Der Tatbestand des § 233 Abs 1 Z 2 StGB verlangt nicht, dass der Täter schon bei Erhalt des Falschgeldes dessen wahren Charakter kannte oder dieses durch einen gesetzwidrigen Akt erlangt hat.
Wer Falsifikate im Sinne des § 236 Abs 1 StGB gutgläubig als echt und unverfälscht und ohne sich durch den Empfang des Falschgelds strafbar zu machen, erworben hat, scheidet als Tatsubjekt des § 233 Abs 1 Z 2 StGB aus.
Bei einer nicht von § 236 StGB erfassten Ausgabe von Falschgeld im Sinne des § 233 Abs 1 Z 2 StGB ist (zumindest bedingter) Vorsatz spätestens bei der Übertragung der Falsifikate an den Dritten gefordert.
09 ES.2017.21
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die Oberstrichter Dr. Lothar Hagen, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Rolf Sele und die Oberstrichterin Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der
Strafsache
gegen A, vertreten durch *** wegen §§ 233 Abs 1 Z 2, 15 StGB über die Revision des Angeklagten A gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 30.08.2017 (ON 70), womit seiner Berufung gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 22.03.2017 (ON 57) keine Folge gegeben wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Gemäss § 307 StPO hat der Angeklagte auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Diese werden mit CHF 2'000.00 bestimmt, jedoch gemäss § 308 Abs 1 StPO für uneinbringlich erklärt.
Mit Urteil vom 22.03.2017 (ON 57) erkannte das Fürstliche Landgericht den Angeklagten A des Vergehens der teils versuchten, teils vollendeten Weitergabe nachgemachten oder verfälschten Geldes gemäss §§ 233 Abs 1 Z 2, 15 StGB schuldig. Nach dem Schuldspruch habe der Angeklagte am Nachmittag des 24.06.2015 an nachangeführten Orten ausser dem im § 232 Abs 2 StGB genannten Fall nachgemachtes Geld, nämlich Falsifikate von 200-Euro-Scheinen, als echt und unverfälscht ausgegeben und auszugeben versucht, und zwar
1. in B gegen 14.30 Uhr bei der O AGB insgesamt 16 Falsifikate von 200-Euro-Scheinen, indem er diese bei der Schalterangestellten C in Schweizer Franken umwechselte, wobei ihm CHF 3'263,60 ausbezahlt wurden,
2. in D gegen 16.00 Uhr bei der O AGD 16 Falsifikate von 200-Euro-Scheinen, indem er diese bei der Schalterangestellten E inSchweizer Franken umwechseln wollte, wobei ihm die Auszahlung von der Schalterangestellten verweigert wurde (Versuch),
3. in F gegen 16.23 Uhr bei der O AGF eine nicht mehr feststellbare Anzahl an Falsifikaten von 200-Euro-Scheinen, indem er diese bei der Schalterangestellten G in Schweizer Franken umwechseln wollte, wobei ihm die Auszahlung von der Schalterangestellten verweigert wurde (Versuch),
4. in H gegen 16.45 Uhr bei der O AGH 10 Falsifikate von 200-Euro-Scheinen, indem er diese bei der Schalterangestellte I in Schweizer Franken umwechselte, wobei ihm CHF 2'039,-- ausbezahlt wurden,
5. in J gegen 17.15 Uhr bei der O AGJ 16 Falsifikate von 200-Euro-Scheinen, indem er diese bei der Schalterangestellten K in Schweizer Franken umwechselte, wobei ihm CHF 3'263,60 ausbezahlt wurden, sowie
6. in L gegen 17.30 Uhr bei der O AGL 10 Falsifikate von 200-Euro-Scheinen, indem er diese bei der Schalterangestellten M in Schweizer Franken umwechseln wollte, wobei ihm die Auszahlung von der Schalterangestellten verweigert wurde (Versuch).
Hiefür verhängte das Fürstliche Landgericht nach § 233 Abs 1 StGB unter Anwendung von § 28 StGB über den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten und verpflichtete ihn gemäss § 305 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens, welche jedoch gemäss § 308 StPO für uneinbringlich erklärt wurden.
Die vom Angeklagten vom 07.05.2016 bis 22.03.2017 erlittene Vorhaft (Auslieferungs- und Untersuchungshaft) rechnete das Erstgericht gemäss § 38 StGB auf die verhängte Freiheitsstrafe an. Gemäss § 26 Abs 1 StGB wurden die sichergestellten Falsifikate eingezogen.
Das Erstgericht sah gemäss § 212 Abs 1 StPO - entgegen dieser Bestimmung nicht in Beschlussform - den unter Berücksichtigung der Vorhaft noch verbleibenden Strafrest unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach.
Zur Person des Angeklagten und zum Sachverhalt stellte das Erstgericht Folgendes fest:
"Der litauische Staatsangehörige A ist geschieden und war zuletzt als Bauarbeiter beschäftigt. Bis zu seiner Verhaftung am 07.05.2016, 11:49 Uhr hatte der Beschuldigte ein monatliches Einkommen zwischen CHF 5'000.-- bis CHF 10'000.-- GBP, dies zwölfmal. An Vermögen besteht beim Beschuldigten eine Eigentumswohnung in N, deren Kaufpreis im Jahre 2005 ca. EUR 16'000.-- betrug. Diese Wohnung ist mit einer Hypothek in Höhe von etwa EUR 25'000.-- belehnt. Der Beschuldigte ist sorgepflichtig für seine 11 jährige Tochter, welche in Litauen wohnt. Die deutsche Strafregisterauskunft weist eine Eintragung des LG Aschaffenburg vom 11.03.2014 zur KLs 206 Js 6737/13 auf. Der Beschuldigte wurde wegen versuchten schweren Raubes in Tatmehrheit mit Verabredung zum Verbrechen des schweren Raubes nach den §§ 30 Abs 2, 249 Abs 1, 250 Abs 1 No.1b, 22, 23, 25 Abs 2 und 53 dStGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Der Strafrest wurde bis 08.05.2015 zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafkarten in Liechtenstein, der Schweiz und Österreich weisen hingegen keine Eintragungen auf.
Der Beschuldigte begab sich am 24.06.2015 gegen 14:30 Uhr nach B, wo er die O AGB aufsuchte. Er legte in weiterer Folge der Schalterangestellten C nachgemachtes Geld, nämlich 16 Stück Falsifikate von 200-EUR-Scheinen als echt und unverfälscht vor und ersuchte um Umwechslung in CHF, wobei ihm CHF 3'263.60 ausbezahlt wurden. Anschliessend begab er sich am gleichen Tag um 16:00 Uhr nach D zur dortigen O AGD und versuchte wiederum 16 Falsifikate von 200-EUR-Scheine in CHF umzuwechseln, wobei ihm dies von der Schalterangestellten der O AG Schaan E verweigert wurde. Auf das hin begab er sich am gleichen Tag um 16:23 Uhr zur O AGF um wiederum eine nicht mehr feststellbare Zahl an Falsifikaten von 200-EUR-Scheinen in CHF umzuwechseln. Dies wurde ihm von der dortigen Schalterangestellten G verweigert. Auf das hin begab er sich am gleichen Tag gegen 16:45 Uhr nach H, wo er 10 Falsifikate von 200-EUR-Scheinen in CHF umwechseln wollte. Die Schalterangestellte I nahm die Falsifikate an und zahlte ihm CHF 2'039.00 aus. Unmittelbar anschliessend begab sich der Beschuldigte nach J, wo er um 17:15 Uhr bei der O AGJ die Umwechslung von 16 Falsifikaten von 200-EUR-Scheinen in CHF begehrte. Die Schalterangestellte K nahm die Umwechslung vor und zahlte ihm CHF 3'263.60 aus. Anschliessend begab sich der Beschuldigte am gleichen Tag noch nach L und wollte dort um 17:30 Uhr bei der O AGL 10 Falsifikate von 200-EUR-Scheinen in CHF umwechseln. Die Schalterangestellte M verweigerte ihm dies.
In jedem dieser Fälle wusste der Beschuldigte, dass es sich bei den 200-EUR-Scheinen um Falsifikate, sohin um nachgemachtes Geld handelte. In jedem der beschriebenen Fälle war der Tatvorsatz des Beschuldigten darauf gerichtet, diese Falsifikate als echt und unverfälscht auszugeben.
Aufgrund des internationalen Haftbefehles vom 10.09.2015 wurde der Beschuldigte am 07.05.2016, 11:49 Uhr in Frankreich verhaftet und dort in Auslieferungshaft genommen. Die Übergabe an liechtensteinische Polizeibeamte fand am 08.03.2017 um 13:58 Uhr in Paris statt. Der Beschuldigte wurde am 08.03.2017 um 19:40 Uhr in das Landesgefängnis Vaduz eingeliefert und in Untersuchungshaft genommen."
In seiner Beweiswürdigung führte das Erstgericht zusammengefasst Folgendes aus:
Die Feststellungen zu den Geldwechselvorgängen stützten sich auf die Angaben der O AG, den dort installierten Überwachungskameras und der diesbezüglich geständigen Verantwortung des Angeklagten. Dieser habe sich damit verantwortet, er sei davon ausgegangen, es habe sich um echtes, unverfälschtes Geld gehandelt und er selbst sei Opfer seines ehemaligen Arbeitgebers gewesen. Diese Ausführungen erachtete das Erstgericht als unglaubwürdig. Der Angeklagte habe behauptet, es habe sich bei dem gegenständlichen Geld um seinen Lohn gehandelt. Er habe drei Monate für ein Bauunternehmen in Hannover/Deutschland gearbeitet, wisse jedoch nicht, wie dieses heisse und welche Adresse es habe. Er wisse nur, dass dies einem Türken mit dem "P" gehört habe. Es sei ihm eine Wohnung zur Verfügung gestellt worden, wobei er ebenfalls nicht wisse, welche Adresse diese gehabt habe. Er sei jeden Tag vom Chauffeur, einem Russen mit dem Namen Q abgeholt und zu den diversen Baustellen gebracht worden. Er könne nur noch sagen, dass es sich um einen weissen Ford mit deutschem Kennzeichnen gehandelt habe. Es sei vereinbart worden, dass der Angeklagte den Lohn erst erhalte, wenn er mit seiner Tätigkeit wieder fertig sei. Dies habe er als vorteilhaft empfunden, da er das Geld dadurch nicht habe ausgeben können.
Diese Verantwortung erachtete das Erstgericht als nicht glaubwürdig, zumal die behauptete Vereinbarung nicht nur unüblich sei, sondern wohl von keinem Arbeitnehmer so akzeptiert werden würde. Der Angeklagte habe zudem nicht einmal Angaben zum Abrechnungsmodus machen können, nämlich, ob eine pauschale monatliche Abgeltung vereinbart gewesen oder nach Stunden bezahlt worden sei. Er habe lediglich angegeben, ihm wären am Ende EUR 9'500.00 zugestanden und dieser Betrag sei ihm übergeben worden. Noch abenteuerlicher sei die Verantwortung des Angeklagten im Zusammenhang mit der Auszahlung. Danach hätte er dem Chauffeur erzählt, noch nie in den Bergen gewesen zu sein. Daraufhin habe ihm dieser, obwohl sie nicht befreundet gewesen seien, vorgeschlagen, mit ihm auf Urlaub zu fahren. Der Chauffeur habe ihn nicht nur begleitet, sondern die gesamten Auslagen getragen, zumal er besser verdient habe als der Angeklagte. Dies, obwohl er beauftragt gewesen sei, dem Angeklagten im Zuge der Reise einen Lohn von EUR 9'500.00 in bar auszubezahlen. Nicht nachvollziehbar sei zudem, aus welchem Motiv heraus der Chef des Bauunternehmens den Lohn des Angeklagten dem Chauffeur in bar ausgehändigt haben solle, damit dieser dem Angeklagten das Geld erst auf der gemeinsamen Reise übergebe. Eine Erklärung dafür habe auch der Angeklagte nicht gehabt. Unglaubwürdig sei, dass dieser das Geld in einem Kuvert erhalten und nicht einmal nachgezählt habe. Auch sei keine Bestätigung für den Erhalt des Geldes verlangt worden. Nach der Verantwortung des Angeklagten habe ihm Q, dessen Nachnamen er nicht wisse, empfohlen, das übergebene Geld in Schweizer Franken einzutauschen. Auch für einen Eintausch des gesamten Geldes gebe es keinen nachvollziehbaren Grund, zumal nach den Angaben des Angeklagten Q für Kost und Logie auf der Urlaubsreise aufgekommen sei, der Angeklagte lediglich Geschenke für seine Mutter und Schwester habe kaufen und nur zwei Tage in der Schweiz habe bleiben wollen, um danach nach Litauen zu reisen. Dort sei entgegen der Behauptung des Angeklagten bereits die EUR-Währung eingeführt worden, sodass aufgrund seiner Aktion sinnlos doppelte Wechselspesen angefallen wären. Auch der Tatablauf spreche eindeutig gegen die vom Angeklagten dargestellte Version. So habe er an einem Nachmittag sechs über das ganze Land verstreute O AG aufgesucht und stets nur Teile des Geldes eingetauscht oder einzutauschen versucht. Aus den Tatzeiten gehe hervor, dass er direkt von einer O AG zur nächsten gefahren sei. Daraus sei klar ersichtlich, dass von Anfang an geplant gewesen sein müsse, die diversen O AG in Liechtenstein aufzusuchen und spreche dies eindeutig für einen Tatplan, von Anfang an immer nur Teile des gefälschten Geldes bei O AG einzutauschen und Banken, welche über wesentliche bessere Mechanismen in der Falschgelderkennung verfügten, zu meiden. Auch das Verhalten des Angeklagten nach der Tat sei mit seiner Behauptung, es habe sich um eine Lohnauszahlung gehandelt, nicht in Einklang zu bringen. So sei Q beim versuchten Eintausch von weiteren Schweizer Franken 1'000.00 bei der O AGR, bei welcher die Polizei hinzugerufen worden sei, mitsamt dem bereits umgetauschten und noch nicht umgetauschten Geld weggefahren und nicht mehr erreichbar gewesen. Demnach wäre der Angeklagte um seinen Lohn betrogen worden. Abgesehen davon, dass er diesbezüglich keine Anzeige erstattet habe, habe er nach eigenen Angaben nicht einmal versucht, mit seinem ehemaligen Arbeitgeber Kontakt aufzunehmen, weil er nicht gewusst habe, wie das Bauunternehmen heisse. Auch die Telefonnummer von Q habe er nicht wiedergeben können, zumal er das Handy getauscht und die Rufnummer nicht vermerkt habe. Diese Behauptungen seien als Schutzbehauptungen anzusehen, zumal ein derartiges Verhalten weder lebensnah noch glaubwürdig sei. Insgesamt sei der Verantwortung des Angeklagten kein Glauben zu schenken, sondern davon auszugehen, dass dieser gewusst habe, dass es sich bei den gegenständlichen Banknoten um Falsifikate gehandelt habe und es ihm darauf angekommen sei, diese Falsifikate als echt und unverfälscht auszugeben.
In rechtlicher Hinsicht kam das Fürstliche Landgericht zum Ergebnis, der Angeklagte habe das Vergehen der Weitergabe nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs 1 Z 2 StGB sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Bei der Strafbemessung wurden das Tatsachengeständnis des Angeklagten sowie der Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben seien, als mildernd gewertet, die einschlägige Vorstrafe sowie die mehrfache Tatbegehung hingegen als erschwerend berücksichtigt.
Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte Berufung wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, prozessualer Nichtigkeit, materieller Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruches über die Schuld und die Strafe. Das Rechtsmittel mündete in den Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne eines Freispruchs abzuändern, in eventu das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen; allenfalls wolle die Strafe schuld- und tatangemessen herabgesetzt werden.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Fürstliche Obergericht der Berufung des Angeklagten keine Folge und verpflichtete ihn gemäss § 307 StPO zum Kostenersatz, wobei die mit CHF 1'000.00 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens gemäss § 308 Abs 1 StPO für uneinbringlich erklärt wurden.
Mit eingehender Begründung erachtete das Berufungsgericht weder die Berufung wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens noch wegen des Ausspruches über die Schuld als berechtigt. Zur Berufung wegen Nichtigkeit ging das Berufungsgericht von folgenden Erwägungen aus:
"3.2. Zur Berufung wegen prozessualer Nichtigkeit nach § 220 Ziff. 3, 1. Fall StPO:
3.2.1. Insofern wird vom Berufungswerber begründend vorgebracht:
Mangels Feststellung von wem, wann, wo und unter welchen Umständen bzw. in welchem Kenntnisstand der Berufungswerber die Falsifikate übernommen habe, sei es nicht möglich, "den gegenständlichen Sachverhalt zu subsumieren." Es bleibe nämlich unklar, weshalb das Erstgericht habe annehmen können, dass der Berufungswerber bereits im Zeitpunkt der Übernahme der Geldscheine gewusst habe, dass es sich um Falsifikate handle. Jedenfalls sei dies nur undeutlich und unvollständig festgestellt worden. Dies sei insofern wesentlich, als der Berufungswerber, falls er die Falsifikate gutgläubig als echt entgegengenommen habe, die Tatbestandsmerkmale von § 236 StGB erfüllt hätte.
3.2.2. Undeutlichkeit im Sinne von § 220 Ziff. 3 erster Fall StPO (= § 281 Abs. 1 Ziff. 5 erster Fall ö-StPO) ist gegeben, wenn aus objektiver Sicht nicht unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde bzw. wenn den Feststellungen des Urteils nicht klar zu entnehmen ist, welche entscheidende Tatsache das Gericht sowohl auf der objektiven als auch auf der subjektiven Tatseite als erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschehen ist, oder überhaupt, wenn nicht zu erkennen ist, was das Gericht im Urteil feststellen wollte, wobei stets die Gesamtheit der Entscheidungsgründe und das Erkenntnis in den Blick zu nehmen ist (RIS-Justiz RS0089983; RIS-Justiz RS0099425; RIS-Justiz RS0117995 [T3]). Eine Undeutlichkeit in diesem Sinne wird vom Berufungswerber nicht gerügt, sondern macht er vielmehr richtig besehen einen als materielle Nichtigkeit nach § 221 Ziff. 1 StPO zu rügenden Feststellungsmangel geltend. Er rügt nämlich im Ergebnis, das Erstgericht habe nicht festgestellt, dass er im Zeitpunkt der Entgegennahme der Geldscheine gutgläubig von deren Echtheit ausgegangen sei, in welchem Fall die Tat § 236 StGB zu subsumieren sei. Darauf wird bei den Erwägungen zur materiellen Nichtigkeitsrüge des Berufungswerbers zurückzukommen sein.
Sofern der Berufungswerber eine "Unvollständigkeit" rügt, das Folgende: Unvollständig im Sinne von § 220 Ziff. 3 zweiter Fall StPO (= § 281 Abs. 1 Ziff. 5 zweiter Fall StPO) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene - seinen Feststellungen entgegenstehende - Verfahrensergebnisse unberücksichtigt liess (RIS-Justiz RS0118316). Der Berufungswerber zeigt nicht auf, welche Beweisergebnisse das Erstgericht unberücksichtigt liess und inwiefern diese einer vom Erstgericht getroffenen entscheidungswesentlichen Tatsache entgegenstehen. Die derart nicht gesetzmässig ausgeführte prozessuale Nichtigkeitsrüge entzieht sich daher einer inhaltlichen Entgegnung durch das Berufungsgericht und ist unbeachtlich.
3.3. Zur Berufung wegen materieller Nichtigkeit nach § 221 Ziff. 1 StPO:
3.3.1. Seine Rechtsrüge begründet der Berufungswerber zusammengefasst wie folgt:
Das Vergehen nach § 233 Abs.1 StGB setze auf der subjektiven Tatseite voraus, dass der Täter bereits im Zeitpunkt der Gewahrsamsbegründung den Vorsatz gehabt habe, nachgemachtes oder verfälschtes Geld zu erwerben oder sich zu verschaffen. Wer Falsifikate gutgläubig als echt erwerbe, sei nicht nach § 233 Abs. 1 StGB strafbar. In solchen Fällen greife die Privilegierung von § 236 StGB. Das Erstgericht habe nicht festgestellt, dass der Berufungswerber die Falsifikate bereits im Wissen, dass es sich um nachgemachtes Geld handle, übernommen oder dies zumindest in Kauf genommen habe; alle Feststellungen würden sich nur auf die Zeitpunkte beziehen, in denen der Berufungswerber jeweils die O AG betreten habe. Eine Verurteilung nach § 233 Abs. 1 StGB scheide daher aus. Aufgrund der Verantwortung des Berufungswerbers hätte das Erstgericht zudem zum Schluss gelangen müssen, dass dieser zumindest im Zeitpunkt der Übernahme der Falsifikate gutgläubig von deren Echtheit ausgegangen sei und nicht einmal den bedingten Vorsatz gehabt habe, dass es sich beim übernommenen Geld um Falsifikate handeln könnte. Bei Treffen entsprechender Feststellungen komme dem Berufungswerber die Privilegierung von § 236 StGB zugute. Das angefochtene Urteil leide aus diesen Gründen an einem Rechtsfehler mangels Feststellungen.
3.3.2. Zur Rechtsrüge des Berufungswerbers ist zu erwägen:
Ein Rechtsfehler mangels Feststellungen ist anzunehmen, wenn das Gericht als Folge fehlender Feststellungen einen unzulässigen rechtlichen Schluss zieht, m.a.W. nicht zu sämtlichen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen einer strafbaren Handlung die erforderlichen Feststellungen trifft, womit dem zur Anwendung gebrachten Obersatz die erforderliche Tatsachengrundlage fehlt (RIS-Justiz RS0119884).
Ein Feststellungsmangel wird demgegenüber geltend gemacht, indem unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch aufgrund der Verfahrensergebnisse indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz oder eine andere rechtliche Unterstellung bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (RIS-Justiz RS118580).
Im Hinblick auf das Sonderdelikt der Weitergabe von Falschgeld nach § 236 StGB ist der Täterkreis der Weitergabe von Falschgeld i.S.d. § 233 Abs. 1 Ziff. 2 StGB eingeschränkt. Als Tatsubjekte nach § 233 Abs. 1 Ziff. 2 StGB kommen nur jene Personen in Betracht, die nicht schon beim Erwerb des Falschgeldes i.S.d. § 236 Abs. 1 StGB gutgläubig waren oder aber die Falsifikate zwar gutgläubig, aber entweder nicht rechtsgeschäftlich oder zwar im guten Glauben anlässlich eines Rechtsgeschäft, aber auf strafbare Art und Weise erworben oder schliesslich die von einem gutgläubigen Erwerber übernommenen Falsifikate nicht i.S. eines Abschiebens nach § 236 Abs. 2 StGB weitergegeben haben. Für alle objektiven Tatbildmerkmale des § 233 Abs. 1 StGB genügt bedingter Vorsatz. Bei einer nicht von § 236 StGB erfassten Ausgabe von Falschgeld i.S.d. § 233 Abs. 1 Ziff. 2 StGB ist dolus eventualis spätestens bei der Übertragung der Falsifikate an den Dritten gefordert (Schroll in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 233 Rz 9, Rz 17 u. Rz 23).
Die vom Erstgericht zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen vermögen eine Verurteilung des Berufungswerbers nach § 233 Abs. 1 Ziff. 2 StGB jedenfalls zu tragen, weil hierfür wie erwogen nicht vorausgesetzt ist, dass der Täter bereits im Zeitpunkt des Erhalts des Falschgeldes dessen wahren Charakter kannte, sondern vielmehr auch jene Fälle erfasst werden, in welchen der Täter erst im Zeitpunkt der Ausgabe von der Falschheit des Geldes Kenntnis hat und es mit dieser Kenntnis in die Hände einer Arglosen gelangen lassen will (vgl. auch EvBl 1988/121; L/St4 § 233 Rz 5b), was nach den erstinstanzlichen Urteilskonstatierungen jedenfalls anzunehmen ist. Der gerügte Rechtsfehler mangels Feststellungen ist daher nicht anzunehmen.
Es fehlt dem angefochtenen Urteil entgegen den Berufungsausführungen auch nicht an den erforderlichen Feststellungen im Hinblick auf den Vergehenstatbestand von § 236 Abs. 1 StGB bzw. ist auch der vom Berufungswerber gerügte Feststellungsmangel nicht anzunehmen. Die rechtliche Beurteilung, ob ein Feststellungsmangel anzunehmen ist, erfordert nämlich ein Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt (Hager/Melliger/Hetlinger, Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung4, S. 76); ein Feststellungsmangel muss auf einem Rechtsirrtum des Erstgerichtes beruhen und kann demgemäss dann nicht vorliegen, wenn das Gericht die relevierte Feststellung erklärtermassen nur deshalb nicht getroffen hat, weil es sich mangels gesicherter Beweisergebnisse dazu nicht imstande sah (RIS-Justiz RS0099707).
Das Erstgericht hat sich mit der Verantwortung des Berufungswerbers, er habe die Falsifikate als Entgelt bzw. Lohn für von ihm erbrachte Arbeitsleistungen erhalten, umfassend auseinandergesetzt und diese Verantwortung als unglaubwürdig befunden bzw. als blosse Schutzbehauptung gewertet. Das Erstgericht konnte also, weil es der Verantwortung des Berufungswerbers im Rahmen der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung keinen Glauben schenkte, die rechtlich die Annahme des Tatbestandes von § 236 Abs. 1 StGB tragenden Feststellungen, insbesondere die Feststellung, dass es sich bei den Falsifikaten um Lohn für vom Berufungswerber erbrachte Arbeitsleistungen handelte, nicht treffen; damit fehlt es aber am erforderlichen rechtsgeschäftlichen Erwerb (L/St4 § 236 Rz 6; Schroll a.a.O. StGB § 236 Rz 9; Kienapfel/Schmoller BT III § 236 RN 13 u. RN 19). Es ist daher auch der gerügte Feststellungsmangel nicht anzunehmen."
Zur Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe führte das Fürstliche Obergericht Folgendes aus:
"3.5.1. Der Berufungswerber bringt begründend vor:
Er habe das Falschgeld nur über Einwirkung seines ehemaligen Arbeitgebers sowie von dessen Chauffeur und nur aufgrund der sich ergebenden Situation eingewechselt. Das Erstgericht habe daher rechtlich verfehlt die Milderungsgründe des § 34 Abs. 1 Ziff. 4 und Ziff. 9 StGB nicht angenommen. Dem Berufungswerber sei nichts anderes übrig geblieben als darauf zu vertrauen, dass das ihm übergebene Geld, welches den Lohn für drei Monate Arbeit dargestellt habe, echt sei, weshalb auch der Milderungsgrund von § 34 Abs. 1 Ziff. 7 StGB anzunehmen sei. Weiter sei der Milderungsgrund von § 34 Abs. 1 Ziff. 16 StGB anzunehmen, zumal seine Überführung (Identifizierung) nur aufgrund seiner Kooperation möglich gewesen sei und er auch leicht hätte fliehen können. Ebenfalls gegeben seien die Milderungsgründe des § 34 Abs. 1 Ziff. 17 und Ziff. 18 StGB. Schliesslich komme ihm angesichts des Umstandes, dass er sich ca. zehn Monate in Auslieferungs- und Untersuchungshaft befunden habe, gemäss § 34 Abs. 2 StGB die lange Verfahrensdauer ebenfalls mildernd zugute. Rechtlich verfehlt habe das Erstgericht den Erschwerungsgrund von § 33 Ziff. 2 StGB angenommen. Schliesslich wiege sein Verschulden angesichts des Schadens von ca. CHF 8'500.-- nicht schwer. Insgesamt sei daher lediglich eine viel kürzere Freiheitsstrafe zu verhängen und diese zudem gemäss § 43 StGB zur Gänze bedingt nachzusehen. Eine teilbedingte Strafe sei vom Erstgericht offensichtlich nur deswegen verhängt worden, weil der Berufungswerber im Urteilszeitpunkt den nicht bedingt nachgesehenen Teil bereits verbüsst gehabt habe.
3.5.2. Zur Strafberufung ist zu erwägen:
Entgegen den Berufungsausführungen hat das Erstgericht die (besonderen) Milderungs- und Erschwerungsgründe richtig und vollständig erfasst.
Strafmildernde Einwirkung eines Dritten i.S. von § 34 Abs. 1 Ziff. 4 StGB kann in einer weit reichenden psychischen Beeinflussung des Täters bestehen, etwa in der Vortäuschung, die Tat diene einem achtenswerten Zweck, oder wenn der Täter aus anderen Gründen denn aus Autoritätsunterworfenheit sich den Einwirkungen nur schwer verschliessen konnte oder diese sich geradezu als Verführung darstellen (Ebner in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 11). Für das Vorliegen solcher Umstände bieten die vorliegenden Verfahrensergebnisse überhaupt keinen Anhaltspunkt, bzw. ist durch nichts auch nur andeutungsweise unterstellt, dass der Berufungswerber von seinem ehemaligen Arbeitgeber oder dessen Chauffeur in diesem Sinne beeinflusst worden wäre. Unbesonnen gemäss § 34 Abs. 1 Ziff. 7 StGB handelt, wer spontan einem augenblicklichen Willensimpuls folgt, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen ist und ohne diese unterdrückt worden wäre (Ebner a.a.O. StGB § 34 Rz 18). Angesichts des Umstandes, dass der Berufungswerber innerhalb eines Zeitraumes von drei Stunden insgesamt sechs Mal die gleiche, teils vollendete, teils versuchte Tat begangen hat, kann allen Ernstes von Unbesonnenheit nicht die Rede sein. Eine günstige Tatgelegenheit genügt zur Annahme des vom Berufungswerber weiter reklamierten Milderungsgrundes von § 34 Abs. 1 Ziff. 9 StGB nicht, sie muss vielmehr objektiv gesehen besonders verlockend sein, was der Fall ist, wenn die Umstände die Tatbegehung in einem solchen Masse nahe legen, dass ihnen auch ein ansonsten rechtstreuer Mensch unterliegen könnte (L/St4 § 34 Rz 15). Bei einem derart gezielten Vorgehen wie es der Berufungswerber an den Tag legte - nach erfolglosem Versuch, das Falschgeld in einer O AG zu wechseln, begab er sich zur nächsten Filiale der O AG, um doch noch an sein strafrechtlich verpöntes Ziel zu gelangen, und dies gleich wiederholte Male - kann eine besonders verlockenden Gelegenheit im Sinne des Milderungsgrundes von § 34 Abs. 1 Ziff. 9 StGB keinesfalls mehr angenommen werden. Wie der Berufungswerber angesichts des Umstandes, dass er durch die Videoaufzeichnungen in den verschiedenen O AG zweifelsfrei und ohne Probleme identifiziert werden konnte, sowie weiter angesichts der Tatsache, dass es zur Durchführung des Strafverfahrens des Erlasses eines internationalen Haftbefehls und der Auslieferung des Berufungswerbers durch Frankreich bedurfte, den Milderungsgrund von § 34 Abs. 1 Ziff. 16 StGB für sich reklamieren kann, kann rechtlich nicht nachvollzogen werden. Den vom Berufungswerber weiter angezogenen Milderungsgrund von § 34 Abs. 1 Ziff. 17 StGB hat das Erstgericht der Sache nach ohnehin angenommen, wenn auch angesichts des Umstandes, dass der Berufungswerber zur subjektiven Tatseite nicht geständig war und er aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse als Täter ohnehin bereits überführt war, nicht zu Recht (L/St4 § 34 Rz 26). Die gegenständlichen Taten lagen im Zeitpunkt der Urteilsfällung erster Instanz weniger als zwei Jahre zurück, weshalb auch der Milderungsgrund von § 34 Abs. 1 Ziff. 18 StGB nicht anzunehmen ist (L/St4 § 34 Rz 27). Abgesehen davon, dass die vom Berufungswerber erlittene Auslieferungs- und Untersuchungshaft nicht zu einer unverhältnismässig langen Dauer des Verfahrens im Sinne von § 34 Abs. 2 StGB geführt hat - die erlittene Auslieferungshaft hat sich der Berufungswerber selbst zuzuschreiben; das innerstaatliche Verfahren war nach Auslieferung des Berufungswerbers binnen weniger Wochen erledigt -, kann der Umstand der erlittenen Vorhaft schon deswegen per se nicht zu einer Strafmilderung führen, weil sie vollumfänglich auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen ist und auch tatsächlich angerechnet wurde.
Entgegen den Berufungsausführungen hat das Erstgericht weiter rechtsrichtig den besonderen Erschwerungsgrund von § 33 Ziff. 2 StGB angenommen, zumal das Raubdelikt, dessentwegen der Berufungswerber in Deutschland verurteilt wurde, im Hinblick auf das Vergehen nach § 233 Abs. 1 Ziff. 2 StGB einschlägig ist, weil beide Delikte kriminologisch der Vermögensdelinquenz zuzurechnen sind (öOGH 15 Os 163/94; LSK 1995/97).
Entgegen den Berufungsausführungen ist auch der anzunehmende Schaden nicht "verhältnismässig gering", hat der Berufungswerber doch immerhin für sein Falschgeld echtes Geld im Gegenwert von CHF 8'566.20 erhalten, und versuchte er in etwa noch einmal die gleiche Menge gefälschter Euroscheine einzutauschen.
Angesichts dessen erweist sich die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe von 15 Monaten bei einem Strafrahmen gemäss § 233 Abs. 1 StGB von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, also nur knapp mehr als ein Drittel der maximalen Freiheitsstrafe, als eine schuld- und tatangemessene Unrechtsfolge, welche sämtlichen Umständen der konkreten personalen Täterschuld und auch dem Unwert der verschuldeten Taten Rechnung trägt.
Auch die vom Erstgericht gewährte teilbedingte Strafnachsicht ist nicht zu beanstanden."
Nach Wiedergabe der die bedingte und teilweise bedingte Strafnachsicht regelnden Bestimmungen der §§ 43 Abs 1, 43 a Abs 2 und 3 StGB samt Ausführungen zu der dazu ergangenen Rechtsprechung und zur Lehre erwog das Berufungsgericht Folgendes:
"Fallbezogen ist aus diesen generellen Erwägungen Folgendes abzuleiten:
Der Verhängung einer vom Berufungswerber angestrebten, zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe gemäss § 43 Abs. 1 StGB steht unter dem Aspekt der Spezialprävention die einschlägige Vorstrafenbelastung des Berufungswerbers, der im Weiteren bereits unmittelbar nach seiner bedingten Entlassung im Mai 2015 aus der über ihn in Deutschland wegen einer Raubtat verhängten Freiheitsstrafe neuerlich straffällig wurde, und unter dem Aspekt der Generalprävention zunächst der Umstand entgegen, dass der Echtheit barer Zahlungsmittel enorme wirtschaftliche und soziale Bedeutung zukommt (Aspekt der "positiven Generalprävention"), und weiter auch noch, dass die Begehung von Vermögensdelikten in Liechtenstein durch vornehmlich aus Osteuropa stammende "Kriminaltouristen" einen Umfang angenommen hat, der als eigentlicher Missstand bezeichnet werden muss, den es durch Verhängung strenger Strafsanktionen zu bekämpfen gilt (Aspekt der "negativen Generalprävention")."
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten wegen Nichtigkeit und des Ausspruches über die Strafe. Das Rechtsmittel mündet in den Antrag, der Revision wegen Nichtigkeit Folge zu geben, eine mündliche Verhandlung anzuordnen, das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichtes aufzuheben, den Revisionswerber nur nach § 236 Abs 1 StGB schuldig zu sprechen und die Strafe neu zu bemessen, in eventu der Revision wegen Nichtigkeit Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erst- oder Zweitgericht zurückzuverweisen; in eventu der Revision wegen Strafe Folge zu geben, die Strafe schuldangemessen herabzusetzen und anstelle der teilbedingten Freiheitsstrafe unter Anwendung des § 43 StGB die gesamte Strafe bedingt nachzusehen oder eine teilbedingte Strafe entsprechend § 43a Abs 3 StGB zu verhängen.
Zur geltend gemachten prozessualen Nichtigkeit gemäss §§ 234 Z 1 iVm 219 Abs 2, 220 Z 3, 1. Fall StPO bringt der Revisionswerber vor, das Obergericht gehe unrichtigerweise davon aus, dass eine Undeutlichkeit nicht gerügt worden sei bzw nicht vorliege. Da aus den zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen nicht hervorgehe, von wem, wann, wo und unter welchen Umständen der Revisionswerber die Falsifikate an sich genommen haben solle, bleibe unklar, ob dieser in jedem dieser Fälle gewusst habe, dass es sich um Falsifikate gehandelt habe. Diese Feststellung sei entscheidungswesentlich, weil die dem Revisionswerber zur Last gelegte Tat gemäss § 233 StGB voraussetze, dass er bereits im Zeitpunkt der Übernahme davon Kenntnis habe, dass es sich um nachgemachtes oder verfälschtes Geld handle und er bereits zu diesem Zeitpunkt den Vorsatz habe, dieses sei als echt und unverfälscht auszugeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes leide somit am Nichtigkeitsgrund des § 220 Z 3 erster Fall StPO, sei aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erst- oder Zweitgericht zurückzuverweisen.
Als materielle Nichtigkeit gemäss §§ 234 Z 1 iVm 219 Abs 2, 221 Z 2 StPO rügt der Revisionswerber, das Obergericht argumentiere rechtsirrig, dass die vom Erstgericht zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen eine Verurteilung des Revisionswerbers nach § 233 Abs 1 Z 2 StGB jedenfalls tragen könnten, weil hiefür nicht vorausgesetzt sei, dass der Täter bereits im Zeitpunkt des Erhaltes des Falschgeldes dessen wahren Charakter gekannt habe, sondern auch jene Fälle erfasst würden, in welchen der Täter erst im Zeitpunkt der Ausgabe von der Falschheit des Geldes Kenntnis habe und es mit dieser Kenntnis in die Hände eines Arglosen gelangen lassen wolle. Dies sei nach den erstinstanzlichen Urteilskonstatierungen jedenfalls anzunehmen. Darüber hinaus führe das Berufungsgericht unrichtig aus, dass sich das Erstgericht mit der Verantwortung des Revisionswerbers umfassend auseinandergesetzt und diese als unglaubwürdig befunden habe. Entgegen der Ansicht des Obergerichtes könnten die vom Erstgericht zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen eine Verurteilung des Revisionswerbers nach § 233 Abs 1 Z 2 StGB jedoch nicht tragen. Es sei lediglich festgestellt worden, dass der Revisionswerber beim Umwechseln in den jeweiligen O AG gewusst habe, dass es sich bei den 200-Euro-Scheinen um Falsifikate gehandelt habe und dass der Tatvorsatz des Revisionswerbers darauf gerichtet gewesen sei, diese Falsifikate als echt und unverfälscht auszugeben. Auf subjektiver Tatseite sei jedoch keine (Negativ-) Feststellung dazu getroffen worden, ob der Revisionswerber schon im Zeitpunkt des Erwerbs des Falschgeldes den Vorsatz gehabt habe, nachgemachtes oder verfälschtes Geld zu erwerben oder sich zu verschaffen. Der Täterkreis des § 233 StGB sei insofern eingeschränkt, als der Täter im Zeitpunkt der Übernahme der Falsifikate nicht gutgläubig sein dürfe oder nicht schon wegen dessen Erwerbs strafbar sei. Wer Falsifikate gutgläubig als echt und unverfälscht und ohne sich durch den Empfang des Falschgeldes strafbar zu machen, erworben habe, scheide als Tatsubjekt des § 233 Abs 1 StGB aus. Vielmehr greife dann die Privilegierung des § 236 StGB. Dieser Tatbestand sei immer dann erfüllt, wenn der Täter den Entschluss fasse, gutgläubig erworbene Falsifikate in den Zahlungsverkehr weiterzuleiten.
Aus den Feststellungen des Erstgerichtes gehe nicht hervor, ob der Revisionswerber schon beim Erwerb des Falschgeldes nicht gutgläubig gewesen sei. Zudem gehe nicht hervor, ob der Revisionswerber das Falschgeld zwar gutgläubig, aber nicht rechtsgeschäftlich oder zwar gutgläubig anlässlich eines Rechtsgeschäftes, aber auf strafbare Art und Weise erworben habe. Feststellungen zum Erwerb des Falschgeldes seien aber für einen Schuldspruch nach § 233 Abs 1 Z 2 StGB notwendig. Ohne Feststellungen dazu, ob der Revisionswerber schon beim Erwerb des Falschgeldes nicht gutgläubig gewesen sei, lasse sich nicht beurteilen, ob der Tatbestand des § 233 Abs 1 Z 2 StGB oder die Privilegierung des § 236 Abs 1 StGB einschlägig seien.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes reiche es auch nicht aus, wenn das Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung zwar Ausführungen dazu mache, warum es nicht davon ausgehe, dass es sich bei den Falsifikaten um Lohn für vom Revisionswerber erbrachte Arbeitsleistungen gehandelt habe, es aber unterlasse, dazu Feststellungen zu treffen. Ein Schuldspruch nach § 233 Abs 1 Z 2 StGB verlange nämlich in jenem Fall, in welchem der Täter beim Erwerb des Falschgeldes gutgläubig gewesen sei, dass er die Falsifikate nicht rechtsgeschäftlich erworben habe. Damit leide das Urteil des Obergerichtes am Nichtigkeitsgrund des § 221 Z 2 StPO, sodass das Urteil aufzuheben, der Revisionswerber nur nach § 236 Abs 1 StGB schuldig zu sprechen und die Strafe neu zu bemessen sei.
In seiner Revision wegen des Ausspruches über die Strafe bringt der Revisionswerber vor, dass mit der verhängten Freiheitsstrafe der Strafrahmen des § 233 Abs 1 StGB zu mehr als 40% ausgeschöpft worden sei. Dabei seien sowohl vom Erstgericht als auch vom Obergericht verschiedene Milderungsgründe unberücksichtigt gelassen bzw Erschwerungsgründe angewendet worden, die nicht einschlägig seien. Entgegen der Ansicht des Fürstlichen Obergerichtes liege der Milderungsgrund gemäss § 34 Abs 1 Z 4 StGB vor. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes habe der Revisionswerber die Tat unter Einwirkung eines Dritten, nämlich seines früheren Arbeitgebers bzw dessen Chauffeurs begangen. Dem Revisionswerber sei das Geld nicht nur mit dem Auftrag bzw der Empfehlung übergeben worden, dieses in Schweizer Franken einzuwechseln, sondern sei er vielmehr auch von O AG zu O AG gefahren worden, um das Geld einwechseln zu können. Der Revisionswerber habe das übernommene Geld nur aus dem Grund versucht einzuwechseln, weil ihm dies entsprechend aufgetragen und empfohlen worden sei. Ohne Einwirkung seines ehemaligen Arbeitgebers, den der Revisionswerber als tüchtigen Geschäftsmann kennengelernt habe sowie dessen Chauffeur, der den Revisionswerber jeweils vor die O AG gefahren habe und dem er ebenfalls vertraut habe, wäre er niemals nach Liechtenstein gekommen, um das Geld einzuwechseln.
Auch der Milderungsgrund gemäss § 34 Abs 1 Z 7 StGB sei entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes einschlägig, weil der Revisionswerber in völliger Unbesonnenheit gehandelt habe. Es handle sich bei ihm um einen einfachen Bauarbeiter, der weder habe erkennen können, dass es sich um Falschgeld gehandelt habe, noch in der Lage gewesen sei, zu beurteilen, dass ein allenfalls zweifacher Währungswechsel finanziell nachteilig für ihn sein könnte. Der Revisionswerber sei nach Abschluss seiner Arbeiten in Deutschland schlicht froh gewesen, ein wenig Geld ins Verdienen gebracht zu haben und zusätzlich noch einen Kurzurlaub in den Bergen finanziert zu erhalten. Er habe über drei Monate jeden Tag mit seinem ehemaligen Arbeitgeber und dem Chauffeur zusammengearbeitet, sei von diesen gut behandelt worden und habe ein Vertrauensverhältnis zu ihnen aufgebaut. Es habe sich um die einzigen Personen gehandelt, mit denen er in diesen drei Monaten überhaupt Kontakt gehabt habe. In Dankbarkeit, im vollsten Vertrauen und völlig unbesonnen habe er deshalb auf den Rat seines ehemaligen Arbeitsgebers gehört und dadurch die gegenständliche Tat begangen. Daran, dass die Banknoten, mit welchem sein Lohn ausbezahlt worden sei, gefälscht sein könnten, habe er nicht gedacht und habe dies auch nicht erkennen können. Er habe zuvor keinerlei näheren Kontakt mit der Währung des Euro gehabt, zumal er sich seit der Einführung des Euro hauptsächlich in Litauen und England aufgehalten habe. Zum Zeitpunkt der Einführung des Euro in Litauen habe er sich gerade in Deutschland in Haft befunden. Er habe daher darauf vertraut, dass er seinen Lohn in Form von richtigem Geld erhalte.
Die Argumentation des Obergerichtes in Bezug auf den Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 9 StGB sei ebenfalls unrichtig. Der Revisionswerber habe die Falsifikate nicht selbst hergestellt und sei vor die jeweiligen O AG gefahren worden, um diese einzuwechseln. Er habe die Tat sohin unter Einwirkung Dritter und nur aufgrund der sich ergebenden Gelegenheit begangen.
Ferner sei entgegen der Rechtsansicht des Obergerichtes der Milderungsgrund gemäss § 34 Abs 1 Z 16 StGB anzuwenden. Der Revisionswerber hätte leicht entfliehen können, bevor die Polizei in R erschienen sei, zumal die Wahrscheinlichkeit, dass man ihn auf Grundlage der vorhandenen Videoaufzeichnungen fasse, sehr gering gewesen sei. Dies habe er jedoch nicht getan, sondern mit den Behörden kooperiert, zur Aufklärung der Tat beigetragen, die sich bei ihm befindlichen übrigen Banknoten übergeben und insbesondere seine Identität bereitwillig preisgegeben. Die Festnahme sowie überhaupt die Ausstellung des internationalen Haftbefehls seien nur deshalb möglich gewesen, weil er die Ankunft der Polizei abgewartet und versucht habe, zur Wahrheitsfindung beizutragen.
Mildernd sei zudem entgegen der Ansicht des Obergerichtes, dass der Revisionswerber zirka 10 Monate in Auslieferungs- und Untersuchungshaft gesessen sei. Diese Dauer stehe nicht nur in keinerlei Verhältnis zur höchsten Strafandrohung, sondern übersteige sämtliche absolute gesetzlichen Grenzen. Weder der Revisionswerber noch dessen Verteidiger hätten Handlungen gesetzt, die zu einer Verlängerung der Auslieferungs- und Untersuchungshaft geführt hätten. Die Tatsache, dass der Revisionswerber unverhältnismässig lange seiner Freiheit beraubt gewesen sei, müsse viel schwerer wiegen, als eine nur unverhältnismässig lange Verfahrensdauer. Es liege daher auch der Milderungsgrund gemäss § 34 Abs 2 StGB vor.
Auch das Argument des Obergerichtes, der Schade sei nicht "verhältnismässig gering", sei unrichtig, habe der Revisionswerber doch immerhin für sein Falschgeld echtes Geld im Gegenwert von CHF 8'566.20 erhalten und versucht, in etwa noch einmal die gleiche Menge gefälschter Euro-Scheine einzutauschen. Eine Qualifikation der Tat sei erst bei einem Schaden von CHF 75'000.00 gegeben und handle es sich beim gegenständlichen Schaden um rund 10% jener Summe, die mit demselben Strafmass zu beurteilen sei. Deshalb und aufgrund der Vielzahl der vorliegenden Milderungsgründe sei es ungerechtfertigt, das Strafmass zu 40% auszuschöpfen. Die Strafe sei daher schuldgemäss herabzusetzen.
Die Strafe sei auch zur Gänze bedingt nachzusehen, da die unbedingte Haft nicht notwendig gewesen sei, um den Revisionswerber davon abzuhalten, weitere Straftaten zu begehen. Dies insbesondere deshalb nicht, weil seit der Tatbegehung bereits mehr als zwei Jahre vergangen seien und der Revisionswerber sich seither nichts habe zu Schulden kommen lassen. Zudem habe er zur Aufklärung der Tat wesentlich beigetragen und nur unter Einwirkung Dritter gehandelt. Eine unbedingte Haft sei auch aus generalpräventiven Gründen, die wesentlich schwerer wiegen müssten als spezialpräventive Gründe, nicht notwendig. Es handle sich beim Revisionswerber um keinen "Kriminaltouristen". Er sei nicht ausschliesslich zum Zweck der Begehung von Straftaten nach Liechtenstein gereist, sondern um einen Kurzurlaub in den Bergen zu geniessen. Dass er in mehreren Ländern straffällig geworden sei, gehe aus den Verfahrensergebnissen ebenfalls nicht hervor. Vielmehr liege es nahe, dass die Freiheitsstrafe nur teilbedingt nachgesehen worden sei, weil er die nicht teilbedingt nachgesehene Strafe bereits verbüsst habe. Es sei offensichtlich, dass dieser Umstand der zentrale Beweggrund für die Strafbemessung gewesen sei, obwohl dies keine Rolle spielen dürfe.
Zudem übersehe das Obergericht die unrichtige Anwendung des § 43a Abs 3 StGB, da der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe mindestens einen Monat und nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen dürfe. Gegenständlich sei auf eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten erkannt worden, wobei der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe rund 10 Monate betragen habe, somit weit mehr als ein Drittel der Strafe. Die vom Erstgericht gewährte und vom Obergericht nicht beanstandete teilbedingte Strafnachsicht sei somit unrichtig angewandt worden. Der unbedingte Teil der Strafe dürfe im konkreten Fall nämlich nicht mehr als fünf Monate betragen. Aus diesem Grund sei die verhängte Strafe unter Anwendung des § 43a Abs 3 StGB abzuändern.
In ihrer Revisionsbeantwortung beantragt die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft, der Revision des Angeklagten keine Folge zu geben. Die Revisionsausführungen zur prozessualen Nichtigkeit deckten sich im Wesentlichen mit den diesbezüglichen Berufungsausführungen. Es könne daher dazu auf die Ausführungen in der Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft sowie auf die richtige und nachvollziehbare Argumentation des Berufungsgerichtes im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Dasselbe gelte für die Revisionsausführungen zur angeblichen materiellen Nichtigkeit. Auch diese deckten sich im Wesentlichen mit den diesbezüglichen Berufungsausführungen. Die Revisionsausführungen betreffend den Strafausspruch wiederholten ebenfalls weitestgehend die Ausführungen zur Strafberufung, weshalb auch hier auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenäusserung und die Begründung des Berufungsgerichtes im angefochtenen Urteil verwiesen werden könne. Entgegen den Revisionsausführungen zur (teil-) bedingten Strafnachsicht habe das Erstgericht die über den Angeklagten verhängte Strafe nicht teilbedingt nachgesehen, wovon auch das Berufungsgericht auszugehen scheine. Vielmehr habe das Erstgericht dem Berufungswerber gemäss § 212 Abs 1 StPO unter Berücksichtigung der Vorhaft den noch verbleibenden Strafrest unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Es stelle sich daher im gegenständlichen Verfahren die Frage des Vorliegens der Voraussetzung der teilbedingten Strafnachsicht nach § 43a Abs 2 und 3 StGB nicht. Vielmehr seien die Ausführungen des Berufungsgerichtes zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine zur Gänze bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe gemäss § 43 Abs 1 StGB nicht zu beanstanden.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Die Revision ist rechtzeitig und zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht näher zu treten. Gemäss § 237 Abs 1 StPO entscheidet der Oberste Gerichtshof über die Revision in der Regel in nicht öffentlicher Sitzung und ohne mündliche Verhandlung. Er kannvon Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung anordnen. Aus welchen Gründen dies im vorliegenden Revisionsverfahren angezeigt sein sollte, ist nicht ersichtlich. Eine mündliche Verhandlung ist nur dann zwingend vorgesehen, wenn das Urteil zum Nachteil des Angeklagten abgeändert wird, was gegenständlich nicht der Fall ist.
Zur Revision wegen Nichtigkeit:
Zum geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nach §§ 220 Z 3 erster Fall, 221 Z 1 StPO:
Gegenstand der Mängelrüge ist die Einhaltung der Grenzen, welche § 205 Abs 2 StPO der freien Beweiswürdigung des Gerichtes setzt. Ihre gesetzmässige Ausführung erfordert die Beachtung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe. Die Rüge richtet sich zudem nur gegen formelle Begründungsmängel des Ausspruches über entscheidende Tatsachen, das sind solche Tatsachen, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss haben. Ob Tatsachen entscheidend sind, ist nur auf der Grundlage des angefochtenen Urteiles zu prüfen. Eine Undeutlichkeit liegt dann vor, wenn aus den Feststellungen des Urteiles nicht klar zu entnehmen ist, welche entscheidenden Tatsachen das Gericht sowohl auf der objektiven als auch auf der subjektiven Tatseite als erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschah (Ratz, WK-StPO, § 281 Rz 397 und 418).
Die behauptete Undeutlichkeit liegt tatsächlich nicht vor, zumal das Erstgericht unzweifelhaft festgestellt hat, dass der Angeklagte vor den gegenständlichen Tathandlungen wusste, dass es sich bei den 200-Euro-Scheinen um Falsifikate handelte und sein Vorsatz darauf gerichtet war, diese Falsifikate als echt und unverfälscht auszugeben. Diese Feststellung wurde auch mängelfrei begründet. Wie bei den Ausführungen zum geltend gemachten materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrund noch näher ausgeführt wird, ist für die strafrechtliche Beurteilung der Tathandlungen des Angeklagten nur entscheidend, dass dessen Vorsatz zum Zeitpunkt der im Schuldspruch im Einzelnen bezeichneten versuchten und vollendeten Geldumwechslungen vorgelegen ist, ohne dass es auf eine weitere Zeitpunktbestimmung ankommt. Zutreffend ist das Berufungsgericht daher zum Ergebnis gelangt, dass dem Ersturteil weder ein Begründungsmangel noch ein Feststellungsmangel anhaftet.
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach § 221 Z 2 StPO liegt dann vor, wenn die im angefochtenen Urteil festgestellten Tatsachen zwar zu Recht einem Tatbestand des materiellen Strafrechts subsumiert wurden, aber bei der Subsumtion Fehler unterlaufen sind. Die gesetzmässige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung. Demgemäss liegt keine prozessordnungsgemässe Darstellung eines derartigen Berufungsgrundes vor, wenn eine im Urteil konstatierte Tatsache bestritten oder übergangen oder aber ein nicht festgestellter Umstand als gegeben angenommen wird (RIS-Justiz RS0118415, RS0099810; Ratz in WK-StPO § 281 Rz 481 ff, 593). Die prozessordnungsgemässe Geltendmachung eines Feststellungsmangels erfordert die auf Basis des Urteilssachverhaltes vorzunehmende Argumentation, dass sich aus einem nicht durch Feststellungen geklärten, aber durch in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweise indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz ergebe, weil das Gericht ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz oder eine andere rechtliche Unterstellung bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (RIS-Justiz RS0118580).
Der dem Revisionsbeschwerdeführer angelastete Tatbestand des § 233 Abs 1 Z 2 StGB verlangt nicht, dass der Täter schon bei Erhalt des Falschgeldes dessen wahren Charakter kannte oder dieses durch einen gesetzwidrigen Akt erlangt hat. § 233 Abs 1 StGB ist nämlich nicht auf jene Fälle beschränkt, in welchen der Täter zuvor schon tatbestandsmässig im Sinne des § 233 Abs 1 Z 1 StGB gehandelt hat oder das Falschgeld gesetzwidrig erlangt hat und sodann die Falsifikate als echt und unverfälscht ausgibt, sondern erfasst auch jene Fälle, in welchen der Täter erst im Zeitpunkt der Ausgabe des nachgemachten oder verfälschten Geldes davon Kenntnis hat, dass es sich um Falschgeld handelt und in Kenntnis dieser Tatsache in die Hände eines Arglosen gelangen lassen will (Leukauf/Steiniger, StGB4, § 233 Rz 5b; öOGH 12 Os 8/88). Dass der Revisionsbeschwerdeführer im Zeitpunkt der versuchten bzw vollendeten Geldwechselaktionen wusste (bedingter Vorsatz würde allerdings bereits genügen), dass es sich um Falsifikate handelte und er mit dem zur Erfüllung des Tatbestandes des § 233 Abs 1 Z 2 StGB erforderlichen Vorsatz handelte, hat das Erstgericht mängelfrei festgestellt, wovon auch das Berufungsgericht zutreffend ausging.
Dem Revisionswerber ist einzuräumen, dass es grundsätzlich zutrifft, dass die Unterstellung unter dem Tatbestand nach § 233 Abs 2 Z 2 StGB dann nicht in Betracht kommt, wenn die Voraussetzungen der Privilegierung nach § 236 Abs 1 StGB gegeben sind. Voraussetzung für die Privilegierung nach § 236 Abs 1 StGB ist der Empfangvon Falschgeld. Empfangen wird ein Falsifikat nur dann, wenn es rechtsgeschäftlich erworben wird, weil nur derjenige in den Genuss des Privilegs kommen soll, der dieses Falsifikat als wertloses Äquivalent eines wirtschaftlichen Austauschvorganges erhalten hat. Wer somit Falsifikate im Sinne des § 236 Abs 1 StGB gutgläubig als echt und unverfälscht und ohne sich durch den Empfang des Falschgelds strafbar zu machen, erworben hat, scheidet als Tatsubjekt des § 233 Abs 1 Z 2 StGB aus. Für alle objektiven Tatbildmerkmale des § 233 Abs 1 StGB genügt bedingter Vorsatz. Bei einer nicht von § 236 StGB erfassten Ausgabe von Falschgeld im Sinne des § 233 Abs 1 Z 2 StGB ist (zumindest bedingter) Vorsatz spätestens bei der Übertragung der Falsifikate an den Dritten gefordert (Schroll, WK-StGB § 236 Rz 7, 9 und 17).
Mit der Behauptung, das Erstgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Revisionswerber schon beim Erwerb des Falschgeldes gutgläubig war, wird in Wahrheit ein Rechtsfehler mangels Feststellungen dargestellt. Ein solcher ist auch dann gegeben, wenn das Erstgericht aus irriger Rechtsmeinung jene tatsächlichen Umstände nicht festgestellt hat, von denen bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Beantwortung der Frage abhängt, ob ein strafgerichtlicher Tatbestand vorliegt oder nicht.
Ein solcher Feststellungsmangel muss auf einem Rechtsirrtum des Erstgerichtes beruhen und kann demgemäss dann nicht vorliegen, wenn dieses die gewünschten Feststellungen nur deshalb nicht getroffen hat, weil es sich als Ergebnis des Beweisverfahrens dazu nicht imstande sah (RIS-Justiz RS0099707; RS0099730). Wie das Berufungsgericht bereits zutreffend ausführte, hat sich der Erstrichter mit der Verantwortung des Angeklagten, er habe die Falsifikate als Lohn für die von ihm erbrachten Arbeitsleistungen erhalten, eingehend auseinandergesetzt und mängelfrei begründet, warum er diese Verantwortung als unglaubwürdig erachtete. Auf Basis des Urteilssachverhaltes unter Betrachtung der gesamten Entscheidungsgründe ist das Erstgericht somit unmissverständlich davon ausgegangen, dass der Revisionswerber die gegenständlichen Falsifikate gerade nicht rechtsgeschäftlich erworben hat. Damit fehlt es bereits am rechtsgeschäftlichen Erwerb für die Annahme des Tatbestandes des § 236 Abs 1 StGB.
Da das Gesetz nur bei einer durch gutgläubige Aufnahme eines Falsifikates in das Sachvermögen verursachten wirtschaftlichen Beeinträchtigung, die der Betroffene durch (schlechtgläubige) Weitergabe der Falsifikate von sich abwälzt, jene Motivation zuerkennt, die eine mindere Strafwürdigkeit der Weitergabe des Falsifikates zu rechtfertigen vermag, und das Erstgericht klar erkennbar einen solchen rechtsgeschäftlichen Erwerb als nicht gegeben erachtete, steht dieser Umstand einer Subsumtion der Tat unter den speziellen Tatbestand der Weitergabe von Falsifikaten nach § 236 Abs 1 StGB entgegen (12 Os 8/88). Die vom Revisionswerber vermissten Feststellungen sind daher nicht Ergebnis eines Rechtsirrtums durch das Erstgericht. Der geltend gemachte materiell-rechtliche Nichtigkeitsgrund liegt somit ebenfalls nicht vor.
Insgesamt war die Revision wegen Nichtigkeit nicht geeignet, die Richtigkeit der Darlegungen des Fürstlichen Obergerichtes in Zweifel zu ziehen.
Zur Revision wegen des Ausspruches über die Strafe:
Die Unterinstanzen haben die besonderen Milderungsgründe im Sinne des § 34 StGB zutreffend und vollständig erfasst. Der Revision gelingt es nicht, weitere bisher noch nicht berücksichtigte Umstände, die zu einer milderen Beurteilung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat führen könnten, aufzuzeigen.
Der geltend gemachte Milderungsgrund der Einwirkung eines Dritten (§ 34 Abs 1 Z 4 StGB) liegt nicht vor. Voraussetzung dafür ist eine weitreichende psychische Beeinflussung, die nach Art und Umständen auch einen massgerechten Charakter zur Tat gedrängt haben könnte (Mayerhofer/StGB6 § 34 E 22h). Der vom Revisionswerber geschilderte Umstand, ihm sei das Umwechseln der Falsifikate in Schweizer Franken empfohlen und er sei vom Chauffeur von O AG zu O AG gebracht worden, bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass damit Umstände gegeben gewesen wären, die auch einen massgerechten Charakter dazu hätten bringen können, Falsifikate vorsätzlich an gutgläubige Dritte weiterzugeben (Ebner, WK-StGB § 34 Rz 11).
Unbesonnen im Sinne des § 34 Abs 1 Z 7 StGB handelt, wer spontan einem augenblicklichen Willensimpuls folgt, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen ist und ohne diesen unterdrückt worden wäre (Ebner, WK-StGB § 34 Rz 18, RIS-Justiz RS0091000). Ausgehend davon, dass sich der Revisionswerber zu insgesamt sechs O AG in verschiedenen Orten in Liechtenstein begab, um dort jeweils Teile der Falsifikate umzuwechseln, liegen Anhaltspunkte für einen derartigen augenblicklichen Willensimpuls nicht vor, sodass dieser Milderungsgrund zu Recht nicht herangezogen wurde. Mit seinen Ausführungen, nicht gewusst zu haben, dass es sich um Falschgeld handle, entfernt sich der Revisionswerber vom festgestellten Sachverhalt.
Der Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 9 StGB (besonders verlockende Gelegenheit) ist nur dann gegeben, wenn die verlockende Gelegenheit in einem besonderen Masse die Möglichkeit nahelegt, dass ihr auch ein ansonsten rechtstreuer Mensch unterliegen könnte. Schon angesichts der zahlreichen Tatwiederholungen ist das Vorliegen einer besonders verlockenden Gelegenheit zu verneinen (Mayerhofer, StGB6 § 34 E 29a und 29c).
Nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen des Revisionswerbers zum geltend gemachten Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 16 StGB. Dieser Milderungsgrund setzt voraus, dass sich der Täter selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, dass er unentdeckt bleiben werde. Da der Revisionswerber aufgrund eines internationalen Haftbefehles (ON 14) am 07.05.2016 in Frankreich verhaftet und über ein entsprechendes Auslieferungsersuchen in das Fürstentum Liechtenstein ausgeliefert wurde, kann von einer Selbststellung keine Rede sein. Seine Identität war zudem bereits durch die vorliegenden Aufzeichnungen der Überwachungsanlagen der betroffenen O AG und den Ergebnissen einer erkennungsdienstlichen Behandlung anlässlich einer Personenkontrolle durch die schweizerische Polizei am 25.06.2015 in R (ON 2) geklärt.
Auch der geltend gemachte Milderungsgrund der überlangen Verfahrensdauer nach § 34 Abs 2 StGB liegt nicht vor. Kriterien für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer sind nach der Judikatur des EGMR zu Art 6 EMRK Umfang und Schwierigkeit des Falles, die Art der Verfahrensführung durch die Strafverfolgungsbehörden sowie das Verhalten des Angeklagten. Der Beginn des Verfahrens wird mit dem Zeitpunkt der Kenntnis des Angeklagten darüber angenommen, dass gegen ihn wegen des Verdachtes einer Straftat Ermittlungen mit dem Ziel strafgerichtlicher Verfolgung geführt werden und seine Lage dadurch in erheblicher Weise beeinträchtigt wird (Ebner, WK-StGB § 34 Rz 43 ff). Gegenständlich wurde der Revisionswerber, nachdem ein internationaler Haftbefehl gegen ihn erlassen wurde, am 07.05.2016 in Frankreich verhaftet, wovon das Fürstliche Landgericht am selben Tag verständigt wurde (ON 15). Bereits am 09.05.2016 stellte das Erstgericht ein Auslieferungsersuchen ON 16), welches nach Übersetzung in die französische Sprache abgefertigt wurde.
Nachdem seitens der französischen Behörden am 21.02.2017 mitgeteilt wurde, dass die Auslieferung des Revisionswerbers bewilligt wurde, reisten Beamte der Liechtensteinischen Landespolizei am 08.03.2017 nach Paris und brachten den Revisionswerber schliesslich - nachdem ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz wegen der erforderlichen Durchlieferung gestellt werden musste - in das Fürstentum. Dort wurde bereits am 14.03.2017 durch die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft ein Strafantrag gegen den Angeklagten eingebracht. Schon am 22.03.2017 fand die Schlussverhandlung statt, wobei am 31.05.2017 die Zustellung der Urteilsausfertigung an die Staatsanwaltschaft und Verteidiger verfügt wurde.
Es trifft zwar zu, dass sich der Revisionswerber sehr lange in Auslieferungshaft befunden hat, allerdings liegen keine Hinweise auf Verzögerungen bei der Abwicklung des Auslieferungsverfahrens in Frankreich vor. Im Inland waren keine längeren Phasen von Inaktivität der Gerichte oder einer anderen Behörde gegeben, vielmehr wurde das Verfahren zügig durchgeführt. Insgesamt liegt damit keine als mildernd im Sinne des § 34 Abs 2 StGB zu wertende unverhältnismässig lange Verfahrensdauer vor.
Eine hohe Schadenssumme wurde dem Revisionswerber ohnehin nicht als erschwerend angelastet. Wenn das Fürstliche Obergericht bei einem effektiven Schadensbetrag von CHF 8'566.20 und einem weiteren vom Tatvorsatz umfassten Schadensbetrag von mehr als CHF 5'200.00 nicht von einer verhältnismässig geringen Schadenssumme ausgeht, ist dies entgegen den Revisionsausführungen nicht zu beanstanden.
Ein weiterer vom Fürstlichen Landgericht und vom Berufungsgericht noch nicht - zumindest nicht ausdrücklich - berücksichtigter und auch gewichtiger Erschwerungsgrund ist der äusserst rasche und einschlägige (RIS-Justiz RS0091955) Rückfall nach der teilweisen Verbüssung einer Haft in Deutschland. Der Revisionswerber wurde am 11.03.2014 rechtskräftig seit 19.03.2014, wegen versuchten schweren Raubes in Tatmehrheit mit Verabredung zum Verbrechen des schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt, wobei der deutschen Strafregisterauskunft zu entnehmen ist, dass der Strafrest am 22.04.2015 zur Bewährung ausgesetzt wurde (ON 13). Der Angeklagte schilderte dazu anlässlich seiner Vernehmung bei der Landespolizei (S 15 in ON 31), nach seinem Gefängnisaufenthalt drei bis vier Monate in Deutschland gearbeitet zu haben und sodann im Juni 2015 nach Liechtenstein gekommen zu sein. Hier beging er am 24.06.2015 die dem gegenständlichen Strafverfahren zugrundeliegenden Tathandlungen.
Im Übrigen wurden die besonderen Erschwerungsgründe durch die Unterinstanzen zutreffend erfasst. Bei dem gegenständlich heranzuziehenden Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist die mit 15 Monaten bemessene Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung der ergänzten Strafzumessungsgründe und der allgemeinen Grundsätze für die Bemessung der Strafe nach § 32 StGB eine Sanktion, die dem Schuld- und Unrechtsgehalt der vom Angeklagten begangenen wiederholten Tathandlungen entspricht und auch generalpräventiven Erwägungen gerecht wird.
Nicht klar geht aus der angefochtenen Entscheidung hervor, ob das Fürstliche Obergericht davon ausging, dass das Erstgericht über den Angeklagten eine teilbedingte Strafnachsicht im Sinne des § 43 a Abs 3 StGB verhängt hat. Inhaltlich hat es sich nur damit auseinandergesetzt, warum eine zur Gänze bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe, die der Berufungswerber anstrebte, nicht in Betracht kommt.
Tatsächlich hat das Fürstliche Landgericht - wie unzweifelhaft aus seiner Entscheidung hervorgeht - über den Angeklagten eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt, wenngleich eine Begründung dafür, warum eine bedingte oder teilbedingte Strafnachsicht nicht in Erwägung gezogen wurde, dem Urteil nicht zu entnehmen ist. Aus dieser unbedingten Strafe wurde er - unbekämpft - gemäss § 212 Abs 1 StPO unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen. Eine Begründung für die bedingte Entlassung ist dieser Entscheidung - die im Übrigen in Beschlussform zu ergehen hätte - nicht zu entnehmen. Zum Urteilszeitpunkt hat der Angeklagte unter Anrechnung der erlittenen Vorhaft rund 10 1/2 Monate und damit bereits mehr als zwei Drittel der über ihn verhängten Freiheitsstrafe verbüsst, sodass davon auszugehen ist, dass die bedingte Entlassung - rechtsrichtig - nach Verbüssung von zwei Dritteln nach § 212 Abs 1 StPO iVm § 46 Abs 2 StGB iVm § 133 Abs 1 StVG erfolgte.
Auf die Ausführungen des Revisionswerbers zur gesetzwidrigen Anwendung des § 43a Abs 3 StGB durch Festsetzung eines unbedingten Teiles der Freiheitsstrafe, welcher mehr als ein Drittel der insgesamt verhängten Strafe betrug, war daher nicht mehr weiter einzugehen.
Der äusserst rasche Rückfall nach einer wegen einer einschlägigen Straftat teilweise verbüssten Freiheitsstrafe und somit spezialpräventive Erwägungen stehen einer (teil-)bedingten Strafnachsicht ebenso entgegen wie die vom Berufungsgericht zutreffend angeführten generalpräventiven Gründe. Der Angeklagte hat sich nach den Urteilsannahmen ausschliesslich zum Zweck der Begehung von Straftaten nach Liechtenstein begeben. Dass er deshalb gekommen wäre, um hier die Berge zu geniessen, hat ihm das Fürstliche Landgericht - zu Recht - nicht geglaubt. Es ist die Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörden, präventiv dahin zu wirken, dass potentielle Täter, insbesondere auch solche aus dem Lebenskreis des Angeklagten, davon abgehalten werden, auf ähnliche Weise Rechtsgüter anderer Personen zu verletzen. Dies hat auch durch die von den Gerichten zu verhängenden Strafen zu geschehen (öOGH 12 Os 78/06x).
Der Revision konnte somit insgesamt kein Erfolg zukommen. Der Kostenspruch stützt sich auf §§ 307, 308 StPO (Art 40 GGG).