Über eine Beschwerde gegen einen Beschluss betreffend einen Zahlungsaufschub einer Geldstrafe oder eines Geldbetrages nach § 20 StGB bzw einer Busse entscheidet gemäss § 250 Abs 5 StPO das Obergericht endgültig unter Ausschluss eines weiteren Rechtszuges.
09 ES. 2017.37
OGH. 2018.76
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die Oberstrichterinnen Dr. Marie-Theres Frick und Dr. Ingrid Brandstätter und die Oberstrichter Dr. Thomas Hasler und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Beatrix Walser in der
Strafsache
gegen A, geb. am ***, vertreten durch *** wegen der Vergehen nach Art 20 Abs 1 lit d, 3. Fall BMG und der Übertretungen nach Art 21 Abs 1, 1. Fall BMG über die Revisionsbeschwerde des A (ON 68) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 13.06.2018 (ON 66), womit der Beschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 27.04.2018 (ON 54) Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nicht öffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Die Revisionsbeschwerde wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.
Gemäss § 307 StPO hat der Rechtsmittelwerber die Kosten des Revisionsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Diese werden mit CHF 700.00 bestimmt, jedoch gemäss § 308 Abs 1 StPO für uneinbringlich erklärt.
Mit Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 28.06.2017 (ON 10) wurde A des Vergehens nach Art 20 Abs 1 lit d, 3. Fall BMG und der Übertretungen nach Art 21 Abs 1, 1. Fall BMG schuldig erkannt und hiefür über ihn unter Anwendung von § 28 StGB und Art V Abs 5 StRAG nach Art 20 Abs 1 BMG eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 10.00, im Uneinbringlichkeitsfalle 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe und nach Art 21 Abs 1 BMG eine Busse von CHF 1'000.00, im Uneinbringlichkeitsfalle 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Gemäss § 305 StPO wurde er zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt, wobei die mit CHF 500.00 bestimmten Kosten gleichzeitig gemäss § 308 StPO für uneinbringlich erklärt wurden.
Der dagegen von A erhobenen Berufung gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 04.10.2017 (ON 34) keine Folge. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Aufforderung zur Zahlung der Geldstrafe und der Busse wurde am 23.10.2017 an den Verteidiger zugestellt (ON 37). Mit Schreiben vom 18.12.2017 erging in Bezug auf diesen Rechnungsbetrag eine Mahnung, die dem Verurteilten am 21.12.2017 persönlich zugestellt wurde (ON 51).
Mit dem am 20.04.2018 beim Fürstlichen Landgericht persönlich überreichten Schreiben beantragte A durch seinen von ihm bevollmächtigten Vater B, die über ihn verhängte Geldstrafe sowie die Busse beginnend mit Mai 2018 in monatlichen Raten zu je CHF 100.00 bezahlen zu können. Sein derzeitiger Monatslohn betrage ca CHF 400.00. Zusätzlich beziehe er eine IV-Rente. Offiziell wohne er bei seinem Vater.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft erklärte dazu, einer Ratenzahlung nicht entgegenzutreten, soferne die in § 250 Abs 2 Z 1 StPO bestimmte Jahresfrist eingehalten werde, was gegenständlich jedoch nicht der Fall sei, weshalb vorläufig eine ablehnende Stellungnahme erfolge (ON 53).
Das Fürstliche Landgericht entschied mit Beschluss vom 27.04.2018 (ON 54) wie folgt:
"1. Dem Verurteilten A wird betreffend der über ihn verhängten Geldstrafe von CHF 700.00 Ratenzahlung in der Form bewilligt, dass er diese Strafe in 12 monatlichen Raten in Höhe von CHF 60.00, die letzte Rate CHF 40.00 beginnend ab 15.05.2018 bezahlen kann, wobei die Folgeraten jeweils am 15. der Folgemonate fällig werden.
2. Dem Verurteilten A wird betreffend der über ihn verhängten Busse von CHF 1'000.00 Ratenzahlung in der Form bewilligt, dass er diese Strafe in 12 monatlichen Raten in Höhe von CHF 85.00, die letzte Rate CHF 65.00 beginnend ab 15.05.2018 bezahlen kann, wobei die Folgeraten jeweils am 15. der Folgemonate fällig werden.
3. Sollte der Verurteilte mit der Entrichtung von mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug sein, würden sämtliche noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden."
In der Begründung führte das Erstgericht Folgendes aus:
"Wenn die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe den Zahlungspflichtigen unbillig hart träfe, ist gemäss § 250 Abs 1 StPO auf Antrag durch Beschluss ein angemessener Aufschub zu gewähren. Der Aufschub darf jedoch bei Zahlung der ganzen Strafe oder bei einer Entrichtung einer 180 Tagessätze nicht übersteigenden Strafe in Teilbeträgen nicht länger sein, als ein Jahr (§ 250 Abs 2 Ziffer 1 StPO). In Anwendung dieser Gesetzesbestimmung war dem Verurteilten hinsichtlich der Busse von CHF 1'000.00 eine Ratenzahlung in der Form zu bewilligen, dass er die Busse in monatlichen Teilbeträgen zu je CHF 85.00 (11mal) und CHF 65.00 (12. Rate) abbezahlen kann. Gleichzeitig war die verhängte Geldstrafe von CHF 700.00 in 11 monatlichen Raten zu je CHF 60.00 sowie der 12. Rate in Höhe von CHF 40.00 zu gewähren. Gemäss § 250 Abs 4 StPO war auszusprechen, dass die Entrichtung einer Geldstrafe in Teilbeträgen nur mit der Massgabe gestattet werden darf, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Zahlungspflichtige mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist."
Gegen diesen Beschluss erhob die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft fristgerecht Beschwerde wegen Ungesetzlichkeit und beantragte, die Spruchpunkte 1. und 2. dahingehend abzuändern, dass eine gesetzmässige Ratenzahlung bewilligt werde, in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Landgericht zurückzuverweisen (ON 56).
In seiner durch seinen Rechtsvertreter eingebrachten Gegenäusserung beantragte A, die Beschwerde zurückzuweisen bzw abzuweisen und den angefochtenen Beschluss zu bestätigen, eventualiter eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in eventu die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Landgericht zurückzuverweisen und in jedem Fall das Land Liechtenstein zum Kostenersatz zu verpflichten (ON 61).
Das Fürstliche Obergericht gab der Beschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 13.06.2018 (ON 66) Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf, wies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Landgericht zurück und sprach aus, dass A die eigenen Kosten des Beschwerdeverfahrens selbst zu tragen habe. Im Übrigen würden die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Land Liechtenstein verbleiben.
In der Begründung legte das Fürstliche Obergericht über die Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes hinaus Folgendes dar:
"Die in § 250 Abs. 2 StPO normierten Aufschubfristen sind erst vom Zeitpunkt des Ablaufs der gemäss § 249 Abs. 1 StPO (schriftlich) eingeräumten (vierzehntägigen) Zahlungsfrist zu berechnen (RIS-Justiz RS010600). Der Anfangszeitpunkt wird durch eine danach erfolgte Entscheidung über den Aufschubantrag nicht verschoben, weil daraus eine nicht vorgesehene und damit unzulässige Verlängerung der gesetzlichen Höchstfristen resultieren würde (Lässig in Fuchs/Ratz, WK StPO § 409a Rz 7).
Demnach erweist sich der angefochtene Beschluss jedenfalls als ungesetzlich, zumal das Erstgericht die Aufschubfrist ab einem Zeitpunkt nach dem am 20.04.2018 eingebrachten Ratenzahlungsantrag hat beginnen lassen.
A wurde mit Schreiben der Gerichtskasse vom 19.10.2017 aufgefordert, die über ihn verhängte Geldstrafe bzw. Busse binnen 14 Tagen zu bezahlen. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren zunächst festzustellen haben, wann diese Zahlungsaufforderung A zugestellt wurde (gemäss den Beschwerdeausführungen der Staatsanwaltschaft war dies der 23.10.2017). Sodann wird das Landgericht unter Berücksichtigung, dass die maximale einjährige Aufschubfrist von § 250 Abs. 2 Ziff. 1 StPO (diese gilt gemäss § 250 Abs. 6 StPO auch für Bussen) vierzehn Tage nach Zustellung der Zahlungsaufforderung zu laufen begonnen hat, sowie unter weiteren Berücksichtigung der von A mittlerweile geleisteten Zahlungen über dessen Ratenzahlungsantrag neuerlich zu entscheiden haben.
5. § 307 StPO sieht eine Kostenersatzpflicht des Beschwerdegegners im Falle einer erfolgreichen Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht vor. Ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage können dem Beschwerdegegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht auferlegt werden."
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revisionsbeschwerde des A, mit der er unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit beantragt, den angefochtenen Beschluss als ungesetzlich bzw unangemessen aufzuheben und ihm die beantragte Ratenzahlung zu gewähren, eventualiter eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. In eventu wolle der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen werden. In jedem Fall wolle der Fürstliche Oberste Gerichtshof die Kosten des Verfahrens beim Land belassen und das Land Liechtenstein schuldig erkennen, dem Revisionsbeschwerdeführer die Verfahrenskosten zu ersetzen.
Zum Beschwerdegrund der Ungesetzlichkeit bringt der Revisionsbeschwerdeführer vor, das Fürstliche Obergericht weiche der eigentlichen Fragestellung aus. In der Gegenäusserung sei bereits geltend gemacht worden, dass gegenständlich eine Stundung zu Gunsten des Revisionsbeschwerdeführers anzunehmen und daher auch die Frist des § 250 StPO als gehemmt anzusehen sei. Der Hinweis des Beschwerdegerichtes auf die entsprechende Literaturmeinung im Wiener Kommentar zur StPO sei damit nicht zielführend. In der vom Obergericht angeführten österreichischen Entscheidung sei es nur darum gegangen, dass die Frist für die Ratenzahlung nicht auch schon mit Rechtskraft des Urteiles zu laufen beginnen könne, sondern frühestens mit Zahlungsaufforderung. Auch ein späterer Zeitpunkt sei somit nicht ausgeschlossen. Die Hauptfrage werde vom Beschwerdegericht "komplett ausgeblendet". Das Erstgericht habe dem Ratenzahlungswerber den entsprechenden Geldbetrag gestundet und einen entsprechenden Ratenzahlungsplan bewilligt. Der Fall der Stundung in Kombination mit Ratenzahlung sei gesetzlich nicht eindeutig geregelt. Im Zweifel sei zu Gunsten des (richtig:) Revisionsbeschwerdeführers von einer zulässigen Bewilligung des Erstgerichtes auszugehen. Eine Änderung wäre zusätzlich ein Verstoss gegen den Grundsatz des Verbotes der reformatio in peius. Im Übrigen dürfe auf die Gegenäusserung verwiesen werden, "um die Augen des Obersten Gerichtshofes nicht weiter zu strapazieren".
Zum Beschwerdegrund der Unangemessenheit legt der Rechtsmittelwerber dar, dass er bisher alle Raten ordnungsgemäss geleistet habe. Damit sei der Rechtsfrieden eingetreten und die Allgemeinheit sei "wieder befriedigt" worden. Es wäre mehr als stossend, hier ein "gewagtes rechtliches Konstrukt zu erfinden", nur um Ratenzahlungen zu ändern und damit ernsthafte verfassungsrechtliche Fragen aufzuwerfen. Weiters werde auf die unter dem Beschwerdepunkt Ungesetzlichkeit getätigten Ausführungen verwiesen, aus denen Unangemessenheit der gegenständlichen gerichtlichen Massnahmen hervorgingen.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung (ON 70).
Das Fürstliche Landgericht entschied - ohne den Ausgang des Revisionsbeschwerdeverfahrens abzuwarten - mit Beschluss vom 19.06.2018 (ON 67) neuerlich über den Antrag des Verurteilten auf Ratenzahlung.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Die Revisionsbeschwerde ist rechtzeitig, jedoch nicht zulässig.
Gemäss § 235 Abs 3 StPO iVm § 244 StPO kann eine aufhebende Entscheidung des Beschwerdegerichtes grundsätzlich nur dann angefochten werden, wenn vom Beschwerdegericht ein Rechtskraftvorbehalt gesetzt wurde. Das Fürstliche Obergericht hat den erstinstanzlichen Beschluss aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, ohne einen Rechtskraftvorbehalt im Sinne des § 235 Abs 3 StPO zu setzen. Handelt es sich jedoch bei der aufhebenden Entscheidung - wie hier - in Wahrheit um einen abändernden Beschluss, somit einen sogenannten verdeckten abändernden Beschluss, so ist grundsätzlich die Revisionsbeschwerde inhaltlich zu behandeln (LES 2005, 304, LES 2011, 126 uva).
§ 250 StPO regelt die Voraussetzungen der Gewährung eines Aufschubes einer Geldstrafe oder eines Geldbetrages nach § 20 StGB bzw für eine Busse. § 250 Abs 5 StPO normiert, dass gegen den Beschluss des Vorsitzenden dem Zahlungspflichtigen und dem Ankläger die Beschwerde an das Obergericht zusteht, wider dessen Entscheidung ein weiterer Rechtszug ausgeschlossen ist. Dies gilt aufgrund des Verweises in Abs 6 leg cit auch für die Entscheidung über den Aufschub von Bussen.
Den Gesetzesmaterialien ist dazu zu entnehmen, dass die Kompetenz für Verfügungen und Beschlüsse im Rahmen des § 250 StPO, soweit die Kollegialgerichtsbarkeit Platz greift, der Einfachheit und Schnelligkeit wegen in die Hand des Vorsitzenden als Einzelrichter gelegt werden soll. Eine Befassung des Kollegiums wäre schwerfällig und wenig sinnvoll. Auch für allfällige Beschwerden empfehle sich eine Begrenzung des Rechtszuges. Dieser solle beim Obergericht enden (Stotter, Die liechtensteinische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 250 StPO, S 685/686).
Aufgrund der klaren und eindeutigen Gesetzesbestimmung des § 250 Abs 5 StPO ist der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes mit Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof somit nicht anfechtbar. Das Rechtsmittel war daher ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschluss (RIS-Justiz RS0129395) als unzulässig zurückzuweisen.
Daran vermag auch die Rechtsmittelbelehrung des Fürstlichen Obergerichtes, in welcher es gegen seine Entscheidung die Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärte, nichts zu ändern. Wenn die Erhebung eines Rechtsmittels nach dem Gesetz unzulässig ist, wird die Zulässigkeit eines solchen Rechtsmittels auch nicht durch eine unrichtige Rechtsbelehrung bewirkt. Gründe, die im Sinne des Vertrauensschutzes zu einer von den gesetzlichen Bestimmungen abweichenden Behandlung des Rechtssuchenden führen könnten, liegen nicht vor, zumal der anwaltlich vertretene Revisionsbeschwerdeführer bei gebotener Sorgfalt die vom Wortlaut her eindeutige Unzulässigkeit der Erhebung einer Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof hätte erkennen können (siehe dazu StGH 2008/028, veröffentlicht in www.gerichtsentscheide.li; LES 2018, 88).
Die Verpflichtung des Rechtsmittelwerbers zum Ersatz der durch sein erfolgloses Rechtsmittel verursachten Kosten ergibt sich aus § 307 StPO. Im Hinblick auf die Vermögenslosigkeit und das geringe Einkommen des Revisionsbeschwerdeführers waren die Verfahrenskosten gemäss § 308 StPO für uneinbringlich zu erklären.
Vaduz, am 07. September 2018