§§ 437 Abs 1, 75 Z 3 ZPO und §§ 84, 85 ZPO: An Organe oder Bedienstete des Gerichts per E-Mail übermittelte Rechtsbehelfe wirken in der Regel nicht fristwahrend. Eine Ausnahme kann - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - beispielsweise dann gerechtfertigt sein, wenn ein Fehler vorliegt, der nach §§ 84, 85 ZPO verbesserungsfähig und somit nicht auf eine missbräuchliche Inanspruchnahme dieses Rechtsinstituts zurückzuführen ist.
Art 8 Abs 1 MWSTG: Eine von Rechtsanwälten gegenüber einem im mehrwertsteuerrechtlichen Ausland, das heisst nicht im Fürstentum Liechtenstein oder der Schweiz, wohnhaften Klienten erbrachte Dienstleistung gilt als im Ausland erbracht.
09 CG.2023.17
OGH.2023.99
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ.Prof.iR Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wolfram Purtscheller, Dr. Thomas Hasler, Dr. Valentina Hirsiger und lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Partei A****, *****, USA, vertreten durch *, gegen die beklagte Partei B, *****, vertreten durch *****, wegen (restlich) CHF 446'263.47 sA, aus Anlass der Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 04.07.2023, 09 CG.2023.17, ON 60, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 07.02.2023, 09 CG.2023.17, ON 50, teilweise Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Aus Anlass der Revision der beklagten Partei wird das Berufungsurteil vom 04.07.2023, 09 CG.2023.17, ON 60, insoweit, als damit die beklagte Partei schuldig erkannt wurde, der klagenden Partei CHF 446‘263.47 zuzüglich 5% Zinsen per anno seit dem 10.02.2023 und die mit CHF 7‘762.15 bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu bezahlen, sowie dass dieser Entscheidung vorangegangene Berufungsverfahren in diesem Umfang ab der Zustellung der Berufung vom 09.03.2023, ON 51, an die klagende Partei als n i c h t i g aufgehoben.
Gleichzeitig wird die mit 09.03.2023 datierte und am 10.03.2023 beim Erstgericht eingebrachte Berufung der beklagten Partei, ON 51, als verspätet z u r ü c k g e w i e s e n.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen deren Vertreters binnen 4 Wochen die mit CHF 7‘207.20 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit CHF 8‘657.60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu bezahlen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer im Zuge des Zwischenverfahrens zur Prüfung der Rechtzeitigkeit der Revision eingebrachten Schriftsätze selbst zu tragen.
Der Kläger begehrte ursprünglich mit seiner am 01.03.2021 beim Fürstlichen Landgericht eingebrachten Klage vom Beklagten an Pflichtteilsansprüchen die Zahlung von CHF 429'024.96 zuzüglich 5% Zinsen pa seit dem 06.03.2018 und von CHF 40'332.59 zuzüglich 5% Zinsen pa ab dem 26.02.2021. Mit seinem im dritten Rechtsgang ergangenen Urteil vom 07.02.2023 (ON 50) verurteilte das Erstgericht den Beklagten zur Zahlung von (restlich) CHF 446'263.47 zuzüglich 5% Zinsen pa seit dem 27.08.2021 an den Kläger. Die vom Beklagten dem Kläger zu ersetzenden Kosten des Verfahrens erster Instanz bestimmte das Erstgericht mit CHF 61'433.81. Dieses Urteil wurde dem Beklagtenvertreter am 09.02.2023 durch Hinterlegung zugestellt (dazu noch weiter unten).
Mit der am 10.03.2023 durch einen Boten beim Erstgericht überreichten und mit 09.03.2023 datierten Berufung ON 51 erklärte der Beklagte, dass seinen „ausgewiesenen Rechtsvertretern am 10.02.2023“ zugestellte Ersturteil ON 50 innerhalb offener Frist wegen Nichtigkeit des Urteils bzw Verfahrens, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung vollumfänglich anzufechten. Die Rechtsmittelausführungen münden unter anderem in einen Antrag dahin, dass das Urteil des Erstgerichts ON 50 als nichtig aufgehoben bzw das diesbezügliche Verfahren vor dem Fürstlichen Landgericht für nichtig erklärt werde.
Der Kläger erstattete dazu eine Berufungsmitteilung mit dem Antrag, der Berufung keine Folge zu geben.
Das Fürstliche Obergericht gab der Berufung des Beklagten ON 51 mit dem nunmehr angefochtenen Urteil ON 60 in der Hauptsache sowie bezüglich der Kosten keine und hinsichtlich der Zinsen dahin Folge, dass der bekämpfte erstinstanzliche Spruchpunkt insgesamt laute, dass der Beklagte schuldig sei, dem Kläger CHF 446'263.47 zuzüglich 5% Zinsen per anno seit dem 10.02.2023 zu bezahlen. Das Zinsenmehrbegehren wurde im Tenor nicht abgewiesen und wird insoweit auch in den Entscheidungsgründen nicht konkret genannt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die fristgerecht erhobene Revision des Beklagten mit dem Erklären, dieses „in der Hauptsache und im Kostenpunkt, nicht aber hinsichtlich des Zinsenlaufes“ wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung anzufechten. Unter anderem wird beantragt, das Berufungsurteil ON 60 und „das Verfahren als nichtig“ aufzuheben (ON 61).
Der Kläger erstattete dazu eine rechtzeitige Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben (ON 66). In einem aus Anlass der Revision durchgeführten Zwischenverfahren (s unten Punkt 7) beantragte der Kläger schliesslich die Zurückweisung der Revision als verspätet.
Die Revision ist gemäss § 471 Abs 2 ZPO zulässig. Aus Anlass dieses zulässigen Rechtsmittels waren die angefochtene Berufungsentscheidung und das dieser vorausgegangene Berufungsverfahren im angeführten Umfang als nichtig aufzuheben bzw für nichtig zu erklären und die Berufung des Beklagten ON 51 gegen das erstinstanzliche Urteil ON 50 als verspätet zurückzuweisen.
Gemäss § 434 Abs 1 ZPO beträgt die nicht verlängerbare Berufungsfrist vier Wochen. Sie beginnt nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle, von einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme abgesehen, mit der an die Partei erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils.
Das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 07.02.2023 (ON 50) wurde am 09.02.2023 für die Beklagtenvertreterin bei der Postfiliale ***** hinterlegt und von dieser am 10.02.2023 behoben (siehe dazu den Zustellnachweis und die Verständigung über die Hinterlegung des Urteils bei ON 50).
Bei der Post hinterlegte Dokumente sind nach Art 19 Abs 3 Zustellgesetz mindesten 14 Tage zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.
Das Ersturteil ON 50 gilt daher mit seiner Hinterlegung am 09.02.2023 als zugestellt. Die vierwöchige Berufungsfrist begann an diesem Tag zu laufen und endete gemäss § 125 Abs 2 ZPO am 09.03.2023. Die Tatsache, dass das hinterlegte Dokument (Urteil ON 50) von der Beklagtenvertreterin erst am 10.02.2023 behoben wurde, ist nach dem vorher Gesagten nicht von Bedeutung.
Sohin ist das Ersturteil ON 50 nach der Aktenlage, wie sie sich dem Revisionsgericht bei der Vorlage des Aktes präsentierte, mit Ablauf des 09.03.2023 in Rechtskraft erwachsen. Insoweit ist die Aktenlage eindeutig. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Beklagtenvertreterin selbst offenbar irrtümlich davon ausgegangen ist, dass ihr das Ersturteil ON 50 am 10.02.2023 zugestellt worden sei (dazu ON 51 S 2 Abs 1).
Demnach wäre die vom Beklagten erhobene Berufung ON 51 vom Erstgericht gemäss § 438 Abs 1 zweiter Satz ZPO als verspätet zurückzuweisen gewesen. Da dies nicht geschehen war, wäre diese Prozesshandlung nach dieser Aktenlage gemäss §§ 441 Z 1, 444 Abs 2 ZPO vom Berufungsgericht vorzunehmen gewesen.
Die Berufung des Beklagten ON 51 wurde am 09. März 2023 um 23.49 Uhr als Anhang zu einer E-Mail an den Erstrichter und „Cc“ an zwei Sekretärinnen desselben sowie an eine Bedienstete, die in der Einlaufstelle des Fürstlichen Landgerichts tätig ist, versendet. Diese E-Mail samt Anhang wäre jedenfalls für den Erstrichter noch an diesem Tag aufrufbar gewesen (schriftliche Bestätigung des Erstrichters). Eine dienstliche Anweisung, an das Gericht gerichtete E-Mails bzw deren Anhänge auszudrucken und an die Einlaufstelle zu übermitteln, besteht nicht. Tatsächlich wurde mit der als Anhang übermittelten Berufung auch nicht auf diese Weise verfahren (darin ist möglicherweise der Grund gelegen, dass sie dem vorgelegten Akt nicht angeschlossen war).
Diese Bestimmung ist über weite Teile und soweit hier von Bedeutung mit der Rechtslage in Österreich weitgehend gleichgelagert (vgl §§ 37, 99, 100 öGeo).
Weder im Fürstentum Liechtenstein noch in Österreich ist der E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien eines Zivilprozesses und den ordentlichen Gerichten gesondert geregelt. Auch insoweit ist die Rechtslage in den beiden Ländern durchaus miteinander vergleichbar, sodass bei den zu beantwortenden Fragen auch auf Judikatur und Literatur aus Österreich zurückzugreifen ist.
Nach der Entscheidung des Staatsgerichtshofs zu StGH 2009/208 GE 2011, 73 Erw 3.2 bis Erw 3.5 ist die Einbringung eines Rechtsbehelfs mit einer E-Mail fristwahrend zulässig, wenn der damit verbundene Formmangel der fehlenden Originalbeschwerdeschrift durch die auf postalischem Weg oder per Boten veranlasste Nachreichung der Originalurkunde geheilt wurde (vgl dazu auch StGH 2022/103 GE 2023, 92 Erw 2.4.4; OGH 05.04.2013 SV.2011.43 GE 2013, 269 Erw 6.).
Dabei trägt der Einschreiter das Risiko, dass die per E-Mail eingebrachte Eingabe aufgrund eines technischen Fehlers nicht bzw nicht rechtzeitig bei Gericht einlangt (StGH 2009/208 Erw 3.3 unter Hinweis auf OGH in LES 2006, 397 ff). Der Einschreiter muss also in diesem Fall nicht nur bescheinigen, dass er die Eingabe abgeschickt hat, sondern bei einer fristgebundenen Prozesshandlung auch, dass diese innerhalb der Frist bei Gericht eingelangt ist. Dabei kommt es laut der Entscheidung StGH 2009/208 aber nicht auf den Eingangsvermerk sondern auf den Empfangsvermerk des Gerichts, der nach dieser Entscheidung automatisch auf gewissen Schriftstücken angefügt sei, an. Das Rechtsmittel müsse noch vor Ablauf des letzten Tages der Rechtsmittelfrist, wenngleich auch ausserhalb der Amtsstunden, beim zuständigen Gericht eingelangt sein. Dabei habe - wie erwähnt - der Einschreiter, der eine E-Mail (Telefax) sendet, immer auch das Risiko zu tragen, dass diese aufgrund eines technischen Fehlers nicht bzw nicht rechtzeitig bei Gericht einlangt.
Auch nach der Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofs zu 10 Ob 28/11g, die in der österreichischen Literatur teilweise kritisiert und deren Meinungen teilweise nicht aufrecht erhalten wurden (dazu noch unten und die weiterführenden Entscheidungen laut RIS-Justiz RS0126972), gilt das Postlaufprivileg des § 89 Abs 1 öGOG mangels einer Aufgabe bei der Post für Eingaben per E-Mail nicht. Auch demnach kommt es für die Rechtzeitigkeit der Eingabe auf das Einlangen bei Gericht an. Auf Art 89 Abs 3 öGOG hat übrigens der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung zu StGH 2007/062 GE 2009, 302 Erw 1.2 rechtsvergleichend Bezug genommen.
In seiner Entscheidung zu 2 Ob 212/16i Punkt 3 hat der österreichische Oberste Gerichtshof allerdings klargestellt, dass ein an das Gericht (Richter oder Diplomrechtspfleger) gerichtetes E-Mail unzulässig und nicht fristenwahrend ist; vgl ebenso zuletzt 2 Ob 188/23w Rz 33, 1 Ob 2/23k, 5 Ob 2/18g, RIS-Justiz RS0127859, unter anderem mit Hinweisen auf Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AussStrG I2 § 65 Rz 7 und Gitschthaler in Rechberger, ZPO4 § 74 Rz 15 (insoweit ablehnend 10 Ob 28/11g). Das wird im Wesentlichen mit einer mangelnden gesetzlichen Grundlage und den damit verbundenen Unwägbarkeiten, etwa Sicherheitsrisiken auf Grund möglicher Manipulationen im Internet, die fehlende sichere Zuordnungsmöglichkeit solcher Eingaben zu einer bestimmten Person und die mangels eigener E-Mail-Adressen der Gerichte nicht bestimmbare Rechtzeitigkeit von fristgebundenen Eingaben per E-Mail begründet (vgl 14 Os 51/12z).
In der österreichischen Literatur wird auch die Meinung vertreten, dass die an den Richter oder Rechtspfleger gesendete E-Mail für die Wahrung einer Rechtsmittelfrist ungeeignet sei. Schriftsätze hätten nämlich bei der Einlaufstelle des Gerichts einzulaufen und nicht beim Richter oder Rechtspfleger (§ 99 öGeo; ebenso Art 17 Geschäftsordnung). Schriftstücke, die dennoch direkt an Richter oder Rechtspfleger gesendet würden, könnten laut diesen Meinungen - nach Weiterleitung durch den Richter oder Rechtspfleger - mit dem Zeitpunkt gerichtsanhängig werden, zu dem sie bei der Einlaufstelle einlangen. Erst dann sei das Rechtsmittel fristwahrend eingebracht (vgl Gitschthaler in EF-Z 2011/104 S 174). Nach in Österreich vertretenen Ansichten dürfe mit Grund angenommen werden, dass kein Richter oder Rechtspfleger an ihn persönlich übersandte, fristgebundene Schreiben in den Papierkorb entsorgen, sondern ausdrucken und an die Einlaufstelle weiterleiten würde, wo sie dann fristwahrend einlangten, während dies nicht schon aufgrund der Abspeicherung der E-Mail in der E-Mailbox des Richters oder Rechtspflegers (oder gar eines anderen Gerichtsbediensteten) der Fall sei (vgl ua Gitschthaler in EF-Z 2011/104 teilweise mit Hinweis auf 1 Ob 112/00b; dem folgend M. Schneider/Gottwald in Fasching/Konecny³ II/2 § 74 ZPO Rz 72 ff).
Wird daher eine Eingabe mittels E-Mail oder eines an die E-Mail angeschlossenen PDF-Anhangs an das Gericht, den Richter oder den Rechtspfleger übermittelt, soll nach mancher Meinung ein Ausdruck der E-Mail und des PDF-Anhangs herzustellen und dieser an die Einlaufstelle weiterzuleiten sein; erst mit dem Zeitpunkt des Einlangens in der Einlaufstelle würde wie bereits gesagt die Eingabe als eingebracht gelten und sei (allenfalls) die Frist gewahrt (Gitschthaler in Rechberger/Klicka ZPO5 Rz 15, auch mit Hinweis auf österreichische Judikatur wie LG Feldkirch 3 R 13/13d und LGZ Wien 48 R 153/17f, 48 R 273/17b). Demnach könne nicht gesagt werden, dass eine E-Mail an das Gericht, den Richter oder den Rechtspfleger überhaupt unzulässig und damit grundsätzlich nicht fristwahrend wäre. Das wird teilweise damit begründet, dass die E-Mail-Adresse des Gerichtsorgans kein von der Einlaufstelle des Gerichts zur Verfügung gestelltes Empfänger-Postfach (E-Mailbox) darstelle. Werde die Eingabe (samt Anhang) allerdings tatsächlich ausgedruckt und lange sie fristgerecht in der Einlaufstelle ein, solle nicht ersichtlich sein, weshalb - wie etwa bei einem mittels Telefax eingebrachten Schriftstück - nicht eine beachtliche Eingabe vorliegen sollte (Gitschthaler Rz 15 nochmals mit Hinweis auf LG Feldkirch 3 R 13/13d; vgl dazu auch Ziehensack in Höllwerth/Ziehensack ZPO1 § 74 Rz 6-9; teilweise ggt Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AussStrG I2 § 65 Rz 7, wonach entscheidend sei, dass die E-Mail an das Gericht, also an dessen E-Mail-Adresse [die allerdings in der Praxis so nicht existiert - Anmerkung des Senats], gerichtet sei). Es kommt also auch in diesem Fall darauf an, ob und wann diese (gegebenenfalls verbesserungsfähige) Eingabe vom Empfänger in die Einlaufstelle des Gerichts gebracht werde (ua Ziehensack Rz 9).
Ungerank in Schumacher, HB LieZPR Rz 13.5, vertritt in Anlehnung an liechtensteinische Judikatur die Meinung, dass Eingaben an inländische Gerichte fristwahrend per E-Mail mit einem unterschriebenen Schriftsatz im PDF-Format als Anhang eingebracht werden könnten. Massgeblich sei das Einlangen beim Gericht. Die formungültige Unterschrift müsse iSd §§ 84, 85 ZPO verbessert werden. Die (oben bereits zitierte) Judikatur zur Rezeptionsvorlage, wonach an E-Mail-Adressen von Richtern gerichtete Eingaben unzulässig seien und nicht verbessert werden könnten, sei nicht übernommen worden.
Dazu werden unter anderem das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 13.03.2018, 06 CG.2015.299-62, und die Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 03.12.2015 zu 01 CG.2013.37 LJZ 2016,9 zitiert, in denen tatsächlich diese Meinungen vertreten werden. Das Fürstliche Obergericht hat dazu unter anderem wörtlich Folgendes ausgeführt:
„Diese Rechtsprechung kann auch damit begründet werden, dass nach der erwähnten Entscheidung (RIS-Justiz RS0126972 [T2]) beispielsweise eine Eingabe an den Gerichtskommissär als zulässig und fristwahrend angesehen wird, da dieser seine E-Mail-Adresse auf dem Briefkopf führt und dadurch zu erkennen gibt, Zustellungen auch im Wege einer E-Mail an die angegebene E-Mail-Adresse entgegenzunehmen. Nachdem die E-Mail-Adressen der Landrichter im offiziellen Internet-Auftritt der Fürstlichen Gerichte ausdrücklich angeführt werden (http://www.gerichte.li/personen-a-z), wird dadurch zu erkennen gegeben, dass Zustellungen auch im Wege einer E-Mail entgegengenommen werden, weshalb die auf diesem Wege einlangenden Eingaben unter der Voraussetzung der spontan (oder über Aufforderung) erfolgten Verbesserung als formgültig und damit als fristwahrend anzusehen sind.“
Die in der damit angesprochenen Entscheidung des österreichischen OGH 2 Ob 212/16i vertretene Meinung lässt sich jedoch aus mehreren Gründen jedenfalls nicht auf bei Gerichten im Zivilprozess eingebrachte, fristgebundene Rechtsmittel übertragen:
Zunächst wird in dieser Entscheidung mit mehrfachen Hinweisen auf österreichische Judikatur und Literatur die inzwischen ständige und einhellige, oben bereits zitierte Rechtsprechung aufrechterhalten, wonach „ein an das Gericht (Richter oder Diplomrechtspfleger) gerichtetes E-Mail unzulässig und nicht fristenwahrend ist“.
Während für den österreichischen Gerichtskommissär die Bestimmungen der (ö)Geo nicht anzuwenden sind, wurde bereits oben zu Erw 8 die vergleichbare inländische Rechtslage dargelegt, auf welche Weise (nämlich über die Einlaufstelle) im Allgemeinen Schriftsätze bei Gericht einzubringen und wie diese vom zuständigen Bediensteten zu behandeln sind. Diese Vorgangsweise bedeutet keineswegs einen überspitzten Formalismus, sondern gewährleistet mit anderen Bestimmungen (vgl ua §§ 437 Abs 1, 75 Z 3 über das Erfordernis der [Original]Unterschrift) im Interesse der Rechtssicherheit unter anderem, dass der Einbringer des Schriftsatzes sowie insbesondere der Zeitpunkt der Einbringung desselben auch noch nachträglich und ohne besonderen Aufwand unzweifelhaft feststellbar sind. Das trifft auf die gesetzlich nicht gedeckte E-Mail-Eingabe vom 09. März 2023 - wie aufgezeigt - nicht zu. Es ist wohl reiner Zufall, dass sich noch Monate nach ihrer Einbringung nachvollziehen liess, ob und wann diese bei Gericht eingegangen ist.
Schliesslich ist die Sachlage so, dass es beim Fürstlichen Landgericht so wie bei österreichischen Gerichten keine eigenen E-Mail-Adressen für die Einlaufstellen, bei denen Schriftsätze einzubringen sind, gibt (vgl aber jene auf der Website des Staatsgerichtshofes). Die E-Mail der Beklagtenvertreterin vom 09.03.2023 wurde offenbar auch deshalb an den Erstrichter, zwei Sekretärinnen und eine in der Einlaufstelle tätige Gerichtsbedienstete gesendet. Dazu ist aber relevant, dass sich auf der Website www.gerichte.li der deutliche Hinweis findet, es sei zu beachten, dass „in konkreten Verfahren der Verkehr mit Gerichten über E-Mail nicht wirksam möglich ist“. Damit wird im Gegensatz zu der oben vertretenen Meinung unmissverständlich und damit in einer Weise, dass Parteien nicht auf das Gegenteil vertrauen können, im Einklang mit der Rechtslage auch zum Ausdruck gebracht, dass es eben nicht wirksam möglich ist, per E-Mail im Zivilprozess fristgebundene Rechtsmittel einzubringen. Daran ändert auch nichts, dass im Weiteren auf der Website E-Mail-Adressen von Richtern zu finden sind, die - dort, wo es zulässig und sinnvoll ist - einen formlosen Austausch mit der Parteien ermöglichen.
Dabei wird nämlich nicht übersehen, dass die Verwendung von E-Mails, insbesondere im Geschäftsverkehr, aber auch unter privaten Nutzern weit verbreitet und aus dem praktischen Geschäftsleben nicht mehr wegzudenken ist. Auch im formlosen Verkehr zwischen Gerichten, deren Bediensteten untereinander und mit Aussenstehenden kommt dem E-Mail-Verkehr grosse Bedeutung zu. Davon ausgehend wäre eine bedienerfreundliche und für die Parteien gut nutzbare Verwendungsmöglichkeit sinnvoll. Allerdings kann dem E-Mail-Verkehr, insbesondere für Formaleingaben der Parteien, die fristwahrend sein sollen, kein Rationalisierungseffekt zukommen, der die Gerichtsverfahren kürzer, billiger und weniger fehleranfällig macht (worauf in Österreich auch abgestellt wird). Dazu kommt, dass der E-Mail-Verkehr - wie zur dazu zitierten österreichischen Judikatur angesprochen - kein sicheres System darstellt. Authentizität, Vertraulichkeit, Unveränderbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Übertragung und des Empfangs sind nicht gegeben. Der E-Mail-Verkehr wurde zwar flächendeckend für alle Bediensteten der Justiz vorwiegend zur informellen Kommunikation eingeführt; zudem bestehen jedenfalls in Österreich zahlreiche Funktionspostkästen. Dies ändert aber nichts daran, dass wie bereits erwähnt eine E-Mail ohne elektronische Signatur den notwendigen Standards von Authentizität, Integrität, zur Feststellung des exakten Zeitpunktes der Einbringung für die Fristenwahrung, Vertraulichkeit, Datenschutz und Datensicherheit nicht entspricht. Zudem besteht die Gefahr der Überhäufung der Gerichte und Staatsanwaltschaften mit solchen Eingaben. Die Hemmschwelle, eine E-Mail zu versenden, ist erfahrungsgemäss relativ gering. Durch unbedachte Eingaben könnten erhebliche Kostenfolgen ausgelöst werden. Ferner besteht bei E-Mail-Eingaben keine Struktur, was einer automatischen Verarbeitung entgegensteht. Ausserdem kann ein 100%-iges Funktionieren des E-Mail Systems von der Justiz nicht gewährleistet werden (vgl dazu M. Schneider/Gottwald Rz 66 ff).
Zu bedenken ist auch, dass - wie bereits in der Entscheidung 01 CG.2013.37 Erw 7.3. angesprochen - die Inhalte von häufig sehr umfangreichen E-Mail-Eingaben mit jenen der nachträglich eingebrachten Schriftsätze mühsam verglichen werden müssten, um sicher zu stellen, dass nach Fristablauf tatsächlich eine blosse Verbesserung vorliegt und nicht etwa ein Schriftsatz mit abweichendem Inhalt nachgeschoben wird.
Dem vorgelegten Akt war wie erwähnt kein Hinweis zu entnehmen, dass die Berufung ON 51, die im Original einen Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht worden war, schon zuvor per E-Mail knapp vor Mitternacht unter anderem an den Erstrichter und eine Mitarbeiterin der Einlaufstelle gesendet worden war. Die im Anhang übermittelte Berufung wurde allerdings nicht ausgedruckt, nicht in der Einlaufstelle der Geschäftsordnung entsprechend behandelt (soweit dies bei einer unzulässigen Eingabe überhaupt möglich und zulässig wäre, was an dieser Stelle nicht weiter zu erörtern ist) und nicht zum Akt genommen. Damit war nach der Aktenlage davon auszugehen, dass die erstinstanzliche Entscheidung ON 50 nicht (rechtzeitig) bekämpft in Rechtskraft erwachsen ist. Erst Nachforschungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs haben zu Tage gebracht, dass die Berufung wenige Minuten vor Mitternacht am letzten Tag der Berufungsfrist per E-Mail an den Erstrichter und diverse Bedienstete des Fürstlichen Landgerichts versendet worden war (die sie übrigens - wozu sie mangels Rechtsgrundlage auch nicht verpflichtet waren - entgegen den Annahmen von Teilen der zitierten Literatur nicht ausgedruckt und an die Einlaufstelle weitergeleitet haben).
Davon ausgehend sind auch sonst Fälle möglich, in denen Rechtsmittel an irgendwelche Bedienstete gesendet werden, die die betreffende E-Mail - möglicherweise wegen Krankheit sowie Urlaubs (allenfalls ohne insoweit konkrete Vertretungsregelung), wegen vermeintlicher Unerheblichkeit oder aus einem Versehen heraus - wie teilweise in diesem Fall nicht aufrufen, nicht ausdrucken und nicht an die zuständige Stelle weiterleiten. Würde man daher der Einbringung von Rechtsmitteln per E-Mail fristwahrende Wirkung zubilligen, bestünde die Gefahr, dass selbst nach Jahren nicht klar ist, ob eine allenfalls inzwischen laut der Aktenlage formal rechtskräftige Entscheidung tatsächlich rechtskräftig geworden ist oder nicht. Daran könnten noch nach geraumer Zeit verschiedene prozessuale Schritte (wie zB Anträge auf Wiedereinsetzung) anknüpfen, die eine Beseitigung dieser Entscheidung, die möglicherweise schon exequiert wurde, mit entsprechenden prozessualen Komplikationen zur Folge haben, unter Umständen aber auch Amtshaftungsansprüche. Die damit verbundene Rechtsunsicherheit wäre enorm.
Dazu kommt, dass nach der Entscheidung StGH 2009/208 Erw 3.3 aE gegebenenfalls ein Verbesserungsverfahren einzuleiten wäre. Der Rechtsmittelwerber könnte sohin am letzten Tag der Frist das Rechtsmittel als Anhang zu einer E-Mail an die E-Mail-Adresse irgendeines Mitarbeiters des Gerichts schicken, ohne das Original nachzureichen. Er könnte dann mit einiger Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass der Anhang zur E-Mail nicht oder erst nach geraumer Zeit aktenkundig wird, worauf im letzteren Fall ein Verbesserungsverfahren einzuleiten wäre. Damit bestünde eine vom Gesetzgeber sicher nicht gewollte Möglichkeit, ein Verfahren über einen beträchtlichen Zeitraum zu verzögern. Die von den Umständen des Einzelfalls abhängige Möglichkeit, ein Verbesserungsverfahren wegen einer Missbrauchsabsicht abzulehnen (vgl die nachfolgenden Erwägungen zu Punkt 10), kann der Rechtsunsicherheit nur bedingt Abhilfe schaffen. Auch diese Überlegungen zeigen, wie wichtig eine klar geregelte Vorgangsweise ist und welche Bedeutung ihrer Einhaltung zukommt.
Jedenfalls für an das Gericht übermittelte Rechtsbehelfe ist aber zu beachten, dass das Verbesserungsverfahren nach den §§ 84 ff ZPO dann nicht vorgesehen ist, wenn eine Partei missbräuchlich verbesserungsfähige oder bedürftige Mängel in einen Schriftsatz einbaut, wie zum Beispiel bestimmte Formmängel oder das Fehlen von Unterschriften. In diesen Fällen kommt ein Verbesserungsverfahren nicht in Betracht (vgl RIS-Justiz RS0036447, RS0036478, RS0036385).
Wenn ein berufsmässiger Parteienvertreter, dem die Rechtsmittelfristen und Formalvorschriften des Zivilprozesses bekannt sein müssen, am letzten Tag einer für die Vornahme einer Prozesshandlung vorgesehenen Frist beispielsweise ein Rechtsmittel zunächst nur per E-Mail und erst am nächsten Tag im Original per Post oder Boten an das Gericht übermittelt, so ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass er diesen Weg gewählt hat, um für die Ausarbeitung und Einbringung des Rechtsmittels Zeit zu gewinnen. Dieses Mehr an Zeit, das jedenfalls wegen der notwendigen Fahrtzeit in diesem Ausmass auch dann nicht gegeben ist, wenn die Postaufgabe an einem auswärtigen Ort erfolgt (vgl dazu Ungerank Rz 13.5), besteht darin, dass der jeweilige Parteienvertreter in diesem Fall im Zeitraum zwischen dem Ende der Amtsstunden bei Gericht und/oder Post in *****, konkret dem Sitz der Kanzlei der Beklagtenvertreterin, und dem Ablauf des letzten Tages der Frist um 24.00 Uhr mehrere Stunden Zeit hat, sein Rechtsmittel noch auszufertigen und zu übermitteln. Dann liegt aber kein offenbares Versehen sondern ein Missbrauch vor, der mit einem Formmangel verbunden ist, zu dessen Behebung aber das Verbesserungsverfahren nicht vorgesehen ist.
Insbesondere hat aber auch die Gegenpartei, hier der Kläger, Anspruch darauf, dass die Vorschriften über den Eintritt der Rechtskraft, die die in seinem Sinn ausgefallene Entscheidung unabänderlich werden lässt, eingehalten werden. Es geht also nicht darum, die Rechtsmittelbefugnis des Beklagten lediglich aus formellen Erwägungen heraus zu unterbinden, sondern Grundsätze des Zivilprozesses und damit das Vertrauen der Parteien in die Justiz sicherzustellen. Tatsächlich sind die formellen Normen der ZPO nämlich genauso Rechtsbestand wie materiell-rechtliche Vorschriften und von den Gerichten in gleicher Weise zu beachten, stellen sie doch sicher, dass über einen Anspruch in einem gesetzmässig geführten Verfahren entschieden wird. Das ist aber eine Grundvoraussetzung dafür, dass er einer Partei auch tatsächlich wirksam zugesprochen (und in weiterer Folge einbringlich gemacht werden) oder aber auch aberkannt werden kann.
Es darf unterstellt werden, dass dem Gesetzgeber bei der Normierung von zivilprozessualen Fristen bewusst war, dass der letzte Tag der Frist der Partei oder ihrem Vertreter insoweit nicht mehr mit seiner gesamten Stundenanzahl zur Verfügung steht, als er den fristgebundenen Schriftsatz noch während der Amtsstunden bei Gericht oder bei der Post zu überreichen hat. Insoweit ist die Rechtslage mit jener in Österreich, wo unter anderem fristgebundene Schriftsätze im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) eingebracht werden können oder auch einzubringen sind, sodass sie auch noch nach dem Amtsstunden an das Gericht übermittelt werden können, nicht vergleichbar. Im Fürstentum Liechtenstein wurden für den Zivilprozess keine gesetzlich begründeten Möglichkeiten geschaffen, im Inland entsprechend vorzugehen. Die blosse Tatsache, dass moderne Möglichkeiten der Kommunikation ein solches Vorgehen faktisch ermöglichen, bedeutet mangels rechtlicher Grundlage, zur Wahrung der Rechtssicherheit und wegen der oben dargestellten Nachteile von E-Mails für die Anbringung von Rechtsbehelfen noch nicht, dass in derartigen Fällen jedenfalls und ohne Weiteres ein Verbesserungsverfahren möglich wäre.
Mit anderen Worten gilt zu beachten, dass es um das für die Rechtssicherheit mit grundlegender Bedeutung normierte Institut der Rechtskraft, jedenfalls hier um die vom Gesetz ausdrücklich nicht vorgesehene Möglichkeit der Verlängerung der Rechtsmittelfrist und das für eine missbräuchliche Nichteinhaltung einer Frist nicht vorgesehene Verbesserungsverfahren geht. Dass auch in einem solchen Fall die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens vorgesehen ist, kann der zitierten liechtensteinischen Judikatur nicht entnommen werden.
Entgegen dem vom Beklagten im Zwischenverfahren angesprochenen Standpunkt ist nach dem Vorstehenden und mit Blick auf § 411 Abs 2 ZPO nicht von Bedeutung, dass sich diese Rechtssache im dritten Rechtsgang befindet und die Vorinstanzen möglicherweise die Rechtzeitigkeit seiner jetzt zurückgewiesenen Berufung geprüft (die Verspätung dann allerdings nicht wahrgenommen) haben.
Die Empfänger der E-Mail vom 09.03.2023 und des Anhangs waren nicht verpflichtet, diese auszudrucken und der Einlaufstelle zur Behandlung nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung zu übergeben. Es existieren keine verbindlichen Regelungen, die ein solches Vorgehen faktisch sicher stellen. Würde man unter diesen Umständen der Einbringung eines Rechtsmittels per E-Mail fristwahrende Wirkung zukommen lassen, bestünde die Gefahr, dass wie im Anlassfall über einen geraumen Zeitraum eine nicht gerechtfertigte Rechtsunsicherheit gegeben wäre. Die Verfechter der Ansicht, dass bei einer Übermittlung der Eingabe per E-Mail mit der Übernahme des Schriftstücks in der Einlaufstelle dieses als eingebracht gelte und allenfalls fristwahrend wirke, übersehen, dass sich in einem solchen Fall wegen der damit verbundenen, unter Umständen erheblichen zeitlichen Komponente eine insbesondere für die Gegenpartei unzumutbare Rechtsunsicherheit ergäbe. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof schliesst sich daher bei insoweit vergleichbarer Rechtslage der in Österreich nunmehr einhelligen Judikatur an (vgl zuletzt 2 Ob 188/23w, 1 Ob 2/23k, 5 Ob 2/18g, RIS-Justiz RS0127859), dass jedenfalls an Organe oder Bedienstete des Gerichts per E-Mail übermittelte Rechtsbehelfe in der Regel nicht fristwahrend wirken. Eine Ausnahme kann - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - beispielsweise dann gerechtfertigt sein, wenn ein Fehler vorliegt, der nach §§ 84, 85 ZPO verbesserungsfähig und somit nicht auf eine missbräuchliche Inanspruchnahme dieses Rechtsinstituts zurückzuführen ist.
Ziel eines Zivilprozesses ist es, dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen. Das ist dann gelungen, wenn die gerichtliche Entscheidung in Rechtskraft erwächst. Mit diesem Zeitpunkt ist klargestellt, ob einer Partei ein bestimmter Anspruch zusteht oder nicht. Um dabei keine Unklarheiten aufkommen zu lassen, hat der Gesetzgeber formelle Voraussetzungen normiert, die die Art und Weise der Übermittlung bzw der Zustellung von gerichtlichen Entscheidungen und Schriftsätzen der Parteien, den Fristenlauf, die Möglichkeit der Erhebung von Rechtsmitteln, die Voraussetzungen für diese Rechtsmittel, den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft und Ähnliches regeln. Es bedeutet keinen überspitzten Formalismus (vgl dazu ua StGH 2018/046 GE 2023, 45 Erw 5.1), auf die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften zu achten. Das dahinter stehende schutzwürdige Interesse ist kein geringeres, als den Eintritt der Rechtskraft zweifelsfrei feststellen zu können sowie die Durchsetzbarkeit einer zivilgerichtlichen Entscheidung und damit das Ziel des Zivilprozesses zu sichern.
Diesen wesentlichsten Grundsätzen des Zivilprozesses würde es zuwiderlaufen, wenn eine im Gesetz nicht vorgesehene Art der Übermittlung von Rechtsmitteln faktisch uneingeschränkt zugelassen wird, obwohl damit die Gefahr verbunden ist, dass überhaupt nicht oder nur unter sehr erschwerten Umständen, festgestellt oder überhaupt nur vermutet werden kann, ob eine gerichtliche Entscheidung (rechtzeitig) bekämpft worden oder unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.
Da aber das Fürstliche Obergericht über die als verspätet zu behandelnde Berufung des Beklagten ein Berufungsverfahren durchgeführt und die nunmehr zulässigerweise angefochtene Rechtsmittelentscheidung gefällt hat, wurde die Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung ON 50 verletzt. Dies begründet eine Nichtigkeit die laut § 411 Abs 2 ZPO von Amts wegen wahrzunehmen ist (vgl Fasching ZPR2 Rz 1753 ff, insbesondere Rz 1757, Rz 1761, RIS-Justiz RS0041842; insbesondere 1 Ob 560/85 [1 Ob 561/85]), soweit nicht hinsichtlich des Begehrens über die Zinsen Teilrechtskraft eingetreten ist, und zur spruchgemässen Entscheidung führt.
Der Ausspruch über die Kosten ist in §§ 50 Abs 1, 40, 51 Abs 1 ZPO begründet. Der Zeitpunkt der Zustellung des Urteils ON 50 war für die berufsmässige Parteienvertreterin des Beklagten ohne weiteres erkennbar. Die Verspätung der Berufung ON 51, in der ein unrichtiges Datum für die Zustellung des Ersturteils genannt ist, und die Nichtigkeit des Berufungsurteils ON 60 wäre für den Kläger im Hinblick auf die Verspätung des Rechtsmittels um lediglich einen Tag nur erkennbar gewesen, wenn er in den Akt Einsicht genommen hätte. Dazu bestand aber keine erkennbare Veranlassung. Die Einleitung und Fortsetzung des nichtigen Berufungsverfahrens wurde daher vom Beklagten allein veranlasst (vgl Purtscheller in Schumacher 10.39). Er hat daher dem Kläger die Kosten des für nichtig erklärten Verfahrens und des Revisionsverfahrens (§ 51 Abs 1 letzter Halbsatz ZPO) zu ersetzen. Die für das Berufungsverfahren verzeichnete Mehrwertsteuer kann nicht zugesprochen werden, weil gemäss Art 8 Abs 1 MWSTG eine von Rechtsanwälten gegenüber einem im mehrwertsteuerrechtlichen Ausland, das heisst nicht im Fürstentum Liechtenstein oder der Schweiz wohnhaften Klienten erbrachte Dienstleistung als im Ausland erbracht gilt (StGH 2022/048 GE 2022, 206 mwN; vgl Purtscheller Rz 10.52).
Seine Kosten des Zwischenverfahrens zur Prüfung der Rechtzeitigkeit der Berufung ON 51 hat der Beklagte gemäss §§ 50 Abs 1, 40, 48 Abs 1 ZPO selbst zu tragen, da dieses von ihm veranlasst wurde und für ihn auch nicht zu einem Obsiegen in der Sache führte.
Der Kläger hat in diesem Zwischenverfahren keine Kosten verzeichnet.
Vaduz, am 9. Februar 2024