09 CG. 2016.2
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Partei KLÄG 1 vertreten durch VEFA 1 als bestellter Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei BEKL 1 vertreten durch VEFA 2 in als bestellte Verfahrenshelferin, wegen CHF 7'500.00 s.A. über die Revision des Klägers gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 30.08.2016, 09 CG.2016.2, ON 34, mit dem der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 26.04.2016, 09 CG.2016.2, ON 22, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 4 Wochen die mit CHF 1'155.05 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Über Antrag der Beklagten wurde vom Fürstlichen Landgericht im Schuldentriebverfahren gegen den Kläger ein Zahlbefehl über den Betrag von CHF 7'799.00 für ausständigen Ehegattenunterhalt für den Zeitraum von September 2014 bis einschliesslich August 2015 erlassen. Der Kläger erhob gegen diesen Zahlbefehl Widerspruch, worauf die Beklagte zu 08 RÖ.2015.42 einen Antrag auf Rechtsöffnung einbrachte. Der Rechtsöffnungsantrag wurde auf ein in der Türkei ergangenes Scheidungsurteil, in dem der monatliche Ehegattenunterhalt für die Beklagte festgelegt wurde, gestützt. Mit Beschluss vom 16.12.2015 gab das Fürstliche Landgericht dem Rechtsöffnungsgesuch statt und hob den Widerspruch gegen den Zahlbefehl des Landgerichtes auf. Gegen diesen Rechtsöffnungsbeschluss richtet sich die gegenständliche Aberkennungsklage, mit der die Feststellung beantragt wird, dass die Forderung, für die im Rechtsöffnungsverfahren Rechtsöffnung erteilt wurde, im Betrag von CHF 7'500.00 nicht zu Recht besteht. Der darüber hinausgehende Rechtsöffnungstitel über CHF 299.00 s.A. ist sohin vollstreckbar geblieben.
Der Kläger brachte zusammengefasst vor, dass die geltend gemachte Forderung der Beklagten über CHF 7'500.00 an Unterhalt nicht mehr bestehe, da der Kläger genau diesen Betrag der Beklagten bezahlt habe. Um der Beklagten, die sich nach der Scheidung in der Türkei aufgehalten habe, den Ehegattenunterhalt nicht monatlich mit hohen Spesen überweisen zu müssen, habe der Kläger seine Eltern, die in Abständen von mehreren Monaten mit den Enkeln in die Türkei gereist seien, ersucht, der Beklagten den Ehegattenunterhalt in bar zu zahlen. So hätten die Eltern des Klägers in den Weihnachtsferien 2014 der Beklagten einen Bargeldbetrag in Höhe von CHF 1'000.00 übergeben, im Juni 2015 dann einen Betrag von CHF 6'500.00. Diese Beträge seien in bar jeweils vom Kläger dem Vater, der in die Türkei gereist sei, übergeben worden.
Die beklagte Partei hat dieses Vorbringen bestritten, die kostenpflichtige Klagsabweisung beantragt und vorgebracht, dass die Beklagte von den Eltern des Klägers nie Geld als Ehegattenunterhalt erhalten habe. Für die Unterhaltsverpflichtung habe sie nur vom Kläger durch Überweisung auf das türkische Bankkonto der Beklagten total CHF 1'161.00 und eine Zahlung von CHF 200.00 für den Kindesunterhalt im August 2015 erhalten. Somit sei nach wie vor ein Ehegattenunterhalt von CHF 7'799.00 offen.
Mit Urteil vom 26.04.2016 wies das Fürstliche Landgericht die Aberkennungsklage ab und verpflichtete den Kläger, der Beklagten die Prozesskosten zu ersetzen.
4.1. Nach Einsichtnahme in die von der beklagten Partei gelegten Urkunden, die Schuldentrieb- und Rechtsöffnungsakten sowie nach Einvernahme des Zeugen ---------- (Vater des Klägers) sowie der beiden Parteien traf das Erstgericht die Negativfeststellung, dass nicht festgestellt werden könne, ob der Kläger bis auf eine Zahlung im November 2014 in Höhe von CHF 786.00 und eine im Februar 2015 in Höhe von CHF 375.00 seiner Verpflichtung zur monatlichen Ehegattenunterhaltsleistung in Höhe von CHF 800.00 im Zeitraum vom 24.06.2014 bis Ende August 2015 nachgekommen sei. Es könne insbesondere nicht festgestellt werden, ob der Kläger der Beklagten auf diese Verpflichtung in zwei Teilbeträgen CHF 1'000.00 und CHF 6'500.00 in seinem Namen habe bar übergeben lassen.
4.2. Rechtlich folgerte das Fürstliche Landgericht, dass es dem beweispflichtigen Kläger nicht gelungen sei, das Gericht davon zu überzeugen, dass er seine Unterhaltsverpflichtung zumindest teilweise durch Übergabe von Bargeldbeträgen in der Türkei über seine Eltern beglichen habe. Damit sei aber die im Rechtsöffnungsverfahren strittige Forderung noch offen und diesbezüglich das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen.
5.1. Darüber hinaus brachte der Kläger in der Berufung noch Folgendes vor: "3. Nach der im liechtensteinischen Zivilprozessrecht herrschenden, wenn auch beschränkten Neuerungserlaubnis im Berufungsverfahren ist es dem Kläger möglich, zu den bereits in erster Instanz ins Treffen geführten Beweisthemen uneingeschränkt neue Beweismittel anzubieten. Nachdem Frau ---------- bei der Übergabe der Bargeldbeträge an die Beklagte im Dezember 2014 bzw Juni 2015 ebenfalls zugegen war, wird diese zum Beweis der erfolgten Barzahlungen an die Beklagte als Zeugin angeboten. Ebenso bietet der Kläger zum Beweis seines Vorbringens dahingehend, dass er die Geldbeträge für die Barzahlungen an die Beklagte in kleineren Tranchen jeweils von seinem Konto behoben und so angespart habe, die Vorlage seiner Kontounterlagen für den Zeitraum von November 2014 bis Mai 2015 an. Diese Unterlagen werden vom Kläger anlässlich der Berufungsverhandlung vorgelegt werden."
5.2. Die beklagte Partei beantragte in ihrer Berufungsmitteilung, der Berufung keine Folge zu geben und brachte zu den oben zitierten Neuerungen zusammengefasst vor, dass der Kläger die Einvernahme der Zeugin ---------- bereits im erstinstanzlichen Verfahren beantragt, dann aber auf die Einvernahme dieser Zeugin verzichtet habe. Auch die Vorlage der Kontounterlagen wäre für den Berufungswerber problemlos im erstinstanzlichen Verfahren möglich gewesen. Auch mit der beschränkten Neuerungserlaubnis im Berufungsverfahren könnten nicht Parteifehler saniert werden.
6.1. Das Fürstliche Obergericht erkannte keine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, insbesondere keinen Begründungsmangel im Rahmen der Beweiswürdigung. Das Fürstliche Obergericht erkannte auch die Beweiswürdigung des Erstgerichtes als überzeugend und in sich schlüssig, sodass auch der Beweisrüge keine Folge gegeben wurde.
6.2. Zum neuen Vorbringen in der Berufung (neue Beweisanbote) führte das Fürstliche Obergericht zusammengefasst aus, dass eine Prozessverschleppung auch einer klagenden Partei, umso mehr einem Aberkennungskläger, zum Vorwurf gemacht werden könne, wenn sie sich auf Umstände und Beweismittel beziehe, die ihr bei entsprechender Prozessdiligenz schon in erster Instanz hätten bekannt sein müssen. Trotz der beschränkten Neuerungserlaubnis im liechtensteinischen Berufungsverfahren könnten Parteifehler in der Berufungsschrift nicht saniert werden. Die Kontounterlagen von November 2014 bis Mai 2015 hätten vom Kläger schon im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt werden können. Überdies habe sie der Kläger nicht mit der Berufungsschrift vorgelegt. Die in der Berufungsschrift "neu" angebotene Zeugin habe der Kläger schon im erstinstanzlichen Verfahren angeboten, seinen Beweisantrag dann aber wieder zurückgezogen. Ein solcher Sinneswandel sei einem Parteifehler gleichzusetzen. Nebenbei bemerkt würde am Beweisergebnis zur Übergabe von Bargeld an die Beklagte (einem non liquet) auch die Aussage der Mutter des Klägers nichts ändern, da schon der Aussage des Vaters des Klägers diesbezüglich kein Glaube geschenkt worden sei.
7.1. Der Revisionswerber habe in seiner Berufung zur Untermauerung seines Prozessstandpunktes neue Beweismittel angeboten, nämlich die Einvernahme der Zeugin ---------- und die Vorlage von Kontounterlagen für den Zeitraum von November 2014 bis Mai 2015. Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass das liechtensteinische Berufungsverfahren eine beschränkte Neuerungserlaubnis vorsehe. So könne eine Partei auch noch im Berufungsverfahren zu rechtserheblichen Tatsachen, die bereits in erster Instanz vorgetragen worden seien, Beweise anbieten. Ein formeller Ausschluss eines solchen Beweisanbotes erweise sich auch als Verstoss gegen den Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs. Dass der Kläger in erster Instanz vom ursprünglichen Beweisanbot durch die Zeugin ---------- wieder Abstand genommen habe, habe seine Grundlage darin gehabt, dass zum selben Sachverhalt bereits der Zeuge ---------- - angeboten worden sei und der Kläger berechtigt davon habe ausgehen können, dass die Einvernahme dieses einen Zeugen ausreichen würde, um den Sachverhalt unter Beweis zu stellen. Er habe jedenfalls nicht davon ausgehen müssen, dass das Erstgericht sowohl seiner Parteienaussage als auch der Aussage des Zeugen ---------- keinen Glauben schenken würde. Durch die Einvernahme dieser Zeugin im Berufungsverfahren hätte sich auch keine Verschleppung des Verfahrens ergeben. Wenn das Fürstliche Obergericht ausführe, dass die Einvernahme der neu angebotenen Zeugin keine Änderung an der Beweiswürdigung ergeben hätte, so sei dies eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung. Was die neu angebotenen Urkunden betreffe, habe das Erstgericht dem Kläger vorgeworfen, ihm wäre die Nichtvorlage dieser Urkunden im erstinstanzlichen Verfahren im Sinne des § 272 Abs 2 ZPO nachteilig anzulasten, weil er dem diesbezüglichen Beweisantrag der Beklagten nicht freiwillig nachgekommen sei. Das Erstgericht habe jedenfalls vor Schluss der Verhandlung die bis dahin noch nicht erledigten Beweisanträge, sohin auch diesen, abgewiesen. Der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen, diesem vom Erstgericht dann ohnehin abgewiesenen Beweisantrag auf Vorlage dieser Urkunden aufgrund der Beweisführung durch die Beklagte nachzukommen. Vor allem habe auch keine Verpflichtung bestanden, diese neu angebotenen Urkunden schon mit der Berufungsschrift vorzulegen. Eine solche Präklusion von Beweisurkunden sehe das liechtensteinische Zivilprozessrecht nicht vor.
7.2. Die beklagte Partei hat eine Revisionsbeantwortung eingebracht und beantragt, der Revision keine Folge zu geben. Zusammengefasst wird der Revision erwidert, dass im Hinblick auf die Zeugin ---------- der Revisionswerber diese Zeugin im erstinstanzlichen Verfahren zunächst beantragt, dann auf diesen Beweis ausdrücklich verzichtet habe. Es könne nicht zulässig sein, dass zuerst auf Zeugen verzichtet werde, um sie dann im Berufungsverfahren wieder anzubieten. Ein solches Verhalten könne nur als Prozessverschleppung interpretiert werden. Auch die Vorlage der Kontounterlagen wäre für den Revisionswerber problemlos im erstinstanzlichen Verfahren möglich gewesen. Davon abgesehen habe der Revisionswerber nie ein Vorbringen dahingehend erstattet, woher er das angeblich übergebene Geld gehabt habe. Für die Sanierung solcher Parteifehler sei trotz der beschränkten Neuerungserlaubnis kein Raum. Gerade auch die Geldabhebungen in kleinen Beträgen, die durch die Bankunterlagen bewiesen werden sollten, widersprächen anderen Beweisergebnissen, vor allem der Aussage des Vaters des Klägers, dass er das Geld in Tausender Noten bekommen habe.
8.1. Nach der allgemeinen Bestimmung des § 432 Abs 2 ZPO können die Parteien im Rahmen der Berufungsanträge und Berufungsgründe neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die in erster Instanz nicht vorgebracht worden sind, insbesondere neue Tatsachen und Beweise vorbringen. Es besteht also im Berufungsverfahren kein grundsätzliches Neuerungsverbot. Die Möglichkeit, neue Tatsachen vorzubringen und neue Beweise anzubieten ist aber im Berufungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Gemäss § 452 Abs 2 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, somit neue Tatumstände und Beweise in der Berufungsschrift oder in der Berufungsmitteilung darzustellen und damit dem Gegner schon vor der Berufungsverhandlung zur Kenntnis zu bringen. Später, insbesondere in der Berufungsverhandlung, ist dies unzulässig. Eine zweite Beschränkung liegt gemäss § 452 Abs 3 ZPO darin, dass das Gericht neue Tatsachen und Beweise als unstatthaft erklären kann, wenn sie in der Absicht, den Prozess zu verschleppen, nicht früher vorgebracht worden sind. Diese letztgenannte Einschränkung stellt auch einen Ausfluss der Prozessförderungspflicht dar, die sich unter anderem im erstinstanzlichen Verfahren auch aus § 179 Abs 1 ZPO ergibt (vgl Fucik in Rechberger4 § 179 Rz 3; Rechberger/Simotta Zivilprozessrecht4 [2003] Rz 571). Sollen also in einem Berufungsverfahren neu angebotene Beweismittel - wie hier - ausdrücklich oder implizit im Berufungsurteil für unstatthaft erklärt werden, kommt es ausschliesslich auf die Auslegung des Begriffes "Absicht den Prozess zu verschleppen" an. Liegt eine solche Verschleppungsabsicht (als besondere Ausformung eines Rechtsmissbrauches) vor, kann das neue Vorbringen bzw können die neuen Beweise für unstatthaft erklärt werden, ist dies nicht der Fall, sind sie aufzunehmen, wenn nicht die allgemeinen Gründe für die Zurückweisung von Beweisen gemäss § 275 Abs 1 ZPO vorliegen (Fasching, Lehrbuch2 Rz 908). In der Entscheidung OGH 04 CG.2004. 252 LES 2007, 302 (308) wurde ausgesprochen, dass die unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit dort geltend gemachte Unvollständigkeit (Nichtaufnahme von neuen Beweisen) ausschliesslich auf Fehler wie die nachlässige Prozessführung der Klägerin oder deren Unachtsamkeit zurückzuführen sei. Ein solcher Parteifehler könne trotz der beschränkten Neuerungserlaubnis im Berufungsverfahren in der Berufungsschrift nicht saniert werden. Diese Rechtsprechung wurde vom Obersten Gerichtshof fortgesetzt und der (verkürzte) Leitsatz abgeleitet, dass ein in der Berufung erstattetes Neuvorbringen wegen Prozessverschleppungsabsicht schon dann zurückzuweisen ist, wenn es aufgrund eines Parteifehlers, insbesondere wegen unsorgfältiger Prozessführung oder Unachtsamkeit (mangelnder Prozessdiligenz), nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren erstattet wurde (OGH 01 CG.2013.421 LES 2016, 181). Die Prozessverschleppungsabsicht ist sohin weit auszulegen, die Absicht ist schon bei dolus eventualis gegeben. Immer dann, wenn eine Partei schon in erster Instanz, in der die gesamte als Einheit zu sehende Streitverhandlung für Vorbringen und Beweisanbote zur Verfügung steht, sieht, dass ein bestimmtes Beweismittel aus seiner Sicht von Bedeutung sein kann, hat sie im Sinne der Prozessdiligenz dieses Beweismittel in erster Instanz anzubieten, sofern nicht bestimmte Gründe dagegensprechen. Wird unter solchen Umständen ein Beweisanbot in erster Instanz unterlassen und dann in der Berufung nachgeholt, so ist davon auszugehen, dass die Partei schon in erster Instanz wusste, dass dieses Beweismittel aus seiner Sicht wesentlich sein kann, aber in Kauf nahm, dass es erst bei negativem Prozessausgang in der Berufung nachgeschoben wird und somit in aller Regel auch eine dadurch entstehende Prozessverzögerung in Kauf nahm.
8.2. Diese weite Auslegung des Begriffes "absichtliche Prozessverschleppung" ergibt sich auch aus einer historischen Betrachtung. In der Urfassung der ZPO, LGBl 1912 Nr. 9/1, war in Übereinstimmung mit der österreichischen Rezeptionsvorlage keine Neuerungserlaubnis im Berufungsverfahren vorgesehen, aber auch in Gegensatz zur Rezeptionsvorlage kein Anwaltszwang wie gemäss § 27 Abs 1 öZPO (Urfassung), der zumindest bei Verfahren vor Gerichtshöfen die zwingende Vertretung einer Partei durch einen Rechtsanwalt vorsah, wodurch schon a priori in erster Instanz durch den berufsmässigen Parteienvertreter eine grössere Sorgfalt im Vorbringen und im Beweisanbot zu erwarten war. Schon bald nach Inkrafttreten der ZPO im Fürstentum Liechtenstein wurde mit dem Gesetz LGBl 1924 Nr. 9 eine stärkere Parteienfreundlichkeit, darunter auch die Neuerungsmöglichkeit im Berufungsverfahren eingeführt. Es ist zu bedenken, dass damals die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein neu in Kraft war, die vor allem auch eine neue Gerichtsorganisation mit - im Gegensatz zu früher - Sitz aller Gerichte in Liechtenstein vorsah (siehe GOG vom 07.04.1922, LGBl 1922 Nr. 16). Ausserdem waren damals im Fürstentum Liechtenstein keine und später ganz wenige Rechtsanwälte tätig, sodass anzunehmen ist, dass sich die Zivilprozesse zum grossen Teil ohne berufsmässige Parteienvertreter abspielten und daher gerade auch die Fehlerhaftigkeit in der Stoffsammlung trotz Anleitungspflicht des Richters weit grösser war. Diese Tendenz zur Abänderung der Zivilprozessordnung in Richtung einer grösseren Parteienfreundlichkeit ist beispielsweise auch daraus ersichtlich, dass mit der Novelle LGBl 1924 Nr. 9 die zwingende Rechtsmittelbelehrung eingeführt wurde (§ 416 a ZPO). Damals wurde also von einem "Laienprozess" ausgegangen.
8.3. Dieses Bild hat sich bis zur heutigen Zeit verkehrt. Kaum in einem zivilgerichtlichen Verfahren treten Parteien ohne rechtskundigen Beistand auf, wobei auch die Tatsache eine Rolle spielt, dass durch das Institut der Verfahrenshilfe selbst unvermögenden Parteien die Möglichkeit gegeben wird, sich eines Rechtsbeistandes zu bedienen. Es ist daher in der Auslegung des Begriffes "Prozessverschleppungsabsicht" zulässig, gerade für das Berufungsverfahren andere Massstäbe anzulegen und insbesondere der Prozesskonzentration durch eine entsprechende Prozessförderungspflicht durch die Parteien eine grössere Bedeutung im Verhältnis zur Möglichkeit, auch noch im Berufungsverfahren Fehler oder Nachlässigkeiten auszubessern, einzuräumen.
8.4. Schliesslich ist auch noch auszuführen, dass in der parallelen Bestimmung für das Verfahren erster Instanz (§ 179 Abs 1 ZPO) ein verspätetes Vorbringen dann als unstatthaft erklärt werden kann, wenn die neuen Angaben und Beweise offenbarin der Absicht,den Prozess zu verschleppen, nicht früher vorgebracht wurden. Nach der Bestimmung des § 452 Abs 3 ZPO erfordert die Unstatthafterklärung eines Vorbringens oder von Beweisen im Berufungsverfahren keine offenbareVerschleppungsabsicht. Sohin ist auch aus dem Gesetzestext ersichtlich, dass der Gesetzgeber für die Interpretation der Prozessverschleppungsabsicht im Zusammenhang mit der Neuerungsmöglichkeit im Berufungsverfahren eine weitere Interpretation zuliess.
8.5. Es wird also ein Berufungswerber bei einem Neuvorbringen bzw beim Anbot neuer Beweismittel im Berufungsverfahren kurz darzulegen haben, warum dieses Vorbringen und diese Beweise nicht schon im Verfahren erster Instanz erstattet bzw angeboten wurden, also warum deshalb keine Verschleppungsabsicht im oben angeführten Sinne vorliegt. Diese Differenzierung wurde auch bisher in Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes so gehandhabt, wobei es immer auf den Einzelfall ankommt. Beispielsweise kann auf die Entscheidung des OGH vom 09. Jänner 2014, 02 CG.2006.213 verwiesen werden, mit der eine Aufhebung der unterinstanzlichen Urteile aufgrund eines neuen Beweisanbotes im Berufungsverfahren, das nicht beachtet wurde, erfolgte, wobei allerdings dort der Beweisführer erst nach Schluss der Verhandlung erster Instanz von einem wesentlichen Gespräch dieses "neuen" Zeugen erfahren hatte und somit im Sinne der obigen Interpretation keine Verschleppungsabsicht anzunehmen war.
8.6. Dies entspricht auch der Rechtsprechung sowohl des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes als auch des Staatsgerichtshofes über die Abweisung von Beweisanboten im Hinblick auf das rechtliche Gehör. Wenn eben mit dem Rechtsmittel neue Beweise angeboten werden und dargetan wird, dass für ein früheres Anbot kein Verschulden (somit keine Verschleppungsabsicht) vorliegt, so wird im Sinne dieser Rechtsprechung der Beweis aufzunehmen sein, andernfalls hat das Berufungsgericht die Möglichkeit, den Beweis für unstatthaft zu erklären (vgl OGH 10 CG.2007.181 LES 2010, 194; OGH CO.2008.3 LES 2010, 163).
8.7. Auf den gegenständlichen Fall angewandt ergeben diese allgemeinen Ausführungen Folgendes:
8.7.1. Der Urkundenbeweis durch Vorlage der Bankunterlagen des Klägers für die Zeit vom 24. September 2014 bis 24. Juni 2015 wurde ursprünglich von der beklagten Partei geführt. Da die Urkunden nicht in ihrem Besitz waren, beantragte sie, dem Kläger die Vorlage aufzutragen. Dazu wurde vom Kläger keine Äusserung gemäss § 303 Abs 3 ZPO abgegeben, dem Antrag wurde schliesslich implizit durch den prozessleitenden Beschluss, keine weiteren Beweise aufzunehmen und die Verhandlung zu schliessen, keine Folge gegeben. Davon kann der Kläger sich nicht beschwert erachten, weil ein Antrag und ein Beweis der Beklagten abgewiesen wurde. Von Seiten des Klägers handelt es sich sohin bei diesem Beweisanbot um ein neues Beweismittel. Warum der Kläger, diese Urkunden nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren vorlegte, wenn er sie nunmehr als bedeutsam erachtet, wird in der Berufung mit keinem Wort begründet. Wobei noch zu bemerken ist, dass diesbezügliche Bankunterlagen allerdings für die Zeit nach dem 01.06.2015 zum Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vorgelegt wurden. Eine solche Vorgangsweise stellt nach den oben dargelegten Grundsätzen eine Prozessverschleppungsabsicht dar, sodass das Fürstliche Obergericht zu Recht diesen Beweis nicht aufnahm und damit implizit für unstatthaft erklärte. Eine Verzögerung wäre allein durch die Möglichkeit der Erklärung der Gegenpartei zu diesen Urkunden und eine allfälliges Vorbringen zu diesen Urkunden mit Vertagungsnotwendigkeit möglich gewesen.
8.7.2. Ein noch krasseres Bild ergibt sich hinsichtlich des Beweisanbotes durch Einvernahme der Zeugin ---------- . Der Kläger hatte nämlich diese Zeugin zum Beweise der Übergabe der CHF 6'500.00 an die Beklagte in der Türkei schon im Verfahren erster Instanz angeboten, dieses Beweisanbot dann aber zurückgezogen. Wenn nunmehr im Berufungsverfahren diese Zeugin wiederum neu angeboten wird, so stellt dies eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Neuerungserlaubnis im Berufungsverfahren dar. Eine Begründung, warum der Beweis durch Einvernahme dieser Zeugin in erster Instanz zurückgenommen und nunmehr in zweiter Instanz nach dem abweisenden Urteil wiederum gestellt wird, wird nicht angeführt und ist auch nicht erkennbar. Allein die Tatsache, dass der Beklagte zunächst vermeint haben könnte, dass seine Aussage und jene seines Vaters für entsprechende Feststellungen der Übergabe des genannten Betrages ausreichen könnte, dies sich aber durch den negativen Prozessausgang als falsch herausstellte, macht solche Beweisanbote im Berufungsverfahren nicht zulässig. Ansonsten könnte eine Partei im Extremfall mehrmals den Prozess verschleppen. Zunächst einen Beweis zu führen, das Beweisanbot ohne Begründung zurückzunehmen, um dann den Beweis nach negativem Prozessausgang im Berufungsverfahren wiederum anzubieten, dies ohne Gründe, stellt eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Neuerungserlaubnis im Berufungsverfahren dar (Art 2 Abs 2 PGR; Art 2 Abs 2 SR). Eine Verfahrensverzögerung bei Zulassung des Zeugenbeweises in der Berufungsverhandlung mit der Pflicht, wegen des Unmittelbarkeitsgrundsatzes auch die anderen Einvernahmen zu wiederholen, liegt auf der Hand.
8.7.3. Auf die weiteren Hilfsbegründungen und Nebenbemerkungen des Fürstlichen Obergerichtes kommt es daher nicht an.
8.8. Der Revision war sohin keine Folge zu geben.
Vaduz, am 02. Dezember 2016