§ 52 Abs 1, § 59 Abs 1 und Abs 2 ZPO: Mangels Beteiligung des Kautionsgegners liegt kein Zwischenstreit vor und sind die Kosten daher vorzubehalten. Die Bekanntgabe des Kautionspflichtigen, dass die Kaution erlegt sei, ist kein prozessualer Gegenantrag und daher keine Beteiligung im Kautionsverfahren.
09 CG. 2016.487
OGH. 2019.57
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein in der Kautionssache der klagenden Partei und Rekurswerberin A, ***, vertreten durch ***, gegen die beklagte Partei und Rekursgegnerin B (Liechtenstein) AG, ***, vertreten durch ***, wegen Kaution (Streitwert CHF 750.80) über den Kostenrekurs der klagenden Partei vom 16.07.2019 gegen den Beschluss des Präsidenten des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.07.2019, 09 CG.2016.487, mit dem die Klägerin schuldig erkannt wurde, die mit CHF 750.80 bestimmten Kosten des Kautionsverfahrens zu ersetzen, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der bekämpfte Beschluss des Präsidenten des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.07.2019 wird dahingehend abgeändert, dass der Kostenspruch wie folgt zu lauten hat: Die Kosten des Kautionsverfahrens sind weitere Kosten des Revisionsverfahrens.
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit CHF 357.00 bestimmten Kosten des Kostenrekurses binnen vier Wochen zu Handen der Klagsvertreter zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1. Mit dem gegenständlichen Rekurs ficht die klagende Partei den Kautionsbeschluss des Präsidenten des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.07.2019 insofern an, als die Klägerin schuldig erkannt wurde, der Klägerin und Rekurswerberin die mit CHF 750.80 bestimmten Kosten des Kautionsverfahrens zu ersetzen. Als Rekursgrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Beantragt wird, dem Kostenrekurs Folge zu geben und den angefochtenen Beschluss aufzuheben, diesen in eventu dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf Kostenersatz der Beklagten abgewiesen wird, in eventu der Beklagten nur CHF 103.40 an Kostenersatz zugesprochen werden. Ein Kostenantrag wird gestellt.
2. Zusammengefasst wird vorgebracht, es sei zwar richtig, dass das Fürstliche Landgericht nicht über den Kautionsantrag der Beklagten hätte entscheiden dürfen (§ 59 Abs 2 ZPO). Dieses habe jedoch richtigerweise nicht über die Kosten des Kautionsverfahrens entschieden. Von einem Zwischenstreit könne nur gesprochen werden, wenn die Parteien einander in Bezug auf eine bestimmte ausserhalb der eigenen Hauptsache liegende Frage mit widerstreitenden Anträgen gegenüberstünden. Die Beklagte habe einen Antrag auf Ergänzung der aktorischen Kaution gestellt, ohne dass sich die Klägerin dagegen ausgesprochen habe. Es habe kein Zwischenstreit vorgelegen, sodass Kostenersatz nur insoweit in Betracht komme, als die Klägerin dem Grunde nach die Kostenersatzpflicht hinsichtlich der Hauptsache treffe. Hierüber dürfe erst mit der Hauptsachenentscheidung erkannt werden, zumal erst dann feststehe, mit welchem Verhältnis die Parteien obsiegt hätten bzw unterlegen seien.
3. Sollte jedoch das Vorliegen eines Zwischenstreites bejaht werden, so würde die Bemessungsgrundlage für die Kosten nicht der Gesamtstreitwert sein, sondern lediglich das ergänzende Kautionsinteresse in der Höhe von CHF 14'938.00. Danach würden sich die Kosten für den Kautionsantrag mit CHF 103.40 bemessen.
4. Es sei schliesslich nicht einmal ein explizites Begehren auf separater Entscheidung über die Kosten des Antrags gestellt worden, sondern lediglich am Ende des Schriftsatzes ein Kostenverzeichnis angefügt worden. Deshalb sei fraglich, ob der bekämpften Entscheidung überhaupt ein entsprechender Antrag der Beklagten zugrunde liege.
5. Die Beklagte hat rechtzeitig eine Kostenrekursbeantwortung überreicht, mit der sie beantragt, dem Kostenrekurs der Klägerin nicht stattzugeben und den Beschluss des Präsidenten des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.07.2019 zu bestätigen. Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass ein Zwischenverfahren entstanden sei, welches Kosten verursacht habe, die der Beklagten zustünden. Eines eigenen Antrags für den Kostenzuspruch bedürfe es nicht, die Beklagte habe mit dem Kostenverzeichnis am Ende des Antrags auf Prozesskostensicherheit den Anspruch auf Kostenersatz gewahrt.
6. Dazu hat das Kollegium des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs (§ 59 Abs 2 ZPO) erwogen:
6.1. Grundsätzlich wird nur dann, wenn der Kautionspflichtige dem Kautionsantrag entgegentritt, ein (echter) Zwischenstreit ausgelöst, sodass eine vom Ausgang in der Hauptsache unabhängige Kostenentscheidung zu treffen ist und damit auch die §§ 41 ff ZPO im Rechtsmittelverfahren (iVm § 50 ZPO) anzuwenden sind (OGH 02 CG.2012.228 GE 2013, 319, 06 CG.2011.378 GE 2014, 54 ua). Wenn der Antragsgegner einem Antrag allerdings nicht entgegentritt, dann ist mit einem Kostenvorbehalt vorzugehen.
6.2. Im gegenständlichen Fall ist die klagende Partei und Rekurswerberin dem Kautionsantrag nicht entgegengetreten. Eine Mitteilung über den Erlag des Kautionsbetrags ist kein prozessualer Gegenantrag.
7. Die einzigen Kosten des Kautionsverfahrens sind die Kosten des Antrags der Beklagten auf Kaution auf Basis des begehrten Betrages. Mangels einer Beteiligung der Klägerin an diesem Verfahren richten sich diese Kosten danach, ob der beklagten Partei nach Ausgang des Revisionsverfahrens Kosten zugesprochen werden.
Im Revisionsrekursverfahren hat sich die Beklagte beteiligt. Die Kosten des Kostenrekurses sind somit der Klägerin auf Basis des Kostenstreitwertes zuzusprechen, zumal sie im Zwischenstreit alles erreicht hat, was sie beantragte (§ 52 Abs 1 ZPO). Die Klägerin hat allerdings ihre Kosten mit CHF 951.00 unrichtig auf der Basis von CHF 14.938.00 (begehrte Kaution) verzeichnet und nicht auf Basis des Kostenstreitwerts von CHF 750.80 (OGH 02 CG.2008.299 ua). Ihr Kostenersatzanspruch besteht daher tarifgemäss lediglich in Höhe von CHF 358.85
Vaduz, am 30. August 2019