Die in erster Instanz obsiegende Partei ist nicht gehalten, in der Berufungsmitteilung erstgerichtliche Feststellungen zu rügen, die sie allenfalls für unrichtig oder für ihren Prozessstandpunkt als nachteilig erachtete. Entsprechendes gilt für Verfahrensmängel. Die entsprechenden Rügen sind vom Revisionsgericht auf ihre Schlüssigkeit und abstrakte Eignung zu prüfen, die vom Gericht erster Instanz erarbeitete Sachverhaltsgrundlage in Zweifel zu ziehen.
09 CG.2015.163
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wolfram Purtscheller, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Partei A, vertreten durch ***, gegen die beklagte Partei B Vaduz, vertreten durch ***, wegen EUR 40'000.00 s.A. (Streitwert CHF 42'567.80 @ EUR/CHF 1.06), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 29.08.2017, 09 CG.2015.163-43, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 18.11.2016, 09 CG.2015.163-35, im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung abgeändert wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revision wird dahin F o l g e gegeben, dass das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 29.08.2017 und jenes des Fürstlichen Landgerichts vom 18.11.2016, soweit sie nicht unbekämpft in Rechtskraft erwachsen sind (sohin also nicht hinsichtlich der Abweisung des Zinsenmehrbegehrens laut Punkt 2. des Urteilstenors in ON 35), aufgehoben werden und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen wird.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1. Die C AG mit Sitz in Liechtenstein (in der Folge: C AG) wurde 1994 im Handelsregister eingetragen. Der im Handelsregister eingetragene statutarische Zweck der C AG lautete: "a) Vermittlung von Finanzierungsberatungen sowie Versicherungsmaklertätigkeiten; b) die Beteiligung an anderen Unternehmungen; c) die Vornahme von Rechts- und Finanzgeschäften, die direkt oder indirekt im Aufgabenbereich liegen können." Die C AG verfügte über eine am 30.04.1998 ausgestellte Gewerbebewilligung, die den Zweck "Versicherungsmakler Tätigkeiten, Vermittlung von Finanzierungsberatungen" beinhaltete. Mit Verfügung des Amtes für Volkswirtschaft vom ***2000 wurde D als verantwortlicher Geschäftsherr der C AG auf Basis dieser Bewilligung genehmigt. Die Gewerbebewilligung wurde in der Folge aufgrund des Erlasses des Versicherungsvermittlungsgesetzes vom 17.05.2006 per 12.12.2007 eingeschränkt auf die "Vermittlung von Finanzierungsberatungen". Der Beklagte und D waren einzelzeichnungsberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrates der C AG, letzterer auch deren einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer. Repräsentantin der C AG war ab ***.2003 die P Handels- und Verwaltungsgesellschaft reg. Treuunternehmen (in der Folge: P). Der Beklagte war Verwaltungsrat der P mit Einzelzeichnungsrecht.
Die C Holding Anstalt mit Sitz in Liechtenstein (in der Folge: C Holding) wurde am ***2004 im Handelsregister eingetragen. Der statutarische, im Handelsregister eingetragene Zweck der C Holding umfasste die "Anlage und Verwaltung des Anstaltsvermögens unter Ausschluss des Betriebes eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes sowie die Verteilung der Erträgnisse und den Gebrauch des Vermögens". D und der Beklagte waren einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsräte der C Holding. Repräsentantin der C Holding war die P.
D hatte das Aktienkapital der C AG inne. Auch die C Holding wurde für D gegründet. Wirtschaftlich betrachtet war D Träger des Vermögens sowohl der C AG als auch der C Holding.
Die Klägerin, die im Jahre 2004 eine Erbschaft gemacht hatte, übergab am 22.08.2007 dem Anlageberater E einen Betrag von EUR 50'000.00, den sie aus der erwähnten Erbschaft erhalten hatte. Dieser veranlasste am 22.08.2007 eine Überweisung eines Teilbetrags von EUR 40'000.00 an die C Holding. Im Gegenzug erhielt die Klägerin ein Zertifikat der C Holding mit dem Titel "C H. Index" (Nr. xxxx).
2009 schied D durch Selbstmord aus dem Leben. Mit Beschlüssen des Landgerichts vom 21.09.2009 wurde sowohl über das Vermögen der C AG als auch über das Vermögen der C Holding der Konkurs eröffnet.
2. Die Klä gerinbegehrte mit ihrer am 05.05.2015 beim Erstgericht überreichten Klage vom Beklagten die Zahlung von EUR 40'000.00 zuzüglich 5% Zinsen seit dem 07.10.2009. Dazu brachte die Klägerin zusammengefasst vor, sie habe, als im September 2009 D Selbstmord begangen habe und über die C Holding der Konkurs eröffnet worden sei, erfahren, dass ihr veranlagtes Geld nicht mehr vorhanden und lediglich mit einer sehr geringen Konkursquote zu rechnen sei, da ein Grossteil des veranlagten Geldes vertragswidrig verwendet worden sei. Die Forderung der Klägerin über insgesamt EUR 40'000.00 sei im Konkursverfahren über das Vermögen der C Holding durch deren Masseverwalter F in der genannten Höhe anerkannt worden.
Die C Holding sei bereits im Zeitpunkt der Einzahlung überschuldet gewesen, wovon die Klägerin aber erst jetzt Kenntnis erlangt habe. Die C Holding sei im Jahre 2004 nur deshalb gegründet worden, um finanzielle Löcher bei der früher gegründeten C AG zu stopfen. Die beiden Gesellschaften seien insgesamt als Einheit zu sehen. Eine positive Zukunftsprognose sei bei dem damit betriebenen "Schneeballsystem" nie gegeben gewesen. Die Einzahlung der Klägerin sei nach jenem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der Beklagte als Verwaltungsrat beider Gesellschaften pflichtgemäss einen Konkursantrag stellen hätte müssen. Damit sei die Klägerin zur Klagsführung legitimiert und vom Beklagten so zu stellen, als wenn sie mit der C Holding nicht kontrahiert hätte.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof habe zwischenzeitlich in einem bereits abgeführten Verfahren die vollumfängliche Haftung des Beklagten gegenüber den C-Geschädigten mit der Begründung bejaht, dass der Beklagte von den unzulässigen "Anlagetätigkeiten" seines Mitverwaltungsrates D über die C Gesellschaften von Anfang an Bescheid gewusst und rechtswidrig nichts dagegen unternommen habe. Insbesondere habe es der sachverständige Beklagte als Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht bewusst unterlassen, die für gewerbliche Anlagegeschäfte zwingend notwendigen Bewilligungen einzuholen. In zwischenzeitlich durchgeführten Verfahren sei der Beklagte einvernommen und ein Sachverständigengutachten eingeholt worden. Aus dem daraus erschliessbaren Sachverhalt lasse sich die Haftung des Beklagten für den der Klägerin entstandenen Schaden ohne weiteres ableiten. Hätte die Klägerin von den massgeblichen Umständen gewusst, so hätte sie ihre Veranlagung über die C Gesellschaften nicht vorgenommen.
Der Beklagte habe alle seine Verpflichtungen als Verwaltungsrat der beiden Gesellschaften zur Gänze vernachlässigt. Gemäss Art 226 Abs 1 PGR hafte er der Klägerin nach vertragsrechtlichen Grundsätzen, sodass die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB eintrete. Ein Organ, das nicht rechtzeitig die Konkurseröffnung beantrage und damit das Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB) begehe, hafte den Gläubigern auch deliktisch. Diese zuletzt zitierte Gesetzesstelle sei als Schutzgesetz gemäss § 1311 ABGB zu Gunsten der Gläubiger zu qualifizieren. Als einzelzeichnungsberechtigter und sachverständiger Verwaltungsrat (Art 180a PGR) hätte der Beklagte umgehend - sohin seit Ende der 90 Jahre - die gesamte Anlagetätigkeit des C Systems sofort stoppen müssen und damit jeden weiteren Schaden der Anleger vermeiden können.
Durch inzwischen in diversen Verfahren eingeholte Gutachten und die nunmehr getätigten Aussagen des Beklagten stehe auch fest, dass der Beklagte selbst in die C Gesellschaft investiert und dafür sogar Provisionen erhalten habe. Der Beklagte habe auch gewusst, dass das "Anlagegeschäft" diverser Bewilligungen bedurft hätte; er habe sogar einen entsprechenden Antrag bei der FMA zurückgezogen. Der Beklagte habe es also als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat bewusst unterlassen, die für das gewerbliche Anlagegeschäft zwingend notwendigen Bewilligungen einzuholen. Es hätten daher keine Einlagen und andere rückzahlbaren Gelder gewerbsmässig entgegengenommen werden dürfen.
Die Klägerin habe von den in den Vorverfahren gewonnenen Erkenntnissen nichts gewusst. Diese massgeblichen Umstände habe sie erst zu einem späteren Zeitpunkt erfahren, worauf sie unverzüglich die Klage eingebracht habe.
Der von der Klägerin erhobene Anspruch sei nicht verjährt. Es sei dem Beklagten zuzurechnen, dass bei den C Gesellschaften keinerlei Geschäftsunterlagen existierten und der Sachverhalt erst in mühsamster Kleinarbeit sowie nur durch Beizug von Sachverständigen nach und nach erst aufgearbeitet werden habe können. Der Lauf der Verjährungsfrist sei auch durch den Anschluss der Klägerin als Privatbeteiligte in einem gegen den Beklagten geführten Strafverfahren unterbrochen worden. Der Klägerin sei die Akteneinsicht in den Strafakt verweigert worden. Man habe ihr mitgeteilt, dass man auf sie zurückkommen werde, was bis heute nicht geschehen sei.
Der Masseverwalter habe in seinem zweiten Zwischenbericht dem Konkursgericht mitgeteilt, dass die Ermittlungen gegen die Verwaltungsräte der C-Konkursitinnen zu keinen Ergebnissen geführt hätten. Es sei auf die bevorstehende Einstellung der Strafverfahren hingewiesen worden. Auch aus dem ersten Bericht des Masseverwalters ergebe sich in aller Klarheit, dass der Beklagte diesem gegenüber angegeben habe, dass der Beklagte über die Anlagetätigkeit der C Gesellschaften nicht informiert gewesen sei und er von der Entgegennahme von Geldern Dritter zwecks Veranlagung keine Kenntnis gehabt habe. Vielmehr habe er weiters behauptet, hievon erst nach dem Tod von D erfahren zu haben. Dies sei in den Zwischenberichten des Masseverwalters entsprechend festgehalten worden. Wie für einen juristischen Laien die Verfehlungen des Beklagten erkennbar gewesen sein sollen, sei nicht ersichtlich, zumal offenbar nicht einmal die liechtensteinische Staatsanwaltschaft und der Masseverwalter dies erkannt hätten. Selbst als Privatbeteiligte hätten Geschädigte nicht einmal die Möglichkeit gehabt, Informationen über den Ermittlungsstand gegen den Beklagten in Erfahrung zu bringen. Auch aufgrund der Berichte des Masseverwalters habe keine vernünftige Veranlassung bestanden, mehrere tausend Franken in die Hand zu nehmen, um sich die Bankbelege der C Gesellschaften durchzusehen und die Einholung eines Privatgutachtens zu veranlassen. Die Klägerin als österreichische Staatsbürgerin ohne Liechtensteinbezug und als juristische sowie betriebswirtschaftliche Laiin, für die in dieser Angelegenheit kein Bezug zu Liechtenstein sondern nur zu Österreich vorgelegen sei, habe sich mit dem liechtensteinischen Verantwortlichkeitsrecht bis heute nicht beschäftigt. Daher sei der Anspruch der Klägerin schon mangels Kenntnis des massgeblichen Sachverhalts, insbesondere des Ursachenzusammenhangs, nicht verjährt.
3. Der Bek lagtebestritt und wendete zusammengefasst ein, die Klagsforderung sei verjährt. Nach dem Selbstmord von D im September 2009 sei das C Debakel ans Licht gekommen und der Konkurs über die Gesellschaften eröffnet worden. Die Gläubiger seien noch Ende 2009 vom Masseverwalter über die Situation informiert worden. Die Klägerin habe selbst vorgebracht, im Jahr 2009 erfahren zu haben, dass ihr veranlagtes Geld nicht mehr vorhanden sei, sodass ihr spätestens seit 2009 der Schaden und die Schädiger bekannt geworden seien. Der Beklagte habe zunächst von den Machenschaften des D nichts gewusst und diese insbesondere nicht unterstützt. Er habe selbst keine Kundenkontakte gehabt und kein Geld von Anlegern entgegengenommen. Es sei der Beweis nicht erbracht, dass die C Holding zum Zeitpunkt der Einzahlung der Klägerin überschuldet bzw zahlungsunfähig gewesen sei.
Ein allfälliges Verschulden des Beklagten sei im Verhältnis zu jenem des D vernachlässigbar gering. Schon deshalb könne der Beklagte nicht zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet werden. Die Klägerin treffe auch ein Selbstverschulden, da sie offensichtlich ohne weitere Überprüfung des Geschäftsmodells und der Versprechungen von D bei der C Holding Geld angelegt habe. Sie habe sich damit ein Mitverschulden anrechnen zu lassen.
4. Das Für stliche Landgerichtgab mit Urteil vom 18.11.2016 (ON 35) im zweiten Rechtsgang dem Klagebegehren über den Betrag von EUR 40'000.00 zuzüglich 5% Zinsen ab 08.05.2015 statt. Das Zinsenmehrbegehren wies das Erstgericht ab. Dieser Entscheidung legte es die auf den Seiten 9 - 35 derselben wiedergegebenen Feststellungen zugrunde, auf die gemäss §§ 482, 469a ZPO verwiesen wird und von denen die für das Revisionsverfahren massgeblichen im Wesentlichen (teilweise ergänzt um unstrittige und gerichtsbekannte Tatsachen) oben zu Punkt 1. bzw nachfolgend wiedergegeben werden:
"Die auf die Versicherungen bezogene Vermittlungstätigkeit der C AG wurde durch D ausgeführt. Neben der Tätigkeit als Versicherungsvermittlerin übte die C AG hauptsächlich eine Anlagetätigkeit aus, die behördlich nicht bewilligt war. Zumindest ab 1999 bewarb D über die C GmbH in Österreich Zertifikate von so genannten C-Anteilen, die zumindest bis 2004 unter der Bezeichnung C-Index ausgegeben wurden. Danach wurde die Anlagetätigkeit über die C Holding unter der Bezeichnung C-H.-Index fortgeführt.
Die C Holding verfügte zu keinem Zeitpunkt über eine Bewilligung nach einem der Aufsicht und dem Vollzug der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) unterliegenden Spezialgesetz, insbesondere nicht nach dem Gesetz vom 25.11.2005 über die Vermögensverwaltung (VVG) sowie dem Gesetz vom 21.10.1992 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz).
Repräsentantin der C Holding war die P Handels- und Verwaltungsgesellschaft reg. Treuunternehmen (in der Folge kurz: P). Verwaltungsrat der P mit Einzelzeichnungsrecht ist B und war bis Oktober 2009 G.
Die P war zuvor ab 10.03.2003 auch Repräsentantin der C AG.
Die Eintragung der C Holding erfolgte am 12.05.2004 mit dem Zweck "Anlage und Verwaltung des Anstaltsvermögens unter Ausschluss des Betriebes eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes sowie die Verteilung der Erträgnisse und der Gebrauch des Vermögens". D und B waren hinsichtlich der Konti der C Holding bei der J-Bank in Österreich sowie der K-Bank in Liechtenstein, der L-Bank in Österreich, der M-Bank in Liechtenstein, der N-Bank in Österreich und der O-Bank je einzeln unterschriftsberechtigt.
Die Geschäfte der C Holding wurden - wie schon ausgeführt - ebenso wie bei der C AG von D geführt. B hatte als Mitglied der Verwaltung mit der Geschäftsführung nichts zu tun. Auf Wunsch von D nahm B Einsitz in den Verwaltungsrat der C AG.
Anfang 2004 realisierte der Beklagte - ohne das volle Ausmass der Geschäfte zu kennen -, dass D über die C AG Anlagegeschäfte vorgenommen hatte. D erklärte B, dass er nur wenige Anlagegeschäfte mit guten Bekannten und Verwandten durchgeführt habe. B machte D darauf aufmerksam, dass die Durchführung von Anlagegeschäfte in Liechtenstein bewilligungspflichtig ist. Darauf wies D dem Beklagten Gewerbebewilligungen aus Österreich und der Schweiz vor, und stellte in Aussicht, dass er für die Vornahme der Anlagegeschäfte (im Ausland) eine eigene Gesellschaft gründen werde. Er würde die schon getätigten Anlagen über die C AG auf die neu zu gründende Gesellschaft übertragen. D erklärte, dass er das Anlagegeschäft nur ganz privat mit bis zu 20 ihm nahestehenden Personen betreiben wolle. Zu diesem Zweck wurde dann aus Sicht des Beklagten von diesem die Gründung der C Holding durchgeführt.
Der Beklagte vertraute D und verliess sich darauf, dass dessen Aussagen stimmten und er seine Zusagen einhielt. Entgegen dieser Zusagen betrieb D sein Anlagegeschäft nach der Gründung der C-Holding ohne weitere Einschränkungen über die C Holding weiter. Vielmehr hatte D die C Holding gerade zu dem Zweck gründen lassen, um das von ihm betriebene Anlagegeschäft in Form eines "Schneeball-Systems" (Ausschüttung von Neuanlagen an die Kunden von Altanlagen samt versprochener, jedoch nie verdienter Renditen im zweistelligen Ausmass an Kunden von Altanlagen der C AG bzw. später auch der C Holding) als (Schein-)Anlagesystem weiter aufrecht zu erhalten und neue Kunden unter Vortäuschung einer effektiven Anlagetätigkeit weiter generieren zu können. So wurden - entgegen den Zusagen des D gegenüber dem Beklagten - die bisher von der C AG vereinnahmten Anlagegelder bzw. Anlagen auch nicht auf die C Holding übertragen. Die C AG nahm weiterhin Auszahlungen von Anlagegeldern vor. Da ihre eigenen Gelder zur vollständigen Auszahlung nicht ausreichten, wurden die Anlagegelder, welche bei der C Holding eingingen, von Anfang an auch im grossen Umfang zur C AG weitertransferiert, um dort die Anleger im Sinne des bisherigen Schemas ausbezahlen zu können.
D legte B jeweils Vermögensstati betreffend die C Holding mit Listen deren Anlegern aus Österreich und der Schweiz vor, welche von D unterzeichnet wurden. B schenkte diesen Listen Glauben im Vertrauen auf die Integrität von D, der ihm dazu jeweils Bankauszüge vorlegte, aus welchen hervorging, dass die Vermögenswerte der C Holding angeblich die Verbindlichkeiten gegenüber den Anlegern weit überstiegen. Die Anlegerlisten im Anhang zu den Vermögensstati der C Holding wurden jeweils von D erstellt und dabei manipuliert.
In seinem Abschiedsbrief anlässlich seines Suizids hielt D fest: "Auch Herr B wird Stress bekommen, obwohl er gar nichts dafür kann. Er hat von mir falsche Informationen bekommen. Alle mir nahestehenden Personen habe ich getäuscht und angelogen". Mit den "falschen Informationen" waren die fraglichen Anlegerlisten gemeint, die D jeweils B vorgelegt hatte.
Die C Holding verfügte über keine Buchhaltung. Die Zahlungsflüsse bei der C Holding müssen vielmehr aufgrund der Bankbelege rekonstruiert werden. Die Ein- und Auszahlungen bei der C Holding wären allerdings auch für einen Dritten erkennbar gewesen, doch bedurfte es dazu in Ermangelung einer Buchhaltung grösseren Aufwandes. Der Beklagte hätte bei entsprechender Kontrolle des D, insbesondere anhand der ihm zugänglichen Kontoauszüge jedenfalls feststellen können, dass die Berichte von D nicht richtig sind. Er hat aber Kontrollen sowohl bei der C AG, als auch bei der C Holding, unterlassen, weil er D voll vertraute.
An sich hatte der Beklagte auf allen massgebenden Konti, insbesondere auf denen, über die Ein- und Auszahlungen der bzw. an die Anleger erfolgten, sowohl bei der C AG als auch bei der C Holding Unterschriftsberechtigungen. Der Beklagte kümmerte sich aber weder um die Geschäfte der C AG noch der C Holding. Er war praktisch nur "auf dem Papier" Verwaltungsrat.
Es gab hinsichtlich der Anlageschäfte der C AG und der C Holding nie zugelassene Prospekte, keine Vorverträge, keine allgemeinen Geschäftsbedingungen, keine üblichen Jahresberichte, keine den Kunden vorgelegten Bilanzen und anderes. Über die Anlagegeschäfte wurde auch keine adäquate Buchhaltung geführt.
Der Beklagte realisierte erst nach dem Ableben von D das Ausmass und den Umfang der Anlagegeschäfte der C AG und der C Holding. D kannte natürlich das Ausmass - es ist zumindest von ca. 1'000 Anlegern bei der C AG und der C Holding auszugehen - und wusste er auch - dass "sein Anlagegeschäft" nur als Schneeball-System funktionierte. Er nahm dies in Kauf und tätigte über die C AG und die C Holding dennoch derartige "Anlageschäfte".
In den (offiziellen) Unterlagen der C AG deutete nichts darauf hin, dass die C AG noch anderer Geschäfte als die der Versicherungsvermittlung betrieb. Die Jahresrechnungen und Steuererklärungen ab 2002 wurden jeweils durch D gezeichnet. Obwohl der Beklagte Kenntnis von den massgebenden Konti der C AG hatte, über die die Anlagetätigkeit abgewickelt wurde, wurden diese Konti nicht in die förmliche Berichterstattung der C AG aufgenommen. Dies, obwohl die Revisionsberichte bzw. Revisionsvermerke auf der Jahresrechnung bis und mit Geschäftsjahr 2004 von B unter seinem Wirtschaftstreuhandbüro B gezeichnet wurden.
Die Ehegattin des Beklagten übergab D am 24. Oktober 2002 CHF 100'000.00 zur Veranlagung. Dies geschah mit der Massgabe, einen guten Zins dafür zu bekommen. D war damals schon als Anlagespezialist bekannt. Die Gattin des Beklagten erhielt ein C-Anlagezertifikat, welches in den Unterlagen abgelegt wurde. Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte davon Kenntnis hatte, sich aber zunächst nicht weiter darum kümmerte.
Die Anlagegeschäfte der C AG und der C Holding wurden weitgehend in Österreich durchgeführt und abgewickelt. Der Beklagte selbst hatte keine Kundenkontakte und hat auch nie Geld von Anlegern entgegengenommen.
Durch die Auszahlung der anvertrauten Anlagegelder zuzüglich nicht lukrierter Gewinne einerseits und durch die Annahme von Zahlungen der C Holding andererseits resultierte eine Unterdeckung der Konkursforderungen bei der C AG. Die von den Anlegern einbezahlten Gelder verschmolzen vollständig mit dem Vermögen der C AG. Eigene Anleger- bzw. Treuhandkonti - wurden nicht geführt und die Anlagegelder nicht getrennt vom Vermögen der C AG bzw. C Holding gehalten.
Im Konkurs der C AG wurden Forderungen im Umfang von umgerechnet ca. CHF 36'500'000.00 angemeldet. Auf diesen Betrag entfielen Forderungen im Umfang von ca. CHF 26'000'000.00 auf Anleger, ein Betrag von ca. CHF 10'000.000.00 wurde von der C Holding angemeldet und von anderen Gläubigern. Der Masseverwalter anerkannte Forderungen im Betrag von ca. CHF 18'330'000.00, wobei ca. CHF 8'240'000.00 auf Anleger, ein Betrag von rund CHF 10'000'000.00 auf die C Holding und ein Betrag von rund CHF 22'000.00 auf andere Gläubiger entfielen.
Auch im Konkursverfahren der C Holding meldeten zahlreiche Gläubiger ihre Forderungen an. Insgesamt handelte es sich um Forderungsanmeldungen im Betrag von umgerechnet rund CHF 22'000'000.00, wobei vom Masseverwalter rund CHF 14'000'000.00 anerkannt wurden.
Die von der C AG bei Auflösung der Anteile eines Anlegers erfolgte Rückzahlung umfasste nicht nur den ursprünglichen Anlagebetrag, sondern auch einen Gewinn gemäss der im C-Index-Chart ausgewiesenen (fiktiven) Performance. Ebenso erfolgten bei der C Holding Auszahlungen des Anlagebetrages samt einem gemäss dem C-H.-Index-Chart ausgewiesenen (fiktiven) Performance-Wert.
Bei Einzahlung der Anlagegelder nahmen die C AG bzw. C Holding ein Aktien-Agio in der Höhe von 0 bis 10% vor.
Eine (ex-)post durchzuführende Überprüfung der Überschuldung bzw. Zahlungsfähigkeit der C AG zum Zeitpunkt 01.01.2004 unterliegt der Problematik, dass keine offizielle Buchhaltung der Anlagegeschäfte vorlag. In der "offiziellen" Bilanz der C AG schienen - wie schon ausgeführt - lediglich die Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung auf. Teilweise lassen sich für den masseblichen Stichtag Forderungen gegen die C AG bezüglich der Feststellung der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit erst nach Einschätzung der Liquidität, somit deren Einbringlichkeit, beurteilen bzw. berücksichtigen. So erscheint hinsichtlich mehrerer Konten die Werthaltigkeit fraglich und würde sich bei deren Bewertung mit 00 eine Unterdeckung von rund CHF 2'000'000.00 ergeben. Es kann aber nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass diese Positionen bei einer ex-ante Beurteilung zum damaligen Zeitpunkt von einem Dritten als wertlos erkannt worden wären. Bei Nichtberücksichtigung dieser Positionen ergibt eine zahlenmässige Gegenüberstellung der Aktiv- und Passivwerte der C AG zum Stichtag 01.01.2004 dennoch eine Unterdeckung in Höhe von CHF 489'151.12.
Auch die Beurteilung der Liquiditätslage der C AG zum 01.01.2004 ist bei einer (ex-post-)Prüfung diverser Konten nicht eindeutig nachvollziehbar und damit nicht bewertbar. Die Gesamtsumme der möglichen liquiden Mittel ergibt mit Stichtag 01.01.2004 rein rechnerisch ein Guthaben von rund CHF 8'837'371.91, dem Verbindlichkeiten in Höhe von CHF 9'331'954.39 gegenüberstehen. Damit ergibt sich jedenfalls rechnerisch eine Unterdeckung der C AG zum 01.01.2004 betreffend die Liquidität in Höhe von rund CHF 494'000.00, das eine liquiditätsmässige Unterdeckung von rund 5.3% ergibt.
Eine Erfolgsrechnung der C AG zum damaligen Stichtag lässt sich mangels verwertbarer Unterlagen nicht vornehmen, lediglich feststellen, dass positive Ergebnisse nicht erwirtschaftet wurden.
Eine isolierte Betrachtung des vermögensrechtlichen Status der C Holding Anstalt zum Stichtag 29. Juni 2004 vor Einzahlung der Klägerin ergibt einen positiven Saldo von CHF 18'534.00. Mangels hinreichend nachvollziehbarer Unterlagen bezüglich Transfers bestimmter Kundengelder zwischen der C AG und der C Holding im Umfang von CHF 68'109.74 lässt sich nämlich nicht feststellen, dass bereits zum Stichtag 29. Juni 2004 eine Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung der C Holding vorlag.
Für D waren die C AG und die C Holding eine wirtschaftliche Einheit und ging es ihm bei den juristisch getrennt zu beurteilenden Gesellschaften immer um ein einheitliches Geschäftsmodell, um das von ihm angelegte "Schneeball-System" betreiben zu können. Aus Sicht des D handelte es sich somit bei der C AG und der C Holding um ein einheitliches "C-System", für welches bereits vor und zum Zeitpunkt der Gründung der C Holding keine positive (wirtschaftliche) Fortbestehungsprognose gegeben werden kann. Die Wiederherstellung eines ausgeglichenen Vermögensstandes wäre selbst bei einer ordnungsgemässen Geschäftsgebarung spätestens ab 01.01.2004 nicht mehr möglich gewesen. Allerdings ging es D gar nicht um eine fortgesetzte redliche wirtschaftliche Gebarung.
Von dem Täuschungs- und Schädigungsvorsatz des D bei Gründung der C Holding hatte der Beklagte keine Kenntnis. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte selbst bei Einsicht in die Konten der C AG und der C Holding eine Überschuldung der C AG mit 01.01.2004 bzw. der C Holding unter Bedachtnahme auf die negative Fortführungsprognose mit 29.06.2004 hätte erkennen können.
Der Beklagte sah damals vor Gründung der C Holding die von D unter der Bezeichnung "C-Finanz- und Versicherungsmakler AG Information Service Betreuung " ausgestellten, im Wesentlichen vom Erscheinungsbild her den dann über die C Holding ausgestellten "C-H.-Index" entsprechenden Beteiligungen an der C AG, wonach ein bestimmter Anleger nach Leistung eines Geldbetrages eine bestimmte Nummer eines "C-Index" erworben hatte, wodurch dem Inhaber dieses Wertpapiers eine gewisse Anzahl von "C-Anteilen" zum Kurs eines bestimmten Eurobetrages bestätigt wurde und er damit eine entsprechende Forderung gegenüber der C AG erworben hatte. Schon allein aus dem Erscheinungsbild und der Ausgabenummer des "Wertpapieres" wäre für den Beklagten erkennbar gewesen, dass D damit eine gewerbsmässige Tätigkeit in einem grösseren Umfang bei der C AG durchgeführt hatte. Der Beklagte wusste, dass D die C Holding für eine Anlagetätigkeit benötigte. Der Beklagte wusste, dass es für die Verwaltung fremder Anlagegelder über die C AG und/oder C Holding einer Bewilligung der Finanzmarktaufsicht aufgrund der bankenrechtlichen Bestimmungen bedurfte. Er wusste, dass auch die C Holding einer solchen Bewilligung bedurft hätte, wenn Anlagegelder - sei es auf inländischen oder ausländischen Bankkonten - zugeflossen wären. Er wusste, dass beide Gesellschaften nicht über solche Bewilligungen verfügten. Hätte die Klägerin gewusst, dass die C Holding nicht über die für eine Anlagetätigkeit erforderliche Bewilligung der Finanzmarktaufsicht verfügte, so hätte sie nicht in den C-H.-Index der C Holding investiert und kein Geld einbezahlt.
Hätte der Beklagte bei Gründung der C Holding in die Kontenbewegungen der C AG Einsicht genommen, so hätte er auch bei entsprechender Prüfung erkennen können, dass das Hauptgeschäft der C AG in der Vornahme von in Liechtenstein mangels einer entsprechenden Bewilligung unzulässigen Anlagegeschäften bestand und mangels entsprechender Veranlagung der eingenommenen Kundengelder die den Anlegern versprochenen Renditen real nicht erwirtschaftet werden.
Spätestens per Ende 2005, als sich die Verbindlichkeiten der C AG gegenüber der C Holding aufgrund der Verschiebung der Vermögenswerte von der C Holding an die C AG bereits auf rund CHF 2'000'000'00 beliefen, wäre für den Beklagten bei Überprüfung der Konten der C Holding bzw. der C AG auch die formale Überschuldung der C Holding erkennbar gewesen.
Ausgehend von diesem Sachverhalt legte die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft dem Beklagten mit Strafantrag vom 16.02.2012 zur Last, dass er
I. im Zeitraum von zumindest Juli 2007 bis August 2009 als Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht der in das Öffentlichkeitsregister unter der Registernummer FL-*** eingetragenen C Finanz & Versicherungsmakler Aktiengesellschaft ohne Bewilligung eine unter das VersicherungsvermittlungsG fallende Versicherungsvermittlungstätigkeit ausgeübt, indem er als Verwaltungsrat einer juristischen Person, somit als Person, die für die C Finanz & Versicherungsmakler Aktiengesellschaft hätte handeln sollen, es unterlassen hat, dafür Sorge zu tragen, dass keine Versicherungsvermittlungstätigkeit, nämlich die gewerbsmässige Vermittlung von Versicherungen unter anderem an die T AG, U AG, V AG, W AG und X AG durch D, ohne Bewilligung ausgeübt wird;
II. zu nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkten zwischen 1. Februar 2005 und August 2009 als Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht
a) der in das Öffentlichkeitsregister unter der Registernummer FL-*** eingetragenen C Finanz & Versicherungsmakler Aktiengesellschaft,
b) der in das Öffentlichkeitsregister unter der Registernummer FL-*** eingetragenen C Holding Anstalt,
c) des in das Öffentlichkeitsregister unter der Registernummer FL-*** eingetragenen R Establishment und
d) der ab 28.9.2006 in das Öffentlichkeitsregister unter der *** eingetragenen S Anstalt
ohne Bewilligung eine Tätigkeit im Sinne von Art 3 Abs 1 BankG i.V.m. Art 1 Abs 1 und 2 BankV ausgeübt, indem er als Verwaltungsrat einer juristischen Person, somit als Person, die für die oben angeführten juristischen Personen hätte handeln sollen, es unterlassen hat, dafür Sorge zu tragen, dass keine Tätigkeiten im Sinne von Art 3 Abs 1 BankG i.V.m. Art 1 Abs 1 und 2 BankV,
nämlich die gewerbsmässige Entgegennahme von Einlagen und anderen rückzahlbaren Geldern gegen Ausfolgung nicht werthaltiger sogenannter "C H. Index Zertifikate, C Index Zertifikate, Y-Zertifikaten und Z Index-Zertifkate" durch D an eine Vielzahl von Geschädigten, ohne Bewilligung erbracht oder vermittelt werden;
III. zu nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkten zwischen 1. Februar 2005 bis August 2009 als Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht
a) der in das Öffentlichkeitsregister unter der Registernummer FL-*** eingetragenen C Finanz & Versicherungsmakler Aktiengesellschaft,
b) der in das Öffentlichkeitsregister unter der Registernummer FL-*** eingetragenen C Holding Anstalt,
c) der in das Öffentlichkeitsregister unter der Registernummer FL-*** eingetragenen R Establishment und
d) der ab 28.9.2006 in das Öffentlichkeitsregister unter der Registernummer FL-*** eingetragenen S Anstalt
ohne Bewilligung Dienstleistungen im Sinne von Art 3 Abs 1 VVG erbracht bzw. vermittelt, indem er als Verwaltungsrat einer juristischen Person, somit als Person, die für die oben angeführten juristischen Personen hätte handeln sollen, es unterlassen hat, dafür Sorge zu tragen, dass keine Dienstleistungen im Sinne von Art 3 Abs 1 VVG, nämlich die gewerbsmässige Verwaltung des Vermögens der oben angeführten Gesellschaften auf deren Bankkonten in Form einer Portfolioverwaltung im Sinne des Art 3 Abs 1 lit. a) VVG, ohne Bewilligung erbracht oder vermittelt werden;
IV. zwischen 1.2.2005 und August 2009 als Treuhänder im Sinne des Art 3 lit. k SPG idF LGBl 2009 Nr. 47 vorsätzlich
b) die Sorgfaltspflichtakten nicht angelegt bzw. nicht in dem in Art 20 Abs 1 SPG iVm Art 27 Abs 1 lit d) SPV vorgeschriebenen Umfang angelegt, indem er dem Sorgfaltspflichtakt keine Unterlagen betreffend Transaktionen bezüglich des Kontos bei der O-Bank oder Kontobelege dieses Kontos anschloss;
c) erforderliche besondere Abklärungen entgegen Art 9 Abs 4 nicht vorgenommen, obwohl Sachverhalte und Transaktionen auftraten, die Verdachtsmomente begründet hätten, dass Vermögenswerte im Zusammenhang mit Vortaten der Geldwäscherei (betrügerische Handlungen des D) stehen könnten, wobei er insbesondere keine Transaktionsüberwachungen betreffend die Konten bei der K-Bank und der O-Bank durchgeführt hat, die Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte nicht abgeklärt hat, keine Plausibilitätsprüfung hinsichtlich des von D mitgeteilten Vermögensstand durchgeführt hat und keinen Abgleich der Transaktionen mit dem Geschäftsprofil vorgenommen hat;
b) die Sorgfaltspflichtakten nicht anlegt bzw. nicht in dem in Art 20 Abs 1 SPG iVm Art 27 Abs lit d) SPV vorgeschriebenen Umfang anlegt, indem er dem Sorgfaltspflichtakt keine Unterlagen betreffend Transaktionen bezüglich des Kontos bei der O-Bank oder Kontobelege dieses Kontos anschloss;
c) erforderliche besondere Abklärungen entgegen Art 9 Abs 4 nicht vorgenommen, obwohl Sachverhalte und Transaktionen auftraten, die Verdachtsmomente begründet hätten, dass Vermögenswerte im Zusammenhang mit Vortaten der Geldwäscherei (betrügerische Handlungen des D) stehen könnten, wobei er insbesondere keine Transaktionsüberwachungen betreffend die Konten der C Holding Anstalt durchgeführt hat, die Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte, den wirtschaftlichen Hintergrund dieser Vermögenswerte und deren Verwendungszweck nicht abgeklärt hat, keine Plausibilitätsprüfung hinsichtlich des von D mitgeteilten Vermögensstand durchgeführt hat und keinen Abgleich der Transaktionen mit dem Geschäftsprofil vorgenommen hat;
hinsichtlich der R Establishment
die Sorgfaltspflichtakten nicht anlegt bzw. nicht in dem in Art 20 Abs 1 SPG iVm Art 27 Abs lit d) SPV vorgeschriebenen Umfang anlegt, indem er dem Sorgfaltspflichtakt keine Unterlagen betreffend Transaktionen bezüglich des Kontos bei der J-Bank in Österreich und der K-Bank anschloss;
erforderliche besondere Abklärungen entgegen Art 9 Abs 4 nicht vorgenommen, obwohl Sachverhalte und Transaktionen auftraten, die Verdachtsmomente begründet hätten, dass Vermögenswerte im Zusammenhang mit Vortaten der Geldwäscherei (betrügerische Handlungen des D) stehen könnten, wobei er insbesondere keine Transaktionsüberwachungen betreffend die Konten bei der K-Bank und der J-Bank durchgeführt hat, die Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte, den wirtschaftlichen Hintergrund dieser Vermögenswerte und deren Verwendungszweck nicht abgeklärt hat und keinen Abgleich der Transaktionen mit dem Geschäftsprofil vorgenommen hat;
die Identität der wirtschaftlich berechtigten Person nach Art 7 nicht festgestellt und überprüft, da AE nur im Geschäftsprofil als wirtschaftlich berechtigte Person, nicht aber auch im Dokument der Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person enthalten ist;
und er habe hiedurch
zu I.: das Vergehen nach Art 26 Abs. 1 lit. b) und Abs. 3 VersVermG;
zu II.: die Vergehen nach Art 63 Abs. 1 lit. b iVm Art 64 BankG
zu III.: die Vergehen gem. Art 62 Abs 1 lit b iVm Art 63 VVG
zu IV: die Vergehen nach Art 30 Abs. 1 lit. b), lit. d) und lit. l) SPG
begangen.
Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes zu 03 ES.2012.14 wurde dieses Strafverfahren gemäss § 22c Abs 5 StPO iVm § 22b StPO eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Sachverhalt aufgrund der im Vorverfahren gepflogenen Erhebungen und der Verantwortung des Beschuldigten hinreichend geklärt sei. Der Beschuldigte hat am 28. März 2012 einen Geldbetrag von CHF 60'000.00 zu Gunsten des Landes entrichtet. Es würden daher die Voraussetzungen des § 22c StPO vorliegen.
Die Klägerin, welche im Jahre 2004 eine Erbschaft gemacht hatte, wandte sich in diesem Jahr an E, einem Anlageberater in Österreich. Dieser war ihr bzw. ihrem Mann AB von Arbeitskollegen ihres Mannes empfohlen worden, welche ebenfalls über E in C Anlagen investiert hatten (PV Klägerin).
Bei diesem Beratungsgespräch empfahl E die der Klägerin zur Verfügung stehenden EUR 50'000.00 teils in eine konservative Anlage (C-Anteile) und zum Teil in eine riskantere Anlage bei der AP-Bank zu investieren. Durch die zu erwartenden Anlagegewinne - so die Erklärung von E - sei es möglich den Kredit der Eheleute bei der AF-Bank, welcher für das gemeinsame Haus aufgenommen wurde, früher zu tilgen (PV Klägerin).
Bei den Beratungsgesprächen des E wurde als Kunde unter der Kundennummer xyz der Ehegatte der Klägerin, AB im Stammblatt geführt. Unter der Rubrik Angehörige/Ansprechpartner waren die Klägerin und die gemeinsame Tochter AC genannt (Beilage E).
Im Zuge des Beratungsgespräches wurde von E die Frage weiterer Begünstigter angesprochen, wobei die Klägerin ihre Tochter AC nannte. Was konkret in diesem Zusammenhang besprochen wurde, kann nicht festgestellt werden, jedenfalls ging E davon aus, dass die Anlage in die C-Anteile von der Klägerin und ihrer Tochter AC gemeinsam getätigt werden sollte. Aus diesem Grund erfolgte die von ihm veranlasste "Teilüberweisung" am 22.08.2007 über EUR 40'000.00 (aus den ihm in bar übergebenen EUR 50'000.00) an die C Holding Anstalt im Namen von A und AC. Eigentümerin der Anlage und wirtschaftlich Berechtigte daran war allerdings ausschliesslich die Klägerin. AC sollte lediglich für den Fall, dass der Klägerin etwas zustösst, Begünstigte der Anlage sein (ZV AB und AC, PV Klägerin und Beilage N).
Dass es zu Problemen mit dieser Anlage gekommen war hatte die Klägerin erst nach dem Tod von D erfahren. Ein Arbeitskollege ihres Gatten, welcher ebenfalls eine derartige Anleihe getätigt hatte, hatte dies erzählt. Die Klägerin wandte sich in weiterer Folge an die Arbeiterkammer, welche sie an AH, Rechtsanwalt in Dornbirn weiterverwies. Dieser ging in weiterer Folge gegen E vor. Der gegen diesen erwirkte Titel war allerdings aufgrund dessen Privatkonkurses nicht einbringlich. Ob sich die Klägerin dem Konkursverfahren in Liechtenstein angeschlossen hat, kann nicht festgestellt werden (PV Klägerin).
Aufmerksam auf die gegenständlichen Klagen gegen den Beklagten wurde die Klägerin im Jahr 2015, zumal AH sie darauf hinwies, dass nunmehr ein liechtensteinischer Rechtsanwalt, nämlich die Kanzlei des Klagsvertreters Klagen vorbereite (PV Klägerin).
Mit Schreiben vom 12.01.2010 schloss sich die Klägerin, vertreten durch AH dem bei der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft zu 04 UT.2009.164 hängigen Strafverfahren im Zusammenhang mit dem C-Komplex als Privatbeteiligter an. (Beilage K)
Bis zur Einbringung der gegenständlichen Klage setzte die Klägerin im Übrigen keine weiteren Erkundigungs- oder Nachforschungsschritte.
Der Beklagte tätigte für seine Firmen P und Q, er war dort jeweils einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat, Anlagen bei der C AG und erhielt daraus auch Auszahlungen. Allerdings hatten P und Q jeweils nur treuhänderisch für andere Anteile erworben (PV Beklagter).
Im Konkursverfahren der C Holding meldeten zahlreiche Gläubiger ihre Forderungen an. Insgesamt handelte es sich per 09.08.2011 um Forderungsanmeldungen im Betrag von umgerechnet CHF 22'066'044.40, wobei vom Masseverwalter CHF 14'052'600.12 anerkannt wurden (ON 99 in 09 KO.2009.657)
Die von der C AG und der C Holding bei Auflösung der Anteile eines Anlegers erfolgte Rückzahlung umfasste nicht nur den ursprünglichen Anlagebetrag, sondern einen Gewinn gemäss der im C-Index Chart ausgewiesenen (fiktiven) Performance. Nicht zurückbezahlt wurde ein vom ursprünglichen Anlegerbetrag abgezogenes Agio in der Höhe von 0 bis 10%.
Im Konkurs der C AG wurden per 30.11.2010 373 Forderungen (ON 68 aus 09 KO.2009.663) im Betrag von umgerechnet CHF 36'502'467.41 angemeldet. Der Masseverwalter anerkannte Forderungen im Betrag von insgesamt CHF 18'330'880.07. Die Forderungsanmeldungen erfolgten weit überwiegend in Euro und wurden vom Masseverwalter zum Tageswechselkurs des 21.09.2009 in CHF umgerechnet.
Die Konkursmassen der C Holding und der C AG haben zu 03 CG 2014.199 (im Betrag von CHF 16.5 Mio) und 04 CG 2012.148 (im Betrag von CHF 13 Mio) Verantwortlichkeitsansprüche gegen den Beklagten im Zusammenhang mit dem "Schneeballsystem" des D geltend gemacht.
In seinen Berichten im hg. Konkursverfahren 09 KO.2009.663 führte der Masseverwalter unter anderem folgendes aus:
Erster Zwischenbericht vom 09.12.2009 in 09 KO.2009.663-15:
"3.1.4 Forderungen der Gemeinschuldnerin
...
Schadenersatzforderungen in derzeit noch unbekannter Höhe wird die Masse bei den verantwortlichen Organen bzw. gegenüber dem Nachlass von D geltend machen.
..."
Zweiter Zwischenbericht vom 10.06.2011 in 09 KO.2009.663-56:
"(...)
2.3 Untersuchungsverfahren 13 UR.2009.455
Das derzeit beim Fürstlichen Landgericht anhängige UR-Verfahren wird gemäss Mitteilung der Staatsanwältin voraussichtlich nicht mehr wegen den gemeinrechtlichen Delikten (Betrug usw.) gegen die Verwaltungsräte der C-Konkursitinnen und unbekannte Täterschaft weitergeführt werden, da nach Ansicht der Staatsanwältin gegen die (lebenden) Verwaltungsräte sich aus den bisherigen Ermittlungen keine entsprechenden Tatvorwürfe ergeben haben. Das Verfahren wird folglich (nur) im Zusammenhang mit der Anzeige der FMA (Verstösse gegen das Versicherungsvermittlergesetz, Bankengesetz, Vermögensverwaltergesetz und Sorgfaltspflichtgesetz) gegen die Verantwortlichen der Konkursitinnen weitergeführt werden. (...)
Der MV wird das Strafverfahren jedenfalls weiterverfolgen, insbesondere auch deshalb, da bei der zivilrechtlichen Inanspruchnahme der verantwortlichen Personen die Ermittlungsergebnisse des Strafverfahrens nützlich sein werden, selbst wenn sie nicht für eine strafrechtliche Verfolgung ausreichten. (...)
2.11. Verantwortlichkeitsklagen
Des Weiteren wurden seitens des MV die sich aus der Durchsicht der Geschäftsunterlagen und durch Gespräche mit den zuständigen Behörden und anderweitig involvierten Personen ergebenden Sorgfaltspflichtverletzungen aufgearbeitet und dokumentiert.
Nach bisherigem Kenntnisstand war Drahtzieher und Hauptverantwortlicher des Anlagebetruges der verstorbene D. Die strafrechtliche vorsätzliche Involvierung weiterer Personen kann bis dato nicht nachgewiesen werden (vgl. Ausführungen zur Strafanzeige der FMA).
Hingegen steht fest, dass der konzessionspflichtige Vertrieb von C Anteilen unter Hinzuziehung zahlreicher Vermittler mit Wissen und Mitwirken des Verwaltungsrates vollzogen wurde.
Es fanden weder Kontrollen statt, noch wurde die Werthaltigkeit der C Anteile geprüft bzw. dafür gesorgt, dass die Gelder pflichtgemäss auf separaten Konten verwaltet wurden.
Der MV ist der Auffassung, wäre der Verwaltungsrat seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen, die Entgegennahme der Gelder bereits von Beginn an unterbunden hätte werden müssen. Jedenfalls hätte zu einem viel früheren Zeitpunkt festgestellt werden können, dass die Gemeinschuldnerin tatsächlich überschuldet war und Auszahlungen getätigter Anlagen, noch dazu mit fiktiven Gewinnen, weder möglich noch zulässig war und stattdessen eine Konkursanmeldung angezeigt gewesen wäre.
Es wäre ferner erkennbar gewesen, dass ein Grossteil des einbezahlten Geldes auf den Bankkonti belassen wurde und tatsächlich im Sinne eines Schneeballsystems für Auszahlungen inklusive fiktiver Gewinne verwendet wurde.
Stattdessen liess der Verwaltungsrat D gewähren und setzte völlig auf das persönliche Vertrauensverhältnis, welches aus rechtlicher Sicht selbstverständlich die Wahrnehmung der Organpflichten nicht ersetzen kann und aus tatsächlicher Sicht - wie sich herausstellte - auch völlig ungerechtfertigt war. Folglich trägt der Verwaltungsrat - zusammen mit D - die (Mit-)Verantwortung für die heutige Situation. (...)
Der MV wird aus diesem Grund entsprechende Ersatzforderungen einklagen. (...)
4.1.2 Forderungen der Gemeinschuldnerin
Schadenersatzforderungen in derzeit noch unbekannter Höhe wird der MV wie angekündigt gegenüber den verantwortlichen Organen bzw. gegenüber dem Nachlass von D geltend machen. Die Bezifferung der genauen Beträge ist derzeit nicht möglich. (...)"
Dritter Zwischenbericht vom 12.12.2011 in 09 KO.2009.663-241:
"(...)
Der MV korrespondierte und führte Gespräche mit den ehemaligen Verwaltungsräten (B und AJ) und der Revisionsstelle (Q, ebenfalls vertreten durch B) bzw. deren Rechtsvertretern.
Die Haftung aus Organverantwortlichkeit wird nicht anerkannt und einer aussergerichtlichen Einigung die Absage erteilt. Auch wurde abgelehnt, einen Verzicht auf Einrede der Verjährung der Haftung abzugeben.
Der MV wird deshalb entsprechende Klagen vorbereiten.
Allerdings erhielt der MV der C Holding Anstalt in zwei Verfahren vor dem Landgericht vom Beklagten B Streitverkündungen und Aufforderungen, den Verfahren als Nebenintervenient beizutreten. Es handelt sich dabei um Schadenersatzklagen von zwei Gläubigern der C-Holding Anstalt in Konkurs. Ein Beitritt als Nebenintervenientin erfolgte bislang nicht. Das erste Verfahren wurde bereits geschlossen und es wird das erstinstanzliche Urteil erwartet. Das zweite Verfahren wurde unterbrochen.
Da diese Verfahren potenziell Auswirkungen auch auf die Verantwortlichkeitsklagen der Gemeinschuldnerin gegen deren ehemaligen Organe haben, wird der Ausgang jedenfalls des erstinstanzlichen Verfahrens in der Angelegenheit, in der das Verfahren bereits geschlossen wurde, abgewartet. (...)
Vierter Zwischenbericht vom 17.09.2012 in 09 KO.2009.663-252:
"(...)
3 Strafverfahren
Das Strafverfahren gegen B wegen Vergehen nach dem Versicherungsvermittlergesetz, dem Bankengesetz, dem Vermögensverwaltungsgesetz sowie dem Sorgfaltspflichtgesetz wurde zwischenzeitlich gemäss § 22c Abs. 5 StPO iVm § 22b StPO eingestellt. Mit anderen Worten, B konnte durch Zahlung eines Geldbetrages die Einstellung des Strafverfahrens erreichen (Diversion). (...)
Die Einstellung erfolgte ohne Anhörung des MV. Der MV war dann auch einigermassen überrascht, von dieser Einstellung zu hören. Auf Anfrage wurde dem MV mitgeteilt, dass die gegenständliche diversionelle Erledigung keine Anhörung der Geschädigten (Verletzten) oder auch nur die Berücksichtigung deren Interessen verlangt. (...)
7 Verantwortlichkeitsklage gegen ehemalige Verwaltung
Mit Schriftsatz vom 31. August 2012 hat der MV gegen die ehemalige Verwaltung, das sind B und AJ als ehemalige Verwaltungsräte sowie die Q Treuhand Anstalt für Treuhänderschaften und Verwaltungen (Q) als ehemalige Revisionsstelle, Klage beim LG eingebracht. Diesen drei Beklagten wird vorgeworfen, dass sie ihre gesetzlichen Sorgfaltspflichten zum Schutze der Gesellschaftsinteressen verletzt und der Gesellschaft dadurch Schaden zugefügt haben. Vereinfacht ausgedrückt wird ein Schaden derart beziffert, so dass bei Gutheissung der Klage und Leistung der eingeklagten Forderung die Masse ausreichend Vermögen besitzt, um die Masse- und Konkursforderungen zu 100% zu begleichen. Konkret wurden CHF 16.5 Mio. als Schaden eingeklagt sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagten für sämtliche nicht bestimmbaren oder nicht bekannten Schäden, die auf die Pflichtverletzungen der Beklagten als ehemalige Mitglieder der Verwaltung der Gemeinschuldnerin zurückzuführen sind, zu ersetzen haben. (...)
8 Schadenersatzklagen sog. Neugläubiger gg. B
(...) Vorstehend wurden die zwei Verfahren erwähnt, in denen Neugläubiger gegen B als ehemaliges Mitglied der Verwaltung der C Holding Anstalt auf Schadenersatz aus Pflichtverletzungen klagen. Während ein Verfahren (01 CG.2011.314) derzeit ruht, ist im anderen Verfahren (09 CG.2011.279) die Klagsabweisung des Landgerichts durch Beschlüsse des OGH bzw. OG aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuverhandlung und -entscheidung ans LG zurückverwiesen worden. Die Angelegenheit wird in Kürze vor dem Landgericht verhandelt werden.
(...) Somit können nach Ansicht des MV während des Konkursverfahrens Schäden, die aufgrund von Verletzungen von Schutzgesetzen zu Gunsten der Gesellschaft entstanden sind, einzig durch die Masse gegenüber der Verwaltung eingeklagt werden, insoweit "Schadensidentität" im "materiellen Sinn" besteht. Das heisst z.B., macht die Masse - wie hier - den Quotenschaden geltend, dann können die Gläubiger den Quotenschaden (der maximal der im Konkursverfahren durch den MV anerkannten Konkursforderung des Gläubigers entspricht) nicht auch noch gegenüber der Verwaltung einklagen. (...)
Aus vorstehenden Überlegungen auf Basis des Beschlusses des OGH vom 6. Juli 2012 ergibt sich, dass das Verfahren bezüglich der Klage des MV gegen die ehemalige Verwaltung aus Verantwortlichkeit nicht unterbrochen werden darf, da die anhängigen Verfahren von Neugläubigern gegen B nicht präjudiziell sein können. Um den vom MV eingeklagten Schaden kann es in den "Neugläubigerverfahren" nicht gehen, da nur der MV zu dessen Geltendmachung berechtigt ist (§ 223 Abs. 1 PGR) und die Klagen von vornherein auf unterschiedlichen Schutzgesetzverletzungen beruhen. Im vom MV angestrengten Verfahren geht es nur, aber immerhin, um die Verletzung von Schutzgesetzen zu Gunsten (auch) der Gesellschaft. In den "Neugläubigerverfahren" geht es "nur" um die Verletzung von Schutzgesetzen einzig zum Schutz der Gläubiger, wie z.B. Konkursverschleppungstatbestände. (...)"
In der Liechtensteinischen Juristenzeitung, Heft 3, September 2012, wurde die vorerwähnte (im vierten Zwischenbericht des Masseverwalters zu 09 KO.2009.663 genannte) Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 06.07.2012 zu 09 CG.2011.279 veröffentlicht, welcher wie erwähnt ein gleichgelagerter Sachverhalt wie vorliegend zugrunde lag und in welcher sich der OGH mit der Aktivlegitimation von Gläubigern während eines anhängigen Konkursverfahrens auseinandersetzte......"
In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht die Haftung des Beklagten für den der Klägerin entstandenen Schaden aus den verschiedensten Rechtsgründen. Dabei hielt sich das Erstgericht im Wesentlichen im Rahmen der zu 01 CG.2012.379 am 02.10.2015 ergangenen Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs. Die Einrede der Verjährung sei nicht berechtigt. Die Klägerin habe frühestens mit der Veröffentlichung der Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 06.07.2012 (09 CG.2011.279) in der LJZ, Heft 3, September 2012, von den für die Klagsführung massgeblichen Umständen Kenntnis erlangen können. Unter Berücksichtigung einer daran anschliessenden angemessenen Frist für Erkundigungen sei die Klagsführung fristgerecht erfolgt.
5. Das Für stliche Obergerichtänderte über Berufung des Beklagten den klagsstattgebenden Teil des Ersturteils mit dem nunmehr angefochtenen Urteil vom 29.08.2017 (ON 43) im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung ab. Seiner Entscheidung stellte es im Wesentlichen den oben zu Punkt 1. wiedergegeben Sachverhalt voran. In der rechtlichen Beurteilung verwies das Berufungsgericht auf die Urteile des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 03.03.2017 zu 08 CG.2015.162 und 06.04.2017 zu 08 CG.2015.429 in Verfahren, die von geschädigten C-Anlegern gegen den Beklagten bei weitgehend identischen Sachverhalten geführt worden seien. Zusammengefasst sei darin ausgeführt worden, dass sich insbesondere aus den Zwischenberichten des Masseverwalters derart konkrete Umstände ergeben hätten, dass daraus die für die Begründung einer auf den Titel des Schadenersatzes aufbauenden Klage notwendigen Tatsachen entnommen werden hätten können. Damit sei die erst im April 2015 in einem Parallelverfahren angesuchte Vermittlung verspätet gewesen, weshalb diese die Verjährung des damals geltend gemachten Anspruchs nicht hindern hätte können. Davon ausgehend bejahte das Berufungsgericht auch die Verjährung des hier umstrittenen Anspruchs. Damit sei auf die weiteren Fragen zur Haftung des Beklagten dem Grunde und der Höhe nach sowie auf den erhobenen Mitverschuldenseinwand und die in der Berufung ausgeführte Beweisrüge nicht mehr einzugehen.
6. Die Klä gerinbekämpft dieses Berufungsurteil vom 29.08.2017 mit ihrer fristgerecht erhobenen Revisionund dem Erklären, eine Verfahrens-, eine Beweis- und eine Rechtsrüge auszuführen. Die Revisionsausführungen münden in einen Abänderungsantrag dahin, dass das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagsstattgebung abgeändert werde. Zusammengefasst führt die Revisionswerberin aus, die Haftung des Beklagten für die Schäden der durch den "C-Komplex" geschädigten Anleger sei bei vergleichbarer Sachlage mehrfach durch die liechtensteinischen Gerichte bestätigt worden. In diesem Verfahren gehe es nunmehr im Wesentlichen einzig und allein um die Verjährung der von der Klägerin erhobenen Ansprüche. Da das Erstgericht die Verjährung verneint und der Klage Folge gegeben habe, hätte für die Klägerin keine Veranlassung bzw Möglichkeit bestanden, für sie nachteilige Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils zu bekämpfen oder wesentliche Verfahrensmängel geltend zu machen.
Davon ausgehend rügt die Klägerin die unterbliebene Einvernahme ihres früheren Rechtsvertreters RA AH zu verjährungsrelevanten Tatsachen. Insbesondere hätte der bereits in erster Instanz mit Beweisantrag vom 29.02.2016 (vgl ON 21 S 7) angebotene Zeuge AH darüber Auskunft geben können, dass ihm für das in Liechtenstein geführte Strafverfahren die Akteneinsicht verweigert worden sei und er keine Kenntnis vom Verfahrensstand erlangen hätte können. Allen Privatbeteiligtenvertretern sei mit Schreiben vom 15.02.2010 mitgeteilt worden, dass derzeit noch keine Akteneinsicht gewährt werden könne und AH entsprechend orientieren werde, wenn dies möglich sei. AH hätte als Zeuge bestätigen können, dass er niemals über die Einstellung des Strafverfahrens informiert und die Klägerin nicht auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden sei. Damit sei die Verjährungsfrist noch immer unterbrochen. AH wäre auch dazu zu hören gewesen, was überhaupt sein Auftrag gewesen sei und was er vom zuständigen Masseverwalter an Informationen, auf die er jedenfalls vertrauen hätte dürfen, erhalten habe. Dieser habe ebenso wie das Fürstliche Landgericht als Zivil- und Konkursgericht die Meinung vertreten, dass die C-Geschädigten nicht zur Klagsführung legitimiert seien. Es sei stossend, einem österreichischen Rechtsanwalt mehr Rechtskunde im liechtensteinischen Verantwortlichkeitsrecht zuzuerkennen, als dem Fürstlichen Landgericht und dem Masseverwalter. Damit habe AH über kein der Revisionswerberin zurechenbares Wissen verfügt, welches verjährungsrelevant sei.
Bemängelt wird weiters, dass das Erstgericht zu verfahrensrelevanten Fragen kein Sachverständigengutachten eingeholt habe. Der entsprechende Antrag sei über Erörterung des Erstgerichts in Anbetracht der damals vorliegenden durchwegs klagsstattgebenden Urteile zurückgezogen worden. Die abändernde Entscheidung des Berufungsgerichts stelle daher eine unzulässige Überraschungsentscheidung dar. Es werde ausdrücklich die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür angeboten, dass die Zahlungsunfähigkeit bzw Überschuldung der C AG bereits mit erster Einzahlung eingetreten sei, zum Einzahlungszeitpunkt keine positive Fortbestehungsprognose bestanden habe und dies bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit dem Beklagten erkennbar gewesen sei. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof habe selbst in einem Vorverfahren den Unterinstanzen den Auftrag erteilt, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens abzuklären, wer Neu- und wer Altgläubiger sei.
Das erstinstanzliche Urteil leide auch an einem Begründungsmangel, weil diesem nicht zu entnehmen sei, warum das Erstgericht wiederholt den Schutzbehauptungen des Beklagten Glauben geschenkt habe. Es sei daher bei vielen Feststellungen nicht nachvollziehbar, wie das Erstgericht zu diesen gekommen sei.
Mit der Beweisrüge bekämpft die Klägerin eine Reihe von nach ihren Ausführungen für sie nachteilige Feststellungen des Erstgerichts. Dabei geht es im Wesentlichen darum, dass demnach der Beklagte entgegen der Ansicht des Erstgerichts sehr wohl weitgehend in die Geschäftsführung und die geschäftlichen Tätigkeiten der C AG bzw C Holding involviert gewesen sei. Der Beklagte habe demnach auch gewusst und sich damit abgefunden, dass die C Gesellschaften Anlagen getätigt hätten.
Im Rahmen der Rechtsrüge kritisiert der Kläger die Rechtsmeinung des Berufungsgerichts zu der von diesem angenommenen Verjährung. Es habe über lange Zeit eine unklare Rechtslage bestanden, zu der divergierende Entscheidungen des Fürstlichen Landgerichts ergangen seien. Aus den Berichten des Masseverwalters sei hervorgegangen, dass einzig er als Masseverwalter zur Geltendmachung der gegenständlichen Ansprüche berechtigt sei. Dessen Klagen seien nach wie vor anhängig. Für die Revisionswerberin sei bis heute noch nicht klar, wie hoch ihr Schaden überhaupt sein werde. Nach der Judikatur des österreichischen Obersten Gerichtshofs könne ein Geschädigter bei einem strittigen Tat- und Rechtsfragen behandelnden Prozess dessen Ausgang oder zumindest das Vorliegen gesicherter Verfahrensergebnisse abwarten. Das Berufungsgericht habe auch verkannt, dass sich die Klägerin ausdrücklich auf mehrere Anspruchsgrundlagen, nämlich "deliktische Haftung und Verantwortlichkeitsansprüche" gestützt habe. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof habe selbst in seiner im September 2012 veröffentlichten Entscheidung die Rechtsansicht vertreten, dass zunächst mit einem Sachverständigengutachten die Frage der Aktivlegitimation zu klären sei. Damit habe aber auch die Verjährung nicht zu einem früheren Zeitpunkt zu laufen begonnen. Das Konkursverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Es könne noch nicht gesagt werden, ob die Revisionswerberin noch eine Konkursquote erhalte oder nicht. Die Höhe ihres Schadens sei daher bis heute nicht klar. Die Klägerin habe von den in Liechtenstein geführten C Konkursverfahren und Strafverfahren keine Kenntnis gehabt. Ihrem Rechtsvertreter sei sogar die Akteneinsicht verwehrt worden. Damit sei nicht erschliessbar, warum für den Verjährungsbeginn auf die Inhalte der Berichte des Masseverwalters abzustellen sei und wie deren Inhalt dem österreichischen Rechtsvertreter der Klägerin zugerechnet werden könne. Die Erkundigungsobliegenheit dürfe nicht überspannt werden. Die blosse Kenntnismöglichkeit reiche nicht aus.
Der Beklagte habe es unterlassen, für "geordnete Umstände" zu sorgen und seinen Verpflichtungen als "Art 180a - Verwaltungsrat" nachzukommen. Die Erhebung der Einrede der Verjährung verstosse daher gegen Treu und Glauben. Das Ersturteil leide an zahlreichen sekundären Feststellungsmängeln.
7. Der Bek lagteerstattete fristgerecht eine Revisionsbeantwortung, in der er beantragt, der Revision keine Folge zu geben. Dazu verweist er auf die Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 03.03.2017 zu 08 CG.2015.162 und 06.04.2017 zu 08 CG.2015.429, in denen bei vergleichbarer Sachlage die gegen den Beklagten erhobenen Ansprüche als verjährt qualifiziert worden seien, und dass sich das Berufungsgericht zu Recht den entsprechenden Rechtsmeinungen angeschlossen habe. Die geltend gemachten Verfahrensmängel hätten bereits im Berufungsverfahren gerügt werden müssen. Ein wirksamer Privatbeteiligtenanschluss in einem gegen den Beklagten geführten Verfahren habe nicht stattgefunden, sodass auch die Einvernahme des Zeugen AH nicht notwendig gewesen sei. Dieser sei auch nur zum Beweis dafür angeboten worden, dass es auch dem österreichischen Rechtsvertreter der Klägerin nicht möglich gewesen sei, an zur gegenständlichen Klagsführung wesentliche Unterlagen zu gelangen. Die Meinung des Masseverwalters sei nicht massgeblich. Entscheidend sei, dass die Klägerin eine Erkundigungsobliegenheit treffe und sie bei Erfüllung derselben von dem in Liechtenstein geführten Konkursverfahren Kenntnis erlangt hätte. Damit hätte sie über alle massgeblichen Informationen zur Klagsführung verfügt. Tatsächlich habe sich die Klägerin aber völlig passiv verhalten. Schliesslich sei aber AH bereits im Jahre 2011 Einsicht in den massgeblichen Strafakt gewährt worden. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, hätte die Klägerin nach angemessener Zeit Erkundigungen pflegen müssen. Die Klägerin selbst habe ihr Beweisanbot auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zurückgezogen. Ein solches sei auch nicht von relevanter Bedeutung für das Verfahren. Der genaue Zeitpunkt der Überschuldung müsse nicht erhoben werden. Das Berufungsgericht habe kein Überraschungsurteil gefällt. Das erstinstanzliche Urteil sei nicht mit einem Begründungsmangel behaftet. Die Beweisrüge werde nicht gesetzeskonform ausgeführt. Die Klägerin könne ihr schon lange bekannte Tatsachen nicht erst im Instanzenzug vortragen. Die mit der Beweisrüge angestrebten Feststellungen seien nicht entscheidungsrelevant. Der Zeuge AK habe seine Aussage zurückgezogen. Die angestrebten Feststellungen stünden teils im Widerspruch zum Akteninhalt. Die Klägerin müsse sich Säumnisse ihres Rechtsvertreters zurechnen lassen. Die vom Berufungsgericht vorgenommene rechtliche Beurteilung entspreche den vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof erlassenen Entscheidungen. Die Einrede der Verjährung sei gesetzlich gewährleistet. Von einem Verstoss gegen Treu und Glauben könne keine Rede sein. Die von der Revisionswerberin vermissten Feststellungen liessen sich aus den angebotenen Beweisen nicht ableiten. Es bestünde kein Raum für entsprechende Ergänzungen des Sachverhalts.
8. Die Revision ist im Sinne des vom gestellten Abänderungsantrag umfassten Aufhebungsantrages berechtigt.
8.1.1. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass sie als in erster Instanz obsiegende Partei nicht verpflichtet war, allfällige Stoffsammlungsmängel in der Berufungsmitteilung zu rügen (vgl LES 2006, 357). Sie kann daher diese Verfahrensrüge in der Revision nachholen (F OGH vom 03.11.2017 zu 05 CG.2015.168 Erw 9.1.2. ua).
8.1.2. Insbesondere aus den §§ 76, 78 und 232 ZPO lässt sich die Verpflichtung der Parteien ableiten, zu ihren Beweisanträgen die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, also die Beweisthemen, im Einzelnen genau zu bezeichnen (vgl RIS-Justiz RS0039882). Das in diesem Sinn auch von der Klägerin erstattete Beweisanbot "zum gesamten Vorbringen" oder "wie vor" bzw "wie bisher" entspricht diesen Anforderungen nicht (vgl F OGH vom 08.05.2015 zu 09 CG.2011.394 Erw 10.3.3.; Klauser/Kodek ZPO17 § 226 E 269, 270; Rechberger/Klicka in Rechberger ZPO4 § 226 Rz 9; OLG Innsbruck 4 R 17/15d).
Die Klägerin hat den Zeugen AH in ihrem Schriftsatz vom 29.02.2016 (ON 21 S 7) konkret nur zum Beweise dafür angeboten, dass es auch ihrem österreichischen Rechtsvertreter nicht möglich gewesen sei, an zur gegenständlichen Klagsführung wesentliche Unterlagen zu gelangen. Im Zusammenhang mit dem weiteren Vorbringen der Klägerin bezieht sich das offenbar auf die der Klägerin angeblich verweigerte Einsichtnahme in Strafakten. Darauf wird noch weiter unten einzugehen sein (Erw 8.4.1. - 8.4.5.).
Nicht relevant ist, ob und welche Meinung das Fürstliche Landgericht und der Masseverwalter im Zusammenhang mit der Aktivlegitimation zur Verfolgung des hier strittigen Anspruchs vertreten haben. Zur Frage der Erkundigungsobliegenheit wird ebenfalls noch Stellung zu nehmen sein. Zur Frage, wie der an AH erteilte Auftrag gelautet habe, hat die Klägerin im gesamten Verfahren überhaupt kein Vorbringen erstattet.
8.1.3. Es kann dahin gestellt bleiben, ob dem Beklagten bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw Überschuldung der C Holding schon zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt vor der Konkurseröffnung erkennbar gewesen wäre. Dies spielt nämlich - auch hier wird wieder auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung verwiesen - für die zu behandelnde Frage der Verjährung keine Rolle. Dasselbe gilt für die Qualifikation der Klägerin als Neu- oder Altgläubigerin. In diesem bedeutsamen Punkt unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache von jener, die Gegenstand des Verfahrens 01 CG.2012.379 war. Es wurde daher auch dadurch kein Verfahrensmangel verwirklicht, dass dem Beweisantrag der Klägerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht entsprochen wurde. Schliesslich hat aber die Klägerin das entsprechende Beweisanbot in der Verhandlung vom 22.02.2016 ausdrücklich zurückgezogen (ON 20 S 7 Mitte), sodass sie sich auch deshalb durch die unterbliebene Beweisaufnahme nicht für beschwert erachten kann.
Die Frage der Verjährung des erhobenen Anspruchs war von Beginn des Verfahrens an massgebliches Beweisthema. Wenn daher das Berufungsgericht das Klagebegehren wegen Verjährung abgewiesen hat, kann darin kein "Überraschungsurteil" gelegen sein.
8.2. Auch der von der Klägerin geortete Begründungsmangel liegt nicht vor. Das Erstgericht hat - auch unter Hinweis auf das Vorverfahren 01 CG.2012.379 - kurz aber doch dargelegt, warum es den Angaben des Beklagten in wesentlichen Punkten Glauben schenkte. Warum diese Überlegungen nicht nachvollziehbar sein sollen, wird in der Revision nicht ausgeführt. Dazu sei auf den als Beilage 1 im Akt erliegenden von D verfassten Abschiedsbrief, dessen wesentlichen Inhalt das Erstgericht festgestellt hat, verwiesen, wonach dieser eingestanden hatte, "alle ihm nahestehenden Personen getäuscht und angelogen zu haben", während auch der Beklagte "Stress bekommen werde, obwohl er gar nichts dafür könne". Vielmehr sei er demnach von D mit falschen Informationen versorgt worden.
Richtig ist zwar, dass eine erhebliche Verletzung der Begründungspflicht einen Verfahrensmangel bewirken kann (vgl 8 ObA 26/11y; F OGH 03.11.2017 zu 07 CG.2015.161 Erw 8.2.); eine solche Mangelhaftigkeit liegt aber bei der Entscheidung von Beweiswürdigungsfragen nach freier Überzeugung nicht bereits dann vor, wenn bei der gemäss § 272 Abs 3 ZPO vorzunehmenden Begründung der Entscheidung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der noch erwähnt werden hätte können, oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die noch angestellt werden hätte können, bzw die Begründung sich mit der einer Partei günstigen Zeugenaussage nicht auseinandersetzt oder auf bestimmte Zeugenaussagen nicht Bezug nimmt. Wesentlich ist, dass wie hier aus den Ausführungen des Erstgerichts erkennbar wird, aufgrund welcher Erwägungen es zum Ergebnis kam, die vorgenommenen Feststellungen zu treffen (RIS-Justiz RS0040180; RS0040165; 4 Ob 9/75; 2 Ob 77/95; 5 Ob 111/09y). Auch in diesem Zusammenhang liegt weder mit Bezug auf das erstinstanzliche noch im Hinblick auf das zweitinstanzliche Verfahren ein Verfahrensmangel vor.
8.2.1. Zutreffend verweist die Klägerin auch darauf, dass sie als in erster Instanz obsiegende Partei nicht verpflichtet war, in der Berufungsmitteilung erstgerichtliche Feststellungen zu rügen, die sie allenfalls für unrichtig oder für ihren Prozessstandpunkt als nachteilig erachtete. Vielmehr kann sie dies im Revisionsverfahren nachholen, wenn das Berufungsgericht seine vom Erstgericht abweichende rechtliche Beurteilung auf angeblich unrichtige erstgerichtliche Feststellungen stützt. Da der Fürstliche Oberste Gerichtshof als reine Rechtsinstanz zu Beweisfragen nicht Stellung nehmen kann, führt eine in diesem Sinn berechtigte Beweisrüge dazu, dass das Berufungsurteil wegen einer nicht vom Berufungsgericht verschuldeten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens aufgehoben werden muss (F OGH 03.11.2017 zu 07 CG.2015.161 Erw 8.3.1.; 07.10.2016 zu 08 CG.2009.407 Erw 10.2.1. unter Hinweis auf 01 CG.2003.209, LES 2006, 357, 363 Erw 9.; 02 CG.2006.314, GE 2010, 498).
8.2.2. Die "Beweisrüge" der Klägerin, mit der sie nach den obigen Ausführungen eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens anspricht, richtet sich gegen die oben in Fettdruck hervorgehobenen Feststellungen. Stattdessen strebt die Klägerin dazu alternative oder ergänzende Feststellungen an. Teilweise vertritt die Klägerin die Meinung, dass zu bestimmten Punkten allenfalls Negativfeststellungen zu treffen gewesen wären. Soweit die Klägerin eine ergänzende Sachverhaltsgrundlage wünscht, macht sie damit inhaltlich der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende sekundäre Feststellungsmängel geltend, sodass darauf hier nicht eingegangen werden kann.
8.2.3. Nach § 473 Abs 2 ZPO gilt im Revisionsverfahren mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen das Neuerungsverbot. Die von der Klägerin mit ihrer "Beweisrüge" angestrebten Feststellungen betreffen im Wesentlichen aber Sachverhalte, die von ihr im bisherigen Verfahren nicht hinreichend konkret behauptet worden waren. Andererseits lassen sich die von ihr im Rahmen der "Beweisrüge" vorgetragenen Behauptungen nicht aus dem dazu vorgelegten E-Mail des Beklagten an D vom 25.04.2007 (Beilage AJ) - auch nicht in Verbindung mit anderen Beweisergebnissen - ableiten. Dies gilt insbesondere für die Behauptung, der Beklagte sei als Mitglied der Verwaltung auch in die Geschäftsführung der C-Gesellschaften involviert gewesen. Es wird auch nicht dargelegt, welche Geschäftsführungshandlungen der Beklagte angeblich tatsächlich vorgenommen hat. Dem erwähnten E-Mail ist nicht zu entnehmen, dass der Beklagte Anlagegelder in Empfang genommen hat. Richtig ist, dass demnach in einem Fall eine Auszahlung von Anlagegeldern offenbar über ein auf den Beklagten lautendes Konto erfolgt ist. Dies war nach der erwähnten Urkunde darauf zurückzuführen, dass der Beklagte einer Anlegerin den entsprechenden Gegenwert bereits ausbezahlt hatte. Daraus kann aber noch nicht abgeleitet werden, wie dies die Revisionswerberin macht, dass der Beklagte selbst in betrügerische Tathandlungen verwickelt gewesen sei. Vielmehr enthält das Mail vom 25.04.2007 auch Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte das von D initiierte "System" selbst nicht vollständig verstanden hat. Dessen ungeachtet hat der Beklagte für sich sowie ihn nahestehende natürliche und juristische Personen in das "System" investiert. Dies wäre wohl nicht der Fall gewesen, wenn der Beklagte dieses - von vorne herein zum Scheitern verurteilte - "C-System" im Detail gekannt hätte.
In erster und zweiter Instanz hat die Klägerin nicht behauptet, dass der Beklagte selbst zahlreiche Kundenkontakte hatte. Die Klägerin hat bisher auch nicht vorgetragen, dass nicht nur für D sondern auch für den Beklagten "die C AG und die C Holding eine wirtschaftliche Einheit und ein einheitliches Geschäftsmodel darstellten, um das von ihnen angelegte Schneeballsystem betreiben zu können". Ebenso wenig hat die Klägerin in erster oder zweiter Instanz hinreichend konkret vorgetragen, dass der Beklagte über das gesamte Ausmass der Vermögensveranlagungen der beiden C-Gesellschaften Kenntnis hatte und nicht nur davon wissen hätte müssen. Dass er davon wusste, dass diese Vermögensveranlagungen vornahmen, steht ohnehin ausser Streit. Dass diese aber "mit Wissen des Beklagten" in einem gewerbsmässigen Umfang durchgeführt wurden, kann insbesondere auch dem dazu vorgelegten E-Mail vom 25.04.2007 nicht entnommen werden. Dasselbe gilt für die mit der Revision erstmals vorgetragene Behauptung, der Beklagte habe sich damit abgefunden, dass D Anlegerlisten erstellt und manipuliert habe. Schliesslich wurde bisher auch nicht konkret vorgetragen, dass der Beklagte "in sämtliche Geschäftstätigkeiten der C-Gesellschaften involviert gewesen und selbst als Anlagevermittler aufgetreten" sei. Dasselbe gilt für Behauptungen zur nunmehr angestrebten Feststellung, dass "der Beklagte wusste bzw sich zumindest damit abgefunden hat, dass D bei der Gründung der C Holding mit Täuschungs- und Schädigungsvorsatz handelte". Dass der Beklagte bei vollständiger Erfüllung der ihm als Verwaltungsrat übertragenen Verpflichtungen die später zu Tage getretenen Unregelmässigkeiten frühzeitig erkennen hätte können, ist ohnehin nicht mehr umstritten. Die damit verbundene Rechtsfrage, dass der Beklage von gewissen Vorgängen "wissen hätte müssen", wurde schon in Vorentscheidungen zu Gunsten der geschädigten Kläger beantwortet.
Erwähnt sei weiters, dass die von der Beweisrüge der Klägerin nicht erfassten Feststellungen teilweise mit der von ihr angestrebten Sachverhaltsgrundlage in Widerspruch stünden. So hat das Erstgericht unbekämpft festgestellt, dass D die C Holding gerade zu dem Zweck gründen lassen hat, um das von ihm betriebene Anlagegeschäft in Form eines Schneeballsystems weiter aufrechtzuerhalten (ON 35 S 11 letzter Absatz), dass mit den im Abschiedsbrief von D genannten "falschen Informationen" die fraglichen Anlegerlisten gemeint waren, die dieser dem Beklagten vorgelegt hatte (ON 35 S 12 Abs 3), und dass der Beklagte sowohl bei der C AG als auch bei der C Holding Kontrollen unterlassen hatte, weil er D voll vertraute (ON 35 S 12 Abs 4). Schliesslich hat das Erstgericht auch noch von der Beweisrüge nicht erfasst eine Negativfeststellung dahin getroffen, wonach nicht feststeht, dass bereits zum Stichtag 29. Juni 2004 eine Zahlungsunfähigkeit bzw Überschuldung der C Holding vorlag (ON 35 S 16 Abs 2).
8.2.4. Dazu abschliessend sei darauf verwiesen, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof seiner Entscheidung im Verfahren 01 CG.2012.379 zugrunde legte, dass der Beklagte grob schuldhaft gegen diverse Schutzgesetze wie das BankG, IUG oder das TrHG verstossen habe; eine Mitwirkung an betrügerischen Handlungen des D ist aber weder im seinerzeitigen noch in diesem Verfahren hinreichend konkret hervorgekommen.
8.2.5. Soweit in der Revision erstmals in diesem Verfahren auf die "ZV AK" verwiesen wird, scheitert dies schon an dem Neuerungsverbot des § 473 Abs 2 ZPO (vgl Erw 8.2.3.). Eine Mangelhaftigkeit des erst- oder zweitinstanzlichen Verfahrens wird in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht.
8.2.6. Wenn auch der Fürstliche Oberste Gerichtshof als reine Rechtsinstanz zu Beweisfragen nicht Stellung nehmen kann, hat er doch eine in dritter Instanz erstmals erhobene "Beweisrüge" auf ihre Schlüssigkeit und abstrakte Eignung zu prüfen, die vom Gericht erster Instanz erarbeitete Sachverhaltsgrundlage in Zweifel zu ziehen. Andernfalls hätte es der Revisionswerber in der Hand, durch eine völlig unbegründete und schon in ihren Grundüberlegungen ungeeignete "Beweisrüge" eine tatsächlich nicht gegebene Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens zu konstruieren und die nicht gerechtfertigte Aufhebung der Berufungsentscheidung zu bewirken. Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt nämlich immer nur dann vor, wenn dieser abstrakt geeignet ist, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern und die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu Lasten des Revisionswerbers herbeizuführen (vgl F OGH vom 03.11.2017 zu 07 CG.2015.161 Erw 8.3.4. und 03.03.2017 zu 10 CG.2013.318 Erw 6.4. GE 2017, 165; vgl RIS-Justiz RS0043027; RS0043049). Diese Voraussetzungen sind jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der Revisionswerber mit seiner "Beweisrüge" wie hier gegen das in § 473 Abs 2 ZPO normierte Neuerungsverbot verstösst, im Ergebnis der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende sekundäre Feststellungsmängel geltend macht werden, die angestrebten Feststellungen mit der unbekämpft gebliebenen Sachverhaltsgrundlage (teilweise) in Widerspruch stünde (sodass sekundäre Feststellungsmängel begründet würden) und schon eine Schlüssigkeitsprüfung ergibt, dass neue vorgelegte Beweismittel nicht geeignet sind, die angestrebte Sachverhaltsgrundlage zu tragen.
8.3.1. Soweit sich die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts im Rahmen der vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof in seinen Entscheidungen vom 03.03.2017 zu 08 CG.2015.162 und 06.04.2017 zu 08 CG.2015.429 geprägten Rechtssätze hält, wird gemäss §§ 482, 469a ZPO auf deren Richtigkeit und die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.
8.3.2. Hervorgehoben sei jedoch, dass mit Blick auf den in Österreich gelegenen Wohnsitz der Klägerin ein Auslandsbezug besteht. Das nach den Behauptungen und Feststellungen den Schaden der Klägerin verursachende Handeln des Beklagten wurde im Inland gesetzt, weshalb gemäss Art 52 Abs 1 Satz 1 IPRG liechtensteinisches Sachrecht anzuwenden ist. Davon sind erkennbar auch die Vorinstanzen ausgegangen, ohne dass dies von den Parteien gerügt wurde, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen (F OGH zu 03 CG.2016.264 vom 03.11.2017 Erw 8.2.1. und 02 CG.2015.16 vom 4.11.2016 Erw 8.3.2. ua).
8.3.3. Die Revisionswerberin führt ins Treffen, dass zur Frage der Verjährung der Ansprüche von sogenannten C-Geschädigten äusserst divergierende Entscheidungen des Fürstlichen Landgerichts ergangen seien und auch der Masseverwalter die Ansicht vertreten habe, die Gläubiger seien selbst nicht aktiv legitimiert, ihre Ersatzansprüche einzuklagen.
Allerdings zählen rechtliche Schlussfolgerungen nicht zum rein tatsächlich zu verstehenden, den Beginn der Verjährung auslösenden Wissen des Geschädigten. Massgeblich ist allein die Tatsachenkenntnis des Gläubigers und nicht deren rechtliche Qualifikation. Die rechtliche Beurteilung des Fürstlichen Landgerichts und des Insolvenzverwalters zur angeblich fehlenden Aktivlegitimation der geschädigten Gläubiger während des Konkursverfahrens zur Geltendmachung ihrer Ansprüche hinderte daher die Auslösung der Verjährungsfrist nicht. Subjektive Irrtümer des Geschädigten können dabei nicht berücksichtigt werden. Es sei daher nur am Rande darauf verwiesen, dass nach den Feststellungen des Erstgerichts bereits im Jahr 2012 eindeutige Judikatur des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs veröffentlicht wurde (F OGH zu 05 CG.2015.151 vom 01.12.2017 Erw 8.5.6.; 07 CG.2015.161 vom 03.11.2017 Erw 8.4.2.; vgl 08 CG.2015.429 Erw 8.6. aE).
8.3.4. Richtig ist, dass zu 5 Ob 32/01v vom österreichischen Obersten Gerichtshof ausgesprochen wurde, dass bei einem strittige Tat- und Rechtsfragen behandelnden Prozess dessen Ausgang oder zumindest das Vorliegen gesicherter Verfahrensergebnisse abgewartet werden darf, ohne dass sich der Geschädigte der Gefahr der Verjährung seines Schadensersatzanspruches aussetzt. Dies gilt aber nach 1 Ob 12/05d nur dann, wenn bis zum Vorliegen des endgültigen Verfahrensergebnisses Ungewissheit über die Entstehung eines Schadens besteht (vgl dazu RIS-Justiz RS0034908 [T12] und [T14]). Gerade von einem derartigen Schadenseintritt war hier aber bereits im Jahre 2009 auszugehen. Weiters sind nach den vorliegenden Zwischenberichten des Masseverwalters - dazu noch unten - hinreichend Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Haftung des Beklagten mit Grund annehmen hätten lassen.
8.3.5. Im Grunde zutreffend zeigt die Klägerin auf, dass sie ihre Ansprüche auf verschiedene Rechtsgründe gestützt hat. Allerdings sind in diesem Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beklagte ein Verhalten gesetzt hätte, dass die Anwendung einer längeren als 3 Jahre dauernden Verjährungsfrist zur Folge gehabt hätte.
Richtig ist, dass die Klägerin behauptet hatte, dass der Beklagte über mehrere Gesellschaften selbst in die "C" investiert und dafür Provision bezogen habe. Gerade der Umstand, dass der Beklagte selbst oder ihm nahestehende Personen über den Beklagten in die C-Gesellschaften investierte(n), spricht an sich dafür, dass der Beklagte auf das Funktionieren des "Systems" vertraute. Jedenfalls kann aber aus der Tatsache, dass er dafür Provisionen lukrierte, nicht abgeleitet werden, dass er demnach wissentlich bzw absichtlich zum Nachteil der Gläubiger gehandelt hatte.
8.3.6. Der Klägerin ist an sich darin zuzustimmen, dass die Konkursverfahren über die Vermögen der C Holding und der C AG noch nicht abgeschlossen sind und daher noch nicht gesagt werden kann, ob die Revisionswerberin eine Konkursquote erhalten wird oder nicht.
Die Kenntnis des Schadens ist beim Gläubiger jedoch auch dann hinreichend gegeben, wenn dieser die Höhe seines Schadens noch nicht beziffern kann, ihm also noch nicht alle Schadensfolgen bekannt bzw diese auch nicht zur Gänze eingetreten sind. In diesem Fall steht dem Geschädigten zur Abwehr der Verjährung vorhersehbarer Folgeschäden innerhalb der für den Primärschaden bestehenden Verjährungsfrist die Feststellungsklage zur Verfügung (F OGH zu 05 CG.2015.151 vom 01.12.2017 Erw 8.5.6. ua).
Wie der Oberste Gerichtshof in seiner zu 08 CG.2015.162 ergangenen Entscheidung vom 03.03.2017 (Erw 8.10.7) unter Hinweis auf 03 C 69/96, LES 2001, 41, judiziert hat, können auch während eines anhängigen Konkursverfahrens ein Altgläubiger seinen Quotenschaden und ein Neugläubiger seinen Vertrauensschaden gegen die Organe der Gesellschaft geltend machen. Es wurde ausgesprochen, dass sowohl die Altgläubiger wie auch die Neugläubiger ihren Schaden als Individualschaden - bei Bejahung der übrigen Haftungsvoraussetzungen - vom Organ der Gesellschaft direkt einfordern können. Schon in dieser Entscheidung stand der Fürstliche Oberste Gerichtshof aber auf dem - verjährungsrechtlich relevanten und in der Folge aufrecht erhaltenen - Grundsatz, dass der Schadenersatzanspruch eines Neugläubigers schon vor der Ermittlung einer allfälligen Konkursquote, die an den Gläubiger auszuzahlen wäre, fällig ist, "weil ja der Schaden mit der Konkurseröffnung bzw Fälligkeit der Forderung sofort im Vermögen des Gläubigers eintritt, so dass der Ausgang des Konkursverfahrens nicht abzuwarten ist" (08 CG.2015.162 Erw 8.10.7.). Dies gilt beispielsweise insbesondere im Fall der Konkursverschleppung. Der Schadenseintritt wurde frühzeitig und nicht erst nach Feststehen des Quotenausfalls angesetzt. In der Entscheidung vom 06.07.2012 zu 09 CG.2011.279, LES 2012, 167, sah der Fürstliche Oberste Gerichtshof die Notwendigkeit der Ergänzung des erstgerichtlichen Verfahrens unter anderem in erster Linie deshalb als gegeben, weil herauszuarbeiten war, ob es sich bei dem damaligen Kläger um einen Neu- oder Altgläubiger handle, sodass davon ausgehend unterschiedliche schadenersatzrechtliche Voraussetzungen (Vertrauens- oder Quotenschaden) gegeben waren. Diese Frage spielt jedoch hier für die Verjährung keine Rolle (F OGH zu 07 CG.2015.161 vom 03.11.2017 Erw 08.4.3. aE).
In seiner Entscheidung zu 08 CG.2015.162 (Erw 8.10.7.) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof also auch auf seine Judikatur im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen infolge verspäteter Konkursanmeldung durch Alt- und Neugläubiger und insbesondere auf die dazu zuletzt ergangene und veröffentlichte Entscheidung 09 CG.2011.279, LES 2012, 167, aber auch auf LES 2003,204 sowie LES 2001,41 verwiesen. Auch dort wurde ausgesprochen, dass im Fall der Konkursverschleppung unmittelbar die Gläubiger der Verbandsperson geschädigt werden, weil sie eine ganz oder teilweise uneinbringliche Forderung erworben haben. Bereits aus dieser Aussage geht hervor, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof den Schadenseintritt frühzeitig und nicht erst nach Feststehen des Quotenausfalls angesetzt hat. Der Neugläubiger ist nach dieser Entscheidung so zu stellen, wie wenn er mit der konkursiten Verbandsperson nicht mehr kontrahiert hätte. Altgläubiger und Neugläubiger sind auch nach LES 2012, 167 wie erwähnt aktiv legitimiert, bereits während des anhängigen Konkursverfahrens ihre Ansprüche auf Ersatz des Quoten- bzw Vertrauensschadens gegen die für die Konkursverschleppung verantwortlichen Organmitglieder geltend zu machen. Damit war davon auszugehen, dass der betreffende Kläger längst vor Einbringung seiner Klage und zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Verjährung noch nicht eingetreten war, Kenntnis von der Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs zur Haftung wegen Konkursverschleppung, konkret zur Haftung wegen eines dem damaligen Kläger erwachsenen Neugläubigerschadens haben konnte. Eine Unzumutbarkeit, sich diese Kenntnis zu verschaffen, um rechtzeitig eine Haftungsklage einzubringen, war auch damals nicht ersichtlich. Vielmehr wurde auch seinerzeit angenommen, dass gerade im Hinblick auf einen im Ausland anhängigen Konkurs die Notwendigkeit gegeben war, sich rechtzeitig Kenntnis über Rechtslage und Judikatur hinsichtlich allfälliger Haftungsansprüche gegen Organe einer Verbandsperson zu verschaffen (08 CG.2015.162 Erw 8.10.7.).
8.3.7. Die Klägerin hat in ihrer Klage vorgebracht, dass sie nach dem Selbstmord von D und der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der beiden C-Gesellschaften am 21.09.2009 davon erfahren habe, dass ihr veranlagtes Geld vertragswidrig verwendet worden und daher nicht mehr vorhanden und lediglich mit einer sehr geringen Konkursquote zu rechnen sei (ON 1 S 3 Absatz 2). Dieses Vorbringen wurde vom Beklagten nicht substantiiert bestritten.
Entgegen diesem Vorbringen hat das Erstgericht eine Negativfeststellung dahin getroffen, wonach nicht festgestellt werden könne, dass sich die Klägerin dem in Liechtenstein geführten "C-Konkursverfahren" angeschlossen hat (obwohl sich aus der im Konkursakt 09 KO.2009.657 erliegenden Liste der geprüften Forderungen mit Stand 10. Juni 2011, Position 301, die Anmeldung der Forderung durch die Klägerin ergibt).
Nach § 266 Abs 1 ZPO sind Beweise regelmässig nur zu strittigen Tatsachen aufzunehmen. Ausdrücklich zugestandene Tatsachen sind grundsätzlich als wahr anzunehmen und der Entscheidung zugrunde zu legen. Allerdings bindet ein Tatsachengeständnis, dessen Unrichtigkeit aufgrund der bisherigen Beweisergebnisse eindeutig erwiesen ist, das Gericht nicht, soll doch der Richter nicht gezwungen werden, sehenden Auges auf amtsbekannt unwahrer Grundlage zu urteilen. Nach überwiegender österreichischer Rechtsprechung liegt kein relevanter, das heisst die erschöpfende Erörterung der Sache hindernder Mangel des Verfahrens vor, wenn das Gericht trotz zugestandener Tatsache Beweise aufnimmt und Feststellungen trifft, die mit dem Geständnis unvereinbar sind; vielmehr sind nach dieser Judikatur die getroffenen Feststellungen - und nicht das Geständnis - der Entscheidung zugrunde zu legen. Der Widerspruch zwischen dem Geständnis und der gegenteiligen Überzeugung des Gerichts wird laut dieser - vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof zu 08 CG.2015.461 vom 01.02.2018 nicht geteilten - Judikatur durch den Vorrang der vom Gericht getroffenen Feststellung aufgelöst (1 Ob 80/70x mwN). Ein Teil der österreichischen Judikatur sieht in diesem Fall eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die nur im Falle einer ausdrücklichen Rüge, nicht aber bei Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung aufgegriffen werden kann (RIS-Justiz RS0040118). Dies trifft aber jedenfalls dann nicht zu, wenn das Erstgericht zum entsprechenden Beweisthema eine blosse Negativfeststellung getroffen hat, weil diesfalls zu dem ausser Streit gestellten Sachverhalt kein Widerspruch vorliegt. Dass das Gericht von der Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen einer Partei nicht überzeugt ist, schliesst nicht aus, dass die Gegenpartei die Richtigkeit dieser Behauptung zugesteht. In diesem Fall hat das Geständnis auch nach der österreichischen Judikatur aufgrund der Dispositionsmaxime Vorrang (10 ObS 116/14b; 17 Ob 19/11k).
Davon ausgehend ist im Sinne des Dispositionsgrundsatzes entgegen der davon abweichenden Negativfeststellung des Erstgerichts der hier massgebliche unstrittige Sachverhalt von Bedeutung (vgl dazu Klage ON 1 S 2 Mitte, S 3 Abs 2; ON 20 S 2 ff). Der Beklagte hat nämlich das entsprechende Sachvorbringen der Klägerin teilweise ausdrücklich zugestanden und im Übrigen nicht substantiiert bestritten (RIS-Justiz RS0039927; F OGH vom 12.01.2018; 08 CG.2016.1 Erw 8.3.7. ua).
Sohin ist der Entscheidung zugrunde zu legen, dass die Klägerin jedenfalls von der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der C Holding Kenntnis und angenommen hatte, dass nur mit einer sehr geringen Konkursquote zu rechnen ist. Sie und/oder ihr Vertreter wussten weiters, dass die Vermögensveranlagung vertragswidrig verwendet worden war, was dafür spricht, dass der Klägerin ein entsprechender Ersatzanspruch gebührt. An die Stelle einer liquiden Forderung war durch die Konkurseröffnung eine Konkursforderung getreten, die die Klägerin auch im Konkursverfahren angemeldet hat (was sich - wie erwähnt - im Übrigen auch der im Konkursakt 09 KO.2009.657 erliegenden Liste der geprüften Forderungen mit Stand 10. Juni 2011, Position 301, entnehmen lässt). Sohin bestanden bereits im Jahre 2009 wesentliche Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin ein Schadenersatzanspruch zusteht (und zwar gegen den Beklagten - Erw 8.3.9.). Die Klägerin kann sich daher nicht erfolgreich darauf berufen, dass für sie seinerzeit noch nicht festgestanden sei, ob überhaupt ein Schaden eingetreten sei oder ein solcher eintreten werde.
8.3.8. Es ist - wie erwähnt - auch gerade im Hinblick auf einen im Ausland anhängigen Konkurs die Notwendigkeit gegeben, sich rechtzeitig Kenntnis über Rechtslage und Judikatur hinsichtlich allfälliger Haftungsansprüche gegen Organe einer Verbandsperson zu verschaffen (F OGH 03.11.2017, 07 CG.2015.161 Erw 8.4.3. unter Hinweis auf 08 CG.2015.162 Erw 8.10.7.).
Entgegen ihrem Revisionsstandpunkt wäre der Klägerin und/oder ihrem Vertreter auch zumutbar gewesen, sich nach den Berichten des Masseverwalters zu erkundigen bzw in den Konkursakt Einsicht zu nehmen. Die Berichte des Masseverwalters sind grundsätzlich von einem Gläubiger bzw von dessen Rechtsvertreter zu berücksichtigen. Dessen Vollmacht und Mandat zu einer Forderungsanmeldung im Konkursverfahren umfassen auch die Pflicht zur Beschaffung bzw Einsicht in die Berichte des Masseverwalters (F OGH vom 01.12.2017 zu 05 CG.2015.151 Erw 8.5.9. mwN).
Davon ausgehend bedeutet es keine Überspannung der Erkundigungsobliegenheit, von der Klägerin bzw ihrem Rechtsvertreter zu verlangen, sich zumindest die Berichte des Insolvenzverwalters zu beschaffen bzw in regelmässigen Abständen (zumindest halbjährlich - F OGH 03.11.2017 zu 07 CG.2015.161 Erw 8.4.4.2. ua) in den Insolvenzakt - allenfalls auch durch einen ausländischen Substituten, wenn die Insolvenz wie hier im Ausland eröffnet wurde - Einsicht zu nehmen, wodurch diese Personen rechtzeitig von den den Beklagten belastenden Momenten Kenntnis erlangt hätten. Dies wäre spätestens Ende des Jahres 2012 möglich gewesen. Die Klagsführung erfolgte aber erst am 16.12.2015. Tragfähige Gründe, die eine Untätigkeit der Klägerin rechtfertigen könnten, hat die Klägerin, die entgegen ihrem Standpunkt mit diesem Beweis belastet ist, mit einer noch zu erörternden Ausnahme nicht vorgetragen (F OGH zu 05 CG.2015.151 Erw 8.5.2. und Erw 8.5.9. aE; RIS-Justiz RS0034805 ua).
8.3.9. Darauf, ob die Klägerin den Beklagten zu einem bestimmten Zeitpunkt das erste Mal gesehen hat oder der Beklagte der Klägerin bekannt war, kommt es nicht an. Aus den Berichten des Masseverwalters ging wie erwähnt klar genug hervor, dass es sich beim Beklagten als Verwaltungsrat um eine ersatzpflichtige weil haftpflichtige Person, die gegen Gläubiger schützende Bestimmungen verstossen hatte, handelt (F OGH 03.11.2017, 07 CG.2015.161 Erw 8.4.5.). Den diversen Berichten des Masseverwalters wären für die Begründung einer auf den Titel des Schadenersatzes aufbauenden Klage, insbesondere auch in Bezug auf den eingetretenen Schaden, die Rechtswidrigkeit, das Verschulden und den Kausalzusammenhang, zur Klagsführung gegen den Beklagten hinlängliche Tatsachen zu entnehmen gewesen (vgl F OGH zu 05 CG.2015.168 vom 03.11.2017 Erw 9.3.3. unter Hinweis auf 08 CG.2015.162 vom 03.03.2017).
8.3.10. Der Geschädigte darf sich nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, von den Klagsvoraussetzungen eines Tages zufällig Kenntnis zu erlangen. Wenn für die aussichtsreiche Anspruchsverfolgung die notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe (und daher in zumutbarer Weise) in Erfahrung gebracht werden können, gilt die Kenntnis schon als in dem Zeitpunkt erlangt, indem sie dem Geschädigten bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Der Geschädigte unterliegt daher einer "Erkundigungsobliegenheit", die zur Grenzziehung deshalb erforderlich ist, damit die Verjährung vom Geschädigten nicht in solchen Fällen übergebührlich hinausgezögert werden kann, in denen das aufgrund des Normzwecks nicht gerechtfertigt ist (Schopper, ÖBA 2014, 246). Die Erkundigungsobliegenheit ist nach den Umständen des Einzelfalls objektiv zu beurteilen und darf nicht überspannt werden (F OGH 02 CG.2006.182 LES 2009, 15). Diese erstreckt sich nicht nur auf die Person des Schädigers sondern auf die Voraussetzungen einer erfolgversprechenden Geltendmachung des Anspruchs schlechthin (7 Ob 93/02f). Die Verpflichtung, zumutbare Erkundigungen einzuholen, besteht insbesondere beim Vorliegen von Verdachtsmomenten (1 Ob 19/08p; F OGH vom 01.12.2017 zu 05 CG.2015.151 Erw 8.5.4. mwN), wie sie hier schon nach dem unstrittigen Prozessstandpunkt der Klägerin gegeben waren. Ist der Geschädigte anwaltlich vertreten, kommt es auf die Befolgung der "Erkundigungsobliegenheit" durch seinen Rechtsanwalt an (F OGH 08 CG.2015.162 vom 03.03.2017 GE 2017.188 Erw 8.9.). Die Kenntnis des bevollmächtigten Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen (F OGH 08 CG.2015.162 vom 03.03.2017 Erw 8.10.3.; vgl F OGH 05 CG.2014.346 vom 02.12.2016 und die dazu ergangene Entscheidung StGH 2017/4).
8.3.11. Zutreffend ist, dass die Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben verstossen kann, wenn die Fristversäumnis des Berechtigten auf ein Verhalten seines Gegners zurückzuführen ist (RIS-Justiz RS0014838; F OGH 07 CG.2015.161 vom 03.11.2017 Erw 8.4.5.). Derartige Umstände hat die Klägerin jedoch nicht konkret vorgetragen. Vielmehr ergibt sich aus den Feststellungen, dass ihr schon Jahre vor der Klagseinbringung hinreichend Tatsachen bekannt sein hätten können, die zumindest die Einbringung einer Feststellungsklage gerechtfertigt hätten. Der Beklagte hat zwar auch von der Klägerin behauptete Umstände (wie insbesondere das Fehlen von Geschäftsunterlagen) zu vertreten, die im Zusammenhang mit weiteren Missständen letztlich dazu führten, dass der Klägerin ein Schaden entstanden ist; diese betreffen jedoch die Begründung des Anspruchs an sich, nicht aber solche, die zu einer Fristversäumnis im Zusammenhang mit der Verjährung führten. Dass nämlich der Beklagte nach dem Bekanntwerden des Schadenseintrittes (sohin seit der Konkurseröffnung) in treuwidriger Weise Massnahmen gesetzt hätte, die die Klägerin hinderten, vor Ablauf der Verjährungsfrist ihre Ansprüche mittels Klage gegen den Beklagten zu verfolgen, ist nicht hervorgekommen. In diesem Zusammenhang sei sie auf den dritten Zwischenbericht des Masseverwalters vom 12.12.2011 hingewiesen, mit dem mitgeteilt wurde, dass es der Beklagte ablehnt, einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung abzugeben (LG ON 35 S 29).
8.4.1. Der Anschluss als Privatbeteiligter im Strafverfahren hat die gleichen rechtlichen Wirkungen im Sinne des § 1479 ABGB wie eine Klage. Voraussetzung ist jedoch, dass sich das Strafverfahren gegen den gerichtet hat, der sich nun auf die Verjährung beruft. Dies gilt für jeden in einem Strafverfahren geltend gemachten privatrechtlichen Anspruch; er muss nur aus einem vermögensrechtlichen Schaden resultieren, der unmittelbar oder mittelbar durch die strafbare, von Amts wegen zu verfolgende Handlung entstanden ist. Dabei reicht es aus, wenn das Bestehen eines aus der Straftat entstandenen, im Zivilrechtsweg geltend zu machenden Anspruchs schlüssig behauptet wird und sich ein Zusammenhang zwischen Tat und Anspruch ableiten lässt. Erkennbar muss sein, weswegen der Privatbeteiligte Ersatz verlangt. Die Verjährung wird nur soweit unterbrochen, als der Anspruch der Höhe nach geltend gemacht wurde, nicht jedoch schlechthin dem Grunde nach. Der Kläger muss also die klagsgegenständlichen Ansprüche innerhalb der 3-jährigen Verjährungsfrist ausreichend konkretisiert und individualisiert im Strafverfahren als Privatbeteiligter geltend machen. Der Anspruch des Privatbeteiligten muss zwar durch die Straftat entstanden sein, der Privatbeteiligtenanschluss erfordert aber keinen tatbestandsrelevanten Schaden (RIS-Justiz RS0034631; RIS-Justiz RS0115181; F OGH zu 05 CG.2015.159 vom 06.10.2017; vgl 05 CG.2015.383 vom 06.10.2017 ua).
Es unterbricht beispielsweise ein in einem gegen das Organ einer juristischen Person geführten Strafverfahren erklärter Privatbeteiligtenanschluss nicht die Verjährungsfrist im Verhältnis zur juristischen Person (7 Ob 171/16x). Erfolgt etwa der Anschluss als Privatbeteiligter mit einem Schmerzengeld, dann hat er für die Verjährung einer Schadenersatzforderung wegen Sachschäden keine Unterbrechungswirkung (2 Ob 180/00k SZ 74/89).
8.4.2. Der Zeitpunkt, zu dem ein Privatbeteiligtenzuspruch aussichtslos wird, ist spätestens mit der Beendigung des Strafverfahrens oder mit der Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg anzunehmen (vgl 6 Ob 116/15z; § 258 StPO). Ab diesem Zeitpunkt muss der Privatbeteiligte seine Ansprüche innerhalb angemessener Frist gerichtlich geltend machen. Eine Säumnis über beispielsweise fast 2 Jahre stellt keine gehörige Fortsetzung der Anspruchsverfolgung dar. Eine derartige Untätigkeit hat der mit dem Beweis für das Vorliegen beachtlicher Rechtfertigungsgründe belastete Kläger (RIS-Justiz RS0034805) zu begründen (6 Ob 116/15z; vgl zu all dem F OGH zu 05 CG.2015.159 vom 06.10.2017 und 05 CG.2015.383 vom 06.10.2017).
8.4.3. Der Revisionswerberin ist darin zuzustimmen, dass an sich die Frage, ob der Geschädigte die Verfolgung des Schädigers gehörig fortgesetzt hat, von dem Zeitpunkt an zu beurteilen ist, in dem er von der Einstellung des Strafverfahrens erfahren hat, wenn die Verständigung von der Einstellung des Strafverfahrens unterblieben ist (RIS-Justiz RS0034539; 2 Ob 111/62 ZVR 1963/50, 53). Wenn aber eine Verständigung durch das Strafgericht unterbleibt, sind dem Geschädigten nach Verstreichen einer angemessenen Frist Nachforschungen zuzumuten (RIS-Justiz RS0034539 [T2]; 1 Ob 652/85). Der Geschädigte unterliegt nämlich - wie bereits zu Erw 8.3.10 näher ausgeführt, worauf verwiesen wird - einer Erkundigungsobliegenheit.
8.4.4. Die Klägerin macht nun als sekundäre Feststellungsmängel geltend, dass das Erstgericht keine Feststellungen dahin getroffen hat, dass sie sich durch AH dem Strafverfahren 13 UR.2009.455 als Privatbeteiligte angeschlossen hat, und ob sie in diesem Verfahren mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden sei. Weiters wird das Fehlen von Feststellungen dazu bemängelt, dass AH die Einsicht in den entsprechenden Strafakt verwehrt worden sei und er dazu keine weitere Verständigung mehr erhalten habe.
In erster Instanz hat die Klägerin dazu allerdings lediglich vorgebracht, dass sie sich dem gegen den Beklagten geführten Strafverfahren als Privatbeteiligte angeschlossen habe und dieses Strafverfahren zu 07 St.2015.453 wieder aufgenommen worden sei, wodurch die Verjährungsfrist unterbrochen worden sei (ON 20 S 7 oben). Dem österreichischen Rechtsvertreter der Klägerin sei die Einsicht in den Strafakt verwehrt und ihm mitgeteilt worden, dass man auf ihn zukommen werde, was bis heute nicht geschehen sei (ON 21 S 6 unten, S 7 oben).
Dieses Vorbringen ist für den Fall seiner Verifizierung nicht hinreichend konkretisiert, um im Sinne der vorstehenden Rechtssätze eine abschliessende rechtliche Beurteilung vornehmen zu können.
Das Erstgericht stellte lediglich fest, dass die liechtensteinische Staatsanwaltschaft am 16.02.2012 gegen den Beklagten einen näher dargestellten Strafantrag erhoben hat, und dass dieses damit eingeleitete Strafverfahren in der Folge zu 03 ES.2012.14 eingestellt wurde (ON 35 S 18-23). Diese Sachverhaltsgrundlage wurde vom Erstgericht unter Hinweis auf Beilage K noch dahin ergänzt, dass sich die Klägerin mit Schreiben vom 12.01.2010 durch AH dem bei der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft zu 04 UT.2009.164 anhängigen Strafverfahren in Zusammenhang mit dem C Komplex als Privatbeteiligte angeschlossen habe (ON 35 S 26 Abs 2). Ob und wann dieses Verfahren eingestellt wurde, ist den Feststellungen und auch dem übrigen Akteninhalt nicht zu entnehmen.
Auch aus den Feststellungen des Erstgerichts über den Inhalt der Berichte des Masseverwalters lassen sich dazu keine ausreichenden Schlüsse ziehen. So wird beispielsweise das Strafverfahren 04 UT.2009.164, dem sich die Klägerin nach den Feststellungen angeschlossen hatte, in diesen nicht erwähnt.
Sohin lassen die Feststellungen eine abschliessende rechtliche Beurteilung dahin nicht zu, ob und für welchen Zeitraum durch den von der Klägerin erklärten Privatbeteiligtenanschluss die Verjährungsfrist unterbrochen wurde, so dass die Klägerin - ungeachtet ihrer insbesondere zu Erw 8.3.10. erläuterten Erkundigungsobliegenheit - allenfalls berechtigterweise mit der Klagsführung zuwarten konnte.
Im Akt befinden sich auch keine Urkunden, mit deren Inhalt die Sachverhaltsgrundlage in unbedenklicher Weise im Revisionsstadium ergänzt werden könnte.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat bereits einige Entscheidungen gefällt, wonach es aufgrund der seinerzeit zu beurteilenden Feststellungen durch Privatbeteiligtenanschlüsse nicht zu einer wirksamen Unterbrechung der Verjährungsfrist gekommen ist, weil die von den geschädigten "C -Klägern" nach Einstellung der gegen den Beklagten geführten Strafverfahren gesetzten Schritte zur weiteren Anspruchsverfolgung nicht rechtzeitig ergriffen worden waren. Diese Sachverhalte lassen sich aber nicht ohne weiteres als Entscheidungsgrundlage für dieses Verfahren heranziehen.
8.4.5. Die zuletzt dargestellten Fragen wurden weder vom Erstgericht noch vom Berufungsgericht näher erörtert (vgl § 182 ZPO). Dem Revisionsgericht ist es daher zur Vermeidung einer unzulässigen "Überraschungsentscheidung" zu Lasten der Klägerin verwehrt, dass klagsabweisende Urteil des Berufungsgerichts unter Hinweis auf die unvollständige Behauptungs- und Feststellungsgrundlage zu bestätigen.
Sohin erweist sich die vorliegende Sachverhaltsgrundlage als ergänzungsbedürftig. Es ist notwendig, mit den Parteien die vorstehenden Rechtsausführungen zur Unterbrechung der Verjährungsfrist durch einen Privatbeteiligtenanschluss in einem Strafverfahren zu erörtern und diesen Gelegenheit zu geben, entsprechendes Tatsachenvorbringen und Beweisanbot zu erstatten. Darauf aufbauend werden die Feststellungen zu ergänzen sein. Massgeblich ist insbesondere, wann und welchem Strafverfahren sich die Klägerin angeschlossen hat, ob dieses gegen den Beklagten geführt wurde und ob bzw wann dieses eingestellt worden war. Weiters wird im Sinne der Prozessbehauptungen der Klägerin abzuklären sein, ob und für welchen Zeitraum ihr bzw ihrem Rechtsvertreter die Akteneinsicht verwehrt wurde und welche Verständigungen (zB Verweisung auf den Zivilrechtsweg) ergangen sind.
Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung (ON 47 S 6 ff) relativ detailliert Vorbringen zu diesem Themenkreis erstattet. Dieses ist allerdings wegen des im Revisionsverfahren herrschenden Neuerungsverbots (§ 473 Abs 2 ZPO) hier nicht zu berücksichtigen. Es wird Sache des Beklagten sein, dieses Vorbringen im zweiten Rechtsgang dem Erstgericht vorzutragen.
8.5. Da nicht abschätzbar ist, in welchem Ausmass das erstinstanzliche Verfahren ergänzungsbedürftig ist und der Schwerpunkt des Beweisverfahrens nicht in die zweite Instanz verlegt werden soll, sowie aus Gründen der Prozessökonomie (vgl F OGH 08.01.2015 zu 07 CG.2013.267 und 01.12.2017 zu 08 CG.2015.89) waren das angefochtene Berufungsurteil und das diesem vorausgegangene Urteil des Erstgerichts im Umfang der Anfechtung aufzuheben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
8.6. Der Kostenvorbehalt ist in § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO begründet.