09 CG. 2015.308
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Partei KLÄG 1 vertreten durch VTRA 1 in wider die beklagten Parteien 1. BEKL 1 vertreten durch VTRA 2 und 2. ---------- i.L., ----------, 9490 Vaduz, vertreten durch --------, wegen restlich CHF 1'197'054.74, USD 471'484.60 und CAD 46'407.77 je s.A. über den Revisionsrekurs der erstbeklagten Partei gegen den Beschluss des stellvertretenden Vorsitzenden des Fürstlichen Obergerichts vom 30.08.2016, 09 CG.2015.308-193, mit dem der Rekurs der erstbeklagten Partei gegen den Beschluss des Vorsitzenden des ersten Senats des Fürstlichen Obergerichts vom 19.05.2016, 09 CG.2015.308-178, zurückgewiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreterin die mit CHF 1'833.20 bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 4 Wochen zu ersetzen.
Der Kläger macht als wirtschaftlicher Treugeber der "---------- Trust" verschiedene Zahlungsansprüche gegen die Beklagten geltend, dies mit der wesentlichen Begründung, dass die Erstbeklagte als Treuhänderin die Besorgung von sämtlichen damit verbundenen Geschäften unzulässigerweise an die Zweitbeklagte übertragen und die Zweitbeklagte ihrerseits treuwidrig gehandelt habe.
Das Fürstliche Landgericht erkannte - im zweiten Rechtsgang - mit Urteil vom 29.12.2015 die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger CHF 1'197'054.74, USD 471'484.60 und CAD 46'407.77 zuzüglich 5% Zinsen seit dem 25.11.2011 binnen 4 Wochen zu zahlen. Ferner wurde die Erstbeklagte - nur ihr gegenüber hat der Kläger Kosten verzeichnet - verpflichtet, dem Kläger die mit CHF 129'468.39 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.
Die Erstbeklagte legte gegen diese Entscheidung Berufung ein. Innert offener Frist zur Berufungsmitteilung beantragte der Kläger, der Erstbeklagten eine aktorische Kaution für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Erstbeklagte sprach sich in ihrer Äusserung gegen einen Kautionserlag aus.
Der Vorsitzende des ersten Senats des Fürstlichen Obergerichts trug mit Beschluss vom 19.05.2016 der Erstbeklagten auf, innert 4 Wochen den Betrag von CHF 29'709.00 als Sicherheitsleistung für die Prozesskosten des Berufungsgegners gerichtlich zu erlegen oder binnen derselben Frist zum Zweck der eidlichen Bekräftigung ihrer Unfähigkeit zum Erlag der Sicherheitsleistung beim Fürstlichen Landgericht um Anberaumung einer Tagsatzung zu ersuchen, widrigenfalls die Berufung über Antrag des Berufungsgegners für zurückgenommen erklärt werde. Dieser Beschluss wurde dem Kläger und der Erstbeklagten je am 23.05.2016 zugestellt (ON 178).
Den dagegen erhobenen Rekurs der Erstbeklagten wies der stellvertretende Vorsitzende des ersten Senats des Fürstlichen Obergerichts mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung als verspätet zurück.
Das Fürstliche Obergericht nahm zusammengefasst folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:
Die letzte Leerungszeit der öffentlichen Postbriefkästen in Vaduz findet (von Montag bis Freitag) um 18.00 Uhr statt, die Poststelle Vaduz schliesst (von Montag bis Freitag) ebenfalls um 18.00 Uhr. Die gegenständliche Rekursschrift wurde - allenfalls versehen mit einer vorbereiteten Einschreibe-/Aufgabequittung - am 06.06.2016, sohin am letzten Tag der Frist, in einen Postbriefkasten in Vaduz eingeworfen, und zwar erst um 18.45 Uhr, sohin zu einem Zeitpunkt, zu welchem eine Leerung des Briefkastens noch am 06.06.2016 nicht mehr erfolgte und die Poststelle Vaduz bereits geschlossen war. Es war sohin ausgeschlossen, dass diese Briefsendung noch am gleichen Tag (06.06.2016) "postalisch behandelt" wird. Tatsächlich war es dann auch so, dass diese Briefsendung erst am darauffolgenden Tag, dem 07.06.2016, nach der Leerung des Postbriefkastens postalisch behandelt und mit Datum dieses Tages auch gestempelt wurde.
In rechtliche Hinsicht führte das Obergericht aus, die durch den Poststempel datumsmässig nachgewiesene Postaufgabe sei erst nach der am 06.06.2016 abgelaufenen Rekursfrist erfolgt. Der Rekurs sei daher verspätet und zurückzuweisen.
Soweit die Erstbeklagte behaupte, sie habe die Rekursschrift "mit einem von der Post vorgeschriebenen Einschreiben-Zettel" in den Briefkasten eingeworfen, sei der Vollständigkeit halber auf Folgendes hinzuweisen: Wenn die Liechtensteinische Post "Einschreiben" mittels Einwurfs in einen Postbriefkasten insoweit akzeptiere, als eine vom Absender vorbereitete und mit der Briefsendung eingeworfene Einschreibe-/Aufgabequittung mit dem Datum der postalischen Behandlung dieser Briefsendung (Tag der Leerung des Briefkastens) gestempelt, mit einer Aufgabenummer versehen und an den Absender zugestellt werde, so könne dies nur für die Versicherung der Briefsendung Bedeutung haben, nicht jedoch zur Wahrung einer für die Überreichung einer Briefsendung vorgesehenen Frist. Der Fristlauf beginne erst mit der Anbringung des Datums der Postaufgabe. Und dies könne erst nach Leerung des Postbriefkastens und der postalischen Behandlung der dort eingeworfenen Briefsendung geschehen.
Die Klägerin bestreitet in ihrer fristgerecht eingebrachten Revisionsrekursbeantwortung das Vorliegen der geltend gemachten Rekursgründe, soweit es sich überhaupt um solche handle, und beantragt, den Revisionsrekurs kostenpflichtig zurück-, in eventu abzuweisen.
Die Erstbeklagte hat zeitgleich mit dem Revisionsrekurs (erneut) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rekursfrist eingebracht (ON 194).
7.1. Unrichtige Tatsachenfeststellung
Das Fürstliche Obergericht sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Rekursschrift erst am 07.06.2016 der Post übergeben worden sei und dass sie auch dann verspätet gewesen wäre, wenn sie am 06.06.2016 übergeben worden wäre, weil die Postkästen schon um 18.00 Uhr geleert würden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Eingabestelle des Fürstlichen Landgerichts das Briefcouvert nicht aufbewahrt habe. Es entspreche einer allgemein geübten Praxis, dass das Couvert mit einem von der Post vorgeschriebenen Einschreiben-Zettel eingeworfen worden sei. Dieses Couvert mit dem Einschreiben-Zettel sei um 18.45 Uhr der Post übergeben worden, also noch lange vor Ablauf des letzten Tages der Rekursfrist.
Auf der Homepage der Liechtensteinischen Post AG werde der Zeitpunkt der Leerung der Postkästen nicht angegeben, sondern lediglich der Zeitpunkt der Schliessung der (personell besetzten) Schalter. Dies sei nicht das gleiche wie die von der Vorinstanz angesehene Tatsache, dass die Postkästen bei der Poststelle Vaduz um 18.00 Uhr geleert würden.
7.2. Unrichtige rechtliche Beurteilung
Die Rechtsauffassung des Obergerichts, dass das Verschwinden des Briefcouverts zu Lasten der Erstbeklagten gehe, sei unrichtig. Dem Briefcouvert sei der von der Post vorgeschriebene Einschreiben-Zettel beigelegen, der die Rechtzeitigkeit der Aufgabe des Poststücks am 06.06.2016 beweise. Die postalische Behandlung (das Stempeln mit Datum 07.06.2016) hätte nicht erst am 07.06.2016 erfolgen dürfen.
8.1. Zur unrichtigen Tatsachenfeststellung
Der Rechtsmittelgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung sei ein unzulässiger Revisionsrekursgrund. Vor dem OGH gelte ein striktes Neuerungsverbot. Der OGH sei keine Tatsacheninstanz, sondern eine Rechtsinstanz.
Ausserdem sei der geltend gemachte Revisionsrekursgrund auch nicht gesetzmässig ausgeführt. Dem Revisionsrekurs lasse sich nicht entnehmen, welche Tatsachenfeststellungen genau bekämpft und welche Ersatzfeststellungen begehrt würden.
Für den Fall, dass sich der OGH dennoch mit dem Revisionsrekursgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung befassen sollte, werde dem Revisionsrekurs aus prozessualer Vorsicht entgegengehalten: Die Erstbeklagte behaupte wahrheitswidrig, dass sich die Leerungszeiten der Liechtensteinischen Post AG nicht ihrer Homepage entnehmen liessen. Dies entspreche nicht den Tatsachen. Vielmehr könne der Homepage entnommen werden (unter dem Menüpunkt "Poststelle & Briefeinwürfe", "alle Briefeinwürfe"), dass die letzte Leerungszeit des öffentlichen Briefkastens der Poststelle Vaduz von Montag bis Freitag um 18.00 Uhr stattfinde.
Ein Verweis auf einen - dem Kläger gar nicht vorliegenden - Antrag auf Wiedereinsetzung sei jedenfalls unzulässig.
8.2. Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung
Entgegen der Ansicht der Erstbeklagten reiche das Einwerfen des Schriftstücks in einen Postbriefkasten nicht aus, soferne es nicht noch rechtzeitig bei einem Postamt einlange und dort mit dem Postaufgabevermerk versehen werde (unter Hinweis auf 6 Ob 43/15i). Es entspreche der gängigen Praxis der Liechtensteinischen Post, dass Briefsendungen, die nach der letzten Leerung eingeworfen würden, erst am folgenden Tag postalisch behandelt würden. Hier sei unbekämpft festgestellt worden, dass die postalische Behandlung erst am 07.06.2016 und damit verspätet erfolgt sei.
8.3. Zum Revisionsrekursantrag
Die Erstbeklagte habe es unterlassen, einen - hier notwendigen - Abänderungsantrag zu stellen. Der Revisionsrekurs sei daher zurückzuweisen. Es sei auch nicht ausreichend, wenn die Erstbeklagte begehre, "dass der Rekurs vom 06.06.2016 tatsächlich an diesem Tag der Poststelle Vaduz übergeben und daher die Rekursfrist gewahrt wurde". Der am 06.06.2016, 18.45 Uhr in den Briefkasten eingeworfene Rekurs sei jedenfalls verspätet. Entscheidend sei die postalische Erledigung. Der OGH könne weder quantitativ noch qualitativ über den Revisionsrekursantrag hinausgehen, "weshalb der Revisionsrekurs jedenfalls verfristet ist".
Was die Erstbeklagte mit der "Kostenfolge zu Lasten des----------" meine, sei unerfindlich. Sie habe jedenfalls ihre Kosten selbst zu tragen.
9.1. Zum Revisionsrekursantrag
9.1.1. Im Rekursverfahren sind an die Rechtsmittelerfordernisse weniger strenge Anforderungen zu stellen als im Berufungs- und Revisionsverfahren (RIS-Justiz RS0006994). Es schadet weder das Fehlen eines Rekursantrags noch von Rekursgründen. Allerdings muss aus der Art der bekämpften Entscheidung und aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar sein, warum sich der Rechtsmittelwerber beschwert und was er anstrebt (RIS-Justiz RS0006674; Kodek in Rechberger4 § 526 ZPO Rz 2).
9.1.2. Dies ist hier der Fall. Mit ihren Rechtsmittelausführungen bekämpft die Erstbeklagte erkennbar die Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichts, dass der Rekurs verspätet eingebracht worden sei, und begehrt erkennbar die (ersatzlose) Aufhebung des ihr Rechtsmittel zurückweisenden Beschlusses.
Die Rechtsmittelausführungen sind aber zum Teil unzulässig und überzeugen auch inhaltlich nicht.
9.2. Zum Rechtsmittelgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung
9.2.1. Der Oberste Gerichtshof ist ausschliesslich als Rechtsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen tätig (RIS-Justiz RS0123663, RS0044032). Er ist auch im Rekursverfahren nicht Tatsacheninstanz, sondern nur Rechtsinstanz (RIS-Justiz RS0044032), und damit an den vom Rekursgericht als bescheinigt angenommenen (übernommenen) Sachverhalt gebunden (LES 2009, 225; RIS-Justiz RS0123662). Die unter Anwendung des § 269 ZPO getroffenen Feststellungen der Tatinstanzen (offenkundige Tatsachen) sind vom OGH ebenfalls nicht überprüfbar (Klauser/Kodek, ZPO17 § 269 ZPO E 4a).
9.2.2. Der geltend gemachte Rechtsmittelgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung ist daher unzulässig. Im Übrigen ist der als bescheinigt angenommene Sachverhalt auch unbedenklich. Auf der Homepage der Liechtensteinischen Post AG sind die Leerungszeiten der öffentlichen Briefkästen ersichtlich und konkret die Leerungszeiten des öffentlichen Briefkastens der Poststelle Vaduz mit "Montag bis Freitag: 18.00 Uhr" und "Samstag: 11.00 Uhr" angegeben. Damit ist klargestellt, dass die letzte Leerung des Briefkastens der Poststelle Vaduz um 18.00 Uhr stattfindet (offenkundige Tatsache). Dass die Briefsendung mit dem Rekurs am 06.06.2016 erst um 18.45 Uhr in den Briefkasten eingeworfen worden ist, wurde von der Erstbeklagten ausdrücklich zugestanden.
9.2.3. Soweit die Erstbeklagte auf Ausführungen im neuerlich gestellten Wiedereinsetzungsantrag Bezug nimmt, ist zu entgegnen, dass die Verweisung auf den Inhalt eines anderen Schriftsatzes unzulässig und damit unbeachtlich ist (LES 2010, 288; LES 2008, 106; RIS-Justiz RS0043616, RS0007029).
9.3. Zur Rechtsrüge
9.3.1. Die Erstbeklagte unterliegt einem Irrtum, wenn sie glaubt, der Rekurs sei rechtzeitig eingebracht worden, weil er noch am letzten Tag der zu wahrenden Frist aufgegeben worden sei. Schriftsätze sind dann als rechtzeitig überreicht anzusehen, wenn sie am letzten Tag der Frist zu einer Zeit der Post übergeben bzw in einen Postkasten geworfen wurden, zu welcher sie nach den Einrichtungen des betreffenden Postamts noch mit dem postamtlichen Aufgabevermerk dieses Tags versehen werden konnten. Der Absender muss also den Brief entweder am Schalter des Postamts während der Dienststunden abgegeben oder die Sendung so rechtzeitig in den Postkasten eingeworfen haben, dass die planmässige Aushebung des Kastens noch am selben Tag erfolgt (RIS-Justiz RS0059660, RS0059649).
9.3.2. Die Erstbeklagte hat das Rechtsmittel am 06.06.2016 erst um 18.45 Uhr in den öffentlichen Briefkasten eingeworfen, und damit zeitlich nach der planmässigen Aushebung des Kastens um 18.00 Uhr. Dadurch konnte der postamtliche Aufgabevermerk dieses Tags (06.06.2016) nicht mehr angebracht werden (vgl RIS-Justiz RS0059649). Daran ändert nichts, dass die Erstbeklagte möglicherweise die eingeworfene Briefsendung mit einer vorbereiteten Einschreibe-/Aufgabequittung versehen hat. Ebenso ist ohne Bedeutung, dass das Briefcouvert vom Fürstlichen Landgericht nicht aufbewahrt worden ist.
9.3.3. Zusammengefasst hat die Vorinstanz den Rekurs der Erstbeklagten zutreffend als verspätet zurückgewiesen. Der Revisionsrekurs bleibt erfolglos.
Vaduz, am 04. November 2016