Die Klagen aus dem Eigentum stehen den einzelnen Stockwerkeigentümern auch gegen den oder die anderen Stockwerkeigentümer zu. Gegen den Eingriff in sein (Mit)Eigentum kann der Stockwerkeigentümer grundsätzlich mit einer auf Wiederherstellung des früheren Zustands gerichteten Klage vorgehen.
Dem Richter wird bei der Festlegung der gemeinschaftlichen Teile, welche die äussere Gestalt und das Aussehen des Gebäudes bestimmen, ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt. Bei der konkreten Zuordnung hat der Richter eine Interessenabwägung vorzunehmen, die vor allem auch den wirtschaftlichen Sinn, die Praktikabilität und die Zweckmässigkeit der konkreten Anordnung zu berücksichtigen hat. Es ist ein objektiver Massstab anzulegen.
09 CG. 2016.154
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A 2. B beide vertreten durch ***, wider die beklagten Parteien 1. C 2. D, ebendort, beide vertreten durch ***, wegen Wiederherstellung (Revisionsinteresse CHF 10'000.00) über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 12.04.2017, 09 CG.2016.154-23, mit dem der Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 22.12.2016, 09 CG.2016.154-13, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagenden Partei sind schuldig, den beklagten Parteien zu Handen ihrer Vertreter jeweils die Hälfte der mit CHF 1'489.32 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens, sohin jeweils CHF 744.66, binnen 4 Wochen zu ersetzen.
1. Das in *** gelegene Grundstück Nr *** samt darauf errichtetem Doppelwohnhaus ist in Stockwerkeigentum, und zwar insgesamt in 10 Stockwerkeigentumseinheiten, aufgeteilt. Die Kläger sind je zur Hälfte Miteigentümer der Stockwerkeigentumseinheit Nr *** mit einer Wertquote von 122/1000 und einem Sonderrecht an der 5 1/2 Zimmerwohnung im Erd- und Obergeschoss sowie am Keller im Untergeschoss (kurz Stockwerk Nr *** bzw Wohnung Nr ***). Die Wohnung Nr *** wird von der Tochter der Kläger, E, bewohnt. Die Beklagten sind je zur Hälfte Miteigentümer der Stockwerkeigentumseinheit Nr *** mit einer Wertquote von 122/1000 und einem Sonderrecht an der 5 1/2 Zimmerwohnung im Erd- und Obergeschoss sowie am Keller im Untergeschoss (kurz Stockwerk Nr *** bzw Wohnung Nr ***).
Im Jahr 1993 beabsichtigten die Beklagten, den Balkon im Obergeschoss ihrer Wohnung Nr *** zu verglasen sowie bei dem ihrer Wohnung Nr *** gemäss Stockwerkeigentümerreglement zur Sondernutzung zugewiesenen Sitzplatz einen Wintergarten zu errichten. Dieses Bauvorhaben wurde von sämtlichen Stockwerkeigentümern, sohin auch von den Klägern, durch eine schriftliche Einverständniserklärung bewilligt. Am 24.08.1993 erteilte der Gemeinderat von *** die erforderliche Baubewilligung. Die Beklagten errichteten daraufhin im Erdgeschoss beim Sitzplatz einen Wintergarten und verglasten den Balkon im ersten Obergeschoss ihrer Wohnung Nr ***.
Der Sitzplatz der Beklagten grenzt an das Wohnzimmer ihrer Wohnung Nr ***. Im Jahre 2008 entfernten die Beklagten, ohne die übrigen Stockwerkeigentümer hiervon zu informieren oder deren Zustimmung einzuholen, die den Wintergarten vom Wohnzimmer abtrennende Mauer, in die zwei Fenster eingelassen waren. Diese bauliche Massnahme wurde anlässlich einer ausserordentlichen Versammlung der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 02.12.2016 von insgesamt 6 Stockwerkeigentümern, die insgesamt 7 der 10 Stockwerkeigentumseinheiten mit einer Wertquote von insgesamt 600/1000 repräsentierten, nachträglich genehmigt.
2.1. Mit ihrer am 06.04.2016 eingebrachten Klage begehrten die Kläger die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, "insbesondere durch Wiedererrichtung der Aussenmauer im Bereich des dem Stockwerkeigentum Nr*** zugewiesenen Sondernutzungsrechts im Erdgeschoss des Gebäudes". Sie brachten dazu zusammengefasst vor: Sie hätten erst im Jahre 2013 davon erfahren, dass die Beklagten die Mauer zwischen Wohnzimmer und Wintergarten abgerissen hätten. Dies hätte gemäss Reglement der Zustimmung aller Stockwerkeigentümer bedurft. Durch die reglementwidrige eigenmächtige Entfernung der zu den gemeinschaftlichen Teilen gehörenden und nicht sonderrechtsfähigen Aussenmauer hätten sich die Beklagten widerrechtlich den in ihrem Sondernutzungsrecht stehenden Aussensitzplatz mit einer Fläche von ca 20 m2 in ihr Sonderrecht einverleibt. Von einer konkludenten Einwilligung zu dieser Baumassnahme seitens der Beklagten könne nicht die Rede sein. Ihr Eigentumsrecht verjähre nicht. Die Klage aus dem Eigentum stehe jedem Stockwerkeigentümer auch gegen die anderen Stockwerkeigentümer zu.
2.2. Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage und wendeten im Wesentlichen ein: Die Klagsführung sei nicht nachvollziehbar, weil die Kläger durch den Abriss der gegenständlichen Mauer keinerlei Nachteile oder Beeinträchtigungen erfahren würden. Bei der abgebrochenen Mauer handle es sich nicht um einen gemeinschaftlichen Teil des Gebäudes, sondern um eine nicht tragende Zwischenwand, die Gegenstand des Sonderrechts der Beklagten sei. Durch die von allen Stockwerkeigentümern bewilligte Errichtung des Wintergartens sei die ehemalige Aussenmauer zu einer Innenmauer geworden und die Fassade bzw Gebäudehülle an die Aussenmauer des Wintergartens "verschoben" worden. Der Abbruch der Mauer könne das äussere Erscheinungsbild des Gebäudes nicht mehr tangieren, weil diese Mauer nach Erstellung des Wintergartens von aussen nicht wahrnehmbar sei. Ausserdem sei die bauliche Massnahme nachträglich von den Stockwerkeigentümern mit dem erforderlichen Quorum, nämlich von 8 Stockwerkeigentümern mit einem insgesamten Anteil von 722/1000 bewilligt worden. Die Kläger hätten es auch, nachdem sie vom Abriss der Mauer im April 2013 Kenntnis erlangt hätten, bis November 2014 unterlassen, den Rückbau der Mauer zu fordern. Dadurch hätten sie die bauliche Massnahme nachträglich konkludent genehmigt.
Sollte es sich bei der abgerissenen Mauer um einen gemeinschaftlichen Teil des Gebäudes gehandelt haben, seien nur alle Stockwerkeigentümer gemeinschaftlich zur Klageführung aktivlegitimiert. Ausserdem sei das Klagebegehren zu unbestimmt.
3. Das Fürstliche Landgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab und verpflichtete die Kläger zum Kostenersatz. Es traf dabei über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch folgende wesentliche Feststellungen:
"Im Reglement (Nutzungs- und Verwaltungsordnung) für die Stockwerkeigentümergemeinschaft der Liegenschaft *** wurde am 05.10.1982, soweit für den gegenständlichen Rechtsstreit interessierend, wie folgt festgehalten:
"A. Aufteilung des Eigentums:
...3. Änderungen der Wertquote bzw des Miteigentumsanteiles:
Änderungen an der Wertquote bedürfen der Zustimmung aller Stockwerkeigentümer. Dasselbe gilt auch für Änderungen in der Zuteilung einzelner Räume zum Sonderrecht. ...
Die Aufteilung oder Zusammenlegung von Stockwerken bedarf der Genehmigung der Versammlung der Stockwerkeigentümer.
Das Sonderrecht umfasst die zum betreffenden Stockwerk gehörenden Räume und Einrichtungen. Lage und Grösse der Räume ergeben sich aus dem Begründungsakt vom heutigen Tage und den beigeschlossenen Aufteilungsplänen.
Gegenstand des Sonderrechtes sind insbesondere:
a) die inneren Zwischenwände, soweit sie keine tragenden Funktionen haben;
b) die Fussböden, deren Beläge und der Deckenputz;
c) die Verkleidung der Wände gegen die im Sonderrecht stehenden Räume;
d) die Türen (ausgenommen diejenigen gegen gemeinschaftliche Teile);
e) die eingebauten Schränke;
f) die Küchen-, Bad- und Toiletteneinrichtungen;
g) die Leitungen von ihren Abzweigungen von der gemeinschaftlichen Leitung an;
Zu den gemeinschaftlichen Teilen gehören insbesondere:
a) der Grund und der Boden der gesamten Liegenschaft unter Beachtung von Punkt 6. dieses Reglements/Abschnittes;
b) die Bauteile, die für den Bestand, die konstruktive Gliederung und Festigkeit der Gebäude von Bedeutung sind;
c) Teile, welche die äussere Gestaltung, das Aussehen der Gebäude bestimmen;
d) alle Anlagen und Einrichtungen, die allen Stockwerkeigentümern für die Benützung der Räume dienen, gleichgültig, ob sich diese innerhalb oder ausserhalb der Räume befinden, an denen Sonderrecht besteht; ...
C) Die Benützung der im Sonderrecht stehenden Räume und Einrichtungen:
In der Verwaltung, Benützung und baulichen Ausgestaltung der eigenen Räume ist jeder Stockwerkeigentümer frei, soweit dies mit den Rechten des anderen Stockwerkeigentümers und den Interessen der Gemeinschaft vereinbart ist oder dieses Reglement keine Einschränkungen enthält.
Innerhalb des Stockwerkes kann jeder Stockwerkeigentümer Bauteile beseitigen oder umgestalten, soweit dadurch der Bestand, die konstruktive Gliederung oder die Festigkeit der Gebäude, die Räume des anderen Stockwerkeigentümers oder schliesslich die äussere Gestaltung und das Aussehen des Gebäudes nicht berührt werden. Vorbehalten bleiben die baupolizeilichen Bestimmungen. ...
Untersagt ist es dem Stockwerkeigentümer jede Nutzung oder Veränderung der Räume seines Stockwerks, wodurch gemeinschaftliche Bauteile beschädigt oder in deren Funktion beeinträchtigt werden, der Wert oder das gute Aussehen des Hauses leiden oder andere Bewohner durch übermässige Einwirkung belästigt oder beschädigt werden können. ...
D) Die Benutzung der gemeinschaftlichen Teile und Einrichtungen des Gebäudes:
Jeder Stockwerkeigentümer ist befugt, die gemeinschaftlichen Teile des Gebäudes sowie die gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen zu benützen, soweit dies mit dem gleichen Recht jedes anderen und mit den Interessen der Gemeinschaft vereinbar ist.
Nicht gestattet ist insbesondere:
a) Irgendwelche Veränderungen an gemeinschaftlichen Teilen des Gebäudes vorzunehmen. ..."
Mit der Stockwerkeigentums-Begründungs-Erklärung vom 05.10.1982 wurden die Stockwerkeinheiten *** bis *** im Haus Ost und *** - *** im Haus West geschaffen und zur Sondernutzung zugewiesen. Mit Berichtigungserklärung vom 29.02.1984 wurde um Berichtigung bzw Löschung der daraufhin erfolgten Eintragung im Grundbuch insoweit ersucht, als bei den Stockwerk Nr. ***, ***, ***, *** und *** die ausserhalb des Hauses liegenden Wohnflächen nicht Teile des Stockwerkes sein sollen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Gegenteilige aus rechtlichen Erwägungen nicht möglich sei. Hievon waren unter anderem die streitgegenständliche Terrassenfläche der Beklagten betroffen, welche zuvor als Sonderrecht ausgewiesen war.
Im Jahre 1993 zeigten die Beklagten der Stockwerkeigentümergemeinschaft ein beabsichtigtes Bauvorhaben an und ersuchten diese um Einverständnis. Es handelte sich dabei um die Verglasung des Balkons sowie Erstellung eines Wintergartens am Sitzplatz gemäss dem beiliegenden Plan, wobei angemerkt wurde, dass Balkon und Sitzplatz zur Wohnung der Antragsteller gehören. In einem wurde das Baugesuch von C und D vorgelegt. Sämtliche Stockwerkeigentümer gaben insoweit ihr Einverständnis ab, so auch die Kläger.
In diesem Baugesuch wird als Bauvorhaben Verglasungen, Balkon Obergeschoss, Sitzplatz Erdgeschoss erwähnt und unter den Bemerkungen befindet sich der Wortlaut "Bestand bleibt unverändert". In diesem Zusammenhang war weder geplant noch angesucht, die im Untergeschoss befindliche Aussenmauer, durchbrochen durch eine Balkonausgangstüre und zwei Fenster zu entfernen.
Die Baubewilligung erfolgte in der Gemeinderatssitzung der Gemeinde *** vom 24.08.1993.
Das Stockwerk der Beklagten mit der Nummer *** ist das in der Stockwerkseigentums-Begründungs-Erklärung bezeichnete Stockwerk Nr. *** (Haus Ost). Es umfasst eine 5 1/2-Zimmerwohnung im Erdgeschoss, Süd-Ost-Seite, zweigeschossig, bestehend aus: Diele, WC, Arbeitszimmer, Küche, Wohn-/Esszimmer, Sitzplatz, 3 Schlafzimmer, Bad, Abstellraum, Balkon, Keller Nr. *** im Untergeschoss. Die Wertquote dieses Stockwerks wird mit 122/1000 festgelegt.
Im Jahr 2008 entschieden sich die Beklagten für einen neuerlichen Umbau und entfernten die Mauer, welche das Wohnzimmer vom Wintergarten bis zu diesem Zeitpunkt trennte. Zum besseren Verständnis wird auf die unten befindliche Skizze verwiesen, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Urteiles bildet. Auf dieser Skizze ist diese Mauer (in gelb eingezeichnet) noch vorhanden.
Eine Zustimmung der übrigen Stockwerkeigentümer zu diesem Umbau holten die Beklagten nicht ein. Sie informierten die übrigen Stockwerkeigentümer, insbesondere die Kläger, vom geplanten Umbau auch nicht.
Der Umbau selbst wurde von der Firma F Anstalt fach- und sachgerecht durchgeführt. Im Zuge des Umbaus stellte sich auch heraus, dass der Abbruch der Mauer keine Auswirkungen auf die Statik des Gebäudes nahm.
Diese bauliche Massnahme änderte das äussere Erscheinungsbild des Gebäudes nicht. Durch die bereits im Jahre 1993 vorgenommene Verglasung ist die Entfernung der Mauer von aussen nicht ersichtlich, ausser man befindet sich auf der der Beklagten zugeordneten Gartenfläche selbst.
Von diesen Baumassnahmen erfuhren die Kläger erstmals von ihrer Tochter E im Jahre 2013, welcher die Beklagten den Umbau zeigten.
In weiterer Folge forderten die Kläger die Beklagten zum Rückbau auf. So forderte ihr Vertreter etwa mit Schreiben vom 07.11.2014 wie folgt:
"Ich nehme Bezug auf mein Schreiben vom 23.06.2014.
Meine Mandantin verlangt von Ihrem Mandanten, dass er den von ihm entgegen der Stockwerkeigentumsbegründung und dem Reglement vorgenommenen Ausbau seiner Wohnung wieder rückgängig macht oder die Wertquote entsprechend anpassen lässt. Ihr Mandant hat nämlich einen gemeinschaftlichen Teil der Stockwerkeigentumsbegründung und dem Reglement entfernt und damit gegen die Begründungserklärung und das Reglement verstossen. Er ist verpflichtet, den in der Begründungserklärung und dem Reglement konformen Zustand wieder herzustellen.
Meine Mandantin räumt ihm zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes eine Frist von 6 Monaten ein."
Mit weiterem Anwaltschreiben vom 01.12.2015 forderte der Vertreter der Kläger die Beklagten letztmalig auf, bis zum 21.12.2015 die geforderten Wiederherstellungsmassnahmen vorzunehmen.
Die Beklagten weigerten sich allerdings diesbezüglich, sodass die gegenständliche Klage eingebracht wurde.
Mit Protokoll der Versammlung der Stockwerkeigentümer vom 17.10.2016, bei welchem unter anderem der Erstkläger und der Erstbeklagte anwesend waren, wurde unter anderem Folgendes besprochen:
"...
Die Eigentümer werden in der Einladung wie folgt informiert:
"Im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung wurde seitens dem Richter eine Überprüfung der Wertquoten angeordnet. Diese Überprüfung ergab, dass diverse Abweichungen vorhanden sind. Das heisst, der Ausbau diverser Wohnungen entspricht nicht mehr den damaligen Wertquotenberechnungen. Eine Neuberechnung der Wertquoten auf Basis der tatsächlichen Nutzungen/Ausbauten ist notwendig und wird hiemit seitens der Verwaltung beantragt.
Anlässlich der Versammlung wird der fachbeauftragte Sachverständige, G, die Sachlage erläutern."
G informiert, dass bei der vorhandenen Wertquotenberechnung diverse Fehler vorhanden sind (Gartenflächen in Sondernutzung, etc). Ebenfalls sind nachträgliche Ausbauten nicht berücksichtigt und müssten ordnungshalber eingerechnet werden. Das Thema wird rege diskutiert. Gemäss G bestehen folgende zwei Möglichkeiten:
Beschluss Wertquotenänderung mit Neubegründung im Grundbuch
Eine Wertquotenänderung mit Neubegründung im Grundbuch bedarf der Löschung des bestehenden Begründungsaktes im Grundbuch sowie deren Neubegründung. Dies benötigt Einstimmigkeit bzw die Zustimmung aller Eigentümer sowie zusätzlich aller grundpfandgebender Banken. Das Verfahren ist aufwändig und mit ca CHF 15.000,-- kostenintensiv.
Beschluss Wertquotenänderung zur Anpassung des Verteilungsschlüssels der Nebenkosten:
Eine Wertquotenänderung zur Anpassung des Verteilungsschlüssels der Nebenkosten benötigt lediglich einen Beschluss mit qualifizierter Mehrheit und müsste nicht zwingend im Grundbuch angemerkt werden.
Gempfiehlt, die derzeit noch nach Wertquoten abgerechneten Heizkosten, neu nach Quadratmeter abzurechnen. Dies ist die einfachste und kostengünstigste Variante und kann mittels Mehrheitsbeschluss gefasst werden. Dies bedingt, dass alle Wohnungen auf ihre Quadratmeter geprüft werden.
Die Eigentümer lehnen einstimmig den Antrag auf Neuberechnung der Wertquoten ab.
Die Eigentümer stimmen dafür (Enthaltung A), dass die Heizkosten ab dem Betriebsjahr 2017, neu nach Quadratmetern beheizbarer Fläche abgerechnet werden sollen (bisher nach Wertquoten)."¨
Mittlerweile haben die StockwerkeigentümerC und D (122/1000 Anteile), H (81/1000 Anteile), I (68/1000 Anteile), K (52/1000 und 58/1000 Anteile), L (68/1000 Anteile), M (192/1000 Anteile), N (75/1000 Anteile) und O (74/1000 Anteile) ihr Einverständnis/ihre Zustimmung und ihre Genehmigung zum Abbruch der ehemaligen Aussen-Fenster-Mauer (zwei Fenster und deren Umrandung sowie die darunterliegende Mauer) vom Wohnzimmer in den Wintergarten in der Wohnung von C und D gegeben, welche anlässlich ihrer Wohnungssanierung im Jahre 2008 gemacht worden ist. Keine Zustimmung wurde von den Stockwerkeigentümern P (156/1000) und A und B (122/1000 Anteile) gegeben.
Dies war nochmals Thema im Protokoll der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 02.12.2016. Im dortigen Traktandum 4. wurde unter Beschlussfassung zur (nachträglichen) Genehmigung der Umbauarbeiten (Abbruch der ehemaligen Aussen-Fenster-Mauer vom Wohnzimmer in den Wintergarten) im Jahre 2008 der Stockwerkeigentümer C und D abgestimmt. Dafür stimmten K, M, vertreten durch ***, O, L, vertreten durch ***, H, vertreten durch *** und N, vertreten durch C. In den Ausstand trat C. Enthalten haben sich A und P, vertreten durch F.
Im Auftrag der Beklagten erstellte G am 18.11.2016 ein Gutachten zur Frage einer allfälligen Entschädigung durch den Bau des Wintergartens durch die Beklagten. Dabei hielt G fest, dass die Stockwerkeigentümer dem Bau des Wintergartens ohne Vorbehalt zugestimmt haben. Da die Fläche bereits zur alleinigen Nutzung dem jeweiligen Eigentümer in der Stockwerkeinheit Nr. *** zugeschrieben und deshalb für die Gemeinschaft nicht nutzbar sei, sei keine Entschädigung verlangt worden. Es sei keine Berichtigung der Wertquoten erforderlich, da die gesamte Aussenfläche von 35,50 m2 bei der Berechnung der Wertquoten bereits mit Faktor 1.0 sehr hoch mitberechnet sei.
Die Kosten des Unterhalts, der Erneuerung und der Betriebskosten würden gemäss Reglement nach Wertquoten verteilt. Da die Wertquote der Stockwerkeinheit Nr. *** durch den Bau des Wintergartens und der Balkonverglasung nicht tangiert werde, sei keine Korrektur notwendig.
Mit dem Bau des Wintergartens sei die Gebäudehülle aus technischer Sicht an der Aussenseite des Wintergartens verschoben. Die vormals bestehenden Fenster und die Aussenmauer hätten sich nach Errichtung des Wintergartens innerhalb der Räume der Stockwerkeinheit Nr. *** befunden und aus technischer Sicht keine tragende Funktion gehabt. Gemäss Reglement könne jeder Stockwerkeigentümer innerhalb des Sonderrechts Bauteile beseitigen und umgestalten, soweit dadurch die konstruktive Gliederung oder die Festigkeit des Gebäudes nicht beeinträchtigt werde. Durch den Ausbau der bestehenden Fenster inklusive Rahmen und den Abbruch der Mauer zwischen Wohnraum und Wintergarten seien bautechnisch keine tragenden oder die Festigkeit des Gebäudes bestimmenden Bauteile entfernt worden.
An der Stockwerkeigentümerversammlung vom 17.10.2016 seien mit Mehrheitsbeschluss die Verteilung der Heizkosten geändert worden. Neu würden diese Kosten nicht mehr nach Wertquote, sondern nach Quadratmeter beheizter Bodenfläche verteilt. Dies habe Auswirkungen auf die Stockwerkeinheit Nr. ***. Da der Wintergarten beheizt sei, vergrössere sich die bereits beheizte Bodenfläche um 19,15 m2.
Schlussfolgernd führte G aus, dass der Erstbeklagte alle erforderlichen baubehördlichen Bewilligungen und die Zustimmung aller Stockwerkeigentümer für sein Bauvorhaben eingeholt habe. Er habe alle Stockwerkeigentümer und die Stockwerkeigentümergemeinschaft umfassend über sein Bauvorhaben informiert und diese schadlos gehalten. Im Gebrauch der Sache sei weder einzelnen Stockwerkeigentümern noch der Stockwerkeigentümergemeinschaft ein Schaden oder eine Beeinträchtigung im Gebrauch entstanden.
G hat keine bautechnische Ausbildung. Er ist Grundbuchsverwalter in der Schweiz. Ob die von den Beklagten entfernte Mauer eine tragende Funktion hatte wurde von ihm nicht persönlich technisch überprüft. Den Schluss insoweit hat er lediglich deshalb gezogen, da er davon ausgegangen ist, dass sich die Beklagten beim Umbau an das Reglement gehalten haben.
Aus dem Umstand, dass der Erstbeklagte den Umbau auf eigene Kosten durchgeführt hatte, zog G den Schluss, dass der Erstbeklagte alle Stockwerkeigentümer und die Stockwerkeigentümergemeinschaft umfassend über sein Bauvorhaben informiert und diese schadlos gehalten hatte.
G kontrollierte die Situation vor Ort nicht, sondern stützte sein Gutachten auf die Lichtbilder und die Pläne aus dem Grundbuch. Ob die einzelnen Flächen laut Plänen der Wirklichkeit entsprechen überprüfte G nicht.
Für dieses Gutachten stellte G dem Erstbeklagten CHF 600.00 in Rechnung."
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht den Standpunkt, dass die Beklagten mit Zustimmung sämtlicher Stockwerkeigentümer im Jahre 1993 den Sitzplatz im Erdgeschoss und den Balkon im Obergeschoss verglast hätten, wodurch die vormalig lediglich sonderrechtsfähigen Flächen in ein Sonderrecht der Beklagten umgewandelt worden seien. Die ehemalige Aussenmauer, die den Wohnbereich nach aussen abgegrenzt habe, sei zur Innenmauer geworden. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass es sich dabei um eine tragende Wand gehalten habe. Dies hätten die Kläger auch gar nicht substantiiert behauptet. Jedenfalls hätten die Beklagten die Mauer ohne Zustimmung der anderen Stockwerkeigentümer entfernen dürfen.
4. Das Berufungsgericht hat der dagegen erhobenen Berufung der Kläger mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung keine Folge gegeben und die Kläger zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens verpflichtet.
Die Aktivlegitimation der Kläger liege vor. Klagen aus dem Eigentum (hier actio negatoria) stünden jedem Stockwerkeigentümer auch gegen den oder die anderen Stockwerkeigentümer zu. Mit einer Eigentumsfreiheitsklage könne im Falle eines rechtswidrigen Eingriffs auch die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.
Es könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei der gegenständlichen Mauer um eine im Sonderrecht der Beklagten stehende Zwischen- bzw Innenwand oder um einen gemeinschaftlichen Bestandteil des Gebäudes gehandelt habe. Im ersten Fall hätten die Beklagten die Mauer, die keine tragende Funktion gehabt habe, in jedem Fall aufgrund des ihnen zustehenden Sonderrechts eigenmächtig entfernen dürfen. Die Kläger hätten gar nicht substantiiert behauptet, dass sie oder die übrigen Stockwerkeigentümer durch die bauliche Massnahme in ihren Interessen unzulässigerweise tangiert würden. Der Mauerabriss beeinträchtige auch nicht das äussere Erscheinungsbild des Gebäudes, er sei von aussen gar nicht ersichtlich.
Im zweiten Fall erweise sich die bauliche Massnahme durch den Verweis in Art 170g Abs 1 SR auf den Art 26c ff SR bzw Punkt F Zahl 2-4 iVm Punkt G Ziffer 2 h des Stockwerkeigentümerreglements als zulässig. Es könne offen bleiben, ob der Mauerabbruch eine notwendige, nützliche oder luxuriöse bauliche Massnahme gewesen sei. Bei der ausserordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom 02.12.2016 habe nämlich die Mehrheit der Stockwerkeigentümer mit dem erforderlichen Quorum diese Massnahme genehmigt. Dass erst nachträglich zugestimmt worden sei, schade dabei nicht. Zudem sei die bauliche Massnahme für die Kläger mit keinerlei Kosten verbunden gewesen. Die Kläger würden auch in ihrem Gebrauchs- oder Nutzungsrecht nicht beeinträchtigt werden. Jedenfalls hätten sie dazu keine Behauptungen aufgestellt, ebenso wenig dazu, dass ihnen ein Vetorecht zustünde oder dass der Genehmigungsbeschluss der Stockwerkeigentümerversammlung nicht gültig zustande gekommen sei.
Eine allenfalls fehlende behördliche (Bau) Bewilligung zum Abbruch der Mauer tangiere dessen zivilrechtliche Zulässigkeit nicht. Die diesbezüglich erstmals im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung stelle eine unzulässig Klageänderung dar.
6. Diese Entscheidung bekämpfen die Kläger mit einer rechtzeitig erstatteten, auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revision. Sie streben damit eine Abänderung der obergerichtlichen Entscheidung im Sinne einer Klagsstattgebung an, hilfsweise begehren sie die Aufhebung und Zurückverweisung an das Fürstliche Obergericht zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung. Sie stellen auch einen Kostenantrag.
Die Beklagten bestreiten in ihrer ebenfalls fristgerecht erstatteten Revisionsbeantwortung das Vorliegen des geltend gemachten Rechtsmittelgrundes und beantragen, der Revision keine Folge zu geben und ihnen die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
7. Die Kläger bringen in ihrer Revision, die über weite Strecken mit ihrer Berufung inhaltsgleich ist, zusammengefasst und im Wesentlichen vor:
7.1. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten an der entfernten Mauer ein Sonderrecht gehabt und sie hätten die Mauer, weil sie keine tragende Funktion gehabt habe, entfernen dürfen, sei verfehlt. Die Aussenmauer stehe weder nach dem Stockwerkbegründungsakt noch nach dem Gesetz im Sonderrecht der einzelnen Stockwerkeigentümer, sondern bilde vielmehr einen Allgemeinbestandteil. In Allgemeinbestandteile dürften die Stockwerkeigentümer aber nicht eingreifen. Das Berufungsgericht gehe auf die diesbezüglich ausführliche Begründung der Kläger in ihrer Berufung nicht ein. Dies stelle auch einen Begründungsmangel dar, der zusätzlich als Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht werde.
7.2. In dem von den Beklagten bei der Baubehörde der Gemeinde *** eingereichten schriftlichen Baugesuch vom 06.07.1993 hätten sie in den Anmerkungen ausdrücklich festgehalten: "Bestand bleibt unverändert". Aus den von ihnen eingereichten Planunterlagen ergebe sich, dass die den Bestand bildende Aussenwand im Bereich des Stockwerks unverändert bleibe und lediglich eine Verglasung angebracht werden sollte. Die Gemeinde *** habe das Bauvorhaben auf Basis des Baugesuchs bewilligt. Die Stockwerkeigentümer, einschliesslich der Kläger, hätten diesem Vorhaben ebenfalls zugestimmt, weil sie dahingehend informiert worden seien, dass es sich um eine verkehrsbedingte Schalldämpfungsmassnahme handeln solle.
Bei Ausführung des Bauvorhabens der Beklagten sei nicht erkennbar gewesen, ob es den Bewilligungsumfang überschritten hätte. Damals habe der Erstbeklagte als Verwalter fungiert. Es wäre seine Aufgabe gewesen, darüber zu wachen, dass gemeinschaftliche Teile nicht beschädigt, nicht baulich verändert und nicht zweckentfremdet würden. Von einem weiteren Bauvorhaben der Beklagten, nämlich dem hier strittigen Durchbruch, sei keine Rede gewesen. Ein derartiges Vorhaben sei nach den Feststellungen damals auch nicht geplant gewesen. Der eigenmächtig vorgenommene Mauerabbruch habe nicht nur der Genehmigung der Miteigentümer, sondern auch der baubehördlichen Bewilligung widersprochen.
Die Untergerichte hätten in Verkennung der rechtlichen Bedeutung nicht festgestellt, dass die Beklagten die bauliche Zustimmung in mehrfacher Weise überschritten hätten, nämlich in Bezug auf den Abbruch der die Aussenhülle des Gebäudes betreffenden Aussenwände im Bereich des Wohnraums/Aussensitzplatzes, der Errichtung von festen Mauern rechts und links des Sitzplatzes sowie am vorderen Ende des Sitzplatzes und in Bezug auf die Errichtung einer festen Dachkonstruktion mit festen Materialien. Die fehlenden Feststellungen dazu würden als sekundäre Feststellungsmängel gerügt.
7.3. Die Umwandlung des obligatorischen Sondernutzungsrechts in ein dingliches Sonderrecht der Beklagten bedürfe der Zustimmung aller Stockwerkeigentümer. Daraus folge, dass den Beklagten nach wie vor lediglich ein Sondernutzungsrecht an der Grundfläche des vormaligen Sitzplatzes und späteren Wintergartens zustehe, sie besässen hingegen keinen Rechtstitel für die Umwandlung dieses Rechts in ein Sonderrecht. Entgegen der Ansicht der Untergerichte sei die Wand zwischen dem Wohnzimmer der Beklagten und ihrem Wintergarten im Zuge der Errichtung des Wintergartens nicht zur Innenwand der Stockwerkeigentumseinheit geworden. Die Wand sei zwingend gemeinschaftlich, sie gehöre in ihrer Gesamtheit zum unerlässlichen konstruktiven Bestand des Gebäudes (unter Hinweis auf verschiedene Entscheidungen des Bundesgerichts). Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass durch die Entfernung eines Teils dieser Wand die Statik des Gebäudes nicht beeinträchtigt werde. An den gemeinschaftlichen Teilen könne auch kein Sonderrecht eines Stockwerkeigentümers begründet werden.
Selbst wenn die entfernte Aussenmauer durch die Errichtung des Wintergartens ins Sonderrecht der Beklagten übergegangen wäre, dürften die Beklagten die Mauer weder beschädigen noch verändern. Die Beseitigung einer solchen Mauer komme grundsätzlich nicht in Frage, weil sonst keine Abgeschlossenheit der Stockwerkeinheit mehr gegeben wäre. Eine Verschiebung der Mauer bedürfte eines einstimmigen Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung, eine solche liege hier aber nicht vor.
7.4. Schliesslich sei auch der Rechtsansicht des Berufungsgerichts entgegenzutreten, wonach bei der ausserordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung am 02.12.2016 das erforderliche Quorum für die Entfernung der Aussenmauer erreicht worden sei. Die Kläger hätten nämlich den Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung vom 02.12.2016 im Verfahren 02 CG.2016.489 erfolgreich angefochten (Versäumungsurteil; nicht rechtskräftig).
8. Die Beklagten verfolgen in ihrer Revisionsbeantwortung zusammengefasst folgende Gegenargumentation:
8.1. Die Ausführungen des Berufungsgerichts seien verständlich und nachvollziehbar. Gemäss den erstgerichtlichen Feststellungen habe die gegenständliche Mauer keine tragende Funktion und deren Abriss daher keine Auswirkungen auf die Statik des Gebäudes gehabt. Der Innenbereich von Balkonen, per analogiam von Wintergärten, sei dem Sonderrecht zuzuordnen, sodass die Beklagten in der baulichen Ausgestaltung freie Hand gehabt hätten. Die abgetragene Mauer sei auch durch die im Jahre 1993 erteilte Zustimmung aller Stockwerkeigentümer dem Innenbereich des den Beklagten zugestandenen Gebäudeteils zuzuordnen. Die hier relevante Mauer sei nicht als Allgemeinbestandteil zu werten. Der dem Obergericht vorgeworfene Begründungsmangel liege nicht vor. Die Revision sei in diesem Zusammenhang nicht gesetzeskonform ausgeführt.
8.2. Es müsse zwischen dem Baugesuch "vereinfachtes Verfahren" (Beilage 3) und dem "Baugesuch von C und D" (Beilage 2) unterschieden werden. Dazu habe das Erstgericht festgestellt, dass das Baugesuch (Beilage 2) gemäss beiliegendem Plan durchgeführt werde. Hingegen sei nicht festgestellt worden, dass das "Baugesuch vereinfachtes Verfahren" (Beilage 3) als Beilage dem Baugesuch (Beilage 2) angefügt gewesen sei; nur darin sei ausdrücklich angemerkt gewesen: "Bestand bleibt unverändert". Die Kläger könnten sich daher nicht auf den Verbleib des Bestandes berufen, da er nicht im Zusammenhang mit dem Baugesuch Beilage 2 stehe und dies auch in erster Instanz nicht behauptet worden sei. Die diesbezügliche Argumentation der Kläger in ihrem Rechtsmittel sei "nicht haltbar und absolut unsubstantiiert".
Während die Beilage 2 als zivilrechtliche Zustimmungserklärung der Stockwerkeigentümer zur Verglasung des Balkons sowie der Erstellung eines Wintergartens am Sitzplatz der Wohnung der Beklagten zu verstehen sei, stelle Beilage 3 das verwaltungsrechtliche Baugesuch mit anschliessend erfolgter verwaltungsrechtlicher Baubewilligung der Gemeinde *** dar. Auch damit seien die Kläger einverstanden gewesen, andernfalls sie ein Rechtsmittel dagegen erhoben hätten. Der von den Klägern geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel liege nicht vor. Sie hätten in erster Instanz nicht vorgebracht, dass das Bauvorhaben gemäss Beilage 2 vom erwähnten Plan abweiche. Ausserdem sei der behauptete sekundäre Feststellungsmangel nicht gesetzeskonform ausgeführt, weil die angestrebte Feststellung nicht konkret formuliert worden sei.
Nicht nachvollziehbar seien die Ausführungen der Kläger, es sei nicht erkennbar gewesen, ob das bewilligte Bauvorhanden überschritten worden sei, weil der Erstbeklagte als Verwalter fungiert habe. Es habe sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben gehandelt. Die Prüfung sei der Gemeinde *** oblegen. Erstgerichtliche Feststellungen dazu, ob ein weiteres Bauvorhaben geplant gewesen sei, seien nicht notwendig gewesen, weil die Kläger über das Bauvorhaben im Jahre 1993 informiert gewesen seien und diesem auch zugestimmt hätten.
Soweit sich die Kläger darauf beriefen, sie hätten dem Bauvorhaben zugestimmt, weil sie dahingehend informiert worden seien, dass es sich um eine verkehrsbedingte Schalldämpfungsmassnahme handeln solle, würden sie sich vom erstgerichtlichen Sachverhalt entfernen. Die Revision sei nicht gesetzeskonform ausgeführt.
8.3. Die ursprüngliche Aussenfassade, sohin die äussere Gestalt des Objekts, sei im Zuge des Umbaus im Jahre 1993 mit der Zustimmung sämtlicher Stockwerkeigentümer verändert worden. Der nunmehr entfernten Mauer samt darin befindlichen Fenstern sei nach dem Umbau kein gemeinschaftlicher Zweck mehr zugekommen. Der Abbruch der nicht tragenden Mauer sei gerechtfertigt gewesen.
8.4. Sollte der Oberste Gerichtshof der Argumentation der Kläger folgen, dass die abgebrochene Mauer einen gemeinschaftlichen Teil darstelle, wäre für die Kläger nichts gewonnen. Das Schweizer Bundesgericht habe in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass eine bauliche Massnahme gemäss Art 647e ZGB (entspricht Art 26e SR) auch nachträglich genehmigt werden könne, sofern die Zustimmung mit einem doppelten Mehr der Stockwerkeigentümer, sohin nach Köpfen und Wertquoten, erfolge. Dies sei hier nach den erstgerichtlichen Feststellungen der Fall gewesen. Damit sei der Abbruch der Mauer nachträglich saniert worden. Entgegen den Ausführungen der Kläger sei der Beschluss der Stockwerkeigentümer vom 02.12.2016 keineswegs rechtskräftig für nichtig erklärt worden. Der Beschluss sei nach wie vor rechtsgültig bestehend, weil gegen das Versäumungsurteil vom 21.02.2017 Berufung erhoben worden sei. Überhaupt stelle das Vorbringen der Kläger, dass der Beschluss vom 02.12.2016 von ihnen mittels Klage angefochten worden sei, eine unzulässige und damit unbeachtliche Neuerung dar.
8.5. Nach der hier massgeblichen Schweizer Lehre und Rechtsprechung bestehe eine Aktivlegitimation des einzelnen Stockwerkeigentümers nur dann, wenn dessen Sonderrecht direkt betroffen sei. Bei einem gemeinschaftlichen Teil sei hingegen nur die Stockwerkeigentumsgemeinschaft aktiv legitimiert. Die Kläger hätten nicht vortragen, dass das ihnen zugewiesene Sonderrecht durch den Abbruch der gegenständlichen Mauer direkt betroffen sei. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass es sich bei der abgetragenen Mauer um einen gemeinschaftlichen Teil gehandelt habe, wäre nur die Stockwerkeigentumsgemeinschaft zur Klagsführung legitimiert. Dieser Mangel würde ein Prozesshindernis und einen Nichtigkeitsgrund darstellen, die Klage wäre zurückzuweisen.
8.6. Soweit das Klagebegehren die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des im Eigentum der Beklagten stehenden Stockwerks umfasse, sei es unschlüssig und widersprüchlich, weil die Kläger dem Umbau im Jahre 1993 ausdrücklich zugestimmt hätten. Zudem sei das Begehren in Bezug auf die Wiedererrichtung der Aussenmauer unbestimmt. Aus dem Begehren sei nämlich nicht ableitbar, in welchem Umfang und in welchem konkreten Bereich die Mauer wiederhergestellt werden solle.
9. Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat erwogen:
9.1. Soweit die Kläger im Rahmen der Ausführungen der Rechtsrüge auch den Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend machen, weil das Berufungsgericht auf ihre Begründung in der Berufung bezüglich der gegenständlichen Mauer als Allgemeinbestandteil nicht eingegangen sei und insoweit ein Begründungsmangel vorliegen würde, ist zu entgegnen, dass eine mangelhafte Begründung keinen Verfahrensmangel bewirkt (EFSlg 25.361). Ein Mangel des Berufungsverfahrens läge nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit der Verfahrens- oder Beweisrüge des Berufungswerbers überhaupt nicht auseinandergesetzt hat (LES 2010, 296; RIS-Justiz RS0043144 uva). Davon kann hier nicht die Rede sein; eine solche wurde im Berufungsverfahren gar nicht erhoben. Wie noch auszuführen sein wird, sind die Entscheidungen der Vorinstanzen im Ergebnis auch zutreffend.
9.2. Das liechtensteinische Sachenrecht baut über weite Strecken wörtlich auf dem schweizerischen Sachenrecht (Art 641-977 ZGB) auf. Somit ist bei der Anwendung des liechtensteinischen Sachenrechts schweizerische Rechtsprechung und Lehre heranzuziehen (Marxer & Partner, Wirtschaftsrecht 295; LES 2007, 373; LES 2005, 100 ua).
9.2.1. Die von der Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung neuerlich vertretene Ansicht, die Kläger seien gar nicht aktiv klagslegitimiert, ist verfehlt. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klagen aus dem Eigentum (Art 20 und 61 SR = Art 641 und 679 ZGB) den einzelnen Stockwerkeigentümern auch gegen den oder die anderen Stockwerkeigentümer zustehen (BSK ZGB II-Bosch, Art 712a N 20; Meier - Hayoz/Rey, Berner Kommentar ZGB Art 712a N 24;Tuor/Schnyder/Schmid, § 97 N 10; OFK-Pellascio ZGB Art 712a N 26 je mN aus der Schweizer Judikatur). Die Kläger stützen sich in ihrer Klage darauf, die Beklagten hätten die gegenständliche Mauer in unerlaubter Eigenmacht abgetragen. Gegen den behaupteten Eingriff in ihr (Mit)Eigentum können sich die Kläger grundsätzlich mit einer auf Wiederherstellung des früheren Zustands gerichteten Klage zur Wehr setzen (vgl RIS-Justiz RS0112687, RS0083156).
9.2.2. Die hier entscheidende Frage, ob die Beklagten befugt waren, jene Aussenwand, die durch die Errichtung des Wintergartens defacto zu einer innenliegenden Wand ihrer Wohnung geworden ist, als nicht tragenden Baubestandteil eigenmächtig, also ohne Zustimmung der übrigen Stockwerkeigentümer, zu entfernen, wurde mit der bekämpften Entscheidung im Ergebnis zutreffend gelöst (§§ 469a, 482 ZPO). Es bedarf keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung. Ergänzend ist auszuführen:
9.2.2. a) Die schweizerische Stockwerkeigentumskonzeption beruht auf der gesetzlichen Regelung des gewöhnlichen Miteigentums (Art 646-652 ZGB). Stockwerkeigentum ist besonders ausgestaltetes, qualifiziertes Miteigentum. Der Stockwerkeigentümer erhält das Sonderrecht, bestimmte Räume bzw Teile eines gemeinschaftlichen Gebäudes ausschliesslich zu benutzen, zu verwalten und innen auszubauen (Wolf/Mangisch, Stockwerkeigentum in der Schweiz, in INR-Institut für Notariatsrecht und notarielle Praxis Band/Nr 18, 29 ff [42 ff]; BSK ZGB Art 712a N 1; Meier-Hayoz ZGB Vorbemerkungen zu den Art 712a ff N 33 ff).
9.2.2. b) Stockwerkeigentum als qualifiziertes Miteigentum setzt eine Trennung in zweifacher Hinsicht voraus. Erstens sind die einzelnen Stockwerkeinheiten untereinander abzugrenzen. Zweitens sind die einzelnen Stockwerkeinheiten von den gemeinschaftlichen Teilen zu unterscheiden. Die Abgrenzung der sonderrechtsfähigen von den zwingend gemeinschaftlichen Teilen erfolgt nach Art 712b ZGB (= Art 170b SR). Die Norm verfolgt einen Schutzzweck in zweierlei Hinsicht: Zum einen soll der Stockwerkeigentümer sein Sonderrecht möglichst ungestört ausüben können und durch diese Ausübung die anderen nicht stören (bezweckt durch Abs 1). Zum anderen sollen die Interessen aller Stockwerkeigentümer an der Erhaltung des Miteigentums und namentlich des Gebäudes in einem möglichst einwandfreien baulichen Zustand gewahrt bleiben (bezweckt durch Abs 2). Im Einzelnen lassen sich gemeinschaftliche Teile, Teile im Sonderrecht und besondere Nutzungsrechte (reglementarische Sondernutzungsrechte) unterscheiden (Wolf/Mangisch, Stockwerkeigentum in der Schweiz, 44; Meier-Hayoz, ZGB Art 712b 4 ff).
9.2.2. c) Die Kläger stützen sich hier darauf, dass die von den Beklagten abgetragene Mauer ein Allgemeinbestand, also ein gemeinschaftlicher Teil gewesen ist, und zwar unabhängig davon, dass der Abriss der Mauer keinen Einfluss auf die Statik gehabt habe. In Art 712b Abs 2 Z 2 ZGB (= Art 170b Abs 2 Z 2 SR) werden unter anderem "alle Bauteile, die für den Bestand, die konstruktive Gliederung und Festigkeit des Gebäudes oder der Räume anderer Stockwerkeigentümer von Bedeutung sind", als zwingend gemeinschaftlich erklärt. Nach den Feststellungen war die abgetragene Mauer kein tragender Bestandteil, sie war also nicht notwendig für das statisch relevante Konstruktionsgerippe. Aus den Feststellungen ergeben sich aber auch keine Anhaltspunkte bzw berufen sich die Kläger auch nicht ausdrücklich darauf, dass die ursprünglich bestandene Mauer eine für den Bestand des Gebäudes notwendige Umfassungsmauer und/oder Teil der architektonischen Grundkonzeption war und zur charakteristischen bautechnischen Ausgestaltung gehörte (vgl Meier/Hayoz, ZGB Art 712b N 13). Unter diesem Gesichtspunkt scheidet die Mauer jedenfalls als zwingend gemeinschaftlicher Teil aus.
9.2.2. d) Zu beachten bleibt freilich, dass Art 712b Abs 2 Z 2 ZGB (= Art 170b Abs 2 Z 2 SR) auch all jene Gebäudeteile zwingend dem gemeinsamen Bereich zuordnet, welche "die äussere Gestaltung und das Aussehen des Gebäudes bestimmen". Zweifelsohne handelt es sich beim Aussenverputz um einen gemeinschaftlichen Teil, der das Aussehen des Gebäudes bestimmt (Meier-Hayoz, ZGB Art 712b N 21; BSK ZGB Art 712b N 12). Da die "äussere Gestalt" von zahlreichen Faktoren bestimmt wird (Art des Gebäudes, Standort, Umgebung, Art der Gemeinschaft usw), wird dem Richter bei der Festlegung der gemeinschaftlichen Gebäudeteile, welche die äussere Gestalt und das Aussehen des Gebäudes bestimmen, ein weiter Ermessensspielraum gewährt. Bei der konkreten Zuordnung hat der Richter eine Interessenabwägung vorzunehmen, welche vor allem auch den wirtschaftlichen Sinn, die Praktikabilität und die Zweckmässigkeit der konkreten Anordnung zu berücksichtigen hat. Im Einzelfall ist deshalb bei der sachenrechtlichen Zuordnung zu entscheiden, ob die Interessen der Gemeinschaft noch hinreichend gewahrt sind bzw ob überwiegende Interessen des einzelnen Stockwerkeigentümers anerkannt werden können (Meier-Hayoz, ZGB Art 712b Rz 19 ff). Es ist ein objektiver Massstab anzulegen (Wermelinger ZüKomm Art 712b N 164).
Nach den hier massgeblichen Feststellungen haben alle Stockwerkeigentümer, also auch die Kläger, der Errichtung eines Wintergartens seitens der Beklagten ausdrücklich zugestimmt. Dadurch haben sie aber auch ihr Interesse an jenem Teil der Aussenfassade/des Aussenverputzes aufgegeben, der durch den vorgebauten Wintergarten in der Gesamtansicht nunmehr verdeckt wird. Ein Interesse der Gemeinschaft an diesem Teil der Fassade ist nicht erkennbar. Vielmehr ist dadurch, dass die gemeinsame Erhaltungspflicht der Aussenfassade in diesem Umfang weggefallen ist (vgl Art 712h Abs 2 Z 1 ZGB = Art 170h Abs 2 Z 1 SR), sogar eine wirtschaftliche Entlastung der Stockwerkeigentümergemeinschaft eingetreten. Andererseits liegt das Interesse der Beklagten an der einstigen Aussenmauer, die durch den vorgebauten Wintergarten zur innenliegenden Wand geworden ist, klar auf der Hand. Im Sinne einer Interessenabwägung ist daher die gegenständliche Mauer unter Bedachtnahme auf die Zustimmungserklärung der Stockwerkeigentümer, einen Wintergarten zu errichten, sachenrechtlich den Beklagten zuzuordnen, also als Teil im Sonderrecht der Beklagten zu qualifizieren.
9.2.2. e) Auch die Sonderrechtsvermutung des Art 712b Abs 3 ZGB (=Art 170b Abs 3 SR) spricht für diese sachenrechtliche Zuordnung. Nach der Zustimmungserklärung der Stockwerkeigentümer zur Errichtung eines Wintergartens kam der gegenständlichen Mauer keine wesentliche Funktion im Zusammenhang mit den gemeinschaftlichen Interessen der Stockwerkeigentümergemeinschaft mehr zu (vgl Meier-Hayoz, ZGB Art 712b N 5; OFK-Pellascio ZGB Art 172b N 18; Tuor/Schnyder/Schmid, § 101 N 48; Wermelinger ZüKomm Art 712b N 7).
9.2.2. f) Zusammengefasst waren die Beklagten berechtigt, die Mauer abzutragen. Ob mit dem nachträglichen Mauerabbruch die seinerzeitige Baubewilligung überschritten worden ist, ist zivilrechtlich nicht zu prüfen. Der von den Klägern in diesem Zusammenhang eingeforderten Feststellungen bedarf es nicht.
9.2.3. Die von den Klägerin ins Treffen geführten Entscheidungen des Schweizer Bundesgerichts sind allesamt nicht einschlägig. In der Entscheidung des Bundesgerichts vom 01.03.2011, 5A_709/2010, ging es um die Frage der Rückgängigmachung einer tragenden Mauer. Die hier entfernte Mauer war kein tragender Bauteil. Im Gegensatz zu dem mit Urteil des Schweizer Bundesgerichts vom 23.06.2004, 5C.50/2004, entschiedenen Fall bestand hier für die Errichtung des Wintergartens eine grundsätzliche Zustimmung der Stockwerkeigentümer. Im Verfahren 5C.10/2000 ging es um die Frage der Entfernung eines Klimageräts, das auf einer an der Aussenfassade eingelassenen Trägerkonstruktion aufgestellt worden war. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 10.02.2000 die Rechtsansicht der Vorinstanzen gutgeheissen, dass das vom Kläger angebrachte Klimagerät die Gestalt und das Aussehen der Fassade und damit des Gebäudes im äusseren Erscheinungsbild beeinträchtige und damit der Beschluss der beklagten Stockwerkeigentümergemeinschaft, das Klimagericht zu entfernen, nicht widerrechtlich sei. Zusammengefasst ist aus diesen Entscheidungen für den Rechtsstandpunkt der Kläger nichts zu gewinnen.
9.2.4. Mit ihren weiteren Rechtsmittelausführungen, dass der Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung vom 02.12.2016 mit Nichtigkeit behaftet und dieser Umstand erfolgreich im Verfahren 02 CG.2016.489 geltend gemacht worden sei, verstossen die Kläger gegen das Neuerungsverbot (§ 473 Abs 2 ZPO = § 504 Abs 2 öZPO). Die im Revisionsverfahren erstmals erhobene Einwendung der Nichtigkeit ist unzulässig (vgl 7 Ob 279/03k ua). Insoweit ist auf die Revision nicht weiter einzugehen.
10. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 50, 41, 46 Abs 1 ZPO. Die Beklagten vermochten die Revision der Kläger zur Gänze abzuwehren. Sie haben daher Anspruch auf die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung. Die dafür verzeichneten Kosten waren insofern geringfügig zu korrigieren, als gemäss Art 15 RATG nur 15% Streitgenossenzuschlag (anstatt verzeichnet 20%) zustehen. Bei richtiger Rechnung ergibt sich ein Prozesskostenersatzanspruch der Beklagten im Revisionsverfahren von CHF 1'489.32, den die Kläger als unterlegene Streitgenossen allerdings nicht solidarisch, sondern je zur Hälfte zu tragen haben (Klauser/Kodek, ZPO17 § 46 E 1, 1a).