09 ES. 2016.67
OGH. 2017.12
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter, Dr. Ingrid Brandstätter und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der
S t r a f s a c h e
gegen ANGE 1 geboren 10.01.1986, ----------, vertreten durch Mag. VERT 1 wegen Vergehens des Imstichlassen eines Verletzten nach § 94 Abs 1 StGB über die Revision des Angeklagten ----------- ----------- gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 14.12.2016 (ON 64), womit der Berufung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 06.10.2016 (ON 54) Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Gemäss § 307 StPO hat der Angeklagte auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Diese werden mit CHF 2'000.00 bestimmt, jedoch gemäss § 308 Abs 1 StPO für uneinbringlich erklärt.
Mit Urteil vom 05.02.2016 (ON 35) erkannte das Fürstliche Landgericht den Angeklagten ----------- ----------- des Vergehens der schweren Körperverletzung zum Nachteil des ----------- ----------- nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB schuldig. Das Obergericht gab der dagegen erhobenen Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit mit Urteil vom 06.07.2016 (ON 48) Folge, hob die angefochtene Entscheidung auf und verwies die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Im zweiten Rechtsgang wurde ----------- ----------- mit Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 06.10.2016 (ON 54) von der gegen ihn erhobenen Anklage, er habe ----------- ----------- am ---------- in Schaan vorsätzlich am Körper verletzt, indem er diesen mit einem Baseballschläger gegen die linke Kopfseite geschlagen habe, wodurch dieser ein leichtes Schädelhirntrauma, eine Gehirnerschütterung, eine feine, nicht dislozierte Fraktur des os temporale linksseitig und eine nicht dislozierte Fraktur am Dach des knöchernen Gehörganges, mithin eine an sich schwere Verletzung, erlitten habe, sowie vom eventualiter erhobenen Vorwurf, er habe es am ---------- in Schaan unterlassen, einem anderen, dessen Verletzung am Körper (§§ 83, 84 StGB) er, wenn auch nicht widerrechtlich, verursacht habe, die erforderliche Hilfe zu leisten, indem er ----------- -----------, nachdem er diesem mit einem Baseballschläger gegen die linke Kopfseite geschlagen habe, wodurch dieser ein leichtes Schädelhirntrauma, eine Gehirnerschütterung, eine feine nicht dislozierte Fraktur des os temporale linksseitig und eine nicht dislozierte Fraktur am Dach des knöchernen Gehörganges, mithin eine an sich schwere Verletzung erlitten habe, aufgrund welcher Verletzung ----------- zu Boden gegangen sei, am Boden liegend zurückgelassen, ohne diesem Hilfe zu Teil werden zu lassen, gemäss § 207 Z 3 StPO freigesprochen. ----------- ----------- wurde mit seinen Privatbeteiligtenansprüchen gemäss § 258 Abs 1 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen und das Land Liechtenstein gemäss § 306 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Zur Person des Angeklagten und zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt stellte das Fürstliche Landgericht Folgendes fest:
"Der am 10.01.1986 in -------- / Schweiz geborene Beschuldigte ----------- ----------- hat seine Wohnadresse in --------, ----------. Er bezieht Sozialhilfe in Höhe von ca. monatlich CHF 2'100.00, dies aufgeschlüsselt in Mietkostenbeischuss, Sozialhilfe im Sinne eines monatlichen Einkommens und Krankenkassenbeiträgen. Er hat kein Vermögen, allerdings Schulden in Höhe von CHF 15'000.00.
Der Beschuldigte ist in Liechtenstein vorbestraft. Dies wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB (Urteilsspruch 03.11.2004), des Vergehens nach § 20 Abs 1 lit. d BMG (Urteilsspruch 10.05.2005), der Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Zahl 5 StGB, der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und des Diebstahls nach § 127 Abs 1 StGB (Urteil 23.08.2005), des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1 und 2 Z 1, 129 Z 1 StGB, zum Teil als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB, der Vergehen des Betruges nach § 146 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB, der Hehlerei nach § 164 Abs 2 StGB, der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und nach Art 20 Abs 1 lit. c, d und e BMG (Urteil vom 18.07.2006) sowie der Vergehen des Hausfriedensbruchs nach § 109 Abs 1 und 3 Zahl 1 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (Urteil vom 18.03.2010) (ON 20).
----------- ----------- und der Beschuldigte lernten sich ca. 2013 kennen und waren Kollegen. Der Beschuldigte wusste, dass ----------- ----------- verschiedene Gesichter haben kann, einerseits erlebte er ihn als einen tollen Typen, mit dem man gut reden konnte, andererseits aber auch als misstrauisch und paranoid, wobei dessen Gemütsbewegungen sehr schnell umkippen konnten. Er hatte ihn auch schon als aggressiven Typen kennen gelernt.
Am ---------- ca. gegen 18:00 Uhr schrieb ----------- ----------- dem Beschuldigten verschiedene WhatsApp Nachrichten. Er teilte ihm mit, dass er das ganze Land verpfiffen habe und nichts von einem Ehrenkodex wisse. Er sei eine echt lächerliche, verlogene Ratte. Er sei das Allerletzte. Der Beschuldigte schrieb ihm zurück, dass er ein Baby sei, wenn er was zu melden habe, solle er ihm das ins Gesicht sagen. Er sei ein Schwanzlutscher, Hurensohn etc.. Er werde seine Schrottnachrichten gar nicht mehr lesen. ----------- ----------- schrieb zurück, er würde ihm die Sachen auch ins Gesicht sagen und kommen. Der Beschuldigte forderte ihn auf, nur zu kommen, er würde ihm dann die "Selvanse" in seinen Grind drücken. ----------- ----------- schrieb, dass der Beschuldigte eh keine Eier habe, ihn zu treffen. Der Beschuldigte antwortete, er würde schon warten.
Der Beschuldigte ging davon aus, dass ----------- ----------- zur Bushaltestelle in der Nähe seiner Wohnung kommen würde und begab sich, links gestützt mit einer Krücke und rechts bewaffnet mit einem Baseballschläger dorthin. Der Beschuldigte hatte sich einen schweren Trümmerbruch am Fuss zugezogen und war beim Gehen auf die Unterstützung von Krücken angewiesen. Zumal er befürchtete, dass es bei dem verabredeten Treffen zu einer körperlichen Auseinandersetzung kommen könnte, nahm er zu seiner Verteidigung statt der zweiten Krücke den Baseballschläger mit.
Nachdem der Beschuldigte ----------- ----------- am vereinbarten Treffpunkt nicht antraf und zurück in die Wohnung gehen wollte, sah er diesen im Bereich -------- um einen Block laufen. ----------- ----------- kam schreiend auf ihn zugestürmt und schrie, dass der Beschuldigte seine Freundin gefickt hätte und dass er ihn umbringen würde. Diese Worte unterstrich ----------- ----------- mit einer geballten Faust und erhob diese im Laufen, um sie dem Beschuldigten ins Gesicht zu schlagen.
Der Beschuldigte versuchte durch das Emporheben des Baseballschlägers mit der rechten Hand und mit dem Ruf "Stopp, nicht weiter" einen Angriff des ----------- ----------- zu verhindern, was aber misslang. ----------- ----------- hielt zwar kurz inne, lief dann aber weiter mit erhobener Faust und hohem Tempo auf den Beschuldigten zu. Im letzten Moment gelang es dem Beschuldigten, dem drohenden Schlag ins Gesicht durch einen Schritt nach hinten auszuweichen, wobei er strauchelte. Gleichzeitig holte er seitlich mit dem Baseballschläger aus und schlug diesen seitlich gegen den Kopf des ----------- -----------. Der Beschuldigte wollte ----------- ----------- nicht am Kopf treffen, sondern im Schulterbereich. Den Kopf traf er lediglich deshalb, da er nach hinten strauchelte.
Der Beschuldigte hatte ausser dem Einsatz des mitgebrachten Baseballschlägers aufgrund seiner körperlichen Einschränkung keine andere Möglichkeit, um den drohenden Angriff sofort und endgültig abzuwehren.
Aufgrund der Wucht des Schlages gegen den Kopf ging ----------- ----------- zu Boden, wobei er weder das Bewusstsein verlor, noch aus der getroffenen Stelle blutete. Als der Beschuldigte sah, dass sich ----------- ----------- wieder aufrappelte, befürchtete er einen weiteren Angriff desselben und verliess den Ort des Geschehens. Er ging zurück in die Wohnung und schloss sich dort ein. Der Beschuldigte hatte nicht den Eindruck, dass sich ----------- ----------- aufgrund des Schlages verletzt hatte. Ganz im Gegenteil befürchtete er einen weiteren Angriff.
Tatsächlich erlitt ----------- ----------- aber durch den Schlag ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, eine Gehirnerschütterung, eine feine nicht dislozierte Fraktur des os temporale linkseitig und eine nicht dislozierte Fraktur am Dach des knöchernen Gehörganges.
----------- -----------, welche diesen Vorfall von ihrem Balkon aus beobachtet hatte, alarmierte die Landespolizei und leistete ----------- ----------- Erste Hilfe. ----------- ----------- war voll ansprechbar, teilte aber mit, dass ihm schwindlig sei".
Seine Feststellungen stützte das Erstgericht im Wesentlichen auf die als glaubwürdig und gut nachvollziehbar erachtete Aussage des Angeklagten. Dieser habe bereits in seiner Einvernahme bei der Landespolizei und später bei seiner gerichtlichen Einvernahme im ersten Rechtsgang seine Schuld eingeräumt und sich schuldig bekannt, jedoch darauf hingewiesen, dass er keine andere Möglichkeit gesehen habe, auf den anstürmenden ----------- ----------- zu reagieren. Er habe den Eindruck gehabt, ----------- ----------- habe ihn "pflütschen", sohin zusammenschlagen wollen. Diese Verantwortung stimme im Grunde mit der Aussage des ----------- ----------- gegenüber der Landespolizei überein, dass er auf den Angeklagten mit erhobener Hand zugelaufen sei und diesen habe umstossen wollen. Der Angeklagte habe zudem glaubwürdig bestätigen können, dass er den Baseballschläger zum vereinbarten Treffen lediglich zu seiner Verteidigung mitgenommen habe, dies insbesondere aufgrund seiner damaligen Verletzung. Er habe gar keine andere Möglichkeit gesehen, um sich gegen einen allfälligen Angriff des ----------- ----------- zur Wehr setzen zu können. Seine Versuche, ----------- ----------- durch Drohgebärden aufzuhalten, hätten diesen nicht beeindruckt.
Der Zeuge ----------- ----------- habe bestätigt, gesehen zu haben, wie der Angeklagte mit dem Baseballschläger gegen das dortige Geländer geklappert habe, dies nach dem Motto "pass auf, was du machst". Auch objektiv sei nicht erkennbar, wie der Angeklagte den Angriff ohne Zuhilfenahme des Baseballschlägers verlässlich hätte abwehren können. Dies zumal er auf Krücken habe gehen müssen und der Angriff des ----------- ----------- mit voller Wucht ausgeübt worden sei. Übereinstimmend hätten der Angeklagte und ----------- ----------- ausgesagt, dass Letzterer aufgrund des Treffers am Kopf zu Boden gegangen sei. Aus der glaubwürdigen Aussage des Angeklagten gehe hervor, dass er ----------- ----------- nicht am Kopf habe treffen wollen. In Anbetracht der Situation, wie sie sich ihm dargestellt habe, nämlich des Abwehrversuches gegen den drohenden Angriff im Zurückstolpern, sei dies auch lebensnah und gut nachvollziehbar. Der Angeklagte habe geschildert, dass ----------- ----------- durch den Schlag zwar zu Boden gegangen, jedoch weder bewusstlos gewesen sei, noch geblutet habe. Der Angeklagte habe zudem erklärt, er habe beobachten können, wie sich ----------- ----------- aufgerappelt habe. Von ----------- ----------- sei bestätigt worden, dass er das Bewusstsein nicht verloren habe. Er habe noch beobachten können, wie der Angeklagte weggelaufen sei. Auch von der Augenzeugin -----------, welche dem ----------- ----------- Erste-Hilfe geleistet habe, sei bestätigt worden, dass dieser ansprechbar gewesen sei und gesagt habe, es sei ihm schwindlig. Die Aussage des Angeklagten, er habe Angst gehabt, ----------- ----------- könnte seinen Angriff fortsetzen, sei lebensnah und gut nachvollziehbar. Gegenteilige Beweisergebnisse lägen nicht vor, sodass seine Darstellung in diesem Punkt nicht habe widerlegt werden können.
In der rechtlichen Beurteilung kam das Fürstliche Landgericht zum Ergebnis, dass ausgehend vom festgestellten Sachverhalt eine Notwehrsituation gegeben gewesen sei. Da die vom Angeklagten vorgenommene Abwehrhandlung notwendig gewesen sei, um den Angriff verlässlich, sohin sofort und endgültig abzuwehren, läge auch kein Notwehrexzess vor. Der Angeklagte sei daher vom Vorwurf der vorsätzlichen schweren Körperverletzung freizusprechen gewesen.
Auch in Bezug auf den weiteren Vorwurf, er habe ----------- ----------- nicht die erforderliche Hilfe geleistet und damit den Tatbestand des § 94 StGB verwirklicht, sei mit Freispruch vorzugehen gewesen. Einerseits sei für den Angeklagten die Hilfsbedürftigkeit des ----------- ----------- nicht erkennbar gewesen, zumal dieser keine für ihn offensichtlichen Verletzungen aufgewiesen habe. Des Weiteren habe der Angeklagte berechtigte Sorge gehabt, dass durch seinen Schlag der Angriff des ----------- ----------- noch nicht endgültig abgewendet gewesen sei. Dieser habe sich unmittelbar nach dem Treffer wieder aufzurappeln begonnen, sodass die nachvollziehbare Befürchtung bestanden habe, er könnte den Angriff fortsetzen. Es fehle sohin an der subjektiven Tatseite bzw sei ein Tatbildirrtum vorgelegen.
Die Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg und die Kostenentscheidung stützte das Erstgericht auf die zitierten Gesetzesstellen.
Gegen den Freispruch vom Vergehen des Imstichlassen eines Verletzten nach § 94 Abs 1 StGB erhob die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft Berufung wegen Nichtigkeit aus §§ 220 Z 3, 221 Z 1 StPO sowie wegen des Ausspruches über die Schuld. Das Rechtsmittel mündete im Antrag, den Freispruch aufzuheben und den Angeklagten im Sinne des Eventualstrafantrages wegen des Vergehens des Imstichlassen eines Verletzten nach § 94 Abs 1 StGB schuldig zu erkennen und schuld- und tatangemessen zu bestrafen, in eventu das angefochtene Urteil aufzuheben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Mit Urteil vom 14.12.2016 (ON 64) gab das Fürstliche Obergericht der Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Mit ihrer wegen des Ausspruches über die Schuld erhobenen Berufung verwies das Berufungsgericht die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung. Das Fürstliche Obergericht sprach zudem aus, dass mit dem Vollzug des dem Erstgericht erteilten Auftrages zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung erst nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung vorzugehen sei. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien weitere Kosten des Verfahrens.
Das Berufungsgericht ging dabei von folgenden Erwägungen aus:
"6.1.2 Bei der vom Erstgericht getroffenen Feststellung, dass ----------- -----------, als er durch den ihm vom Angeklagten versetzten Schlag zu Boden ging, das Bewusstsein nicht verloren habe, handelt es sich um einen erheblichen Tatumstand. Das Erstgericht gründete seinen Freispruch nämlich darauf, dass der Angeklagte im Hinblick auf die auf der objektiven Tatseite des Vergehens nach § 94 Abs. 1 StGB erforderliche Notwendigkeit der Hilfeleistung einem Tatbildirrtum unterlegen und daher insofern nicht mit dem auf der subjektiven Tatseite erforderlichen Vorsatz gehandelt habe, weil die Hilfsbedürftigkeit des ----------- ----------- für ihn nicht erkennbar gewesen sei, zumal dieser keine für ihn offensichtlichen Verletzungen aufgewiesen habe. Wäre hingegen davon auszugehen, dass ----------- ----------- tatsächlich aufgrund des Schlages des Angeklagten das Bewusstsein verlor, wäre dieser Umstand jedenfalls geeignet, die Entscheidung hinsichtlich der Erkennbarkeit der Hilfsbedürftigkeit und damit hinsichtlich des auf der subjektiven Tatseite erforderlichen Vorsatzes - wobei bereits Eventualvorsatz genügt (L/St3 § 94 Rz 18) - massgeblich zu beeinflussen. Es besteht nämlich eine Pflicht des Täters sich davon zu überzeugen, ob das Opfer hilfsbedürftig ist. Dieser Überzeugungspflicht muss unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt entsprochen werden (L/St3 § 94 Rz 14; Jerabek in Höpfel/Ratz, WK2 StGB, § 94 Rz 27). Die ungeachtet der ernstlich bedachten Möglichkeit, eine Verletzung verursacht zu haben, unterlassene Nachschau stellt ein zumeist ausreichendes Indiz für einen auf Unterlassung der Hilfeleistung abzielenden zumindest bedingten Vorsatz dar (Jerabek a.a.O. § 94 StGB Rz 28).
Dies vorausgeschickt ist zur gerügten Aktenwidrigkeit zu erwägen:
Aktenwidrig sind die Entscheidungsgründe dann, wenn sie den eine entscheidende Tatsache oder einen erheblichen Umstand betreffenden Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben (RIS-Justiz RS0099547).
Das Erstgericht begründete die inkriminierte Feststellung u.a. damit, dass von ----------- ----------- bestätigt worden sei, dass er das Bewusstsein nicht verloren habe (s. ON 54 S. 7 zweiter Absatz). Eine entsprechende Bestätigung lässt sich allerdings der Aussage des ----------- ----------- an keiner Stelle entnehmen (s. ON 1 AS 33 ff, insbesondere AS 37), weshalb die gerügte Aktenwidrigkeit anzunehmen ist.
Zu Recht gerügt wird von der Staatsanwaltschaft auch eine Unvollständigkeit.
Eine Unvollständigkeit liegt vor, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Schlussverhandlung vorgekommene und den getroffenen Feststellungen entgegenstehende Verfahrensergebnisse unberücksichtigt liess (RIS-Justiz RS0118316).
Im Bericht des Kantonsspital St. Gallen über die ambulante Untersuchung des ----------- -----------, welcher dem Abschlussbericht der Landespolizei beigefügt war (s. ON 1 AS 47), wird ausgeführt, dass bei ----------- ----------- "laut Rettungsdienst und Berichten anwesender Personen eine kurzzeitige Bewusstlosigkeit bestanden" habe. Mit diesem, der inkriminierten Feststellung zuwiderlaufenden, jedenfalls erörterungsbedürftigen Beweisergebnis hat sich das Erstgericht mit keiner Silbe auseinandergesetzt, weshalb auch die gerügte Unvollständigkeit anzunehmen ist.
6.2.1 Die wegen materieller Nichtigkeit nach § 221 Ziff. 1 StPO erhobene Berufung wird von der Staatsanwaltschaft wie folgt begründet:
Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen würden in rechtlicher Hinsicht ausreichen, einen Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 94 Abs. 1 StGB zu tragen. Die vom Erstgericht getroffene Feststellung des Inhalts, der Angeklagte habe den "Eindruck" gehabt, ----------- ----------- sei unverletzt, stehe einem Schuldspruch ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass der Angeklagte angeblich einen weiteren Angriff des ----------- ----------- befürchtet habe. Nach ständiger Rechtsprechung sei es nämlich die Aufgabe des die Verletzung des ----------- ----------- verursachenden Angeklagten gewesen, den "Eindruck, dass sich ----------- ----------- aufgrund des Schlages" nicht verletzt gehabt habe, zu überprüfen. Hierbei sei zur Klarstellung festzuhalten, dass selbst das Erstgericht nicht davon ausgegangen sei, dass die beim Angeklagten angeblich vorliegende Furcht vor einem weiteren Angriff die geforderte Hilfeleistung unmöglich oder zumindest unzumutbar gemacht habe. Falls das Obergericht die Ansicht vertrete, dass die getroffenen Feststellungen für einen Schuldspruch nicht ausreichen würden, sei ein sekundärer Feststellungsmangel anzunehmen, zumal es an den zur Beurteilung der subjektiven Tatseite des Vergehens nach § 94 Abs. 1 StGB erforderlichen Feststellungen fehle.
Dem hält der Angeklagte zusammengefasst entgegen, dass auch die gerügte materielle Nichtigkeit nicht anzunehmen sei. Aus der vom Erstgericht getroffenen Feststellung, dass er angesichts der Abläufe beim Vorfall den Eindruck gehabt habe, ----------- ----------- sei nicht verletzt und von dessen Seite seien weitere Angriffe zu befürchten, sei das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsmerkmale definitiv ausgeschlossen. Wenn er, wie vom Erstgericht korrekt festgestellt, davon ausgegangen sei, dass das mutmassliche Opfer gar nicht verletzt sei, bzw. er sich sogar vor einem weiteren Angriff des Opfers gefürchtet habe, könnten die Voraussetzungen auf der inneren Tatseite zur Unterlassung der Hilfeleistung nicht vorliegen. Es seien für ihn keine wie immer gearteten Anhaltspunkte dafür vorhanden gewesen, eine allfällige Verletzung des ----------- ----------- anzunehmen, welche eine Hilfeleistung erfordert hätten. Auch die von der Staatsanwaltschaft monierten sekundären Feststellungsmängel würden nicht vorliegen und verkenne die Staatsanwaltschaft, dass das Erstgericht zur subjektiven Tatseite sehr wohl ausreichende Feststellungen getroffen habe, nämlich dahingehend, dass er davon ausgegangen sei, dass sich ----------- ----------- nicht verletzt habe, dieser dabei gewesen sei, sich wieder aufzurappeln, und er - der Angeklagte - sich deshalb vor einem weiteren Angriff gefürchtet habe. Mit diesen Feststellungen sei das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsmerkmale ausgeschlossen.
6.2.2 Hierzu ist zu erwägen:
Das Vergehen des Imstichlassens eines Verletzten nach 94 Abs. 1 StGB setzt auf der subjektiven Tatseite zumindest bedingten Vorsatz voraus, welcher sich zunächst auf die tatbestandsmässige Situation, i.e. die Verursachung einer Verletzung beim Opfer und dessen Hilfsbedürftigkeit sowie die tatsächliche Möglichkeit der Hilfeleistung, und weiter auch auf das Unterlassen der Hilfeleistung beziehen muss (L/St3 § 94 Rz 18; Jerabek a.a.O. § 94 Rz 31).
Das Erstgericht begründete den Freispruch damit, dass für den Angeklagten einerseits die Hilfsbedürftigkeit des ----------- ----------- nicht erkennbar gewesen sei, weil dieser keine für ihn offensichtlichen Verletzungen aufgewiesen habe, und er andererseits die berechtigte Sorge gehabt habe, dass durch seinen Schlag der Angriff des ----------- ----------- noch nicht endgültig abgewendet gewesen sei, weil dieser sich unmittelbar nach dem Treffer wieder aufzurappeln begonnen habe, sodass die nachvollziehbare Befürchtung bestanden habe, dieser könnte den Angriff weiter fortsetzen. Es fehle sohin an der subjektiven Tatseite bzw. liege ein Tatbildirrtum vor.
Hierzu ist zunächst zu erwägen, dass die vom Erstgericht angezogene "Befürchtung" des Angeklagten nicht die subjektive Tatseite, sondern allenfalls den Entschuldigungsgrund nach § 94 Abs. 3 StGB beschlägt.
Dem Täter fehlt es am Vorsatz, wenn er überhaupt nicht weiss, dass er einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. In diesen Fällen spricht man vom Vorliegen eines Tatbildirrtums, der die Strafbarkeit nach dem Vorsatzdelikt ausschliesst (Reindl-Krauskopf in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 5 Rz 47). Der Tatbildirrtum betrifft allein die Wissenskomponente des Vorsatzes und ist aus dieser Sicht dessen Negation (Kienapfel/Höpfel AT12 Z 16 RN1).
Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen lassen eine abschliessende rechtliche Beurteilung der subjektiven Tatseite des Vergehens nach § 94 Abs. 1 StGB nicht zu, es haftet also dem angefochtenen Urteil der von der Staatsanwaltschaft gerügte Rechtsfehler mangels Feststellungen an.
Nebst der (disloziert) bei den rechtlichen Erwägungen getroffenen Feststellung, dass die Hilfsbedürftigkeit des ----------- ----------- für den Angeklagten nicht erkennbar gewesen sei, weil dieser keine für ihn offensichtlichen Verletzungen aufgewiesen habe, konstatierte das Erstgericht in tatsächlicher Hinsicht weiter, dass der Angeklagte nicht den Eindruck gehabt habe, dass sich ----------- ----------- aufgrund des ihm versetzten Schlages verletzt habe.
Diese tatsächlichen Konstatierungen des Erstgerichts vermögen insgesamt rechtlich die Annahme, dass es der Angeklagte nicht einmal im Sinne eines Eventualvorsatzes (§ 5 Abs. 1, 2. Halbsatz StGB) ernstlich für möglich hielt (= Wissenskomponente des Eventualvorsatzes) und sich auch nicht damit abfand (= Willenskomponente des Eventualvorsatzes), dass ----------- ----------- aufgrund des ihm versetzen Schlages verletzt und deswegen hilfsbedürftig war, nicht zu tragen. Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, dass ----------- ----------- keine für den Angeklagten "offensichtlichen Verletzungen aufwies", bzw. der Angeklagte "nicht den Eindruck hatte", dass ----------- ----------- verletzt sei, lassen nämlich offen, ob der Angeklagte es nicht doch zumindest ernstlich für möglich hielt, dass ----------- ----------- aufgrund des ihm mit einem Baseballschläger gegen den Kopf versetzten Schlages, nach welchem ----------- ----------- zu Boden ging, doch verletzt sei.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren zur subjektiven Tatseite, zum Wissen und Wollen des Angeklagten, klare und unmissverständliche Feststellungen zu treffen haben.
Ergänzend ist zu erwägen, dass der objektive Tatbestand des Vergehens des Imstichlassen eines Verletzten nach 94 Abs. 1 StGB jedenfalls erfüllt ist.
Durch den ihm vom Angeklagten mit einem Baseballschläger gegen den Kopf versetzten Schlag erlitt ----------- ----------- eine an sich schwere Körperverletzung i.S. der §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB. Dass der Angeklagte hierbei in Notwehr handelte, ist nicht entscheidend, zumal die erforderliche Hilfe auch dann zu leisten ist, wenn dem Opfer die Verletzung vom Täter in Notwehr zugefügt wurde (L/St3 § 94 Rz 6; Jerabek a.a.O. § 94 Rz 6). Angesichts der durch den Angeklagten verursachten schweren Verletzungen des ----------- ----------- ist die auf der objektiven Tatseite weiter vorausgesetzte Hilfsbedürftigkeit evidenterweise zu bejahen (Jerabek a.a.O. § 94 Rz 19). Der Umstand, dass eine zufällige Beobachterin (----------- -----------) bis zum Eintreffen der Landespolizei bzw. des Rettungsdienstes Erste Hilfe leistete, befreite den Angeklagten nicht von seiner Hilfeleistungspflicht. Hierbei handelte es sich nämlich um eine höchstpersönliche Pflicht des Angeklagten und erforderten die schweren Verletzungen des ----------- ----------- jedenfalls sachkundige ärztliche Hilfe (L/St3 § 94 Rz 15 f; Jerabek a.a.O. § 94 Rz 21).
Die vom Erstgericht konstatierte Furcht des Angeklagten vor einem weiteren Angriff des ----------- ----------- machte die Hilfeleistung für den Angeklagten auch nicht unzumutbar (§ 94 Abs. 3 StGB), zumal er ohne sich persönlich um ----------- ----------- kümmern zu müssen, jedenfalls gefahrlos unverzüglich fachkundige Hilfe von Dritter Seite, z.B. durch telefonische Verständigung des Rettungsdienstes, hätte veranlassen können, was ihm jedenfalls zumutbar gewesen wäre. Die Unzumtbarkeit einer bestimmten Hilfemassnahme genügt nämlich dann nicht zur Entschuldigung, wenn eine andere - zumutbare - Beistandsleistung möglich gewesen wäre (Jerabek a.a.O. § 94 Rz 35).
6.3 Da bereits der Nichtigkeitsberufung der Staatsanwaltschaft Erfolg beschieden ist, bedarf es weiterer Erwägungen zu der wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobenen Berufung nicht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, welche in den Antrag mündet, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass der Berufung der Staatsanwaltschaft keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Urteil vollinhaltlich bestätigt werde, in eventu das Berufungsurteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Ersatz der Kosten des gesamten Verfahrens zu verpflichten.
Unter Geltendmachung des Revisionsgrundes der Aktenwidrigkeit nach § 234 Z 3 StPO bringt der Revisionswerber zusammengefasst vor, dass das Berufungsgericht bei seiner Feststellung, es hafte dem Ersturteil eine Aktenwidrigkeit an, in wesentlichen Punkten tatsächliche Voraussetzungen zugrunde lege, die mit den Prozessakten in auffallendem Widerspruch stünden. Tatsächlich könne der betreffenden Feststellung des Erstgerichtes keine Aktenwidrigkeit unterstellt werden. Vielmehr habe das Erstgericht aus den gesamten Beweisergebnissen, insbesondere den beiden Einvernahmen des Zeugen ----------- ohne Widerspruch den Schluss gezogen, dass der Zeuge durch seine Angaben bestätigt habe, sein Bewusstsein nicht verloren zu haben. Insoweit sei die hier thematisierte Feststellung Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung, was keine Aktenwidrigkeit begründen könne. Dabei gebe der Erstrichter die Aussagen des Zeugen in seinen wesentlichen Teilen auch richtig wieder, zumal dieser bestätigt habe, nach dem Vorfall gesehen zu haben, wie sich der Angeklagte vom Tatort entfernt habe und in ein Haus gegangen sei. Damit habe der Zeuge jedoch ausgehend von seiner Aussage nicht bewusstlos sein können. Im Ergebnis liege daher auch keine Aktenwidrigkeit vor, weshalb das Berufungsurteil in diesem Punkt unrichtig sei.
Zudem müsse sich das Berufungsgericht vorwerfen lassen, dass seine Annahmen den bisherigen Verfahrensergebnissen in erster und zweiter Instanz auffallend widersprächen. Das Berufungsgericht begründe diese mit einem Verweis auf die Aussage des Zeugen ----------- in ON 1, AS 33 ff. Nicht beachtet habe es dabei offensichtlich den Umstand, dass der Zeuge ----------- im Voruntersuchungsverfahren auch richterlich einvernommen worden sei, wobei diesbezüglich auf AS 143 ff zu verweisen sei. Auf AS 147 habe der Zeuge über Nachfrage bestätigt, dass er nach dem Schlag gegen seinen Kopf zwar auf den Boden gesackt sei, jedoch im Augenwinkel gesehen habe, wie der Angeklagte nach diesem Schlag einfach in einem Haus verschwunden sei. Der Zeuge habe somit auch vor dem Untersuchungsrichter nachdrücklich bestätigt, dass er nach Erhalt des beschriebenen Schlages gegen seinen Kopf nicht das Bewusstsein verloren habe. Andernfalls wäre es nicht erklärbar, wie der Zeuge hätte sehen können, dass der Angeklagte nach diesem Vorfall in einem Haus verschwunden sei. Nachdem ein solcher Vorgang auch einiges an Zeit beansprucht habe und die weitere Zeugin ----------- bestätigt habe, dass ----------- ----------- bei ihrem Eintreffen ansprechbar gewesen sei, könne er de facto das Bewusstsein in keinem Zeitpunkt verloren haben. Insoweit werde also deutlich, dass die Ausführungen des Berufungsgerichtes insbesondere mit der untersuchungsrichterlichen Einvernahme des Zeugen ----------- in auffallendem Widerspruch stünden und damit der gegenständliche geltend gemachte Revisionsgrund verwirklicht werde. Unabhängig davon könne die hier thematisierte Feststellung nicht als aktenwidrig bezeichnet werden, zumal sie aus dem Gesamtkontext des erstinstanzlichen Urteils nur als Feststellung zu beurteilen sei, die wiederum Ergebnis einer richterlichen Beweiswürdigung sei.
Unter dem Nichtigkeitsgrund nach § 221 Z 1 StPO moniert der Revisionswerber, das Berufungsgericht unterliege einer rechtlichen Fehleinschätzung, wenn es davon ausgehe, dass im Zusammenhang mit der Feststellung des Erstgerichtes zur Bewusstlosigkeit des Zeugen ----------- eine Unvollständigkeit angenommen werde. Eine solche läge nur dann vor, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Schlussverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt gelassen habe. Der Verweis des Berufungsgerichtes auf den Bericht des Spitals ---------- verkenne rechtswesentlich, dass eine solche Sequenz in einem Arztbericht eines Kantonsspitals, welches sich rund 60 Kilometer vom Tatort entfernt befinde, keinen erheblichen Beweiswert haben könne. Diese Ausführungen könnten nur als solche vom Hörensagen angesehen werden. Massgeblich in diesem Zusammenhang könne nur sein, was die unmittelbar Betroffenen ausgesagt hätten, insbesondere der Zeuge -----------. Nachdem dieser sowohl vor der Landespolizei und vor allem auch vor dem Untersuchungsrichter bestätigt habe, dass er nach dem ihm versetzten Schlag gesehen habe, wie der Angeklagte in einem Haus verschwunden sei, sei eine Bewusstlosigkeit des Zeugen unmittelbar nach dem Vorfall de facto auszuschliessen. Hinzu komme, dass für die Beurteilung einer Strafbarkeit nach § 94 StGB nur wesentlich sein könne, ob der Zeuge ----------- unmittelbar nach dem Vorfall, als sich der Angeklagte entfernt habe, bewusstlos gewesen sei. Dies sei nach Beweisergebnissen auszuschliessen. Ob der Zeuge allenfalls später bei Eintreffen des Rettungsdienstes kurzzeitig bewusstlos geworden sei, spiele rechtlich keine Rolle.
Angesichts der klaren und deutlichen Aussagen des Zeugen ----------- habe für das Erstgericht keine Veranlassung bestanden, dem genannten Bericht des Spitals ---------- nähere Beachtung zu schenken. Dieser sei als nicht erhebliches Beweisergebnis anzusehen, welches vom Erstgericht auch nicht weiter habe berücksichtigt werden müssen. Es liege damit keine Unvollständigkeit vor.
Der geltend gemachte Revisionsgrund werde aber auch deshalb verwirklicht, weil das Berufungsgericht in seinen Ausführungen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung unterziehe. Das Berufungsgericht komme zum Ergebnis, dass das Erstgericht zur subjektiven Tatseite des Angeklagten unzureichende Feststellungen getroffen hätte. Zutreffend halte das Berufungsgericht fest, dass beim Täter ein Tatbild (gemeint wohl: Tatbildirrtum) immer dann vorliege, wenn er überhaupt nicht wisse, dass er einen Sachverhalt verwirkliche, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche. Irre der Täter im Zusammenhang mit § 94 StGB über die Hilfsbedürftigkeit, weil er entweder das Verletzungsgeschehen nicht bemerkt habe oder weil er irrig annehme, es sei gar keine oder nur eine Bagatellverletzung eingetreten, liege ein den Vorsatz ausschliessender Tatbildirrtum vor. Das Erstgericht habe in diesem Zusammenhang festgestellt, dass der Zeuge ----------- im Rahmen des gegenständlichen Vorfalls das Bewusstsein nicht verloren habe, dass er dabei gewesen sei, sich wieder aufzurappeln und der Angeklagte deshalb einen weiteren Angriff durch den Zeugen ----------- befürchtet habe. Weiters sei festgestellt worden, dass der Angeklagte nicht den Eindruck gehabt habe, dass sich der Zeuge ----------- aufgrund des Schlages verletzt habe. Festgestellt habe das Erstgericht zudem, dass für den Angeklagten die Hilfsbedürftigkeit des ----------- ----------- nicht erkennbar gewesen sei, zumal der Zeuge keine für den Angeklagten offensichtlichen Verletzungen aufgewiesen habe. Damit bleibe für die vom Berufungsgericht angenommene Nichtigkeit kein Raum. Ausgehend von diesen Feststellungen sei beim Angeklagten zweifelsohne ein Tatbildirrtum vorgelegen, zumal er aufgrund der festgestellten Umstände über eine allfällige Hilfsbedürftigkeit des Zeugen ----------- geirrt habe. Es sei nicht erkennbar, weshalb das Erstgericht ausgehend von diesen Feststellungen noch zusätzlich solche zu einem Eventualvorsatz hinsichtlich der Hilfsbedürftigkeit zu treffen gehabt hätte. Die Feststellung des Erstgerichtes, dass eine Hilfsbedürftigkeit nicht erkennbar gewesen sei, schliesse den Ausschluss eines Eventualvorsatzes bereits mit ein. Soweit das Berufungsgericht vom Gegenteil ausgehe, erweise sich dieses als unrichtig.
Wenn das Obergericht Zweifel an den betreffenden Feststellungen des Erstgerichtes gehegt hätte, wären diese im Rahmen der von der Staatsanwaltschaft ebenfalls erhobenen Schuldberufung zu beurteilen gewesen. Solche würden aber keine Grundlage dafür bieten, das Ersturteil wegen einer angeblichen materiellen Nichtigkeit aufzuheben und dem Erstgericht zusätzliche Feststellungen aufzutragen, welche die aus rechtlicher Sicht bereits ausreichend getroffenen Grundlagen ergänzen sollten. Daran ändere auch nichts, dass nach den erstinstanzlichen Feststellungen der objektive Tatbestand des Vergehens nach § 94 Abs 1 StGB erfüllt sei. Das Erstgericht habe die Strafbarkeit des Angeklagten deshalb verneint, weil ein Tatbildirrtum vorliege. Damit war auch keine Notwendigkeit gegeben, eine allfällige Zumutbarkeit einer Hilfeleistung durch den Angeklagten zu hinterfragen, zumal das Erstgericht festgestellt habe, dass für den Angeklagten eine allfällige Hilfsbedürftigkeit des Zeugen ----------- erst gar nicht erkennbar gewesen sei. Bereits durch diese irrige Annahme des Angeklagten sei ein Tatbildirrtum ausreichend begründet und es bedürfe dazu keiner weiteren Feststellungen.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung zur Revision des Angeklagten.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Die Revision ist rechtzeitig, aufgrund des Rechtskraftvorbehaltes auch zulässig, jedoch unbegründet.
Soweit der Revisionswerber Aktenwidrigkeit durch die Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes, wonach sich eine Bestätigung des ----------- -----------, dass er das Bewusstsein nicht verloren habe, dessen Aussagen nicht entnehmen liesse, moniert, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Aktenwidrigkeit nach § 234 Z 3 StPO liegt dann vor, wenn der Entscheidung des Obergerichtes in einem wesentlichen Punkt eine tatsächliche Voraussetzung zugrunde gelegt wird, die mit den Prozessakten erster und zweiter Instanz in Widerspruch steht. Dies trifft gegenständlich nicht zu. Das Fürstliche Obergericht hat im angefochtenen Urteil zutreffend und aktenkonform deponiert, dass entgegen den Darstellungen des Erstgerichtes, ----------- ----------- habe bestätigt, dass er das Bewusstsein nicht verloren habe, eine solche Aussage dem Akt nicht entnommen werden kann.
Tatsächlich hat ----------- ----------- weder bei seiner Vernehmung bei der Polizei (ON 1, S 33 ff), noch anlässlich seiner Vernehmung als Verdächtiger vor dem Untersuchungsrichter (ON 15) - als Zeuge wurde das Opfer ----------- ----------- weder im ersten noch im zweiten Rechtsgang gerichtlich vernommen - ausdrücklich bestätigt, er habe das Bewusstsein nicht verloren. Vielmehr erklärte ----------- ----------- bei seiner Vernehmung vor der Polizei (ON 1, S 37): "Ich sank zu Boden und bekam nur noch mit, wie sich ----------- vom Ort entfernte. Einige Zeit später bemerkte ich, dass Anwohner und folglich die Rettung mich betreuten." Die vom Erstgericht festgestellte Bestätigung, dass eine - allenfalls auch nur kurze - Bewusstlosigkeit nicht vorgelegen hätte, lässt sich diesen Angaben nicht entnehmen.
Ein Urteil ist aktenwidrig, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099431; Ratz in WK-StPO § 281 Rz 467). Eine solche Aktenwidrigkeit hat das Obergericht zutreffend erkannt, zumal dem Urteil des Erstgerichtes nicht zu entnehmen ist, dass die Behauptung, ----------- ----------- habe bestätigt, das Bewusstsein nicht verloren zu haben, Ergebnis einer beweiswürdigenden Erörterung der Verfahrensergebnisse durch das Erstgericht gewesen wäre und dieses im Rahmen der freien Beweiswürdigung aus den Aussagen des ----------- ----------- den Schluss auf den wiedergegebenen Bedeutungsinhalt gezogen hätte. Vielmehr hat das Erstgericht lediglich darauf Bezug genommen, ----------- ----------- hätte das Nichtvorhandensein einer Bewusstlosigkeit bestätigt, was nicht den Tatsachen entspricht, sodass eine unrichtige Wiedergabe der Aussage des Genannten vorliegt.
Die Ausführungen des Revisionswerbers erweisen sich dabei lediglich als Spekulationen darüber, aus welchen Überlegungen das Erstgericht zu seiner Annahme einer Bestätigung durch ----------- ----------- gekommen sei, ohne dass sich derartige Erwägungen über den Bedeutungsinhalt der gegenständlichen Aussagen aus dem Urteil des Erstgerichtes ableiten liessen.
Beachtlich ist die Aktenwidrigkeit nur dann, wenn der Widerspruch zum Protokollinhalt erheblich ist. Für die Beurteilung als erheblich ist nicht die Abweichung an sich von Bedeutung, sondern deren Bedeutung für die Beweiswürdigung. Erheblich ist ein Widerspruch daher dann, wenn er sich auf die Feststellungen über entscheidende Tatsachen auswirken kann (Ratz, aaO Rz 466). Dies ist gegenständlich der Fall, zumal das Erstgericht dieses unrichtige Zitat zur Untermauerung seiner Feststellung, dass ----------- ----------- das Bewusstsein nicht verloren habe, verwendete, woraus es letztlich den Schluss zog, die Hilfsbedürftigkeit des ----------- ----------- sei für den Angeklagten nicht erkennbar gewesen, zumal dieser keine offensichtlichen Verletzungen aufgewiesen habe.
Das Fürstliche Obergericht hat daher zu Recht die von der Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes gerügte Aktenwidrigkeit festgestellt, ohne dass das Urteil des Berufungsgerichtes entgegen den Revisionsausführungen seinerseits mit Aktenwidrigkeit behaftet wäre.
Die Revision ist auch in ihrer Kritik an der Annahme des Nichtigkeitsgrundes nach § 220 Z 3 zweiter Fall StPO durch das Berufungsgericht (geltend gemacht als Nichtigkeitsgrund nach § 221 Z 1 StPO, der Sache nach jedoch § 220 Z 3 StPO) nicht im Recht.
Unvollständigkeit eines Urteils ist dann gegeben, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Schlussverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt gelassen hat (Ratz, aaO Rz 420 ff; RIS-Justiz RS0119422).
Aus dem Bericht des Spitals ---------- vom 17.08.2015 (ON 1, S 47) geht hervor, dass laut Rettungsdienst und Berichten anwesender Personen eine kurzzeitige Bewusstlosigkeit des ----------- ----------- bestanden habe. Nach Erlangen des Bewusstseins sei er wohl zeitlich sowie örtlich desorientiert gewesen. Im selben Bericht wird unter dem Titel "Beurteilung und Procedere" von einer initialen Bewusstlosigkeit gesprochen. Indem das Erstgericht bei Feststellung entscheidender Tatsachen dieses wesentliche Verfahrensergebnis, welches seinen Konstatierungen diametral entgegensteht, mit Stillschweigen überging, hat das Berufungsgericht zu Recht den von der Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung geltend gemachten Nichtigkeitsgrund der Unvollständigkeit im Sinne des § 220 Z 3 StPO angenommen. Mit seinen Ausführungen dazu, dass es sich gegenständlich nur um "Ausführungen vom Hörensagen" handle, übergeht der Revisionswerber, dass sich das genannte Schreiben des Spitals ---------- auf Berichte des Rettungsdienstes und anwesender Personen stützt, somit auf Angaben von Personen, die unmittelbare Wahrnehmungen zum Zustand des Verletzten machten. Diesem Beweismittel kann von vornherein Beachtlichkeit nicht abgesprochen werden.
Soweit der Revisionswerber unter dem Nichtigkeitsgrund nach § 221 Z 1 StPO moniert, das Berufungsgericht habe zu Unrecht erkannt, dass dem Urteil des Erstgerichtes der von der Staatsanwaltschaft gerügte Rechtsfehler mangels Feststellungen anhafte, sind auch diese Ausführungen aus folgenden Gründen nicht berechtigt:
Des Vergehens des Imstichlassen eines Verletzten nach § 94 Abs 1 StGB macht sich schuldig, wer es unterlässt, einem anderen, dessen Verletzung am Körper (§ 83) er, wenn auch nicht widerrechtlich, verursacht hat, die erforderliche Hilfe zu leisten. In subjektiver Hinsicht verlangt das Gesetz zumindest einen bedingten Vorsatz. Dieser Vorsatz muss nicht nur das Wissen des Täters umfassen, dass er jemanden verletzt hat und das Opfer zufolge der von ihm verursachten Verletzung hilfsbedürftig ist, sondern der Täter muss auch die erforderliche und ihm zumutbare Hilfe unterlassen wollen. Für die Begehung des Vergehens nach § 94 StGB reicht auch hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Hilfsbedürftigkeit bedingter Vorsatz aus. Nur bei einem die Gesamtheit dieser Merkmale zumindest bedingt umfassenden Vorsatz ist auch jener Täter nach § 94 StGB zu bestrafen, der sich nicht hinreichend Gewissheit über den Zustand des Opfers verschafft hat und deshalb der Hilfeleistungspflicht nicht nachgekommen ist. Die Unterlassungder Hilfeleistung, nicht das Zuwiderhandeln gegen die Überzeugungspflicht ist dabei Tatbestandsvoraussetzung (Jerabek, WK-StGB § 94 Rz 27; Nimmervoll in Leukauf/Steininger, Strafgesetzbuchkommentar4 Rz 18).
Der - zumindest bedingte - Vorsatz muss somit sämtliche objektive Tatbestandsmerkmale, und zwar die Ursächlichkeit des eigenen Vorverhaltens für die Verletzung eines anderen, die Notwendigkeit der Hilfeleistung am Verletzten, die tatsächliche Möglichkeit der Hilfe und deren Unterlassung umfassen. Ein Tatbildirrtum ist beachtlich. Wer auch nur einen der angeführten Umstände nicht erkennt, weil er beispielsweise den Eintritt einer Verletzung oder die verletzungsbedingte Hilfsbedürftigkeit des Opfers nicht erkennt, oder weil er irrig annimmt, es sei nur eine Bagatellverletzung eingetreten, verhält sich ohne tatbestandsmässigen Vorsatz. Eine Verletzung am Körper - mit Ausnahme einer Bagatellverletzung wie zB einer unbedeutenden Hautabschürfung - indiziert in der Regel eine Hilfsbedürftigkeit des Opfers. Die ungeachtet ernstlich bedachter Möglichkeit, eine Verletzung verursacht zu haben, unterlassene Nachschau stellt zumindest ein Indiz für einen auf Unterlassung der Hilfeleistung abzielenden (bedingten) Vorsatz dar (Jerabek, aaO, Rz 20 und 28; Nimmervoll, aaO Rz 20).
Ein Feststellungsmangel als Grund für Urteilsnichtigkeit wird geltend gemacht, wenn unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, aber indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil das Gericht bei der rechtlichen Beurteilung ein Tatbestandsmerkmal oder einen Ausnahmesatz nicht in Anschlag gebracht hat. Um einen Feststellungsmangel zu bewirken, müssen die Indizien in der Verhandlung vorgekommen sein (Ratz, aaO § 281 Rz 600 ff). Gründet das Erstgericht wie gegenständlich einen Freispruch auf die Verneinung der Täterschaft des Angeklagten ersichtlich im Zweifel zu dessen Gunsten, ohne eine Aussage zu sämtlichen Tatbestandselementen zu treffen, reicht es zur erfolgreichen Urteilsanfechtung nicht aus, nur einen Begründungsmangel in Bezug auf die getroffenen Negativfeststellungen aufzuzeigen, sondern sind hinsichtlich jener Tatbestandsmerkmale, zu denen das Urteil keine Feststellungen enthält, unter Berufung auf derartige Konstatierungen indizierende und in der Schlussverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse Feststellungsmängel geltend zu machen (12Os40/16y; RIS-Justiz RS0118580).
Diesen Kriterien entsprach die Berufung der Staatsanwaltschaft, indem sie mangelnde Feststellungen zur subjektiven Tatseite unter Hinweis auf die allgemeine Lebenserfahrung und den festgestellten objektiven Sachverhalt aufzeigte. Konstatierungen dazu, ob es der Angeklagte auch nur ernsthaft für möglich hielt, dass er ----------- ----------- verletzt hat und dieser seiner Hilfe bedurfte, wofür bereits angesichts des vom Erstgericht ausgehend von der Verantwortung des Angeklagten festgestellten Sachverhaltes, dass der Angeklagte mit dem Baseballschläger ausholte, damit seitlich gegen den Kopf des ----------- ----------- schlug, diesen am Kopf traf, wobei ----------- ----------- aufgrund der Wucht des Schlages zu Boden ging, Indizien vorliegen, sind dem Urteil tatsächlich nicht zu entnehmen.
Das Berufungsgericht ist daher zu Recht zum Ergebnis gekommen, dass dem Ersturteil der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Rechtsfehler mangels Feststellungen anhaftet. Da das Erstgericht seinen Freispruch nur darauf stützte, dass ----------- ----------- keine für den Angeklagten offensichtlichen Verletzungen aufgewiesen bzw der Angeklagte nicht den Eindruck gehabt habe, dass ----------- ----------- verletzt sei, verneint es die Täterschaft des Angeklagten, ohne eine Aussage zu sämtlichen Tatbestandselementen des § 94 Abs 1 StGB zu treffen. Ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt einen strafgerichtlichen Tatbestand in subjektiver Hinsicht erfüllt bzw ob allenfalls ein Tatbildirrtum vorliegt. Dass der konstatierte Sachverhalt den Tatbestand des § 94 Abs 1 StGB objektiv erfüllt, wird auch vom Revisionswerber nicht in Abrede gestellt.
Dem Fürstlichen Obergericht ist daher darin beizupflichten, dass die fehlenden Sachverhaltsgrundlagen nachzuholen und in subjektiver Hinsicht unmissverständliche Feststellungen zu treffen sein werden. Dabei wird auch zu beachten sein, dass derjenige, der vorsätzlich seiner Überzeugungspflicht nicht nachkommt, obwohl er es zumindest ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet, dass er einen anderen am Körper verletzt hat, ebenfalls nach § 94 StGB haftet (Nimmervoll, aaO Rz 19). Da die Hilfeleistung eine persönliche Pflicht des Verursachers einer Verletzung ist, der er grundsätzlich selbst und unverzüglich nachzukommen hat, vermag ihn auch eine Hilfeleistung durch Dritte nicht zu exkulpieren (Jerabek, aaO Rz 21).
Der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf die Verantwortung des Angeklagten, er habe einen neuerlichen Angriff des ----------- ----------- befürchtet, darauf hinzuweisen, dass der Entschuldigungsgrund nach § 94 Abs 3 StGB (Unzumutbarkeit) nicht greift, wenn - im Falle eines aggressionsbereiten Verletzten - zwar nicht die persönliche Hilfeleistung, wohl aber die unverzügliche Veranlassung fachkundiger Hilfe zumutbar ist (Jerabek, aaO Rz 35).
Der Revision konnte somit insgesamt kein Erfolg zukommen. Der Kostenspruch stützt sich auf §§ 307, 308 StPO (Art 40 GGG).
Vaduz, am 17. Februar 2017