09 CG. 2015.414
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Partei A, ***, vertreten durch B, wider die beklagte Partei C Bank AG, vertreten durch D, wegen EUR 90'000.00 s.A., über die Revision des Klägers gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 30.08.2016, 09 CG.0215.414, ON 23, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 30.03.2016, ON 10, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zur Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 4 Wochen die mit CHF 3'544.38, bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
1. Der Kläger war seit dem Jahr 1989 Kunde der Beklagten, die über die Bewilligung nach dem Bankengesetz verfügt. Er eröffnete mehrere Bankkonten und ein Wertschriftendepot und mietete ein Schliessfach. Der Kläger hatte das alleinige Zeichnungsrecht auf den auf ihn lautenden Konten.
1.1. Am 20.08.1992 eröffnete der Kläger unter der Kontonummer *** ein Konto in belgischen Francs (BEF) und ein Konto mit der Nummer ***, welches in Deutscher Mark (DEM) geführt wurde. Später, aufgrund der Einführung der europäischen Währung Euro wurde ein Eurokonto unter der Kontonummer *** eröffnet. Das Depotkonto lief unter der Nummer ***. Weiters bestand auch ein Konto in Amerikanischen Dollar mit der Nummer *** und ein Schweizer Franken Konto mit der Nummer ***. Der vom Kläger gemietete Safe bei der Beklagten trug die Safe-Nummer xxx.
1.2. Von diesen Kontoverbindungen wurden folgende Beträge bezogen:
1.2.1. Am 01.04.1998 wurden BEF 8 Mio. vom Konto-Nr. *** abgebucht und zur E-Bank Luxemburg, der Tochterbank der Beklagten, transferiert und dort in bar behoben. Inklusive Bankspesen wurden BEF 8'025'003.00 abgebucht.
1.2.2. Am 15.04.1998 wurden BEF 5 Mio. vom Konto-Nr. *** (DEM-Konto) abgebucht und zur E-Bank Luxemburg transferiert, wo dieser Betrag in bar behoben wurde. Inklusive Bankspesen wurde das Konto mit DEM 244'350.45 belastet.
1.2.3. Am 10.11.1998 wurden BEF 10 Mio. vom Konto-Nr. *** abgebucht und an die E-Bank Luxemburg überwiesen, wo dieser Betrag in bar behoben wurde.
1.2.4. Am 24.11.1998 wurden BEF 10 Mio. vom Konto-Nr. *** abgebucht und an die E-Bank Luxemburg transferiert, wobei dieser Betrag dort in bar behoben wurde.
1.2.5. Am 18.10.1999 wurden BEF 6 Mio. vom Konto-Nr. *** (Euro-Konto) behoben und an die VP-Bank in Luxemburg transferiert, wo dieser Betrag in bar behoben wurde.
1.2.6. Am 28.10.1999 wurden BEF 1 Mio. vom Konto-Nr. *** (Euro-Konto) behoben und zur E-Bank in Luxemburg transferiert, wo dieser Betrag in bar behoben wurde.
1.3. Die Gesamtbelastung auf den Konten des Klägers betrug einschliesslich der Spesen umgerechnet in EUR zum festen Wechselkurs bei Einführung der europäischen Währung EUR 1'018'484.70.
2. Der Kläger brachte zusammengefasst vor, dass diese Bezüge von seinen Konten allesamt über die E-Bank in Luxemburg ohne seinen Auftrag und ohne sein Wissen erfolgt seien. Dieses Geld sei ihm auch nicht zugekommen. Offensichtlich habe die Beklagte ohne entsprechende Instruktion des Klägers Zahlungen an Nichtberechtigte veranlasst. Dieses Verhalten der Beklagten sei grob fahrlässig und sie habe ihm deshalb den entstanden Schaden in Höhe der Summe dieser Beträge zu ersetzen.
2.1. Von diesen Vorgängen habe der Kläger erstmals im Dezember 2014 erfahren, als er gemeinsam mit seiner Frau in Vaduz bei der Beklagten gewesen sei und ihm eröffnet worden sei, dass die Bankverbindung schon seit längerer Zeit gelöscht sei und auch das Schliessfach nicht mehr bestünde. Es wurde mitgeteilt, dass keine Guthaben mehr auf den Konten des Klägers vorhanden seien, die Kontobeziehung sei seit September 2013 beendet. Die Bankguthaben seien bereits seit längerer Zeit vom Kläger selbst in bar bezogen worden. Dies allerdings, wie zuvor ausgeführt, entspreche nicht den Tatsachen. Die Schadenersatzforderung des Klägers sei nicht verjährt. Die absolute Verjährungsfrist von 30 Jahren sei jedenfalls nicht abgelaufen und auch die im Jahr 2007 eingeführte kürzere absolute Verjährung nach § 1489a ABGB sei nicht heranzuziehen, da der Lauf dieser kurzen Verjährungsfrist erst mit Einführung des Gesetzes im Jahre 2007 begonnen habe. Weil der Kläger erst im Dezember 2014 von dem Schaden erfahren habe, sei auch die dreijährige kurze persönliche Verjährungsfrist für Schadenersatzforderungen nicht abgelaufen.
2.2. In seiner Klage machte der Kläger allerdings nur einen Teilbetrag von EUR 90'000.00 samt 5% Zinsen seit dem 02.04.1998 geltend. Bei der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 17.03.2016 wurde vom Gericht erörtert, woraus sich der nur teilweise eingeklagte Schadensbetrag zusammensetze. Der Kläger brachte dazu vor, dass es sich hier um einen prozentualen Betrag sämtlicher in der Teilklage angeführten Behebungen von insgesamt EUR 1'018'484.70 handle und die einzelnen Teilabhebungen im selben Verhältnis eingeklagt würden. Eine nähere Aufschlüsselung wurde vom Kläger nicht vorgenommen, diesbezüglich wurde er aber auch vom Gericht nicht zur Verbesserung angeleitet.
3. Die beklagte Partei bestritt dieses Vorbringen, beantragte die kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete zusammengefasst ein, dass den angeführten Kontobehebungen jeweils telefonische Instruktionen des Klägers zugrunde gelegen seien. Der Kläger habe den für ihn persönlich zuständigen Sachbearbeiter angewiesen, die angeführten Beträge an die E- Bank Luxemburg zu überweisen, wo er die Beträge jeweils persönlich an einem der Folgetage in bar bezogen habe. Die Behebungen seien sohin dem Kläger zugekommen und er habe keinen Schaden erlitten. Überdies sei der Klagsanspruch, wenn er bestünde, auch verjährt. Sowohl die absolute Verjährungsfrist nach § 1489a ABGB in der Dauer von 10 Jahren als auch die 3-jährige Verjährungsfrist sei verstrichen. Der Kläger habe der beklagten Partei die ausdrückliche Anweisung gegeben, die Post banklagernd bei der Beklagten zuzustellen. Damit gelte die Post mit dem Hinterlegungsdatum als zugestellt. Mit dieser Bankpost seien sämtliche Kontobewegungen mit Datum der Ausführung dem Kläger zur Kenntnis gebracht und aufgrund des Vertrages auch rechtswirksam zugestellt worden. Mit der Hinterlegung der Bankpost sei sohin die Kenntnis des Klägers von den Transaktionen anzunehmen, sodass bei Einbringung der Klage die 3-jährige Verjährungsfrist längst verstrichen sei.
4. Mit Urteil vom 30.03.2016 wies das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze ab.
4.1. Es traf über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus folgende Feststellungen:
"Sämtlichen vorangeführten Barbezügen im Zeitraum vom 01.04.1998 bis 28.10.1999 ging eine persönliche Anweisung des Klägers voraus. Dieser instruierte jeweils vorab seinen Kundenberater F bzw dessen Abteilung, dass der gewünschte Betrag von seiner Kontoverbindung abgebucht und an die luxemburgische Tochter der Beklagten, E-Bank Luxemburg, transferiert werden soll. In weiterer Folge holte er die zuvor der Höhe nach bezifferten Beträge in bar bei der E-Bank Luxemburg ab.
Der Kläger hatte sowohl bei den Kontoeröffnungen im Jahr 1989, als auch im Jahr 1992 gewünscht, dass die Zustellung der Bankpost banklagernd erfolgen soll. Die Beklagte stellte dem Kläger während der laufenden Geschäftsbeziehung lückenlos die Kontoauszüge samt Aufstellung der Ein- und Auszahlungen in dieser Form zu. Bei seinen Besuchen am Sitz der Beklagten in Vaduz, zuletzt am 03.12.1998 sah der Kläger jeweils die Post durch, um diese anschliessend im gemieteten Schliessfach zu verwahren.
In der seitens des Klägers am 20.08.1992 unterfertigten Erklärung für Bleibepost ist folgendes wörtlich festgehalten:
" Nachstehend - Kunde - genannt,
beauftragt die C Bank Aktiengesellschaft, 9490 Vaduz, alle für ihn bestimmten Mitteilungen der Bank (Briefe, Anzeigen, Konto- und Depotauszüge usw). an Stelle des Postversandes in der Bank für ihn aufzubewahren. Er anerkennt die in seinem Ordner bei der Bank abgelegten Mitteilungen als ordnungsgemäss zugegangen. Als Zeitpunkt des Zuganges gilt ohne besonderen Vermerk das Datum, das die betreffenden Bankdokumente tragen.
...
Die Bank ist berechtigt den Bleibepostordner von Zeit zu Zeit einzusehen und die Schriftstücke zu vernichten, die älter als 5 Jahre sind, einschliesslich jener von Dritten. ...
Wünscht der Kunde in einzelnen Fällen, entgegen dieser Abmachung eine Mitteilung durch die Post zugestellt zu erhalten, hat er dies ausdrücklich schriftlich oder mündlich zu verlangen."
4.2. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahingehend, dass der Kläger die Abbuchungen von seinen Konten angeordnet und dass das Geld über die E-Bank Luxemburg auch ihm ausgefolgt worden sei. Er habe daher keinen Schaden erlitten. Im Rahmen einer Hilfsbegründung führte das Fürstliche Landgericht noch aus, dass überdies, bei Annahme des Bestehens der Schadenersatzforderung, längst Verjährung eingetreten sei. Der Kläger habe selbst die Bankpost banklagernd gewünscht und damit die Wirksamkeit der Zustellung dieser Bankpost mit der Ablage und Aufbewahrung für ihn anerkannt. Mit diesen Daten habe auch die 3-jährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen, also deshalb spätestens Ende 1999. Es komme daher gar nicht darauf an, ob die absolute Verjährungsfrist des § 1489a ABGB überdies eingetreten wäre.
5. Gegen dieses Urteil brachte der Kläger eine Berufung ein, in der er die Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend machte.
5.1. Das Fürstliche Obergericht befasste sich in der Behandlung der Rechtsrüge ausschliesslich mit der Hilfsbegründung des Fürstlichen Landgerichtes, nämlich dass die Forderung des Klägers jedenfalls verjährt sei. Nach den Behauptungen des Klägers (nicht nach den Feststellungen, nach denen der Kläger sogar noch im Dezember 1998 bei der Beklagten war) sei er zuletzt im März 1998 in den Bankräumen der Beklagten gewesen. Dann habe er keinen Kontakt mehr mit der beklagten Partei gehabt, bis er im Dezember 2014 wiederum die Räumlichkeiten der Beklagten aufgesucht habe und dort die katastrophalen Nachrichten erhalten habe. Selbst unter diesen Annahmen, wie sie vom Kläger selbst behauptet würden, sei die Forderung verjährt. Unbestritten sei, dass der Kläger mit der Beklagten eine Vereinbarung über die Bleibepost geschlossen habe, wonach er die in seinem Ordner bei der Bank abgelegten Mitteilungen als ordnungsgemäss anerkenne und als Zeitpunkt des Zuganges ohne besonderen Vermerk das Datum gelte, das die betreffenden Bankdokumente aufwiesen. Der Bank sei auch das Recht eingeräumt worden, Schriftstücke, die älter als 5 Jahre waren, zu vernichten. Die 3-jährige Verjährungsfrist des § 1489 erster Satz ABGB beginne mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden seien. Es treffe den Geschädigten aber auch eine nicht überspannbare Nachforschungspflicht. Wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen könne, gelte die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie bei angemessener Erkundigung erfolgt wäre (zit RIS-Justiz RS0034374 [T1]). Im Geschäftsleben müsse stets mit Fehlern gerechnet werden und ein wichtiger Kontrollmechanismus bei Banken sei die regelmässige Überprüfung der Kontoauszüge. Es wäre im konkreten Fall vom Kläger zu verlangen gewesen, wenigstens alle 5 Jahre (also vor der vereinbarten Vernichtungsmöglichkeit) die Bleibepost einzusehen oder sie sich zustellen zu lassen. Mit diesem minimalen Aufwand wäre es möglich gewesen schon Ende 1999 die Abgänge von seinen Konten festzustellen. Selbst wenn man dem Kläger dann noch 5 Jahre Zeit gegeben hätte, die Kontoauszüge zu kontrollieren oder zu beheben oder sich schicken zu lassen, so sei die am 06.11.2015 eingebrachte Klage längst verjährt.
5.2. Da sich die Mängelrüge ausschliesslich auf Mängel beziehe, die für die Feststellung des Besuches des Klägers bei der beklagten Partei am 03.12.1998 wesentlich seien und für die Feststellung, dass der Kläger bei der E- Bank Luxemburg die Beträge behoben habe, seien diese zur Frage der hier angenommenen Verjährung nicht relevant und deshalb nicht zu behandeln. Dasselbe treffe weitgehend für die Beweisrüge zu. Die Bekämpfung der Feststellung, dass die Beklagte dem Kläger während der laufenden Geschäftsbeziehung lückenlos die Kontoauszüge samt Aufstellung der Ein- und Auszahlungen banklagernd zustellte, wurde vom Fürstlichen Obergericht behandelt und als nicht zutreffend erachtet. Der Berufung wurde sohin keine Folge gegeben.
6. Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitige und zulässige Revision des Klägers, die in den Antrag mündet, das angefochtene Urteil aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, hilfsweise das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass der Berufung Folge gegeben und der Klage vollinhaltlich stattgegeben wird. Als Revisionsgründe werden unrichtige rechtliche Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht.
6.1. Zusammengefasst bringt der Revisionswerber vor, der Kläger hätte von den Abbuchungen und damit vom Schaden festgestelltermassen erst im Dezember 2014 Kenntnis erhalten. Bezogen auf diesen Zeitpunkt sei die Klage jedenfalls nicht verjährt. Auch die absolute Verjährungsfrist nach § 1489a ABGB sei nicht abgelaufen, weil die verkürzte Frist erst ab Inkrafttreten des § 1489a ABGB mit LGBl 2007 Nr. 272 zu laufen begonnen habe. Die Ansicht des Fürstlichen Obergerichtes, dass der Kläger aufgrund der banklagernden Post wenigstens alle 5 Jahre verpflichtet gewesen sei, diese Post anzuschauen, ansonsten die Frist zu laufen beginne, sei unrichtig. Nach § 1489 ABGB müsse dem Geschädigten der Eintritt des Schadens und die Person des Ersatzpflichtigen soweit bekannt sein, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg eingebracht werden könne (zit öOGH 8 Ob 35/11x). Eine Erkundigungsobliegenheit dürfe nicht überspannt werden. Insbesondere könne nicht verlangt werden, dass ein Kunde eine von der Finanzmarktaufsicht Liechtensteins beaufsichtigte konzessionierte Bank in kurzen Abständen überprüfe, da er davon ausgehen dürfe, dass die Bank ihre Pflichten sorgfältig und korrekt ausführe. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass die Beklagte Gelder ohne seinen Auftrag und sein Wissen abdisponiere. Vom Revisionswerber werden überdies sekundäre Feststellungsmängel geltend gemacht. Darüber hinaus wird vom Revisionswerber die Mängelrüge in der Berufung wiederholt und dies damit begründet, dass sich das Berufungsgericht zu den Verfahrensmängeln überhaupt nicht geäussert habe, sodass auch Mängel der ersten Instanz in der Revision geltend gemacht werden könnten.
7. Die beklagte Partei hat eine Revisionsbeantwortung eingebracht und beantragt, der Revision keine Folge zu geben. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass der Kläger in seiner Argumentation zur Verjährung den festgestellten Sachverhalt verlasse. So habe der Kläger nicht erstmals im Dezember 2014 vom Schaden und Schädiger erfahren, sondern habe nach den Feststellungen des Erstgerichtes noch am 03.12.1998 bei der klagenden Partei die Kontoauszüge behoben und sohin Kenntnis von den ersten fünf Transaktionen erhalten. Für die beiden letzten Transaktionen im Oktober 1999 habe die Verjährungsfrist mit dem Datum zu laufen begonnen, ab dem die Kontoauszüge und Unterlagen für den Kläger banklagernd bereitgehalten worden seien. Der Kläger habe die Zustellung durch Banklagerung ausdrücklich verlangt. Aus der banklagernden Post habe er Kenntnis von dem von ihm behaupteten Schaden und auch vom Schädiger erhalten können, sodass spätestens Ende 1999 die Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe. Dazu komme noch, dass auch die absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren nach § 1489a ABGB bei Klagseinbringung abgelaufen gewesen sei. Mangels Übergangsbestimmungen bei Einführung des § 1489a ABGB mit 01.11.2007 wirke diese Bestimmung auf das schädigende Ereignis zurück. Die behaupteten sekundären Feststellungsmängel seien deshalb irrelevant, weil das Fürstliche Obergericht nicht von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung ausgegangen sei und deshalb Feststellungen unterlassen habe.
7.1. Die Mängelrüge sei unzulässig, da unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit nur Verfahrensmängel des Berufungsverfahrens gerügt werden könnten, nicht aber solche des Erstgerichtes wie sie nunmehr vom Kläger releviert würden. Überdies seien die gerügten Mängel für die Verjährungsfrage irrelevant.
8. Die Revision ist nicht berechtigt, dies aus folgenden Erwägungen:
8.1. Das Fürstliche Landgericht hat die Klage abgewiesen, da es feststellte, dass der Kläger selbst die Anordnungen zur Auszahlung der in der Klage angeführten Beträge zwischen dem 01.04.1998 und dem 28.10.1999 erteilte und diese Beträge ihm auch über die E-Bank Luxemburg ausbezahlt wurden. Für diese rechtliche Beurteilung entscheidende Feststellungen wurden vom Kläger in der Berufung angefochten. Das Fürstliche Obergericht behandelte diesbezüglich die Beweisrüge und damit auch letztlich die aus den angefochtenen Feststellungen erfolgten rechtlichen Schlussfolgerungen nicht, sondern überprüfte ausschliesslich die aufgrund der Einwendung der beklagten Partei in der rechtlichen Beurteilung als Hilfsbegründung aufgeworfene Verjährungsfrage. Die vom Kläger in der Berufung gerügte, die Verjährungsfrage tangierende Feststellung, dass die Beklagte dem Kläger während der laufenden Geschäftsbeziehung die Kontoauszüge samt Aufstellung der Ein- und Auszahlungen lückenlos in Form der Bleibepost zustellte, wurde vom Fürstlichen Obergericht ausdrücklich behandelt und die Beweisrüge als nicht berechtigt beurteilt (Urteil OG ON 23 S 8). Aus den Feststellungen des Erstgerichtes zog sodann das Fürstliche Obergericht den rechtlichen Schluss, dass die behauptete Schadenersatzforderung der klagenden Partei gegenüber der beklagten Bank auf jeden Fall verjährt ist. Nach § 1489 erster Satz ABGB beginne die 3-jährige Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem dem Geschädigten sowohl der Schaden als auch die Person des Schädigers (Ersatzpflichtigen) und die Schadensursache bekannt geworden seien. Der Kläger hätte bei entsprechender Einsichtnahme oder Abholung der Bankpost bei der beklagten Partei den ihm verursachten vermeintlichen Schaden ohne Mühe in Erfahrung bringen können, sodass, wenn man noch fünf Jahre nach der Hinterlegung gewähre, die 3-jährige Verjährungsfrist bei Einbringung der Klage (09.11.2015) jedenfalls abgelaufen sei. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat sich daher zunächst auf die rechtliche Überprüfung dieser Frage zu beschränken.
8.2. Der Kläger hat bei Eröffnung der Konti und Depots einen eigenen Vertrag mit der C Bank AG abgeschlossen, nach dem die C Bank AG beauftragt wurde, alle für ihn bestimmten Mitteilungen der Bank, so Briefe, Anzeigen, Konto- und Depotauszüge anstelle des Postversandes bei der Bank aufzubewahren. Nach diesem Vertrag war die Bank daran gebunden, hatte also keine andere Wahl der Zustellung, während der Kläger selbst in einzelnen Fällen entgegen dieser Vereinbarung schriftlich oder mündlich verlangen konnte, dass ihm eine solche Mitteilung durch die Post zugestellt wird. Er anerkannte auch, dass die in seinem Ordner bei der Bank abgelegten Mitteilungen als ordnungsgemäss zugegangen gelten. Der Kläger erklärte sogar, dass er jeden aus dieser Vereinbarung erwachsenden Schaden trage, sofern die Bank kein grobes Verschulden treffe (dies kann aus der unbestrittenen Urkunde ON 23 zusätzlich festgestellt werden). Auch wenn es nicht ausdrücklich festgestellt ist, kann als offenkundige Tatsache (§ 269 ZPO) angenommen werden, dass die Bank zumindest einmal jährlich einen Kontoauszug erstellt, weil auch zumindest einmal jährlich, üblicherweise zum Schluss des Jahres, Buchungen über einerseits Bankgebühren und Kosten, andererseits allenfalls Zinsen erfolgen. Zumindest diese anzunehmende jährliche Kontomitteilung oder Buchungsmitteilung wurde für den Kläger, wie ausdrücklich festgestellt wurde, lückenlos in seinem Ordner bei der beklagten Partei abgelegt. Daraus ergibt sich, dass die Mitteilung über die Abbuchungen im Jahre 1998 spätestens Anfang 1999 und die Mitteilungen über die Abbuchungen im Jahre 1999 spätestens Anfang des Jahres 2000 im Bleibepostordner des Klägers bei der beklagten Partei sichtbar waren. Für die Beurteilung des Beginnes der Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB erster Satz ist daher wesentlich, ob diese Zurverfügungstellung des Kontoauszuges im weitesten Sinn für den Kläger, also die Möglichkeit allfällige Fehlabbuchungen - wie vom Kläger behauptet - festzustellen, den Beginn der Verjährungsfrist auslöste. Es kommt daher in erster Linie nicht auf die Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten an, weil die Erkundigungsobliegenheit voraussetzt, dass der Geschädigte wenigstens das Vorliegen eines Schadens vermuten kann, aber nicht weiss, ob tatsächlich ein Schaden eingetreten ist oder nicht (vgl Dehn in KBB4 § 1489 ABGB Rz 3; vgl auch OGH 08 CG.2015.162 vom 03. März 2017, insbesondere Erw 8.9.; 07 CG.2011.218 LES 2014, 40). Diese Frage der Erkundigungsobliegenheit stellt sich aber im gegenständlichen Fall nicht, weil der Kläger ja festgestelltermassen bis zu seinem Besuch bei der beklagten Partei im Jahre 2014 keinen Anhaltspunkt dafür hatte, dass - nach seinen Behauptungen - Beträge in der Summe von über einer Million EUR von seinem Konto ohne sein Wissen oder seinem Auftrag abgebucht wurden. Erst ein Wissen darüber (eine "Ahnung", ein "Verdacht" darüber) würde diese Erkundigungsobliegenheit zur Feststellung des Ersatzpflichtigen, der Kausalität, der Höhe des Schadens usw auslösen. Es ist diesbezüglich auch dem Revisionswerber zu folgen, dass nicht von solchen behaupteten Fehlern der Bank ausgegangen werden muss und deshalb eine enge periodische Überprüfung, ob die Bank sich vertragskonform verhält oder nicht, notwendig ist.
8.3. Damit ist aber für den Kläger nichts gewonnen. Es kommt nämlich, was die Kenntnis über die behaupteten Malversationen der beklagten Partei betrifft nicht darauf an, wann der Kläger tatsächlich von diesen Malversationen erfahren hat, sondern wann Informationen darüber in seinen Machtbereich gelangten, nach denen er diese behaupteten Fehlhandlungen feststellen konnte. Mit anderen Worten ist die Frage entscheidend, ob die Ablage der Kontoauszüge im Bleibepostordner des Klägers bei der beklagten Partei einer Zustellung dieser Kontoauszüge beispielsweise durch die Post an seinem Wohnort oder seinem Arbeitsort gleichzuhalten ist oder nicht. Dies ist zu bejahen. Dabei ist vor allem zu beachten, dass es sich bei der Zurverfügungstellung von Mitteilungen laut der Vereinbarung mit der Bank, zumindest was die Kenntnis von den Kontobewegungen anlangt, nicht um eine Zustellfiktion im Sinne des Art 8 Abs 1 lit c KSchG (§ 6 Abs 1 Z 3 öKSchG) handelt. Solche "rechtlich bedeutsame Erklärungen" also Rechtserklärungen und Zustellfiktionen könnten je nach Lage des Falles, vor allem in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder nicht ausgehandelten Vertragsformularen eine strengere Beurteilung finden. Die schlichte Ablage von Kontounterlagen (ohne dass daran unmittelbar eine rechtliche Wirkung geknüpft ist), die wie hier nur der Kenntnis dienen sollen und nur deren Kenntnis für den Beginn der Verjährungsfrist bzw die Auslösung von Erkundigungsobliegenheiten massgebend sein kann, ist dem Einwurf dieser Mitteilungen in einen Postkasten, der Ablage in einem Postfach oder ähnlichem gleichzuhalten. Es ist also davon auszugehen, dass mit der Ablage im Bleibepostordner der beklagten Partei diese Urkunden in den Machtbereich des Klägers kamen und es daher keine Rolle mehr spielt, ob bzw wann der Kläger dann tatsächlich von dieser Information Kenntnis nahm. Dazu kommt noch, dass - wie vom Fürstlichen Obergericht schon ausgeführt - auch nach der Vereinbarung der Kläger jederzeit die Möglichkeit hatte, sich diese Mitteilungen der Bank per Post zusenden zu lassen, um sich die Distanz zur Abholung zu ersparen. Es ist noch einmal zu betonen, dass die beklagte Partei die Mitteilungen der Bank sogar in einen eigens für den Kläger bereitgestellten Ablageordner einreihte und nicht nur die Mitteilungen beispielsweise elektronisch durch Kontoauszugsdrucker oä bereit hielt, sodass sie erst bei Besuch in der Bank aus den elektronischen Daten hergestellt werden mussten.
8.4. In der österreichischen Rechtsprechung im Hinblick auf § 6 Abs 1 Z 3 öKSchG wurden zwar Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit denen vereinbart wurde, dass alle für den Kunden bestimmten Mitteilungen nicht durch die Post zuzusenden, sondern zur Abholung durch den Kunden bei der Bank zu belassen sind und der Zugang an den Kunden und aller daran geknüpften gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Folgen mit dem ersten Bankarbeitstag nach der Bereitstellung zur Abholung eintritt, für unwirksam erklärt (öOGH 6 Ob 253/07k ÖBA 2009, 1540 allerdings Verbandsklage). Doch geht es dort um Rechtserklärungen, die für den Kunden (den Verbraucher) Rechtswirkungen auslösen (wie beispielsweise Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen, Änderung eines Zinssatzes usw) und liegt ein Unterschied überdies darin, dass in jenem Fall der Verbandsklage das Geheimhaltungsinteresse des Kunden als Vorteil dieser Vereinbarung als wesentliches Argument nicht anerkannt wurde, weil die Bank jederzeit ohne Begründung die Bankpost auch dem Kunden an seine Adresse per Post zustellen durfte, was hier nicht der Fall ist. Auch in dieser Entscheidung wird aber in diesen wesentlich restriktiver zu sehenden Fällen nach § 6 Abs 1 Z 3 öKSchG (entspricht Art 8 Abs 1 lit c KSchG) darauf hingewiesen, dass es dort nicht nur um die Frage des Zugangs an sich, sondern vor allem um die Frage des anzunehmenden Zeitpunkts des Zugangs der Mitteilung ging, die zu knapp war (Fiktion, dass mit Datum der Ablage zugegangen), wobei die herrschende Meinung davon ausgeht, dass die Bereithaltung zur Abholung in diesen ohnehin restriktiveren Fällen nicht stets sofort mit der Bereitstellung, sondern erst dann erfolgt, wenn mit der Abholung gerechnet werden kann (Apathy/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht2 [2007] Rz 1/53; Koziol öÖBA 2001, 651 [653]; Iro ÖBA 2006, 289 [291]). Im gegenständlichen Fall kommt es aber im Hinblick auf die Frage der Verjährung des Schadenersatzanspruches des Klägers nicht auf den Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung über die Kontobewegungen an (fiktiv Datum der Mitteilung), da sogar bei Berücksichtigung dieser Rechtsprechung und Lehre (für Mitteilungen, die Rechte auslösen) auf den gegenständlichen Fall davon auszugehen wäre, dass der Kläger vor 1999 sich jährlich bei der beklagten Partei einfand und Einsicht in seine Kontounterlagen nahm. Wenn die Bank also mit einer jährlichen Einsichtnahme weiterhin rechnen konnte, wäre auch in diesem Falle der Zugang zumindest mit Ende 2000 anzunehmen und die 3-jährige Verjährungsfrist bei Einbringung der Klage längst abgelaufen.
8.5. Würde man in solchen Fällen auf die tatsächliche Kenntnisnahme nach dem Willen des Kunden, hier des Klägers abstellen, so käme dies der Zulässigkeit einer Annahmeverweigerung bei Postzustellung gleich. Dass bei Postzustellung die Annahmeverweigerung einer Mitteilung der Bank oder die Nichtkenntnisnahme dadurch, dass die Post nicht geöffnet wird oä, in den alleinigen Bereich des Kunden fällt, ergibt sich schon aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Ansonsten könnte der Kunde Rechtsfolgen, die an solche Mitteilungen geknüpft sind, willkürlich nach seinem Belieben hinausschieben.
8.6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass durch die Vereinbarung über die Bleibepost bei der beklagten Partei und die Ablage der zumindest jährlichen Kontoauszüge im Ordner des Klägers bei der beklagten Partei, der Zugang dieser Kontoauszüge spätestens Ende 2000 erfolgte, weil die Bank jedenfalls von jährlichen Besuchen des Klägers bei der Bank und jährlicher Behebung der Kontopost ausgehen konnte. Nach Kenntnisnahme der "dubiosen" Abbuchungen durch Zugang der Kontoauszüge wäre dem Kläger zur Erkundung der Vorgänge (schadenersatzpflichtige Person, Schaden, Rechtwidrigkeit, Kausalität) noch eine gewisse Zeit zuzugestehen, ab der dann die Möglichkeit bestanden hätte, mit Erfolg zumindest eine Feststellungsklage gegen die beklagte Partei einzubringen. Dass die im Jahre 2015 eingebrachte Klage längst nach Ablauf der so berechneten 3-jährigen Verjährungsfrist eingebracht wurde, ist evident und es ist im Ergebnis die Rechtsmeinung des Fürstlichen Obergerichtes zu bestätigen.
8.7. Soweit in der Rechtsrüge vom Revisionswerber sekundäre Feststellungsmängel geltend gemacht werden, sind diese schon deshalb irrelevant, weil die Frage, ob die Parteien ein telefonisches Instruktionsrecht vereinbart hatten, ob die E-Bank in Luxemburg eine Hilfsperson der Beklagten war und wie lange die gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung der Bankunterlagen in Luxemburg und in Liechtenstein gilt, von vornherein keine Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung der Verjährung hat. Feststellungen darüber, ob die Auszahlungsbelege betreffend die inkriminierten Überweisungen bereits vernichtet sind und wann die Beklagte dem Kläger die banklagernde Post zustellte oder ihn über die Abbuchungen informierte, wurden getroffen. Das Fürstliche Landgericht hat nämlich, bestätigt durch das Fürstliche Obergericht, festgestellt, dass während der laufenden Geschäftsbeziehung lückenlos die Kontoauszüge samt Aufstellung der Ein- und Auszahlungen dem Kläger banklagernd zur Verfügung standen. Ob die Vereinbarung über die Bleibepost und das Bereithalten dieser Mitteilungen bei der Bank eine "Zustellung" an den Kläger darstellt, ist der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen. Dazu wurde weiter oben Stellung genommen.
8.8. Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit wiederholt der Revisionswerber die Mängelrüge in seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil. Dies wäre im gegenständlichen Fall dann zulässig, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften die Erledigung der Mängelrüge unterlassen hätte (Kodek in Rechberger4 § 503 Rz 10 mwN). Im gegenständlichen Fall wurde aber die Mängelrüge vom Fürstlichen Obergericht zu Recht nicht behandelt, weil die behaupteten Mängel allesamt zur rechtlichen Beurteilung der Verjährungsfrage irrelevant sind, so die Klärung der Frage, ob der Kläger am 03.12.1998 in Vaduz war und die Kontobelege behob, durch Einvernahme der Zeugin H und die Nichtbehandlung des Antrages des Klagsvertreters in Bezug auf die Vorlage des Originals der Urkunde 17 (Bestätigung über die Behebung der Bankpost am 03. Dezember 1998), wie auch die Vorlage der Quittungen über die Behebung der Auszahlungen durch den Kläger bei der E- Bank in Luxemburg zum Beweis dieser Behebungen.
8.9. Es war daher der Revision keine Folge zu geben und die rechtliche Beurteilung des Fürstlichen Obergerichtes, dass die geltend gemachte Schadenersatzforderung des Klägers jedenfalls verjährt ist, im Ergebnis zu bestätigen.
9. Nur nebenbei sei am Schluss noch die von den Parteien nicht aufgeworfene Frage der Substantiierung des Klagebegehrens erwähnt. In der Klage macht der Kläger im Sinne einer objektiven Klagshäufung mehrere Ansprüche (Auszahlungen bestimmter Beträge an bestimmten Tagen) geltend, begehrt aber nur einen pauschalen Teilbetrag davon, ohne zahlenmässig zu substantiieren, welcher Teil dieses Teilbetrages wiederum auf die einzelnen Auszahlungen fällt. Nach Erörterung dieser Frage, brachte der Kläger nur vor, dass es sich um jeweils denselben prozentualen Betrag handle wie das Verhältnis des Klagebegehrens zur gesamten Schadenssumme. An sich stellt der Verweis darauf, dass der Teilbetrag prozentuell auf die einzelnen Forderungen aufzuteilen sei wie die Gesamtschadenssumme auf die einzelnen Teilschäden keine ausreichende Substantiierung des Klagebegehrens dar, da nur nach einem mehrstufigen Rechenwerk errechnet werden kann, welcher Betrag der einzelnen Teilforderung tatsächlich eingeklagt und damit streitanhängig ist bzw über welchen Teil nach Entscheidung im Verfahren res judicata vorliegt. Die einzelnen Teilforderungen können ja einem unterschiedlichen Prozessausgang unterliegen. Die Problematik einer solchen mangelnden Substantiierung zeigt sich beispielsweise beim Zinsbegehren, das entgegen dieser Prozentvorgabe Zinsen aus EUR 90'000.00 ab dem Tag der ersten Abbuchung beinhaltet. Der Kläger wäre allerdings vom Erstgericht zu einer tatsächlichen Substantiierung der Klagsforderung anzuleiten gewesen. Von einer Aufhebung der Entscheidungen der Unterinstanzen wird deshalb abgesehen, weil durch die Gesamtabweisung des Klagebegehrens der Teil, der res judicata unterliegt, errechnet werden kann und eine Aufhebung nunmehr einen prozessualen Leerlauf mit hoher Kostenbelastung darstellen würde. Es ist aber noch einmal darauf zu verweisen, dass es nicht Sache der Gerichte ist, durch mehrstufige Prozentrechnungen die begehrte Klagssumme erst zu bestimmen.
10. Die Kostenentscheidung stützt auf §§ 50, 41 Abs 1 ZPO. Die Kosten wurden richtig verzeichnet.
Vaduz, am 05. Mai 2017