§ 54 Abs 1 ZPO: Aus dieser Bestimmung ist abzuleiten, dass die zu verzeichnenden Kosten nach Tarifansätzen, Einheitssatz, allenfalls Streitgenossenzuschlag, Barauslagen und Mehrwertsteuer aufzuschlüsseln sind; demnach ist es nicht Sache des Gerichts, aus einem allenfalls umfangreichen Akt die angeführten Grundlagen für den Kostenzuspruch herauszufiltern, und nachzuvollziehen, welche Dolmetschgebühren von einer Partei tatsächlich entrichtet wurden; das Verzeichnen von nicht nachvollziehbaren Pauschalbeträgen ist unzulässig.
§§ 84, 85 ZPO: Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens wegen der nur pauschal und ohne hinreichende Angaben verzeichneten Kosten würde auf eine unzulässige Umgehung der schon ihrem Wortlaut nach zwingenden Bestimmung des § 54 Abs 1 ZPO hinauslaufen. Ein Verbesserungsverfahren ist in diesem Fall jedenfalls dann nicht möglich, wenn Mängel nicht auf ein Versehen zurückzuführen sind, und die Verbesserung faktisch zum Austausch von bewusst unrichtig gemachten Angaben führen würde. Wurden im Kostenverzeichnis die richtigen Ansätze angesprochen, schadet es nicht, dass wegen eines offenbaren Versehens eine unrichtige Gesamtsumme ausgeworfen wurde. Vielmehr ist der nach den richtigen Ansätzen korrekt zu errechnende Betrag zuzuerkennen.
09 CG.2021.195
OGH.2023.4+5
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ.Prof.iR Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wolfram Purtscheller, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und Dr. Valentina Hirsiger als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, *****, vertreten durch , gegen die beklagte Partei B, *****, vertreten durch *****, wegen Übertragung von Aktien/Geschäftsanteilen (Streitinteresse: CHF 2'853'760.00) s.A., über die Rekurse der klagenden Partei und der beklagten Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 23.11.2022, ON 69, mit dem unter anderem das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 29.03.2022, ON 42, teilweise aufgehoben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Dem Rekurs der klagenden Partei wird k e i n e Folge gegeben.
Dem Rekurs der beklagten Partei wird F o l g e gegeben. Der angefochtene Beschluss ON 69 wird aufgehoben und es wird stattdessen in der Sache selbst zu Recht erkannt:
Der Berufung der beklagten Partei wird F o l g e gegeben und das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes ON 42 (Punkt II) wird dahin abgeändert, dass es unter Einschluss des unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Ausspruchs über die Abweisung des Hauptbegehrens lautet:„Die Klagebegehren, 1. die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 50% der von ihr gehaltenen Aktien oder Geschäftsanteile an der in Dänemark domizilierten ***** () mit einem Nominalwert von DKK 31‘250.00 unentgeltlich binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution rechtswirksam ins Eigentum zu übertragen; in eventu 2. die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 50% der von ihr gehaltenen Aktien oder Geschäftsanteile an der in Dänemark domizilierten ***** () mit einem Nominalwert von DKK 31‘250.00 Zug um Zug gegen Bezahlung eines Betrages zu den voraussichtlichen Kosten für die Beendigung und Liquidation der beklagten Partei in der Höhe von CHF 5‘000.00 bei sonstiger Exekution rechtswirksam ins Eigentum zu übertragen; in eventu 3. die beklagte Partei ist schuldig, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution in die rechtswirksame Übertragung von 50% der von ihr gehaltenen Aktien oder Geschäftsanteile an der in Dänemark domizilierten ***** () mit einem Nominalwert von DKK 31‘250.00 ins Eigentum der klagenden Partei einzuwilligen sowie sämtliche dafür notwendigen Erklärungen abzugeben und Unterschriften zu leisten; in eventu 4. die beklagte Partei ist schuldig, Zug um Zug gegen Bezahlung eines Beitrages zu den voraussichtlichen Kosten für die Beendigung und Liquidation der beklagten Partei in der Höhe von CHF 5‘000.00 bei sonstiger Exekution in die rechtswirksame Übertragung von 50% der von ihr gehaltenen Aktien oder Geschäftsanteile an der in Dänemark domizilierten ***** () mit einem Nominalwert von DKK 31‘250.00 ins Eigentum der klagenden Partei einzuwilligen sowie sämtliche dafür notwendigen Erklärungen abzugeben und Unterschriften zu leisten; 5. die beklagte Partei ist in jedem Falle schuldig, der klagenden Partei binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu Handen der Klagsvertreter die Verfahrenskosten zu ersetzen. werden a b g e w i e s e n .“Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 4 Wochen die mit CHF 10‘252.67 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz, die mit CHF 30‘795.49 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit CHF 48‘730.90 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens vor dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof zu bezahlen.
1. Die Klägerin und *****schlossen am 26.03.2016 miteinander die Ehe. Bereits im Herbst 2016 kam es zu einer Trennung der Beziehung. Im Laufe des Jahres 2019 versöhnten sich die beiden wieder. Seit dem 26.10.2020 leben die beiden wieder voneinander getrennt. Die Trennung ging von der Klägerin aus. Der letzte gemeinsame Wohnsitz bestand in Dänemark. Die Beklagte ist eine Stiftung nach liechtensteinischem Recht, die am 26.09.2019 im Auftrag von *****als Stifter errichtet wurde. Mitglieder des Stiftungsrates sind Rechtsanwalt Dr. iur. *****, Rechtsanwalt *****und *****. Zweck der Beklagten ist die Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie die Ausschüttung der Reinerträge sowie des Stiftungsvermögens oder überhaupt die Gewährung wirtschaftlicher Vorteile an Begünstigte, insbesondere die Bestreitung der Kosten der Erziehung und Bildung, der Ausstattung und Unterstützung, des allgemeinen Lebensunterhaltes oder der wirtschaftlichen Förderung im weitesten Sinn von Angehörigen einer oder mehrerer bestimmter Familien sowie die Verfolgung ähnlicher Zwecke nach Massgabe der Beistatuten. In den nachfolgenden angeführten Stiftungsurkunden wird die Klägerin mit dem Namen ***** genannt. Unter § 10 der Statuten der Beklagten („Begünstigte und ihr rechtlicher Status“) ist (laut den von der Klägerin vorgelegten Übersetzungen) vom Englischen ins Deutsche übersetzt Folgendes vorgesehen: „1. Zur Festlegung der konkreten oder nach sachlichen Kriterien abgrenzbaren Begünstigten bzw. des Begünstigtenkreises sowie der Voraussetzungen für eine Begünstigung, deren Höhe, Art, Umfang und Zeitpunkt, errichtet der Stifter, gegebenenfalls vertreten durch einen mittelbaren Vertreter, bei der Errichtung der Stiftung ein Beistatut (Stiftungszusatzurkunde). Falls erforderlich, können mehrere Stiftungszusatzurkunden errichtet werden. 2. Die Beistatuten regeln im Rahmen des Stiftungszwecks und der vom Stifter festgelegten Begünstigtenbestimmungen die Befugnisse, Rechte und Pflichten des Stiftungsrates oder eines anderen zu diesem Zweck berufenen Organs bei der Bestimmung von Begünstigten und der Gewährung von Begünstigungen. … 4. Die Begünstigten haben keinen Rechtsanspruch auf Teile des Stiftungsvermögens oder dessen Aufteilung, auf die Ausschüttung von Erträgen und Vermögensanteilen oder die Auflösung der Stiftung, soweit in den Stiftungsdokumenten nichts anderes bestimmt ist. 5. Soweit eine Ermessensbegünstigung vorgesehen ist, werden die Personen, die nur eine Anwartschaft auf eine künftige Ermessensbegünstigung gemäss Art 552 § 7 Abs 1 Satz 2 PGR haben, nicht als Ermessensbegünstigte behandelt. Ein Rechtsanspruch eines Ermessensbegünstigen auf eine bestimmte Leistung aus dem Vermögen oder den Erträgen der Stiftung entsteht in jedem Fall erst, wenn ein gültiger Beschluss des Stiftungsrates oder des zuständigen Organs über eine tatsächliche Ausschüttung an den betreffenden Ermessensbegünstigten vorliegt und erlischt mit Erhalt dieser Ausschüttung.“ § 18 („Auflösung der Stiftung“) der Statuten lautet auszugsweise: … 2. Im Fall der Auflösung wird das nach Begleichung aller Verbindlichkeiten verbleibende Stiftungsvermögen an die Begünstigten gemäss den Bestimmungen der Beistatuten oder an den in dem Beistatut bestimmten Endbegünstigten verteilt.“ Zeitgleich mit der Errichtung der Beklagten sowie deren Statuten wurde auch ein Beistatut (Stiftungszusatzurkunde) errichtet. Darin wurde (laut der von der Klägerin vorgelegten Urkunde) wörtlich übersetzt vom Englischen auf Deutsch festgehalten: „ Der Stifter errichtet hiermit durch *****, Vaduz, als indirekter Stellvertreter gemäss Art 552 § 4 Abs 3 Personen und Gesellschaftsrecht (PGR) aufgrund seiner gesetzlichen Kompetenzen bei der Errichtung der Stiftung und der Festlegung Stiftungszwecks in der Stiftungsurkunde die folgende Stiftungszusatzurkunde: § 1 Kreis der Begünstigten Der Personenkreis, dem mögliche Begünstigtenrechte eingeräumt werden können, besteht aus den folgenden natürlichen und/oder juristischen Personen bzw. Treuhandschaften, Organisationen und Institutionen: a. *****, geboren am *****, wohnhaft in *****, dänischer Staatsbürger und *****, geboren am *****, wohnhaft in *****, dänische Staatsbürgerin und ihre jeweiligen Nachkommen oder adoptierten Kinder… § 2 Hauptbegünstigte a. Aus dem Kreis der möglichen Begünstigten gemäss § 1 werden die folgenden Hauptbegünstigten benannt: *****und ***** b. Die Ermittlung ihres konkreten Vorteils erfolgt nach den folgenden Regeln: aa) zu Lebzeiten von *****und der bestehenden Ehe zwischen ihm und ***** wird der Stiftungsrat einstimmig und zu jedem Zeitpunkt nach seinem alleinigen, vollen und uneingeschränkten Ermessen das gesamte Vermögen oder Teile davon, d.h. das Kapital zusammen mit den aufgelaufenen Erträgen, an die Hauptbegünstigten ausschütten. Ausschüttungen dürfen jedoch nur auf gemeinsamen Antrag beider Hauptbegünstigten bzw. mit Zustimmung des jeweils anderen gewährt werden. Ausserdem muss bei Ausschüttungen an *****der gleiche Betrag an ***** ausgeschüttet werden und umgekehrt. Ungeachtet dessen erhält *****, da er in Dänemark mit allen Einkünften aus der Stiftung steuerpflichtig ist, eine Sonderzahlung in Höhe der Steuerzahlung, die sich auf die gesamte Ausschüttung sowohl an ***** als auch an *****bezieht. Nicht ausgeschüttete Erträge werden angesammelt und mit dem Stiftungsvermögen konsolidiert. … bb) bei Trennung oder Scheidung der Ehe zwischen *****und ***** wird die Stiftung aufgelöst und das Vermögen der Stiftung abzüglich der Kosten für die Auflösung und Liquidation wie folgt verteilt: Falls *****die Trennung oder Scheidung beantragt, hat ***** Anspruch auf 100%; falls ***** die Trennung oder Scheidung beantragt, hat sie Anspruch auf 50%. ***** kann verlangen, dass die Ausschüttung an sie selbst oder an eine Treuhandschaft, eine Gesellschaft oder eine Stiftung erfolgt, die zu ihren Gunsten und/oder zu Gunsten ihrer Nachkommen errichtet wurde. Es erfolgen keine weiteren Ausschüttungen an ***** und/oder *****. Der Rest des Vermögens, falls vorhanden, wird an die ***** ausgeschüttet, eine Stiftung, die zu Gunsten von *****und *****, *****, *****und *****gegründet wurde.“ Die massgebliche Bestimmung des § 2 b). bb) lautet im Original auf Englisch: „Upon separation or divorce of the marriage between *****and ***** the foundation shall be dissolved and the assets of the foundation minus the costs for the dissolution and liquidation shall be distributed as follows: In case *****applies for the separation of the divorce ***** is entitlet to 100%; in case ***** applies for the separation or divorce she is entitlet to 50%. ***** may request the distribution to be made to herself or a trust, corporation or foundation established for her and/or her descendants benefit.“ Weiters ist unter § 4 („Letzte Begünstigungen“) in den Beistatuten (laut der von der Klägerin vorgelegten Urkunde) folgendes wörtlich vom Englischen auf Deutsch übersetzt festgehalten: „Im Falle der Auflösung der Stiftung wird das nach Begleichung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die Begünstigten verteilt, wie in dieser Stiftungszusatzurkunde vorgesehen, soweit nicht in den §§ 2 und/oder 3 etwas anderes bestimmt ist. Das gesamte Vermögen soll daher an *****und ***** verteilt werden. Nur wenn dies nicht möglich ist, sollte das Vermögen an die jeweiligen Nachkommen oder Stiefkinder verteilt werden. Dies bedeutet, dass entweder *****und ***** und anschliessend ihre jeweiligen Nachkommen oder adoptierten Kinder die Letztbegünstigten sein werden.“ Mit Schreiben vom 11.01.2021 teilten die Vertreter der Klägerin der Beklagten mit, dass sie die rechtlichen Interessen der Klägerin vertreten, und ersuchten um Mitteilung, ob der Stiftungsrat der Beklagten bereit ist, ohne weiteres Zuwarten die Hälfte der von der Stiftung gehaltenen Geschäftsanteile an der ***** an die Klägerin zu übertragen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Klägerin von getrennt habe und dementsprechend gemäss § 2 b) bb) der geltenden Beistatuten vom 26.09.2019 sie einen Anspruch auf 50% des Nettovermögens der B, welches im Wesentlichen aus Geschäftsanteilen an der in Dänemark ansässigen ***** (vormals: *****) besteht, habe. Nachdem der Stiftungsrat der Beklagten dieser Aufforderung nicht nachkam wurde seitens der Klägerin angekündigt, dass nunmehr ein Schiedsgerichtverfahren eingeleitet werden würde. Das Schiedsgerichtsverfahren scheiterte letztlich daran, dass der erforderliche Kostenvorschuss nicht vollständig gelegt wurde. Insoweit ist der Sachverhalt im derzeitigen Verfahrensstadium nicht strittig.
2. Die Klägerin begehrte mit ihrer am 14.07.2021 beim Erstgericht eingebrachten Klage, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihr 50% der von ihr gehaltenen Aktien oder Geschäftsanteile an der ***** mit einem Nominalwert von DKK 31'250.00 unentgeltlich zu übertragen; dies eventualiter Zug um Zug gegen Bezahlung eines Betrages zu den voraussichtlichen Kosten für die Beendigung der Liquidation der Beklagten in der Höhe von CHF 5'000.00. Subeventualiter wolle die Beklagte schuldig erkannt werden, binnen 4 Wochen in die rechtswirksame Übertragung von 50% der von ihr gehaltenen Aktien oder Geschäftsanteile an der ***** einzuwilligen sowie sämtliche dafür notwendigen Erklärungen abzugeben und Unterschriften zu leisten; sub subeventualiter diese Leistung Zug um Zug gegen Bezahlung eines Betrages zu den voraussichtlichen Kosten für die Beendigung und Liquidation der Beklagten in Höhe von CHF 5'000.00. Zusammengefasst brachte die Klägerin dazu vor, dass sich aus den Beistatuten unter § 2 b) bb) unmissverständlich ergebe, dass im Falle der Trennung oder Scheidung der Ehe zwischen *****und ***** die Stiftung aufzulösen und das Vermögen der Stiftung abzüglich der Kosten für die Auflösung und Liquidation zu verteilen sei. Sollte *****die Trennung oder Scheidung beantragen, habe ***** Anspruch auf 100%, sollte ***** die Trennung oder Scheidung beantragen, habe sie Anspruch auf 50%. Das einzige nennenswerte Vermögen der Beklagten seien Aktien oder Geschäftsanteile mit einem Nominalwert von DKK 62‘500.00 an der in Dänemark domizilierten ***** (vormals *****). Die ***** sei im Jahr 2002 von *****gegründet und später in ***** umbenannt worden. Mit Schenkungsvertrag vom 26.10.2016 habe *****sämtliche Aktien / Geschäftsanteile an der (damals noch) ***** mit einem Nominalwert von DKK 125‘000.00 unentgeltlich und ohne sonstige Gegenleistung an die ***** Foundation übertragen. Die ***** Foundation sei eine Stiftung nach liechtensteinischem Recht, die am 25.10.2016 im Auftrag des *****errichtet worden sei. Mitglieder des Stiftungsrates seien RA Dr. iur. *****, RA *****und *****. Begünstigter der ***** Foundation sei primär *****. Die Klägerin habe niemals dem Kreis des Begünstigten der ***** Foundation angehört. Zwischen der Klägerin und *****sei es bereits im Herbst 2016 erstmals zu einer Trennung gekommen, im Laufe des Jahres 2019 hätten sie sich aber wieder versöhnt. In diesem Zusammenhang habe ***** am 11.06.2019 als Stifter einen Letter of Wishes an den Stiftungsrat der ***** Foundation adressiert. Demnach hätte auch die Klägerin neben *****Begünstigte der ***** Foundation werden sollen. Für den Fall der Trennung oder Scheidung hätte nach dem Willen des Stifters gelten sollen, dass ***** 50% der Anteile an der ***** erhalte. Falls ***** die Trennung oder Scheidung beantrage, hingegen 25% der Anteile an der *****. Dieser Letter of Wishes sei von *****unterschrieben und auch von der Klägerin mitunterzeichnet worden. Sodann sei dieser dem Stiftungsrat der ***** Foundation übermittelt worden. Zwischen Juni und September 2019 hätten die Klägerin und *****abweichend vom Letter of Wishes vom 11.06.2019 vereinbart, dass die Klägerin nicht Begünstigte der ***** Foundation werde, sondern dass eine zweite Stiftung, die Beklagte, errichtet werde, an welche von der ***** Foundation 50% der Aktien / Geschäftsanteile an der ***** übertragen werden und an welcher *****und die Klägerin begünstigt sein sollten. Für den Fall einer Trennung oder Scheidung sollte auch in Bezug auf die Beklagte das gelten, was bereits im Letter of Wishes vom 11.06.2019 niedergeschrieben worden sei. Aus den Beistatuten der Beklagten und unter Berücksichtigung des eindeutigen Stifterwillens, der auch in dem an den Stiftungsrat der ***** Foundation gerichteten Letter of Wishes vom 11.06.2019 seinen Niederschlag gefunden habe, ergebe sich, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten einen klagbaren Anspruch auf Übertragung von 50% der von der Beklagten gehaltenen Aktien oder Geschäftsanteile an der ***** habe. Dies sei auch den Mitgliedern des Stiftungsrates der Beklagten bewusst, deren Wissen sich die Beklagte zurechnen lassen müsse. Trotz mehrfacher Aufforderung sei die Beklagte diesem Ansuchen der Klägerin bisher nicht nachgekommen. Grund dafür dürfte sein, dass *****einen Ausschüttungsbeschluss des Stiftungsrates verhindere, weil er befürchte, dass die Klägerin als Mitgesellschafterin der ***** von ihren Rechten Gebrauch machen und Einsichtnahme in die Geschäftsbücher nehmen könnte. Daraus lasse sich vermutlich erkennen, dass *****als Geschäftsführer der ***** durch Misswirtschaft hohe Verluste zu verantworten habe und seine Stellung dazu missbraucht habe, um sich selbst unrechtmässige finanzielle Vorteile zu verschaffen, wodurch auch die Klägerin als Begünstigte geschädigt worden sei. Der Hinweis der Beklagten, dass die Übertragung der Aktien oder Geschäftsanteile an die Klägerin davon abhängig zu machen sei, dass zunächst der Preis für die allfällige Weiterveräusserung an die ***** festgelegt werden müsse, sei unstatthaft. Einen Betrag von CHF 5‘000.00 als Beitrag zu den Kosten für die Beendigung für die Stiftung würde die Klägerin mit Hilfe der finanziellen Unterstützung von dritter Seite jederzeit bezahlen, sofern Zug um Zug die Übertragung der 50% der von ihr gehaltenen Aktien oder Geschäftsanteile an der ***** erfolgen würde. Nachdem das primär durchzuführende Schiedsverfahren daran gescheitert sei, dass die Beklagte die dafür notwendigen Kosten nicht erlegt habe, sei der ordentliche Rechtsweg zulässig.
3. Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete zusammengefasst ein, dass der Letter of Wishes vom 11.06.2019 an den Stiftungsrat der ***** Foundation gerichtet gewesen sei und im Rahmen der Stiftungserrichtung der Beklagten nicht bekannt gegeben worden sei. Die Klägerin sei offensichtlich Ermessensbegünstigte der Beklagten und habe keinen Anspruch auf Ausschüttung von Vermögenswerten. Begünstigte mit Rechtsanspruch (Begünstigtenberechtigte) seien laut § 6 Abs 1 Stiftungsgesetz diejenigen, denen gemäss Stiftungsurkunde, Stiftungszusatzurkunde oder Reglement ein rechtlicher Anspruch auf einen Vorteil aus dem Stiftungsvermögen oder den Stiftungserträgnissen zukomme. Dabei sei vorausgesetzt, dass im Zusammenhang mit der blossen Bestimmbarkeit der Höhe des rechtlichen Anspruches jegliches Ermessen des Stiftungsrates ausgeschlossen sei und sich die Höhe der Begünstigung aufgrund objektiver Kriterien ohne Ausübung eines Ermessens bestimmen lasse. Ein klagbarer Anspruch stehe dann zu, wenn der Berechtigte einen in den Stiftungsdokumenten normierten, der Höhe und der Zeit nach bestimmten konkreten Anspruch auf Ausschüttung habe. Aus den Stiftungsdokumenten der Beklagten ergebe sich unmissverständlich, dass die Klägerin keinen klagbaren Anspruch auf Ausschüttung von Vermögenswerten habe. Insbesondere habe sie keinen Rechtsanspruch auf Übertragung von ganz bestimmten Vermögenswerten der Beklagten, nämlich von Aktien oder Geschäftsanteilen der Beklagten. Ein solcher Anspruch ergebe sich aus den Stiftungsdokumenten nicht, geschweige denn sei ein solcher Anspruch ausdrücklich vorgesehen. Vielmehr ergebe sich aus den Beistatuten, dass für den Fall der Scheidung die Stiftung aufgelöst und die Vermögenswerte der Stiftung abzüglich der Kosten der Liquidation ausgeschüttet werden sollten. Bei diesem Vorgehen seien alle anstehenden Entscheidungen des Stiftungsrates Ermessensentscheide, so etwa die Modalitäten der Durchführung der Liquidation, Höhe und Fälligkeit der Ausschüttung, Art der Ausschüttung als Liquidität oder in Sachwerten etc. Eine sachgerechte Lösung könne nur im Einvernehmen sämtlicher Beteiligten gefunden werden. Würde die Stiftung in Liquidation gesetzt, müssten die Liquidatoren das Vermögen der Stiftung versilbern. Diese Vorgangsweise könne nur gewählt werden, wenn die Versilberung erfolgversprechend vorgenommen werden könne. Zudem stelle sich die Frage, ob beide Erstbegünstigten die Hälfte der Vermögenswerte der Stiftung ausgeschüttet haben möchten. Keinem Begünstigten könne gegen dessen Willen eine Ausschüttung aufgezwungen werden.
4. Das Fürstliche Landgericht wies mit Urteil vom 29.03.2022 (ON 42) das Hauptbegehren ab und gab dem ersten Eventualbegehren statt. Dabei ging das Erstgericht von der oben zu Punkt 1. bzw nachfolgend wiedergegebenen Sachverhaltsgrundlage aus: „*****war zum damaligen Zeitpunkt (Anmerkung des Senates: Zeitpunkt der Versöhnung im Jahr 2019) Mitglied des Stiftungsrates und einziger Erstbegünstigter der ***** Foundation, welche am 27.10.2016 im Liechtensteinischen Handelsregister hinterlegt wurde. Weitere Mitglieder des Stiftungsrates waren Dr. ***** und RA *****(Beilage AA). Im Zusammenhang mit der Versöhnung übermittelte *****als Stifter an den Stiftungsrat der ***** Foundation Vaduz einen Letter of Wishes vom 11.06.2019, welcher auch von der Klägerin, bezeichnet als Begünstigte, mitunterfertigt war. Einleitend hielt ***** ***** fest, dass damit sein Letter of Wishes vom 26.10.2016 ersetzt wird. Zu seinen Lebzeiten und während der bestehenden Ehe zwischen ihm und seiner Ehefrau, der Klägerin sollen diese die alleinigen Begünstigten der Erträge und des Kapitals der Stiftung sein. Unter Punkt 4. wurde wörtlich wie folgt festgehalten: Bei Trennung oder Scheidung erhält ***** eine abschliessende einmalige Ausschüttung nach den folgenden Regeln: Im Falle, dass ich die Trennung oder Scheidung beantrage, erhält ***** 50% der Anteile an der *****. Falls ***** die Trennung oder Scheidung beantragt, erhält ***** 25% der Anteile an der *****. Unmittelbar nachdem ***** die Ausschüttung von Anteilen an der ***** erhalten hat, ist ***** verpflichtet, diese Anteile an die ***** zurückzuverkaufen, und zwar zu einem Preis, der zum Zeitpunkt der Antragsstellung bewertet wird. Der Stiftungsrat ist dann verpflichtet, auf einer Gesellschafterversammlung der ***** für den Beschluss zum Kauf der Anteile zu dem bewerteten Preis zu stimmen. … (Beilage AB). In weiterer Folge kam es zur Überlegung, neben der ***** Foundation eine zweite Stiftung, nämlich die Beklagte, zu gründen und in diese neu gegründete Stiftung 50% der Anteile an der *****, welche zu 100% von der ***** ***** gehalten wurden, zu übertragen. Nähere Details dazu, insbesondere welche Überlegungen damit verbunden waren, von wem insoweit die Initiative ausging, können nicht festgestellt werden. Jedenfalls kam es in weiterer Folge zu einem Schriftwechsel zwischen der Anwältin der Klägerin ***** und ***** von der Advocatur *****sowie des Stiftungsrates *****zu einem E-Mailverkehr. So schrieb ***** am 15.08.2019 per Email, dass die Klägerin wünsche, dass sie auch Mitglied des Stiftungsrates der neuen Stiftung sein soll. Sie würde auch präferieren, dass sie gemeinsam mit *****Stifterin der neuen Stiftung wird. Des Weiteren teilte sie mit, dass sie verstanden habe, dass das Konzept dieser Stiftung während der Dauer der Ehe zwischen *****und der Klägerin diskretionär (im Sinne einer Ermessensstiftung) ausgerichtet sei, dies mit fixierten Elementen für den Fall der Trennung oder Scheidung der Ehe bzw. des Todes eines der beiden. Dann solle das Gleiche erfolgen, wie unter Punkt 4.1 des Letter of Wishes vom 11.06.2019 vereinbart (Beilage T). Im Weiteren wurden die Stiftungsurkunden, nämlich die Statuten und Beistatuten der neu zu gründenden Beklagten diskutiert. Am 29.08.2019 schrieb *****an *****, dass die Parteien bei einem Treffen zwischen *****, *****, der Klägerin und *****einig waren, dass im Fall der Scheidung oder Trennung 50% der Aktien der ***** an die Klägerin gehen sollten, sollte von dieser die Scheidung/Trennung ausgehen, 25% dieser Aktien. Durch die Übertragung von 50% der Aktienanteile der ***** Foundation an die neu zu gründende Stiftung würde sich dies insoweit ändern, dass die Klägerin im Fall der Scheidung/Trennung 100% der Anteile und im Falle, dass diese von ihr ausgehen würde, 50% der Anteile erhalten müsste. In diesem Zusammenhang wurden noch sonstige Vorschläge von *****im Zusammenhang mit der Gründung der Beklagten unterbreitet. Diese Vorschläge wurden in weiterer Folge von ***** bearbeitet und soweit ihrerseits für notwendig erachtet, korrigiert und ergänzt. Der Punkt betreffend die Übertragung der ***** Anteile im Falle der Trennung/Scheidung wurde seitens ***** nicht kommentiert (Beilage U).“ In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass für diesen Streit gemäss den Statuten der Beklagten die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts mit Sitz in Vaduz vorgesehen sei. Davon sei aber durch die rügelose Einlassung der Beklagten in den Rechtsstreit einvernehmlich abgegangen worden. Nach § 2 b) bb) der Beistatuten sei im Fall der Trennung der Ehe zwischen *****und der Klägerin die Stiftung zwingend aufzulösen. Sollte die Trennung auf Grund einer Initiative der Klägerin erfolgen, habe sie Anspruch auf Ausschüttung von 50% der Vermögenswerte der Stiftung, abzüglich der Kosten der Liquidation. Den Stiftungsräten der Beklagten, die auch Stiftungsräte der ***** Foundation seien, sei der Inhalt des Letter of Wishes vom 11.06.2019 bekannt. Daraus ergäben sich die Überlegungen zur Auflösung der Stiftung und der Zuteilung der Vermögenswerte im Fall der Trennung der Eheleute. Dem Stiftungsrat sei in diesem Zusammenhang kein Ermessen eingeräumt. Vielmehr bestehe ein Anspruch der Klägerin auf 50% der Anteile/Aktien an der *****. Allerdings sei Zug um Zug von der Klägerin der Betrag von CHF 5'000.00 zur Abdeckung der mutmasslichen Kosten der Liquidation zu leisten.
5. Das Fürstliche Obergericht hob mit dem angefochtenen Beschluss vom 23.11.2022 (ON 69) über Berufung der Beklagten die erstinstanzliche Entscheidung unter Setzung eines Rechtskraftvorbehaltes auf. Es stimmte dem Erstgericht darin zu, dass die Klägerin als Begünstigungsberechtigte grundsätzlich Anspruch auf die eingeforderte Leistung (Übertragung der Aktien/Geschäftsanteile) habe. Allerdings bestünden hinsichtlich der Zug-um-Zug-Leistung ein Begründungsmangel und sekundäre Feststellungsmängel, die zur Aufhebung des Ersturteils führten. Zu den dazu angestellten Erwägungen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen näher Stellung genommen werden.
6. Die Klägerin und die Beklagte richten gegen die Berufungsentscheidung ihre jeweils rechtzeitigen Rekurse (§ 487 Abs 1 Ziff 3 ZPO). Nach der Rekurserklärung bekämpft die Klägerin den Beschluss ON 69 soweit, als das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Ergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen worden sei. Dazu werden eine Rechts- und eine Verfahrensrüge in Bezug auf das Berufungsverfahren ausgeführt. Abschliessend wird beantragt, in Abänderung des angefochtenen Beschlusses das Ersturteil wiederherzustellen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte führt in ihrem Rekurs aus, den Beschluss ON 69 „seinem ganzen Inhalt nach und seiner Begründung nach“ anzufechten. Als Rekursgründe werden unrichtige rechtliche Beurteilung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens und „sonstige Verfahrensmängel“ geltend gemacht. Ihre Rekursausführungen münden in einen Abänderungsantrag im Sinn einer gänzlichen Klagsabweisung. Hilfsweise wird ebenfalls ein Aufhebungsantrag gestellt.
7. Beide Parteien erstatteten fristgerecht Rechtsmittelbeantwortungen, in denen jeweils beantragt wird, dem gegnerischen Rekurs keine Folge zu geben.
8. Die Rekurse sind gemäss § 487 Abs 1 Ziff 3 ZPO zulässig. Während sich der Rekurs der Klägerin als nicht berechtigt erweist, war dem Abänderungsantrag der Beklagten stattzugeben. Auf die in den Rechtsmittelschriftsätzen enthaltenen Ausführungen wird nachfolgend Bezug genommen, soweit dies für die Entscheidungsgründe erforderlich ist.
8.1. Dem Wortlaut des Tenors der angefochtenen Entscheidung nach hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil auch in seinem das Hauptbegehren abweisenden Teil aufgehoben, obwohl dieses insoweit unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (vgl ON 43 S 4 oben). Allerdings ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses (vgl insbesondere Erw 10), dass das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in seinem den ersten Eventualantrag stattgebenden Teil aufheben wollte. Dementsprechend wird eine Nichtigkeit dieser Entscheidung wegen Verstosses gegen die Rechtskraft in den nunmehr zu behandelnden Rekursen nicht geltend gemacht. Sohin ist darauf nicht weiter einzugehen.
8.2. Das Erstgericht hat die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts verneint und seine Zuständigkeit bejaht. Dies wurde im Berufungsverfahren nicht gerügt und auch nicht näher behandelt. Das Erstgericht hat damit seine Zuständigkeit mit einer auch den Fürstlichen Obersten Gerichtshof bindenden rechtskräftigen Entscheidung bejaht. Weitere Erörterungen dazu erübrigen sich somit (vgl allgemein zur Zuständigkeit im Verhältnis zu einem Schiedsgericht RIS-Justiz RS0039844, RIS-Justiz RS0039817).
8.3. Entgegen dem Standpunkt der Beklagten (vgl ua ON 43 S 19) handelt es sich bei den unterschiedlichen Klagsanträgen der Klägerin sehr wohl um Haupt- und Eventualbegehren. Daran ändert auch nichts, dass man wie die Beklagte in den Eventualbegehren allenfalls blosse Modifikationen des Hauptbegehrens sehen könnte. Entscheidend ist, dass jedes Begehren ein anderes Rechtsschutzziel anstrebt als die übrigen Anträge, und zwar jeweils nur für den Fall, in dem das voraus genannte Begehren nicht erfolgreich sein sollte. Die Parteien haben in den nunmehr vorliegenden Rechtsmitteln nicht den Antrag gestellt, das Rechtsmittelgericht wolle dann, wenn das erste Eventualbegehren von ihm abgewiesen werde, über die nachfolgenden Eventualbegehren entscheiden. Bei der gegebenen Verfahrenskonstellation ist dies aber auch nicht erforderlich. Vielmehr muss der Fürstliche Oberste Gerichtshof, wenn er nunmehr auch das erste Eventualbegehren abweist, über die weiteren Eventualbegehren entscheiden (vgl 6 Ob 104/11d und RIS-Justiz RS0041490[T6]).
8.4. Die Klägerin wohnt in Dänemark. Somit ist ein relevanter Auslandsbezug gegeben. Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte und das Erstgericht haben ihre rechtlichen Beurteilungen implizit und teilweise ausdrücklich durchwegs auf liechtensteinisches Sachrecht gestützt. Das Berufungsgericht hat diese Sichtweise unter Hinweis auf die Statuten (Beilage W § 2 Ziffer 3) als zutreffend erachtet (Erw 7.7 Abs 2). Dies wird von den Parteien in den vorliegenden Rechtsmittelschriftsätzen nicht gerügt, sodass auch darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl OGH 07.10.2022 07 CG.2022.43 GE 2022, 238 Erw 8.1. mwN).
8.5. Ausgangspunkt für die weiteren Betrachtungen zur Sache ist folgende Rechtslage:
8.5.1. Nach Art 552 § 5 Abs 1 PGR gilt unter anderem als Begünstigter diejenige natürliche Person, die unter gewissen - in der genannten Bestimmung zitierten Umständen - zu irgendeinem Zeitpunkt während des Rechtsbestands der Stiftung oder bei ihrer Beendigung (Hervorhebung durch den Senat) in den Genuss eines wirtschaftlichen Vorteils aus der Stiftung (Begünstigung) kommt oder kommen kann. Abs 2 dieser Norm unterscheidet zwischen Begünstigungsberechtigten, Anwartschaftsberechtigten, Ermessensbegünstigten und Letztbegünstigten. Letztbegünstigter ist nach Art 552 § 8 Abs 1 PGR derjenige, dem gemäss Stiftungsurkunde oder Stiftungszusatzurkunde ein nach Durchführung der Liquidation der Stiftung verbleibendes Vermögen (Hervorhebung durch den Senat) zukommen soll. In der Literatur wird der Letztbegünstigte als jene natürliche oder juristische Person gesehen, die Anspruch auf Ausschüttung des Liquidationserlöses nach Auflösung der Stiftung hat. Dem Inhalt nach ist die entstandene Letztbegünstigung eine Begünstigungsberechtigung. Sie ist primär ein Geldanspruch (arg Art. 136 PGR: Versilberung der Aktiven). Die nach Auflösung im Liquidationsverfahren geltende Pflicht zur Versilberung soll die Schaffung eines verteilbaren Geldvermögens bewirken. Die Stiftungsurkunde oder -zusatzurkunde kann aber auch die Naturalerfüllung vorsehen. Sofern Gläubiger befriedigt sind, wird der Letztbegünstigte auch die Wahl haben, Naturalerfüllung zu verlangen, weil ein eigenes Interesse der Stiftung nicht erkennbar ist, den Liquidationserlös auf jeden Fall in Geld zu leisten (Lorenz in Heiss/Lorenz/Schauer, Kommentar zum liechtensteinischen Stiftungsrecht2 Art 552 § 8 PGR Rz 1 und Fn 1). Die zitierte Rechtslage (vgl insbesondere Art 552 § 5 Abs 2 PGR) unterscheidet wie erwähnt bei den Begünstigten einer Stiftung zwischen Begünstigungsberechtigten, Anwartschaftsberechtigten, Ermessensbegünstigten und Letztbegünstigten. Dementsprechend orientieren sich die Grundlagen für Ansprüche des Letztbegünstigten gegen die Stiftung nicht ohne weiteres an den Rechtstellungen von Begünstigungsberechtigten und Ermessensbegünstigten. Daher kann sich beispielsweise aus den Stiftungsdokumenten ergeben, dass auch ein Ermessensbegünstigter einen unbedingten, nicht vom Ermessen des Stiftungsrats abhängigen Anspruch auf Ausschüttung des Stiftungsvermögens im Sinn des Art 552 § 8 Abs 1 PGR hat. Die Beantwortung der Frage, ob die Rechtsstellung der Klägerin innerhalb der Beklagten als Begünstigungsberechtigte oder Ermessensbegünstigte zu qualifizieren ist, erübrigt sich daher. Damit bedarf es dazu keiner weiteren Erörterungen. Die Begünstigten sind nicht Träger des Vermögens der Stiftung, sondern verfügen nur über einen unter bestimmten Umständen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Zuwendung bestimmter Vorteile. Auch in einem solchen Fall stünde das Vermögen der Stiftung den Begünstigten nur bei entsprechender statutarischer Regelung im Fall der Beendigung der Stiftung unter anderem von Gesetzes wegen oder durch Auflösung gemäss den Statuten zu. Die Auflösung richtet sich nach den Bestimmungen über die Liquidation, wobei das Liquidationsergebnis unter den Begünstigten zu verteilen ist (vgl Art 130, 138 PGR; vgl dazu LES 2002, 162 Erw 9.3.; vgl Gasser, Liechtensteinisches Stiftungsrecht2 Art 552 § 39 PGR Rz 8 unter Hinweis auf LES 2002, 162). Nach dem bereits zitierten Art 136 Abs 1 PGR haben die Liquidatoren unter anderem einer Stiftung die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verbindlichkeiten der Verbandsperson, soweit es das Vermögen zulässt, nach der insolvenzrechtlichen Rangordnung zu erfüllen und die Aktiven zu versilbern, und noch ausstehende Mitgliederleistungen, soweit sie zur Deckung der Passiven erforderlich sind, einzuziehen. Ihrem Wortlaut nach ist diese Norm als zwingende Bestimmung formuliert. Laut Roth in Heiss/Lorenz/Schauer Art 136 Rz 6 entscheidet allerdings der Liquidator eigenverantwortlich, in welcher Weise er dem entspricht.
8.5.2. Die Stiftungsräte sind unter anderem zu allen Geschäftshandlungen im Rahmen des Stiftungszwecks befugt und mit aller Sorgfalt auch verpflichtet. Sie tragen die Letztverantwortung und sind an das Gesetz gebunden (vgl dazu die auch nach den beiderseitigen Standpunkten unbedenkliche Stiftungsurkunde Beilage W § 13 Punkt 1). Bei ihren Handlungen haben sie Sorgfalts- und Treuepflichten zu befolgen und tragen die volle Verantwortlichkeit nach aussen, insbesondere gegenüber den Gläubigern der Stiftung (vgl dazu LES 2002, 162 Erw 8.1. aE). Entsprechendes gilt für die Liquidatoren (vgl Art 134 Abs 3 und 4 PGR).
8.5.3. Wie schon vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, sind Stiftungsurkunden (Statuten, Beistatuten bzw Reglemente) als einseitige nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen nach dem Willensprinzip auszulegen. Auch bei dieser Auslegung ist aber schon gemäss dem für alle letztwilligen Verfügungen geltenden Grundsatz des § 655 ABGB (entspricht dem mittlerweile aufgehobenen § 655 öABGB) zunächst und primär von der gewöhnlichen Bedeutung der Worte auszugehen, wobei der gesamte Inhalt der Statuten und Beistatuten in deren Gesamtzusammenhang zu betrachten ist. Solchermassen rechtfertigt der Wortlaut einer letztwilligen Verfügung bzw der Statuten auch bei Auslegung nach dem Willensprinzip durchaus Schlussfolgerungen, die aus ihm gezogen werden können. Dazu können auch ausserhalb der Stiftungsurkunde liegende Umstände, wie beispielsweise Erklärungen und Vereinbarungen des Auftraggebers bzw Stifters mit dem Stiftungserrichter, herangezogen werden. Die Berücksichtigung solcher Umstände und Erklärungen setzt aber unabdingbar voraus, dass die vom Auftraggeber bzw Stifter verfolgte Absicht und das erzielte Auslegungsergebnis einen ausreichenden Niederschlag in den Statuten gefunden haben. Unzulässig ist es, dass ein Wille, der nicht einmal von einer von mehreren Deutungen des Wortlautes gedeckt ist, in die Statuten hineininterpretiert wird. Dieses Postulat entspricht der insbesondere auch für letztwillige Verfügungen vertretenen sogenannten Andeutungstheorie, wonach bei der Auslegung zwar grundsätzlich die Begleitumstände und formalen Nebenabreden berücksichtigt werden dürfen; diese Berücksichtigung findet aber ihre Grenzen darin, dass für den zu ermittelnden Willen des Erblassers (Stifters) ein konkreter und hinreichender Anhaltspunkt in der Urkunde (Testament, Stiftungsurkunde) zu finden ist. Einen Anhaltspunkt für die Auslegung von Statuten und des Reglements kann auch der Stiftungszweck bieten. Besteht dieser beispielsweise darin, jemanden durch Zuwendungen zu unterstützen, so impliziert dies für sich und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, ihm fortlaufend wirtschaftliche Vorteile zu gewähren, um ihm ein seinen Lebensverhältnissen angepasstes Auskommen zu sichern, nicht aber die einmalige Ausschüttung des Stiftungskapitals (OGH 01.02.2019 zu 03 CG.2012.236, teilweise veröffentlicht in LES 2019, 36 Erw 8.2.3.2.; vgl OGH 01.02.2019 zu 09 CG.2016.416 LES 2019, 47 Erw 12.3., 12.4.). Bei der fiduziarischen Errichtung einer Stiftung - wie hier - ist an sich der liechtensteinische Treuhänder und nicht der Auftraggeber (der sogenannte wirtschaftliche Stifter) als Stifter anzusehen, dem damit allfällige Stifterrechte unter anderem auch auf Widerruf der Stiftung zukommen, sofern er sich solche in den Statuten vorbehalten hat. Aber selbst dann, wenn liechtensteinische Treuhandunternehmen als Stifter anzusehen sind, ist im Fall dieser fiduziarischen Stiftungserrichtung bei der Auslegung des Stiftungsgeschäfts und der Statuten auch auf den Willen des Auftraggebers als sogenannter wirtschaftlicher Stifter abzustellen, umso mehr, als sich ja in aller Regel in den Bestimmungen der Stiftungsurkunde nicht der Wille des Bevollmächtigten bzw Treuhänders, sondern derjenige des wirtschaftlichen Stifters manifestiert (OGH 04.05.2018 zu 03 CG.2016.312 LES 2018, 146 PSR 2018/33 Erw 8.5.6.). Die Stiftungserrichtungsurkunde, die Statuten und die Beistatuten, die drei verschiedene Dokumente darstellen, sind im allgemeinen insgesamt als eine Einheit zu sehen. Bei einem derart gegebenen Gesamtzusammenhang geht aber nicht die eine Bestimmung dem anderen Teil einer anderen Bestimmung vor. Vielmehr sind diese Bestimmungen zusammen zu sehen. Wie erwähnt ist bei der Auslegung von Stiftungsurkunden zunächst und primär von der gewöhnlichen Bedeutung der Worte auszugehen, wobei der gesamte Inhalt der Statuten und Beistatuten in deren Gesamtzusammenhang zu betrachten ist. Anderes kann gelten, wenn zwischen den Inhalten der Stiftungsurkunden Widersprüchlichkeiten bestehen (vgl dazu die auch nach den beiderseitigen Standpunkten unbedenklichen Stiftungsurkunden Beilagen W § 16 Punkt 1 und X § 6; vgl OGH 03.12.2015 zu 07 CG.2014.195 GE 2017, 36 insbesondere Erw 9.8.; vgl LES 2019, 36; zu all dem OGH 04.02.2022 zu 08 CG.2018.269 Erw 11.6.1. ff mwN).
8.6. Von diesen grundsätzlichen Erwägungen ausgehend ist zu den von den Vorinstanzen und den Parteien vertretenen Rechtsmeinungen und Prozessstandpunkten Folgendes festzuhalten:
8.6.1. Ein besonderer Wille des Stifters, der hier für die Auslegung der zitierten Stiftungsdokumente von Relevanz sein könnte, wurde nicht behauptet (zum erwähnten Letter of Wishes und dem möglichen Inhalt eines Beratungsgesprächs im Vorfeld der Stiftungserrichtung vgl noch weiter unten). Es ist daher vor allem vom Wortlaut dieser Bestimmungen und vom Stiftungszweck auszugehen.
8.6.2. Die Statuten der Beklagten sehen laut der von der Klägerin vorgelegten Übersetzung unter § 18 (Auflösung der Stiftung) Punkt 2 Folgendes vor: „Im Fall der Auflösung wird das nach Begleichung aller Verbindlichkeiten verbleibende Stiftungsvermögen an die Begünstigten gemäss den Bestimmungen der Beistatuten oder an den in dem Beistatut bestimmten Endbegünstigten verteilt.“ Im Beistatut der Beklagten ist demnach unter § 2 b) bb) angeführt, dass bei Trennung oder Scheidung der Ehe zwischen *****und der Klägerin die Stiftung aufgelöst und das Vermögen der Stiftung abzüglich der Kosten für die Auflösung und Liquidation verteilt wird. Falls *****die Trennung oder Scheidung beantragt, hat die Klägerin „Anspruch auf 100%“, falls sie dies beantragt, „hat sie Anspruch auf 50%“ des Vermögens, abzüglich der Kosten für die Auflösung und Liquidation der Stiftung. Der Rest des Vermögens ist demnach, falls vorhanden, an die ***** auszuschütten. Nach dem massgeblichen englischen Originalwortlaut von § 2 b) bb) der Beistatuten (vgl dazu auch die nach den beiderseitigen Standpunkten unbedenkliche Stiftungszusatzurkunde Beilage X) wird für den Fall der Trennung oder Scheidung der Eheleute unter anderem Folgendes bestimmt: „… the foundation shall be dissolved …“. Übersetzt in das Deutsche wird nach dem Ersturteil und der von der Klägerin vorgelegten Übersetzung formuliert, dass die Beklagte in diesem Fall „aufgelöst wird“. In gleicher Weise ist demnach geregelt, dass das Vermögen (im Original: „assets“) der Stiftung „abzüglich der Kosten für die Auflösung und Liquidation wie folgt verteilt wird“ (im Original: „...shall be distributed as follows…“). Überschrieben sind diese Formulierungen dahin, dass “die Ermittlung des konkreten Vorteils nach den folgenden Regeln erfolgt:...“ (im Original: „...shall follow the following rules:…“). Dies lässt sich ohne weiteres auch dahin übersetzen, dass in diesem Sinn vorgegangen werden „soll“. Der Begriff „rules“ umfasst auch die deutschen Bedeutungen „Regel“, „Vorschrift“, „Norm“ und Ähnliches. Daran schliesst sich eine Regelung an, die verhältnismässig sehr konkret und bestimmt ist, wenn man sie mit Urkunden vergleicht, die nach der Gerichtserfahrung (§ 269 ZPO) in ähnlichen Fällen verwendet werden. Daraus ergeben sich insgesamt Formulierungen, die - wie gesagt nicht für die während des Bestehens der Stiftung vorzunehmenden Ausschüttungen, sondern für die im Fall der Trennung der Eheleute angesprochene Auflösung der Beklagten - nach dem Gesetz zulässige, ganz konkrete, bestimmende und damit für den Stiftungsrat bzw die Liquidatoren bindende Regelungen enthalten. Mit einer entsprechender Bestimmtheit ist in § 18 der Statuten der Beklagten (vgl dazu die nach den beiderseitigen Standpunkten unbedenkliche Stiftungsurkunde Beilage W) geregelt, dass im Fall der Auflösung der Beklagten nach Begleichung aller Verbindlichkeiten das verbleibende Stiftungsvermögen an die Begünstigten gemäss den Bestimmungen der Beistatuten oder an den in den Beistatut bestimmten Endbegünstigten verteilt werden „soll“ bzw „wird“ („…shall be distributed...“) In diesem Zusammenhang wird auch jeweils der Begriff „assets“ verwendet, der sich insbesondere mit den Worten „Vermögen“ bzw „Vermögenswerte“ übersetzen lässt, und damit eine sehr allgemein gehaltene Formulierung enthält, die zwar im Besitz der Beklagten befindliche „Aktien/Geschäftsanteile“ umfassen kann, sich aber nicht auf ausschliesslich diese reduzieren lässt. Dazu kommt, dass allfällige Verbindlichkeiten der Stiftung sowie die Kosten für die Auflösung und Liquidation, die ja nach den unstrittigen Standpunkten beider Parteien und der allgemeinen Gerichtserfahrung anfallen werden, gewöhnlich nicht mit den von der Beklagten gehaltenen „Aktien/Geschäftsanteilen“ beglichen werden können. Nach dem Wortlaut der massgeblichen Bestimmungen ist also klar, dass die Stiftung im vorliegenden Fall aufzulösen ist und dass sodann alle Verbindlichkeiten zu begleichen und das verbleibende Stiftungsvermögen in der in den Beistatuten vorgesehenen Weise an die Begünstigten zu verteilen ist. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Damit ist nach dem Wortlaut der Stiftungsdokumente davon auszugehen, dass die Stiftungsräte der Beklagten nach Art 136 PGR vorzugehen und dementsprechend unter anderem die Aktiven zu versilbern haben werden.
8.6.3. Der Zweck der beklagten Stiftung besteht nach der auch nach den beiderseitigen Standpunkten unbedenklichen Stiftungsurkunde Beilage W § 5 Punkt 1 insbesondere in der Gewährung von wirtschaftlichen Vorteilen an die Begünstigten. Im Allgemeinen erfolgen solche Begünstigungen durch die Zuwendung von pekuniären Mitteln und nicht durch Wertpapiere, wie dies hier wohl auch während des Bestehens der Stiftung der Fall ist und war. Dafür, dass dies bei der Ausschüttung an die Letztbegünstigten anders sein sollte, gibt es keine Anhaltspunkte. Tatsächlich sind keine Hinweise erkennbar, dass der Wille des Stifters darauf ausgerichtet war, der Klägerin die „Aktien/Geschäftsanteile“ mit allen damit nach dänischem Recht allenfalls verbundenen Rechten und Pflichten zukommen zu lassen. Auch die Bestimmung über den Stiftungszweck sagt jedenfalls ihrem Wortlaut, aber auch ihrem Gesamtzusammenhang nach nichts darüber aus, ob die Letztbegünstigten einen Naturalanspruch besitzen oder nicht, sodass auch deshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
8.6.4. Anhaltspunkte, die berechtigerweise eine andere Auslegung der Stiftungsdokumente zuliessen, wurden nicht vorgetragen. Wie ebenfalls bereits dargelegt wurde, sind die Stiftungsräte und die Liquidatoren verpflichtet, ihre Tätigkeit unter anderem der gesetzlichen Lage entsprechend auszuüben. Es kann daher mit Grund angenommen werden, dass diese Vorgangsweise auch dem Stifterwillen, der nicht wirksam eine ungesetzliche Vorgangsweise vorsehen kann, entspricht. Dafür, dass die Klägerin Anspruch auf Übertragung von 50 % der von der Beklagten gehaltenen „Aktien/Geschäftsanteile“ hätte, sind in den Stiftungsdokumenten nicht die geringsten Anhaltspunkte angeführt. Selbst wenn daher ein in diese Richtung gehender Wille des Stifters bestanden hätte und in dem Letter of Wishes vom 11.06.2019 sowie in einem Beratungsgespräch hinreichend geäussert worden wäre (vgl dazu die nachfolgenden Erwägungen zu 8.6.5.), kann diesem im Sinn der Andeutungstheorie keine Bedeutung zukommen. Dazu sei am Rande angemerkt, dass sich die Behauptungen zu diesem Beratungsgespräch in Mutmassungen erschöpfen und damit das dazu erstattete Beweisanbot auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft (ON 26 S 7 unten, S 8; ua OGH 12.01.2018 03 CG.2015.433 GE 2019, 78 Erw 8.1.3.).
8.6.5. Aus dem genannten Letter of Wishes vom 11.06.2019 (die ***** wird darin noch mit ihrer früheren Firma ***** bezeichnet) ergibt sich nichts anderes (Beilage AB). Ein solches Dokument, dass übrigens gewöhnlich bei Ermessensstiftungen im Zusammenhang mit dem vom Stiftungsrat auszuübenden Ermessen errichtet wird (Lorenz Art 552 § 9 PGR Rz 105; vgl Gasser Art 552 § 18 Rz 3), ist für die Stiftungsräte nicht verbindlich (LES 2008, 272; vgl Gasser Art 552 § 18 Rz 3). Ausserdem ergibt sich aus der auch nach den beiderseitigen Standpunkten insoweit unbedenklichen Urkunde Beilage AB (Punkt 4), dass die Klägerin laut dem gemeinsamen Willen der Eheleute verpflichtet sein sollte, nach dem darin vorgesehenen Empfang (eines Teils) der von der Beklagten gehaltenen Anteile, diese an das Unternehmen zurück zu verkaufen. Es war also gerade nicht die (gemeinsame) Absicht und damit auch nicht jene des wirtschaftlichen Stifters, dass die Klägerin die Anteile auf Dauer erhalten sollte, wie sie dies nach ihrem Prozessstandpunkt anstrebt (vgl zB Rekursbeantwortung ON 81 S 4 Abs 2 unter Hinweis auf das eigene Klagsvorbringen).
8.6.6. Den wie bereits erwähnt unbedenklichen Stiftungsurkunden ist auch nicht zu entnehmen, dass einerseits der Stiftungsrat verpflichtet wäre, die „Aktien oder Geschäftsanteile“ an der ***** in jedem Fall zu behalten und nicht zu veräussern. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin Anspruch darauf hätte, diese „Aktien oder Geschäftsanteile“ oder einen Teil derselben zu übernehmen, um allfällige nach dänischem Recht verbundene Rechte auszuüben. Da die Stiftung bei einer Trennung der Eheleute zwingend aufzulösen ist, stellt sich schon deshalb auch nicht die Frage, ob diese mit dem weiteren Besitz der von ihr gehaltenen „Aktien oder Geschäftsanteile“, soweit sie dem Stifter ***** zustehen sollten, fortzusetzen ist. Nicht erkennbar ist auch, dass die Klägerin verpflichtet sein sollte, die Kosten der Auflösung und Liquidation zu begleichen, und/oder die Beklagte verpflichtet wäre, eine derartige Zahlung anzunehmen.
8.6.7. Primäre Konsequenz der Trennung der Eheleute ist also die Auflösung der Stiftung. In der weiteren Folge soll die Liquidation erfolgen. Die Kosten für die Auflösung und Liquidation sind aus dem zu versilbernden Vermögen der Stiftung zu begleichen. Entsprechendes kann auch nur für die Verbindlichkeiten der Stiftung gelten (vgl dazu § 18 der Statuten). Wie gesagt bedarf es keiner besonderen Erörterung, dass die von der Beklagten gehaltenen „Aktien/Geschäftsanteile“ an der ***** „versilbert“ werden müssten und nicht selbst dazu geeignet wären, allfällige Verbindlichkeiten sowie Kosten für die Auflösung und Liquidation zu bezahlen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sonstiges liquides Vermögen für diesen Zweck nicht zur Verfügung steht, wie dies hier im Raum steht, aber nicht definitiv festgestellt wurde und im Zeitpunkt der Gründung der Stiftung auch nicht im Detail vorhersehbar war. Erst nach Begleichung aller Verbindlichkeiten soll das verbleibende Vermögen der Stiftung an die Letztbegünstigten, darunter also auch an die Klägerin, ausgeschüttet werden. Dabei ist zu beachten, dass sich - wie ebenfalls bereits erwähnt - die Stiftungsräte, aber natürlich auch die Liquidatoren unter anderem im Fall der Auflösung der Stiftung an der Gesetzeslage zu orientieren haben. Das bedeutet, dass der Stiftungsrat nach Art 552 § 39 Abs 2 Z 4 PGR eine Auflösungsbeschluss zu fassen hat (zur zwingenden Natur dieser Norm vgl Hammermann in Heiss/Lorenz/Schauer Art 552 § 39 Rz 4, 12). Sodann sieht Art 136 Abs 1 PGR für gewöhnlich ebenfalls zwingend vor, dass die Aktiven der Stiftung zu versilbern sind. Schon daraus ergibt sich im Sinn der oben zitierten Lehrmeinung von Lorenz, der sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof anschliesst, dass die Letztbegünstigung primär einen Geldanspruch darstellt. Die Naturalerfüllung ist hingegen nach den vorliegenden Verfahrensergebnissen in den Stiftungsurkunden nicht vorgesehen. Da in diesem Verfahren nicht abgeklärt und auch nicht hinreichend konkret behauptet wurde, dass keine Gläubiger zu befriedigen seien und genügend liquides Vermögen vorhanden sei, um die Kosten der Auflösung und Liquidation zu begleichen, scheidet auch ein Wahlrecht der Letztbegünstigten auf Naturalerfüllung aus. Es bedarf daher keiner weiteren Erörterung, ob ein solches Wahlrecht überhaupt oder unter gewissen Umständen besteht.
8.6.8. Die Verpflichtung des Stiftungsrats zur Auflösung der Stiftung besteht unabhängig davon, ob die Klägerin einen Betrag von CHF 5‘000.00 als „Beitrag zu den voraussichtlichen Kosten für die Beendigung und Liquidation der beklagten Partei“ leistet. Diese Kosten sind nämlich zur Gänze aus dem Erlös der Versilberung des Stiftungsvermögens zu leisten und können daher auch aus diesem Grund nicht mit der „voraussichtlichen“ Höhe bestimmt werden. Diesfalls würde sich nämlich unter anderem auch die Frage stellen, womit die Kosten der Beendigung und Liquidation bezahlt werden sollen, wenn diese den Betrag von CHF 5‘000.00 übersteigen würden. Dass mit der beklagten Partei eine wirksame Vereinbarung über die Begleichung des Betrages von CHF 5‘000.00 zur Abdeckung dieser Kosten zustande gekommen sei, wurde von den Parteien nicht einmal hinreichend konkret behauptet. Damit ist aber eine Verurteilung der Beklagten in die Übertragung der „Aktien/Geschäftsanteile“ auch nicht Zug um Zug gegen Leistung eines Betrages von CHF 5‘000.00 durch die Klägerin zulässig.
8.7. Davon ausgehend ist zu den vorinstanzlichen Entscheidungen und den im Rekursverfahren vertretenen Ausführungen abschliessend noch Folgendes festzuhalten:
8.7.1. Die vom Berufungsgericht in seiner Entscheidung ON 69 (S 43) angesprochene Überweisung der Klage ins ausserstreitige Verfahren bedarf keiner weiteren Erörterung, da schon nach dem Inhalt der Begehren und des Vorbringens der Klägerin nicht zweifelhaft ist, dass es sich dabei um eine (Leistungs-)Klage nach § 232 ZPO handelt, über die nicht im ausserstreitigen Verfahren zu verhandeln und entscheiden ist. Ob und auf welche Weise die Klägerin als Letztbegünstigte Möglichkeiten hat, auf die Beklagte zur Durchsetzung ihrer Auflösung und Liquidation einzuwirken, ist in diesem Verfahren nicht zu klären.
8.7.2. Zum Rekursvorbringen der Klägerin sei erwähnt, dass das klagsstattgebende Urteil des Erstgerichts eine Einheit darstellt, dem in seiner Gesamtheit zu entsprechen oder das nur als Einheit exequierbar ist, weshalb die Beklagte auch entsprechend und auch dadurch beschwert war, dass damit eine bestimmte (allenfalls zu niedrige) Höhe der für die Auflösung und Liquidation notwendigen Kosten festgelegt wird (also unabhängig von deren tatsächlichen Höhe) und die Beklagte verpflichtet wurde, eine solche Zahlung zur Abdeckung dieser Kosten anzunehmen. Schon deshalb war es grundsätzlich zulässig, dass das Berufungsgericht dem Erstgericht eine Verfahrensergänzung lediglich zur Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung auftrug.
8.7.3. Entgegen den Rekursausführungen der Klägerin kann keine Rede davon sein, dass die Berufung der Beklagten ON 43 gegen das Ersturteil ON 42 zur Gänze nicht gesetzmässig ausgeführt war. Insbesondere enthält die Berufung konkrete Ausführungen zum Ausspruch des Erstgerichts über die zu erbringende Zug-um-Zug-Leistung. Es werden dazu rechtliche Erwägungen vorgetragen und sekundäre Feststellungsmängel geltend gemacht (vgl insbesondere ON 43 Punkt 4.9 S 13). Auch aus diesem Grund war es an sich prozessual zulässig, dass das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang eine Verfahrensergänzung einforderte. Da die Beklagte selbst Zug um Zug gegen Bezahlung des Betrages von CHF 5‘000.00 nicht verpflichtet ist, dem von der Klägerin erhobenen Begehren zu entsprechen, ist es entgegen den Rekursausführungen auch nicht weiter relevant, ob und inwiefern die Beklagte zur Höhe dieser Zug-um-Zug-Leistung in erster Instanz Vorbringen erstattet hat oder nicht. In jedem Fall lag in diesem Zusammenhang auch nicht ein abschliessend erledigter Streitpunkt vor.
8.7.4. Soweit die Klägerin in ihrem Rekurs dem Berufungsgericht vorwirft, es hätte die Klägerin mit seiner zur Aufhebung des Ersturteils führenden Rechtsansicht überrascht, weshalb das Berufungsverfahren mangelhaft geblieben sei, kann es beim Hinweis bleiben, dass sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, dass dieser Rechtsansicht keine entscheidungsrelevante Bedeutung zukommt. Damit kann aber auch das Berufungsverfahren in diesem Zusammenhang nicht an einer Mangelhaftigkeit leiden.
8.7.5. Da sich der Rekurs der Beklagten im Sinn der vorstehenden Ausführungen als berechtigt erweist, bedarf es keiner weiteren Erörterung der übrigen mit dem Rekurs vorgetragenen Argumente.
8.7.6. Erwähnt sei, dass die Klägerin in ihrer Klage (ON 1 S 3 unten) sinngemäss vorgebracht hat, dass die „Aktien/Geschäftsanteile - soweit der klagenden Partei bekannt - das einzige nennenswerte Vermögen“ der Beklagten darstelle. Die Klägerin hat also nicht einmal mit hinreichender Bestimmtheit behauptet, dass die Beklagte tatsächlich über kein weiteres Vermögen verfüge. Ob dieses aber ausreichen würde, die Kosten der Auslösung und Liquidation sowie Verbindlichkeiten zu beglichen, bleibt vollkommen unklar. Wie erwähnt sollte nach den Beistatuten der Rest des Vermögens, falls vorhanden, an die ***** ausgeschüttet werden, sodass der von der Klägerin in ihrem Rekurs eingenommene Standpunkt nicht nachvollziehbar ist, dass (nur) aus diesem und nicht (auch) aus jenem, das ihr zustünde, allfällige Kosten der Auflösung und Liquidation zu begleichen wären.
8.7.7. Nicht einzugehen ist bei dieser Verfahrenslage auch darauf, welche weiteren, oben noch nicht erörterten Rechtswirkungen für die hier zu beurteilende Sachverhaltskonstellation von dem von ***** am 11.06.2019 verfassten Letter of Wishes ausgehen könnten. Damit sind auch die dazu erstatteten Ausführungen in der Rekursbeantwortung der Klägerin nicht mehr näher zu behandeln.
8.8. Das bedeutet zusammengefasst, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Übertragung der „Aktien/Geschäftsanteile“ an der ***** hat, sodass schon aus diesem Grund sowohl (das bereits rechtskräftig abgewiesene) Hauptbegehren als auch alle Eventualbegehren nicht erfolgreich sein können. Damit erübrigt sich auch die vom Berufungsgericht dem Erstgericht aufgetragene Verfahrensergänzung. Sohin erweist sich aber die Rechtssache im Sinn einer Abweisung aller Begehren als entscheidungsreif. Gemäss § 495 Abs 4 ZPO waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen entsprechend abzuändern. Mit anderen Worten bleibt die Beklagte mit ihrem Rekurs erfolgreich, während jenem der Klägerin keine Folge zu geben ist.
9. Die Kostenentscheidung ist in § 50 Abs 1 ZPO begründet. Die in allen Instanzen erfolgreiche Beklagte hat gegenüber der Klägerin Anspruch auf Ersatz der Kosten des Verfahrens über alle drei Instanzen. Der Kostenseparationsantrag der beklagten Partei in ON 35 ist damit hinfällig. Die für die in der Klagebeantwortung enthaltene Äusserung zum Verfahrenshilfeantrag der Klägerin verzeichnete Verbindungsgebühr ist mangels rechtlicher Grundlage nicht zu vergüten (vgl Anmerkung zu TP 3 RATV; LES 2021,37; 05 CG.2008.406 GE 2012, 121; StGH 2016/124 GE 2018, 292). Ausserdem wurde der Klägerin die Verfahrenshilfe bewilligt, sodass die Beklagte mit ihrer dazu ablehnenden Äusserung im Zwischenverfahren insoweit unterlegen ist (§§ 40, 41 ZPO). Ob der Beklagten schon in diesem Verfahrensstadium rechtliches Gehör zur beantragten Verfahrenshilfe zu gewähren war, bedarf daher keiner weiteren Erörterung. Für ihre Anträge ON 23 und ON 35 (je CHF 4‘000.00) sowie die Tagsatzungen laut den Protokollen ON 31 (CHF 6‘000.00) und ON 40 (CHF 16‘000.00) sowie für Dolmetschgebühren (CHF 3‘000.00) verzeichnete die Beklagte ohne jede Aufschlüsselung und weitere Angaben die angeführten nicht nachvollziehbaren Pauschalbeträge von zusammen CHF 33‘000.00. Das entspricht nicht der Bestimmung des § 54 Abs 1 ZPO. Aus dieser ist abzuleiten, dass die zu verzeichnenden Kosten nach Tarifansätzen, Einheitssatz, allenfalls Streitgenossenzuschlag, Barauslagen und Mehrwertsteuer aufzuschlüsseln sind (Purtscheller in Schumacher, HB LieZPR Rz 10.48). Es ist nach der zitierten Bestimmung nicht Sache des Gerichts, aus einem allenfalls umfangreichen Akt die angeführten Grundlagen für den Kostenzuspruch herauszufiltern, und nachzuvollziehen, welche Dolmetschgebühren von einer Partei tatsächlich entrichtet wurden. Der Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens in ON 23 blieb ausserdem erfolglos (ON 40 S 12) und war daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich (§§ 40, 41 ZPO). Der pauschal verzeichnete Gesamtbetrag von CHF 33‘000.00 ist daher nicht ersatzfähig. Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens würde auf eine Umgehung der schon ihrem Wortlaut nach zwingenden Bestimmung des § 54 Abs 1 ZPO hinauslaufen. Ein Verbesserungsverfahren nach den §§ 84, 85 ZPO ist in diesem Fall jedenfalls dann nicht möglich, wenn Mängel nicht auf ein Versehen zurückzuführen sind, und die Verbesserung faktisch zum Austausch von - wie hier offenbar - bewusst unrichtig gemachten Angaben führen würde (vgl 9 Ob 26/16p, 1 Ob 94/19v uva). Im Berufungsverfahren wurden die richtigen Ansätze verzeichnet. Es schadet daher nicht, dass wegen eines offenbaren Versehens eine unrichtige Gesamtsumme ausgeworfen wurde (ON 43 S 36). Vielmehr war der nach den richtigen Ansätzen korrekt zu errechnende Betrag zuzuerkennen.
Vaduz, am 3. März 2023