Auch der Beschluss des Rekursgerichts, mit dem die in erster Instanz zurückgewiesene Nebenintervention zugelassen wird, ist nicht gesondert anfechtbar. Der aufgeschobene Revisionsrekurs kann mit dem Rechtsmittel gegen die nächste selbständig anfechtbare Entscheidung der zweiten Instanz verbunden werden. Wenngleich ein nicht abgesondert anfechtbarer Beschluss unter bestimmten Umständen noch im zweiten zur Hauptsache geführten Rechtsgang bekämpft werden kann, darf der Rechtsmittelwerber nicht auf diese grundsätzlich verbleibende Möglichkeit verwiesen werden, wenn nicht gesichert ist, dass in diesem noch eine selbständig anfechtbare Entscheidung ergehen wird, sodass mit dem Rechtsmittel dagegen das aufgeschobene Rechtsmittel verbunden werden kann.
Die Schlüssigkeit des behaupteten Interventionsinteresses gehört zu den formellen Beitrittsvoraussetzungen. Eine insofern unschlüssige Nebenintervention führt zu deren Zurückweisung im Rahmen der gerichtlichen Vorprüfung. Schon die Ankündigung der künftigen Inanspruchnahme im Wege eines Regressprozesses bildet - unabhängig von den Erfolgsaussichten einer allfälligen Klagsführung - ein ausreichendes rechtliches Interesse für den Beitritt als Nebenintervenient. Die denkbaren rechtlichen Schritte in einem drohenden Regressprozess sind vom Nebenintervenienten nicht im Einzelnen konkret darzustellen. Eine detaillierte Vorwegprüfung möglicher Regressansprüche hat im Streit um die Zulässigkeit des Beitritts als Nebenintervenient nicht zu erfolgen.
09 CG.2020.97
OGH.2021.108
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsrekursgericht hat durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ.Prof.iR Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wolfram Purtscheller, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. ***** *****, *****, A-2490 Ebenfurth, vertreten durch Dr. ***** *****, Rechtsanwalt in 9490 Vaduz, gegen die beklagte Partei ***** ***** ***** AG, *****, 9491 Ruggell, vertreten durch Rechtsanwälte ***** , 9490 Vaduz, und die den Beitritt als Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei anstrebende ***** ***** ***** GmbH, *****, *****, A-7000 Eisenstadt, vertreten durch Dr. ***** *****, Rechtsanwalt in 9490 Vaduz, wegen CHF 10‘000.00, in eventu Rechnungslegung (Bemessungsgrundlage: CHF 1‘500.00) und Zahlung (Bemessungsgrundlage: CHF 8‘500.00), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 14.09.2021, 09 CG.2020.97-43, mit dem über Rekurs der Beitrittswerberin der Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 25.01.2021, 09 CG.2020.97-29, abgeändert wurde, in nicht öffentlicher Sitzung (Videokonferenz gem Art 6 Covid-19-VJBG) beschlossen:
Dem Revisionsrekurs, dessen Kosten die klagende Partei selbst zu tragen hat, wird k e i n e Folge gegeben.
1. Die ***** ***** ***** AG mit Sitz in A-7000 Eisenstadt hat bei der ***** Versicherungs AG, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, eine fondsgebundene aufgeschobene Rentenversicherung abgeschlossen. Versicherte Person war der Kläger, ein Arbeitnehmer der *****. Gleichzeitig ist der Kläger Begünstigter aus diesem Versicherungsvertrag. Vermittelt wurde der Vertrag von der Rechtsvorgängerin der Beitrittswerberin, der ***** ***** ***** & ***** GmbH, die Vertriebspartnerin der Rechtsvorgängerin der Beklagten war. Der Versicherungsvertrag endete durch Zeitablauf. Die ***** hat sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an den Kläger abgetreten. Soweit ist die Sach- und Rechtslage derzeit nicht strittig.
2. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von CHF 10‘000.00 s.A. und brachte dazu zusammengefasst vor, ihm stünde aus dem Versicherungsvertrag eine Leistung von EUR 124‘375.00 zu. Aus prozessökonomischen Gründen werde vorerst nur der Teilbetrag von CHF 10‘000.00 geltend gemacht. Hilfsweise wolle die Beklagte schuldig erkannt werden, dem Kläger detailliert und nachvollziehbar Rechnung über seine Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag zu legen und die sich aufgrund der Rechnungslegung ergebende Erlebensleistung an den Kläger zu bezahlen. Die ziffernmässige Festsetzung des Zahlungsbegehrens bleibe bis zur erfolgten Rechnungslegung vorbehalten.
Das von der Beklagten seinerzeit verwendete Antragsformular habe über die Frist zum möglichen Rücktritt eine unrichtige Belehrung enthalten (Frist von 14 Tagen statt von einem Monat). Deshalb habe der Beklagte mit seinem Schriftsatz vom 03.09.2020 (ON 11) seinen Rücktritt vom Versicherungsvertrag gemäss Art 65 VersVG erklärt. Da der Kläger überdies keine Informationen nach dem seinerzeit geltenden Art 45 VersAG erhalten habe, habe auch die Rücktrittsfrist nach Art 3 Abs 2 VersVG nicht zu laufen begonnen. Daher sei der Kläger als Versicherungsnehmer auch nach dieser Gesetzesstelle berechtigt, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Die entsprechende Erklärung habe der Kläger ebenfalls mit seinem Schriftsatz ON 11 (S 6) abgegeben. Infolge des erklärten Rücktritts habe der Kläger Anspruch „auf die Differenz aus den einbezahlten Prämien samt 5% Zinsen sowie abzuziehender Risikokosten“ (EUR 125‘000.00 - EUR 625.00 EUR 124‘375.00 – ON 11 S 10).
Die vermeintliche und von der Beklagten behauptete Verlängerung der Aufschubdauer bis zum 01.07.2020 sei dem Kläger nicht bekannt gewesen. Dies werde ausserdem bestritten. Die Beklagte wäre auch nicht zuletzt aufgrund von Treu und Glauben verpflichtet gewesen, den Kläger vor Klagsführung auf diesen Umstand hinzuweisen. Unabhängig davon wäre die Erlebensleistung mittlerweile ohnehin fällig. Der Kläger habe auch als Begünstigter ein direktes Anspruchsrecht nach Art 76 VersVG (ON 17 S 5 Mitte).
Die Beklagte habe dem Kläger für den beabsichtigten Zweck ein untaugliches Versicherungsprodukt verkauft. Die Versicherung würde einen Totalverlust darstellen. Der Kläger sei daher berechtigt, den Vertrag wegen Arglist und Verkürzung über die Hälfte anzufechten und die Rückabwicklung zu verlangen. Weiter hafte die Beklagte dem Kläger für den ihm zugefügten Schaden.
3. Die Beklagte bestritt und wendete – soweit derzeit relevant – zusammengefasst ein, der Kläger sei nicht Versicherungsnehmer sondern Begünstigter aus dem Versicherungsvertrag. Als solcher habe er keinen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch. Er habe daher im Zeitpunkt der Klagseinbringung keinen Anspruch auf Rechnungslegung gehabt. Schliesslich sei die reguläre Vertragslaufzeit einvernehmlich bis 01.07.2020 verlängert worden. Der Kläger habe daher zum Zeitpunkt der Klagsführung keinen klagbaren Versicherungsanspruch gegen die Beklagte gehabt.
Die Beklagte habe den Kläger über das Rücktrittsrecht der Rechtslage entsprechend korrekt belehrt. Er sei daher nicht zum Rücktritt berechtigt. Die Beklagte sei bereit, den vorhandenen Deckungsstockwert auszuzahlen. Der liquide Anteil desselben betrage EUR 8‘803.42. Die Beklagte sei auch in der Lage, dem Kläger die illiquiden Wertpapiere zu übergeben.
Sollte es doch zur Erteilung einer unrichtigen Information an den Kläger gekommen sein, so wäre das von der Beitrittswerberin zu vertreten. Wenn daher die Beklagte dem Kläger sachleistungspflichtig werde, dann werde sie sich bei der Beitrittswerberin regressieren (ON 15).
4. Das Fürstliche Landgericht hat mit seinem Beweisbeschluss vom 26.10.2020 (ON 17 S 8) das Verfahren „auf die Frage des Rücktritts vom Versicherungsvertrag gemäss Art 65 VersVG und Art 3 VersVG und die damit allenfalls verbundenen Rücktrittsfolgen“ eingeschränkt. Mit Urteil vom 03.11.2020 (ON 18) gab das Erstgericht dem Zahlungsbegehren über CHF 10‘000.00 s.A. statt. Dies wurde kurz zusammengefasst damit begründet, dass der Kläger seinem Standpunkt entsprechend zu Recht gemäss Art 65 VersVG den Rücktritt vom Vertrag erklärt habe. Damit habe er Anspruch „auf die Differenz aus den einbezahlten Prämien samt 5% Zinsen sowie abzüglich der Risikokosten“. Das gestellte Teilbegehren bestehe daher zu Recht.
5. Das Fürstliche Obergericht hat das erstinstanzliche Urteil über Berufung der Beklagten mit seinem Teilurteil vom 29.06.2021 (ON 34) im Sinn einer Abweisung des auf Zahlung von CHF 10‘000.00 s.A. gerichteten Hauptbegehrens abgeändert und dem Erstgericht aufgetragen, über die verbleibenden Eventualbegehren zu entscheiden. Begründet wurde dies – soweit derzeit von Bedeutung – zusammengefasst damit, dass der Kläger aus verschiedenen Gründen nicht wirksam seinen Rücktritt vom Vertrag erklären habe können. Dies führe zu einer Abweisung des Hauptbegehrens, während das Erstgericht noch über die gestellten Eventualbegehren entscheiden müsse.
6. Der Kläger bekämpft dieses Teilurteil mit seiner rechtzeitigen Revision (ON 37) wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
Die Beklagte hat dazu rechtzeitig eine Revisionsbeantwortung erstattet (ON 45).
Hingegen hat sich die Beitrittswerberin (dazu gleich unten) am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
7. Bereits mit ihrem Schriftsatz ON 15 hat die Beklagte wie erwähnt der ***** ***** ***** GmbH als Rechtsnachfolgerin der ***** ***** ***** & ***** GmbH den Streit verkündet. Dazu wurde vorgebracht, die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe die von ihr angebotenen fondsgebundenen Rentenversicherungen über externe Vertriebspartner vertrieben. Die Rechtsvorgängerin der Streitverkündigten sei daher als Vermittlerin des Versicherungsantrages aufgetreten. Diese sei hauptsächlich für die Informationserteilung verantwortlich gewesen. Sie habe die Informationspflicht gemäss Art 3 VersVG getroffen. In diesem Zusammenhang behaupte der Kläger eine mangelhafte Informationserteilung. Die Streitverkündigung diene daher der Wahrung der eigenen Interessen der Beklagten sowie der Abwehr eines allfälligen zivilrechtlichen Ersatzanspruchs. Im Fall erfolgloser Prozessführung durch die Beklagte drohe der Streitverkündigten ein gesondertes Zivilverfahren wegen deren eigenständiger Verantwortlichkeit gegenüber der Beklagten. In einem solchen Verfahren würde sie in ihrer Funktion als Vermittlerin und Vermögensverwalterin in Anspruch genommen werden und dafür haften. Die Streitverkündigte habe daher ein evidentes rechtliches Interesse am Obsiegen der Beklagten in diesem Verfahren. Ein vollständiges Obsiegen der Beklagten sei geeignet, deren aufgezeigte Haftung gegenüber der Beklagten zu verhindern (ON 15 S 13, 14).
8. Die Beitrittswerberin erklärte mit ihrem Schriftsatz vom 23.11.2020 (ON 19), dem Verfahren auf Seiten der Beklagten beizutreten. Zur Begründung wurde teilweise das zur Streitverkündung erstattete Vorbringen der Beklagten wiedergegeben und auf deren Schriftsatz ON 15 verwiesen. Ein eigenständiges Vorbringen erstattete die Beitrittswerber in diesem Schriftsatz nicht. Sie verwies aber unter anderem auf das unmittelbar zuvor wiedergegebene Vorbringen aus diesem Schriftsatz.
In der vom Erstgericht gemäss § 18 Abs 2 ZPO anberaumten Verhandlung im Zwischenstreit über die Nebenintervention brachte die Beitrittswerberin noch zusammengefasst vor, dass sie als Vertriebspartnerin der Beklagten bei einer Haftung derselben aufgrund einer Informationspflichtverletzung einem Regressanspruch ausgesetzt sein könne, auch wenn sie tatsächlich keinen Sorgfaltsverstoss zu vertreten habe (ON 28 S 2, 3).
9. Der Kläger erstattete zu diesem Beitrittsschriftsatz eine Äusserung und beantragte, die Nebenintervention „in Hinblick auf die eingeschränkte Thematik zum Rücktrittsrecht gemäss Art 3 VersVG sowie Art 65 VersVG zurückzuweisen“ (ON 21). Dies wird damit begründet, dass in diesem Verfahren nur die Thematik des Rücktritts und damit die Informationspflicht des Versicherungsunternehmens selbst gemäss Art 3 VersVG sowie Art 65 VersVG zu prüfen sei. Sohin könne die Beitrittswerberin nicht einen zu befürchtenden Regress der Beklagten als wahrscheinlich darstellen. Damit mangle es ihr am notwendigen rechtlichen Interesse für den Beitritt. Darüber hinaus liege der geltend gemachte Teilbetrag unterhalb des Rückkaufswerts, den die Beklagte allenfalls als Versicherer jedenfalls aus eigenem zu leisten habe, sodass auch in diesem Zusammenhang eine Regressforderung gegen Dritte nicht bestehen könne.
10. Das Fürstliche Landgericht wies mit seinem Beschluss vom 25.01.2021 (ON 29) „die Beitrittserklärung der ***** ***** ***** GmbH zurück“. Die Zurückweisung wurde zusammengefasst damit begründet, dass das auf Art 3 und Art 65 VersVG gestützte Rücktrittsrecht auf eine unmittelbare Verpflichtung der Beklagten zurückgehe, sodass insoweit ein Regressanspruch nicht in Betracht komme. Ein solches Rücktrittsrecht gemäss Art 3 VersVG sei im ersten Rechtsgang überdies verneint worden.
11. Die Beitrittswerberin erhob gegen diesen Beschluss rechtzeitig einen Rekurs, indem sie zusammengefasst darauf verwies, dass ihr rechtliches Interesse am Beitritt schon durch die ernsthafte Möglichkeit begründet werde, dass die Beklagte – wie von ihr angekündigt – gegen die Beitrittswerberin Regressansprüche erheben könnte (ON 30a).
12. Der Kläger beantragte in seiner fristgerechten Rekursbeantwortung, dem Rekurs der Beitrittswerberin keine Folge zu geben und wiederholte im Wesentlichen seinen bereits im Zwischenverfahren eingenommenen Standpunkt, wonach es der Beitrittswerberin am notwendigen rechtlichen Interesse für eine Nebenintervention mangle (ON 30f).
13. Das Fürstliche Obergericht gab mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 14.09.2021 dem Rekurs der Beitrittswerberin gegen den erstinstanzlichen Beschluss ON 29 dahin Folge, dass es die Nebenintervention derselben für zulässig erklärte. Begründet wurde das zusammengefasst damit, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger auch für das Verhalten der Nebenintervenientin bzw deren Rechtsvorgängerin als Erfüllungsgehilfin hafte, falls diese die an sie delegierten Informationspflichten verletzt habe. Diesfalls könne die Beklagte im Falle des Prozessverlusts durchaus mit Aussicht auf Erfolg bei der Nebenintervenientin regressieren. Darin liege das für den Beitritt notwendige rechtliche Interesse der Beitrittswerberin. In dem vor dem Erstgericht fortzusetzenden Verfahren gehe es nicht mehr um den Rücktritt vom Versicherungsvertrag gemäss Art 65 VersVG, weshalb es auch auf die Höhe des Rückkaufwertes nicht mehr entscheidend ankomme. Den weiteren Verfahrensgegenstand bildeten vielmehr die vom Kläger gestellten Eventualbegehren.
Dem angefochtenen Beschluss ist eine Rechtsmittelbelehrung angeschlossen, wonach diese Entscheidung gemäss § 18 Abs 4 ZPO nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden könne.
14. Der Kläger richtet seinen rechtzeitigen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 14.09.2021. Als Revisionsrekursgründe werden Aktenwidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Abschliessend wird beantragt, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle „den Revisionsrekurs als zulässig erachten“ und diesem dahin Folge geben, dass in Abänderung des angefochtenen Beschlusses „der Streitbeitritt der Beitrittswerberin zurückgewiesen wird“. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Kostenersatz wird begehrt. Zusammengefasst wird geltend gemacht, dass im Hinblick auf den Verfahrensablauf (dazu noch unten) die Einbringung eines verbundenen Rechtsmittels nicht mehr möglich sei, weshalb der angefochtene Beschluss selbständig angefochten werden könne. Die Beitrittswerberin habe kein rechtliches Interesse konkretisiert und bescheinigt. Das Rekursgericht habe übersehen, dass zur Frage des Rücktritts vom Versicherungsvertrag gemäss Art 65 VersVG noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliege. Die ordnungsgemässe Rücktrittsbelehrung nach Art 65 VersVG sei ausschliessliche Pflicht des Versicherers, sodass eine Regressmöglichkeit bei der Beitrittswerberin durch die Beklagte nicht bestehe. Das Teilurteil des Fürstlichen Obergerichts ON 34 habe lediglich diese Frage des Rücktritts zum Inhalt. Damit sei es gleichsam zu einer Unterbrechung des Verfahrens gekommen, während der ein Beitritt als Nebenintervenient nicht möglich sei. Das erstinstanzliche Verfahren sei nämlich erst nach Vorliegen einer Entscheidung des Revisionsgerichts fortzusetzen. Wiederholt werde, dass der geltend gemachte Teilbetrag unterhalb des Rückkaufswerts liege.
15. Die Beitrittswerberin hat im Zwischenstreit über die Nebenintervention keine Rekursbeantwortung eingebracht.
16. Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
17.1. Gemäss § 18 Abs 4 ZPO kann die Entscheidung, durch die die Nebenintervention für zulässig erklärt wird, nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden. In Fällen wie diesen können die Parteien ihre Beschwerden gegen einen Gerichtsbeschluss mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel zur Geltung bringen (§ 484 ZPO; vgl § 515 öZPO).
Die durch die Zulassung einer Nebenintervention beschwerte Partei kann ihr Rechtsmittel also frühestens mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung vorgesehenen Rechtsmittel verbinden, gegebenenfalls also erst mit dem Rechtsmittel gegen die Endentscheidung. Kann allerdings infolge Beendigung des Verfahrens eine anfechtbare Entscheidung in der Hauptsache gar nicht mehr ergehen, so kann der „aufgeschobene“ Rekurs selbständig überreicht werden. Auch der Beschluss des Rekursgerichts, mit dem die in erster Instanz zurückgewiesene Nebenintervention zugelassen wird, ist nicht gesondert anfechtbar. Der aufgeschobene Revisionsrekurs kann mit dem Rechtsmittel gegen die nächste selbständig anfechtbare Entscheidung der zweiten Instanz verbunden werden (Köllensperger in Schumacher, HB LieZPR Rz 7.23 mN aus der Judikatur; 1 Ob 183/06b, RIS-Justiz RS0043724 ua).
17.2. Das zweitinstanzliche Berufungsverfahren wurde mit dem Teilurteil des Fürstlichen Obergerichts vom 29.06.2021 (ON 34) beendet.
Wenngleich ein nicht abgesondert anfechtbarer Beschluss unter bestimmten Umständen auch noch im zweiten zur Hauptsache geführten Rechtsgang bekämpft werden kann (OGH 08.05.2020 zu 08 CG.2018.269 GE 2020, 232 LES 2020, 97 Leitsatz 1a), darf der Revisionsrekurswerber bei einer Verfahrenskonstellation wie hier nicht auf diese grundsätzlich verbleibende Möglichkeit verwiesen werden. Selbst wenn es nämlich zu einem weiteren Verfahrensgang in erster Instanz kommt, ist damit keineswegs gesichert, dass es auch einen weiteren Rechtsgang vor dem Gericht zweiter Instanz geben wird. Vielmehr könnte vorher das Verfahren beispielsweise durch eine Klagsrücknahme, einen Vergleich oder durch die unterbliebene Bekämpfung der erstinstanzlichen Entscheidung ohne Anrufen der zweiten Instanz beendet werden. Es ist auch nicht gesichert, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht das Teilurteil ON 34 aufheben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung auftragen wird, sodass auch in diesem Zusammenhang nicht unterstellt werden kann, dass es zu einer weiteren zweitinstanzlichen Entscheidung kommen wird. In allen diesen aufgezählten Fällen würde daher der Kläger nicht mehr in der Lage sein, einen Revisionsrekurs gegen die an sich nicht abgesondert anfechtbare zweitinstanzliche Entscheidung zu erheben. Dies ist aber nicht Sinn des eingeschränkten Rechtsmittelrechts.
17.3. Entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs hat die Erlassung des Teilurteils ON 34 nicht eine Unterbrechung des Verfahrens oder eine vergleichbare Prozesslage zur Folge. Vielmehr wird der Fürstliche Oberste Gerichtshof in weiterer Folge über die Revision des Klägers entscheiden. Dass das Erstgericht allenfalls erst nach Vorliegen der Revisionsentscheidung das Verfahren fortzuführen haben wird, erzeugt entgegen der Ansicht des Klägers keine „unterbrechungsähnliche“ Wirkung. Dafür fehlt es an jeder gesetzlichen Grundlage. Dieser Verfahrensstand beseitigt auch nicht das Interventionsinteresse der Beitrittswerberin.
17.4. Sohin erweist sich der Revisionsrekurs als zulässig.
18.1. Gemäss §§ 17 Abs 1, 18 Abs 1 ZPO hat der Nebenintervenient das rechtliche Interesse, welches er am Sieg einer der Prozessparteien hat, bestimmt anzugeben. Die Schlüssigkeit des behaupteten Interventionsinteresses gehört zu den formellen Beitrittsvoraussetzungen. Eine insofern unschlüssige Nebenintervention führt zu deren Zurückweisung im Rahmen der gerichtlichen Vorprüfung. Nicht die widersprechende Gegenpartei, sondern der Nebenintervenient hat infolge des Zurückweisungsantrages sein rechtliches Interesse zu konkretisieren und zu bescheinigen. Die Zulässigkeit der Nebenintervention darf nicht aus anderen als den vom Nebenintervenienten vorgebrachten Tatsachen abgeleitet werden (OGH wie vor insbesondere Erw 8.4.1; RIS-Justiz RS0111787, RS0035678).
18.2. Die Beitrittswerberin hat in ihrem Schriftsatz über die Erklärung der Nebenintervention (ON 19) auf den Schriftsatz der Beklagten in ON 15, mit dem ihr der Streit verkündet worden war, verwiesen. Dieser Verweis entspricht nicht den bereits zitierten Bestimmungen der §§ 17 Abs 1, 18 Abs 1 ZPO, aber auch nicht jener des § 178 Abs 1 ZPO. Die Verweisung auf den Inhalt eines anderen Schriftsatzes – noch dazu den einer anderen Prozesspartei – ist daher unzulässig und unbeachtlich (vgl 1 Ob 148/99t und allgemein RIS-Justiz RS0043616).
Auch die blosse Wiedergabe des Vorbringens einer anderen Partei, wie sie hier im Beitrittsschriftsatz zu finden ist, vermag im Allgemeinen den darlegten Anforderungen nicht zu entsprechen. Nach der konkreten Prozesslage ist aber nach den weiteren Ausführungen im Beitrittsschriftsatz noch hinreichend deutlich erkennbar, dass die Beitrittswerberin ihr rechtliches Interesse an der Nebenintervention damit begründen wollte, dass die Beklagte ihr im Schriftsatz über die Streitverkündigung angedroht hatte, im Falle eines Prozessverlusts sich im Zivilrechtsweg bei ihr zu regressieren. Dieser Regressanspruch soll darin begründet sein, dass der Kläger der beklagten Partei im Zusammenhang mit dem Abschluss des Versicherungsvertrags vorwirft, ihm eine unrichtige Information erteilt zu haben, die eine Grundlage für seinen Klagsanspruch bilde, während die Beklagte den Standpunkt vertritt, eine allfällige Verletzung der Informationspflicht wäre von der Beitrittswerberin zu vertreten. Dieses Vorbringen hat die Beitrittswerberin in der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2021 noch konkretisiert (ON 28).
18.3. Das für die Zulässigkeit einer Nebenintervention geforderte rechtliche Interesse auf Seiten des Beitretenden liegt vor, wenn sich die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf dessen privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Verhältnisse günstig oder ungünstig auswirkt. Bei der Beurteilung, ob die Nebenintervention zulässig ist, ist kein strenger Massstab anzulegen. Es genügt, dass der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt. Im Allgemeinen wird ein rechtliches Interesse daher gegeben sein, wenn durch das Obsiegen der Hauptpartei die Rechtslage des Dritten verbessert oder durch deren Unterliegen verschlechtert wird. Dies ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann der Fall, wenn einem Dritten in einem Folgeprozess Regressansprüche als Folge des Prozessverlusts der Partei im Hauptprozess drohen. Dabei reicht es aus, wenn der Nebenintervenient einen zu befürchtenden Rückgriff plausibel darstellen kann. Die denkbaren rechtlichen Schritte in einem drohenden Regressprozess sind vom Nebenintervenienten nicht im Einzelnen konkret darzustellen. Eine detaillierte Vorwegprüfung möglicher Regressansprüche hat im Streit um die Zulässigkeit des Beitritts als Nebenintervenient also nicht zu erfolgen. Ein rechtliches Interesse ist vor allem dann zu bejahen, wenn dem Beitretenden die Geltendmachung von Regressansprüchen bereits in Aussicht gestellt wurde. Schon die Gefahr der künftigen Inanspruchnahme im Wege eines Regressprozesses bildet nämlich ein ausreichendes rechtliches Interesse für den Beitritt als Nebenintervenient. Bei einer ausdrücklichen Ankündigung von Regressansprüchen muss der Nebenintervenient jedenfalls mit der ernsthaften Möglichkeit seiner künftigen Inanspruchnahme rechnen. Hingegen kann von einem Beitretenden nicht erwartet werden, dass er in seinem Beitrittsschriftsatz auch die rechtlichen Grundlagen für die Geltendmachung von Regressansprüchen gegen ihn substantiiert darlegt. Es genügt die ernsthafte Möglichkeit, dass solche Ansprüche erhoben werden (4 Ob 196/20g). Allfällige Erfolgsaussichten sind dabei jedenfalls nicht im Detail anlässlich des Beitrittsverfahrens zu prüfen, sofern eine Inanspruchnahme im Wege eines Regressprozesses nicht aus irgendwelchen Erwägungen von vornherein ausgeschlossen erscheint.
18.4. Der Kläger wirft der Beklagten unter anderem die Verletzung von Informationspflichten vor. Die Beklagte behauptet für den Fall, dass eine solche Verletzung von Pflichten vorliege, diese von der Beitrittswerberin zu verantworten sei. Gegebenenfalls würde sich die Beklagte bei der Beitrittswerberin in ihrer Funktion als Rechtsnachfolgerin der Vermittlerin und Vermögensverwalterin in einem gesonderten Zivilverfahren regressieren. Damit besteht für die Beitrittswerberin die ernsthafte Möglichkeit, von der Beklagten im Prozessweg belangt zu werden. Das reicht aber nach den dargelegten Grundsätzen für ein rechtliches Interesse an einer Nebenintervention in diesem Verfahren aus. Selbst wenn der Nebenintervenient begründete Aussicht auf Erfolg hat, die Ansprüche im Regressprozess abzuwehren, bedeutet nämlich jedenfalls schon die gerichtliche Inanspruchnahme einen Eingriff in seine Rechtssphäre. So muss er sich beispielsweise zur Vermeidung von Säumnisfolgen und überhaupt eines Unterliegens in das Verfahren einlassen, allenfalls einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung betrauen, Schriftsätze einbringen, Verhandlungen verrichten usw.
18.5. Die Frage des Rücktritts vom Versicherungsvertrag wird vom Kläger auch noch in seiner Revision gegen das zweitinstanzliche Teilurteil ON 34 thematisiert. Er wirft der Beklagten weiterhin vor, ihn in diesem Zusammenhang nicht belehrt zu haben (vgl nur ON 37 S 14).
Diejenigen Argumente, die zur Streitverkündigung und zur Beitrittserklärung als Nebenintervenient führten, sind also nach wie vor Gegenstand des Verfahrens. Nach dem vorher Gesagten ist es im derzeitigen Verfahrensstadium nicht geboten, hypothetisch nachzuvollziehen, ob der Kläger mit seiner Revision erfolgreich sein wird oder nicht. Es ist jedenfalls nicht auszuschliessen, dass der Kläger mit seinem Standpunkt noch durchdringen könnte. Gerade für diesen Fall hat aber die Beklagte gegenüber der Beitrittswerberin die Geltendmachung von Regressansprüchen (auch in einem gerichtlichen Verfahren) angekündigt. Selbst wenn sich der Standpunkt der Beklagten nachträglich als unrichtig herausstellen könnte, ist es derzeit nicht auszuschliessen, dass sie gegenüber der Beitrittswerberin den Klagsweg beschreiten wird. In diesem Fall müsste sich die Beitrittswerberin in einen Prozess mit der Beklagten einlassen, wodurch wie erwähnt – unabhängig von den Erfolgsaussichten einer allfälligen Klagsführung – jedenfalls nicht nur ihre wirtschaftliche Position sondern auch deren Rechtssphäre berührt wird.
18.6. Die Revisionsrekursausführungen stellen zusammengefasst darauf ab, dass die Beklagte aus rechtlichen Erwägungen keine Aussicht hat, die Beitrittswerberin erfolgreich im Prozessweg zu belangen. Darauf kommt es aber wie gesagt nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beklagte eine entsprechende Klagsführung mit hinreichender Entschlossenheit angekündigt hat und von der Beitrittswerberin auch so verstanden wurde.
18.7. Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
19. Schon die §§ 50 Abs 1, 40 ZPO bedingen, dass der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.
Vaduz, am 15. Dezember 2021