09 CG. 2016.111
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin --- ------ in der Rechtssache der klagenden Partei KLÄG 1 vertreten VTRA 3 Rechtsanwalt in wider die beklagten Parteien 1. BEKL 1 2. Lic.iur. ------ ----- BEKL 2 dort, 4. BEKL 4 VTRA 2 wegen EUR 269'290.60 s.A. über die Revision der Beklagten gegen das Endurteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 31.08.2016, 09 CG.2016.111, ON 136, mit dem der Berufung der beklagten Parteien gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 04.05.2016, ON 126, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 4 Wochen die mit CHF 10'329.30 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
1.1. Die von ------ ------ gewünschte "Beteiligungsstruktur" wurde für diesen vom Erstbeklagten wie folgt eingerichtet:
1.2. Zunächst wurden die ------ Foundation und die ------ Stiftung als hinterlegte Stiftungen errichtet. Zum Erstbegünstigten der ------ Foundation Zeit seines Lebens wurde ------ ------ bestimmt und nach seinem Ableben als Ermessensbegünstigte zu gleichen Teilen seine beiden Söhne ------ ------ und ------ ------. Zum Ermessensbegünstigten der ------ Stiftung wurde ------ ------ bestimmt. Weiter wurde von der ------ Verwaltungsanstalt der "Gesellschaftsmantel" der bereits im Jahre 1972 errichteten Klägerin von einer anderen Treuhandgesellschaft übernommen und eine Aktienbeteiligung der ------ Foundation im Umfange von 60% und eine Minderheitsbeteiligung der ------ Stiftung von 40% an der Klägerin eingerichtet. Sodann erwarb die Klägerin eine 50%-ige Beteiligung an der niederländischen ------ B.V.; die restlichen 50% an dieser Gesellschaft wurden von ------ ------ (30%) und von ------ ------ (20%) gehalten.
1.3. Einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsräte der Klägerin bis zum 06.11.2012 waren der Erstbeklagte ab 1988, die Zweitbeklagte ab September 2001 und der Drittbeklagte ab Januar 2007. Einzelzeichnungsberechtigte Stiftungsräte der ------ Foundation und der ------ Stiftung bis zum 11.10.2012 waren der Erstbeklagte ab Stiftungserrichtung, die Zweitbeklagte ab September 2001 und der Drittbeklagte ab Februar 2007.
1.4. Der deutsche Steuerberater ------ ------, ein enger Freund der Familie, war Testamentsvollstrecker über den Nachlass des ------ ------, dessen Alleinerbin seine Ehegattin war. Vermächtnisnehmer hinsichtlich des betrieblichen Vermögens waren seine beiden Söhne ------ und ------ zu je ein halb. Zwischen ------ ------ und der ------ Treuhand Anstalt wurde hinsichtlich der ------ Stiftung ein Mandatsvertrag abgeschlossen, wonach die ------ Stiftung das Mandat ausschliesslich nach den Instruktionen des ------ ------ auszuüben hatte und es wurde im Mandatsvertrag noch ausgeführt, dass ------ ------ ebenfalls alleine Weisungen erteilen könne.
Mit Klage vom 25. Jänner 2013 begehrte die Klägerin von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Bezahlung eines Betrages von EUR 2'893'943.72 samt 5 % Zinsen seit dem 15.12.2012. Der Prozessstandpunkt ging dahin, dass nach einer zum 31.12.2002 erstellten Bilanz die Klägerin gegenüber der ------ Stiftung Darlehensforderungen gehabt habe und andererseits die ------ Foundation ihrerseits gegenüber der Klägerin. Der Erstbeklagte habe in unzulässiger Doppelvertretung im Hinblick auf alle beteiligten juristischen Personen auf die Darlehensforderung der Klägerin gegenüber der ------ stiftungsrechts- und treuwidrig und ohne adäquate Gegenleistung verzichtet. Gleichzeitig habe er auch auf die Darlehensforderungen der ------ Foundation gegenüber der Klägerin verzichtet. Nach dieser "Glattstellung" sei der verbleibende Betrag im Verhältnis 60 zu 40 auf die Aktionäre, nämlich die ------ Foundation und die ------ Stiftung aufgeteilt worden. So seien die Schuld der Klägerin gegenüber der ------ Foundation und die Forderung der Klägerin gegenüber der ------ Stiftung aus den Büchern verschwunden. Darüber hinaus habe der Erstbeklagte basierend auf einem unwirksamen Generalversammlungsbeschluss am 5.10.2012 EUR 283'442.15 entsprechend rund 40 % sämtlicher Barvermögenswerte der Klägerin vom Konto der Klägerin ohne rechtliche Grundlage als ausserordentliche Pseudodividende bar behoben und sie dem Begünstigten der ------ Stiftung übergeben. Insgesamt sei die Klägerin durch diese Handlungen im Klagsbetrag geschädigt worden.
Die Beklagten bestritten dieses Vorbringen, beantragten die kostenpflichtige Klagsabweisung und wendeten zusammengefasst ein, dass die Söhne des ------ ------ nach dessen Tod, somit die Rechtsnachfolger im betrieblichen Vermögen des ------ ------, durch ------ ------ vertreten worden seien. Die im Jahre 2004 rückwirkend per Ende 2002 vorgenommene "Glattstellung" der Aktionärsdarlehen sei mit Wissen und Willen der Aktionäre und mit Wissen und Willen der Begünstigten der Aktionäre der Klägerin erfolgt. Das Vorgehen sei anlässlich einer Generalversammlung der Klägerin genehmigt worden. Für den Barbezug des Erstbeklagten vom 05.10.2012, eine Ausschüttung der klagenden Partei, liege ein Beschluss der ausserordentlichen Generalversammlung der Klägerin vom gleichen Tag vor. In diesem Ausschüttungsbeschluss entfielen EUR 210'318.40 auf eine Darlehensrückzahlung und EUR 58'972.21 auf eine Dividendenausschüttung an die Viertbeklagte.
Mit Urteil vom 20.07.2015 gab das Fürstliche Landgericht dem Klagebegehren im Umfang von EUR 269'290.60 samt 5 % Zinsen seit dem 18. Jänner 2013 statt, wies das Mehrbegehren an Hauptsache und darauf entfallenen Zinsen sowie auch das Zinsenmehrbegehren ab.
4.1. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl die Klägerin, soweit ihr Klagebegehren abgewiesen wurde, als auch die Beklagten, soweit dem Klagebegehren stattgegeben wurde, Berufung.
5.1. Der Berufung der beklagten Parteien gab das Fürstliche Obergericht hingegen dahin Folge, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit ein Zuspruch von EUR 269'290.60 s.A. erfolgte, aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde. Rechtlich führte das Fürstliche Obergericht zusammengefasst aus, dass nach Art 312 Abs 2 PGR Dividendenzahlungen nur aus dem Reingewinn, der sich aus der Jahresrechnung ergebe, zuzüglich Gewinnvortrag sowie Entnahmen aus hierfür gebildeten Reserven unter Anrechnung der Verluste früherer Geschäftsjahre sowie --- an gesetzliche oder statutarische Reserven, erfolgen dürfen. Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen diese zwingende Vorschrift verstossen, seien zur Gänze nichtig, da Art 312 PGR vor allem dem Schutz der Gläubiger und der Gesellschaft diene. Somit sei der Aktionär, der die gegen Art 312 Abs 2 PGR verstossende Dividende erhalten habe, zu deren Rückzahlung dann verpflichtet, wenn er sich nachweisbar zur Zeit des Empfanges in bösem Glauben befunden habe. Das Erstgericht habe aber zur Beurteilung dieser Frage keine ausreichenden Feststellungen getroffen, insbesondere zur Höhe der zulässigerweise auszuschüttenden Dividende, aber auch zur allfälligen Bösgläubigkeit der Viertbeklagten.
5.2. Sowohl das Teilurteil des Fürstlichen Obergerichtes als auch der mit einem Rechtskraftvorbehalt versehene Aufhebungsbeschluss des Fürstlichen Obergerichtes blieben unangefochten.
6.1. Die Beklagten haben in Bestreitung des Vorbringens der klagenden Partei ihr Vorbringen dahingehend ergänzt und zusammengefasst, dass die Jahresrechnung 2011 der Klägerin bei der ordentlichen Generalversammlung vom 25.07.2012 genehmigt worden sei. Danach sei ein Gewinnvortrag von EUR 206'361.82 sowie ein Jahresverlust von EUR 13'551.04 ausgewiesen, sodass der mögliche auszuschüttende Gewinn EUR 192'810.78 betragen habe. Davon entfielen 40 % auf die viertbeklagte Partei, sodass eine Gewinnausschüttung von EUR 77'124.31 auf jeden Fall auch den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Es sei jetzt aber zu berücksichtigen, dass nicht nur der zur Verfügung stehende Gewinn an die Aktionäre ausgeschüttet, sondern dass auch die gegenüber diesen bestehenden Schulden von insgesamt EUR 511'619.90 zurückbezahlt werden sollten. Von diesem Schuldenbetrag seien wiederum 40 % auf die viertbeklagte Partei entfallen, sohin EUR 204'647.96. Gewinn und Rückzahlung der Schuld an die viertbeklagte Partei hätten daher zusammen EUR 281'772.27 ausgemacht. Wenn also EUR 282'875.20 an die viertbeklagte Partei ausgezahlt worden seien, so sei dies um EUR 1'102.93 zuviel gewesen. Die viertbeklagte Partei habe aber nicht nur diesen Betrag, sondern EUR 14'151.55 rückerstattet, also um EUR 13'048.47 zuviel. Dieser Betrag werde kompensando gegen eine allenfalls zu Recht bestehende Forderung eingewendet. Wenn aber durch die gegenständliche Transaktion die Forderung der Viertbeklagten aus dem Aktionärskontokorrentverhältnis in Höhe von EUR 204'647.96 nicht getilgt worden sei, so werde auch diese Summe kompensando gegenüber der Klagsforderung eingewendet.
7.1. Das Fürstliche Landgericht traf folgende relevanten Feststellungen:
"[...] Im Jahr 2003 drängte der Erstbeklagte darauf, dass die von ------ ------ aus dem Vermögen der Klägerin entnommenen ca. EUR 1,3 Mio. wieder rückgeführt werden müssten, da dieser Betrag dessen über die Viertbeklagte gehaltene Beteiligung übersteige. In diesem Zusammenhang erstellte der Erstbeklagte am 08.10.2003 eine Aktennotiz betreffend der Bereinigung und Glattstellung der Vermögenswerte zugunsten der ------ Stiftung und der Viertbeklagten, wobei er folgende Ausgangslage voranstellte:
Die ------ Stiftung sei mit 60 % und die ------ Stiftung mit 40 % an der ------ AG beteiligt. Durch Barbezüge und Transaktionen im Auftrag des Stifters der ------ Stiftung sei in den vergangenen Jahren mehr Geld aus der ------ AG bezogen worden, als dies gemäss der Beteiligungsquote von 40 % bestimmt gewesen wäre. Gemäss dem Steuerberater und Erbvollstrecker sei der "zu viel" bezogene Betrag an die Erben abgegolten worden. Die Aufgabe bestehe darin, eine Aufstellung vorzulegen, um diesen Betrag zu bestimmen.
Dabei werde angedacht, die aus den abgeschlossenen und revidierten Jahresrechnungen der Klägerin bis und mit Geschäftsjahr 2001 erkennbaren Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber den einzelnen Stiftungen als Ausgangspunkt zu wählen. Zum Stichtag sollte die Aufteilung der flüssigen Mittel im Verhältnis der Beteiligungsquote erfolgen. Das Kontokorrent Aktionär hätte ebenfalls im Verhältnis der Beteiligungsquote auf die beiden Darlehenskonti der ------ Foundation und der ------ Stiftung zu erfolgen und das Aktivdarlehen, d.h. die Forderung gegenüber der Viertbeklagten wäre zu 60 % als "Guthaben" der ------ Foundation zu betrachten.
Bei dieser Berechnung gehe der Erstbeklagte von der unrevidierten Bilanz per 31.12.2002 aus. Demnach würde die Viertbeklagte der ------ Foundation EUR 347.948,83 schulden. Um die Darlehenskonti rückwirkend per 31.12.2002 glattzustellen, müsste die Viertbeklagte EUR 347.948,83 an die ------ Foundation bzw. deren Rechtsnachfolger/Begünstigte übertragen. Im Weiteren wäre der Betrag von EUR 1.665.486,20 von der Klägerin an die ------ Foundation zu transferieren. Nach diesem Vorgang wären die Darlehen ------ und ------ per Stichtag 31.12.2002 ausgeglichen. Es sei allerdings zu beachten, dass zum jetzigen Zeitpunkt die flüssigen Mittel um EUR 25.315,20 nicht ausreichen würden, um die Darlehensrückzahlungen an die ------ Foundation zu veranlassen.
Das Ergebnis dieser Überlegungen teilte der Erstbeklagte ------ ------ mit Schreiben vom 3.11.2003 mit und legte zur Veranschaulichung eine Auflistung der Darlehensverbindlichkeiten und -forderungen in der Klägerin per 31.12.2002 bei, wobei mit "O" die ------ Foundation und mit "G" die Viertbeklagte bezeichnet wurde:
Darlehen 1 "O" Darlehen 2 "O" Darlehen "G"
31.12.1995 DM 827'755.00 EUR 423'224.41 DM 890'000.00 EUR 455'049.77 DM 225'170.00 EUR 115'127.59
31.12.1996 DM 827'755.00 EUR 423'224.41 DM 890'000.00 EUR 455'049.77 DM 225'170.00 EUR 115'127.59
31.12.1997 DM 827'755.00 EUR 423'224.41 DM 890'000.00 EUR 455'049.77 DM 225'170.00 EUR 115'127.59
31.12.1998 DM 827'755.00 EUR 423'224.41 DM 890'000.00 EUR 455'049.77 DM 225'170.00 EUR 115'127.59
31.12.1999 DM 827'755.00 EUR 423'224.41 DM 890'000.00 EUR 455'049.77 DM 225'170.00 EUR 115'127.59
31.12.2000 DM 827'755.00 EUR 423'224.41 DM 890'000.00 EUR 455'049.77 DM 225'170.00 EUR 115'127.59
31.12.2001 DM 1'247'755.00 EUR 637'967.00 DM 890'000.00 EUR 455'049.77 - EUR 1'223'135.00
31.12.2002 DM 1'238'221.17 EUR 633'092.43 DM 890'000.00 EUR 455'049.77 - EUR 1'251'460.00
Summen
Darlehen "O" EUR 1'088'142.21
Darlehen "G" EUR - 1'251'460.00
"G"
Bezug EUR - 1'224'731.30
Aufgel. Zins EUR - 26'728.70
Per 31.12.02 EUR - 1'251'460.00
Im selben Schreiben listete der Erstbeklagte die Zahlungseingänge aufgrund des Verkaufes der Anteile am ---haus ------ auf. Demnach lagen diese bei insgesamt EUR 3'390'986.11, nämlich zwei Lieferungen zu EUR 2'302'253.93 und EUR 1'088'732.18. Entsprechend der Beteiligungsverhältnisse entfielen - wie bereits ausgeführt - EUR 1'403'813.37 auf die Klägerin.
Diese Überlegungen waren Ausgangspunkt des am 9.12.2003 stattfindenden Treffens zwischen dem Erstbeklagten und ------ ------ in Düsseldorf. Es wurde nochmals besprochen, dass ------ ------ für den Hauskauf in --- der Klägerin mehr Geld entnommen hatte, als dies seiner über die Viertbeklagte gehaltenen Beteiligung entspricht und dass dies rückgeführt werden muss. Der Erstbeklagte wies darauf hin, dass auch die Erben des ------ ------ ------ (†) über den Ausgleich informiert werden und diesem zustimmen müssen. ------ ------ sagte zu, dass er dies machen würde. Zudem wurde die bereits dargelegte Möglichkeit der Umgehung der Couponsteuer besprochen, welcher ------ ------ anlässlich dieses Gespräches handschriftlich die Zustimmung erteilte.
Im Anschluss an dieses Gespräch übermittelte der Erstbeklagte ------ ------ per Schreiben vom 12.12.2003 ergänzende Unterlagen, die aus seiner Sicht für die Glattstellung der beiden Darlehen notwendig schienen. Dabei wurde seitens des Erstbeklagten angedacht, die Darlehensglattstellung in die Abschnitte Entstehung und Entwicklung der Darlehen, Auflistung der Vermögenswerte, die im Verhältnis 60 zu 40 % aufgeteilt werden können, Glattstellung der Darlehen sowie Stand der flüssigen Mittel, zu gliedern.
Demnach sollte nach Aufteilung der gemeinsamen Vermögenswerte auf die beiden Darlehen primär der interne Ausgleich von der Viertbeklagten an die ------ in Höhe von EUR 634.598,11 ausgeführt werden. Damit würde das Darlehen der Viertbeklagten glattgestellt. Nach diesem internen Ausgleich hätte die Klägerin der ------ die Summe von total EUR 1.378.836,92 überwiesen, womit das Darlehen ------ ausgeglichen würde. Von den verbleibenden flüssigen Mitteln von EUR 264.163,08 würden EUR 132.000,-- an die ------ und EUR 88.000,-- an die Viertbeklagte überwiesen. Bei der Klägerin würden nach dieser Auszahlung flüssige Mittel von EUR 44.163,08 verbleiben, um die laufenden und hinkünftigen Ausgaben bezahlen zu können.
Wörtlich führte der Erstbeklagte in diesem Schreiben noch weiters aus:
"Wir erachten es nun als eminent wichtig, dass ihrerseits und von den Erben des Herrn ------ ------ ------ (†), der in jeder Beziehung transparente Vorschlag genehmigt und uns die Richtigkeit der Abrechnung von ihnen sowie den Erben so rasch wie möglich bestätigt wird. Für die damit verbundenen Bemühungen danke ich ihnen bestens. Auf diesem Wege erhalten wir damit gewährt, dass nun der Abschluss per 31.12.2002 definitiv erstellt werden kann, was auch in ihrem Interesse liegt".
Die Erklärung über die Entstehung und Entwicklung des Darlehens der ------ an die Klägerin sowie des Darlehens der Klägerin an die Viertbeklagte folgte im Anhang des Schreibens des Erstbeklagten an ------ ------ vom 12.12.2003 wie folgt:
Darlehen der ------ Foundation an die Klägerin:
Im Verlaufe des Jahres 1988 stellte die ------ Foundation der Klägerin DM 827'755.00 und DM 890'000.00, gesamt DM 1'717'755.00 als Darlehen zur Verfügung. Per 28.09.01 wurde seitens der ------ Foundation dieses Darlehen um DM 420'000.- erhöht. Am 29.07.2002 und am 27.09.2002 erfolgten zwei Bezüge von CHF 5'110.- (DM 6'845.41) und CHF 2'000.- (DM 2'688.42), woraus sich ein Saldo der beiden Darlehenskonti per 31.12.2002 von DM 2'128'221.17 (EUR 1'088'142.21) ergab. Dies entspricht dem Saldo von DM 1'238'221.17 (EUR 633'092.44) aus dem Darlehen 1 und DM 890'000.- (EUR 455'049.77) aus dem Darlehen 2.
Darlehen der Klägerin an die Viertbeklagte:
Bis zum 31.12.2002 gewährte die Viertbeklagte an die Klägerin ein Darlehen von DM 225'170.-. Zudem erfolgte am 28.09.2001 eine Einlage von DM 165'000.-. Umgekehrt entnahm die Viertbeklagte von der Klägerin am 26.07.2001 DM 15'000.-, am 2.10.2001 DM 458'333.- und DM 2'291'667.- sowie am 29.07.2002 EUR 3'500.- (DM 6'845.40) und EUR 7'000.- (DM 13'690.81). Zuzüglich der Zinsbelastung 2001 (DM 17'414.12) und 2002 (DM 34'862.67) errechnete sich per 31.12.2002 ein Saldo zu Gunsten der Klägerin von DM 2'447'643.- (EUR 1'251'460.-).
Anschliessend erfolgte die Erklärung zur möglichen Glattstellung unter Berücksichtigung des Kontokorrent per 31.12.2002 von EUR 410'609.47 und des Gewinns 2002 in Höhe von EUR 1'131'545.24 wie folgt, wobei mit "OV" die ------ Foundation und mit "GA" die Viertbeklagte bezeichnet wurde:
Darlehen (EUR) OV GA
Darlehen - 1'088'142.21 1'251'460.-
Kontokorrent vor Gewinn Verhältnis 60/40 -246'365.68 -164'243.79
Gewinn 2002 Verhältnis 60/40 -678'927.14 -452'618.10
Zwischentotal I - 2'013'435.03 634'598.11
Interner Ausgleich der Darlehen GA und OV 634'598.11 -634'598.11
Zwischentotal II - 1'378'836.92 0.00
Anteilsmässige Rückzahlung Darlehen an OV
durch ------ 1'378'836.92 0.00
Glattstellung der beiden Darlehen 0.00 0.00
Stand der flüssigen Mittel per 12.12.2003
Flüssige Mittel per 12.12.2003 EUR 1'643'000.00
Abzüglich Überweisung an ------ EUR -1'378'836.92
Verbleibende flüssige Mittel bei ------ EUR 264'163.08
Verteilung von flüssigen Mitteln EUR -220'000.- (60/40)
Verbleibende flüssige Mittel bei ------ EUR 44'163.08
Als Antwort auf dieses Schreiben übermittelte ------ ------ der ------ Verwaltungsanstalt mit Schreiben vom 27.12.2003 eine undatierte und die Unterfertigung von ------ ------, ------ ------ und ------ ------ tragende Bestätigung folgenden Inhalts:
"Wir - ------ ------, ------ ------ und ------ ------ als Testamentsvollstrecker bestätigen hiermit, dass die Abrechnung des Verkaufs der Beteiligung ------ ------ und der Hauskauf in --- zwischen den Beteiligten, also der Erben des ------ ------, direkt geregelt worden ist. Ansprüche daraus bestehen nur untereinander.
Weiters bestätigt er hiermit, dass die ------ gegenüber der ------ keine Verbindlichkeiten mehr hat und dass die in der ------ befindlichen Mittel wie ursprünglich bestimmt zu 60 % an --------- und zu 40 % an ------ aufgeteilt werden.
Die Forderungen bzw. Verbindlichkeiten in der ------ per 31.12.2002 gegenüber ------ und ------ können somit glattgestellt werden".
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Unterschriften von ------ und ------ ------ auf diesem Schreiben Fälschungen sind oder dass diese bei der Unterfertigung über den Inhalt der Bestätigung oder dem Abgeben einer Bestätigung an sich getäuscht worden wären. Zudem kann nicht festgestellt werden, dass die Bestätigung ihrem Inhalt nach unrichtig wäre, insbesondere dass die Abrechnung des Verkaufs der Beteiligung ------ und der Hauskauf in --- zwischen den Beteiligten nicht tatsächlich direkt untereinander geregelt und die Glattstellung nicht von sämtlichen Beteiligten gewünscht und getragen worden wäre.
Der Erstbeklagte zweifelte jedenfalls nicht an der Gültigkeit und Richtigkeit dieser Bestätigung und den darin enthaltenen Erklärungen der unterfertigenden Personen und veranlasste die geforderte buchhalterische "Glattstellung". Einen weiteren Kontakt, insbesondere weitere Abklärungen gab es in dieser Sache nicht mehr.
Bei der ordentlichen Generalversammlung am 21.06.2004 in Vaduz, in welcher festgehalten wurde, dass sämtliche Aktienstimmrechte vertreten sind und die Versammlung demnach als Universalversammlung abgehalten werden kann, wurde die "glattgestellte" Bilanz per 31.12.2002 mit einer Summe von CHF 2.420.451,09 samt Erfolgsrechnung für die Zeit vom 01.01.2002 bis 31.12.2002 mit einem ausgewiesenen Jahresgewinn von CHF 491.572,01 genehmigt. Die Versammlung genehmigte einstimmig den Antrag des Verwaltungsrates, wonach der Jahresgewinn von CHF 491.572,01 auf neue Rechnung vorgetragen werden soll. Anschliessend wurde der Verwaltung und der Revisionsstelle einstimmig Entlastung erteilt.
Auch für die Folgejahre fanden ordentliche Generalversammlungen der Klägerin in Vaduz statt, nämlich am 02.07.2004, 07.06.2005, am 10.08.2006, am 14.12.2007, am 25.07.2008, am 24.07.2009, am 29.07.2010, am 20.07.2011 und am 25.07.2012.
Jeweils wurde festgehalten, dass sämtliche Aktienstimmen vertreten sind und die Versammlung als Universalversammlung abgehalten werden kann. Bei diesen Generalversammlungen wurden aufbauend auf die Bilanz vom 31.12.2002 die Bilanzen per 31.12.2003, 31.12.2004, 31.12.2005, 31.12.2006, 31.12.2007, 31.12.2008, 31.12.2009, 31.12.2010 und 31.12.2011 sowie die Erfolgsrechnung für den dazugehörigen Jahreszeitraum einstimmig genehmigt und die Jahresgewinne bzw. Jahresverluste auf neue Rechnung vorgetragen. Anschliessend wurde die Verwaltung und Revisionsstelle einstimmig entlastet.
Im Zuge der ordentlichen Generalversammlung der Klägerin vom 25.07.2012 wurde auf Basis der Jahresrechnung 2011 samt dem Bericht der Revisionsstelle die Bilanz per 31.12.2011 mit einer Summe von EUR 742'409.55 sowie die Erfolgsrechnung für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 mit einem ausgewiesenen Jahresverlust von EUR 13'551.04 genehmigt. Dieser Jahresverlust von EUR 13'551.04 wurde einstimmig auf neue Rechnung vorgetragen.
Aus der Bilanz per 31.12.2011 ergab sich bei den Aktiven ein Umlaufvermögen (flüssige Mittel) in Höhe von EUR 742'409.55 (EUR 409.55 ---bank AG EUR-Kontokorrent und EUR 742'000.00 ---bank AG EUR-Festgeld).
Das Eigenkapital, sich aufschlüsselnd in Aktienkapital (EUR 32'162.61), gesetzliche Reserven (EUR 3'216.26), Gewinnvortrag (EUR 206'361.82) und Jahresverlust (minus EUR 13'551.04) lag demnach zu diesem Stichtag bei EUR 228'189.65.
Hinsichtlich der Verbindlichkeiten wurde die Position Kontokorrent Aktionär mit EUR 511'619.90 angeführt.
Dabei handelte es sich um Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber der ------ Foundation aus der Zeit vor der Glattstellung im Jahre 2004 auf das Jahr 2002. Mit dieser Glattstellung wurde bezweckt, dass dieser Betrag eine Forderung beider Aktionäre gegen die Klägerin im internen Verhältnis von 60 % (------ Foundation) und 40 % (Viertbeklagte) wird.
Zu diesem Zeitpunkt hatte bereits einer der Begünstigten der ------ Foundation, ------ ------, seine Mutter und der neue Steuerberater der Genannten ------ ------ ------ mit dem Erstbeklagten Kontakt aufgenommen. ------ ------ ------ hatte bei Übernahme des Mandates Anfang 2012 einen Notizzettel mit dem Wortlaut "------ ---" gefunden und über das Internet den Erstbeklagten ausfindig gemacht. Das Treffen wurde auf den 21.05.2012 vereinbart, bei welchem Termin der Erstbeklagte Unterlagen herausgab, welche vorerst von ------ ------ ------ gesichtet wurden. Es folgte ein weiterer Termin mit ------ ------ ------ und dem Erstbeklagten am 24.05.2012, bei welchem die "Glattstellung" im Jahre 2004 auf das Jahr 2002 hin besprochen wurde.
Die Begünstigten der ------ Foundation hatten den Verdacht, dass diese Glattstellung ohne ihr Wissen zu ihrem Nachteil erfolgt war. Nachdem sich im Herbst 2012 mehr und mehr abzeichnete, dass sich zwischen den Begünstigten der ------ Foundation und dem Begünstigten der Viertbeklagten der Konflikt verschärfte und eine Einigung nicht zu erzielen war wurde im Auftrag des ------ ------ (in Vertretung für ------ ------) auf den 05.10.2012 eine ausserordentliche Generalversammlung der Klägerin anberaumt. Diese hatte ausschliesslich den Zweck, nach Bezahlung der noch offenen Rechnungen der Verwaltung und der Revision 40 % des noch vorhandenen liquiden Vermögens auf die Kontoverbindung der Viertbeklagten zu überweisen und damit dem Zugriff der Begünstigten der ------ Foundation zu entziehen. Dementsprechend war die Tagesordnung auf das Traktandum "Ausschüttung einer ausserordentlichen Dividende" beschränkt. Anfangs wurde festgehalten, dass das gesamte Aktienkapital der Gesellschaft vertreten ist (Universalversammlung) und damit die Generalversammlung ordnungsgemäss konstituiert und beschlussfähig ist. In der Folge beschloss die Generalversammlung die Ausschüttung von EUR 707.188,-- an die Aktionäre der Gesellschaft als ausserordentliche Dividende. Da die Klägerin zu 40 % durch die Viertbeklagte und zu 60 % durch die ------ Foundation gehalten wird, sollten EUR 282.875,20 an die Viertbeklagte und EUR 424.312,80 an die ------ Foundation ausgeschüttet werden.
Bei der insoweit gewählten Vorgehensweise wurde seitens der damaligen Verwaltung der Klägerin, sohin der Beklagten 1. bis 3. die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für Dividendenzahlungen nach Art. 312 Abs 2 und 3 PGR nicht beachtet. Den Genannten war klar, dass der sich aus der Jahresrechnung ergebende Reingewinn zuzüglich Gewinnvortrag sowie Entnahme aus hiefür gebildeten Reserven unter Anrechnung des Verlustes der früheren Geschäftsjahre sowie Zuweisungen an gesetzliche oder statutarische Reserven nicht ausreichend ist, um diese Ausschüttung zu beschliessen. Zudem nahmen die Beklagten 1. bis 3. in Kauf, dass durch die Ausschüttung das Nettoaktivvermögen gemäss Jahresabschluss den Betrag des Aktienkapitals zuzüglich der Reserven, deren Ausschüttung das Gesetz über die Statuten nicht gestatten, unterschritten wird.
Dass mit diesem Betrag ein allfälliges Darlehen der Viertbeklagten gegenüber der Klägerin getilgt werden sollte, kann nicht festgestellt werden. Eine derartige Tilgung war kein Thema anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung vom 05.10.2012 und wurde von den Beklagten 1. bis 3. (zu diesem Zeitpunkt) nicht bedacht.
Am 15.10.2012 wurde auf Basis des Ausschüttungsbeschlusses ein Betrag in Höhe von EUR 283'442.15 auf die Kontoverbindung der Viertbeklagten überwiesen. Dieser Betrag entspricht genau 40 % der nach Bezahlung der Schlussrechnungen der Verwaltung und Revision auf der Kontoverbindung der Klägerin vorhandenen liquiden Mittel von EUR 708'605.43. Zum Zeitpunkt dieser Ausschüttung wusste der Erstbeklagte als vertretungsberechtigtes Organ der Viertbeklagten, dass diese Ausschüttung (zumindest teilweise) zu Unrecht erfolgt. Nichts desto trotz nahm die Viertbeklagte diese Überweisung an.
Per 5.12.2012 verblieb noch ein Restsaldo von EUR 424.475,33 am Konto der Klägerin bei der ---bank AG. Am 6.12.2012 retournierte die Viertbeklagte EUR 14.151,55 mit dem Hinweis, dass der Barbezug von EUR 283.442,15 versehentlich höher ausgefallen sei, als im Dividendenbeschluss vorgesehen. Am 6.11.2012 legten der Erstbeklagte, die Zweitbeklagte und der Drittbeklagte gleichzeitig ihr Amt als Verwaltungsräte der Klägerin nieder und wurden am 06.11.2012 im Öffentlichkeitsregister gelöscht. Am selben Tag legte die ------ Verwaltungsanstalt das Amt des Repräsentanten nieder. Wenig später trat die ------ GmbH als Revisionsstelle zurück.
Am 23.11.2012 stellte die Klägerin an das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt einen Antrag gemäss Art 168 PGR auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung zur Wahl des Verwaltungsrates, Wahl des Repräsentanten sowie der Revisionsstelle. Diese wurde mit Verfügung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes vom 29.11.2012 auf den 14.12.2012 einberufen. Als Traktanden wurden verfügt:
Wahl der Mitglieder der Verwaltung
Wahl der Revisionsstelle sowie
Wahl der Repräsentanz.
Bei dieser Generalversammlung der Klägerin wurden Dr. ------ ------ und ------ ------ ------ ------------- als neue Verwaltungsräte bestellt.
[...]
Über Antrag der Klägerin vom 21.12.2012 wurde am 18.01.2013 in der gegenständlichen Rechtssache eine Vermittlungsverhandlung abgehalten, wobei nicht festgestellt werden kann, wann die Ladung den Beklagten zugestellt wurde. Zumal für die Beklagten niemand erschienen ist, wurde der Klägerin ein Leitschein ausgestellt.
Ob die Klagsforderung zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber den Beklagten fällig gestellt wurde, kann nicht festgestellt werden."
7.2. Rechtlich erwog das Fürstliche Landgericht, dass die Voraussetzungen gemäss Art 312 PGR für die Ausschüttungen der Dividende wie beschlossen nicht vorgelegen hätten. Dass mit dieser Ausschüttung auch ein Darlehen gegenüber den Aktionären hätte getilgt werden sollen, habe nicht festgestellt werden können. Damit sei aber der Ausschüttungsbeschluss vom 05.10.2012 nicht nur im Umfang der Verletzung der gesetzlichen Bestimmung des Art 312 Abs 2 und 3 PGR, sondern in seiner Gesamtheit nichtig. Aus den Feststellungen ergebe sich auch, dass die 1. bis 3. Beklagten als die damalige Verwaltung der Klägerin gewusst hätten, dass der Ausschüttungsbeschluss wegen Verstosses gegen zwingende gesetzliche Vorschriften nichtig sei. Damit seien sie auch gegenüber der Klägerin gemäss Art 218 ff PGR verantwortlich. Das Wissen des Erstbeklagten sei der Viertbeklagten als deren vertretungsbefugtem Organ voll zurechenbar. Damit sei die viertbeklagte Partei aber auch im Wissen über die Nichtigkeit des Ausschüttungsbeschlusses bösgläubig gewesen. Die eingewendeten Gegenforderungen bestünden nicht zu Recht. Nach der bindenden Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichtes sei der mit der Glattstellung im Jahre 2014 erfolgte Forderungsverzicht als Insichgeschäft nie gültig zustande gekommen. Somit bestehe aber das Darlehen der Klägerin gegenüber der Viertbeklagten nach wie vor zu Recht und nicht eine Forderung der Viertbeklagten gegenüber der Klägerin.
Dieses Urteil wurde von den Beklagten fristgerecht mit Berufung bekämpft. Als Berufungsgründe wurden Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Ausserdem wurde eine "Beweisrüge aus anwaltlicher Vorsicht erhoben" und die Entscheidung im Kostenpunkt angefochten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 31.08.2016 wurde der Berufung keine Folge gegeben.
9.1. Das Berufungsgericht erkannte keine Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens und keine Fehler in der Beweiswürdigung und übernahm somit die Feststellungen des Erstgerichtes als ausreichend und unbedenklich.
9.2. In rechtlicher Hinsicht erwog das Fürstliche Obergericht zusammengefasst, dass es in seinem rechtskräftigen Teilurteil im ersten Rechtsgang ausgeführt habe, dass die im Jahre 2004 vorgenommene "Glattstellung" von Darlehensforderungen der Klägerin gegenüber der Viertbeklagten einerseits und der ------ Foundation gegenüber der Klägerin andererseits wegen eines unzulässigen Insichgeschäftes ungültig gewesen sei. An diese Rechtsauffassung sei das Erstgericht und auch das Obergericht im fortgesetzten Verfahren gebunden. Es handle sich um einen abschliessend erledigten Streitpunkt, der im aufgehobenen Teil im zweiten Rechtsgang nicht mehr aufgegriffen werden könne. Das Fürstliche Obergericht habe überdies im Aufhebungsbeschluss den Rechtsstandpunkt vertreten, dass Beschlüsse der Generalversammlung auf Aufschüttung einer Dividende, dann, wenn sie gegen die zwingenden Vorschriften von Art 312 Abs 2 und 3 PGR verstossen, absolut zur Gänze nichtig seien und nicht nur in jenem Umfang anfechtbar oder teilnichtig seien, in welchem die Ausschüttung nach dem Gesetz zulässig gewesen wäre. Auch an diese Rechtsansicht sei sowohl das Erstgericht als auch nunmehr das Obergericht im zweiten Rechtsgang gebunden. Auch sekundäre Feststellungsmängel lägen nicht vor. Aufgrund der Bilanz hätten maximal EUR 192'810.78 an die Aktionäre der Klägerin ausgeschüttet werden können. Demgegenüber sei eine Dividendenausschüttung im Betrag von EUR 707'188.00 beschlossen worden. Dieser Beschluss sei somit nichtig. Es könne dahingestellt bleiben, ob dieser Generalversammlungsbeschluss auch noch gegen die zwingende Bestimmung des Art 312 Abs 3 PGR verstossen würde. Bei der ausserordentlichen Generalversammlung der Klägerin vom 05.10.2012, bei der der Beschluss auf Ausschüttung gefasst worden sei, habe der Erstbeklagte als Vertreter der beiden Aktionärinnen, also der Viertbeklagten und der ------ Foundation fungiert. Nach den Feststellungen sei dem Erstbeklagten klar gewesen, dass die gesetzlichen Bedingungen gemäss Art 312 Abs 2 PGR für die Ausschüttung der beschlossenen Summe nicht vorlägen. Daraus ergebe sich aber die der viertbeklagten Partei, als deren Organwalter er fungiert habe, zuzurechnende Bösgläubigkeit. In der Rechtsrüge werde nicht geltend gemacht, dass für den Fall der Haftung der Vierbeklagten keine Solidarhaftung der 1. bis 3. Beklagten vorläge, sodass auf diese Rechtsfrage nicht weiter einzugehen sei.
10.1. Mangelhaft sei das obergerichtliche Verfahren deshalb, weil im ersten Rechtsgang rechtskräftig entschieden sei "dass die aufgrund der nach dem Prozessstandpunkt der Klägerin ungültigen Glattstellung angeblich nach wie vor bestehende Darlehensforderung gerade nicht bestehe und damit die Glattstellung gültig gewesen sei". "Auf den Punkt gebracht: Mit (rechtskräftiger) Abweisung der Darlehensforderung keine Ungültigkeit der Glattstellung." Zusammengefasst hätte das Fürstliche Obergericht auf Grundlage seiner eigenen rechtskräftigen Entscheidung von der Gültigkeit der Glattstellung und damit auch der von den Beklagten eingewendeten Darlehensforderung ausgehen müssen. Die in Höhe von EUR 204'647.96 eingewendete Forderung hätte daher als zu Recht bestehend erkannt werden müssen. Eine Mangelhaftigkeit des zweitinstanzlichen Verfahrens stelle auch dar, dass das Fürstliche Obergericht zu Unrecht angenommen habe, die Verantwortlichkeitsfrage sei in der Berufung nicht releviert worden. Dies sei falsch, da die Beklagten darauf ausdrücklich Bezug genommen hätten.
10.2. Den weitaus grössten Teil der Revision nimmt die "Rechtsrüge betreffend Glattstellung" ein, die sich unter verschiedenen Aspekten sich wiederholend und in die Breite gehend letztlich damit befasst, dass die in der Bilanz für das Jahr 2011 aufscheinende Darlehensforderung der Viertbeklagten in Höhe von EUR 204'647.96 (40% des Aktionärskontos) sich aus dieser Glattstellung ergebend als zu Recht bestehend hätte festgestellt werden müssen und somit um diesen Betrag das restliche Klagebegehren vermindert und somit vernichtet hätte. Eine Darstellung dieser Argumente (Punkte C I bis IX, S 12 bis 37) kann unterbleiben, da diese Frage im hier zu beurteilenden Verfahren aufgrund des Grundsatzes "abschliessend erledigter Streitpunkte bei Aufhebung des Verfahrens" nicht mehr releviert werden kann, sondern diese Rechtsfrage mit Teilurteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 20. Jänner 2016, ON 121, endgültig entschieden ist. Auf diesen formellen Aspekt wird bei Behandlung der Rechtsrüge näher eingegangen werden.
10.3. Zur Frage der Nichtigkeit des Generalversammlungsbeschlusses über die Gewinnverteilung wird ausgeführt, dass das Fürstliche Obergericht Recht habe, wenn es erkläre, dass eine Dividendenausschüttung nur in Höhe von EUR 192'810.78 hätte erfolgen dürfen. Dies ergebe sich ohne weiteres aus den Feststellungen. Es sei aber nicht verständlich, dass der Beschluss auch diesen ausschüttbaren Betrag betreffend an einer Nichtigkeit leiden soll. Allein aus dem zwingenden Charakter einer Norm könne nicht abgeleitet werden, dass die Verletzung auch Nichtigkeit für jenen Teil eines Rechtsgeschäftes begründe, der durch die zwingende Norm gar nicht verboten sei. Eine Nichtigkeit, die weiter gehe, als zum Schutz von Gläubigern und Gesellschaften notwendig, sei nicht gerechtfertigt. Die Nichtigkeitssanktion stelle die ultima ratio dar. Nicht jeder rechtswidrige Beschluss im Gesellschaftsrecht sei nichtig, sondern in der Regel müsse gegen rechtswidrige Beschlüsse eine Anfechtungsklage erhoben werden. Deshalb stelle eine Teilnichtigkeit, wenn die Nichtigkeit nicht das gesamte Rechtsgeschäft erfasse, die Regel dar. Dies gelte auch im gegenständlichen Fall. Es gebe also keinen nachvollziehbaren Grund auch betreffend jenen Teil des Ausschüttungsbeschlusses, der im Einklang mit Art 312 PGR erfolgte, eine Nichtigkeit anzunehmen. Damit würde aber der viertbeklagten Partei jedenfalls eine Dividende in Höhe von EUR 77'124.31 zustehen und dieser Betrag sei dann zu Recht bezogen worden.
11.1. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass eine Mangelhaftigkeit nicht vorliege. Selbst nach dem Vorbringen und den Beweisen der beklagten Parteien habe die viertbeklagte Partei nie eine Darlehensforderung gegenüber der klagenden Partei gehabt. Die konstruierte in der Bilanz 2011 aufscheinende Aktionärsforderung beruhe einzig auf dem Bilanzkonstrukt der Glattstellung, die als nichtig erkannt worden sei. Daraus ergebe sich auch die Irrelevanz der diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsrüge. Bei Nichtigkeit dieser Glattstellung habe die viertbeklagte Partei kein Guthaben aus der Position Aktionärsdarlehen und könne dies daher auch nicht kompensando einwenden. Die Bösgläubigkeit der viertbeklagten Partei beim Empfang der Ausschüttung sei festgestellt. Eine Teilnichtigkeit komme nicht in Betracht, da bei derart schweren Verstössen gegen wesentliche Kapitalschutzbestimmungen der gesamte Beschluss nichtig sei.
A) Mangelhaftigkeit:
12.1. Die unter diesem Revisionsgrund zuerst gemachten Ausführungen der Revisionswerber zu Punkt I., 2.1. bis 2.10. der Revision sind, soweit sie nicht allgemeine Ausführungen aus Lehre und Rechtsprechung zur Rechtskraft betreffen, nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist auch nicht erkennbar, worin die Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen soll. Die Revisionswerber gehen davon aus, dass rechtskräftig und damit autoritativ (offenbar durch das Teilurteil des Fürstlichen Obergerichtes) entschieden sei, dass die, aufgrund der nach dem Prozessstandpunkt der Klägerin ungültigen Glattstellung, angeblich nach wie vor bestehende Darlehensforderung gerade nicht bestehe und deshalb im Umkehrschluss die Glattstellung gültig sei. Es vermeinen die Revisionswerber offenbar, es gebe mit rechtskräftiger Teilabweisung der Darlehensforderung keine Ungültigkeit der Glattstellung. Aber: Eine Darlehensforderung der klagenden Partei gegenüber der viertbeklagten Partei basierend aus der Zeit vor 2002 wurde eben gerade nicht eingeklagt. Das Fürstliche Obergericht ging auch zu Recht davon aus, dass die klagende Partei im wesentlichen Schadenersatz bzw Bereicherungsansprüche geltend mache, die daraus entstanden seien, dass der Vertreter der Klägerin mit dem personenidenten Vertreter der viertbeklagten Stiftung auf eine Forderung verzichtet habe, dieser Verzicht rechtswidrig gewesen sei und damit der Schaden von der viertbeklagten Partei und den mit ihr kollusiv zusammenwirkenden 1. bis 3. beklagten Parteien zu ersetzen sei. Damit komme es auch auf das Rechenwerk (Bilanzsimulation) der klagenden Partei bei Fortführung der Bilanzierung ohne diese Glattstellung nicht an, sondern der der Glattstellung innewohnende Verzicht der klagenden Partei auf die Darlehensrückforderung gegenüber der viertbeklagten Partei sei nichtig, mit anderen Worten bestehe sohin diese Darlehensforderung noch. Damit könne aber aus diesem Titel der klagenden Partei kein Schaden erwachsen sein, da sie ja diese Darlehensforderung (jedenfalls durch die unwirksame Glattstellung) nicht verloren habe. Sodann wird rechtlich ausgeführt, warum der Verzicht auf die Darlehensforderung zwischen der klagenden Partei und der Viertbeklagten, beide vertreten durch dieselbe Person, als Organ nichtig ist. Mit einfachen Worten erklärt, entschied das Fürstliche Obergericht, dass ein Schaden aus dem Verzicht auf eine Forderung wie behauptet gar nicht entstanden sei, weil die klagende Partei auf diese Forderung gar nicht verzichtet habe. Dies führte logischerweise zur Bestätigung der Klagsabweisung. Eine Darlehensforderung war ja nicht eingeklagt. Über den Bestand oder Nichtbestand dieser Darlehensforderung und vor allem auch über deren Höhe hat also das Fürstliche Obergericht mit Ausnahme der "Nichtvernichtung" dieser Darlehensforderung durch Verzichtsvertrag zwischen der klagenden Partei und der viertbeklagten Partei gar nicht entschieden. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass das zitierte Vorbringen der klagenden Partei ON 15, S 8, sich mit der Darstellung der gegenseitigen Forderungen vor der Glattstellung befasst, weil nach dem Vorbringen der klagenden Partei zum Grund und zur Höhe des Schadenersatzes von dem dort bilanzierten Vermögen und den Verbindlichkeiten ohne die spätere "Bilanzakrobatik" auszugehen ist. Eine Verletzung der Bindungswirkung des Teilurteiles des Fürstlichen Obergerichtes vom 20. Jänner 2016, ON 121, kann sohin mangels Verneinung einer Darlehensforderung der klagenden Partei gegenüber der viertbeklagten Partei durch dieses Urteil überhaupt nicht erfolgen und es ist daher auch nicht zu erörtern, welche prozessualen Wirkungen ein solcher Verstoss hätte.
12.1.1. Die Revisionswerber rügen zum zweiten, dass das Fürstliche Obergericht davon ausgegangen sei, dass sie in der Berufung die Frage der Solidarhaftung der Beklagten zu 1. bis 3. aus Verantwortlichkeit nach Art 218 ff PGR nicht releviert hätten. Die Revisionswerber verweisen dazu auf ihr Vorbringen in der Berufung ON 127, S 22. Dabei übersehen allerdings die Revisionswerber, dass sich die Bezugnahme auf angebliche Verantwortlichkeitsansprüche an der angegebenen Stelle ausschliesslich darauf bezieht, dass die 1. bis 3. Beklagten im Hinblick auf die damalige Rechtsprechung hätten davon ausgehen können, dass die Glattstellung der gegenseitigen Forderungen rechtens gewesen sei (kein Insichgeschäft). Hier geht es aber nicht um die Frage der Glattstellung und daraus entstandener Verantwortlichkeitsansprüche im Jahre 2004, sondern um die nichtige Beschlussfassung über die Gewinnverteilung in der Generalversammlung der klagenden Partei im Jahre 2012. In der Berufung wurde mit keinem Wort ausgeführt, warum die Annahme der Solidarhaftung aus dem Titel der Verantwortlichkeit der Organe der klagenden Partei für die nichtige Beschlussfassung nicht eintreten soll. Nur der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass es auch verwegen wäre anzunehmen, dass die Organe der viertbeklagten Partei, ein Treuhänder und zwei Rechtsanwälte, die Kapitalschutzbestimmung des Art 312 Abs 2 PGR und damit auch den Verstoss dagegen durch die Beschlussfassung nicht gekannt hätten, wobei in Bezug auf diese Kapitalschutzbestimmung der Aktiengesellschaft weder eine Gesetzesänderung noch eine Änderung der Rechtsprechung eingetreten ist. Auch diesbezüglich liegt keine Mangelhaftigkeit vor.
B) Unrichtige rechtliche Beurteilung:
10.2. Die noch nicht rechtskräftig erledigte Teilforderung über EUR 269'290.00 wird darauf gestützt, dass bei der Generalversammlung der Klägerin am 05.10.2012 die Aktionäre eine Dividendenausschüttung im Betrag von EUR 707'188.00 beschlossen, diese Dividendenausschüttung aber gegen die zwingende Bestimmung des Art 312 Abs 2 PGR verstiess. Diese Rechtsmeinung wurde vom Fürstlichen Obergericht im Aufhebungsbeschluss vom 20. Jänner 2016, ON 121, vertreten und deshalb das Urteil betreffend diese Klagsforderung wegen sekundärer Feststellungsmängel aufgehoben. An diese überbundene Rechtsansicht war das Fürstliche Landgericht gemäss § 468 Abs 2 ZPO gebunden. Da die fortgesetzte und ergänzte Verhandlung keine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergab, war auch das Berufungsgericht an seine im Aufhebungsbeschluss geäusserte Ansicht gebunden (Kodek in Rechberger4 § 499 Rz 2). Hingegen hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof diese Rechtsfrage im Rahmen der Rechtsrüge in der Revision neu zu überprüfen.
10.2.1. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof tritt den rechtlichen Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes im Aufhebungsbeschluss sowie dementsprechend in der angefochtenen Entscheidung vollinhaltlich bei, wobei an dieser Stelle auszuführen ist, dass sich die Nichtigkeit des Beschlusses auf Art 312 Abs 2 PGR bezieht und insoweit die Kapitalschutzbestimmung des Art 312 Abs 3 PGR keine Rolle spielt. Das Fürstliche Obergericht hat auch im angefochtenen Urteil ausdrücklich ausgeführt, dass die Frage, ob der Generalversammlungsbeschluss weiter auch gegen Art 312 Abs 3 PGR verstossen habe, dahingestellt bleiben könne (ON 136, S 36). Das Fürstliche Obergericht hat dann nur nebenbei diesbezüglich noch zu irrelevanten Berechnungen der dortigen Berufungswerber Stellung genommen. Es ist nicht klar, ob die Revisionswerber nunmehr auch die Meinung haben, dass der Generalversammlungsbeschluss, zumindest soweit er über den zur verteilenden Gewinn von EUR 192'810.78 hinausging, nichtig war (Revision D. 1.13.4.), wenn ausgeführt wird, dass das Fürstliche Obergericht recht habe, dass eine Dividendenausschüttung in Höhe von EUR 192'810.78 hätte erfolgen dürfen und dass es umso unverständlicher sei, dass nach Ansicht des Obergerichtes der Beschluss auch betreffend diesen ausschüttbaren Betrag an einer Nichtigkeit leiden soll. Das Argument, dass der den ausschüttbaren Gewinn übersteigende Teil der beschlossenen Ausschüttung die Rückführung des Darlehens gegenüber der viertbeklagten Partei betreffe, wird in der Revision zu Recht nicht mehr vertreten. Dies widerspräche auch diametral den Feststellungen des Erstgerichtes, wonach die Generalversammlung vom 05.10.2012 ausschliesslich den Zweck hatte, nach Bezahlung der noch offenen Rechnungen der Verwaltung und der Revision 40% des noch vorhandenen liquiden Vermögens auf die Kontoverbindung der viertbeklagten Partei zu überweisen und damit dem Zugriff der Begünstigten der ------ Foundation zu entziehen. Ausserdem hat das Fürstliche Landgericht eben nicht festgestellt, dass mit Auszahlung dieses Betrages auch ein allfälliges Darlehen der Viertbeklagten gegenüber der Klägerin getilgt werden sollte (ON 126, S 38/39).
10.2.2. Eines der wichtigsten Prinzipien des Aktienrechts ist der Kapitalschutz. In dessen Dienst steht eine Reihe zwingender Bestimmungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass der AG stets ein Reinvermögen (das heisst Aktiven minus Fremdkapital), mindestens im Umfang vom Grundkapital und gebundenen Reserven erhalten bleibt (BGE 117 IV 259 E 5a mwH). Ein wesentlicher Teil des aktienrechtlichen Kapitalschutzes ist die Vorschrift nach Art 312 Abs 2 PGR (~ Art 675 Abs 2 chOR), die bestimmt, dass Dividendenzahlungen nur aus dem Reingewinn, der sich aus der Jahresrechnung ergibt, zuzüglich Gewinnvortrag, sowie Entnahmen aus hiefür gebildeten Reserven unter Anrechnung der Verluste früherer Geschäftsjahre sowie Zuweisungen an gesetzliche oder statutarische Reserven erfolgen darf (Hans Caspar von derCrone, Aktienrecht [2014] § 9 N 25). Diese Vorschrift dient nicht nur den Interessen der Gesellschaftsgläubiger, sondern auch den Interessen der Gesellschaft selbst, allfälliger Minderheitsaktionäre sowie weiterer Wirtschaftsteilnehmer (Böckli, Schweizer Aktienrecht [2009] § 12 N 515, 518; Urteil BG 07. Jänner 2013 4A_248/2012). Ein Verstoss gegen Art 312 Abs 2 PGR führt zur Nichtigkeit des Ausschüttungsbeschlusses (PeterKurer/ChristianKurer, BSK 4 [2011] OR II Art 675 N 28). Rechtsvergleichend hinzugefügt sollen auch nach österreichischer Rechtsprechung die Kapitalerhaltungsvorschriften bei Kapitalgesellschaften nach ihrem Sinn und Zweck jede unmittelbare oder mittelbare Leistung an einem Gesellschafter erfassen, der keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die wirtschaftlich das Vermögen (der Kapitalgesellschaft) verringert (RIS-Justiz RS0105532).
10.2.3. Es ist daher noch zu überprüfen, ob nur eine Teilnichtigkeit des Beschlusses vom 05.10.2012 vorliegt, ob also nur jener Teil der verfügten Ausschüttung, der sich nicht auf den Gewinn bezieht, rechtswidrig und daher zurückzuzahlen ist. Die Revisionswerber führen dazu aus, dass eine gesamte Nichtigkeit eines Vertrages oder wie hier eines Beschlusses nur ultima ratio, eine Teilnichtigkeit hingegen die Regel sei. Der gesunde Teil eines Vertrages, der nach der Natur und dem Geschäftszweck seine Gültigkeit behalten könne, solle vom Gericht aufrechterhalten werden (zit LES 1981, 196). Es ist den Revisionswerbern zuzustimmen, dass die Frage einer Gesamtnichtigkeit oder Teilnichtigkeit sich nicht nur auf Verträge, sondern durchaus auch auf gesellschaftsrechtliche Beschlüsse beziehen kann. Dazu ist vom Schutzzweck der Verbotsnorm auszugehen (zu § 879 öABGB 8 Ob 58/69 SZ 42/49; 4 Ob 602/73 SZ 47/8). Es hängt sohin immer vom Einzelfall ab (bei Verträgen), welche Vertragsbestimmungen gesetzwidrig sind und ob ohne weiters einzelne Zwecke auseinandergehalten werden können. Wenn wesentliche Vertragsbestimmungen gesetzwidrig sind, ist jedenfalls der gesamte Vertrag nichtig (siehe zu § 879 öABGB Krejci in Rummel/Lukas ABGB4 § 879 Rz 514). Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sich auch nach der Bestimmung des Art 20 chOR ähnliche Regeln, allerdings mit stärkerer Betonung des fiktiven Parteiwillens, ergeben (Huguenin BSK4 [2007] OR I Art 19/20 N 61 ff). Eine Teilnichtigkeit des Beschlusses der Generalversammlung vom 05.10.2012 kommt aber im gegenständlichen Falle schon deshalb nicht in Betracht, weil sich die Generalversammlung im Prinzip überhaupt nicht mit einer Gewinnausschüttung befasst hat. Die Tagesordnung lautete "Ausschüttung einer ausserordentlichen Dividende", was einerseits falsch war und andererseits eben dem Wortlaut nach nicht eine normale Verteilung des Gewinnes durch Auszahlung von Dividenden beinhaltet. Dazu kommt, dass nach den Feststellungen diese ausserordentliche Generalversammlung nur dazu diente, nach Bezahlung der offenen Rechnungen der Verwaltung und der Revision 40% des noch vorhandenen liquiden Vermögens auf die Kontoverbindung der viertbeklagten Partei zu übertragen und damit dem Zugriff der Begünstigten der ------ Foundation zu entziehen. Es ging also gar nicht um die Verteilung des Bilanzgewinnes (und nur eine allenfalls falsche Berechnung desselben), sondern um die Zuführung des der viertbeklagten Partei als Aktionär theoretisch bei Liquidation zustehenden Teiles des Vermögens der klagenden Partei. Ohne dass also nach den Feststellungen des Erstgerichtes bei dieser Generalversammlung weder in der Tagesordnung noch in der abgeführten Versammlung von einer Verteilung des Bilanzgewinnes für das Jahr 2011 die Rede war, kann nun nicht im Wege einer Teilnichtigkeit, dies in völlig andere Richtung umgedeutet werden. Geradezu typisch für das Vorgehen (nämlich Zweck ist die anteilige Liquidierung des Vermögens der Aktiengesellschaft zu Gunsten der viertbeklagten Partei) ist die Tatsache, dass der beschlossene Ausschüttungsteil zu Gunsten der viertbeklagten Partei sofort an die viertbeklagte Partei (mit Bartransaktionen) übertragen wurde, keineswegs aber an die andere Aktionärin, nämlich die ------ Foundation mit denselben Stiftungsräten zum Zeitpunkt der Abhaltung der Generalversammlung. Die Annahme einer Teilnichtigkeit und damit eine Reduktion des zu Recht bestehenden Klagsbetrages ist sohin rechtlich nicht gedeckt. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die in der Revision angeführte Lehre und Rechtsprechung dem nicht widerspricht. Schott spricht nur davon, dass aufgrund der rechtsgeschäftlichen Natur von Generalversammlungsbeschlüssen auch Art 20 Abs 2 chOR analog zur Anwendung komme und dass die Frage, ob der Beschluss eine inhaltliche Zergliederung zulasse, nur im Einzelfall beantwortet werden könne (Bernhard Schott, Aktienrechtliche Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen wegen Verfahrensmängeln, SSHW, Band 285 N 97). In der ebenfalls zitierten Entscheidung des Bundesgerichtes BGE 84 II 550 ging es darum, dass in der Generalversammlung einerseits völlig rechtens der Bilanzgewinn verteilt wurde, zusätzlich aber auch dem Verwaltungsrat statutenwidrig Tantiemen zugesprochen wurden. Hier entschied das Bundesgericht, dass der statutenwidrige Zuspruch von Tantiemen an ein Organ der Aktiengesellschaft die rechtmässig vorgenommene Gewinnverteilung überhaupt nicht berühre. Auch dieser Sachverhalt hat mit dem gegenständlichen nichts gemein.
10.2.4. Das Vorliegen des bösen Glaubens im Hinblick auf die Rückzahlungsverpflichtung der viertbeklagten Partei gemäss Art 219 Abs 4 PGR wird in der Revision nicht mehr aufgegriffen. Ebenso nicht die Tatsache, dass die Organe der viertbeklagten Partei aus Verantwortlichkeit solidarisch mithaften.
10.3. Damit ist auf die Frage des allfälligen Bestehens der eingewendeten Gegenforderung einzugehen, die den weitaus grössten Teil der Revision betrifft. Allerdings ist schon aus formellen Gründen auf die materiellen Argumente (insbesondere zur sogenannten Glattstellung im Jahre 2004 rückwirkend für 2002) nicht einzugehen.
10.3.1. Im gegenständlichen Fall wurde nach dem ersten Rechtsgang vom Fürstlichen Obergericht das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes teilweise, nämlich insoweit als es in Form einer objektiven Klagshäufung auch eine Rückforderung aus dem Generalversammlungsbeschluss der klagenden Partei vom 05.10.2012 beinhaltete, aufgehoben. Diese Aufhebung erfolgte gemäss § 465 Abs 1 Z 3 ZPO (§ 497 Abs 1 Z 3 öZPO), weil die Entscheidungsgrundlage für die genannte Teilforderung unvollständig war. Durch die Aufhebung wurde das Verfahren in diesem Teilbereich in den Stand vor Schluss der Verhandlung erster Instanz zurückversetzt. Die Parteien hatten alle Befugnisse, die ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt zukamen. Es konnte also neues - auch widersprechendes - Vorbringen erstattet werden. Es konnten auch neue Sachanträge gestellt werden (Pimmer in Fasching/Konecny2 IV/1 § 496 Rz 75). Im ersten Rechtsgang hatten die beklagten Parteien noch keine Kompensandoeinwendung erhoben. Diese wurde erstmals im zweiten Rechtsgang durch den Schriftsatz ON 123, vorgetragen in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 04.04.2016 (ON 124) in den Prozess eingebracht. Zu P 59 wendeten nämlich die beklagten Parteien die durch die streitgegenständliche Transaktion (Ausschüttung 05.10.2012) bereits getilgte Forderung der Viertbeklagten aus dem Aktionärskontokorrentverhältnis in Höhe von EUR 204'647.96, bei Nichtannahme dieser Tilgung eventualiter ein. Diese Forderung aus dem "Aktionärskontokorrentverhältnis" der viertbeklagten Partei gegenüber der klagenden Partei beruhte ausschliesslich auf den mit "Glattstellung" bezeichneten Rechtsgeschäften, darunter auch dem Verzichtsvertrag zwischen der Klägerin und der viertbeklagten Partei. Dies wird auch ausdrücklich in der Revision zu Punkt C. I. 4.1. so vorgebracht. Ist sohin die Glattstellung rechtlich unbeachtlich, so fällt auch die eingewendete Darlehensforderung in Höhe von EUR 204'647.96 dahin. Nur zur Klarstellung ist anzufügen, dass dies nichts darüber aussagt, ob bei Wegfall der "Glattstellung" und Weiterführung der Geschäfte der beteiligten juristischen Personen mit allfälligen gegenseitigen Verträgen und Erfüllungshandlungen sich nicht eine Forderung der viertbeklagten Partei gegenüber der Klägerin ergeben könnte. Dies ist hier aber nicht Prozessgegenstand.
10.3.2. Allerdings ist nunmehr zu beachten, dass auch bei einer Aufhebung nach § 465 Abs 1 Z 3 ZPO abschliessend erledigte Streitpunkte nicht mehr neu aufgerollt werden können. Die Beantwortung solcher Fragen kann auch aufgrund neuen Tatsachenvorbringens nicht mehr in Zweifel gezogen werden, wobei eine Ausnahme nur dann gälte, wenn es um Tatsachen geht, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang neu entstanden sind. Solche Tatsachen wurden von den beklagten Partei jedenfalls nicht vorgebracht (Pimmer in Fasching/Konecny2 IV/1 § 497 Rz 77; Kodek in Rechberger4 § 496 Rz 5; RIS-Justiz RS0042031 [T 11]). Diese Rechtsprechung ist auch in Liechtenstein unbestritten (OGH 06.03.2015, 02 CG.2014.55 E 8.4.). Wird von einem Instanzgericht die gesamte Entscheidung der Unterinstanz (en) aufgehoben, so deckt sich der Anwendungsbereich der abschliessend erledigten Streitpunkte mit der Bindung des oder der Untergerichte an die Rechtsansicht des aufhebenden Gerichtes, aber auch des aufhebenden Gerichtes selbst im zweiten Rechtsgang.
10.3.3. Bei Teilentscheidungen wie im gegenständlichen Fall ist zu beachten, dass dann, wenn Sachanträge von der aufhebenden Instanz (teilweise) spruchgemäss erledigt werden, die für die Entscheidung tragenden Tatsachen und rechtlichen Subsumtionen typischerweise abschliessend erledigte Streitpunkte darstellen (Schumacher, Abschliessend erledigte Streitpunkte im Berufungs- und Revisionsverfahren, Festschrift für Gert Delle Karth, S 925 [931]). Genau dieser Fall liegt hier vor. Die in der rechtskräftigen Entscheidung (Teilurteil des Fürstlichen Obergerichtes) vorgenommene rechtliche Subsumtion auf der Basis des festgestellten Sachverhaltes stellt einen abschliessend erledigten Streitpunkt auch für noch offene Anspruchsteile, für die dieselbe rechtliche Subsumtion entscheidungserheblich ist, dar. Im gegenständlichen Fall wurde im rechtskräftigen Teilurteil des Fürstlichen Obergerichtes auf Basis der dortigen Feststellungen (die sich im Übrigen mit den Feststellungen dazu im nunmehrigen angefochtenen Urteil völlig decken) rechtlich subsumiert, dass die sogenannte "Glattstellung" im Jahre 2004, die verschiedene Forderungen zwischen den Aktionären und der Aktiengesellschaft und zwischen den Aktionären betraf, nichtig ist. Dieser abschliessend erledigte Streitpunkt kann nunmehr im noch offenen Sachantrag der klagenden Partei auf Zuspruch eines Betrages, der aufgrund eines nichtigen Generalversammlungsbeschlusses im Jahre 2012 der viertbeklagten Partei ausbezahlt wurde, nicht mehr aufgerollt werden. Soweit - ohnehin allein für die Kompensandoeinwendung - im gegenständlichen noch offenen Verfahren die Frage der Gültigkeit der "Glattstellung" im Sinne einer Vorfrage für das Bestehen der Darlehensforderung der viertbeklagten Partei gegenüber der Klägerin wesentlich ist, besteht die Bindung an die rechtliche Subsumtion des Teilurteiles des Fürstlichen Obergerichtes vom 20. Jänner 2016. Dabei spielt es keine Rolle, dass dieses Teilurteil des Fürstlichen Obergerichtes ohne Anrufung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes in Rechtskraft erwuchs und es ist demnach auch nicht zu überprüfen, ob eine Anfechtung dieses Teilurteiles, eine frühere Erhebung der Kompensandoeinwendung, Zwischenanträge auf Feststellung möglich gewesen wären und es ist auch hier nicht zu überprüfen, ob im Falle anderer Prozesse eine externe Bindung vorläge. Zusammengefasst gehen also die Ausführungen in der Revision in der Richtung, dass diese Glattstellung zulässig gewesen sei und damit das eingewendete Aktionärsdarlehen zu Recht bestehe, ins Leere. Auch mangels Bestehens der eingewendeten Gegenforderung besteht sohin der Zuspruch zu Recht und war der Revision keine Folge zu geben.