09 CG.2020.214
OGH.2021.98
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ.Prof.iR Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wolfram Purtscheller, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Partei A**** ***** Anstalt, *, 9490 Vaduz, vertreten durch ***** ***** gegen die beklagte Partei Etablissement B-*****, c/o ***** ***** ***** ***** AG, *****, 9490 Vaduz, vertreten durch ***** wegen CHF 15‘104.90 s.A., über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse: CHF 12‘081.75 s.A.) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 07.09.2021, 09 CG.2020.214 – 38, mit dem über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 23.12.2020, 09 CG.2020.214-18, im Umfang der Anfechtung (CHF 12‘081.75) aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht (Videokonferenz gem Art 6 Covid-19-VJBG) erkannt:
1. Die Klägerin ist eine Anstalt nach liechtensteinischem Recht mit Sitz in Vaduz, welche als konzessioniertes liechtensteinisches Treuhandunternehmen Treuhanddienstleistungen erbringt.
Die Beklagte ist ebenfalls eine Anstalt nach liechtensteinischem Recht mit Sitz in Vaduz, vertreten durch die Verwaltungsräte ***** ***** und Mag. ***** ***** je mit Einzelunterschrift.
Die Beklagte wurde bis zum 29.06.2018 von der Klägerin verwaltet. Über Wunsch der Beklagten erfolgte am 30.06.2018 der Wechsel der Verwaltung zum liechtensteinischen Treuhandunternehmen ***** ***** ***** ***** AG. Am 09.07.2018 übermittelte die Klägerin der ***** ***** ***** ***** AG verschiedene Originaldokumente für die künftige Verwaltung und stellte gleichzeitig die Endabrechnung über CHF 16‘904.90. In dieser Schlussabrechnung sind folgende Positionen aufgelistet:
Jährliche Gebühren vom 02.04.2018 - 01.04.2019 Profit-tax CHF 1‘800.00 Administration fee CHF 944.00 Domicile fee CHF 172.00 Compliance fee CHF 900.00 Supervisory duty CHF 40.00 File storage CHF 2‘000.00 Transfer fee CHF 4‘000.00 Costs/Fees CHF 291.00 ***** rendered CHF 5‘701.65 Subtotal CHF 15‘848.65 VAT 0% auf CHF 2‘131.00 CHF 0.00 VAT 7.7% auf CHF 13‘717.65 CHF 1‘056.25 Total CHF 16‘904.90
Zudem erfolgte eine Aufschlüsselung der Rechnung, aus welcher sich ergibt, dass sich die Position Costs/Fees wie folgt ergibt:
04.07.2018 Amendment duty CHF 200.00 07.11.2017 Default interest for taxes CHF 36.00 05.02.2018 Legalizations HR ***** CHF 15.00 22.02.2018 Registration charge HR Rg. Nr. ***** CHF 40.00 Total Costs/Fees CHF 291.00
Zur Position Services rendered wurde ausgeführt:
29.06.2018 Cash expenses CHF 35.00 01.03.2018 Meeting with ***** (1 Std.) CHF 400.00 06.03.2018 Meeting with ***** und ***** at ***** & Partner (1 Std. 45 min) CHF 700.00 06.03.2018Meeting with *****, ***** with ***** (1 Std.) CHF 400.00 19.04.2018 Meeting with ***** (0.20 Std.) CHF 166.65 21.02.2018 Petition and resolution with office of justice for amending signature right of ***** (0.20 Std.) CHF 133.35 06.03.2018 Overview of articles, E-Mails ***** (0.40 Std.) CHF 266.65 07.03.2018 Court hearing (9.00 Std.) CHF 3‘600.00 Total Services rendered CHF 5‘701.65
Daraufhin erklärte der Verwaltungsrat der Beklagten Mag. ***** *****, dass die in der Rechnung angeführte Ertragssteuer (profit-tax) bereits bezahlt worden sei, die compliance fee nur pro rata temporis geschuldet werde sowie die Aufbewahrungs- und Übergabekosten (file storage und transfer fee) überhöht verrechnet worden seien.
Die Klägerin teilte in der Folge mit, dass die Ertragssteuer in Höhe von CHF 1‘800.00 abzuziehen sei. Es sei ihr nicht bekannt gewesen, dass diese bereits bezahlt worden sei. Im Übrigen sei jedoch grundsätzlich am Rechnungsbetrag festzuhalten. Unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht werde im Sinn eines Vergleiches eine Reduktion von CHF 1‘000.00 angeboten. Letztlich scheiterten allerdings die Vergleichsbemühungen.
Insoweit ist der Sachverhalt nicht strittig bzw. ergibt er sich aus der unbedenklichen Beilage B.
2. Die klagende Partei begehrte mit der vorliegenden Klage von der beklagten Partei die Zahlung von CHF 15‘104.90 s. A. und brachte dazu vor, dass sich dieser Betrag aus der Endabrechnung vom 10.07.2018 abzüglich der Ertragssteuer in Höhe von CHF 1‘800.00 zusammensetze. Soweit die Beklagte bemängle, dass die compliance fee in voller Höhe und nicht pro rata temporis verrechnet worden sei, werde entgegnet, dass dieser Aufwand jährlich anfalle, da die Sorgfaltspflichtakten jährlich überprüft werden müssten und somit kein Abzug vorgenommen werden könne. Die Aufbewahrungskosten (file storage) und das Übergabehonorar (transfer fee) seien durch Arbeiten im Zusammenhang mit der Übergabe und den künftigen Aufbewahrungspflichten (mindestens 10 Jahre) bedingt. Diese pauschalen Kosten seien absolut üblich, angemessen und keinesfalls überhöht. Die Leistungen des damaligen Sachbearbeiters ***** ***** in Zusammenhang mit der Rechnung services rendered seien auf den Wunsch des Verwaltungsrates der Beklagten ***** ***** zurückzuführen, dass ***** ***** bei der Verhandlung vom 07.03.2018 anwesend sei. Die im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren stehenden Leistungen seien selbstverständlich zu vergüten. Auch sämtliche übrigen Rechnungspositionen seien mit dem Verwaltungsrat der Beklagten ***** ***** vereinbart worden.
Die seitens der Beklagten eingewendeten (an sie abgetretenen) Gegenforderungen (dazu näher unten) seien nicht gerechtfertigt. Zum einen handle es sich um Rechnungen betreffend Gesellschaften, die wirtschaftlich zwar zur gegenständlichen Gesellschaftsstruktur gehörten, diese hätten aber nichts mit den Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beklagten zu tun. Im Übrigen seien auch die Forderungen daraus unberechtigt. Für die Forderungsabtretung brauche es ein gültiges Verfügungsgeschäft und ein gültiges Verpflichtungsgeschäft. Ein Rechtsgrund für die Abtretung werde nicht genannt. Ein solcher bestehe auch nicht.
3. Die beklagte Partei bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete zusammengefasst ein, dass einziger Ansprechpartner der Klägerin für ***** ***** während der knapp 1 ½ Jahren Verwaltungstätigkeit durch die Klägerin ausschliesslich Mag. ***** ***** gewesen sei. Dieser habe bereits zuvor über seine ehemalige Treuhandgesellschaft, die ***** ***** Establishment, den inländischen Verwaltungsrat gestellt und die Repräsentanz für die genannten Gesellschaften ausgeübt. Nach Beendigung seiner eigenen Treuhandunternehmung und seinem Wechsel als Angestellter zur Klägerin habe er diese Mandate mitgenommen. Einziger Grund für ***** *****, diesen Wechsel vorzunehmen, sei der Umstand gewesen, dass zu Mag. ***** ***** eine Vertrauensverhältnis bestanden habe. Ansonsten habe es keinerlei Bezugspunkte zur Klägerin gegeben.
Bereits nach Erhalt der Schlussrechnung habe die Beklagte mitgeteilt, dass sich in den übermittelten Rechnungen zahlreiche Positionen befänden, die nicht geschuldet und nicht vereinbart seien. Die Klägerin berufe sich in Bezug auf verschiedene Rechnungspositionen auf die angebliche Üblichkeit im Treuhandsektor und schliesse daraus auf die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung solcher Kosten. Eine ausdrückliche Mandatsvereinbarung sei zwar nicht vorgelegt worden, es gebe aber jedenfalls auf Trustebene (also bei den Inhaberinnen der Gründerrechte der einzelnen Gesellschaften) entsprechende Mandatsverträge, in denen auch die Honorare geregelt worden seien. Demnach sei als Entschädigung für die Tätigkeit als Trustee ein Jahreshonorar von CHF 3‘500.00 vereinbart worden, bezüglich weiterer Gebühren seien solche nur im Fall der Anordnung durch den Protector geschuldet. Von einer Übergabe- oder Verwaltungsgebühr im Fall der Auflösung des Mandates sei keine Rede gewesen. Eine Wegzugspauschale oder Verwahrungspauschale sei auch ansonsten nie vereinbart worden. Auch beim vormaligen Wechsel des Mandates von den ehemaligen Treuhändern auf neue Treuhänder sowie auch bei der Übernahme durch die ***** ***** Establishment seien derartige Kosten niemals angefallen bzw verrechnet worden. Betrachte man noch dazu die kurze Zeit, für die die Klägerin die Verwaltung der Gesellschaft inne gehabt habe und den Umfang der Akten (gerade mal 20 A4 Seiten) werde die Unverhältnismässigkeit der verrechneten Beträge augenscheinlich. Die Klägerin habe insgesamt neun Gesellschaften für einen Zeitraum von 1 ½ Jahren wegen des beschriebenen Wechsels von Mag. ***** verwaltet. Für jede dieser Gesellschaften habe die Klägerin eine Wegzugspauschale von CHF 6‘000.00, somit insgesamt zusätzlich CHF 54‘000.00 in Rechnung gestellt. Dies sei weder üblich noch angemessen.
Gleichzeitig mit den Rechnungen habe die Klägerin auch Abrechnungen betreffend die übrigen Gesellschaften, die wirtschaftlich zu der gegenständlichen Gesellschaftsstruktur gehörten, abgerechnet; so etwa gegenüber der Etablissement ***** einen Betrag von CHF 3‘793.90. Auch in dieser Abrechnung sei eine Aufbewahrungs- und Übertragungsgebühr von CHF 6‘000.00 verrechnet worden. Ohne diese verbleibe ein Guthaben zu Gunsten der Etablissement ***** von zumindest CHF 2‘206.10. Das Gleiche gelte für die ***** Establishment, bei welcher eine Schuld von CHF 3‘353.70 errechnet worden sei. Abzüglich der Aufbewahrungs- und Übertragungsgebühr von CHF 6‘000.00 ergäbe sich ein Guthaben der ***** Establishment in Höhe von CHF 2‘646.30. Diese beiden Gesellschaften hätten diese Ansprüche gegen die Klägerin an die Beklagte mittels Zession abgetreten. Die beiden Forderungen im Gesamtausmass von CHF 4‘852.40 würden gegen eine allenfalls zu Recht bestehenden Klagsforderung aufrechnungsweise eingewendet werden.
4. Das Fürstliche Landgericht sprach mit seinem Urteil vom 23.12.2020 (ON 18) aus, dass das Klagebegehren mit CHF 15‘104.90 zu Recht und die eingewendete Gegenforderung nicht zu Recht bestehe. Dementsprechend wurde die beklagte Partei schuldig erkannt, der Klägerin an Hauptsache CHF 15‘104.90 s. A. und an Kosten CHF 5‘687.80 zu ersetzen. Dieser Entscheidung legte das Erstgericht den oben zu Punkt 1. bzw. den nachfolgend angeführten, als solchen bezeichneten Sachverhalt zugrunde:
„***** ***** ist seit 2008 verantwortlich für verschiedene Strukturen, nämlich fünf Trusts und vier Anstalten, darunter die Beklagte. Zumal es sich um liechtensteinische Strukturen handelt musste zur Verwaltung jeweils auch ein inländischer Verwaltungsrat gemäss Art 180a PGR bestellt werden. Anfangs wurden die Strukturen von der *****, später von der ***** ***** Trust reg. betreut. Anschliessend erfolgte die Betreuung seitens Mag. ***** *****, dies über das Treuhandbüro seiner Ehegattin ***** ***** Establishment. Nachdem Mag. ***** ***** seine Selbständigkeit aufgab und Anfang 2017 bei der Klägerin angestellt wurde, nahm er unter anderem auch die Treuhandmandate betreffend die Strukturen von ***** ***** mit. Diese wurden auch bei der Klägerin weiterhin ausschliesslich von Mag. ***** *****, allerdings unter dem Mantel der Klägerin betreut. Nachdem Mag. ***** ***** sich im Juli 2018 entschied, die Klägerin zu verlassen und ein Arbeitsverhältnis bei einer Bank aufzunehmen entschloss, sich auch ***** ***** zu einem neuerlichen Wechsel des Treuhandbüros, zumal er ausser zu Mag. ***** ***** keine Beziehungen zur Klägerin aufgebaut hatte. Aufgrund dessen beantragte er die Übertragung der Strukturen von der Klägerin auf die ***** ***** ***** ***** AG, was mit 30.06.2018 tatsächlich auch erfolgte. Zwischen der Klägerin und der Beklagten bestand kein Mandatsvertrag. Die Gründerrechte der Beklagten wurden von einem Trust gehalten, welcher ebenfalls von der Klägerin für ***** ***** bis 30.06.2018 verwaltet wurde. Insoweit bestand ein Mandatsvertrag, abgeschlossen zwischen dem Protector des Trust ***** ***** und dem Trustee ***** Establishment, einer der Klägerin zuzurechnenden Gesellschaft. Darin wurde eine Jahresgebühr in Höhe von CHF 3‘500.00 exkl. MwSt. vereinbart. Weiters, dass weitere Aufwände, welche durch den Protector in Auftrag gegeben werden, zu vergüten sind (Beilage 3). Die Frage der Beendigung der Geschäftsbeziehung wurde nicht besprochen, insbesondere nicht, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe damit Kosten, insbesondere eine Übertragungsgebühr und eine Aufbewahrungsgebühr anfallen würden. Im liechtensteinischen Treuhandwesen ist es allerdings üblich, dass für die Aufbewahrung von Unterlagen nach Beendigung eines Mandates Pauschalen in Höhe von CHF 4‘000.00 – CHF 6‘000.00 verrechnet werden (ZV ***** *****). Die Leistungen im Zusammenhang mit der Übergabe eines Mandates wird von liechtensteinischen Treuhändern ebenfalls verrechnet. Üblicherweise werden diese nach Aufwand und Stunden abgerechnet, möglich ist allerdings auch hier eine Pauschalierung. Eine derartige Übergabe ist mit umfangreichen Arbeiten verbunden. Es sind die Dokumente durchzuschauen und zu prüfen, was tatsächlich zu übergeben ist. Interne Dokumente werden nicht übergeben. Weiters ist es notwendig, Änderungsanzeigen ans Handelsregister zu machen, es ist zu vereinbaren, wer die Barauslagen bezahlt und wie die anteiligen Honorare verrechnet werden (ZV ***** *****). Betreffend die Mandate des ***** ***** wurde die Klägerin von diesem instruiert, auf Trustebene zu demissionieren, die Zessionsurkunden zu übergeben und den Trust-Akt zu übergeben. Zudem war die Klägerin beauftragt, dies vertraglich vorzubereiten, nämlich dass die Trustees demissionieren und ein neuer Trustee eingesetzt wird. Dieser Vertrag wurde von der Klägerin erstellt. Auf Anstaltsebene mussten über weiteren Auftrag des ***** ***** die notwendigen Beschlüsse gefasst und die Änderungen beim Amt für Justiz, Handelsregister vorgenommen werden. Zudem wurden sowohl auf Trustebene als auch auf Anstaltsebene sämtliche Dokumente gesichtet und teilweise übergeben. Auch sämtliche Änderungen im Handelsregister wurden seitens der Klägerin im Auftrag des ***** ***** veranlasst. Dafür verrechnete die Klägerin den neun einzelnen Strukturen, nämlich den fünf Trusts und vier Anstalten, darunter auch der Beklagten pauschal jeweils CHF 4‘000.00. Ohne den zeitlichen Aufwand der Klägerin pro Struktur und insbesondere bezogen auf die Beklagte im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Übergabe konkret beziffern zu können, lag dieser jedenfalls bei über zehn Stunden, welche von dem betreuenden Treuhänder aufgewendet werden mussten. Zudem verrechnete die Klägerin den einzelnen Strukturen jeweils pauschal CHF 2‘000.00 für die Aufbewahrung der Akten. Hinsichtlich dieser besteht eine zehnjährige Aufbewahrungspflicht. Damit zusammenhängend muss auch das entsprechende Computersystem am Laufenden gehalten werden. Es müssen die rechtlichen Richtlinien geprüft und Sorgfaltspflichten eingehalten werden, insbesondere müssen die Akten derart aufbewahrt sein, dass im Fall einer Sorgfaltspflichtprüfung „Rede und Antwort“ gestanden werden kann. Für sämtliche Strukturen des ***** ***** mussten vor der Übergabe drei bis fünf A4 grosse Ordner gesichtet werden, welche nunmehr zehn Jahre aufzubewahren sind (PV Dr. ***** *****). Die verrechnete administration fee in Höhe von CHF 944.00 sowie die Position costs/fees in Höhe von CHF 291.00 bestehen dem Grunde und der Höhe nach zu Recht (ausser Streit gestellt, ON 17 S.2). Die verrechnete domicile fee in Höhe von CHF 172.00 ist die Gebühr für die Repräsentanz, welche pro rata anteilsmässig verrechnet wurde. Es handelt sich um eine jährliche Gebühr, welche bereits bislang der Beklagten verrechnet und von dieser auch bezahlt wurde. Die Position supervisory duty in Höhe von CHF 40.00 ist eine Abgabe, welche von der FMA pro Mandat verrechnet und dem Kunden überbunden wird. Dies wird ebenfalls jährlich verrechnet und wurde bislang von der Beklagten auch bezahlt. Die compliance fee ist eine Pauschalgebühr, welche seitens der Klägerin pro Mandat für sämtliche compliance Angelegenheiten pro Jahr verrechnet wird. Diese wurde trotz vorzeitiger Beendigung des Mandates nicht pro rata abgerechnet, sondern für das gesamte Jahr, da die Sorgfaltspflicht auch nach Auflösung des Mandates bestehen geblieben ist. Die Jahre zuvor wurde die compliance fee seitens der Klägerin unbeanstandet bezahlt. Die unter der Position services rendered verzeichneten Kosten in Höhe von CHF 5‘701.65 ergeben sich aus einem Zusatzauftrag, welchen ***** ***** der Klägerin gab. Dieser wollte, dass Mag. ***** ***** ihn bei einer Gerichtsverhandlung im Zusammenhang mit der Beklagten unterstützt und ihn begleitet. Dafür waren Vorbesprechungen notwendig und zudem über Wunsch des ***** ***** auch die Teilnahme des Mag. ***** ***** bei der Verhandlung am 07.03.2018. Mag. ***** ***** hat seinen damit verbundenen Aufwand nach Stunden aufgezeichnet und wurde dieser zu einem Stundensatz in Höhe von CHF 400.00 der Beklagten verrechnet. Daraus ergibt sich die Summe von CHF 5‘701.65. Im Zuge der Übergaben wurde unter anderem auch der Struktur Etablissement *****, ebenfalls eine ***** ***** zuzurechnenden Anstalt, eine Schlussrechnung gestellt und diese zur Zahlung von CHF 3‘793.90 aufgefordert. Auch in dieser Rechnung ist eine Aufbewahrungsgebühr in Höhe von CHF 2‘000.00 und eine Übertragungsgebühr in Höhe von CHF 4‘000.00 verrechnet. Dasselbe betrifft die Struktur ***** Establishment, welcher in der Schlussrechnung CHF 3‘353.70 verrechnet wurden. Auch darin sind eine Übertragungsgebühr in Höhe von CHF 4‘000.00 und eine Aufbewahrungsgebühr in Höhe von CHF 2‘000.00 verrechnet (Beilagen 5 und 6). Jeweils am 29.10.2020 traten die Etablissement ***** sowie die ***** Establishment ihre gegenüber der Klägerin behaupteten Rückforderungsansprüche in Höhe von CHF 2‘206.10 und CHF 2‘646.30 an die Beklagte zum Zweck der Einziehung der Forderungen ab. Diese Abtretung wurde für die Etablissement ***** und ***** Establishment jeweils vom Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht ***** ***** und für die Beklagte jeweils durch den Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht Mag. ***** ***** unterfertigt (Beilagen 7 und 8).“
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass zwischen den Parteien bis zum 30.06.2018 ein Vertragsverhältnis bestanden habe. Demnach sei es Aufgabe der Klägerin gewesen, der Beklagten einen Verwaltungsrat zu stellen und das Mandat zu betreuen. Für diese Tätigkeit habe die Klägerin die für eine Tätigkeit „üblicherweise“ verrechneten Verwaltungsgebühren, Repräsentanzgebühren und Compliance-Gebühren begehrt. Diese seien von der Beklagten auch bezahlt worden. Für das nicht vollständige Geschäftsjahr vom 02.04.2018 bis 30.06.2018 habe die Klägerin die Verwaltungs- und die Repräsentanzgebühren jeweils pro rata verrechnet. Die Verwaltungsgebühren von ca CHF 3‘700.00 und die Repräsentanzgebühren von CHF 680.00 seien der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Position „supervisory duty“ in Höhe von CHF 40.00 sei ein reiner Durchlaufposten. Es handle sich dabei um die Abgabe an die FMA pro Mandat, die vom Kunden zu tragen sei. Auch die jährliche Compliance-Gebühr in Höhe von CHF 900.00 sei weder dem Grunde, noch der Höhe nach zu bemängeln. Nach den Feststellungen hätten die Sorgfaltspflichten nach Beendigung des Mandates nicht „automatisch“ aufgehört, sondern seien weitergelaufen. Es sei daher der Klägerin darin zuzustimmen, dass eine Verrechnung der gesamten Jahresgebühr auch bei vorzeitiger Auflösung des Vertragsverhältnisses zu Recht erfolgt sei.
Die Verrechnung einer pauschalen Aufbewahrungsgebühr sei im liechtensteinischen Treuhandwesen üblich und entspreche der ständigen Geschäftsgebarung. Dies habe auch seine Berechtigung, weil mit der Aufbewahrung der Unterlagen nicht nur faktische räumliche Massnahmen zu treffen seien, sondern auch eine Verantwortung im Sinn von Sorgfaltspflichten bestünden. Die von der Klägerin dafür verrechneten CHF 2‘000.00 seien im Vergleich zu den sonst üblichen Pauschalen in Liechtenstein zwischen CHF 4'000.00 und CHF 6‘000.00 auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Es liege zudem auf der Hand, dass im Zusammenhang mit der Übertragung von Mandaten zusätzliche zu honorierende Arbeiten verbunden seien. Dieser Aufwand werde üblicherweise auf Stundenbasis abgerechnet, zumal im Vorhinein schwer abschätzbar sei, welcher zeitlicher Aufwand damit tatsächlich verbunden sei. Die Klägerin habe allerdings damit zusammenhängend den pragmatischen Weg einer Pauschalierung gewählt. Dies sei nicht zu beanstanden, solange die Pauschale angemessen sei. Sie müsse also in einem Verhältnis zur tatsächlich erbrachten Leistung stehen. Gehe man von den von der Klägerin in diesem Zusammenhang nach den Feststellungen ausgeführten Leistungen und dem im Treuhandwesen üblichen Stundensatz von CHF 400.00 aus, so seien mit dieser Pauschale jedenfalls Tätigkeiten von zehn Arbeitsstunden abgedeckt. Dies sei im Hinblick auf die dazu festgestellten Leistungen nicht zu beanstanden. Sohin werde die Angemessenheit dieser Pauschalgebühr gemäss § 273 ZPO in dieser Höhe festgestellt.
Dass zu den verrechneten Aufbewahrungs- und Übertragungsgebühren zwischen den Streitteilen keine Vereinbarungen getroffen worden seien, schade nicht, da es sich um Zusatzarbeiten (aussertourliche Arbeiten) des Treuhänders handle, welche schon nach dem allgemeinen Geschäftsgebrauch denklogisch zu bezahlen seien. Zudem sei auf Trust-Ebene auch ausdrücklich im Mandatsvertrag festgehalten worden, dass Zusatzarbeiten separat zu entlohnen seien. Zusammengefasst seien auch die Positionen „Aufbewahrungs- und Übertragungsgebühren“ in der begehrten Höhe der Klägerin zu ersetzen.
Dasselbe betreffe die Position „services endered“ in Höhe von CHF 5‘701.65. Auch diese entfalle auf angeforderte Zusatzarbeiten. Die entsprechenden Stundenaufzeichnungen sowie die Höhe des Stundensatzes seien nicht bemängelt worden. Diese seien zudem angemessen und nachvollziehbar. Zu ersetzen seien der Klägerin selbstverständlich auch die dem Grunde und der Höhe nach anerkannte Verwaltungsgebühr sowie die Position „costs/fees“. Daher bestehe die Klagsforderung mit CHF 15‘104.90 zu Recht.
Die von der beklagten Partei eingewendete Gegenforderung bestehe allerdings nicht zu Recht, weil der Standpunkt der beklagten Partei nicht zutreffe, dass die Klägerin den Gesellschaften Etablissement ***** und ***** Establishment Aufbewahrungs- und Übertragungsgebühren von insgesamt CHF 6‘000.00 zu Unrecht verrechnet habe. Aus den vorstehenden Ausführungen ergebe sich vielmehr das Gegenteil. Damit bestehe ein entsprechender Rückforderungsanspruch schon dem Grunde nach nicht zu Recht.
5. Das Fürstliche Obergericht hob über Berufung der beklagten Partei mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 07.09.2021 (ON 38) das erstinstanzliche Urteil im Umfang von CHF 12‘081.75 s. A. auf und verwies die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Diesem Beschluss setzte das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt bei. Der erstinstanzliche Zuspruch von CHF 3‘023.15 s.A. erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. Zu einer Verfahrensrüge der beklagten Partei führte das Berufungsgericht zusammengefasst aus, dass gegen die Anwendung von § 273 ZPO im Schrifttum insoweit zu Recht verfassungsrechtliche Bedenken geäussert würden, als der Anspruch auf ein faires Verfahren im Sinn des Art 6 Abs 1 EMRK nicht erst bei einem Streitwert von über EUR 1‘000.00 (gemäss der österreichischen Rezeptionsvorlage) bzw CHF 5‘000.00 beginne. Es erscheine mehr als problematisch, wenn eine die Bagatellgrenze deutlich übersteigende Klagsforderung so in ihre Einzelteile „aufgesplittet“ werde, dass diese jeweils nur grob geschätzt statt beweismässig ermittelt werde. Die beklagte Partei rüge in ihrer Berufung zu Recht, dass das Erstgericht den Zuspruch der Forderungen an Aufbewahrungs- und Übertragungspauschalen mit § 273 ZPO begründet habe. Die Festsetzung dieser Forderungen wäre keineswegs mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten verbunden gewesen. Die Klägerin hätte mit der Beklagten dafür im Voraus entsprechende Pauschalen vereinbaren oder dann wenigstens ihre Leistungen detailliert aufschlüsseln können. Es gehe auch nicht an, den noch strittigen Differenzbetrag von CHF 12‘081.75 so aufzugliedern, dass die einzelnen Positionen unter die Bagatellgrenze des Abs 2 zweiter Satz des § 273 ZPO fallen würden, um sie dann nach Gutdünken zu pauschalieren, ohne dass dies nach den erstgerichtlichen Feststellungen zwischen den Parteien so vereinbart worden sei. Dies gelte umso mehr, als die eingeforderte „Wegzugspauschle“ von zusammen CHF 6‘000.00 nicht nur Gegenstand der von der Klägerin geltend gemachten Forderung, sondern auch der eingewendeten Gegenforderungen sei. Es gehe daher also im Berufungsverfahren immer noch um einen strittigen Differenzbetrag von CHF 12‘081.75, der die Bagatellgrenze des § 273 Abs 2 zweiter Satz ZPO um mehr als das Doppelte überschreite. Damit sei die Verfahrensrüge der Beklagten berechtigt, was zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Umfang der Anfechtung führen müsse.
Zur Rechtsrüge der Beklagten führte das Fürstliche Obergericht unter Hinweis auf §§ 1004, 1014 ABGB aus, dass der Gewaltgeber verbunden sei, dem Gewalthaber allen zur Besorgung des Geschäftes notwendig oder nützlich gemachten Aufwand, selbst bei fehlgeschlagenem Erfolg, zu ersetzen. Sofern nichts anderes vereinbart habe der gewöhnlich nur gegen Entgelt tätige Unternehmer Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Eine Vereinbarung der Parteien sei auch im Lichte dessen, was in der jeweiligen Branche üblich sei, auszulegen. Mangels Vereinbarung einer Pauschale müsse die Rechnungslegung so detailliert erfolgen, dass sie dem Besteller (hier: Auftraggeber) eine Kontrolle der Angemessenheit des Rechnungsbetrages erlaube. Dabei sei die Rechnung selbst kein Nachweis für die dort aufgeführten Leistungen. Deren tatsächliche Erbringung sei im Bestreitungsfall vom Unternehmer in geeigneter Weise nachzuweisen, sodass der Betrag nachvollziehbar und überprüfbar sei.
Auch wenn es im liechtensteinischen Treuhandwesen üblich sein möge, Übertragungs- und Aufbewahrungsgebühren pauschal zu verrechnen, setze deren Fakturierung ohne Nachweis der Einzelleistungen und deren Zeitaufwandes eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien voraus, die hier nach den Feststellungen nicht getroffen worden sei. Eine solche sei auch nicht durch den vom Erstgericht angesprochenen „pragmatischen Weg einer Pauschalierung“ zu ersetzen. Soweit das Erstgericht auf die „Ebene der Trust“ verweise, sei dem entgegenzuhalten, dass die beklagte Partei für jene Aufwendungen nicht passiv legitimiert wäre. Die Klägerin hätte also den mit dem Treuhandwechsel der Beklagten verbundenen Zeitaufwand detaillieren müssen, wie sie dies auch bei anderen Positionen getan habe. Dazu hätte das Erstgericht die Klägerin bei richtiger Rechtsansicht gemäss § 182a ZPO anleiten müssen.
Mangels Vereinbarung einer Pauschale müsse auch zwischen dem von der Klägerin für die beklagte Partei und dem für den übergeordneten Trust geleisteten Mehraufwand differenziert werden. Dies betreffe auch die eingewendeten Gegenforderungen. Insoweit seien die den jeweiligen Trusts höchstens wirtschaftlich zuzurechnenden Anstalten nicht passiv legitimiert. Für die Angemessenheit der für die Übertragung der Beklagten auf ein neues Treuhandunternehmen berechneten Kosten sei auch die Dauer der Verwaltung der beklagten Partei durch die Klägerin von Bedeutung. Auch wenn die einzelnen Anstalten bezüglich der Passivlegitimation isoliert und losgelöst von den jeweils übergeordneten Trusts anzusehen und zu behandeln seien, sei doch der Gesamtaufwand für die ***** ***** zuzurechnenden Strukturen nicht völlig unerheblich. Zu diesen angesprochenen Umständen mangle es an Feststellungen. In dieser Richtung bestünden also sekundäre Feststellungsmängel, die ebenfalls eine Verfahrensergänzung erzwingen würden. Hingegen sei nicht relevant, ob solche Gebühren der Beklagten bereits von den Vorgängerinnen der Klägerin in Rechnung gestellt worden seien.
6. Die Klägerin bekämpft den berufungsgerichtlichen Beschluss vom 07.09.2021 (ON 38) mit ihrem rechtzeitigen (richtig) Rekurs, indem sie als Rechtsmittelgründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht. Die Rekursausführungen münden in einen Antrag dahin, „den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts aufzuheben und das erstgerichtliche Urteil zu bestätigen“. Hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und in der Sache im Sinn einer Klagsstattgebung selbst zu entscheiden. Subeventualiter wird begehrt, die bekämpfte Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes zur neuerlichen Verhandlung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen.
Auf die Rekursausführungen wird im Einzelnen bei Behandlung derselben zurückzukommen sein.
7. Die beklagte Partei erstattete fristgerecht eine (richtig) Rekursbeantwortung mit dem Antrag, dem Rekurs keine Folge zu geben. Auf die einzelnen Argumente in der Rechtsmittelbeantwortung wird – soweit von Bedeutung – noch zurückzukommen sein.
8. Der Rekurs (zur Terminologie vgl LES 2019, 236 ua sowie die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses) ist gemäss § 487 Abs 1 Ziff 3 ZPO zulässig und auch teilweise berechtigt.
9. Prozessuales:
9.1. Ist der Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss zulässig, so hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof die den Aufhebungsbeschluss tragende Rechtsansicht des Berufungsgerichts umfassend zu prüfen. Wenn sich die Sache als spruchreif erweist, hat das Rekursgericht nach § 487 Abs 2 ZPO in der Sache zu entscheiden. Das Verbot der reformatio in peius gilt dabei nicht. Daher kann das Rekursgericht aufgrund eines Rekurses des Klägers die Klage abweisen und aufgrund eines Rekurses des Beklagten der Klage stattgeben. In der Gerichtspraxis wird der Aufhebungsbeschluss in diesen Fällen aufgehoben und stattdessen in der Sache selbst erkannt (OGH 05.11.2021 zu 07 CG.2017.59 Erw 8.1. mit weiteren Nachweisen aus der Judikatur und dem Schrifttum).
9.2.1. Die beklagte Partei hat in ihrer Berufung ausgeführt, dass sie einen Betrag von CHF 7‘875.55 anerkennt und in diesem Umfang der Klagsbetrag zu Recht besteht. Zieht man davon die (nach Ansicht der beklagten Partei) zu Recht bestehende Gegenforderung von CHF 4‘852.40 ab, ergibt sich eine restliche Klagsforderung von CHF 3‘023.15, die das Erstgericht der Klägerin unbekämpft zugesprochen hat. Basierend auf dem Zuspruch durch das Erstgericht in Höhe von CHF 15‘104.90 errechnete sich daher das Berufungsinteresse der beklagten Partei mit gesamt CHF 12‘081.75 (CHF 15‘104.90 abzüglich CHF 3‘023.15, Berufung ON 22 S 3 bis 4 Abs 1). Dementsprechend lautete der erste Berufungsantrag dahin, es wolle das erstinstanzliche Urteil abgeändert werden, dass die Klagsforderung mit CHF 7‘875.55 und die eingewendete Gegenforderung mit CHF 4‘852.40 zu Recht bestehe, weshalb die beklagte Partei schuldig sei, der Klägerin CHF 3‘023.15 zu bezahlen und das Mehrbegehren von CHF 12‘081.75 abgewiesen werde (ON 22 S 16 unten).
9.2.2. Ein Teilanerkenntnisurteil konnte jedoch nicht gefällt werden, da ein solches schon nach dem Wortlaut des § 395 ZPO nur auf Antrag zu erlassen ist. Ein entsprechender Antrag wurde aber nicht gestellt. Ob das bei der gegebenen Prozesslage überhaupt wirksam möglich gewesen wäre (vgl dazu Öhri in Schumacher HB LieZPR Rz 23.88 ff), muss daher nicht näher erörtert werden.
9.2.3. Die beklagte Partei behauptet, die von ihr als Gegenforderungen eingewendeten Ansprüche seien ihr von dritten selbstständigen juristischen Personen, mit denen die Klägerin ebenfalls in einer Vertragsbeziehung stehe, abgetreten worden. Diese Ansprüche resultierten aus den Vertragsbeziehungen zwischen der Klägerin und den Zedenten der Forderungen. Dem entsprechen im Wesentlichen die Feststellungen. Die abgetretenen Forderungen wurzeln demnach nicht in ein- und demselben Vertrag, einem einheitlichen Rechtsverhältnis oder Lebenssachverhalt wie die Klagsforderung. Es besteht zwischen der Klagsforderung und den eingewendeten Gegenforderungen auch nicht ein so starker wirtschaftlicher Zusammenhang, der die Durchsetzung des Klagsanspruches ohne Rücksicht auf die Gegenforderung als Treu und Glauben widersprechend erscheinen liesse (vgl dazu Lorenz in Schumacher Rz 18.31 mwN).
Da die Rechtssache aufgrund des Anerkenntnisses der beklagten Partei und im Umfang desselben, sohin im Umfang der von der Klägerin begehrten CHF 7‘875.55 zur Entscheidung reif ist und dieser Forderungsteil mit den erhobenen Gegenforderungen nicht in einem rechtlichen Zusammenhang steht, war in teilweiser Stattgebung des Rekurses der Klägerin gemäss § 391 Abs 1 und 3 ZPO über das Teilklagebegehren von CHF 7‘875.55 ein stattgebendes Teilurteil zu fällen (vgl dazu Öhri Rz 23.58). Das Zinsenbegehren wurde nicht substantiiert bestritten, weshalb aus dem zuerkannten Betrag auch die begehrten Zinsen zugesprochen werden konnten.
Wie noch darzulegen sein wird, bedarf es auch für die eventualiter zu fällende Entscheidung über die Gegenforderungen noch einer Verfahrensergänzung. Damit hat es auch in diesem Umfang bei der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils durch das Fürstliche Obergericht zu bleiben, sodass in das Teilurteil nicht der Ausspruch mit aufzunehmen war, dass über die Gegenforderungen mit Endurteil entschieden wird (vgl dazu Deixler-Hübner in Fasching/Konecny³ III/2 § 391 ZPO Rz 56).
9.3. Nach den Ausführungen in der Berufung der beklagten Partei (vgl ON 22 S 3) waren Gegenstand des Berufungsverfahrens nur noch die Aufbewahrungskosten („File Storage“ – CHF 2‘000.00) und die Übergabekosten („Transfer fee“ – CHF 4‘000.00) sowie aus der „Compliance Fee“ von CHF 900.00 der Betrag von CHF 712.50 zzgl. 7,7% an MwSt, das sind zusammen CHF 516.86, woraus sich der noch strittige Klagsbetrag von CHF 7‘229.36 ergibt.
10.1. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens zweiter Instanz rügt die beklagte Partei, dass das Berufungsgericht die Anwendung von (gemeint offenbar) § 273 Abs 2 zweiter Fall ZPO unrichtig für nicht zulässig erachtet habe, während nach Ansicht der Rekurswerberin das Erstgericht Teile der zuerkannten Forderung zu Recht nach § 273 ZPO ausgemessen habe. Den vom Berufungsgericht ins Treffen geführten verfassungsrechtlichen Bedenken sei entgegenzuhalten, dass das Fürstliche Obergericht anlässlich der entsprechenden Teilreform der Zivilprozessordnung selbst die in diese Richtung gehende Ergänzung des § 273 ZPO vorgeschlagen habe (vgl BuA 2018/19 S 165). Es sei auch nicht richtig, dass die Klägerin eine die Bagatellgrenze (CHF 5‘000.00) deutlich übersteigende Klagsforderung in Einzelteile aufgesplittet habe. Vielmehr beträfen die strittigen Forderungen von CHF 2'000.00 bzw CHF 4‘000.00 zwei separate Ansprüche. Diese Forderungen hätten jeweils unterschiedliche Anspruchsgrundlagen.
Die Ansicht, wenn keine Pauschalen vereinbart oder keine detaillierten Leistungsverzeichnisse erstellt worden seien, könne § 273 ZPO nicht mehr angewendet werden, widerspreche gerade dieser Bestimmung, die ein aufwendiges Verfahren vermeiden solle. Der zweite Fall des § 273 Abs 2 ZPO stelle nicht darauf ab, dass die Festsetzung der geltend gemachten Ansprüche und die vollständige Aufklärung mit Schwierigkeiten verbunden sei. Hier habe das Erstgericht aber ohnedies zum Forderungsbestand ausführlich Beweis aufgenommen, sodass evident sei, dass hinsichtlich der Übertragungspauschale Stunden-Leistungen erbracht worden seien und die dafür in Rechnung gestellte Pauschale unter Zugrundelegung eines angemessenen Stundensatzes ebenfalls angemessen sei. Entsprechendes gelte für die eingeforderte Pauschale für die Aufbewahrung. Schliesslich seien sogar die Voraussetzungen für die Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO gegeben, weil die Forderungsgrundlagen schwierig zu ermitteln seien und die betreffenden Forderungen nur einen Bruchteil der Gesamtforderung ausmachten. Tatsächlich stehe der Bestand der Forderung fest, was offenbar auch vom Fürstlichen Obergericht so gesehen werde.
Von diesem geortete Feststellungsmängel, insbesondere bezüglich der Dauer der Mandatsausübung und des Zusammenhangs mit der „Ebene der übergeordneten Trusts“ seien nicht gegeben. Die Klägerin habe ausreichend Vorbringen für die Berechtigung ihrer Forderung erstattet. Das Erstgericht habe darauf aufbauend eine vollständige Sachverhaltsgrundlage geschaffen und diese rechtlich zutreffend gewürdigt.
10.2. Hingegen schliesst sich die beklagte Partei in ihrer Rechtsmittel¬beantwortung im Wesentlichen den Ausführungen des Berufungs¬gerichts an, wonach bei der gegebenen Sachlage die Voraus¬setzungen für die Anwendung des § 273 ZPO nicht gegeben seien. Unrichtig sei, dass die strittigen Teilforderungen von CHF 4‘000.00 und CHF 2‘000.00 unterschiedliche Anspruchsgrundlagen aufweisen würden. Tatsächlich würden beide demselben Rechtsgrund, nämlich dem zwischen den Parteien bestandenen Vertragsverhältnis, entspringen. Entgegen der Ansicht der beklagten Partei würden Entgelte nur geschuldet werden, wenn sie auch vereinbart worden seien. Dies gelte insbesondere für Pauschalen. Die Regeln des Auftrags würden auch gewisse Rechnungslegungspflichten vorsehen. Wenn die Klägerin diesen nicht entsprochen habe, so habe sie ihren Beweisnotstand selbst zu vertreten.
10.3.1. Die vom Obergericht angesprochenen verfassungsrechtlichen Bedenken mit Blick auf ein faires Verfahren gemäss Art 6 Abs 1 EMRK, wonach der Anspruch auf ein solches nicht erst bei einem Streitwert von EUR 1‘000.00 (§ 273 Abs 2 öZPO) bzw. CHF 5‘000.00 (§ 273 Abs 2 ZPO) beginne, werden von Rechberger in Fasching/Konecny ZPO3 III/1 § 273 Rz 17 und von Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka ZPO5 § 273 Rz 8, mit der Frage angesprochen, ob ein (kontradiktorischer) Zivilprozess ohne jedes Beweisverfahren den Ansprüchen an ein solches Verfahren genüge. In diesem Sinn schlagen die angesprochenen Bedenken in diesem Verfahren jedenfalls nicht durch, weil das Erstgericht ein Verfahren mit einigen Beweisaufnahmen durchgeführt hat. Die erstinstanzliche Entscheidung stützt sich daher auch auf Feststellungen, die auf einer Würdigung der aufgenommenen Beweise beruhen und einer rechtlichen Beurteilung zugeführt wurden. Ob damit im konkreten Fall den Anforderungen des § 273 ZPO entsprochen wurde, wird noch zu erörtern sein.
10.3.2. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof teilt auch nicht den vom Berufungsgericht sinngemäss als problematisch angesprochenen Umstand, dass die die Bagatellgrenze (CHF 5‘000.00) deutlich übersteigende Klagsforderung so in ihre Einzelteile „aufgesplittet“ worden sei, damit diese jeweils nur grob geschätzt statt beweismässig ermittelt werden könnten.
Richtig ist zwar, dass schon nach den Klagsbehauptungen die geltend gemachte Forderung auf einem einzigen zwischen den Parteien bestandenen Vertragsverhältnis beruht. Allerdings setzt sich dieses Begehren aus mehreren Teilforderungen zusammen, die – wie schon das bisher durchgeführte Verfahren hervorgebracht hat – unterschiedliche rechtliche Schicksale erleiden können. Dies zeigt schon die Tatsache, dass die beklagte Partei einen erstgerichtlichen Zuspruch von CHF 3‘023.15 unbekämpft in Rechtskraft erwachsen liess und damit wohl diesen Forderungsteil als berechtigt ansah.
Es entspricht auch durchaus der gerichtlichen Erfahrung, dass mehrere aus einem einheitlichen Vertragsverhältnis entspringende Forderungen in unterschiedlicher Weise beurteilt werden, sei es, weil für einzelne von ihnen die notwendigen Sachverhaltsgrundlagen nicht erwiesen sind und für andere schon, oder auch deshalb, weil sie aus rechtlichen Erwägungen zu Recht bestehen oder nicht. Schliesslich stellt auch § 273 Abs 2 erster Fall ZPO schon seinem Wortlaut nach darauf ab, dass mit derselben Klage mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, die ja im nachfolgenden Verfahren durchaus nicht einer einheitlichen Erledigung zugeführt werden müssen.
Auch in diesem Verfahren kann nicht mit Grund angenommen werden, dass die beiden strittigen „Pauschalforderungen“ von CHF 4‘000.00 und CHF 2‘000.00 willkürlich gerade in dieser Höhe angesprochen und vom Erstgericht zugesprochen wurden. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte, dass die strittigen Teilforderungen mit entsprechenden Beträgen angesetzt wurden, um eine Anwendung des § 273 ZPO zu erwirken. Das wurde von der beklagten Partei jedenfalls in erster Instanz auch nicht geltend gemacht.
10.3.3. Nicht geteilt werden kann der Ansatzpunkt der Klägerin, dass die Beträge von CHF 4‘000.00 bzw CHF 2‘000.00 nur einen (offenbar gemeint: nicht bedeutenden) „Bruchteil“ der ursprünglichen Gesamtforderung von CHF 15‘104.90 ausmachen würden. Bei einem Anteil der Teilforderungen von rund 26% bzw 13% an den (nach der Diktion des § 273 Abs 2 1. Satz ZPO) in derselben Klage geltend gemachten und ursprünglich auch zur Gänze strittig gewesenen Ansprüchen wäre an sich noch nicht von unbedeutenden Teilforderungen auszugehen.
Anhaltspunkte für diese Sichtweise könnte ein Vergleich mit dem ersten Fall des § 43 Abs 2 ZPO bringen, der für einen vollständigen Kostenersatz unter anderem darauf abstellt, dass eine Partei nur mit einem verhältnismässig geringfügigen Teil ihres Anspruches unterliegt. In Literatur und Judikatur zu dieser Norm wird eine nicht ganz starre Grenze von etwa zehn Prozent des Gesamtanspruches gezogen (Purtscheller in Schumacher, HB LieZPR Rz 10.29 mwN), die auch eine grobe Richtschnur für den ersten Tatbestand des § 273 Abs 2 ZPO (mit einer noch zu erörternden Ausnahme) darstellen kann.
Durch die Verwendung der Worte unbedeutend und Bedeutung in der letztgenannten Bestimmung anstelle von geringfügig wird allerdings zum Ausdruck gebracht, dass hier auch die Bedeutung der umstrittenen (Teil)Ansprüche für die Parteien nicht ausser Acht gelassen werden darf. Daher kann bei Anwendung des § 273 Abs 2 1. Fall ZPO auch die absolute Höhe der (Teil)Forderung nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben. Eine Forderung wird nämlich im Allgemeinen dann umso eher als „unbedeutend“ zu qualifizieren sein, je niedriger ihre absolute Höhe ist. Ein Beispiel: Zehn Prozent von CHF 100‘000.00, das sind CHF 10‘000.00, werden in der Regel für die Partei weniger von Bedeutung sein als zehn Prozent von CHF 1‘000.00, sohin CHF 100.00.
Auch im Schrifttum wird die Ansicht vertreten, dass die Höhe des Streitwertes unter anderem für die Bedeutung der Streitsache relevant ist (vgl dazu noch weiter unten Erw 10.3.6; Nagel in Schumacher Rz 21.75 unter Hinweis auf LES 2004/19; Rechberger/Klicka, Rz 2; vgl Ziehensack in Höllwerth/Ziehensack, ZPO LexisNexis § 273 Rz 11).
Dass im laufenden Verfahren insbesondere noch die beiden umstrittenen Positionen von CHF 4‘000.00 bzw CHF 2‘000.00 für die Parteien eine relativ grosse Bedeutung haben, ist auch schon deshalb anzunehmen, weil diese vehement umstritten sind.
Allerdings stellt auch § 273 Abs 2 letzter Satz ZPO auf Forderungen, die allein oder nebeneinander geltend gemacht werden und damit auf eine objektive Klagenhäufung ab (vgl dazu Nagel in Schumacher Rz 21.73, Rechberger Rz 17, Rechberger/Klicka Rz 8), was sich aus dem Gesamtzusammenhang der Bestimmung sowie der Verwendung der Worte „einzelne“ sowohl im ersten als auch im zweiten Satz und der Verwendung des Wortes „jeweils“ vor dem Betrag von CHF 5‘000.00 ableiten lässt. Wenn für einzelne geltend gemachte Ansprüche eine solche „Bagatellgrenze“ eingezogen wird, kann mit Grund angenommen werden, dass diese auch für den ersten Tatbestand des § 273 Abs 2 ZPO gilt, also für einzelne von mehreren Forderungen. Es würde auch keinen Sinn ergeben, hier unterschiedliche Betragsgrenzen anzusetzen. Das bedeutet mit anderen Worten, dass der erste Fall nur dann zur Anwendung gelangt, wenn der im Verhältnis zum Gesamtbetrag unbedeutende strittige Teilanspruch diese Grenze übersteigt.
Daraus ergibt sich zusammen gefasst, dass im Hinblick auf die Höhe der strittigen Teilforderungen von CHF 4‘000.00 und CHF 2‘000.00 die Bestimmung des § 273 Abs 2 ZPO zur Anwendung gelangen könnte.
10.3.4. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof teilt auch nicht den in der Begründung des angefochtenen Beschlusses (Erw 3. 2.) implizit enthaltenen Vorwurf an die Klägerin, sie hätte mit der Beklagten für die strittigen Aufbewahrungs- und Übertragungspauschalen „im Voraus entsprechende Pauschalen vereinbaren können oder dann wenigstens detailliert … in Rechnung stellen und dazu für den Bestreitungsfall entsprechende Beweise anbieten müssen“.
Die herrschende Ansicht zur Rezeptionsvorlage des § 273 öZPO geht dahin, dass diese Bestimmung auch bei einer schuldhaften Herbeiführung des Beweisnotstands nicht ausgeschlossen ist (Ziehensack Rz 5 unter Hinweis auf RIS-Justiz RS0040479 und RS0040513; Rechberger Rz 9 mit Bedenken, aber Zitaten im vorstehenden Sinn in FN 49; Rechberger/Klicka Rz 2).
Stehen der Partei im Verfahren Beweismittel zur Darlegung der Forderung zur Verfügung und macht sie hievon bloss keinen Gebrauch bzw ist sie „beweisunwillig“, dann ist die Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO nach RIS-Justiz RS0040513 sowie Rechberger/Klicka Rz 2 aE ausgeschlossen. Das wird aber wohl dann nicht gelten, wenn trotz vorhandener Beweismittel der erforderliche Beweis gar nicht oder je nach Tatbestand nur mit (unverhältnismässigen) Schwierigkeiten erbracht werden kann.
§ 273 ZPO gewährt den Parteien unter bestimmten Bedingungen aus dem Gedanken der Prozessökonomie Beweiserleichterungen (vgl Rechberger/Klicka Rz 1). Es handelt sich also um eine rein prozessuale Bestimmung. Sie ist schon deshalb nicht geeignet, das im privatrechtlichen Bereich herrschende Prinzip der Vertragsfreiheit bzw. Privatautonomie einzuschränken. Aus der Gestaltung einer Vertragsbeziehung selbst kann daher einer Partei gewöhnlich nicht vorgeworfen werden, dass sie dabei nicht auf allfällige Beweisschwierigkeiten im Zuge eines Zivilprozesses über Forderungen aus dem Vertragsverhältnis Bedacht genommen hat. Die Partei ist auch nicht verpflichtet, in einer über eine gewisse Dauer verlaufenden Vertragsbeziehung ständig darauf Bedacht zu nehmen, für den Fall, dass daraus in einem Rechtsstreit geltend zu machende Forderungen resultieren könnten, schon im Vorhinein mit Blickpunkt auf einen möglichen Zivilprozess Beweise zu sammeln.
10.3.5. Diese Überlegungen entheben aber die Partei, die aus der Vertragsbeziehung Ansprüche geltend macht, nicht von ihrer Pflicht, die strittig gewordene Forderung im Zivilprozess zu substantiieren, zu konkretisieren und zu beziffern. Dieser Verpflichtung muss die Partei auch dann entsprechen, wenn deren Festsetzung gemäss § 273 ZPO begehrt wird (Nagel Rz 21.74 unter Hinweis auf LES 2009, 177). Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist daher immer die Stellung eines bestimmten Begehrens und die Behauptung der zur Ableitung dieses Begehrens erforderlichen Tatsachen (Ziehensack Rz 3; vgl Rechberger/Klicka Rz 1, die von einer Behauptungslast der klagenden Partei sprechen). Eine nicht vereinbarte oder ohne sonstige Rechtsgrundlage vorgenommene Pauschalierung einer Forderung ohne hinreichend konkrete Anhaltspunkte für deren Höhe und gegebenenfalls zum Anspruchsgrund ist daher nicht zulässig.
10.3.6. Sodann ist für die Anwendung des § 273 Abs. 1 ZPO Voraussetzung, dass feststeht, dass die Forderung berechtigt ist, während aber der Beweis über die Höhe derselben gar nicht oder nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten zu erbringen ist. Zur Anwendung des § 273 Abs 2 erster Fall ZPO ist hingegen Voraussetzung, dass die vollständige Aufklärung aller für die Entscheidung massgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zur Bedeutung der streitigen Ansprüche in keinem Verhältnis stehen Rechberger Rz 16, Rechberger/Klicka Rz 8). Für den zweiten Fall der Bestimmung, der sich an diesen ersten Fall anlehnt, ist daher Voraussetzung, dass die Schwierigkeiten bei der Aufklärung der massgebenden Umstände in ein Verhältnis zur Höhe des strittigen Betrages gesetzt werden. Dass heisst, dass die Schwierigkeiten umso grösser sein müssen, je näher sich der Anspruch der Grenze von CHF 5‘000.00 nähert.
§ 273 Abs 1 ZPO wurde beispielsweise schon bei der Ermittlung der Höhe des angemessenen Lohns oder Pauschalentgelts sowie bei der Höhe des Anwaltshonorars (soweit nicht nach Tarif abgerechnet wird) angewendet (vgl die Nachweise bei Rechberger Rz 5 und S 763 FN 20 und 28 [4 Ob 27/64 Arb 7914; 2 Ob 275/08 t; 1 Ob 220/08x; 1 Ob 38/11 m]). Grundsätzlich könnte § 273 ZPO daher auch im vorliegenden Honorarstreit zum Tragen kommen
Bei der Beurteilung, ob unverhältnismässige Schwierigkeiten vorliegen, ist der mit einer Beweisaufnahme verbundene Aufwand an Kosten, Zeit und Arbeit zu berücksichtigen; vor allem sind dabei auch die voraussichtlichen Kosten mit dem Streitwert zu vergleichen. Da die Höhe des Streitwerts zumindest ein Indiz für die Bedeutung der Streitsache für die Parteien darstellt, muss der Richter umso grössere Schwierigkeiten bei der Beweisaufnahme in Kauf nehmen, je höher der Streitwert ist (vgl schon oben Erw 10.3.3; Nagel Rz 21.75 unter Hinweis auf LES 2004/19; Rechberger/Klicka, Rz 2; vgl Ziehensack Rz 11). Entscheidend können dabei auch kompliziert abzuklärende Sachverhalte und ein prozessual aufwendiger Verfahrensablauf sein.
§ 273 Abs 1 ZPO wurde beispielsweise schon bei der Ermittlung der Höhe des angemessenen Lohns oder Pauschalentgelts sowie bei der Höhe des Anwaltshonorars (soweit nicht nach Tarif abgerechnet wird) angewendet (vgl die Nachweise bei Rechberger Rz 5 und S 763 FN 20 und 28 [4 Ob 27/64 Arb 7914; 2 Ob 275/08 t; 1 Ob 220/08x; 1 Ob 38/11 m]). Grundsätzlich könnte § 273 ZPO daher auch im vorliegenden Honorarstreit zum Tragen kommen.
10.3.7. Von diesen Erwägungen ausgehend ist zunächst abzuklären, ob die Klägerin ihrer Substantiierungspflicht nachgekommen ist. Weiter ist zu prüfen, welche Beweismittel sie zu ihren Tatsachenbehauptungen angeboten hat. Davon ausgehend ist abzuschätzen, welcher zu erwartende Aufwand mit einer entsprechenden Beweisaufnahme verbunden sein wird (dazu weiter unten).
10.4. Die grundsätzlichen Rechtsausführungen des Fürstlichen Obergerichts, wonach eine Vereinbarung der Parteien über das Entgelt im Rahmen eines Auftragsverhältnisses bzw einer Geschäftsbesorgung auch im Lichte dessen, was in der jeweiligen Branche üblich ist, auszulegen sei, und dass mangels Vereinbarung einer Pauschale die Rechnungslegung so detailliert sein müsse, dass sie dem Besteller eine Angemessenheitskontrolle des Rechnungsbetrages erlaube, wird im Rekurs nicht in Frage gestellt, sodass gemäss §§ 482, 469a ZPO darauf verwiesen werden kann. Diese mit zwei Zitaten aus der Literatur belegte Rechtsmeinung entspricht bei vergleichbarer Rechtslage auch jener zum Werklohnanspruch, wonach dieser, wenn seine Höhe mangels Vereinbarung eines Pauschalpreises nicht von Anfang an feststeht, erst fällig wird, sobald der Unternehmer Rechnung gelegt hat, da vorher weder der Unternehmer einen bestimmten Betrag fordern, noch der Besteller einen bestimmten Betrag zahlen kann. Der Entgeltgläubiger hat dem Schuldner in einem solchen Fall eine detaillierte Rechnung zu übermitteln, die alle Angaben enthalten muss, die eine Überprüfung der Angemessenheit (§ 1152 ABGB) zulassen. Das gilt auch für andere (als Werklohn-) Forderungen, deren Höhe der Schuldner nicht kennen kann (4 Ob 573/89, 4 Ob 1529/89; vgl RIS-Justiz RS0022017; vgl zum Honorar eines Rechtsanwalts im Zusammenhang mit § 1014 ABGB RIS-Justiz RS0045344).
Diese Grundsätze sind – nach den derzeit vorliegenden Verfahrensergebnissen – auch auf die Beurteilung im Zusammenhang mit den angesprochenen Aufbewahrungs- und Übergabekosten anzuwenden. Laut der bisher vom Erstgericht erarbeiteten Sachverhaltsgrundlage bestand zwischen den Parteien (jedenfalls) keine (ausdrückliche) Vereinbarung über die Entrichtung von Übertragungs- und Aufbewahrungskosten durch die beklagte Partei. Dementsprechend steht die Klägerin auf dem Standpunkt, dass ihr hiefür ein angemessenes Honorar zustehe. Auch daraus wird klar, dass sich die vorangeführten Grundsätze auf den hier derzeit zu beurteilenden Sachverhalt übertragen lassen.
Damit ergibt sich auch in diesem Zusammenhang eine entsprechende substantiierende bzw konkretisierende Behauptungslast der klagenden Partei.
10.5. Die klagende Partei hat aber im Wesentlichen zu den Aufbewahrungs- und Übergabekosten nur vorgebracht, dass diese im Zusammenhang mit den Arbeiten zur Übergabe und den künftigen Aufbewahrungspflichten (mindestens 10 Jahre) stünden und in der geltend gemachten Höhe absolut üblich, angemessen und keinesfalls überhöht seien bzw sich in dem von der Treuhandkammer vorgegebenen Rahmen bewegten (vgl beispielsweise ON 1 S 4 Punkt 2.9). Weiter wurde vorgebracht, dass „zwar die genauen Beträge für die Übergabe und Aufbewahrung tatsächlich nicht mit ***** ***** vereinbart waren; die in Frage stehenden Rechnungspositionen stützen sich jedoch auf den Vertrag und das Gesetz, genauer auf das Auftragsrecht“. Für die Rechtsgültigkeit dieser Rechnungspositionen habe es daher auch keiner ausdrücklichen Vereinbarung über die Höhe mit ***** ***** bedurft (ON 14 S 3). Die Beklagte werde wohl kaum in Abrede stellen, dass die Vorbereitung und Durchführung der Übertragung und die gesetzliche Verpflichtung, die Geschäftsunterlagen 10 Jahre aufzubewahren, einen Aufwand darstellten und daher zu entschädigen sei (ON 14 S 4 Punkt 4.4). Über die Gepflogenheiten auf dem Finanzplatz und damit einhergehend über die Angemessenheit der Höhe der geforderten Entschädigung für den in Auftrag gegebenen Aufwand habe das Gericht, basierend auf den Angaben des informierten Vertreters der Treuhänderkammer, zu entscheiden. Aufwand und damit Kosten entstünden unabhängig von der Verwaltungsdauer; nämlich durch einen mit der Aufbereitung der Akten verbundenen Aufwand inklusive der Vorbereitung und Einreichung der notwendigen Beschlüsse für eine Kooption sowie für die Aufbewahrung der Akten für die gesetzliche Frist von 10 Jahren (ON 14 S 6 Punkt 4.9). Die klagende Partei habe unter anderem beispielsweise Gerichtsunterlagen zu diversen Verfahren und weitere Unterlagen sowie Sorgfaltspflichtunterlagen aufzubewahren (ON 17 S 11).
Dieses Vorbringen ist aber zu unbestimmt, damit einerseits die klagende Partei im Zivilprozess ihrer dargestellten Behauptungslast nachkommt und andererseits die Angemessenheit der Übertragungs- und Aufbewahrungskosten geprüft werden kann. Vielmehr wird die klagende Partei, wozu sie vom Erstgericht gemäss §§ 182, 182a ZPO anzuleiten gewesen wäre, darlegen müssen, auf welcher Grundlage, auf welche Weise bzw für welche Dauer Leistungen zu erbringen waren, die die in Rechnung gestellten Honorarforderungen rechtfertigen könnten.
An dieser Stelle sei nochmals darauf verwiesen, dass nach den Feststellungen „die Leistungen im Zusammenhang mit der Übergabe eines Mandates von liechtensteinischen Treuhändern üblicherweise nach Aufwand und Stunden verrechnet werden“ (Ersturteil ON 18 S 8 Abs 2).
Insgesamt ist schon nach den vorstehenden Ausführungen dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, dass das Verfahren ergänzungsbedürftig ist.
10.6. Dazu kommt Folgendes:
Zu ihrem bisherigen Vorbringen hat die Klägerin einen Handelsregisterauszug, ein Schreiben vom 09.07.2018 samt Endabrechnung, die Einvernahme der Parteien (wobei Dr. ***** *****, der offenbar Angestellter der klagenden Partei ist, nicht als Partei, sondern als Zeuge einzuvernehmen wäre) sowie eines Vertreters der Treuhandkammer angeboten (alle ON 1). Mit dem Schriftsatz ON 14 wurde als weiteres Beweismittel noch eine Aktennotiz von Mag. ***** vom 30.05.2018 genannt.
Nach den Ausführungen des Erstgerichts in seinem Urteil hat es diesem als Beweismittel insgesamt 11 (nicht umfangreiche) Urkunden sowie die Aussagen von ***** *****, ***** *****, ***** ***** und Dr. ***** ***** zugrunde gelegt (ON 18 S 6 und 7). Das Protokoll über die Einvernahme dieser Personen weist insgesamt rund 11 DIN-A4-Seiten auf (ON 17 S 4 in der Mitte bis S 15 oben). Diese Beweisaufnahmen entfallen aber nur zu einem Teil auf die noch strittigen Positionen und sind jedenfalls bisher mit keinen besonderen oder unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden gewesen.
Abgesehen davon, dass die Klägerin ihre Behauptungen noch konkretisieren muss, lassen also die bisher angebotenen Beweismittel bzw die durchgeführten Beweisaufnahmen nicht den Schluss zu, dass der Beweis für die strittigen Umstände – auch bei dem relativ geringen Streitwert unter Berücksichtigung der Gegenforderungen – gar nicht oder nur mit (unverhältnismässigen) Schwierigkeiten zu erbringen wäre (§ 273 Abs 1 und 2 ZPO).
Die auf Basis der bisher aufgenommenen Beweise vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, die etwas präziser sind als es die Prozessbehauptungen zulassen würden, aber dennoch nicht ausreichend detailliert erarbeitet wurden, sind daher zum grossen Teil überschiessend getroffen worden, weil sie in den Vorbringen der Parteien keine Grundlage finden. Parteien- und Zeugenaussagen können nämlich ebenso wenig wie vorgelegte Urkunden Vorbringen der Parteien ersetzen (vgl LES 2005, 379 Leitsatz a).
Die Klägerin hat auch in ihrem Rekurs etwas detailliertere Angaben zu dem von ihr angeblich gemachten Aufwand erstattet (ON 39 S 8 letzter Absatz). Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen nicht in erster Instanz erstattet wurde und daher zum Teil als unzulässige Neuerung zu qualifizieren ist, ist dieses auch noch nicht hinreichend detailliert, um daraus die Angemessenheit der verrechneten Honorare ableiten zu können.
Sollte sich im nächsten Verfahrensgang herausstellen, dass in Folge des zu konkretisierenden Vorbringens der Klägerin eine umfassendere Beweisaufnahme als bisher erforderlich wäre, die im Sinn des § 273 ZPO mit (unverhältnismässigen) Schwierigkeiten verbunden wäre, oder die eine ausreichende Beweisführung überhaupt nicht möglich machen sollte, dann wäre neuerlich zu prüfen, ob diese Bestimmung zur Anwendung kommen kann.
10.7. Diese Überlegungen lassen sich weitgehend auch auf die Beurteilung der ebenfalls noch teilweise strittigen Forderung für die Compliance Fee übertragen. Auch hierzu wird die klagende Partei vorzubringen haben, auf welcher konkreten Rechtsgrundlage sie noch genau zu konkretisierende Leistungen mit welchem Aufwand zu erbringen hatte oder noch zu erbringen haben wird. Diese Position, die an sich dem Grunde nach nicht strittig ist, könnte also erst dann abschliessend behandelt werden, wenn eine Sachverhaltsgrundlage feststeht, aus der sich ableiten lässt, ob die damit verrechneten Leistungen nur bis zur tatsächlichen Beendigung der Vertragsbeziehung oder darüber hinaus zu erbringen sind.
10.8.1. Schliesslich gilt auch für die eingewendeten Gegenforderungen, dass die Voraussetzungen für die Verrechnung der Aufbewahrungs- und Übertragungsgebühren geprüft werden müssen, um das Zurechtbestehen der Gegenforderungen im Gesamtausmass von CHF 4‘852.40 prüfen zu können. Hier bedarf es auch einer Beweisaufnahme und einer Sachverhaltsgrundlage, aus der sich ableiten lässt, wie sich die Gegenforderungen ziffernmässig errechnen, und zuvor noch ein Vorbringen dazu, auf welcher Basis ein Anspruch auf Rückforderung der entsprechenden Beträge geltend gemacht wird.
10.8.2. Die Abtretung als kausales Verfügungsgeschäft ist nur dann wirksam, wenn sie auf einem gültigen Grundgeschäft (Verpflichtungsgeschäft, Titel) beruht. Die Unwirksamkeit der Abtretung und den daraus folgenden Mangel der Gläubigerstellung kann der „abgetretene“ Schuldner dem Zessionar gegenüber einwenden. Der Zessionar hat die erforderlichen Beweise für einen gültigen Rechtsgrund zu erbringen, sobald der Zessionsschuldner die Wirksamkeit der Abtretung wegen Fehlens eines tauglichen Titels bestreitet (RIS-Justiz RS0032510). Mag der Zessionar auch nicht bei sonstiger Unschlüssigkeit seines Begehrens von vorne herein verpflichtet sein, den Rechtsgrund der Zession zu nennen, so hat er dies doch zu tun und dafür erforderlichenfalls den Beweis zu erbringen, wenn der Schuldner die Wirksamkeit der Abtretung wegen Fehlens eines tauglichen Titels bestreitet (RIS-Justiz RS0032652). Die beklagte Partei hat für die nach den Behauptungen von ihr durch eine Zession erworbenen und als Gegenforderungen eingewendeten Ansprüche trotz Bestreitung des Vorliegens eines Rechtsgrundes durch die Klägerin einen solchen nicht behauptet und unter Beweis gestellt. Auch das wird im fortzusetzenden Verfahren zu berücksichtigen sein.
Erwähnt sei, dass sich aus den Beilagen 7 und 8 ergeben könnte, dass die strittigen Forderungen zum Inkasso abgetreten wurden. Der Rechtsgrund bei einer Inkassozession liegt vor allem im Auftrag zur Einziehung oder Geschäftsbesorgung (vgl allgemein zur Inkassozession RIS-Justiz RS0010457 und RS0032615; 8 Ob 33/13f zum Rechtsgrund einer Inkassozession; vgl auch OGH 03.06.2015, 09 CG.2014.327 GE 2016, 36 LES 2015, 163 Erw 10.2.2. a).
Wie bereits angeführt kann die Vorlage von Urkunden ein entsprechendes Parteivorbringen nicht ersetzen. Es wird daher Sache der beklagten Partei sein, im fortgesetzten Verfahren entsprechendes Vorbringen und allenfalls Beweisanbot zu erstatten.
10.9. An sich kann die Dauer der Ausübung eines Mandates sich auch auf den Umfang der zu erbringenden Leistungen auswirken. Dieser Gedanke ist jedoch nicht unbedingt entscheidend, wenn sich der Aufwand von vorne herein als insgesamt gering erweist. Dasselbe gilt für die vom Fürstlichen Obergericht angesprochene Überlegung, ob sich „der Gesamtaufwand für die ***** ***** zuzurechnenden Strukturen“ auf die hier strittigen Leistungen der klagenden Partei auswirkte. Als anspruchsbegründende Grundlage wäre es Sache der Klägerin, entsprechendes Vorbringen zu erstatten, sollten in den genannten Zusammenhängen Mehrleistungen angefallen sein.
Andernfalls bedarf es in dieser Richtung keiner Verfahrensergänzung.
11. Zusammengefasst zeigt sich somit, dass der Rekurs der klagenden Partei im Ergebnis insoweit berechtigt ist, als über den von der beklagten Partei anerkannten Teilbetrag der Klagsforderung ein stattgebendes Teilurteil zu fällen war. Im Übrigen hat es bei der aufhebenden Entscheidung durch das Fürstliche Obergericht zu verbleiben, wobei sich das Erstgericht aber in erster Linie an den Vorgaben zu orientieren hat, die sich aus der Rekursentscheidung ableiten lassen.
12. Der Kostenvorbehalt für das erstinstanzliche Verfahren stützt sich auf § 52 Abs 4 ZPO. Im Übrigen ist der Kostenvorbehalt in § 52 Abs 1 letzter Satz ZPO begründet.
Vaduz, am 15. Dezember 2021