09 CG. 2016.353
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wolfram Purtscheller, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Partei A, vertreten durch *** gegen die beklagte Partei B reg., als Treuhänderin des C TRUST, vertreten durch *** wegen Auskunfts- und Informationsansprüche (Streitwert: CHF 50'000.00), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 30.11.2017, 09 CG.2016.353-21, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 28.04.2017, 09 CG.2016.353-14, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 4 Wochen die mit CHF 2'131.25 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
1.1. Am 05.01.1979 schlossen D, als Gründer ("Settlor") und die E AG für Treuhandschaften, vertreten durch F und G, als Treuhänder ("Trustees") einen Gründungsvertrag ("Settlement") über die Errichtung des C TRUST ab. Als Begünstigte waren die ehelichen Kinder des Stifters H., nämlich I und J sowie sämtliche Kinder der vorgenannten Begünstigten, welche während der Ermessungsfrist ("Discretionary period") geboren werden bzw. jene Person bzw. Personen, wie sie von den Treuhändern kraft notarieller Urkunde allenfalls ernannt werden mögen, vorgesehen.
Mit Änderungsurkunde vom 10.06.1986 ernannte DK und L zu Schirmherren ("Protector") des C TRUST. In einem wurde der Begünstigtenkreis mit Zustimmung der beiden Protektoren auf die Klägerin, die zweite Ehefrau des Stifters H, sowie deren Tochter M und jedwede von ihnen während der Ermessungsfrist geborene Kinder erweitert.
Am 14.05.1993 schlossen die Klägerin als Gründerin ("Settler") und die N AG ("Trustees") einen Gründungsvertrag ("Settlement") über die Errichtung des O Trust ab. Als einzige Begünstigte waren die Klägerin sowie P, der mittlerweile geborene eheliche Sohn des H und der Klägerin eingesetzt. Q wurde zum Protector ernannt.
In diesem Zusammenhang wurden 100 Inhaberaktien zu je CHF 1'000.-- der als R S.A. bezeichneten Gesellschaft vom C TRUST in den O Trust übertragen.
In weiterer Folge beantragte die N AG am 19.08.1977 beim liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister die Löschung des C TRUST.
1.2. Mit der am 10.12.2007 beim Fürstlichen Landgericht zu 06 CG.2007.337 eingebrachten Klage beantragten 1. H, 2. I und 3. J gegenüber den beklagten Parteien 1. S AG und 2. T unter anderem die Herausgabe sämtlicher von den Beklagten als Treugut des O Trust gehaltenen Vermögenswerte, insbesondere 97 Inhaberaktien der schweizerischen Gesellschaft R zu Gunsten des Treuhandvermögens des durch Treuhandurkunde vom 05.01.1979 errichteten C TRUST.
1.3. Mit Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 26.08.2009 wurde dem Klagebegehren insoweit stattgegeben. Soweit für den gegenständlichen Rechtsstreit massgeblich wurden diesem nachstehende Feststellungen zugrunde gelegt:
"Am 5. Januar 1979 schlossen D, als Gründer ("Settlor") und die E AG für Treuhandschaften ("E"), vertreten durch F und G, als Treuhänder ("Trustees") einen Gründungsvertrag ("Settlement") über die Errichtung des C Trustab, wonach namentlich der Zweitkläger und die Drittklägerin, als Begünstigte vorgesehen wurden; dies unter dem Vorbehalt, dass die Treuhänder kraft notarieller Urkunden erklären könnten, dass eine oder mehrere Personen als Begünstige ausscheiden bzw. andere zu Begünstigen ernannt werden dürften. In Ziff. 4 lit. b) dieses Gründungsvertrages wurde den Treuhändern während der Ermessensfrist die Befugnis eingeräumt, kraft notarieller Urkunde festzulegen, dass der gesamte Treuhandschaftsfonds (oder Teile hiervon) bzw. dessen Einnahmen von ihnen treuhändisch jeweils im Rahmen solcher Trusts (einschliesslich Ermessenstrusts) für eine oder mehrere Begünstige zu halten seien, wie dies die Treuhänder jeweils für angemessen erachteten. Nach Ziff. 4 lit. d) sollten die Treuhänder während der Ermessensfrist berechtigt sein, jene Anteile des Treuhandschaftsfonds bzw. dessen Einnahmen an einen oder mehrere Begünstigte so auszuschütten, wie dies die Treuhänder jeweils für angemessen erachteten. In Ziff. 13. lit c) wurde den Treuhändern die Befugnis eingeräumt, den gesamten Treuhandschaftsfonds (oder Teil hiervon) in eine andere Treuhandschaft zu übertragen - "vorausgesetzt, dass sich die Treuhänder entsprechend vergewissert haben, dass eine solche andere Treuhandschaft einem oder mehreren Begünstigen (oder Personen, welche noch Begünstigte im Rahmen der gegenständlichen Treuhandschaft werden können), in gleicher Weise zugutekommt" (Beilage A). Der C Trust wurde von Dnamens und auftrags des Erstklägers gegründet (Beilage B, ZV Erstkläger ON 52 S. 14). Mit Änderungsurkunde vom 10. Juni 1986 wurden zum einen L und K zu Protektoren des C Trust mit den Gründerbefugnissen anstelle von D und zum andern A und die von dieser in die Ehe mit dem Erstkläger eingebrachte und von diesem in der Folge adoptierte M zu weiteren Begünstigten ernannt (Beilage Z, ZV L ON 36 S. 10, PV Erstkläger ON 52 S. 15, ZV D ON 60 S. 39), und zwar mit Wissen und Willen des Erstklägers (PV Erstkläger ON 52 S. 19); mit seiner Geburt kam im Jahr 1987 P als weiterer Begünstigter dazu (PV Dr. F ON 61 S: 57). Mit Ernennungsurkunde vom 14. Oktober 1986 wurde vorgesehen, P als Zusatzbegünstigten des C Trust einzusetzen (Beilage AA), doch wurde von diesem Ansinnen Abstand genommen, da der Erstkläger als amerikanischer Staatsbürger bei einer Begünstigung gegenüber den US-Steuerbehörden einer Meldepflicht unterstanden hätte (PV Dr. F ON 61 S. 37). Zwischendurch wollte der Erstkläger den Zweitkläger als Begünstigten des Trusts entfernen, weil er ihn der Denunziation beim amerikanischen Fiskus und des Einbruchs in die Wohnung in London verdächtigte; die entsprechende Anweisung wurde jedoch vom Treuhänder bewusst nicht umgesetzt (ZV U ON 36 S. 46 f.). Am 16.8.1989 wurde E als Treuhänder des C Trust gelöscht und die N AG als neue Treuhänderin eingetragen (Beilage 1.3). Mit Auflösungsurkunde vom 19. August 1997 löste die N AG, als Treuhänderin den C Trust auf und übertrug dessen Vermögen auf den O Trust (Beilage ED), so namentlich im Oktober 1997 die bei der V deponierten R-Akten (Beilage EF). Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Auflösung des C Trust sowie die Übertragung dessen Vermögenswerte auf den O Trust mit Wissen und Willen des Erstklägers als (wirtschaftlicher) Treugeber erfolgt wären. Am 21.08.1997 wurde der C Trust im Öffentlichkeitsregister gelöscht (Beilage 2.25). L hätte in seiner Eigenschaft als Protektor des C Trust einem Ausschluss des Zweitklägers und der Drittklägerin als Begünstigte nicht zugestimmt, ebenso wenig einer Übertragung des Trustvermögens auf den O Trust ohne dortige Begünstigung der Kinder des Erstklägers aus erster Ehe (ZV L ON 36 S. 25). Protektor L hatte damals keine Kenntnis vom fraglichen Vermögenstransfer vom C auf den O Trust (ZV L ON 36 S. 33). Dabei fand keine physische Übergabe der R-Aktien durch den damaligen Treuhänder statt (ZV Q ON 51 S. 35 f.).
Der O Trust wurde mit Treuhandvereinbarung zwischen A als Treugeberin und der N AG als Treuhänder am 14. Mai 1993 errichtet, wobei Q als erster Protektor bestellt wurde und 100 Inhaberaktien der R eingebracht wurden. Zu Begünstigten des O Trust wurden namentlich A und ihr Sohn P (P) ernannt (Beilage EH). Es konnte nicht festgestellt werden, dass das Ganze, insbesondere die Begünstigungsregelung des O Trust, dem Willen des Erstklägers entsprach. Die R-Aktien hatten vor der Einbringung in den O Trust dem C Trust gehört (ZV A ON 37 S. 13, ZV Q ON 51 S. 14). Damals hielt die R Beteiligungen an W in den USA, an X in Italien, an Y in Deutschland und an Z Ltd.; heute ist die R noch an W, Y und X beteiligt (ZV Q ON 51 S. 14). Im Jahr 2002 äusserte A gegenüber dem damaligen Treuhänder den Wunsch, ihre in die Ehe mit dem Erstkläger eingebrachte und von diesem adoptierte Tochter M sowie Q als zusätzliche Begünstigte des O Trust zu ernennen (ZV Q ON 51 S. 14); es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass dieses Ansinnen umgesetzt worden wäre. Die Erstbeklagte wurde am 16.08.2007 im Oeffentlichkeitsregister als Treuhänderin des hinterlegten O Trust gelöscht und an ihrer Stelle der Zweitbeklagte als neuer Treuhänder eingetragen (Beilage 1.2.). Dieser Treuhänderwechsel wurde von Q als Protektor nach Rücksprache mit der Treugeberin A vorgenommen, und zwar ohne Einbezug des Erstklägers (ZV A ON 37 S. 30 ff., ZV Q ON 51 S. 13).
Der Erstkläger besass in der Schweiz in den Jahren 1977 bis Dezember 1986 ununterbrochen eine (jeweils verlängerte) Aufenthaltsbewilligung "B" zwecks Erwerbstätigkeit bei der R S.A., bis ihm im Februar 1987 eine Niederlassungsbewilligung "C", gültig bis 4. Februar 1989, erteilt wurde. Im Januar 1983 wurde der Erstkläger in West Virginia/USA von seiner früheren Ehefrau AA rechtskräftig geschieden (Beilage DH), nachdem die faktische Trennung bereits im Jahr 1974 erfolgt war (PV Zweitkläger ON 61 S. 14). Im Sommer 1980 hatte der Erstkläger in England A kennen und lieben gelernt (ZV L ON 26 S. 31). Am 21. Januar 1983 heiratete der Erstkläger A, worauf das Paar in ein von der italienischen Produktionsstätte (X) der Z-Gruppe gemietetes, bereits möbliertes Haus in Italien zog, wo sie bis zum Umzug nach Frankreich im Jahr 1988 blieben (PV Drittklägerin ON 52 S. 10, PV Erstkläger ON 52 S. 18, PV Zweitkläger ON 61 S. 10). A brachte in die Ehe mit dem Erstkläger ihre Tochter M ein, welche von diesem 1984 adoptiert wurde (ZV A ON 37 S. 40). Als die Kinder des Erstklägers aus erster Ehe von dieser Heirat nachträglich erfuhren, kam es zu Spannungen mit ihrem Vater und dessen neuer Gattin (ZV A ON 37 S. 40 f.), während die erste Ehefrau des Erstklägers diesen wegen angeblicher Bigamie anzeigte, wobei das Ehepaar nach einer polizeilichen Intervention Italien im Sommer 1986 Richtung Schweiz verliess (ZV A ON 37 S. 7 f. und S. 14 ff., ZV Q ON 51 S. 39), wo der Erstkläger bereits seit 1985 seinen offiziellen Wohnsitz hatte (ZV AB ON 60 S. 24). Ab 1985 war das Ehepaar in der Schweiz angemeldet, wobei ein Studio zu Wohnzwecken eingerichtet war (ZV A ON 37 S. 38). Am 18.01.1987 wurde der gemeinsame Sohn P in Kolumbien geboren, worauf das Ehepaar ein eigenes Heim suchte. 1988 wurde ein Haus in Südfrankreich gekauft, worauf das Ehepaar seinen Lebensmittelpunkt dorthin verlegte (ZV A ON 37 S. 3 ff.). Nach der Eheschliessung mit A war das Verhältnis des Erstklägers zu seinen Kindern aus erster Ehe, namentlich zum Zweitkläger, getrübt (Beilagen 2.11 und 2.15); zudem lehnte der Zweitkläger A als neue Ehefrau seines Vaters ab (ZV L ON 36 S. 35 f.). Trotzdem wohnten die Kinder des Erstklägers aus erster Ehe, namentlich die Drittklägerin, mit diesem und der neuen Gattin A sowie deren Tochter M im Jahre 1984 zusammen im selben Haus in Italien; dabei trübte sich das Verhältnis zwischen den Kindern des Erstklägers aus erster Ehe und A zusehends (PV Drittklägerin ON 52 S. 4).
Am 8. Oktober 1986 unterzeichnete der Erstkläger in Anwesenheit seiner Gattin A ein von U verfasstes und mit ihm besprochenes, an L gerichtetes Schreiben in dessen Büro, wonach er - der Erstkläger - seiner Ehefrau A praktisch sein gesamtes Vermögen gegeben, insbesondere die R-Aktien übertragen und die AC Inc. geschenkt habe (Beilage CS, ZV L ON 36 S. 13 f. und S. 20 ff.; ZV U ON 26 S. 59 f., ZV A ON 37 S. 9). Dieses Schreiben diente dazu, zum Zwecke der Steueroptimierung bereits in der Vergangenheit erfolgte Transaktionen schriftlich festzuhalten (ZV U ON 36 S. 43 f.). A diente bei der Übertragung der R-Aktien als Durchgangsstation, wobei die fragliche Schenkung des Erstklägers an die Bedingung geknüpft war, dass sie die R-Aktien in den C Trust einbringen würde, was sie denn auch via Utat, welcher die R-Aktien am 4. November 1986 zu diesem Zweck von E in Empfang nahm (ZV U ON 36 S. 50 ff.). Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass mit den R-Aktien ein Subtrust des C Trust gebildet werden sollte mit ausschliesslicher Begünstigung von A und ihren Kindern, d.h. unter Ausschluss des Zweitklägers und der Drittklägerin als Kinder des Erstklägers aus erster Ehe. Im November 1986 bezahlte der Erstkläger für eine Schenkung an seine Gattin A im Wert von CHF 51'000 Schenkungssteuern im Betrag von CHF 1'795.20 an den Fiskus des Kantons Waadt (Beilage 2.12.); diese Schenkungssteuern bezogen sich auf die R-Aktien (ZV A ON 37 S. 38 f.).(...) Im Jahr 2007 erlitt der Erstkläger in Kolumbien einen Herzinfarkt; spätestens ab jenem Zeitpunkt trennten sich die Wege des Erstklägers und von A (ZV A ON 37 S. 6). Der Erstkläger besitzt neben der amerikanischen auch die italienische Staatsbürgerschaft (Beilage EP), und zwar seit seiner Geburt (Beilage EQ, PV Erstkläger ON 61 S. 8). Der Erstkläger leidet an Dyslexie, d.h. an einer Leseschwäche (ZV A ON 37 S. 29, PV Drittklägerin ON 52 S. 8 f., PV Erstkläger ON 52 S. 14).
Die R - S.A. ("R") war am 05.07.1971 im Handelsregister des Kantons Waadt als Aktiengesellschaft eingetragen worden , wobei der Gesellschaftszweck in der Beteiligung an Unternehmen, vor allem im Bereich des Handels mit und der Herstellung von Musikinstrumenten bestand (Beilage C). Der Erstkläger hatte als Mitgründer der R fungiert und 48 der ursprünglich 50 Inhaberaktien zu je CHF 1'000 gezeichnet, wobei der Gesellschaftszweck zunächst in der Herstellung von und dem Handel mit Musikinstrumenten und deren Zubehör sowie dem Betrieb eines Feinmechanik Unternehmens bestand (Beilage D). Anlässlich der Generalversammlung der R vom 27. Dezember 1973 wurde das Kapital von CHF 50'000 auf CHF 100'000 erhöht durch Ausgabe von 50 Inhaberaktien zu je CHF 1'000, wobei diese Aktien zur Gänze vom Erstkläger gezeichnet und durch Aufrechnung mit seiner gegenüber der Gesellschaft bestehenden Forderung eingezahlt wurden, womit sich diese Forderung auf CHF 187'744.55 reduzierte (Beilage E). Per Ende 1984 fungierte der Erstkläger als Vorsitzender der R, während Q die Funktion des Direktors Finanzen und Geschäftsführers bekleidete; während die Gesellschaft im Geschäftsjahr 1984 einen Gewinn aus ordentlicher Geschäftstätigkeit nach Steuern von CHF 950'693 erzielte, betrug dieser im Konzern mit den Tochtergesellschaften X, AD, AE Ltd. AF Ltd. und AG Ltd. CHF 1'017'095 (Beilage F). Die Einladungen der R zu den ordentlichen Generalversammlungen der Jahre 1984 und 1985 erfolgten an den Erstkläger (Beilagen 2.13 und 2.14). An der GV vom 1.10.1985 wurde Q zum Präsidenten des Verwaltungsrats der R gewählt, wobei ihm alleiniges Zeichnungsrecht eingeräumt wurde (Beilage BJ). Mit Schreiben vom 5. September 1986 trat der Erstkläger seine Forderung gegenüber der R in Höhe von CHF 354'143 an die E AG in ihrer Eigenschaft als Treuhänder des C Trust ab (Beilage DV). Anlässlich der Vorstandssitzung der R vom 4. Oktober 1986 wurde beschlossen, die Inhaberaktien im Nennwert zu je CHF 1'000 auszugeben und die insgesamt 100 Aktienzertifikate vom Vorsitzenden Q und dem Schriftführer AB unterzeichnen zu lassen sowie die Aktien Nr. 1 bis 3 als Vorstandsaktien zu behalten und insgesamt 97 Aktien (Nr. 4 bis 100) an den "Gesellschafter" zu retournieren (Beilage AQ). Im Jahr 1986 wurden die Aktienzertifikate der R physisch emittiert und auf die E als Treuhänder des C Trust übertragen, dies aus steuerrechtlichen Gründen und zur Nachlassplanung des Erstklägers (ZV AB ON 60 S. 14 ff.); bis dahin war der Erstkläger Aktionär der R (ZV AB ON 60 S. 28, ZV AH ON 60 S 30). Am 9.10.1986 erteilte die E als Inhaber der 100 R-Aktien AI Vollmacht, sie bei der Generalversammlung vom 16.10.1986 zu vertreten (Beilage AS). Am 11.10.1986 waren die Inhaberaktien der R im Advokaturbüro AJ hinterlegt, wo sie bis zum Ende der ordentlichen Generalversammlung gesperrt bleiben sollten (Beilage AR). Die R-Aktien wurden damals vom C Trust gehalten, welcher zu diesem Zweck gegründet worden war (ZV U ON 36 S. 45, Beilage 2.4). Jedenfalls gehörten die R-Aktien damals dem C Trust (ZV Q ON 51 S. 8). Der Erstkläger hatte die R-Aktien zuvor zwecks Einbringung in den C Trust pro forma auf A übertragen, um amerikanische Schenkungssteuern zu vermeiden (ZV U ON 36 S. 45 f.). Es konnte nicht festgestellt werden, dass mit diesen Aktien innerhalb des C Trust nach dem Willen des Erstklägers ein Subtrust gebildet werden sollte mit ausschliesslicher Begünstigung von A und ihren Kindern, d.h. unter Ausschluss der Kinder des Erstklägers aus erster Ehe. Im August 1987 lieferte E 97 Aktien der R bei der V als Pfand für einen der R gewährten Kredit ins dortige Depot ein (Beilage EE). Anlässlich der Vorstandssitzung der R vom 15. Dezember 1992, an welcher AB und Q teilnahmen, wurde im Rahmen einer Umstrukturierung des C Trust bzw. der R-Gruppe beschlossen, ein Kaufangebot des C Trust bzw. der N AG als dessen Treuhänder für die AE Ltd. von CHF 10'000 anzunehmen und durch Q ausführen zu lassen (Beilage DY)."
Rechtlich führte das Fürstliche Landgericht seinerzeit dazu aus, dass die im Oktober 1986 deklarierte Schenkung der R-Aktien des H an die nunmehrige Klägerin aus steuerlichen Gründen lediglich als Durchgangsstation gedient habe und diese Aktien damals in den C TRUST eingebracht wurden, ohne dass die Bildung eines diesbezüglichen Subtrusts mit ausschliesslicher Begünstigung von der nunmehrigen Klägerin und ihren Kindern unter Ausschluss der Kinder des Erstklägers aus erster Ehe festzustellen gewesen sei. Die von der nunmehrigen Klägerin angeblich angeordnete Begünstigungsbeschränkung auf sich selbst und ihre Kinder sei als unbeachtlich anzusehen. Da in weiterer Folge die N gleichsam in Personalunion als Treuhänderin des C TRUST dessen Treugut in Form der R-Aktien im Jahr 1993 auf den von der nunmehrigen Klägerin als Treugeberin neu errichteten O Trust übertragen habe, habe die N AG sowohl gegenüber H als (wirtschaftlichem) Treugeber als auch gegenüber I und J als Begünstigte des C TRUST einen Treubruch begangen. Diesen Treubruch müssten sich die Beklagten als Rechtsnachfolger der N AG entgegenhalten lassen. H als Treugeber des C TRUST sowie I und J als dessen Begünstigte könnten sich erfolgreich auf das Spurfolgerecht gemäss Art. 912 Abs. 3 PGR berufen, weshalb die Beklagten kollektiv bzw. solidarisch zur Herausgabe des vormaligen Treugutes des C TRUST, insbesondere der R-Aktien zu Gunsten des C TRUST verpflichtet seien. Dass dieser im Jahr 1997 aufgelöst worden sei, ändere daran nichts, zumal dieser angesichts des vorhandenen Vermögens nach wie vor als existent anzusehen sei.
1.4. Den dagegen erhobenen Berufungen wurde keine Folge gegeben, wobei in rechtlicher Hinsicht erwogen wurde, dass es auf die Auslegung der Begünstigungsregelung nicht ankomme, da die Übertragung des Treugutes vom C TRUST auf den O Trust ohne Zustimmung der Protektoren vorgenommen worden sei, was bereits einen Treubruch indiziere. Diese Rechtsansicht wurde auch vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof mit Urteil vom 02.08.2011 gestützt. Der dagegen erhobenen Individualbeschwerde des T Trust wurde mit Urteil des Staatsgerichtshofes vom 04.09.2012 zu StGH 2011/139 keine Folge gegeben.
1.5. In weiterer Folge brachten H, I und J am 07.09.2011 zu 06 CG.2011.306 eine Titelergänzungsklage zum Urteil 06 CG.2007.337 ein und brachten vor, dass sich der Urteilsspruch nicht unmittelbar zur Vollstreckung eigne, weil die Identität des Treuhänders, zu dessen Gunsten die Exekution zu beantragen sei, ungenannt geblieben wäre. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 25.06.2011 (ON 106) wurde der im Verfahren zu 06 CG.2007.337 rechtskräftig gewordene Urteilsspruch dahingehend ergänzt, als dass dieser "zu Gunsten der im gegenständlichen Verfahren 09 CG.2016.353 geführten Beklagten als Treuhänderin des C TRUST vollstreckbar" erklärt wurde.
1.6. Im Zuge bzw nach Abschluss dieser und anderer Rechtsstreitigkeiten wurde der C TRUST "wiederbelebt" bzw "wieder in Funktion gesetzt" und die Beklagte zum Treuhänder bestellt.
Die Klägerin wurde mit Beschluss vom 26.10.2016 als Ermessensbegünstigte aus diesem Trust ausgeschossen.
Soweit ist der Sachverhalt nicht strittig.
2. Die Klä gerinbegehrt mit ihrer am 12.09.2016 beim Erstgericht eingelangten Klage die Erlassung des Urteils, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin uneingeschränkte vollumfängliche Akteneinsicht in sämtliche Akten des C TRUST, *** zu gewähren und der Klägerin sämtliche von ihr gewünschte Kopien der Akten anzufertigen und auszuhändigen;
sowie eventualiter die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin uneingeschränkte vollumfängliche Einsicht sämtlicher Akten des C TRUST, *** zu gewähren und insbesondere Kopien der nachfolgenden Unterlagen herauszugeben:
a) sämtliche mit der Gründung des C TRUST in Verbindung stehenden Unterlagen (Gründungsurkunden, Änderungsurkunden, Bestellungs- und Abberufungsurkunden von Treuhändern, Letters of Wishes, Schedules, Korrespondenz mit dem formellen und wirtschaftlichen Treugeber);
b) sämtliche Dokumente, aus denen sich Informationen betreffend die Gründung des C TRUST sowie den Wünschen und Absichten des wirtschaftlichen Treugebers ergeben;
c) vollständige Korrespondenz mit H.;
d) vollständige Korrespondenz zwischen den früheren Treuhändern (E AG für Treuhandschaften, N AG) und der Beklagten, mit den Begünstigten, deren Vertretern, den Vertretern der R und Dritten sowie der Aktenvermerke über Besprechungen und Telefonate mit vorgenannten Personen;
e) vollständige Korrespondenz mit R und deren Organe (Direktoren, Kuratoren etc.);
f) vollständige Korrespondenz zwischen den vorangegangenen und der derzeitigen Treuhänderin mit AK Ltd., U, L, K und/oder anderen involvierten Buchhaltern, Rechnungsprüfern, die Treuhänder, Treugeber oder Begünstigten beratenden Anwälte oder Berater;
g) sämtliche Dokumente betreffend die Einbringung der Aktien der R in den C TRUST oder den Referential Trust des C TRUST;
h) sämtliche Dokumente betreffend die Übertragung der Aktien der R vom C TRUST auf den O Trust;
i) sämtliche Dokumente und Korrespondenzen betreffend die Aktien der R, insbesondere deren Innehabung, betreffend die Generalversammlungen der R sowie sämtliche Protokolle und Dokumente abgehaltener Sitzungen sowie die ausgestellten Vollmachten und andere wesentliche Geschäftsvorgänge betreffende Dokumente (Vollmachten etc.);
j) sämtliche Kontoauszüge und Bankbelege betreffend den C TRUST, soweit sich diese im Besitz der Beklagten befinden;
k) sämtliche Dokumente, Erwägungen und Korrespondenzen, die im Zusammenhang mit der Bestellung der Organe der R stehen (Lebenslauf der Direktoren, Bewerbungsschreiben, Arbeitsverträge etc.),
sowie die Prozesskosten zu ersetzen.
Dazu brachte die Klägerin zusammengefasst vor:
Sie sei Ermessensbegünstigte des C TRUST (gewesen). Die Rechte der Begünstigten seien in Art. 897 ff PGR geregelt und würden durch die Regelung im TrUG ergänzt. Weiters werde in der Praxis das Stiftungsrecht analog herangezogen. Gemäss Art. 923 Abs. 2 PGR iVm § 34, 68 TrUG hätten Treuhänder auf Verlangen jedem Begünstigungsberechtigten, einschliesslich der Anwartschaftsberechtigten, soweit es deren Rechte betreffe, über alle Tatsachen und Verhältnisse, insbesondere über Stand und Anlage des Treuvermögens in billiger Weise Auskunft zu geben. Zudem hätten diese in angemessenen Zeitabständen Bericht zu erstatten und Rechnung zu legen und sich darüber zu erklären, warum sie tatsächlich Vermögen einschliesslich Erträgen nicht erhalten bzw. nicht erzielt hätten. Unabhängig davon seien Treuhänder verpflichtet, den Begünstigungs- und Anwaltschaftsberechtigten auf deren Verlangen jederzeit auf eigene Kosten zu gestatten, Einsicht in die Trustdokumente zu nehmen und das Rechnungswesen persönlich oder durch einen Vertreter zu prüfen oder zu untersuchen. Dies umfasse grundsätzlich sämtliche Dokumente hinsichtlich der Verwaltung und Geschäftsführung der Stiftung, wobei dem Destinatär die Möglichkeit gegeben werden solle, sich einen Überblick über die Geschäfte zu verschaffen und den Stand des Stiftungsvermögens nachzuvollziehen.
Hintergrund der Schenkung von H an die Klägerin betreffend die R-Aktien sei gewesen, die Klägerin und den gemeinsamen Sohn P finanziell abzusichern. Aus diesem Grund seien von der Klägerin im Einverständnis mit H die R-Aktien nicht direkt in den C TRUST, sondern einen Referential Trust zum C TRUST übertragen worden. Begünstigte dieses Referential Trusts zum C TRUST seien ausschliesslich die Klägerin und P gewesen. Es habe sich dabei lediglich um eine vorübergehende Übertragung gehandelt und sei in weiterer Folge der O Trust gegründet worden, um die Aktien der R schliesslich dort einzubringen. Zumal die Beklagte die Existenz eines derartigen Referential Trust bestreite, würde schon aus diesem Grund die Einsicht in die entsprechenden Dokumente benötigt. Zudem sei bei der Bestellung von I zum Direktor der R auf einen "Letter of Wishes" von H aus dem Jahr 2011 Bezug genommen worden. Es werde auch die Einsicht in dieses Dokument benötigt, zumal die Klägerin Interesse daran habe, nachzuvollziehen, auf welcher Grundlage sich die Treuhänderin dafür entschieden habe, dass diese Schlüsselposition von dem dazu ungeeigneten I eingenommen werde. Die Beklagte habe mehrfach pflichtwidrig gehandelt, ua durch diese einseitige bzw gleichheitswidrige Bevorzugung eines Begünstigten, nämlich I. Schon deshalb, aber auch unabhängig davon sei das Begehren der Klägerin berechtigt.
Für die Klägerin sei es unabdinglich, Informationen über die wirtschaftliche Entwicklung der R zu erhalten, um ihre Kontrollrechte auszuüben bzw. gegebenenfalls eingreifen zu können.
Da sich die Beklagte weigern würde, diese Unterlagen herauszugeben (diese würde sich zu Unrecht auf die "Bartlett Clause" berufen), sei die Klägerin zur Klagsführung genötigt.
In der Tagsatzung vom 6.03.2017 stützte die Klägerin ihr Begehren ergänzend darauf, dass sie ein Interesse an der Kontrolle habe, ob ihre Bedingungen zur Schenkung am 14.10.1986 erfüllt worden seien. Der Ausschluss der Klägerin mit Beschluss vom 26.10.2016 sei mangels rechtlicher Grundlage und als ermessenswidrig ungültig. Dennoch sei damit jedenfalls eine der Bedingungen nachträglich weggefallen. Der Anspruch auf Widerruf der Schenkung sei nicht verjährt.
3. Die Bek lagtebestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete zusammengefasst ein, dass die Klägerin schon seit langer Zeit versuche, dem C TRUST sein durch die R-Aktien repräsentiertes Vermögen zu entziehen. So habe sie bereits im Jahr 1993 ohne Wissen des Treugebers des C TRUST den O Trust errichtet, diesem die R-Aktien gewidmet und mitgewirkt, dass die R-Aktien dem O Trust 1997 rechtswidrig durch die Treuhänder des C TRUST übertragen wurden. Dies sei im Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 26.08.2009 zu 06 CG 2007.337 bereits rechtskräftig so festgestellt worden.
Für die Frage des Umfangs des Auskunftsrechts sei die Existenz eines Referential Trust aber ohnehin irrelevant. Bei einer Treuhänderschaft richte sich der Umfang des Auskunftsrechts nach Art. 923 Abs. 2 PGR sowie Art. 910 Abs. 5 PGR iVm § 68 TrUG. Aus diesen Bestimmungen lasse sich ein Anspruch eines Ermessensbegünstigten auf Auskunftserteilung und/oder Akteneinsicht nicht erschliessen.
Darüber hinaus verfüge der C TRUST über ein funktionierendes Protektorat und werde von einer anerkannten Revisionsstelle revidiert. Es sei sohin kein Grund ersichtlich, im gegenständlichen Fall von der klaren gesetzlichen Regelung abzuweichen.
Nach Art. 927 Abs. 2 PGR könne nur ein anspruchsberechtigter Begünstigter, der sich durch eine Verfügung oder Verwaltungshandlung des Treuhänders in seinen Rechten oder Interessen beeinträchtigt erachte, vom Landgericht die notwendigen Verfügungen zur Behebung des Mangels verlangen. Ermessensbegünstigte seien hingegen aufgrund des klaren Wortlautes des Gesetzes nicht legitimiert, Anträge gemäss Art. 927 Abs. 2 PGR zu stellen.
Darüber hinaus sei der Antrag der Klägerin jedenfalls überzogen. Einerseits könnten lediglich solche Dokumente begehrt werden, soweit die eigenen Rechte betroffen seien, zum anderen beziehe sich das Informationsrecht auf den Stand und die Anlage des Vermögens. Die Stiftungsverwaltung sei keinesfalls verpflichtet, jedem Nachfolgedestinatär alle bis zur Gründung der Stiftung zurückreichenden Papiere herauszugeben. Dasselbe betreffe Dokumente, welche über den Willen des Auftraggebers bei der Stiftungserrichtung Aufschluss gäben.
Zudem habe die Auskunft "in billiger Weise" zu erfolgen. Ein Begünstigungsberechtigter könne keinesfalls verlangen, dass die Stiftungsräte von vorneherein über alle Details Berichte verfassen und den Destinatären vorzulegen hätten. Ein derartiger Überblick verlange nicht, dass Feststellungen über Handlungsverhalten des Stiftungsrates über Jahre hinweg im Einzelnen und im kleinsten Detail zu treffen seien.
Weder aus der Rechtsprechung noch aus dem Gesetz sei ein Anspruch abzuleiten, all jene Dokumente in Erfahrung zu bringen, aus denen sich der Wille des "wirtschaftlichen Stifters" bei Gründung der Stiftung sowie bei der Erlassung der Beistatuten ergebe. Dies betreffe insbesondere auch den sogenannten " Letter of wishes".
In Bezug auf Tochtergesellschaften seien Auskünfte nur insoweit zu erteilen, als sie einem Stiftungsrat oder Treuhänder vorlägen und als Aktionär zustünden. Es sei nicht erforderlich, dass laufend Informationen über die wirtschaftliche Tätigkeit der Untergesellschaften in die Holdingspitze einfliessen und dort verschriftlicht zur Verfügung stehen würden.
Im Übrigen seien der Klägerin über die verschiedenen Gerichtsverfahren sowie über die Geschichte des C TRUST bereits sämtliche Dokumente bekannt. In Bezug auf die der Klägerin bereits vorliegenden Dokumente fehle der Klägerin jedes Informationsinteresse. Die Beklagte verfüge lediglich über jene Dokumente, welche sie von den Vorgängertrustees erhalten bzw. übernommen haben. Auslöser des vorliegenden Verfahrens sei die Bestellung von I zum Direktor der R und nicht die Vorgeschichte des Trusts, mit welcher die Beklagte unstrittig nichts zu tun gehabt habe. Im Eventualantrag konkretisiere die Klägerin zwar ihr Auskunftsbegehren, doch käme dies ebenfalls einer vollumfänglichen bzw. uneingeschränkten Akteneinsicht gleich und sei daher auch der Eventualantrag nicht berechtigt. Dieser sei im Übrigen nicht nur in zeitlicher Hinsicht zu weit gefasst, sondern beziehe sich in weiten Teilen auf interne und vertrauliche Dokumente oder betreffe nicht die Rechte der Klägerin.
Insgesamt sei das Begehren der Klägerin zeitlich sowie inhaltlich in ausufernder Weise und in mehrfacher Hinsicht rechtsmissbräuchlich zu weit gefasst.
Soweit die Klägerin anlässlich der Tagsatzung am 06.03.2017 den Rechtsgrund auch auf die Frage der Erfüllung der Bedingungen zur Schenkung aus dem Jahr 1986 ausgedehnt habe, liege eine unberechtigte Klagsänderung im Sinne von § 243 ZPO vor. Zu dieser erteile die Beklagte die Zustimmung nicht. Das Schenkungsdokument liege der Klägerin selbst vor. Wie die Beklagte mit dieser Schenkung trustintern umgegangen sei, sei eine gesellschaftsrechtliche Frage, zu welcher der Klägerin als reine Ermessungsbegünstigte kein Informationsrecht zustehe.
Ein Schenkungswiderruf sei bereits verjährt. Die von der Klägerin verlangten Informationen seien damit ohne Relevanz.
4. Das Fürstliche Landgerichtwies mit Urteil vom 28.04.2017 (ON 14) das Klagebegehren sowie das Eventualbegehren ab. Dieser Entscheidung legte es den oben zu Punkt 1 sowie den folgenden Sachverhalt zugrunde:
"Mit Wirkung per 15.10.1986 gab die Klägerin zu Gunsten der E AG (als Treuhänderin des mit 05.01.1979 datierenden Trusts mit dem Namen "C Trust") nachstehende wörtlich wiedergegebene Schenkungserklärung ab:
"Davon ausgehend, dass
a) ich am 14.Oktober 1986 von meinem geliebten Gatten 100 Inhaberaktien der Gesellschaft "R S.A." im Wert von je CHF 1'000,-- erhalten habe, welche mir uneingeschränkt und völlig lastenfrei übereignet wurden;
b) ich im Begriff bin, in mein Heimatland Kolumbien auszureisen und dort die Geburt meines Kindes abzuwarten;
c) ich noch vor meiner Abreise Vorkehrungen für mich und mein zu erwartendes Kind in Bezug auf die gegenständlichen Aktien treffen möchte;
gebe ich hiermit die folgende Erklärung ab:
1. Ich schenke der [Fa.] E AG in deren Eigenschaft als Treuhänderin des vorgenannten "C Trust" hiermit die gegenständlichen 1000 Aktien (gemeint vermutlich: 100)an der Gesellschaft "R Les Art Mechaniques S.A.", welche von dieser laut den Bedingungen der gegenständlichen Vertragsurkunde zu halten sind.
2. Ich erkläre, dass ich mit Vornahme dieser Schenkung wünsche, dass die genannten Treuhänder diese Aktien (sowie jedwede hieraus erwachsenden Einkünfte) zugunsten von mir und meines/meiner zukünftigen Kindes/Kinder - unter Ausschluss jedweder sonstiger Begünstigter - halten mögen.
3. Ich verpflichte mich hiermit, 97 Stück dieser Aktien an die E AG (über deren Aufforderung) auszufolgen und dem Verwahrer der drei verbleibenden Aktien (welche vom Vorstand als Aktienmindestübernahmeverpflichtung gehalten werden) von gegenständlicher Erklärung zu unterrichten."
Feststellungen zum Hintergrund dieser Erklärung können nicht getroffen werden. Es kann weder festgestellt werden, dass die Klägerin in diesem Zusammenhang frei über ihr eigenes Vermögen verfügte, noch - wie im Verfahren zu 06 CG.2007.337 festgestellt - die Schenkung der R-Aktien von H an die Klägerin lediglich der Steueroptimierung gedient hat und die Klägerin ihm gegenüber verpflichtet war, die R-Aktien in den C Trust einzubringen."
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass reine Ermessensbegünstigte, wie es die Klägerin zumindest zum Zeitpunkt der Klagseinbringung noch gewesen sei, weder einen Anspruch auf Auskunftserteilung noch einen solchen auf Akteneinsicht hätten. Auch nach Art. 927 Abs. 2 PGR seien Ermessensbegünstigte nicht legitimiert, Verfügungen oder Verwaltungshandlungen des Treuhänders beim Landgericht überprüfen zu lassen. Damit erweise sich ein näheres Eingehen auf die seitens der Klägerin vorgebrachten Argumente, welche insbesondere auf den angelsächsischen Discretionary Trust verweisen würden, als nicht notwendig, zumal eine klare gesetzliche Regelung in Liechtenstein bestünde.
Entgegen dem Standpunkt der Beklagten habe die Klägerin grundsätzlich den Rechtsgrund ihres Begehrens auch direkt auf den Schenkungsvertrag vom 14.10.1986 stützen können. Dies um kontrollieren zu können, ob die darin formulierten Bedingungen erfüllt worden seien. Unter Beachtung von § 243 Abs. 4 ZPO sei darin keine Klagsänderung zu erblicken. Allerdings fehle der Klägerin insoweit das rechtliche Interesse an der Klagsführung, da selbst bei allfälligen Pflichtverletzungen des Schenkungsnehmers die Möglichkeit des Schenkungswiderrufs (innerhalb von 30 Jahren) bereits am 14.10.2016 endgültig abgelaufen sei.
5. Das Für stliche Obergerichtgab mit Urteil vom 30.11.2017 (ON 21) der von der klagenden Partei gegen das Ersturteil erhobenen und auf die Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Berufung keine Folge.
Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass die Klägerin per 26.10.2016 als Ermessensbegünstigte des C TRUST ausgeschlossen worden sei, sodass ihr die geltend gemachten Einsichtsrechte schon aus diesem Grund nicht zustünden. Ausserdem legten die Bestimmungen der Art 923 Abs 2 PGR sowie Art 910 Abs 5 PGR iVm § 68 TrUG in aller Klarheit fest, dass ein Anspruch auf Information (hier in Form der begehrten Akteneinsicht) nur Begünstigten zukomme, denen ein Begünstigungsanspruch zustünde. Auch eine unter den verschiedensten Gesichtspunkten vorzunehmende Auslegung der in Betracht kommenden Gesetzesbestimmungen führe zu keinem anderen Ergebnis. Mit ihren Ausführungen zu der vom Erstgericht angenommenen Verjährung der erhobenen Ansprüche entferne sich die Rechtsrüge der Klägerin in unzulässigerweise von den Feststellungen. Demnach könne nämlich von einer Schenkung der Aktien an den Trust durch die Klägerin keine Rede sein. Auch wenn man unterstelle, die Klägerin habe diese Aktien mittels Schenkung in den Trust eingebracht und wolle nun überprüfen, ob die dazu gestellten Bedingungen eingehalten worden seien, um allenfalls die Schenkung zu widerrufen, sei ein gesetzlich geregelter Auskunftsanspruch nicht auszumachen. Ein gesetzliches Schuldverhältnis, bei dem keine ausdrückliche Anordnung einer Auskunftspflicht mehr verlangt werde, liege nicht vor. Ebenso wenig bestehe nach der Schenkungserklärung ein vertraglich vereinbarter Auskunftsanspruch. Die Klägerin bringe selbst vor, dass sie im Jahr 2016 als Begünstigte des Trusts ausgeschlossen worden sei und damit eine im Zusammenhang mit der Schenkung gestellte Bedingung nachträglich weggefallen sei. An sich wäre eine Auseinandersetzung mit der vom Erstgericht behandelten Frage der Verjährung entbehrlich. Unabhängig davon hätte aber der Klägerin spätestens mit Zustellung des im Verfahren 06 CG.2007.337 ergangenen Urteils vom 26.08.2009 klar sein müssen, dass die von ihr an die Schenkung geknüpften Auflagen umstritten seien bzw nicht eingehalten würden. Damit seien aber die erhobenen Ansprüche jedenfalls verjährt. Für ein Vorgehen nach Art 22a JN habe keine Veranlassung bestanden, da die Klägerin ihren Anspruch auf Akteneinsicht ausdrücklich auf die Art 923 Abs 2 PGR sowie Art 910 Abs 5 PGR iVm § 68 TrUG gestützt habe und dieser somit im streitigen Verfahren durchzusetzen sei, während sie sich nur am Rande auf Art 927 Abs 2 PGR, der eine Zuweisung ins ausserstreitige Verfahren vorsehe, berufen habe.
6. Die Klä gerinrichtet ihre rechtzeitige Revision gegen dieses Urteil des Fürstlichen Obergerichts. Als Revisionsgründe werden Verfahrensmängel gemäss § 472 Z 2 ZPO und unrichtige rechtliche Beurteilung gemäss § 472 Z 4 ZPO geltend gemacht. Die Revisionsausführungen münden in einen Abänderungsantrag im Sinne einer vollinhaltlichen Klagsstattgebung und einen hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag. Ein Kostenersatzantrag wird ebenfalls gestellt. Die Revisionswerberin wirft dem Berufungsgericht in mehrfacher Hinsicht Begründungsmängel vor. In rechtlicher Beurteilung wiederholt sie weitgehend die bisher im Verfahren eingenommenen Standpunkte. Die dazu vorgetragenen Argumente werden bei deren nachfolgenden Behandlung zusammengefasst wiedergegeben.
7. Die bek lagte Parteierstattete fristgerecht eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragt, der Revision keine Folge zu geben. Ein Kostenersatzantrag wird ebenfalls gestellt. Auf die dazu vorgetragenen Argumente wird - soweit entscheidungsrelevant - noch nachfolgend eingegangen werden.
8. Die Revision ist nicht berechtigt.
9. Nach Art 930 Abs 1 PGR findet auf das Treuhandverhältnis das Recht des Staates Anwendung, welches in der Treuhandurkunde bestimmt wird. Ist keine ausdrückliche Rechtswahl ersichtlich, so ist auf das Treuhandverhältnis das Recht des Staates anwendbar, in dem der Treuhänder oder die Mehrheit der Treuhänder ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz haben und subsidiär das Recht des Staates, in dem die treuhänderischen Funktionen effektiv ausgeübt werden.
Eine ausdrückliche Rechtswahl wurde nicht behauptet. Erwähnt sei aber, dass sich eine solche mit Bezug auf liechtensteinisches Recht in Beilage B Punkt 13. befindet. Der von den Parteien übereinstimmend benannte Treuhänder des C TRUST hat jedenfalls seinen Sitz in Liechtenstein. Dasselbe gilt für den Sitz des C TRUST. Es ist daher mit Grund anzunehmen, dass die treuhänderischen Funktionen effektiv im Inland ausgeübt werden. Damit ist schon aus diesen Erwägungen heraus in dieser Rechtssache mit Auslandsbezug (die Klägerin wohnt in Bogotà) liechtensteinisches Sachrecht anzuwenden. Davon sind erkennbar auch die Vorinstanzen ausgegangen, ohne dass dies von den Parteien gerügt wurde, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen (F OGH zu 03 CG.2015.433 vom 12.01.2018 Erw 8.3.2. mwN).
10. Zu den geltend gemachten Verfahrensmängeln:
Die Klägerin bemängelt, das Berufungsgericht habe sich mit mehreren in ihrer Berufung vorgetragenen Argumenten, wonach auch ihr als Ermessensbegünstigte ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zukomme, nicht auseinandergesetzt. Diese Überlegungen beträfen vor allem die wörtliche Auslegung des Art 923 Abs 2 PGR, die mangelnde Auseinandersetzung des Fürstlichen Obergerichts mit dem allgemein anerkannten Methodenpluralismus und der rechtsvergleichenden Auslegung. Bei einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Argumenten der Revisionswerberin wäre das Berufungsgericht zu der Ansicht gelangt, dass die Klägerin ihre Ansprüche berechtigterweise geltend mache.
Dem hält die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung im Wesentlichen entgegen, dass das Berufungsgericht seine Entscheidung hinreichend begründet habe. Die Ausführungen zu den angeblichen Begründungsmängeln beträfen an sich Fragen der rechtlichen Beurteilung, die bei dieser zu beantworten seien. Die Revision werde unter diesem Rechtsmittelgrund nicht gesetzmässig ausgeführt und sei inhaltlich inkonsistent.
Richtig ist, dass eine erhebliche Verletzung der Begründungspflicht einen Verfahrensmangel bewirken (F OGH zu 07 CG.2015.161 vom 03.11.2017 Erw 8.2.; vgl 8 ObA 26/11y) bzw einen Formmangel darstellen kann (F OGH vom 06.10.2017 zu 08 CG.2014.186 Erw 7.1. aE; Pimmer in Fasching/Konecny2 IV/1 § 496 Rz 33; Kodek in Rechberger ZPO4 § 471 Rz 6; Delle Karth ÖJZ 1993, 15 ff). Ein Begründungsmangel liegt aber nicht schon dann vor, wenn sich ein Gericht nicht mit allen Erwägungen einer Partei in den Entscheidungsgründen auseinandersetzt, sofern diese unabhängig davon ohne weiteres überprüfbar sind (F OGH 03.11.2017 zu 03 CG.2016.264 Erw 8.1.).
Das Fürstliche Obergericht hat ausgeführt, dass Art 923 Abs 2 PGR sowie Art 910 Abs 5 PGR iVm § 68 TrUG in aller Klarheit festlegten, dass nur diejenigen Begünstigten einen Anspruch auf Information hätten, welchen ein Begünstigungsanspruch zustehe. Sieht man sich den Wortlaut der zitierten Bestimmungen an, ist dieser Schluss ohne weiteres überprüfbar. Tatsächlich wird dieser für sich auch von der Revisionswerberin inhaltlich zu Recht nicht in Zweifel gezogen, sofern man tatsächlich auf den Wortlaut dieser Gesetzesstellen Bedacht nimmt. Das Berufungsgericht ist aber bei dieser Argumentation nicht stehen geblieben, sondern hat sich eingehend und nachvollziehbar mit der Auslegungsbedürftigkeit dieser Gesetzesstellen und weiteren hier in Betracht kommenden Bestimmungen auseinandergesetzt. Dazu hat es auch ausdrücklich zum Methodenpluralismus Stellung genommen. Weiters hat das Fürstliche Obergericht auch Entscheidungen des Staatsgerichtshofs und des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs zitiert, die seiner Meinung nach den von ihm eingenommenen Standpunkt rechtfertigten. In einer dieser Entscheidungen hat sich das Revisionsgericht auch mit der von der Klägerin nunmehr geforderten rechtsvergleichenden Auslegung auseinandergesetzt. Dabei ist es zum Ergebnis gekommen, dass hier eine Orientierung an der Rechtsprechung aus dem angloamerikanischen bzw englischen Raum nach der liechtensteinischen Rechtslage, die sich von jener unterscheidet, nicht zutreffend ist. Damit bestand auch für das Berufungsgericht keine Veranlassung, sich mit dieser Rechtsproblematik nochmals näher auseinanderzusetzen. Vielmehr ist unabhängig davon die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Entscheidung ohne weiteres überprüfbar. Dass dies nicht der Fall sein soll, wird in der Revision auch nicht konkret dargelegt. Vielmehr begnügt sich die Revisionswerberin teilweise damit, im Ergebnis in unzulässigerweise auf ihre Berufungsausführungen zu verweisen.
Resümierend ist daher festzuhalten, dass die behaupteten Begründungsmängel nicht gegeben sind.
11. Zur Rechtsrüge:
11.1. Die Revisionswerberin ist der Ansicht, dass ihr schon nach dem Wortlaut des Art 923 PGR aber auch bei richtiger Auslegung dieser Bestimmung Informations- und Auskunftsrechte zukämen. Abs 2 dieser Bestimmung regle nämlich hierarchisch, wem die jeweiligen Informationen zu welchem Zeitpunkt zustünden. Der Gesetzgeber habe mit dieser Norm aber auch explizit durch Verwendung der Worte "wie beispielsweise .... oder dergleichen" zum Ausdruck gebracht, dass die darin vorgenommene Auflistung keine abschliessende Aufzählung der Auskunfts- und Informationsberechtigten darstelle. Insbesondere bei kleineren Treuhänderschaften wie der vorliegenden habe eine auf den Einzelfall zugeschnittene Regelung zu gelten. Hier sei die Zahl der Ermessensbegünstigten nicht unüberschaubar gross. Es gäbe keine anderen Begünstigtenklassen oder eine Revisionsstelle, die die Kontrollbedürfnisse der Begünstigten wahrnehmen könnten. Der Treugeber sei bereits verstorben. Damit habe auch eine Abwägung der Interessen der einzelnen Begünstigten einerseits und der Treuhänderschaft andererseits stattzufinden. Es sei daher auch von der subsidiären Pflicht, dem Landgericht jährlich Bericht zu erstatten, abzuweichen. Dementsprechend habe die Beklagte in ihrer beinahe dreijährigen Tätigkeit dem Landgericht auch noch nie einen Bericht erstattet. Damit bestehe die Pflicht zur Auskunftserteilung gegenüber denjenigen, die wie die Klägerin ein Interesse an der Kontrolle hätten.
Dem hält die Beklagte entgegen, dass sich die Klägerin mit ihren Ausführungen vom erstgerichtlich festgestellten Sachverhalt entferne und diese bereits vom Berufungsgericht aufgrund der Abweichung vom festgestellten Sachverhalt als unzulässig quittiert worden seien. Ausserdem richte sich der Umfang des Auskunftsrechts bei einer Treuhänderschaft primär nach § 68 TrUG, der eine lex specialis zu Art 923 Abs 2 PGR darstelle. Der Gesetzeswortlaut dieser Bestimmungen sei eindeutig im Sinn des Standpunktes der Beklagten zu sehen und lasse die von der Klägerin gewünschte Auslegung auch unter den von ihr gewählten Gesichtspunkten nicht zu.
11.2. Der liechtensteinische Gesetzgeber sieht mit dem im PGR geregelten Gesellschaftsrecht zahlreiche Informations-, Überwachungs-, Kontroll- und Auskunftsrechte von Gesellschaftern vor, deren Voraussetzungen, Umfang und Inhalt ua nach der Struktur der jeweiligen Verbandsperson abgestuft sind. Dazu kann unter anderem auf die Bestimmungen der Art 182d, 195 Abs 3 und § 1061 Abs 3 PGR verwiesen werden, die den hohen Stellenwert unterstreichen, den der liechtensteinische Gesetzgeber ganz allgemein den Kontroll- und Auskunftsrechten von Beteiligten beimisst (LES 2005, 392). Auch der Staatsgerichtshof hat bereits die Meinung vertreten, dass etwa ein genügendes Informationsrecht (auch) von Ermessensbegünstigten wichtiger ist als die Antragslegitimation für gerichtliche Aufsichtsmassnahmen (StGH 2015/47 Erw 3.7. aE). Dies entspricht dem bereits in diesem Verfahren aufgegriffenen Gedanken, dass derartige Rechte die Grundlage für die Überprüfung der Einhaltung von Pflichten durch davon Betroffene und die allfällige Geltendmachung von Ansprüchen gegen diese sind. Es ist daher durchaus konsequent, dass § 923 Abs 1 und 2 PGR sowie § 68 Abs 1 und 2 TrUG insbesondere auch im Zusammenhang mit Trusts Auskunftspflichten und Einsichtsrechte normieren.
11.3. Gemäss § 68 Abs 2 TrUG sind Treuhänder mangels anderer Bestimmung von Gesetz oder Treuanordnung (eine solche wurde nicht behauptet und ist auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen) verpflichtet, den Begünstigungsberechtigten, einschliesslich allfälliger Anwartschaftsberechtigter, soweit es ihre Rechte betrifft, auf deren Kosten zu gestatten, Einsicht in alle Geschäftsbücher und Papiere zu nehmen und sie abzuschreiben, sowie alle Tatsachen und Verhältnisse, insbesondere das Rechnungswesen persönlich oder durch einen Vertreter zu prüfen und zu untersuchen.
Nach § 923 Abs 1 PGR hat der Treuhänder, wenn es nicht schon geschehen ist, über das Treugut ein besonderes Vermögensverzeichnis nach Massgabe von Art 1045 Abs 3 PGR anzulegen und es alljährlich richtig zu stellen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Aufzeichnungen und Belege innert angemessener Frist am inländischen Sitz zur Verfügung stehen. Auf die Führung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen ist Art 1059 PGR entsprechend anzuwenden.
Art 923 Abs 2 PGR bestimmt, dass der Treuhänder verpflichtet ist, der in der Treuhandurkunde angeführten Revisionsstelle oder in Ermangelung einer solchen dem Treugeber oder, sofern dieser verstorben oder sonst unerreichbar sein sollte, dem Begünstigten, dem ein Anspruch zusteht, und mangels eines solchen oder wenn sich aus den Umständen nicht eine Abweichung ergibt, wie beispielsweise bei Banktreuhänderschaften, kleineren Treuhänderschaften oder dergleichen, dem Landgericht jährlich Rechnung abzulegen und über den Stand der Treuhänderschaft jederzeit Auskunft zu geben.
Die Bestimmung des Art 923 Abs 1 PGR ist im Kontext mit dessen Abs 2 zu sehen, sodass also das Vermögensverzeichnis und das zur Verfügung stellen von Aufzeichnungen und Belegen erkennbar auch dazu dient, das Recht auf Auskunft zu Gunsten der jeweils Berechtigten nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle sicherzustellen (vgl dazu insbesondere Art 1045 Abs 3 PGR).
§ 68 Abs 1 und 2 TrUG räumt den davon Betroffenen zumindest seinem Wortlaut nach weitergehende Rechte als Art 923 Abs 2 PGR ein, da dieser nicht nur die jährliche Rechnungslegung sowie eine (dem Wortlaut nach allenfalls nur mündliche) Auskunftserteilung über den Stand der Treuhänderschaft sondern ein ohne diese Beschränkungen angeordnetes Auskunftsrecht sowie die Einsichtnahme in relevante Unterlagen (samt Anfertigung von Abschriften) und die Möglichkeit zur Prüfung bzw Untersuchung derselben vorsieht.
Sohin ist mit Grund anzunehmen, dass § 68 Abs 1 und 2 TrUG im Wege der Verweisung über Art 910 Abs 5 PGR insbesondere Art 923 Abs 2 PGR ergänzt. Hingegen fehlen Anhaltspunkte dafür, dass § 68 TrUG dem Art 923 Abs 2 PGR derogieren sollte (vgl Bösch, Die liechtensteinische Treuhänderschaft zwischen trust und Treuhand 79).
Richtig ist, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof in der zu LES 2005, 392 veröffentlichten Entscheidung ausgesprochen hat, dass die Regelung des § 68 TrUG gegenüber jener des Art 923 Abs 2 PGR die speziellere sowie umfassendere und damit primär geltende Bestimmung darstellt (Leitsatz 1f). Dieser Rechtssatz bezog sich seinerzeit auf die Auskunftspflicht von Stiftungen gegenüber Begünstigungs- und Anwartschaftsberechtigten und schloss die Anwendung von Art 923 Abs 2 PGR nicht aus. In diesem Verfahren geht es um Informations- bzw Auskunftspflichten im Zusammenhang mit einer Treuhänderschaft. Nach den vorstehenden Erwägungen erscheint es angebracht, beide Bestimmungen in diesem Sinn aufeinander abgestimmt und Art 923 Abs 2 PGR ergänzend zu § 68 TrUG anzuwenden.
11.4. Geht man von den Behauptungen der Klägerin aus, so kommt eine Rechnungslegung und Auskunftserteilung gemäss Art 923 Abs 2 PGR weder gegenüber einer Revisionsstelle noch dem Treugeber oder einem Anspruchsbegünstigten in Betracht. Auch eine Banktreuhänderschaft liegt nicht vor. Nach dem Wortlaut des Art 923 Abs 2 PGR wäre demnach jährlich dem Landgericht Rechnung abzulegen, sofern sich aus den Umständen nicht eine Abweichung ergibt. Als Beispiel für eine derartige Abweichung werden explizit kleinere Treuhänderschaften angeführt. Der Revisionswerberin ist daher insoweit zuzustimmen, dass der Wortlaut des Art 923 Abs 2 PGR einen Anspruch von Ermessensbegünstigten auf Rechnungslegung und Erteilung von Auskünften über den Stand der Treuhänderschaft unter gewissen Umständen nicht ausdrücklich ausschliesst (vgl auch Bösch, Die liechtensteinische Treuhänderschaft zwischen trust und Treuhand 78, 196)
Darin unterscheidet sich Art 923 Abs 2 PGR von § 68 Abs 1 und 2 TrUG, der zusammengefasst die Auskunftspflicht des Treuhänders seinem Wortlaut nach und soweit sich nicht aus Gesetz oder Treuanordnung etwas anderes ergibt, explizit nur gegenüber den Begünstigungsberechtigten einschliesslich der Anwartschaftsberechtigten normiert (vgl dazu die bereits zitierte Entscheidung LES 2005, 392; vgl allerdings StGH 2015/47 Erw 3.7. aE), und für diese wiederum nur soweit, als es "deren Rechte" betrifft. Dazu wird zu Art 552 § 9 Abs 1 und 2 PGR bei vergleichbarem Wortlaut der Bestimmungen in neuerer Rechtsprechung judiziert, dass diese Passage einschränkend auszulegen ist und nur bei klarer Abgrenzung der Rechte einzelner Begünstigter in Betracht kommt (etwa bei Bildung verschiedener Vermögensmassen für einzelne Begünstigte). Es sei daher schon an dieser Stelle - vgl aber noch weiter unten Erw 11.17. - auf Folgendes verwiesen: Immer dann, wenn sich Interessen der Begünstigten untereinander, allenfalls auch mit Interessen auf Geheimhaltung, überschneiden, gehen, sofern der dadurch bedingte Konflikt nicht anders lösbar ist (beispielsweise durch Schwärzen von Namen der Begünstigten uä), die Kontrolle der Stiftung (vgl Trust) und die dafür erforderlichen Informations- und Auskunftsrechte vor (vgl F OGH 04.09.2015 05 HG.2014.326 GE 2016,116).
11.5. Nach Bösch, Die liechtensteinische Treuhänderschaft zwischen trust und Treuhand 196, muss der Trustee jederzeit dazu in der Lage sein, den Begünstigten über den allgemeinen Stand des Treuguts, über die Veranlagung des Treuguts sowie über die mit dem Treugut im Zusammenhang stehenden Geschäftsfälle zu informieren und dies entsprechend zu dokumentieren, gleichgültig ob es sich beim Begünstigten um einen solchen mit festem Vermögensanspruch oder um einen Ermessensbegünstigten handelt. Dazu zitiert Bösch diverse Literaturstellen. Diese Ansicht ist zwar allenfalls mit dem Wortlaut des Art 923 Abs 2 PGR, nicht aber mit jenem des § 68 Abs 2 TrUG in Einklang zu bringen.
11.6. Den in Art 923 Abs 2 PGR normierten Pflichten des Treuhänders stehen ua die durch Art 927 Abs 2 PGR geregelten Rechte der anspruchsberechtigten Begünstigten gegenüber. Demnach kann jeder anspruchsberechtigte Begünstigte, der sich durch eine Verfügung oder Verwaltungshandlung des Treuhänders in seinen Rechten oder Interessen beeinträchtigt erachtet, mangels anderer Bestimmung der Treuhandurkunde, vom Landgericht im Ausserstreitverfahren die notwendigen Verfügungen zur Behebung des Mangels verlangen.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 03.03.2017 zu 07 HG.2016.212 (LES 2017,66 und PSR 2017/20) in Übereinstimmung mit der Judikatur des Staatsgerichtshofs (StGH 2015/47 PSR 2016/49 sowie StGH 2007/82) und des Fürstlichen Obergerichts vom 12.03.2015 zu 05 HG.2014.375 (LES 2016,73 und PSR 2016/48,212) zusammengefasst ausgesprochen, dass die in Art 927 Abs 2 PGR normierten Befugnisse nur anspruchsberechtigten Begünstigten nicht aber Ermessensbegünstigten zukommen. An dieser Rechtsmeinung, die eingehend ua damit begründet wurde, dass ein hier massgebliches Rechtsschutzdefizit für Ermessensbegünstigte tatsächlich nicht besteht, und die in der Literatur vereinzelt kritisiert wurde (jeweils Bösch, Richterlich missverstandene trust governance in Liechtenstein, PSR 2016/44,183; Acht Antithesen zum oberstgerichtlichen Beschluss vom 03.03.2017, 07 HG.2016.212, LJZ 2017,23; Leidgeplagte liechtensteinische discretionary trusts: nun auch höchstgerichtliche Rechtsschutzverweigerung [sic!] in ZStV 2017,182), wird festgehalten. Damit ist Art 927 Abs 2 PGR kein Hinweis zu entnehmen, dass Art 923 Abs 2 PGR nicht damit korrespondierend auszulegen wäre. Es kann sohin daraus nicht abgeleitet werden, dass Ermessensbegünstigten Auskunftsrechte zukommen, die ganz allgemein Verfügungen bzw Verwaltungshandlungen des Treuhänders gemäss Art 927 Abs 2 PGR betreffen. Dazu gehört auch insoweit die grundsätzliche Verpflichtung, jährlich Rechnung zu legen und über den Stand der Treuhänderschaft jederzeit Auskunft zu geben.
Zusammengefasst resultiert daraus, dass § 68 Abs 1 und 2 TrUG die dort normierten Auskunftspflichten nur zu Gunsten der Begünstigungsberechtigten einschliesslich der Anwartschaftsberechtigten, nicht aber zu Gunsten von Ermessensbegünstigten normiert. Dem stehen entsprechende Rechte der Anspruchsberechtigten in Art 927 Abs 2 PGR gegenüber. Ergänzend und subsidiär ist in diesem Zusammenhang auf Art 923 Abs 1 und 2 PGR zurückzugreifen. Es wäre nun systemwidrig, die dort dem Treuhänder auferlegten Pflichten auch als solche gegenüber Ermessensbegünstigten zu qualifizieren, nur weil der Wortlaut des Art 923 Abs 2 PGR diese Möglichkeit nicht ausschliesst. Es liegt daher nahe, dass es dem Willen des Gesetzgebers entsprach, der Verpflichtung des Treuhänders zur Rechnungslegung und Erteilung von Auskunft nach dieser Gesetzesstelle nicht eine damit korrespondierende Berechtigung des Ermessensbegünstigten gegenüberzustellen.
11.7. Immerhin räumt diese Gesetzesstelle dem Treugeber auch die Möglichkeit ein, durch die Bezeichnung einer Revisionsstelle in der Treuhandurkunde eine derartige Verpflichtung des Treuhänders gegenüber anderen Personen (weitgehend) auszuschliessen. Ähnliche Rechte sehen Art 927 Abs 1 und 2 sowie § 68 Abs 1 und 2 TrUG durch Verweise auf die Treuhandurkunde bzw Treuanordnung für den Treugeber vor. Es erscheint wegen der Ähnlichkeit dieser Bestimmungen mit jenen zum früheren Stiftungsrecht gerechtfertigt, bei der Abwägung zwischen der Transparenz und der Vertraulichkeit der Stiftungsverwaltung (der Tätigkeit des Treuhänders) primär auf den Willen des Stifters (Treugebers) abzustellen, der innerhalb der durch die Grundsätze von Treu und Glauben sowie des Verbots der Schikane und des Rechtsmissbrauchs gezogenen Grenzen Regelungen dahin treffen kann, dass die Stiftung (Treuhänderschaft) nicht allzu weitreichenden Informationsrechten von Destinatären (Ermessensbegünstigten) ausgesetzt ist (vgl dazu LES 2008, 272). Hat der Treugeber von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht, kommen die weiteren Regelungen des Art 923 Abs 2 PGR zum Tragen. Letztlich wäre also dem Landgericht jährlich Rechnung zu legen und über den Stand der Treuhänderschaft Auskunft zu geben.
11.8. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 03.03.2017 zu 07 HG.2016.212 (insbesondere Erw 9.15.7.) ausgesprochen, dass keine Rede davon sein kann, dass bei der derzeitigen Gesetzeslage Trusts praktisch völlig kontrollfrei gestellt würden. Betrachtet man nämlich die Bestimmungen über die Treuhänderschaft genauer, so zeigen beispielsweise die Art 912 Abs 3, 915 Abs 5, 924, 925, 927 Abs 1 und 7, 929 PGR, dass sehr wohl auch für Ermessensbegünstigte Rechtsschutz und Mechanismen zur Kontrolle bestehen. Konkret sei hervorgehoben, dass beispielsweise Art 915 Abs 5 PGR ua Begünstigten im Falle des Konkurses des Treuhänders die Einsichtnahme in alle Geschäftsbücher und Geschäftspapiere des Gemeinschuldners gestattet.
Daneben sind für Ermessensbegünstigte die Möglichkeiten zur Erstattung einer Strafanzeige sowie die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegeben. Schliesslich kann unter gewissen Umständen ein Ermessensbegünstigter Partei eines nach Art 929 Abs 3 PGR eingeleiteten Ausserstreitverfahrens sein, in dem auch ein Recht auf Anhörung für Beteiligte besteht (vgl. dazu 07 HG.2016.212 Erw 9.15.7.).
Für den Treugeber, der ja in der Regel Informationen über die Rechtslage im Fürstentum Liechtenstein einholen wird, besteht zusätzlich die Möglichkeit, Ermessensbegünstigten weitergehende Rechte zu gewähren.
Die Revisionswerberin führt selbst ins Treffen, dass ua I und J als Ermessensbegünstigte erfolgreich Ansprüche nach Art 912 Abs 3 PGR durchgesetzt hätten, sodass die Aktien der R dem C TRUST zurückgeführt werden hätten können (Klage Punkt 2.2., Revision ON 22 S 9 unten). Schon diese Tatsache zeigt, dass Ermessensbegünstigte nicht völlig rechtsschutzlos sind.
Damit erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit der Ansicht der Klägerin, ein Trust könne nicht wirksam bestehen, wenn die Begünstigten über keinerlei durchsetzbare Rechte verfügten.
11.9. Der liechtensteinische Gesetzgeber hat die dennoch in einem gewissen Rahmen bestehenden Rechtschutznachteile der Ermessensbegünstigten im Verhältnis zu sonstigen Begünstigten offenbar bewusst in Kauf genommen bzw geschaffen. Dies wird in der treuhänderischen Praxis auch genützt, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern derartig gestaltete rechtliche Freiräume für das Rechtsinstitut der Treuhänderschaft an sich nachteilig sein könnten. Die Entscheidung darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Begünstigter Treugut oder Erträge hieraus erhält, wird nämlich vielfach vom Treugeber der Ermessensausübung durch die Treuhänder anheimgestellt. Das gilt auch für die Auswahl einzelner Mitglieder einer Begünstigtenklasse. All dies erhöht die Flexibilität und versetzt den Treuhänder in die Lage, den im Laufe der Zeit mitunter wechselhaften und oft unterschiedlich gelagerten Bedürfnissituationen des Begünstigtenkreises gebührend Rechnung zu tragen. Ein beliebter Grund für die Begründung von Ermessensbegünstigten besteht auch darin, die Begünstigung vor Gläubigerzugriffen zu schützen (Bösch PSR 2016/44, 183). Ermessenstreuhänderschaften (DiscretionaryTrusts)stellen auch nach Marxer & Partner, Wirtschaftsrecht 122, den Hauptteil der liechtensteinischen Trusts dar.
Den allenfalls mit den unterschiedlichen Rechtspositionen verbundenen Rechtschutznachteilen stehen bei Ermessensbegünstigten diese zutreffend angeführten positiven Aspekte der Ausgestaltungsmöglichkeiten der Treuhänderschaft und unter anderem der zuvor erwähnte wirtschaftliche Vorteil gegenüber, die Begünstigung nicht den Gläubigerzugriffen auszusetzen (vgl Art 914 Abs 2 PGR). Auch der Ersatzanspruch des Treuhänders für gewisse Auslagen und der Anspruch auf Treulohn kommt diesem nach Art 920 Abs 3 PGR, soweit ua wiederum in der Treuhandurkunde nichts anderes bestimmt ist, nicht gegenüber dem Ermessensbegünstigten zu.
11.10. Art 927 Abs 1 PGR ist weiter gefasst als Abs 2 dieser Bestimmung, weil er generell auf die Treuhandbestimmungen, deren Ausführung der Begünstigte verlangen kann, abstellt. Da sich die Rechtsstellung des Begünstigten einerseits aus der Treuhandurkunde und andererseits aus dem Gesetz ergibt, ist mit Grund anzunehmen, dass Art 927 Abs 1 PGR alle daraus resultierenden Rechte, die die Rechtsposition des Begünstigten begründen, erfasst. Werden diese Rechte vom Treuhänder nicht beachtet, so können vom Begünstigten - abhängig von den jeweiligen Umständen - mit Hilfe der vom Gesetz vorgesehenen Rechtsbehelfe die in den bereits zitierten Bestimmungen dargelegten rechtlichen Konsequenzen gezogen werden.
Hingegen knüpft Art 927 Abs 2 PGR (nur) an Verfügungen oder Verwaltungshandlungen des Treuhänders (also an Geschäftsführungsmassnahmen) an, soweit durch diese anspruchsberechtigte Begünstigte in ihren Rechten oder Interessen beeinträchtigt werden. Diese Bestimmung umfasst also auch sich aus den Treuhandbestimmungen ergebende Rechte, beschränkt sich aber auf Verfügungen oder Verwaltungshandlungen des Treuhänders (vgl insbesondere Art 919 ff PGR). Diese Befugnisse korrespondieren beispielsweise mit den dem anspruchsberechtigten Begünstigten gegenüber zu erfüllenden Verpflichtungen zur Erstellung eines Vermögensverzeichnisses und zur Rechnungslegung. Dies bedeutet insgesamt, dass dem anspruchsberechtigten Begünstigten vom Gesetz unter bestimmten Umständen eine (mittelbare) Einflussnahme auf Verfügungen und Verwaltungshandlungen des Treuhänders zuerkannt wird. In diesem Sinn kann der anspruchsberechtigte Begünstigte in gewisser Weise durch eigenes Handeln im Zuge der ihm eingeräumten Kontrollrechte und damit aus seiner Sicht aktiv auf derartige Massnahmen des Treuhänders Einfluss nehmen (vgl Schurr, Rechtliche Ausgestaltung und Anwendungsbereiche des Trusts in Liechtenstein, ZStV 2017,12, 17).
Auch wenn man mit Bösch Treuhänderschaft 88, zu Recht annimmt, dass das in der Treuhandurkunde eingeräumte Ermessen kein freies, gänzlich im Belieben des Treuhänders stehendes Ermessen ist, sondern der Treuhänder sich bei der Ausübung seiner Ermessensbefugnisse von sachlichen und aufgrund der Umstände des Einzelfalls angemessenen Überlegungen leiten zu lassen habe (vgl auch die obigen Ausführungen zu Erw 11.7. zu den Grundsätzen von Treu und Glauben sowie des Verbots der Schikane und des Rechtsmissbrauchs in LES 2008, 272), bedeutet dies aber im Verhältnis zur Rechtslage bei anspruchsberechtigten Begünstigten dennoch, dass die Stellung des Ermessensbegünstigten gegenüber dem Treuhänder im Gegensatz zu jener des anspruchsberechtigten Begünstigten verhältnismässig "lose" ist.
Es ist daher auch sachlich gerechtfertigt, den Ermessensbegünstigten von der Einflussnahme im dargestellten Sinn (etwa durch eine weitergehende Ausübung von Kontrollmassnahmen) auf Verfügungen und Verwaltungshandlungen des Treuhänders auszuschliessen. Insgesamt ist dadurch die Tendenz zu erkennen, einerseits dem Treuhänder die Ausübung seiner Pflichten nicht übermässig zu erschweren und andererseits aber allen Beteiligten ihrer jeweiligen Rechtsposition angepasst hinreichend Rechtsgrundlagen zu bieten, um ihre Ansprüche zu wahren (F OGH 07 HG.2016.212 Erw 9.15.9.).
Entgegen der Ansicht der Klägerin stimmt daher das Revisionsgericht dem Berufungsgericht darin zu, dass auch Telos und Systematik des Art 923 Abs 1 und 2 PGR sowie des § 68 Abs 1 und 2 TrUG den Standpunkt der Klägerin nicht tragen können.
11.11. Es ist entgegen den Revisionsausführungen auch nicht erkennbar, dass nach der Absicht des Gesetzgebers hier zwischen Treuhänderschaften mit einer grossen Anzahl von Ermessensbegünstigten und solchen mit wenigen Ermessensbegünstigten zu unterscheiden ist. Dass in dem einen Fall die Praktikabilität der Gewährung von Informations- und Auskunftsansprüchen mit weniger Aufwand zu erledigen ist als bei einer geringen Anzahl von Ermessensbegünstigten, rechtfertigt nach der dargestellten Rechtslage nicht, im ersten Fall den Ermessensbegünstigten weitergehende Rechte einzuräumen als im zweiten Fall.
11.12. Der Gesetzgeber hat die Bestimmung des Art 927 Abs 7 PGR, wonach die bei anderen Treuhänderschaften den Genussberechtigten eingeräumten Ansprüche vom Vertreter des öffentlichen Rechts auf Kosten des Treuguts wahrgenommen werden, ausdrücklich auf gemeinnützige oder dergleichen Treuhänderschaften beschränkt. Wäre er der Meinung gewesen, dass eine derartige Anordnung zur Vermeidung eines Rechtschutzdefizits auch bei anderen Treuhänderschaften erforderlich wäre, so wäre diese ausdrückliche Beschränkung auf bestimmte Treuhänderschaften nicht verständlich. Als Ausgleich hat der Gesetzgeber aber ganz offensichtlich in Art 929 PGR eine Aufsicht und weiterführende Massnahmen bei Treuhänderschaften angeordnet. Dementsprechend kann - wie erwähnt - nach Abs 3 dieser Gesetzesstelle das Landgericht auf Grund einer Anzeige eines Ermessensbegünstigten oder von Amts wegen einschneidende Massnahmen gegen den Treuhänder ergreifen, wenn dieser seinen Pflichten nicht nachkommt. Damit hat der Ermessensbegünstigte immerhin ein Anzeigerecht, wenn der Treuhänder seine in Art 923 Abs 1 und 2 PGR bzw Art 68 Abs 1 und 2 TrUG festgeschriebenen Pflichten vernachlässigt. Der Verweis der Revisionswerberin auf Art 927 Abs 7 PGR ist daher nicht zielführend.
11.13. Die Revisionsrekurswerberin (ON 22 S 11 ff) und Bösch PSR 2016/44, insbesondere 187 ff, fordern bei der Behandlung der hier strittigen Frage eine weitgehende Bezugnahme auf Bestimmungen des Stiftungsrechts, wonach Ermessensbegünstigten wesentlich umfassendere Rechte eingeräumt würden als in Art 927 Abs 2 PGR.
Abgesehen davon, dass mit der zuletzt zitierten Bestimmung vom Gesetzgeber eine klare Regelung aufgestellt wurde, enthält das PGR in seinen Bestimmungen über die Treuhänderschaften diverse Verweise auf andere gesetzliche Regelungen. Solche finden sich beispielsweise in Art 907 Abs 1, 909 Abs 1, 910 Abs 4 und 5, 911 Abs 4, 923 Abs 1 und 7, 926 und 932 PGR. Wäre es nun die Absicht des Gesetzgebers gewesen, die Rechtstellung der Ermessensbegünstigten entsprechend jener im Stiftungsrecht zu regeln, so hätte er sich ohne Weiteres eines entsprechenden Verweises bedienen können. Dazu wäre insbesondere Gelegenheit gewesen, als der Gesetzgeber vor einigen Jahren das Stiftungsrecht einer umfassenden Überarbeitung unterzog.
Wenn sich mit dieser Revision des Stiftungsrechts im Sinn von Bösch PSR 2016/44, 188, und den Rechtsmittelausführungen der Klägerin die gesetzgeberischen Wertvorstellungen generell nachhaltig verändert haben sollten, so wäre mit Grund anzunehmen gewesen, dass der Gesetzgeber diese Wertvorstellungen auch ausdrücklich in das Recht über die Treuhänderschaften einfliessen hätte lassen. Die Modifizierung des Stiftungsrechts gestattet es daher den Gerichten nicht, die hier in Rede stehenden Normen teilweise entgegen ihrem Wortlaut bzw Sinn und ihrer Systematik auszulegen (vgl F OGH 07 HG.2016.212 Erw 9.15.4.).
Im Hinblick auf die bereits dargelegten den Ermessensbegünstigten zukommenden Möglichkeiten auf Rechtsschutz und den mit dieser Stellung verbundenen Vorteilen aber auch rechtlichen Differenzierungen gegenüber anderen Begünstigten kann hier entgegen den Revisionsausführungen keine Rede davon sein, es werde durch die unterschiedlichen Regelungen der Rechtstellungen von Ermessensbegünstigten bei Stiftungen und Treuhänderschaften das Willkürverbot verletzt.
11.14. Die Klägerin (ON 22 S 13 ff) und Bösch PSR 2016/44, 189 ff, fordern eine Orientierung an der Rechtsprechung aus dem angloamerikanischen bzw englischen Raum ein. Dazu behauptet Bösch PSR 2016/44, 183, die Qualifikation der Treuhänderschaft nach liechtensteinischer Prägung sei in beachtlichem Umfang dem trust des common law nachempfunden. Damit weicht Bösch von der von ihm selbst in Treuhänderschaft 246 ff vertretenen Ansicht ab, wonach er (ua mit Bezugnahme auf Biedermann, Treuhänderschaft) die nach seiner Meinung im Fürstentum Liechtenstein herrschende Ansicht, in der liechtensteinischen Treuhänderschaft sei generell eine Rezeption des trust des common law zu erblicken, in Zweifel zieht. Konkret wird unter anderem ausgeführt, das grösste Manko dieser Meinung liege in der zu einseitigen, ausschliesslich am trust des common law orientierten Betrachtungsweise (249). Auch der Umstand, dass ein Grossteil des liechtensteinischen Rechts aus ausländischem Rechten rezipiert worden sei, rechtfertige für sich allein noch keinen automatischen Rückgriff auf das ausländische Recht. Grundsätzlicher Ausgangspunkt und gleichzeitig Grenze der rechtsvergleichenden Auslegung habe die inländische Norm zu sein. Eine allzu unbedachte Reflexion ausländischen Rechts könne nur allzu leicht zu verfehlten Ergebnissen führen, vor allem dann, wenn Ratio und Wortlaut einer inländischen Norm mittels einer "rechtsvergleichenden Auslegung" soweit umgebogen werden müsse, dass im Ergebnis eine Rechtsfindung contra legem vorliege (250). Entgegen der in Liechtenstein vorherrschenden Meinung fusse die liechtensteinische Treuhänderschaft längst nicht einzig und allein auf dem trust des common law. Ein erheblicher Teil der Bestimmungen über die Treuhänderschaft beruhe auf kontinentalrechtlichem Fundament und zwar in der vor der Erlassung des PGR im deutschen Sprachraum bestehenden Treuhanddoktrin (insbesondere 254 Abs 2, 257, 345 ff). Anhaltspunkte, die sich nicht allein bzw überhaupt nicht mittels des trust des common law erklären liessen, enthalte das Gesetz zahlreiche. Dazu zählten ua die eigenartige Stellung des Treuhänders sowie die zahlreichen Treugeberbefugnisse (254 ff).
AuchBiedermann, Treuhänderschaft 540ff, wies darauf hin, dass sich unter anderem der Wortlaut des Art 927 Abs 2 PGR von den vergleichbaren Bestimmungen im englisch-amerikanischen Treuhandrecht unterscheide und dass es bei der Ausgestaltung des Schutzes der Begünstigten zum englischen Vorbild Unterschiede gäbe.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof judizierte bereits zu LES 2000, 148, dass ein erheblicher Teil der liechtensteinischen Bestimmungen über die Treuhänderschaft auf einem kontinentalrechtlichen Fundament beruht, wobei aber die liechtensteinischen Gesetzesredaktoren bei ihrer Konzeption der Treuhänderschaft von einem Leitbild ausgingen, welches den "germanisch/englischen Treuhänder" vom "römischenFiduziar" unterschied. Vielmehr hatten sie demnach eine mit dem Typus der Treuhänderschaft gemäss Art 897 ff PGR eine an trust- und deutschrechtlichen Vorbildern orientierte Treuhandform im Auge. Es wurde weiters damals schon ausgesprochen, dass zwischen der Treuhänderschaft gemäss dem Art 897 ff PGR und dem angelsächsischen Trust einerseits erhebliche Unterschiede bestehen und andererseits auch zwischen der Treuhänderschaft nach Art 897 ff PGR und einer fiduziarischen Treuhand, bei der im Falle einer Verwaltungstreuhand eine generelle Bindung des Treuhänders an die Weisungen des Treugebers besteht, klar zu unterscheiden ist. In dieser Entscheidung zitierte der Fürstliche Oberste Gerichtshof für diese Überlegungen übrigens auch Bösch, Treuhänderschaft, und andere Literaturstellen dieses Autors.
Bösch PSR 2016/44 begründet sein teilweises Abgehen von der früheren Rechtsmeinung mit keinem Wort. Mit ihren Hinweisen auf die ausländische Rechtsprechung vermögen ausserdem weder die Revisionsrekurswerberin noch Bösch aufzuzeigen, dass bei einer Art 927 Abs 2 PGR gleichlautenden ausländischen Gesetzeslage Rechtsansichten vertreten werden, die dem Wortlaut dieser Bestimmung widersprächen. Schon deshalb aber auch aus den anderen dargelegten Gründen sieht sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht veranlasst, in diesem Punkt seine Rechtsprechung zu ändern (vgl F OGH 07 HG.2016.212 Erw 9.15.6.).
Dazu abschliessend sei auf die bereits mehrfach zitierten Bestimmungen verwiesen, die ua den Ermessensbegünstigten gewisse Rechte einräumen. Wie bereits wiederholt erwähnt, kann auch der Treugeber für eine derartige Rechtslage sorgen. Im Hinblick auf die Revisionsausführungen wird insbesondere nochmals darauf hingewiesen, dass die in Art 923 Abs 1 und 2 PGR sowie § 68 Abs 1 und 2 TrUG normierten Pflichten des Treuhänders unabhängig davon bestehen, ob nur Ermessensbegünstigte vorhanden sind oder nicht und diese bei einer Verletzung dieser Pflichten nach Art 929 Abs 3 PGR vorgehen können. Eine solche Möglichkeit hätte hier allenfalls auch die Klägerin auf Grund ihrer - nicht näher abgeklärten - Behauptung, dass die Beklagte entgegen Art 923 Abs 2 PGR gegenüber dem Landgericht nicht jährlich Rechnung gelegt habe.
11.15. Soweit die Revisionswerberin ausdrücklich noch die Antragslegitimation nach Art 927 Abs 2 PGR thematisiert, die vom Berufungsgericht für Ermessensbegünstigte verneint wurde, bringt sie damit nichts Stichhältiges vor, das ein Abgehen von den Grundsätzen der zu 07 HG.2016.212 ergangenen Entscheidung rechtfertigen würde. Da sich die Entscheidung des Berufungsgerichts in diesem Rahmen hält, kann darauf gemäss §§ 482, 469a ZPO verwiesen werden.
11.16. Entgegen den Revisionsausführungen ist für die Klägerin auch aus den von ihr zitierten Bestimmungen der §§ 98 iVm 78 Abs 4 TrUG nichts zu gewinnen, da Abs 1 der erstgenannten Bestimmung ausdrücklich darauf verweist, dass Begünstigungs- und Anwartschaftsberechtigte "im Rahmen ihrer Rechte" deren Erfüllung und zu diesem Zweck sichernde Massnahmen verlangen können. Zusätzliche Rechte werden den dort genannten Personen also nicht eingeräumt.
11.17. Sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren der Klägerin sind im Wesentlichen auf die uneingeschränkte vollumfängliche Akteneinsicht in sämtliche Akten des C TRUST gerichtet. Darüber hinaus begehrt die Klägerin mit Punkt 1. ihres Urteilsantrags die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin sämtliche von ihr gewünschten Kopien der Akten anzufertigen und auszuhändigen. Das Eventualbegehren ist etwas differenzierter formuliert und zusätzlich darauf gerichtet, dass insbesondere Kopien der im Einzelnen angeführten Unterlagen herauszugeben seien. Diese beispielsweise Aufzählung ändert aber nichts am Gesamtumfang des Eventualbegehrens und ist daher nicht geeignet, zur ausreichenden Präzisierung des allgemein gehaltenen Teils des Begehrens beizutragen.
§ 232 Abs 1 ZPO ist zu entnehmen, dass eine Klage ua ein bestimmtes Begehren zu enthalten hat. Zweck dieser Bestimmung ist einerseits, der beklagten Partei eine hinreichend bestimmte Verpflichtung zu überbinden, die sie zu erfüllen hat. Nur wenn der über das Klagebegehren ergehende Urteilsspruch ebenfalls hinreichend bestimmt ist, kann beurteilt werden, ob die beklagte Partei, die Erfüllungshandlungen gesetzt hat, dem gegen sie gerichteten Anspruch zur Gänze entsprochen hat. Soweit dies nicht der Fall ist, muss das auf einem bestimmten Klagebegehren aufbauende Urteil geeignet sein, einen Exekutionstitel im Sinne des Art 1 EO darzustellen. Daher normiert Art 3 Abs 1 EO, dass die Exekution nur bewilligt werden darf, wenn aus dem Exekutionstitel ua Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung zu entnehmen sind. Nur dann kann ein Exekutionstitel beispielsweise nach Art 257 EO vollstreckt werden. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, nicht exequierbare Exekutionstitel zu schaffen. Klagebegehren, die zur Herbeiführung eines Exekutionstitels nicht geeignet sind, können daher nicht erfolgreich durchgesetzt werden.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat in der zu LES 2014, 122 veröffentlichten Entscheidung 05 HG.2012.455 vom 11.04.2014 ausgesprochen, dass ein Begehren, wonach "vollumfängliche Einsicht in die Akten der Antragsgegnerin" zu gewähren ist, nicht hinreichend bestimmt und vollstreckbar ist, weil sich daraus der Umfang der Verpflichtung nicht abgrenzen lässt. Mit einem derart unbestimmten Begehren würde die Frage des Umfangs des Rechts auf Einsicht in einen - tunlichst zu vermeidenden - Oppositionsprozess verlagert werden. Weiters wurde seinerzeit erörtert, dass von einem Begünstigten, dem Informationen verweigert oder nur unzulänglich bekannt gegeben werden, eine weitreichende Konkretisierung des Begehrens, etwa durch die Benennung konkreter Dokumente, nicht verlangt werden kann. Hingegen stehen etwa der Stiftung respektive deren Organen schon aufgrund der Beweisnähe die genauen Kenntnisse darüber zur Verfügung, welche Informationen laut (dem damals massgeblichen) Art 552 § 9 PGR dem Begünstigten zu gewähren sind, um sich ein umfassendes Bild über die aktuelle Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der (damals) Stiftung und ihre Beteiligungen sowie die zeitliche Entwicklung dieser Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage machen zu können, und welche Informationen von dem Einsichtsrecht ausgenommen bleiben können. Die allgemeinen Behauptungs- und Beweislastregeln finden demnach ihre Einschränkung dann, wenn die an sich dazu verpflichtete Partei auf Grund der faktischen Gegebenheiten diesen tatsächlich nicht entsprechen kann. Zu einer Verschiebung der Beweislast kommt es also (nur) dann, wenn für die eine Partei mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismässige Beweisschwierigkeiten bestehen, während der anderen Partei diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihr daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben. So wurde damals weiters zu Recht erkannt, dass unter Berücksichtigung der nach den Kriterien der Beweisnähe bestimmten Beweisführungslast es der seinerzeitigen Antragsgegnerin oblag, konkret zu behaupten und darzutun, ob und inwieweit das Bucheinsichtsrecht des Antragstellers in die (damals) Stiftungsakten sowie in die Geschäftsbücher und Papiere eingeschränkt oder - zum Beispiel infolge Erfüllung - bereits konsumiert ist oder hinsichtlich konkret zu bezeichneter Unterlagen und Papiere aus bestimmten Gründen nicht besteht. Diese Entscheidung ist zwar in einem ausserstreitigen Verfahren ergangen; es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass auch in ausserstreitigen kontradiktorischen Verfahren, in denen sich die Parteien in gegenläufigen Rollen gegenüberstehen, ganz allgemein die Behauptungs- und Beweislastregeln, die das streitige Verfahren beherrschen, heranzuziehen sind. Demnach trägt jede Partei die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm (LES 2014, 122).
Zu beachten ist, dass das Auskunftsverlangen von Begünstigten - wie teilweise schon erwähnt Erw 11.4. - die Geheimhaltungsinteressen der anderen Begünstigten und deren Privatsphäre tangieren kann, deren Schutz vor allem in Art 32 Abs 1 LV, Art 8 EMRK, Art 1 Datenschutzgesetz (DSG) sowie in den Art 39 ff PGR verankert ist. Nach der heute herrschenden Interessentheorie ist aber ein konkretes Geheimhaltungsinteresse des Dritten erforderlich, um legitime Informationsbedürfnisse anderer zu beschneiden. Dieses Geheimhaltungsinteresse stellt ein objektives Kriterium dar. Nur dann, wenn ein von der Rechtsordnung anerkanntes Interesse an der Geheimhaltung besteht, kann dieses geschützt werden. Derjenige, der sich auf sein Geheimhaltungsinteresse beruft, hat dieses wie überhaupt dem Informationsanspruch des Betreffenden entgegenstehende Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art, die sich aus Schutzgesetzen zu seinen Gunsten ableiten lassen, konkret sowie substantiiert zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Der blosse Hinweis auf gesetzliche Regelungen zum Schutz der Persönlichkeit und/oder der Geheimsphäre bzw überhaupt auf hypothetische Umstände reicht nicht aus, das einem beispielsweise Begünstigungs- bzw Anwartschaftsberechtigten grundsätzlich zustehende Auskunftsrecht zu verwehren (vgl LES 2005, 392; vgl LES 2008, 439; vgl StGH 2010/089 GE 2014, 298).
Steht einem Informationsanspruch eines Begünstigten auch ein Geheimhaltungsinteresse der (beispielsweise) Stiftung und/oder von Mitbegünstigten entgegen, ist eine Interessensabwägung vorzunehmen. Eine Verweigerung des Informationsanspruchs aufgrund Geheimhaltungsinteressen der Stiftung und/oder von Mitbegünstigten kann jedoch nur erfolgen, falls diese Geheimhaltungsinteressen - wie erwähnt - konkret behauptet und bescheinigt werden. Weiters kann einem Geheimhaltungsinteresse eines anderen Begünstigten auch durch die Abdeckung der Namen und weiterer Identifikationsmerkmale in den Geschäftsbüchern und Papieren Rechnung getragen werden (StGH 2010/089 GE 2014, 298; vgl wie bereits zitiert F OGH 04.09.2015 05 HG.2014.326 GE 2016,116).
Diese Grundsätze lassen sich weitgehend auch auf das vorliegende Verfahren übertragen.
11.18. Die Klägerin behauptet nun, dass sie zur Durchsetzung ihrer Ansprüche die Einsichtnahme in den beziehungsweise die Kenntnisnahme des Letter of Wishes (mit Datum 31.05.2011) und die Einsichtnahme in die Bücher der R sowie deren Tochtergesellschaften benötige. Weiters sei es für sie erforderlich, in sonstige Trustunterlagen Einsicht zu nehmen. Dies gelte insbesondere für das Einbringungsdokument betreffend die Aktien der R Weiters sei der Zugang zu den einschlägigen Dokumenten erforderlich, um das Bestehen eines Referential Trusts überprüfen zu können. Sie benötige auch Akteneinsicht in jene Unterlagen, die die Grundlage für die Bestellung von I zum Direktor der R bildeten. Weiters habe die Klägerin Anspruch auf Einsichtnahme in die aktuellen Buchhaltungsunterlagen aus den Jahren 2014 und 2015. Schliesslich müsse die Klägerin ihre Kontrollrechte ausüben, um einen unwiederbringlichen Schaden dadurch abzuwenden, dass fiskalrechtlich notwendige Schritte in den USA nicht eingeleitet würden. Mangels Informationen habe sie auch keinerlei Möglichkeit, der Beklagten allfällige Verfehlungen der Direktoren aufzuzeigen und ein Einschreiten der Beklagten zu veranlassen. Die Klägerin habe nicht einmal die Möglichkeit, sich einen Überblick über die Gesamtsituation zu verschaffen, geschweige denn, die gesetzlich für die Einleitung eines Aufsichtsverfahrens vorgesehene Bescheinigung von "wichtigen Gründen" zu bewerkstelligen. Es könne weiters nicht ausgeschlossen werden, dass es zu verdeckten Ausschüttungen zu Gunsten von I komme. Ein Informationsbedarf der Klägerin bestehe auch dahin, den Vermögensstand und die Verwaltung des C TRUST bzw der unterliegenden Gesellschaften beurteilen bzw überprüfen zu können. Die Klägerin habe nämlich aus vertraulichen Quellen erfahren, dass es um die Wirtschaftlichkeit der "unterliegenden R" nicht gut stehe, weshalb sie die Informationen auch benötige, um ihre potentiellen Ansprüche gegenüber dem Trust beurteilen zu können.
Dem hält die Beklagte im Wesentlichen entgegen, der "massiv exzessive Antrag" der Klägerin sei rechtlich nicht haltbar. Es sei für die Frage des Umfangs des Auskunftsrechts nicht von Bedeutung, ob ein Referential Trust existiere oder nicht. Das Auskunftsrecht des § 68 Abs 1 TrUG bestehe nur soweit, als es die Rechte des jeweiligen Begünstigten sowie den "Stand und die Anlage" des Vermögens betreffe. In Bezug auf die der Klägerin bereits vorliegenden Dokumente fehle der Klägerin jedes Informationsinteresse. Der C TRUST sei ihretwegen 1997 rechtswidrig beendet worden und erst nach Abschluss des Verfahrens zu 06 CG.2011.306 wieder in Funktion gesetzt worden. Die Klägerin habe daher zu allen Akten im Rahmen des O Trusts, dessen Treuhänder auf Ebene des Verwaltungsrats in Personalunion identisch mit dem Treuhänder des C TRUST gewesen sei, uneingeschränkt Zugang gehabt. Es sei sohin rechtsmissbräuchlich, wenn die Klägerin ohne weitere Begründung Einsicht in alle Akten des C TRUST seit dessen Gründung nehmen möge. Ein solch ausuferndes, durch nichts begründetes Auskunftsrecht stünde selbst einem Begünstigungsberechtigten nicht zu. Wenn überhaupt könne ein Auskunftsrecht auch nur ab dem Zeitpunkt bestehen, mit dem I zum Direktor der R bestellt worden sei. Dass sei auch sachgerecht, zumal die R gemäss eigenen Aussagen der Klägerin bis Ende 2014 von einem Kurator (und nicht von der Beklagten) verwaltet worden sei und sie gemäss eigenen Angaben vom Kurator regelmässig gewisse Auskünfte erhalten habe. Ein Anspruch auf Aushändigung des gesamten Schriftverkehrs bestehe selbstredend nicht. Das gelte auch für den Letter of Wishes vom 31.05.2011, aus dem sich der Wille des wirtschaftlichen Treugebers H ergebe und der gemäss konstanter Rechtsprechung in die Privat- und Geheimsphäre des Trusts falle. Der erhobene Anspruch der Klägerin könne jedenfalls nur den Zeitraum umfassen, ab dem sie als Begünstigte des C TRUSTS bestellt worden sei (10.06.1986) bzw mit dem sie im Jahre 2016 aus dem Kreis der Begünstigten ausgeschlossen worden sei. Weiters könne die Klägerin nicht Auskünfte verlangen, die nicht ihre eigenen Rechte sondern diejenigen anderer Destinatäre betreffen. Das Begehren der Klägerin beziehe sich in weiten Teilen auf interne und vertrauliche Dokumente. Allfällige Auskünfte und Einsichtnahmen könnten nur für Unterlagen verlangt werden, die sich im Akt des C TRUST bzw der Beklagten selber befänden. Viele der begehrten Auskünfte oder Dokumente würden sich aber auf einer weiter unten liegenden Gesellschaftsebene bzw bei der R oder deren Tochtergesellschaften befinden. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, sämtliche Korrespondenz, "Geschäfte" usw der R zu besitzen bzw offenzulegen. Auch der Eventualantrag der Klägerin sei nicht nur in zeitlicher Hinsicht zu weit gefasst, sondern beziehe sich auch in weiten Teilen auf interne und vertrauliche Dokumente.
11.19. Aus dieser Verfahrenslage resultiert Folgendes:
Unstrittig ist, dass der C TRUST im Jänner 1979 gegründet wurde. Die Klägerin wurde erst mit Änderungsurkunde vom 10.06.1986 als Ermessensbegünstigte bestellt und mit Beschluss vom 26.10.2016 als Ermessensbegünstigte aus dem C TRUST ausgeschlossen. Dass sie Schritte unternommen habe, um die Unwirksamkeit dieses Ausschlusses feststellen zu lassen oder diesen rückgängig zu machen, hat die Klägerin nicht behauptet. Damit wurde von der Beklagten zu Recht thematisiert, dass die ohne einen entsprechenden zeitlichen Rahmen von der Klägerin erhobenen Begehren zu weit gefasst sind. Tatsächlich legt die Klägerin auch nicht hinreichend dar, warum ihr Anspruch auf Auskunft und Einsichtnahme auch jene Zeiträume umfassen sollte, die ausserhalb der genannten Zeitpunkte liegen.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs, dass eine Erklärung eines Stifters in Form eines Letter of Wishes in den Bereich der Privat- und Geheimnissphäre der Stiftung selbst fällt und damit dem rechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich der Stiftung zuzuordnen ist, hinter den das Informationsinteresse von Destinatären im Regelfall zurücktreten muss (LES 2014, 122; LES 2008, 272). Nichts anderes kann auch für den von H errichteten Letter of Wishes vom 31.05.2011 gelten. Die Zugehörigkeit einer derartigen Urkunde zur Privat- und Geheimnissphäre eines Trusts ist nicht davon abhängig, ob sie im Zeitraum vor oder nach Errichtung des Trusts verfasst wurde. Entgegen dem Standpunkt der Klägerin ist ausserdem nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht anzunehmen, dass aus der Einsichtnahme in den Letter of Wishes für sich Feststellungen darüber getroffen werden könnten, ob H im Zeitpunkt der Errichtung desselben "noch einen Überblick über die gesamte Situation und Vermögensstruktur" hatte und sich damit Hinweise auf seine (allenfalls mangelnde) Geschäftsfähigkeit entnehmen liessen. Somit könnte eine Interessensabwägung allenfalls nicht zu Gunsten der Klägerin ausfallen.
Die Klägerin reklamiert auch ein Einsichtsrecht in die Bücher von Tochtergesellschaften der R, ohne diese aber auch namentlich zu nennen. Dementsprechend werden die Firmen dieser Gesellschaften im Klagebegehren nicht angeführt. Insoweit ist daher das Klagebegehren unbestimmt. Dass die Klägerin nicht in der Lage wäre, Tochtergesellschaften der R namhaft zu machen, wurde von ihr nicht behauptet.
Dem Vorbringen der Klägerin ist nicht zu entnehmen, warum sie in "sämtliche mit der Gründung des C TRUST in Verbindung stehende Unterlagen (Gründungsurkunden, Änderungsurkunden, Bestellungs- und Abberufungsurkunden von Treuhändern, Letter of Wishes, Schedules, Korrespondenz mit dem formellen und wirtschaftlichen Treugeber)" Einsicht nehmen muss. Es ist auch nicht offenkundig, dass diese Unterlagen für die Klägerin, die erst Jahre später in den Kreis der Begünstigten berufen wurde, bedeutsam sein könnten, um ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend machen zu können.
Zum Begehren der Klägerin auf Einsichtnahme in "sämtliche Dokumente, aus denen sich Informationen betreffend die Gründung des C TRUST sowie den Wünschen und Absichten des wirtschaftlichen Treugebers ergeben", kann auf die bereits erstatteten Ausführungen verwiesen werden.
Das Teilbegehren "vollständige Korrespondenz mit H" enthält überhaupt keine Einschränkungen, aus denen eine Verbindung zu den der Klägerin allenfalls zustehenden Ansprüchen abgeleitet werden könnte. Dieses ist somit viel zu weit und unbestimmt gefasst. Soweit das Begehren die "vollständige Korrespondenz" sowie "Aktenvermerke über Besprechungen und Telefonate" unter anderem mit den Begünstigten anführt, wird offensichtlich auch in Sphären eingegriffen, die die anderen Begünstigten des Trusts betreffen, ohne dass (unabhängig von der bereits angesprochenen Behauptungslast) die Klägerin ein hinreichendes Vorbringen erstattet hätte, warum sie daran ein rechtliches und/oder wirtschaftliches Interesse haben könnte. Dasselbe gilt für die "vollständige Korrespondenz zwischen den vorangegangenen und der derzeitigen Treuhänderin .... und/oder anderen involvierten Buchhaltern, Rechnungsprüfern, die Treuhänder, Treugeber oder Begünstigten beratenden Anwälte oder Berater". Nicht erkennbar ist auch, inwiefern die Klägerin ein derartiges Interesse an "sämtlichen Dokumenten, Erwägungen und Korrespondenzen, die im Zusammenhang mit der Bestellung der Organe der R stehen (Lebenslauf der Direktoren, Bewerbungsschreiben, Arbeitsverträge etc)" hat, soweit dies nicht I betrifft. Der Formulierung nach erfasst dieses Begehren nämlich auch Jahrzehnte zurückliegende Ereignisse.
Nach den Feststellungen schlossen die Klägerin als Gründerin und die N AG als Trustee einen Gründungsvertrag über die Errichtung des O Trust ab. In diesem Zusammenhang wurden 100 Inhaberaktien vom C TRUST in den O Trust übertragen (vgl Beilage E). Davon ausgehend ist nicht erkennbar, welches Interesse die Klägerin daran haben sollte, dass ihr Klagebegehren auch sämtliche Dokumente der Übertragung der Aktien der R vom C TRUST auf den O Trust umfasst. Die entsprechende Urkunde (Beilage E) wurde von der Klägerin selbst vorgelegt (ON 11 S 5). In diesem Punkt trifft jedenfalls auch der Hinweis der Beklagten zu, dass die Klägerin ihr Begehren auch auf Urkunden richtet, die sich tatsächlich bereits in ihrem Besitz befinden.
Art 923 Abs 1 letzter Satz PGR verweist bei der Verpflichtung zur Führung und Belegen auf die entsprechende Anwendung des Art 1059 PGR, der für die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren festlegt. Auch hierauf nimmt das vorliegende Klagebegehren nicht Bedacht.
11.20. Zusammengefasst resultiert daraus Folgendes:
Das Auskunfts- und Einsichtsrecht der Klägerin hat sich im Rahmen der oben dargestellten gesetzlichen Grundlagen zu halten, die solche Rechte für Ermessensbegünstigte normieren. Schon nach dem Vorbringen der Klägerin könnten sich die von ihr verfolgten Ansprüche weitgehend zeitlich und inhaltlich auf hinreichend zu bestimmende, wenn auch teilweise nicht im Einzelnen zu benennende Unterlagen beziehen, sodass es nicht gerechtfertigt ist, in diesem Umfang wegen des Grundsatzes der Beweisnähe die Behauptungs- und Beweislast zum Nachteil der Beklagten zu verschieben.
Die Beklagte hingegen hat teilweise, aber nicht umfassend im Sinn der dargestellten Behauptungslast konkrete Tatsachenbehauptungen und rechtliche Argumente vorgetragen, die schon ohne Beweisaufnahme den Schluss zulassen, dass die von der Klägerin erhobenen Begehren wesentlich zu weit gefasst sind. Darauf hätte die Klägerin ihren Prozessstandpunkt ausrichten und ihr Klagebegehren entsprechend modifizieren müssen. Soweit diese Hinweise bereits von der Beklagten in das Prozessgeschehen eingeführt worden waren, hatte das Erstgericht keine Veranlassung, diese Aspekte gemäss § 182 ZPO zu erörtern. Im Hinblick auf die teils zu weite und unbestimmte Fassung des Urteilsbegehrens wäre es auch nicht möglich, dieses von Amts wegen zu verdeutlichen. Darauf ist aber nicht weiter einzugehen, da der Revision schon aus den oben dargestellten Erwägungen kein Erfolg beschieden sein konnte.
11.21. Wie erwähnt hat die Klägerin in der Verhandlung vom 06.03.2017 ausdrücklich vorgebracht, das Klagebegehren auf ihre Eigenschaft als Schenkungsgeberin der R-Aktien zu stützen, in der sie einen Anspruch darauf habe, zu erfahren, ob die in Beilage C stipulierten Bedingungen erfüllt worden seien oder nicht. Die Vorinstanzen haben einen entsprechenden Anspruch der Klägerin aus diversen Gründen verneint.
In ihrer Revision führt sie nun aus, sie stütze ihr Auskunftsbegehren nach wie vor auf die gesetzlichen Bestimmungen zur Treuhänderschaft, während sie einen solchen aus der Schenkungserklärung selbst zu keinem Zeitpunkt ableiten habe wollen. Schon deshalb ist ein Eingehen auf diesen Rechtsgrund nicht mehr erforderlich.
Es sei jedoch erwähnt, dass eine Schenkung im Sinne des § 938 ABGB den Willen der Parteien voraussetzt, dem Geschenknehmer vom Geschenkgeber eine Zuwendung ohne Gegenleistung und ohne bisherige Verpflichtung zukommen zu lassen. Die Beweislast für die Schenkungsabsicht trägt derjenige, der sich hierauf beruft (P. Bydlinski in KBB5 § 938 ABGB Rz 1, 5 mwN). Die blosse Unterfertigung einer schriftlichen Schenkungserklärung für sich begründet daher noch keinen Schenkungsvertrag. Die weiteren (Negativ-) Feststellungen des Erstgerichts "zum Hintergrund dieser Erklärung" sind dahin zu verstehen, dass es das Erstgericht nicht als erwiesen annahm, dass die Klägerin diese Schenkungserklärung mit einem soeben dargestellten Willen unterfertigt hat. Dem Berufungsgericht ist daher darin zuzustimmen, dass sich die Klägerin in ihrer Berufung (im Übrigen auch in ihrer Revision) von den Feststellungen entfernt, wenn sie sinngemäss die Ansicht vertritt, das Erstgericht habe Feststellungen getroffen, aus denen sich eine wirksame Schenkung ableiten liesse.
Die Klägerin hat wie erwähnt vorgebracht, ihre Klagsführung diene auch der Abklärung dazu, ob die in Beilage C stipulierten Bedingungen erfüllt worden seien oder nicht. Konkret ist dem Vorbringen der Klägerin lediglich zu entnehmen, dass jedenfalls durch ihren Ausschluss aus dem Kreis der Begünstigten eine dieser Bedingungen nicht mehr erfüllt werde. Sonst hat die Klägerin nicht vorgetragen, welche weiteren Bedingungen in diesem Zusammenhang zu erfüllen gewesen wären und tatsächlich aber nicht erfüllt würden. Darauf hat das Berufungsgericht konkret hingewiesen (ON 21 Erw 9.2. aE). Dennoch legt die Klägerin in ihrer Revision nicht dar, unter welchen (nicht eingehaltenen) Bedingungen die Schenkung erfolgt sein soll. Soweit im Vorbringen der Klägerin allenfalls ein Verweis auf den Inhalt der Beilage C gesehen werden kann, ersetzt ein solcher ein Tatsachenvorbringen nicht (RIS-Justiz RS0037915, RS0001252). Dies lässt sich zwanglos insbesondere aus § 232 Abs 1 ZPO ableiten, wonach die klagende Partei das ihren Anspruch begründende Vorbringen im Einzelnen kurz und vollständig anzugeben hat. Es ist nicht Sache des Gerichts, aus (häufig in grosser Zahl) vorgelegten Urkunden diejenigen Tatsachen herauszufiltern, die für die Durchsetzung des Klagsanspruchs wesentlich sein können. Damit ist das Vorbringen der Klägerin zu diesem Punkt trotz des Hinweises des Berufungsgerichts zu unbestimmt geblieben und auch deshalb unbeachtlich.
Damit ist aber auch auf die Frage der Verjährung nicht mehr weiter einzugehen.
12. Der Revision der Klägerin war daher im Ergebnis ein Erfolg zu versagen.
13. Die Kostenentscheidung ist in §§ 50, 40, 41 ZPO begründet. Die Kosten wurden von der obsiegenden beklagten Partei rechtzeitig und richtig verzeichnet.