Der Grundsatz, dass bei Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung die Gesetzmässigkeit des Urteiles nach allen Richtungen zu prüfen ist, gilt dann nicht mehr, wenn ein Tatbestand von mehreren selbständigen rechtserzeugenden Tatsachen abgeleitet wird und sich die Rechtsausführungen nur auf eine dieser Tatsachen, nicht aber auch auf die anderen beziehen. Kommt der Revisionswerber (Revisionsrekurswerber) in seinem Rechtsmittel auf bestimmte Rechtsgründe oder selbständige Einwendungen nicht mehr zurück, so sind diese damit aus der ansonsten umfassenden Beurteilungspflicht des Obersten Gerichtshofs ausgeschieden.
Ist kein bestimmter Rechtsgrund geltend gemacht worden, dann verstösst das Gericht nicht gegen die Vorschrift des § 405 ZPO, wenn es unter den in concreto möglichen Ansprüchen die Wahl trifft. Nur dann, wenn das Klagebegehren ausdrücklich und ausschliesslich auf einen bestimmten Rechtsgrund beschränkt ist, wird es dem Gericht damit verwehrt, dem Begehren aus anderen Gründen stattzugeben. Im Zweifel ist die Beschränkung auf einen von mehreren nach dem Sachvortrag in Frage kommenden Rechtsgründen nicht anzunehmen.
09 CG. 2015.283
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht und als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wolfram Purtscheller, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Partei A Anstalt, vertreten durch Advokaturbüro ***, gegen die beklagten Parteien 1. B, und 2. Advocatur C, beide vertreten durch ***, wegen (ausgedehnt) CHF 2'711'448.00 s.A., über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: CHF 2'641'097.65 s.A.) und den Revisionsrekurs der beklagten Parteien (Revisionsrekursinteresse: CHF 70'350.35 s.A.) gegen das Teilurteil und den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 15.02.2017, 09 CG.2015.283-80, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 11.10.2016, 09 CG.2015.283-64, teilweise aufgehoben und teilweise bestätigt wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
Dem Revisionsrekurswird k e i n e Folge gegeben.
Der Revisionwird t e i l w e i s e Folge gegeben. Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird teilweise a b g e ä n d e r t, dass sie in der Sache insgesamt lautet:
"Der Berufung der klagenden Partei wird dahingehend teilweise Folge gegeben, dass das angefochtene Urteil, soweit das Klagebegehren im Umfang von CHF 198'932.00 samt 5 % Zinsen seit dem 23.07.2015 abgewiesen wurde, aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wird."
Im Übrigen wird der Berufung der klagenden Partei k e i n e Folge gegeben und das angefochten Urteil als
T E I L U R T E I L
bestätigt, soweit das Klagebegehren im Umfang von CHF 2'512'516.00 samt 5 % Zinsen seit dem 23.07.2015 abgewiesen wurde.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens."
1. Die Klägerin ist eine nach liechtensteinischem Recht in der Rechtsform der Anstalt errichtete Verbandsperson mit Sitz in ---, deren Zweck die Verwaltung des eigenen Vermögens, dessen Anlage in mobilen und immobilen Werten sowie die Übernahme und Verwaltung von Beteiligungen und Rechten jeder Art ist; sie betreibt kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe.
Der Erstbeklagte ist liechtensteinischer Rechtsanwalt, die Zweitbeklagte eine liechtensteinische Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft mit Sitz in ---, deren Verwaltungsratsmitglied der Erstbeklagte bis 18.01.2012 war.
Am 16.04.2007 eröffnete die hierbei durch ihre einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrätin D vertretene Klägerin bei der E Bank eine Kontoverbindung. Die Klägerin räumte am 13.06.2007 ihrem wirtschaftlich Berechtigten F das Einzelzeichnungsrecht für ihre Kontoverbindungen bei der E Bank ein.
Am 11.07.2007 schloss die Klägerin mit der E Bank eine "Vereinbarung betreffend die Durchführung von Termin-, Futures- und Optionsgeschäften" ab, nach welcher sich die E Bank verpflichtete, die ihr von der Klägerin erteilten Aufträge im Zusammenhang mit solchen Geschäften im eigenen Namen, aber für Rechnung ihrer Kundin abzuwickeln.
In der Zeit zwischen dem 21.02.2008 und dem 06.03.2008 erteilte F, welcher sich zu dem Zeitpunkt und bis Ende März 2008 in Peru aufhielt, der E Bank per E-Mail namens und für Rechnung der Klägerin den Auftrag zum Abschluss von 220 Verkaufskontrakten betreffend standardisierte Devisentermingeschäfte ("Futures"), mit welchen er auf einen steigenden Kurs des US-Dollars gegenüber dem Euro (200 Kontrakte) bzw. dem Schweizer Franken (20 Kontrakte) spekulierte, und welche am 18.03.2008 fällig wurden. Am 17.03.2008, dem letzten Handelstag, wurden die Kontrakte von der E Bank durch kongruente Gegengeschäfte "glattgestellt". Da der Kurs des US-Dollars gegenüber dem Euro und dem Schweizer Franken erheblich nachgegeben hatte, wurde dadurch für die Klägerin ein Verlust realisiert.
Mit ihrer beim Landgericht eingereichten Klage vom 21.04.2011 begehrte die Klägerin von der E Bank Schadenersatz im Betrag von EUR 1'620'644.30 s.A. Das Verfahren behing beim Fürstlichen Landgericht zur Geschäftszahl 4 CG.2011.148. In jenem Verfahren hatte die Klägerin den Beklagten entsprechende Prozessvollmachten erteilt, und zwar der Zweitbeklagten - die Mandatsführung oblag dem Erstbeklagten - am 14.03.2011 und dem Erstbeklagten - nach dessen Ausscheiden bei der Zweitbeklagten - am 23.02.2012. Mit Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 28.03.2014 wurde die Klage zur Gänze abgewiesen. Die Entscheidung war von der Erwägung getragen, dass die von der E Bank erhobene Verjährungseinrede berechtigt sei. Die dreijährige Frist des § 1489a ABGB sei am 20.03.2011, sohin vor Klageerhebung, abgelaufen gewesen. Die am 15.03.2011 anbegehrte Vermittlungsverhandlung habe den Lauf der Verjährung gemäss (dem mittlerweile aufgehobenen) § 37 Abs. 2 VAG nicht unterbrochen, weil zuvor ein Schlichtungsverfahren vor dem Bankenombudsmann geführt worden sei und deshalb die vorgängige Durchführung einer Vermittlungsverhandlung gemäss (dem mittlerweile aufgehobenen) § 8 Abs. 2 Ziff. 10 VAG nicht erforderlich gewesen sei. Diese Entscheidung wurde vom Fürstlichen Obergericht über Berufung der Klägerin mit Urteil vom 02.09.2014 bestätigt. Der von der Klägerin gegen diese Berufungsentscheidung erhobenen Revision wurde mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 06.03.2015 keine Folge gegeben.
2. Die Klä gerinbegehrt mit ihrer am 23.07.2015 beim Erstgericht eingebrachten Klage von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von (ausgedehnt - ON 63 S 2) CHF 2'711'448.00 samt 5% Zinsen "seit Klagseinbringung bis zum Zahlungstag".
Dazu brachte die Klägerin zusammengefasst vor, es sei von den Beklagten zu vertreten gewesen, dass die Klagseinbringung im Vorverfahren verspätet erfolgt und deshalb das Klagebegehren wegen Verjährung abgewiesen worden sei. Die Beklagten als berufskundige Parteienvertreter hätten wissen müssen, dass die seinerzeit erhobene Klage gemäss § 8 Abs 1 Z 10 VAG nicht vermittlungspflichtig gewesen sei. Es sei den Beklagten bekannt gewesen, dass in dieser Sache bereits der Bankenombudsmann eingeschaltet gewesen sei. Wäre die Klage von den Beklagten im Vorverfahren rechtzeitig eingebracht und dieses Verfahren von den Beklagten lege artis geführt worden, hätte dies zum vollständigen Obsiegen der Klägerin gegen die E Bank geführt. Tatsächlich hätten aber die Beklagten die ihnen obliegenden rechtsanwaltlichen Sorgfaltspflichten schuldhaft verletzt. Bei einem pflichtgemässen Handeln und ordentlicher Belehrung über die drohende Verjährung hätte die Klägerin auf die rechtzeitige Einbringung der Klage gedrängt. Die Beklagten hätten es sorgfaltswidrig unterlassen, ein von der Klägerin ausgearbeitetes, 80 Seiten umfassendes Dossier als Replik auf die damalige Klagebeantwortung zu Gunsten der damaligen Klägerin im Verfahren zu verwerten. Schliesslich hätten die Beklagten erforderliche Beweisanträge (insbesondere Einholung eines Sachverständigengutachtens, Einvernahme von Zeugen) nicht gestellt sowie ihnen von der Klägerin zur Verfügung gestellte Urkunden nicht verwendet. Bei ordnungsgemässer Vertretung seitens der Beklagten hätten die von der Klägerin sorgfältig zusammengestellten Unterlagen Eingang in das Verfahren finden müssen. Dies hätte zu einem Obsiegen der Klägerin im Vorverfahren geführt.
Die E Bank habe nämlich die Futures am 17.03.2008 glattgestellt und damit schuldhaft gegen ihre bankvertraglichen Pflichten verstossen. Diese hätte daher der Klägerin den aus dieser Glattstellung resultierenden Verlust aus den Devisentermingeschäften zu ersetzen gehabt. Die E Bank habe die Glattstellung "vorschnell", ohne vorgängige Kontaktaufnahme mit der Klägerin bzw mit F und lediglich ihren eigenen Interessen folgend zum Nachteil der Klägerin vorgenommen. Andernfalls hätte die Klägerin durch das Nachschiessen weiterer Vermögenswerte eine bei der E Bank vorhandene, im Übrigen von dieser verschuldete Unterdeckung ausgleichen und damit die verlustbringende Glattstellung vermeiden können. Andernfalls hätte die Klägerin auch die Möglichkeit gehabt, die offenen Positionen zu halten. Die E Bank habe ausserdem das gesamte Vermögen der Klägerin in die hoch spekulativen Futures investiert, obwohl es sich bei dieser um eine als "nicht-professionell" eingeschätzte Kundin gehandelt habe. Es sei unrichtig, dass F zum damaligen Zeitpunkt für Mitarbeiter der E Bank nicht erreichbar gewesen sei. Ausserdem sei das Bankunternehmen verpflichtet gewesen, in Anbetracht der komplexen Investitionen und Spekulationsgeschäfte den Informationsfluss mit der Klägerin sicherzustellen. Sie hätte sonst derartige Aufträge weder entgegennehmen noch ausführen dürfen. Die E Bank habe im Zusammenhang mit den gegenständlichen Futures Kontrakten gegen das Bankengesetz, die MIFID-Bestimmungen und EU-Bankenrecht verstossen, was zum Schaden geführt habe. Sie habe eigenständig Aufträge zur Ausführung von 200.00 EUR/USD-Futures mit Laufzeit Mar08 und der damit verbundenen Frist für den letzten Handelstag 17.03.2008 sowie mit Einlieferungsfrist 19.03.2008 erteilt. In mehreren Einzelfällen habe sie ohne Auftrag der Klägerin die Laufzeit selbst bestimmt und sei somit für die Dateneingabe selbst verantwortlich gewesen. Über die massgeblichen Umstände habe sie die Klägerin bzw deren Vertreter F nicht einmal informiert. Auch in diesem Zusammenhang sei der E Bank rechtswidriges und sorgfaltswidriges Verhalten vorzuwerfen.
Dieses gesamte den Schaden für die Klägerin verursachende Verhalten wäre im Vorverfahren beweisbar gewesen, wenn die damalige Klage fristgerecht eingebracht und das Verfahren sorgfältig fortgeführt worden wäre.
Die Klagsforderung setzte sich wie folgt zusammen:
Forderungsbetrag laut Klage EUR 1'620'644.30
zum Mittelkurs vom 21.04.2011 CHF 2'093'770.00
zuzüglich 5% Zinsen seit 15.03.2011
(4 Jahre) CHF 418'746.00
Anwaltskosten der Gegenseite für
drei Instanzen CHF 110'270.80
eigene Vertretungskosten CHF 20'000.00
Kosten nach Rechtsanwaltswechsel CHF 50'350.35
Gerichtsgebühren CHF 18'310.85
Total CHF 2'711'448.00
3. Die Bek lagtenbestritten, beantragten kostenpflichtige Klagsabweisung und wendeten zusammengefasst ein, das Klagsvorbringen sei unschlüssig. Insbesondere sei die Klagserzählung bezüglich des hypothetischen Prozesserfolges im Vorprozess unvollständig. Den Beklagten sei seinerzeit die vorangegangene Durchführung eines formellen Schlichtungsverfahrens vor dem Bankenombudsmann nicht bekannt gewesen. Die Klägerin habe es unterlassen, die Beklagten darüber zu informieren. Damit sei für die Beklagten nicht erkennbar gewesen, dass die grundsätzlich fristgerecht beantragte Vermittlungsverhandlung nicht mehr notwendig gewesen sei. Diesen könne daher die Klagseinbringung nach Eintritt der Verjährung nicht vorgeworfen werden. Schliesslich wäre die Klägerin aber auch bei Einbringung der Klage vor Verjährungseintritt im Vorprozess unterlegen. Die E Bank sei nämlich zu Folge der mit der Klägerin getroffenen Vereinbarungen zur Glattstellung der Konten am 17.03.2008 berechtigt gewesen. Eine vorgängige Kontaktaufnahme mit F sei der Bank trotz intensiver Bemühungen aus dessen Verschulden nicht möglich gewesen. Die Klägerin habe auch kein schlüssiges Vorbringen zum rechtswidrigen Verhalten der Mitarbeiter des Bankunternehmens in Bezug auf die Glattstellung vorgetragen. Die E Bank habe ausschliesslich die von F, der über alle Konditionen der abgeschlossenen Kontrakte informiert gewesen sei, erteilten Aufträge ausgeführt. Ein Auftrag zur Vermögensverwaltung sei der E Bank nicht erteilt worden. Diese habe keine Massnahmen zum Nachteil der Klägerin gesetzt. Nicht sie habe die Liquidität überspannt. Vielmehr seien die Unterdeckung bzw der Mangel an Liquidität erst durch die Verluste aus den von der Klägerin abgeschlossenen Kontrakten eingetreten. Die E Bank habe ausserdem ihre Informationspflichten ausreichend erfüllt. Daher wäre die Klägerin selbst für den Fall der Rechtzeitigkeit der Klagseinbringung mit ihrem Klagebegehren im Vorprozess nicht durchgedrungen. Tatsächlich ergebe sich auch aus dem im Vorverfahren ergangenen Entscheidungen, dass der E Bank kein haftungsbegründendes Verhalten vorgeworfen werden könne.
Die Vorwürfe der Klägerin zur mangelnden prozessualen Diligenz der Beklagten im Vorverfahren sei im Wesentlichen vage und generalisierend. Konkret werde lediglich ausgeführt, dass seitens des Erstbeklagten die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bankenrecht nicht beantragt worden sei. Welche verfahrensrelevanten Fragen aus dem Bankenrecht nicht vom Gericht sondern nur durch ein Sachverständigengutachten geklärt hätte werden könnten, habe die Klägerin nicht vorgetragen. Der Erstbeklagte habe im Vorprozess entgegen den Behauptungen der Klägerin ein sachgerechtes und vollständiges Vorbringen auf Basis der ihm von F erteilten Informationen erstattet. Die Klägerin sei für die Kausalität des ihr entstandenen Schadens behauptungs- und beweispflichtig. Dazu hätte sie schlüssig behaupten müssen, dass sie im Vorprozess jedenfalls hypothetisch obsiegt hätte. Dieser Beweis misslinge der Klägerin.
4. Das Für stliche Landgerichtwies mit seinem Urteil vom 11.10.2016 (ON 64) das Klagebegehren ab. Dieser Entscheidung legte es die auf den Seiten 2, 3 sowie 12 bis 27 derselben wiedergegebenen Feststellungen zugrunde, auf die verwiesen wird und von denen die für das Revisionsverfahren massgeblichen gemäss §§ 482, 469a ZPO oben zu Punkt 1. bzw nachfolgend wiedergegeben werden:
"Der Kontakt der Klägerin zum Erstbeklagten bzw. zu den Beklagten kam über F zustande. Hintergrund war, dass die Klägerin im März 2008 bei risikoreichen Investitionen grosse Verluste erlitten hatte, wofür diese die E Bank verantwortlich machte. Nachdem bereits erfolglos der Bankenombudsmann eingeschaltet worden war, hatte F Kontakt mit dem Erstbeklagten aufgenommen. Die Vermittlungsbemühungen hatte der Bankenombudsmann am 06.05.2009 eingestellt und insoweit der E Bank schriftlich mitgeteilt, dass offenbar keine Einigung möglich sei, er müsse seine Vermittlungsbemühungen beenden und sei es der Klägerin überlassen, ob sie den Prozessweg beschreite.
Mit Schreiben vom 03.12.2009 teilte der Erstbeklagte der E Bank mit, dass er die Vertretung der Klägerin übernommen habe. Weiters führte er wörtlich aus:
"Aufgrund der Vorkorrespondenz zwischen ihrer Bank und dem Bankenombudsmann, Dr. G, darf ich annehmen, dass ihnen der Grund meines Einschreitens bekannt ist. Grundsätzlich geht es aus der Sicht meiner Mandantin bzw. des wirtschaftlich Berechtigten, Herrn F, um einen Schaden, welcher durch die Glattstellung von Terminkontrakten entstanden ist. Der in Folge der Glattstellung entstandene Schade beläuft sich auf ca. EUR 1.8 Mio.
Im Folgenden möchte ich zunächst auf die zwischen Ihrer Bank und Herrn Dr. G geführte Korrespondenz eingehen.
Auf Ersuchen meiner Mandantin wurden sie bereits mit Schreiben vom 23.12.2008 vom Bankenombudsmann Dr. G kontaktiert. In diesem Schreiben wurde Ihre Bank ersucht, zu einem Vorgang Stellung zu nehmen. Im Einzelnen ging es um die am 17.03.2008 vorgenommene Glattstellung von Terminkontrakten ohne vorgängige Information des wirtschaftlich Berechtigten der A Anstalt.
Im Antwortschreiben Ihrer Bank an Dr. G vom 13.01.2009 wird jegliche Haftung der Bank zurückgewiesen. Herr F habe die fragliche Transaktion anerkannt und die Bank sei nicht berechtigt gewesen die Glattstellung vorzunehmen. Im Übrigen trage der Kunde das Risiko für "Übermittlungsschäden"....
Obwohl es seit der Intervention des Bankenombudsmannes zu keiner Annäherung der Positionen gekommen ist, schlage ich vor, dass vor der Inangriffnahme weiterer Schritte ein Gespräch stattfindet. Ich werde mir daher erlauben, mit Ihnen zwecks Vereinbarung eines Termins Kontakt aufzunehmen."
Mit dem Bankenombudsmann nahm der Erstbeklagte keinen Kontakt auf. Auch gegenüber F nahm er nicht weiter Bezug auf diese Kontaktaufnahme, insbesondere erkundigte er sich nicht, ob es ein Schlichtungsverfahren gegeben habe. Das Schreiben des Bankenombudsmannes vom 06.05.2009 ist in den Handakten des Erstbeklagten vorhanden, wobei nicht festgestellt werden kann, wann ihm dieses übergeben wurde. Dieses hat nachstehenden Inhalt:
"Sehr geehrter Herr Dr. H
Da in dieser Angelegenheit offenbar keine Einigung möglich zu sein scheint, muss ich meine Vermittlungsbemühungen beenden und es der A Anstalt überlassen, ob sie den Prozessweg beschreitet. ..."
Am 16.04.2007 hatte die Klägerin bei der E Bank durch ihre einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrätin D eine Bankverbindung unter der Konto Nr. *** eröffnet und am nämlichen Tag für die Klägerin einen Kontoeröffnungsantrag sowie eine Unterschriften-Karte zur Dokumentation ihres Einzelzeichnungsrechts unterfertigt, nämlich das Formular "Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person", in welcher F, österreichischer Staatsangehöriger, angeführt wurde sowie den Erhalt und die Kenntnisnahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, des Depotreglements, der banklagernden Korrespondenz, der Quellensteuervorschriften in den USA sowie der Erklärung zur Benützung von Telefon, Telefax bzw. E-Mail zur Übermittlung von Aufträgen bestätigt.
Die im Rahmen des Auftrags zur Eröffnung einer Bankverbindung am 16.04.2007 zu Ziff 9 von D unterfertigte Erklärung zur Benützung von Telefon, Telefax bzw E-Mail zur Übermittlung von Aufträgen lautet wie folgt:
"Der / Die Unterzeichnete(n) (nachstehend Kunde genannt) beabsichtige(n) gegenüber der I Bank (nachstehend Bank genannt), Aufträge mittels Telefon, Telefaxgeräten bzw. über E-Mail zu erteilen. Er beauftragt hiermit die Bank ausdrücklich, derartige Aufträge auszuführen. Der Kunde nimmt ausdrücklich zu Kenntnis, dass bei der Benutzung derartiger Übermittlungssysteme erhebliche Gefahren und Risiken, insbesondere auch nicht rechtzeitiger bzw. unvollständiger Übermittlung, Missbrauch, Veränderung oder Fälschung bestehen. Insbesondere bei E-Mail kann die Vertraulichkeit nicht gewährleistet werden, da dritte Personen Einsicht nehmen könnten. Die Folgen und Schäden die aus der Verwendung derartiger Übermittlungsgeräte entstehen, trägt vollumfänglich der Kunde, sofern die Bank die übliche Sorgfalt angewendet hat. Telefon und Telefaxaufträge geniessen bankseitig keine speziellen Bearbeitungsprioritäten. Im Übrigen gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie das Depotreglement der Bank. "
Am 13.06.2007 unterfertigte die Klägerin durch D eine weitere Unterschriften-Karte und räumte in dieser F über das Konto der Klägerin bei der E Bank ein Einzelzeichnungsrecht ein. Mit Schreiben der E Bank vom 30.10.2007 wurde die Klägerin über zwei regulatorische Neuerungen informiert, insbesondere darüber, dass aufgrund der Übernahme der Richtlinie für Märkte für Finanzinstrumente (MIFID, Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.04.2004) durch Liechtenstein das Bankengesetz und die Bankenverordnung angepasst worden sind und es danach zu den Pflichten der Banken gehört, ihre Kunden nach den gesetzlich vorgegebenen Kriterien in die Kategorien "nicht professionelle Kunden", "professionelle Kunden" oder "geeignete Gegenparteien" einzustufen, wobei die Klägerin gemäss Schreiben der E Bank vom 30.10.2007 als "nicht professioneller Kunde" eingestuft wurde. Gemäss dem Schreiben beiliegender MIFID-Informationsbroschüre der E Bank lautet die Definition eines "nicht professionellen Kunden" wie folgt:
"Als "nicht professionellen Kunden" (mancherorts auch als "Kleinanleger" oder "Privatanleger" bezeichnet) betrachten wir Sie dann, wenn Sie weder als "professioneller Kunde" noch als "geeignete Gegenpartei" eingeordnet werden können. Mit dieser Einstufung kommt Ihnen das höchste gesetzlich vorgesehene Schutzniveau zugute."
Zwischen der E Bank und der Klägerin und/oder F bestand zu keinem Zeitpunkt ein Vermögensverwaltungsauftrag. Anlageentscheidungen wurden stets von dem mit entsprechender Vollmacht ausgestatteten einzelzeichnungsberechtigten F für die Klägerin selbst getroffen. Die Verwaltungsrätin D traf keine Anlageentscheidungen und gab diese auch nicht in Auftrag. Die E Bank gab der Klägerin oder deren wirtschaftlich Berechtigten zu keinem Zeitpunkt Anlageempfehlungen. Es wurden auch keine Anlageberatungen durchgeführt. F hatte sich bereits vor dem Jahr 2007 intensiv mit Börsengeschäften beschäftigt. Er hatte überdurchschnittlich gute Kenntnisse in Bezug auf standardisierte Terminverträge (Futures), Aktienmärkte, Devisentermingeschäfte und auch Rohstoffhandel. Dies nicht zuletzt aufgrund seiner früheren Tätigkeit im ---handel als Haupteigentümer und Geschäftsführer der Firma K, bei der er auch für die Finanzen zuständig war. Die Firma baute aus ---stangen Komponenten und war international tätig. F hatte die Firma während 10 Jahren geleitet. Dabei war er auch für den Einkauf von --- zuständig. Im Zuge dieser Geschäftsführertätigkeit und vom dortigen ---handel her hatte F die Erfahrung gemacht, dass die Rohstoffpreise jeweils ansteigen, wenn der Dollar schwächer wird. Wenn der Dollar wieder stärker wurde, fielen die ---preise wieder. F nützte diese Beobachtungen bei eigenen Investitionen. Er kaufte jeweils bei schwachem Dollarkurs Dollars, um mit dem "günstigen" Dollar --- zu kaufen. Dadurch konnte er einen doppelten Gewinn erzielen.
Zumal F immer wieder Devisengeschäfte abschloss machte ihn sein zuständiger Kundenberater Mag. L aufmerksam, dass es auch die Möglichkeit gäbe, die Devisengeschäfte in Form von Futures abzuschliessen. Der Vorteil liege darin, dass dies flexibler und kostengünstiger sei. In weiterer Folge kam es am 11.07.2007 zu einem Beratungsgespräch, in welchem Mag. LF betreffend die Möglichkeit der Investition in standardisierte Termingeschäfte, insbesondere EUR/USA-Futures, aufklärte. Mag. L informierte F über die Vorteile/Nachteile, insbesondere aber auch über das Verlustpotential. Er wies ihn ausdrücklich darauf hin, dass von der Bank eine Margin-Nachforderung verlangt werden kann, aber nicht verlangt werden muss, wenn die vorhandenen Sicherheiten nicht mehr ausreichen. Ohne Nachschüsse müssten diesfalls die Termingeschäfte vorzeitig geschlossen werden. In diesem Zusammenhang klärte Mag. LF darüber auf, dass es sich bei "Futures" um Verträge handelt, die die unbedingte Verpflichtung beinhalten, ein bestimmtes Finanzinstrument oder eine bestimmte Währung (hier EUR) und eine festgelegte Menge (Kontraktgrösse) zu einem beim Abschluss des Kontrakts fixierten Preis zu einem fix bestimmten Termin zu liefern und einen bestimmten Betrag einer anderen Währung (hier USD), errechnet zum fixierten Kurs, zu erhalten. Weiters, dass "Financial Futures" börsenfähige standardisierte Devisentermingeschäfte (Kontrakte) sind, welchen die feste vertragliche Vereinbarung zugrunde liegt, eine standardisierte Menge eines bestimmten Finanzinstruments (Basiswert), zu einem im Voraus fixierten Preis (Future-Preis), zu einem späteren Zeitpunkt (Liefertag) zu liefern oder abzunehmen. Die standardisierte Kontraktgrösse betrage EUR 125'000.-- pro Kontrakt, die standardisierte Fälligkeit der Kontrakte sei jeweils am 3. Mittwoch im März, Juni, September und Dezember eines jeden Jahres und der Kurs werde bei Abschluss der Kontrakte fixiert. Daher gehe ein Kunde, welcher beispielsweise 200 Kontrakte abschliesse zwar die Verpflichtung ein, einen Betrag von EUR 125'000.-- x 200 am Fälligkeitstermin zu liefern. Dieser Verpflichtung stehe jedoch eine Gegenposition in USD gegenüber, die dem Wert von EUR 125'000.-- x 200 Kontrakten x dem vereinbarten Kurs entspricht. Das Risiko, das der Kunde eingeht, besteht in der Differenz zwischen dem vereinbarten Kontrakt-Kurs und dem Tageskurs des Futures-Kontraktes EUR/USD. Dieses Risiko muss der Kunde gegenüber der Bank durch Hinterlegung einer entsprechenden Marge, die aus der genannten Kursdifferenz Tageskurs/Kontraktkurs zuzüglich einem von der Bank bestimmten Sicherheitsaufschlag besteht, absichern. Diese Marge wird nicht mit einem fixen Prozentsatz berechnet. Als Folge dieser Beratung unterfertigte F im Namen der Klägerin am 11.07.2007 eine Faustpfandverschreibung und betreffend das Konto *** eine gesonderte Vereinbarung betreffend Termin-, Futures- und Optionsgeschäfte. Am 02.11.2007 gab die Klägerin eine schriftliche Zustimmungserklärung zur ausserbörslichen Ausführung von Wertpapiergeschäften ab. Diese Urkunden haben - soweit für den gegenständlichen Rechtsstreit interessierend - folgenden Inhalt:
"Vereinbarung betreffend Termin-, Futures- und Optionsgeschäfte
Beziehung zwischen Kunde und Bank
Der Kunde beauftragt die Bank und die Bank erklärt sich bereit, Transaktionen im eigenen Namen, aber für Rechnung des Kunden gemäss den für den jeweiligen Börsen-/Handelsplatz massgebenden Vorschriften und Usancen abzuwickeln. Diese Vereinbarung gilt für sämtliche Einzelaufträge, die der Kunde der Bank im Zusammenhang mit Termin-, Futures- und Optionsgeschäften erteilt.... Der Kunde anerkennt und erteilt seine Zustimmung dazu, dass alle seine Vermögenswerte der Bank als Sicherheit für die Transaktionen zur Verfügung stehen und die Bank diese jederzeit nach ihrem freien Ermessen verwerten kann. Für den Fall, dass ein Verlust auf einen Kontrakt die Differenz zwischen Anfangs- und Folgemargen überschreitet, wird der Kontoinhaber aufgefordert, weitere Nachschüsse zu leisten. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, die Marge sofort zu ihrer vollen ursprünglichen Höhe wiederum aufzufüllen. Die Bank ist berechtigt aber nicht verpflichtet, zur Leistung einer zusätzlichen Marge aufzufordern. Der Kunde bestätigt, dass die getätigten Kontrakte auf sein Risiko erfolgen und er die Bank ausdrücklich von jeder Überwachungspflicht oder Verantwortung entbindet.
Merkmale und Risiken der gehandelten Finanzinstrumente
Merkmale und Risiken
Die Merkmale der an den Börsen gehandelten Kontrakte sind in den Kontraktspezifikationen beschrieben. Die Börsen können diese Spezifikationen ändern. Transaktionen in Termin-, Futures- und Optionen beinhalten ein hohes Substanzverlustrisiko. Deshalb sollten nur Kunden mit entsprechenden Kenntnissen und ausreichend finanziellen Mitteln Verpflichtungen dieser Art eingehen:
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass er im schlechtesten Fall nicht nur seine Anfangsmarge sondern auch zusätzliche Margennachforderungen verlieren kann. Falls ein Vertrag nur bei Verlust oder überhaupt nicht liquidiert werden kann, ist der Kunde darüber hinaus für sämtliche daraus resultierenden zusätzlichen Verluste verantwortlich. Alle Werte, die der Kunde bei der Bank hält, stehen der Bank zur Deckung solcher Verpflichtungen zur Verfügung.
Bestimmte Marktbedingungen können es extrem schwierig oder sogar unmöglich machen, eine Position zu liquidieren.
Die Platzierung von Stoploss oder Stoplimit-Orders sind keine Garantie, dass eine Position zu einem vorherbestimmten Verlust liquidiert werden kann, da es unübliche Marktbedingungen unmöglich machen können, solche Orders durchzuführen.
Eine Spread-Position beinhaltet nicht notwendigerweise weniger Risiko als eine einfache Long-or-Short-Position.
Die geforderte Marge im Futures-Trading ist in Relation zum Wert des Kontraktes sehr gering. Der daraus resultierende Leverage- Effekt kann nicht nur zu Substanzgewinnen sondern vor allem auch zu Substanzverlusten führen.
Marge
Der Kunde ist verpflichtet, der Bank die von dieser jeweils berechneten Margen zur Verfügung zu stellen. Erweist sich eine Marge als ungenügend, so ist der Kunde verpflichtet, der Margennachforderung der Bank sofort Folge zu leisten. Falls der Kunde der Margennachforderung der Bank nicht am darauffolgenden Arbeitstag bis 10.00 Uhr nachkommt, ist die Bank ohne Ansetzung einer Nachfrist ermächtigt, die Position glattzustellen....
Der Kunde verpflichtet sich, der Bank nur solche Aufträge zu erteilen, die im Rahmen seiner finanziellen Mittel liegen. Für die Ergebnisse dieser Aufträge bleibt ausschliesslich der Kunde haftbar unter Ausschluss irgendwelcher Verantwortung der Bank, des Brokers oder der Börse. Die Bank behält sich vor, dem Kunden jederzeit ohne Angabe von Gründen die Abwicklung von Aufträgen ganz oder teilweise zu verweigern.....
Recht der Bank auf Glattstellung ( 18.02)
Die Bank ist ausdrücklich ermächtigt, Positionen sofort ganz oder teilweise glattzustellen, wenn die Margenanforderungen nicht mehr erfüllt sind, sei es, dass der Kunde der Margennachforderung nicht Folge leistet, und/oder der Wert der gestellten Sicherheiten gesunken und unter den von der Bank verlangten Betrag gefallen ist....."
" Ausserbörsliche Ausführung von Wertpapiergeschäften
Gemäss den regulatorischen Vorgaben benötigt die I Bank (im Folgenden kurz Bank) die ausdrückliche Zustimmung des Kunden, um künftig Wertpapiergeschäfte uneingeschränkt über alle Ausführungsplätze für den Kunden handeln zu dürfen. Die Bank hat für die Ausführung von Kundenaufträgen in Finanzinstrumente Grundsätze aufgestellt, um einen für den Kunden bestmögliche Ausführung gewährleisten zu können. Die Bank zieht dabei alle möglichen Ausführungswege und ihr sinnvoll erscheinenden Ausführungsplätze in die Bestimmung dieser Grundsätze mit ein. Eine Beschränkung der Ausführungswege ausschliesslich auf eine börsliche Abwicklung würde dabei die möglichen Ausführungswege zu sehr einschränken und eine bestmögliche Ausführung zugunsten des Kunden verunmöglichen. Ich erkläre mich damit einverstanden, dass in den nach den Grundsätzen für die Ausführung von Aufträgen in Finanzinstrumenten (Best Execution) vorgesehenen Fällen eine Ausführung ausserhalb eines geregelten Markes (ausserbörslich) und/oder eines Multilateralen Handelssystems möglich ist. Ich nehmen zur Kenntnis, dass die Bank dadurch berechtigt ist, Wertpapiergeschäfte unter anderem auch über sogenannte systematische Internalisierer abzuwickeln."
Ab dem 11.07.2007 begann die Klägerin bzw. deren wirtschaftlich Berechtigter F mit Futures zu handeln und intensivierte diese Handelstätigkeit immer weiter. Zu Beginn im kleineren Stil, in der Folge im grossen Stil. So wurde anfangs in 8 Kontrakte investiert und dies später sukzessive erhöht. Der Investitionsstil von F war aggressiv und risikoavisiert. Er verzichtete insbesondere auch auf die Möglichkeit sich durch Stopp-Loss-Order abzusichern. Allein im Zeitraum Juli 2007 bis November 2007 schloss F für die Klägerin 80 solcher Trades ab. Dabei nahm F mit den in der Abteilung Handel tätigen Mitarbeitern der E Bank , nämlich mit M und N Kontakt auf. Im November 2007 wies das Depot der Klägerin Verluste in der Höhe von USD 480'000.-- aus. Dagegen wurde im Dezember 2007 ein Gewinn von USD 345'000.--, im Januar 2008 von USD 390'000.-- und im Februar 2008 von USD 203'000.-- erzielt. Aufgrund der Verluste im November 2007 erteilte M dem F den Rat, die Futures bei ca. 100 zu begrenzen, um das Risiko eingrenzen zu können. An diesen Rat hielt sich F für kurze Zeit. Mit der Realisierung von den darauf folgenden Profiten fing F aber wieder an, seine Future-Positionen aufzubauen, dies auch über 100 Kontrakte hinaus.
Nachdem um den 21.02.2008 sämtliche Futures-Positionen der Klägerin praktisch glattgestellt waren bzw. sich auf sehr niedrigem Niveau befanden, wurden diese von F zwischen dem 21.02.2008 bis zum 06.03.2008 wieder aggressiv nach oben gefahren. Er verkaufte im Namen der Klägerin 200 EUR/USD-Futures und 20 USD/CHF-Futures short auf Termin, um damit in Dollar zu investieren. Er setzte dabei auf eine fallende Notierung, also auf einen stärkeren USD zum EUR. Diese Aufträge erteilte F per E-Mail von Peru aus, wo er sich im Februar 2008 bis Ende März 2008 ferienhalber aufhielt. Mit E-Mail vom 13.02.2008 gab F gegenüber der E Bank aufgrund seines Aufenthaltes im Februar/März 2008 in Peru seine dortige Erreichbarkeit an. Dies einerseits über die Festnetznummer in seiner dortigen Wohnung mit *** und die Handynummer seiner Freundin O, eine peruanische Handynummer, mit ***. Die FestnetzNummer der Wohnung war weitergeleitet auf das peruanische Handy der Freundin O des F. Zudem gab F an, über sein österreichisches Mobiltelefon, Nr. ***, erreichbar zu sein. Bereits im Februar 2008 versuchte M, F über die per E-Mail angegebene Festnetznummer in Peru zu erreichen. Da am anderen Ende der Leitung nur spanisch gesprochen wurde und F über diese Nummer nicht erreichbar war, rief er ihn über dessen österreichische Mobiltelefonnummer an. Dies funktionierte anstandslos und erfolgte die weitere Kontaktaufnahme durch M künftig nur noch über das Mobiltelefon des F. Dies gab er den weiteren Bezugspersonen des F bei der E Bank entsprechend so weiter. F erhob dagegen keine Einwände. Bis zum 06.03.2008 meldete sich F bei der E Bank regelmässig per E-Mail und war auch über sein Mobiltelefon erreichbar.
Am 07.03.3008 teilte MF mit E-Mail mit, dass er ab nächster Woche, somit ab dem 10.03.2008, im Militärdienst sei und dann N für die Klägerin bzw. F zuständig wäre. F antwortete darauf gegenüber N und Mag. L mit E-Mail vom 11.03.2008, dass er die nächsten 10 Tage in Peru unterwegs sei, ohne Laptop aber mit Handy, und dass bei Bedarf ein SMS geschickt werden solle. Im E-Mail an Mag. L gab er zusätzlich neuerlich die Festnetznummer der Wohnung in Peru an. In dieser Zeit machte F eine Tour in Peru und befand sich teilweise auf 4000 bis 5000 m über Meer. Er war in der Zeit vom 12.03.2008 bis zum 20.03.2008 für die E Bank telefonisch über sein österreichisches Mobiltelefon nicht erreichbar. Es kann in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden, dass F über das peruanische Mobiltelefon seiner Freundin erreichbar gewesen wäre.
In der zweiten Wochenhälfte der 11. Woche des Jahres 2008 kam es an den internationalen Finanzmärkten zu erheblichen Turbulenzen, da die US-Grossbank (Investmentbank) P im Zuge der sogenannten "----Krise" unerwartet mit massiven Liquiditätsproblemen zu kämpfen hatte. P konnte nur durch eine kurzfristig eingeleitete Rettungsaktion von Q und der US-Notenbank R vor dem Kollaps bewahrt werden. Diese Krise spiegelte sich in den USD-Kursen wieder und fiel der USD im Vergleich zu anderen Währungen völlig unerwartet stark ab. Auf Grund dieser Geschehnisse am Finanzmarkt und da sich der Verfall der Kontrakte näherte, versuchte Mag. L ab dem 12.03.2008 bis zum Morgen des 17.03.2008 wiederholt ergebnislos, F in Peru über dessen Mobiltelefonnummer zu erreichen. Eine Mailbox, auf der eine Nachricht hätte hinterlassen werden können, war auf dem Mobiltelefon des F nicht eingerichtet. Am Freitag, den 14.03.2008, versendete Mag. L zwei SMS auf die vorerwähnte österreichische Handy-Nummer des F, in denen er dringend um Rückmeldung bat. Eine solche Rückmeldung erfolgte aber nicht.
Die Kontrakte, die die Klägerin gekauft hatte, liefen standardmässig jeweils am 3. Mittwoch im Quartal aus, wobei der vorausgehende Montag jeweils der letzte Handelstag war. Bankintern werden Kunden, so auch die Klägerin, jeweils zwei Tage vor Fälligkeit darüber informiert, dies auf die vereinbarte Art der Kontaktaufnahme. Die Kontrakte der Klägerin wurden daher am 17.03.2008 zuletzt gehandelt. Am 19.03.2008 liefen die Kontrakte aus. An diesem Tag wird das Termingeschäft beim Kunden verbucht. Bei Kunden, die mit Futures handeln, bestätigt die E Bank nach Ausführung des Geschäfts den Kauf immer telefonisch, so auch bei der Klägerin. Diese erhielt zudem die entsprechenden Bestätigungen per Postversand. Auf diesen Bestätigungen war jeweils ersichtlich, wann die Kontrakte auslaufen.
Nicht festgestellt werden kann, ob Mag. L am Nachmittag des 14.03.2008 ebenfalls ergebnislos versucht hatte, D telefonisch zu erreichen. Falls dies gelungen wäre, hätte die Verwaltungsrätin der Klägerin nicht in die Geschehnisse eingegriffen. Die Klägerin verfügte zu diesem Zeitpunkt über keine weiteren (liquiden) Vermögenswerte, F wäre auch für sie nicht erreichbar gewesen. D hätte sohin die notwendigen Nachschüsse zur Verlängerung der Kontrakte weder leisten können noch aus eigener Entscheidung leisten wollen. D hatte F vor seiner Abreise nach Peru nahegelegt, seine Anlagen trotz Abwesenheit selbst zu händeln bzw. zu überwachen und für seine ständige Erreichbarkeit besorgt zu sein, weil sie die Verantwortung für diese Positionen nicht übernehmen wollte. Dies war ihre Auflage an ihn, was er akzeptiert hatte. F nahm mit D während der ganzen Zeit, in der er in Peru war, keinen Kontakt auf. Diese hätte keine Möglichkeit gehabt, ihn zu kontaktieren, da sie nicht einmal über seine Mobiltelefonnummer verfügte.
Bei der E Bank bestanden klare Margin-Richtlinien, gemäss denen ein bestimmter Betrag pro Kontrakt als Sicherheit vorhanden sein muss plus/minus aktuellen Gewinnen/Verlusten. Margenhinterlegungen werden grundsätzlich offiziell von der Börse vorgegeben, können aber von einer Bank - wie hier der E Bank - erhöht werden. Die E Bank verdoppelte diese üblicherweise für ihre Kunden. Gegenüber der Börse muss in einem solchen Fall die Bank selbst eine Sicherheit leisten und wird diese bei der Bank als Handelspartner hinterlegt. Die Bank muss die Sicherheiten erhöhen, wenn diese nicht mehr ausreichend vorhanden sind und zwar sofort, ansonsten kein weiterer Handel für die Bank getätigt wird.
Für die von F für die Klägerin getätigten Futures- und Optionsgeschäfte waren bei der E Bank Sicherheiten in Form der Vermögenswerte der Klägerin auf dem Konto bzw. Depot bei der E Bank in der Höhe von ca EUR 1.8 Millionen vorhanden. Unter diese Margin-Limite fielen die Investitionen der Klägerin bereits am 14.03.2008 und wurde durch die Herren H und S als Kreditchefs sowie Mag. L und N entschieden, dass die Positionen über das Wochenende noch gehalten werden, weil F nicht erreicht werden konnte und die Sicherheiten nur knapp nicht mehr ausgereicht hatten. Am Montag, den 17.03.2008, spitzten sich die Verhältnisse dann weiter zu. Die Klägerin lag zu diesem Zeitpunkt mit ihrem Kontenguthaben bereits im Minus und waren die Margin-Limite als Sicherheit bereits aufgebraucht. Als sich die Börse im Verlauf dieses Vormittags leicht erholt hatte, entschieden sich die Genannten von der E Bank sämtliche Positionen der Klägerin glattzustellen.
Der 17.03.2008 war zudem der letzte Handelstag der Kontrakte der Klägerin. Nach Börsenschluss abends um 22.00 Uhr wären die Futures-Kontrakte der Klägerin zum dortigen Kurs abgerechnet und am darauffolgenden Mittwoch als Termingeschäft beim Kunden verbucht worden. Dies hätte im konkreten Fall bedeutet, dass der Vermögensverlust bei der Klägerin zumindest im selben Umfang ebenfalls eingetreten wäre. Die einzige Möglichkeit für die Klägerin in dieser Situation hätte darin bestanden die Kontrakte zu "rollen", sohin zu verlängern. Dazu hätten ihrerseits aber weitere Vermögenswerte investiert oder Sicherheiten, bei Behalten sämtlicher Kontrakte in der Grössenordnung von mindestens EUR 500'000.00, geleistet werden müssen.
Weitere SMS-Nachrichten an F übermittelte Mag. L am 17.03.2008, um 08.41 Uhr, 12.34 Uhr und 12.46 Uhr auf dessen österreichisches Mobiltelefon, wobei im SMS von 08.41 Uhr wiederum unter Hinweis auf die prekäre Situation um dringende Kontaktaufnahme ersucht wurde. Nachdem F auch darauf nicht reagierte, entschied sich die E Bank die Kontrakte zu schliessen, worüber F mit den beiden weiteren SMS-Nachrichten vom 17.03.2008 informiert wurde; sohin, dass die Futures-Positionen und schliesslich auch das Devisentermingeschäft nicht mehr zu halten waren und geschlossen wurden, d.h. liquidiert werden mussten.
F wandte sich erstmals am 20.03.2008 per SMS an Mag. L und teilte mit, dass er soeben ins Basislager 2 komme und seine Hiobsbotschaft lese. Er sei eine Woche auf einer Tour zwischen 3000 und 5000 m gewesen und habe ohne Sauerstoff ein Überlebenstraining absolviert. Ab morgen habe er wieder Internetanschluss und nehme sodann per Mail Stellung. Bereits bevor er die Infos habe, sage er aber ganz klar Nein zur Vorgehensweise der E Bank . Er wolle seine Positionen zurück.
Es kann nicht festgestellt werden, dass F selbst im Fall seiner Erreichbarkeit am 14.03 oder 17.03.2008 die Möglichkeit gehabt hätte, das Auslaufen der Kontrakte am 19.03.2008 zu vermeiden. Dazu wären bezogen auf alle Kontrakte zumindest EUR 500'000.00 notwendig gewesen. Selbst für den Fall, dass F zu diesem Zeitpunkt über liquide Mittel in dieser Grössenordnung verfügt hätte, was nicht festgestellt werden kann, kann nicht festgestellt werden, dass er in diesem Fall tatsächlich (rechtzeitig) die Nachschüsse geleistet hätte."
Rechtlich gelangte das Erstgericht zur Ansicht, es sei von den Beklagten zu vertreten gewesen, dass im Vorverfahren die Klagsführung nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt sei, sodass diese grundsätzlich der Klägerin für den daraus resultierenden Schaden zu haften hätten. Für die Beurteilung, ob tatsächlich ein Schaden entstanden sei, müsse aber das Vorverfahren fiktiv nachvollzogen werden. Dabei hätten die Feststellungen gezeigt, dass auch bei fristwahrender Klagserhebung im Vorverfahren die Klage deshalb abzuweisen gewesen wäre, weil kein haftungsbegründendes Verhalten der E Bank erwiesen worden sei.
5. Das Für stliche Obergerichtgab der gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 11.10.2016 von der Klägerin erhobenen Berufung mit seiner Entscheidung vom 15.02.2017 teilweise Folge. So wurde das Ersturteil im Umfang seines Ausspruchs über CHF 70'350.35 samt 5% Zinsen seit dem 23.07.2015 aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Dieser Ausspruch enthält einen sogenannten Rechtskraftvorbehalt. Im Übrigen hat das Berufungsgericht dem Rechtsmittel der Klägerin keine Folge gegeben, sondern das angefochtene Urteil als Teilurteil in seinem Ausspruch über CHF 2'641'097.65 s.A. bestätigt.
Den Verfahrensrügen der Klägerin hielt das Berufungsgericht zunächst entgegen, diese seien nicht gesetzmässig ausgeführt. Dazu hätte dargelegt werden müssen, weshalb die geltend gemachten Verfahrensmängel abstrakt geeignet seien, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen. Dies sei nicht geschehen. Unabhängig davon hätte die Klägerin in erster Instanz die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Form eines unzulässigen Erkundungsbeweises gefordert. Weiters beträfen die dazu aufgeworfenen Themenkomplexe Rechtsfragen, die vom Richter und nicht von einem Sachverständigen zu beantworten seien. Zu den in der Berufung aufgeworfenen Beweisthemen hätte es auch an einem entsprechenden Tatsachenvorbringen der Klägerin in erster Instanz gemangelt. Entgegen der Rüge der Klägerin seien der Erstbeklagte als Partei sowie F und T als Zeugen einvernommen worden. Die Frage, ob die Beklagten den Vorprozess hinreichend sorgfältig geführt hätten, sei nicht relevant, sodass es keinen Verfahrensmangel begründe, wenn das Erstgericht zur Prozessführung der Beklagten im Vorverfahren keine Beweise aufgenommen bzw Fragen hiezu an die vernommenen Parteien und Zeugen nicht zugelassen habe. Nicht nachvollziehbar sei die Ansicht der Klägerin, warum es für diese nachteilig sein solle, wenn sich das Erstgericht bei der Ausfertigung seiner Entscheidung zumindest teilweise an der im Vorverfahren vom Fürstlichen Landgericht gefassten Entscheidung orientiert habe. Derartiges werde in der Berufung auch nicht begründet dargestellt.
Die Beweisrügen der Klägerin seien weitestgehend nicht gesetzmässig ausgeführt oder nicht berechtigt und würden im Übrigen nicht relevante Feststellungen betreffen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht zusammengefasst aus, es bedeute eine grundsätzlich haftungsbegründende Sorgfaltswidrigkeit, dass die Schadenersatzklage im Vorverfahren nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist gerichtsanhängig gemacht worden sei. Der Vorwurf der Klägerin, der Erstbeklagte habe den Vorprozess nicht sorgfältig geführt, könne dahingestellt bleiben. Kausal für den Prozessverlust im Vorverfahren sei nämlich ausschliesslich die verspätete Klagsführung gewesen. Sohin hätte auch eine sorgfältige Prozessführung das Unterliegen im Vorverfahren nicht verhindern können. Davon ausgehend scheide eine Haftung des Erstbeklagten für allfällige der Klägerin aus der verspäteten Klageerhebung resultierenden Schäden grundsätzlich aus. Die Klagseinbringung sei nämlich noch zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die Klägerin im Vorverfahren von der Zweitbeklagten vertreten worden sei. Als Haftungsobjekt komme daher ausschliesslich diese und nicht der damals intern mit der Mandatsführung betraut gewesene Erstbeklagte in Frage. Dass der Erstbeklagte als früherer Mandatsverantwortlicher bei der Zweitbeklagten nach seinem Ausscheiden bei dieser die Vertretung der Klägerin im Vorverfahren übernommen habe, sei irrelevant, weil allfällige dem Erstbeklagten hierbei unterlaufene Prozessfehler für den Prozessverlust nicht mehr kausal gewesen seien.
Der von der Klägerin vertretenen Ansicht, ihr seien die eigenen Prozesskosten und jene, die sie der Gegnerin im Vorverfahren ersetzt habe, jedenfalls zuzuerkennen, weil die Klage als Folge der Verjährung nicht mehr eingebracht werden hätte dürfen, sei entgegenzuhalten, dass dieser Rechtsstandpunkt nur dann zutreffen würde, wenn die Beklagten von vornherein keine Möglichkeit mehr gehabt hätten, die Klage noch vor Eintritt der Verjährung bei Gericht einzubringen. Demgegenüber sei aber den Beklagten der Vorwurf zu machen, dass sie die Klage nicht rechtzeitig verjährungsunterbrechend erhoben hätten, wiewohl dies bei ausreichend sorgfältiger Prozessführung noch möglich gewesen wäre. Die Kosten, welche die Klägerin im Vorprozess zu tragen gehabt habe, könne sie daher von den Beklagten im Wege des Schadenersatzes nur dann ersetzt verlangen, wenn sie bei rechtzeitiger Klageerhebung im Vorprozess gegen die E Bank mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegt hätte, weil nur in diesem Fall eine Kausalität der Sorgfaltswidrigkeit der Beklagten für diese Kosten anzunehmen sei. Dass die Klage im Vorprozess angesichts der Erkenntnis der Verjährung zurückzunehmen gewesen wäre, sei nicht behauptet worden.
Allerdings sei zu berücksichtigen, dass ein Rechtsanwalt bei einem Verstoss gegen seine Pflichten gegenüber seinem Mandanten nicht nur schadenersatzpflichtig werde, sondern dass ihm diesfalls auch kein Honorar für seine Bemühungen zustehe. Den Beklagten gebühre daher für die Rechtsvertretung der Klägerin im Vorverfahren wegen der verspäteten Klageerhebung kein Honorar. Die von ihnen erbrachten rechtsanwaltlichen Leistungen seien für die Klägerin wertlos gewesen. Diese könne daher das den Beklagten bezahlte Honorar nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen (§ 1431 ABGB) zurückverlangen. Insgesamt habe die Klägerin im Vorverfahren an eigenen Rechtsanwaltskosten CHF 70'350.35 zu tragen gehabt. Es fehle allerdings ein schlüssiges Vorbringen, wieviel hievon dem Erstbeklagten bzw der Zweitbeklagten bezahlt worden sei. Das Erstgericht habe dazu auch keine Feststellungen getroffen. Insofern sei daher das erstgerichtliche Verfahren ergänzungsbedürftig. Das Fürstliche Landgericht werde die Klägerin anzuleiten haben, ein schlüssiges und substantiiertes Vorbringen zu erstatten, wieviel vom Ersatzbetrag in Höhe von CHF 70'350.35 dem Erstbeklagten und wieviel der Zweitbeklagten als Honorar bezahlt worden sei.
Soweit die Klägerin behaupte, dass sie bei sorgfältiger Führung des Vorprozesses in diesem obsiegt hätte, sei zu erwägen, dass insofern der Schadenersatzprozess nunmehr nachvollzogen und beurteilt werden müsse, wie er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geendet hätte, falls die Klage vor Ablauf der Verjährungsfrist eingebracht worden wäre. Das Erstgericht habe dazu eine Haftung der E Bank verneint. Die Klägerin zeige in ihrer Berufung von den Feststellungen ausgehend nicht konkret auf, inwiefern die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts falsch sei und wie der festgestellte Sachverhalt rechtlich richtigerweise zu würdigen gewesen wäre. Vielmehr werde die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts im Wesentlichen unter Verwendung blosser "Leerformeln" lediglich pauschal als falsch gerügt. Es sei daher die Rechtsrüge nicht gesetzmässig ausgeführt, sodass darauf an sich nicht weiter einzugehen sei. Trotz entsprechender Bemängelung der Schlüssigkeit der Klage durch die Beklagten habe die Klägerin schon im erstinstanzlichen Verfahren über weite Strecken kein ausreichend substantiiertes Vorbringen vorgetragen, aus denen sich die Haftung der E Bank konkret ableiten liesse. Unabhängig davon sei ein haftungsbegründendes Verhalten der E Bank jedenfalls nicht zu erkennen.
6.1. Die B eklagtenbekämpfen mit ihrem fristgerechten Revisionsrekurs den aufhebenden und mit einem Rechtskraftvorbehalt versehenen Teil der Entscheidung des Berufungsgerichts. Begründend wird ausgeführt, die Klägerin habe ihr Begehren ausdrücklich und ausschliesslich auf den Titel des Schadenersatzes gestützt. Das Berufungsgericht hätte daher nicht einen neuen Rechtsgrund, nämlich jenen einer Kondiktion nach § 1431 ABGB, in das Verfahren einführen dürfen. Hiezu seien nämlich von der Klägerin keinerlei Tatbestandsmerkmale vorgetragen worden. Das Berufungsgericht sei damit aber an die von Seiten der Klägerin vorgenommene Beschränkung der Klagegründe gebunden gewesen. Es sei unzulässig, ein Ersturteil nur zu dem Zweck aufzuheben, damit die Parteien zu einem bisher von keinem der Streitteile getätigten und aus den Prozessakten nicht ersichtlichen Vorbringen Behauptungen und Beweisanbote vortragen könnten. Dies komme im Wesentlichen einer im Berufungsverfahren unzulässigen Klagsänderung gleich.
Die Rechtsmittelausführungen münden in einen Abänderungsantrag dahin, dass der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben und dem Berufungsgericht aufgetragen werde, über die restliche Klagsforderung von CHF 70'350.35 s.A. selbst zu entscheiden.
6.2. Die K lägerinerstattete dazu fristgerecht eine Revisionsrekursbeantwortung, in der sie zusammengefasst vorträgt, die rechtliche Beurteilung sei nicht von den Parteien sondern vom Gericht vorzunehmen. Die rechtliche Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, die Klägerin könne das den Beklagten bezahlte Honorar nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückverlangen, habe nichts mit dem Umstand zu tun, dass sich das Berufungsgericht aufgrund des unzureichenden Parteivorbringens nicht in der Lage sehe, eine Entscheidung zu fällen. Insgesamt sei daher die Vorgangsweise des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Abschliessend wird beantragt, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben.
7.1. Die K lägerinrichtet hingegen ihre fristgerechte Revision gegen das vom Berufungsgericht erlassene Teilurteil. Als Revisionsgründe werden Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Es werden ein Abänderungsantrag im Sinn einer vollständigen Klagsstattgebung und hilfsweise ein Aufhebungsantrag gestellt.
Nach Ansicht der Klägerin wäre die Einholung eines Sachverständigengutachtens für das Nachvollziehen des hypothetischen Verfahrensverlaufes im Vorprozess unabdingbar gewesen. Das Erstgericht habe durch seine Verfahrensführung den Eindruck erweckt, lediglich die Frage der Verjährung und nicht die von der Klägerin behaupteten Versäumnisse der E Bank abzuklären. Nach seinem Beweisbeschluss habe das Erstgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich des Bankenrechts vorgesehen. Dies sei aber trotz Aufrechterhaltung des Beweisanbots seitens der Klägerin nicht geschehen. Diese sei damit durch das Erstgericht überrascht worden, weil dieses dessen ungeachtet im Ersturteil den hypothetischen Verfahrensverlauf - allerdings völlig unzureichend - nachvollzogen habe. Dazu wäre aber die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens erforderlich gewesen. Daraus resultiere auch die rechtlich unrichtige Beurteilung der Rechtssache, wonach selbst bei Annahme eines hypothetischen Verfahrensverlaufes ein Ersatzanspruch der Klägerin nicht gegeben sein soll. Mit einem eingeholten Gutachten hätten wesentliche von der Klägerin der E Bank angelastete Sorgfaltswidrigkeiten unter Beweis gestellt werden können. Entgegen der Ansicht des Fürstlichen Obergerichts habe die Klägerin in ihrer Berufung die Verfahrensrügen gesetzmässig ausgeführt. Sie habe dazu alle massgeblichen Umstände dargelegt. In diesem Zusammenhang könne auch nicht von einem Erkundungsbeweis die Rede sein. Der Erstbeklagte und der Zeuge T seien im erstinstanzlichen Verfahren nur zu dem eingeschränkten Thema "verspätete Klagseinbringung" einvernommen worden. Nicht nachvollziehbar sei die Argumentation des Fürstlichen Obergerichts, wonach dahingestellt bleiben könne, ob den Beklagten eine sorgfaltswidrige Prozessführung vorzuwerfen sei. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wären entsprechende Beweisaufnahmen sehr wohl geboten gewesen. Das erstgerichtliche Urteil erweise sich auch deshalb als mangelhaft, da sich der Erstrichter teilweise an der vom Fürstlichen Landgericht im Vorprozess getroffenen Entscheidung orientiert habe. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts treffe nicht zu.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen habe sich die E Bank in ihrer Geschäftsbeziehung mit der Klägerin nicht vertragskonform und sorgfaltsgemäss verhalten. Vielmehr habe sie in diesem Zusammenhang eine Reihe von Sorgfaltswidrigkeiten zu vertreten.
In jedem Fall wären bei richtiger Belehrung der Klägerin die Prozesskosten des Vorverfahrens nicht entstanden. Dasselbe gelte für die vorgeschriebenen Gerichtsgebühren. Bei sorgfältigem Verhalten hätten die Beklagten die Klägerin von der Prozessführung abhalten müssen. Durch die verspätete Einbringung der Klage sei der entsprechende Schaden erst verursacht worden. Nicht nachvollziehbar sei, dass das Obergericht in diesem Zusammenhang einerseits ausschliesslich auf den Umstand der verspäteten Klagseinbringung abstelle und andererseits den hypothetischen Verfahrensausgang im Vorprozess für massgeblich erachte. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wären der Klägerin zumindest die gesamten von ihr geltend gemachten Prozesskosten aus dem Vorverfahren in der Höhe von CHF 198'932.00 zuzuerkennen gewesen.
Für den eingetretenen Schaden hafteten die Beklagten solidarisch, weil der Erstbeklagte zum Zeitpunkt der Klagseinbringung im Vorprozess als Mitglied des Verwaltungsrates und Mitarbeiter der Zweitbeklagten fungiert habe. Erst zu einem späteren Zeitpunkt habe der Erstbeklagte das Mandat ad personam übernommen. Die ursprüngliche Vollmacht habe aber auf die Zweitbeklagte gelautet, weshalb sie sich das Handeln und die Vertretung durch den Erstbeklagten zurechnen lassen müsse.
7.2. Die B eklagtenerstatteten fristgerecht eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragen, der Revision keine Folge zu geben. Das Berufungsgericht habe die in der Berufung ausgeführten Verfahrensrügen zu Recht als nicht prozessordnungsgemäss qualifiziert. Das Beweisanbot auf Einholung eines Sachverständigengutachtens sei zutreffend als unzulässiger Erkundungsbeweis qualifiziert worden. Die Auslegung des zwischen der Klägerin und der E Bank abgeschlossenen Vertrages und die Beantwortung der damit zusammenhängenden Fragen stellten Rechtsfragen dar, die nicht von einem Sachverständigen zu beantworten seien. Auch die Frage, ob das Bankunternehmen im Vorprozess zur Leistung von Schadenersatz zu verurteilen gewesen wäre, betreffe nur die rechtliche Beurteilung. Diese sei auch nicht von den Parteien bzw Zeugen zu beantworten. Weiters seien der Erstbeklagte und der Zeuge T in wesentliches Geschehen nicht involviert gewesen. Zu Recht sei das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es nicht entscheidungsrelevant sei, ob den Beklagten von der verspäteten Klagserhebung abgesehen noch weitere Fehler in der Prozessführung vorgeworfen werden könnten. Es sei nicht unzulässig, dass das Erstgericht teilweise wörtlich die Entscheidungsgründe des Ersturteils im Vorverfahren übernommen habe. In der Berufung geltend gemachte Verfahrensmängel, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint worden seien, könnten im Revisionsverfahren nicht mehr aufgegriffen werden. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts sei weitgehend nicht zu beanstanden. Die Klägerin halte dem teilweise nichts Substantiiertes und teilweise in unzulässigerweise Neuerungen entgegen.
8. Der Revisionsrekurs ist wegen des vom Berufungsgericht dem aufhebenden Teil seiner Entscheidung beigesetzten Rechtskraftvorbehaltes gemäss § 487 Z 3 ZPO zulässig. Während der Revisionsrekurs erfolglos bleibt, erweist sich die Revision als teilweise berechtigt.
9. Zum Rev isionsrekurs:
9.1. Der Grundsatz, dass bei Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung die Gesetzmässigkeit des Urteiles nach allen Richtungen zu prüfen ist, gilt dann nicht mehr, wenn ein Tatbestand von mehreren selbständigen rechtserzeugenden Tatsachen abgeleitet wird und sich die Rechtsausführungen nur auf eine dieser Tatsachen, nicht aber auch auf die anderen beziehen. Kommt der Revisionswerber (Revisionsrekurswerber) in seinem Rechtsmittel auf bestimmte Rechtsgründe oder selbständige Einwendungen nicht mehr zurück, so sind diese damit aus der ansonsten umfassenden Beurteilungspflicht des Obersten Gerichtshofs ausgeschieden (F OGH 02.06.2016 03 CG.2013.21 Erw 7.1.; 02.12.2016 01 CG.2012.85; RIS-Justiz RS0043338; vgl RIS-Justiz RS0041570; vgl LES 1999, 191). Der Rechtsmittelwerber muss Rechtsgründe, denen in sich geschlossene - also selbständige rechtserzeugende, rechtshemmende oder rechtsvernichtende - Tatsachen zugrunde liegen, behandeln, damit sie aus dem Nachprüfungsrahmen nicht herausfallen. Eine umfassende Prüfung der Rechtslage findet somit nur bei Rechtsfragen statt, die sich auf im Revisionsverfahren aufrechterhaltene Rechtsgründe beziehen (F OGH 02.12.2016 01 CG.2012.85 Erw 14.1.4. unter Hinweis auf Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 503 ZPO Rz 190 mwN).
Das Berufungsgericht bejahte in Übereinstimmung mit dem Erstgericht eine grundsätzlich haftungsbegründende Sorgfaltswidrigkeit der Beklagten für die der Klägerin im Zusammenhang mit dem Vorverfahren entstandenen Schäden, die auf die Klagseinbringung nach Ablauf der Verjährungsfrist des § 1489a ABGB zurückzuführen sind (ON 80 S 37 ff Erw 7.2. insbesondere lit d). Da die Beklagten diesem Rechtsstandpunkt der Vorinstanzen im Verfahren vor dem Fürstlichen Obersten Gerichtshofes nichts Substantiiertes entgegenhalten, ist dieser an sich der Kognitionsbefugnis des Revisions- und Revisionsrekursgerichtes entzogen.
Es sei aber dennoch erwähnt, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof im Vorverfahren den Standpunkt der Beklagten verneint hat, dass es bei Anrufung der Schlichtungsstelle nach dem Bankengesetz noch einer Vermittlung bedürfe und zur Geltendmachung der von der Klägerin behaupteten Schadenersatzansprüche gegen die E Bank noch eine Vermittlungspflicht als Prozessvoraussetzung bestanden habe. Davon ausgehend wurde ausgesprochen, dass die nicht zwingend vorgeschriebene Vermittlung dieser Rechtssache auf den Ablauf der Verjährungsfrist keinen Einfluss hatte (04 CG.2011.148 vom 06.03.2015). Die klagsabweisende Entscheidung im Vorverfahren wurde daher damit begründet, dass zum Zeitpunkt der Gerichtsanhängigkeit der Klage am 21.04.2011 ein allfälliger Ersatzanspruch der Klägerin bereits verjährt war.
Das Erstgericht hat in diesem Verfahren festgestellt, dass der Erstbeklagte in einem Schreiben vom 03.12.2009 an die E Bank auf die Tätigkeit des Bankenombudsmannes Dr. G Bezug genommen hat. Der Erstbeklagte musste daher annehmen, dass vor der Schlichtungsstelle gemäss Art 62a BankG ein Verfahren stattgefunden hatte. Zumindest hätte er aufgrund dieses Kenntnisstandes in diese Richtung Erkundigungen vornehmen müssen. Davon ausgehend bejahten die Vorinstanzen zu Recht eine sorgfaltswidrige Mandatsausübung (vgl dazu unten Erw 9.2.2.), die sich mit den noch zu erörternden Differenzierungen auf die hier strittigen Forderungen auswirken sollten.
9.2.1. Klagegrund sind immer nur die rechtserzeugenden Tatsachen. Alle weiteren Ausführungen in der Klage und in vorbereitenden Schriftsätzen, die der rechtlichen Qualifikation dienen, sind für das Gericht unbeachtlich. Es ist dessen Aufgabe, den ihm unterbreiteten Sachverhalt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen und die zu dessen rechtlicher Beurteilung notwendigen Rechtsnormen aufzufinden (LES 2004, 224 Erw 7.5.). Das Gericht ist nicht nur an die klägerischen Sachanträge gebunden, sondern auch an den geltend gemachten Anspruch. Ist kein bestimmter Rechtsgrund geltend gemacht worden, dann verstösst das Gericht nicht gegen die Vorschrift des § 405 ZPO, wenn es unter den in concreto möglichen Ansprüchen die Wahl trifft. Wenn aber der Klage nicht unzweifelhaft entnommen werden kann, dass der Kläger eine andere rechtliche Beurteilung ausschliessen wollte, kann im Rechtsmittelverfahren die rechtliche Qualifikation geändert werden, wenn dies das Tatsachenvorbringen in erster Instanz zulässt und die tatsächlichen Behauptungen keine Änderung erfahren haben. Wenn der Kläger beispielsweise seine Schadenersatzansprüche nicht ausdrücklich aus bestimmten Gesetzesbestimmungen abgeleitet hat, unterliegt die rechtliche Würdigung des im Rahmen seines Vorbringens bewiesenen Sachverhaltes keiner Beschränkung. Nur dann, wenn das Klagebegehren ausdrücklich und vor allem auch ausschliesslich auf einen bestimmten Rechtsgrund beschränkt ist, wird es dem Gericht damit verwehrt, dem Begehren aus anderen Gründen stattzugeben. Im Zweifel ist die Beschränkung auf einen von mehreren nach dem Sachvortrag in Frage kommenden Rechtsgründen nicht anzunehmen (RIS-Justiz RS0037610; 18 OCG 3/16i; vgl LES 2004, 224 Erw 7.5.). Diese in der neueren Rechtsprechung zum Ausdruck gebrachten Rechtsansichten werden von der herrschenden Literatur geteilt (vgl Rechberger in Rechberger ZPO4 § 405 Rz 6; Fucik in Fasching/Konecny2 III ZPO § 405 Rz 19-21). Der Fürstliche Oberste Gerichtshof sieht daher keinen Grund, von dieser schon zu LES 2004, 224 eingeschlagenen Rechtsprechung abzugehen. Ob und inwieweit diese grundsätzlichen Überlegungen zum Tragen kommen, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Dies führte in der Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 06. April 2017, 03 CG.2016.430 Erw 9.1.1. bis 9.2., LES 2017, 93, dazu, eine derartige Beschränkung auf einen bestimmten Rechtsgrund anzunehmen
Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin die gegen die Beklagten erhobenen Ansprüche zwar wiederholt als Schadenersatzansprüche qualifiziert und diese primär mit einem schuldhaften und rechtswidrigen Verhalten der Beklagten begründet; sie hat sich mit ihren Ausführungen aber nicht ausschliesslich auf einen bestimmten Rechtsgrund beschränkt. Vielmehr hat sie die Haftung der Beklagten auch auf die "einschlägigen Bestimmungen § 1299 ABGB/§§ 1009 ff ABGB sowie Art 18 Abs 1 RAG" gestützt. Dazu wurde konkret noch vorgetragen, dass sich "der Rechtswidrigkeitszusammenhang aus der nicht ordnungsgemässen Erfüllung des Anwaltsauftrages" ergibt (ON 52 S 19). Die Klägerin hat daher ihre Ansprüche auch aus der Verletzung der zitierten Bestimmungen abgeleitet. An Tatsachen hat sie dazu vorgebracht, dass sie für die fehlgeschlagenen Leistungen der Beklagtem ein Honorar bezahlt habe, das sie zurückfordere, ohne sich dabei ausschliesslich auf den Titel des Schadenersatzes zu stützen, weshalb jedenfalls im Zweifel eine derartige Beschränkung nicht anzunehmen ist.
9.2.2. Der Vertrag zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Klienten hat in der Regel die entgeltliche Besorgung von Geschäften (Rechtsgeschäften, Rechtshandlungen, Prozessführung usw) in Vertretung des Klienten zum Gegenstand. Es handelt sich dabei um einen Bevollmächtigungsvertrag, somit um einen mit Vollmacht gekoppelten Auftrag. Auf den Vertrag des Rechtsanwalts, der zum Personenkreis laut der Bestimmung des § 1003 ABGB zählt, mit seinem Klienten, sind in erster Linie die Normen des Rechtsanwaltsgesetzes anzuwenden, während hilfsweise die Bestimmungen des ABGB über die Bevollmächtigung (vgl §§ 1002 ff ABGB) gelten (F OGH 05.02.2010, 04 CG.2009.178, GE 2010, 563, LES 2010, 234 Erw 7.3.2.; RIS-Justiz RS0038942).
Erfüllt ein Rechtsanwalt die aus der Rechtsbeziehung zu seinem Klienten erfliessenden Pflichten nicht, so ist seine Tätigkeit im Regelfall für den Klienten wertlos. In einem solchen Fall bestehen nicht nur Schadenersatzansprüche des Klienten für ihm erwachsene tatsächliche finanzielle Nachteile, vielmehr ist der Anwalt auch nicht berechtigt, ein Honorar zu verlangen (RIS-Justiz RS0038663; 6 Ob 304/99w JBl 200, 590; LES 1999, 191), worauf bereits das Berufungsgericht zutreffend Bezug genommen hat.
Bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückforderung einer Leistung entstehen nicht schon allein deshalb, weil der Zweck verfehlt wird. Vorausgesetzt ist überdies, dass entweder der Verkürzte schutzwürdig ist oder die Zuwendung von der Rechtsordnung nicht gewünscht wird. Leistungskondiktionen entstehen daher nicht bei bewusster Erbringung einer nicht geschuldeten oder verbotenen Leistung (§§ 1432, 1174 ABGB), wohl aber bei Irrtum des Verkürzten über das Bestehen der Verpflichtung oder den Erhalt der erwarteten Gegenleistung (§§ 1431, 1435; Koziol/Spitzer KBB5 Vor §§ 1431-1437 Rz 2).
Der von der Klägerin eingenommene Prozessstandpunkt lässt den Schluss zu, dass die Klägerin die aus dem Vorverfahren resultierenden Honorarforderungen der Beklagten in Erfüllung ihrer allenfalls vermeintlichen Vertragsverpflichtung beglichen habe, während sich nachträglich herausgestellt habe, dass die Leistungen der Beklagten für die Klägerin wertlos seien. Nach diesem Standpunkt wäre der rechtliche Grund für die Beklagten, das ihnen bezahlte Honorar zu behalten, weggefallen, sodass dies zu einem entsprechenden Rückforderungsanspruch der Klägerin führte.
Diese Ansicht entspricht der früheren Judikatur des öOGH zur Rückforderung von für wertlose Anwaltsleistungen geleistete Honorare, die im Sinn des § 1431 öABGB (vgl § 1431 ABGB) zurückgefordert werden könnten. Von dieser Rechtsprechung ist der öOGH allerdings mit seiner zu 6 Ob 344/99w ergangenen Entscheidung (veröffentlicht in JBl 2000, 590 mit zustimmender Anm von Rummel) im Wesentlichen abgegangen. Unter Bezugnahme auf diese Entscheidung vertritt auch P. Bydlinski in KBB5 § 1012 ABGB Rz 2 den Standpunkt, dass dem Auftraggeber, der das Entgelt bereits bezahlt hat, ein (Rückforderungs-)Anspruch zustehe, sofern die Voraussetzungen des Gewährleistungs- bzw Schadenersatzrechts vorlägen, während wegen des bestehenden Vertrags eine Berufung auf § 1431 öABGB nicht in Betracht komme. Soweit also die im Vorprozess von den Beklagten erbrachten Leistungen für die Klägerin wertlos waren, besteht in jedem Fall ein Anspruch auf Rückforderung des an die Beklagten dazu bezahlten Honorars.
Es ist demnach nicht der von den Beklagten noch in ihrer Revisionsbeantwortung vertretenen Ansicht zu folgen, dass die Klägerin bei der Geltendmachung dieses Rückforderungsanspruchs auf § 1012 ABGB und den dort normierten Schadenersatzanspruch beschränkt sei. Nicht richtig ist auch der dort eingenommene Rechtsstandpunkt, dass es auch einer näheren Spezifizierung der rückgeforderten Kosten dem Grunde und der Höhe nach bedürfe. Entscheidend ist vielmehr, welche Honorarforderungen der Beklagten die Klägerin beglichen hatte.
Völlig zu Recht hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, dass aus dem Vorbringen der Klägerin aber nicht hinreichend deutlich hervorgeht, in welcher Höhe jeweils Honorare an den Erstbeklagten bzw die Zweitbeklagte bezahlt wurden. Die Bezeichnung der betreffenden Ansprüche als "eigene Vertretungskosten und Kosten nach Rechtsanwaltswechsel" (ON 1 S 8) lassen in diese Richtung noch keine hinreichenden Schlüsse zu. Hätte das Berufungsgericht diese unzureichende Aufschlüsselung als Grund für eine Abweisung der entsprechenden Forderungen herangezogen, so hätte es damit eine unzulässige "Überraschungsentscheidung" getroffen. Zu Recht hat daher das Berufungsgericht den entsprechenden Teil des Ersturteils aufgehoben, um dem Erstgericht die Möglichkeit einzuräumen, mit den Parteien den strittigen Anspruch gemäss § 182 ZPO zu erörtern und der Klägerin Gelegenheit zu geben, das dazu erstattete Vorbringen schlüssig zu stellen. Die entsprechende Aufschlüsselung der erhobenen Forderungen muss entgegen dem Standpunkt der Beklagten nicht mit einer Klagsänderung einhergehen.
9.2.3. Allerdings steht fest, dass die verspätete Klagseinbringung zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die Zweitbeklagte und nicht der Erstbeklagte mit der Mandatsführung beauftragt war. Nach den vorliegenden Verfahrensergebnissen lässt sich aber nicht abschliessend beurteilen, ob auch die Tätigkeit des Erstbeklagten für die Klägerin wertlos war oder nicht, weshalb das Verfahren auch in diesem Zusammenhang ergänzungsbedürftig ist. Im Detail wird dazu auf die nachfolgend zu erstattenden Erwägungen (10.2.6., 10.2.7 und 10.2.9.) verwiesen.
9.2.4. Nicht gefolgt werden kann auch dem in der Revisionsbeantwortung (S 13 Punkt 7.2.) von den Beklagten erhobenen Vorwurf, die Klägerin habe die ihr vorgeschriebenen Gerichtsgebühren in der Höhe von CHF 18'310.85 in unzulässigerweise erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht. Vielmehr hat die Klägerin dazu bereits in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27.06.2016 Vorbringen erstattet und das Klagebegehren entsprechend ausgedehnt (ON 63 S 2).
9.3. Dem Revisionsrekurs der Klägerin war daher ein Erfolg zu versagen.
9.4. Der Kostenvorbehalt für diesen Teil des Rechtsmittelverfahrens ist in § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO begründet.
10. Zur Re visionder Klägerin:
10.1. Zu den geltend gemachten Verfahrensmängeln:
10.1.2. Der von der Klägerin angezogene Revisionsgrund gemäss § 472 Z 2 ZPO betrifft nur Mängel des Berufungsverfahrens. Wurde ein Verfahrensmangel erster Instanz in der Berufung nicht geltend gemacht, dann durfte das Berufungsgericht diesen Mangel nicht wahrnehmen. Da sohin ein Verfahrensmangel zweiter Instanz diesfalls nicht vorliegt, kann in diesem Fall der Mangel erster Instanz nicht mehr als Revisionsgrund geltend gemacht werden. Wurde ein Mangel erster Instanz in der Berufung zwar geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint, dann kann der Mangel ebenfalls in der Revision nicht mehr gerügt werden. Dies wird nach der neueren Rechtsprechung damit begründet, dass ein schwerwiegender Verfahrensverstoss vom Gewicht einer Nichtigkeit dann nicht mehr mit Erfolg in der Revision geltend gemacht werden kann, wenn ihn das Berufungsgericht verneint hat, sodass dies umso weniger der Fall sein muss, wenn vom Gericht zweiter Instanz ein einfacher Verfahrensmangel verneint wurde, der keine Nichtigkeit begründet (Kodek in Rechberger § 503 Rz 8, 9; vgl F OGH vom 03. März 2017, 10 CG.2013.318 Erw 8.1.3.; LES 2010, 189; RIS-Justiz RS0042963).
Dieser zuletzt genannte Grundsatz ist jedoch dann unanwendbar, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hat. Er gilt auch dann nicht, wenn das Berufungsgericht einen Verfahrensmangel erster Instanz infolge einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht wahrgenommen hat; in diesem Fall liegt ein Feststellungsmangel vor, der mit der Rechtsrüge geltend zu machen ist (Kodek Rz 9, 10 mN aus der Judikatur).
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens muss auf einen Fehler des Gerichts zurückzuführen sein. Schliesslich hat der Revisionswerber die Behauptung aufzustellen, dass der Verfahrensmangel abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern. Der Rechtsmittelwerber muss die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführen, die bei einem mangelfreien Verfahren zu treffen gewesen wären (LES 2010, 234). Es muss also die Kausalität des Verfahrensmangels in dem Sinn dargelegt werden, dass dessen Auswirkungen auf die Entscheidung in der Hauptsache zum Nachteil des Revisionswerbers dargestellt werden (F OGH 03. März 2017, 10 CG.2013.318), es sei denn die Erheblichkeit des Mangels ist offenkundig (RIS-Justiz RS0043049).
10.1.3. Die Revisionswerberin wirft dem Erstgericht vor, durch seine Verfahrensführung mit dem Schwerpunkt zum Prozessthema "Verjährung" den Eindruck erweckt zu haben, die Frage der "ordnungsgemässen Prozessführung" durch die Beklagten im Vorverfahren zunächst nicht zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. Dessen ungeachtet habe das Erstgericht seiner Entscheidung auch den "hypothetischen Verfahrensverlauf" des Vorprozesses zugrunde gelegt, ohne allerdings das dazu angebotene und unverzichtbar notwendige Sachverständigengutachten einzuholen. Insoweit liege eine "Überraschungsentscheidung" vor.
Einer entsprechenden Rüge im Berufungsverfahren hat bereits das Fürstliche Obergericht entgegengehalten, dass im damaligen Rechtsmittel nicht dargelegt worden sei, welche anderen oder weiteren Verfahrensergebnisse ohne den Verfahrensmangel hätten erzielt werden können, wobei sich die entsprechende Argumentation im Rahmen des erstinstanzlichen Vorbringens bewegen hätte müssen. Dies sei ebenso wenig der Fall gewesen wie eine Behauptung, dass die weiteren Verfahrensergebnisse zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnis hätten führen können (ON 80 S 23, 24 Erw 5.2.).
Tatsächlich wurde in der Berufung nicht dargelegt, inwiefern die vom Erstgericht gefasste "Überraschungsentscheidung" sich abstrakt nachteilig für den Prozessstandpunkt der Klägerin auf das Verfahren ausgewirkt hatte. Derartiges wird auch in der Revision nicht angeführt.
Sohin muss die Revision in diesem Punkt schon deshalb erfolglos bleiben, weil der betreffende Verfahrensmangel bereits vom Berufungsgericht mit zutreffender Begründung verneint wurde und andererseits nach den zuvor aufgezeigten Rechtsgrundsätzen in diesem Fall ein angeblich im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufener Verfahrensfehler nicht mehr im Revisionsverfahren geltend gemacht werden kann.
10.1.4. Die zu Erw 10.1.2. aufgezeigten Überlegungen können vollinhaltlich auch den Ausführungen der Klägerin zu einem weiteren Verfahrensmangel entgegengehalten werden, der darin liegen soll, dass das Erstgericht - teilweise wortwörtlich - Teile der Entscheidungsgründe des im Vorverfahren ergangenen Ersturteils übernommen hat (vgl dazu Berufung ON 65 S 10 Rz 1.3.; OG ON 80 S 26; Revision ua S 9 ff). Die blosse Argumentation, der hypothetische Verfahrensverlauf sei vom Erstgericht lediglich völlig unzureichend nachvollzogen worden, reicht jedenfalls zur gesetzmässigen Darstellung des genannten Revisionsgrundes nicht dar. Es müsste vielmehr konkret dargelegt werden, welche zusätzlichen Argumente die Klägerin in das Prozessgeschehen einführen hätte können, wäre nicht die von ihr gerügte Mangelhaftigkeit vorgelegen.
10.1.5. Schliesslich lassen sich die in den Vorpunkten dargestellten Rechtsgrundsätze im Wesentlichen auch auf die Rüge der Klägerin übertragen, dass der Erstbeklagte und T nur zur verspäteten Klagseinbringung im Vorverfahren aber nicht "zum weiteren Vorwurf der mangelhaften Führung dieses Verfahrens" einvernommen wurden (Revision ON 85 ua S 9 Rz 7).
10.1.6.1. Die vorliegende Klage enthält umfangreiche Ausführungen, wonach das Unterliegen im Vorverfahren einerseits auf die verspätete Klagseinbringung (Verjährung) und andererseits auf eine nicht hinreichend sorgfältige Prozessführung durch die Beklagten gegen die E Bank zurückzuführen sei. Zum zweiten Punkt wird den Beklagten vorgeworfen, ein "80-seitiges Dossier" der Klägerin und weitere von der Klägerin "sorgfältig zusammengestellte Unterlagen" nicht in das Prozessgeschehen eingeführt zu haben. Die Beklagten hätten weiters das Vorverfahren "nicht mit dem nötigen Nachdruck und der gebotenen anwaltlichen Sorgfalt geführt". So hätten sie "beispielsweise Beweisanträge, die von der klagenden Partei gefordert wurden, nicht gestellt und auch Beweismittel, die zur Stützung des Standpunktes der klagenden Partei und über Empfehlung des Erstbeklagten eingeholt wurden, im Verfahren offensichtlich nicht verwendet oder nur unzureichend in das Verfahren eingebunden". Dies gelte auch für von der Klägerin zusammengestellte "verschiedenste, zum Teil äusserst umfangreiche Dokumente" sowie "eine mehrseitige Chronologie" betreffend die "Abwicklung der Aufträge und Punkte, die zum Schaden geführt haben", und "verschiedene Diagramme". Auch ein vom Erstbeklagten in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten sei - "weil viel zu oberflächlich" - im Vorverfahren nicht verwendbar gewesen.
10.1.6.2. Diesem Vorbringen ist nicht hinreichend zu entnehmen, welche konkrete Unterlassungen oder sonstige Sorgfaltswidrigkeiten den Beklagten im Zusammenhang mit der Führung des Vorprozesses angelastet werden. Es wird beispielsweise nicht ausgeführt, welche konkreten Tatsachen oder Beweismittel (Urkunden, Zeugen etc) vorzutragen bzw anzubieten gewesen wären. Selbst wenn man die Vorwürfe als richtig unterstellte, könnte nicht beurteilt werden, ob es tatsächlich von den Beklagten zu vertreten ist, dass der Vorprozess - wie es die Klägerin behauptet - von ihnen nicht sorgfältig genug geführt worden war. Insofern ist daher das in der Klage erstattete Vorbringen nicht hinreichend schlüssig. Darauf haben die Beklagten in ihrer "Klagebeantwortung" ON 49 und das Erstgericht (ON 51 S 4) zutreffend hingewiesen. Deshalb wurde der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt, ihr Vorbringen zu präzisieren.
10.1.6.3. Dies sollte mit dem Schriftsatz ON 52 geschehen. Die damit vorgetragenen Prozessbehauptungen beziehen sich einerseits wiederum auf den Vorwurf der verspäteten Klagsführung (Verjährung) und andererseits darauf, dass die Beklagten das Vorverfahren unabhängig von der Verjährungsfrage nicht mit der gebotenen Diligenz geführt hätten. Dazu wird teilweise konkreteres Tatsachensubstrat, teilweise aber wiederum nicht hinreichend spezifiziertes Sachverhaltsvorbringen dargestellt.
10.1.6.4. Den Beklagten wird in diesem Schriftsatz wiederholt vorgeworfen, dass sie im Vorprozess nicht hinreichendes Vorbringen und Beweisanbot erstattet hätten. Dazu wären sie demnach aber verpflichtet gewesen. Hätten sie dieser Verpflichtung entsprochen, so wären nach Ansicht der Klägerin die im Vorverfahren eingeforderten Ansprüche erfolgreich durchzusetzen gewesen (vgl zusammenfassend ON 52 S 18 Rz 35.). Dieser Schluss der Klägerin ist jedoch nicht nachvollziehbar. Selbst wenn im Vorprozess die nach den Behauptungen der Klägerin vorzutragenden Prozessbehauptungen tatsächlich in das Prozessgeschehen eingeführt und mit entsprechendem Beweisanbot, insbesondere auch jenem auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem "Bereich des Bankenrechtes" untermauert worden wären, hätte die Klägerin entgegen ihrem nunmehr eingenommenen Prozessstandpunkt im Vorverfahren nicht obsiegen können, weil eben die Klage erst nach Ablauf der Verjährungsfrist eingebracht worden war. Vielmehr hätte ein entsprechender Prozessaufwand, insbesondere die Einholung eines Sachverständigengutachtens, laut dem Vortrag der Klägerin im Schriftsatz ON 52 enorme Prozesskosten verursacht, die von der Klägerin der damaligen Beklagten E Bank zu ersetzen gewesen wären, weil die Klage im Vorverfahren wegen der Verjährungsfrage bei sonst noch so sorgfältiger Prozessführung nicht für die Klägerin erfolgreich geführt werden hätte können. Es ist daher hier nicht von Bedeutung, welches zusätzliche Vorbringen und Beweisanbot im Vorprozess bei sorgfältiger Verfahrensführung noch vorgetragen werden hätte können. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch die Überlegung der Klägerin nicht zielführend, dass im Vorprozess die Einholung eines Sachverständigengutachtens ihrer Forderung zum Durchbruch verholfen hätte (vgl auch ON 52 S 12 Rz 27).
10.1.7. Davon ist strikt zu unterscheiden, ob im vorliegenden Prozess allenfalls der hypothetische Verfahrensablauf zu 04 CG.2011.148 nachzuvollziehen wäre, um prüfen zu können, ob die verspätete Klagseinbringung und die damit verknüpfte Verjährung der Ansprüche für den Schadenseintritt kausal waren. Hätte nämlich der Anspruch der Klägerin gegen die E Bank - aus welchen sonstigen Gründen immer - inhaltlich nicht zu Recht bestanden, dann hätte sie diesen unabhängig von der Verjährungsfrage im Vorprozess nicht erfolgreich durchsetzen können. Dazu sind jedoch die Prozessbehauptungen der Klägerin weitgehend inhaltsleer (vgl dazu beispielsweise ON 52 S 12 Rz 27, S 15 Rz 32).
10.1.8. Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem "Bereich des Bankenrechtes" wurde im Schriftsatz ON 52 nur zu den Rz 27 und 28 des Prozessvortrags gestellt. Dieser enthält aber keine Tatsachenbehauptungen, zu deren Abklärung die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem "Bereich des Bankenrechts" erforderlich gewesen wäre, selbst wenn sich das Beweisanbot nicht auf die behauptete Säumnis der Beklagten im Vorverfahren sondern auf das vorliegende Verfahren und den nachzuvollziehenden hypothetischen Verfahrensablauf bezogen hätte. Die Verweise "wie bisher" und "wie vor" in den nachfolgenden Punkten des damaligen Prozessvortrags stellen kein wirksames Beweisanbot dar. Nach den §§ 76, 78 Abs 1 Z 2, 232 Abs 1 und 2 ZPO sind nämlich von der Partei die von ihr angebotenen Beweismittel im Einzelnen genau zu bezeichnen. Mit den zitierten Floskeln wird diesem Bestimmtheitserfordernis jedenfalls dann nicht entsprochen, wenn wie hier aufgrund des Umfangs des Prozessstoffs keinesfalls eindeutig ist, welche Beweismittel darunter zu verstehen sind (vgl RIS-Justiz RG0000083 OLG Graz 6 R 19/12d; Rechberger/Klicka in Rechberger § 226 Rz 9; vgl 1 Ob 234/99i; vgl zur Formulierung "zum gesamten Vorbringen" F OGH 08.05.2015 09 CG.2011.394 GE 2016, 34, Erw 10.3.3.; vgl RIS-Justiz RS0039882; OLG Innsbruck 4 R 17/15d). Umso mehr muss dies dann gelten, wenn wie hier im Schriftsatz ON 52 die zitierten Floskeln auch im Anschluss an Prozessvorträge zu finden sind, für die eine Beweisführung mit einem Sachverständigengutachten schon dem Beweisthema nach nicht in Betracht kommt.
10.1.9. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass das in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27.06.2016 (ON 63 S 29) formulierte Beweisanbot auf einen nach herrschender Rechtsprechung unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus läuft (F OGH 09 CG.2011.394 GE 2016, 34; 07 CG.2011.66 GE 2013, 416 unter Hinweis auf DelleKarth in ÖJZ 1993, 10 ff [19, 20]; 09 CG.2011.313 GE 2013, 56 unter Hinweis auf LES 2011, 53). Derartige Ausforschungs- und Erkundungsbeweise stellen nämlich auf blosse Vermutungen der Partei ab, die nicht Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind (vgl dazu §§ 76, 232 ZPO). Derartiges ergibt sich hier nicht nur aus der jeweils das Beweisanbot einleitenden Formulierung "ob" sondern auch aus den für ein konkretes Beweisanbot zu unbestimmten Formulierungen des Beweisantrages als Ganzes. Beispielsweise sei hervorgehoben, dass dem Vorbringen nicht zu entnehmen ist, welches Interesse der E Bank von dieser durch Glattstellung der Konten wahrgenommen worden sei. Die Worte "gewählte Kommunikationsmittel" legen nicht dar, um welche Kommunikationsmittel es sich tatsächlich handeln soll. Darüber hinaus bedarf es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens, um die Frage zu prüfen, ob bestimmte Kommunikationsmittel für die hier gewählte Aufgabenverteilung hinreichend waren oder nicht. Weiters wird nicht dargelegt, welche "besondere Vorsichtsmassnahmen und Vorkehrungen" die vormalige Beklagte "bei derartigen spekulativen und hoch riskanten Geschäften" beachten hätte müssen. Es wurde auch nicht hinreichend konkret behauptet, dass bei einer "Angemessenheitsprüfung" eine Warnung des Kunden den Schadenseintritt vermieden hätte. Schliesslich wird auch nicht dargelegt, durch welche "Möglichkeiten" die durch die Glattstellung realisierten Verluste vermieden werden hätten können. Jedenfalls von diesen Umständen des Einzelfalls ausgehend hat das Berufungsgericht das entsprechende Beweisanbot der Klägerin zu Recht als unzulässigen Erkundungsbeweis qualifiziert.
10.1.10. Richtig ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin auch in der Berufung nicht hinreichend konkret dargelegt hatte, welche bestimmt zu bezeichneten Tatsachen durch das ihrer Meinung nach einzuholende Sachverständigengutachten unter Beweis zu stellen gewesen wären. Zusätzlich wurden in der Berufung dazu auch Beweisthemen vorgetragen, zu deren Abklärung in erster Instanz das Sachverständigengutachten nicht angeboten worden war.
Entsprechendes gilt auch für das Vorbringen in der Revision, das teilweise zu wenig konkretisiert ist und teilweise auf Mutmassungen beruht. Schliesslich werden dazu zum Teil unzulässige Neuerungen vorgetragen (§ 473 Abs 2 ZPO). Bei der Komplexität der Sachverhaltsgrundlage kann entgegen den Revisionsausführungen auch nicht davon gesprochen werden, dass es offenkundig sei, welche Tatsachen durch das Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt werden hätten sollen.
Nicht von Bedeutung ist, dass sich das Erstgericht und die Beklagten in erster Instanz nicht dahin geäussert haben, dass das Beweisanbot der Klägerin auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinauslaufe, weil die Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Behandlung einer entsprechenden Verfahrensrüge diesen Umstand von Amts wegen wahrzunehmen hat. Wenn die Klägerin darauf pocht, man hätte ihr Gelegenheit zur Präzisierung ihres Beweisantrages einräumen müssen, so ist darauf zu verweisen, dass ihr schon mit dem Schriftsatz ON 52 und in der Tagsatzung vom 27.06.2016 (ON 63 S 29) Gelegenheit eingeräumt worden war, ihr Vorbringen, das bis dahin als unschlüssig qualifiziert worden war, klarzustellen. Im Übrigen legt die Revisionswerberin auch nicht dar, welches zusätzliche Vorbringen sie zur Präzisierung ihres Beweisantrages bei einer entsprechenden Erörterung vortragen hätte können.
10.1.11. Zusammengefasst ist zu konstatieren, dass die Revisionswerberin keinen aufgreifbaren Verfahrensmangel benennen kann, weshalb sie mit ihrer Verfahrensrüge erfolglos bleiben muss.
10.2. Zur Rechtsrüge:
10.2.1. Mit dieser wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Beklagten der Klägerin für den gesamten von ihr geforderten Schadenersatz hafteten, weil ein hypothetisches Nachvollziehen des Vorprozesses - von der Verjährungsfrage abgesehen - zum Ergebnis führte, dass die E Bank im Vorprozess unterlegen wäre. Schliesslich vertritt die Klägerin die Meinung, unabhängig von diesem hypothetischen Kausalverlauf stünde ihr jedenfalls der Ersatz der gesamten frustrierten Kosten des Vorverfahrens, also jene der eigenen Vertretung sowie jene der Gegenseite, und der Gerichtskosten zu. Hätten nämlich die Beklagten die Klägerin ihrer Pflicht entsprechend über den drohenden Prozessverlust wegen der Verjährungseinrede aufgeklärt, so wäre es seinerzeit gar nicht zur Klagserhebung gekommen, sodass auch die genannten Kosten nicht aufgelaufen wären. Schliesslich wird in der Rechtsrüge noch die Solidarhaftung der Beklagten für die erhobenen Ersatzansprüche thematisiert.
10.2.2. In einer Rechtsrüge ist auszuführen, aus welchen Gründen - ausgehend vom festgestellten Sachverhalt - die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht unrichtig erscheint. Die Rechtsrüge hat also von den bindenden Feststellungen des Erstgerichts auszugehen. Zur Darlegung der unrichtigen rechtlichen Beurteilung reicht das blosse Aufstellen von (unrichtigen) Rechtsbehauptungen nicht aus. Eine Rechtsrüge ist daher dann nicht gesetzmässig ausgeführt, wenn sie sich darauf beschränkt, allgemein die Unrichtigkeit der unterinstanzlichen rechtlichen Beurteilung zu behaupten, ohne dies zu konkretisieren, und sich mit den Argumenten des Berufungsgerichts gar nicht auseinandersetzt. Diesfalls ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, auf materiell-rechtliche Fragen einzugehen. Wurde die Rechtsrüge bereits in der Berufung nicht in diesem Sinn gesetzmässig ausgeführt, so kann sie in der Revision nicht nachgeholt werden (RIS-Justiz RS0043603; vgl F OGH 04.11.2016, 02 CG.2015.16). Schliesslich haben sich die Revisionsausführungen wegen des in § 473 Abs 2 ZPO normierten Neuerungsverbotes, von den dort angeführten Ausnahmen abgesehen, im Rahmen der wirksam vorgetragenen Prozessbehauptungen zu bewegen.
10.2.3. In erster Instanz hat die Klägerin im Wesentlichen nur vorgetragen, dass die E Bank "offensichtlich die Kontaktpflege mit ihrem Bankkunden nicht in der normalerweise üblichen Art und Weise sichergestellt" habe. Sie habe keine entsprechenden Vorkehrungen getroffen, um die Erreichbarkeit des Bankkunden bzw seines Vertreters sicherzustellen (ON 52 S 9 Rz 23). Infolge der unterbliebenen Kontaktaufnahme habe sich F nicht gegen die Glattstellung der Konten wehren können (ON 52 S 10 Rz 25). Weder F noch die Verwaltungsrätin der Klägerin seien "jemals zeitgerecht kontaktiert" worden (ON 52 S 11 Rz 25). Gerade bei derart komplexen Investitionen und Spekulationsgeschäften hätte die E Bank den Informationsfluss mit der Klägerin sicherstellen müssen, über deren "eingeschränkten Erreichbarkeit" sie informiert gewesen sei oder sich zumindest informieren hätte müssen. Vorliegend sei der Mangel an Kommunikation beim Bankunternehmen gelegen, weil der mit der Investmentstrategie vertraute Sachbearbeiter M wegen eines Militärdienstes abwesend und eine hinreichende Stellvertretung nicht vorhanden gewesen sei (ON 52 S 14, 15 Rz 30, 31).
Abgesehen davon dass zu den soeben dargelegten Beweisthemen nach den vorstehenden Ausführungen die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht wirksam beantragt worden war, beschränkte sich die Klägerin in ihrer Berufung zu diesen Beweisthemen im Wesentlichen darauf, dass die von der E Bank "gewählten Kommunikationsmöglichkeiten/Kommunikationsmittel nicht ausreichend" gewesen seien.
Auf die Frage der Erreichbarkeit des Vertreters der Klägerin und die Notwendigkeit der ordentlichen Stellvertretung ist die Klägerin in ihrer Berufung nicht eingegangen. Erstmals in der Revision wird dazu wieder Stellung bezogen. Andererseits setzt sich Klägerin in der Revision nicht mit der angeblich unzureichenden Wahl der Kommunikationsmittel auseinander. Im gesamten Verfahren wurde aber auch nicht konkret dargelegt, welche Kommunikationsmittel vom Bankunternehmen gewählt worden waren und welche anderen Kommunikationsmittel tatsächlich zur Verfügung gestellt werden hätten müssen.
Aus keinem der dargelegten Prozessstandpunkte der Klägerin ist ausserdem in diesem Zusammenhang einerseits in tatsächlicher Hinsicht eine Kausalität für den von ihr behaupteten Schaden und andererseits ein rechtswidriges bzw sorgfaltswidriges Verhalten von Mitarbeitern der E Bank ableitbar.
Schliesslich setzt sich die Revisionswerberin mit den entsprechenden Rechtsausführungen des Fürstlichen Obergerichts in seiner Berufungsentscheidung (ON 80 S 41 Erw 7d1 und S 43 ff Erw 7d2) überhaupt nicht auseinander (vgl dazu RIS-Justiz RS0043603 [T 9]). Völlig zu Recht hat aber das Berufungsgericht aus den massgeblichen Feststellungen (Ersturteil S 22 ff) abgeleitet, dass es ausschliesslich von F zu vertreten war, dass er im fraglichen Zeitraum für Mitarbeiter der E Bank nicht erreichbar war, und dass die Tatsache, dass deren Mitarbeiter M damals durch N vertreten wurde, für den behaupteten Schadenseintritt nicht kausal war (§§ 482, 469a ZPO).
10.2.4. Das Fürstliche Obergericht hat unter Erw 7d1 eingehend begründet, dass das angebliche Glattstellen der Devisenterminkontrakte zur Unzeit, wie dies von der Klägerin behauptet wurde, der E Bank nicht als Verschulden angelastet werden kann (ON 80 S 41 ff). Auch damit setzt sich die Revisionswerberin mit keinem Wort auseinander. Vielmehr verweist sie in diesem Zusammenhang auf die Aussage des Zeugen H, die aber für die rechtliche Beurteilung dieser Rechtssache völlig bedeutungslos ist. Massgeblich sind vielmehr die vom Erstgericht erarbeiteten und im Revisionsverfahren nicht mehr in Zweifel gezogenen Feststellungen. Von diesen entfernt sich aber die Klägerin mit ihren Rechtsmittelausführungen in unzulässiger Weise, sodass das Revisionsgericht auch deshalb darauf nicht eingehen kann. Auch den Ausführungen der Klägerin zur ihrer Meinung nach unzulässigen Beschränkung der Vertragshaftung ihrer Geschäftspartnerin auf grobes Verschulden fehlt jede erkennbare Bezugnahme zur massgeblichen Sachverhaltsgrundlage und zu der von den Vorinstanzen vorgenommenen rechtlichen Beurteilung.
Ebenso wenig ist nach dem vorher Gesagten von Bedeutung, was sich nach Ansicht der Revisionswerberin "aus dem Beweisverfahren im vorangegangenen Prozess ergeben hat" (ON 85 S 12 Rz I.4.). Vielmehr befanden sich nach den Feststellungen des Erstgerichts (ON 64 S 26) entgegen den Revisionsausführungen die Konten der Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits im Minus, während auch "die Margin-Limite als Sicherheit bereits aufgebraucht" waren.
Auch den Ausführungen der Revisionswerberin zur schweizerischen Rechtslage fehlt jede erkennbare Bezugnahme auf das bisher erstattete Tatsachenvorbringen der Klägerin, die vom Erstgericht erarbeiteten Feststellungen und die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts, sodass der Fürstliche Oberste Gerichtshof auch darauf nicht eingehen kann.
10.2.5. Zusammengefasst gelingt es daher der Klägerin in ihrer Revision nicht, die vom Berufungsgericht erarbeitete rechtliche Beurteilung, wonach es der Klägerin im Vorprozess nicht gelungen wäre, ein als schuldhaftes, rechtswidriges und für den Schadenseintritt als kausal zu qualifizierendes Verhalten der Mitarbeiter der E Bank unter Beweis zu stellen, in Zweifel zu ziehen. Damit scheidet eine Haftung der Beklagten für die darauf gründenden Forderungen der Klägerin in Höhe von CHF 2'093'770.00 und CHF 418'746.00 aus (§§ 482, 469a ZPO).
10.2.6. Gesetzmässig ausgeführt ist die Rechtsrüge der Revision zum angestrebten Ersatz der gesamten Kosten des Vorverfahrens. Es wurde bereits zum Revisionsrekurs der Beklagten (obige Erw 9.2.2. und 9.2.3.) ausgeführt, dass die Leistungen der Beklagten wegen der Klagsführung nach Eintritt der Verjährung für die Klägerin allenfalls wertlos waren, sodass sie gegebenenfalls dafür keinen Honoraranspruch und bereits bezahltes Honorar der Klägerin wiederum zu ersetzen hätten.
Nach Ansicht der Revisionswerberin haften die Beklagten ihr aber auch für jene Prozesskosten, die sie im Vorverfahren der E Bank ersetzen musste, und für die im Vorprozess aufgelaufenen Gerichtskosten.
Zutreffend und von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, dass zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage im Vorprozess ausschliesslich die Zweitbeklagte und nicht der Erstbeklagte mit der Prozessführung beauftragt war. Es ist daher von der Zweitbeklagten zu vertreten, dass die Klage nach Ablauf der Verjährungsfrist erhoben worden war. Wie vom Berufungsgericht weiter zutreffend festgehalten (und mit der Revision nicht im Sinne der oben zu Erw 10.2.2. erstatteten Ausführungen bekämpft) wurde, hat die Klägerin (trotz Erörterung der Unschlüssigkeit des Klagsvorbringens) nicht vorgebracht, der Erstbeklagte hätte nach seiner Mandatsübernahme angesichts der Erkenntnis, dass die erhobene Schadenersatzforderung verjährt sei, zwecks Vermeidung eines weiteren Prozesskostenaufwandes die Klage zurücknehmen müssen. Im Gegenteil hat die Klägerin noch im erstinstanzlichen Verfahren den Beklagten vorgeworfen, im Vorprozess nicht weiteres umfangreiches Vorbringen und Beweisanbot (einschliesslich der Einholung eines Sachverständigengutachtens) erstattet zu haben. Wie bereits mehrfach erwähnt, hätte eine derartige Vorgangsweise allerdings nicht zu einem Obsiegen der Klägerin im Vorprozess sondern nur zu einer unnützen Erhöhung der Prozesskosten führen können. Auch in der Revision (S 14 Rz 1.10.) wird noch ausgeführt, dass die Klägerin nach Erlassung des erstinstanzlichen Urteils im Vorprozess die Frage der Verjährung ihrer Ansprüche mit den eingebrachten Rechtsmitteln bekämpfen, das Verfahren also in Kenntnis der Verjährungsproblematik fortsetzen wollte. Dass dem Erstbeklagten im Zusammenhang mit der Fortführung des Verfahrens nach Erhebung des Verjährungseinwandes - also ausschliesslich im Zusammenhang mit der Verjährungsfrage - kausale Sorgfaltswidrigkeiten anzulasten wären, wird nicht geltend gemacht (vgl dazu OG in ON S 37, 38 Erw 7.2.b; §§ 482, 469a ZPO).
10.2.7. Die Revisionswerberin berufen sich aber auf die solidarische Haftung der Beklagten mit der Begründung, dass der Erstbeklagte zum Zeitpunkt der Klagseinbringung als Mitglied des Verwaltungsrates und Mitarbeiter der Zweitbeklagten fungiert habe. Erst zu einem späteren Zeitpunkt hätte er infolge des Ausscheidens bei der Zweitbeklagten die Weiterführung des Mandates ad personam übernommen. Da die ursprüngliche Vollmacht auf die Zweitbeklagte gelautet habe, müsse sie sich das Handeln und die Vertretung durch den Erstbeklagten im Falle einer Schadenszufügung zurechnen lassen. Zeichneten mehrere Schädiger für den Eintritt eines Schadens verantwortlich, so hafteten diese solidarisch dafür.
In der Klage hatte die Klägerin noch vorgebracht, der Erstbeklagte sei zum fraglichen Zeitpunkt als Verwaltungsrat und Partner der Erstbeklagten tätig gewesen. Der Erstbeklagte sei als Rechtsanwalt bei der Zweitbeklagten beschäftigt und somit verantwortlicherBevollmächtigter gewesen, der für die Klägerin einschreiten hätte sollen (ON 1 S 2 Rz 2).
Nach der ehemals massgeblichen Bestimmung des Art 10 Abs 1 und 2 RAG (vgl Art 32, 33 RAG in der derzeit gültigen Fassung) dürfen sich Rechtsanwälte unter näher geregelten Bedingungen mit anderen Rechtsanwälten zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Rechtsanwaltsgesellschaft zusammenschliessen. Als Rechtsformen für den Zusammenschluss stehen den Gesellschaftern die einfache Gesellschaft, die Kollektivgesellschaft, die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung offen, wobei Rechtsanwaltsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft ausschliesslich Namensaktien ausgeben dürfen.
Ursprünglich konnten sich zwei oder mehrere Rechtsanwälte nur in der Form einer einfachen Gesellschaft oder einer Kollektivgesellschaft zu einer Rechtsanwalts-Sozietät verbinden. Jeder Gesellschafter musste persönlich unbeschränkt haftbar sein (Art 10 RAG, LGBl 1993 Nr 41). Diese Vorschrift wurde in der Folge ersatzlos gestrichen. Die Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen der juristischen Person ist nämlich eine der wesentlichen Konsequenzen der Zulassung von Rechtsanwaltsgesellschaften in der Rechtsform der Aktiengesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Eine solche Haftungsbeschränkung erscheint als mit dem Berufsrecht der Rechtsanwälte ohne weiteres vereinbar. Die Haftung mit dem privaten Vermögen gehört daher nicht zur eigenverantwortlichen Berufsausübung. Nach wie vor sind natürlich Konstellationen denkbar, bei denen von einer persönlichen Haftung eines einzelnen Rechtsanwalts ausgegangen werden muss. Dies ist etwa der Fall, wenn der Klient nicht der Gesellschaft, sondern dem einzelnen Rechtsanwalt Vollmacht erteilt. Ebenso bleiben Rechtsanwälte, welche sich zu einer Rechtsanwalts-Sozietät in Form einer einfachen Gesellschaft oder einer Kollektivgesellschaft zusammenschliessen, weiterhin persönlich unbeschränkt haftbar (BuA 2007/34, 7, 11ff).
Bei der Aktiengesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen. Die in einer solchen Gesellschaft organisierten Rechtsanwälte haften also nicht persönlich (BuA 2007/34, 30).
Während die Finanzmarktaufsicht prüft, ob die gesetzlichen Erfordernisse des RAG für eine Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsgesellschaften erfüllt sind, prüfte (seinerzeit) das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt sodann, ob die betreffende Rechtsanwaltsgesellschaft gemäss PGR ins Öffentlichkeitsregister eingetragen werden kann. Daraus wird ersichtlich, dass eine Rechtsanwaltsgesellschaft die Voraussetzungen des RAG sowie des PGR erfüllen muss. Mit der seinerzeitigen neuen Rechtslage war nicht bezweckt, Bestimmungen des PGR zu derogieren. Vielmehr finden die Bestimmungen der seinerzeit neuen Rechtslage ergänzend zum PGR Anwendung und stellen Spezialbestimmungen im Hinblick auf die Rechtsanwaltsgesellschaften dar (BuA 2007/58, 6, 7).
Normen über Aufgaben sowie Stellung eines Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft finden sich in den Art 180 ff PGR und Art 341 ff PGR. Diesen ist zu entnehmen, dass einem Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft bestimmte gesellschaftsrechtliche Befugnisse, Aufgaben und Pflichten zukommen. Diese unterscheiden sich von jenen, die nach dem Rechtsanwaltsgesetz Rechtsanwälten und Rechtsanwaltsgesellschaften zukommen.
Soweit also der Erstbeklagte seinerzeit Verwaltungsrat, Gesellschafter oder nach den Behauptungen der Klägerin allenfalls auch Dienstnehmer der Zweitbeklagten war und für die Klägerin das Mandat zur Führung des Vorverfahrens übernommen hatte, übte er im Verhältnis zur Klägerin Aufgaben, Befugnisse und Pflichten nach dem Rechtsanwaltsgesetz und nicht als Verwaltungsrat der Zweitbeklagten gemäss den einschlägigen Bestimmungen des PGR aus. Damit kommen in diesem Zusammenhang aber auch nicht die Bestimmungen der Art 218 ff (vgl insbesondere Art 223) PGR im Verhältnis zur Klägerin zur Anwendung. Die Klägerin kann daher mit den hier strittigen Ansprüchen den Erstbeklagten in seiner Eigenschaft als seinerzeitiger Verwaltungsrat der Zweitbeklagten nicht nach Art 223 Abs 1 PGR in Anspruch nehmen (vgl dazu eingehend und mit Judikaturüberblick F OGH LES 2015, 225). Vielmehr kommt nach den zuvor dargelegten Grundsätzen eine persönliche Haftung des Erstbeklagten als seinerzeit für die Zweitbeklagte tätig gewordener Rechtsanwalt nicht in Betracht. Im Zeitpunkt der Einbringung der Klage im Vorverfahren war nur die Zweitbeklagte, nicht aber der Erstbeklagte von der Klägerin bevollmächtigt gewesen. Für den fraglichen Zeitraum kann die Klägerin daher nur die Zweitbeklagte erfolgreich in Anspruch nehmen.
Mit ihrer Berufung auf die Solidarhaftung von mehreren Schädigern muss die Klägerin erfolglos bleiben, weil dies voraussetzte, dass die Schadenszufügung dem Erstbeklagten zugerechnet werden könnte, obwohl die Klägerin das Mandatsverhältnis mit der Zweitbeklagten eingegangen war. Dies ist aber nach dem vorher Gesagten nicht der Fall. Auf eine deliktische Haftung des Erstbeklagten beruft sich die Klägerin ohnehin zu Recht nicht.
Zusammengefasst kommt daher den Ausführungen des Berufungsgerichts entsprechend eine Haftung des Erstbeklagten für diejenigen Prozesskosten, die allein durch die verspätete Klagseinbringung (Verjährung) entstanden sind, nicht in Betracht.
10.2.8. Die Klägerin begehrt auch den Ersatz für die ihr aus dem Vorverfahren vorgeschriebenen Gerichtskosten und die damals der Gegenseite ersetzten Verfahrenskosten. Dazu vertrat das Fürstliche Obergericht eine differenzierte Betrachtungsweise: Ein derartiger Ersatzanspruch stünde demnach der Klägerin nur dann zu, wenn die seinerzeit geltend gemachte Schadenersatzforderung bereits zum Zeitpunkt der Mandatserteilung an die Zweitbeklagte verjährt gewesen wäre, sodass diese keine Möglichkeit mehr gehabt hätte, die Klage noch vor Eintritt der Verjährung bei Gericht einzubringen. Hier sei aber der Beklagten der Vorwurf zu machen, dass sie die Klage nicht rechtzeitig verjährungsunterbrechend erhoben habe, wie wohl dies bei ausreichend sorgfältiger Prozessführung noch möglich gewesen wäre. Diesfalls könne die Klägerin die strittigen Kosten im Wege des Schadenersatzes nur dann ersetzt verlangen, wenn sie bei rechtzeitiger Klageerhebung im Vorprozess mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegt hätte, weil nur in diesem Fall eine Kausalität der Sorgfaltswidrigkeit der Beklagten für das Entstehen dieser Kosten anzunehmen sei.
Dieser Argumentation vermag sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht anzuschliessen. In beiden dargestellten Fällen hätte die verspätete Klagsführung unabhängig vom hypothetischen Verfahrensablauf wegen der im Zeitpunkt der Klagseinbringung bereits eingetretenen Verjährung jedenfalls zu einem Unterliegen im Vorprozess geführt. Die Zweitbeklagte hätte die Klägerin über die zu erwartenden Folgen des Prozessverlusts unabhängig davon informieren müssen, ob im Zeitpunkt der Mandatserteilung die Verjährungsfrist bereits abgelaufen war oder nicht. Die Zweitbeklagte hätte auch bei fristgerechter Mandatserteilung die Klägerin darauf hinweisen müssen, dass die dann tatsächlich zu einem späteren Zeitpunkt, als nämlich die Verjährungsfrist bereits abgelaufen war, erfolgte Klagsführung erfolglos sein wird. Hätte sie in diesem Fall die Klägerin darauf hingewiesen, dass nunmehr die Klagsführung wegen des zu erwartenden berechtigten Einwandes der Verjährung aussichtslos war und hätte die Klägerin diesfalls von einer Klagseinbringung abgesehen, so wären die im Vorverfahren tatsächlich entstandenen Kosten unabhängig davon, wie sich von der Verjährungsfrage abgesehen der hypothetische Prozessverlauf dargestellt hätte, nicht aufgelaufen. Damit war aber die verspätete Klagsführung in jedem Fall für den Schadenseintritt, soweit es um die strittigen Verfahrenskosten geht, kausal. Sowohl in dem einen als auch in dem anderen Fall war ausschliesslich die verspätete Klagsführung der Grund für das Unterliegen im Vorprozess. Wäre die Klägerin in beiden Fällen ordnungsgemäss über den drohenden Prozessverlust und die damit verbundene Kostenbelastung aufgeklärt worden und hätte sie diesfalls die Klage nicht eingebracht, so hätte sie die durch den dennoch geführten Prozess aufgelaufenen Kosten in keinem Fall zu tragen gehabt.
Mit anderen Worten: Der Hauptanspruch als Gegenstand des Vorverfahrens hätte nach den Behauptungen der Klägerin Bestand gehabt und wäre demnach erst durch die verspätete Klagsführung untergegangen. Dann wäre diese also für den Schadenseintritt kausal gewesen. Die Prozesskosten des Vorverfahrens und die daraus resultierenden Ersatzansprüche sind aber erst und ausschliesslich durch die verspätete Prozessführung entstanden. Diese führte wegen der bereits eingetretenen Verjährung in jedem Fall, und zwar unabhängig vom sonstigen hypothetischen Verlauf, zum Unterliegen der Klägerin im Vorverfahren. Wäre die Klage wegen der bereits eingetretenen Verjährung nicht eingebracht worden, dann wären auch die von der Klägerin zu tragenden eigenen Kosten und jene der Gegenseite sowie des Gerichts nicht entstanden.
10.2.9. Aber auch in diesem Zusammenhang erweist sich das Verfahren als ergänzungsbedürftig.
Es stellt sich zunächst die Frage, ob im Sinn der obigen Ausführungen (Erw 9.2.2. und 9.2.3.) auch die Tätigkeiten des Erstbeklagten, aber auch jene der Zweitbeklagten zur Gänze für die Klägerin wertlos waren, sodass deren eigener Honoraranspruch nicht berechtigt wäre und das an sie bereits bezahlte Honorar zurückgefordert werden könnte. Sollte nämlich der Erstbeklagte nach der Übernahme des Mandates ad personam die Klägerin auf die Gefahr der Unterliegens im Vorprozess wegen der Verjährung der Forderung hingewiesen haben und den Auftrag erhalten haben, diese Frage - wie in der Revision vorgetragen - prozessual abzuklären, so wäre seine Leistung nur dann wertlos gewesen, wenn er dabei eine sorgfaltswidrige Prozessführung zu vertreten hätte. Eine solche wurde im Zusammenhang mit der zur Abklärung der Verjährungsfrage erfolgten Prozessführung auch nicht ansatzweise behauptet. Dasselbe gilt für die Zweitbeklagte, sofern sie nach der Erhebung des Verjährungseinwandes durch die Beklagte im Vorverfahren noch mit der Mandatsführung beauftragt war, was nicht feststeht.
Im Vorverfahren hat nämlich schon das Fürstliche Landgericht über Einrede der damaligen beklagen E Bank das Klagebegehren der Klägerin wegen Verjährung abgewiesen. Dennoch wurde das Verfahren über alle Instanzen bis zum Fürstlichen Obersten Gerichtshof weiter betrieben. Es drängt sich nun - die soeben angedachte - Frage auf, ob die Klägerin dem Erstbeklagten oder allenfalls noch der Zweitbeklagten den Auftrag erteilt hatte, im damals laufenden Verfahren den erhobenen Verjährungseinwand über alle Instanzen zu bekämpfen, und ob bzw wie sie in diesem Zusammenhang von diesen beraten wurde. So wäre beispielsweise denkbar, dass die Klägerin von ihrer damaligen Rechtsvertretung sorgfältig sowie der Sach- und Rechtslage entsprechend über die Risiken einer derartigen Prozessführung aufgeklärt wurde und die Klägerin dennoch auf eine Fortführung des Verfahrens bestanden hatte. Diesfalls hätten die Beklagten, soweit sie mit der jeweiligen Vertretung betraut waren, bei sorgfältiger und sachgerechter Prozessführung trotz des Unterliegens im Vorverfahren einen entsprechenden Honoraranspruch. Sie würde in diesem Umfang auch keine Verpflichtung treffen, der Klägerin die im Vorverfahren des E Bank zugesprochenen Kosten sowie der Klägerin vorgeschriebene Gerichtskosten zu ersetzen. Im Hinblick auf den dargestellten Verfahrensablauf stellt sich diese für die allfällige Berechtigung eines Teils der erhobenen Ansprüche massgebliche Frage. Diese wäre daher vom Erstgericht gemäss § 182 ZPO mit den Parteien zu erörtern und nach entsprechendem Prozessvortrag abzuklären gewesen. Da das Erstgericht dazu keine Feststellungen getroffen hat, leiden die vorinstanzlichen Entscheidungen an sekundären Feststellungsmängeln, die im Rahmen der weitgehenden rechtlichen Überprüfungsbefugnisse des Revisionsgerichtes aufzugreifen waren, zumal die im Revisionsverfahren eingebrachten Schriftsätze diese Punkte sinngemäss ansprechen. So wird in der Revision vorgetragen, dass die Klägerin, nachdem das Thema Verjährung im Vorverfahren virulent geworden sei, noch versucht habe, diesen Einwand im Rechtsmittelverfahren zu bekämpfen (ON 85 S 14 Rz I.10). Auch in der Revisionsbeantwortung (S 11) wird dieses Thema am Rande angesprochen. Schliesslich hat das Erstgericht trotz Vorliegens entsprechender Prozessbehauptungen auch keine Feststellungen dazu getroffen, welche Kosten die Klägerin an die damalige Prozessgegnerin zu zahlen und in welchem Umfang sie damit zusammenhängend Gerichtskosten zu begleichen hatte. Dabei wird herauszuarbeiten sein, welche Kosten dadurch aufgelaufen sind, dass die Klägerin, die ja nach ihrem eigenen Bekunden aber auch nach den Feststellungen spätestens nach Vorliegen des erstinstanzlichen Urteils im Vorprozess, tatsächlich wohl aber bereits nach Erhebung des Verjährungseinwandes durch die vormalige Beklagte von der Verjährungsproblematik Kenntnis hatte oder haben musste, das Verfahren dennoch fortgesetzt und den Instanzenzug beschritten hat. Sollte dies - wie bereits dargelegt - nach ordnungsgemässer Aufklärung durch die Beklagten von der Klägerin so gewollt gewesen und das Verfahren zur Abklärung der Verjährungsfrage diesem Wunsch folgend geführt worden sein, so wären die Beklagten für den dadurch aufgelaufenen kostenmässigen Prozessaufwand nicht haftbar. Sie schuldeten nämlich der Klägerin keinen Prozesserfolg sondern eine ordnungsgemässe Vertretung, wozu auch eine entsprechende Aufklärung über alle mit der Verfahrensführung massgeblichen Belange gehört (vgl LES 2010, 234; RIS-Justiz RS0038663).
11. Dies führt zur spruchgemässen Erledigung, wobei die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zu allen strittigen (Kosten-)Positionen (aus prozessökonomischen Gründen) an das Erstgericht zurückzuverweisen war.
12. Der Vorbehalt für die Kosten des Revisionsverfahrens ist ebenfalls in § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO begründet.