09 CG. 2015.19
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wolfram Purtscheller, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Partei A, ***, vertreten durch ***, gegen die beklagte Partei B-Anstalt, ***, vertreten durch ***, wegen (restlich) Akteneinsicht (Revisionsinteresse: CHF 33'333.33), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 17.06.2015, 09 CG.2015.19-53, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 24.02.2015, 09 CG.2015.19-44, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 4 Wochen zu Handen deren Vertreter die mit CHF 2'136.26 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Im Mai 2010 wurden C Rechtsanwälte in Vaduz von der tschechischen Niederlassung der Internationalen Wirtschaftskanzlei D zwecks Errichtung unter anderem der E Stiftung für den Kläger kontaktiert. Anfang Juni 2010 übermittelten D die finale Fassung der Statuten und Beistatuten der E Stiftung zusammen mit dem vom Kläger unterfertigten Gründungsauftrag vom 31.05.2010 an C Rechtsanwälte. In Entsprechung dieses Auftrags errichtete die Beklagte am 09.06.2010 die E Stiftung.
Der Klägererhob mit seiner am 13.03.2013 beim Fürstlichen Landgericht eingebrachten Klage folgende Begehren:
"1. Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger sämtliche Unterlagen, Korrespondenzen, Belege und sonstigen Dokumente in Zusammenhang mit der Gründung der E Stiftung, Vaduz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution in Kopie, eventualiter gegen Erstattung der Kopierkosten, herauszugeben.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger vollumfängliche Einsicht in sämtliche Akten in Zusammenhang mit der Gründung der E Stiftung, Vaduz, zu gewähren.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger hinsichtlich ihrer Tätigkeiten in Zusammenhang mit der von ihr im Jahr 2010 durchgeführten Gründung der E Stiftung vollumfänglich Rechnung zu legen und entsprechende Belege vorzulegen.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die Kosten des Verfahrens binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution zu Handen der ausgewiesenen Rechtsvertreter zu ersetzen.
Eventualiter:
a) sämtliche Beilagen zum Gründungsauftrag zur Gründung der E Stiftung vom 31.05.2010;
b) das Übersendungsschreiben, mit welchem der Gründungsauftrag an die Beklagte versandt wurde;
c) das Formular "Delegation B" und sämtliche Dokumente und Belege über die Zertifizierung der Echtheit der Unterschrift des Gründers durch den bestellten Dritten gemäss Gründungsauftrag vom 31.05.2010;
d) sonstige Nachweise und Belege, in denen die Echtheit der Unterschrift des Klägers nachgewiesen wird, samt der sich auf die Übersendung dieser Dokumente beziehenden Korrespondenz;
e) die vom Kläger paraphierten und unterzeichneten Statuten und Beistatuten samt der sich auf die Übersendung dieser Dokumente beziehenden Korrespondenz;
f) notariell oder sonst beglaubigte Passkopie des Klägers samt der sich auf die Übersendung dieser Dokumente beziehenden Korrespondenz;
g) sämtliche ergänzende Dokumente in Zusammenhang mit der Gründung der Stiftung, aus welchen der Stifterwille hervorgeht, samt der sich auf die Übersendung der Dokumente beziehenden Korrespondenz;
h) Belege, insbesondere Bankbelege und sonstige Nachweise über die Einzahlung sowie die Herkunft des Stiftungskapitals von CHF 100'000.-- für die E Stiftung;
i) sämtliche in Zusammenhang mit der Gründung der E Stiftung, Vaduz, gestellten Honorarnoten samt der sich auf die Übersendung derselben beziehenden Korrespondenz;
j) gesamte Korrespondenz der Beklagten mit dem Kläger in Zusammenhang mit der Gründung der E Stiftung;
k) die gesamte Korrespondenz der Beklagten mit der Anwaltskanzlei D, Prag, in Zusammenhang mit der Gründung der E Stiftung, Vaduz;
l) die gesamte Korrespondenz der Beklagten mit den Kontaktpersonen gemäss Punkt Q des Gründungsauftrags vom 31.05.2010 hinsichtlich E Stiftung, namentlich F und G;
m) die gesamte Korrespondenz der Beklagten mit anderen an der Gründung der E Stiftung in irgendeiner Weise beteiligten oder involvierten Personen und/oder Gesellschaften;
n) Vollmachtsurkunde, in welcher die Bevollmächtigung der Anwaltskanzlei D, Prag, durch den Kläger nachgewiesen wird, samt der sich auf die Übersendung der Dokumente beziehenden Korrespondenz;
o) sämtliche sonstigen Notizen und Gesprächsprotokolle über Besprechungen, Telefonate oder sonstige Korrespondenzen in Zusammenhang mit der Gründung der E Stiftung, Vaduz;
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger vollumfängliche Einsicht in sämtliche Akten in Zusammenhang mit der Gründung der E Stiftung, Vaduz, zu gewähren.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger hinsichtlich ihrer Tätigkeiten in Zusammenhang mit der von ihr im Jahre 2010 durchgeführten Gründung der E Stiftung vollumfänglich Rechnung zu legen und entsprechende Belege vorzulegen.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die Kosten des Verfahrens binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution zuhanden der ausgewiesenen Rechtsvertreter zu ersetzen."
Der Kläger brachte zusammengefasst vor:
Wie aus dem Gründungsvertrag vom 31.05.2010 augenscheinlich werde, sei vom Kläger der Auftrag zur Gründung einer Stiftung namens E Stiftung erteilt worden, und zwar als Stifter und Auftraggeber der Beklagten. Die Gründung der Stiftung durch die Beklagte als stellvertretende Stifterin im Auftrag des Klägers sei am 09.06.2010 erfolgt, was aber dem Kläger bis zum September/Oktober 2012 nicht bekannt oder bewusst gewesen sei. Der Auftrag zur Gründung der E Stiftung habe nicht dem Willen des Klägers entsprochen. Jedenfalls könne der Kläger ausschliessen, dass er jemals irgendwelche Statuten oder Beistatuten hinsichtlich der E Stiftung gesehen oder genehmigt habe. Mit Schreiben vom 09.11.2012 habe der Kläger die Beklagte aufgefordert, ihm sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit der Gründung der E Stiftung samt der entsprechenden Korrespondenz zukommen zu lassen. Daraufhin habe die Beklagte ihm eine Kopie des Gründungsauftrages samt einer Kopie der Statuten und Beistatuten der E Stiftung in englischer Sprache zukommen lassen, welche die Beklagte angeblich von den tschechischen Rechtsvertretern des Klägers im Juni 2010 erhalten habe.
Mit Schreiben vom 04.12.2012 habe der Kläger die Beklagte darauf hingewiesen, dass die von ihr herausgegebenen Dokumente nicht vollständig seien. Der Kläger habe die Beklagte neuerlich aufgefordert, ihm die gesamte Korrespondenz der Beklagten im Zusammenhang mit der Gründung der E Stiftung, insbesondere die gesamte Korrespondenz mit der tschechischen Anwaltskanzlei und sämtlichen anderen Personen herauszugeben. Mit Antwortschreiben vom 14.12.2012 habe die Beklagte mitgeteilt, dass sämtliche Korrespondenz im Zusammenhang mit der Gründung der E Stiftung ausschliesslich mit der tschechischen Anwaltskanzlei D, Prag, geführt worden sei. Die Beklagte habe erklärt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Herausgabe dieser Korrespondenz habe, zumal diese vom Treuhandgeheimnis geschützt sei, was auch für das Gründungsvermögen der E Stiftung gelte. Die Beklagte habe den Kläger mit seinem Begehren an D, Prag, verwiesen. Dem Kläger lägen hinsichtlich der Gründung der E Stiftung lediglich die Unterlagen vor, welche die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 23.11.2012 herausgegeben habe. Auch habe die Beklagte dem Kläger jegliche Einsicht in die Unterlagen über die Gründung der E Stiftung verweigert.
Der Kläger könne sich, weil er die Kanzlei D, Prag, niemals mit der Vertretung seiner rechtlichen Interessen beauftragt und bevollmächtigt habe, auch nicht an diese Anwaltskanzlei halten, um Informationen über die Gründung der E Stiftung zu bekommen. Selbst wenn im Übrigen der Kläger mit der Kanzlei D in einem Vollmachtsverhältnis gestanden hätte, könne die Beklagte ihn zur Einholung von Informationen und Unterlagen nicht an diese Anwaltskanzlei verweisen.
Dem Kläger als Auftraggeber stehe vielmehr gemäss §§ 1002 ff ABGB ein Recht auf Auskunft, Rechnungslegung und Information sowie Herausgabe von Kopien sämtlicher Unterlagen im Zusammenhang mit der von der Beklagten ausgeführten Gründung der E Stiftung zu. Der Kläger habe Anspruch auf Herausgabe dessen, was Gegenstand des Auftrags gewesen sei. Dieses Recht ergebe sich auch aus Art XVI EGZPO. Demnach bestünde eine materiell rechtliche Vorlagepflicht von gemeinschaftlichen Urkunden, Auskunftssachen und Augenscheinsgegenständen, also von Urkunden, welche auch im Interesse des Klägers begründet worden seien oder das gegenseitige Rechtsverhältnis begründeten. Diese Urkunden benötige der Kläger zur Wahrung seiner eigenen rechtlichen Interessen. Bei sämtlichen Dokumenten, deren Herausgabe verlangt werde, handle es sich um Dokumente, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Beklagten im Auftrag des Klägers stünden und ausschliesslich in diesem Zusammenhang erstellt worden seien. Die Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger hinsichtlich sämtlicher Verhandlungen im Zusammenhang mit der Gründung der E Stiftung Auskunft zu erteilen, Herausgabe zu leisten und Rechnung zu legen. Der Kläger habe ein besonderes Interesse an der Klärung der Umstände, wie es tatsächlich zur Errichtung der Stiftung gekommen sei. Im lägen bislang dazu keinerlei Unterlagen vor. Der Kläger müsse in der Lage sein, sämtliche Umstände im Zusammenhang mit der Errichtung der Stiftung zu prüfen und allfällige Ansprüche geltend zu machen. Der Kläger habe daher selbstverständlich als Auftragsgeber der Beklagten Anspruch auf Herausgabe sämtlicher Unterlagen und Akten im Zusammenhang mit dem nachträglich (teilweise) genehmigten Auftrag und auch einen Anspruch auf vollständige Berichterstattung. Die Berufung der Beklagten auf das Treuhändergeheimnis sei dabei geradezu rechtsmissbräuchlich. Sollten irgendwelche dritte Personen in den Unterlagen genannt werden, so bestünde auch die Möglichkeit, Schwärzungen vorzunehmen. Ausführungen der Beklagten, der Kläger habe bestimmte Unterlagen nicht bezeichnet oder Behauptungen nicht aufgestellt, sei zu entgegnen, dass dies einerseits nicht erforderlich sei und andererseits der Kläger mangels Kenntnis der vorgenommenen Handlungen die Urkunden gar nicht bezeichnen und auch keine Behauptungen aufstellen könne.
Im Mai 2010 seien C Rechtsanwälte von der tschechischen Niederlassung der internationalen Wirtschaftskanzlei D zwecks Errichtung u.a. der E Stiftung für den Kläger kontaktiert worden. Anfang Juni 2010 habe D, Prag, die finale Fassung der Statuten und Beistatuten der E Stiftung zusammen mit dem vom Kläger unterfertigten Gründungsauftrag vom 31.05.2010 an C Rechtsanwälte übermittelt. In Entsprechung dieses Auftrags habe dann die Beklagte am 09.06.2010 die E Stiftung errichtet. Es sei nicht vorstellbar, dass die Kanzlei D ohne entsprechende Vertretungsmacht für den Kläger eine ausländische Stiftung habe errichten lassen. Ebenso wenig sei vorstellbar, dass der Kläger einen Gründungsauftrag zur Errichtung einer liechtensteinischen Stiftung unterfertige, ohne zu wissen, was er damit erkläre. Die Beklagte habe bislang keinen Grund gehabt, an der Richtigkeit der damaligen Willenserklärungen des Klägers gemäss den Angaben von D in Prag zu zweifeln. Die Beklagte habe über die Errichtung der E Stiftung bereits den Vertretern des Klägers bei D in Prag berichten lassen, wobei sie nicht verpflichtet sei, zweimal denselben Bericht zu erstatten. Nach dem Stellvertretungsprinzip habe die Kommunikation der Beklagten und deren Vertreter mit D als Kommunikation mit dem Kläger zu gelten. Sollte in der internen Kommunikation des Klägers mit D etwas nicht funktioniert haben, so müsse sich der Kläger an diese wenden. Abgesehen davon seien dem Kläger die von der Beklagten erlassenen Statuten und Beistatuten der E Stiftung und damit das Ergebnis der Geschäftsbesorgung ohnehin bekannt. Eine Pflicht zur Herausgabe von Korrespondenzen, Belegen oder sonstigen Dokumenten bestehe ebenso wenig wie eine Pflicht zur Gewährung von "Akteneinsicht" und Rechnungslegung. Ausserdem habe eine bestimmte Mittelverwendung im Rahmen der Geschäftsbesorgung durch die Beklagte nicht stattgefunden. Das Stiftungskapital sei der Beklagten nicht zur Verfügung gestellt und offenbar von dritter Seite direkt an die E Foundation bezahlt worden. Auch darüber müssten die Vertreter des Klägers von D Bescheid wissen. Mit den von der Beklagten erlassenen Statuten und Beistatuten sei die pflichtgemässe Geschäftsbesorgung der Beklagten vollumfänglich und abschliessend dokumentiert worden. Die Korrespondenz mit D habe der Kläger von dieser Anwaltskanzlei heraus zu verlangen. Im Übrigen sei die Beklagte nach dem Treuhändergeheimnis verpflichtet, alle Informationen und Dokumente, die auch andere Auftraggeber als den Kläger betreffen würden, geheim zu halten.
Die Beklagte sei ihren Interessenwahrungspflichten (Treuepflichten) gemäss § 1009 ABGB vollständig nachgekommen. Es gebe keine Vorteile der Beklagten aus der Geschäftsbesorgung oder vom Kläger zur Geschäftsbesorgung überlassene Urkunden, die dem Kläger heraus- bzw zurückgegeben werden könnten. Der Kläger habe der Beklagten auch keine Vermögenswerte überlassen, über die Rechnung zu legen wäre. Mit den von der Beklagten erlassenen Statuten und Beistatuten sei die pflichtgemässe Geschäftsbesorgung der Beklagten vollumfänglich und abschliessend dokumentiert. Sonstige Anspruchsgrundlagen bestünden nicht. Allfällige Korrespondenz mit dem Kläger werde die Beklagte nicht vorlegen müssen, da sie nicht die Verwahrung seiner Korrespondenz übernommen habe. Der Kläger habe an der Klagsführung kein rechtliches Interesse. Vielmehr vermehrten sich Hinweise, wonach der Kläger seine Begehren rechtsmissbräuchlich erhebe. Die Beklagte sei zur Wahrung der Geheimhaltungspflicht gemäss Art 11 Abs 1 (gemeint offenbar: Art 21 Abs 1) des Treuhändergesetzes verpflichtet. Sie habe daher alle Informationen und Dokumente, die auch andere Auftraggeber als den Kläger beträfen, geheim zu halten. Dies treffe etwa auf die gesamte Korrespondenz, die im Zusammenhang mit der Errichtung unter anderem der E Stiftung geführt worden sei, zu.
Das Fürstliche Landgerichterkannte mit Urteil vom 05.07.2013 (ON 8) die Beklagte kostenpflichtig für schuldig, dem Kläger "sämtliche Unterlagen, Korrespondenzen, Belege und sonstigen Dokumente im Zusammenhang mit der Gründung der E Stiftung, Vaduz, in Kopie herauszugeben" (Punkt 1). Weiters wurde mit dieser Entscheidung ausgesprochen, dass die Beklagte dem Kläger "vollumfängliche Einsicht in sämtliche Akten im Zusammenhang mit der Gründung der E Stiftung, Vaduz, zu gewähren" (Punkt 2) und die Beklagte dem Kläger "hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit der von ihr im Jahre 2010 durchgeführten Gründung der E Stiftung vollumfänglich Rechnung zu legen und entsprechende Belege vorzulegen" (Punkt 3) habe.
Das Fürstliche Obergerichtgab mit Urteil vom 26.11.2013 (ON 17) der dagegen von der Beklagten erhobenen Berufung im Wesentlichen und soweit hier relevant keine Folge.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshofänderte mit Urteil vom 09.05.2014 über Revision der Beklagten das Berufungsurteil vom 26.11.2013 teilweise dahin ab, dass das Begehren des Klägers, ihm "vollumfängliche Einsicht in sämtliche Akten im Zusammenhang mit der Gründung der E Stiftung Vaduz zu gewähren", abgewiesen wurde (ON 26).
Der Staatsgerichtshofgab mit seinen Erkenntnissen vom 28.10.2014 der gegen das genannte Urteil des Obersten Gerichtshofes von der Beklagten erhobenen Individualbeschwerde keine Folge (StGH 2014/70), hingegen jener des Klägers Folge (StGH 2014/68). Dementsprechend wurde das Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 09.05.2014 (ON 26) aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofs zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen (ON 33 und 34).
Der Fürstliche Oberste Gerichtshofhob daraufhin mit Beschluss vom 08.01.2015 (ON 38) über Revision der Beklagten die Urteile des Fürstlichen Obergerichts vom 26.11.2013 und des Fürstlichen Landgerichts vom 05.07.2013 in ihren Aussprüchen über die Begehren des Klägers auf Gewährung von Akteneinsicht durch die Beklagte im Wesentlichen mit der Begründung, das entsprechende Klagebegehren sei unbestimmt, auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Landgericht zurück.
9.1. Der Klägerstellte im fortgesetzten erstinstanzlichen Verfahren zusätzlich zu seinem ursprünglichen Begehren auf "vollumfängliche Einsicht in sämtliche Akten im Zusammenhang mit der Gründung der E Stiftung, Vaduz" folgende Eventualbegehren:
"Eventualiter:
Subeventualiter:
• Korrespondenz von Personen, welche bei der Gründung der E im weitesten Sinne mitgewirkt haben (bspw. Entwürfe von Statuten erstellt haben, Wünsche des Stifters kommuniziert haben, sonstige Informationen erteilt und/oder weitergeleitet haben) mit Dritten und untereinander, unabhängig davon in welcher Form diese Korrespondenz erfolgt ist bzw festgehalten wurde (hard copy, elektronisch gespeichert, Handnotiz etc.);
• Korrespondenzen der Beklagten oder ihrer Mitarbeiter und Angestellten mit dem Stifter und Auftraggeber.
• Aktenvermerke von Personen, welche bei der Gründung der E im weitesten Sinne mitgewirkt haben (bspw Entwürfe von Statuten erstellt haben, Wünsche des Stifters kommuniziert haben, sonstige Informationen erteilt und/oder weitergeleitet haben) mit Dritten und untereinander;
• Entwürfe von Gründungsunterlagen, insbesondere der Statuten, sämtlicher Beistatuten und Reglemente;
• endgültige Gründungsunterlagen, insbesondere der Antrag auf Eintragung bzw Hinterlegung an das Amt für Justiz/Grundbuch und Öffentlichkeitsregisteramt, die Statuten, sämtliche Beistatuten und Reglemente;
• Sämtliche Dokumente, welche in Zusammenhang mit der Errichtung der E Stiftung von der Beklagten oder ihren Mitarbeitern erstellt und/oder unterschrieben wurden.
• Sämtliche Dokumente, welche die Beklagte in Zusammenhang mit der Errichtung der E Stiftung von Personen erhalten hat, die nicht mit dem Kläger ident sind.
• Verträge in Zusammenhang mit der Gründung der E Stiftung, welche mit Personen geschlossen wurden, die an der Errichtung der Stiftung und/oder deren Vorbereitung mitgewirkt haben, insbesondere Auftragsverträge und Bevollmächtigungserklärungen;
• Hinsichtlich sämtlicher vorstehender Unterlagen, welche in elektronischer Form gespeichert wurden, etwa auf einem Server, Hard Disk, DVD oder sonstigen Speichermedien Einsicht in die jeweiligen Dateien und deren Metadaten."
9.2. Der Kläger brachte zusammengefasst weiter vor:
Die vom Fürstlich Obersten Gerichtshof in seinem Beschluss vom 08.01.2015 unter Hinweis auf die Entscheidung LES 2014, 122 geäusserte Rechtsansicht, das Begehren des Inhalts, "die Beklagte ist schuldig, dem Kläger vollumfängliche Einsicht in sämtliche Akten im Zusammenhang mit der Gründung der E Stiftung, Vaduz, zu gewähren", sei zu unbestimmt, sei völlig unpraktikabel, darüber hinaus widersprüchlich, willkürlich, überspitzt formalistisch, gleichheitswidrig, stelle zudem eine Rechtsverweigerung dar und stehe mit der Entscheidung des Staatsgerichtshofes StGH 2014/68 in Widerspruch. Das Akteneinsichtsrecht des Klägers werde durch diese Rechtsmeinung völlig ausgehöhlt und dessen wirksame Geltendmachung und Durchsetzung verunmöglicht. Aus prozessualer Vorsicht werde ein erstes Eventualbegehren gestellt, welches inhaltlich dem Herausgabebegehren, dem der Fürstliche Oberste Gerichtshof rechtskräftig stattgegeben habe, entspreche. Eine weitere Konkretisierung wie sie der Fürstliche Oberste Gerichtshof nunmehr möglicherweise fordere, stelle den Kläger vor praktisch unüberwindbare Hindernisse, weil er ein konkreteres Begehren mangels Kenntnis vom Akteninhalt und mangels hellseherischer Fähigkeiten überhaupt nicht stellen könne. Das zweite Subeventualbegehren stelle daher den beinahe unmöglichen Versuch einer weiteren Konkretisierung des Klagebegehrens dar. An der begehrten Akteneinsicht, für welche ein rechtliches Interesse im Gegensatz zu einem Feststellungsanspruch nicht erforderlich sei, habe der Kläger weiterhin ein aufrechtes Rechtsschutzinteresse, zumal die Beklagte den rechtskräftig festgestellten Herausgabeanspruch bislang noch nicht erfüllt habe - diesbezüglich behänge ein Exekutionsverfahren - und im Übrigen der Anspruch auf Akteneinsicht ohnehin unabhängig davon neben dem Herausgabeanspruch bestehe.
Die Beklagte habe dem Kläger am 28.11.2014, nur zwei Tage nach Vorliegen des Urteils zu StGH 2014/68, eine vollständige Kopie ihrer eigenen Akten übergeben. Das erste Eventualklagebegehren habe die Beklagte am 28.11.2014 durch Vorlage der beiden einzigen Original-Dokumente und zusätzliche Herausgabe von Farbkopien derselben vollständig erfüllt, sodass seit diesem Zeitpunkt kein Rechtsschutzinteresse des Klägers an einer Einsichtnahme mehr bestehe. Wenn der Kläger nicht darlegen könne, weshalb er nach nur drei Monaten neuerlich in die beiden Originale Einsicht nehmen müsse, sei sein Begehren jedenfalls rechtsmissbräuchlich. Das zweite Eventualbegehren sei in seinen verschiedenen Unterpunkten ganz offenkundig unberechtigt, da es entweder auf Dokumente abziele, die die Beklagte gar nicht haben könne, oder auf solche, die der Kläger bereits vollständig erhalten und im Original gesehen habe. Das einzig konkret angeführte Dokument sei der Antrag auf Eintragung der Stiftung beim Handelsregister. Dieses Schreiben liege logischerweise im Original beim Handelsregister und sei dort für den Kläger somit jederzeit im Original einsehbar. Davon abgesehen sei dieses Schreiben nicht von der Beklagten, sondern von der H-anstalt als statutarischer Repräsentantin der E Stiftung verfasst worden. Die Kopie dieses Schreibens befinde sich sohin nicht bei der Beklagten, sondern bei der Stiftung. Gerade aus diesem zweiten Eventualbegehren werde klar, dass der Kläger mit seinen Forderungen masslos übertreibe und nie zufrieden sein werde.
11.1. Das Fürstliche Landgerichtwies mit Urteil vom 24.02.2015 (ON 44) das Hauptklagebegehren, wonach dem Kläger "vollumfängliche Einsicht in sämtliche Akten im Zusammenhang mit der Gründung des E Stiftung" zu gewähren sei, ab; gab dem Eventualklagebegehren des Inhalts, "die Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen vier Wochen Einsicht in sämtliche Unterlagen, Korrespondenzen, Belege und sonstigen Dokumente im Zusammenhang mit der Gründung der E Stiftung, Vaduz, zu gewähren", statt und verpflichtete die Beklagte zum Kostenersatz im Betrage von CHF 13'623.50 an den Kläger.
11.2. Das Fürstliche Landgericht stellte zunächst folgenden Sachverhalt als unstrittig fest:
"Im Mai 2010 wurden C Rechtsanwälte von der tschechischen Niederlassung der Internationalen Wirtschaftskanzlei D zwecks Errichtung, unter anderem, der E Stiftung für den Kläger kontaktiert. Anfang Juni 2010 übermittelte D, Prag, die finale Fassung der Statuten und Beistatuten der E Stiftung zusammen mit dem vom Kläger unterfertigten Gründungsauftrag vom 31.05.2010 an C Rechtsanwälte. In Entsprechung dieses Auftrags errichtete die Beklagte am 09.06.2010 die E Stiftung.
Mit Schreiben vom 09.11.2012 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit der Gründung der E Stiftung samt der entsprechenden Korrespondenz zur Gründung zukommen zu lassen, dies mit der Anmerkung, dass er erst jetzt von der Gründung dieser Stiftung in seinem Namen erfahren habe. Mit Schreiben vom 23.11.2012 übermittelte die Beklagte dem Kläger eine Kopie des Gründungsauftrages hinsichtlich der E Stiftung vom 31.05.2010 samt einer Kopie der Statuten und Beistatuten der E Stiftung in englischer Sprache. Dazu führte die Beklagte aus, dass sie diese Unterlagen von den tschechischen Rechtsvertretern des Klägers im Juni 2010 erhalten hätte und sie nur in Korrespondenz mit der tschechischen Anwaltskanzlei gestanden habe.
Mit Schreiben vom 04.12.2012 setzte der Kläger die Beklagte darüber in Kenntnis, dass die von ihr herausgegebenen Dokumente in keiner Weise vollständig seien und seiner Aufforderung nicht entsprochen worden wäre. Der Kläger forderte die Beklagte daher neuerlich auf, ihm die gesamte Korrespondenz der Beklagten im Zusammenhang mit der Gründung der E Stiftung, insbesondere die gesamte Korrespondenz mit der tschechischen Anwaltskanzlei und sämtlichen anderen Personen herauszugeben. Weiters forderte der Kläger die Beklagte auf, Unterlagen hinsichtlich der Einzahlung des Gründungskapitals herauszugeben.
Mit Schreiben vom 14.12.2012 teilte die Beklagte mit, dass sämtliche Korrespondenz im Zusammenhang mit der Gründung der E Stiftung ausschliesslich mit der tschechischen Anwaltskanzlei D Prag geführt worden sei. Die Statuten und Beistatuten, welche dem Gründungsauftrag beigelegen hätten, würden einen integrierenden Bestandteil des Gründungsauftrages darstellen und seien daher die letzte und genehmigte Version der Statuten und Beistatuten. Weiters erklärte die Beklagte, der Kläger habe keinen Anspruch auf Herausgabe der Korrespondenz zwischen der Beklagten und D Prag. Diese Korrespondenz sei vom Treuhandgeheimnis geschützt. Dasselbe gelte für das Gründungsvermögen der E Stiftung. Der Kläger solle sich mit seinem Begehren an D Prag halten."
Weiters stellte das Erstgericht gestützt auf die aufgenommenen Beweise noch folgenden Sachverhalt fest:
"Nach Rechtskraft des Spruchpunktes 1. des Urteils des Fürstlichen Landgerichtes ON 8 (Herausgabebegehren) beantragte der Kläger zu 08 EX.2014.2123 die Exekution auf Erwirkung unvertretbarer Handlungen im Sinne von Art 257 EO, welche mit Beschluss vom 12.06.2014 bewilligt wurde.
Mit weiterem Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes zu 08 EX.2014.2123 vom 22.01.2015-15 wurde zu Spruchpunkt 2a festgehalten, dass die Verpflichtete (Beklagte) dem Exekutionsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen sei, sodass über Antrag des Betreibenden (Klägers) eine Geldstrafe von CHF 1.000,-- verhängt werde. Zu Spruchpunkt 2b wurde der Verpflichteten zur Befolgung dieses Auftrages eine neue Frist von fünf Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt, nach deren fruchtlosen Ablauf über Antrag des Betreibenden eine neuerliche Geldstrafe von CHF 1.000,-- verhängt würde. Vor dieser Beschlussfassung hatte die Verpflichtete ausgeführt, dass sie dem Betreibenden bereits sämtliche Unterlagen ausgefolgt habe und über keine weiteren Unterlagen mehr verfüge. Der Betreibende hatte erwidert, dass nicht sämtliche Unterlagen herausgegeben worden seien, insbesondere fehle die gesamte Vorkorrespondenz für die Zeit vor dem 21.05.2010, die Beilagen zum Schreiben vom 04.06.2010 sowie das darauf (offensichtlich) erfolgte Antwortschreiben. Zudem sei die Herausgabe eines Grossteils der Unterlagen entgegen der rechtskräftigen Verpflichtung in geschwärzter Form erfolgt.
Aufgrund dieser Entscheidung brachte die Beklagte (und dortige Klägerin) am 03.02.2015 beim Fürstlichen Landgericht eine Oppositionsklage ein, dies mit dem Begehren, dass der Anspruch des Klägers (und dortigen Beklagten) aus dem rechtskräftigen Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 26.11.2013 zu 09 CG.2013.235 auf Herausgabe einer Kopie sämtlicher Unterlagen, Korrespondenzen, Belege und sonstigen Dokumente im Zusammenhang mit der Gründung der E Stiftung, Vaduz, zu dessen Durchsetzung dem Kläger mit Beschluss vom 11.06.2014, ON 2 zu 08 EX.2014.2123, die Exekution bewilligt wurde, seit 28.11.2014 erloschen sei. Anspruchsbegründend brachte die Beklagte vor, dass sie am 28.11.2014 dem Kläger bereits sämtliche Unterlagen ausgehändigt habe. Über weitere Unterlagen im Zusammenhang mit der Gründung der E Stiftung, Vaduz, würde sie nicht verfügen. Die Schwärzungen seien notwendig gewesen, da diese nur den Namen der dritten, den Kläger nicht tangierenden Stiftungserrichter betreffen würde.
Bereits am 28.11.2014 hatte der Rechtsvertreter der Beklagten an den Rechtsvertreter des Klägers einen Ordner mit Kopien nachfolgender Unterlagen, übergeben:
E-Mail G an Dr. I vom 21.05.2010, 16:20 Uhr
E-Mail Dr. I an G vom 21.05.2010, 19:03 Uhr, samt Anlagen
E-Mail G an Dr. I vom 25.05.2010, 09:31 Uhr, samt Vorkorrespondenz (drei Seiten)
E-Mail J an G vom 25.05.2010, 11:06 Uhr, samt Vorkorrespondenz (drei Seiten)
E-Mail Dr. I an G vom 26.05.2010, 09:10 Uhr, samt Anlagen
Telefonnotiz Dr. I vom 27.05.2010, 11:19 Uhr
E-Mail G an Dr. I vom 27.05.2010, 16:59 Uhr
Telefonnotiz Dr. I vom 27.05.2010, 17:10 Uhr (Schwärzung auftragsfremder Details)
E-Mail Dr. I an G vom 28.05.2010, 18:38 Uhr, samt Vorkorrespondenz (zwei Seiten) und Anlage (Schwärzung auftragsfremder Details)
Telefonnotiz Dr. I vom 31.05.2010, 11:56 Uhr
Telefonnotiz Dr. I vom 31.05.2010, 13:37 Uhr
E-Mail G an Dr. I vom 01.06.2010, 09:48 Uhr
E-Mail G an Dr. I vom 01.06.2010, 16:38 Uhr, samt Anlage (Schwärzung auftragsfremder Details)
E-Mail G an Dr. I vom 01.06.2010, 16:41 Uhr, samt einer Anlage (Schwärzung auftragsfremder Details)
Telefonnotiz Dr. I vom 02.06.2010, 11:52 Uhr
E-Mail G an Dr. I vom 02.06.2010, 11:57 Uhr
E-Mail Dr. I an G vom 02.06.2010, 12:16 Uhr
E-Mail G an Dr. I vom 02.06.2010, 17:05 Uhr, samt Anlage (Schwärzung auftragsfremder Details)
E-Mail Dr. I an G vom 02.06.2010, 21:13 Uhr, samt drei Anlagen (Schwärzung auftragsfremder Details)
E-Mail G an Dr. I vom 03.06.2010, 09:39 Uhr
Telefonnotiz Dr. I vom 03.06.2010, 17:10 Uhr
E-Mail G an Dr. I vom 04.06.2010, 12:27 Uhr, samt zwei Anlagen (Schwärzung auftragsfremder Details)
Schreiben D an C vom 04.06.2010 samt DHL-Deckblatt
Gründungsauftrag vom 31.05.2010 samt Entwurf Statuten und Beistatuten sowie beglaubigte Passkopien von A, K und F
E-Mail Dr. I an G vom 07.06.2010, 15:20 Uhr, samt Vorkorrespondenz (zwei Seiten) samt Anlage (Schwärzung auftragsfremder Details)
Telefonnotiz Dr. I vom 08.06.2010, 09:18 Uhr
27.Telefonnotiz Dr. I vom 08.06.2010, 10:55 Uhr (Schwärzung auftragsfremder Details)
E-Mail Dr. I an G vom 08.06.2010, 10:56 Uhr, samt einer Anlage (Schwärzung auftragsfremder Details)
E-Mail Dr. I an L vom 08.06.2010, 11:28 Uhr, samt Vorkorrespondenz (vier Seiten, Schwärzung auftragsfremder Details)
Telefonnotiz Dr. I vom 08.06.2010, 11:36 Uhr
E-Mail G an L vom 08.06.2010, 12:22 Uhr, samt Vorkorrespondenz (vier Seiten, Schwärzung auftragsfremder Details)
E-Mail Dr. I an G vom 08.06.2010, 17:36 Uhr, samt Vorkorrespondenz (zwei Seiten)
Telefonnotiz Dr. I vom 10.06.2010, 16:04 Uhr
E-Mail Dr. I an G vom 10.06.2010 samt einer Anlage
E-Mail G an Dr. I vom 10.06.2010, 17:14 Uhr, samt Vorkorrespondenz (zwei Seiten)
E-Mail Dr. I an J vom 10.06.2010, 17:39 Uhr, samt Vorkorrespondenz (eine Seite) und einer Anlage (Schwärzung auftragsfremder Details)
Beglaubigte Übersetzung eines Registerauszugs vom 11.06.2010 sowie die erlassenen Statuten und Beistatuten, jeweils vom 09.06.2010
Sendenachweis (von B-Anstalt an D) TNT vom 11.06.2010
Rechnung B-Anstalt vom 18.06.2010
Gutschriftsanzeige vom 04.08.2010
Am selben Tag wurden dem Rechtsvertreter des Klägers die Originale des Schreibens vom 04.06.2010 (Punkt 23.) und des Gründungsauftrages vom 31.05.2010 (Punkt 24.) zur Einsicht vorgelegt.
Dass die Beklagte mit der Übergabe dieser Unterlagen am 28.11.2014 den rechtskräftigen Anspruch des Klägers laut Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 26.11.2013 zu 09 CG.2013.235 auf Herausgabe einer Kopie sämtlicher Unterlagen, Korrespondenzen, Belege und von sonstigen Dokumenten im Zusammenhang mit der Gründung der E Stiftung, Vaduz, vollständig erfüllt hat, kann nicht festgestellt werden. Jedenfalls nahm die Beklagte vor Herausgabe dieser Unterlagen Schwärzungen an diesen vor."
11.3. In rechtlicher Hinsicht führte das Fürstliche Landgericht zusammengefasst aus:
Dem verbliebenen Hauptklagebegehren fehle es ausgehend von der bindenden Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes in dessen Entscheidung vom 08.01.2015 an der notwendigen Bestimmtheit. Das demgegenüber ausreichend bestimmte Eventualbegehren, welchem es mangels Erfüllung des rechtskräftig festgestellten klägerischen Herausgabeanspruches durch die Beklagte auch nicht am Rechtsschutzinteresse mangle, bestehe zu Recht, zumal dieses Einsichtbegehren gemäss Urteil des Staatsgerichtshofes vom 28.10.2014 neben dem Herausgabebegehren Berechtigung habe.
13.1. Die Beklagterichtet ihre Revision gegen dieses Urteil vom 17.06.2015 soweit, als damit der Berufung in der Hauptsache keine Folge gegeben wurde. Die Revisionswerberin erklärt, als Revisionsgrund unrichtige rechtliche Beurteilung geltend zu machen. Die Revisionsausführungen münden in einen Abänderungsantrag dahin, in Stattgebung der Berufung der Beklagten das noch strittige Begehren des Klägers auf Gewährung von Akteneinsicht kostenpflichtig abzuweisen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
13.2. Der Klägererstattete fristgerecht eine Revisionsbeantwortung und beantragt, der Revision keine Folge zu geben.
13.3. Nach Ansicht der Revisionswerberin habe das Berufungsgericht ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht das Vorliegen erstinstanzlicher Verfahrensfehler sowie die Relevanz einer bestimmten Negativfeststellung zur vollständigen Erfüllung der Herausgabeverpflichtung (offenbar gemeint: zu Unrecht) verneint. Das Berufungsverfahren leide daher an "sekundären Verfahrensmängeln", die im Rahmen der Rechtsrüge geltend zu machen seien. Wenn die Beklagte bereits vor Schluss der Verhandlung erster Instanz dem Kläger Einsicht in sämtliche Originalunterlagen gewährt habe, fehle es diesem an dem für eine erfolgreiche Klagsführung notwendigen Rechtsschutzinteresse auf nochmalige Einsichtnahme in dieselben Unterlagen, weil der Kläger sein Rechtsschutzziel schon erreicht habe. Zumindest hätte der Kläger vortragen müssen, aus welchen Gründen er ein schutzwürdiges Interesse an der nochmaligen Einsichtnahme in die Unterlagen habe. Durch die Fortführung des Einsichtbegehrens ergäbe sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Rechtsmissbräuchlichkeit der Rechtsausübung. Der Kläger hätte ohne weiteres die ihm zugekommenen Kopien mit den eingesehenen Originalen abgleichen können. Damit wäre die Berichtspflicht gewahrt worden. Dass der Kläger in sämtliche Originalunterlagen der Beklagten in Zusammenhang mit der Errichtung der Stiftung Einsicht erhalten habe, werde von ihm nicht bestritten. Verfehlt sei auch die Ansicht des Berufungsgerichts, die der Beklagten in ihren Akten bloss als Ausdrucke oder Kopien zur Verfügung stehenden Urkunden seien selbst dann vom Einsichtrecht umfasst, wenn der Kläger bereits Kopien derselben erhalten habe. Hieran mangle es dem Kläger am rechtlichen Interesse. Auf derartigen Unterlagen seien zur Wahrung des Treuhändergeheimnisses Schwärzungen von Daten Dritter vorzunehmen gewesen. Die Beklagte könne nicht gezwungen werden, Treuhändergeheimnisse Dritter zu Gunsten des Klägers zu verletzen. Eine vorbehaltlose Stattgebung des Einsichtbegehrens könnte unzulässigerweise dazu führen, dass der Kläger laufend gegen die Beklagte Exekution führe, bloss um immer wieder Einsicht in dieselben Unterlagen zu nehmen. Daher sei dieses wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses und wegen Unschlüssigkeit abzuweisen. Sollte eine Klärung bzw Überprüfung der vor den Unterinstanzen aufgeworfenen Tatsachenfragen über die Einsichtnahme des Klägers in sämtliche massgeblichen Unterlagen erforderlich sein, wäre die Rechtssache an die Unterinstanzen zurückzuverweisen.
13.4. Dem hält der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung zusammengefasst entgegen, er müsse das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Titels fortsetzen, um rechtskräftig feststellen zu lassen, dass er einen Anspruch auf mehrfache Akteneinsicht bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs habe. Fehler der Berufungsentscheidung und des Berufungsverfahrens, die unter keinen der Revisionsgründe fielen, könnten hier nicht mehr aufgegriffen werden. Dies gelte auch für vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensfehler der ersten Instanz. Die Revision lege auch nicht dar, weshalb diese angeblichen Verfahrensmängel wesentlich und für eine angeblich unrichtige Entscheidung kausal gewesen seien. Weiters versuche die Revision mit ihren Argumentationen in unzulässigerweise Weise die unterinstanzlichen Feststellungen zu bekämpfen. Sekundäre Feststellungsmängel lägen nicht vor. Die Revisionsausführungen entfernten sich von den Feststellungen, wonach die Beklagte bislang nicht sämtliche Unterlagen herausgegeben habe. Das Rechtsschutzinteresse in Bezug auf die Aktensicht erlösche nicht durch einmalige Ausübung. Selbstverständlich könne dieses mehrmals rechtmässig geltend gemacht werden. Die Grenze sei nur jene des Rechtsmissbrauchs. Ein schutzwürdiges Interesse für die erhobenen Ansprüche sei nicht erforderlich. Unabhängig davon liege dieses aber vor, bestreite doch die Beklagte seit nunmehr beinahe drei Jahren den Anspruch des Klägers auf Akteneinsicht. Dieses Einsichtrecht umfasse auch nur in Kopie bei der Beklagten vorhandene Unterlagen. Selbstverständlich seien alle Dokumente und Unterlagen in ungeschwärzter Form zur Einsicht vorzulegen. Aus dem Beschluss des OGH vom 09.05.2014 lasse sich ableiten, dass die Akteneinsicht ohne Einschränkung und damit auch ohne Schwärzungen der Dokumente gewährt werden müsse. Wenn die Beklagte mehrere Aufträge vermengt und parallel ausgeführt habe, sei es für den Kläger umso bedeutsamer, zu klären, ob nicht die Interessen anderer Auftraggeber auf seine Rechtssphäre Einfluss genommen hätten. Bei einem gemeinsamen Auftrag sei auch eine Verletzung des Treuhändergeheimnisses ausgeschlossen.
14.1. Der Staatsgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 28.10.2014, StGH 2014/68, das Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 09.05.2014 aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofs zur neuerlichen Entscheidung an diesen zurückverwiesen. Darin wurde die Rechtsansicht des Revisionsgerichts, es bedürfe keiner weiteren Erörterung, dass die Beklagte dem Kläger keine Einsicht in jene Unterlagen, Korrespondenzen, Belege und sonstige Dokumente im Zusammenhang mit der Gründung der E Stiftung zu gewähren habe, die von ihr ohnehin dem Kläger auszufolgen seien, während nur die Einsicht in nicht herauszugebende Dokumente und Unterlagen einen Sinn ergeben könne, wozu es aber an einem Vorbringen und damit an der Schlüssigkeit des entsprechenden Klagebegehrens mangle, als überspitzt formalistische und damit willkürliche Rechtsanwendung qualifiziert. Vielmehr räume der Fürstliche Oberste Gerichtshof damit selbst ein, dass das Einsichtbegehren, wäre es denn allein gestellt worden, berechtigt gewesen wäre. Es erscheine überspitzt formalistisch, das Einsichtbegehren nur deshalb (mit Kostenfolge) teilweise abzuweisen, weil der Kläger gleichzeitig zwei berechtigte Begehren gestellt habe. Dies sei vor dem Hintergrund beispielsweise des Art 552 § 9 PGR zu sehen, der entsprechende Rechte normiere. Schon deshalb sei die Individualbeschwerde im Recht, sodass auf die weiteren Grundrechtsrügen nicht einzugehen sei (ON 34 S 25).
14.2. Daraus ergibt sich ua ebenso wie aus der Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 09.05.2014 (ON 26 S 15 Erw 7.2.), dass in der Sache liechtensteinisches Recht anzuwenden ist. Dies wird von den Parteien auch nicht gerügt, weshalb sich weitere Erörterungen dazu erübrigen.
14.3. Auf die vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 09.05.2014 ausdrücklich offen gelassene Frage, ob das Begehren auf "Einsicht in die Akten" hinreichend bestimmt sei (ON 26, S 19 Abs 1 Erw 7.2.3. aE), ist der Staatsgerichtshof hingegen inhaltlich nicht eingegangen, weshalb in diesem Zusammenhang dem Revisionsgericht auch keine Rechtsansicht überbunden wurde. Entgegen der Ansicht des Klägers hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof daher mit seinem Beschluss vom 08.01.2015 (ON 38) nicht die Bindungswirkung der Entscheidung StGH 2014/68 missachtet und dem Kläger damit die Durchsetzung seines strittigen Anspruchs verunmöglicht.
14.4.1. Dass dies nicht zutrifft, zeigen auch die nachfolgenden Ausführungen. Bei nicht auf Geldleistung gerichteten Klagen ist das Bestimmtheitserfordernis des § 232 Abs 1 ZPO (= § 226 Abs 1 öZPO) erfüllt, wenn dem Urteilsantrag unter Berücksichtigung des Sprach- und Ortsgebrauchs und nach dem Verständnis des Verkehrs entnommen werden kann, was begehrt ist. Dabei ist das Begehren so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit der Klagserzählung vom Kläger gemeint ist; versehentlich unrichtig formulierte Klagebegehren hat das Gericht richtig zu fassen. Massgebend ist also nicht allein der Wortlaut des Klagebegehrens, sondern auch der Inhalt der Prozessbehauptungen. Welche Anforderungen an die Bestimmtheit des Klagebegehrens zu stellen sind, hängt von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei ist das Interesse des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können und Sicherheit in Bezug auf die Entscheidungswirkungen zu haben, mit dem Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz abzuwägen. Ein Klagebegehren ist in der Regel unbestimmt, wenn ein stattgebendes Urteil nicht Grundlage einer Exekution sein könnte. Eine abstrakt gehaltene Formulierung kann durchaus bestimmt sein, wenn sie die geforderte Leistung eindeutig beschreibt. So hat der österreichische Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein auf Herausgabe "sämtlicher Geschäftsunterlagen" gerichtetes Klagebegehren ausreichend bestimmt ist (wobei aber dieser Begriff als gebräuchlich qualifiziert wurde und jeweils hinreichend erkennbar war, welche Unterlagen von diesem umfasst waren - vgl SZ 26/8). Dies wurde auch für Begehren anerkannt, die auf Herausgabe "sämtlicher Kundenakten und Kundendaten sowie Kundenaufzeichnungen" unter Bezugnahme auf einen bestimmten Vertragspunkt oder auf Herausgabe "sämtlicher Unterlagen und Akten betreffend die bei Beendigung des Vertrags zum Kundenstock des Beklagten gehörenden Kunden", weiter konkretisiert durch eine "Insbesondere-Formulierung", gerichtet waren (4 Ob 118/12z mwN).
14.4.2. Wie der Fürstliche Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.04.2014 (veröffentlicht in LES 2014, 122) und in seinem Beschluss vom 08.01.2015 (ON 38 S 15 ff) ausgeführt hat, versteht man unter dem Begriff "Akt" oder "Akte" eine (nicht näher konkretisierte) "Sammlung von Unterlagen zu einem geschäftlichen oder gerichtlichen Vorgang" (vgl www.duden.de/rechtschreibung/Akte). Dieser unbestimmte Begriff kann im Sinne von 4 Ob 118/12z durch die Verbindung mit anderen Begriffen und auch abstrakt gehaltenen Formulierungen sowie durch Bezugnahme auf präzisierende Beispielsunterlagen hinreichend bestimmt ausgestaltet werden. Eine derartige Konkretisierung ist dem Begehren auf Einsicht "in sämtliche Akten im Zusammenhang mit der Gründung der E Stiftung, Vaduz" aber noch nicht zu entnehmen. Vielmehr zeigen das Vorbringen des Klägers und das bereits in der Klage formulierte Herausgabebegehren sowie das dort enthaltene Eventualbegehren, dass eine derartige präzisierende Umschreibung der vom Begehren erfassten Unterlagen bzw Urkunden und dergleichen möglich ist. Abgesehen von der Unbestimmtheit des Begriffs "sämtliche Akten" auch im vom Kläger gewählten Kontext kann die Verwendung von anderen Begriffen für die von den weiteren erhobenen Begehren erfassten Papiere nahelegen, dass von den differenziert formulierten Begehren verschiedene Objekte erfasst werden sollten. Es war den Klagsausführungen in ihrer Gesamtheit nicht deutlich genug zu entnehmen, dass der Kläger hier synonyme Begriffe verwenden wollte.
14.4.3. Stellen aber die Unterinstanzen ein unklares Klagebegehren nicht nach § 182 ZPO klar, muss das Revisionsgericht das Verfahren als mangelhaft aufheben und dem Kläger Gelegenheit zur Verbesserung geben (RIS-Justiz RS0036871). Diese Vorgangsweise ist durchaus auch im Interesse des Klägers gelegen, damit er mit dem von ihm erwirkten Exekutionstitel seine Ansprüche im Exekutionsverfahren auch erfolgreich geltend machen kann. Da der Revisionsgegner hier aber sein ursprüngliches Einsichtbegehren ausdrücklich aufrechterhalten hat, wurde das Hauptbegehren von den Vorinstanzen - im Revisionsverfahren formell ohnehin nicht mehr umstritten - zu Recht abgewiesen.
14.4.4. Wenn der Kläger selbst nach seinen eigenen Ausführungen keine Kenntnis über Art, Umfang und tatsächlichen Inhalt der Akten gehabt haben und deshalb nicht in der Lage gewesen sein sollte, ein den Konkretisierungserfordernissen des Revisionsgerichts entsprechendes Begehren zu stellen, drängt sich die Frage auf, wie im Rahmen des Exekutionsverfahrens geprüft werden soll, ob und in welchem Umfang die Beklagte einer allfälligen Titelverpflichtung entsprochen hat. Beispielsweise zeigt doch schon dieses Verfahren die unterschiedlichen Ansichten der Parteien über die von den Begehren allenfalls erfassten Unterlagen auf. Tatsächlich stellen aber die weiteren Urteilsbegehren des Klägers implizit klar, dass eine hinreichende Präzisierung seiner damit verfolgten Ansprüche durchaus möglich war, weshalb das zuletzt gestellte erste Eventualbegehren auch nicht an der mangelnden Bestimmtheit scheiterte.
14.5.1. An sich zutreffend weist die Beklagte entgegen dem Standpunkt des Klägers auf das Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses für die gerichtliche Geltendmachung jedes Anspruches hin. Besteht dieses nicht, ist die Fällung eines dem Klagebegehren stattgebenden Urteiles zu verweigern und die Klage als unbegründet abzuweisen. Das Rechtsschutzinteresse fehlt dann, wenn der Kläger schon über einen Exekutionstitel zur Durchsetzung seines Anspruches verfügt bzw wenn der Kläger das mit der Klage verfolgte Rechtsschutzziel schon erreicht hat. Dabei handelt es sich jedoch um keine allgemeine Prozessvoraussetzung, die von Amts wegen wahrzunehmen wäre (RIS-Justiz RS0038062).
14.5.2. In diesem Sinn behauptete die Beklagte konkret, dem Kläger "eine vollständige Kopie ihrer eigenen Akten zu dieser Sache" übergeben zu haben, sodass dieser kein Rechtsschutzinteresse an einer entsprechenden Einsichtnahme vorweisen könne (ON 43, S 4 ff). Mit dieser Argumentation übersieht die Beklagte aber, dass der Kläger nach der bindenden und unter anderem auf Art 552 § 9 PGR gestützten Rechtsmeinung des Staatsgerichtshofes neben einem Anspruch auf Herausgabe der massgeblichen Unterlagen auch berechtigt ein Begehren auf Einsichtnahme in diese stellen kann (StGH 2014/68 Erw 2.3. ff der Begründung - ON 34, S 24 ff). Damit ist aber auch der zuletzt noch umstrittene Teil des Klagebegehrens in diesem Sinn grundsätzlich berechtigt.
14.5.3. Entgegen den Revisionsausführungen hat daher auch das Berufungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass die vom Erstgericht im Rahmen der Sachverhaltsannahmen seines Urteils vom 24.02.2015 darlegten Ausführungen (S 14f), wonach "nicht festgestellt werden kann, ob die Beklagte mit der Übergabe dieser Unterlagen am 28.11.2014" dem rechtskräftig stattgegebenen Herausgabegehren vollständig entsprochen hat, den Standpunkt der Beklagten nicht trägt. Abgesehen davon, dass es sich dabei weitgehend um eine Rechtsfrage handelt, die anhand eines Vergleichs des Exekutionstitels bzw des Beschlusses über die Exekutionsbewilligung mit den herausgegebenen Unterlagen zu klären ist, vermag nach dem vorher Gesagten die Erfüllung des Herausgabeanspruchs nicht den Anspruch auf Einsichtnahme in die massgeblichen Unterlagen zu konsumieren.
14.5.4. Entgegen ihrem Prozessstandpunkt hat die Beklagte auch durch die "Vorlage der beiden einzigen Original-Dokumente (und zusätzliche Herausgabe von Farbkopien derselben)" das noch strittige Einsichtbegehren nicht "vollständig erfüllt". Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes umfasst der Herausgabeanspruch des Klägers (vgl §§ 1002 ff ABGB) "sämtliche Unterlagen, Korrespondenzen, Belege und die sonstigen Dokumente im Zusammenhang mit der Gründung der Stiftung bzw der Auftragserfüllung". Der Herausgabeanspruch betrifft demnach "lediglich die direkt mit der durchgeführten Gründung der Stiftung bzw mit der Auftragserfüllung zusammenhängenden Unterlagen, Korrespondenzen, Belege und sonstige Dokumente", nicht aber "rein interne Unterlagen wie Kalkulationen, Aktennotizen, interne Statistiken usw". Ebenso wenig umfasst der Herausgabeanspruch die "SPG-Unterlagen" (StGH 2014/70 Erw 2.2. und 3.3.). Es besteht aber nach Ansicht des Staatsgerichtshofes das Recht des Klägers, zusätzlich zur Herausgabe der zuvor genannten Dokumente und Unterlagen die Einsichtnahme in diese zu verlangen (StGH 2014/68 Erw 2.3., 2.4.).
14.5.5. Diese Ansprüche beschränken sich nicht auf die Herausgabe bzw Einsichtnahme in die Originaldokumente, hätte es doch sonst beispielsweise die Beklagte ohne weiteres in der Hand, sich durch Begebung der Originaldokumente dieser Ansprüche zu entledigen. Hat also die Beklagte die in Betracht kommenden Originaldokumente aus welchen Gründen auch immer nicht mehr in ihrer Verfügung, wohl aber Kopien, Abschriften oder dergleichen von denselben, so umfassen die Herausgabe- und Einsichtnahmeansprüche des Klägers auch diese Unterlagen. Dass die Beklagte aber auch diese der Klägerin zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt habe, wird von ihr selbst nicht behauptet.
14.6.1. Schliesslich stellt sich nach den beiderseitigen Ausführungen in den Revisionsschriftsätzen die Frage, ob der Kläger durch eine einmalige Einsichtnahme in die vom Klagebegehren umfassten Urkunden sein Einsichtrecht konsumiert hat und dieses damit erloschen ist. Wie bereits ausgeführt (Erw 14.4.) ist das Begehren so zu verstehen, wie es unter Berücksichtigung des Sprach- und Ortsgebrauchs sowie nach dem Verständnis des Verkehrs im Zusammenhalt mit der Klagserzählung vom Kläger gemeint ist. Massgebend ist also nicht allein der Wortlaut des Klagebegehrens, sondern auch der Inhalt der Prozessbehauptungen (4 Ob 118/12z mwN). Der Inhalt einer vollstreckbaren Leistungsverpflichtung ist hingegen dem Exekutionstitel selbst zu entnehmen. Bei ihm beginnt die Auslegung (RIS-Justiz RS0000315). Allerdings kann unter Umständen für die Auslegung der Tragweite des Spruchs auch die Heranziehung der Entscheidungsgründe in Betracht kommen (RIS-Justiz RS0000300).
14.6.2. Der Kläger hat der Beklagten den Auftrag zur Gründung bzw Errichtung der E Stiftung erteilt. Dementsprechend begehrt er nach seinen Behauptungen und dem noch strittigen Begehren Einsicht in Unterlagen "im Zusammenhang mit der Gründung" dieser Stiftung. Der Kläger brachte weiters vor, er benötige diese Dokumente, um seine rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren zu wahren. Er müsse in der Lage sein, sämtliche Umstände im Zusammenhang mit der Errichtung der Stiftung zu prüfen und allfällige Ansprüche geltend zu machen. Er habe einen Anspruch, über sämtliche Umstände und Handlungen im Zusammenhang mit diesem Auftrag informiert zu werden und insbesondere auch darüber, wie es überhaupt zur Errichtung der Stiftung gekommen sei.
14.6.3. Sohin verfolgt der Kläger Ansprüche, mit denen er die Einsichtnahme in Unterlagen über einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Rechtsakt anstrebt. In diesem Sinn ist sein Begehren im Zusammenhang mit seinen Behauptungen ohne weiteres zu verstehen. Nichts anderes ergebe eine Auslegung des erstinstanzlichen Urteils. Dies bedeutet, dass der Kläger demnach nicht eine laufende Prüfung einer fortwährenden Tätigkeit der Beklagten anstrebt. Daher wird aber auch sein Einsichtrecht durch eine einmalige Gewährung desselben durch die Beklagte konsumiert.
14.7. Ob die Beklagte dem Anspruch des Klägers auf Erfüllung seines Einsichtrechts durch die Vorlage von geschwärzten Unterlagen entsprechen kann, hängt ua davon ab, ob damit dem Exekutionstitel, allenfalls unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe, entsprochen wird. Dies wird dann nicht der Fall sein, wenn der Kläger als Machtgeber anhand geschwärzter Urkunden nicht in die Lage versetzt wird, seine Rechte gegenüber der Beklagten als Auftragnehmerin und die Einhaltung deren Verpflichtungen, insbesondere in Bezug auf die Geschäftsbesorgung bzw die Gründung der E Stiftung, beurteilen zu können (vgl StGH 2014/70 Erw 3.3.). Immerhin verwies der Kläger noch in erster Instanz (ON 7 S 6 Absatz 4) selbst auf die Möglichkeit der Vornahme von Schwärzungen, sollten in den Unterlagen dritte Personen genannt werden. Dies wird jedenfalls dann gelten, wenn trotz dieser Schwärzungen der mit der Klage verfolgte Zweck erfüllt werden kann, der allerdings auch aus dem Exekutionstitel abgeleitet werden können muss. Das noch strittige Klagebegehren und die Formulierung des Urteilsspruchs der ersten Instanz schliesst Schwärzungen von Teilen der Urkunden nicht aus. Ob solche aber die Anspruchserfüllung hindern, wird gegebenenfalls erst im Zuge des Exekutionsverfahrens bzw eines Oppositionsverfahrens nach Art 18 EO geklärt werden können.
14.8. In ihrer Revision spricht die Beklagte wiederum gesetzlich geschützte Geheimhaltungsinteressen Dritter, die der Kläger mit seinem Einsichtrecht umgehen wolle, und etwas konkreter die Verletzung des gesetzlichen Treuhändergeheimnisses in Bezug auf die für andere Auftraggeber parallel erfolgte Errichtung zweier anderer Stiftungen an, die die Einsichtnahme in ungeschwärzte Kopien und Ausdrucke von Belegen durch den Kläger zur Folge haben könnte. Damit bezieht sich die Beklagte möglicherweise auf die allfällige rechtliche Unmöglichkeit einer Leistung (vgl dazu RIS-Justiz RS0109498), zu deren Durchsetzung eine Exekutionsführung nach Art 257 Abs 1 EO auch deshalb unzulässig sein kann, weil sie eine Handlung betrifft, deren Vornahme nicht ausschliesslich vom Willen des Verpflichteten abhängt. Offenbar betrifft diese Einwendung aber nur einen Teil von nicht näher konkretisierten Unterlagen. Eine derartige allfällige Unmöglichkeit einer Leistung kann daher derzeit nicht aufgegriffen werden und könnte gegebenenfalls unter Umständen zur amtswegigen Einstellung des Exekutionsverfahrens wegen (rechtlicher) Unmöglichkeit einer Leistung führen (vgl OGH 25.07.2002 LES 2003, 133; SZ 69/226 ua).
14.9. Der Kläger verweist zu Recht in seiner Revisionsbeantwortung darauf, dass die Beklagte mit ihren einleitenden Ausführungen zur Revision nicht darlegt, inwiefern das Berufungsgericht in der Berufung geltend gemachte Verfahrensfehler sowie die Relevanz einer Negativfeststellung zu Unrecht als nicht gegeben qualifiziert habe, und dass insbesondere in der Revision (die nach ihren Formulierungen auch der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Feststellungsmängel anspricht), nicht aufgezeigt wird, inwieweit diese damit möglicherweise angesprochenen Mängel des Berufungsverfahrens abstrakt geeignet waren, sich zum Nachteil der Beklagten auf die angefochtene Entscheidung auszuwirken. Soweit also die Revisionsausführungen allenfalls als Verfahrensrüge qualifiziert werden sollten, kann das Revisionsgericht schon auf Grund dieser Erwägungen darauf nicht näher eingehen (vgl RIS-Justiz RS0043058, RS0116273).
Der Revision musste sohin insgesamt ein Erfolg versagt bleiben.
Gemäss §§ 50 Abs 1, 40, 41 ZPO hat die im Revisionsverfahren unterlegene Beklagte dem Kläger die tarifgemäss verzeichneten Kosten seiner Revisionsbeantwortung zu ersetzen.