. Infolge Verspätung war daher die Rekursbeantwortung der Kläger zurückzuweisen. Siehe hiezu auch oben Pkt 7.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten (§ 52 Abs 1 ZPO).
Vaduz, 06. Juli 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat