09 CG. 2012.211
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie die OberstrichterIn , , *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) B und 2.) C, beide wohnhaft in , wider die beklagten Parteien 1.) C, 2.) D, 3.) E***, und 4.) F***, wegen Nichtigkeit und Wiederaufnahme des Verfahrens 4 CG.2005.123, über den Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 22.11.2012, 9 CG.2012.211-15, mit dem das Verfahren über den Rekurs der Kläger vom 12.8.2012 gegen den Beschluss des F Landgerichtes vom 23.7.2012 (ON 2) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den im Rekurs enthaltenen Ablehnungsantrag unterbrochen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs, dessen Kosten die Kläger selbst zu tragen haben, wird k e i n e Folge gegeben.
Mit Beschluss vom 23.7.2012 wies das Landgericht durch den Landrichter G*** eine als "Nichtigkeits- und Wiederaufnahme des Verfahrens" bezeichnete Eingabe (Klage) vom 27.5.2012 hinsichtlich des Verfahrens 4 CG.2005.123 gemäss § 506 Abs 1 ZPO als zur Bestimmung für die mündliche Tagsatzung ungeeignet zurück (ON 1, 2).
Dagegen erhoben die Kläger den Rekurs, mit dem sie den erstinstanzlichen Beschluss wegen Nichtigkeit anfochten. Das Rekursverfahren enthält diverse Vorwürfe der Befangenheit gegenüber dem Landrichter G*** und mündet wörtlich im Antrag, "den Beschluss vom 23.7.2012 als nichtig aufzuheben; der Richter G*** ist schwer befangen".
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 22.11.2012 unterbrach das Obergericht das Rekursverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den im Rekurs enthaltenen Ablehnungsantrag der Kläger. Es begründete seine Entscheidung zusammengefasst damit, dass das Ablehnungsrecht gegenüber einem Richter von der Partei auch nach einer Entscheidung in der Sache vor Eintritt der Rechtskraft und selbst nach Einbringung eines Rechtsmittels ausgeübt werden könne (Hinweis auf LES 2007, 450). Im vorliegenden Fall hätten die Kläger offensichtlich erstmalig mit der Zustellung der von ihnen nunmehr angefochtenen Entscheidung Kenntnis vom hier zuständigen Richter G*** erlangt. Die Ablehnung eines Richters im Rechtsmittelverfahren führe zu dessen Unterbrechung bis zur Entscheidung des für die Ablehnung zuständigen Gerichtes. Erst nach rechtskräftiger Erledigung des Ablehnungsantrages sei über das Rechtsmittel zu entscheiden. Die Kläger hätten in ihrem Rekurs konkret die Befangenheit des Richters G*** behauptet, sodass das Rechtsmittelverfahren zu unterbrechen und die Entscheidung über den Ablehnungsantrag abzuwarten sei.
Dieser Unterbrechungsbeschluss wird von den Klägern fristgerecht wegen "Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit und grober Verletzung des Rechtsgehörs" mit dem sinngemässen Antrag angefochten, diesen aufzuheben und dem Obergericht eine inhaltliche Entscheidung über den Rekurs aufzutragen.
Soweit einigermassen nachvollziehbar und auf den Entscheidungsgegenstand (Unterbrechung des Rekursverfahrens) bezogen bemängeln die Kläger die Nichtbeteiligung der beklagten Parteien am bisherigen Verfahren und bestreiten, im Rekurs den Erstrichter G**** abgelehnt zu haben. Davon abgesehen stelle die Ablehnung eines Richters keinen Unterbrechungsgrund dar.
Der - unzulässigerweise - mit E-Mail vom 23.2.2013 gestellte Ablehnungsantrag gegen den Zivilsenat und dessen Vorsitzenden wird erneut und in unsubstantiierter Weise auf für die Revisionsrekurswerber nachteilige Vorentscheidungen des OGH gestützt und erweist sich im Sinne der den Einschreitern bekannten Rechtsprechung des StGH und OGH als rechtsmissbräuchlich. Er wurde deshalb mittels Amtsvermerk erledigt.
Soweit die Ehegatten A*** und B*** - auch - in dieser Eingabe auf eine vermeintlich widersprüchliche Vorgangsweise des OGH hinweisen, einerseits Besetzungsmitteilungen gemäss Art 59 GOG hinauszugeben und andererseits Ablehnungsanträge als unzulässig zu verwerfen, ist erneut auf zahlreiche vorangegangene Rechtsbelehrungen zu verweisen. Die Zurückweisung rechtsmissbräuchlicher Ablehnungsanträge bzw deren Erledigung mittels Amtsvermerks tangiert nicht den im Art 59 GOG verankerten Anspruch der Prozesspartei, in jedem einzelnen, neuen Fall die Zusammensetzung des Senates zu erfahren und Befangenheitsanträge zu stellen, welche allerdings im Sinne des Art 57 GOG konkretisiert sein müssen. Sie dürfen sich nicht, wie hier (Sperrung des gesetzlichen Rechtsweges, Verkürzung der gesetzlichen Rechte, objektive Befürchtung der mangelnden Neutralität, amtswidrige Amtsführung, Willkür, Zerstörung der Rechte der Ehegatten A*** und B*** etc) auf völlig allgemein gehaltene Vorhalte und Vorwürfe beschränken, welche schon in einer Vielzahl von Entscheidungen des StGH und des OGH als unhaltbar bzw nicht relevant qualifiziert wurden (StGH 2009/135; StGH 2012/74 uva).
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Das Landgericht hat die gegenständliche Klage im Rahmen der ihm gemäss § 506 ZPO (§ 538 öZPO) aufgetragenen amtswegigen Zulässigkeitsprüfung wegen Fehlens der Prozessvoraussetzungen a limine zurückgewiesen. In diesem Verfahrensstadium sind die beklagten Parteien noch nicht in das Prozessrechtsverhältnis eingebunden und waren deshalb auch am Verfahren nicht zu beteiligen. Die diesbezügliche Rüge im Revisionsrekurs geht deshalb fehl, ganz abgesehen davon, dass die Kläger durch eine vermeintliche Verletzung des rechtlichen Gehörs der beklagten Parteien nicht beschwert sein können.
Völlig unverständlich ist die Behauptung im Revisionsrekurs, es sei im Rekurs gar kein Ablehnungsantrag gegen den Landrichter g*** gestellt worden. Wie oben wiedergegeben, war das Gegenteil der Fall und machten die Kläger eine "schwere" Befangenheit des Genannten geltend.
Im Falle einer, wie hier, erst nach Fällung des angefochtenen Beschlusses im Rekurs dagegen erklärten Ablehnung des Erstrichters kann vor der Entscheidung über die Ablehnung durch den gemäss Art 60 Abs 1 lit. a GOG zuständigen Präsidenten des Landgerichtes (vgl § 23 öJN) über das Rechtsmittel nicht entschieden werden. Erst das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über die behauptete Befangenheit ermöglicht die Beurteilung, ob der Nichtigkeitsgrund des § 446 Abs 1 Z 1 ZPO (§ 477 Abs 1 Z 1 öZPO) gegeben ist. Gemäss der hier heranzuziehenden öLehre und öRechtsprechung ist deshalb das Rechtsmittelverfahren im Falle eines erst im Rechtsmittel geltend gemachten Ablehnungsantrages bis zur Entscheidung über diesen zu unterbrechen (Kodek in Rechberger³ § 477 Rz 4; JBl 1989, 664; RIS-Justiz RS0042028; vgl den ebenfalls die Kläger betreffenden Beschluss des OGH vom 6.7.2012, 5 HG.2011.169 Erw. 3 mwN bestätigt mit Urteil des StGH vom 5.2.2013 zu StGH 2012/113).
Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 40 ZPO.
Vaduz, am 03. Mai 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat