09 CG. 2012.97
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen erster Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Partei A, vertreten durch B wider die beklagte Partei C, vertreten durch D wegen ausgedehnt EUR 638'260.94 (Streitwert EUR 436'391.70) in Folge der Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 28.01.2015, 09 CG.2012.97, ON 86, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 11.07.2014, ON 70, Folge gegeben wurde, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache unter Rechtskraftvorbehalt an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, sowie infolge des schriftlichen Ersuchens des EFTA-Gerichtshofs gem Art 96 der Verfahrensordnung des EFTA-Gerichtshofs vom 17.06.2015, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
I. Dem EFTA-Gerichtshof wird eine gekürzte Fassung des Antrags vom 03.06.2015 auf Erstellung eines Gutachtens nach Artikel 34 ÜGA vorgelegt, welche diesen Antrag ersetzt und als Grundlage für die Erstellung des Gutachtens durch den Gerichtshof dient.
II. Das beim Fürstlichen Obersten Gerichtshof zu 09 CG.2012.97 (OGH 1.2015.30) geführte Verfahren wird
u n t e r b r o c h e n.
III. Dem EFTA-Gerichtshof in Luxemburg werden folgende Fragen mit dem Ersuchen um Erstattung eines Gutachtens vorgelegt:
Für den Fall, dass der Gerichtshof die erste Frage bejaht, wird folgende weitere Frage gestellt:
Darüber hinaus wird folgende weitere Frage gestellt:
IV. Die Anträge der klagenden Partei, zusätzliche Fragen dem EFTA-Gerichtshof vorzulegen, werden abgewiesen.
In vorstehender Rechtssache ersuchte der EFTA-Gerichtshof mit Schreiben vom 17.06.2015 den Fürstlichen Obersten Gerichtshof auf der Grundlage seiner Verfahrensordnung, insbesondere deren Art 96, um die Übermittlung einer gekürzten Fassung des Antrags auf Erstellung eines Gutachtens nach Artikel 34 ÜGA, welche gemäss Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs den Antrag vom 03.06.2015 ersetzen und als Grundlage für die Erstellung des Gutachtens durch den Gerichtshof dienen soll.
Aufgrund der Bestimmung des Art 96 Z 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist ein Vorlageersuchen mit einer Zusammenfassung des vor dem nationalen Gericht behängenden Falls ("summary of the case before the national court") vorzulegen.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof kommt diesem Ersuchen des EFTA-Gerichtshofs nach und berichtigt daher seinen Vorlagebeschluss vom 03.06.2015 dahingehend, dass eine gekürzte Fassung dieser Vorlageentscheidung beschlossen wird, die den Antrag vom 03.06.2015 ersetzt und als Grundlage für die Erstellung des Gutachtens durch den Gerichtshof dient. Eine inhaltliche Änderung der dem EFTA-Gerichtshof vorgelegten Fragen ist damit nicht verbunden.
Die im Verfahren Beklagte ist eine AG und Versicherung liechtensteinischen Rechts mit Sitz in E. Sie unterliegt den Bestimmungen des liechtensteinischen VersAG und anderen für zugelassene Versicherungen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Sie ist Gesamtrechtsnachfolgerin der F und hat im Jahre 2007 die F im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernommen.
1.1. Die Beklagte schloss mit der G eine Kooperations-vereinbarung mit dem Ziel ab, das Dienstleistungsangebot zu ergänzen und zu erweitern. Die G "X" nahm zu diesem Zwecke eine fondsgebundene Lebens- und/oder Rentenversicherung ab einer Einzahlung bzw. Prämiensumme von EUR 100'000 in ihr Angebot auf und erklärte, gegebenenfalls die Vermögensverwaltung der jeweiligen Portfolios gem. dem "Investment Advisory Agreement" zu übernehmen, ohne von der Beklagten mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Versicherungsverträgen ständig betraut zu sein.
1.2. Die Rechtsvorgänger des Klägers (H und I) hatten einen Antrag im Jahr 2003 auf Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung an die F gestellt, dies mit einer Versicherungslaufzeit von dreissig Jahren und Prämienzahlungsdauer von fünf Jahren sowie einer Prämiensumme von EUR 725'000. Im beschriebenen Antragsformular wurden unter Punkt "I. Erklärungen & Hinweise" folgende Ausführungen gemacht:
"Erläuterungen zum Produkt:J ist eine fondsgebundene Lebensversicherung mit fünfjähriger Prämienzahlung, auf Wunsch auch in Verbindung mit einem Prämiendepot. Nach Vertragsablauf zahlen wir den Geldwert des vorhandenen Versicherungsdepots, errechnet mit dem Rücknahmepreis vom letzten Börsentag vor Vertragsablauf aus. Stirbt die versicherte Person während der Vertragslaufzeit, so erstattet F den am Fälligkeitstag vorhandenen Versicherungsdepotwert, mindestens jedoch 60% der Prämiensumme nach Ende des dritten Prämienzahlungsjahres.
Die Prämien werden in einem von der F verwalteten Deckungsstock investiert, der der gewählten Anlagestrategie des Versicherungsnehmers entspricht.
Erfolgt die Zahlung als Einmalzahlung, so wird diese in einem Prämiendepot angelegt. Bei den Berechnungen des aktuellen Wertes des Depots wird eine Verzinsung von jährlich 4% berücksichtigt. Aus diesem Depot, bestehend aus der ursprünglichen Einzahlung sowie den jeweils angefallenen Zinsen, werden fünf gleich hohe Jahresprämien für Ihre Versicherung verwendet und zu diesem Zweck umgeschichtet. Insofern werden die entstandenen Zinsen dem Versicherungsnehmer nicht ausbezahlt. Der Zinssatz wird von F nicht garantiert. Ein eventuelles vorhandenes Restguthaben zum Zeitpunkt der Auflösung des Prämiendepots wird erstattet. Das Prämiendepot ist zwar rechtlich vom Versicherungsvertrag unabhängig, bildet mit der Versicherung aber eine Einheit und kann daher nicht separat gekündigt, abgetreten oder verpfändet werden.
...
Erklärungen des Versicherungsnehmers:
Vermögensanlage: Ich wurde über die Risiken bei der Anlage von Vermögenswerten in Kenntnis gesetzt, das heisst, dass ich als Versicherungsnehmer die Möglichkeit habe, im Falle von Kursanstiegen der Wertpapiere einen Wertzuwachs des Deckungsstockes zu erzielen, aber auch das Risiko der Wertminderung bei Kursverlusten trage. Bei Fremdwährungsfonds ist zu beachten, dass diese Wechselkursschwankungen unterliegen und den Wert meiner Lebensversicherung beeinflussen können. Ich wurde in Kenntnis gesetzt, dass die F Versicherung AG keinen Einfluss auf die Wertentwicklung der Vermögenswerte hat und dass die F daher im Fall von für mich ungünstigen Wertentwicklungen auch nicht in Anspruch genommen werden kann. Ich entbinde die F Versicherung AG, den Vermittler und den Vermögensverwalter hiermit ausdrücklich von jeglicher Haftung in Zusammenhang mit der Wertentwicklung der Vermögenswerte. Ausserdem entbinde ich die F hiermit ausdrücklich von jeglicher Haftung, die im Zusammenhang mit dem Kauf, Besitz und Verkauf von US-Wertschriften entstehen kann (insbesondere bezüglich des US-Quellensteuerrechts).
...
Weitere Erklärungen: Mir ist bekannt, dass mit einem Teil der Prämie(n) die Kosten beglichen werden. Während dieses Zeitraums steht somit ein geringerer Betrag zur Bildung des Anteilsguthabens zur Verfügung. Ausserdem wurde ich darüber informiert, dass die jeweiligen Depotführungskosten direkt dem Depot belastet werden. Ich wurde auch darüber informiert, dass sämtliche anfallenden Kosten im Zusammenhang mit Transaktionen von Wertpapieren und deren Verwahrung und Verwaltung dem Deckungsstock belastet werden.
Ich erkenne an, dass der vorliegende Antrag, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, alle Vertragszusätze, die Anlagestrategie, die Risikohinweise und das liechtensteinische Recht die Grundlage dieses Versicherungsvertrages bilden. Weiters erkläre ich, eine Kopie dieses Antrages sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene aufgeschobene Lebensversicherung erhalten zu haben."
In ihrem Antrag gaben die Vorgänger des Klägers an, mit Abschluss der Lebensversicherung das Motiv "steuerliche Vorteile" zu verfolgen. Das Geld würde für eine Vermögensanlage über zwanzig Jahre zur Verfügung stehen. Ihr Anlageverhalten schätzten die Vorgänger des Klägers als "dynamisch - hohen Ertragsmöglichkeiten stehen hohe Risiken (Wertschwankungen) gegenüber" - ein. Nach den weiteren Angaben hatten sie regelmässige Erfahrungen mit Wertpapieren, nämlich mit Aktien, Anleihen und Fonds.
Dem Antrag der Vorgänger des Klägers war das Formular "Anlagestrategie" angeschlossen, in dem angegeben wurde wie folgt:
"Die Verwaltung des Vermögens basiert auf der Anlagestrategie "K".
Basiswährung: EUR
Anlageziel: Vermögenszuwachs
Aufteilung Erstanlage: Obligationen auf Basis Hedgefonds: L 122%
Einschränkungen: Keine"
Als Depotbank wünschten die Vorgänger des Klägers die M
Weiters wird im Formular "Anlagestrategie" ausgeführt:
"Ich erkläre mich ausdrücklich damit einverstanden, dass folgender Vermögensverwalter für die Verwaltung des Prämiendepots und des Deckungsstockes eine Vollmacht erhält:
L Zürich".
Ebenfalls dem Antragsformular angeschlossen war das Formular "Risikoaufklärung/Gesprächsprotokoll", in dem die Vorgänger des Klägers bestätigten, dass die Risikoaufklärung und die Risikohinweise mündlich bei persönlicher Vorsprache des Kunden am 15.05.2003 in *** erfolgten. Im vorgedruckten Text heisst es: "Auf welche Risiken wurde besonders eingegangen (individuelle Aufklärung). Kursschwankungen bei Obligationen"
Über die wörtliche Wiedergabe dieser Urkunden hinaus können zum Inhalt und Umfang der Beratung durch die Mass und Partner GmbH keine Feststellungen getroffen werden, ebenso nicht zur konkreten Ausgestaltung der Risikobelehrung.
1.3. Übernahme der Lebensversicherung durch den Kläger:
Mit Stichtag 17.05./21.05.2007 (Kaufvertrags-datum) bzw. 09.07.2007 (Übertrag Police) übernahm der Kläger die fondsgebundene Rentenversicherung der Beklagten, Policen-Nr XY von den vormaligen Versicherungsnehmern 1. Werner Finzel und 2. I. Grundlage dafür war der Kaufvertrag vom 17.05./21.05.2007, abgeschlossen zwischen I (H war zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben) und dem Kläger, welcher von der G vorbereitet wurde. Nach dem Vertragsinhalt übertrug die Veräusserin die Police-Nr XY mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber, wobei als Stichtag der wirtschaftlichen Übernahme der Tag der Übergabe der Police sowie der Kaufpreiszahlung terminisiert wurde. Als Kaufpreis wurden EUR 243'000.00 zugrunde gelegt, welcher Betrag von der G errechnet wurde und nach Übergabe der Originalpolice fällig sein sollte. Die neue, auf den Kläger lautende Police wurde am 09.07.2007 ausgestellt. Die Kaufpreiszahlung an die "Erbengemeinschaft Werner Lorenz Finzel" erfolgte am 04.06.2007, jedenfalls wurde an diesem Tag der Kaufpreis vom Anlagekonto abgebucht.
Die Übernahme dieser fondsgebundenen Rentenversicherung war Ergebnis eines Beratungsgesprächs zwischen dem Kläger und N von der G. Diesen hatte der Kläger über den selbständigen Finanzberater Herrn Calmund kennengelernt, über welchen er bereits Ende 2004/Anfang 2005 EUR 100'000.00 angelegt hatte. Als er Anfang 2007 Herrn Calmund mitteilte, dass er eine Bonuszahlung von EUR 500'000.00 erwarten und dieses Geld gerne anlegen würde, verwies ihn dieser an N, welchen er daraufhin fernmündlich kontaktierte.
Bei diesem Gespräch wurde der Kläger zu seinen Vermögensverhältnissen befragt, dies insbesondere betreffend Immobilien, Vermögen und Einkommen. Anschliessend fand zwischen N und dem Kläger sowie dessen Gattin ein persönliches Treffen im Büro der G in Zürich statt. Dort teilte der Kläger N mit, dass er eine sichere Anlage möchte, insbesondere keine Investition in Aktien. Es sollte eine Altersvorsorge sein.
Auf das hin empfahl ihm N die Übernahme einer Lebensversicherung, investiert in P 26 mit 100%iger Kapitalgarantie. Die Prämien seien noch nicht vollständig einbezahlt und einer der beiden Versicherungsnehmer sei gestorben. Die Übernahme sei aus steuerlichen Gründen für den Kläger vorteilhaft, so N. Weitergehende Informationen erhielt der Kläger nicht, insbesondere nicht zur bisher getätigten Investitionshöhe sowie zur Höhe des Deckungsstockes. Ihm wurde nur mitgeteilt, welchen Betrag er einzubezahlen hätte und mit welcher Ausschüttung er in 10 Jahren rechnen könne. Weitere Produkte wurden dem Kläger nicht angeboten.
Die Anlage in eine Lebensversicherung war dem Kläger sehr sympathisch, da er bereits mehrere Lebensversicherungen in Deutschland hatte und es nie zu Problemen gekommen war. Zudem war eine langfristige Anlagestrategie mit einem Anlageziel von 11 Jahren vorgegeben, was mit der seinerseits geplanten Altersvorsorge in Einklang zu bringen war.
N erklärte dem Kläger zudem, dass er den Ertragswert durch die Aufnahme eines Darlehens erhöhen könnte. Er legte die Verzinsung des Produktes der letzten 6 bis 7 Jahre vor, wonach eine durchschnittliche Rendite von 11 bis 16% erzielt worden sei. Da ein Darlehen mit ca. 4% verzinst wäre, würde immer noch ein Gewinn übrig bleiben, so N. Mit dem jährlichen Zinsertrag würde das Darlehen innerhalb der Laufzeit ohne weitere Zuschüsse getilgt werden. Bei der Beratung verwendete N die eingangs vorgestellten Prospekte.
Auf die Frage, was die Leistung von N kosten würde, meinte dieser, dass einerseits 0.8% der Gesamtsumme als Einrichtungsgebühr anfallen würden, andererseits stünden der G 10% des jährlichen Zinsertrages zu. Weitere Kosten, ausser den seinen bzw. jenen der G, würde es nicht geben.
Nachdem sich der Kläger mit diesen Konditionen einverstanden zeigte, verblieb er mit N derart, dass dieser bis zum nächsten Treffen die Verträge vorbereiten würde. Als darlehensgebende Bank empfahl N die M, wobei er auch den diesbezüglichen Darlehensantrag sowie die Kontoeröffnungsunterlagen vorbereiten würde.
Weder im Zuge dieser Gespräche, noch zu einem späteren Zeitpunkt wurde der Kläger über Inhalt und Umfang des übernommenen Vorvertrages mit den Versicherungsnehmern 1. H und 2. I, informiert. Er kannte weder deren Versicherungsantrag, noch deren Einlagesumme und Deckungsstock. Der Kläger wurde insbesondere auch nicht darüber aufgeklärt, dass die von ihm verfolgte Anlagestrategie einer konservativen Altersvorsorge sich komplett von jener seiner Vorgänger unterschieden hatte, welche - zumindest nach dem schriftlichen Antrag - ein dynamisches Anlageverhalten mit dem Motiv "steuerliche Vorteile" verfolgten. Der Kläger erhielt auch im Übrigen keine Informationen über die "bestehenden" Rechte und Pflichten aus dem Vorvertrag.
Nachdem diese Verträge und Urkunden vorbereitet waren, meldete sich N beim Kläger, worauf dieser am 17.05.2007 mit seiner Gattin nach Zürich fuhr, um diese zu unterfertigen. An diesem Tag unterfertigte der Kläger neben dem Kaufvertrag auch die Urkunden "Änderung des Versicherungsnehmers" und "Änderung der Anlagestrategie". Weiters unterschrieb der Kläger den Antrag auf Konto- und Depoteröffnung bei der M und beantragte bei dieser Bank ein Darlehen in Höhe von EUR 250'000, um damit neben dem Eigenkapital von EUR 500'000 einen Gesamtbetrag von EUR 750'000 investieren zu können. Die Kreditfinanzierung erfolgte über Vermittlung der G, welche dafür ein Honorar von 2% der Darlehenssumme in Anspruch nahm, den Kläger darüber allerdings nicht aufklärte. Das Darlehen wurde von der M in der beantragten Höhe ausbezahlt, dies gegen Verpfändung der Ansprüche des Klägers aus der Lebensversicherung. Diese Abtretung wurde der Beklagten bekanntgegeben, welche mit Schreiben vom 10.09.2008 gegenüber der M die Abtretungsanzeige bestätigte. Erst nach dieser Bestätigung gab die M den Kredit frei und zahlte die Kreditsumme aus.
Eine Kreditfinanzierung zur Veranlagung im Verhältnis von 2:1 (Eigenkapital zu Fremdkapital) entspricht keiner konservativen Veranlagung. Wenn jemand eine konservative Veranlagung möchte, dürfte man ihm eine Hebelung nicht empfehlen. Eine derartige Hebelung würde für ein "dynamisches" Anlageverhalten sprechen.
Die "Änderung des Versicherungsnehmers" wurde von der ehemaligen Zweitversicherungsnehmerin I, dem Kläger, der Vermittlerin G, vertreten durch N, sowie einem vertretungsbefugten Organ der Beklagten unterfertigt. Darauf befindet sich zudem der handschriftliche Vermerk des Klägers, wonach er bestätigt, dass ihm der bestehende Deckungsstock (aktuell Festgeld) bekannt sei. Zudem findet sich folgender, wörtlich wiedergegebener Passus:
"Der/die neuen Versicherungsnehmer wurden darauf hingewiesen und erklären sich damit ausdrücklich einverstanden, dass sie aufgrund ihres Eintritts in den Versicherungsvertrag die gleichen Rechte und Pflichten übernehmen, welche zum Zeitpunkt des Eintritts den bisherigen Versicherungsnehmern anhafteten. Dies gilt auch für alle mit den bisherigen Versicherungsnehmern getroffenen Vereinbarungen (z.B. Anlagestrategie, Risikoaufklärung, eventuelle Nebenabreden, Zusatz-vereinbarungen, etc.)."
Mit der "Änderung der Anlagestrategie", wurde die Verwaltung des Vermögens von "P" auf "Q"" abgeändert. Zudem wurde wörtlich ausgeführt:
"Ich erkläre mich ausdrücklich damit einverstanden, dass folgender Vermögensverwalter für die Verwaltung des Deckungsstockes eingesetzt wird:
O
"
1.4. Das Fürstliche Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von EUR 436'391.70 s.A. schuldig erkannt. Das Mehrbegehren von EUR 202'869.24 s.A. wurde abgewiesen. Das Fürstliche Landgericht begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich gezeigt habe, dass das dem Beklagten verkaufte Anlageprodukt von vornherein absehbar nicht funktionieren konnte.
Dem Kläger sei ein Mitverschulden nicht vorzuwerfen. Er habe nicht automatisch mit der Übernahme des Versicherungsvertrags von seinen Vorgängern, deren dynamisches Anlageverhalten übernommen. Er habe aus dem Vorvertrag keinerlei Informationen erhalten, weder zu den Rechten und Pflichten seiner Vorgänger noch zu den bisherigen Einzahlungen und zur des Deckungsstocks. Ganz im Gegenteil sei er in diesem Punkt von dem der Beklagten zuzurechnenden Vermittler N falsch beraten und nicht im geringsten darüber aufgeklärt worden, was für ein Produkt, welche Risiken und Grundlagen er hier von seinen Vorgängern übernommen habe. Damit sei der Vorvertrag, die gegenüber seinen Vorgängern gemachten Erklärungen sowie deren eigenen Anmerkungen, Mitteilungen und Erläuterungen für den Kläger trotz dessen Übernahmeerklärung nicht bindend. Der Kläger sei auch nicht auf die belastende Kostenstruktur hingewiesen worden und auch daraufhin nicht, dass die versprochene Kapitalgarantie eine "wackelige" gewesen sei. Dass der Kläger selbst zu einem Drittel die Anlage gehebelt habe, mache ihm nicht zu einem dynamischen Anleger. Der Kläger habe von Anfang an sein Anlageverhalten als konservativ bezeichnet und habe ihm N dennoch ein Anlageprodukt von dynamischen Anlegern angeboten und ihm die Hebelung geradezu "aufgedrängt". Diese Fehlberatung könne ihm rückwirkend nicht zu Lasten gehen.
Demzufolge hafte die Beklagte infolge Verletzung von Informationspflichten sowie aufgrund von Fehlberatung dem Grunde nach für die vertraglichen Rückforderungsansprüche des Klägers, soweit sich diese auf den Lebensversicherungsvertrag beziehen.
1.5. Das Fürstliche Obergericht gab der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.
1.6. Gegen diese Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts vom 28.01.2015, ON 86, richten sich die Revisionsrekurse beider Parteien mit dem insoweit übereinstimmenden Begehren, den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichts aufzuheben und diesem unter Überbindung der Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs aufzutragen, der Berufung Folge zu geben (beklagte Partei) bzw dem noch strittigen Klagebegehren des Klägers Folge zu geben.
2.1. Europäischer Rechtsrahmen
Die Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.11.2002 über Lebensversicherungen (ABl. Nr. L345/1 vom 19.12.2002) wurde mit Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 60/2004 (LGBl. 2004 Nr. 203) in das EWR-Abkommen übernommen.
Art 36 dieser Richtlinie lautet wie folgt:
"(1) Vor Abschluss des Versicherungsvertrags sind dem Versicherungsnehmer mindestens die in Anhang III A aufgeführten Angaben mitteilen.
(2) Der Versicherungsnehmer muss während der gesamten Vertragsdauer über alle Änderungen der in Anhang III B aufgeführten Angaben auf dem Laufenden gehalten werden."
Anhang III B. lautet - soweit fondsgebundene Lebensversicherungen betreffend - wie folgt:
"B. Während der Laufzeit des Vertrags mitzuteilenden Informationen
Zusätzlich zu den allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen muss der Versicherungsnehmer die folgenden Informationen während der Laufzeit des Vertrages erhalten:
......
b.2 Alle Angaben gemäss a.4 bis a.12 des Teils A im Fall eines Zusatzvertrages oder einer Änderung der für den Vertrag geltenden Rechtsvorschriften."
Die in B.b.2 verwiesenen Informationsinhalte des Teils A. betreffend fondsgebundene Polizzen lauten wie folgt:
"A. Vor Abschluss des Vertrages mitzuteilende Informationen
a.11 für fondsgebundene Policen: Angabe der Fonds (in Rechnungseinheiten), an die die Leistungen gekoppelt sind
a.12 Angabe der Art der den fondsgebundenen Policen zugrunde liegenden Vermögenswerte".
Der Erwägungsgrund 52 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.11.2002 über Lebensversicherungen (ABl 2002, L 345, S. 1) geht davon aus, dass der Verbraucher "im Besitz der notwendigen Informationen sein (muss), um den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen. Da die Dauer der Verpflichtungen sehr lang sein kann, ist diese Information für den Verbraucher noch wichtiger. Folglich sind die Mindestvorschriften zu koordinieren, damit er klare und genaue Angaben über die wesentlichen Merkmale der ihm angebotenen Produkte ... erhält" (siehe dazu Rechtssache C-386/00 Axa Royale Belge, Slg. 2002, S. I-2209, Randnr. 20; Feurstein/Fuchs, Versicherungs-aufsichtsrechtliche Mitteilungspflichten liechtensteinischer Versicherungs-unternehmen in der fondsgebundenen Lebensversicherung, liechtenstein-journal 3/2013, 72 ff [73]; EuGH vom 5.3.2002, C-386/00 Rn 30).
Der EFTA-Gerichtshof wies in seiner Entscheidung vom 13.06.2013, E-11/12 in Erw 63 darauf hin, dass zur Auslegung ua der Richtlinie 2002/83 ein Durchschnittsverbraucher heranzuziehen ist, der normal informiert und angemessen aufmerksam und verständig ist. Lebensversicherungsverträge sind in der Regel komplex und deren Einzelheiten können für den Durchschnittsverbraucher schwierig zu verstehen sein. Zudem können solche Verträge für Verbraucher eine erhebliche finanzielle Verpflichtung über einen langen Zeitraum darstellen. Dies verdeutlicht die Bedeutung klarer Informationen für die Verbraucher beim Abschluss von Lebensversicherungsverträgen (vgl EFTA-Überwachungsbehörde./.Norwegen).
Darüber hinaus stellte der EFTA-Gerichtshof in der Entscheidung vom 13.06.2013, E-11/12 in Erw 69, 72 und 78 klar, dass - wiewohl Lebensversicherungsverträge in der Regel komplex sind und deren Einzelheiten für den Durchschnittsverbraucher schwierig zu verstehen sein können - die Richtlinien dem Versicherungsunternehmen keinerlei Verpflichtung zur Beratung auferlegen.
2.2. Innerstaatlicher Rechtsrahmen
Das Fürstentum Liechtenstein hat die Richtlinie 2002/83/EG im Wege des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VersAG), LR 961.01, im Wege der Versicherungsaufsichtsverordnung (VersAV), LR 961.011, im Wege des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG), LR 215.229.1, im Wege des Gesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG), LR 290 und im Wege des Gesetzes über das internationale Versicherungsvertragsrecht (IVersVG), LR 291, umgesetzt (LR = systematische Sammlung der Liechtensteinischen Rechtsvorschriften; über das Internet abrufbar unter www.gesetze.li).
Soweit für den gegenständlichen Fall relevant ist auf die folgende Bestimmung des VersAG hinzuweisen:
"Art. 45
Mitteilungspflichten gegenüber Versicherungsnehmern
Vor Abschluss und während der Laufzeit von Versicherungsverträgen sind zur Information und zum Schutz von Versicherungsnehmern diesen gegenüber spezielle Informationen abzugeben. Inhalt und Umfang dieser Mitteilungspflichten sind in Anhang 4 geregelt."
Soweit hier entscheidungsrelevant lautet Anhang 4 wie folgt:
"Mitteilungspflichten gegenüber Versicherungsnehmern gem Art. 45 und 49
Die Versicherungsunternehmen haben den Versicherungsnehmer, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, über die für das Versicherungsverhältnis massgeblichen Tatsachen und Rechte vor Abschluss und während der Laufzeit eines Vertrages gemäss den nachfolgenden Bestimmungen zu unterrichten. Bei der Versicherung von Grossrisiken genügt die Angabe des anwendbaren Rechts und der zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Informationen haben schriftlich zu erfolgen.
Abschnitt I
a) Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz des Versicherungsunternehmens und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll;
b) die für das Versicherungsverhältnis geltenden allgemeinen Versicherungsbedingungen einschliesslich der Tarifbestimmungen sowie die Angabe des auf den Vertrag anwendbaren Rechts;
c) Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherungsunternehmens, sofern keine allgemeinen Versicherungsbedingungen oder Tarifbestimmungen verwendet werden;
d) Angaben zur Laufzeit des Versicherungsverhältnisses;
e) Angaben über die Prämienhöhe, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, und über die Prämienzahlungsweise sowie Angaben über etwaige Nebengebühren und Nebenkosten und Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages;
f) Angaben über die Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
g) Belehrung über das Recht zum Widerruf oder zum Rücktritt;
h) die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde, an die sich der Versicherungsnehmer bei Beschwerden über das Versicherungsunternehmen wenden kann.
a) Angaben über die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Massstäbe;
b) Angabe der Rückkaufswerte;
c) Angaben über den Mindestversicherungsbetrag für eine Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung und über die Leistungen aus prämienfreier Versicherung;
d) Angaben über das Ausmass, in dem die Leistungen nach den Bst. b und c garantiert sind;
e) bei fondsgebundenen Versicherungen Angaben über den der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte;
f) allgemeine Angaben über die für diese Versicherungsart geltende Steuerregelung.
Abschnitt II
Während der Laufzeit eines Versicherungsvertrages vom Versicherungsunternehmen zu erteilende Informationen:
Änderungen von Namen, Anschrift, Rechtsform und Sitz des Versicherungsunternehmens und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag geschlossen worden ist;
Änderungen bei den nach Abschnitt I Nr. 1 Bst. c bis e und Nr. 2 Bst. a bis e erteilten Informationen, sofern sie sich aus Änderungen von Rechtsvorschriften ergeben;
jährliche Mitteilung über den Stand der Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung und Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr."
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof verlangte beim Abschluss von fondsgebundenen Lebensversicherungen Informationen über die Investitions- und die Kostenstruktur, insbesondere Informationen darüber, welche Rendite erzielt werden müsse, um sämtliche mit Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung entstehenden Kosten abzudecken (OGH 06.12.2013, 10 CG.2009.270).
2.3. Zu den Vorlagefragen
Zur Vorlagefrage 1.:
Art 36 Abs 2 der Richtlinie 2002/83/EG spricht lediglich vom "Versicherungsnehmer", der "während der gesamten Vertragsdauer" über alle Änderungen der in Anhang III Buchstabe B aufgeführten Angaben auf dem Laufenden gehalten werden muss. Damit ist zunächst der "ursprüngliche" Versicherungsnehmer, der den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, als Informationsempfänger angesprochen. Fraglich ist dagegen, ob die Bestimmung auch jenen "Versicherungsnehmer" betrifft, der während der Laufzeit des Versicherungsvertrags diesen rechtsgeschäftlich vom ursprünglichen Versicherungsnehmer übernimmt. Er wird damit auch zum "Versicherungsnehmer", sodass der Wortlaut auf ihn zutrifft. Dagegen kann aber der Richtlinie nicht mit Sicherheit entnommen werden, ob er jene Aufklärung, Information bzw Warnung, welche der ursprüngliche Versicherungsnehmer erhalten hat, gegen sich gelten lassen muss. Betrachtet man den Erwägungsgrund 52 der Richtlinie, so könnte nach Meinung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs daraus abgeleitet werden, dass auch ein Versicherungsnehmer, der erst während eines laufenden Vertragsverhältnis als Vertragspartei in das Versicherungsverhältnis "einsteigt", die entsprechenden Informationen - angepasst an sein Anlegerprofil - erhalten muss: Denn, um die Vielfalt des Versicherungsbinnenmarktes und den verstärkten Wettbewerb voll nutzen zu können (hievon geht der Erwägungsgrund 52 aus), könnte jenem Versicherungsnehmer, der eine "gebrauchte Polizze" kauft, das in Erwägungsgrund 52 angesprochene Informationsbedürfnis nicht ohne Weiteres abgesprochen werden. Damit stellt sich freilich auch die Frage, ob die hier erwogene Aufklärung des Klägers als derjenige, der in einem Versicherungsvertrag die Position des ausscheidenden Versicherungsnehmers übernimmt, überhaupt unter Art 36 Abs 2 der Richtlinie fällt oder als ein "neuer" Versicherungsnehmer anzusehen ist, dem ohnehin die allgemeinen Informations- und Aufklärungspflichten des Versicherungsunternehmens angedeihen müssen, oder ob er die dem ausscheidenden Versicherungsnehmer bereits erteilte Aufklärung und Information gegen sich gelten lassen muss: In diesem Fall würden den Versicherer bei Verkauf einer Polizze durch den bisherigen Versicherungsnehmer keine weiteren Informations- bzw Aufklärungspflichten treffen, wiewohl er angesichts einer Vertragsübernahme als Vertragspartner dieser zustimmen muss.
Zur Vorlagefrage 2.:
Nach der Entscheidung des EFTA-Gerichtshofs vom 13.06.2013, E-11/12, Erw 89, gilt ein Vertrag mit einer Versicherung dann als nicht entsprechend den Anforderungen der massgeblichen Richtlinie abgeschlossen, wenn ein Teil der in Anhang II Buchstabe A der Richtlinie 92/96 und Anhang III Buchstabe A der Richtlinie 2002/83 angeführten Informationen dem Versicherungsnehmer nicht vor Abschluss des Vertrags mitgeteilt wird.
Dieser Aussage kann nach Auffassung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs wesentliche Bedeutung auch für den Fall der rechtsgeschäftlichen Vertragsübernahme einer Versicherung zukommen: Auch in diesem Fall wird ein Vertrag mit der Versicherung geschlossen, weil alle Vertragsteile mit dem Eintritt des Käufers der gebrauchten Polizze in das Versicherungsverhältnis einverstanden sein müssen. Auch das Versicherungsunternehmen muss also den neu eintretenden Versicherungsnehmer akzeptieren. Daher stellt sich die Frage, ob die Informationspflichten auch in diesem Fall gegenüber dem in das Versicherungsverhältnis neu eintretenden Versicherungsnehmer bestehen.
Unter der Voraussetzung, dass den Versicherer bei fondgebundenen Lebensversicherungen eine grundsätzliche Informationspflicht auch dem Vertragsübernehmer, sohin während eines laufenden Versicherungsvertrags, trifft, stellt sich weiters die Frage, ob Art 36 Abs 2 der Richtlinie 2002/83/EG dahin auszulegen ist, dass diesem Übernehmer der Lebensversicherung gegenüber nur eine allgemeine Information zu erteilen ist, oder vielmehr eine konkret auf das vom ausscheidenden Versicherungsnehmer gewählte Versicherungsprodukt Bezug nehmende Information und eine entsprechende Risiko-Aufklärung zu erteilen ist. Letzteres würde nach Ansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshof auch - ausgehend vom Anlage- bzw Versicherungsprofil des neu eintretenden Versicherungsnehmers - verlangen, dass dem neu Eintretenden Informationen zB darüber zu geben sind, ob das zu übernehmende Versicherungsprodukt für den Käufer (gerade im Hinblick auf dessen vom ausscheidenden Versicherungsnehmer abweichendes Anlegerprofil) überhaupt in Frage kommt. Fondsgebundene Lebensversicherungen haben nach Auffassung des öOGH zumindest "veranlagungsähnlichen Charakter" (öOGH 21.07.2011, 1 Ob 115/11k, ZFR 2011/176, 325 = ecolex 2012/11, 28 = ÖBA 2012/1787, 183 = ZIK 2012/284, 198 = VersE 2370).
Zur Vorlagefrage 3.:
Das Liechtensteinische VersAG hat Inhalt und Umfang der Mitteilungspflichten gegenüber Versicherungsnehmern in Anhang 4 geregelt (Art 45 VersAG): Danach muss bei fondsgebundenen Lebensversicherungen auch über den der Versicherung zugrundeliegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte (Anhang 4 Z 2 lit e) und während der Laufzeit bei solchen Versicherungen über Änderungen von Informationen, "sofern sie sich aus Änderungen von Rechtsvorschriften ergeben", informiert werden. Dieser Wortlaut stellt einen restriktiveren Anlassfall für derartige Informationen während der Laufzeit der fondsgebundenen Lebensversicherung dar, als dies von Anhang III B.b.2 der Richtlinie gefordert wird, weil nach dieser Bestimmung alle Angaben gemäss a.4 bis a.12 des Teils A auch im Fall eines Zusatzvertrags gegeben werden müssen, also nicht bloss im Fall einer Änderung der für den Vertrag geltenden Rechtsvorschriften. Die Erwähnung des "Zusatzvertrags" in Anhang III B.b.2 deutet potentiell darauf hin, dass vertragliche Änderungen während der Laufzeit des ursprünglichen Versicherungsvertrags es bei fondsgebundenen Policen erfordern, Aufklärungen gem Anhang III A a.11 und a.12 dem Versicherungsnehmer zu erteilen, also die Angabe der Fonds (in Rechnungseinheiten), an die Leistungen gekoppelt sind und die Angabe der Art der den fondsgebunden Policen zugrundeliegenden Vermögenswerte. Eine Umsetzung der Richtlinie dahingehend, dass derartige Informationen auch im Fall eines "Zusatzvertrages" zu geben sind, liesse denn auch darauf schlussfolgern, dass im Fall einer Übertragung des ursprünglich abgeschlossenen Versicherungsvertrags auf einen Vertragsübernehmer (neuerlich) entsprechende Informationen und Aufklärungen wie gegenüber dem ersten Versicherungsnehmer zu geben sind. Es stellt sich daher auch die Frage, ob die Umsetzung der Richtlinie in das Liechtensteinische VersAG durch Auskopplung des Anlassfalles "Zusatzvertrag" Genüge getan wurde.
2.4. Äusserung der Parteien
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat beiden Parteien zur Wahrung des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit einer Äusserung zu der beabsichtigten Vorlage der oben genannten Fragen eingeräumt. Beide Parteien haben darauf mit Schriftsatz eine Stellungnahme abgegeben.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof sieht von einer Erweiterung des Fragenkatalogs ab, zumal alle vom Kläger zusätzlich gewünschten Fragen bereits in den vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof formulierten Fragen Deckung finden. Die diesbezüglichen Anträge des Klägers waren daher abzuweisen.