09 CG. 2011.47
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten ZZZ* sowie die OberstrichterIn YYY*, XXX*, WWW* und VVV*, ferner im Beisein der Schriftführerin UUU*, in der Rechtssache der klagenden Partei A***, vertreten durch B***, wider die beklagte Partei C***, vertreten durch Rechtsanwalt D***, und der auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten 1. E***, und 2. F***, vertreten durch G****, wegen Feststellung (CHF 500.000,00) und Leistung (CHF 241.054,84) infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei und des Nebenintervenienten zu 2. gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 17.10.2012, GZ 09 CG.2011.47, ON 57, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 12.4.2012, ON 44, Folge gegeben und dieses Urteil aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen wurde, nach Verfahrensergänzung neuerlich über die Klage zu entscheiden, wobei mit dem Vollzug dieses Auftrages erst nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses vorzugehen sei, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Den Revisionsrekursen wird k e i n e Folge gegeben.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Mit Urteil vom 12.4.2012 (ON 44) wies das Fürstliche Landgericht das Klagebegehren des Inhaltes
Es wird mit Wirkung zwischen den Streitteilen festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger für sämtliche dem Kläger vom Beklagten als Mitglied des Stiftungsrates der H*** und vom Stiftungsrat der H*** während des Stiftungsratsmandats des Beklagten unter Duldung des Beklagten zugefügten Schäden, resultierend aus Verletzungen des massgeblichen Stifterwillens, haftet, nämlich
dass der Kläger nach dem Tod oder im Falle der Geschäftsunfähigkeit der I*** der einzige und alleinige Begünstigte der H*** ist und in dieser Eigenschaft Anspruch auf die Erträgnisse der Stiftung sowie auf ihr gesamtes Kapital und ihr gesamtes Vermögen sowie auf sämtliche aus diesen Vermögenswerten erwachsende Vorteile hat,
dass I*** für die Dauer ihrer Begünstigung das Vermögen der Stiftung in Kapital und/oder Erträgen zur Gänze oder in Teilen erhält, wobei ein solches Verlangen vom Stiftungsrat nur dann berücksichtigt werden darf, wenn es vom Kläger zuvor schriftlich genehmigt wurde,
ineventu: dass I*** in ihrer Eigenschaft als Zweitbegünstigte Anspruch bloss auf die Erträgnisse der Stiftung hat,
dass I*** alle sonstigen Rechte, die dem Erstbegünstigten zukamen, nur mit schriftlicher Zustimmung des Klägers ausüben kann,
dass die Verwaltung des Stiftungsvermögens dem Kläger anvertraut wird,
dass die Regelungen der vom Stifter zu seinen Lebzeiten gezeichneten Beistatuten oder nach seinem Tod von I*** und vom Kläger gemeinsam gezeichneten Beistatuten ungeachtet der Bestimmungen der Statuten und im Bedarfsfall unter Anpassung der Bestimmungen der Statuten so weitgehend wie möglich Wirksamkeit erlangen,
dass nach dem Tod des Stifters jede Änderung des Stiftungsrats der Zustimmung des Klägers bedarf und dass der Kläger nach dem Tod oder im Falle der Geschäftsunfähigkeit der I*** die Zusammensetzung des Stiftungsrats abändern kann,
dass Erlass und Änderungen von Beistatuten nach dem Tod des Stifters nur mit der Zustimmung des Klägers vorgenommen werden dürfen,
insbesondere gemäss den Beistatuten vom 13.05.1985, wie auch aus Verletzungen der Beistatuten vom 13.05.1985, nämlich durch
Bestreitung, Aberkennung, Entzug, Nichtumsetzung oder Blockade der mit dem Tod oder der Geschäftsunfähigkeit von I*** bedingten exklusiven und unbeschränkten Anwartschaftsberechtigung des Klägers durch die H*** und deren Stiftungsrat,
Ausweitung der von der Zustimmung des Klägers zur Ausschüttungen abhängigen (in eventu: auf den Ertrag beschränkten) Begünstigung und sonstiger Rechte der I*** durch die H*** und deren Stiftungsrat,
Bestreitung, Aberkennung, Entzug, Nichtumsetzung oder Blockade der weiteren Rechte des Klägers (Sperrechte und organschaftliche Kompetenzen) gemäss massgeblichem Stifterwillen durch die H*** und ihren Stiftungsrat,
Kündigung aller Vollmachten, insbesondere Vermögensverwaltungsvollmachten und Kontozeichnungsrechte des Klägers von der H*** ,
beispielsweise bei
Annahme von Wahlen in den Stiftungsrat ohne Zustimmung des Klägers,
Erlass der Beistatuten, Reglemente oder Stiftungszusatzurkunde vom 16.01.2004, vom 19.06.2006, vom 27.12.2006 und vom 30.03.2009,
Erlass der Statuten vom 17.03.2005, vom 02.05.2005 und vom 30.03.2009,
Eintragung der H*** in das Öffentlichkeitsregister,
vollständige Bestreitung des Klagebegehrens zu 03 CG.2004.342 und zu 05 CG.2009.75, etc.
ebenso wie das Eventualbegehren,
es wird mit Wirkung zwischen den Streitteilen festgestellt, 1. dass der Beklagte dem Kläger für sämtliche dem Kläger vom Beklagten als Mitglied des Stiftungsrats der H***, und vom Stiftungsrat der H*** während des Stiftungsratsmandats des Beklagten zugefügten Schäden resultierend aus Verletzungen des massgeblichen Stifterwillens, insbesondere gemäss den Beistatuten vom 13.05.1985, wie auch aus Verletzungen der Beistatuten vom 13.05.1985 haftet, etwa durch Bestreitung und Nichtumsetzung der vom Stifter J*** für den Kläger vorgesehenen organschaftlichen Vorschlags-, Zustimmungs- und Vetorechte und alleinigen Begünstigtenstellung,
und das weitere Begehren, der Beklagte sei schuldig, dem Kläger den Betrag von CHF 309.751,52 samt 5 % Zinsen aus CHF 241.054,85 seit 15.01.2011 und aus CHF 68.696,67 seit 16.01.2012 binnen vier Wochen zu bezahlen sowie die Prozesskosten zu Handen der Klagsvertreter zu ersetzen,
ab und verpflichtete den Kläger, dem Beklagten die mit CHF 65.118,85 bestimmten Verfahrenskosten, dem Nebenintervenienten E*** die mit CHF 42.520,96 bestimmten Verfahrenskosten und dem Nebenintervenienten F*** den Betrag von CHF 36.838,92 an Verfahrenskosten zu ersetzen, dies alles binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution. Ferner wies es den Zwischenantrag des Beklagten auf Feststellung, dass der Kläger und A*** und seine Mutter I*** zu ihren Lebzeiten keinen Vertrag geschlossen haben, in dem sich Frau I*** verpflichtet hätte, ein Beistatut oder eine Statutenänderung der H*** , mit einem bestimmten Inhalt herbeizuführen oder in dem sie garantiert hätte, dass die H*** ein Beistatut oder eine Statutenänderung mit einem bestimmten Inhalt erlassen oder beschliessen werde; [eventualiter (falls ein Vertrag angenommen würde oder die Frage keine Vorfrage darstellen sollte], dass der Kläger und seine Mutter I*** zu ihren Lebzeiten keinen Vertrag geschlossen haben, in dem sich I*** verpflichtet hätte, ein Beistatut oder eine Statutenänderung der H***, Vaduz, mit einem bestimmten Inhalt herbeizuführen oder in dem sie garantiert hätte, dass die H*** ein Beistatut oder eine Statutenänderung mit einem bestimmten Inhalt erlassen oder beschliessen werde, welcher gegenüber der H*** oder ihren Stiftungsräten oder dem Beklagten bindend wäre; 2. dass die H*** (Öffentlichkeitsregisternummer xx-xxxx.xxx.xxx-x) im Jahr 1985 gegründet, bislang nicht liquidiert wurde und seit dieser Zeit kontinuierlich besteht, zurück.
Begründet wurde die Entscheidung wie folgt:
"1. Vorgeschichte
1.1. Der Kläger ist spanischer Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz. Er ist der zweitälteste Sohn von J***, Spanier, welcher am 16.06.1999 verstorben ist sowie von I***, Spanierin, welche am 18.12.2007 verstorben ist (I***). Neben dem Kläger sind aus dieser Ehe noch weitere Kinder hervorgegangen (K***, L***, M***, N*** und O***).
Seit Jahren führt der Kläger Rechtsstreitigkeiten in Liechtenstein. Dreh- und Angelpunkt dieser Streitigkeiten ist die liechtensteinische Familienstiftung H*** mit statuarischem Sitz in Eschen, welche im Jahre 1985 errichtet wurde, worauf noch zurückzukommen sein wird. Gegenstand dieser Verfahren, welche zu 03 CG.2008.73 (vormals 03 CG.2004.342) und 05 CG.2010.53 beim Fürstlichen Landgericht pendent waren, wobei die Beklagtenrolle jeweils der H*** Foundation zukam, vertreten durch die Stiftungsräte C*** (hier Beklagter) und E*** (in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwälte), war Folgendes:
1.1. Im Verfahren zu 03 CG.2008.73 (früher: 03 CG.2004.342) lautete das Klagebegehren - soweit massgeblich - wie folgt:
"Es wolle festgestellt werden, dass
die Beistatuten der H*** Foundation, Vaduz, vom 13.07.1999/04.01.2000 gültig und bindend sind und dass sämtliche nach dem 13. Juli 1999 erlassenen Beistatuten der H*** Foundation, Vaduz, die ohne Zustimmung des Klägers erlassen wurden, nichtig sind;
der Kläger Zweitbegünstigter der H*** Foundation, Vaduz, ist;
der Kläger Verwaltungsbevollmächtigter hinsichtlich der Vermögenswerte der H*** Foundation, Vaduz, gemäss Art. III der Beistatuten vom 13.07./04.01.2000 ist;
C*** und E*** mangels rechtsgültiger Bestellung keine Stiftungsmitglieder sind und als Stiftungsräte für die H*** Foundation, Vaduz, keine rechtsgültigen Handlungen setzen können."
In jenem Verfahren wurde im zweiten Rechtsgang das Klagebegehren mit Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 07.08.2009 (ON 89) wiederum abgewiesen. Einer gegen dieses Urteil vom Kläger erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Obergerichts vom 18.02.2010 (ON 114) keine Folge gegeben. Auch eine vom Kläger dagegen erhobene Revision an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof, über welcher dieser mit Urteil vom 13.01.2011 entschied, blieb erfolglos (ON 121 = Beilage 7 dieses Aktes).
1.3. Im Verfahren 05 CG.2010.53 erhob der Kläger folgende
Begehren:
"Es wird mit Wirkung zwischen den Streitteilen festgestellt, dass
a) der Kläger seit 09.12.2007 bis zu seinem Tod oder seiner Geschäftsunfähigkeit alleiniger und unbeschränkter Begünstigungsberechtigter am gesamten Vermögen der Beklagten ist und in dieser Eigenschaft über sein Verlangen jederzeit Anspruch auf Teile oder die Gesamtheit des Kapitals und/oder der Erträge der Beklagten hat;
in eventu
der Kläger seit 09.12.2007 bis zu seinem Tod oder seiner Geschäftsunfähigkeit alleiniger Begünstigter am gesamten Vermögen der Beklagten ist,
in subeventu
der Kläger seit 09.12.2007 bis zu seinem Tod oder seiner Geschäftsunfähigkeit Begünstigter der Beklagten ist;
b) der Kläger seit 09.12.2007 bis zu seinem Tod oder seiner Geschäftsunfähigkeit das Recht zur jederzeitigen Änderung der personellen Zusammensetzung des Stiftungsrates der Beklagten hat;
in eventu
der Kläger seit 09.12.2007 bis zu seinem Tod oder seiner Geschäftsunfähigkeit ein verbindliches Vorschlags- und Vetorecht in Bezug auf die personelle Zusammensetzung und Änderung des Stiftungsrats der Beklagten hat;
in subeventu
c) der Kläger seit 09.12.2007 bis zu seinem Tod oder seiner Geschäftsunfähigkeit ein Vorschlags- und Vetorecht in Bezug auf das Kooptationsrecht des Stiftungsrats der Beklagten hat;
der Kläger seit 09.12.2007 bis zu seinem Tod oder seiner Geschäftsunfähigkeit das Recht zur jederzeitigen Auflösung der Beklagten durch deren Stiftungsrat hat und dem Kläger in diesem Fall der gesamte Liquidationserlös zufällt;
in eventu
der Kläger seit 09.12.2007 bis zu seinem Tod oder seiner Geschäftsunfähigkeit ein verbindliches Vorschlags- und Vetorecht in Bezug auf die Auflösung der Beklagten durch deren Stiftungsrat hat und ihm im Fall der Auflösung der gesamte Liquiditätserlös zufällt;
in subeventu
der Kläger seit 09.12.2007 bis zu seinem Tod oder seiner Geschäftsunfähigkeit ein Vorschlags- und Vetorecht in Bezug auf die Auflösung der Beklagten durch deren Stiftungsrat hat und ihm im Fall der Auflösung der gesamte Liquidationserlös zufällt;
d) der Kläger seit 09.12.2007 bis zu seinem Tod oder seiner Geschäftsunfähigkeit das Recht zur Änderung der Beistatuten der Beklagten durch deren Stiftungsrat hat;
in eventu
der Kläger seit 09.12.2007 bis zu seinem Tod oder seiner Geschäftsunfähigkeit ein verbindliches Vorschlags- und Vetorecht in Bezug auf Änderungen der Beistatuten der Beklagten durch deren Stiftungsrat hat;
in subeventu
der Kläger seit 09.12.2007 bis zu seinem Tod oder seiner Geschäftsunfähigkeit ein Vorschlags- und Vetorecht in Bezug auf Änderungen der Beistatuten der Beklagten durch deren Stiftungsrat hat;
e) die ehemals Zweitbegünstigte I*** ihre Rechte gegenüber der Beklagten in Bezug auf ihre Begünstigung im Zusammenhang mit der Besetzung des Stiftungsrats, mit der Auflösung der Stiftung und mit der Änderung von Statuten und Beistatuten nur mit Zustimmung des Klägers rechtswirksam ausüben konnte und dass die Beklagte Ausschüttungen an die ehemals Zweitbegünstigte I*** nur mit Zustimmung des Klägers rechtswirksam vornehmen konnte;
in eventu
die ehemals Zweitbegünstigte I*** ihre Rechte gegenüber der Beklagten im Zusammenhang mit der Besetzung des Stiftungsrats, mit der Auflösung der Stiftung und mit der Änderung von Statuten und Beistatuten nur mit Zustimmung des Klägers rechtswirksam ausüben konnte und in ihrer Begünstigung auf die Erlöse des Stiftungsvermögens der Beklagten beschränkt war."
Hierzu hat der Kläger vorgebracht, dass sich der Streitgegenstand im Parallelverfahren (03 CG.2008.73) auf den Inhalt und die Wirkung der Beistatuten 1999/2000 gestützt hätte. Im gegenständlichen Verfahren stütze er sich nicht auf die formelle Geltung dieser Beistatuten, sondern auf den massgeblichen Stifterwillen und den Stiftungszweck der beklagten Partei, weshalb verschiedene Klagegründe vorlägen und nicht gegen das Prozesshindernis der anhängigen Streitsache verstossen würde. Die P*** Treuhand Anstalt habe gemäss Stiftungsurkunde vom 18.02.1985 als rechtliche Stifterin die Beklagte, eine Familienstiftung, errichtet und zwar im Auftrag des Vaters des Klägers. Im Rahmen der Stiftungserrichtung habe der Vater des Klägers sehr präzise Vorstellungen über die begünstigten Familienmitglieder und deren Rechte und Pflichten geäussert. Der Vater des Klägers habe den ersten Beistatutenentwurf (vom 13.05.1985) unterfertigt. Diese Willensäusserung des Vaters des Klägers enthalte den ursprünglichen Stifterwillen, demnach sei der Vater des Klägers zu seinen Lebzeiten selbst alleiniger Begünstigter der Beklagten mit einem Anspruch auf die Erlöse und ihr gesamtes Kapital. Auch der vom Vater des Klägers unterfertigte Beistatutentext vom 28.11.1986 sei deckungsgleich mit den Willensäusserungen vom 13.05.1985. Letztlich gehe der Wille des Vaters des Klägers (als Stifter) auch aus einer Neuregelung betreffend das Zeichnungsrecht hinsichtlich des Stiftungskontos (vom 29.05.1998) und aus der schriftlichen letztwilligen Verfügung des Vaters des Klägers vom 08.06.1998 hervor.
Dass die Willensäusserungen des Vaters des Klägers in Form eines Beistatutes vom Stiftungsrat offenbar nicht rechtswirksam umgesetzt worden seien, spiele keine Rolle. Entscheidend sei, dass der Vater des Klägers als Stifter den Kläger als alleinigen und lebenslangen Begünstigten nach dem Tod der gemeinsamen Eltern bestimmt habe. Diese Festlegung des Vaters des Klägers wirke für die Beklagte unmittelbar.
Die beklagte Stiftung bestritt dieses Begehren, beantragte kostenpflichtige Abweisung und wendete ein, dass es sich bei den Beistatutenentwürfen vom 13.05.1985, 05.05.1986 und 13.07.1999 zu keiner Zeit um gültige Beistatuten der Beklagten gehandelt habe. Die Beklagte habe heute weder Statuten noch Beistatuten, sondern eine Stiftungsurkunde und eine Stiftungszusatzurkunde, welche inhaltlich dem seit 01.04.2009 geltenden Recht entspreche. Die unterzeichneten Entwürfe für Beistatuten vor dem Tod des Vaters des Klägers seien allesamt offenbar ohne Beachtung zum liechtensteinischen Stiftungsrecht entworfen worden und würden den Statuten in mehreren Punkten widersprechen, weshalb sie für eine direkte Umsetzung ungeeignet gewesen seien.
1.3.1. Mit Urteil vom 30.08.2010 (ON 36 in 05 CG.2010.53) wies das Fürstliche Landgericht dieses Klagebegehren vollinhaltlich ab.
1.3.2. Es traf hiebei folgende Feststellungen:
"6.1. Der Vater des Klägers war der spanische Staatsangehörige J*** (im Folgenden: J*** oder Vater des Klägers), geboren am . J war verheiratet mit der spanischen Staatsangehörigen I***, geboren am *** (im Folgenden: Mutter des Klägers). Die Eltern des Klägers, also J*** und I***, hatten bis zu Beginn der 80er Jahre ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien. In den 80er-Jahren verlegten sie ihren Wohnsitz in die Schweiz. Die Eltern des Klägers heirateten am 15.08.1941 in Madrid. Der Vater des Klägers verdiente durch seine berufliche Tätigkeit und seine Geschäfte im Laufe seines Lebens das Familienvermögen. Der Vater des Klägers verstarb am 16.06.1999 in Biarritz. Die Mutter des Klägers, die selbst nicht berufstätig war, verstarb am 08.12.2007. Die Eltern des Klägers haben keinerlei Ehepakt oder sonstige Vereinbarung abgeschlossen, mit dem sie ihren Güterstand einer bestimmten Rechtsordnung unterstellt haben.
6.2. Die Eltern des Klägers hatten insgesamt sieben Kinder, wobei das sechste Kind im Kleinkindalter starb. Es verblieben dem Ehepaar sechs Kinder, nämlich der Kläger, K***, L***, M***, N*** und O***. J*** war ein autoritärer und strenger Mensch, die Mutter des Klägers war eine starke Persönlichkeit und sehr stur. Die autoritäre Auffassung des J*** und der Mutter des Klägers zeigt sich in einer Familienkrise, die sich rund um die Hochzeit von N*** abspielte. Die Eltern des Klägers und von N*** lehnten dessen Ehepartnerin ab und drängten darauf, dass die Kinder die Hochzeit ihres Bruders nicht besuchen. Alle Kinder besuchten aber die Hochzeit ihres Bruders, was dazu führte, dass alle - mit Ausnahme des Klägers - enterbt wurden. Bis Mitte der 80er-Jahre blieb der Kläger das einzige Kind, zu dem die Eltern noch Kontakt hatten. Im Jahr 1985 wurde der Familienstreit beigelegt, als M*** seinen Vater darum bat, Pate seines Sohnes zu werden. Es entstand dann in der Gunst der Eltern wieder eine Trendumkehr und es gewann M*** ***** zusehends das Vertrauen seiner Eltern zurück.
6.3. Das Vermögen wurde, wie bereits festgestellt, von J*** verdient. Praktisch alle Bankkonten der Eltern waren gemeinsame Bankkonten. Der Vater des Klägers war Rechtsanwalt.
6.4. Im Jahr 1985 wurde über Auftrag des Vaters des Klägers durch die P*** Treuhandanstalt, Vaduz, die beklagte Partei gegründet. Nach deren Gründung wurde die beklagte Partei mit Mitteln, die der Vater des Klägers ins Verdienen gebracht hat, ausgestattet. Die Gründung der beklagten Partei erfolgte über Vermittlung der Anwaltskanzlei Q*** in Genf. Diese nahm mit Schreiben vom 14.02.1985 mit R*** Kontakt auf und ersuche um Gründung einer Stiftung mit dem Namen H***. Das entsprechende Auftragsschreiben lautet wie folgt:
"Bezugnehmend auf mein Telex vom 5. Februar 1985 teile ich Ihnen nachstehend die Informationen zur Gründung der in der Betreffzeile genannten Stiftung mit.
Bitte nehmen Sie für die Stiftung die Musterstatuten an, die ich üblicherweise verwende, d.h. jene, die dem Stiftungsrat eine Befugnis zur Entscheidung nach freiem Ermessen verleihen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir ausser den in deutscher Sprache abgefassten Statuten auch zwei Exemplare der ins französische übersetzten Statuten übermitteln würden.
Die Informationsbestandteile bezüglich der Gründung dieser neuen Stiftung sind wie folgt:
Der gewählte Name ist: FONDATION H***
(H***-STIFTUNG)
Der Sitz der Stiftung wird Eschen sein.
Das Stiftungskapital beträgt SFR 30.000,00
Ich übermittle Ihnen mit diesem Schreiben eine Hinterlegungserklärung der Societe De Banque Suisse, Genf, mit Datum vom 7. Februar 1985.
Zweck/Ziel der Stiftung ist der übliche Zweck von Familienstiftungen.
Die Errichtungsformalitäten für die Stiftung sollen durch P*** Treuhand-Anstalt erfolgen, um die Anonymität des echten Stifters zu wahren.
Es ist vorgesehen, dass der Stiftungsrat sich wie folgt zusammensetzt:
Herr S*** Vorsitzender, welcher unter seiner individuellen Unterschrift handelt.
Herr T*** Sekretär, welcher unter seiner individuellen Unterschrift handelt.
Sie selbst - wenn Sie diese Funktion übernehmen möchten - mit einer gemeinschaftlichen Unterschrift zu Dritt. Bitte glauben Sie mir, dass diese Besonderheit einer gemeinschaftlichen Unterschrift zu Dritt nicht als Zeichen eines Misstrauens Ihnen gegenüber zu werden ist, sondern trägt nur einem psychologischen Aspekt des betreffenden Kunden Rechnung.
In diesem Schreiben übermittle ich Ihnen die von Herrn T*** und mir selbst unterzeichneten Annahmeformeln dieser Funktion.
Aus Diskretionsgründen wäre es mir angenehm, wenn die zu errichtende Stiftung beim Handelsregister nur hinterlegt und nicht eingetragen würde.
Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass jede für diese Stiftung bestimmte Korrespondenz an folgende Adresse zu richten ist:
Fondation H***
6.5. Die Gründung der beklagten Partei wurde von der P*** Treuhandanstalt am 18.02.1985 beim Öffentlichkeitsregister angemeldet.
6.6. Die in der Stiftungsurkunde erwähnten Statuten der beklagten Partei vom 18.02.1985 lauten wie folgt (Urkunde laut Akt des Öffentlichkeitsregisters):
"Art. 1
Firma, Sitz, Dauer, anwendbares Recht und Gerichtsstand
Unter der Firma FONDATION H*** besteht eine Familienstiftung mit selbständiger juristischer Persönlichkeit im Sinne von Art 552 ff des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes vom 20. Januar 1926.
Der Sitz der Stiftung ist in ESCHEN.
Ihre Dauer ist unbegrenzt.
Durch Beschluss des Stiftungsrates kann der Sitz der Stiftung jederzeit und ohne vorherige Auflösung ins Ausland verlegt werden.
Alle Rechtsverhältnisse, die durch die Errichtung und Bestand der Stiftung begründet werden, unterliegen dem für den Sitz der Stiftung geltenden Recht. Die Stiftung hat ihren ordentlichen Gerichtsstand bei dem für ihren Sitz zuständigen Gericht.
Art. 2
Zweck
Zweck der Stiftung ist die Verwaltung ihres Vermögens zu Gunsten der Begünstigten, denen sie die Erträgnisse oder auch das Vermögen und den Stiftungsfonds oder andere Vergünstigungen, die daraus entstehen, zuwenden kann.
Art. 3
Stiftungsfonds
Der Stiftungsfonds beträgt SFR 30.000,00 (dreissigtausend Schweizer Franken).
Es können jederzeit andere Werte in die Stiftung eingebracht werden, durch Vereinbarung unter Lebenden oder auf den Todesfall.
Art. 4
Haftung
Für Verbindlichkeiten haftet nur das Stiftungsvermögen.
Art. 5
Begünstigung
Der Stiftungsrat bezeichnet die Begünstigten, denen er die Erträgnisse oder auch das Vermögen und den Stiftungsfonds und anderen Vergünstigungen, welche aus diesen Werten entstehen, zuwenden kann.
Die Begünstigten werden vom Stiftungsrat in einer von ihm bestimmten Form und Art bezeichnet, und zwar in den Beistatuten. Ihre Bezeichnung kann definitiv oder vorläufig sein.
Es ist einem Begünstigten nicht gestattet, seine Rechte an der Stiftung ganz oder teilweise zu zedieren, in Pfändungen zu geben oder zu verpflichten. Sollte ein Begünstigter sich nicht an diese Vorschriften halten, so verliert er jegliche Rechte gegenüber der Stiftung und es können ihm namens der Stiftung keine Leistung, kein Vorschuss oder andere Vorteile gewährt werden.
Der unentgeltlich erlangte Stiftungsgenuss kann dem Destinär auf dem Wege des Sicherungsverfahrens, der Zwangsvollstreckung oder des Konkurses (Art 567 Abs 3 PGR) nicht entzogen werden. Der Stiftungsgenuss kann dem Begünstigten auf dem Wege der Exekution unter gar keinem Vorwand entzogen werden.
Der Stiftungsrat kann Ansprüchen und Forderungen, die in Begünstigter auf Veranlassung einer ausländischen Behörde oder indem er sich auf ausländische Rechtsordnung stützt, nicht nachkommen.
Art. 6
Zusammensetzung und Erneuerung des Stiftungsrates
a) Oberstes Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat. Ihm obliegt die Geschäftsführung und die Vertretung der Stiftung in unbeschränkter Weise.
b) Der Stiftungsrat besteht aus höchstens drei natürlichen oder juristischen Personen. Wenigstens ein Mitglied muss im Fürstentum Liechtenstein Wohnsitz haben. Der Stiftungsrat bestellt sich durch Kooptation, selbst wenn nur ein Mitglied übrig bleibt.
Wenn der Stiftungsrat aus irgendeinem Grund sich nicht selbst ergänzen kann, werden seine Mitglieder durch das Fürstliche Liechtensteinische Landgericht in Vaduz bestellt.
c) Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Er wählt einen Präsidenten, eventuell einen Vizepräsidenten und einen Sekretär. Letzterer braucht nicht Mitglied des Stiftungsrates zu sein.
d) Die Stiftungsratsmitglieder können jederzeit ihr Amt niederlegen, ohne hierfür Gründe anzugeben.
Art. 7
Kompetenzen des Stiftungsrates
In die Kompetenz des Stiftungsrates fallen alle die Stiftung betreffenden Angelegenheiten. Insbesondere ist er zuständig für
a) die Geschäftsführung der Stiftung,
b) die Bestellung der Stiftungsbegünstigten und die Bestimmung ihrer Rechte,
c) die Beschlussfassung über die Jahresrechnung,
d) die Bestellung und Abberufung der Kontrollstelle sowie von Bevollmächtigten,
e) die Erlassung und die Änderung der Beistatuten,
f) die Änderung und Ergänzung der Statuten,
g) die Auflösung der Stiftung.
Art. 8
Beschlussfassung
a) Der Stiftungsrat versammelt sich auf Einladung des Präsidenten an einem von ihm bezeichneten Ort, sooft es notwendig oder zweckmässig ist.
Der Stiftungsrat ist mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstag durch eingeschriebenen Brief einzuberufen.
Der Präsident muss zu einer Sitzung einladen, wenn auch nur ein Mitglied des Stiftungsrates schriftlich unter Angabe des Zweckes dies verlangt.
b) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, vorausgesetzt, dass diese die Mehrheit des Stiftungsrates bilden.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
c) Die Beschlüsse des Stiftungsrates können auch auf dem Zirkularwege gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt.
d) Über die Beschlüsse des Stiftungsrates ist ein Protokoll zu führen, das von allen anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen ist.
Art. 9
Vertretung
Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung gegenüber Dritten und vor allen in- und ausländischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden.
Die Mitglieder des Stiftungsrates zeichnen kollektiv zu Zweien. Wenn der Stiftungsrat ausnahmsweise nur aus einem Mitglied besteht, so zeichnet dieses einzeln für die Stiftung.
Art. 10
Buchführung und Bilanzierung
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.
Je auf das Ende eines Jahres ist eine Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung nach soliden kaufmännischen Grundsätzen aufzustellen.
Art. 11
Kontrollstelle
Der Stiftungsrat hat das Recht nicht aber die Pflicht, jederzeit eine Kontrollstelle zur Überprüfung der Jahresrechnungen zu erneuern.
Art. 12
Beistatuten
Der Stiftungsrat ist berechtigt, in Beistatuten zusätzliche Bestimmungen zu den vorliegenden Statuten festzuhalten.
Die Beistatuten bedürfen der Schriftlichkeit.
Art. 13
Statutenänderung, Liquidation und Auflösung
Der Stiftungsrat kann jederzeit eine Statutenänderung und eine teilweise oder vollständige Auflösung der Stiftung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften beschliessen.
Sollten sich die Verhältnisse, unter denen die Stiftung errichtet wurde, wesentlich ändern oder die Erfüllung ihres Zweckes gefährdet werden (z.B. durch politische oder wirtschaftliche Ereignisse), oder wenn dem Stiftungsvermögen von irgendeiner Seite her Gefahr droht, so kann der Stiftungsrat die Auflösung der Stiftung beschliessen.
Die Aufhebung der Stiftung erfolgt von Gesetzes wegen, sobald ihr Zweck unerreichbar geworden ist, insbesondere wenn der Stiftungszweck nicht mehr verwirklicht werden kann oder wenn sie mangels genügenden Vermögens ihre Aufgabe nicht mehr erfüllen kann.
Bei Auflösung der Stiftung ist ihr Vermögen an die Stiftungsbegünstigten nach den Vorschriften der Beistatuten aufzustellen."
6.7. Am 07.03.1985 fassten die Stiftungsräte S*** und T*** den Beschluss, die Statuten sowie das Zeichnungsrecht zu ändern. Der entsprechende Beschluss hat folgenden Wortlaut (Urkunde laut Akt des Öffentlichkeitsregisters):
"Der unterzeichnete Stiftungsrat der FONDATION H***, ESCHEN, beschliesst hiermit, gestützt auf Art. 13 der Statuten folgende Änderung:
Art. 9 Abs. 2 der Statuten wird abgeändert wie folgt:
"Der Stiftungsrat bestimmt das Zeichnungsrecht seiner Mitglieder."
Das Zeichnungsrecht der Herren S***, und T*** , wird von Einzel- und Kollektivzeichnung abgeändert.
Die Repräsentanz wird beauftragt, diese Beschlüsse zum Stiftungsregister zu hinterlegen.
Genf, den 7. März 1985 Der Stiftungsrat:
Me S*** Me T***"
6.8. Am 18.03.1985 fassten die Stiftungsräte S***, T*** und R*** den folgenden Beschluss:
"Der unterzeichnete Stiftungsrat der FONDATION H***, ESCHEN, beschliesst hiermit gestützt auf Art. 13 der Statuten folgende Änderung:
Art. 5 Abs. 2 der Statuten wird wie folgt abgeändert:
"Die Begünstigten werden in den Beistatuten bezeichnet. Ihre Bezeichnung kann unwiderruflich oder widerruflich sein."
Art. 6b) Abs.2 der Statuten wird wie folgt abgeändert:
"Wenn der Stiftungsrat aus irgendeinem Grund sich nicht selbst ergänzen kann, werden seine Mitglieder durch den oder die bezeichneten Begünstigten bestellt, ansonsten durch das Fürstlich Liechtensteinische Landgericht in Vaduz.
Genf/Vaduz, den 18. März 1985
Der Stiftungsrat:
Me S***
Me T***
R*** "
6.9. Am 13.05.1985 fertigte J*** folgende "Beistatuten" der H*** (Beilage O);
"Gemäss Artikel 5 und 12 der H***-Stiftung erlässt der Stiftungsrat folgende Nebensatzung:
A. DER ERSTE BEGÜNSTIGTE
ARTIKEL I
Zu seinen Lebzeiten ist J****, derzeit wohnhaft in Genf, alleiniger Begünstigter der Stiftung H***.
ARTIKEL II
In dieser Eigenschaft hat er Anspruch auf die Erlöse der H***-Stiftung sowie auf sein gesamtes Kapital und auf sein Vermögen sowie auf alle Vorteile, die aus diesen Vermögenswerten erwachsen.
B. DER ZWEITE BEGÜNSTIGTE
ARTIKEL III
Nach dem Tod seiner Frau oder bei Geschäftsunfähigkeit kraft Gesetzes des ersten Begünstigten wird dessen Ehefrau I*** zur alleinigen Begünstigten der Stiftung H***.
In dieser Eigenschaft hat sie Anspruch auf die Erlöse der Stiftung.
Sie wird ebenfalls in den Vorzug aller anderen dem ersten Nutzniesser zustehenden Rechte kommen, kann diese aber nur mit der schriftlichen Zustimmung ihres Sohnes A*** ausüben.
ARTIKEL V
Falls A*** vor I*** sterben sollte, kann diese nach dem Tode ihres Sohnes oder bei Geschäftsunfähigkeit kraft Gesetzes desselben alleine sämtliche dem ersten Begünstigten zustehenden Rechte ausüben.
C. DER DRITTE BEGÜNSTIGTE
ARTIKEL VI
Nach dem Tod oder bei Geschäftsunfähigkeit kraft Gesetzes von I***, wobei J*** selbst bereits verstorben sein muss, wird A*** zum alleinigen Begünstigten der Stiftung.
ARTIKEL VII
In dieser Eigenschaft hat er Anspruch auf die Erlöse der H***-Stiftung sowie auf deren gesamtes Kapital und auf deren Vermögen sowie auf alle Vorteile, die aus diesen Vermögenswerte erwachsen.
Er tritt ebenfalls in den Vorzug sämtlicher dem ersten Nutzniesser zustehenden Rechte.
Allerdings muss A***, falls erforderlich, für die Erziehung und den Unterhalt aller Enkelkinder von J*** und I*** sorgen; und zwar nur in Einklang mit seinem Gewissen und ohne dass eine Klage oder Reklamation seitens der Enkelkinder oder deren Vertreter erhoben werden kann.
D. DIE ANDEREN BEGÜNSTIGTEN
ARTIKEL VIII
Nach seinem Tod oder Geschäftsunfähigkeit kraft Gesetzes des A*** und im Falle, dass dieser keine besonderen Verfügungen erlassen hat, wird die Stiftung aufgelöst und die Vermögenswerte werden zu gleichen Teilen zwischen den Enkelkindern von J*** und I*** aufgeteilt, wobei diese (Enkelkinder) pro Kopf gezählt werden, unabhängig von ihrer Abstammung.
ARTIKEL LX
Falls eines der Enkelkinder vorher verstirbt, wird dessen Anteil zu gleichen Teilen zwischen den anderen überlebenden Enkelkindern aufgeteilt.
E. STIFTUNGSRAT
ARTIKEL X
Der Stiftungsrat besteht aus:
Herrn S***
Herrn T*** , Genf
R*** , Vaduz.
Die Stiftung wird durch die gemeinschaftliche Unterschrift von zwei Mitgliedern des Rates verpflichtet ist, wobei festgelegt wird, dass der liechtensteinische Vertreter über eine gemeinschaftliche Unterschrift der drei Mitglieder verfügen muss.
ARTIKEL XI
Zu seinen Lebzeiten kann J*** nach Belieben die Änderung der Zusammensetzung des Stiftungsrates ändern.
Nach seinem Tod oder bei Geschäftsunfähigkeit kraft Gesetzes kann nur I*** mit schriftlicher Zustimmung ihre Sohnes A*** die Zusammensetzung des Stiftungsrates ändern. Bei Vorversterben oder Geschäftsunfähigkeit kraft Gesetzes A***, kann I*** nach Belieben die Zusammensetzung des Stiftungsrates ändern. Nach deren Tod oder bei Geschäftsunfähigkeit kraft Gesetzes von I*** kann nur A*** die Zusammensetzung des Stiftungsrates ändern.
F. AUFLÖSUNG
ARTIKEL XII
Zu seinen Lebzeiten kann J*** jederzeit die Auflösung der Stiftung durch den Stiftungsrat veranlassen. Sämtliche Vermögenswerte fallen ihm dann mit vollem Recht zu.
ARTIKEL XIII
Nach dem Tod oder bei Geschäftsunfähigkeit kraft Gesetzes von J*** kann nur I*** mit der schriftlichen Zustimmung ihres Sohnes A*** die Auflösung der Stiftung durch den Stiftungsrat veranlassen. Bei Vorversterben oder Geschäftsunfähigkeit kraft Gesetzes von A*** kann I*** nach Belieben die Auflösung der Stiftung durch den Stiftungsrat veranlassen.
Nach dem Tod oder bei Geschäftsunfähigkeit kraft Gesetzes von I*** kann nur A*** die Auflösung der Stiftung durch den Stiftungsrat veranlassen.
Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen, werden alle Vermögenswerte der Stiftung dann dem oder den in der vorliegenden oder der dann geltenden Nebensatzung bezeichneten Begünstigten zugeteilt.
ARTIKEL XIV
Nach dem Tod von I*** und A*** wird, falls letzterer keine anderweitige Verfügungen getroffen hat, die Stiftung aufgelöst und zwischen in der vorliegenden oder der dann geltenden Nebensatzung bezeichneten Begünstigten aufgeteilt.
G. DIVERSES
ARTIKEL XV
Zu seinen Lebzeiten kann J*** jederzeit die vorliegende Nebensatzung durch den Stiftungsrat ändern lassen.
Nach seinem Tod oder bei Geschäftsunfähigkeit kraft Gesetzes kann nur I*** mit der schriftlichen Zustimmung ihres Sohnes A*** die vorliegende Nebensatzung durch den Stiftungsrat ändern lassen. Bei Vorversterben oder Geschäftsunfähigkeit kraft Gesetzes von A*** kann I*** nach Belieben die vorliegende Nebensatzung durch den Stiftungsrat ändern lassen.
Nach dem Tod oder bei Geschäftsunfähigkeit kraft Gesetzes von I*** nach Belieben die vorliegende Nebensatzung durch den Stiftungsrat ändern lassen.
Nach dem Tod oder bei Geschäftsunfähigkeit kraft Gesetzes von I*** , kann A*** nach Belieben die vorliegende Nebensatzung durch den Stiftungsrat ändern lassen .....
Der Stiftungsrat"
6.10. Einer Beschlussfassung des Stiftungsrates wurden diese Beistatuten nicht unterzogen. Auch kann nicht festgestellt werden, dass diese Beistatuten von einem oder mehreren Mitgliedern des Stiftungsrates unterfertigt worden sind.
6.11. Am 05.05.1986 unterfertigten U*** und V*** eine Urkunde, die als Beistatuten der beklagten Partei bezeichnet war, wobei diese von J*** mitgefertigt wurde. Als Erstbegünstigter wurde in diesen Statuten A*** bezeichnet. Als Zweitbegünstige beim Tod von J*** wurde die Mutter des Klägers bezeichnet. Im Falle von deren Tod wurde als Drittbegünstigter der Kläger eingesetzt.
6.12. Im Übrigen enthielten diese Beistatuten entscheidungswesentlich das Folgende:
"A. DER ERSTBEGÜNSTIGTE
.....
ARTIKEL III
Im Falle der gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit von J*** bleibt dieser einzig und allein Begünstigter der Stiftung.
Auf I***, die Ehefrau von J***, gehen jedoch automatisch diejenigen Verwaltungsbefugnisse über, die aus den vorliegenden Beistatuten sowie aus jener Verwaltungsvereinbarung erwachsen, die zwischen dem Erstbegünstigten und den Mitgliedern des Stiftungsrates unterzeichnet wurden.
B. DER ZWEITBEGÜNSTIGTE
ARTIKEL IV
Beim Tod von J*** wird seine Ehefrau I*** zur einzigen und alleinigen Begünstigten der H*** .
ARTIKEL V
In dieser Eigenschaft verfügt sie über genau die gleichen Rechte wie ihr verstorbener Ehemann und dies im Rahmen der vorliegenden Beistatuten und der vorgenannten Verwaltungsvereinbarung.
.....
E. DER STIFTUNGSRAT
ARTIKEL XII
Herr U***
Herr V*** ,
beide Mitarbeiter von W***,
R*** ,
Vaduz.
Die Stiftung wird rechtsgültig durch die Kollektivzeichnung zweiter Mitglieder ihres Rates verpflichtet, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der liechtensteinische Repräsentant über eine Kollektivzeichnung zu Dreien verfügt.
ARTIKEL XIII
Zu seinen Lebzeiten kann J*** jederzeit die Änderung der Zusammensetzung des Rates der H*** verlangen.
Bei seinem Tode oder im Falle seiner gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit ist seine Ehefrau, I*** allein berechtigt, die Zusammensetzung des Stiftungsrates abzuändern.
Beim Tode von I*** oder im Falle ihrer gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit ist A*** sodann allein berechtigt, die Abänderung des Stiftungsrates zu verlangen.
F. AUFLÖSUNG DER STIFTUNG
ARTIKEL XIV
Zu seinen Lebzeiten kann J*** jederzeit die Auflösung der Stiftung verlangen.
Das gesamte Stiftungsvermögen kommt ihm sodann ohne weiteres zu.
Beim Tode von J*** oder im Falle seiner gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit kann seine Ehefrau, I***, allein die Auflösung der Stiftung verlangen.
Beim Tode von I*** oder im Falle ihrer Geschäftsunfähigkeit kann A*** sodann allein die Auflösung der Stiftung verlangen.
Soweit die in einer abgeänderten Fassung der vorliegenden Beistatuten enthaltenen Bestimmungen nichts anderes vorschreiben, ist das Stiftungsvermögen im Fall der Auflösung der Stiftung auf Verlangen von I*** oder von A*** gemäss den Bestimmungen der zum Zeitpunkt der Auflösung in Kraft befindlichen Beistatuten zu verteilen.
G. SONSTIGES
ARTIKEL XV
Zu seinen Lebzeiten kann J*** allein jederzeit die vorliegenden Beistatuten durch den Stiftungsrat abändern lassen.
Bei seinem Tode oder im Falle seiner gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit kommt dieses Recht seiner Ehefrau, I*** , zu.
Beim Tode von I*** oder im Falle ihrer gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit kann A*** seinerseits die Abänderung der Beistatuten der H*** durch den Stiftungsrat verlangen.
ARTIKEL XVI
Die vorliegenden Beistatuten annullieren und ersetzen die zuvor mit Datum vom 28. Februar 1986 durch den Rat der H*** errichteten Beistatuten .....
Der Stiftungsrat"
6.13. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese "Beistatuten" einer weiteren, über die Unterfertigung hinausgehenden Beschlussfassung unterzogen wurden. R*** wurde in die Beschlussfassung nicht involviert.
6.14. Der Inhalt der aufgehobenen "Beistatuten" vom 28.02.1986 kann nicht festgestellt werden.
6.15. Am 28.11.1986 fertigten U*** und V*** sowie J*** eine weitere Urkunde, die als Beistatuten der beklagten Partei bezeichnet war und welche in ihren entscheidungswesentlichen Teilen lautete wie folgt:
".....
A. DER ERSTBEGÜNSTIGTE
........
ARTIKEL III
Im Falle der gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit von J*** bleibt dieser einzig und allein Begünstigter der Stiftung.
Diejenigen Verwaltungsbefugnisse, die aus den vorliegenden Beistatuten sowie aus jener Verwaltungsvereinbarung erwachsen, die zwischen dem Erstbegünstigten und den Mitgliedern des Stiftungsrates unterzeichnet wurden, gehen jedoch automatisch auf I*** , die Ehefrau von J***, über, die jedoch nur mit der schriftlichen Zustimmung ihre Sohnes A*** handeln kann.
B. DER ZWEITBEGÜNSTIGTE
ARTIKEL IV
Beim Tod von J*** wird seine Ehefrau I***, zur einzigen und alleinigen Begünstigten der H*** .
ARTIKEL V
In dieser Eigenschaft hat sie Anspruch auf die Erträge der Stiftung. Sie geniesst auch sämtliche sonstigen Rechte, welche dem Erstbegünstigten zukamen, sie kann sie jedoch nur mit der schriftlichen Zustimmung ihres Sohnes A*** ausüben.
Sollte A*** vor seiner Mutter versterben, so kann diese ab dem Tode ihres Sohnes oder im Falle der gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit desselben die dem Erstbegünstigten zugewiesenen Rechte allein ausüben.
......
ARTIKEL XII
Der Stiftungsrat setzt sich zusammen aus:
Herrn U***
Herrn V*** ,
beide Mitarbeiter der W*** sowie aus
R*** , Vaduz,
als liechtensteinischer Repräsentanten.
Die Stiftung wird rechtsgültig durch die Kollektivzeichnung zweiter Mitglieder ihres Rates verpflichtet, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der liechtensteinische Repräsentant über eine Kollektivzeichnung zu Dreien verfügt.
ARTIKEL XIII
Zu seinen Lebzeiten kann J*** jederzeit die Abänderung der Zusammensetzung des Rates der H*** verlangen.
Bei seinem Tode oder im Falle seiner gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit ist seine Ehefrau, I*** allein berechtigt, die Zusammensetzung des Stiftungsrates abzuändern, jedoch mit der schriftlichen Zustimmung ihres Sohnes A***.
Beim Tode von I*** oder im Falle ihrer gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit ist A*** sodann allein berechtigt, die Abänderung des Stiftungsrates zu verlangen.
ARTIKEL XIV
Zu seinen Lebzeiten kann J*** jederzeit die Auflösung der Stiftung verlangen.
Das gesamte Stiftungsvermögen kommt ihm sodann ohne weiteres zu.
Beim Tode von J*** oder im Falle seiner gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit kann seine Ehefrau, I***, allein die Auflösung der Stiftung verlangen, jedoch mit der schriftlichen Zustimmung ihres Sohnes A***.
Beim Tode von I*** oder im Falle ihrer Geschäftsunfähigkeit kann A*** sodann allein die Auflösung der Stiftung verlangen.
Soweit die in einer abgeänderten Fassung der vorliegenden Beistatuten enthaltenen Bestimmungen nichts anderes vorschreiben, ist das Stiftungsvermögen im Falle der Auflösung der Stiftung auf Verlangen von I*** gemäss den Bestimmungen der zum Zeitpunkt der Auflösung in Kraft befindlichen Beistatuten zu verteilen.
ARTIKEL XV
Zu seinen Lebzeiten kann J*** allein jederzeit die vorliegenden Beistatuten durch den Stiftungsrat abändern lassen.
Bei seinem Tode oder im Falle seiner gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit kommt dieses Recht seiner Ehefrau, I*** zu, jedoch mit der schriftlichen Zustimmung ihres Sohnes, A***.
Beim Tode von I*** oder im Falle ihrer gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit kann A*** seinerseits die Abänderung der Beistatuten der H*** durch den Stiftungsrat verlangen.
ARTIKEL XVI
Die vorliegenden Beistatuten annullieren und ersetzen die zuvor mit Datum vom 28. Februar 1986 durch den Rat der H*** errichteten Beistatuten ebenso wie jene, die mit Datum vom 5. Mai 1986 auf Verlangen des Erstbegünstigten errichtet wurden. ........
Der Stiftungsrat"
6.16 Diese "Beistatuten" wurden keiner weitergehenden Beschlussfassung unterzogen. Insbesondere stimmte der liechtensteinische Stiftungsrat R*** diesen Statuten nicht zu bzw. wurde in die Beschlussfassung nicht miteinbezogen.
6.17 Am 25.04.1988 unterfertigten die beiden Stiftungsratsmitglieder U*** und X*** eine weitere Urkunde, die als Beistatuten der beklagten Partei bezeichnet war. Diese änderte die "Beistatuten" vom 28.11.1986 insbesondere darin ab, dass die in Art III, V, XIII, XIV und XV angeordneten Zustimmungsbefugnisse des Klägers wieder aus den "Beistatuten" entfernt wurden und sie lauteten in ihren entscheidungswesentlichen Teilen wie folgt:
"......
A. DER ERSTBEGÜNSTIGTE
........
ARTIKEL III
Im Falle der gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit J*** bleibt dieser einzig und allein Begünstigter der Stiftung.
Auf I*** die Ehefrau von J***, gehen jedoch automatisch diejenigen Verwaltungsbefugnisse über, die aus den vorliegenden Beistatuten sowie aus jener Verwaltungsvereinbarung erwachsen, die zwischen dem Erstbegünstigten und den Mitgliedern des Stiftungsrates unterzeichnet wurde.
B. DER ZWEITBEGÜNSTIGTE
ARTIKEL IV
Beim Tod von J*** wird seine Ehefrau I*** , zur einzigen und alleinigen Begünstigten der H*** .
ARTIKEL V
In dieser Eigenschaft hat sie Anspruch auf die Erträge der Stiftung. Sie geniesst auch sämtliche sonstigen Rechte, welche dem Erstbegünstigten zukamen.
.......
ARTIKEL XII
Der Stiftungsrat setzt sich zusammen aus:
Herrn U*** ,
Herrn X***,
beide Mitarbeiter von W***, sowie aus
R*** , Vaduz,
als liechtensteinischen Repräsentanten.
Die Stiftung wird rechtsgültig durch die Kollektivzeichnung zweiter Mitglieder ihres Rates verpflichtet, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der liechtensteinische Repräsentant über eine Kollektivzeichnung zu Dreien verfügt.
ARTIKEL XIII
Zu seinen Lebseiten kann J*** jederzeit die Abänderung der Zusammensetzung des Rates der H*** verlangen.
Bei seinem Tode oder im Falle seiner gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit ist seine Ehefrau, I*** allein berechtigt, die Zusammensetzung des Stiftungsrates abzuändern.
Beim Tode von I*** oder im Falle ihrer gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit ist A*** sodann allein berechtigt, die Abänderung des Stiftungsrates zu verlangen.
ARTIKEL XIV
Zu seinen Lebzeiten kann J*** jederzeit die Auflösung der Stiftung verlangen.
Das gesamte Stiftungsvermögen kommt ihm sodann ohne weiteres zu.
Beim Tode von J*** oder im Falle seiner gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit kann seine Ehefrau, I***, allein die Auflösung der Stiftung verlangen.
Beim Tode von I*** oder im Falle ihrer Geschäftsunfähigkeit kann A*** sodann allein die Auflösung der Stiftung verlangen.
Soweit die in einer abgeänderten Fassung der vorliegenden Beistatuten enthaltenen Bestimmungen nichts anderes vorschreiben, ist das Stiftungsvermögen im Falle der Auflösung der Stiftung auf Verlangen von I*** und/oder von A*** gemäss den Bestimmungen der zum Zeitpunkt der Auflösung in Kraft befindlichen Beistatuten zu verteilen.
G SONSTIGES
ARTIKEL XV
Zu seinen Lebzeiten kann J*** allein jederzeit die vorliegenden Beistatuten durch den Stiftungsrat abändern lassen.
Bei seinem Tode oder im Falle seiner gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit kommt dieses Recht seiner Ehefrau, I*** zu.
Beim Tode von I*** oder im Falle ihrer gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit kann A*** seinerseits die Abänderung der Beistatuten der H*** durch den Stiftungsrat verlangen.
ARTIKEL XVI
Die vorliegenden Beistatuten annullieren und ersetzen die zuvor mit Datum vom 28. Februar 1986 und 28. November 1987 durch den Rat der H*** errichteten Beistatuten ebenso wie jene, die mit Datum vom 5. Mai 1986 auf Verlangen des Erstbegünstigten errichtet wurden .......
Der Stiftungsrat"
6.18. Diese Beistatuten wurden keiner weiteren über die Unterfertigung hinausgehenden Beschlussfassung unterzogen. Insbesondere wurde der liechtensteinische Stiftungsrat R*** in die Beschlussfassung nicht miteinbezogen.
6.19. Am 11.01.1995 wurde für die Beklagte bei der Bank W*** das Konto Nr. *** eröffnet. Das Kontoeröffnungsformular wurde von allen drei Stiftungsräten unterfertigt. In diesem Antrag wurden als Personen, die berechtigt sind die Gesellschaft gegenüber der Bank zu verpflichten, Y*** (kollektiv zu Zweien), Z*** (kollektiv zu Zweien) und R*** (kollektiv zu Dreien) genannt (Beilage 3).
6.20. Der Bank W*** gegenüber wurden am gleichen Tag der Vater des Klägers sowie die Mutter des Klägers als wirtschaftlich Berechtigte deklariert. An diesem Tag wurde vom Vater des Klägers sowie der Mutter des Klägers Zeichnungsrecht auf dem Konto eingeräumt. Die entsprechende Erklärung wurde von Y*** und Z*** abgegeben (Beilage 4). Ebenfalls am 11.01.1995 unterzeichnete Y*** und Z*** ein "Geschäftsführungsmandat" hinsichtlich des Kontos *** zugunsten der AA***. Die AA***, die M*** zuzurechnen ist, wurde zur Verwaltung der Gelder ermächtigt (Beilagen 5 und 6).
6.21. Am 06.02.1995 unterfertigten J*** und die Mutter des Klägers als Auftraggeber und die P*** Treuhandanstalt als Auftragnehmer folgenden Vertrag:
"VERTRAG
zwischen
(im weiteren "Auftraggeber" genannt)
und
P*** TREUHAND ANSTALT, ***
(im weiteren "P***" genannt)
Betreffend die Gesellschaft
H*** , ESCHEN
(im weiteren "Gesellschaft" genannt).
I.
Der Auftraggeber ermächtigt P*** hiermit, ein oder mehrere Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft zu ernennen, und bittet P***, als deren Repräsentant zu fungieren.
II.
P*** stimmt hiermit zu und ernennt die folgende(n) Person(en) in den Vorstand:
R***
Vorbehaltlich der unmittelbaren Benachrichtigung des Auftraggebers ist P*** jederzeit berechtigt, die obgenannte(n) Person(en) im Wege der Ernennung anderer Angestellter oder Beschäftigter zu ersetzen und der Auftraggeber ermächtigt P*** hiermit, alle notwendigen Massnahmen für die Eintragung dieser Ersetzung ins Öffentlichkeitsregister vorzunehmen.
III.
P*** und die in den Vorstand bestellte(n) Person(en) verpflichten sich, bei Ausübung des Mandats genau nach den Anweisungen des Auftraggebers zu handeln. Ferner bleiben in Bezug auf die Handlungen der Parteien diejenigen Schranken vorbehalten, welche Gesetz, Recht und gute Sitten sowie soziale und geschäftliche Stellung auferlegen. Deshalb haben P*** und seine Bevollmächtigten das ausdrückliche Recht (jedoch nicht die Pflicht), selbständig ohne vorherige Anweisungen zu handeln, wenn die Interessen der Gesellschaft unverzügliches Handeln erfordern, vorausgesetzt eine rechtzeitige Rücksprache mit dem Auftraggeber erscheint unmöglich.
IV.
Neben dem Auftraggeber ist/sind die nachstehende(n) Person(en) in unbeschränkter Weise befugt, P*** oder seinem/seinen Bevollmächtigten Anweisungen zu erteilen.
Diese Befugnis ist über den Tod des Auftraggebers hinaus gültig.
V.
Dieser Vertrag kann jederzeit von jeder der Parteien gekündigt werden. Der Auftraggeber kann P*** und seine(n) Bevollmächtigten somit jederzeit aus dem Amt des Repräsentanten und Vorstandsmitglieds entlassen. P*** und sein Bevollmächtigter/seine Bevollmächtigten sind ebenso jederzeit zum Rücktritt von ihren Ämtern berechtigt.
VI.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, P*** für seine Leistungen als Repräsentant ein jährliches Honorar von SFR 500,00 und für die Vorstandsmitgliedschaft seines/seiner Bevollmächtigten ein jährliches Honorar von SFR 2.000,00 zu zahlen, zahlbar jährlich im Voraus am 18. Februar.
VII.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, P*** und seine(n) Bevollmächtigten von jeglicher Haftung in Folge ihrer Tätigkeit aus diesem Vertrag zu befreien. Ferner verpflichtet sich der Auftraggeber, P*** und seine(n) Bevollmächtigten vor allen Klagen und Beschwerden zu schützen und sie in Bezug auf sämtliche Schäden, welche aus der vorgenannten Tätigkeit entstehen, schadlos zu halten. Es wird jedoch vereinbart, dass die Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nicht abbedungen wird.
Der Auftraggeber übernimmt zudem volle Verantwortung und Haftung für Handlungen und Anweisungen, die von Personen vorgenommen und erteilt wurden, welche er selbst ernannt hat oder auf seinen Wunsch hin ernannt wurden.
Der Auftraggeber haftet zudem für die Bezahlung des in Art. VI. genannten Honorars.
VIII.
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien aus diesem Vertrag ist Vaduz."
6.22 Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des Klägers als alleiniger Auftraggeber am 22.04.1995 einen wortlautgleichen Vertrag unterschrieben hat.
6.23 Am 28. und 29.05.1998 räumten die Mutter des Klägers und J*** ihren Kindern in verschiedenen Kombinationen Zeichnungsrechte auf den Konten Nr. *** und *** die den beiden Eltern zuzurechnen waren, ein.
6.24 Am 04.06.1998/08.06.1998 errichtete der Vater des Klägers folgendes Testament, welches letztlich seiner Verlassenschaft auch zugrunde gelegt wurde, und zwar:
"BESTIMMUNGEN
Ich widerrufe und annulliere sämtliche Testamente oder Verfügungen von Todes wegen, die diesem Testament vorausgehen.
II
Ich erkläre, den katholischen Glauben zu praktizieren, in dessen Schoss ich geboren bin, lebe und sterben möchte.
III
Ich bin in einziger Ehe und unter dem spanischen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft mit Ihrer Exzellenz I***, verheiratet, der ich bei diesem feierlichen Anlass meine ganze Liebe bekunden möchte, ebenso wie meine Dankbarkeit für die Güte, die Hingabe und die Liebe, die sie mir gegenüber bewiesen hat, sowie für das grosse Glück, an ihrer Seite leben zu dürfen.
Aus dieser Ehe sind sieben Kinder hervorgegangen, von denen das sechste Kind, *** leider in zartem Alter verstorben ist; es verbleiben uns somit sechs Kinder, nämlich K***, L***, M***, N***, O***.
IV
Mit Ausnahme der Fälle, in denen ein schriftlicher Beweis für meinen anders lautenden Willen bestehen, erfolgen sämtliche Schenkungen, seien sie unter Lebenden oder von Todes wegen, die ein oder mehrere meiner Kinder oder Abkömmlinge unmittelbar oder mittelbar erhalten, mit der Absicht, die genannten Kinder oder Abkömmlinge zu begünstigen, und werden dabei auf das Aufbesserungsdrittel meines Nachlasses angerechnet.
Die Vermächtnisse, über die ich zugunsten meiner Enkelkinder verfüge, werden ebenfalls auf das Aufbesserungsdrittel angerechnet.
Übersteigt der Betrag der in den beiden vorstehenden Absätzen genannten Schenkungen und Vermächtnisse den Wert des Aufbesserungsdrittels meines Vermögens, so wird der Mehrbetrag auf das frei verfügbare Drittel angerechnet, sobald jene Schenkungen abgezogen sind, die vorgenommen wurden oder die ich vornehmen kann zugunsten von Personen, die nicht meine Noterben sind.
V
Ich setze meine Ehefrau I*** als Erbin über den Niessbrauch am Aufbesserungsdrittel und an dem ein, was vom frei verfügbaren Drittel verbleibt, sobald jene Schenkungen und Vermächtnisse abgezogen sind, die in Bestimmung 4 letzter Absatz und in Bestimmung 7 letzter Absatz dieses Testaments genannt sind.
VI
In Bezug auf das, was von meinem Vermögen verbleibt, setze ich als Erben zu gleichen Teilen meine sechs Kinder *** ein, die bei Vorversterben, gleichzeitigem Tod, Geschäftsunfähigkeit oder Ausschlagung von ihren jeweiligen Abkömmlingen ersetzt werden.
Schlagen sämtliche Abkömmlinge mit Erbenstellung meine Erbschaft aus, so werden sie ungeachtet des im vorstehenden Absatz von mir Bestimmten nicht von ihren jeweiligen Abkömmlingen ersetzt und die ausgeschlagene Erbschaft kommt meiner Ehefrau zu.
Im Falle der im vorstehenden Absatz vorgesehenen Ausschlagung kann meine Ehefrau mit Betracht und nach ihrem eigenen Urteil einige Güter meines Nachlasses zugunsten unserer gemeinsamen Kinder oder Abkömmlinge verteilen."
6.25 Die Mutter des Klägers ihrerseits verfasste an eben demselben Tag ein wortlautgleiches Testament, mit dem sie primär ihren später vorverstorbenen Gatten begünstigte.
6.26 Am 31.07.1998 forderte AB***, ein Mitarbeiter der Bank W*** telefonisch bei der P*** Treuhand Anstalt Kopien der Statuten (gemeint Beistatuten) der beklagten Partei an. Am 27.08.1998 wiederholte AB*** telefonisch seine Bitte, ihm Beistatuten zukommen zu lassen. In der Folge versuchte die P*** Treuhandanstalt, solche Beistatuten aufzufinden. Sie wandte sich zu diesem Zweck an AC**. Dessen Partner S*** antwortete mit Schreiben vom 02.09.1998 auf das Ersuchen der P*** Treuhandanstalt vom 27.08.1998 durch Übermittlung der Beistatuten vom 13.05.1985 und wies darauf hin, dass allfällige Neuerungen nicht bekannt seien. Gleichzeitig teilte S*** mit, dass sein Mandant ihn am 14.02.1986 gebeten hätte, sämtliche Unterlagen der beklagten Partei an den Mandanten zu übermitteln. AD*** bemerkte, dass diese Fassung der Beistatuten von ihrem Vater nicht mitgetragen worden und daher ungültig war. Am 04.09.1998 übermittelte AD** im Auftrag von R*** folgenden Brief an die W***, und zwar:
"Sehr geehrter Herr AB***,
im Nachhang zu unseren Telefongesprächen am 27. August und 3. September übermittle ich Ihnen mit diesem Schreiben eine Kopie der Beistatuten der H*** vom 13. Mai 1985.
Diese Beistatuten wurden mir von S***, einem ehemaligen Mitglied des Stiftungsrates, zugeschickt. Im Begleitschreiben zu diesem Dokument unterstreicht RA S*** die nachstehenden Punkte:
a) Mit Schreiben vom 14. Februar 1986 bat der Mandant RA S*** um eine Abänderung des Stiftungsrates sowie um die Bestellung der Herren U*** und V*** von W*** in den Rat.
b) In diesem gleichen Schreiben bat der Kunde um die Übersendung sämtlicher Stiftungsarchive an ihn, was geschah.
c) Bei den beigefügten Beistatuten handelt es sich um eine Fassung vom 13. Mai 1985. RA S*** weiss nicht - ebenso wenig wie wir selbst in Vaduz - ob diese Beistatuten in den folgenden Jahren abgeändert wurden.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mich bei Gelegenheit darüber unterrichten könnten, ob es sich bei den Beistatuten vom 13. Mai 1985 um die letzte gültige Fassung handelt oder ob Änderungen vorgenommen wurden."
6.27 Am 07.09.1998 telefonierten . von der W und AD*** miteinander. Unter Bezugnahme auf die Vorkorrespondenz zwischen W*** und der P*** Treuhand Anstalt wurde neuerlich über die Frage gesprochen, ob die Beistatuten der beklagten Partei geändert wurden. Da beide Seiten keine Kenntnis von Beistatutenänderungen hatten, erklärte AE*** den Klienten zu kontaktieren AE*** sagte zu, die P*** Treuhand Anstalt auf dem Laufenden zu halten und der P*** Treuhand Anstalt eine Kopie eventuell vorhandener Beistatuten zukommen zu lassen.
6.28 Am 16.06.1999 verstarb, wie oben festgestellt wurde, der Vater des Klägers.
6.29 Irgendwann, wahrscheinlich kurz vor dem 13.07.1999, suchte der Kläger gemeinsam mit der Mutter des Klägers seinen Ansprechpartner bei der W***, AF*** auf. Dem Kläger war klar, dass nach dem Tod seines Vaters die Beistatuten der beklagten Partei geändert werden sollten, weil der Vater des Klägers Erstbegünstigter war. Beim Gespräch war auch AG**, eine Juristin, die für die W*** arbeitet, anwesend. Es wurde daraufhin gemeinsam mit der Mutter des Klägers der Inhalt der neu zu fassenden Beistatuten besprochen und bei einem weiteren Termin nach Fertigstellung der Urkunde in einem Gespräch in derselben Zusammensetzung der Inhalt der Urkunde genau erläutert. Die Mutter des Klägers genehmigte daraufhin den Entwurf der nachfolgend beschriebenen, am 13.07.1999 von AH*** und AI*** unterfertigten Beistatuten. Die Unterschriften von AH*** und AI*** auf den Beistatuten vom 13.07.1999 wurden am 04.01.2000 beglaubigt. Die Beistatuten vom 13.07.1999 hatten folgenden Wortlaut:
"BEISTATUTEN DER H*** , ESCHEN
In Anwendung der Artikel 5 und 12 der Statuten der H*** erlässt der Stiftungsrat die nachstehenden Beistatuten:
A. DIE ERSTBEGÜNSTIGTE
Artikel I
Zeit ihres Lebens ist I***, die Witwe von J*** (nachfolgend "I*** "), derzeit wohnhaft in Genf, die einzige und alleinige Begünstigte der Stiftung.
Artikel II
Als solche ist sie berechtigt, das Vermögen der Stiftung in Kapital und/oder Erträgen zur Gänze oder in Teilen zu erhalten, wenn sie dies vom Stiftungsrat verlangt.
Ein solches Verlangen wird vom Stiftungsrat jedoch nur berücksichtigt, wenn es vom Sohn der Begünstigten, A*** (nachfolgend "A***"), zuvor schriftlich genehmigt wurde.
Artikel III
Die Verwaltung des Stiftungsvermögens wird A*** anvertraut.
B. DER ZWEITBEGÜNSTIGTE
Artikel IV
Beim Tod von I*** wird A*** zum einzigen und alleinigen Begünstigten der Stiftung.
Artikel V
Als solcher ist er berechtigt, das Vermögen der Stiftung in Kapital und/oder Erträgen zur Gänze oder in Teilen zu erhalten, wenn er dem Stiftungsrat gegenüber ein entsprechendes Verlangen vorbringt.
Artikel VI
Solange er einziger und alleiniger Begünstigter der Stiftung ist, hat A*** im Notfall jedoch für die Erziehung und den Unterhalt aller Enkelkinder seines verstorbenen Vaters, J***, und von I*** zu sorgen, und dies einzig nach seinem Gewissen, und ohne dass dies den betroffenen Enkelkindern und/oder ihren gesetzlichen Vertretern irgendein Anspruch auf das Stiftungsvermögen einräumt.
C. DIE SONSTIGEN BEGÜNSTIGTEN
Artikel VII
Beim Tod von A*** und wenn dieser keine besonderen Verfügungen in Bezug auf die Verteilung des Vermögens der Stiftung getroffen hat, ist diese aufzulösen und sind all ihre Aktiven zu gleichen Teilen unter allen überlebenden Kindern von J*** und I*** aufzuteilen, mit Ausnahme jedoch ihrer jeweiligen Ehegatten.
Artikel VIII
Wenn eines der Kinder J*** und seiner Ehefrau I*** vorverstirbt, ist sein Anteil zu gleichen Teilen unter seinen eigenen Kindern, sofern es diese gibt, zu verteilen.
Gibt es keine Kinder, ist der Anteil des vorverstorbenen Kindes zu gleichen Teilen unter seinen überlebenden Geschwistern zu verteilen.
Artikel IX
Die Verteilung an einen Begünstigten, der das Alter von 21 Jahren nicht erreicht hat, ist ausgeschlossen.
Bis ein solcher Begünstigter das vorgeschriebene Alter erreicht hat, hat sein Anteil, in Kapital und aufgelaufenen Zinsen, in der Stiftung zu verbleiben und können Verteilungen nur unter besonderen Umständen und nach freiem Ermessen des Stiftungsrates erfolgen.
D. DER STIFTUNGSRAT
Artikel X
Der Stiftungsrat besteht aus zwei Mitarbeitern der W*** hierbei handelt es sich gegenwärtig um:
AI***
AH***
sowie um R*** als
liechtensteinisches Mitglied.
Die Stiftung wird durch die Kollektivzeichnung zweier Mitglieder ihres Rates rechtsgültig vertreten, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das liechtensteinische Mitglied nur über eine Kollektivzeichnung zu Dreien verfügt.
Artikel IX
Die Zusammensetzung des Stiftungsrates kann jederzeit durch gemeinsamen Entscheid von I*** und A*** abgeändert werden.
Nach dem Ableben von I*** verfügt A*** allein über das Recht, eine solche Abänderung zu verlangen.
E. AUFLÖSUNG DER STIFTUNG
Artikel XII
Die Stiftung kann auf gemeinsames Verlangen von I*** und A*** jederzeit aufgelöst werden.
Nach dem Tod von I*** behält A*** allein das Recht, die Liquidation der Stiftung zu verlangen.
Im Falle der Auflösung der Stiftung und vorbehaltlich einer späteren Abänderung der vorliegenden Beistatuten in diesem Punkt ist das Vermögen der Stiftung gemäss den zum Zeitpunkt der Liquidation in Kraft befindlichen Beistatuten zu verteilen.
F. ABÄNDERUNG DER BEISTATUTEN
Artikel XIII
Die vorliegenden Beistatuten können jederzeit auf gemeinsames Verlangen von I*** und A*** abgeändert werden.
Nach dem Tod von I*** behält A*** allein das Recht, die Abänderung der Beistatuten zu verlangen.
Artikel XIV
Die vorliegenden Beistatuten annullieren und ersetzen alle zuvor errichteten Beistatuten, insbesondere jene, die vom 28. Februar 1986, vom 5. Mai 1986, vom 28. November 1986, vom 25. April 1988 und vom 4. Februar 1993 datieren. .....
Der Stiftungsrat"
6.30 Diese Beistatuten wurden keiner weiteren Beschlussfassung unterzogen, insbesondere stimmte R*** diesen Beistatuten nicht zu. Er wurde bei der Beratung dieser Beistatuten auch nicht hinzugezogen.
6.31 Eine im Wortlaut völlig identische Fassung der Beistatuten trägt das Datum 04.01.2000. Diese Fassung der Beistatuten wurde von AH*** und AI*** unterfertigt und trägt auch die Unterschriften des Klägers und der Mutter des Klägers. Von welchem Tag die Unterschrift der Mutter des Klägers stammt (allenfalls 13.07.1999), kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden.
6.32 Dass die Mutter des Klägers bei Unterfertigung der Urkunde Sinn und Umfang des Rechtsgeschäftes nicht zu verstehen vermöchte oder sich nicht nach dieser Einsicht zu verhalten vermochte, kann nicht festgestellt werden.
6.33 Das Testament des Vaters des Klägers wurde am 13.07.1999 im AJ*** und AK*** in Genf eröffnet. Anlässlich der Eröffnung haben die sechs Kinder des Verstorbenen, K***, L***, M***, der A***, Nund O das Erbe ausgeschlagen. Die sechs Kinder haben die Wendung in Punkt VI. des Testaments ihrs Vaters als Wunsch des Vaters aufgefasst, wonach die Kinder zugunsten der Mutter des Klägers auf die Erbschaft zu verzichten haben. Diesem Wunsch des Vaters wollten alle sechs Kinder uneingeschränkt nachkommen.
6.34 Im Juli 1999 schied Z*** aus dem Stiftungsrat der beklagten Partei aus. Die verbleibenden Stiftungsräte AI*** und R*** bestellten AH*** als neues Mitglied des Stiftungsrates mit Kollektivzeichnungsrecht zu zweien. Der Beschluss wurde im Umlaufweg gefasst, wobei die Erklärung von AI*** undatiert ist, jene von R*** das Datum 22.07.1999 trägt. Diese Änderung wurde dem Öffentlichkeitsregister am 22.07.1999 angezeigt.
6.35 Im Anschluss an den oben angeführten Erbverzicht der Kinder der Mutter des Klägers vom 13.07.2009 verschenkte die Mutter des Klägers ihre Vermögenswerte an ihre Kinder. Hiezu wurden jeweils Schenkungsurkunden errichtet.
6.36 Auch N*** und der Kläger haben Schenkungen erhalten. N*** wollte, dass die Schenkungen teilweise zugunsten seiner Frau und seiner Kinder erfolgen. Ob und zu welchen Gunsten die Schenkungen tatsächlich erfolgten, kann nicht festgestellt werden. N*** vertritt jedenfalls auch selbst die Auffassung, dass die Geschenke zugunsten seiner Kinder und Gattin wirtschaftlich ihm zuzurechnen sind.
6.37 Auch der Kläger erhielt Schenkungen, und zwar erhielt er ein Wertpapierdepot im Gesamtwert von EUR 2,400.000,00 zugezählt, wobei sich diesbezüglich die Mutter des Klägers den Niessbrauch vorbehielt. Der Kläger erhielt eine weitere Schenkung über einen Betrag von EUR 1,200.000,00 zugezählt. Diese Schenkungen erfolgten im September 1999 (EUR 1,200.000,00) und im Oktober 1999 (EUR 2,400.000,00).
6.38 Am 19.04.2002 wurde vom Kläger und der Mutter des Klägers gemeinsam vom Konto der beklagten Partei ein Betrag von EUR 300.000,00 auf das Konto der Mutter des Klägers überwiesen. Am 03.07.2002 ordneten die Mutter des Klägers und der Kläger gemeinsam die Überweisung eines Betrages von EUR 1,200.000,00 an eine Gesellschaft des Klägers (ISO) an. Am 24.10.2002 ordneten die Mutter des Klägers und der Kläger gegenüber der W*** eine fortlaufende quartalsweise Entlohnung des Bruders des Klägers, M***, an. Am 27.10.2002 widerrief der Kläger gegenüber der W*** diese Zahlungsanordnung wieder.
6.39 Wie weiter oben schon festgestellt wurde, war die P*** Treuhandanstalt (AD***) im Jahr 1998 darum bemüht, die Beistatuten der beklagten Partei zu beschaffen. Allerdings verfügte die P*** Treuhandanstalt am Ende des Jahres 2002 lediglich über die Fassung der Beistatuten vom 13.05.1985. Am 26.01.2003 schrieb die Mutter des Klägers (eigenhändig) folgendes Telefax an R***:
"Sehr geehrter Herr R***,
ich schreibe Ihnen nach dem Tod meines Mannes als einzige Begünstigte der Stiftung H*** Eschen und möchte Sie bitten, mir freundlicherweise Kopien der letzten beiden (letzte und vorletzte) Versionen der Satzungsnachträge der Stiftung H*** Eschen zuzuschicken.
Obwohl ich meinen Wohnsitz in Genf habe, halte ich mich derzeit in Madrid unter der folgenden Adresse aus
I***
Ich füge diesem Schreiben eine Kopie meines Reisepasses und der Sterbeurkunde meines Gatten und Stiftungsgründers J*** bei. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie weitere Dokumente zu Identifikationszwecken benötigen. Sie können mir die Kopien der Satzungsnachträge per Fax oder Kurier an die genannte Nummer oder Adresse schicken.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüssen
I***
6.40 AD*** nahm dieses Schreiben zum Anlass, um am 27.01.2003 an die W*** zu Handen AH*** folgendes Schreiben zu richten, und zwar:
"Sehr geehrter Herr AH***!
Hiermit setze ich Sie davon in Kenntnis, dass mein Vater durch unsere Mandantin, die Witwe des Erstbegünstigten und Stifters der Stiftung H***, kontaktiert worden ist.
Unsere Mandantin ersucht uns darum, an sie eine Kopie der Satzung der Stiftung in der jüngsten Fassung zu übermitteln, ebenso wie eine Kopie der früheren Satzungen.
Im Rahmen unserer Unterlagen verfügen wir über die Satzung vom 13. Mai 1985, unterzeichnet durch den Gründer und Erstbegünstigten, die an meinen Vater durch S***, Rechtsanwalt in Genf und ehemaliges Mitglied des Stiftungsrates, am 2. September 1998 übermittelt worden ist. Ich verweise Sie in diesem Zusammenhang auf mein Schreiben vom 4. September 1998, gerichtet an Herrn AB***, W***.
Im derzeitigen Stand ist uns nicht bekannt, ob die in unserem Besitz befindliche Satzung die letzte Fassung mit Billigung durch den Stiftungsgründer darstellt, oder ob andere Bestimmungen zu ihren Abänderungen vor seinem Ableben (Juni 1999) getroffen wurden. Daher wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie mir diesbezüglich sämtliche Präzisierungen übermitteln würden, die es ermöglichen könnten, eine Antwort an unsere Mandantin zu übersenden ......"
6.41 Am 07.02.2003 und am 17.02.2003 erkundigte sie sich bei der W***, ob bald mit einer Antwort auf ihren Brief vom 27.01.2003 zu rechnen ist.
6.42 Mit Schreiben vom 20.02.2003 übermittelte AD*** die Beistatuten vom 04.01.2000 an die Mutter des Klägers.
6.43 Am 26.02.2003 richtete die W*** ein E-Mail an den Kläger, in dem sie folgendes ausführte:
"Ihr Fax vom heutigen Tage (drei Seiten) habe ich gut erhalten. Nach Überprüfung der Akten unserer Rechtsabteilung finden Sie nachstehend meine Antworten auf Ihre Fragen.
1619341 Kontoführungsvollmacht: Der Widerruf der Kontoführungsvollmacht setzt eine Anweisung des Stiftungsrates voraus. Dieser Rat handelt nur auf Anweisung des wirtschaftlich Begünstigten der Einrichtung, das heisst Ihrer Mutter ...."
6.44 Mit Telefax vom 27.02.2003, welche von der Mutter des Klägers eigenhändig in englischer Sprache abgefasst wurde, schrieb die Mutter des Klägers Folgendes:
"Sehr geehrter Herr R***!
Zunächst möchte ich Ihnen danken, dass Sie mir die Beistatuten der H*** ESCHEN vom 4. Januar 2000 in Kopie zugeschickt haben.
Ich möchte, dass R*** weiss, dass dieses Dokument von mir einige Monate nach dem Tod meines Ehemannes unterzeichnet wurde, der selbst ein Anwalt war, der stets mein Berater war und mein Anwalt, und zwar ohne den Rat irgendeines Juristen und deshalb ohne angemessenes Verständnis dessen, was ich unterzeichnete. Das Dokument wurde aufgesetzt und für meine Unterschrift vorgelegt durch meinen Sohn A*** und, wie Sie darin lesen können, obwohl ich die Alleinbegünstigte der Stiftung bleibe, kann ich ohne die Genehmigung meines Sohnes A*** absolut nichts machen. Deshalb akzeptiere ich die Rechtsgültigkeit dieses Dokuments nicht, da ich der Ansicht bin, dass die gültigen Beistatuten der H*** ESCHEN die letzte durch meinen Mann vor seinem Tod unterzeichnete Fassung sind, wovon ich möchte, dass Sie mir eine Kopie per Fax zusenden.
Sobald ich diese Kopie erhalte, möchte ich den Rat des R***, um der Bank gegenüber zu beweisen, dass die Beistatuten der H*** ESCHEN STIFTUNG vom 4. Januar 2000 nicht rechtsgültig sind.
Ich habe mich getreu der Empfehlung meiner Bank mit einem Schweizer Anwalt beraten, der die folgende Meinung vertritt:
Die Beistatuten der H*** ESCHEN müssen gemäss Artikel 12 der Statuten der H*** ESCHEN durch den "Stiftungsrat" genehmigt und abgeändert werden.
Wenngleich eine einfache Mehrheit des Stiftungsrates für eine Entscheidung ausreichend ist, ist in Artikel 8 der Satzung festgelegt, dass eine Vereinbarung auch ohne persönliches Zusammentreffen verabschiedet werden kann, indem die Mitglieder des Stiftungsrates ihre schriftliche Einwilligung zu dem jeweiligen Vorschlag erteilen. Dies gilt unter der Bedingung, dass kein Mitglied des Stiftungsrates eine formale Erörterung wünscht, was selbstverständlich impliziert, dass alle Mitarbeiter des Stiftungsrates Kenntnis von dem Vorschlag haben und diesen auch unterzeichnen müssen, selbst wenn ein Mitglied gegen den Vorschlag stimmt. Diese in der SATZUNG enthaltene Auflage dient offensichtlich dem Schutz der Begünstigten und ist dann von ganz besonderer Bedeutung, wenn der Stiftungsrat eine Vereinbarung trifft, die den einzigen Begünstigten der Stiftung vollständig der Gnade einer anderen Person unterwirft, die letzten Endes von dem gesamten Stiftungskapital profitiert, nachdem der Begünstigte nicht in der Lage ist, Stiftungskapital zu entnehmen.
Wenn das Dokument vom 4. Januar 2000 R*** vorgelegt worden wäre, so hätte er meiner Ansicht nach mit Sicherheit eine Aussprache verlangt, um mich zu informieren, dass ich tatsächlich sämtliche Möglichkeit verlor, alleine über das Vermögen der Stiftung zu verfügen und er hätte, so bin ich überzeugt, mir empfohlen, es in der abgefassten Form nicht zu unterzeichnen.
Ich hoffe, dass ich Ihren Rat so rasch wie möglich erhalte sowie die Kopie der letzten Fassung der von meinem Ehemann J*** unterzeichneten Beistatuten. Ich danke Ihnen im Voraus und verbleibe hochachtungsvoll
I***
6.45 Das Telefax ging bei der Adressatin am 28. Februar 17:01 ein.
6.46 AD*** reagierte mit Schreiben vom 28.02.2003 (irrtümlich mit 20.02.2003 datiert) wie folgt:
"Stiftung H*** Eschen
Sehr geehrte Frau I***,
vielen Dank für Ihr Fax vom 27. Februar.
Ich habe ebenfalls davon Kenntnis erhalten, dass die Satzung, die von uns von W*** in Luxemburg zugeschickt wurde, nicht alle erforderlichen Unterschriften aufwies. Ich werde prüfen, welche Massnahme wir in diesem Zusammenhang ergreifen könnten.
Ihr Ehegatte hatte offensichtlich mehrere Versionen der Stiftungssatzung angefertigt, nämlich am 28. Februar 1986, am 05. Mai 1986, am 28. November 1986, am 25. April 1988 und am 04. Februar 1993. Wir haben keine Kopien von diesen Versionen der Satzung erhalten und ich vermute, dass die Unterschrift meines Vaters auf allen diesen Versionen fehlt.
Ich werde nun der W*** in Luxemburg schreiben und diese bitten, mir Kopien sämtlicher Versionen der Stiftungssatzung zuzuschicken. Sobald ich diese erhalten habe, werde ich mich wieder bei Ihnen melden.
Mit freundlichen Grüssen
gez.AD*** "
6.47 Am 28.02.2003 wurde ein Betrag von EUR 45.076,00 an die Mutter des Klägers überwiesen, was der Kläger und die Mutter des Klägers in Auftrag gaben.
6.48 Mit Schreiben vom 28.02.2003 widerrief der Kläger die Vollmachten zugunsten seines Bruders M*** und forderte stattdessen, ihn selbst als Vermögensverwalter einzusetzen. Sein Schreiben vom 28.02.2003 an die W*** lautete:
"Betreff 161934
Sehr geehrte Herren,
ich beziehe mich auf die Verfügungsvollmachten meines Bruders M*** in Bezug auf das im Betreff genannte Konto. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass diese Vollmachten mit sofortiger Wirkung widerrufen werden.
Laut dem geltenden und Ihnen bekannten Beistatut der H*** fällt die Verfügung über das Stiftungsvermögen in meine Kompetenz. Siehe:
H*** . Beistatuten.
A. Erstbegünstigte
Art III
Die Verwaltung des Stiftungsvermögens wird A*** anvertraut.
Bitte schicken Sie zu meiner Beruhigung eine Kopie dieser Faxmitteilung mit Datum, den Worten "erhalten und genehmigt" sowie Ihrer Unterschrift per Post an die oben genannte Adresse ...."
6.49 Am 28.02.2003 schickte der Kläger folgendes Fax an seinen Bruder M***:
".... Verwaltung der Stiftung und des Genusses. Von nun an werde ich verwalten.
Beziehung zu dir zu tun hat. Ich möchte einfach meine Angelegenheiten mit voller Befugnis und voller Verantwortung übernehmen; ich glaube, alt genug zu sein und Erfahrung genug zu haben. In solchen Sachen sollte Mutter mittlerweile nicht mehr intervenieren.
Ich habe mein Leben lang alle möglichen Probleme mit Mutter gehabt. Bis heute habe ich es mehr schlecht dann recht durchziehen können, aber es kommt der Augenblick, wo so viel Ärger keinen Sinn mehr macht. Seit Vater gestorben ist, ist jeder Besuch bei ihr oder jedes Telefongespräch mit ihr furchtbar gewesen. Nicht nur, dass sie von nichts anderem als Geld oder Politik spricht; Mutter bringt in mir die negativsten Gefühlte hervor. Ich finde das unerträglich. Mich braucht sie eigentlich für nichts, da sie dich hat. Du verträgst dich sehr gut mit ihr und kümmerst dich um alle ihre Angelegenheiten, wofür ich dir gewiss enorm dankbar bin.
Ich faxe dir dies, weil ich mich so genauer ausdrücken kann und weil es das letzte Mal ist, dass ich diese für mich so unangenehme und schmerzliche Angelegenheit erwähnen möchte. Ich wiederhole, dass ich nicht glaube, mit dir irgendein Problem zu haben, vielmehr mit Mutter. Ich stehe zur Verfügung, mit dir über jedes Thema zu reden, das nicht mit Mutter zu tun hat.
Ich umarme dich,
G."
6.50 Am 02.03.2003 richtete sich die Mutter des Klägers neuerlich mit einem handschriftlichen Telefax an AD***, und zwar:
"Sehr geehrte Frau AD***!
Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 20. Februar. Sie haben Recht, von der W*** alle verfügbaren Kopien der Beistatuten der Stiftung zu verlangen. Leider haben sie, wie Sie sehen werden, nur Kopien von drei Fassungen:
eine vom 13. Mai 1985, die nur die Unterschrift meines Ehemannes hat, weshalb es sich wahrscheinlich um einen Entwurf handelt;
eine vom 5. Mai 1986, die von meinem Mann und zwei Mitgliedern des Stiftungsrates unterzeichnet wurde.
eine unvollständige Fassung, die von zwei Mitgliedern des Stiftungsrates unterzeichnet wurde, die jedoch nicht von meinem Ehemann unterzeichnet und nicht datiert wurde.
Nach meinem Verständnis gibt es in Anbetracht dieser Situation nur eine Fassung, die letzte von meinem Ehemann unterzeichnete vom 5. Mai 1986, die wir als rechtsgültig akzeptieren können, da sie, obwohl die Unterschrift von R*** fehlt, wie es auch bei all den anderen Fassungen der Fall ist, den letzten Willen des Stifters, meines Ehemannes, darstellt. Ersuchen Sie R*** bitte, diese Angelegenheit als von grösster Wichtigkeit für mich zu betrachten, da ich gegenwärtig die Möglichkeit blockiert habe, Gelder aus der Stiftung zu entnehmen.
Hochachtungsvoll
I***
"
6.51 Am 09.03.2003 richtete die Mutter des Klägers ein Schreiben an die Mitglieder des Rates der H*** , und zwar an R*** , AI*** und AH***. Dieses handschriftliche, per Telefax versandte Schreiben hatte folgenden Inhalt:
"Sehr geehrte Herren !
Ich bringe meinen unwiderruflichen Willen zum Ausdruck, jenes Dokument für null und ohne Wert zu erklären, welches vom 4. Januar 2000 datiert und den Titel "BEISTATUTEN" der H*** Eschen trägt.
Als einzig rechtsgültig anerkenne ich heute die Beistatuten der H*** Eschen an, die vom Stifter, meinem Ehemann, am 5. Mai 1986 unterzeichnet wurden, die ich Ihnen anbei in Kopie mit einer Unterschrift übermittle.
Ich bitte die drei Mitglieder des Rates der H*** Eschen, die nötigen Massnahmen zu ergreifen, um die beigefügten Beistatuten wieder in Kraft zu setzen, und zwar mit den notwendigen Anpassungen, um dem Tod meines Ehemannes sowie dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ich heute die erste und einzige Begünstigte mit sämtlichen Rechten des Stifters, meines Ehemannes, bin.
Hochachtungsvoll
I*** "
6.53 Im April 2003 beabsichtigte die W***, den Stiftungsrat auszutauschen, wobei beabsichtigt war, den Stiftungsrat durch drei juristische Personen zu ersetzen und statt der P*** Treuhandanstalt die *** als Repräsentanten zu bestimmen. Die Mutter des Klägers schrieb in diesem Zusammenhang am 08.05.2003 (handschriftlich) folgendes Telefax an die W***, zu Handen AF***, und zwar:
"Sehr geehrte Herren!
Ich bin sehr erstaunt über den Erhalt der Kenntnis über die Änderung an meiner H*** Eschen Vaduz, denn, wie Sie wissen, bin ich die einzige Begünstigte dieser Stiftung. Ich habe keinerlei Anweisung erteilt, welche diese Änderung autorisieren würde, auch nicht im Hinblick auf die Verlegung des Zahlungsdomizils.
Ich fordere jedoch Erklärungen von Seiten von W*** und mache Sie für die möglicherweise daraus folgenden Probleme verantwortlich.
Hochachtungsvoll
I*** "
6.54 Mit Telefax vom 09. Mai 2003 setzte die Mutter des Klägers die P*** Treuhandanstalt hievon erstaunt wie folgt in Bild:
"Mit grossem Erstaunen erfahre ich, dass die W*** in Folge von Anweisungen einer mir unbekannten Person entschieden hat, die gegenwärtigen "administrateurs" (nach meinem Verständnis sind damit die Mitglieder des "Conseil de Fondation" (Stiftungsrates) gemeint) auszutauschen und sie durch drei mir unbekannte Gesellschaften zu ersetzen und ferner das "domicile de Paiement" (ich weiss nicht, was damit gemeint ist) in die *** zu verlegen.
Bitte seien Sie über das Folgende unterrichtet:
Ich habe diese Instruktionen niemandem angewiesen und bin absolut nicht mit ihnen einverstanden.
Ich verlange zu wissen, wer der W*** diese Änderungen angewiesen hat und weshalb die W*** ohne meine Zustimmung gehandelt hat.
Ich wiederhole meine Haltung, die in meinem Schreiben an die drei Mitglieder des Stiftungsrates vom 9. März 2003 erklärt wurde, nämlich dass die Beistatuten der Stiftung vom 4. Januar 2000 nicht rechtsgültig sind, da sie ohne das Wissen eines der Ratsmitglieder, des R***, genehmigt wurden, und dass die anwendbaren Normen diejenigen des Stifters, meines Ehemanns, sein müssen, die am 5. Mai 1986 unterzeichnet wurden und das Testament meines Ehemannes enthalten.
Die W*** hat beharrlich gegen diese rechtliche Offenkundigkeit gehandelt, hat meinen Sohn A*** zum Verwalter des Stiftungsportfolios ernannt, hat sogar eine jüngste Überweisung über 2,5 Millionen Euro auf ein nicht der Kontrolle der Stiftung unterstehendes Konto genehmigt. Eine Bank ist zumindest verpflichtet, Überweisungen aus einem Konto zu blockieren, wenn es Rechtsstreitigkeiten betreffend seine Verwaltung gibt, und sie ist selbstverständlich für den Schaden haftbar, der dem wirtschaftlichen Eigentümer dadurch entsteht, dass sie nicht auf diese Weise handelt.
Ich bin ferner der Meinung, dass R*** die Pflicht hat, seine juristische Meinung zu diesen Problemen zum Ausdruck zu bringen und der W*** mitzuteilen und alle Massnahmen zu ergreifen, die er für angemessen erachtet, um den Schutz des Stiftungsvermögens und der Interessen der Begünstigten, d.h. von mir, zu sichern ...."
6.55 Am 22.05.2003 richtete R*** folgendes Schreiben an die W***, und zwar wie folgt:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 25.04.2003 an die P*** Treuhand Anstalt sowie auf den vorherigen Schriftverkehr meiner Tochter mit Frau AL***.
Ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass ich von der Begünstigten der H*** kontaktiert wurde, die mich darüber informiert hat, dass
a) sie mit bestimmten Transaktionen, die sich auf Zahlungsein- und -ausgängen auf dem Konto der Stiftung beziehen, nicht einverstanden ist,
und dass
b) sie nicht damit einverstanden ist, dass die Verwaltung der H*** der *** Anstalt übertragen wird.
Sie hat mich darauf hingewiesen, dass ich im Stiftungsrat für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Liechtensteins verantwortlich bin, und hat mich mit der Verteidigung ihrer Rechte beauftragt.
Daher ersuche ich Sie und die Ihrer Bank angehörigen Mitglieder des Stiftungsrates,
keine Transaktionen bezüglich des Stiftungsvermögens zuzulassen, sofern nicht der gesamte Stiftungsrat, dem auch ich angehöre, seine Zustimmung zu der betreffenden Transaktion erteilt.
mir die Konto- und Hinterlegungsauszüge der H***-STIFTUNG ab dem 1. Januar 2000 zukommen zu lassen.
Darüber hinaus möchte ich Sie bitten, mir Kopien aller Kontoeröffnungsdokumente, Unterschriftskarte etc. zukommen zu lassen.
Die Mitglieder des Stiftungsrates sind verpflichtet, sich strikt nach dem Willen des Stifters zu richten. Daher ist es Pflicht des Stiftungsrates, die Begründetheit der Einwände der ersten Begünstigten zu prüfen. Ich werde mich unverzüglich in Kürze nochmals mit Ihnen in Verbindung setzen, um Sie um weitere Informationen zu bitten. ..."
6.56 Mit Schreiben vom 01.09.2003 forderte R*** die W*** auf, keine Verfügungshandlungen über das Vermögen der beklagten Partei mehr zuzulassen, bis geklärt ist, wem die Stiftung zuzurechnen ist. Ausdrücklich ersuchte er, keinerlei Verfügungshandlungen mehr auf Basis der Satzung vom 04.01.2000 zuzulassen.
6.57 Wie bereits weiter oben festgestellt wurde, demissionierten AI*** und AH*** aufgrund ihrer Erklärungen vom 20.03.2003, welche bei der P*** Treuhandanstalt am 26.11.2003 eingegangen sind, aus ihrem Amt als Stiftungsrat. Der verbleibende Stiftungsrat R*** beschloss dann in Übereinstimmung mit der Mutter des Klägers und aufgrund deren Wunsch am 02.12.2003, C*** und E*** als neue Mitglieder des Stiftungsrates zu bestellen. Diese beiden Mitglieder zeichnen kollektiv zu zweien. Diese Änderung wurde am 03.12.2003 dem Öffentlichkeitsregisteramt angezeigt.
6.58 Es kann nicht festgestellt werden, dass die Mutter des Klägers in ihrer Entscheidungsfreiheit aufgrund des Einflusses ihres Sohnes M*** oder eines anderen Familienmitgliedes eingeschränkt war.
6.59 Ein oder zwei Jahre vor dem Tod des Vaters des Klägers fand in Genf ein Familientreffen statt, an dem alle lebenden Kinder sowie die Eltern teilnahmen. Es kann nicht festgestellt werden, dass bei diesem Treffen die Eltern ihren Kindern gegenüber erklärt haben, dass der Vater des Klägers seinen letzten Willen, der endgültig sei und nur in gegenseitigem Einvernehmen abgeändert werden könne, gefasst habe. Es kann nicht festgestellt werden, dass dabei von den Eltern des Klägers folgende Entscheidungen getroffen bzw. kundgemacht wurden:
das Erbe in sechs gleiche Teile unter die sechs Kinder aufzuteilen;
dem Kläger darüber hinausgehend eine bedeutende Zuwendung für die Hilfe, die er seinen Eltern zu Teil hat werden lassen zuzusprechen, wobei diese bedeutende Zuwendung in der beklagten Partei bestanden hätte.
6.60 Es gab keine Vereinbarung zwischen den Stiftungsräten, wonach R*** auf seine Mitwirkung im Stiftungsrat verzichtet.
6.61 Am 17.03.2005 fasste der Stiftungsrat der beklagten Partei (C***, E*** und R*** ) den Beschluss, die Statuten der beklagten Partei wie nachstehend angeführt abzuändern und neu zu fassen, sowie die gegenwärtigen Beistatuten vom 16.01.2004 zu bestätigen (Beilage C):
"Art. 1
Name, Sitz und Dauer
Unter dem Namen
H***
besteht mit Sitz in ESCHEN auf unbestimmte Dauer eine Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit nach den Vorschriften des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR), Art.552 et seq.
Art. 2
Vermögen
Das Stiftungskapital beträgt CHF 30.000,00 (in Worten: Schweizer Franken dreissigtausend).
Der Stifter oder Dritte können der Stiftung jederzeit Vermögenswerte aller Art zukommen lassen.
Art. 3
Zweck
Zweck der Stiftung ist die Bestreitung der Kosten der Erziehung und Bildung, der Ausstattung und Unterstützung hinsichtlich des allgemeinen Lebensunterhaltes von Angehörigen einer oder mehrerer bestimmter Familien sowie die Verfolgung ähnlicher Zwecke.
Im Sinne des Reglements kann die Stiftung darüber hinaus auch Leistungen an natürliche oder juristische Personen, Institutionen und andere Strukturen erbringen.
Die Stiftung betreibt kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe.
Art. 4
Reglement
Die Begünstigten, deren Repräsentation, sowie das Ausmass der Begünstigten werden in einem Reglement bestimmt, welches durch den Stiftungsrat zu erlassen ist.
Art. 5
Ausrichtungen
Der Stiftungsrat beschliesst über die Höhe und die Art der Zuwendungen an Stiftungsbegünstigte im Rahmen des Reglements. Den Stiftungsbegünstigten steht ein Rechtsanspruch nur insoweit zu, als ihnen das Reglement einen solchen gewährt. Der Stiftungsrat der Begünstigten kann ihnen durch ihre Gläubiger auf dem Wege des Sicherungsverfahrens, der Zwangsvollstreckung oder des Konkurses nicht entzogen werden (Art. 567 PGR).
Art. 6
Stiftungsrat
Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat, bestehend aus einem oder mehreren Mitgliedern. Die Amtsdauer des Stiftungsrates ist unbegrenzt.
Die Zuwahl und die Abberufung von Mitgliedern erfolgen durch den Stiftungsrat. Im Falle der Demission, Handlungsunfähigkeit oder des Todes eines der Mitglieder des Stiftungsrates sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, die Ersatzwahl zu treffen. Ist kein Mitglied des Stiftungsrates mehr vorhanden oder ist der Stiftungsrat funktionsunfähig, so steht das Recht zur Ernennung neuer Stiftungsräte dem gesetzlichen Repräsentanten zu.
Art. 7
Konkurrenzverbot
Die Einschränkung nach Art. 183 PGR (Konkurrenzverbot) wird ausgeschlossen. Sie soll nur zur Anwendung kommen, wenn bei der Ernennung eines Mitgliedes des Stiftungsrates dies ausdrücklich und schriftlich festgehalten wird.
Art. 8
Funktion des Stiftungsrates
Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung in rechtsverbindlicher Weise gegenüber den Stiftungsberechtigten und Dritten und bildet durch seine Beschlüsse unter Wahrung der Vorschriften dieses Statuts den Stiftungswillen. Er konstituiert sich selbst und bezeichnet diejenigen Personen, welche zur Vertretung der Stiftung befugt sind sowie die Art der Zeichnung.
Im Rahmen des Stiftungszweckes ist der Stiftungsrat ermächtigt, das Stiftungsvermögen zu belasten oder zu veräussern.
Der Stiftungsrat kann die Ausübung von Befugnissen an eine oder mehrere Personen übertragen, die nicht Mitglieder des Stiftungsrates sein müssen.
Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse auf schriftlichem Wege (Zirkulare, Telegramme), sofern nicht zumindest ein Mitglied des Stiftungsrates eine Erörterung verlangt. Eine derartige Erörterung kann in Form einer Sitzung oder einer Telefonkonferenz abgehalten werden. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Mitglieder die bei der Beschlussfassung nicht anwesend sind, können sich durch ein anderes Mitglied des Stiftungsrates rechtsgültig vertreten lassen.
Art. 9
Verweisung
Auf die Stiftungsbeteiligten (Stifter, Stiftungsrat, Begünstigte inkl. deren Anwärter) sind im Sinn des Gesetzes die Bestimmungen des Gesetzes über das Treuunternehmen (TruG) analog anzuwenden. Ausdrücklich ausgeschlossen sind die Bestimmungen des Gesetzes über das Treuunternehmen betr. den Treugeber, die Bestimmungen über die Bestellung und Abberufung und Kündigung der Treuhänder (Art. 932a, § 50, Abs 2, TruG) als auch die Bestimmung über die Auskunftspflicht gegenüber den Begünstigten (Art. 932a, § 68, TruG).
Art 10
Auskunftspflicht
Das Recht der Begünstigten auf Auskunftserteilung ist beschränkt.
Lediglich gegenwärtige Begünstigte haben ein Recht auf Auskunftserteilung. Ein Anwärter auf eine Begünstigung hat dagegen keinerlei Recht auf Auskünfte. Das Recht eines Begünstigungsberechtigten auf Auskunftserteilung kann insofern beschränkt werden, als er auf seine eigenen Kosten ein Gutachten eines unabhängigen liechtensteinischen Revisors einholen kann, das darüber Auskunft gibt, ob eine allfällige Information des Stiftungsrates zutreffend ist und der Stiftungsrat die Stiftung entsprechend der Gesetze und den internen Bestimmungen verwaltet. Ein derartiger unabhängiger Revisor ist vom Stiftungsrat zu bestellen. Weitergehende Ansprüche auf Auskunftserteilung bestehen nicht. Eine solche kann jedoch nach freiem Ermessen des Stiftungsrates beschlossen werden.
Weiterführende Bestimmungen können im Reglement der Stiftung festgelegt werden.
Art. 11
Statutenänderung und Auflösung
Der Stiftungsrat ist befugt, Änderungen an diesem Statut oder an der Organisation vorzunehmen. Es steht ihm auch das Recht zu, diese Stiftung jederzeit aufzulösen. Der Auflösungsbeschluss hat jedoch einstimmig zu erfolgen. Über die Verwendung des Stiftungsvermögens im Falle der Auflösung entscheidet der Stiftungsrat im Rahmen des erlassenen Reglements.
Art. 12
Kundmachungen
Allfällige, gesetzlich vorgeschriebene Kundmachungen erfolgen in gesetzlicher Form.
Art. 13
Sprache
Diese Statuten werden in Englisch abgefasst. Der Stiftungsrat kann beim Öffentlichkeitsregister eine deutsch-sprachige Übersetzung einbringen. Im Falle von Unstimmigkeiten gibt die englischsprachige Version den Ausschlag.
Vaduz, den 2. Mai 2005
Der Stiftungsrat:
[Unterschrift] [Unterschrift] [Unterschrift]
R*** C*** E***
6.62 Am 08.12.2007 verstarb die Mutter des Klägers.
6.63 Mit Schreiben vom 17. Und 21.12.2007 (Beilagen K und M) teilte der Kläger den Stiftungsräten C*** und E*** mit, davon auszugehen, dass er nunmehr alleiniger Begünstigungsberechtigter der beklagten Partei sei und ersuchte u.a. um Übermittlung des Beistatuts vom 16.01.2004.
Mit Schreiben vom 19.12.2007 und 02.01.2008 teilte C*** dem Kläger namens der beklagten Partei mit, dass dieser weder Begünstigter noch Anwartschaftsberechtigter der beklagten Partei ist und ihm daher keinerlei Auskunftsrechte zustehen (Beilagen L und N).
6.64 In den bereits erwähnten Beistatuten vom 16.01.2004 wurde die Mutter des Klägers als Erstbegünstigte der beklagten Partei bezeichnet (PV
C***, Einvernahme vom 23.06.2009 in 03 CG.2008.73, Seite 10). Festgestellt wird, dass der Kläger in diesen Beistatuten vom 16.01.2004 nicht als Begünstigter oder Anwartschaftsberechtigter angeführt ist.
6.65 R*** verstarb am 20.07.2008."
1.4. Dieser Sachverhalt ist völlig ident mit jenem zu 03 CG.2008.73 im Urteil festgestellten Sachverhalt.
1.4.1 Im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zu 03 CG.2008.73 stand für den OGH fest (vgl. Seite 103 des Urteils in 03 CG.2008.73 ON 121=Beilage 7), dass die Berufung der beklagten H*** Foundation auf die Nichtigkeit der Beistatuten 1999/2000 keinesfalls rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Ein schützenswerter Besitzstand habe sich auf Seiten des Klägers nicht ergeben. Ein rechtsmissbräuchliches Zuwarten mit der Geltendmachung der Nichtigkeit sei der Beklagten nicht vorzuwerfen. Eine Interessensabwägung wirke sich eindeutig zugunsten der beklagten H*** Foundation aus, da diese sich auf den Schutzzweck der Nichtigkeitssanktion berufen könne.
1.4.2. Im Verfahren zu 05 CG.2010.53 beurteilte das FL Landgericht diesen Sachverhalt dahingehend (vgl. ON 36 in 05 CG.2010.53=Beilage 8), dass sehr wohl der Erlass der Beistatuten vom 16.01.2004 als auch die im Jahr 2005 erfolgte Statutenänderung gesetzes- und statutenkonform und somit rechtswirksam erfolgt seien. Der Kläger sei weder aufgrund des Zweckartikels der (mehrfach) geänderten Statuten der Beklagten noch aufgrund der Beistatuten vom 16.01.2004 als Begünstigungs- oder Anwartschaftsberechtigter anzusehen. Soweit sich das Klagebegehren somit jeweils auf den Zeitraum ab 09.12.2007 beziehe, liege kein Recht des Klägers gegenüber der Beklagten bzw. kein Rechtsverhältnis des Klägers in Bezug auf die Beklagte vor, weshalb einer Feststellungklage nach § 228 ZPO kein Erfolgt bescheiden sein könne. Selbiges gelte im Übrigen auch für davorliegende Zeiträume, seien doch die Beistatuten nie rechtswirksam zustande gekommen, da jeweils der dritte Stiftungsrat (R***) nicht gehörig beigezogen worden sei, bzw. von diesem die Beistatuten auch nicht im Nachhinein genehmigt worden seien.
Das Fürstliche Obergericht gab der Berufung des Klägers keine Folge, ebenso war eine Revision des Klägers gegen die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes (ON 44 in 05 CG.2010.53 erfolglos.
1.4.3. In seiner Entscheidung vom 01.07.2010 (richtig wohl 2011) führt der Fürstliche Oberste Gerichtshof Folgendes aus (vgl. Seite 80 bis 88 der genannten Entscheidung [Beilage BU]):
"Zunächst ist zur Frage der Anwendbarkeit des alten bzw neuen Stiftungsrechtes auf folgende Rechtslage hinzuweisen: Gem Art 1 Abs 1 der Übergangsbestimmungen zum neuen Stiftungsrecht, LGBl 2008/220 idF LGBl 2009/247, findet für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Stiftungen, sohin auch für die beklagte Partei, das bisherige Recht Anwendung, soweit die Übergangsbestimmungen nichts anderes bestimmen.
In rechtlicher Hinsicht ist vorauszuschicken: Nach der herrschenden Meinung stellen die Statuten einen objektivierten Willen des Stifters dar, zu dessen Auslegung zwar andere Dokumente herangezogen werden können, aber die Auslegung jedenfalls dort ihre Grenzen findet, wo ein angeblicher Wille des Stifters nicht einmal mehr von einer von mehreren möglichen Deutungen des Wortlauts gedeckt ist: Es gilt die sogenannte "Andeutungstheorie", nach der bei der Auslegung zwar grundsätzlich auch Begleitumstände und formlose Nebenabreden sowie sonstige schriftliche Äusserungen des Erblassers zu berücksichtigen sind, andererseits diese Berücksichtigung aber jedenfalls ihre Grenze darin findet, dass für den so ermittelten Willen des Erblassers ein konkreter und hinreichender Anhaltspunkt im Wortlaut der letztwilligen Verfügung zu finden ist (LES 2008, 354; LES 2008, 279 ua).
Die Berücksichtigung solcher Umstände und Erklärungen setzt daher unabdingbar voraus, dass die vom Auftraggeber verfolgte Absicht und das erzielte Auslegungsergebnis einen ausreichenden Niederschlag in den Statuten gefunden hat (LES 2008, 354).
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat in LES 2002, 41 ausgesprochen, dass der Wille des Stifters mit der Errichtung der Stiftung in den Statuten gleichsam erstarrt ist und die Stiftung fortan ein eigenes Rechtssubjekt darstellt, für dessen Gestion grundsätzlich nur das Geltung haben kann, was in der Stiftungsurkunde und in den Statuten normiert ist. Dieses Erstarrungsprinzip wird einzig durch den Vorbehalt von Rechten gemäss dem Art 559 Abs 4 PGR durchbrochen (LES 2002,41).
Der Revisionswerber versucht, den Willen des Stifters mit dem im Inhalt des Beistatuts vom 13.05.1985 gleichzusetzen. Er räumt zwar ein, dass die Vorinstanzen "nicht explizit festgestellt haben, was J*** wollte", jedoch sei sein Wille klar aus den Feststellungen zu erschliessen, in erster Linie aus den von ihm gezeichneten Urkunden und dem dazu wörtlich festgestellten Inhalt dieser.
Der Revisionswerber verkennt damit zunächst, dass auch der rechtlich erhebliche Wille einer Person eine Tatsache ist, die, wenn sie das Gericht annimmt, zum Gegenstand der Tatsachenfeststellungen erhoben werden muss. Wille, Kenntnisse und Absichten zählen zu den "inneren Tatsachen" und sind daher Beweisgegenstand (Rechberger in Rechberger, ZPO³ Vor § 266 Rz 14). Daher ist auch die Frage, ob ein bestimmter Stifterwille zu einem bestimmten Zeitpunkt bestanden hat oder nicht, Gegenstand der Tatsachenfeststellungen.
Einen Stifterwillen, wie ihn der Kläger nun wünscht, haben die Untergerichte allerdings nicht festgestellt und gehen daher die Ausführungen des Revisionswerbers weitgehend an den Tatsachenfeststellungen der Untergerichte vorbei.
Auch zeigt sich, dass die Revision in Wirklichkeit die Beweiswürdigung und Feststellungen der Untergerichte bekämpft, wenn sie etwas ausführt, dass aus Umständen und Urkunden, die nach der Stiftungerrichtung datieren, auf den ursprünglichen Stifterwillen geschlossen werden könne. Es sei vorliegend der zeitliche Zusammenhang mit der Stiftungserrichtung gegeben, sodass der vollständige Inhalt der "Beistatuten" vom 13.05.1985 "bedenkenlos" als der ursprüngliche Stifterwille angesehen werden könne.
Gerade das haben die Untergerichte aber nicht festgestellt, so dass der Revisionswerber am festgestellten Sachverhalt vorbei geht.
Im Ergebnis erkennt der Revisionswerber freilich selbst (Seite 11), dass es "im Wesentlichen nur noch eine Beweisfrage (ist), was der Wille des Auftraggebers zur Stiftungserrichtung war".
Selbst wenn man die Ausführungen des Revisionswerbers dahin verstehen wollte, dass er es als im Rahmen der rechtlichen Beurteilung gelegen ansieht, aus den getroffenen Tatsachenfeststellungen im Rahmen der "Andeutungstheorie" Schlüsse auf einen "wahren Willen" des Stifters zu treffen, so schlägt dies schon aus folgenden Erwägungen fehl:
Zunächst ist auch hier auf die untergerichtlichen Feststellungen zum Auftrag des Stifters aus dem Jahre 1985 zu verweisen, wonach jene Musterstatuten zu verwenden seien, "die dem Stiftungsrat eine Befugnis zur Entscheidung nach freiem Ermessen verleihen" (Obergericht Seite 7). Damit zeigt sich aber bereits, dass die freieErmessensentscheidung des Stiftungsrates Wille des Stifters gewesen ist. Der Revisionswerber geht an der Feststellung dieses Instruktionsschreibens des Vertreters des Stifters völlig vorbei.
Grundsätzlich ist daher bei den Beschlussfassungen des nunmehrigen Stiftungsrates gerade nicht davon auszugehen, dass von diesem der Wille des Stifters "neu erfunden" worden sei (Revision Seite 8), sondern der Stiftungsrat im Rahmen eines absichtsgemäss vom Stifter möglichst breit eingeräumtes Ermessen gehandelt hat.
Nicht zutreffend sind daher vor diesem Hintergrund auch die weiteren Revisionsausführungen, wonach der Stifter "alles andere als einen in jeder Hinsicht frei agierenden Stiftungsrat wollte" (Revision Seite 9 f).
Bereits diese Feststellung zeigt, dass - abgesehen von den nicht getroffenen Wunschfeststellungen des Revisionswerbers über den Willen des Stifters - schon die tatsächlich getroffenen Feststellungen dem vom Revisionswerber gewünschten Stifterwillen entgegensteht.
Darüber hinaus wurde in Art 5 Abs 1 der Statuten vom 18.02.1985 (Begünstigung) festgelegt, dass der Stiftungsrat die Begünstigten bezeichnet, denen er die Erträgnisse oder auch das Vermögen und den Stiftungsfonds und andere Vergünstigungen, welche aus diesen Werten entstehen, zuwenden kann. Dementsprechend normiert Art 7 lit a (Kompetenzen des Stiftungsrates) dessen Zuständigkeit zur "Bestellung der Stiftungsbegünstigten" und die Bestimmung ihrer Rechte".
Im Zusammenhalt mit der Anordnung in Art 6 lit a, wonach der Stiftungsrat oberstes Organ der Stiftung ist und ihm "die Geschäftsführung und Vertretung der Stiftung in unbeschränkter Weise (obliegt)", zeigt sich, dass der vom Kläger behauptete Wille, wie er im Beistatut vom 13.05.1985 zum Ausdruck komme und ihn als Begünstigten festlege, weder festgestellt werden konnte noch rechtlich folgerbar ist.
Ganz abgesehen davon legte Art 7 lit e der Statuten die Kompetenz des Stiftungsrats fest, Beistatuten zu erlassen und zu ändern.
Es kommt hinzu und entspricht obigen Statutenbestimmungen, dass gem Art 7 lit f der Statuten der Beklagten vom 18.02.1985 der Stiftungsrat berechtigt war, die Statuten zu ergänzen und zu ändern. Das dem Stiftungsrat eingeräumte Statutenänderungsrecht umfasst nach der Rechtsprechung das Fürstlichen Obersten Gerichtshofs grundsätzlich auch begünstigungsrelevante Änderungen eines Beistatuts (LES 2008, 279; LES 2010, 144). Damit ergibt sich auch aus rechtlicher Hinsicht kein Anhaltspunkt für eine unzulässige Abweichung vom Stifterwillen durch den Stiftungsrat.
Die vom Revisionswerber ins Treffen geführte "Andeutungstheorie" vermag ihm daher nicht weiter zu helfen, weil die obigen Erwägungen einer rechtlichen Schlussfolgerung auf eine Identität des Stifterwillens mit dem Beistatut vom 13.05.1985 entgegenstehen.
Soweit nun die Revision vorbringt, dass eine Feststellung mangels einer Beweiswürdigung zum Datum der Unterzeichnung der Urkunde Blg ./O nicht nachvollziehbar sei, begibt sie sich auf die Ebene der Beweiswürdigung, die in dritter Instanz nicht mehr bekämpfbar ist. Dies gilt ebenso für die Ausführungen zur Frage, von wem, wann und warum ein Datumstempel auf dieser Urkunde angebracht worden sei und welche Feststellungen sich nach Ansicht der Revision "zutreffenderweise" treffen liessen. Ebenso gilt dies für die Ausführungen zu den Äusserungen des Rechtsanwaltes ***, die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ohnehin nicht relevant sind. Sekundäre Feststellungsmängel werden hier nicht aufgezeigt.
Wenn die Revision einen "materiell bereits festgelegte Stifterwillen" in seiner ursprünglichen Form aus den Beistatuten vom 13.05.1985 ableitet und die Frage in den Raum stellt, welche Rechtswirkungen er für die Beklagte und den Kläger entfalte, so ist die Revision auch hier nicht gesetzesgemäss ausgeführt: Sie geht an den untergerichtlichen Feststellungen vorbei, zumal die Untergerichte (Pkt 6.10) festgestellt haben, dass diese "Beistatuten" der Beklagten einer Beschlussfassung des Stiftungsrates nicht unterzogen wurden. Eine Rechtswirkung für die beklagte Partei ist daher zu verneinen.
Nachdem die Untergerichte die vom Revisionswerber auf diesen "Beistatuten" gewünschten Folgerungen in tatsächlicher Hinsicht nicht getroffen haben, betrifft die (als blosse Frage an sich ohnehin nicht gesetzes- konform ausgeführte) in der Revision gestellte Frage ebenfalls die Ebene der Beweiswürdigung, die jedoch nicht mehr Gegenstand der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof ist. Im Ergebnis ging hiervon auch das Fürstliche Obergericht aus (Seite 68 f), zumal es aus dem Beistatutenentwurf vom 13.05.1985 mangels gehöriger Umsetzung keinerlei Rechte des Klägers als Begünstigter oder Stiftungsbeteiligter ableiten konnte.
In einer Rechtsrüge ist grundsätzlich ohne Weitläufigkeiten darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache durch die Vorinstanz unrichtig erscheint. Der Rechtsmittelwerber muss konkret ausführen, aus welchen Gründen das Berufungsgericht seines Erachtens die Sache rechtlich unrichtig beurteilt habe. Das blosse Aufstellen einer Behauptung genügt ebenso wenig wie das Vorbringen, der geltend gemachte Anspruch bestehe (nicht) zu Recht (LES 206, 250 ua).
Über weite Strecken erklärt der Revisionswerber in seinen Ausführungen nicht, welche konkrete rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils seiner Meinung nach unrichtig sei. Auch der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung muss aber, um gesetzeskonform ausgeführt zu sein, konkret angeben, welche Rechtsmeinung des Untergerichts bekämpft wird und aus welchen Gründen sie der Revisionswerber als unrichtig erachtet.
So wird zu den Ausführungen der Revision unter C "Wer war der Stifter?" nicht ausgeführt, welchen Gerichtsfehler der Revisionswerber aufgreifen will, sondern lediglich, dass kein Spielraum dafür bestehe, dass die Mutter als Mitstifterin qualifiziert werde, "wie dies der Stiftungsrat der Beklagten .... gerne möchte". Auch insofern ist die Revision daher nicht gesetzmässig ausgeführt.
Es muss vor diesem Hintergrund nicht mehr auf die Erwägungen der rechtswirksamen Stiftungserrichtung eingegangen werden, weil sich die Revision schon allein angesichts der in den Statuten aus 1985 zum Ausdruck kommenden Willen des Stifters als nicht berechtigt erweist. Ebenso wenig relevant ist die Frage, ob die Feststellungsklage angemessenen Rechtsschutz gibt und ob der Kläger ein rechtliches Interesse an den von ihm begehrten Feststellungen hat, zumal der OGH ohnehin in die Sache selbst eingegangen ist."
Soweit die prozessuale Vorgeschichte
2.1. Die weitwendigen, teils ausufernden Vorbringen der Prozessbeteiligten lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Der Kläger machte geltend, dass er seit der Stiftungserrichtung Anwartschaftsberechtigter und seit dem Tode seiner Mutter der alleinige Begünstigungsberechtigte am gesamten Kapital und Ertrag des Stiftungsvermögens sei, dies aufgrund des erstarrten Stiftungswillens seines Vaters, des darin begründeten Stiftungszweckes, jeder Weiterentwicklung des Stiftungswillens und des ersten, vom Stifter erlassenen Beistatuts vom 13.05.1985. Ausserdem seien ihm auf dieser Grundlage seit dem Tod seines Vaters bedeutende organschaftliche Kompetenzen und Sperrrechte zugekommen, während die nach dem Tod seines Vaters eingetretene Begünstigung seiner Mutter äusserst beschränkt gewesen sei. Die Rechtspositionen des Klägers gegenüber der H***, vor allem seine Anwartschaftsberechtigung, seien seit der Stiftungserrichtung bis zum Jahre 2003 von niemandem in Frage gestellt worden. Im Lauf des Jahres 2003, also vier Jahre nach dem Tod des Stifters, sei es über einseitige Intervention der 88-jährigen I*** letztlich zu einem bedeutsamen Wechsel im Stiftungsrat der H*** gekommen. Die Rechtsanwälte von I***, nämlich der Beklagte und sein Kanzleipartner E***, seien neu in den Stiftungsrat gewählt worden. In der Folge habe der neu besetzte Stiftungsrat dafür gesorgt, dass I*** über das Stiftungsvermögen frei bestimmen habe können, indem die Rechte des Klägers, insbesondere seine Anwartschaftsberechtigung, bestritten und gestrichen worden sei. Der Stiftungsrat habe mehrfach neue Stiftungsdokumente erlassen, insbesondere neue Beistatuten für die Begünstigten und deren Rechte, deren Inhalt dem Kläger weitgehend unbekannt seien, aber offensichtlich krass vom eindeutig dokumentierten Stifterwillen abweichen würden. Seit diesem Wechsel im Stiftungsrat befände sich der Kläger mit dem Stiftungsrat und der H*** im Rechtsstreit, um seine ursprüngliche Rechtsposition und damit den Stifterwillen zu verteidigen, durchzusetzen und wiederherzustellen.
Nach dem Tod seiner Mutter im Dezember 2007 sei der Kläger vom Beklagten erstmals darüber informiert worden, dass er weder Begünstigter noch Anwartschaftsberechtigter der H*** sei. Die Entziehung und damit der faktische Verlust einer Begünstigtenstellung, wie auch von organschaftlichen Rechten, die Ausweitung von Rechten eines Vorbegünstigten etc. durch einen Stiftungsrat seien eine Schädigung und ein Schaden eines Begünstigten, hier des Klägers, im Sinne des § 1293 ABGB. Da die Vorgangsweise des Stiftungsrates, nämlich die selbständige Bildung eines Verbandswillens in Umsetzung der Vorgaben einer Klientin anstelle der pflichtgemässen Exekution des erstarrten Stifterwillens rechtswidrig sei, würden die verantwortlichen Stiftungsratsmitglieder dem Kläger für den bei ihm eingetretenen Schaden haften. Hinzu komme, dass der Beklagte in seiner Doppelfunktion als Anwalt und Stiftungsrat das Vorhaben seiner Klientin I*** , gegen den von ihr mit dem Kläger im Jahr 1999 abgeschlossenen Vertrag zu verstossen und den bekannten Stifterwillen zu umgehen, gezielt vertreten habe und umgesetzt habe.
Um eine Verjährung der Schadenersatzansprüche gegenüber dem Beklagten zu verhindern, werde die gegenständliche Feststellungsklage eingebracht. Diese solle primär die bereits aufgetretenen, aber derzeit nicht bezifferbaren Schäden, wie auch künftige Schäden umfassen. Die Leistungsklage hingegen betreffe bereits bezifferbare Schäden im Zusammenhang mit Aufwendungen des Klägers zur Schadensbeteiligung und -vermeidung, nämlich die bis zum 31.12.2009 angefallenen Kosten des Klägers im Zusammenhang mit dem liechtensteinischen Verfahren 03 CG.2008.73 und 05 CG.2010.53 gegen die H***.
Nach einer Schilderung des Gründungsvorgangs hinsichtlich der H*** unter Wiedergabe der Beistatuten (vgl. Seite 4 - 17 der Klage) brachte der Kläger weiter vor, dass die mit erheblichen Vermögenswerten ausgestattete H*** (per 30.11.2003 EUR 7,050.000,--) auf Grundlage der fiduziarischen Bindung aller Stiftungsräte an die Weisungen des Erstbegünstigten und dessen umfassender Begünstigung am gesamten Kapital von der Stiftungsverwaltung offenbar weder eine ordentliche Beschlussfassung noch irgendeine Befassung von R*** als erforderlich angesehen worden sei, solange die Verwendung des Stiftungskapitals auf Entscheidungen des Erstbegünstigten zurückgeführt hätte werden können. An dieser Situation sei bis zum Tod des Stifters keine Änderung mehr eingetreten.
Es folgt eine Schilderung der Ereignisse aus Sicht des Klägers bis zur Mandatsübernahme des Beklagten (vgl. Seite 17 - 21 der Klage), sowie eine Schilderung des Familienstreites, auf dessen Wiedergabe ebenso weitgehendst verzichtet werden kann (vgl. Seite 22 - 23 der Klage). Sukkus dieses Vorbringens ist die Auffassung des Klägers, dass seine Mutter im Zusammenwirken mit seinem Bruder M*** beschlossen hätte, die Möglichkeiten zur Übernahme des gesamten Stiftungsvermögens, zur Umgehung des Beistatuts vom 13.07.1999 und damit die Vereinbarung der Mutter mit dem Kläger und letztlich zur völligen Trennung des Klägers vom Vermögen der H*** auszuloten und nachfolgend durchzuführen. Die W*** und damit die beiden W*** Stiftungsräte hätte sich auf den klaren Standpunkt gestellt, dass die Beistatuten 1999/2000 gültig seien, da die Befassung von R*** als Treuhänder eine blosse Formalität sei und dass jede Änderung der aktuellen Situation einer Zustimmung des Klägers bedürfe. R*** hingegen habe sich offenbar den Wünschen der Mutter des Klägers verpflichtet gefühlt. Er habe natürlich die ganze Vorgeschichte nicht gekannt und ausschliesslich auf Basis der Informationen von I*** gehandelt, der es gelungen sei, R*** von ihrer Sache zu überzeugen. Er habe es leider auch unterlassen, den Kläger zu befragen oder überhaupt zu kontaktieren, obwohl es offensichtlich gewesen sei, dass er zusammen mit seiner Mutter die Beistatuten 1999/2000 unterfertigt hätte. Tatsache sei, dass bis zum Rücktritt der beiden W*** Stiftungsräte Ende November 2003, also nachdem R*** Kenntnis von den Beistatuten datiert vom 04.01.2000 gehabt hätte, die Mehrheit des Stiftungsrates der H*** der Auffassung gewesen sei, dass die Beistatuten 1999/2000 wirksam seien.
Der Kläger habe von alldem nichts erfahren, auch nicht von der W***. Erst nach dem Tod seiner Mutter, lange nach Einleitung des Verfahrens 03 CG.2008.73, habe der Kläger die Korrespondenz von der W*** erhalten und im Nachhinein erfahren, wie es überhaupt zur Ablehnung der Beistatuten 1999/2000 und zur Neubesetzung des Stiftungsrates gekommen sei. In einem Schreiben vom 05.03.2005 (oder 2006) habe I*** an ihren Sohn N*** geschrieben, dass ihr verstorbener Ehemann die Stiftung H***, die der Kläger für sich beanspruche, ihr überlassen habe, sodass sie damit machen könne, wozu sie Lust habe. Für die Auffassung von I*** gebe es freilich nicht den geringsten Anhaltspunkt.
Letztlich sei es aufgrund des Familienstreits und der heftigen Interventionen seitens I*** bei der W*** und R*** zu einem Rücktritt der beiden W*** Stiftungsräte und zu einer anschliessenden Zuwahl der liechtensteinischen Rechtsvertretung von I***, nämlich dem Beklagten und seinem Kanzleipartnern E***, durch R*** gekommen. Der Kläger habe vom Rücktritt der beiden W*** Stiftungsräte erst im Nachhinein und zufällig Anfang Jänner erfahren. In ihrem Schreiben vom 09.07.2003 habe I*** die Auffassung vertreten, dass sie als Begünstigte für den Fall eines Rücktritts der beiden W*** Stiftungsratsmitglieder zusammen mit R*** das Recht hätte, die Nachfolge im Stiftungsrat zu bestimmen. Wie und wann es zur anwaltlichen Mandatierung des Beklagten durch I*** gekommen sei, wisse der Kläger nicht, feststehe jedoch, dass sie seiner Kanzlei am 14.10.2003 eine Anwaltsvollmacht unterfertigt hätte.
Mit Schreiben vom 12.11.2003 habe sich der Beklagte, offenkundig in Rechtsvertretung von I***, an die W*** gewandt. Diese habe mit Schreiben vom 21.11.2003 an den Beklagten geantwortet, dass die H*** von A*** gegründet worden sei, um seine Verlassenschaft zwischen seinen Familienmitgliedern zu organisieren. Ausserdem habe die W*** mit diesem Schreiben bekannt gegeben: "As requested by the beneficiary, we will prepare the resignation of AH*** and AI***."
Mit "the beneficiary" sei offensichtlich I*** gemeint gewesen, vertreten durch den Beklagten. Wie I*** bzw. der Beklagte die Rücktrittsaufforderung begründet hätten und was W*** zu diesem Rücktrittsentscheid bewegt hätte, sei dem Kläger nicht bekannt. Damit sei jedoch der Weg frei gewesen, um die Bindung an die von I*** mitunterfertigten Beistatuten 1999/2000 aufzuheben und die H*** aus dem Kontrollbereich des Klägers zu bringen.
Im Anschluss habe die W*** die Demissionserklärung der W*** Stiftungsratsmitglieder an die P*** Treuhand übermittelt. Frühestens zu diesem Zeitpunkt sei der Rücktritt der beiden W*** Stiftungsräte wirksam geworden. Die Demissionserklärungen seien mit 20.03.2003 datiert. Entweder handle es sich dabei aber um eine Rückdatierung oder die Rücktrittserklärungen hätten der Vorbereitung des Wechsels auf Corporate Directors gedient.
Über ausdrücklichen Wunsch von I*** habe R*** als verbleibendes Stiftungsratsmitglied den Beklagten und seinen Kanzleipartner E*** in den Stiftungsrat bestellt. Ebenfalls am 03.12.2003 habe R*** die W*** angewiesen, alle Anleihen zu verkaufen und sämtliche liquiden Mittel auf ein neues Stiftungskonto bei der *** Vaduz anzuweisen und Dritten (also dem Kläger) darüber keinerlei Informationen zukommen zu lassen.
Es sei anzunehmen, dass der Beklagte mit der Übernahme der Stiftungsratsmandate eine führende Rolle im Stiftungsrat eingenommen hätte. Mit Schreiben vom 16.01.2004 habe die H*** dem Kläger die Neubestellung des Stiftungsrates bekannt gegeben. Darin sei der Rechtsstandpunkt der I*** über die Ungültigkeit der Beistatuten 1999/2000 vertreten worden, sämtliche Vollmachten gegenüber dem Kläger widerrufen worden und vom Kläger diverse Informationen verlangt worden.
Ebenfalls am 16.01.2004 habe der neue Stiftungsrat Beistatuten erlassen, gemäss welchen I*** als Begünstigte mit alleinigem Anrecht auf Kapital und Ertrag der Stiftung eingesetzt worden sei. Ob der Kläger damals noch über Sperrechte verfügt oder überhaupt noch als Zweitbegünstigter vorgesehen gewesen sei, sei nicht bekannt. Ihm sei jede Auskunft und Information verweigert worden. Der Kläger sei über den Erlass neuer Beistatuten nicht informiert, geschweige denn dazu konsultiert worden. Zur inhaltlichen Ausgestaltung dieser Beistatuten habe sich der neue Stiftungsrat offenbar ausschliesslich nach den Angaben von I*** gerichtet. In weiterer Folge habe sich der Kläger gezwungen gesehen, gegen die H*** Klage zu erheben, und zwar ursprünglich 03 CG.2004.342. In der dortigen Klagebeantwortung sei der Standpunkt eingenommen worden, dass I*** wegen des spanischen Ehegüterrechts Mitgründerin der H*** gewesen sei, eine Idee, auf die I*** in ihrer Korrespondenz im Jahre 2003 selbst nicht gekommen sei.
Offenbar am 20.12.2006 habe der Stiftungsrat abermals neue Beistatuten erlassen, welche offensichtlich die Anwartschaftsberechtigung des Klägers durch eine andere Begünstigung ersetzt hätten. Im Schreiben des Beklagten vom 23.07.2009 im Namen der H*** an das Öffentlichkeitsregisteramt werde ausgeführt, dass die H*** eine gemeinnützige (!) Stiftung und daher einzutragen sei. Der Stiftungsrat habe also eine grundlegende Zweckänderung vorgenommen, für die es überhaupt keine Grundlage gegeben hätte.
Der Kläger habe sich nach dem Ableben seiner Mutter mit Schreiben vom 17.12.2007 an die Rechtsvertretung der H*** gewandt, um auf der Grundlage seiner nun realisierten Anwartschaftsberechtigung zunächst die ihm seit 2004 vorenthaltenen Informationen einzuholen. Mit Schreiben vom 19.12.2007 habe der Beklagte geantwortet, dass der Kläger weder Begünstigter noch Anwartschaftsberechtigter der H*** sei. Es stünden ihm keinerlei Auskunftsrechte zu und weitere Stellungnahmen würden nicht erfolgen.
Für die Abschaffung des Stifterwillens gemäss Beistatuten vom 13.05.1985 gebe es keine wie immer geartete Rechtfertigung.
Nachdem im Verfahren 03 CG.2008.73 (= 03 CG.2004.342) die Gerichte entschieden hätten, dass das Klagebegehren ausschliesslich auf den Inhalt und die Wirksamkeit der - nichtigen - Beistatuten 1999/2000, nicht aber etwa auf den Stiftungszweck oder auf den Stiftungswillen abgestützt sei und aufgrund der Mitteilungen des Rechtsvertreters der H*** sei der Kläger gezwungen gewesen, eine neuerliche Klage zur Feststellung seiner Rechtsposition insbesondere seiner Begünstigtenstellung gegenüber der H*** einzubringen, dies zu 05 CG.2009.75.
Die Haftung des Beklagten für den Schaden des Klägers ergebe sich daraus, dass die H*** mit ihrer Gründung nach dem 18.02.1985 rechtswirksam entstanden sei, wogegen der Beklagte, wie aus dem Verfahren 05 CG.2010.43 zu erschliessen sei, dagegen offenbar einzuwenden versuche, dass die Beistatuten irrelevant seien, weil sie erst nach der Stiftungserrichtung aufgesetzt worden seien. Demgegenüber sei festzuhalten, dass die Beistatuten vom 13.05.1985 den ursprünglichen Stifterwillen wiedergeben würden und gehe insbesondere aus der Korrespondenz hervor, dass es sich bei diesen Beistatuten um die einzigen handle, die bis zum Wechsel der Stiftungsverwaltung zur W*** existiert hätten. Bis zur Übernahme der Stiftungsratsmandate durch den Beklagten habe es nicht den aller geringsten Hinweis gegeben, dass die Beistatuten vom 13.05.1985 nicht den ursprünglichen Stifterwillen exakt wiedergeben würden. Im Ergebnis sei mit den Beistatuten vom 13.05.1985 der Zweck der H*** in sehr konkreter Weise durch den Stifter bestimmt. Zur Rechtsposition des Klägers sei auszuführen, dass er erst nach dem Wegfall seines Vaters und seiner Mutter als vorherige Begünstigte einen rechtlichen Anspruch, die alleinige Begünstigungsberechtigung am gesamten Kapital und allen Erträgnissen zu erlangen, hatte. Von einer rechtsgültigen Abänderung des Beistatuts vom 13.05.1985 vor Übernahme des Stiftungsratsmandats durch den Beklagten sei mangels einer Beteiligung des Stiftungsratsmitgliedes R*** nicht auszugehen.
Es folgen weitere Rechtsausführungen in der Klage; es genügt diesbezüglich auf die Seiten 35 bis 38 zu verweisen, welche allesamt die Rechtsposition des Klägers darzustellen und zu untermauern versuchen.
Der zentrale Schaden des Klägers sei der Entzug seiner Anwartschaftsberechtigung und darüber hinaus die Umwandlung der Stiftung in eine gemeinnützige Stiftung, also eine komplette Zweckänderung. Schon per se würden der Entzug und der damit verbundene faktische Verlust einer Destinatärstellung einen Schaden darstellen. Da die Begünstigtenstellung nicht nur einen reinen Vermögenswert darstelle, sondern auch weitere Rechte wie etwas Informations- und Kontrollrechte umfasse, sei davon auszugehen, dass die Begünstigtenstellung eine absolut geschützte Rechtsposition sei und dass somit jeder Eingriff in diese Rechtsposition die Verletzung eines absolut geschützten Rechtes darstelle.
Ebenso stelle der Verlust von organschaftlichen Rechten, selbst wenn damit kein unmittelbares Einkommen verbunden sei, einen Schaden dar. Der Kläger habe nun auch keine Möglichkeit den Stiftungsrat selbst abzuberufen oder neue Mitglieder zu nominieren.
Sämtliche Beeinträchtigungen der Rechtsposition des Klägers in Bezug auf die H*** ab dem Jahre 2003 seien nach dem zuvor dargelegten Sachverhalt der Mandatierung des Beklagten durch I*** vorausgegangen, auch der Rücktritt der beiden W*** Stiftungsräte. Der Beklagte habe sich dann zusammen mit seinem Kanzleipartner von seiner eigenen Mandantin als Nachfolger im Stiftungsrat bestimmen lassen. Anschliessend habe der Beklagte seine Stellung als mandatsführender Stiftungsrat ausgenützt, um die Vorstellungen seiner Mandantin I*** umzusetzen.
Die Kausalitätshandlungen des Beklagten seien evident.
Der Beklagte handle rechtswidrig und hafte einmal als Organ aus Verantwortlichkeit und wegen deliktischer Schädigung. Für den Beklagten sei die Vereinbarung des Klägers mit seiner Mutter gemäss Beistatuten vom 04.01.2000 bekannt gewesen. Diese Beistatuten hätten in den zentralen Punkten der beschränkten Begünstigung von I*** , der alleinigen Anwartschaftsberechtigung des Klägers und seiner genannten Sperrrechte und organschaftlichen Rechte, den ebenfalls bekannten Beistatuten vom 13.05.1985 und auch den letzten Stifterwillen entsprochen. Der Beklagte habe nicht nur als Anwalt, sondern eben auch als Stiftungsrat die Mutter des Klägers unterstützt, gegen dieses rechtliche Band zielgerichtet und absichtlich verstossen und damit auch den Stifterwillen verletzt. Dies begründe ein deliktisches und schuldhaftes Handeln.
Das Feststellungsinteresse an der Haftung sei ohne weiteres gegeben.
Dieses Feststellungsinteresse wurde mit CHF 500.000,-- bewertet.
Hinsichtlich des Leistungsbegehrens wurden in der Klage die Kosten in den Verfahren 03 CG.2004.342 (03 CG.2008.73) und 05 CG.2009.75 aufgelistet (vgl. Seite 42 bis 44 der Klage) und weiter geltend gemacht, dass der Kläger seinerseits Kosten im Zusammenhang mit den in Liechtenstein gegen die H*** geführten Rechtsstreite gehabt hätte, wofür ein Pauschalbetrag in Höhe von CHF 15.000,-- zusätzlich geltend gemacht würde. Dieser Betrag umfasse die gesamten Aufwendungen des Klägers und decke bei weitem nicht die tatsächlichen Kosten des Klägers ab.
2.2. Der Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete ein, dass die Feststellungsklage unzulässig sei und auch keine geeignete Basis für einen Schadenersatzanspruch und eine Haftung für deliktische Schäden nicht gegeben ist. Nachdem sich das Klagebegehren nicht aus der Klagserzählung ableiten lasse, sei die Klage wegen Unschlüssigkeit abzuweisen. Ob die Gründung der H*** 1985 korrekt erfolgt sei oder nicht, sei in der Klagebeantwortung zu 05 CG.2010.53 ausführlich diskutiert worden, ebenso die Frage, was die rechtliche Folge der einen oder anderen Variante gewesen sei. Ob der Vater des Klägers überhaupt alleiniger Stifter gewesen sei, sei im Verfahren 03 CG.2008.73 erörtert worden, wobei das Gericht zum Schluss gekommen sei, dass der Vater und die Mutter als wirtschaftliche Stifter anzusehen seien. Hinsichtlich der Gültigkeit der Beistatuten vom 13.05.1985 sei darauf hinzuweisen, dass diese von keinem einzigen Stiftungsorgan unterzeichnet worden seien. Nach den Beistatuten vom 13.07.1999 bzw. 04.01.2000 genau nach dem Beistatut vom 13.05.1985 habe es Rechte des Klägers in Bezug auf die Bestellung des Stiftungsrates gegeben, welche vom Gericht allesamt als ungültig und nichtig beurteilt worden seien. Dieses Ergebnis sei für den Kläger bindend.
Der OGH habe bereits festgehalten, dass die Statuten am 17.03.2005 rechtswirksam neu gefasst worden seien und im Zusammenhang mit den Beistatuten vom 16.01.2004 sei hinlänglich bestimmter Stiftungszweck ausgewiesen sei. Für eine Gültigkeit der Beistatuten von 1985 bleibe daher kein Raum.
Hinsichtlich des Leistungsbegehrens führte der Beklagte aus, dass nicht nachvollziehbar sei, welche Handlungen der Beklagte gesetzt haben soll, die schadenskausal und rechtswidrig gewesen sein soll. Ebenso wurden die geltend gemachten Pauschalkosten bestritten und angeregt, den Kläger formell aufzufordern, ein nachvollziehbares Vorbringen zum Leistungsbegehren zu erstatten.
Hinsichtlich der Schuldhaftigkeit des Verhaltens des Beklagten sei auszuführen, dass ein Stiftungsrat nur für seine rechtliche Beurteilung dann haften könne, wenn diese nicht auf vertretbare Gründe gestützt wurde. Im Verfahren 03 CG.2008.73 hätten alle Gerichte die Meinung des Beklagten gestützt. Im Verfahren 05 CG.2010.53 habe ihm bisher zumindest das Landgericht Recht gegeben. Der Stiftungsrat stütze seine Handlungen somit zumindest auf vertretbare Gründe, womit eine Haftung nicht in Frage komme.
Das Feststellungsbegehren würde auch nicht zwischen direkten und indirekten Schäden differenzieren, nur die dem Kläger direkt zugefügten Schäden wären überhaupt feststellungsfähig.
2.3. Mittels vorbereitenden Schriftsatz vom 23.03.2011, ON 6, hielt der Kläger dem entgegen, dass eine Übernahme von Feststellungen aus den Vorverfahren, abgesehen von den umfangreichen Feststellungen zum Wortlaut der auch hier verfahrensgegenständlichen Urkunden, nicht nur am mangelnden Vortrag des Beklagten, sondern auch am unterschiedlichen Streitgegenstand scheitern würde. Die auf das Klagebegehren bezogenen Beweisrügen des Klägers seien in den Vorverfahren praktisch durchgehend wegen angeblicher mangelnder rechtlicher Relevanz nicht behandelt worden. Im Verfahren 05 CG.2010.53 sei die formelle Wirksamkeit der Beistatuten vom 13.05.1985 nicht untersucht worden. Die Feststellungen zum Stifterwillen seien, abgesehen vom blossen Wortlaut der vom Stifter unterfertigten Urkunden und sonstiger einschlägiger Korrespondenz, nicht getroffen worden. Es folgen weitwendige Rechtsausführungen, deren Wiedergabe entbehrlich ist (vgl. Seite 3 bis 7 des Schriftsatzes ON 6) und hinsichtlich der deliktischen Haftung führte der Kläger ins Treffen, dass zumindest das Beistatut vom 13.05.1985 dem Beklagten aus den Akten bekannt hätte sein müssen. Es sei in Anbetracht aller Äusserungen des Stifters offenkundig, dass der Kläger nach dem Tod seiner Mutter alleiniger und unbeschränkter Begünstigter sein solle und sei dem Beklagten als Stiftungsrat selbstverständlich zumutbar gewesen, seine Pflicht zur Beachtung des Stifterwillens zu erfüllen. Bereits damit sei eine Schaden, Kausalität, Adäquanz und Rechtswidrigkeit und Verschulden aufgezeigt.
Der Beklagte habe auch in absichtlicher und sittenwidriger Weise in die Rechtsposition des Klägers gegenüber der H*** eingegriffen, indem er in seiner Doppelfunktion als Stiftungsrat und beauftragter Rechtsanwalt die ausschliesslich eigennützige Interessen der Zweitbegünstigten I*** vertreten und verwirklicht hätte. Nachdem es beim Feststellungsbegehren generell schwierig sei, den optimalen Wortlaut zu finden, sei der Kläger selbstverständlich bereit, eine alternative Formulierung als Eventualbegehren aufzunehmen. Der Kläger habe den Grundsatz des Vorrangs der Naturalrestitution und damit zusammenhängend die Subsidiarität des Feststellungsbegehrens durchaus bedacht. Allerdings scheitere ein Begehren auf Naturalrestitution, also zB auf Herstellung eines dem Stifterwillen entsprechenden Beistatuts, schon daran, dass es dafür eines Mitwirkens der übrigen Stiftungsräte bedürfte und dass ein solcher Titel gegenüber dem Beklagten daher nicht wirksam exekutiert werden könnte. Der Kläger könne aber nicht gezwungen sein, alle Stiftungsräte zu klagen, zumal sich die Zusammensetzung des Stiftungsrates laufend ändern könne und sich seit Ende 2003 auch massgeblich geändert hätte. Ausserdem wären auch mit einer solchen Naturalrestitution keineswegs die bislang aufgetretenen, aber noch nicht bezifferbaren Folgeschäden abgedeckt.
Weiters wurde noch Vorbringen zu den geltend gemachten Verfahrenskosten erstattet, wobei die Kosten des Verfahrens zu 03 CG.2008.73 mit insgesamt CHF 195.821,40 aufgeschlüsselt wurden (vgl. Seite 15 in ON 6).
Es folgt noch Vorbringen zu offenbar weiterer Erlasse und Reglementen, welches mangels Entscheidungswesentlichkeit entbehrlich einer Wiedergabe ist.
2.4. Mit Schriftsatz vom 24.03.2011 erklärte E*** seinen Beitritt als Nebenintervenient, welcher mit Beschluss in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 28.03.2011, ON 8, Seite 8, zugelassen wurde, und machte seinerseits geltend, dass das Feststellungsbegehren zu unbestimmt sei, dies unter Hinweis auf Rechtsprechung des öOGH und brachte seinerseits angebliche strafbare Handlungen des Klägers zum Vortrag (Seite 14ff des Schriftsatzes, dessen Wiedergabe sich schon mangels jeglicher Entscheidungsrelevanz für dieses Verfahren verbietet).
2.5. Im Rahmen der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung wurde zunächst mit den Parteien im Sinne des § 8 Abs 4 die Bemessungsgrundlage erörtert und Beschluss gefasst, den Streitwert mit CHF 500.000,-- festzulegen (vgl. ON 8, Seite 3).
2.6. Weiters machte der Kläger ein neues Feststellungsbegehren geltend und brachte vor, dass das bisherige Hauptbegehren aus Eventualbegehren weiter aufrecht sei. Bezüglich des Inhalts des Begehrens wird auf den Urteilstenor verwiesen.
2.7. Mittels vorbereitenden Schriftsatz vom 15.04.2011 (ON 12) trug der Beklagte den gesamten Sachverhalt laut Text des Urteils zu 03 CG.2008.73 (dortige ON 98) vor und machte weiter geltend, dass der Kläger nach wie vor nun einen mittelbaren Schaden geltend mache.
2.8. Mit Beschluss vom 22.09.2011 (vgl. ON 26 Seite 3) wurde F*** als Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Partei zugelassen.
2.9. Das noch folgende - ebenso weitwendige - wechselseitige Vorbringen lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass jede Partei den für ihren Standpunkt günstige Ablauf der Ereignisse nochmals vortrug und aus den Vorverfahren zitierte bzw. Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederum in diesem Verfahren vortrug. Die diesbezüglichen wechselseitigen Vorträge gipfeln in einem Zwischenantrag auf Feststellung, welchen der Beklagte im Rahmen der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 21.11.2011, ON 33, (dort Seite 7) zu Protokoll vorbrachte.
2.9.1. Dieser Zwischenantrag auf Feststellung hat folgenden Inhalt:
"Das Fürstliche Landgericht möge feststellen,
1a.[eventualiter zu 1. (falls ein Vertrag angenommen würde oder die Frage keine Vorfrage darstellen sollte):] dass der Kläger A*** und seine Mutter I*** zu ihren Lebzeiten keinen Vertrag geschlossen haben, in dem sich I*** verpflichtet hätte, ein Beistatut oder eine Statutenänderung der H*** , Vaduz, mit einem bestimmten Inhalt herbeizuführen oder in dem sie garantiert hätte, dass die H*** ein Beistatut oder eine Statutenänderung mit einem bestimmten Inhalt erlassen oder beschliessen werde, welcher gegenüber der H*** oder ihren Stiftungsräten oder dem Beklagten bindend wäre;
Die beantragten Feststellungen seien Vorfragen im gegenständlichen Verfahren und hätten über den konkreten Rechtsstreit hinaus Bedeutung. Diese könnten ohne wesentlichen Mehraufwand erledigt werden.
Dies hat der Kläger mit dem Argument bestritten, dass die Zwischenanträge auf Feststellung keine für dieses Verfahren notwendigen Vorfragen beinhalten würden.
2.10. Im Rahmen der mündlichen Streitverhandlung vom 16.01.2012 wurde durch den Kläger sodann noch das Leistungsbegehren und die im Urteilstenor genannten Beträge ausgedehnt und auch das pauschal geltend gemachte Begehren ausgedehnt, und zwar insgesamt um den Betrag von CHF 68.696,67 samt Anhang.
2.11. Der Beklagte hat ebenso wie die Nebenintervenienten bestritten.
3.1. Anknüpfend an Ziffer 1.3.2. (= Ziffer 6.1 bis 6.65 des Urteils des Landgerichtes zu 05 CG.2010.53) werden folgende weiteren und ergänzenden Feststellungen getroffen:
Der Beklagte übernahm zunächst als Rechtsanwalt im Oktober 2003 die Vertretung von I*** und wurde in weiterer Folge am 03.12.2003 neben seinem Kanzleikollegen E*** und R*** Stiftungsrat in der H*** . Bei Übernahme des Mandats als Stiftungsrat hatte der Beklagte noch nicht alle stiftungsrelevanten Unterlagen, die im Laufe des ersten Prozesses vorgelegt wurden, zur Verfügung. Der Beklagte wusste allerdings aus Äusserungen von I*** und vom Treuhandbüro R***, namentlich R***, dass diese mit dem Beistatut 1999/2000, sohin mit dem Inhalt der Beilagen V und X (zum Inhalt der diesbezüglichen Beistatuten vgl. Ziffer 6.29 auf Seite 39) nicht einverstanden war. Die inhaltlich idente Fassung der Beilage V (das ist die Beilage X) trägt auch die Unterschriften des Klägers und der Mutter des Klägers, neben jenen von AH*** und AI***. Zugänglich und bekannt waren damals für den Beklagten die Beistatuten vom 13.05.1985 und vom 05.05.1986 sowie die Beilage X. Der Beklagte vertrat nach Einsicht in dieselben die Rechtsauffassung, dass die Stiftung mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht rechtsgültig errichtet worden ist, da all diese Beistatuten nicht vom Gesamtstiftungsrat genehmigt worden waren und damit nach der Auffassung des Beklagten nicht rechtsgültig errichtet wurden. Nach Auffassung des Beklagten war der letzte bekannt Wille des einen Stifters, nämlich J***, die Beistatuten bzw. der Entwurf vom 05.05.1986, weil diese (als einzige) seine Unterschrift enthielten. In diesem Beistatut war J*** der einzige Erstbegünstigte und I*** die einzige Zweitbegünstigte mit Anspruch auf Ertrag und Kapital. Nachdem dem Beklagten vorliegenden Informationsstand, den er vom Treuhandbüro R*** und von I*** erhalten hatte, wurde es so auch immer gelebt bzw. gehandhabt.
Am 12.11.2003 (vgl. Beilage 14) sandte der Beklagte mit einer Übersendungsnote ("zur weiteren Verwendung") folgendes Schreiben von I*** an die Stiftungsräte AH*** und AI*** bei der W*** in Luxemburg I(vgl. handschriftliches Schreiben Beilage 16 samt deutscher Übersetzung):
"Betreff: H*** , Eschen
Sehr geehrte Damen und Herren
In oben bezeichneter Sache ersuche die gegenwärtigen Stiftungsräte Herrn AH*** und AI*** vom Stiftungsrat der H*** , Eschen, mit sofortiger Wirkung zurückzutreten
Der verbleibende Stiftungsrat, R***, Vaduz, wird zu einem späteren Zeitpunkt neue Stiftungsräte ernennen.
Mit freundlichen Grüssen
I***, 09. November 2003"
In Reaktion darauf erhielt der Beklagte folgendes Schreiben der W***, unterfertigt unter anderem von AH*** (vgl. Beilage AY):
"Luxemburg, 21. November 2003
Betreff: Fondation H***
Sehr geehrter Herr C***
Wir beziehen uns auf ihren Brief vom 12. November 2003 betreffend die oben genannte Stiftung und geben Ihnen gerne unsere Analyse der Situation.
Zu Beginn wurde diese Stiftung von J*** gegründet, um seine Verlassenschaft zwischen den Familienmitgliedern zu organisieren.
Bitte finden Sie in der Anlage Kopien der folgenden drei Beistatuten der Stiftung. Die ersten beiden Beistatuten wurden vom Stifter selbst unterzeichnet, während die dritten Beistatuten unterzeichnet wurden. Dies zeigt den klaren Willen des Stifters, seiner überlebenden Gattin das Recht einzuräumen, die Beistatuten nach sein Tod zu ändern.
Beistatuten vom 13.05.1985
Beistatuten vom 05.05.1986
Beistatuten vom 04.01.2000
Als Konsequenz sind wir der Meinung, dass die Beistatuten von 2000 in Übereinstimmung mit den Intentionen des Stifters sind und dass der Stiftungsrat entsprechend handeln darf. Wie auch immer die Tatsache, dass keines dieser Beistatuten dem dritten Stiftungsrat in Liechtenstein formell notifiziert wurde, muss als einfache Unterlassung einer Formalität gesehen werden, welche wie auch immer, die Gültigkeit des Dokuments beeinflusst.
Wie von der Begünstigten ersucht, werden wir den Rücktritt von AH*** und AI*** vorbereiten.
Wir bleiben zu Ihrer Verfügung, um etwaige Vorschläge, die Sie haben, um eine Lösung für unseren Klientin zu diskutieren.
Al*** AH***
Officer Vizepräsident"
Der Beklagte war der Auffassung, dass, egal wie er die stiftungsrechtliche Position von I*** sehe, ihr letztlich das Vermögen jedenfalls zufallen würde. Er war der Auffassung, dass J*** und I*** nach spanischem Recht Gütergemeinschaft gehabt hatten und wusste, dass die Kinder die Erbschaft ausgeschlagen hatten.
In weiterer Folge beschloss (vgl. auch Ziffer 6.57 in S 54 des Urteils) der verbliebene Stiftungsrat R*** in Übereinstimmung mit der Mutter des Klägers und aufgrund deren Wunsch am 02.12.2003, den Beklagten und E*** als neue Mitglieder des Stiftungsrates zu bestellen mit Kollektivzeichnungsrecht zu zweiten.
Am 08.Januar 2004 sandte der Kläger, nach er zuvor E-Mailkorrespondenz mit AL*** von der W*** geführt hatte (vgl. Beilage BB) folgendes Mail an R*** (vgl. Beilage 13):
"An R***
Sehr geehrter Herr!
Ich wurde informiert, dass AH*** und AI*** nicht mehr Mitglieder des Stiftungsrates der H*** sind.
Ich möchte gerne wissen:
wie haben sie aufgehört, Stiftungsratsmitglieder zu sein;
die Namen der Mitglieder, die sie ersetzten;
wer sie ernannte;
was mit den in Kraft befindlichen "BEISTATUTEN" passierte (unterschrieben durch den Stiftungsrat am 13.07.1999, nachdem meine Mutter und ich schriftlich zustimmten);
was mit dem Konto bei W*** Luxemburg passiert.
Mit freundlichen Grüßen
A***
Noch im Januar 2004 (am 16.) erliess der neue Stiftungsrat neue Beistatuten folgenden Inhalts (vgl. Beilage BP):
"Reglemente
der H*** Stiftung
Eschen
Auf der Grundlage der Statuten erlässt der Stiftungsrat (der Stiftungsrat) hiermit die folgenden Reglemente für die H*** Stiftung:
Art: 1 Die Erstbegünstigte:
Frau I*** hat zeit ihres Lebens allein Anspruch auf das Nettovermögen der Stiftung und dessen Erträgnisse.
Die Erstbegünstigte hat das Recht, auf ihr schriftliches Ersuchen hin das gesamte Nettovermögen der Stiftung oder einen Teil des Nettovermögens (einschliesslich der akkumulierten Erträgnisse), welches den Gesamtwert von EUR 1 Mio übersteigt, zu erhalten. In diesem Fall kann irgendein Stiftungsrat die Zahlung vornehmen, ohne dass zudem ein Stiftungsratsbeschluss vonnöten ist. Ohne ein solches schriftliches Ersuchen bedarf eine Ausschüttung eines Beschlusses des Stiftungsrates.
Jede Ausschüttung, nach deren Vornahme ein Nettovermögen von weniger als EUR 1 Mio in der Stiftung verbleibt, liegt im absoluten und alleinigen Ermessen des Stiftungsrates.
Art. 2 Vermögensverwaltung
Die Erstbegünstigte hat das Recht, einen Vermögensverwalter zu bestellen. Solange die Erstbegünstigte ihr Bestellungsrecht nicht ausübt, kann der Stiftungsrat den Vermögensverwalter bestellen.
Der Stiftungsrat hat das ausschliessliche Recht, dem bestellten Vermögensverwalter Anweisungen und Richtlinien zu erteilen.
Im Falle einer unzufriedenstellenden Erfüllung oder einer Pflichtverletzung kann der Stiftungsrat den Vermögensverwalter nach alleinigem Ermessen aus dem Amt aberufen. Der besagte Vermögensverwalter kann ohne die Zustimmung des Stiftungsrates durch die Erstbegünstigte nicht wiederbestellt werden.
Art. 3 Die Zweitbegünstigten
Beim Tod der Erstbebünstigten sind die Begünstigten (zweitbegünstigten) die folgneden Kinder der Erstbegünstigten:
Name: Anteil:
K*** 20%
L*** 20%
M*** 20%
N*** 20%
O*** 20%
Beim Tod eines Zweitbegünstigten vor oder während dem Genuss der Be-günstigtenrechte der Stiftung nehmen seine Abkömmlinge seinen Platz ein und haben seine Rechte zu gleichen Teilen nach Stämmen, stets vorausgesetzt, dass in diesen Reglementen nicht
Art. 7 Prozess
Die Begünstigten haben es zu unterlassen, über Fragen im Zusammenhang mit dieser Stiftung oder ihren Töchtern untereinander Prozess zu führen. Mit Ausnahme der Erstbegünstigten geht jeder Begünstigte, der irgendein solches Gerichtsverfahren gleich welcher Art anstrengt, seiner Begünstigung verlustig.
Sämtliche Verfahren, Klagen oder Prozesse gleich welcher Art gegen die Stiftung, ihre Organe, Stiftungsräte, leitenden Angestellten, Angestellten oder Vertreter gleich welcher Art, die von einem Unterfertigt war dieses Reglement auch von der P*** Treuhand Anstalt als Gründer sowie vom Beklagten, dem Nebenintervenienten E*** und R***.
Für den Beklagten stellte dieses Beistatut eine Kompromissvariante dar, da I*** ihm zuvor ihren Willen mitgeteilt hat, dass sie Anspruch auf "alles" habe wolle. Da der Kläger die Vermögensverwaltung der H*** innehatte, war der Beklagte der Auffassung bzw. hatte er die Befürchtung, dass der Kläger das Vermögen aus der Stiftung nehme, wenn er erfahre, dass Anstalten getroffen wurden, ein Beistatut zu erlassen. Aus diesem Grund wurde der Kläger vor Erlass des Beistatutes - wie auch seine Geschwister - nicht befragt, wie aus Sicht der Kinder es zur Stiftungserrichtung und zur tatsächlichen gelebten Praxis gekommen ist. Aus diesem Grund wurden die Gelder der Stiftung aus Luxemburg abgezogen und zwar bereits im Dezember 2003.
In weiterer Folge sandte der Stiftungsrat nach Erlassung des Beistatutes folgendes Schreiben an den Kläger (vgl. BD):
Uebersetzung aus dem Englischen ins Deutsche - Interliingua Anstatt, Vaduz, 15. Oktober 2004
[handschriftlich] DOC . 2
H*** Stifttung
Postfach 9490 Vaduz
Fürstentum Liechtenstein
Per Kurier und als Einschreiben
Privat/Vertraulich
Herrn A***
IS. Januar 2004
EJW/NRE/gka
Spanien
Schweiz
Auch per Telefax
Seite (n) - 5 -
ST.: 0034) ...
Sehr geehrter Herr A***
Wie Sie wissen, veränderte sich der Verwaltungsrat der H*** Stiftung, Eschen,
(die "Stiftung"!, nach dem Rücktritt zweier Mitglieder, Gemass den
Statuten der Stiftung bestellte das verbleibende Ratsmitglied R***, C*** und E***, zwei qualifizierte liechtensteinische
Anwälte und Treuhänder, zu neuen Ratsmitgliedern. Als Beilage finden Sie eine Kopie der amtlichen Bescheinigung des
Liechtensteinischen Öffentlichkeits-registers.
Nach Massgabe gewisser Beistatuten waren Sie zuvor als Vermögensverwalter
tätig. Diese Beistatuten wurden durch die Stiftung jedoch niemals
rechtsgültig erlassen.
Nach Art, 5 und 12 der Stiftungsstatuten ist der Verwaltungsrat der
Stiftung für den Erlass von Beistatuten zuständig. Zum Erlass
rechtsgültiger Beistatuten muss der Verwaltungsrat der Stiftung folglich
einen rechtsgültigen Beschluss fassen.
Eingescanntes Dokument wurde entfernt
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Dieses Schreiben hat der Kläger nicht beantwortet. Nach seiner Auffassung war die Ernennung von C*** und E*** ohne seine Zustimmung nicht rechtsgültig und er sah keine Veranlassung, aus seiner Sicht rechtswidrig ernannten Personen Auskünfte zu geben. Nachdem der Kläger nicht reagierte, sandte der Beklagte am 09.02.2004 folgendes Schreiben an den Vertreter des Klägers (Beilage BH):
Einschreiben
09.02.2004
CH-1211 Geneve 11 EJW/NRE/gka
Auch per Telefax
Seiten - 3 -
Nr.: 022.....
Fondation H*** (die "Stiftung"), A***
Sehr geehrer Herr Kollege
Besten Dank für Ihr Telefax vom 06.Februard 2004. Es ist Ihnen bekannt, dass wir A*** gebeten haben, auf unser Schreiben spätestens am 20. Januar 2004 zu antworten und uns eine Liste der Anlagen und Gelder zu übermitteln, die er, xxx. und/oder beliebige andere Vertreter, Verwalter, Treuhänder oder vorgeschobene Personen irgendwelcher Art derzeit mit Ende Januar im Namen der Stiftung halten.
Bis heute habe ich noch keine Antwort von Ihrem Klienten erhalten. Ich wäre Ihnen daher dankbar, wenn Sie aufklären könnten, ob Ihr Klient gewillt ist, die gewünschten Informationen zur Verfügung zu stellen oder nicht. Bitte verstehen Sie, dass die Stiftung aufgrund des Umfanges der Gelder, die betroffen sind, und von Ihrem Klienten für die Stiftung verwaltet wurden, auf einer raschen Aufklärung bestehen muss. Es kann nicht zugelassen werden, dass die Sache über Wochen und Monate verzögert wird.
eingescanntes Dokument wurde entfernt
Da R*** zu allen Zeiten drittes (oder besser erstes) Mitglied des Stiftungsrates, niemals über die Beistatuten vom 04.01.2000 informiert und schon gar nicht in den Entscheidungsprozess eingebunden wurde, steht ausser Zweifel, dass die Statuten vom 04.01.2000 nichtig sind. Sollten Sie mit mir nicht einer Meinung sein, sehe ich mit grösstem Interesse Ihrer detaillierten Analyse entgegen.
In Ihrem Telefax vom 06. Februar 2004 nehmen Sie den Standpunkt ein, dass Ihr Klient bezüglich der Änderung im Stiftungsrat konsultiert werden müsse und verweisen diesbezüglich auf Art. XI. Wie oben dargelegt, sind diese Beistatuten nichtig und können nicht als rechtliche Grundlage für irgendetwas dienen.
Schliesslich möchte ich darauf hinweisen, dass der Stiftungsrat die derzeitige finanzielle Lage nicht mit Ihrem Klienten besprechen wird, solange er seiner Verpflichtung zur Rechnungslegung nicht nachkommt. Sobald er dies getan hat, wird der Stiftungsrat die Situation neu überdenken.
Wie ich in meinem Schreiben an Ihren Klienten erwähnt habe, treffe ich mich gerne mit Ihnen und/oder Ihrem Klienten in Liechtenstein für eine mündliche Besprechung der Situation, wenn Sie dies wünschen.
Mit freundlichen kollegialen Grüssen
(Unterschrift)
C***
Der Kläger reagierte auch hierauf im Folgenden nicht weiter.
Ansprechpartner für den Beklagten war immer I*** und nie der Kläger bzw. dessen Geschwister (insbesondere vor Errichtung des Beistatutes). Insbesondere wurden die Geschwister durch den Beklagten auch nie kontaktiert im Zusammenhang mit der Eruierung des Stifterwillens.
Im Juli 2002 erhielt der Kläger eine Zahlung von EUR 1,2 Mio aus der H*** . Es handelte sich dabei um eine Zahlung an ihn für seinen persönlichen Gebrauch. Er betrachtete die H*** als Geschenk seines Vaters an ihn. Ob und gegebenenfalls welche Einwände I*** gegen diese Zahlung hatte, ob sie davon wusste, ist nicht erwiesen.
Im Zusammenhang mit den Vorprozessen hatte der Kläger Aufwendungen für Reisen, Zeitversäumnisse etc., in Höhe von zumindest CHF 15.000,00 (§ 273 ZPO). Im Zusammenhang mit den in Liechtenstein gegen die H*** geführten Rechtsstreitigkeiten für die Zeitperiode 2010/2011 hatte der Kläger Auslagen in Form von Reisekosten, Zeitversäumnis in Höhe von zusätzlich zumindest CHF 2.000,00 (§ 273 ZPO).
Im Verfahren 03 CG.2004.342 (nunmehr 03 CG.2008.73) hatte der Kläger Kosten in Höhe von CHF 195.735,40 für das erstinstanzliche Verfahren zu tragen sowie weitere CHF 24.792,86 für das nachfolgende Rechtsmittelverfahren. Im Verfahren 05 CG.2010.53 (05 CG.2009.75) hatte der Kläger Kosten in der Höhe von CHF 30.233,45 sowie weitere Kosten in Höhe von CHF 41.903,81 zu tragen.
Diese Verfahren hat der Kläger kostenpflichtig verloren. Die obigen Beträge hat er seinem Vertreter zu ersetzen.
Das Fürstliche Obergericht begründet seine Entscheidung im Wesentlichen und zusammengefasst wie folgt:
4.1. Das Erstgericht habe ungeachtet eines klaren Verstosses des Beklagten gegen § 178 ZPO nicht nur die vom Beklagten gewählte Form des Vortrags und das pauschale Beweisanbot (Gerichtsakte) akzeptiert, sondern auch auf dieser Basis den überwiegenden Teil des Sachverhaltes im angefochtenen Urteil festgestellt, indem es 1 : 1 die kompletten Feststellungen aus dem nicht rechtskräftigen Verfahren 05 CG.2008.73 übernommen habe. Dieser Mangel sei gem § 465 Abs 1 Z 2 ZPO offensichtlich abstrakt geeignet, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern. Das Erstgericht habe sich über weite Teile mit dem vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt nicht befasst und insbesondere keine Feststellungen zum Stifterwillen und zur Erkenntnis des Beklagten davon sowie der von ihm veranlassten Umsetzung des Stifterwillens getroffen, sondern sich mit der pauschalen Übernahme von teilweise sachfremden Feststellungen begnügt. Damit sei der hier vorliegende Streitgegenstand nicht richtig erfasst und im Ergebnis eine richtige und vollständige Beurteilung der Streitsache verhindert worden.
4.2. Ausserdem seien Feststellungen mit dem Inhalt der in der letzten Tagsatzung abgelegten Parteiaussage des Beklagten ergänzt worden, zu welchem aber kein Vorbringen erstattet worden sei. Das Verfahren sei deshalb ebenso mangelhaft, da das Gericht bei der Beweisaufnahme hervorgekommene Umstände nur dann berücksichtigen dürfe, wenn sie in dem Parteivorbringen Deckung fänden. Zumindest hätte das Gericht den Beklagten zum Vorbringen eines gleichlautenden Sachvortrags anleiten müssen. Diese Feststellungen habe das Erstgericht auch nicht als sogenannte "überschiessende Feststellungen" treffen können. Solche seien nämlich nur dann zulässig, wenn sie in den Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes oder der erhobenen Einrede fallen würden.
Es sei bereits aus diesen Gründen der Verfahrensrüge des Klägers Folge zu geben und das angefochtene Urteil des Erstgerichts aufzuheben und dem Erstgericht nach Verfahrensergänzung eine neuerliche Entscheidung aufzutragen.
4.3. Auf die Beweisrüge sei nicht näher einzugehen.
4.4. Auf die Rechtsrüge sei nur insoweit einzugehen, als die Rechtsauffassung des Erstgerichtes, wonach der Beklagte nach Massgabe des Urteils des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs im Verfahren 05 CG.2010.53 eine vertretbare Rechtsansicht gehabt und deshalb nicht rechtswidrig und schuldhaft gehandelt habe, vom Berufungsgericht nicht geteilt werde. Vorliegend gehe es nämlich nicht um den Fall einer Berater- oder Amtshaftung, sondern um den Fall einer Organhaftung oder einer deliktischen Haftung nach § 1295 ABGB. Nämlich um die Frage, ob der Beklagte den materiellen Stifterwillen geschützt und dementsprechend umgesetzt habe. Hierbei werde die Frage zu klären sein, ob nur der Vater des Klägers den Stifterwillen erklären habe können, oder auch die Mutter (die sich nota bene nicht als Mitstifterin, sondern ausschliesslich als Begünstigte betrachtet habe). Hierbei werde mitzuberücksichtigen sein, dass das Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs im Verfahren 05 CG.2010.53 vom Staatsgerichtshof zwischenzeitlich wegen Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht und des Gleichheitssatzes aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen worden sei, wobei der Staatsgerichtshof - offensichtlich in Vorgreifung der vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof erwarteten Rechtsauffassung - Feststellungsmängel (hinsichtlich des begünstigten Kreises) geortet und aus verfahrensökonomischen Gründen die Behebung der Mängel von den Unterinstanzen im zweiten Verfahrensgang nahe gelegt habe. Dementsprechend habe der Fürstliche Oberste Gerichtshof am 06.07.2012 die Aufhebung des Urteils des Fürstlichen Obergerichtes vom 02.03.2011 und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht beschlossen. Damit wäre im Verfahren 05 CG.2010.53 über eine Frage, nämlich den Stifterwillen, entschieden, die für das gegenständliche Verfahren von präjudizieller Bedeutung sei.
Der Revisionsrekurs des Nebenintervenienten zu 2 wird aus den Revisionsrekursgründen der Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit erhoben und wird beantragt, den angefochtenen Beschluss als nichtig aufzuheben und das vorangegangene Verfahren für nichtig zu erklären und die Klage zurückzuweisen; in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen, unter Abstandnahme von den bisherigen Zurückverweisungsgründen. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im Einzelnen:
5.1. Revisionsrekurs des Beklagten ON 58
5.1.1. Im Wesentlichen und zusammengefasst wird im Revisionsrekurs des Beklagten (ohne Angabe konkreter Revisionsrekursgründe) ausgeführt:
Es sei mangelnde Vermittlung der Sache seitens des Rekurswerbers und der Nebenintervenienten geltend gemacht worden. Der Kläger habe in der Verhandlung vom 28.03.2011 die Klage geändert. Dagegen habe sich der Beklagte ausgesprochen und sofort auf die mangelnde Vermittlung hingewiesen. Es sei nicht über die Zulassung der Klagsänderung entschieden worden. Der Kläger habe in der Tagsatzung vom 16.01.2012 das Leistungsbegehren ausgedehnt und einen neuen, aber schon abgelaufenen Leitschein vorgelegt. Wenn der Leitschein nicht innerhalb von zwei Monaten vorgelegt werde, verliere er seine Gültigkeit. Die Klagsänderung sei daher unvermittelt geblieben, die Klage sei daher zurückzuweisen.
5.1.2. Dem Begehren hinsichtlich der Kosten des Parallelverfahrens 03 CG.2008.73 steht die Rechtskraft und Einmaligkeit der Entscheidung entgegen. Es sei der unterlegenen Partei versagt, die Rechtskraft der Kostenentscheidung zu unterlaufen und den Prozess neu aufzurollen, indem er die materielle Unrichtigkeit der Entscheidung behaupte.
5.1.3 Das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem fehlenden Feststellungsinteresse als Prozessvoraussetzung auseinandergesetzt. Es liege ein Begründungsmangel vor. Der Kläger habe selbst den bereits eingetretenen Schaden behauptet. Nur in Bezug auf das Verfahren 05 CG.2010.53 habe er einen zukünftigen Schaden (Prozesskostenschaden) behauptet. Hierfür sei die Feststellungsklage nicht geeignet. Das Problem der Beweislage des Klägers hinsichtlich der Schadenshöhe ändere sich durch die Feststellungsklage nicht. Es bestehe auch kein rechtliches Interesse an der Feststellungsklage. Sollte der Kläger auf eine Abrechnung der Beklagten hoffen, habe er eine Stufenklage einbringen müssen. Die Klage sei zurückzuweisen gewesen. Es sei undenkbar, einen Prozesskostenschaden geltend zu machen, bevor der Prozess überhaupt beendet sei. Es fehle am rechtlichen Interesse.
5.1.4. Es sei jedenfalls nicht unzulässig, wenn der Beklagte in erster Instanz den Sachverhalt, wie er im Vorprozess festgestellt worden sei, vorgetragen habe. Hierin sei kein Verfahrensmangel zu erblicken.
5.1.5. Der Revisionsrekursgegner habe in seiner Berufung nur generelle Vorwürfe ohne differenzierte Begründung der Rüge vorgebracht. Er habe es letztlich dem Berufungsgericht überlassen, Fehler im erstinstanzlichen Urteil zu suchen, was jedoch nicht dessen Aufgabe gewesen sei. Ohne nachvollziehbaren Mangelvorwurf könne auch der Berufungsgegner dazu nicht Stellung nehmen, dem Berufungsgericht sei es daher verwehrt gewesen, auf die Rüge inhaltlich einzugehen. Der Kläger mache nur mittelbare Schäden geltend. Im Falle eines Reflexschadens stehe dem Begünstigten aber kein eigener Ersatzanspruch zu. Ein Begünstigter habe nur Anspruch auf Ersatz des Schadens, den ihm ein Verantwortlicher unmittelbar (direkt) zugefügt habe, ohne dass die Gesellschaft dabei geschädigt worden sei. Der Schaden, den der Kläger seinem Feststellungsbegehren zugrunde lege, sei ein mittelbarer Schaden. Das Feststellungsbegehren sei daher unschlüssig.
5.1.6. Zusammenfassend habe das Berufungsgericht eine Mängelrüge des Berufungswerbers aufgegriffen, welche die Relevanz weder dargelegt habe, noch tatsächlich relevant gewesen sei. Die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils durch das Obergericht sei daher unzulässig.
5.1.7. Im Übrigen seien die an die erste Instanz erteilten Aufträge unrichtig gewesen.
5.2. Revisionsrekurs des Nebenintervenienten zu 2
5.2.1. Auch der Nebenintervenient zu 2 macht fehlende Vermittlung des Klagebegehrens geltend.
5.2.2. Der Beklagte und der Revisionsrekurswerber sei mit der Klagsänderung nicht einverstanden gewesen. Das Fürstliche Landgericht hätte über die Klagsänderung entscheiden und begründen müssen, weshalb die Klagsänderung zu keiner Erschwerung bzw. Verzögerung führen könne, welchen Beschluss der Beklagte und Revisionsrekurswerber bekämpfen habe können. Ein solcher Beschluss sei nicht gefällt worden. Das Verfahren sei daher mangelhaft geblieben.
5.2.3. Es sei ein Feststellungsinteresse gegeben, da die Einbringung der Leistungsklage möglich sei. Die Klage sei daher zurück- bzw. abzuweisen gewesen. Das Nichteingehen des Berufungsgerichtes auf diesen Mangel stelle eine Nichtigkeit dar.
5.3. Der Kläger hat rechtzeitig eine Revisionsrekursbeantwortung zum Revisionsrekurs des Beklagten ON 58 überreicht. Er beantragt, den Revisionsrekurs des Beklagten zurückzuweisen, in eventu diesem keine Folge zu geben. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im Wesentlichen zusammengefasst führt die Revisionsrekursbeantwortung des Klägers aus:
5.3.1. Die vom Beklagten vermisste Vermittlung hätte zu keinem anderen Ergebnis geführt als die anderen Vermittlungsverhandlungen. Es werde ein reiner Formalismus eingefordert. Das Klagebegehren sei in der Tagsatzung vom 28.03.2011 weder quantitativ erweitert, noch qualitativ geändert worden. Es habe sich nicht um eine echte Klagsänderung, sondern bloss um eine präzisierende und konkretisierende Klagsveränderung gehandelt. § 28 Abs 4 VAG berühre im Übrigen nur den Verfall des Leitscheins für den Fall der verspäteten Klagseinbringung, nicht jedoch den Fall einer Klagsänderung während laufendem Verfahrens. In letzterem Fall könne die Vermittlung in einem behängenden Zivilverfahren jederzeit, jedenfalls bis zum Schluss der Verhandlung 1. Instanz nachgereicht werden.
5.3.2. Der Kläger mache seine Kosten im Verfahren 03 CG.2008.73 ausdrücklich als Aufwand zur Schadensbeseitigung geltend. Der Beklagte setze sich offensichtlich mit der H*** gleich. Die Klagsführung sei nicht notwendig gewesen, wenn der Beklagte den Stifterwillen, wie vom Kläger vorgetragen, respektiert und pflichtgemäss umgesetzt hätte.
5.3.3. Das Feststellungsinteresse sei evident gegeben. Da der Kläger per 19.12.2007 definitiv Kenntnis vom Schaden (Verweigerung der Begünstigung an der H*** nach dem Tode seiner Mutter und vom Schädiger) gehabt habe, sei er innerhalb der 3-Jahres-Frist gezwungen gewesen, eine Feststellungsklage einzubringen. Der Beklagte sei auf Anfrage nicht bereit gewesen, auf den Einwand der Verjährung zu verzichten. Künftige Schäden seien aufgrund des fortgesetzten rechtswidrigen Verhaltens des Beklagten als Stiftungsrat zu erwarten gewesen.
5.3.4. Es gehe nicht um die Frage einer Rechtskraftbindung, sondern um die Frage des prozessordnungsgemässen Erfassens des Streitgegenstandes durch den Beklagten und durch das Erstgericht. Der Beklagte versucht, den vom Kläger vorgegebenen Streitgegenstand durch die Streitgegenstände in den Verfahren 03 CG.2008.73 und 05 CG.2010.53 zu ersetzen. Diese Prozesse seien nur in Bezug auf das Leistungsbegehren in diesem Verfahren relevant, da sich der Schaden nach dem Prozessaufwand richte. Das Erstgericht habe dieses Verhalten des Beklagten belohnt und daher ein mangelhaftes Verfahren zu verantworten.
5.3.5. Ein Beklagter könne nicht jenen Sachverhalt vortragen, der ihm richtig erscheine, sondern sei den Behauptungen des Klägers mit wahrheitsgemässen, vollständigen und bestimmten Tatsachenvorbringen entgegenzutreten. Das Berufungsgericht habe richtig gefolgert, dass der Sachvortrag des Beklagten vom Erstgericht richtigerweise als unschlüssig zurückzuweisen oder zumindest nicht zu beachten gewesen war. Damit fehle aber jede Basis für die pauschale Übernahme der Feststellungen aus den Verfahren 03 CG.2008.73 oder 05 CG.2010.53 durch das Erstgericht. Die Bejahung dieses Verfahrensmangels durch das Berufungsgericht könne vor dem OGH nicht mehr bekämpft werden.
5.3.6. Die vollständige Übernahme der überraschenden Aussagen des Beklagten ganz am Ende der Streitverhandlung seien vom Berufungsgericht als Verfahrensmangel gewertet worden, da dem Kläger auf diese verunmöglichst worden sei, noch in der Streitverhandlung angemessen auf den Aussageinhalt des Beklagten zu reagieren.
5.3.7. Es gehe nicht darum, ob der Beklagte mit seiner Einschätzung, dass die Beistatuten 1999/2000 nichtig seien und sich der Kläger daher nicht unmittelbar darauf stützen könne, richtig gelegen sei, sondern darum, ob er seine Verhaltenspflichten iZm dem Schutz des erst festzustellenden Stifterwillens, der kaum in den Statuten stehe, etwa zu konkretem Zweck und zu den Rechten der konkreten Begünstigten erfüllt habe. Es werde den Beklagten die Verletzung von unstrittigen Verhaltenspflichten (Schutz und Umsetzung des Stifterwillens) und die absichtliche Durchsetzung von stiftungsfremden Interessen seiner Mandantin zulasten des Klägers (und dadurch Verletzung des Stifterwillens) vorgeworfen.
5.3.8. Auch die Rechtsauffassung des Beklagten zum Vorliegen eines bloss mittelbaren Schadens sei unzutreffend. Es handle sich um eine typische unmittelbare Schädigung eines Begünstigten durch Bestreitung, Aberkennung, Entzug, Nichtumsetzung etc. einer konkret gewollten Anwartschaftsberechtigung und von ebensolchen Sperrrechten und organschaftlichen Kompetenzen, die Ausweitung von Rechten eines Vorbegünstigten und die Kündigung von Vollmachten in Verletzung des Stifterwillens.
5.4. Der Kläger hat weiters rechtzeitig zum Revisionsrekurs des Nebenintervenienten (ON 60) eine Revisionsrekursbeantwortung überreicht. Er begehrt die Zurückweisung des Revisionsrekurses des Nebenintervenienten zu 2, in eventu diesem keine Folge zu geben. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsrekursbeantwortung des Klägers ON 63 aus:
5.4.1. Der Revisionsrekurs ON 63 sei per se zulässig. Die behaupteten Verfahrensmängel seien aber nicht gesetzmässig geltend gemacht.
5.4.2. Der Einwand, der Leitschein sei wegen Ablauf der 2-Montats-Frist ungültig, sei offenkundig unbegründet, da der zur Klagsausdehnung vom 16.01.2012 vom Kläger vorgelegte Leitschein vom 10.01.2012 datiere. Es sei im Übrigen unklar, mit welcher angeblichen Klagsänderung der Nebenintervenient zu 2 nicht einverstanden gewesen sein solle. Gegen die Zulassung der Klagsausdehnung vom 16.01.2012 habe sich der Nebenintervenient zu 2 jedenfalls nicht ausgesprochen. Mit der vermutlich angesprochenen Individualisierung des Feststellungsbegehrens in der Tagsatzung vom 28.03.2011 sei keine Klagsänderung einhergegangen.
5.4.3. Ein Feststellungsbegehren werde für zulässig gehalten, wenn Verjährung drohe und unbezifferbare Schäden vorlägen oder weitere Schäden zu erwarten seien. Eine Nichtigkeit liege nicht vor.
6.1. Der Vorwurf des erstgerichtlichen Verfahrensmangels beinhaltet nach der Begründung des Fürstlichen Obergerichts (Pkt 10, Seite 130) zusammengefasst, das Erstgericht habe ungeachtet eines klaren Verstosses des Beklagten gegen § 178 ZPO nicht nur die vom Beklagten gewählte Form des Vortrages und das pauschale Beweisanbot (Gerichtsakte) "akzeptiert", sondern auch auf dieser Basis den überwiegenden Teil des Sachverhaltes im angefochtenen Urteil festgestellt, in dem es 1:1 die kompletten Feststellungen aus dem nicht rechtskräftigen Verfahren 05 CG.2008.73 übernommen hat. Der erste Teil dieses Vorwurfes könnte verfahrensrechtlich darin gelegen sein, dass das Erstgericht den Beklagten nicht zu einer in den Augen des Berufungsgerichtes entsprechend zu differenzierenden und anzupassenden Vortrags- und Beweisanbotsform angeleitet hat (§ 182 ZPO), weil es, wie das Berufungsgericht kritisiert, ein pauschales Beweisanbot (Gerichtsakte) "akzeptiert" hat.
6.2. Schwerpunktmässig liegt jedoch die Kritik des Berufungsgerichtes darin, dass das Erstgericht einen aus einem anderen Urteil sich ergebenden festgestellten Sachverhalt "übernommen" hat, wobei dieser (Obergericht Punkt 10. Abs 2) "teilweise sachfremde Feststellungen" beinhaltete und sich das Erstgericht damit begnügt habe. Damit sei der hier vorliegende Streitgegenstand nicht richtig erfasst und im Ergebnis eine richtige und vollständige Beurteilung der Streitsache verhindert worden.
Dieser, das Fürstliche Obergericht zur Aufhebung des Urteils führende Umstand erfüllt jedoch bereits, woran die Rechtsmittelwerber vorbei gehen, den Rechtsmittelgrund des § 465 Abs 1 Z 2 ZPO (= § 496 Abs 1 Z 2 öZPO): Das Berufungsgericht erkennt nämlich die Feststellungen des Erstgerichts als "sachfremde Feststellungen", weil mit ihnen der hier vorliegende Streitgegenstand nicht hinreichend erfasst worden sei und stösst sich insbesondere an der verfahrensmässigen 1:1-Übernahme aus dem Urteil in einem anderen Verfahren. Dieser Vorwurf ist zutreffend, weil die Gerichte nicht an Sachverhalte, wie sie in einem anderen Verfahren festgestellt wurden, gebunden sind. Die objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft verlaufen bei den geltend gemachten Ansprüchen, und dies auch nur unter den Voraussetzungen des § 411 Abs 1 ZPO (siehe Rechberger in Rechberger, ZPO3 § 411 Rz 6 ff). Diese sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, sodass das Erstgericht in prozessualer Hinsicht aufgrund der erhobenen Behauptungen und Beweise Feststellungen zu dem in diesem Verfahren geltend gemachten Streitgegenstand zu treffen haben wird. Das Fürstliche Obergericht ist daher zu Recht von einem wesentlichen Verfahrensmangel ausgegangen.
6.3. Da das Berufungsgericht das Vorbringen des Beklagten für nicht ausreichend schlüssig und bestimmt erachtete und dem Erstgericht vorwirft, dieses Vorbringen akzeptiert zu haben, ist die Aufhebung des Berufungsgerichtes zu diesem Punkt überdies auch dahin zu verstehen, dass eine entsprechende richterliche Anleitung des Beklagten (§ 182 ZPO) zu einem streitgegenstandsorientierten Vorbringen erwartet wird.
6.4. Nach Auffassung des Berufungsgerichtes hat sich das Erstgericht über weite Strecken mit dem vom Kläger vorgebrachten Sachverhalt überhaupt nicht befasst, sodass ein Verfahrensmangel gem § 465 Abs 1 Z 2 ZPO vorliege. Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt immer dann vor, wenn dieser abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern (E 12 in Klauser/Kodek16 JN-ZPO zu § 496 ZPO). Wenn das Berufungsgericht das Vorbringen einer Partei für unschlüssig oder unbestimmt und daher verbesserungs- bzw anleitungsbedürftig iSd § 182 ZPO erachtet, hat es aus diesem Grund das Urteil aufzuheben. Dieser Beurteilung hat der OGH keinen Einwand entgegenzusetzen.
6.5. Weiters hat das Berufungsgericht seine Aufhebung darauf gestützt, dass das Erstgericht die Feststellungen mit dem Inhalt der in der letzten Tagsatzung abgelegten Aussage des Beklagten ergänzt hat, zu welchem aber kein Vorbringen erstattet worden sei. Das Verfahren sei deshalb mangelhaft. Nach ständiger Rechtsprechung dürfe nämlich das Gericht bei der Beweisaufnahme hervorgekommene Umstände nur dann berücksichtigen, wenn sie in den Parteivorbringen Deckung finden. Daher habe das Erstgericht zumindest den Beklagten zum Vorbringen eines gleichlautenden Sachvortrags anleiten müssen und hätte nur diesfalls der Kläger hiezu Stellung nehmen und den Sachvortrag substantiiert bestreiten und den Gegenbeweis antreten können (Obergericht Pkt 11, Seite 130 f). Überschiessende Feststellungen seien lediglich dann zulässig, wenn sie in den Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes fielen.
6.6. Hiezu ist festzuhalten: Grundsätzlich ist von der Parteienmaxime im Zivilverfahren auszugehen: Das Gericht hat sich auf den aus dem Parteienvorbringen hervorgehenden Streitgegenstand zu beschränken, nicht nur welche Ansprüche begehrt werden, sondern auch aufgrund welcher Tatsachen die Entscheidung gefällt werden soll (RZ 1979/16). Beweise sind demnach auch nur über bestrittene Tatsachenbehauptungen aufzunehmen und Feststellungen zu treffen (JBl 1972, 478). Hieraus folgt, dass das Gericht bei der Beweisaufnahme hervorgekommene Umstände nur berücksichtigen darf, wenn sie im Parteienvorbringen Deckung finden (JBl 1987, 659; 8 Ob A182/00y RdW 2001/514 ua).
6.7. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Anleitungs- und Prozessleitungspflicht das Gericht darauf hinzuwirken hat, dass die für die Beurteilung eines Rechtsgrundes erheblichen Tatsachenangaben gemacht und ungenügende Angaben vervollständigt werden. Die Unterlassung einer solchen Vorgangsweise begründet einen Verfahrensmangel (LES 2000, 22). Auf überschiessende Beweisergebnisse und Feststellungen ist dann Bedacht zu nehmen, wenn diese in den Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes fallen (LES 2000, 22).
6.8. Will das Gericht über das Parteivorbringen hinausgehende Tatsachen berücksichtigen ("überschiessende Feststellungen"), die für die rechtliche Beurteilung des Streitfalles von Bedeutung sein können, dann ist es gem § 182 ZPO verpflichtet, die Parteien zu befragen, ob sie die entsprechenden Behauptungen aufstellen (E 34 zu § 266 ZPO in Klauser/Kodek, JN-ZPO16).
6.9. Wenn das Berufungsgericht mit dem hier bekämpften Aufhebungsbeschluss daher wesentliche Verfahrensmängel im erstgerichtlichen Verfahren geortet hat, dann stellt die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Verfahrens keinen Verfahrensverstoss des Berufungsgerichtes dar. Dieser Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes ist daher nicht entgegenzutreten. Der Aufhebungsbeschluss erging daher zu Recht.
6.10. Ein Eingehen auf die gegen den Aufhebungsbeschluss in den Rechtsmitteln vorgebrachten Gründe erübrigt sich daher, weil die Aufhebung als solche aus den vorgenannten Gründen zu Recht erfolgt ist. Unrichtige materiell rechtliche Beurteilungen haben in diesem Zusammenhang nicht beurteilt zu werden, weil das Berufungsgericht bereits aus den oben angeführten Gründen der Verfahrensrüge des Klägers Folge gegeben hat und das Urteil des Erstgerichtes aufgehoben und dem Erstgericht die Verfahrensergänzung und Fassung einer neuerlichen Entscheidung aufgetragen hat.
Vaduz, am 08. März 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat