§ 419 ZPO: Berichtigung des Sicherungsbotes dann, wenn Vorbringen im Sicherungsantrag klar gegen zwei Sicherungsgegner, der Sicherungsantrag selbst (unklar) nur gegen einen Sicherungsantrag gerichtet ist.
09 CG.2017.507
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, lic. iur. Rolf Sele und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssicherungssache der Sicherungswerber 1. A, 2. B, 3. C, alle vertreten durch *** gegen die Sicherungsgegnerinnen 1. L (Suisse) AG, vertreten durch ***, vertreten durch E und 2. F AG, vertreten durch ***, vertreten durch E, wegen USD 10'000'000.00 s.A. (Teilbetrag Streitwert: CHF 9'728'400.00 infolge Revisionsrekurses der Sicherungswerber gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 25.01.2018, 09 CG.2017.507, ON 25, mit dem infolge Rekurses der Sicherungsgegnerinnen vom 08.11.2017, ON 19, gegen die Beschlüsse des Fürstlichen Landgerichts ON 2 und ON 5 dem Rekurs der Erstsicherungsgegnerin keine Folge, dem Rekurs der Zweitsicherungsgegnerin dagegen Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichts wird in Spruchpunkt 3. und 4. dahingehend abgeändert, dass der Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 28.09.2017, ON 5, wieder hergestellt wird.
Die Sicherungsgegner sind zur ungeteilten Hand schuldig, den Sicherungswerbern zu Handen ihrer Vertreter binnen 4 Wochen die mit CHF 3'612.68 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
1.1. Über Antrag der Sicherungswerber erliess das Erstgericht ohne Anhörung der Sicherungsgegnerinnen mit Beschluss vom 27.09.2017 (ON 2) ein Sicherungsbot folgenden Inhalts:
"1. Der Sicherungsgegnerin L (Suisse) AG wird bis zu einem Betrag von USD 10'000'000.00 oder dem entsprechenden Gegenwert in CHF oder einer anderen Währung verboten, über ihre Vermögenswerte bei der Bank G, H Bank AG, und der I Bank AG, ,
insbesondere bestehende Spareinlagen, Kontoguthaben, Herausgabeansprüche, Barschaften jeglicher Währung, Wertschriften, Safeinhalte, Depots, Edelmetalle oder sonstige Vermögenswerte oder über solche Vermögenswerte in einer Weise zu verfügen, welche die Verfolgung der Ansprüche der Sicherungswerberin erschweren oder vereiteln könnte.
2. Der Bank G, H Bank AG, und der I Bank AG, wird als Drittschuldner bei sonstiger eigener Haftung bis auf weitere gerichtliche Anordnung untersagt, der Sicherungsgegnerin L (Suisse) AG das unter welchem Titel auch immer Geschuldete, insbesondere Forderungen auf Grund von Spareinlagen, Kontoguthaben, Herausgabeansprüchen, Barschaften jeglicher Währung, Wertschriften, Safeinhalte, Depots, Edelmetallen oder sonstige Vermögenswerte, bis zu einem Betrag von USD 10'000'000.00 oder dem entsprechenden Gegenwert in CHF oder einer anderen Währung herauszugeben oder Zahlung zu leisten, oder sonst etwas zu unternehmen, was die Exekutionsführung durch die Sicherungswerberin auf diese Ansprüche erschweren oder vereiteln könnte.
Den Drittschuldnerinnen wird aufgetragen, sich gem. Art. 223 EO binnen vierzehn Tagen zu äussern.
3. Dieses Sicherungsbot gilt bis vier Wochen nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtfertigungsverfahrens.
4. Die Frist für die Einbringung der Rechtfertigungsklage wird mit vier Wochen nach Zustellung dieses Sicherungsbotes bestimmt.
5. Das Sicherungsbot wird auf Kosten der Sicherungswerber erlassen und durchgeführt, unbeschadet eines allenfalls zustehenden Anspruches auf Ersatz der Kosten.
6. Wenn der von den Sicherungswerbern behauptete Anspruch für den das Sicherungsbot erlassen wurde rechtskräftig aberkannt wird, wenn das Begehren sich sonst als ungerechtfertigt erweist oder wenn die Sicherungswerber die zur Rechtfertigung bestimmten Fristen versäumen, so haben die Sicherungswerber den Sicherungsgegnern für alle diesen durch die einstweilige Verfügung verursachten Vermögensnachteile Ersatz zu leisten."
1.2. Das Erstgericht nahm aufgrund der von den Sicherungswerberinnen vorgelegten Bescheinigungsmittel (Urkunden) nachstehenden Sachverhalt als bescheinigt an:
"Die Sicherungswerber sind drei natürliche Personen mit Wohnsitz in den USA. Die Sicherungsgegnerin zu 1 ist eine Schweizer AG. Verwaltungsräte sind E und J. J hat seinen Wohnsitz in *** (Beilage A).
Die Sicherungsgegnerin zu 2 ist ebenfalls eine Schweizer AG. Verwaltungsräte sind E, J und K (Beilage B)
Die Sicherungswerber sind allesamt Geschädigte mutmasslicher Straftaten begangen durch und im Umfeld des J, welcher die Sicherungsgegnerinnen zum Verstecken seiner Vermögenswerte missbraucht und vollkommen beherrscht hat. J und die ihm zuzurechnende L Gruppe sind Gegenstand mehrerer Ermittlungsverfahren in Österreich, der Schweiz, Liechtenstein und den USA. Unter anderem führt die Staatsanwaltschaft Salzburg zu AZ 10 St 182/11g seit September 2011 eine über 20 Bände umfassende Strafuntersuchung gegen Herrn J wegen des Verdachtes des qualifizierten Betruges und der qualifizierten Untreue. Auch das Landgericht führt zu 12 UR.2012.171 eine Strafuntersuchung gegen Herrn J wegen des Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 StGB. Die Anklageschrift ist mittlerweile rechtskräftig (Beilagen C und D).
Die M S.A. firmierte früher unter N SA ("IAM") ist Schwestergesellschaft der Sicherungsgegnerinnen. Die N ist eine Aktiengesellschaft, organisiert nach dem Recht von Panama und Teil der J zuzurechnenden L Gruppe. Gegründet wurde sie am 07.02.2008.
J erhielt unmittelbar nach Errichtung der N am 15.02.2008 bereits das Einzelzeichnungsrecht auf dem Konto der Sicherungsgegnerinnen bei der O Bank, und wurde am 04.10.2011 von den Direktoren ermächtigt, für die N ohne weitere Einschränkung Bankkonten zu eröffnen (Beilagen E, F, G und H).
Die Sicherungswerber waren Kläger gegen den Beklagten J, die N und andere im Zivilverfahren 12-cv-00869-RBJ vor dem District Court für den District of Colorado. Der District Court für den District of Colorado hat am 23.08.2013 ein Urteil gefällt und wurden die N, J und andere solidarisch zu einer Zahlung in Höhe von USD 185'077'476.00 an die Sicherungswerber verurteilt. Ein Teilbetrag hieraus in Höhe von USD 61'692'492.00 ist kompensatorischer Natur. Der darüber hinausgehende Zuspruch ist "punitiver" Natur (Strafschadenersatz).
Gegenüber die im US Zivilverfahren 12-cv-00869-RBJ weiteren Beklagten P, Q, R und S erwuchs das Urteil vom 23.08.2013 in Rechtskraft. J, die L GmbH, die L Immobilien GmbH und die N haben gegen das Urteil des District Courts für den District of Colorado vom 23.08.2013 Berufung erhoben. Mit Ausnahme jener der L Immobilien GmbH - gegenüber dieser Beklagten wurde das Klagebegehren vom Berufungsgericht abgewiesen - blieb die Berufung erfolglos. Der United States Court of Appeal hat gegenüber den restlichen Berufungswerbern am 04.11.2014 das Ersturteil bestätigt. Das District Court für den District of Colorado hat basierend auf dieser Berufungsentscheidung am 03.12.2014 ein "Amended Final Judgment" erlassen. Dieses Urteil verpflichtet J solidarisch mit anderen an die Sicherungswerber USD 185'077'476.00 zzgl. 14% Zinsen p.a. ab dem Tag der Urteilsfällung am 03.11.2014 zu zahlen. Das "Amended Final Judgment" des District Court für den District of Colorado vom 03.12.2014 ist endgültig und vollstreckbar. Zur Rechtskraft und zur Vollstreckbarkeit hat der Klagevertreter RA T am 25.02.2015 eine eidesstattliche Erklärung (Affidavit) verfasst. Das Verfahren hatte ein Projekt in Colorado zum Hintergrund. Der Sicherungswerber zu 1 ist ein Immobilienentwickler aus Colorado/US. Im Jahr 2006 begann der Sicherungswerber zu 1 mit U ein grosses Immobilienprojekt in , Colorado. Dieses Projekt war ein Joint Venture zwischen den drei Sicherungswerbern, wobei ersterer für die beiden letzteren als Bevollmächtigter auftrat. Der Sicherungswerber zu 1 hat im Zuge dieses Projektes im Jahr 2006 eine Liegenschaft im Wert von USD 42 Mio. erstanden. Teile des Liegenschaftspreises wurden fremdfinanziert. Nachdem im Jahr 2009 die erste Phase der Projektentwicklung abgeschlossen war und die Immobilie eine beträchtliche Wertsteigerung erfahren hatte, bemühte sich der Sicherungswerber zu 1 um die Finanzierung der zweiten Projektstufe, wofür ein Budget und somit ein Finanzierungsbedarf von USD 200 Millionen vorlag. Der Sicherungswerber zu 1 kam bei seiner Finanzierungsrecherche mit der L Gruppe in Kontakt. Der für die L Gruppe auftretende J und P sicherten zu, für die Umsetzung der zweiten Phase des Immobilienprojektes eine Finanzierung im Ausmass von USD 220 Mio. zur Verfügung zu stellen. Es wurde vereinbart, dass nach Zahlung eines Kommission von USD 2'180'000.00 des Sicherungswerbers zu 1 an die L Gruppe, von dieser im Januar 2010 die Auszahlung der Projektfinanzierung in der Form eines Darlehens im Umfang von USD 220 Millionen beginnen würde. J hatte jedoch - entgegen anderweitigen Beteuerungen - niemals die Ansicht, eine Finanzierung herzustellen und auch keinerlei konkrete Aussicht, das überhaupt herstellen zu können. Der Sicherungswerber zu 1 überwies im Dezember 2009 die vereinbarte Kommission an die L Gruppe. Der Sicherungswerber zu 1 hat von der L Gruppe nie eine Auszahlung der zugesagten und vertraglich geschuldeten Projektfinanzierung erhalten und war bislang nicht in der Lage, die von ihm geleistete Kommission iHv USD 2'180'000.00 zurückzuerlangen. Die Sicherungswerber wurden von J und seinen Mittätern betrogen und verloren ihr Geld und das Projekt. Das daraufhin in den USA durchgeführte Gerichtsverfahren gegen die L Gruppe und ihre Hintermänner endete mit dem oben aufgezeigten Ergebnis. J Mittäter P hat sich in den USA schuldig bekannt, wurde verurteilt und ist in Haft. Weder der Sicherungsgegner noch einer der restlichen Beklagten im US Zivilverfahren 12-cv-00869-RBJ haben bislang in (Teil-)Erfüllung des US-Urteils eine Zahlung an die Sicherungswerber geleistet. Die titulierte und rechtskräftige Forderung aus dem "Amended Final Judgment" des District Court für den District of Colorado vom 03.12.2014 haftet jedenfalls im begehrten Betrag aus.
(Beilagen I, J, K und L).
Dieser Betrug an den Sicherungswerbern ist auch Gegenstand der Anklage in Salzburg (Beilagen C und D).
In der United States District Court für den District of Colorado erliess in Folge des Urteils im gleichen Verfahren 12-CV-869-RBJ am 29. August 2017 einen Beschluss, dass J seine "Ownership Interests", also jede Form von Eigentümer- oder Inhaberrechten, an der L (Suisse) AG, V Holding Anstalt, der F AG und anderen heraus zu geben habe. Ebenso sind Einnahmen der Sicherungsgegnerinnen herauszugeben (Beilage M).
Die Sicherungswerber beantragten bereits am 23. September 2015 ein Sicherungsbot gegen die N. Dieses Sicherungsbot wurde zu 05 CG.2015.354-2 vom Fürstlichen Landgericht erlassen. Gleichzeitig wurde ein Zahlbefehl ausgestellt (05 CG.2015.354-7). Das Sicherungsbot wurde vom Obergericht bestätigt. Das Rechtsöffnungsverfahren endete mit einer Aufhebung des Widerspruchs gegen den Zahlbefehl. Eine Aberkennungsklage ist hängig, aber die Kaution wurde bislang nicht erlegt (Beilagen N bis R).
J ist Eigentümer der V Holding Anstalt, die von der X verwaltet wird. Gründerrechtsinhaber ist die Y AG i.L. (vormals Z AG), eine liechtensteinische Treuhandgesellschaft der X (Beilagen S bis U).
Die V Holding Anstalt ist die Aktionärin der L (Suisse) AG. Das ergibt sich aus dem Protokoll der Generalversammlung der L (Suisse) AG vom 08.08.13, das von AA für die V Holding Anstalt unterzeichnet wurde. J und AB nahmen als Verwaltungsräte teil. AC wurde dort zum Verwaltungsrat gewählt (und trat am 22.07.2014 wieder zurück). AA vertrat 100% der Aktien für die V Holding Anstalt. Auch fasste die V Holding Anstalt als 100%ige Aktionärin am 21.03.2013 einen Beschluss. J hat die Aktionärin V Holding Anstalt weiters bei der Generalversammlung der L (Suisse) AG vom 3.12.2014 vertreten (Beilagen Y, Z und AA).
J ist Präsident des Verwaltungsrats mit Einzelzeichnungsrecht der L (Suisse) AG. Er gibt sich selbst auf der Homepage als Gründer der Gesellschaft an. Die L Gruppe von J wird nach eignen Angaben von verschiedenen Gesellschaften gebildet. J ist gleichzeitig auch der alleinige Inhaber und Geschäftsführer der L GmbH in . Auf der Homepage der L Gruppe (www.***.com) wird auch auf die L (Suisse) AG verwiesen, die eben Teil der "L-Organisation" ist (Beilagen Ab, AC und AD).
Die Sicherungsgegnerin zu 2 ist formell die Tochtergesellschaft der L (Suisse) AG und Teil der "L-Organisation". Die Verwaltungswäte sind bis auf K ident und sie haben den gleichen Sitz (Beilagen AE und AF).
J benutzt die Sicherungsgegnerinnen als Hülle. Die offensichtliche Strategie ist, seinen Opfern eine legitime Vermögensverwaltung vorzugaukeln. Damit er in Österreich und Liechtenstein (scheinbar) nicht unter das Vermögensverwaltergesetz fällt benutzte er zuerst die N mit Sitz in *** und jetzt die Sicherungsgegnerinnen. In beiden Jurisdiktionen ist die Vermögensverwaltung kein lizenzpflichtiges Gewerbe. Ausser der Hülle sind die Sicherungsgegnerinnen irrelevant. Er nützt seine "L-Organisation", zu welcher auch die Sicherungsgegnerinnen gehört, missbräuchlich und zu schweren Straftaten. J schiebt zwischen seinen Gesellschaften ohne Beachtung des gesellschaftlichen Trennungsprinzips Vermögenswerte hin und her, wie er sie benötigt. So zahlte er vom Konto der L (Suisse) SA USD 75'753.00 an AD am 28.10.2013 und nochmals am 23.04.2014 USD 23'699.00. Die Kanzlei AD vertrat die N und J im Verfahren AE, nicht jedoch die L (Suisse) AG. Das Verfahren ist Gegenstand der Anklageschrift und AE ist ein weiteres Opfer des Betruges von J. J verwirklichte dort einen Betrug im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Flugzeuges (Beilagen AG, AH und AI).
Ebenso bezahlten die Sicherungsgegnerinnen USD 66'700.00 an die Kanzlei AF am 23.10.2013. Auch AF vertrat die N und J in der AE Sache, nicht jedoch die L (Suisse) AG (Beilagen AG und AJ).
Auch das US Verfahren gegen die Sicherungswerber, welches oben dargestellt wurde, finanzierten die Sicherungsgegnerinnen. So wurden USD 10'000.00 am 05.08.2014 an die Kanzlei AG überwiesen, welche die Beklagten im obigen Verfahren vertrat (N, J und seine Gruppe). Die Sicherungsgegnerinnen waren am Verfahren nicht beteiligt (Beilagen AG, AH und AI).
Je nach Liquidität und Laune zahlten auch andere Einheiten der L-Organisation für die Sicherungsgegnerinnen Es wurde und wird verschoben, wie es eben passt. So überwiesen die N und die L GmbH, Gelder an die AH GmbH. Diese gehört AB, welcher der schweizerische Verwaltungsrat der Sicherungsgegnerinnen war, ob mit der N oder der L GmbH hat er nicht zu tun (Beilagen AB, AK und AL).
Offenbar trat die Sicherungsgegnerin L (Suisse) AG auch als Vertreterin einer Reihe von N Kunden und der N selbst vor dem Staatsgerichtshof auf (Beilage AM).
J gibt im Geschäftsverkehr an, dass die Sicherungsgegnerin F AG ihm gehöre (Beilage AN).
Die gesamte Webseite der L unterscheidet nicht, welcher Teilbereich wo erledigt wird. Es ist J, der im Vordergrund steht und keine einzige andere Person wird dort vorgestellt. Er persönlich ist der Dreh- und Angelpunkt seiner "Organisation". Die L wird als Gesamtorganisation des J dargestellt. Sowohl die Sicherungsgegnerinnen, wie auch die N sind Teil dessen (Beilage AE).
J persönlich garantierte Verträge mit Kunden der Sicherungsgegnerinnen (Beilage AO).
Obwohl die Sicherungsgegnerinnen als Vermögensverwalterin auftritt, wie oben erwähnt offenbar um die Lizenzbestimmungen zu umgehen, werden die Rechnungen auf das Konto der L GmbH überwiesen und nur formell auf L (Suisse) AG Briefpapier ausgestellt. Solche Rechnungen werden regelmässig gestellt, dafür existieren sogar eigene Muster (Beilagen AQ und AR).
Eine E-Mail von Frau AI, welche für die L GmBH arbeitet, an J persönlich zeigt, dass die Gelder je nach Bedarf verschoben werden, ohne dass die geschäftlichen Notwendigkeiten oder solche Erwägungen überhaupt eine Rolle spielen. Frau AI bespricht sich mit J am 26.09.2016 bezüglich einer Überweisung von EUR 23'500.00 von der N (Anm.: N = M.) oder der L (Suisse) AG vom H Konto. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus: Gehälter idHv EUR 17'220.00, Fixkosten idHv 3'770.00, Hotel idHv EUR 360.00; Versicherung Volvo EUR 1'217.14 sowie diverse Kleinrechnungen idHv EUR 642.00. AI unterscheidet dabei nicht, an welche Gesellschaft der L Gruppe die Zahlung letztendlich fliessen soll. Augenscheinlich werden die finanziellen Mittel zwischen den Gesellschaften willkürlich und nach Gutdünken verwendet und verteilt, je nachdem wo liquide Mittel erforderlich sind oder eben nicht aufscheinen sollen. Ebenso geht AI in ihrer E-Mail offenbar davon aus, dass das Geld bei beiden Gesellschaften vorhanden wäre und nicht ausschlaggebend sei, welche Gesellschaft der L Gruppe die Forderung bezahle (Beilage BH).
J fragte im August 2016 bei der Bank G nach, ob er eine Finanzierung für ein Gäste-Apartment erhalten würde. Das Objekt liegt in Salzburg und hat offensichtlich nichts mit der Sicherungsgegnerinnen zu tun, obwohl J von seinem E-Mail-Konto der Sicherungsgegnerinnen aus die Bank kontaktiert (Beilage AP).
Die Sicherungsgegnerinnen haben im Inland Konten bei der Bank G mit den Kontonummern *** (F AG), *** (F AG), *** (L (Suisse) AG) und *** (L (Suisse) AG) und eventuell andere. Es handelt sich um Girokonten und Wertpapierdepots (Beilagen BJ, BK, BL und BM).
Bei der H BANK AG existieren ebenfalls Kontobeziehen unter den Kontonummern *** und ***. Der "Inhaber ***" bei der H Bank erhält ebenfalls seine Auszüge zur L (Suisse) AG. Beide Sicherungsgegnerinnen halten Kontobeziehungen zu dieser Bank (Beilagen BN, BO und BP).
Zumindest ein Kunde bei der I Bank AG erhält ebenfalls seine Auszüge zur L (Suisse) AG. Die Sicherungsgegnerinnen haben also auch zu dieser Bank Beziehungen. Beide Sicherungsgegnerinnen haben Kontobeziehungen zu dieser Bank."
1.3. In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht den als bescheinigt angenommenen Sachverhalt wie nachstehend ersichtlich:
"Gemäss Art 274 Abs 2 EO können zur Sicherung von Geldforderungen einstweilige Verfügungen (Sicherungsbote) erlassen werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass ohne sie der Schuldner durch Handlungen, wie Beschädigen, Zerstören, Verheimlichen oder Beiseiteschaffen von Vermögensstücken, durch Veräusserung oder andere Verfügungen über Gegenstände seines Vermögens, insbesondere durch darüber mit Dritten getroffene Vereinbarungen oder durch Unterlassungen die Hereinbringung der Geldforderung vereiteln oder erschweren könnte.
Gemäss Art 275 Abs 1 lit c EO kann zur Sicherung von Geldforderungen insbesondere das gerichtliche Drittverbot angeordnet werden, wenn der Schuldner an einen Dritten, einschliesslich den Sicherungswerber selbst, eine Geldforderung oder einen Anspruch auf Leistung oder Herausgabe von anderen Sachen zu stellen hat. Das Drittverbot wird dadurch vollzogen, dass dem Schuldner jede Verfügung über den Anspruch insbesondere dessen Einziehung untersagt und an den Dritten der Befehl gerichtet wird, bis auf weitere gerichtliche Anordnung dass dem Sicherungsgegner Geschuldete bei eigener Haftung nicht zu zahlen und die diesem zukommenden Sachen weder auszufolgen noch sonst in Bezug auf sie etwas zu unternehmen, was die Exekutionsführung auf die Geldforderung oder auf die geschuldeten oder herauszugebenden Sachen vereiteln oder erheblich erschweren könnte. Durch das Verbot erwirbt der Sicherungswerber an den in Sicherung gezogenen Forderungen oder Ansprüchen des Sicherungsgegners ein Pfandrecht.
Der Sicherungsanspruch wurde seitens der Sicherungswerber ausreichend bescheinigt. Demnach wurden die Sicherungswerber von J und seinen Mittätern betrogen und konnten in einem Gerichtsverfahren in den USA eine Verurteilung des J solidarisch mit anderen zur Zahlung von USD 185 Mio. zzgl. Zinsen erreichen.
Den Sicherungswerbern ist es zudem gelungen zu bescheinigen, dass J an den Sicherungsgegnerinnen massgeblich beteiligt ist, diese für seine Malversationen genutzt hat. Damit haben die Sicherungswerber ein direktes Durchgriffsrecht auf die Vermögenswerte der Sicherungsgegner.
Die Sicherungswerber konnten im Weiteren nachweisen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit die Sicherungsgegner über Vermögenswerte im Inland bei den angeführten Drittschuldnern verfügen.
Da die Sicherungsgegner nicht in Liechtenstein wohnen bzw. ihren Sitz haben liegt nach Art 274 Abs 3 lit c EO ein objektiver Sicherungsgrund vor und müssen die allgemeinen Voraussetzungen nach Art 274 Abs 2 EO (subjektive Gefährdung) nicht zusätzlich erfüllt sein (LES 2008, 428).
Das begehrte Sicherungsbot ist in Anbetracht der Gesamtumstände angemessen und verhältnismässig. J, welcher massgeblicher Verfügungsberechtigter an den Sicherungsgegnerinnen ist, steht konkret in Verdacht über diese Gesellschaften Vermögenswerte verschoben zu haben und zu verschieben, um seine Gläubiger leer ausgehen zu lassen. Gelindere Mittel als die beantragten Sicherungsbote scheiden daher aus.
Zumal die Sicherungsgegnerinnen mutmasslich über Vermögenswerte im Inland bei den angeführten Banken verfügen ist die Zuständigkeit des Fürstlichen Landgerichtes durch § 50 Abs 1 JN gegründet.
Einstweilige Verfügungen werden nach § 286 Abs 1 EO stets auf Kosten eines Sicherungswerbers erlassen und durchgeführt, dies unbeschadet eines ihm zustehenden Anspruches auf den Ersatz dieser Kosten, sodass die Sicherungswerber ihre verzeichneten Kosten vorerst selbst zu tragen haben.
Wenn dem Sicherungswerber der behauptete Anspruch, für den das Sicherungsbot erlassen worden ist, rechtskräftig aberkannt wird, wenn sein Begehren sich sonst als ungerechtfertigt erweist oder wenn er die zur Rechtfertigung bestimmte Frist versäumt, so hat der Sicherungswerber dem Sicherungsgegner für alle diesen durch die einstweilige Verfügung verursachten Vermögensnachteile Ersatz zu leisten (Art 287 Abs 1 EO). Nach Art 284 Abs 1 lit j EO ist auf diese allfällige Schadenersatzpflicht des Sicherungswerbers im Sicherungsbot hinzuweisen.
Wie beantragt war den Sicherungswerbern die Frist für die Einbringung der Rechtfertigungsklage mit 4 Wochen festzusetzen."
2.1. Am 28.09.2017 langte ein Schriftsatz des Rechtsvertreters der Sicherungswerber beim Erstgericht ein, in dem (wörtlich) ausgeführt wird wie folgt:
[Bild]
2.2. Mit dem weiter angefochtenen Beschluss vom 28.09.2017 hat das Erstgericht (wörtlich wiedergegeben) Folgendes beschlossen:
"Das Sicherungsbot vom 27.09.2017 (ON 2) wird unter vollinhaltlicher Aufrechterhaltung in seinen übrigen Spruchpunkte in seinen Spruchpunkten 1. und 2. insoweit berichtigt, dass diese zu lauten haben wie folgt:
1. Den Sicherungsgegnerinnen L (Suisse) AG und F AG wird bis zu einem Betrag von USD 10'000'000.00 oder dem entsprechenden Gegenwert in CHF oder einer anderen Währung verboten, über ihre Vermögenswerte bei der Bank G, H Bank AG, und der I Bank AG,
insbesondere bestehende Spareinlagen, Kontogut-haben, Herausgabeansprüche, Barschaften jeglicher Währung, Wertschriften, Safeinhalte, Depots, Edelmetalle oder sonstige Vermögenswerte oder über solche Vermögenswerte in einer Weise zu verfügen, welche die Verfolgung der Ansprüche der Sicherungswerberinnen erschweren oder vereiteln könnte.
2. Der Bank G, H Bank AG, und der I Bank AG, wird als Drittschuldner bei sonstiger eigener Haftung bis auf weitere gerichtliche Anordnung untersagt, den Sicherungsgegnerinnen L (Suisse) AG und F AG das unter welchem Titel auch immer Geschuldete, insbesondere Forderungen auf Grund von Spareinlagen, Kontoguthaben, Herausgabeansprüchen, Barschaften jeglicher Währung, Wertschriften, Safeinhalte, Depots, Edelmetallen oder sonstige Vermögenswerte, bis zu einem Betrag von USD 10'000'000.00 oder dem entsprechenden Gegenwert in CHF oder einer anderen Währung herauszugeben oder Zahlung zu leisten, oder sonst etwas zu unternehmen, was die Exekutionsführung durch die Sicherungswerberinnen auf diese Ansprüche erschweren oder vereiteln könnte.
Den Drittschuldnerinnen wird aufgetragen, sich gem. Art. 223 EO binnen vierzehn Tagen zu äussern."
2.3. In der Begründung führte das Erstgericht (wieder wörtlich wiedergegeben) aus:
"Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 27.09.2017 (ON 2) wurde über Antrag der Sicherungswerber ein Sicherungsbot erlassen, wobei versehentlich dieses ausschliesslich auf Vermögenswerte der Erstsicherungsgegnerin bezogen wurde. Aus dem gesamten Inhalt des Antrages der Sicherungswerber geht deutlich hervor, dass mit diesem Antrag die Sicherung von Vermögenswerten beider Sicherungsgegner beabsichtigt war. Nunmehr wurde seitens der Sicherungswerber der Antrag mit Schriftsatz vom 28.09.2017 deutlicher gefasst und war in diesem Sinn das Sicherungsbot von Amtes wegen zu berichtigen. Gemäss § 419 ZPO können offenbare Unrichtigkeiten in einem Beschluss jederzeit berichtigt werden. Da bereits aus dem ursprünglichen Antrag hinreichend deutlich erkennbar war, dass sich das beantragte Sicherungsbot gegen beide Sicherungsgegnerinnen richtet, war spruchgemäss vorzugehen."
3. Das Fürstliche Obergericht gab dem Rekurs der L (Suisse) AG gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts ON 2 keine Folge, dagegen dem Rekurs der F AG gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 28.09.2017, ON 5, Folge und hob diesen Beschluss ersatzlos auf.
Der im Revisionsrekurs ausschliesslich geltend gemachten Frage einer Berichtigungsfähigkeit gem § 419 ZPO zufolge werden hier nur die Ausführungen des bekämpften Beschlusses des Fürstlichen Obergerichts ON 25 betreffend den Rekurs der F AG hinsichtlich der Frage der Berichtigung des Beschlusses wiedergegeben:
3.1. Zum Rekurs der F AG hielt das Fürstliche Obergericht im bekämpften Beschluss fest, dass die Rekurswerberin im Ergebnis zutreffend darauf verweise, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Berichtigung des laut Spruch ausschliesslich gegen die L (Suisse) AG erlassenen Sicherungsbots nicht gegeben seien. Gem § 419 ZPO seien offenbare Unrichtigkeiten ua in der Urteilsausfertigung, die aus dem Zusammenhang für jedermann erkennbar sind, vom Gericht "jederzeit" - also auch nach Eintritt der formellen Rechtskraft - von Amts wegen oder auf Antrag zu berichtigen. Die Rechtsprechung lasse nicht nur eine Berichtigung des Spruchs, sondern auch Berichtigungen von offenbaren Unrichtigkeiten der Entscheidungsbegründung zu. Eine Berichtigung sei jedoch nur zulässig, wenn ein "mangelhafter" Willensausdruck des Gerichts vorliege, die vorliegende Willenserklärung also offensichtlich nicht dem tatsächlichen Willen des Gerichts entspreche. Decken sich hingegen Wille und Erklärung des Gerichts, liege also - allenfalls - ein Gerichtsfehler vor, komme eine Entscheidungsberichtigung nicht in Frage. Es komme insbesondere eine Berichtigung durch (Beschluss) Ergänzung nur bei spruchmässiger Nichterledigung eines Begehrens in Betracht, über welches das Gericht erkennbar mitentscheiden wollte. Dies lasse sich aber nicht einmal hinreichend klar dem Berichtigungsbeschluss entnehmen.
3.2. Die Sicherungswerber hätten mit Schriftsatz ON 4 keine Berichtigung des Sicherungsbots beantragt, sondern vielmehr (lediglich) darauf hingewiesen, dass sie ihren Antrag auf Erlass des Sicherungsbots missverständlich formuliert hätten, in dem sie geschrieben hätten, "Der Sicherungsgegnerinnen L (Suisse) AG wird ...", dass sich jedoch der Antrag klar gegen beide Sicherungsgegnerinnen gerichtet habe. In weiterer Folge sei eine Berichtigung des Antrags im Schriftsatz ON 4 vorgenommen worden.
Selbst man von einer missverständlichen Formulierung ausginge, habe das Erstgericht das Sicherungsbot ausdrücklich (spruchmässig) nur gegen die Sicherungsgegnerin L (Suisse) AG erlassen. Auch wenn die Zweitsicherungsgegnerin bei Bezeichnung der Rechtssache zusätzlich angeführt worden sei, sei dennoch der Antrag auf Erlass eines Sicherungsbots ausschliesslich (nur) in Bezug auf die Erstsicherungsgegnerin gestellt und das Leistungsverbot gegenüber den Drittschuldnern nur mit Bezug auf die Sicherungsgegnerin L (Suisse) AG ausgesprochen worden. Es sei zwar in der weiteren Begründung fallweise immer wieder von "Sicherungsgegnern" die Rede, jedoch lasse sich dem Sicherungsbot nicht hinreichend klar entnehmen, dass das Sicherungsbot auch gegen die F AG erlassen werden solle. Auch das Erstgericht gehe im Berichtigungsbeschluss vom 28.09.2017 davon aus, dass das Sicherungsbot "versehentlich ausschliesslich auf Vermögenswerte der Erstsicherungsgegnerin bezogen wurde", womit zum Ausdruck gebracht worden sei, dass ein Teil des Antrags, der sich auch nach Auffassung des Erstgerichts auf beide Sicherungsgegnerinnen bezogen habe, nicht erledigt worden sei. Die versehentliche Nichterledigung eines Teilanspruches könne aber nicht nach § 419 ZPO berichtigt werden, sondern lediglich mit einem Ergänzungsbeschluss nachgeholt werden. Da der Entscheidungswille des Gerichts versehentlich den Antrag auf Erlass des Sicherungsbots (auch) gegenüber der F AG nicht mitumfasst habe, habe sich dieses nicht auf die F AG beziehen können. Zur Beseitigung solcher Unvollständigkeiten stelle die ZPO das Rechtsinstitut des Ergänzungsantrags zur Verfügung.
Demgemäss sei dem Rekurs gegen den Beschluss vom 28.09.2017 Folge zu geben gewesen und dieser - aus Anlass des Schriftsatzes der Sicherungswerber ON 4, der lediglich den zuvor schon eingebrachten eigenen Sicherungsantrag berichtigte - von Amtes wegen erlassene Berichtigungsbeschluss ersatzlos aufzuheben gewesen.
4. Die Sicherungswerber haben rechtzeitig einen Revisionsrekurs aus dem Revisionsrekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhoben. Es wird beantragt, den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts ON 25 im Spruchpunkt 3. und 4. dahingehend abzuändern, dass dem Rekurs der Revisionsgegner ON 19 vom 08.11.2017 keine Folge gegeben und der Beschluss des Fürstlichen Landgerichts ON 5 vom 28.09.2017 vollinhaltlich bestätigt werde. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Zusammengefasst macht der Revisionsrekurs der Sicherungswerber Folgendes geltend:
4.1. Die Revisionsrekurswerber machen geltend, dass auf den gegenständlichen Fall § 419 ZPO anwendbar sei. Der Irrtum müsse für das Gericht und die Parteien aus dem Gesamtzusammenhang ohne weiteres erkennbar sein, es muss also feststehen, dass das, was ausgesprochen worden sei, nicht dem Willen des Gerichts zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen haben könne. Der zu berichtigende Fehler müsse zwar grundsätzlich allein dem Gericht zur Last fallen, dies schränke aber nicht die Möglichkeit ein, dem von der Partei unpräzise oder unvollständig formulierten Begehren eine abweichende Fassung zu geben, sofern klar erkennbar sei, was die Partei tatsächlich anstrebe (Bydlinski in Fasching § 419 ZPO Rz 7).
4.2. Es sei das Begehren im Sicherungsantrag etwas unpräzise formuliert gewesen. Die Revisionsrekurswerber hätten im beantragten Verfügungs- als auch im beantragten Zahlungsverbot von "Sicherungsgegnerinnen" und damit immer von mehr als einer Sicherungsgegnerin gesprochen. Nicht nur aufgrund dessen habe sich erschliessen lassen, dass nicht nur die L (Suisse) AG, sondern jedenfalls auch die F AG von diesem Antrag umfasst sein solle. Auch aus dem Rubrum werde ersichtlich, dass die F AG neben der L (Suisse) AG vom Antrag auf Erlass des Sicherungsbotes und dem Leistungsverbot gegenüber Drittschuldnern umfasst sein solle. Es werde auch immer wieder von Sicherungsgegnerinnen bzw Sicherungsgegner, unter Verwendung des Plurals, gesprochen.
4.3. Auch im Sinne der Verfahrensökonomie werde § 419 ZPO über die ursprünglichen Grenzen hinaus angewendet. Es sei von einem berichtigungsfähigen Fehler auszugehen.
4.4. Selbst wenn eine Berichtigung nicht möglich sein sollte, sie die Stellung eines Ergänzungsantrags nicht erforderlich. Die Berichtigung sei als Ergänzungsantrag zu verstehen.
5. Die Sicherungsgegner haben rechtzeitig eine Revisionsrekursbeantwortung überreicht, mit der sie beantragen, den Revisionsrekurs vom 15.02.2018 abzuweisen und den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts ON 25 in Spruchpunkt 3. und 4. zu bestätigen. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Zusammengefasst führen die Revisionsrekursgegnerinnen aus:
5.1. Nur offenbare Unrichtigkeiten, insbesondere Schreib- und Rechenfehler sowie eine Abweichung der Ausfertigung von der gefällten (verkündeten) Entscheidung könnten Gegenstand der Berichtigung sein. Diese Bestimmung gelte aufgrund § 51 EO auch im gegenständlichen Verfahren. Es müsse eine offensichtliche Diskrepanz zwischen vorliegender Willenserklärung und dem tatsächlichen Willen des Gerichtes bestehen. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Sicherungsbotes ON 2 sei kein Antrag auf Erlass eines Sicherungsbotes gegen die Revisionsrekursgegnerin F AG vorgelegen. Es sei nicht Sinn der Bestimmung des § 419 ZPO, Parteifehler bei der Antragstellung zu korrigieren. Die Entscheidung, wonach kein Sicherungsbot gegen die F AG erlassen worden sei, entspreche daher nicht nur eindeutig dem Willen des Gerichts, sondern auch den Anträgen der Sicherungswerberinnen. Auch die F AG in das Sicherungsbot einzubeziehen hätte zur Folge gehabt, dass den Revisionsrekurswerbern ein "Mehr" im Vergleich zum Sicherungsantrag vom 25.09.2017 zugesprochen worden werde. Solches würde gegen § 405 ZPO verstossen. Es sei kein überspitzter Formalismus, wenn das Gericht ein Rechtsinstitut, das eben nicht zur Korrektur von Fehlern in der Antragstellung der Parteien gedacht sei, nicht auf diese Weise anwende. Eine solche überzogene Anwendung der Berichtigung sei auch nicht mit Erwägung der Verfahrensökonomie zu rechtfertigen. Der Berichtigungsantrag sei auch nicht als Ergänzungsantrag zu verstehen.
6. Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
6.1. Grundsätzlich sind der Berichtigung nur offenkundig Irrtümer des Gerichts zugänglich. Das Gesetz stellt auf offenbare Unrichtigkeiten, die für jedermann erkennbar sind ab, wie zB "Schreib- und Rechnungsfehler" bzw "andere offenbare Unrichtigkeiten". Diese Bestimmung gilt gem Art 51 EO auch im Exekutions- bzw Sicherungsverfahren. Die Fehlerhaftigkeit muss ohne weiteres erkennbar sein, der Berichtigungsfall ist daher nur jener, dem ein mangelhafter Willensausdruck des Gerichts zugrunde liegt, sohin die in der ausgefertigten Entscheidung vorliegende Willenserklärung offensichtlich nicht dem wahren Willen des Gerichts entspricht (vgl öOGH 4 Ob 291/01z ua).
Dies kann im gegenständlichen Fall zunächst nicht behauptet werden, da die berichtigte Entscheidung des Fürstlichen Landgerichts hinreichend klar zum Ausdruck brachte, dass das Sicherungsbot nur gegenüber der Erstantragsgegnerin erlassen werden sollte.
6.2. Allerdings haben Lehre und Judikatur auch dann eine Berichtigungsfähigkeit anerkannt, wenn unpräzise oder unvollständig formulierte Begehren einer Partei vorlagen und diesen im Berichtigungsweg eine (zutreffende) abweichende Fassung gegeben wurde, sofern klar erkennbar war, was die Partei tatsächlich anstrebt (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 III/2 § 419 ZPO Rz 7). In diesen Fällen kam eine Berichtigung auch dann in Betracht, wenn das Gericht bei der ursprünglichen Urteilsfällung die gebotene Klarstellung nicht vorgenommen, sondern vielmehr das Urteilsbegehren wörtlich übernommen hat. Wenn sich das gestellte Begehren unzweifelhaft aus dem eine Einheit bildenden Tatsachenvorbringen und Begehren ergibt und es nur einer deutlicheren und klareren Fassung des Urteilsspruchs bedarf, der nicht von dem durch den Klagegrund zu ergänzenden Klagebegehren abweicht, so ist nach der Judikatur eine Berichtigung zulässig (öOGH 5 Ob 520/87). Der öOGH hatte demnach auch einen Urteilsspruch der Berichtigung für zugänglich erachtet, wenn dem Klagebegehren einer Hypothekarklage auf Zahlung der Forderung bei Exekution in den Pfandgegenstand die Bezeichnung des Pfandgegenstandes fehlte. Diesfalls fehlte also dem Klagebegehren ein die Exekution genau begrenzender wesentlicher Bestandteil, zumal ohne diesen die Exekution auf das gesamte Vermögen des Hypothekarschuldners möglich gewesen wäre. Der öOGH führte in dieser Entscheidung aus, dass das Erstgericht auch ohne darauf gerichtetes Begehren der dort klagenden Partei die Bezeichnung der Pfandsache, zumal sie im tatsächlichen Vorbringen genannt war, in den Spruch hätte einfügen können. Wenn es diese Ergänzung zur Beseitigung der Unvollständigkeit mittels Berichtigung nach § 419 ZPO nachholt, habe das Erstgericht nicht den Entscheidungsinhalt verändert, sondern die "offenbare Unrichtigkeit" behoben, die im Fehlen der Verdeutlichung des Spruches lag.
6.3. Die öJudikatur baut daher auf dem Grundsatz auf, dass im Falle eines Versehens der Partei, die zB den Pfandgegenstand wohl im Vorbringen der Hypothekarklage, nicht aber im Urteilsantrag benennt, eine berichtigungsfähige Unrichtigkeit des Urteils vorliegt, der zwar ein Parteifehler voranging, der aber durch den Fehler in der Fällung und Ausfertigung des Versäumungsurteils erst die Bedeutung zukam, dass dem Urteil entweder die Vollstreckbarkeit fehlt oder sogar eine umfänglich zu weite Vollstreckbarkeit zukommt (vgl RS0041182). Im Übrigen sieht es die ständige öRsp als zulässig an, den Urteilsspruch an den sachlichen Inhalt des Klagebegehrens - abweichend von dessen Wortlaut - anzupassen (RS0041254).
6.4. Diese Grundsätze auf dem vorliegenden Fall angewandt:
Der Antrag auf Erlass eines Sicherungsbotes (ON 1) hat die Zweitantragsgegnerin im Rubrum genannt. Zum Abschnitt "Parteien" wurde dann eigens ausgeführt, wer "die Sicherungsgegnerin zu 2." ist. Auch im weiteren (umfangreichen) Vorbringen wird von "Sicherungsgegnerinnen bzw der Sicherungsgegnerin zu 2. F AG" (etwa Rz 27) gesprochen. Im Antrag auf Erlass des Sicherungsbots wird folgendes begehrt:
"A) Verfügungsverbot
Der Sicherungsgegnerinnen L (Swiss) AG wird bis zu einem Betrag von CHF ... ." Auch zu B) (Drittschuldner) des Antrags wird ua ausgeführt "der Sicherungsgegnerinnen ...".
Mit Schreiben ON 4 haben die Vertreter der betreibenden Partei darauf hingewiesen und entsprechende Berichtigungen, die zu A) ihres Antrags lediglich die Wortfolge "und F AG", zu B) ihres Antrages lediglich das Wort "den" bzw "Sicherungswerber" beinhaltete, begehrt.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof steht auf dem Standpunkt, dass das Begehren insbesondere aufgrund des die Zweitantragsgegnerin enthaltenden Rubrums des Antrags und des Inhalts der Antragserzählung hinlänglich klar dafür war, dass das Sicherungsbot gegen beide Antragsgegnerinnen zu erlassen beantragt wurde. Zumindest mussten sich Zweifel zu dieser Frage ergeben, die der Erstrichter im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens hätte aufklären müssen. Ähnlich wie bei der vorzitierten Entscheidung des öOGH handelt es sich im vorliegenden Fall um ein Abweichen des zugesprochenen vom offensichtlich beantragten Sicherungsumfang bloss aufgrund einer Auslassung im Begehren gegenüber der in der Erzählung (und hier auch im Rubrum) klarerweise gegen zwei Sicherungsgegner vorzunehmenden Sicherungsmassnahmen. Insbesondere kommt im vorliegenden Fall dazu, dass der Antrag auf Erlass des Sicherungsbotes ON 1 schon im Begehren selbst eine auffallende Unklarheit beinhaltete (S 25), weil "der Sicherungsgegnerinnen L (Swiss) AG" ein Verfügungsverbot auferlegt werden sollte, was ohne Nennung zumindest einer zweiten Sicherungsgegnerin ganz offensichtlich nicht mit dem Gesamtinhalt des Antrags in Übereinstimmung stand und auch per se unklar war.
6.5. Im gegenständlichen Fall geht es daher darum, dass ein vorangehender Fehler einer Partei zu einem Verbesserungsverfahren vor dem Erstgericht hätte führen müssen und mangels eines solchen die Berichtigung des Beschlusses zu Recht erfolgt ist. Dies steht letztlich auch mit den oben dargestellten Grundsätzen des § 419 ZPO insofern im Einklang, als die Abweichung des erlassenen Sicherungsbots ON 2 vom Antrag der Sicherungswerber nach dem oben dargestellten Inhalt des Antrags eine "offenbare Unrichtigkeit" darstellte.
7. Infolge Obsiegens mit ihrem Revisionsrekurs waren den Revisionsrekursgegnern die tarifmässig verzeichneten Kosten des Revisionsrekurses zur Zahlung aufzuerlegen (Art 48, 51 EO, §§ 41, 50 ZPO).
Vaduz, am 05. Oktober 2018