09 CG.2015.397
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die Oberstrichter Dr. Lothar Hagen, Dr. Stefan Becker , Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A (gelöscht), vormals c/o B Company, 2. C (gelöscht), vormals c/o B Company, 3. D (gelöscht), vormals c/o B Company, alle vertreten durch den zum Beistand bestellten Dr. E, Rechtsanwalt , wider die beklagte Partei B Company Ltd., , vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt , wegen Herausgabe von Akten (Streitwert CHF 100'000.00), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 30.08.2016, 09 CG.2015.397, ON 25, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 20.04.2016, 09 CG.2015.397, ON 16, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A). Das unterbrochene Verfahren wird über Antrag der beklagten Partei wieder aufgenommen.
B). Der Revision wird Folge gegeben.
Das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 30.08.2016, des Fürstlichen Landgerichtes vom 20.04.2016 sowie das gesamte Verfahren einschliesslich der Klagszustellung werden als nichtig aufgehoben und die Klage als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.
C). Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
1. Das Treuhandverhältnis C wurde am 02.07.2015 gelöscht. Am 14.09.2015 erfolgte die Löschung der Treuhandverhältnisse D und A. Treuhänderin war jeweils die nunmehr beklagte Partei B Company Ltd, nunmehr iL. H, I, J und mj K beantragten am 28.09.2015 beim Fürstlichen Landgericht, für diese gelöschten Treuhandverhältnisse einen Beistand gemäss Art 141 PGR eventualiter gemäss Art 190 ff PGR zu bestellen. Mit Beschluss vom 02.10.2015 gab das Fürstliche Landgericht diesem Antrag im Verfahren 07 HG.2015.216 Folge und bestellte für die drei gelöschten Treuhandverhältnisse, nunmehr die Kläger, RA Dr. E zum Beistand mit dem Auftrag, die Umstände im Zusammenhang mit der Gründung, Verwaltung und Löschung dieser Treuhandverhältnisse und mit der Übertragung der Vermögenswerte auf andere Strukturen und Personen zu prüfen. Überdies sollten Ansprüche dieser gelöschten Treuhänderschaften gegenüber den Empfängern der Vermögenswerte oder Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber ehemaligen Treuhändern geprüft und gegebenenfalls geltend gemacht werden. Diesem Beschluss wurde vom Fürstlichen Landgericht gemäss Art 44 AussStrG die vorläufige Verbindlichkeit zuerkannt. Gegen diesen Beschluss erhob die frühere Treuhänderin, die B Company Ltd iL und nunmehrige Beklagte, einen Rekurs, der vom Fürstlichen Obergericht mangels Parteistellung der ehemaligen Treuhänderin im Beistandsbestellungsverfahren zurückgewiesen wurde. Gegen diesen Beschluss erhob die B Company Ltd. iL einen Revisionsrekurs, dem mit Beschluss vom 08. Juli 2016 keine Folge gegeben wurde. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof vertrat basierend auf der Rechtsprechung auch des StGH ebenfalls die rechtliche Ansicht, dass der früheren Treuhänderin im Beistandsbestellungsverfahren keine Parteistellung zukomme. In all diesen Rechtsmitteln wurde unter anderem von der ehemaligen Treuhänderin als Rechtsmittelwerberin releviert, dass es sich bei einem gelöschten Treuhandverhältnis um keine Verbandsperson handle und die Bestellung eines Beistandes mangels einer Parteifähigkeit dieses Gebildes unzulässig sei. Gegen diese letztinstanzliche und enderledigende Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes erhob die B Company Ltd. iL eine Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, der ihr mit Urteil vom 15. Mai 2017 Folge gab und feststellte, dass die B Company Ltd. iL durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 08. Juli 2016 in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt sei. Implizit, wenn auch nicht ausgeführt, wurde damit die Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes auch aufgehoben. Der Liechtensteinische Staatsgerichtshof bejahte in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung die Rechtsmittellegitimation der früheren Treuhänderin B Company Ltd. iL und nahm noch darüber hinaus obiter zur Frage der Parteifähigkeit einer gelöschten Treuhänderschaft Stellung die, wenn auch nicht klar ausgedrückt, verneint wurde.
2. Im nunmehr zweiten Rechtsgang hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof dem Revisionsrekurs der B Company Ltd. iL Folge gegeben, den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes aufgehoben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung über den Rekurs unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund (keine Rechtsmittellegitimation) aufgetragen. Mit Beschluss vom 21.09.2017 hat darauf das Fürstliche Obergericht in seinem zweiten Rechtsgang dem Rekurs Folge gegeben und die erstgerichtliche Entscheidung (Bestellung des Dr. E zum Beistand) dahingehend abgeändert, dass der darauf gerichtete Antrag abgewiesen wurde. Die ursprünglich zuerkannte vorläufige Verbindlichkeit wurde aufgehoben. Das Fürstliche Obergericht folgte der überbundenen Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes, dass gelöschte Treuhänderschaften kein parteifähiges Gebilde sind und daher eine analoge Anwendung des Art 141 PGR auf Treuhänderschaften nicht in Betracht kommt, wobei aus denselben Gründen auch eine Beistandsbestellung nach Art 190 f PGR abgelehnt wurde. Mangels Anfechtung dieses Beschlusses durch die Antragsteller ist er in Rechtskraft erwachsen (nunmehr veröffentlicht zu LES 2017, 211).
3. In aller Kürze stellt sich daher die Rechtslage so dar, dass den im gegenständlichen Zivilverfahren klagenden gelöschten Treuhänderschaften rechtskräftig keine Partei- und Prozessfähigkeit zuerkannt wurde.
4. Im gegenständlichen Verfahren brachte am 27.10.2015 der damals rechtswirksam zum Beistand für die gelöschten Treuhänderschaften bestellte Rechtsanwalt Dr. E eine Klage gegen ursprünglich Dr. L und die B Company Ltd. iL auf Herausgabe der Akten der drei gelöschten Treuhänderschaften sowie auf Einsicht in diese Akten ein. Die Klage gegen Dr. L wurde später unter Anspruchsverzicht zurückgenommen. Die beklagte Partei bestritt das Vorbringen und wendete vor allem auch in diesem Verfahren die mangelnde Partei- und Prozessfähigkeit der Klägerinnen als gelöschte Treuhänderschaften ein. Mit Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 20.04.2016 wurde die Einrede der mangelnden Prozess- und Parteifähigkeit der klagenden Parteien verworfen und neben anderen Formalentscheidungen der Klage Folge gegeben, sohin die beklagte Partei verpflichtet, die Akten der gelöschten Treuhänderschaften den Klägerinnen herauszugeben. In der dagegen erhobenen Berufung wurde wieder die Partei- und Prozessfähigkeit der Klägerinnen bekämpft. Das Fürstliche Obergericht gab mit Urteil vom 30.08.2016 der Berufung keine Folge. Was die Partei- und Prozessfähigkeit der Klägerinnen betrifft, ging es von einer Bindungswirkung der Beistandsbestellung für diese Gebilde "gelöschte Treuhänderschaften" aus, begründete im Übrigen aber auch inhaltlich die analoge Anwendung von Art 141 Abs 1 PGR auf gelöschte Treuhänderschaften.
5. Gegen dieses Urteil erhob die beklagte Partei eine Revision, in der wiederum Nichtigkeit des Verfahrens geltend gemacht wurde, einerseits weil der Erstrichter befangen gewesen sei und deshalb abgelehnt werde, andererseits weil den Klägerinnen die Partei- und Prozessfähigkeit mangle.
5.1. Das Revisionsverfahren wurde in weiterer Folge einerseits wegen der zunächst notwendigen Entscheidung des zuständigen Organs über den Befangenheitsantrag gegen den Erstrichter in der Revision unterbrochen und dann in weiterer Folge die Unterbrechung des Revisionsverfahrens festgestellt, weil der Staatsgerichtshof in seinem Verfahren über die Individualbeschwerde gegen die Beistandsbestellung des Dr. E - wie zuvor ausgeführt - dem Fürstlichen Obersten Gerichthof eine Fortsetzung des Revisionsverfahrens verbot.
6. Mit Schriftsatz vom 14.12.2017 beantragte nunmehr die beklagte Partei die Fortsetzung des Revisionsverfahrens, da der Unterbrechungsgrund mit der Erledigung des Individualbeschwerdeverfahrens vor dem StGH und darüber hinaus durch die rechtskräftige Erledigung des Beistandsbestellungsverfahrens weggefallen ist.
7. Der Präsident des Fürstlichen Landgerichtes hat mit Beschluss vom 14.02.2017 den in der Revision gestellten Ablehnungsantrag gegen den Fürstlichen Landrichter Dr. M abgewiesen. Auch gegen diese Entscheidung erhob die beklagte Partei eine Individualbeschwerde an den Liechtensteinischen Staatsgerichtshof (StGH 2017/25). Über diese seit 16.03.2017 beim Staatsgerichtshof behängende Beschwerde ist noch nicht entschieden. Die beklagte Partei hatte ursprünglich auch beantragt, das Revisionsverfahren wegen dieses Staatsgerichtshofsverfahrens zu unterbrechen. Dies wurde aber durch den Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes auf eine vorsorgliche Massnahme dahingehend, dass dem Fürstlichen Obersten Gerichtshofs untersagt wurde, das Revisionsverfahren bis zur Erledigung jenes Individualbeschwerdeverfahrens (zu 05 HG.2015.216) fortzusetzen, überholt. Über diesen nunmehr wieder offenen Unterbrechungsantrag der beklagten Partei im Hinblick auf das Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2017/25, das noch nicht erledigt ist (Beschwerde gegen die Abweisung des Befangenheitsantrages gegen LR Dr. M) ist deshalb nicht mehr zu entscheiden, weil der nunmehrige Fortsetzungsantrag eine Rücknahme des Unterbrechungsantrages bei sonstigem unlösbarem Widerspruch beinhaltet. Den Klägerinnen wurde zum Fortsetzungsantrag das rechtliche Gehör gewährt. Substantiell wurde von ihnen nur zum Kostenersatzantrag der beklagten Partei für den Fall der Nichtigerklärung des Verfahrens und Zurückweisung der Klage Stellung genommen.
8. Nach Darstellung des teils verwirrenden Fortgangs der zusammenhängenden Verfahren 07 HG.2015.216 (Beistandsbestellung) und hier 09 CG.2015.397 (Klage auf Aktenherausgabe) ist in aller Kürze zu resümieren, dass nunmehr auf die Revision der beklagten Partei gegen das bestätigende Urteil des Fürstlichen Obergerichtes einzugehen ist. Eine Darstellung des Vortrages der Revisionswerberin sowie der Revisionsgegner kann allerdings aufgrund der Formalentscheidung unterbleiben. Die Revision ist berechtigt, Folgendes ist zu erwägen:
8.1. Im gegenständlichen Fall sind die Kläger gelöschte und beendete Treuhänderschaften. Es ist in Lehre und Rechtsprechung völlig unbestritten, dass eben eine Treuhänderschaft keine Verbandsperson darstellt (dies wiederholend StGH 2016/84, 15.05.2017). Für gelöschte Treuhänderschaften sind auch in den einschlägigen Gesetzen keine Sonderbestimmungen enthalten, die rechtlich eine gelöschte und beendete Treuhänderschaft als parteifähiges Gebilde auszeichnen. Im Verfahren 07 HG.2015.216 wurde im ersten Rechtsgang die Parteifähigkeit des Gebildes "gelöschte Treuhänderschaft" angenommen und in analoger Anwendung von Art 141 PGR ein Beistand zur Vertretung dieses Gebildes bestellt, womit auch die Prozessfähigkeit gegeben war. Im ersten Rechtsgang hatte in jenem Ausserstreitverfahren die vormalige Treuhänderin keine Parteistellung und damit auch keine Rechtsmittellegitimation, sodass ihr Einwand, dass die gelöschte Treuhänderschaft kein parteifähiges Gebilde darstellt und daher keine Beistandsbestellung zur Herstellung der Prozessfähigkeit möglich ist, nicht geprüft wurde. Dieses Beistandsbestellungsverfahren im ersten Rechtsgang schlug insoweit auf das gegenständliche Zivilverfahren über die Ausfolgung der Akten der gelöschten Treuhänderschaften durch, als die Parteifähigkeit, die ja Voraussetzung für die notwendige Prozessfähigkeit ist (Fucik in Rechberger4 Vor § 1 Rz 6), in Bindung an das vorangegangene Beistandbestellungsverfahren angenommen wurde. Auch das Fürstliche Obergericht ging von einer Bindungswirkung an das Beistandsbestellungsverfahren im Hinblick auf die Partei- und Prozessfähigkeit der klagenden Parteien aus, wiewohl das Fürstliche Obergericht dann die Parteifähigkeit auch mit eigenen Argumenten begründete. Es kann nunmehr dahingestellt bleiben, ob im gegenständlichen Zivilprozess eine solche Bindungswirkung an die im Ausserstreitverfahren erfolgte Beistandsbestellung für das Gebilde "gelöschte Treuhänderschaft" bestand, da immerhin zu bedenken wäre, dass bei dieser Annahme die beklagte Partei keine Möglichkeit gehabt hätte, ihre Argumente einzubringen, da sie ja nach damaliger Rechtsprechung im Beistandsbestellungsverfahren keine Parteistellung und damit Rechtsmittellegitimation hatte.
8.2. Im zweiten Rechtsgang im Beistandsbestellungsverfahren wurde nunmehr aber rechtskräftig diese Beistandsbestellung, die ja inhaltlich die Herstellung einer Prozessfähigkeit für ein parteifähiges Gebilde bedeutet, abgelehnt, weil eine gelöschte Treuhänderschaft keine Parteifähigkeit hat, dies in Auslegung der aufhebenden Entscheidung des Staatsgerichtshofes im ersten Rechtsgang. An diese rechtskräftige, den Antrag auf Beistandsbestellung abweisende Entscheidung sind nunmehr aber die Gerichte im gegenständlichen Zivilverfahren gebunden. Die hier klagenden Parteien hatten ja als Antragsteller in jenem Beistandsbestellungsverfahren die Parteistellung, damit auch die Rechtsmittellegitimation gegen die abweisende Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes. Ihre Argumente zur Parteifähigkeit wurden gehört. In einem Zwischenstreit über die Parteifähigkeit derjenigen Prozesspartei, der durch gerichtliche Entscheidung die Parteifähigkeit aberkannt wurde, kommt im anschliessenden Verfahren bis zu dessen rechtskräftigen Erledigung die Stellung einer Prozesspartei zu und sie kann also noch alle Rechtsmittel ergreifen, um diese Entscheidung überprüfen zu lassen (OGH 07.09.2017 03 CG.2013.423 Erw 10.; Nunner-Krautgasser in Fasching/Konecny3 II/1 Vor § 1 ZPO Rz 102; Fucik in Rechberger4 Vor § 1 ZPO Rz 6 mwN). Zusammengefasst ist also zu Folge der Bindungswirkung des Verfahrens 07 HG.2015.216 von der mangelnden Parteifähigkeit der klagenden Parteien auszugehen.
9. Demzufolge war der Revision Folge zu geben, die untergerichtlichen Entscheidungen sowie das Verfahren einschliesslich der Klagszustellung als nichtig aufzuheben und die Klage zurückzuweisen. Der Mangel der Parteifähigkeit stellt nämlich einen in § 446 Abs 1 ZPO nicht eigens aufgezählten Nichtigkeitsgrund dar (Kodek in Rechberger4 § 477 ZPO Rz 1).
10. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 51 Abs 3 ZPO. Eine Kostenentscheidung dahingehend, dass die klagenden Parteien verpflichtet würden, der beklagten Partei die Kosten des Verfahrens zu ersetzen, kommt nicht in Betracht. Für eine Kostenauferlegung zu Lasten der klagenden Parteien müsste es ihnen gemäss § 51 Abs 1 ZPO zum Verschulden zugerechnet werden können, dass das Verfahren trotz des vorhandenen Nichtigkeitsgrundes eingeleitet oder fortgeführt wurde. Davon ist hier nicht auszugehen. Die klagenden Parteien wurden als parteifähig anerkannt und durch die Bestellung eines Beistandes mit Prozessfähigkeit ausgestattet. Damit lag die Klage auf Herausgabe der Akten der vormaligen Treuhänderschaften aber im gesetzlichen Rahmen und stellte sogar zu dieser Zeit eine Verpflichtung des Beistandes dar, um seinen vom Gericht aufgetragenen Aufgaben ordnungsgemäss nachzukommen. In weiterer Folge obsiegte auch die klagende Partei in erster und zweiter Instanz. Ein Verschulden ist nicht zu erkennen. Für eine Kostenersatzpflicht müsste aber den klagenden Parteien zumindest ein leichtes Verschulden an der Einleitung bzw Fortführung des Verfahrens trotz Nichtigkeit zugerechnet werden können (LES 2002, 279; OGH 01 CG.2013.294 27.09.2013; M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 51 ZPO Rz 8; Obermaier, Kostenhandbuch2 [2010] Rz 173 ff). Für eine Kostenersatzpflicht des Beistandes selbst und damit Vertreters der klagenden Parteien besteht überhaupt keine gesetzliche Grundlage. Gemäss § 51 Abs 3 ZPO (= § 51 Abs 2 öZPO) sind daher die Kosten gegenseitig aufzuheben.