Voraussetzungen für die Unterbrechung der Verjährungsfrist durch den Anschluss als Privatbeteiligter (Fortschreibung der bisherigen Rechtsprechung). Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten durch Einsichtnahme in Konkurs- und Strafakt (Fortschreibung der bisherigen Rechtsprechung).
Verwertung von unbedenklichen Urkunden im Revisionsverfahren.
Prüfpflicht des Revisionsgerichts bei gesetzmässig ausgeführter Rechtsrüge (Fortschreibung der bisherigen Rechtsprechung).
09 CG.2015.154
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wolfram Purtscheller, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Partei A, vertreten durch ***, gegen die beklagte Partei B, vertreten durch ***, wegen EUR 30'000.00 @ CHF 36'000.00 s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 06.07.2017, 09 CG.2015.154-40, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 10.08.2016, 09 CG.2015.154-30, im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung abgeändert wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 4 Wochen zu Handen der Beklagtenvertreterin die mit CHF 1'796.25 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
1. Die C AG mit Sitz in D (in der Folge: C AG) wurde am 22.03.1994 im Handelsregister eingetragen. Der im Handelsregister eingetragene statutarische Zweck der C AG lautet: "a) Vermittlung von Finanzierungsberatungen sowie Versicherungsmaklertätigkeiten; b) die Beteiligung an anderen Unternehmungen; c) die Vornahme von Rechts- und Finanzgeschäften, die direkt oder indirekt im Aufgabenbereich liegen können." Die C AG verfügte über eine am 30.04.1998 ausgestellte Gewerbebewilligung, die den Zweck "Versicherungsmakler Tätigkeiten, Vermittlung von Finanzierungsberatungen" beinhaltete. Mit Verfügung des Amtes für Volkswirtschaft vom 26.05.2000 wurde E als verantwortlicher Geschäftsherr der C AG auf Basis dieser Bewilligung genehmigt. Die Gewerbebewilligung wurde in der Folge aufgrund des Erlasses des Versicherungsvermittlungsgesetzes vom 17.05.2006 per 12.12.2007 eingeschränkt auf die "Vermittlung von Finanzierungsberatungen". Der Beklagte und E waren einzelzeichnungsberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrates der C AG, letzterer auch deren einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer. Repräsentantin der C AG war ab 10.03.2003 die F reg. Treuunternehmen (in der Folge: F). Der Beklagte war Verwaltungsrat der F mit Einzelzeichnungsrecht.
Die C Anstalt mit Sitz in D(in der Folge: C Holding) wurde am 12.05.2004 im Handelsregister eingetragen. Der statutarische, im Handelsregister eingetragene Zweck der C Holding umfasste die "Anlage und Verwaltung des Anstaltsvermögens unter Ausschluss des Betriebes eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes sowie die Verteilung der Erträgnisse und den Gebrauch des Vermögens". E und der Beklagte waren einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsräte der C Holding. Repräsentantin der C Holding war die F.
Die Geschäfte der C Holding wurden ebenso wie jene der C AG von E geführt. Der Beklagte hatte als Mitglied des Verwaltungsrates mit der Geschäftsführung nichts zu tun. Der Beklagte hatte auf Wunsch von E Einsitz in den Verwaltungsrat genommen.
E hatte das Aktienkapital der C AG inne. Auch die C Holding wurde für E gegründet. Wirtschaftlich betrachtet war E Träger des Vermögens sowohl der C AG als auch der C Holding.
Der Kläger bezahlte am 17.04.2008 zum Zwecke der Veranlagung an die C Holding EUR 30'000.00.
Am 02.09.2009 schied E durch Selbstmord aus dem Leben.
Mit Beschlüssen des Landgerichtes vom 21.09.2009 wurde sowohl über das Vermögen der C AG als auch über das Vermögen der C Holding der Konkurs eröffnet.
2. Der Klä gerbegehrte mit der am 04.05.2015 beim Fürstlichen Landgericht eingebrachten Klage vom Beklagten die Zahlung von EUR 30'000.00 samt 5% Zinsen seit dem 07.10.2009 und brachte dazu zusammengefasst vor:
Als im September 2009 E Selbstmord begangen habe und über die C Holding der Konkurs eröffnet worden sei, habe der Kläger erfahren, dass sein veranlagtes Geld nicht mehr vorhanden und lediglich mit einer sehr geringen Konkursquote zu rechnen sei, da ein Grossteil des veranlagten Geldes vertragswidrig verwendet worden sei. Der Beklagte hafte für den dem Kläger dadurch erlittenen Schaden als ehemaliges Organ der C Holding insbesondere zum einen aus Verantwortlichkeit (Art 218 ff PGR), weil er seine Organpflichten in vielerlei Hinsicht verletzt habe, sowie zum anderen auch deliktisch wegen Schutzgesetzverletzung (§ 1311 ABGB) resultierend daraus, dass er es bewusst unterlassen habe, die für die Anlagetätigkeit der C Holding zwingend notwendigen Bewilligungen nach TrHG, BankG und IUG einzuholen. Die kurze 3-jährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB sei im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen gewesen. Schliesslich sei von einer absichtlichen Schadenszufügung durch den Beklagten auszugehen, sodass hier die 10-jährige Verjährungsfrist gemäss Art 226 Abs 1 zweiter Satz PGR massgeblich sei. Dem Kläger sei der ihm erwachsene Schaden aufgrund einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden könne und mit mehr als 3-jähriger Freiheitsstrafe bedroht sei, nämlich einer Handlung im Sinne der §§ 146, 147, 148 StGB (gewerbsmässiger schwerer Betrug) zugefügt worden. Die dem Beklagten vorzuwerfende Tätigkeit bzw Untätigkeit sei als Beitragstäterschaft zu qualifizieren. Demnach erlösche das Klagerecht erst nach 30 Jahren. Die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede verstosse gegen Treu und Glauben.
Es sei zu einer Unterbrechung der Verjährung der strittigen Ansprüche gekommen, weil sich der Kläger dem Strafverfahren gegen die "Verantwortlichen des C-Schneeballsystems und U.T.", zu denen auch der Beklagte gehöre und das in Österreich zu 6 St 28/09m des Landesgerichts Feldkirch geführt worden sei, am 02.12.2009 als Privatbeteiligter angeschlossen habe. Dieses Verfahren sei erst mit Beschluss vom 30.08.2013 eingestellt worden. Dies habe eine Akteneinsicht des Klagsvertreters am 01.12.2015 ergeben. Der Kläger habe sich ausserdem am 03.11.2009 dem in Liechtenstein zu 4 UT 2009.164 geführten Strafverfahren als Privatbeteiligter angeschlossen. Dieses Verfahren sei auch gegen den Beklagten und in weiterer Folge zu 13 UR.2009.455 sowie schliesslich zu 03 ES.2012.14 geführt worden. Das Verfahren sei erst mit Beschluss vom 03.04.2012 diversionell erledigt und eingestellt worden. Im Verfahren 13 UR.2009.455 sei dem Kläger als Privatbeteiligten mitgeteilt worden, dass keine Akteneinsicht gewährt werden könne und ihm bekannt gegeben werde, sobald eine Akteneinsicht möglich sei. Eine solche Verständigung habe der Kläger aber nicht erhalten.
Auch eine Akteneinsicht im Konkursverfahren hätte dem Kläger nicht wirklich etwas gebracht, weil der Masseverwalter bis heute die Ansicht vertrete, dass die einzelnen Geschädigten nicht sondern nur die Masse aktiv klagslegitimiert sei(en). Dies habe der Masseverwalter noch in seinem 4. Zwischenbericht im Verfahren 09 KO.2009.663 ausgeführt. Demnach wären zunächst nur die Masse und die Gläubiger erst nach Abschluss des Konkursverfahrens klagslegitimiert gewesen.
Die Erkundungspflicht des Geschädigten dürfe nicht überspannt werden. Ein Mitverschulden des Klägers am Eintritt des ihm erwachsenen Schadens sei zu verneinen.
3. Der Bek lagtebestritt und wendete im Wesentlichen ein, er hafte dem Kläger für den von ihm behaupteten Schaden nicht, weil er kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten zu vertreten habe. Die Klagsforderung sei ausserdem gemäss § 1489 ABGB verjährt.
4. Das Für stliche Landgerichtgab mit Urteil vom 10.08.2016 (ON 30) dem Klagebegehren mit EUR 30'000.00 zuzüglich 5% Zinsen ab 04.05.2015 statt, während es ein Zinsenmehrbegehren abwies. Dieser Entscheidung legte das Erstgericht die auf den Seiten 9-36 derselben wiedergegebenen Feststellungen zugrunde, auf die gemäss §§ 482, 469a ZPO verwiesen wird und von denen die für das Revisionsverfahren massgeblichen oben zu Punkt 1. bzw nachfolgend wiedergegeben werden:
"Die auf die Versicherungen bezogene Vermittlungstätigkeit der C AG wurde durch E ausgeführt. Neben der Tätigkeit als Versicherungsvermittlerin übte die C AG hauptsächlich eine Anlagetätigkeit aus, die behördlich nicht bewilligt war. Zumindest ab 1999 bewarb E über die C GmbH Zertifikate von so genannten C-Anteilen, die zumindest bis 2004 unter der Bezeichnung C-Index ausgegeben wurden. Danach wurde die Anlagetätigkeit über die C Holding unter der Bezeichnung C-Hedge-Index fortgeführt.
Die C Holding verfügte zu keinem Zeitpunkt über eine Bewilligung nach einem der Aufsicht und dem Vollzug der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) unterliegenden Spezialgesetz, insbesondere nicht nach dem Gesetz vom 25.11.2005 über die Vermögensverwaltung (VVG) sowie dem Gesetz vom 21.10.1992 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz).
Anfang 2004 realisierte der Beklagte - ohne das volle Ausmass der Geschäfte zu kennen -, dass E über die C AG Anlagegeschäfte vorgenommen hatte. E erklärte B, dass er nur wenige Anlagegeschäfte mit guten Bekannten und Verwandten durchgeführt habe. B machte E darauf aufmerksam, dass die Durchführung von Anlagegeschäfte in Liechtenstein bewilligungspflichtig ist. Darauf wies E dem Beklagten Gewerbebewilligungen aus Österreich und der Schweiz vor, und stellte in Aussicht, dass er für die Vornahme der Anlagegeschäfte (im Ausland) eine eigene Gesellschaft gründen werde. Er würde die schon getätigten Anlagen über die C AG auf die neu zu gründende Gesellschaft übertragen. E erklärte, dass er das Anlagegeschäft nur ganz privat mit bis zu 20 ihm nahestehenden Personen betreiben wolle. Zu diesem Zweck wurde dann aus Sicht des Beklagten von diesem die Gründung der C Holding durchgeführt.
Der Beklagte vertraute E und verliess sich darauf, dass dessen Aussagen stimmten und er seine Zusagen einhielt. Entgegen dieser Zusagen betrieb E sein Anlagegeschäft nach der Gründung der C- ohne weitere Einschränkungen über die C Holding weiter. Vielmehr hatte E die C Holding gerade zu dem Zweck gründen lassen, um das von ihm betriebene Anlagegeschäft in Form eines "Schneeball-Systems" (Ausschüttung von Neuanlagen an die Kunden von Altanlagen samt versprochener, jedoch nie verdienter Renditen im zweistelligen Ausmass an Kunden von Altanlagen der C AG bzw. später auch der C Holding) als (Schein-)Anlagesystem weiter aufrecht zu erhalten und neue Kunden unter Vortäuschung einer effektiven Anlagetätigkeit weiter generieren zu können. So wurden - entgegen den Zusagen des E gegenüber dem Beklagten - die bisher von der C AG vereinnahmten Anlagegelder bzw. Anlagen auch nicht auf die C Holding übertragen. Die C AG nahm weiterhin Auszahlungen von Anlagegeldern vor. Da ihre eigenen Gelder zur vollständigen Auszahlung nicht ausreichten, wurden die Anlagegelder, welche bei der C Holding eingingen, von Anfang an auch im grossen Umfang zur C AG weitertransferiert, um dort die Anleger im Sinne des bisherigen Schemas ausbezahlen zu können.
E legte B jeweils Vermögensstati betreffend die C Holding mit Listen deren Anlegern aus Österreich und der Schweiz vor, welche von E unterzeichnet wurden. B schenkte diesen Listen Glauben im Vertrauen auf die Integrität von E, der ihm dazu jeweils Bankauszüge vorlegte, aus welchen hervorging, dass die Vermögenswerte der C Holding angeblich die Verbindlichkeiten gegenüber den Anlegern weit überstiegen. Die Anlegerlisten im Anhang zu den Vermögensstati der C Holding wurden jeweils von E erstellt und dabei manipuliert.
In seinen Abschiedsbrief anlässlich seines Suizids hielt E fest: "Auch Herr B wird Stress bekommen, obwohl er gar nichts dafür kann. Er hat von mir falsche Informationen bekommen. Alle mir nahestehenden Personen habe ich getäuscht und angelogen". Mit den "falschen Informationen" waren die fraglichen Anlegerlisten gemeint, die E jeweils B vorgelegt hatte.
Die C Holding verfügte über keine Buchhaltung. Die Zahlungsflüsse bei der C Holding müssen vielmehr aufgrund der Bankbelege rekonstruiert werden. Die Ein- und Auszahlungen bei der C Holding wären allerdings auch für einen Dritten erkennbar gewesen, doch bedurfte es dazu in Ermangelung einer Buchhaltung grösseren Aufwandes. Der Beklagte hätte bei entsprechender Kontrolle des E insbesondere anhand der ihm zugänglichen Kontoauszüge jedenfalls feststellen können, dass die Berichte von E nicht richtig sind. Er hat aber Kontrollen sowohl bei der C AG als auch bei der C Holding unterlassen, weil er E voll vertraute.
An sich hatte der Beklagte auf allen massgebenden Konti, insbesondere auf denen, über die Ein- und Auszahlungen der bzw. an die Anleger erfolgten, sowohl bei der C AG als auch bei der C Holding Unterschriftsberechtigungen. Der Beklagte kümmerte sich aber weder um die Geschäfte der C AG noch der C Holding. Er war praktisch nur "auf dem Papier" Verwaltungsrat.
Es gab hinsichtlich der Anlageschäfte der C AG und der C Holding nie zugelassene Prospekte, keine Vorverträge, keine allgemeinen Geschäftsbedingungen, keine üblichen Jahresberichte, keine den Kunden vorgelegten Bilanzen und anderes. Über die Anlagegeschäfte wurde auch keine adäquate Buchhaltung geführt.
Der Beklagte realisierte erst nach dem Ableben von E das Ausmass und den Umfang der Anlagegeschäfte der C AG und der C Holding. E kannte natürlich das Ausmass - es ist zumindest von ca. 1'000 Anlegern bei der C AG und der C Holding auszugehen - und wusste er auch - dass "sein Anlagegeschäft" nur als Schneeball-System funktionierte. Er nahm dies in Kauf und tätigte über die C AG und die C Holding dennoch derartige "Anlageschäfte".
In den (offiziellen) Unterlagen der C AG deutete nichts darauf hin, dass die C AG noch anderer Geschäfte als die der Versicherungsvermittlung betrieb. Die Jahresrechnungen und Steuererklärungen ab 2002 wurden jeweils durch E gezeichnet. Obwohl der Beklagte Kenntnis von den massgebenden Konti der C AG hatte, über die die Anlagetätigkeit abgewickelt wurde, wurden diese Konti nicht in die förmliche Berichterstattung der C AG aufgenommen. Dies, obwohl die Revisionsberichte bzw. Revisionsvermerke auf der Jahresrechnung bis und mit Geschäftsjahr 2004 von B unter seinem Wirtschaftstreuhandbüro B gezeichnet wurden.
Die Ehegattin des Beklagten übergab E am 24. Oktober 2002 CHF 100'000.00 zur Veranlagung. Dies geschah mit der Massgabe, einen guten Zins dafür zu bekommen. E war damals schon als Anlagespezialist bekannt. Die Gattin des Beklagten erhielt ein C-Anlagezertifikat, welches in den Unterlagen abgelegt wurde. Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte davon Kenntnis hatte, sich aber zunächst nicht weiter darum kümmerte.
Die Anlagegeschäfte der C AG und der C Holding wurden weitgehend in Österreich durchgeführt und abgewickelt. Der Beklagte selbst hatte keine Kundenkontakte und hat auch nie Geld von Anlegern entgegengenommen.
Durch die Auszahlung der anvertrauten Anlagegelder zuzüglich nicht lukrierter Gewinne einerseits und durch die Annahme von Zahlungen der C Holding andererseits resultierte eine Unterdeckung der Konkursforderungen bei der C AG. Die von den Anlegern einbezahlten Gelder verschmolzen vollständig mit dem Vermögen der C AG. Eigene Anleger - bzw. Treuhandkonti - wurden nicht geführt und die Anlagegelder nicht getrennt vom Vermögen der C AG bzw. C Holding gehalten.
Im Konkurs der C AG wurden Forderungen im Umfang von umgerechnet ca. CHF 36'500'000.00 angemeldet. Auf diesen Betrag entfielen Forderungen im Umfang von ca. CHF 26'000'000.00 auf Anleger, ein Betrag von ca. CHF 10'000.000.00 wurde von der C Holding angemeldet und von anderen Gläubigern. Der Masseverwalter anerkannte Forderungen im Betrag von ca. CHF 18'330'000.00, wobei ca. CHF 8'240'000.00 auf Anleger, ein Betrag von rund CHF 10'000'000.00 auf die C Holding und ein Betrag von rund CHF 22'000.00 auf andere Gläubiger entfielen.
Auch im Konkursverfahren der C Holding meldeten zahlreiche Gläubiger ihre Forderungen an. Insgesamt handelte es sich um Forderungsanmeldungen im Betrag von umgerechnet rund CHF 22'000'000.00, wobei vom Masseverwalter rund CHF 14'000'000.00 anerkannt wurden.
Die von der C AG bei Auflösung der Anteile eines Anlegers erfolgte Rückzahlung umfasste nicht nur den ursprünglichen Anlagebetrag, sondern auch einen Gewinn gemäss der im C-Index-Chart ausgewiesenen (fiktiven) Performance. Ebenso erfolgten bei der C Holding Auszahlungen des Anlagebetrages samt einem gemäss dem C-Hedge-Index-Chart ausgewiesenen (fiktiven) Performance-Wert.
Bei Einzahlung der Anlagegelder nahmen die C AG bzw. C Holding ein Aktien-Agio in der Höhe von 0 bis 10% vor.
Eine (ex-)post durchzuführende Überprüfung der Überschuldung bzw. Zahlungsfähigkeit der C AG zum Zeitpunkt 01.01.2004 unterliegt der Problematik, dass keine offizielle Buchhaltung der Anlagegeschäfte vorlag. In der "offiziellen" Bilanz der C AG erschienen - wie schon ausgeführt - lediglich die Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung auf. Teilweise lassen sich für den masseblichen Stichtag Forderungen gegen die C AG bezüglich der Feststellung der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit erst nach Einschätzung der Liquidität, somit deren Einbringlichkeit, beurteilen bzw. berücksichtigen. So erscheint hinsichtlich mehrerer Konten die Werthaltigkeit fraglich und würde sich bei deren Bewertung mit 00 eine Unterdeckung von rund CHF 2'000'000.00 ergeben. Es kann aber nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass diese Positionen bei einer ex-ante Beurteilung zum damaligen Zeitpunkt von einem Dritten als wertlos erkannt worden wären. Bei Nichtberücksichtigung dieser Positionen ergibt eine zahlenmässige Gegenüberstellung der Aktiv- und Passivwerte der C AG zum Stichtag 01.01.2004 dennoch eine Unterdeckung in Höhe von CHF 489'151.12.
Auch die Beurteilung der Liquiditätslage der C AG zum 01.01.2004 ist bei einer (ex-post-)Prüfung diverser Konten nicht eindeutig nachvollziehbar und damit nicht bewertbar. Die Gesamtsumme der möglichen liquiden Mitteln ergibt mit Stichtag 01.01.2004 rein rechnerisch ein Guthaben von rund CHF 8'837'371.91, dem Verbindlichkeiten in Höhe von CHF 9'331'954.39 gegenüberstehen. Damit ergibt sich jedenfalls rechnerisch eine Unterdeckung der C AG zum 01.01.2004 betreffend die Liquidität in Höhe von rund CHF 494'000.00, das eine liquiditätsmässige Unterdeckung von rund 5.3% ergibt.
Eine Erfolgsrechnung der C AG zum damaligen Stichtag lässt sich mangels verwertbarer Unterlagen nicht vornehmen, lediglich feststellen, dass positive Ergebnisse nicht erwirtschaftet wurden.
Eine isolierte Betrachtung des vermögensrechtlichen Status der C Holding Anstalt zum Stichtag 29. Juni 2004 vor Einzahlung des Klägers ergibt einen positiven Saldo von CHF 18'534.00. Mangels hinreichend nachvollziehbarer Unterlagen bezüglich Transfers bestimmter Kundengelder zwischen der C AG und der C Holding im Umfang von CHF 68'109.74 lässt sich nämlich nicht feststellen, dass bereits zum Stichtag 29. Juni 2004 eine Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung der C Holding vorlag.
Für E waren die C AG und die C Holding eine wirtschaftliche Einheit und ging es ihm bei den juristisch getrennt zu beurteilenden Gesellschaften immer um ein einheitliches Geschäftsmodell, um das von ihm angelegte "Schneeball-System" betreiben zu können. Aus Sicht des E handelte es sich somit bei der C AG und der C Holding um ein einheitliches "C-System", für welches bereits vor und zum Zeitpunkt der Gründung der C Holding keine positive (wirtschaftliche) Fortbestehungsprognose gegeben werden kann. Die Wiederherstellung eines ausgeglichenen Vermögensstandes wäre selbst bei einer ordnungsgemässen Geschäftsgebarung spätestens ab 01.01.2004 nicht mehr möglich gewesen. Allerdings ging es E gar nicht um eine fortgesetzte redliche wirtschaftliche Gebarung.
Von dem Täuschungs- und Schädigungsvorsatz des E bei Gründung der C Holding hatte der Beklagte keine Kenntnis. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte selbst bei Einsicht in die Konten der C AG und der C Holding eine Überschuldung der C AG mit 01.01.2004 bzw. der C Holding unter Bedachtnahme auf die negative Fortführungsprognose mit 29.06.2004 hätte erkennen können.
Der Beklagte sah damals vor Gründung der C Holding die von E unter der Bezeichnung "C AG Information Service Betreuung" ausgestellten, im Wesentlichen vom Erscheinungsbild her den dann über die C Holding ausgestellten "C-Hedge-Index" entsprechenden Beteiligungen an der C AG, wonach ein bestimmter Anleger nach Leistung eines Geldbetrages eine bestimmte Nummer eines "C-Index" erworben hatte, wodurch dem Inhaber dieses "Wertpapiers eine gewisse Anzahl von "C-Anteile" zum Kurs eines bestimmten Eurobetrages bestätigt wurde und er damit eine entsprechende Forderung gegenüber der C AG erworben hatte. Schon allein aus dem Erscheinungsbild und der Ausgabenummer des "Wertpapieres" wäre für den Beklagten erkennbar gewesen, dass E damit eine gewerbsmässige Tätigkeit in einem grösseren Umfang bei der C AG durchgeführt hatte. Der Beklagte wusste, dass E die C Holding für eine Anlagetätigkeit benötigte. Der Beklagte wusste, dass es für die Verwaltung fremder Anlagegelder über die C AG und/oder C Holding einer Bewilligung der Finanzmarktaufsicht aufgrund der bankenrechtlichen Bestimmungen bedurfte. Er wusste, dass auch die C Holding einer solchen Bewilligung bedurft hätte, wenn Anlagegelder - sei es auf inländischen oder ausländischen Bankkonten - zugeflossen wären. Er wusste, dass beide Gesellschaften nicht über solche Bewilligungen verfügten. Hätte die Klägerin gewusst, dass die C Holding nicht über die für eine Anlagetätigkeit erforderliche Bewilligung der Finanzmarktaufsicht verfügte, so hätte sie nicht in den C-Hedge-Index der C Holding investiert und kein Geld einbezahlt.
Hätte der Beklagte bei Gründung der C Holding in die Kontenbewegungen der C AG Einsicht genommen, so hätte er auch bei entsprechender Prüfung erkennen können, dass das Hauptgeschäft der C AG in der Vornahme von in Liechtenstein mangels einer entsprechenden Bewilligung unzulässigen Anlagegeschäften bestand und mangels entsprechender Veranlagung der eingenommenen Kundengelder die den Anlegern versprochenen Renditen real nicht erwirtschaftet werden.
Spätestens per Ende 2005, als sich die Verbindlichkeiten der C AG gegenüber der C Holding aufgrund der Verschiebung der Vermögenswerte von der C Holding an die C AG bereits auf rund CHF 2'000'000'00 beliefen, wäre für den Beklagten bei Überprüfung der Konten der C Holding bzw. der C AG auch die formale Überschuldung der C Holding erkennbar gewesen.
Ausgehend von diesem Sachverhalt legte die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft dem Beklagten mit Strafantrag vom 16.02.2012 zur Last, dass er
I. im Zeitraum von zumindest Juli 2007 bis August 2009 als Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht der in das Öffentlichkeitsregister unter der Registernummer FL-0001.516.970-0 eingetragenen C Aktiengesellschaft ohne Bewilligung eine unter das VersicherungsvermittlungsG fallende Versicherungsvermittlungstätigkeit ausgeübt, indem er als Verwaltungsrat einer juristischen Person, somit als Person, die für die C Aktiengesellschaft hätte handeln sollen, es unterlassen hat, dafür Sorge zu tragen, dass keine Versicherungsvermittlungstätigkeit, nämlich die gewerbsmässige Vermittlung von Versicherungen unter anderem an die G AG, H AG, I AG, J AG und K AG durch E, ohne Bewilligung ausgeübt wird;
II. zu nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkten zwischen 1. Februar 2005 und August 2009 als Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht
a). der in das Öffentlichkeitsregister unter der Registernummer *** eingetragenen C Aktiengesellschaft,
a) der in das Öffentlichkeitsregister unter der Registernummer *** eingetragenen C Holding Anstalt,
b) des in das Öffentlichkeitsregister unter der Registernummer *** eingetragenen L Establishment und
c) der ab 28.9.2006 in das Öffentlichkeitsregister unter der Registernummer ***eingetragenen M Anstalt
ohne Bewilligung eine Tätigkeit im Sinne von Art 3 Abs 1 BankG i.V.m. Art 1 Abs 1 und 2 BankV ausgeübt, indem er als Verwaltungsrat einer juristischen Person, somit als Person, die für die oben angeführten juristischen Personen hätte handeln sollen, es unterlassen hat, dafür Sorge zu tragen, dass keine Tätigkeiten im Sinne von Art 3 Abs 1 BankG i.V.m. Art 1 Abs 1 und 2 BankV, nämlich die gewerbsmässige Entgegennahme von Einlagen und anderen rückzahlbaren Geldern gegen Ausfolgung nicht werthaltiger sogenannter "C Hedge Index Zertifikate, C Index Zertifikate, FX-Zertifikaten und T & P Index-Zertifkate" durch E an eine Vielzahl von Geschädigten, ohne Bewilligung erbracht oder vermittelt werden;
III. zu nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkten zwischen 1. Febr 2005 bis August 2009 als Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht
a). der in das Öffentlichkeitsregister unter der Registernummer *** eingetragenen C Aktiengesellschaft,
a) der in das Öffentlichkeitsregister unter der Registernummer *** eingetragenen C Holding Anstalt,
b) der in das Öffentlichkeitsregister unter der Registernummer *** eingetragenen L Establishment und
c) der ab 28.9.2006 in das Öffentlichkeitsregister unter der Registernummer *** eingetragenen M Anstalt
ohne Bewilligung Dienstleistungen im Sinne von Art 3 Abs 1 VVG erbracht bzw. vermittelt, indem er als Verwaltungsrat einer juristischen Person, somit als Person, die für die oben angeführten juristischen Personen hätte handeln sollen, es unterlassen hat, dafür Sorge zu tragen, dass keine Dienstleistungen im Sinne von Art 3 Abs 1 VVG, nämlich die gewerbsmässige Verwaltung des Vermögens der oben angeführten Gesellschaften auf deren Bankkonten in Form einer Portfolioverwaltung im Sinne des Art 3 Abs 1 lit. a) VVG, ohne Bewilligung erbracht oder vermittelt werden;
IV. zwischen 1.2.2005 und August 2009 als Treuhänder im Sinne des Art 3 lit. k SPG idF LGBl 2009 Nr. 47 vorsätzlich
1. hinsichtlich der CAktiengesellschaft
a)
b) die Sorgfaltspflichtakten nicht angelegt bzw. nicht in dem in Art 20 Abs 1 SPG iVm Art 27 Abs 1 lit d) SPV vorgeschriebenen Umfang angelegt hat, indem er dem Sorgfaltspflichtakt keine Unterlagen betreffend Transaktionen bezüglich des Kontos bei der Baader Bank oder Kontobelege dieses Kontos anschloss;
c) erforderliche besondere Abklärungen entgegen Art 9 Abs 4 nicht vorgenommen hat, obwohl Sachverhalte und Transaktionen auftraten, die Verdachtsmomente begründet hätten, dass Vermögenswerte im Zusammenhang mit Vortaten der Geldwäscherei (betrügerische Handlungen des E) stehen könnten, wobei er insbesondere keine Transaktionsüberwachungen betreffend die Konten bei der N und der O durchgeführt hat, die Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte nicht abgeklärt hat, keine Plausibilitätsprüfung hinsichtlich des von E mitgeteilten Vermögensstands durchgeführt hat und keinen Abgleich der Transaktionen mit dem Geschäftsprofil vorgenommen hat;
2. hinsichtlich der C Holding Anstalt
a) die Sorgfaltspflichtakten nicht anlegt bzw. nicht in dem in Art 20 Abs 1 SPG iVm Art 27 Abs lit d) SPV vorgeschriebenen Umfang anlegt hat, indem er dem Sorgfaltspflichtakt keine Unterlagen betreffend Transaktionen bezüglich des Kontos bei der O oder Kontobelege dieses Kontos anschloss;
b) erforderliche besondere Abklärungen entgegen Art 9 Abs 4 nicht vorgenommen hat, obwohl Sachverhalte und Transaktionen auftraten, die Verdachtsmomente begründet hätten, dass Vermögenswerte im Zusammenhang mit Vortaten der Geldwäscherei (betrügerische Handlungen des E) stehen könnten, wobei er insbesondere keine Transaktionsüberwachungen betreffend die Konten der C Holding Anstalt durchgeführt hat, die Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte, den wirtschaftlichen Hintergrund dieser Vermögenswerte und deren Verwendungszweck nicht abgeklärt hat, keine Plausibilitätsprüfung hinsichtlich des von E mitgeteilten Vermögensstands durchgeführt hat und keinen Abgleich der Transaktionen mit dem Geschäftsprofil vorgenommen hat;
3. hinsichtlich der L Establishment
a) die Sorgfaltspflichtakten nicht anlegt bzw. nicht in dem in Art 20 Abs 1 SPG iVm Art 27 Abs lit d) SPV vorgeschriebenen Umfang anlegt hat, indem er dem Sorgfaltspflichtakt keine Unterlagen betreffend Transaktionen bezüglich des Kontos bei der P und der N anschloss;
b) erforderliche besondere Abklärungen entgegen Art 9 Abs 4 nicht vorgenommen hat, obwohl Sachverhalte und Transaktionen auftraten, die Verdachtsmomente begründet hätten, dass Vermögenswerte im Zusammenhang mit Vortaten der Geldwäscherei (betrügerische Handlungen des E) stehen könnten, wobei er insbesondere keine Transaktionsüberwachungen betreffend die Konten bei der N und der P durchgeführt hat, die Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte, den wirtschaftlichen Hintergrund dieser Vermögenswerte und deren Verwendungszweck nicht abgeklärt hat und keinen Abgleich der Transaktionen mit dem Geschäftsprofil vorgenommen hat;
c) die Identität der wirtschaftlich berechtigten Person nach Art 7 nicht festgestellt und überprüft hat, da Q nur im Geschäftsprofil als wirtschaftlich berechtigte Person, nicht aber auch im Dokument der Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person enthalten ist;
4. hinsichtlich der R Stiftung erforderliche besondere Abklärungen entgegen Art 9 Abs 4 SPG nicht vorgenommen hat, obwohl Sachverhalte und Transaktionen auftraten, die Verdachtsmomente begründet hätten, dass Vermögenswerte im Zusammenhang mit Vortaten der Geldwäscherei (betrügerische Handlungen des E) stehen könnten, wobei er insbesondere keine Transaktionsüberwachungen hinsichtlich Transaktionen, die nicht mit dem Geschäftsprofil in Einklang standen, durchgeführt hat und keinen Abgleich der Transaktionen mit dem Geschäftsprofil vorgenommen hat;
und er habe hiedurch
zu I.: das Vergehen nach Art 26 Abs. 1 lit. b) und Abs. 3 VersVermG;
zu II.: die Vergehen nach Art 63 Abs. 1 lit. b iVm Art 64 BankG
zu III.: die Vergehen gem. Art 62 Abs 1 lit b iVm Art 63 VVG
zu IV: die Vergehen nach Art 30 Abs. 1 lit. b), lit. d) und lit. l) SPG begangen.
Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes zu 03 ES.2012.14 wurde dieses Strafverfahren gemäss § 22c Abs 5 StPO iVm § 22b StPO eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Sachverhalt aufgrund der im Vorverfahren gepflogenen Erhebungen und der Verantwortung des Beschuldigten hinreichend geklärt sei. Der Beschuldigte habe am 28. März 2012 einen Geldbetrag von CHF 60'000.00 zu Gunsten des Landes entrichtet. Es würden daher die Voraussetzungen des § 22c StPO vorliegen.
Der Kläger hatte nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2004 von diesem im Erbwege einen Anteilsschein der C erhalten, dies zusammen mit der Telefonnummer von E. Er wollte in weiterer Folge prüfen, ob es sich hier tatsächlich um einen Geldwert handelt, weshalb er sich mit E in Verbindung setzte. Nachdem er die Auszahlung des Anteilsscheins beantragt hatte, wurde ihm das Geld innerhalb von 3 Tagen auf sein Konto überwiesen. Damit war für ihn bestätigt, dass es sich um ein veranlagtes Geld handelte, weshalb er den erhaltenen Betrag von EUR 30'000.00 wiederum an die C einzahlte. Ein Beratungsgespräch gab es insoweit nicht, ein solches hatte der Kläger auch nicht verlangt. Zumal sich sein Vater für diese Veranlagungsform entschieden hatte, und er dadurch vertraute, dass dies dann passe würde. E hatte er vor diesem Zeitpunkt nicht gekannt.
Diese neuerliche Einzahlung erfolgte am 17.04.2008, wobei als Auftraggeber der Kläger und S, seine damalige Lebensgefährtin und nunmehrige Ehegattin angeführt waren. S schien deswegen auf dem Überweisungsauftrag und dem C Hedge Index auf, zumal der Kläger für den Fall, dass ihm etwas zustossen sollte, wollte, dass diese Zugriff auf die Anleihe hätte.
Dass es zu Problemen mit dieser Anlage gekommen war hatte der Kläger erst nach dem Tod von E erfahren. Sein Bruder, welcher vom Vater ebenfalls eine derartige Anleihe erhalten hatte, hatte ihm dies erzählt. Der Kläger meldete dies in weiterer Folge seiner Rechtsschutzversicherung, welche gegen den Nachlass von E vorging. Dem Konkursverfahren in Liechtenstein schloss sich der Kläger nicht an.
Aufmerksam auf die gegenständlichen Klagen gegen den Beklagten wurde der Kläger im Jahr 2015, zumal die Kanzlei des Klagsvertreters ihn darauf ansprach. Zuvor hat der Kläger nicht gewusst, an wen er sich wenden sollte.
Mit Schreiben vom 01.12.2009 schloss sich der Kläger, vertreten durch T, dem bei der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft zu 04 UT.2009.164 hängigen Strafverfahren im Zusammenhang mit dem C-Komplex als Privatbeteiligter an. Am selben Tag erfolgte durch ihn auch der Privatbeteiligtenanschluss in dem bei der Staatsanwaltschaft Feldkirch zu 06 St 28/09m hängigen Strafverfahren gegen 1. C GmbH und andere.
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch stellte dieses Verfahren am 10.10.2012 ein. Dem Antrag auf Fortführung des Verfahrens wurde in weiterer Folge mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 30.08.2013, 32 Bl 78/42d. keine Folge gegeben).
Bis zur Einbringung der gegenständlichen Klage setzte der Kläger im Übrigen keine weiteren Erkundigungs- oder Nachforschungsschritte.
Der Kläger wusste nicht, dass die C AG über keine Bewilligung der zuständigen Behörde (FMA) verfügte, um Veranlagungsgeschäfte vorzunehmen. Hätte er dies gewusst, hätte er keine Anlagegeschäfte bei der C AG vorgenommen.
Der Beklagte tätigte für seine Firmen F und U, er war dort jeweils einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat, Anlagen bei der C AG und erhielt daraus auch Auszahlungen. Allerdings hatten F und U jeweils nur treuhänderisch für andere Anteile erworben.
Im Konkursverfahren der C Holding meldeten zahlreiche Gläubiger ihre Forderungen an. Insgesamt handelte es sich per 09.08.2011 um Forderungsanmeldungen im Betrag von umgerechnet CHF 22'066'044.40, wobei vom Masseverwalter CHF 14'052'600.12 anerkannt wurden.
Die von der C AG und der C Holding bei Auflösung der Anteile eines Anlegers erfolgte Rückzahlung umfasste nicht nur den ursprünglichen Anlagebetrag, sondern einen Gewinn gemäss der im C-Index Chart ausgewiesenen (fiktiven) Performance. Nicht zurückbezahlt wurde ein vom ursprünglichen Anlegerbetrag abgezogenes Agio in der Höhe von 0 bis 10%.
Im Konkurs der C AG wurden per 30.11.2010 373 Forderungen im Betrag von umgerechnet CHF 36'502'467.41 angemeldet. Der Masseverwalter anerkannte Forderungen im Betrag von insgesamt CHF 18'330'880.07. Die Forderungsanmeldungen erfolgten weit überwiegend in Euro und wurden vom Masseverwalter zum Tageswechselkurs des 21.09.2009 in CHF umgerechnet.
Die Konkursmassen der C Holding und der C AG haben zu 03 CG 2014.199 (im Betrag von CHF 16.5 Mio) und 04 CG 2012.148 (im Betrag von CHF 13 Mio) Verantwortlichkeitsansprüche gegen den Beklagten im Zusammenhang mit dem "Schneeballsystem" des E geltend gemacht.
In seinen Berichten im hg. Konkursverfahren 09 KO.2009.663 führte der Masseverwalter unter anderem folgendes aus:
Erster Zwischenbericht vom 09.12.2009 in 09 KO.2009.663-15:
"3.1.4 Forderungen der Gemeinschuldnerin
...
Schadenersatzforderungen in derzeit noch unbekannter Höhe wird die Masse bei den verantwortlichen Organen bzw. gegenüber dem Nachlass von E geltend machen.
..."
Zweiter Zwischenbericht vom 10.06.2011 in 09 KO.2009.663-56:
"(...)
2.3 Untersuchungsverfahren 13 UR.2009.455
Das derzeit beim Fürstlichen Landgericht anhängige UR-Verfahren wird gemäss Mitteilung der Staatsanwältin voraussichtlich nicht mehr wegen den gemeinrechtlichen Delikten (Betrug usw.) gegen die Verwaltungsräte der C-Konkursitinnen und unbekannte Täterschaft weitergeführt werden, da nach Ansicht der Staatsanwältin gegen die (lebenden) Verwaltungsräte sich aus den bisherigen Ermittlungen keine entsprechenden Tatvorwürfe ergeben haben. Das Verfahren wird folglich (nur) im Zusammenhang mit der Anzeige der FMA (Verstösse gegen das Versicherungsvermittlergesetz, Bankengesetz, Vermögensverwaltergesetz und Sorgfaltspflichtgesetz) gegen die Verantwortlichen der Konkursitinnen weitergeführt werden. (...)
Der MV wird das Strafverfahren jedenfalls weiterverfolgen, insbesondere auch deshalb, da bei der zivilrechtlichen Inanspruchnahme der verantwortlichen Personen die Ermittlungsergebnisse des Strafverfahrens nützlich sein werden, selbst wenn sie nicht für eine strafrechtliche Verfolgung ausreichten. (...)
2.11. Verantwortlichkeitsklagen
Des Weiteren wurden seitens des MV die sich aus der Durchsicht der Geschäftsunterlagen und durch Gespräche mit den zuständigen Behörden und anderweitig involvierten Personen ergebenden Sorgfaltspflichtverletzungen aufgearbeitet und dokumentiert.
Nach bisherigem Kenntnisstand war Drahtzieher und Hauptverantwortlicher des Anlagebetruges der verstorbene E. Die strafrechtliche vorsätzliche Involvierung weiterer Personen kann bis dato nicht nachgewiesen werden. Hingegen steht fest, dass der konzessionspflichtige Vertrieb von C Anteilen unter Hinzuziehung zahlreicher Vermittler mit Wissen und Mitwirken des Verwaltungsrates vollzogen wurde. Es fanden weder Kontrollen statt, noch wurde die Werthaltigkeit der C Anteile geprüft bzw. dafür gesorgt, dass die Gelder pflichtgemäss auf separaten Konten verwaltet wurden.
Der MV ist der Auffassung, wäre der Verwaltungsrat seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen, die Entgegennahme der Gelder bereits von Beginn an unterbunden hätte werden müssen. Jedenfalls hätte zu einem viel früheren Zeitpunkt festgestellt werden können, dass die Gemeinschuldnerin tatsächlich überschuldet war und Auszahlungen getätigter Anlagen, noch dazu mit fiktiven Gewinnen, weder möglich noch zulässig war und stattdessen eine Konkursanmeldung angezeigt gewesen wäre.
Es wäre ferner erkennbar gewesen, dass ein Grossteil des einbezahlten Geldes auf den Bankkonti belassen wurde und tatsächlich im Sinne eines Schneeballsystems für Auszahlungen inklusive fiktiver Gewinne verwendet wurde.
Stattdessen liess der Verwaltungsrat E gewähren und setzte völlig auf das persönliche Vertrauensverhältnis, welches aus rechtlicher Sicht selbstverständlich die Wahrnehmung der Organpflichten nicht ersetzen kann und aus tatsächlicher Sicht - wie sich herausstellte - auch völlig ungerechtfertigt war. Folglich trägt der Verwaltungsrat - zusammen mit E - die (Mit-)Verantwortung für die heutige Situation. (...)
Der MV wird aus diesem Grund entsprechende Ersatzforderungen einklagen. (...)
4.1.2 Forderungen der Gemeinschuldnerin
a) Schadenersatzforderungen in derzeit noch unbekannter Höhe wird der MV wie angekündigt gegenüber den verantwortlichen Organen bzw. gegenüber dem Nachlass von E geltend machen. Die Bezifferung der genauen Beträge ist derzeit nicht möglich. (...)"
Dritter Zwischenbericht vom 12.12.2011 in 09 KO.2009.663-241:
"(...)
Der MV korrespondierte und führte Gespräche mit den ehemaligen Verwaltungsräten (B und V) und der Revisionsstelle (U Anstalt für Treuhänderschaften und Verwaltungen, ebenfalls vertreten durch B) bzw. deren Rechtsvertretern.
Die Haftung aus Organverantwortlichkeit wird nicht anerkannt und einer aussergerichtlichen Einigung die Absage erteilt. Auch wurde abgelehnt, einen Verzicht auf Einrede der Verjährung der Haftung abzugeben.
Der MV wird deshalb entsprechende Klagen vorbereiten.
Allerdings erhielt der MV der C Holding Anstalt in zwei Verfahren vor dem Landgericht vom Beklagten B Streitverkündungen und Aufforderungen, den Verfahren als Nebenintervenient beizutreten. Es handelt sich dabei um Schadenersatzklagen von zwei Gläubigern der C Holding Anstalt in Konkurs. Ein Beitritt als Nebenintervenientin erfolgte bislang nicht. Das erste Verfahren wurde bereits geschlossen und es wird das erstinstanzliche Urteil erwartet. Das zweite Verfahren wurde unterbrochen.
Da diese Verfahren potenziell Auswirkungen auch auf die Verantwortlichkeitsklagen der Gemeinschuldnerin gegen deren ehemaligen Organe haben, wird der Ausgang jedenfalls des erstinstanzlichen Verfahrens in der Angelegenheit, in der das Verfahren bereits geschlossen wurde, abgewartet. (...)
Vierter Zwischenbericht vom 17.09.2012 in 09 KO.2009.663-252:
"(...)
Das Strafverfahren gegen B wegen Vergehen nach dem Versicherungsvermittlergesetz, dem Bankengesetz, dem Vermögensverwaltungsgesetz sowie dem Sorgfaltspflichtgesetz wurde zwischenzeitlich gemäss § 22c Abs. 5 StPO iVm § 22b StPO eingestellt. Mit anderen Worten, B konnte durch Zahlung eines Geldbetrages die Einstellung des Strafverfahrens erreichen (Diversion). (...)
Mit Schriftsatz vom 31. August 2012 hat der MV gegen die ehemalige Verwaltung, das sind B und V als ehemalige Verwaltungsräte sowie die U Anstalt für Treuhänderschaften und Verwaltungen (Fidium) als ehemalige Revisionsstelle, Klage beim LG eingebracht. Diesen drei Beklagten wird vorgeworfen, dass sie ihre gesetzlichen Sorgfaltspflichten zum Schutze der Gesellschaftsinteressen verletzt und der Gesellschaft dadurch Schaden zugefügt haben. Vereinfacht ausgedrückt wird ein Schaden derart beziffert, so dass bei Gutheissung der Klage und Leistung der eingeklagten Forderung die Masse ausreichend Vermögen besitzt, um die Masse- und Konkursforderungen zu 100% zu begleichen. Konkret wurden CHF 16.5 Mio. als Schaden eingeklagt sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagten für sämtliche nicht bestimmbaren oder nicht bekannten Schäden, die auf die Pflichtverletzungen der Beklagten als ehemalige Mitglieder der Verwaltung der Gemeinschuldnerin zurückzuführen sind, zu ersetzen haben. (...)
(...) Vorstehend wurden die zwei Verfahren erwähnt, in denen Neugläubiger gegen B als ehemaliges Mitglied der Verwaltung der C Holding Anstalt auf Schadenersatz aus Pflichtverletzungen klagen. Während ein Verfahren (01 CG.2011.314) derzeit ruht, ist im anderen Verfahren (09 CG.2011.279) die Klagsabweisung des Landgerichts durch Beschlüsse des OGH bzw. OG aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuverhandlung und -entscheidung ans LG zurückverwiesen worden. Die Angelegenheit wird in Kürze vor dem Landgericht verhandelt werden.
(...) Somit können nach Ansicht des MV während des Konkursverfahrens Schäden, die aufgrund von Verletzungen von Schutzgesetzen zu Gunsten der Gesellschaft entstanden sind, einzig durch die Masse gegenüber der Verwaltung eingeklagt werden, insoweit "Schadensidentität" im "materiellen Sinn" besteht. Das heisst z.B., macht die Masse - wie hier - den Quotenschaden geltend, dann können die Gläubiger den Quotenschaden (der maximal der im Konkursverfahren durch den MV anerkannten Konkursforderung des Gläubigers entspricht) nicht auch noch gegenüber der Verwaltung einklagen. (...)
Aus vorstehenden Überlegungen auf Basis des Beschlusses des OGH vom 6. Juli 2012 ergibt sich, dass das Verfahren bezüglich der Klage des MV gegen die ehemalige Verwaltung aus Verantwortlichkeit nicht unterbrochen werden darf, da die anhängigen Verfahren von Neugläubigern gegen B nicht präjudiziell sein können. Um den vom MV eingeklagten Schaden kann es in den "Neugläubigerverfahren" nicht gehen, da nur der MV zu dessen Geltendmachung berechtigt ist (§ 223 Abs. 1 PGR) und die Klagen von vornherein auf unterschiedlichen Schutzgesetzverletzungen beruhen. Im vom MV angestrengten Verfahren geht es nur, aber immerhin, um die Verletzung von Schutzgesetzen zu Gunsten (auch) der Gesellschaft. In den "Neugläubigerverfahren" geht es "nur" um die Verletzung von Schutzgesetzen einzig zum Schutz der Gläubiger, wie z.B. Konkursverschleppungstatbestände. (...)"
In der Liechtensteinischen Juristenzeitung, Heft 3, September 2012, wurde die vorerwähnte (im vierten Zwischenbericht des Masseverwalters zu 09 KO.2009.663 genannte) Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 06.07.2012 zu 09 CG.2011.279 veröffentlicht, welcher wie erwähnt ein gleichgelagerter Sachverhalt wie vorliegend zugrunde lag und in welcher sich der OGH mit der Aktivlegitimation von Gläubigern während eines anhängigen Konkursverfahrens auseinandersetzte."
In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht die Haftung des Beklagten für den dem Kläger entstandenen Schaden aus Verantwortlichkeit dem Grunde und der Höhe nach. Unter Hinweis auf Art 226 Abs 1 PGR iVm § 1489 ABGB verneinte das Erstgericht den vom Beklagten erhobenen Verjährungseinwand. Die Verjährungsfrist habe frühestens mit der Veröffentlichung der Entscheidung des F OGH vom 06.07.2012 zu 09 CG.2011.279 in der LJZ, Heft 3, September 2012, unter Berücksichtigung einer daran anschliessenden angemessenen Frist für Erkundigungen des Anlegers zu laufen begonnen. Bis zu diesem Zeitpunkt - und teilweise auch noch danach - sei insbesondere vom Masseverwalter der C-Gesellschaften die Auffassung vertreten worden, dass während des Konkursverfahrens die strittigen Schäden einzig durch die Masse gegenüber der Verwaltung eingeklagt werden könnten. Nach der Veröffentlichung dieser OGH-Rechtsprechung sei von jedem Anleger in zumutbarer Weise zu verlangen gewesen, dass er die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Umstände in Erfahrung zu bringen versuche, was durch die Einsichtnahme in den erwähnten Konkursakt möglich gewesen wäre. Auch hier sei wieder eine angemessene Frist für die dem Anleger zumutbaren Erkundigungen zu berücksichtigen, sodass die 3-jährige Verjährungsfrist bei Klagseinbringung am 04.05.2015 noch nicht abgelaufen sei.
5. Das Für stliche Obergerichtänderte über Berufung des Beklagten den klagsstattgebenden Teil des Ersturteils mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom 06.07.2017 (ON 40) im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung ab. In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Berufungsgericht auf die Urteile des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 03.03.2017 zu 08 CG.2015.162 und 06.04.2017 zu 08 CG.2015.429, die in Verfahren ergangen seien, die von geschädigten C-Anlegern gegen den Beklagten bei weitgehend identischen Sachverhalten geführt worden seien. Zusammengefasst wurde in diesen Entscheidungen ausgeführt, dass sich insbesondere aus den Zwischenberichten des Masseverwalters derart konkrete Umstände ergeben hätten, dass daraus die für die Begründung einer auf den Titel des Schadenersatzes aufbauenden Klage notwendigen Tatsachen entnommen werden hätten können. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof habe zu 08 CG.2015.162 (Erw 8.10.11.) ausgesprochen, dass eine Unterbrechung der Verjährung durch den damaligen Privatbeteiligtenanschluss nicht eingetreten sei, weil eine solche nur bei einem Anschluss in einem gegen den Ersatzpflichtigen geführten Strafverfahren eintreten könne. Davon ausgehend bejahte das Berufungsgericht auch die Verjährung des hier umstrittenen Anspruchs. Damit erübrigten sich weitere Erwägungen zur Haftung des Beklagten dem Grunde und der Höhe nach sowie zu dem vom Beklagten erhobenen Mitverschuldenseinwand.
6. Der Klä gerbekämpft dieses Berufungsurteil vom 06.07.2017 mit seiner fristgerecht erhobenen Revisionaus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Revisionsausführungen münden in einen Abänderungsantrag im Sinne einer Klagsstattgebung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Zusammengefasst führt der Revisionswerber aus, er habe sich den gegen den Beklagten geführten Strafverfahren als Privatbeteiligter angeschlossen, wodurch es gemäss § 1497 ABGB zur Unterbrechung der Verjährung gekommen sei. Wenn die Verständigung von der Einstellung des Strafverfahrens unterbleibe, sei die Frage der gehörigen Fortsetzung von dem Zeitpunkt an zu beurteilen, von dem der Revisionswerber von der Einstellung des Verfahrens Kenntnis erlange. Um in diesem Sinn eine abschliessende rechtliche Beurteilung vornehmen zu können, reichten die Feststellungen des Erstgerichts nicht aus. Vielmehr wäre festzustellen gewesen, ob aufgrund der streitgegenständlichen Vorwürfe ein Strafverfahren gegen den Revisionsgegner geführt worden sei, ob sich der Revisionswerber diesem Strafverfahren angeschlossen habe, wann dieser Privatbeteiligtenanschluss und mit welchem Betrag erfolgt sei und wann schliesslich der Revisionswerber Kenntnis von der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Revisionsgegner erlangt habe. Würden nämlich dazu entsprechende Feststellungen getroffen werden, so müsse das erkennende Gericht bei richtiger rechtlicher Beurteilung zur Auffassung gelangen, dass durch den Privatbeteiligtenanschluss des Revisionswerbers die Verjährung jedenfalls bis zum 28.10.2015 unterbrochen worden und damit die Klagsführung rechtzeitig erfolgt sei.
7. Der Bek lagteerstattete fristgerecht eine Revisionsbeantwortung, in der er beantragt, der Revision keine Folge zu geben. Nach Ansicht des Beklagten entferne sich der Revisionswerber mit seiner Argumentation in unzulässiger Weise vom festgestellten Sachverhalt. Das Strafverfahren 13 UR.2009.455, dem sich der Kläger als Privatbeteiligter angeschlossen habe, sei nicht gegen den Beklagten geführt worden. In diesem Verfahren sei den Privatbeteiligten ausserdem mit Schreiben vom 21.04.2011 mitgeteilt worden, dass Akteneinsicht gewährt werde. Dem zu 03 ES.2012.14 geführten Verfahren habe sich der Revisionswerber nicht angeschlossen. Eine allfällige Säumnis seines Rechtsvertreters habe der Kläger selbst zu vertreten.
8. Die Revision ist nicht berechtigt.
8.1. Mit Blick auf den in Österreich gelegenen Wohnsitz des Klägers liegt eine Rechtssache mit Auslandsbezug vor. Das nach den Behauptungen und Feststellungen den Schaden des Klägers verursachende Handeln des Beklagten wurde im Inland gesetzt, weshalb gemäss Art 52 Abs 1 Satz 1 IPRG liechtensteinisches Sachrecht anzuwenden ist. Davon sind erkennbar auch die Vorinstanzen ausgegangen, ohne dass dies von den Parteien gerügt wurde, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen (F OGH zu 03 CG.2016.264 vom 03.11.2017 Erw 8.2.1. und 02 CG.2015.16 vom 04.11.2016 Erw 8.3.2. ua).
8.2. Soweit sich die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts im Rahmen der vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof in seinen Entscheidungen vom 03.03.2017 zu 08 CG.2015.162 und 06.04.2017 zu 08 CG.2015.429 geprägten Rechtssätze hält, wird gemäss §§ 482, 469a ZPO auf deren Richtigkeit und die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.
8.3. Es wird die Ansicht vertreten, dass nach Ausführung einer gesetzmässigen Rechtsrüge der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht auf die Nachprüfung des angefochtenen Urteils im Rahmen der vom Revisionswerber ausdrücklich aufgeworfenen Rechtsfragen beschränkt sei. Vielmehr sei die Berechtigung der Rechtsrüge dann - nach einem allgemeinen Grundsatz des Rechtsmittelverfahrens - allseitig zu prüfen (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 503 ZPO Rz 189 mwN; F OGH 01 CG.2012.85 vom 02.12.2016 Erw 14.1.3. ua).
Dieser Grundsatz wird jedoch in Österreich zur Rezeptionsvorlage des § 503 öZPO (vgl § 472 ZPO) von der herrschenden Literatur und Rechtsprechung insoweit eingeschränkt, als der Rechtsmittelwerber Rechtsgründe, denen in sich geschlossene - also selbständige rechtserzeugende, rechtshemmende oder rechtsvernichtende - Tatsachen zugrunde liegen, behandeln muss, damit sie nicht aus dem Nachprüfungsrahmen herausfallen. Eine umfassende Prüfung der Rechtslage findet somit nur bei Rechtsfragen statt, die sich auf im Revisionsverfahren aufrecht erhaltene Rechtsgründe beziehen. Sollte sich der Revisionswerber auf die Geltendmachung bestimmter Rechtsgründe beschränkt haben, so sind die von ihm nicht mehr behandelten - daher fallengelassenen - anderen Rechtsgründe, die sich durch die erwähnte Selbständigkeit auszeichnen, nicht mehr Gegenstand der Nachprüfung (Zechner Rz 190 mwN).
Der zitierte Grundsatz wird auch dann nicht mehr angewendet, wenn ein Tatbestand von mehreren selbständigen rechtserzeugenden Tatsachen abgeleitet wird und sich die Rechtsausführungen nur auf eine dieser Tatsachen, nicht aber auch auf die anderen beziehen. Dasselbe gilt, wenn die Rechtsrüge nur einen von mehreren Ansprüchen behandelt. Das heisst, dass bei einem mehrere Ansprüche erfassenden Schadenersatzbegehren die einzelnen Ansprüche nur dann im Rahmen der Rechtsrüge zu prüfen sind, wenn die Rechtsrüge hinsichtlich jedes dieser Ansprüche ordnungsgemäss ausgeführt ist. Wurde eine vom Erstgericht materiell unrichtig gelöste Rechtsfrage in der Berufung nicht geltend gemacht, kann diese Frage nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens sein. Wird also die Rechtsrüge in zweiter Instanz nur zu einem bestimmten Aspekt ausgeführt, dann wurde das Ersturteil nicht aus einem weiteren relevierten Grund bekämpft, sodass die diesbezügliche rechtliche Beurteilung im Revisionsverfahren nicht mehr in Zweifel gezogen werden kann. Vielmehr wird damit der geltend gemachte Revisionsgrund nicht gesetzmässig ausgeführt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es um mehrere selbständig zu beurteilende Rechtsfragen geht. Kommt der Revisionswerber in seiner Revision auf bestimmte Rechtsgründe oder selbständige Einwendungen nicht mehr zurück, so sind diese damit aus der ansonsten umfassenden Beurteilungspflicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs ausgeschieden (vgl zu alldem LES 2006, 357; LES 2005, 425; F OGH 01 CG.2012.85 vom 02.12.2016 Erw 14.1.4.; 05 CG.2015.159 vom 06.10.2017 Erw 8.1.1. ua; RIS-Justiz RS0043338; RS0041570; RS0043352 [T 31]; vgl Kodek in Rechberger4 ZPO § 503 Rz 27). Diese Judikaturlinie wurde vom Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 15. 5. 2017, StGH 2016/152, Erw 2.2. (ergangen zu F OGH 01 CG.2012.85 vom 02.12.2016) nicht beanstandet (vgl auch StGH 2017/4 Erw 4.2. aE und StGH 2016/137 Erw 2.4.; StGH 2016/124 Erw 2.4.; StGH 2017/21 Erw 3.1.). Da diese auch bereits in einer Reihe von Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vertreten wurde, kann es für die Parteien keine "Überraschung" mehr bedeuten, wenn diese auch im nunmehrigen Verfahren zum Tragen kommt.
8.4.1. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat in seinen Entscheidungen vom 03.03.2017 zu 08 CG.2015.162 und 06.04.2017 zu 08 CG.2015.429, denen sich das Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung angeschlossen hat, ausgeführt, dass durch die bereits in den Jahren 2011 ergangenen Zwischenberichte des Masseverwalters im Konkursverfahren der C Holding zu 09 KO.2009.657 des Erstgerichts für die Begründung einer auf den Titel des Schadenersatzes aufbauenden Klage, insbesondere auch im Hinblick auf den eingetretenen Schaden, die Rechtswidrigkeit, das Verschulden und den Kausalzusammenhang, hinlänglich Tatsachen bekannt wurden, die auch eine Klagsführung gegen den Beklagten ermöglicht hätten. Es wäre vom (seinerzeitigen) Rechtsvertreter des Klägers in zumutbarer Weise zu verlangen gewesen, in diese Zwischenberichte Einsicht zu nehmen. Der Kläger führt in seiner Revision gegen diese Argumentation, der sich das Revisionsgericht auch im vorliegenden Verfahren anschliesst (§§ 482, 469a ZPO), nichts ins Treffen, sodass nach den vorher zitierten Rechtsgrundsätzen auf diese selbständigen rechtsvernichtenden Erwägungen hier nicht mehr einzutreten wäre (vgl aber dennoch die nachfolgenden Erw 8.5.4. - 8.5.11.).
8.4.2. Vielmehr beschränkt sich die Revision auf die Argumentation, dass die Verjährungsfrist durch die in gegen den Beklagten geführten Strafverfahren erklärten Anschlüsse als Privatbeteiligter jedenfalls bis zum 28.10.2015 unterbrochen worden sei. Zu diesem Termin habe der nunmehrige Vertreter des Klägers Akteneinsicht genommen und damit erstmals von der Einstellung der Strafverfahren Kenntnis erlangt.
8.5.1. Der Anschluss als Privatbeteiligter im Strafverfahren hat die gleichen rechtlichen Wirkungen im Sinne des § 1479 ABGB wie eine Klage. Voraussetzung ist jedoch, dass sich das Strafverfahren gegen den gerichtet hat, der sich nun auf die Verjährung beruft. Dies gilt für jeden in einem Strafverfahren geltend gemachten privatrechtlichen Anspruch; er muss nur aus einem vermögensrechtlichen Schaden resultieren, der unmittelbar oder mittelbar durch die strafbare, von Amts wegen zu verfolgende Handlung entstanden ist. Dabei reicht es aus, wenn das Bestehen eines aus der Straftat entstandenen, im Zivilrechtsweg geltend zu machenden Anspruchs schlüssig behauptet wird und sich ein Zusammenhang zwischen Tat und Anspruch ableiten lässt. Erkennbar muss sein, weswegen der Privatbeteiligte Ersatz verlangt. Die Verjährung wird nur soweit unterbrochen, als der Anspruch der Höhe nach geltend gemacht wurde, nicht jedoch schlechthin dem Grunde nach. Der Kläger muss also die klagsgegenständlichen Ansprüche innerhalb der 3-jährigen Verjährungsfrist ausreichend konkretisiert und individualisiert im Strafverfahren als Privatbeteiligter geltend machen. Der Anspruch des Privatbeteiligten muss zwar durch die Straftat entstanden sein, der Privatbeteiligtenanschluss erfordert aber keinen tatbestandsrelevanten Schaden (RIS-Justiz RS0034631; RIS-Justiz RS0115181; F OGH zu 03 CG.2015.149 vom 03.11.2017 Erw 8.5.1. und zu 05 CG.2015.159 vom 06.10.2017; vgl 05 CG.2015.383 vom 06.10.2017 ua).
Es unterbricht beispielsweise ein in einem gegen das Organ einer juristischen Person geführten Strafverfahren erklärter Privatbeteiligtenanschluss nicht die Verjährungsfrist im Verhältnis zur juristischen Person (7 Ob 171/16x). Erfolgt etwa der Anschluss als Privatbeteiligter mit einem Schmerzengeldanspruch, dann hat er für die Verjährung einer Schadenersatzforderung wegen Sachschäden keine Unterbrechungswirkung (2 Ob 180/00k SZ 74/89).
8.5.2. Der Zeitpunkt, zu dem ein Privatbeteiligtenzuspruch aussichtslos wird, ist spätestens mit der Beendigung des Strafverfahrens oder mit der Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg anzunehmen (vgl 6 Ob 116/15z; § 258 StPO). Ab diesem Zeitpunkt muss der Privatbeteiligte seine Ansprüche innerhalb angemessener Frist gerichtlich geltend machen. Eine Säumnis über beispielsweise fast 2 Jahre stellt keine gehörige Fortsetzung der Anspruchsverfolgung dar. Eine derartige Untätigkeit hat der mit dem Beweis für das Vorliegen beachtlicher Rechtfertigungsgründe belastete Kläger (RIS-Justiz RS0034805) zu begründen (6 Ob 116/15z; vgl zu all dem F OGH zu 03 CG.2015.149 vom 03.11.2017, 05 CG.2015.159 vom 06.10.2017 und 05 CG.2015.383 vom 06.10.2017).
8.5.3. Dem Revisionswerber ist darin zuzustimmen, dass an sich die Frage, ob der Geschädigte die Verfolgung des Schädigers gehörig fortgesetzt hat, von dem Zeitpunkt an zu beurteilen ist, in dem er von der Einstellung des Strafverfahrens erfahren hat, wenn die Verständigung von der Einstellung des Strafverfahrens unterblieben ist (RIS-Justiz RS0034539; 2 Ob 111/62 ZVR 1963/50, 53). Wenn aber eine Verständigung durch das Strafgericht unterbleibt, sind dem Geschädigten nach Verstreichen einer angemessenen Frist Nachforschungen zuzumuten (RIS-Justiz RS0034539 [T2]; 1 Ob 652/85; F OGH zu 03 CG.2015.149 vom 03.11.2017 Erw 8.5.3.).
8.5.4. Der Geschädigte darf sich nämlich nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, von den Klagsvoraussetzungen eines Tages zufällig Kenntnis zu erlangen. Wenn für die aussichtsreiche Anspruchsverfolgung die notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe (und daher in zumutbarer Weise) in Erfahrung gebracht werden können, gilt die Kenntnis schon als in dem Zeitpunkt erlangt, indem sie dem Geschädigten bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Der Geschädigte unterliegt daher einer "Erkundigungsobliegenheit", die zur Grenzziehung deshalb erforderlich ist, damit die Verjährung vom Geschädigten nicht in solchen Fällen übergebührlich hinausgezögert werden kann, in denen das aufgrund des Normzwecks nicht gerechtfertigt ist (Schopper, ÖBA 2014, 246). Die Erkundigungsobliegenheit ist nach den Umständen des Einzelfalls objektiv zu beurteilen und darf nicht überspannt werden (F OGH 02 CG.2006.182 LES 2009, 15). Diese erstreckt sich nicht nur auf die Person des Schädigers sondern auf die Voraussetzungen einer erfolgversprechenden Geltendmachung des Anspruchs schlechthin (7 Ob 93/02f). Die Verpflichtung, zumutbare Erkundigungen einzuholen, besteht insbesondere beim Vorliegen von Verdachtsmomenten (1 Ob 19/08p). Ist der Geschädigte anwaltlich vertreten, kommt es auf die Befolgung der "Erkundigungsobliegenheit" durch seinen Rechtsanwalt an (F OGH 08 CG.2015.162 vom 03.03.2017 GE 2017.188 Erw 8.9.). Die Kenntnis des bevollmächtigten Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen (vgl F OGH 05 CG.2014.346 vom 02.12.2016 und die dazu ergangene Entscheidung StGH 2017/4).
8.5.5. Das Konkursverfahren über das Vermögen der C Holding wurde bereits im Jahre 2009 eröffnet. Damit war jedenfalls ein Schaden für den Kläger entstanden (F OGH 08 CG.2015.162 vom 03.03.2017 Erw 8.10.2. und 08 CG.2015.429 vom 06.04.2017 Erw 8.1. ua). Es ist nämlich an die Stelle einer liquiden Forderung eine Konkursforderung getreten.
8.5.6. Die Kenntnis des Schadens ist beim Gläubiger auch dann hinreichend gegeben, wenn der Geschädigte die Höhe seines Schadens noch nicht beziffern kann, ihm also noch nicht alle Schadensfolgen bekannt bzw diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. In diesem Fall steht dem Kläger zur Abwehr der Verjährung vorhersehbarer Folgeschäden innerhalb der für den Primärschaden bestehenden Verjährungsfrist die Feststellungsklage zur Verfügung. Subjektive Irrtümer des Geschädigten sind dabei nicht zu berücksichtigen. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, dass der Masseverwalter seinerseits beabsichtigte, gegen die Organe der Konkursitin Ansprüche geltend zu machen. Rechtliche Schlussfolgerungen zählen nicht zum rein tatsächlich zu verstehenden, den Beginn der Verjährung auslösenden Wissen des Geschädigten. Massgeblich ist also allein die Tatsachenkenntnis des Gläubigers und nicht deren rechtliche Qualifikation. Die rechtliche Beurteilung des Masseverwalters und des Fürstlichen Landgerichts zur angeblich fehlenden Aktivlegitimation des geschädigten Gläubigers während des Konkursverfahrens zur Geltendmachung seiner Ansprüche hinderte daher die Auslösung der Verjährungsfrist nicht (F OGH 07 CG.2015.161 vom 03.11.2017 Erw 8.4.2.; vgl 08 CG.2015.429 Erw 8.6. aE). Es sei daher nur am Rande darauf verwiesen, dass nach den Feststellungen des Erstgerichts bereits im Jahr 2012 gegenteilige Judikatur veröffentlicht war (zuletzt 09 CG.2011.279 vom 06.07.2012, LES 2012,167, GE 2012,157).
8.5.7. Das in Österreich zu 6 St 28/09m des Landesgerichtes Feldkirch geführte Strafverfahren ist nach den Behauptungen des Klägers am 30.08.2013 (ON 27 S 24), nach den Feststellungen am 10.10.2012 (ON 30 S 26 Abs 4) eingestellt worden. Der Kläger rügt nicht, dass das Erstgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob konkret dieses Verfahren auch gegen den Beklagten geführt worden war. Schon deshalb wäre an sich darauf nicht weiter einzugehen (vgl StGH 2017/4 Erw 4.2. aE; StGH 2016/124 Erw 2.4.; StGH 2017/21 Erw 3.1.). Es sei aber dennoch erwähnt, dass mittlerweile gerichtsbekannt ist (§ 269 ZPO), dass dieses Verfahren nicht gegen den Beklagten geführt worden war, sodass der Privatbeteiligtenanschluss des Klägers in diesem Verfahren nicht geeignet war, eine Unterbrechung der Verjährungsfrist herbeizuführen (03 CG.2015.149 vom 03.11.2017 ua Erw 8.5.7.).
8.5.8. Es mag sein, dass das Strafverfahren zu 04 UT.2009.164 zu 13 UR.2009/455 fortgesetzt wurde; auch in diesem Zusammenhang ist aber mittlerweile gerichtsbekannt (§ 269 ZPO), dass dieses Verfahren, soweit es nicht zu 03 ES.2012.14 weitergeführt wurde, mit Beschluss vom 17.02.2012 eingestellt wurde (03 CG.2015.149 vom 03.11.2017 Erw 8.5.8. ua). Die Einstellung des zu 03 ES.2012.14 fortgesetzten Verfahrens erfolgte demnach am 03.04.2012. Dies ergibt sich auch aus der vom Kläger selbst vorgelegten Urkunde Beilage Z, deren Echtheit und Richtigkeit nicht bestritten wurde (ON 29 S 4, 5), sodass diese auch noch im Revisionsverfahren den Feststellungen zu Grunde gelegt werden kann (vgl F OGH zu 03 CG.2011.374 vom 04.11.2016 ua; vgl StGH 2016/137 Erw 4.1. und StGH 2016/128 Erw 3.2.).
Der Kläger hat laut dem Leitschein vom 07. 04. 2015 (Beilage i) die Vermittlung am 16.03.2015 anbegehrt. Die vorliegende Klage wurde am 04.05.2015 überreicht. Der Schaden war bereits im Jahr 2009 eingetreten und dem Kläger bekannt geworden.
Dennoch sind also zwischen der Einstellung der hier massgeblichen Strafverfahren und der Ergreifung von weiteren Rechtsschritten durch den Kläger zur Verfolgung seiner Ansprüche gegenüber dem Beklagten deutlich mehr als 2 Jahre vergangen. Tatsächlich hat der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen erst am 28.10.2015 bzw 01.12.2015 durch eine Akteneinsicht von der Einstellung der Strafverfahren Kenntnis erlangt, obwohl ihm dies mit zumutbaren Mitteln und damit ohne Überspannung der Erkundigungsobliegenheit schon wesentlich früher möglich gewesen wäre (Erw 8.5.4. und 8.5.9. - 8.5.11.).
8.5.9. Die Berichte des Masseverwalters sind grundsätzlich von einem Gläubiger bzw von dessen Rechtsvertreter zu berücksichtigen. Seine Vollmacht und sein Mandat zu einer Forderungsanmeldung im Konkursverfahren umfassen daher auch die Pflicht zur Beschaffung bzw Einsicht in die Berichte des Masseverwalters (F OGH 07 CG.2015.161 Erw 8.4.2. aE; F OGH 08 CG.2015.162 Erw 8.10.3. aE).
Der Kläger hat allerdings nach den Feststellungen seine Ansprüche nicht in dem über das Vermögen der C Holding eröffneten Konkursverfahren angemeldet und auch sonst keine weiteren "Erkundigungs- und Nachforschungsschritte" gesetzt (ON 30 S 26). Er hat aber selbst sinngemäss vorgebracht, dass er im September 2009 von der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der C Holding und davon Kenntnis erlangt habe, dass sein "veranlagtes Geld nicht mehr vorhanden und nur mit einer geringen Konkursquote zu rechnen war, da ein Grossteil des veranlagten Geldes vertragswidrig verwendet wurde" (ON 1 S 3 Abs 2). Dieses Vorbringen wurde vom Beklagten nicht substantiiert bestritten und kann daher ebenfalls der Entscheidung zu Grunde gelegt werden (RIS-Justiz RS0039927). Die unterbliebene Anmeldung der Forderung im Konkursverfahren bedeutete schon per se einen Sorgfaltsverstoss, weil der Geschädigte unabhängig von seiner Erkundigungsobliegenheit verpflichtet ist, alles zu unternehmen, um den ihm erwachsenen Schaden möglichst gering zu halten (vgl § 1304 ABGB und die daraus abgeleitete Schadensminderungspflicht - Karner in KBB5 ABGB § 1304 Rz 9). Die Anmeldung der Forderung im Konkursverfahren gibt ihm zumindest die Chance, einen Teil der ihm aus dem Schaden entstandenen Forderung ersetzt zu bekommen.
Der Kläger hatte Rechtsanwalt T mit der Verfolgung seiner Interessen beauftragt. Da den Kläger im Rahmen des Zumutbaren eine Erkundigungsobliegenheit trifft (vgl obige Erw 8.5.4.) und schon nach seinem Prozessstandpunkt eine anspruchsbegründende Verdachtslage bestand, war dies eine Massnahme, die vom Kläger, der immerhin über eine Rechtsschutzversicherung verfügte, die er auch zur Wahrung seiner Ansprüche eingeschaltet hatte (ON 30 S 26), ohne Überspannung der Erkundigungsobliegenheit zu verlangen war. Es kann nämlich von einem Geschädigten, der wie der Kläger nach den Feststellungen von einem Schadensereignis Kenntnis hatte, aber nicht wusste, "an wen er sich wenden sollte", durchaus zumutbar erwartet werden, dass er sich rechtsfreundlich vertreten lässt. Davon ausgehend bedeutet es auch keine Überspannung der Erkundigungsobliegenheit, vom Kläger bzw von seinem Rechtsvertreter zu verlangen, sich zumindest die Berichte des Insolvenzverwalters zu beschaffen bzw in regelmässigen Abständen in den Insolvenzakt - allenfalls auch durch einen ausländischen Substituten, wenn die Insolvenz im Ausland eröffnet wurde - Einsicht zu nehmen. Wäre ihm diese als nicht beteiligte Person verweigert worden, so hätte der Kläger seine Forderung im Konkurs anmelden können. Dies wäre bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nur mit einem kurzen Schriftsatz möglich und daher ohne weiteres zumutbar gewesen.
8.5.10. Diese Verfahrensergebnisse sind in rechtlicher Hinsicht dahin zu beurteilen, dass dem Rechtsvertreter des Klägers eine angemessene Zeit zur Verfügung stand, um in die betreffenden Strafakten bzw den Konkursakt Einsicht zu nehmen. Dem seinerzeitigen Rechtsvertreter des Klägers wäre es in diesem Sinn durchaus zuzumuten gewesen, etwa halbjährlich eine Akteneinsicht vorzunehmen oder eine entsprechende Anfrage an das Erstgericht zu richten. Bei einer wiederholten zeitnahen Einsichtnahme in den Konkursakt oder die massgeblichen Strafakten hätte der Kläger entsprechende Kenntnisse in Erfahrung bringen können. Dazu sei nur auf die Feststellungen des Erstgerichts zum zweiten Zwischenbericht des Masseverwalters vom 10.06.2011 verwiesen, mit dem die Einstellung des Verfahrens 13 UR.2009.455 angekündigt wurde (ON 30 S 28). Aus dem vierten Zwischenbericht vom 17.09.2012 hingegen ergab sich, dass auch ein weiteres Strafverfahren gegen den Beklagten eingestellt wurde (ON 30 S 30).
8.5.11. An sich ist zutreffend, dass mit Schreiben des Erstgerichts vom 15.02.2010 (Beilage AI, deren Echtheit und Richtigkeit ebenfalls nicht bestritten wurde - ON 29 S 4,5) unter anderem dem damaligen Vertreter des Klägers mitgeteilt worden war, dass "im derzeitigen Verfahrensstadium..........keine Akteneinsicht gewährt werden kann" und das Gericht "die Beteiligten, sobald eine Akteneinsicht möglich ist, wieder orientieren werde".
Unabhängig von dieser Mitteilung des Erstgerichts vom 15.02.2010 (!) zu 13 UR.2009.455 (Beilage AI) wäre für den Kläger mit zumutbarem Aufwand erkennbar gewesen, dass beide massgeblichen Strafverfahren eingestellt wurden. Aus dem zuletzt zitierten Schreiben ergibt sich ausserdem, dass aus damaliger Sicht in Bälde mit der Möglichkeit einer Akteneinsicht zu rechnen gewesen wäre. Wenn darin auch angekündigt wurde, dass die Privatbeteiligten von dieser Möglichkeit eine Verständigung bekommen werden, war unter diesen Umständen nicht ein jahrelanges Zuwarten auf eine entsprechende Mitteilung gerechtfertigt. Vielmehr wäre es dem Kläger bzw seinem damaligen Rechtsvertreter auch bei dieser Sachlage zuzumuten gewesen, etwa im Rahmen des erwähnten zeitlichen Fensters von gut 2 Jahren dennoch in die Strafakten neuerlich, vor allem aber auch unabhängig davon in den Konkursakt Einsicht zu nehmen. Damit bedarf es schon deshalb keiner Verifizierung der in der Revisionsbeantwortung hervorgehobenen Einwendung, wonach im Verfahren zu 13 UR.2009.455 am 21.04.2011 die Gesuche der Privatbeteiligten um Akteneinsicht bewilligt worden seien und der seinerzeitige Rechtsvertreter des Klägers hievon verständigt worden sei.
8.6. Zusammengefasst resultiert daraus, dass entgegen den Revisionsausführungen die in verschiedenen Strafverfahren erklärten Privatbeteiligtenanschlüsse des Klägers nicht geeignet waren, die Verjährungsfrist zu unterbrechen. Der Revision muss damit ein Erfolg versagt bleiben (§§ 482, 469a ZPO).
9. Der auch im Revisionsverfahren unterlegene Kläger hat dem Beklagten gemäss §§ 50, 40, 41 ZPO die rechtzeitig und weitgehend richtig angesprochenen Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen. Ein Ersatz für die verzeichnete Entscheidungsgebühr kommt aber im Hinblick auf § 70 ZPO nicht in Betracht.