09 CG.2018.233
OGH.2021.64
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ.Prof.iR Dr. Hubertus Schumacher sowie die Oberstrichter Dr. Wigbert Zimmermann, lic. iur. Rolf Sele, Dr. Thomas Risch und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Barbara Schmid, in der Rechtssache der klagenden Partei ***** (*****) AG, *****, CH-6330 Cham, vertreten durch ***** ***** Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, gegen die beklagte Partei ***** ***** ***** AG in Liquidation, *****, Postfach *****, 9490 Vaduz, vertreten durch ***** ***** & ***** Rechtsanwälte AG in 9490 Vaduz, wegen CHF 6‘568‘446.84 sA über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse CHF 6‘214‘435.50 sA) gegen das Teilurteil des Fürstlichen Obergerichts vom 07.04.2021, 09 CG.2018.233-114, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 28.08.2020, 09 CG.2018.233-101, im Umfang von CHF 6‘214‘435.50 s.A. keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird t e i l w e i s e Folge gegeben. Das Teilurteil des Fürstlichen Obergerichts wird dahin abgeändert, dass es im Umfang von CHF 1‘321‘546.96 sA (Teilabweisung) bestätigt wird. Im Übrigen, nämlich im Umfang von CHF 4‘889‘888.54 sA wird die angefochtene Entscheidung aufgehoben. Insoweit wird die Rechtsache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.
1. Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht, welche im Handelsregisteramt des Kantons Zug zu Firmen Nr CHE-***** eingetragen ist. Präsident des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift ist der österreichische Staatsangehörige ***** *****. Die Beklagte ist eine in Liechtenstein domizilierte Bank.
Am 21.08.2012 schlossen die Streitparteien einen Vermittlervertrag ab. Dazu wurde festgehalten, dass der Vermittler (die Klägerin) Finanzdienstleistungen gegenüber seinen Kunden erbringt und beabsichtigt, in Zukunft seinen Kunden eine Geschäftsverbindung mit der Bank (der Beklagten) zu empfehlen. Aufgrund dieser Empfehlungen entstanden für den Vermittler keine wie auch immer gearteten Verpflichtungen. Andererseits erwuchsen der Bank keine Verpflichtungen, mit den entsprechenden Interessenten eine dauernde Geschäftsverbindung eingehen zu müssen. Im Falle des Zustandekommens einer Geschäftsbeziehung wurde der Vermittler dafür entlohnt. Dazu wurden, soweit für den Rechtstreit interessierend, folgende Vereinbarungen getroffen:
Der Vermittler erbringt dem Kunden gegenüber insbesondere folgende Dienstleistungen:
Delegiert die Bank die Kundenidentifikation, so wird dies gemäss dem aktuellen liechtensteinischen Sorgfaltspflichtgesetz in einer separaten Delegationsvereinbarung geregelt. Der Vermittler hat keinerlei Befugnisse, die Bank zu vertreten, worauf er Kunden hinzuweisen hat. Der Vermittler tritt nicht als Erfüllungsgehilfe der Bank auf. …
Die Bank hat keine Verpflichtung, mit einem Interessenten eine Geschäftsverbindung einzugehen. Auch hat die Bank das Recht, eine dauernde Geschäftsbeziehung mit einem Kunden ohne Angabe von Gründen zu beenden. …
Die Vereinbarung beginnt mit der beiderseitigen Annahme und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Das Rechtsverhältnis kann von jeder Partei mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Das Recht zu jederzeitigen fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.…
In der Anlage 2 zum Vermittlervertrag wurde vereinbart, dass die Klägerin folgende Vermittlerprovisionen erhält: Courtagen (50% auf laufendes Entgelt); Ausgabeaufschlag (80% auf laufendes Entgelt, wobei mindestens 0.50% bei der Beklagten verbleiben); Kreditmarge (die Bank verrechnet Libor zuzüglich 1.30%, die Klägerin kann bis zu 0.70% zusätzlich als Kreditmarge vereinbaren und erhält den Anteil, der die reine Bankmarge übersteigt); Depotgebühr (50% vom laufenden Entgelt, wobei mindestens 0.25% bei der Bank verbleiben und die Depotgebühr per anno maximal 0.50% betragen darf) sowie Bestandskommission (50% auf das laufende Entgelt). Diese Anlage wurde ebenfalls am 24.08.2012 beidseits unterfertigt.
Des Weiteren wurde am 24.08.2012 zwischen den Streitteilen eine Delegationsvereinbarung des Inhalts geschlossen, dass der Klägerin seitens der Beklagten die Kundenidentifikation nach dem liechtensteinischen Sorgfaltspflichtgesetz überbunden wurde. Dies betrifft Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners bzw der wirtschaftlich berechtigten Person, Erstellung des Profils der Geschäftsbeziehung und Dokumentation.
Am 03.12.2012 wurde der Vermittlervertrag erneuert, wobei die eingangs dargestellten massgeblichen Bestimmungen ident blieben.
Betreffend jener Kunden, welche die Klägerin in weiterer Folge gestützt auf den Vermittlungsvertrag der Beklagten zuführte, verhielt es sich in weiterer Folge so, dass der Antrag auf Eröffnung von Konten und/oder Depots, die Verwaltungsvollmacht, die Erklärung der Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person gemäss Sorgfaltspflichtgesetz sowie das Kundenprofil (professioneller / nicht professioneller) Kunde durch die Klägerin bei der Beklagten eingereicht wurden.
Dazu verwendete die Klägerin von der Beklagten ausgegebene Formulare, welche von der Klägerin (mit ihren Kunden) ausgefüllt, vom Kunden unterfertigt und anschliessend an die Beklagte retourniert wurden.
In der Verwaltungsvollmacht an Dritte, welche von den jeweiligen Kunden stets für die Klägerin bzw ***** ***** persönlich ausgestellt und von den Kunden unterfertigt wurde, wurde folgendes wörtlich festgehalten:
Der/die Bevollmächtigte/n ist/sind befugt im Namen der/des Vollmachtgeber/s über deren/dessen Wertschriften, Wertrechte und Guthaben irgendwelcher Art bei der Bank oder in deren Namen bei einem ihrer Korrespondenten liegende Vermögenswerte in der Weise zu verfügen, dass dieselben vermehrt oder vermindert, also Titel gekauft oder verkauft, konvertiert, Bezugsrechte und/oder Optionen ausgeübt oder bestmöglich verkauft werden. Ferner ist/sind er/sie befugt, Rechnungs- und Depotauszüge entgegenzunehmen, zu prüfen und anzuerkennen, elektronische Dienstleistungen der Bank in Anspruch zu nehmen und überhaupt alles zu tun, was er/sie als für die Verwaltung notwendig oder nützlich erachtet/erachten unter dem Vorbehalt, nachfolgender Einschränkungen. …
Alle vom/von den Bevollmächtigten getätigten Handlungen sind für den/die Vollmachtgeber verbindlich. Diese Vollmacht bleibt gegenüber der Bank gültig, bis die Bank deren schriftlichen Widerruf empfangen hat. Der Vollmachtgeber ist sich bewusst, dass die Bank keinerlei Kontrolle über die Handlungen ausübt, welche der von ihm ausgewählte Bevollmächtigte vornimmt.…
Ich/wir stimme/n folgender Vorgehensweise zu: JA NEIN Ich/wir erteile/n der Bank den Auftrag, sämtliche Informationen und Mitteilungen an den Bevollmächtigten zu übermitteln.
Kunde und Bevollmächtigter nehmen zur Kenntnis, dass die Bank bei einer Ordererteilung durch den Bevollmächtigten nicht prüft, ob ein entsprechendes Finanzinstrument oder eine Wertpapierdienstleistung mit einem allfällig zwischen dem Kunden und dem Bevollmächtigten vereinbarten Anlageziel übereinstimmt und für den Kunden finanziell tragbar ist. Hinsichtlich der Kenntnisse und Erfahrungen stellt die Bank auf diejenigen des Bevollmächtigten ab. Welche Transaktionen und Dienstleistungen der Bevollmächtigte im Rahmen seiner Vermögensverwaltungsdienstleistungen gegenüber dem Kunden für diesen tätigt bzw. erbringt, richtet sich nach dem zwischen Kunden und dem Bevollmächtigten abgeschlossenen Vermögensverwaltungsvertrag und ist alleinige Sache dieser beiden Vertragsparteien. Die Bank geht deshalb davon aus, dass der Bevollmächtigte zu den von ihm im Auftrag gegebenen Transaktionen bzw. Dienstleistungen berechtigt und der Kunde damit einverstanden ist.
Die Bank hat keine Verpflichtung, die Handlung des Bevollmächtigten zu kontrollieren, ihn zu beraten oder unzweckmässige Instruktionen zurückzuweisen. Die Bank haftet nicht für die Handlungen und Unterlassungen des Bevollmächtigten. …
Nach Kontoeröffnung wurde im Fall eines Kundenwunsches seitens der Beklagten der Klägerin ein vorausgefülltes Formular „Kreditvertrag/Kontokorrentrahmen“ zur Unterfertigung übermittelt. Zur Höhe des Kredits war angeführt, dass die Bank dem Kunden einen Kreditrahmen nach Massgabe des Beleihungswertes der jeweils zur Verfügung stehenden Deckung gewährt. Gleichzeitig wurde der mögliche Maximalkredit angeführt. Dabei handelte es sich um einen Rahmenkredit, beanspruchbar als Kontokorrentkredit. Betreffend die Sicherheiten verpfändete der Kunde jeweils der Bank seine sämtlichen gegenwärtig oder künftig im Besitz der Bank befindlichen unter seinem Depot geführten oder unter dem Namen der Bank anderswo deponierten bzw angelegten Vermögenswerte. Zu den Einzelheiten dieser Verpfändung und Abtretung wurde auf das beiliegende Formular „Allgemeine Fahrnispfandverschreibung und Abtretungserklärung“ verwiesen, welches einen integrierenden Bestandteil des Rahmenvertrags bildete. Festgehalten wurde zudem, dass im Fall, dass ein Kreditnehmer eine natürliche Person ist, den Kredit ausserhalb ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit aufnimmt und der Gesamtkreditbetrag CHF 120‘000.00 (bzw entsprechender Gegenwert) oder weniger beträgt und der Kredit nicht zum Erwerb von Finanzinstrumenten gemäss Anhang 2 Abschnitt C des Bankengesetzes verwendet wird, ausschliesslich das Fahrnispfand haftet.
Zur Berechnung des Beleihungswerts wurde festgehalten, dass insoweit nur kurante Wertpapiere, Festgelder, Treuhandgelder und Kontoguthaben herangezogen werden und die Bestimmung im alleinigen Ermessen der Bank liegt.
Weiters wurde noch Folgendes wörtlich festgehalten:
Mit diesem Kreditvertrag wurde das Formular Risikohinweis übermittelt und war ebenfalls vom Kunden zu unterfertigen. Darin wurde wie folgt angeführt:
„Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der ***** ***** ***** AG in der aktuellen Fassung werden durch den/die Antragssteller anerkannt und sind ihm/ihnen ausgehändigt worden.
Ich bin/wir sind darüber unterrichtet, dass die ***** ***** ***** AG weder einen Einfluss auf die Anlagepolitik des Vermögensverwalters ausübt noch etwaige Prospekte und übrige Unterlagen durch die Bank geprüft werden.
Der/die Antragssteller nimmt/nehmen dies zustimmend zur Kenntnis und verzichtet/n ausdrücklich auf eine entsprechende Prüfung durch die Bank.
Durch den Einsatz eines Lombardkredites entstehen Finanzierungskosten (Kreditzinsen, entsprechende Kontoführungsgebühren gemäss gültigem Aushang), die von den Erträgen aus Wertpapieranlagen in Abzug zu bringen sind. Diese Kosten können zu einer negativen Rendite und zu einer teilweisen Reduzierung des eingesetzten Kapitals führen. Der Leverage Effekt (Hebelwirkung) verstärkt sowohl die Chancen als auch die Risiken des (kreditfinanzierten) Anlagekonzeptes. Verantwortlich für das Anlagekonzept, die Konzeptbeschreibung sowie etwaige dazugehörige Prognoserechnungen ist ***** (*****) AG. Die Bank dient lediglich als Abwicklungsstelle und kann somit für evtl. Verluste nicht haftbar gemacht werden.
Es besteht zudem die Möglichkeit, dass Provisionszahlungen, insbesondere auf Depotgebühren der Bank, Kreditzinsen, Wertpapiertransaktionen oder Bestandsprovisionen aus Fonds an ***** (*****) AG bezahlt werden.
Der/die Antragssteller nimmt/nehmen zustimmend zur Kenntnis, dass sämtliche Finanzierungskosten und sonstige Gebühren der Bank gegenüber selbst dann anfallen, wenn sich aus dem Anklagekonzept ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals ergibt. Mir ist/uns sind in diesem Zusammenhang auch meine/unsere allfälligen Nachschusspflichten für eine Kapitaldeckung bekannt“.
Zudem wurde in Einem das Formular „Allgemeine Fahrnispfandverschreibung und Abtretungserklärung“ übermittelt, welches ebenfalls gleichzeitig vom Kunden zu unterfertigen war. Dies enthielt auszugsweise wörtlich wiedergegeben folgende Vereinbarungspassagen:
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wurden ab 01.04.2015 neu geregelt. Bis zum 31.03.2015 war die Berechtigung zur Verrechnung in Artikel 16 geregelt und lautete wörtlich wie folgt:
„Die Bank hat bezüglich aller Forderungen an den Kunden ein Verrechnungsrecht für sämtliche ihr, jeweils an ihn bestehenden Ansprüche, auch ausservertraglicher Natur, ohne Rücksicht auf Fälligkeit oder Währung.“
Ab 01.04.2015 ist dieses in Artikel 21 geregelt und lautet wörtlich wie folgt:
„Die Bank ist berechtigt, die Salden aller Konten, die sie im Namen bzw. Verrechnung des Kunden für sich oder anderswo führt, unabhängig von deren Bezeichnung und Währung, jederzeit zu verrechnen oder einzeln geltend zu machen, und zwar ungeachtet allfällig bereits laufender Kündigungsfristen.“
Die Kündigung der Geschäftsbeziehung war vormals in Artikel 23 geregelt und lautete bis 31.03.2015 wie folgt:
„Die Bank hat das Recht, bestehende Geschäftsverbindungen jederzeit nach freiem Ermessen mit sofortiger Wirkung aufzuheben, insbesondere auch zugesagte oder erteilte Kredite zu annullieren und ihre dadurch sofort zur Rückzahlung fällig werdenden Guthaben einzufordern. Auch bei Bestehen einer Kündigungsfrist oder eines vereinbarten Festtermins ist die Bank zur sofortigen Aufhebung der Geschäftsbeziehung berechtigt, wenn der Kunde mit einer Leistung in Verzug ist, sich seine Vermögenslage wesentlich verschlechtert hat, von ihm angenommene Wechsel zum Protest gehen oder eines Zwangsvollstreckung gegen ihn vorgenommen wird.“
In den AGB ab 01.04.2015 wurde neu unter Artikel 30 noch ergänzend hinzugefügt wie folgt:
„Unterlässt es der Kunde auch nach einer von der Bank angesetzten, angemessenen Nachfrist, der Bank mitzuteilen, wohin die von ihm bei der Bank hinterlegten Vermögenswerte und Guthaben zu transferieren sind, kann die Bank diese Vermögenswerte physisch ausliefern oder liquidieren. Den Erlös oder noch vorhandene Guthaben des Kunden kann die Bank mit befreiender Wirkung am von einem Richter bezeichneten Ort hinterlegen oder in Form eines Checks mit einer von ihm bestimmten Währung an die letztbekannte Zustelladresse des Kunden senden und auch banklagernd für den Kunden zur Verfügung halten. Die Vermögenswerte und Guthaben gelten damit als dem Kunden zurückerstattet.“
Betreffend anwendbares Recht/Gerichtstand wurde jeweils das Recht des Fürstentums Liechtenstein unterstellt sowie der Gerichtstand Vaduz.
Auch das Depotreglement wurde mit 01.04.2015 neu geregelt. Bis zu diesem Zeitpunkt galt für die betroffenen Kunden das Depotreglement alt und wurde zum Artikel 14 Transaktionsabrechnungen und Depotverzeichnisse wie folgt wörtlich festgehalten:
„Sämtliche Abrechnungen und Auszüge gelten als für richtig befunden und genehmigt, wenn innert einem Monat, vom Versandtag an gerechnet, keine Einsprache gegen den jeweiligen Inhalt erhoben worden ist, und zwar auch dann, wenn eine dem Kunden zugestellte Richtigbefundsanzeige nicht an die Bank unterzeichnet retourniert wurde. Die ausdrückliche oder still-schweigende Anerkennung der Abrechnungen und Auszüge schliesst die Genehmigung aller in ihnen enthaltenen Posten sowie allfällige Vorbehalte der Bank in sich ein. Bewertungen des Depotinhaltes beruhen auf approximativen Kursen und Kurswerten aus banküblichen Informationsquellen. Die angegebenen Werte gelten nur als Richtlinien und sind für die Bank nicht verbindlich. Die Bank übermittelt dem Kunden einmal jährlich, in der Regel am Jahresende, eine Aufstellung über den Bestand der Depotwerte.“
Dies wurde in den AGB neu wie folgt ergänzt:
„Die Bank übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit dieser Angaben und somit der Bewertung sowie für weitere Informationen im Zusammenhang mit den verwahrten bzw. verbuchten Depotwerten.“
Mit Schreiben vom 27.01.2015 wurden die angeführten Kunden der Beklagten über die Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen ab 01.04.2015 schriftlich informiert.
Die Klägerin war Bankkundin der Beklagten. Sie war von insgesamt dreizehn Kunden der Beklagten mit der Vermögensverwaltung beauftragt (im Folgenden kurz: „Die Kunden“). Sie vermittelte der Beklagten vier weitere Kunden (im Folgenden ebenfalls kurz: „Die Kunden“).
2.1. Mit ihrer am 06.08.2018 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihr den Betrag von CHF 6‘568‘446.84 sA zu zahlen. Sie brachte dazu zusammengefasst und im Wesentlichen vor:
Die Beklagte habe im Zusammenhang mit der Vergabe von Lombardkrediten und der Abwicklung von Devisentermingeschäften durch ihr rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten nicht nur die Klägerin, sondern auch die Kunden, die ihre Ansprüche an die Klägerin abgetreten hätten, geschädigt. Die Beklagte habe als Folge einer aufsichtsrechtlich unzulässigen, fehlerhaften und methodologisch falschen Bewertung der Kundendepots den Kunden zur Hebelung von Veranlagungsgeschäften aus massivem Eigeninteresse (Generierung hoher Zinsen und Gebühren), sohin in einer Interessenkollision befangen, Lombardkredite gewährt, die im Verhältnis zum Wert der als Sicherheit dienenden Wertpapiere viel zu hoch gewesen seien bzw den Belehnungswert von maximal 30% überschritten und teilweise mehr als 100% des Depotwerts betragen hätten. Bei korrekter Bewertung der belehnten Kundendepots wäre es zu Kreditvergaben in wesentlich geringerer Höhe gekommen. Die Beklagte habe weder die Risikofähigkeiten noch die Risikogeneigtheit der Kunden geprüft und diese auch nicht über das mit der erhöhten Depotbewertung einhergehende höhere Kreditrisiko aufgeklärt; bei entsprechender Aufklärung hätten die Kunden der Kreditvergabe in der gewährten Höhe nicht zugestimmt. Schliesslich habe es die Beklagte unterlassen, den Kursverlauf der der Besicherung der Lombardkredite dienenden Wertpapiere bzw den Wert der Kundenportfolios im Sinn eines risikobasierten Ansatzes laufend zu überwachen. Insgesamt habe die Beklagte den Kunden durch die Vergabe von Lombardkrediten einen Schaden von USD 4‘904‘741.00 und von CHF 169‘075.45 zugefügt, was in CHF umgerechnet einem klageweise geltend gemachten Gesamtschaden von CHF 4‘889‘888.54 entspreche.
Zur Absicherung des mit ihrem Investment verbundenen Währungsrisikos hätten einige Kunden Devisentermingeschäfte abgeschlossen; die entsprechenden Aufträge seien der Beklagten von der von den Kunden mit der Vermögensverwaltung beauftragten Klägerin per E-Mail erteilt worden. Verträge hiezu würden nicht existieren. Die Beklagte habe keine Risikoaufklärung und keine Prüfung der Risikogeneigtheit und -fähigkeit der Kunden in Bezug auf Derivatgeschäfte vorgenommen. Bei gehöriger Aufklärung hätten die Kunden die Devisentermingeschäfte nicht abgeschlossen. Die Beklagte habe die Geschäftsbeziehung zur Klägerin im Jahre 2014 gekündigt. Wegen dieser Kündigung habe die Beklagte ohne Notwendigkeit und Anlass, damit in Verletzung ihrer Pflicht zur Wahrung der Kundeninteressen, auch die Kundenkonten gekündigt und die Devisentermingeschäfte mit den Kunden nach Ablauf nicht wie üblich verlängert, sondern glattgestellt. Durch diese Kündigung zur Unzeit sei es zu Kursverlusten gekommen. Insgesamt habe die Beklagte den Kunden durch Devisentermingeschäfte einen Schaden von USD 1‘354‘116.00 zugefügt, was in CHF umgerechnet einem klageweise geltend gemachten Gesamtschaden von CHF 1‘303‘336.61 entspreche.
Als Folge des schuldhaften Verhaltens der Beklagten im Zusammenhang mit den Lombardkrediten und Devisentermingeschäften seien die Konten einzelner Kunden ins Soll geraten, was bei korrekter Handhabung der Finanztransaktionen nicht der Fall gewesen wäre. Die Beklagte habe es auch entgegen einer „standing order“ unterlassen, diese Sollstände trotz vorhandener Habenstände auf anderen Konten automatisch auszugleichen. Dadurch sei es zu einer rechtswidrigen Belastung der Kunden mit unüblich hohen, vom marktüblichen Zinssatz abweichenden und auch nicht vereinbarten Sollzinsen von 12% gekommen. Die Kunden seien darüber nicht informiert worden. Die Beklagte habe daher den Kunden die rechtswidrig verrechneten Sollzinsen zu erstatten, gestützt zum einen auf einen bereicherungsrechtlichen Anspruch nach § 1431 ABGB und zum anderen auf einen Rückforderungsanspruch wegen „Unerlaubtheit“ der wucherischen Zinsen gemäss § 879 ABGB. Der aus Sollzinsen für die Kunden resultierende Schaden belaufe sich auf insgesamt USD 367‘804.55, was in CHF umgerechnet einen klageweise geltend gemachten Gesamtschaden von CHF 354‘011.34 entspreche. Dazu komme, dass das schuldhafte Verhalten der Beklagten in Bezug auf die Lombardkredite und die Devisentermingeschäfte bei einigen Kunden zu einer absoluten Unterdeckung bei den Lombardkrediten geführt habe, die von der Beklagten unzulässigerweise – die Kunden hätten über die Pfandhaftung hinaus nicht auch noch persönlich gehaftet und es habe auch keine Nachschusspflicht bestanden – betrieben worden seien; durch unzulässig ausgeübten massiven Druck habe die Beklagte die Kunden zur Zahlung gezwungen und diese dadurch geschädigt. Die Kunden hätten einen bereicherungsrechtlichen (§ 1431 ABGB) sowie schadenersatzrechtlichen Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Zahlungen. Der aus der Unterdeckung resultierende Anspruch der Kunden belaufe sich auf insgesamt CHF 21’20.35.
Schliesslich hätten bei der Beklagten massive organisatorische und strukturelle Mängel bestanden (keine Abteilung „Handel“ bzw keine Trennung zwischen Kundenbetreuung und Handel; keine Monitoring der Devisentermingeschäfte), die in ihrer Gesamtheit dazu geführt hätten, dass die Beklagte nicht in der Lage gewesen sei, die angebotenen Dienstleistungen (Lombardkredit- und Devisentermingeschäfte) adäquat auszuführen. Die Beklagte hätte diese Dienstleistungen von Anfang an überhaupt nicht anbieten dürfen, weil die entsprechenden Bewilligungsvoraussetzungen nach dem BankG nicht erfüllt gewesen seien. Die entsprechenden aufsichtsrechtlichen Organisationsvorschriften (Art 7a, 8g und 22 BankG) würden Schutzgesetze im Sinne von § 1311 ABGB darstellen.
2.2. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete im Wesentlichen ein:
Das Klagebegehren sei unschlüssig, insbesondere was die Schadensberechnung hinsichtlich der Lombardkredite anbelange. Es sei auch unbestimmt, weil Zahlung in inländischer Währung begehrt werde, allerdings Schäden in Fremdwährung (USD) ohne Angabe des Umrechnungstags und des für die Kurswahl massgeblichen Orts geltend gemacht würden.
Die Klägerin habe auch nicht nachgewiesen, dass ihr die Kunden ihre Ansprüche zum Inkasso abgetreten hätten. Nach dem dafür massgeblichen schweizerischen Recht verlange die Zession zwingend Schriftlichkeit. Die Inkassozessionen an die Klägerin seien zudem rechtsmissbräuchlich, weil sie vermögenslos sei und so ohne Prozesskostenrisiko prozessieren könne.
Die geltend gemachten Schadenersatzansprüche seien gemäss § 1489 ABGB verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist habe spätestens mit Beendigung der Kundenbeziehungen im Jahre 2014 bzw mit der vor dem 03.08.2015 erfolgten Glattstellung der Devisentermingeschäft zu laufen begonnen.
Bezüglich jener Kunden, die die Klägerin als externe Vermögensverwalterin beauftragt hätten, habe die Beklagte lediglich die ungeordnete Hilfstätigkeit als ausschliesslich konto- und depotführende (Abwicklungs-)Bank übernommen; für eine mangelhafte Beratung der externen Vermögensverwalterin hafte die Beklagte nicht. Bezüglich jener vier Kunden ***** ***** AG [„“], ***** [„ “]; ***** [„“]; ***** ***** ***** S.A. [„***** *****“], die die Klägerin der Beklagten als Kunden vermittelt habe, hätten zwar diese respektive die ***** ***** die Vermögensverwaltung übernommen, allerdings habe sie auch bezüglich dieser vier Kundenbeziehungen lediglich als konto- und depotführende Bank fungiert. Die Beklagte sei weder für die Klägerin noch für die anderen Kunden anlageberatend oder vermögenswaltend tätig geworden.
Aus der Vergabe von Lombardkrediten seien der Beklagten hinsichtlich der von den Kunden bzw der Klägerin als Vermögensverwalterin getätigten Investments bzw hinsichtlich der Qualität der erworbenen Wertpapiere und deren Wertentwicklung keinerlei Pflichten erwachsen. Die Höhe des Belehnungswerts bei Lombardkrediten diene nicht dem Schutz des Bankkunden, sondern der Absicherung des Ausfallrisikos der kreditgewährenden Bank. Es habe der Beklagten im Rahmen ihres Risikomanagements freigestanden, den Belehnungswert zu bestimmen; gesetzliche Vorschriften würden insoweit nicht bestehen.
Ihren Aufklärungs- und Auskunftspflichten und sowie sonstigen (Sorgfalts-)Pflichten sowohl als kreditgewährende als auch als depotführende Bank sei die Beklagte ausreichend nachgekommen; als reine „Abwicklungsstelle“ hätten für sie im Übrigen auch gar keine besonderen Aufklärungs- und Auskunftspflichten bestanden.
Die Kündigungen seien gemäss den getroffenen Vereinbarungen erfolgt, und zwar nachdem die Kunden der Aufforderung der Beklagten, bestehende Unterdeckungen durch Beibringung weiterer Sicherheiten zu beheben, die offenen Devisentermingeschäfte durch Zurverfügungstellung ausreichender Liquidität sicherzustellen oder die Kredite zurückzuführen, nicht nachgekommen seien. Die Kündigungen seien nicht zur Unzeit erfolgt. Aus den nur pauschal behaupteten organisatorischen Mängeln bei der Beklagten würden nachvollziehbar keine ursächlich darauf zurückzuführenden Schäden geltend gemacht. Die Kunden hätten für die gewährten Lombardkredite nicht nur mit den verpfändeten Depotwerten, sondern auch persönlich gehaftet, weshalb die Beklagte berechtigt gewesen sei, von diesen persönlich den Ausgleich bestehender Unterdeckungen zu verlangen.
Bei den den Kunden quartalsmässig belasteten Sollzinsen von 12% pa handle es sich um den mit diesen gemäss AGB vereinbart gewesenen Standard-Überziehungszinssatz für USD-Konten. Über die Belastung mit Sollzinsen seien die Kunden sowohl durch die Buchungsbelege als auch durch die quartalsweisen Konto- und Vermögensauszüge informiert worden. Abgesehen davon hätten die Kunden die Sollzinsen tatsächlich nicht bezahlt; eine Verrechnung habe mangels entsprechender Kontoguthaben nicht erfolgen können.
Die Vorwürfe betreffend angebliche Organisationsmängel der Beklagten (fehlendes Monitoring; keine Trennung von Geschäftssparten) und das Fehlen von Bewilligungsvoraussetzungen bzw die Unzulässigkeit der Gewährung von Lombardkrediten und Ausführung von Devisentermingeschäften sei nicht nur haltlos, sondern auch völlig unsubstantiiert. Auch bezüglich des aus der „absoluten Unterdeckung“ mit Bezug auf die Lombardkredite geltend gemachten Schadens fehle es an einem nachvollziehbaren Vorbringen der Klägerin, inwiefern die Beklagte den Kunden schuldhaft und rechtswidrig einen Schaden zugefügt habe.
3. Das Fürstliche Landgericht wies mit Urteil vom 28.02.2020 das Klagebegehren zur Gänze ab.
3.1. Das Fürstliche Landgericht legte seiner Entscheidung über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch folgende Feststellungen zugrunde:
„Im Sinne dieser Ausführungen und entsprechend der beschriebenen Anbahnung schloss die Beklagte mit folgenden Kunden nachstehende Kreditverträge ab: Am 11.06.2013 mit - ***** zu Kundenstamm Nr. ***** mit einem Maximalkreditrahmen von USD 1‘400‘000.00 (Beilage 5). Am 24.06.2013 mit ***** ***** ***** zu Kunden Nr. ***** mit einem Maximalkreditrahmen von USD 450‘000.00 (Beilage 9). Am 07.11.2010 mit ***** ***** Management zu Kunden Nr. ***** mit einem Maximalkreditrahmen von USD 2‘100‘000.00 (Beilage 13). Einen weiteren Kreditvertrag schloss die ***** ***** Management am 13.02.2013 zu Kunden Nr. ***** über weitere maximal USD 2'700‘000.00 ab (Beilage 14). Am 07.11.2013 mit der Klägerin zu Kundenstamm Nr. ***** mit einem Maximalkreditrahmen von USD 3‘200‘000.00 (Beilage 16). Am 02.10.2012 mit ***** (*****) zu Kundenstamm Nr. ***** mit einem Maximalkreditrahmen von USD 4'000‘000.00 (Beilage 19). Am 07.08.2012 mit ***** zu Kunden Nr. ***** mit einem Maximalkreditrahmen von USD 480‘000.00 (Beilage 22). Am 09.04.2013 mit ***** ***** AG zu Kunden Nr. ***** mit einem Maximalkreditrahmen von USD 55‘000.00 ab (Beilage 26). Am 19.02.2014 mit ***** ***** & ***** GmbH zu Kunden Nr. ***** mit einem Maximalkreditrahmen von USD 600‘000.00 (Beilage 28). Am 26.03.2013 mit ***** ***** ***** zu Kunden Nr. ***** mit einem Maximalkreditrahmen von CHF 100‘000.00 (Beilage 32). Am 06.06.2013 mit ***** ***** zu Kunden Nr. ***** mit einem Maximalkreditrahmen von CHF 120‘000.00 (Beilage 36). Mit ***** - zu Kunden Nr. ***** mit einem Maximalkreditrahmen von CHF 10‘000.00 (Vorbringen Klägerin). Dass es zum damaligen Zeitpunkt für die Vergabe von Kreditverträgen für strukturierte Produkte in Liechtenstein allgemeine geschäftsübliche Grenzen für Belehnsätze gegeben hat, kann nicht festgestellt werden. Insbesondere ist nicht feststellbar, dass diese mit 0-30% des Eigenkapitals für Investitionen in strukturierte Produkte begrenzt waren. Dass die Klägerin und ihre Kunden mit den im Depot bei der Beklagten gehaltenen strukturierten Produkten, sohin ihren dortigen Anlagen, starke Verluste erlitten haben, war diesen spätestens in der ersten Hälfte des Jahres 2015 bekannt (PV *****). Jene Kunden der Beklagten, welche in Wertpapiere investiert hatten, welche auf andere Währungen lauteten, entschlossen sich jeweils dazu, das damit verbundene Währungsrisiko durch Devisentermingeschäfte in Form von Forwards abzusichern. Die dementsprechenden Aufträge erfolgten seitens der Klägerin per E-Mail an die Beklagte, welche diese Aufträge jeweils annahm und antragsgemäss ausführte. Eine Risikoaufklärung in diesem Zusammenhang erfolgte seitens der Beklagten nicht. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin bzw. ihre Kunden bei Aufklärung über die damit zusammenhängenden Risiken, insbesondere dass diese nach Zeitablauf nicht mehr verlängert werden könnten und damit allenfalls zur Unzeit fällig würden, sich hätten abschrecken lassen und auf die Absicherung des Devisengeschäftes verzichtet hätten. Ein Devisentermingeschäft (Forward) ist ein gebührenpflichtiges Geschäft zwischen einer Bank und einem Kunden, mit welchem das Währungsrisiko abgesichert wird. Dies bedeutet, dass der damit Abgesicherte von Währungsschwankungen weder profitiert, noch daraus einen Verlust haben kann, falls ein Forward gleichzeitig mit dem Endzeitpunkt der Veranlagung fällig wird. Dies funktioniert derart, dass sich eine Bank vertragsmässig verpflichtet, zu einem fix festgelegten Zeitpunkt in der Zukunft (meist innerhalb eines Jahres) einen bestimmten Betrag in einer Fremdwährung zu einem fix vorgegebenen Kurs zurückzukaufen (PV *****). Für den Fall, dass von Anfang an keine Devisentermingeschäfte gegenständlich abgeschlossen worden wären, wäre es auch nicht zu einem Verlust gekommen. Ganz im Gegenteil wurden die Wertpapiere in USD gekauft. Zumal sich ex post betrachtet der USD stark positiv entwickelte, hätte sich der Ertrag erhöht. Durch den Abschluss des Devisentermingeschäfts war jedoch der betroffene Kunde verpflichtet, den USD zum vereinbarten Kurs am vereinbarten Stichtag glattstellen zu müssen (PV *****). Ab der Aufkündigung der Geschäftsbeziehung zur Klägerin im Sommer 2014 lehnte die Beklagte Verlängerungen von Devisentermingeschäften der betroffenen Kunden der Klägerin und der Klägerin ab und teilte dies der Klägerin auch so mit. Es kann nicht festgestellt werden, dass bei der Beklagten massive organisatorische und strukturelle Mängel vorhanden waren und die Beklagte nicht in der Lage gewesen wäre, die angebotenen Dienstleistungen adäquat auszuführen bzw. diese von Anfang an überhaupt nicht hätte anbieten dürfen. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, ob, bejahendenfalls welcher Schaden dadurch welchem der einzeln angeführten Kunden tatsächlich entstanden sein soll. In Bezug auf die oben angeführten, in kursiver Schrift gehaltenen Verluste der einzelnen Kunden entstanden bei diesen teilweise Sollstände, auf welche die Beklagte Sollzinsen verrechnete. Dass die Beklagte in diesem Zusammenhang über die AGB hinaus weitere schriftliche oder mündliche Vereinbarungen mit der Klägerin oder einem seitens der Klägerin zugeführten Kunden insoweit abgeschlossen hätte, dass sie sich im Fall des Auftretens von Sollständen verpflichtet hätte, diese automatisch mit anderen Konten dieses Kunden mit Habenständen auszugleichen, kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die Beklagte gegenüber der Klägerin und/oder deren Kunden verpflichtete, allfällige Sollstände auf den Kundenverbindungen mit allenfalls bestehenden Habenständen auszugleichen. Ein Sollzinssatz von 12.5% war im Zeitraum zwischen 2014 bis 2019 auf Geschäftskonten im Bankwesen durchaus üblich (§ 273 ZPO). Nach den weiteren, inhaltlich nicht überprüften und daher auch in kursiv gehaltenen Ausführungen in der Klage bzw. im Vorbereitenden Schriftsatz ON 88 wurden die Kunden ***** ***** *****, ***** ***** und ***** ***** jeweils von der Beklagten aufgrund einer absoluten Unterdeckung bei ihren Lombardkrediten in Folge von Verlusten unter Bezugnahme auf die Nachschlussverpflichtung zu Nachzahlungen aufgefordert. ***** ***** ***** zahlte daraufhin umgerechnet CHF 7‘279.35, ***** ***** umgerechnet CHF 1‘600.00 sowie ***** ***** umgerechnet CHF 12‘331.00 nach, wobei die jeweiligen Zeitpunkte nicht festgestellt werden können. Im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen erhielten die Klägerin und ihre Kunden seitens der Beklagten regelmässig monatlich Depotauszüge zugestellt. Spätestens in der ersten Hälfte des Jahres 2015 kam es aufgrund von Schlechtentwicklungen in den strukturierten Produkten zu erheblichen Wertminderungen auf der Kontoverbindung der Klägerin sowie ihrer Kunden bei der Beklagten. Diese führten teilweise zu Negativsalden. Die Geschäftsbeziehung zur Klägerin kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 16.07.2014 wörtlich wie folgt auf: „Wie Ihnen bereits avisiert, kündigen wir hiermit den mit Ihnen abgeschlossenen Vermittler- und Delegationsvertrag. Unter Verweis auf § 5a des bestehenden Vermittlervertrages kündigen wie die Geschäftsbeziehung mit Ihnen unter Einhaltung der gebotenen Frist mit Wirkung zum 17.01.2015. Die Delegationsvereinbarung wird mit sofortiger Wirkung beendet. Im Weiteren teilen wir Ihnen mit, dass wir per sofort keinerlei Kontoeröffnungen, die durch Sie eingereicht werden und auf denen Sie ein Zeichnungsrecht bzw. eine Auskunftsvollmacht erhalten sollen, eröffnen werden“ (Beilage 78). Des Weiteren wurden Ende Juli 2014/Anfang August 2014 sämtliche Kunden der Klägerin von der Beklagten darüber informiert, dass die Geschäftsbeziehung zwischen der Beklagten und der Klägerin beendet wurde. In Einem wurde ersucht, eine andere Bank namhaft zu machen, um sämtliche ***** kostenfrei auf diese weiterüberweisen zu können. Diesem Ersuchen kamen weder die Klägerin, noch ihre Kunden nach (beispielsweise Beilage AG; Vorbringen Klägerin in Tagsatzung vom 06.07.2020). Am 03.03.2015 erfolgte seitens der Beklagten ein Schreiben an die ***** ***** & ***** GmbH tituliert als „Mahnung: Unterdeckung auf Ihrem Portfolio *****. Darin wurde wörtlich wie folgt ausgeführt: „Wir haben Ihnen eine Kreditlinie im Gegenwert von max. USD 600‘000.00 bewährt. Die Benützung beträgt aktuell USD -72‘376.78 (Umrechnung allfälliger Fremdwährungspositionen zum Stichtagskurs). Zusätzlich besteht ein offenes Devisentermingeschäft mit einem Saldo von USD -412‘596.46 (Umrechnung allfälliger Fremdwährungspositionen zum Stichtagskurs). Gemäss dem zwischen uns abgeschlossenen Kreditvertrag ist die Kreditsumme nur bis zur Höhe der gesprochenen Kreditlinie oder dem aktuellen Belehnwert der Sicherheiten (falls tiefer) beanspruchbar. Ihre uns gestellten Sicherheiten bewerten wir aktuell mit USD 174‘112.08 (Marktwert: 532‘843.80). Hieraus resultiert somit eine Unterdeckung im Umfang von USD 311‘315.03. Wir fordern Sie daher auf, bis zum 20.03.2015 den bezogenen Kredit zurückzuführen oder ergänzende Pfandwerte einzubringen, sowie für ausreichend Liquidität zur Sicherstellung des offenen Devisentermingeschäfts zu sorgen. Sollten Sie die Stellung zusätzlicher Pfandwerte in Betracht ziehen, möchten wir Sie um vorgängige Kontaktaufnahme bitten, damit die Belehnbarkeit bestimmt werden kann.“ (Beilage 62). Am 27.04.2015 erfolgte an die ***** ***** & ***** GmbH das als „Letzte Mahnung: Unzureichende Sicherheiten auf Ihrem Portfolio *****“ titulierte Schreiben. Nochmals wurde auf die aktuell max. mögliche Ausnützung des Rahmenkredites von USD 152‘158.20 (ausgenützt waren USD 72‘160.32) hingewiesen. In Einem wurde erklärt, dass für den Fall, dass geplant sei, die Kreditlinie künftig stärker auszuschöpfen zusätzliche Sicherheiten beigebracht werden müssten. Allenfalls komme auch eine Reduktion der Kreditlinie von USD 600‘000.00 in Betracht (Beilage 63). Am 12.08.2015 kündigte die Beklagte die Geschäftsbeziehung zur ***** ***** & ***** GmbH dieser gegenüber schriftlich auf, dies wörtlich wie folgt: „… Die ***** ***** ***** AG kündigt hiermit die mit Ihnen bestehende Geschäftsbeziehung zu Ihrem Konto/Depot ***** mit Wirkung vom 16. Oktober 2015. Den ebenfalls mit uns geschlossenen Kreditvertrag kündigen wir mit Wirkung vom 30. September 2015. Sollte bis spätestens zum 30. September 2015 der bestehende Kredit nicht vollständig getilgt worden sein, so sehen wir uns veranlasst, die uns gegenüber verpfändeten Vermögenswerte zur Rückführung der Kreditlinie entsprechend zu verwerten.“ (Beilage 64). Inhaltsgleiche Kündigungsschreiben gingen am 12.08.2015 auch an ***** ***** ***** (Beilage 66), ***** ***** (Beilage 68), ***** ***** ***** (Beilage 70), ***** ***** (Beilage 72), ***** I ***** (Beilage 74) und ***** ***** ***** (Beilage 76). Die Kündigungsschreiben betreffend der übrigen Kunden der Klägerin erfolgten ebenfalls in diesem Zeitraum, wobei der konkrete Zeitpunkt insoweit nicht festgestellt werden kann. Die Kunden der Klägerin haben ihre allfälligen Ansprüche gegen die Beklagte der Klägerin mündlich zur klagsweisen Geltendmachung (Inkassozession) abgetreten. Schriftliche Abtretungserklärungen liegen nicht vor.“
3.2. Das Erstgericht gab weiters – eingebettet in den Sachverhaltsteil – folgende wesentlichen Teile der Klagserzählung und des weiteren Klagsvorbringens zum besseren Verständnis wieder und wies daraufhin, dass selbst bei Unterstellung der Richtigkeit dieses Vorbringens für den Klagstandpunkt nichts gewonnen ist:
Nach den weiteren, inhaltlich nicht überprüften und daher auch kursiv gehaltenen Ausführungen in der Klage bzw. im Vorbereitenden Schriftsatz ON 88 wurden wie folgt Einzahlungen vorgenommen, Rahmenkreditverträge ausgenützt und verblieben unter Berücksichtigung von sonstigen Ein- und Auszahlungen folgende Saldi bei Beendigung der Geschäftsbeziehung: - ***** zahlte am 24.05.2013 auf seiner Konto Nr. ***** ein Saldo in Höhe von USD 1‘291‘000.00 ein. Dieses ergab sich aus einer geleisteten Kapitaleinlage in Höhe von EUR 1‘000‘000.00, welche am 25.05.2013 in USD umgewandelt wurde. Den seitens der Beklagten ermöglichten Maximalkredit in Höhe von USD 1‘400‘000.00 schöpfte - ***** nach einigen Gutschriften und weiteren Belastungen voll aus, am 18.09.2013 lag sogar ein maximal in Anspruch genommenes Darlehen in Höhe von USD 1‘580‘702.52 vor. Dieses Kapital wurde von der Klägerin, seiner Vermögensverwalterin, in strukturierte Produkte investiert. Nach Abdeckung dieses Darlehens verblieb nach Beendigung der Geschäftsbeziehung ein Verlust in Höhe von USD 620‘178.69, dies unter Berücksichtigung der Kapitaleinlage in Höhe von USD 1‘291‘000.00 sowie weiteren Einzahlungen in Höhe von USD 31‘083.75 und Auszahlungen in Höhe von USD 701‘905.06. ***** ***** ***** hatte per 14.06.2013 auf ihrer Konto Nr. ***** ein Saldo in Höhe von USD 305‘880.00. Von ihrem vertraglich eingeräumten Rahmenkredit in Höhe von USD 450‘000.00 nahm sie USD 303‘181.60 in Anspruch. Dieses Kapital wurde von der Klägerin, ihrer Vermögensverwalterin, in strukturierte Produkte investiert. Am 30.10.2015 lag der Vermögensstand bei minus USD 21‘416.19. Unter Berücksichtigung der Kapitaleinlage in Höhe von CHF 305‘880.00 sowie der Auszahlung in Höhe von USD 105‘856.64 verblieb ein Verlust in Höhe von USD 221‘439.55. ***** ***** ***** S.A. hatte per 31.07.2013 ein Saldo in Höhe von USD 2'851'371.98. Von ihrem vertraglich eingeräumten Rahmenkredit in Höhe von USD 2‘100‘000.00 nahm sie tatsächlich ein Darlehen in Höhe von USD 2‘686‘624.31 in Anspruch. Dieses Kapital wurde ihrerseits in strukturierte Produkte investiert. Am 30.06.2014 lag der Vermögensstand bei USD 326‘643.51. Unter Berücksichtigung der Kapitaleinlage in Höhe von USD 2‘851‘371.98 sowie der Auszahlungen in Höhe von USD 1‘483‘150.04 zuzüglich weiterer Einzahlungen in Höhe von CHF 153‘518.47 verblieb ein Verlust in Höhe von USD 1‘195‘131.90. Die Klägerin hatte per 30.09.2013 auf ihrem Konto Nr. ***** ein Saldo in Höhe von USD 3‘627‘587.18. Von ihrem vertraglich eingeräumten Rahmenkredit in Höhe von USD 3‘200‘000.00 nahm sie tatsächlich ein Darlehen in Höhe von USD 3‘489‘870.67 in Anspruch. Dieses Kapital wurde von ihr in strukturierte Produkte investiert. Am 31.10.2015 lag der Vermögensstand bei minus USD 48‘743.50. Unter Berücksichtigung der Kapitaleinlage von USD 3‘627‘587.18 sowie der Auszahlungen in Höhe von USD 1‘332‘925.11 sowie Einzahlungen in Höhe von USD 1‘312‘074.63 verblieb ein Verlust in Höhe von USD 3‘655‘480.20. Die ***** ***** Ldt. hatte per 31.03.2015 auf ihrer Konto Nr. ***** ein Saldo in Höhe von USD 3‘931‘482.54. Von ihrem vertraglich eingeräumten Rahmenkredit in Höhe von USD 4‘000‘000.00 nahm sie tatsächlich USD 2‘293‘818.97 in Anspruch. Dieses Kapital wurde von ihr in strukturierte Produkte investiert. Am 29.10.2015 lag der Vermögensstand bei USD 2‘849‘008.47. Unter Berücksichtigung der Kapitaleinlage in Höhe von USD 3‘931‘482.54 sowie der zusätzlichen Einzahlungen in Höhe von USD 148‘625.00 verblieb ein Verlust in Höhe von USD 1‘224‘909.98. Die ***** . hatte per 31.07.2012 auf ihrer Konto Nr. ***** ein Saldo in Höhe von USD 502‘221.49. Von ihrem vertraglich eingeräumten Rahmenkredit in Höhe von USD 480‘000.00 nahm sie tatsächlich USD 481‘214.85 in Anspruch. Dieses Kapital wurde von ihr in strukturierte Produkte investiert. Am 29.10.2015 lag der Vermögensstand bei USD 112‘355.49. Unter Berücksichtigung der Kapitaleinlage in Höhe von USD 502‘221.59, der Auszahlungen in Höhe von USD 50‘043.69 sowie der zusätzlichen Einzahlungen in Höhe von USD 109‘439.15 verblieb ein Verlust in Höhe von USD 449‘261.56. Die ***** ***** AG hatte per 31.01.2013 auf ihrer Konto Nr. ***** ein Saldo in Höhe von USD 61‘296.21. Von ihrem vertragliche eingeräumten Rahmenkredit in Höhe von USD 55‘000.00 nahm sie tatsächlich USD 55‘049.19 in Anspruch. Dieses Kapital wurde von ihr in strukturierte Produkte investiert. Am 29.10.2015 lag ein Vermögensstand von minus USD 1‘104.81 vor. Unter Berücksichtigung der Kapitaleinlage in Höhe von USD 61‘296.21 und der Auszahlungen in Höhe von USD 28‘462.64 verblieb ein Verlust in Höhe von USD 90‘863.66. Die ***** ***** & ***** GmbH hatte per 31.03.2014 auf ihrer Konto Nr. ***** ein Saldo in Höhe von USD 1‘236‘779.06. Von ihrem vertraglich eingeräumten Rahmenkredit in Höhe von USD 600‘000.00 nahm sie tatsächlich USD 659‘070.20 in Anspruch. Dieses Kapital wurde von der Klägerin, ihrer Vermögensverwalterin, in strukturierte Produkte investiert. Am 30.10.2015 lag der Vermögensstand bei minus USD 50‘797.98. Unter Berücksichtigung der Kapitaleinlage in Höhe von USD 1‘236‘779.06 sowie der Auszahlungen in Höhe von USD 40‘971.60 verblieb ein Verlust in Höhe von USD 1‘246‘605.44. ***** ***** ***** hatte per 14.03.2013 auf der Konto Nr. ***** ein Saldo in Höhe von CHF 100'000.00. Von seinem vertraglich eingeräumten Rahmenkredit in Höhe von CHF 60‘000.00 nahm er tatsächlich CHF 96‘041.54 in Anspruch. Dieses Kapital wurde von der Klägerin, seiner Vermögensverwalterin, in strukturierte Produkte investiert. Am 30.10.2015 lag der Vermögensstand bei null. Unter Berücksichtigung der Kapitaleinlage in Höhe von CHF 100‘000.00 sowie der Auszahlungen in Höhe von CHF 8‘729.20 verblieb ein Verlust in Höhe von CHF 91‘270.74. ***** ***** hatte per 06.06.2013 auf seiner Konto Nr. ***** ein Saldo in Höhe von CHF 100‘000.00. Von seinem vertraglich eingeräumten Rahmenkredit in Höhe von CHF 120‘000.00 nahm er tatsächlich CHF 147‘069.99 in Anspruch. Dieses Kapital wurde von der Klägerin, seiner Vermögensverwalterin, in strukturierte Produkte investiert. Sein endgültiger Vermögensstand (kein Datum angeführt) lag bei CHF null. Unter Berücksichtigung der Kapitaleinlage in Höhe von CHF 100‘000.00 sowie der Auszahlungen in Höhe von CHF 8‘534.53 verblieb ein Verlust in Höhe von CHF 91‘465.47. ***** - hatte per 23.08.2012 auf der Konto Nr. ***** ein Saldo in Höhe von CHF 50‘000.00. Von ihrem vertraglich eingeräumten Rahmenkredit in Höhe von CHF 10‘000.00 nahm sie tatsächlich CHF 20‘970.16 in Anspruch. Dieses Kapital wurde von der Klägerin, ihrer Vermögensverwalterin, in strukturierte Produkte investiert. Der endgültige Vermögenssand (kein Datum aufgeführt) lag bei CHF null. Unter Berücksichtigung der Kapitaleinlage in Höhe von CHF 50‘000.00 und der Auszahlungen in Höhe von CHF 35‘593.14 verblieb ein Verlust in Höhe von CHF 14‘406.86. Die ***** ***** hatte betreffend ihrer Konto Nr. ***** mit der Beklagten am 05.08.2013 ein Devisentermingeschäft von EUR 1.8 Mio vs. USD zu einem Kurs zu 1.330818, sohin zu USD 2‘395‘472.40 vereinbart. Das Devisentermingeschäft wurde am 06.08.2015 endgültig nicht mehr verlängert und realisiert. Der Kurs lag zu diesem Zeitpunkt laut Bloomberg bei 1.09250. Dementsprechend wäre das Devisengeschäft am 06.08.2015 um USD 1‘966‘500.00 möglich gewesen, wodurch insoweit ein Währungsverlust von USD 428‘971.00 entstanden ist. ***** ***** ***** hatte betreffend ihrer Konto Nr. ***** mit der Beklagten am 13.06.2013 ein Devisentermingeschäft von SEK 2 Mio vs. USD zu einem Kurs von 0.1528055, sohin zu einem Preis von USD 305‘611.00 vereinbart. Am 12.06.2015 wurde das Devisentermingeschäft endgültig nicht mehr verlängert und realisiert. Der Kurs lag zu diesem Zeitpunkt laut Bloomberg bei 0.12222. Das Devisentermingeschäft wäre am 12.06.2015 somit um USD 244‘440.00 möglich gewesen, wodurch insoweit ein Währungsverlust von USD 61‘171.00 entstanden ist. ****** ***** hatte betreffend seiner Konto Nr. ***** mit der Beklagten am 21.01.2014 ein Devisentermingeschäft von SEK 2 Mio vs. USD zu einem Kurs von 0.15330, sohin USD 306‘600.00 vereinbart. Am 23.01.2015 wurde das Devisentermingeschäft endgültig nicht mehr verlängert und realisiert. Der Kurs lag zu diesem Zeitpunkt laut Bloomberg bei 0.11995. Das Devisentermingeschäft wäre am 23.01.2015 somit um USD 239‘900.00 möglich gewesen, wodurch insoweit ein Währungsverlust von USD 66‘700.00 entstanden ist. ***** ***** hatte betreffend ihrer Konto Nr. ***** mit der Beklagten am 21.01.2014 ein Devisentermingeschäft von SEK 10 Mio vs. USD zu einem Kurs von 0.15330, sohin USD 1‘533‘000.00 vereinbart. Am 23.01.2015 wurde das Devisentermingeschäft endgültig nicht mehr verlängert und realisiert. Der Kurs lag zu diesem Zeitpunkt laut Bloomberg bei 0.11995, sohin wäre ein Devisentermingeschäft am 23.01.2015 um USD 1‘199‘500.00 möglich gewesen, wodurch insoweit ein Währungsverlust von USD 333‘500.00 entstanden ist. ***** ***** hatte betreffend seiner Konto Nr. ***** mit der Beklagten am 05.05.2014 ein Devisentermingeschäft von SEK 3‘500‘000.00 vs. USD zu einem Kurs von 0.15231012, sohin USD 533‘085.42 vereinbart. Am 05.05.2015 wurde das Devisentermingeschäft endgültig nicht mehr verlängert und realisiert. Der Kurs lag zu diesem Zeitpunkt laut Bloomberg bei 0.011975, sohin wäre ein Devisentermingeschäft am 05.05.2015 um USD 419‘108.00 möglich gewesen, wodurch insoweit ein Währungsverlust von USD 113‘978.00 entstanden ist. ***** I ***** hatte betreffend seiner Konto Nr. ***** mit der Beklagten am 05.05.2014 ein Devisentermingeschäft von SEK 6‘500‘000.00 vs. USD zu einem Kurs von 0.15231012, sohin USD 990‘015.78 vereinbart. Am 05.05.2015 wurde das Devisentermingeschäft endgültig nicht mehr verlängert und realisiert. Der Kurs lag zu diesem Zeitpunkt laut Bloomberg bei 0.011975, sohin wäre das Devisentermingeschäft am 05.05.2015 um USD 778‘343.00 möglich gewesen, wodurch insoweit ein Währungsverlust von USD 211‘673 entstanden ist. ***** ***** ***** hatte betreffend seiner Konto Nr. ***** mit der Beklagten am 05.05.2014 ein Devisentermingeschäft von SEK 2 Mio vs. USD zu einem Kurs von 0.15231012, sohin USD 304‘620.24 vereinbart. Am 05.05.2015 wurde das Devisentermingeschäft endgültig nicht mehr verlängert und realisiert. Der Kurs lag zu diesem Zeitpunkt laut Bloomberg bei 0.011975, sohin wäre das Devisentermingeschäft am 05.05.2015 um USD 239‘490.00 möglich gewesen, wodurch ein Währungsverlust von USD 65‘130.00 entstanden ist. Des Weiteren hatte ***** ***** ***** mit der Beklagten am 04.07.2014 ein Devisentermingeschäft von SEK 504‘000.00 vs. USD zu einem Kurs von 0.1490232, sohin USD 75‘107.69 vereinbart. Am 03.07.2015 wurde auch dieses Devisentermingeschäft endgültig nicht mehr verlängert und realisiert. Der Kurs lag zu diesem Zeitpunkt laut Bloomberg bei 0.11825, sohin wäre das Devisentermingeschäft am 03.07.2015 um USD 59‘596.00 möglich gewesen, wodurch ein Währungsverlust von USD 15‘512.00 entstanden ist. ***** hatte betreffend seiner Konto Nr. ***** mit der Beklagten am 05.09.2013 ein Devisentermingeschäft von EUR 800‘000.00 vs. USD zu einem Kurs von 1.32045, sohin USD 1‘056‘390.00 vereinbart. Am 05.11.2015 wurde das Devisentermingeschäft endgültig nicht mehr verlängert oder realisiert. Der Kurs lag zu diesem Zeitpunkt laut Bloomberg bei 1.24860, sohin wäre das Devisengeschäft am 05.11.2015 um USD 998‘880.00 möglich gewesen, wodurch ein Währungsverlust von USD 57‘480.00 entstanden ist.
***** I *****, Konto Nr. *****: Abschlussperiode Verrechnete Sollzinsen USD Zinskonditionen 31.03 - 30.06.15 10'992.04 Debit interest from 31.03.15 : 8.27415% 30.06 - 30.09.2015 17'576.30 Debit interest from 30.06.15: 8.2837% Debit interest from 30.09.15: 8.3255% 30.09. - 31.12.15 17'482.54 Debit Interest from 30.09.15 8.3255% from 31.12.15: 12.00% 31.12.15 - 26.01.16 6'324.05 Debit Interest from 31.12.15 12.00% gesamt ab QU2 2015 52'374.93 ***** *****, Konto Nr. *****:
Abschlussperiode Verrechnete Sollzinsen USD Zinskonditionen 31.12.14 - 31.03.15 9'711.33 Debit interest from 30.12.14: 8.2551% from 31.03.15: 8.27415% 31.03 - 30.06.15 1'094.72 Debit interest from 31.03.15 : 8.27415% from 30.06.15: 8.2837% 30.06 - 30.09.2015 500.25 Debit interest from 30.06.15: 8.2837% from 30.09.15: 8.3255% 30.09. - 31.12.15 30.97 Debit interest from 30.09.15 8.3255% from 31.12.15: 12.00% 30.09. - 31.12.15 2.87 Debit interest from 30.09.15 8.3255% from 31.12.15: 12.00% 31.12.15 - 10.03.16 12.24 Debi interest from 31.12.15: 12.00% 31.12.15 - 10.03.16 4.01 Debi interest from 31.12.15: 12.00% gesamt ab QU1 2015 11'356.39 ***** *****, Konto Nr. *****:
Abschlussperiode Verrechnete Sollzinsen USD Zinskonditionen31.03. - 30.06.15 4'690.62 Debit interest from 31.03.15 : 8.27415% from 30.06.15: 8.2837%" 30.06. - 30.09.15 4'323.09 Debit interest from 30.06.15: 8.2837% from 30.09.15: 8.3255% 30.09. - 31.12.15 85.46 Debit interest from 30.09.15 8.3255% from 31.12.15: 12.00% 31.12.15 - 31.03.16 36.57 Debit interest from 31.12.15: 12.00% 31.03. - 30.06.16 5.65 Debit interest from 31.12.15: 12.00% gesamt ab QU2 2015 9'141.39 ***** *****, Konto Nr. *****:
Abschlussperiode Verrechnete Sollzinsen USD Zinskonditionen 31.12.14 - 31.03.2015 542.08 Sollzinsen ab 31.12.2014 bis 600'000 1.7551% ab 600'000 8.2551% ab 27.03.2015 8.2551% ab 31.03.2015 8.27415% 30.06.2014 - 31.03.2015 10.59 Sollzinsen ab 30.06.2014 8.2307% ab 30.09.2014 8.2351% ab 31.12.2014 bis 600'000 1.7551% ab 600'000 8.2551% ab 31.03.2015 bis 600'000 1.77415% ab 600'000 8.27415% 31.03.-30.06.2015 323.61 Sollzinsen ab 31.03.2015 bis 600'000 1.77415% ab 600'000 8.27415% ab 30.06.2015 bis 600'000 1.7837% ab 600'000 8.2837% 30.06. - 30.09.2015 26'174.27 Sollzinsen ab 30.06.2015 8.2837% ab 30.09.2015 8.3255% 30.06 - 30.09.2015 325.35 Sollzinsen ab 30.06.2015 bis 600'000 1.7837% ab 600'000 8.2837% ab 30.09.2015 bis 600'000 1.8255% ab 600'000 8.3255% 30.09. - 31.12.2015 2'071.45 Sollzinsen ab 30.09.2015 8.3255% ab 31.12.2015 12.00% 30.09. - 31.12.2015 281.93 Sollzinsen ab 30.09.2015 bis 600'000 1.8255% ab 600'000 8.3255% ab 31.12.2015 bis 600'000 2.1067% ab 600'000 12.00% 31.12.2015 - 31.03.2016 1'412.14 Sollzinsen ab 31.12.2015 12.00% 31.12.2015 - 04.02.2016 52.86 Sollzinsen ab 31.12.2015 bis 600'000 2.1067% ab 600'000 12.00% 31.03. - 30.06.2016 1'749.58 Sollzinsen ab 31.12.2015 12.00% 30.06. - 30.09.2016 1'789.63 Sollzinsen ab 31.12.2015 12.00% 30.09. - 31.12.2016 1'844.87 Sollzinsen ab 30.09.2016 12.00% 31.12.2016 - 31.03.2017 1'904.63 Sollzinsen ab 31.12.2016 12.00% 31.03. - 30.06.2017 1'963.27 Sollzinsen ab 31.03.2017 12.00% 30.06. - 30.09.2017 2'023.73 Sollzinsen ab 30.06.2017 12.00% 30.09. - 31.12.2017 2'085.99 Sollzinsen ab 30.09.2017 12.00% 31.12.2017 - 31.03.2018 2'152.66 Sollzinsen ab 31.12.2017 12.00% 31.03. - 30.06.2018 2'218.81 Sollzinsen ab 31.03.2018 12.00% gesamt ab QU1 2015 48'927.45
*****, Konto Nr. *****: Abschlussperiode Verrechnete Sollzinsen USD Zinskonditionen 31.12.14 - 31.03.15 2'129.48 Debit interest from 30.12.14: 8.2551% from 31.03.15: 8.27415% 31.03 - 30.06.15 759.93 Debit interest from 31.03.15 : 8.27415% from 30.06.15: 8.2837% 30.06 - 30.09.2015 520.94 Debit interest from 30.06.15: 8.2837% from 30.09.15: 8.3255% 30.09. - 31.12.15 325.72 Debit interest from 30.09.15 8.3255% from 31.12.15: 12.00% 31.12.15 - 10.03.16 114.88 Debi interest from 31.12.15: 12.00% gesamt ab QU1 2015 3'850.95
***** *****, Konto Nr. *****: Abschlussperiode Verrechnete Sollzinsen USD Zinskonditionen 31.12.14- 31.03.2015 153.67 Debit Interest from 31.12.14 to 320'000: 1.7551% from 320'000: 8.2551% Debit interest from 27.03.15 : 8.2551% from 31.03.15 8.27415% 31.12.14- 31.03.2015 3.67 Debit Interest from 31.12.2014 to 320'000 1.7551% from 320'000 8.2551% from 31.03.15 to 320'000 1.77415% from 320'000 8.27415% 31.03. - 30.06.15 1'220.22 Debit Interest from 31.03.15: 8.27415% from 30.06.15: 8.2837% 31.03. - 30.06.15 112.06 Debit Interest from 31.03.15 to 320'000: 1.77415% from 320'000: 8.27415% from 30.06.15 to 320'000: 1.7837% from 320'000: 8.2837% 30.06. - 30.09.15 6'080.45 Debit interest from 30.06.15: 8.2837% from 30.09.15: 8.3255% 30.06. - 30.09.15 112.67 Debit interest from 30.06.15 to 320'000: 1.7837% from 320'000: 8.2837% from 30.09.15 to 320'000: 1.8255% from 320'000: 8.3255% 30.09. - 31.12.15 6'157.73 Debit Interest from 30.09.15 8.3255% from 31.12.15: 12.00% 30.09. - 31.12.15 115.31 Debit Interest from 30.09.15 to 320'000: 1.8255% from 320'000: 8.3255% from 31.12.15 to 320'000: 2.1067% from 320'000: 12% 31.12.15 - 31.03.16 3'153.15 Debit Interest from 31.12.15 12.00% 31.12.15 - 26.01.16 38.44 Debit Interest from 31.12.15 to 320'000 2.1067% from 320'000 12.00% 31.03. - 30.06.16 1'401.76 Debit Interest from 31.12.2015 12.00% 30.06. - 30.09.16 1'431.50 Debit Interest from 31.12.15 12.00% 30.09. - 07.10.16 114.80 Debit Interest from 30.09.2016 12.00% gesamt ab QU1 2015 20'095.43
***** ***** , Konto Nr.: Abschlussperiode Verrechnete Sollzinsen USD Zinskonditionen 31.03 - 30.06.15 3'166.82 Debit interest from 31.03.15 : 8.27415% from 30.06.15: 8.2837% 30.06 - 30.09.2015 6'713.29 Debit interest from 30.06.15: 8.2837% from 30.09.15: 8.3255% 30.09. - 31.12.15 6'895.99 Debit interest from 30.09.15 8.3255% from 31.12.15: 12.00% 31.12.15 - 31.03.16 2'498.49 Debi interest from 31.12.15: 12.00% 31.03. - 30.05.16 0.98 Debi interest from 31.12.15: 12.00% gesamt ab QU2 2015 19'275.57
***** . (*****), Konto Nr. *****: Abschlussperiode Verrechnete Sollzinsen USD Zinskonditionen 31.12.14 - 31.03.2015 9'349.66 Sollzinsen ab 31.12.2014 bis 4'000'000 1.6053% Sollzinsen ab 31.12.2014 ab 4'000'000 8.2551% ab 23.03.2015 8.2551% ab 31.03.2015 8.27415% 31.12.14 - 31.03.2015 4'397.94 Sollzinsen ab 31.12.2014 bis 4'000'000 9.8604% ab 4'000'000 8.2551% Sollzinsen ab 31.03.2015 bis 4'000'000: 9.87945% ab 4'000'000: 8.27415% 31.03. - 30.06.2015 8'740.31 Sollzinsen ab 31.03.2015 bis 4'000'000: 1.52415% ab 4'000'000: 8.27415% Sollzinsen ab 30.06.2015 bis 4'000'000: 1.5337% ab 4'000'000: 8.2837% 30.06. - 30.09.15 8'795.08 Sollzinsen ab 30.06.2015: 8.2837% Sollzinsen ab 30.09.2015: 8.3255% 30.09. - 31.12.15 8'973.78 Sollzinsen ab 30.09.2015: 8.3255% Sollzinsen ab 31.12.2015: 12% 31.12.15 - 31.03.16 26'949.10 Sollzinsen ab 31.12.2015 12% 31.12.15 - 31.03.16 152.26 Sollzinsen ab 31.12.2015 12% 31.12.15 - 31.03.16 559.66 Sollzinsen ab 31.12.2015 8% 31.03. - 30.06.16 33'923.77 Sollzinsen ab 31.12.2015 12% 31.03. - 30.06.16 560.40 Sollzinsen ab 31.12.2015 8% 30.06 - 30.09.16 28'487.10 Sollzinsen ab 31.12.2015: 12% 30.06 - 30.09.16 563.75 Sollzinsen ab 31.12.2015: 12% 30.06 - 30.09.16 574.37 Sollzinsen ab 31.12.2015: 8% 30.09. - 31.12.16 28'487.10 Sollzinsen ab 30.09.2016: 12% 30.09. - 31.12.16 1'573.27 Sollzinsen ab 30.09.2016: 12% 30.09. - 31.12.16 558.84 Sollzinsen ab 30.09.2016: 8% 31.12.16 - 23.01.17 7'280.04 Sollzinsen ab 31.12.2016: 12% 31.12.16 - 31.03.17 709.44 Sollzinsen ab 31.12.2016: 12% 31.12.16 - 02.02.17 347.15 Sollzinsen ab 31.12.16: 8% gesamt ab QU1 2015 170'983.02
***** . (*****), Konto Nr. *****: Abschlussperiode Verrechnete Sollzinsen USD Zinskonditionen 31.12.15 - 04.02.16 134.16 Sollzinsen ab 31.12.2015 bis 480'000: 1.85677% ab 480'000: 12% 31.12.15 - 31.03.16 3'830.95 Sollzinsen ab 31.12.2015 12% 31.03. - 30.06.16 3'155.41 Sollzinsen ab 31.12.2015 12% 30.06 - 30.09.16 3'000.84 Sollzinsen ab 31.12.2015 12% 30.09. - 31.12.16 1'237.60 Sollzinsen ab 30.09.2016: 12% 31.12.16 - 31.03.17 356.84 Sollzinsen ab 31.12.2016: 12% 31.03. - 30.06.17 500.89 Sollzinsen ab 31.03.2017: 12% 30.06. - 30.09.17 565.74 Sollzinsen ab 30.06.2017: 12% 30.09. - 31.12.17 631.53 Sollzinsen ab 30.09.2017: 12% 31.12.17 - 31.03.18 698.06 Sollzinsen ab 31.12.2017: 12% 31.03. - 30.06.18 768.29 Sollzinsen ab 31.03.2018: 12% gesamt ab QU1 2016 14'880.31
***** (*****) AG., Konto Nr. *****: Abschlussperiode Verrechnete Sollzinsen USD Zinskonditionen 31.03. - 30.06.15 733.20 ab 31.03.2015 bis 3'200'000 1.77415% ab 3'200'000 8.27415% ab 30.06.2015 bis 3'200'000 1.7837% ab 3'200'000 8.2837% 31.03. - 30.06.15 386.70 ab 31.03.2015 bis 3'200'000 1.77415% ab 3'200'000 8.27415% ab 30.06.2015 bis 3'200'000 1.7837% ab 3'200'000 8.2837% 30.06. - 30.09.15 388.78 ab 30.06.2015 bis 3'200'000 1.7837% ab 3'200'000 8.2837% ab 30.09.2015 bis 3'200'000 1.8255% ab 3'200'000 8.3255% 30.09. - 31.12.15 397.89 ab 30.09.15 bis 3'200'000 1.8255% ab 3'200'000 8.3255% ab 31.12.2015 bis 3'200'000 2.1067% ab 3'200'000 12.00% 31.12.15 - 26.01.2016 126.22 ab 31.12.2015 bis 3'200'000 2.1067% ab 3'200'000 12.00% 31.12.15 - 31.03.16 316.01 Sollzinsen ab 31.12.2015 12% 31.12.15 - 31.03.16 1'377.24 Sollzinsen ab 31.12.2015 12% 31.03. - 30.06.16 799.07 Sollzinsen ab 31.12.2015 12% 31.03. - 30.06.16 1'978.88 Sollzinsen ab 31.12.2015 12% 30.06 - 30.09.16 802.54 Sollzinsen ab 31.12.2015 12% 30.06 - 30.09.16 2'045.02 Sollzinsen ab 31.12.2015 12% 30.09. - 31.12.16 882.67 Sollzinsen ab 31.12.2015 12% 30.09. - 31.12.16 2'131.99 Sollzinsen ab 31.12.2015 12% 31.12.16 - 31.03.17 936.81 Sollzinsen ab 31.12.2015 12% 31.12.16 - 31.03.17 528.98 Sollzinsen ab 31.12.2016 12% 31.03. - 30.06.2017 652.00 Sollzinsen ab 30.04.2017 12% 31.03. - 30.06.2017 207.25 Sollzinsen ab 31.05.2017 12% 30.06. - 30.09.2017 276.11 Sollzinsen ab 30.06.2017 12% 30.09. - 31.12.2017 333.21 Sollzinsen ab 30.09.2017 12% 31.12.17 - 31.03.2018 393.54 Sollzinsen ab 31.12.2017 12% 31.03. - 30.06.2018 454.63 Sollzinsen ab 31.03.2018 12% gesamt ab QU2 2015 16'148.74
***** ***** AG, Konto Nr. *****: Abschlussperiode Verrechnete Sollzinsen USD Zinskonditionen 31.12.14 - 31.03.15 59.98 Sollzinsen ab 31.12.2014 bis 55'000: 1.5051% ab 55'000: 8.2551% ab 27.03.2015: 8.2551% ab 31.03.2015: 8.27415% 31.12.14 - 31.03.15 2.07 Sollzinsen ab 31.12.2014 bis 55'000: 1.5051% ab 55'000: 8.2551% ab 31.03.2015 bis 55'000: 1.52415% ab 55'000: 8.27415% 31.03. - 30.06.15 63.19 Sollzinsen ab 31.03.2015 bis 55'000: 1.52415% ab 55'000: 8.27415% ab 30.06.2015 bis 55'000: 1.5337% ab 55'000: 8.2837% 30.06. - 30.09.15 63.59 Sollzinsen ab 30.06.2015 bis 55'000: 1.5337% ab 55'000: 8.2837% ab 30.09.2015 bis 55'000: 1.5755% ab 55'000: 8.3255% 30.06. - 30.09.15 2.42 Sollzinsen ab 30.06.2015: 8.2837% ab 30.09.2015: 8.3255% 30.09. - 31.12.15 33.87 Sollzinsen ab 30.09.2015: 8.3255% ab 30.09.2015: 12% 31.12.15 - 31.03.16 39.56 Sollzinsen ab 31.12.2015 12% 31.12.15 - 31.03.16 1.45 Sollzinsen ab 31.12.2015 12% 31.03. - 30.06.16 42.31 Sollzinsen ab 31.12.2015 12% 30.06 - 30.09.16 45.11 Sollzinsen ab 31.12.2015 12% 30.09. - 31.12.16 48.01 Sollzinsen ab 30.09.2016 12% 31.12.16 - 31.03.17 53.31 Sollzinsen ab 31.12.2016 12% 31.03. - 30.06.2017 56.41 Sollzinsen ab 31.03.2017 12% 30.06. - 30.09.2017 59.66 Sollzinsen ab 30.06.2017 12% 30.09. - 31.12.2017 63.00 Sollzinsen ab 30.09.2017 12% 31.12.17 - 31.03.18 66.43 Sollzinsen ab 31.12.2017 12% 31.03. - 30.06.2018 70.00 Sollzinsen ab 31.03.2018 12% gesamt ab QU1 2015 770.37
3.3. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die klagsweise geltend gemachten Ansprüche seien unter Bedachtnahme auf die dreijährige Verjährungsfrist für Entschädigungsklagen verjährt. Im Zusammenhang mit der überhöhten Kreditvergabe sei der entstandene Schaden spätestens zu dem Zeitpunkt erkennbar gewesen, als in den Anlagen selbst Verluste aufgetreten seien. Dies sei nach den Feststellungen spätestens in der ersten Hälfte des Jahres 2015 der Fall gewesen. Bereits damals wäre die gegenständliche Klagsführung möglich gewesen. Zumindest hätte eine Feststellungsklage mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden können.
Die Devisentermingeschäfte der Klägerin bzw ihrer Kunden seien bis auf die Kundin ***** ***** zum Teil bereits lange vor dem 06.08.2015 endgültig nicht mehr verlängert worden. Spätestens mit der endgültigen Nichtverlängerung der Devisentermingeschäfte sei der Währungsverlust entstanden. Insoweit sei der geltend gemachte Schaden bereits nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin verjährt. Was die ***** ***** betreffe, deren Devisentermingeschäft am 06.08.2015 endgültig nicht mehr verlängert und damit realisiert worden sei, sei anzumerken, dass die Beklagte bereits mit Aufkündigung der Geschäftsbeziehung zur Klägerin im Sommer 2014 Verlängerungen von Devisentermingeschäften der betroffenen Kunden der Klägerin und der Klägerin selbst abgelehnt und dies der Klägerin auch so mitgeteilt habe. Damit habe die ***** ***** bereits deutlich vor dem 06.08.2015 gewusst, dass ihr Devisentermingeschäft nicht mehr verlängert werden würde. Sie habe auch deutlich vor diesem Zeitpunkt gewusst, dass der USD erstarkt gewesen sei und damit ein Währungsverlust eintreten würde. Das Wissen ihres Bevollmächtigten ***** ***** bzw der Klägerin habe sich die ***** ***** zurechnen zu lassen. Dementsprechend habe auch für diese Kundin die Verjährungsfrist deutlich vor dem 06.08.2015 zu laufen begonnen.
Auch soweit seitens der Beklagten verrechnete Sollzinsen als Schaden geltend gemacht würden seien zumindest jene, die vor dem 06.08.2015 angefallen seien, verjährt. Die Klägerin und ihre Kunden hätten monatliche Depotauszüge erhalten, auf denen die verrechneten Zinsen ersichtlich gewesen seien.
Die Klagsforderung sei aber auch inhaltlich nicht berechtigt. Die Klägerin werfe der Beklagten vor, dass sie Kredite überhöht gewährt habe. Statt dem üblichen Belehnsatz für strukturierte Produkte von 0-30% habe sie zum Teil über 100% Kredit auf die einbezahlten Eigenmittel gewährt. Der Schadenersatz errechne sich derart, dass maximal ein Belehnsatz von 30% zulässig gewesen wäre. Deshalb habe die Beklagte als Kreditgeberin jenen erlittenen Verlust in den strukturierten Produkten zu ersetzen, der aus dem gesamten investierten Kapital (Eigenmittel zuzüglich Kredit) abzüglich Eigenmittel plus 30% Kredit resultiere. Zu Recht wende die Beklagte Unschlüssigkeit ein, zumal bei einer derartigen Berechnung das gesamte Risiko der strukturierten Produkte auf die Beklagte überbunden würde. Selbst wenn man der Argumentation der Klägerin folgen würde, müssten sie und ihre Kunden sich jenen Verlust zurechnen lassen, der auch bei einer Hebelung von lediglich 30% eingetreten wäre. Den daraus resultierenden prozentuellen Schaden hätten die Klägerin und ihre Kunden jedenfalls selbst zu tragen und könnten diesen nicht auf die Beklagte überwälzen. Ausserdem wäre im Fall, dass in der überhöhten Kreditvergabe ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten zu sehen wäre, das Begehren nicht auf Schadenersatz, sondern auf Rückabwicklung zu stellen gewesen. Die Beklagte weise auch hier zu Recht auf die nach wie vor bestehende Unschlüssigkeit der Klage hin, dies unabhängig davon, dass nicht festgestellt habe werden können, in Liechtenstein wäre zum damaligen Zeitpunkt eine Belehngrenze für strukturierte Produkte von maximal 0-30% üblich gewesen.
Auch in der Nichtverlängerung der Devisentermingeschäfte könne kein schuldhaftes Verhalten der Beklagten erkannt werden. Dass im Zusammenhang mit dem Abschluss keine Risikoaufklärung stattgefunden habe und ansonsten die Klägerin und ihre Kunden derartige Geschäfte gar nicht abgeschlossen hätten, habe nicht festgestellt werden können. Gestützt darauf werde auch kein Schadenersatz bzw eine Rückabwicklung geltend gemacht. Der Schadenersatz beziehe sich explizit auf die spätere Nichtverlängerung der Devisentermingeschäfte. Sämtliche Devisentermingeschäfte seien, wie üblich, auf eine bestimmte Frist abgeschlossen worden. Das bedeute, dass mit Ablauf dieser Frist das Devisengeschäft realisiert werde. Die von der Klägerin behauptete Verpflichtung der Beklagten, die Devisentermingeschäfte zu verlängern, könne nicht nachvollzogen werden. Bereits aufgrund dieser Erwägungen könnten auch die durch die Verluste aufgetretenen Sollzinsen nicht zu einer Schadenersatzpflicht der Beklagten führen. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass sich die Beklagte verpflichtet habe, allfällige Sollstände eines Kunden mit dessen Habenständen aus eigenem auszugleichen. Laut den allgemeinen Geschäftsbedingungen sei die Beklagte dazu zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet gewesen. Auch die Höhe der Sollzinsen von 12,5% sei bei Kontokorrentkonti absolut üblich und daher nicht zu beanstanden.
Schliesslich habe auch nicht festgestellt werden können, dass die Beklagte aufgrund organisatorischer und struktureller Mängel gar nicht in der Lage gewesen sei, die angebotenen Dienstleistungen adäquat auszuführen, und diese gar nicht hätte anbieten dürfen. Die Klägerin lasse in diesem Zusammenhang vollkommen offen, welcher Schaden dadurch welchem der Kunden entstanden sein solle und konkret welcher Schaden im Einzelnen insoweit geltend gemacht werde.
Im Hinblick auf dieses Ergebnis erübrigten sich Ausführungen zum fehlenden schriftlichen Nachweis betreffend die Inkassozessionen. Da die Klägerin in der Schweiz domiziliert sei, wäre die Frage der Gültigkeit der Inkassozession wohl nach schweizerischem Recht zu beurteilen. Nach der hier massgeblichen Bestimmung des Art 165 OR müsste eine Zession schriftlich erfolgen.
4. Das Fürstliche Obergericht gab mit Entscheidung vom 07.04.2021 der Berufung der klagenden Partei teilweise Folge. Es bestätigte die Klagsabweisung im Umfang von CHF 6‘214‘435.50 sA als Teilurteil, hob im Übrigen im Umfang des weiteren Zahlungsbegehrens von CHF 354‘011.34 sA die erstinstanzliche Entscheidung auf und wies insoweit die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Dem Aufhebungsbeschluss fügte es einen Rechtskraftvorbehalt bei.
4.1. Das Berufungsgericht erachtete die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmängel, das Erstgericht habe die von ihr zur „Verjährungsthematik“ angebotenen Zeugen nicht einvernommen und deren Anhörung auch zum Beweisthema, dass die Kunden bei gehöriger Risikoaufklärung durch die Beklagte auf den Abschluss der Devisentermingeschäfte verzichtet hätten, als nicht wesentlich aber auch als nicht gegeben, weil die Beweisanbote mangels ladungsfähiger Adressen der Zeugen unbestimmt und damit unbeachtlich gewesen seien. Auch in der Nichtaufnahme des beantragten Sachverständigengutachtens aus dem Bereich des Bank- und Kreditwesens sah das Berufungsgericht keinen Verfahrensmangel; das zugrundeliegende Beweisanbot habe ein konkretes Beweisthema nicht hinreichend erkennen lassen. Dies gelte auch für den weiters geltend gemachten Stoffsammlungsmangel im Zusammenhang mit den behaupteten „organisatorischen und strukturellen Mängeln“. Abgesehen davon fehle es dazu an einem ausreichend substantiieren und schlüssigen Vorbringen der Klägerin. Vielmehr erwiesen sich die diesbezüglichen Beweisanbote als unzulässige Erkundungsbeweise. Schliesslich begründe auch die Nichtanwendung des § 273 ZPO keinen Verfahrensmangel, weil die von der Klägerin aus der Gewährung von Lombardkrediten abgeleiteten Schadensersatzansprüche bereits wegen Unschlüssigkeit der Klage abzuweisen seien und § 273 ZPO die Klägerin davon nicht befreit habe, ein schlüssiges Vorbringen zu den behaupteten Schadenersatzansprüchen zu erstatten.
4.2. Das Berufungsgericht hielt auch die Beweisrüge für nicht beachtlich, weil das Klagebegehren ohnehin wegen Unschlüssigkeit abzuweisen sei.
4.3. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht zusammengefasst und im Wesentlichen aus: Es komme liechtensteinisches Recht zur Anwendung. Für die von der Klägerin geltend gemachten Schadenersatzansprüche bestehe gemäss § 1489 ABGB eine dreijährige Verjährungsfrist ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers. Zur abschliessenden Beurteilung der Verjährungsfrage bezüglich der geltend gemachten Schadenersatzansprüche fehlten allerdings Feststellungen, nämlich dazu, wann die Klägerin bzw die Kunden mit Bezug auf die geltend gemachten Schäden wovon im einzelnen Kenntnis erlangt hätten. Es fehle allerdings auch an einem ausreichend substantiieren Vorbringen der für den Verjährungsbeginn beweisbelasteten Beklagten.
Das Erstgericht habe die aus der Gewährung von Lombardkrediten abgeleiteten Schadenersatzansprüche im Betrag von CHF 4‘889‘888.54 im Ergebnis zu Recht wegen Unschlüssigkeit der Klage abgewiesen. Die der Schadensberechnung zugrundeliegende Rechenoperation könne so nicht vorgenommen werden, für die Schadensberechnung bedürfe es vielmehr der im Schadenersatz üblichen „Differenzmethode“. Die Beklagte habe bereits in der Klagebeantwortung die Unschlüssigkeit eingewendet. Auch das Erstgericht habe die Klägerin wiederholt zur Schlüssigstellung aufgefordert.
Auch die aus der „Kündigung“ von Devisentermingeschäften zur Unzeit abgeleiteten Schadenersatzansprüche von CHF 1‘303‘336.61 bestünden nicht zu Recht, die Verjährungsfrage könne dahingestellt bleiben. Die Klägerin habe ihre diesbezügliche Forderung zunächst darauf gestützt, dass die Beklagte jene Kunden, die bei ihr Devisentermingeschäfte abgeschlossen hätten, nicht über das damit verbundene Risiko und auch nicht deren Risikobereitschaft abgeklärt habe, andernfalls die Kunden die Devisentermingeschäfte gar nicht abgeschlossen hätten. Die Klägerin mache aber nicht die aus dem Abschluss der Devisentermingeschäfte an sich resultierenden Schäden geltend, sondern die aufgrund der Glattstellung der Devisentermingeschäfte für die Kunden realisierten Kursverluste. Die von der Klägerin behaupteten Pflichtwidrigkeiten seien daher für die tatsächlich geltend gemachten Schäden gar nicht kausal. Ebenso wenig könne die Klägerin die aufgrund der Nichtverlängerung der Devisentermingeschäfte realisierten Kursverluste im Wege des Schadenersatzes begehrt verlangen. Die Klägerin habe gar nicht behauptet, die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, die Devisentermingeschäfte, die ihrer Natur nach zeitlich befristet seien, über deren Laufzeit hinaus zu verlängern. Die Beklagte habe daher die Devisentermingeschäfte im Fälligkeitszeitpunkt glattstellen bzw schliessen dürfen. Die Klägerin habe auch gar nicht substantiiert behauptet, inwiefern die Glattstellung „zur Unzeit“ erfolgt sei.
In Bezug auf die begehrte Rückforderung der Sollzinsen im Betrag von CHF 354‘011.34 sei auszuführen, dass entgegen dem Standpunkt der Beklagten Sollzinsen in Höhe von 12 % p.a. ohne das Hinzukommen weiterer hier von der Klägerin nicht behaupteter Umstände auch nicht wucherisch im Sinn des § 879 Abs 1 Z 4 ABGB seien. Allerdings erweise sich die Rechtssache zu diesem Thema noch nicht als entscheidungsreif. Für eine abschliessende Beurteilung fehle es an einer entsprechenden Sachverhaltsgrundlage (im Detail OG-Entscheidung Erw 7.2.5).
Auf die Abweisung des weiters geltend gemachten Betrags von CHF 21‘210.35 – das sei jener Betrag, den die Beklagte von einigen Kunden zur Ausgleichung bestehender Unterdeckungen bei den Lombardkrediten abverlangt habe – komme die Klägerin in ihrer Rechtsrüge nicht mehr zurück, sodass auch das Berufungsgericht darauf nicht weiter einzugehen habe.
5. Während der Aufhebungsbeschluss unangefochten in Rechtkraft erwachsen ist, bekämpft die Klägerin das Teilurteil mit einer rechtzeitig erstatteten, auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision. Sie strebt damit eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinn einer vollständigen Klagsstattgebung an, hilfsweise begehrt sie die Aufhebung des Teilurteils und die Zurückverweisung der Rechtssache zur allfälligen Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht, hilfsweise an das Fürstliche Landgericht. In jedem Fall begehrt sie die Kosten des Revisionsverfahrens.
Die Beklagten bestreitet mit ihrer ebenfalls fristgerecht eingebrachten Revisionsbeantwortung das Vorliegen der geltend gemachten Rechtsmittelgründe und beantragt, der Revision keine Folge zu geben und die Klägerin zum Kostenersatz zu verpflichten.
6. Die Klägerin bringt in ihrer Revision zusammengefasst und im Wesentlichen vor:
Das Berufungsgericht habe die Verfahrensrügen in der Berufung der Klägerin mehrfach mit einer rechtlich unhaltbaren Begründung verworfen. Wenngleich dies primär im Rahmen einer Rechtsrüge zu monieren sei, werde aus anwaltlicher Vorsicht sowohl eine Verfahrens- als auch eine Rechtsrüge erhoben.
6.1. Mangelhaftigkeit des Verfahrens
Das Berufungsgericht habe sich mit der Beweisrüge der Klägerin betreffend die Negativfeststellung, es könne nicht festgestellt werden, „dass es zum damaligen Zeitpunkt für die Vergabe von Kreditverträgen für strukturierte Produkte in Liechtenstein allgemeine geschäftsübliche Grenzen für Belehnungssätze gegeben“ habe und es könne insbesondere nicht festgestellt werden, dass „diese mit 0 % bis 30 % des Eigenkapitals für Investitionen umstrukturierte Produkte begrenzt“ gewesen seien, wegen vermeintlich mangelnder Entscheidungsrelevanz überhaupt nicht befasst. Damit leide das Berufungsurteil an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Das Berufungsgericht habe auch die in der Berufung erhobenen Verfahrensrügen, mit denen die Nichtaufnahme des angebotenen Zeugenbeweises zur Verjährungsthematik, zur Frage der Kausalität der mangelhaften Aufklärung im Zusammenhang mit dem Abschluss der Devisentermingeschäfte und zum Beweisthema der organisatorischen und strukturellen Mängel moniert worden seien, fälschlicherweise verworfen, ebenso die Verfahrensrüge, mit dem die unterlassene Aufnahme des Sachverständigenbeweises kritisiert worden sei. Im Einzelnen werde auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsrüge verwiesen.
6.2. Unrichtige rechtliche Beurteilung
6.2.1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beweisanbote der Klägerin zur Verjährungsthematik seien mangels Bekanntgabe ladungsfähiger Adressen zu unbestimmt und daher unbeachtlich, sei unvertretbar und überspitzt formalistisch. Die ladungsfähigen Adressen ergäben sich aus einer Vielzahl an vorgelegten Urkunden und seien somit aktenkundig. Wollte man davon ausgehen, dass die bereits aktenkundige Adresse eines Zeugen beim Beweisanbot erneut ausdrücklich genannt werden müsste, hätte das Gericht im Rahmen der materiellen Anleitungspflicht darauf hinweisen müssen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Berufungsgericht auf die Verfahrensrüge eintreten und der Berufung Folge geben müssen.
6.2.2. Dies treffe auch auf die Verfahrensrüge betreffend die unterlassenen Zeugeneinvernahmen der geschädigten Kunden im Zusammenhang mit dem Abschluss der Devisentermingeschäfte zum Beweisthema der Kausalität der mangelnden Aufklärung zu. Auch hier beruhe die Begründung des Berufungsgerichts, mit der die Verfahrensrüge unter Hinweis auf die vermeintlich mangelnde Angabe ladungsfähiger Adressen der angebotenen Zeugen verworfen worden sei, auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
6.2.3. Auch die Verwerfung der Verfahrensrüge im Zusammenhang mit dem nicht aufgenommenen Sachverständigenbeweis sei rechtlich verfehlt. Die Klägerin habe ein Sachverständigengutachten ua zu den Themen „Vergabe von Lombardkrediten“, „Bewertungsmethoden der als Sicherheit dienenden Wertpapiere“ und „Höhe der Kreditvergabe“ angeboten. Gerade mit dem letztgenannten Thema sollte ohne jeden Zweifel erkennbar die für den Prozessstandpunkt der Klägerin zentrale Tatsache unter Beweis gestellt werden sollte, dass die Beklagte überhöhte Lombardkredite vergeben habe. Das weitere Verlangen nach einer näheren Beschreibung des Beweisthemas sei überspitzt formalistisch und auch rechtlich nicht haltbar. Andernfalls hätte das Erstgericht im Rahmen seiner materiellen Prozessleitungspflicht auf eine Konkretisierung des Beweisanbots bzw der diesbezüglichen Beweisthemen hinwirken müssen. Das Berufungsgericht habe auch hier die Verfahrensrüge mit einer rechtlich unhaltbaren Begründung verneint.
6.2.4. Unzutreffend seien auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, soweit es die als Verfahrensrüge gerügte Nichtaufnahme des angebotenen Zeugenbeweises zum Beweisthema der organisatorischen und strukturellen Mängel verworfen habe. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts seien ua die Zeugen ***** und ***** ***** ausdrücklich zu „ihrem gesamten das Geschhäftsgebaren der Beklagten betreffenden Vorbringen, insbesondere zu […] den behaupteten organisatorischen Mängeln“ angeboten worden. Auch das Sachverständigengutachten sei ua ausdrücklich zum Beweisthema der "organisatorischen Mängel bei der Beklagten" angeboten worden. Das Beweisthema sei damit ausreichend genau bezeichnet. Soweit das Berufungsgericht auch hier die Verneinung des Verfahrensmangels mit dem Fehlen ladungsfähiger Adressen begründet habe, werde auf die obigen Ausführungen verwiesen. Der Argumentation des Berufungsgerichts es fehle auch an einem ausreichend substantiierten und schlüssigen Vorbringen der Klägerin, welche konkreten organisatorischen Mängel im Einzelnen bestanden hätten und in welchem Ausmass sie für die geltend gemachten Schäden ursächlich gewesen seien“, sei zu entgegnen, dass die Klägerin bereits im Schriftsatz vom 11.11.2019 schlüssig vorgebracht habe, dass die organisatorischen Mängel bei der Beklagten – insbesondere das Fehlen von eigenen Abteilungen für das Mahnwesen und den Handel, das dazu geführt habe, dass der Handel von den Verkäufern selbst in unbegrenzter Höhe durchgeführt worden sei – kausal für den in Zusammenhang mit der überhöhten Vergabe von Lombardkrediten entstandenen Schaden seien. Die Klägerin habe auch vorgebracht, dass die interne Struktur nicht den Vorgaben in Art 7 ff und 22 BankG entsprochen habe und infolgedessen die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach dem BankG überhaupt nicht vorgelegen seien. Folglich seien die strukturellen und organisatorischen Mängel bzw die Anbietung lizenzpflichtiger Dienstleistungen ohne Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen kausal für die geltend gemachten Schäden gewesen. Das Erstgericht hätte daher die angebotenen Zeugen ***** und ***** ***** anhören und das angebotene Sachverständigengutachten einholen müssen.
6.2.5. Soweit das Berufungsgericht kritisiere, die Schadensberechnung hätte nach der im Schadenersatzrecht allgemein üblichen Differenzmethode erfolgen müssen, sei auszuführen, dass man mit der von der Klägerin verwendeten Berechnungsmethode genau zu jenem Schadensbetrag gelange, der mit der Differenzmethode zu ermitteln sei (samt näher ausgeführtem Beispiel). Damit entspreche die Berechnungsmethode der Klägerin der Differenzmethode. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts sei offenkundig unrichtig.
Wäre die Berechnungsmethode der Klägerin tatsächlich unschlüssig gewesen, hätte das Erstgericht unter Anwendung des § 273 ZPO den Schaden nach freier Überzeugung festsetzen müssen.
6.2.6. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts habe die Beklagte für die „ordnungsgemässe Abwicklung“ der Devisentermingeschäfte sorgen müssen. Die Schäden wären nicht eingetreten, wenn Sinn und Zweck des Devisentermingeschäfts tatsächlich erfüllt worden wären. Überdies schliesse auch die grundsätzliche Zulässigkeit einer Nichtverlängerung bzw die Kündigung der Geschäftsbeziehung nicht aus, dass diese in concreto zur Unzeit erfolgt sei und im Widerspruch zu vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten gestanden sei. Auch in dieser Hinsicht erweise sich die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes als unrichtig.
7. Die Beklagte stellt in ihrer Revisionsbeantwortung den Ausführungen in der Revision folgende Argumentation gegenüber:
7.1. Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens
Es sei nicht richtig, dass sich das Berufungsgericht nicht mit der Beweisrüge der Klägerin hinsichtlich der getroffenen Negativfeststellung auseinander gesetzt habe. Es habe sich nämlich insoweit mit der Feststellung auseinandergesetzt, als es zum Schluss gekommen sei, dass der geltend gemachte Schaden schon wegen Unschlüssigkeit abzuweisen sei und der Negativfeststellung deswegen keine Relevanz zukomme. Im Übrigen sei die Beweisrüge auch nicht gesetzmässig ausgeführt worden. Soweit die Verwerfung angegriffen werde, werde dazu im Rahmen der Ausführungen zur Rechtsrüge Stellung genommen.
7.2. Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung
7.2.1. Die Klägerin sei durch die Nichtaufnahme des Zeugenbeweises zur Verjährungsthematik nicht beschwert. Das Obergericht habe zwar ausgesprochen, dass keine ausreichenden Feststellungen für die Beurteilung der Verjährung durch das Erstgericht vorlägen, die Abweisung des Klagsbegehrens aber aus anderen Gründen bestätigt. Abgesehen davon sei es gemäss § 76 ZPO entgegen der Ansicht der Klägerin notwendig, dass die Beweismittel in einem Schriftsatz im Einzelnen bezeichnet werden, deren man sich zum Nachweis des Vorbringens bedienen wolle. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, die Adressen aus einzelnen Beilagen herauszusuchen, zumal für das Gericht deren Aktualität nicht ersichtlich sei.
7.2.2. Mit der als Verfahrensmangel gerügten unterlassenen Zeugeneinvernahme der geschädigten Kunden zur Frage der Kausalität der mangelhaften Aufklärung bei Abschluss der Devisentermingeschäfte werde nur der vermeintliche Verfahrensmangel erster Instanz geltend gemacht. Worin der Verfahrensmangel des Obergerichts liegen solle, werde nicht dargetan, ebenso wenig worin die unrichtige rechtliche Beurteilung des Obergerichts bestehen solle und wie die richtige rechtliche Beurteilung des Obergerichts basierend auf welchen Beweisen hätte aussehen sollen.
Wenn die Klägerin in ihrem Schriftsatz behaupte, dass bei konkreter Aufklärung die Geschäfte von den Kunden so nicht abgeschlossen worden wären, sodass die Verletzung der Aufklärungspflicht kausal für sämtliche daraus resultierende Schäden wäre, handle es sich dabei offenkundig um eine Schutzbehauptung. Die Klägerin führe nämlich nur einen Absatz später aus, dass die Nichtverlängerung der Geschäfte kausal für den Schaden gewesen sei und dass es Sinn und Zweck des Geschäfts gewesen wäre, eine Investition in US-Wertschriften abzusichern. Wenn aber der Sinn und Zweck durch Verlängerung zu erreichen gewesen wäre, sei davon auszugehen, dass das Geschäft in jedem Fall so abgeschlossen worden wäre. Ebenso wäre dem vorbereitenden Schriftsatz eine Kündigung der Devisentermingeschäfte zur Unzeit geltend gemacht. Auch unter Bedachtnahme auf dieses schadensbegründende Verhalten könne die Behauptung, dass die Kunden die Geschäfte nicht abgeschlossen hätten, nicht korrekt sein. Das Obergericht habe richtig ausgeführt, dass die Klägerin ihre Schäden nicht aus dem Abschluss der Devisentermingeschäfte an sich geltend mache.
7.2.3. Auch mit der als Verfahrensmangel gerügten Nichtaufnahme des angebotenen Sachverständigenbeweises werde nur ein vermeintlicher Verfahrensmangel erster Instanz gerügt. Auch hier werde nicht dargetan, worin der Verfahrensmangel und die unrichtige rechtliche Beurteilung des Obergerichts liegen solle. Es stelle keinen Verfahrensmangel dar, wenn es zur Ablehnung eines nicht hinreichend bestimmten Beweisantrags komme. Der Beweisantrag hier sei jedenfalls nicht hinreichend bestimmt gewesen.
Ausserdem habe das Obergericht ausgeführt, dass Unschlüssigkeit der Klage vorliege und jegliches Vorbringen der Klägerin zu der im Schadeneratzrecht üblichen Differenzmethode fehle. Auch mit ihrer Kritik, das Erstgericht wäre gemäss § 182 ZPO verpflichtet gewesen, auf eine Konkretisierung des Beweisanbots hinzuwirken, werde wiederum ein Verfahrensfehler der ersten Instanz und nicht des Obergerichts geltend gemacht. Ausserdem sei das Erstgericht seiner Prozessleitungspflicht nachgekommen, es habe die Klägerin mehrmals aufgefordert, die Klage und das Vorbringen schlüssig zu stellen.
7.2.4. Auch mit der als Verfahrensmangel gerügten Nichtaufnahme des angebotenen Zeugenbeweises zum Beweisthema der organisatorischen und strukturellen Mängel werde nur ein vermeintlicher Verfahrensfehler der ersten Instanz gerügt. Das Obergericht habe darauf hingewiesen, die Klägerin habe nicht dargelegt, welche organisatorischen Mängel im Einzelnen vorgelegen seien und worin die Kausalität für den Schaden liegen solle. Ausserdem handle es sich um unzulässige Erkundungsbeweise. Das Erstgericht habe die diesbezügliche Schlüssigstellung eingefordert.
7.2.5. Die Klägerin habe lediglich den Schaden geltend machen wollen, der aufgrund der überhöhten Kreditgewährung entstanden sei. Ausgehend von der Feststellung, es könne nicht festgestellt werden, dass es in Liechtenstein geschäftsübliche Belehnsätze gegeben habe, insbesondere dass diese maximal 0 % bis 30% des Eigenkapitals für Investitionen in strukturierte Produkte betragen hätten, könnte in der „überhöhten“ Kreditgewährung kein rechtswidriges Verhalten der Beklagten gesehen werden. Die in der Revision angestellten Berechnungen seien nicht nachvollziehbar. Auch der Hinweis der Klägerin auf § 273 ZPO sei nicht zielführend. Diese Bestimmung befreie die Klägerin nicht, ein schlüssiges Vorbringen zu erstatten. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 273 ZPO lägen hier nicht vor.
7.2.6. Die Revisionsausführungen im Zusammenhang mit der Kündigung der Devisentermingeschäfte seien nicht gesetzmässig. Die Klägerin übersehe die Feststellung, dass keine Vereinbarung zwischen den Streitteilen bestanden habe, wonach die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Devisentermingeschäfte über die Laufzeit hinaus zu verlängern. Die rechtliche Beurteilung des Obergerichts sei richtig.
8. Die Revision ist teilweise – iS des eventualiter gestellten Aufhebungsantrags - berechtigt.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat erwogen:
8.1. Zur Rechtsanwendungsfrage
Zu den auch ausserhalb der Revisionsausführungen von Amts wegen zu prüfenden Fragen gehört auch die des anzuwendenden Rechts (RIS-Justiz RS0045126; vgl Vogt in Schumacher, HB LieZPR Rz 2.26). Dennoch hängt im Rechtsmittelverfahren die amtswegige Prüfung der Rechtsanwendungsfrage von der Erhebung der Rechtsrüge ab (RIS-Justiz RS0045126 [T2, 3, 7]). In der Revision muss aber zumindest ansatzweise dargelegt werden, warum nach der richtig anzuwendenden Rechtsordnung ein günstigeres als das vom Berufungsgericht erzielte Ergebnis zu erwarten ist (vgl RIS-Justiz RS0040045 [T4]). Das ist hier nicht erfolgt, sodass es bei der Anwendung des liechtensteinischen Rechts zu bleiben hat.
Im Übrigen hat das Fürstliche Obergericht die hier zu beurteilenden Ansprüche aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis zutreffend der liechtensteinischen Rechtsordnung unterstellt. Gemäss Art 1, 42 Abs 1 IPRG iVm Art 49 IPRG (vgl § 38 Abs 1 iVm § 45 öIPRG[alt]) kommt kollisionsrechtlich liechtensteinisches Recht zur Anwendung (zur rechtsgeschäftlichen Zession als „abhängiges Rechtsgeschäft“ siehe Schwimann in Rummel2 IPRG § 45 Rz 2).
8.2. Zur Sache
8.2.1. Behauptete Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht mit entsprechender Begründung bereits verneint hat, können im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (LES 2009, 196; LES 2010, 189 uva; RIS-Justiz RS0043111; RS0042963; RS0106371). Dieser Grundsatz ist unanwendbar, wenn dem Berufungsgericht bei der Behandlung der Beweisrüge selbst ein Verfahrensmangel unterlaufen ist, oder dann, wenn das Berufungsgericht eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen oder den Verfahrensmangel erster Instanz infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache nicht wahrgenommen hat; hier liegt bereits ein Mangel des Berufungsverfahrens selbst vor, der gemäss § 472 Z 2 ZPO ( § 503 Z 2 öZPO) bekämpfbar ist (Becker in Schumacher, HB LieZPR Rz 26.20 mwN aus der Judikatur; Lovrek in Fasching/Konecny3 IV/1 § 503 ZPO Rz 82ff; RIS-Justiz RS0043051).
8.2.2. § 76 ZPO ( § 76 Abs 1 öZPO) normiert, dass in jedem Schriftsatz die Beweismittel, denen sich die Parteien zum Nachweis ihrer tatsächlichen Behauptungen bei der Verhandlung zu bedienen beabsichtigen, im Einzelnen zu bezeichnen sind. Ergänzend normiert die ZPO diesen Grundsatz auch in § 78 Abs 1 (vorbereitender Schriftsatz), § 232 Abs 1 (Klage; vgl § 226 Abs 1 öZPO) sowie in § 257 Abs 1 (Schriftsatz vor der Streitverhandlung; vgl § 257 Abs 3 öZPO). Ausserdem gilt dieser Grundsatz auch für Beweisanbote in der mündlichen Streitverhandlung (§ 177 Abs 1 ZPO § 177 Abs 1 öZPO). Diese Verpflichtung bedeutet, dass bei Zeugen Namen und Anschrift angegeben werden müssen (Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 76 Rz 3; Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 Vor § 266 Rz 84).
8.2.3. Soweit das Berufungsgericht die Erledigung der Verfahrensrüge darauf gestützt hat, dass es sich bei den angebotenen Zeugen mangels Angabe einer ladungsfähigen Adresse um unbestimmte und damit unbeachtliche Beweisanbote der Klägerin gehandelt habe, geht die Verfahrensrüge der Klägerin fehl. Entgegen ihrer Ansicht bestand keinerlei Verpflichtung des Erstgerichts, sich die Adressen aus verschiedenen Unterlagen zusammen zu suchen, ebenso wenig war das Erstgericht gehalten, die Klägerin im Rahmen der „materiellen Anleitungspflicht“ auf das Fehlen ladungsfähiger Anschriften hinzuweisen.
Insoweit konnte das Erstgericht zu Recht von einer Vorladung der Zeugen zu den Beweisthemen der Verjährung, der Kausalität der mangelnden Aufklärung im Zusammenhang mit dem Abschluss der Devisentermingeschäfte und der organisatorischen und strukturellen Mängel bei der Beklagten Abstand nehmen. Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit dem Beweisthema der organisatorischen und strukturellen Mängel die Verwerfung der wegen der unterlassenen Aufnahme des angebotenen Sachbefunds erhobenen Verfahrensrüge kritisiert, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die Vorinstanzen verpflichtet gewesen wären, weitere Beweise aufzunehmen, grundsätzlich als Frage der Beweiswürdigung vom Revisionsgericht nicht zu beurteilen ist. Eine Mängelrüge kann nicht dazu führen, das Ergebnis der unterinstanzlichen Stoffsammlung zu überprüfen. Der von den Vorinstanzen in freier Beweiswürdigung festgestellte Sachverhalt ist für das Revisionsgericht – ausgenommen die Fälle krass unrichtiger, durch die Beweisaufnahme nicht gedeckter Feststellungen oder einer offensichtlich unhaltbaren Beweiswürdigung – unüberprüfbar. Ob die vom Berufungsgericht angestellten Überlegungen vollinhaltlich richtig und überzeugend sind – das Berufungsgericht spricht in diesem Zusammenhang von „unzulässigen Erkundungsbeweisen“ (OG-Urteil Erw 5.4) - fällt in den Bereich der irreversiblen Beweiswürdigung. Insoweit stellt die diesbezüglich erhobene Verfahrensrüge eine im Revisionsverfahren grundsätzlich unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts dar (vgl LES 2002, 313 uva).
8.2.4. Anders liegt der Fall bei der Verwerfung der Verfahrensrüge im Zusammenhang mit dem nicht aufgenommenen Sachbefund zur „Höhe der Kreditvergabe“ und der zentralen Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe überhöhte Kredite vergeben.
8.2.4.a). Ein von einer Partei gestellter Beweisantrag hat die Tatsache, die bewiesen werden soll, also das Beweisthema genau zu bezeichnen (RIS-Justiz RS0039882). Massgebend für den Entscheidungsspielraum des Gerichts sind der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt und die hiefür angegebenen Tatsachen (RIS-Justiz RS0058336 [T4]).
8.2.4.b). Die Klägerin brachte in ihrem Schriftsatz vom 11./12.11.2019 unter Punkt 2. lit a wie folgt vor: „Die Beklagte hatte den geschädigten Kunden alleinig zum Zwecke der Hebelung von Veranlagungsgeschäften Lombardkredite eingeräumt. Als Sicherheit für diese Kredite dienten jeweils hauptsächlich strukturierte Wertpapiere, die sich in den Depots der Kunden befanden. Die Beklagte gewährte dabei jedoch viel zu hohe Kredite im Verhältnis zum Eigenkapital (dh im Verhältnis zum Wert der Wertpapiere). So gewährte die Beklagte teilweise Darlehen in Höhe von mehr als 100 % des Wertes der zur Besicherung des Kredits dienenden Wertpapiere. Usus war und ist jedoch ein Belehnungswert von 0 % bis maximal 30 %. Dies geschah infolge einer massiven und aufsichtsrechtlich unzulässigen Belehnungsbewertung der Wertpapiere. Aufgrund dieser Vorgehensweise wurden Kreditbeträge in gesetzlich unzulässiger Weise und Höhe gewährt …“. In der Tagsatzung vom 06.07.2020 bot die Klägerin ua zur „Höhe der Kreditvergabe“ Sachverständigengutachten aus dem Bereich des Bank- und Kreditwesens an (Tagsatzungsprotokoll ON 99 Seite 10). Damit sind aber die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, ausreichend genau bezeichnet. In diesem Sinn hat das Erstgericht auch in seinem Beweisbeschluss formuliert: „Beweis wird zugelassen zum wechselseitigen Vorbringen, insbesondere ob die Beklagte unzulässigerweise unüblich hohe Kredite an die Klägerin bzw deren Kunden vergeben hat, …“ (Protokoll ON 99 Seite 11).
8.2.4.c). Ob der diesbezüglich ziffernmässig bestimmt mit CHF 4‘889‘888.54 geltend gemachten Schadenersatzforderung eine allenfalls falsche Berechnungsmethode zugrundeliegt, schadet entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht. Auch die unrichtige Berechnung eines mit einem bestimmten Geldbetrag geltend gemachten Schmerzengeldanspruchs schliesst eine rechtliche Prüfung des vorgetragenen Sachverhalts nicht aus, sofern dieser die sonst notwendigen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs beinhaltet.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt daher keine Unschlüssigkeit dieser Schadensposition vor und beruht die diesbezügliche Verwerfung der Verfahrensrüge – und die damit iZ stehende Nichtbeachtung der Beweisrüge - auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Dies hat die Aufhebung der obergerichtlichen Entscheidung im Umfang von CHF 4‘889‘888.54 sA zur Folge. Sollte das Berufungsgericht die diesbezüglich offen gehaltene Verjährungsfrage verneinen, wird es sich mit der nicht erledigten Beweisrüge zur bekämpften Negativfeststellung auseinandersetzen müssen.
8.2.5. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den aus der „Kündigung von Devisentermingeschäften zur Unzeit“ abgeleiteten Schadenersatzansprüchen im Gesamtbetrag von CHF 1‘303‘336.61 sind allesamt zutreffend (§§ 469a, 482 ZPO). Die diesbezüglichen Rechtsmittelausführungen der Klägerin sind nicht stichhältig. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin nicht den aus dem Abschluss der Devisentermingeschäfte allenfalls entstandenen Schaden geltend macht, sondern die auf Grund der Glattstellung der Devisentermingeschäfte realisierten Kursverluste. Es fehlt daher für den tatsächlich geltend gemachten Schaden an der Kausalität der von der Klägerin behaupteten Pflichtwidrigkeiten. Das Berufungsgericht weist zutreffend auf die massgeblichen Feststellungen hin, wonach die Kunden, die bei der Klägerin Devisentermingeschäfte abgeschlossen haben, die Klägerin als professionell agierende Vermögensverwalterin mit der externen Verwaltung ihres Vermögens beauftragt haben. Dabei wurde von der Klägerin gar nicht behauptet, es habe für die Beklagte Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sie ihren Aufklärungspflichten gegenüber den Kunden nicht nachgekommen wäre.
Gleichermassen richtig sind die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Beklagte sei für die auf Grund der Nichtverlängerung der Devisentermingeschäfte realisierten Kursverluste nicht schadenersatzpflichtig. Die pauschale Behauptung in der Revision, die Beklagte hätte für eine „ordnungsgemässe Abwicklung“ der Devisentermingeschäfte sorgen müssen und die Schäden wären nicht eingetreten, wenn Sinn und Zweck der Devisentermingeschäfte tatsächlich erfüllt worden wären, wird einer gesetzmässig ausgeführten Rechtsrüge nicht gerecht (vgl Lovrek in Fasching/Konecny³ IV/1 § 503 ZPO Rz 136). 8.2.6 Die erstinstanzliche Abweisung der Schadensposition über CHF 21‘210.35 (Schaden aufgrund der Unterdeckung der Lombardkredite resultierend vor allem aus der fehlerhaften Bewertung der Devisentermingeschäfte) war formal von der Berufungserklärung und vom Berufungsantrag zwar umfasst, die Klägerin unterliess aber dazu jede inhaltliche Ausführung. Auch die Revision umfasst formal diese vom Berufungsgericht bestätigte Abweisung, ohne dass die Klägerin dazu in ihrer Rechtsrüge auch nur ansatzweise eingeht. Sie hätte sich dazu auch gar nicht mehr inhaltlich äussern können, weil eine im Berufungsverfahren unterbliebene oder nicht gehörig ausgeführte Rechtsrüge im Revisionsverfahren nicht mehr nachgeholt werden kann (RIS-Justiz RS0043573; Neumayr in Höllwerth/ Ziehensack, ZPO, TaKom § 503 ZPO Rz 27). Insoweit ist auch die Revision erfolglos.
8.3. Zusammengefasst bleibt es hinsichtlich der Schadenspositionen CHF 1‘303‘336.61 sA und CHF 21‘210.35 sA bei der Klagsabweisung und ist insoweit das angefochtene Teilurteil zu bestätigen. Hingegen ist die Revision im Umfang der Schadensposition CHF 4‘889‘888.54 sA im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags erfolgreich.
8.4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 und 4 ZPO.
Vaduz, am 10. September 2021