Die Revision wegen des Ausspruches über die Schuld ist nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht durch eine eigene Beweisaufnahme zu Feststellungen gelangt ist, die von den erstinstanzlichen Konstatierungen abweichen. Die gesetzmässige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung zur Voraussetzung, dass das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhaltes einem Rechtsirrtum unterlegen ist.
Regelungen, an welcher Stelle des Urteiles die festgestellten entscheidungswesentlichen Tatsachen anzuführen sind, kennt die Strafprozessordnung nicht. Die qualifizierten Vorsatzformen schliessen den bedingten Vorsatz ein. Ein festgestelltes Wissen (§ 5 Abs 3 StGB) inkludiert die Willenskomponente des bedingten Vorsatzes.
Eine Anrechnung der Vorhaft nach § 38 StGB hat unabhängig davon zu erfolgen, ob und in welchem Umfang eine (teil-)bedingte Strafnachsicht nach §§ 43, 43a StGB gewährt wird.
Das Tatmotiv ist weder für die Schuld- noch die Subsumtionsfrage von Bedeutung.
Ein Verstoss gegen die Bestimmung des § 187 Abs 2 StPO stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar.
Die Wertung der zweifachen Qualifikation des Diebstahls, nämlich durch Einbruch und durch die Qualifikation nach § 128 Abs 1 Z 4 StGB, als erschwerend verstösst nicht gegen das Doppelwertungsverbot.
Bei der Überprüfung eines Strafausspruches durch das Rechtsmittelgericht ist ohne die Schranken eines Neuerungsverbotes eine umfassende Kritik am angefochtenen Sanktionserkenntnis mit dem Ziel einer neuen und eigenständigen Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes über die Straffrage möglich.
09 ES. 2018.45
OGH. 2019.15
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der
Strafsache
gegen A, geboren1974, derzeit im Gefangenenhaus Vaduz, vertreten durch ... wegen Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB über die Revision des Angeklagten A von 09.01.2019 (ON 150) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 18.12.2018 (ON 143), mit dem der Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 05.09.2018 (ON 114) teilweise und der Berufung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft Folge gegeben wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Revision wegen des Ausspruches über die Schuld wird z u r ü c k g e w i e s e n.
Der Revision wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruches über die Strafe wird k e i n e Folge gegeben.
Gemäss § 307 StPO hat der Angeklagte dem Land Liechtenstein die mit CHF 1'000.00 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen. Diese Kosten werden gemäss § 308 Abs 1 StPO für uneinbringlich erklärt.
1. Das Fürstliche Landgericht erkannte im zweiten Rechtsgang mit Urteil vom 05.09.2018 (ON 114) A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB schuldig.
Danach habe er am 18.11.2015 in der Gemeinde B fremde bewegliche Sachen in einem CHF 5'000.00 übersteigenden Wert, nämlich ein Mobiltelefon der Marke "Doro Phone Easy 622" im Wert von CHF 199.00, eine Armbanduhr der Marke "Rolex Datejust" im Wert von CHF 13'700.00 und eine Armbanduhr der Marke "Tudor" im Wert von CHF 4'300.00 dem C und der D aus deren Einfamilienhaus, in das er nach Öffnen der Balkontüre, die er nach Bohren eines Loches mit einem unbekannten Gegenstand habe öffnen können, gelangt sei, demnach durch Einbruch, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmässig zu bereichern.
1.1. Hiefür verhängte das Fürstliche Landgericht nach § 129 StGB über den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten und verurteilte ihn gemäss § 305 StPO zum Ersatz der nach Art 34 GGG mit pauschal CHF 10'000.00 bestimmten Kosten des Strafverfahrens. Die Verwahrungs- und Untersuchungshaft vom 13.02.2018, 09.15 Uhr, bis 05.09.2018, 15.30 Uhr, wurde gemäss § 38 Abs 1 StGB auf die Strafe angerechnet. Gleichzeitig erging der Beschluss gemäss § 46 Abs 1 StGB iVm § 212 StPO auf bedingte Entlassung des Angeklagten am 27.09.2018 unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren.
1.2. Zu den Personalien des Angeklagten und zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt stellte das Fürstliche Landgericht Folgendes fest:
"Der Beschuldigte A ist serbischer und französischer Staatsbürger, geschieden und als selbstständiger Händler tätig. Er verfügt über einUnternehmen in Serbien, welches jährlich einen Umsatz zwischen Euro 50'000.00 bis 60'000.00 macht. Der jährliche Gewinn des Beschuldigten liegt zwischen Euro 6'000.00 bis 10'000.00. Der Beschuldigte hat keine Schulden, an Vermögen besitzt er ein Haus in Serbien sowie ein Fahrzeug. Der Wert des Hauses liegt bei Euro 30'000.00. Zudem hat der Beschuldigte Firmengelder in Höhe von ca. Euro 5'000.00 bis 6'000.00. Der Beschuldigte hat keine Sorgepflichten. Die liechtensteinische, österreichische, schweizerische und serbische Strafregisterauskunft ist jeweils leer (ON 4, 8, 9, 11). Laut Sirene Frankreich war der Beschuldigte im Jahr 2003 wegen eines Einbruchs in Haft genommen worden, nähere Umstände, wie Grund, Dauer und Ergebnis liegen dazu allerdings nicht vor (ON 32). Aktuell hat das Schweizerische Bundesamt für Justiz zu 11 RS.2018.110 des Fürstlichen Landgerichtes ein Auslieferungsersuchen betreffend den Beschuldigten gestellt. Demnach führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Diebstahl, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Raub. In einem wurde der Haftbefehl vom 02.05.2018 übermittelt. Dem Beschuldigten wird seitens der schweizerischen Behörden vorgeworfen,
1. zwischen dem 04. und 05. Oktober 2007 in E den Holm des Küchenfensters der Villa aufgebrochen und das Fenster geöffnet zur haben, um einzudringen. Drinnen habe er die Räumlichkeiten durchsucht und geschätzt CHF 5'000.00 erbeutet, bestehend aus Devisen und einer Uhr;
2. am 19. November 2009 in F ungehindert auf das nicht eingezäunte Gelände eingedrungen zu sein und den Holm der Terrassentür zum Garten im Erdgeschoss aufgebrochen zu haben. Der Eigentümer des Hauses habe ihn in die Flucht geschlagen;
3. am 10.03.2015 in G, auf einen Balkon vor dem Wohnzimmer der anvisierten Wohnung geklettert zu sein. Nachdem der Holzrahmen der Terrassentür unter dem Griff aufgebrochen wurde, habe der Beschuldigte die Tür entriegelt und dadurch in die Räumlichkeiten eindringen können. Dabei habe er Devisen, Schmuck und eine Uhr im Gesamtwert von CHF 150'000.00 erbeutet;
4. am 06.02.2016 in H mit Hilfe einer Säule auf das Dach des Hauses geklettert zu sein. Über den Sims sei er anschliessend auf den Südbalkon gelangt. Er habe die Halteschnüre des Rollos der Balkontüre eines Schlafzimmers durchtrennt, bevor er mit Hilfe eines flachen Werkzeuges die Tür aufgebrochen habe. Da der Alarm ausgelöst worden sei, habe er das Zimmer nur flüchtig durchsucht und etwa CHF 17'580.00 erbeutet, hauptsächlich bestehend aus Schmuck und einem I-Pad.
Es bestehe zudem der Verdacht, dass der Beschuldigte am 03.11.2009 um 18.32 Uhr mit drei weiteren Unbekannten in das Schmuckgeschäft J eingedrungen sei und die Angestellten mit einer Schusswaffe bedroht habe. Dabei seien Luxusuhren im Wert von über drei Millionen erbeutet worden. Der Verdacht der Beteiligung ergebe sich daraus, dass ein gewisser K am 08.01.2015 in L die Uhr Rolex Submariner Nr. xxx zur Reparatur abgegeben habe, wobei diese bei dem beschriebenen Raubüberfall gestohlen worden sei. K habe angegeben, dass er diese Uhr bei dem Beschuldigten als Vertreter des Unternehmens M erstanden habe. (Beilage I)
Aufgrund dieses Rechtshilfeersuchens wurde wider den Beschuldigten zu 11 RS.2018.110 des Fürstlichen Landgerichtes am 09.07.2018 die Auslieferungshaft verhängt, welche nach wie vor andauert (ON 98).
Am 13.02.2018 wurde der Beschuldigte durch die deutsche Bundespolizei kontrolliert und aufgrund des am 29.12.2017 (ON 22) gegen ihn erlassenen Haftbefehl des Fürstlichen Landgerichtes um 09:15 Uhr festgenommen. Bei der Kontrolle des Grossgepäckes wurden insgesamt USD 20'001.00, Euro 3'670.00 und serbische Dinar 11'982.00 festgestellt. Der Beschuldigte befand sich in Begleitung des N, um in der Dominikanischen Republik Urlaub zu machen und im Casino zu spielen. Der Beschuldigte gab zum Geld an, dass USD 10'000.00 aus dem Koffer seinem Freund gehören würden, ihm gehöre nur das Geld aus dem Handgepäck. Dies wurde allerdings von N nicht bestätigt. Gemäss § 12 a Abs. 7 des deutschen Zollverwaltungsgesetzes wurden die insgesamt umgerechnet Euro 19'862.52 sichergestellt (ON 47). Der Beschuldigte wurde aufgrund des internationalen Haftbefehles in Auslieferungshaft genommen, wobei er sich mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärte, nicht jedoch auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verzichtete. Aus diesem Grund verzichtete die deutsche Bundesregierung betreffend die ihn weiters vorgeworfene Tat der Geldwäsche gemäss § 165 StGB nicht auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität (ON 51). Am 02.05.2018, um 14.00 Uhr wurde der Beschuldigte von liechtensteinischen Polizeibeamten in Konstanz übernommen, nach Liechtenstein überstellt und im Landesgefängnis in Vaduz inhaftiert (ON 60).
Zur Sache:
Am 18.11.2015 brach der Beschuldigte in das Einfamilienhaus von C und D ein. Dazu bohrte er ein Loch in die Balkontüre und öffnete mit einem unbekannten Gegenstand den Türgriff, wodurch er in das Haus gelangen konnte. In weiterer Folge durchsuchte der Beschuldigte die Räumlichkeiten im Gebäudeinneren und entwendete dabei ein Mobiltelefon der Marke "Doro Phone Easy 622" im Wert von CHF 199.-, eine Armbanduhr der Marke "Rolex Datejust" im Wert von CHF 13'700.- und eine Armbanduhr der Marke "Tudor" im Wert von CHF 4'300.00. Dies entsprach seinem Tatplan. Er brach deshalb in das Gebäude ein, um dort Geld oder andere Wertgegenstände den Berechtigten wegzunehmen. Er wusste insbesondere, dass das Mobiltelefon der Marke "Doro Phone Easy 622" sowie die Armbanduhren der Marken "Rolex Datejust" und "Tudor" einem anderen gehören, mithin fremd waren und dass er sich oder einen Dritten durch deren Wegnahme unrechtmässig bereichern würde. Ausserdem wusste er, dass insbesondere die Armbanduhren an Wert den Betrag von CHF 5'000.00 übersteigen werden."
1.3. In der Beweiswürdigung führte das Erstgericht zusammengefasst Folgendes aus:
Die Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten stützten sich auf seine Verantwortung. Der Angeklagte sei nach den eingeholten Strafregisterauskünften unbescholten, allerdings hätten die Schweizer Behörden ein Auslieferungsersuchen an das Fürstliche Landgericht zu 11 RS.2018.110 gestellt. In diesem Rechtshilfeverfahren sei die Auslieferungshaft über den Angeklagten verhängt worden.
Die Feststellungen zu den dem Angeklagten zur Last gelegten Einbruch stützten sich auf den kriminaltechnischen Bericht der Landespolizei sowie auf das schlüssige und verständlich dargelegte Gutachten des Sachverständigen O. P, Kommissariat Kriminaltechnik, habe am 18.11.2015 von ca. 03:12 bis 03:53 eine Spurensicherung vor Ort durchgeführt und dabei innerhalb des bei der geöffneten Terrassentüre angebrachten Bohrloches mittels eines zuvor mit destilliertem Wasser befeuchteten Wattestäbchens einen DNA-Abrieb entnommen, welchen sie zur Auswertung an das Institut für Rechtsmedizin St.Gallen übermittelt habe. Aufgrund des daraus erstellten DNA-Profils habe sich ergeben, dass die DNA-Spur in den vergleichbaren Typi-Systemen mit Spuren aus Einbrüchen in den Kantonen Wallis (2015), Waadt (2009) und Zug (2007) übereinstimmten. Am Anfang der Ermittlungen habe sich noch kein entsprechendes Personenprofil in der Datenbank befunden. Am 24.05.2017 sei beim Angeklagten über Antrag der schweizerischen Behörden in Frankreich eine DNA-Probe entnommen worden. Dies gehe aus dem Auslieferungsersuchen hervor und sei zudem vom Angeklagten selbst zugestanden worden. Auch der diesbezügliche Hintergrund lasse sich aus dem Auslieferungsersuchen erschliessen. Den Hinweis auf einen möglichen Zusammenhang des Angeklagten mit dem Raub im Jahre 2009 habe ein gewisser K gegeben, welcher eine Uhr der Marke Rolex Submariner in einem Schmuckgeschäft in L zur Reparatur abgegeben habe, wobei aufgrund der Seriennummer festgestellt worden sei, dass diese Uhr 2009 in der Schweiz als gestohlen gemeldet worden sei. Befragt zur Herkunft habe K auf den Angeklagten verwiesen, bei dem er die Uhr in dessen Geschäft namens M erstanden habe.
Aufgrund des in Frankreich erstellten DNA-Profils und Abgleichs mit der schweizerischen DNA-Datenbank hätten insgesamt vier Übereinstimmungen mit bereits in der Datenbank befindlichen DNA-Spuren festgestellt werden können, wobei einer der "Hits" die beim Einbruch bei der Familie C und D in Liechtenstein am 18.11.2015 entnommene DNA-Spur betreffe. Gemäss dem kriminaltechnischen Bericht der Landespolizei stimme das DNA-Profil des Angeklagten in den vergleichbaren DNA-Systemen mit dem DNA-Profil der dort entnommenen Spur überein. Der zuständige Sachverständige der Rechtsmedizin St.Gallen, O welcher die Auswertung vorgenommen habe, habe dazu ausgeführt, dass seit dem Jahre 2012 16 DNA-Systeme untersucht worden seien. Wenn nun bei einer DNA-Spur in einem System verschiedene Spurgeber vorhanden seien, also mehrere Personen diese DNA gegeben hätten, spreche man von einem Mischprofil. Im gegenständlichen Fall sei es so gewesen, dass in 10 der 16 Systeme das Hauptprofil eindeutig einer Person habe zugeordnet werden können. Im Vergleich seien die weiteren Komponenten vernachlässigbar gewesen. Bei den 6 weiteren Komponenten habe hingegen keine klare Abtrennung zu anderen Personen gemacht werden können. Es seien dann nur die 10 Profile, welche eindeutig einer Person hätten zugeordnet werden können, als Berechnungsgrundlage herangezogen worden. Die weiteren 6 Profile seien ebenfalls berücksichtigt worden und auf allfällige Nichtübereinstimmungen geprüft worden. Auf den gegenständlichen Spurengeber bezogen bedeute dies laut Sachverständigem, dass die Wahrscheinlichkeit, der Angeklagte sei der Spurengeber gewesen, rund 2.1 x 1016 mal höher sei, als dass dies eine nicht mit dem Angeklagten verwandte männliche Person gewesen wäre. Im Verhältnis zu einem potentiellen Halbbruder läge die Wahrscheinlichkeit immer noch bei 1.4 x 1011 und bei seinem Vater oder seinem Sohn bei 1.1 x 109. Eine in Prozentsätzen angegebene Wahrscheinlichkeit lasse sich nicht ausdrücken, sondern sei der Beweiswert stets auf eine konstante Zahl von Personen aus der Gegenwart, Vergangenheit und auch Zukunft bezogen.
Ausgehend davon verbleibe nicht der geringste Zweifel daran, dass der Angeklagte der Spurengeber betreffend der aus dem Bohrloch entnommenen DNA gewesen sei und bilde dies ein erhebliches Indiz dafür, dass der Einbruch am 18.11.2015 in Liechtenstein ihm zuzuordnen sei. Die ausgewerteten DNA-Spuren seien dem Bohrloch entnommen, welches im Zuge dieses Einbruchs angebracht worden sei. Dafür, dass diese DNA-Spuren nicht vom Täter stammten, gebe es keinen nachvollziehbaren und lebensnahen Grund. Der Angeklagte vermeine, dass diese Spuren auch über den Bohrer oder ein anderes Tatwerkzeug in das Bohrloch gelangt sein könnten. Falls diese etwa in einem öffentlichen Baumarkt erworben worden seien, hätten sie dort von ihm berührt und damit mit seiner DNA kontaminiert worden sein können. Abgesehen davon, dass dies wohl ein aussergewöhnlicher Zufall wäre, würde dies noch nicht erklären, wieso der Angeklagte eine derart deutliche Spur hinterlassen habe, zumal DNA-Spuren verblassen würden und laut P ein Bohrer derart arbeite, dass er Material von innen nach aussen befördere und damit auch die DNA-Spuren wohl nach aussen gebracht worden wären. Deutlich lebensnaher erscheine hier die von P aufgezeigte These, dass Menschen nach dem Bohren eines Loches hineinblasen würden, um dieses von den Sägespänen zu befreien, weshalb sie stets bei Einbrüchen diesen Bereich nach DNA-Spuren untersuche. Wenn der Angeklagte vorbringe, dass ein professioneller Einbrecher wohl nicht einen derart kapitalen Fehler begehen würde, sei dem entgegenzuhalten, dass auch ein professioneller Einbrecher Fehler mache oder einfach nicht alles bedenke.
Hinzu komme, dass einem Angeklagten zwar das Recht zustehe, nicht auszusagen, es jedoch bei einem unschuldig seit Monaten in Haft Befindlichen sehr eigenartig wäre, dass dieser erstmals im zweiten Rechtsgang Aussagen mache, allerdings nur insoweit, dass er jeden Tatbeitrag bestreite. Auffallend sei auch die Professionalität des Auftretens des Angeklagten im Strafverfahren bereits beginnend bei der Frage der Auslieferung, in welcher der Angeklagte ausdrücklich den Spezialitätsvorvorbehalt verlangt habe, was auf durchaus profunde Kenntnisse der behördlichen Abläufe hindeute. Ungewöhnlich sei in Anbetracht der vom Angeklagten beschriebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse auch der Umstand, dass bei ihm im Zuge der Verhaftung umgerechnet gut EUR 20'000.00 sichergestellt worden seien und der Angeklagte befragt nach dem Grund der Durchreise angegeben habe, in der Dominikanischen Republik Casinos besuchen zu wollen. Dies alles lasse sich nahtlos mit dem professionellen Vorgehen beim Einbruch selbst, welcher eine bestimmte Fingerfertigkeit und ein notwendiges Equipment voraussetze und damit nicht ohne strategische Vorgehensweise verübt werden könne, in Einklang bringen. Dazu komme, dass der Angeklagte von den schweizerischen Behörden mittels internationalen Haftbefehls wegen mehrfachen Einbruchsdiebstahls und Raub gesucht werde und auch in diesem Zusammenhang vorziehe, zu schweigen. Bemerkenswert sei auch, dass der Zeuge C, welcher den Täter beim Einbruch überrascht und in der Dunkelheit nur dessen Konturen wahrgenommen habe, keinen Zweifel gehabt habe, dass Grösse und Statur auf den Angeklagten passe. Zusammen mit dem vom Angeklagten in der Schlussverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck verbleibe kein Zweifel, dass dieser den Einbruch in das Einfamilienhaus der Familie C und D in Liechtenstein am 18.11.2015 begangen habe.
Was das Diebesgut und den damit verbundenen Wert betreffe, könne auf die diesbezüglichen Ermittlungen der Landespolizei zurückgegriffen werden. Dass der Zeuge C mehr als drei Jahre später in der Schlussverhandlung betreffend des Wertes und auch des Diebesgutes nicht mehr eine exakte Erinnerung gehabt habe, schade nicht. Jedenfalls habe er bestätigt, dass zum Diebesgut nicht sofort Angaben gemacht worden seien, sondern die diesbezügliche Mitteilung an die Landespolizei erst nach Einsicht in die Rechnungen und Unterlagen erfolgt sei. Als ihm konkret der Wert der Armbanduhr der Marke "Rolex Datejust" von CHF 13'700.00 vorgehalten worden sei, habe er gemeint, sich an diesen Betrag nun doch erinnern zu können, zuvor habe er den Wert mit CHF 6'000.00 eingeschätzt. Auch bei der Armbanduhr der Marke "Tudor" habe er erklärt, dass der Landespolizei die Versicherungssumme der Uhren mitgeteilt worden sei. Unter Vorhalt der angeführten CHF 4'300.00 habe er erklärt, dass dies dann sicher stimmen würde.
Die Feststellungen zur objektiven Tatseite leitete das Erstgericht aus dem äusseren Geschehensablauf ab. Der Angeklagte habe gewusst, dass er durch das Bohren eines Loches unterhalb des Türgriffes der Balkontüre und anschliessendem Öffnen der Türe mit einem unbekannten Spezialwerkzeug in ein fremdes Haus einbreche. Er habe auch gewusst, dass er durch die Entwendung der darin befindlichen Uhren sowie des Handys sich unrechtmässig fremde bewegliche Sachen aneigne. Genau darauf sei sein Tatplan gerichtet gewesen. Insbesondere betreffend des Diebstahls der Uhren sei dem Angeklagten selbstverständlich auch bewusst gewesen, dass diese den Wert von CHF 5'000.00 deutlich überstiegen.
1.4. In der rechtlichen Beurteilung legte das Erstgericht dar, aus welchen Erwägungen es den eingangs angeführten Tatbestand für verwirklicht erachtete. Dabei führte es insbesondere aus, dass es sich um ein professionelles Vorgehen gehandelt habe, wobei es dem Angeklagten gelungen sei, zwei Armbanduhren und ein Mobiltelefon in einem den Betrag von CHF 5'000.00 beinahe um das Vierfache übersteigenden Wert zu entwenden. Genau darauf sei nach den getroffenen Feststellungen auch der Tatplan gerichtet gewesen. Er habe sich durch den Einbruch fremde bewegliche Sachen zueignen wollen, um sich oder einen Dritten dadurch zu bereichern.
1.5. Bei der Strafbemessung wertete das Fürstliche Landgericht die Überschreitung der Wertgrenze des § 128 Abs 1 Z 4 StGB um beinahe das Vierfache als erschwerend. Mildernd sei hingegen die Unbescholtenheit des Angeklagten zu berücksichtigen. Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe sei eine Strafe von 15 Monaten, welche im unteren Viertel des Strafrahmens angesiedelt sei, schuld- und tatangemessen. Bei einem Kriminaltouristen, welcher sich ausschliesslich deshalb in Liechtenstein aufhalte, um hier Straftaten zu begehen, solle bereits aus Erwägungen der Generalprävention ein deutliches Zeichen gesetzt werden, dass ein derartiges Verhalten in Liechtenstein nicht geduldet werde. Bemerkenswert sei in diesem Zusammenhang auch das professionelle Vorgehen des Angeklagten, welches eine entsprechende Erfahrung, ein entsprechendes Tatwerkzeug und auch einen ausgeklügelten Tatplan voraussetze.
1.6. Gemäss § 38 Abs 1 StGB sei auch die bereits verbüsste Verwahrungs- und Untersuchungshaft ab dem 13.02.2018, 09:15 Uhr auf die Strafe anzurechnen. Gegenständlich liege die besondere Konstellation vor, dass der Angeklagte aufgrund der im ersten Rechtsgang verhängten bedingten Strafe bereits mit Beschluss vom 06.07.2018 (ON 93) zum 13.07.2018, 09:15 Uhr, rechtskräftig aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei. Im unmittelbaren Anschluss sei er in dem zu 11 RS.2018.110 geführten Rechtshilfeverfahren in Auslieferungshaft genommen worden, welche nach wie vor aufrecht sei. Bei der nunmehr verhängten Strafe sei auch die Auslieferungshaft beginnend ab 13.07.2018, 09:15 Uhr, bis zur Urteilsverkündigung am 05.09.2018, 15:30 Uhr, auf die Strafe angerechnet worden, womit eine bedingte Strafnachsicht gemäss § 43a Abs 3 StGB aufgrund der gesetzlich vorgesehenen zeitlichen Schranke nicht mehr möglich gewesen sei.
1.7. Aufgrund der bisherigen Unbescholtenheit des Angeklagten seien allerdings bereits zum Zeitpunkt der Urteilsfällung die Voraussetzungen der bedingten Entlassung gemäss § 46 Abs 1 StGB vorgelegen, sodass der Angeklagte unter Anwendung von § 212 StPO nach Ablauf der Hälfte der verbüssten Strafe, sohin am 27.09.2018, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt zu entlassen sei.
2. Gegen dieses Urteil erhob die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft Berufung wegen Nichtigkeit zum Vorteil des Angeklagten und beantragte, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
3. Der Angeklagte erhob Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie Beschwerde gegen die bedingte Entlassung und gegen die Bestimmung der Kosten des Strafverfahrens. Sein Rechtsmittel mündete in die Anträge, der Berufung wegen Nichtigkeit Folge zu geben, das angefochtene Urteil abzuändern und einen Freispruch zu fällen, in eventu das angefochtene Urteil aufzuheben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, in eventu der Berufung wegen Nichtigkeit Folge zu geben, das angefochtene Urteil abzuändern und die Strafe neu zu bemessen, in eventu das angefochtene Urteil aufzuheben und die Strafe im aufgezeigten Sinne abzuändern. Weiters wurde beantragt, der Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und nach Wiederholung und Ergänzung des Beweisverfahrens durch Einvernahme der Kriminaltechnikerin P den Angeklagten freizusprechen. Weiters wurde beantragt, der Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe Folge zu geben und unter Berücksichtigung der Milderungsgründe und der fehlenden Erschwerungsgründe eine ausserordentliche Strafmilderung nach § 41 StGB vorzunehmen, die Freiheitsstrafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen, zur Gänze gemäss § 43 StGB, in eventu teilweise gemäss § 43a Abs 2 StGB bedingt nachzusehen bzw anstelle der verhängten Freiheitsstrafe eine (bedingte) Geldstrafe gemäss § 37 StGB zu verhängen und von der Auferlegung der Kosten des Strafverfahrens abzusehen.
Zudem beantragte der Angeklagte mit der mit seinem Rechtsmittel verbundenen Beschwerde, den damit angefochtenen Beschluss zumindest "in Abhängigkeit vom Erfolg der Berufung" dahingehend abzuändern, dass eine bedingte Strafnachsicht ausgesprochen und dabei das Verschlechterungsverbot berücksichtigt werde. Eventualiter wurde die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt.
4. Mit dem angefochtenen Urteil vom 18.12.2018 entschied das Fürstliche Obergericht wie folgt:
"1. In Stattgebung der Berufungen der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten wegen materieller Nichtigkeit gemäss § 221 Ziff. 3 StPO wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch einschliesslich Vorhaftanrechnung aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
A wird für die im Ersturteil näher bezeichneten strafbaren Handlungen nach § 129 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 (in Worten: fünfzehn) Monaten verurteilt. Gemäss § 43a Abs. 3 StGB wird ein Teil der Strafe im Umfang von 10 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gemäss § 38 Abs. 1 StGB wird die Verwahrungs- und Untersuchungshaft vom 13.02.2018 bis 05.09.2018 auf die Strafe angerechnet.
2. Im Übrigen wird der Berufung des Beschuldigten wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld keine Folge gegeben und dieser mit seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Strafausspruch auf die vorstehende Entscheidung verwiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt das Land Liechtenstein.
und beschlossen:
Die verbundene Beschwerde des Beschuldigten (ON 120 II.) wird zurückgewiesen."
4.1. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes sowie des Inhaltes des angefochtenen Urteiles des Fürstlichen Landgerichtes vom 05.09.2018 und des damit verbundenen Beschlusses führte das Fürstliche Obergericht Folgendes aus:
"4. Berufung der Staatsanwaltschaft
4.1. Der materielle Nichtigkeitsgrund des § 221 Ziff. 3. StPO liegt - soweit hier interessierend - vor, wenn bei der infolge eines lediglich zu Gunsten des Angeklagten ergriffenen Rechtsmittels durchgeführten neuerlichen Verhandlung eine strengere Strafe gegen den Angeklagten verhängt wurde als jene, welche das angefochtene Urteil ausgesprochen hatte. Mit dieser sog. "Sanktionsrüge" kann ein im zweiten im Vergleich zum ersten Rechtsgang erfolgter Verstoss gegen das Verbot der "reformatio in peius" geltend gemacht werden (Schroll/Schilhammer, Rechtsmittel in Strafsachen2 Rz 306, S. 94 oben). Das prozessuale Verschlechterungsverbot geht den materiell-rechtlichen Bestimmungen über die Strafbemessung vor und betrifft jede einzelne Unrechtsfolge, so auch den Ausspruch bedingter Nachsicht (Hager/Meller/Hetlinger, Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung4, S. 134 Rz 10).
4.2. Im vorliegenden Fall hatte die Vorinstanz im ersten Rechtsgang im zwischenzeitlich vom Berufungsgericht kassierten Urteil (ON 97) die damit verhängte Freiheitsstrafe von 15 Monaten gemäss § 43a Abs. 3 StGB im Umfang von 2/3, sohin 10 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Obschon jenes Ersturteil in der Folge nur vom Beschuldigten (und zwar erfolgreich) bekämpft wurde, hat das Erstgericht im nunmehr angefochtenen Urteil ON 114 von der Gewährung einer bedingten Strafnachsicht vollumfänglich Abstand genommen (vgl. ON 114, S. 14 unten S. 15 oben). Dies stellt einen klaren Verstoss gegen das Verschlimmerungsverbot ("reformatio in peius") dar und begründet damit den materiellen Nichtigkeitsgrund des § 221 Ziff. 3. StPO, wie die Staatsanwaltschaft als Berufungswerberin unter Hinweis auf § 232 Abs. 4 StPO zutreffend argumentiert (s. ON 116).
4.3. Als vorläufiges Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte bei erneuter Verurteilung und Verhängung einer Freiheitsstrafe zumindest in den Genuss einer teilweise bedingten Strafnachsicht im Sinne von § 43a Abs. 3 StGB kommen musste. Darauf wird bei der Behandlung der Strafberufung des Beschuldigten weiter einzugehen sein. Von der von der Staatsanwaltschaft beantragten Zurückverweisung an das Erstgericht war jedenfalls abzusehen, zumal sich diese materielle Nichtigkeit durch das Berufungsgericht selbst sanieren liess, und zwar durch eine Strafneubemessung (14 Os 7/99; 11 Os 73/90).
5. Berufung des Beschuldigten
5.1. Zur angeblichen prozessualen Nichtigkeit (ON 120, Ziff. 1.4):
5.1.1. Der vom Beschuldigten geltend gemachte prozessuale Nichtigkeitsgrund des § 220 Ziff. 3. StPO liegt vor, "wenn der im Urteil oder in den Entscheidungsgründen enthaltene Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen undeutlich, unvollständig oder mit sich selbst im Widerspruch ist, oder wenn für diesen Ausspruch im Ganzen oder einem Teile nach keine Gründe oder keine hinreichenden Gründe angegeben sind, oder wenn zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über den Inhalt von bei den Akten befindlichen Urkunden oder über gerichtliche Aussagen und den Akten oder Vernehmungs- und Sitzungsprotokollen selbst ein erheblicher Widerspruch besteht". Regelungen, an welcher Stelle des Urteils die festzustellenden entscheidungswesentlichen Tatsachen anzuführen sind, kennt die Strafprozessordnung nicht. So genügt es, wenn im Rahmen der rechtlichen Beurteilung eine Ergänzung der Feststellungen getroffen wird (LES 2004, 247). Spruch und Gründe des Urteils bilden nämlich eine Einheit (so der OGH in LES 2004, 40). Ein Begründungsmangel (Unvollständigkeit) liegt dann vor, wenn das Gericht bei der Feststellung entscheidender Tatsachen wichtige und in der Schlussverhandlung angeführte Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergeht oder die seinen Feststellungen widersprechenden Beweisergebnisse nicht erörtert (LES 2006, 399).
5.1.2. In casu kann entgegen den Berufungsausführungen weder von einer undeutlichen noch unvollständigen oder widersprüchlichen Begründung des angefochtenen Urteils ON 114 gesprochen werden, geschweige denn von einer "Scheinbegründung" des Erstgerichts. Denn bei dem von der Vorinstanz kritisierten Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren handelte es sich weder um eine schuld- noch subsumptionsrelevante Tatsache (vgl. dazu Schroll/Schilhammer aaO, Rz 186), sondern lediglich um eine Art Hilfsbegründung zur Beweiswürdigung (vgl. ON 114, S. 10, 2. Abs.), welcher ohnehin keine entscheidende Bedeutung zukam. Letzteres gilt mutatis mutandis auch für die vom Erstgericht angenommene Beute des inkriminierten Einbruchdiebstahls im Gesamtwert von CHF 18'199.--, zumal nur schon der vom vormaligen Privatbeteiligten C als Zeuge in der erstgerichtlichen Schlussverhandlung zunächst aus der Erinnerung heraus angegebene Wert der "Rolex" von CHF 6'000.-- die Qualifikation des § 128 Abs. 1 Z. 4 StGB bereits erfüllte, wozu dann noch die Armbanduhr der Marke "Tudor" kam.
Demgegenüber war der vom Berufungswerber reklamierte "exakte" Wert der Armbanduhren höchstens - wenn überhaupt - für die Strafzumessung relevant, wie weiter hinten noch zu zeigen sein wird. Ebenso wenig zu beanstanden war die erstgerichtliche Erwägung zur Beweiswürdigung, wonach sich die Feststellungen zur subjektiven Tatseite "zwangslos aus dem objektiven Geschehensablauf" ergeben hätten (Ersturteil ON 114, S. 12, letzter Abs.). Denn dies deckt sich im Wesentlichen bzw. korrespondiert mit den Konstatierungen der Vorinstanz, wonach es dem Tatplan des Beschuldigten entsprach, in das betroffene Einfamilienhaus einzubrechen, "um dort Geld oder andere Wertgegenstände dem Berechtigten wegzunehmen", wobei er sehr wohl wusste, "dass insbesondere die Armbanduhren an Wert den Betrag von CHF 5'000.-- übersteigen werden" (ON 114, S. 7, oberhalb Mitte). Im Übrigen wird darauf bei der Behandlung der Schuldberufung zurückzukommen und näher einzugehen sein (zur Abgrenzung zwischen Mängelrüge und sog. Schuldberufung vgl. Schroll/Schillhammer aaO Rz 472 ff).
5.2. Zur Berufung wegen materieller Nichtigkeit (ON 120, Ziff. 1.1 bis 1.3):
5.2.1. Bei der sog. Rechtsrüge im Sinne von § 221 Z. 1 StPO ist strikt von dem im Urteil angenommenen Sachverhalt in seiner Gesamtheit auszugehen (Schroll/Schilhammer, Rechtsmittel in Strafsachen2, Rz 255). Wenn sich im Ersturteil keine Feststellungen zu einem erforderlichen Vorsatz fehlen, so wird von einem Rechtsfehler mangels Feststellungen gesprochen (Schroll/Schilhammer, aaO, Rz 261 f). Davon kann hier entgegen dem Berufungsvorbringen keine Rede sein, was den für den Tatbestand des Diebstahls nach § 127 StGB auf der subjektiven Seite verlangten Bereicherungsvorsatz betrifft (vgl. dazu Fabrizy StGB11 § 127, Rz 2).
So hat das Erstgericht im angefochtenen Urteil konstatiert, dass der Beschuldigte in das betroffene Einfamilienhaus einbrach, "um dort Geld oder andere Wertgegenstände dem Berechtigten wegzunehmen" (ON 114, S. 7, 2. Abs.). Weiter führte die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung aus, der Beschuldigte habe auch gewusst, "dass er durch die Entwendung der darin befindlichen Uhren sowie des Handys unrechtmässig fremde bewegliche Sachen sich aneignet", worauf denn auch sein Tatplan gerichtet war (ON 114, S. 12, letzter Abs.). Es bleibt deshalb unerfindlich, was das Erstgericht zur subjektiven Tatseite des Diebstahls noch zusätzlich hätte feststellen müssen. Und wenn der Berufungswerber dazu ein Motiv vermisst, so dürfte dieses wohl nach der allgemeinen Lebenserfahrung in der Befriedigung materieller Bedürfnisse gelegen sein, was freilich weder schuld- noch subsumptionsrelevant ist.
5.2.2. Mit der sog. Subsumtionsrüge im Sinne von § 221 Z. 2 StPO kann geltend gemacht werden, dass das Erstgericht einen anderen Tatbestand oder eine andere Qualifikation bzw. Privilegierung anzuwenden gehabt hätte. Dem steht gleich, wenn entgegen der Position des erkennenden Gerichts überhaupt keine Qualifikation bzw. Privilegierung anzuwenden gewesen wäre (Schroll/Schilhammer, aaO, Rz 286). In diesem Zusammenhang liegt ein Rechtsfehler mangels Feststellungen vor, wenn sich bei einer Verurteilung wegen qualifizierten Diebstahls keine Feststellungen zum Wert der gestohlenen Sache finden (Schroll/Schilhammer, Rz 288).
Im hier zu beurteilenden bzw. zu überprüfenden Fall hat das Erstgericht im angefochtenen Urteil die für den schweren, wertqualifizierten Diebstahl gemäss § 128 Abs. 1 Z. 4 StGB erforderlichen Feststellungen sehr wohl getroffen, und zwar entgegen den diesbezüglichen Rechtsmittelausführungen auch in subjektiver Hinsicht. So hat die Vorinstanz dazu konstatiert, der Beschuldigte habe gewusst, "dass insbesondere die Armbanduhren an Wert den Betrag von CHF 5'000.-- übersteigen werden" (ON 114, S. 7, 2. Abs.). In der erstgerichtlichen Beweiswürdigung wird dazu ausgeführt, es sei dem Beschuldigten insbesondere betreffend den Diebstahl der Uhren "selbstverständlich auch bewusst" gewesen, "dass diese den Wert von CHF 5'000.-- deutlich übersteigen" (ON 114, S. 12 unten). Die Kritik des Berufungswerbers an diesen Konstatierungen betrifft denn auch bei Lichte besehen die Beweiswürdigung, welche jedoch mit Schuldberufung zu rügen ist. Abgesehen davon entspricht es durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Einbrecher nach einer möglichst grossen Beute trachtet und jedenfalls Luxusuhren (Stichwort "Rolex") etwa Billiguhren (z.B. "Swatch") vorzieht und zwischen diesen zu unterscheiden weiss. Dies sei hier jedoch nur nebenbei bemerkt, zumal die gegenständliche Subsumptionsrüge ohnehin nicht gesetzmässig ausgeführt ist.
5.2.3. Mit dem zu Recht geltend gemachten Verstoss gegen das Verbot der "reformatio in peius" (materieller Nichtigkeitsgrund des § 221 Z. 3 StPO) kann der Berufungswerber zur Vermeidung von Wiederholungen auf die unter Erw. 4. behandelte Berufung der Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten verwiesen werden, welchem Rechtsmittel denn auch stattzugeben war. Weitere Ausführungen dazu erübrigten sich deshalb an dieser Stelle.
Auf den vom Berufungswerber weiter geltend gemachten Verstoss gegen das Doppelverwertungsverbot (ON 120, Ziff. 1.3.2: Überschreitung der Wertgrenze des § 128 Abs. 1 Z. 4 StGB als Erschwerungsgrund) wird bei der Behandlung der Berufung wegen der Strafe unter Erw. 5.4 nachstehend zurückzukommen und näher einzugehen sein, zumal dies keinen Nichtigkeitsgrund darstellt (OGH 02.07.2010, 01 KG.2009.17, veröffentlicht in GE 2010, 217). Das gilt umso mehr, als die Strafdrohung hier letztlich nicht durch § 128 Abs. 1 bestimmt wird, sondern vielmehr durch § 129 StGB (Einbruchdiebstahl).
5.3. Zur Schuldberufung (ON 120, Ziff. 2.):
5.3.1. Mit der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ("Beweisfrage") im Sinne von § 219 Abs. 2 StPO kann die zu den betreffenden Urteilsannahmen führende Beweiswürdigung bekämpft werden, indem Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Konstatierungen aufgezeigt werden. Bei der Schuldberufung besteht - im Unterschied zur Berufung wegen Nichtigkeit - kein Neuerungsverbot, weshalb der Rechtsmittelsenat auch eine Beweiswiederholung durchführen kann. Es muss sich jedoch um ein schuld-, subsumptions- oder beweiswürdigungsrelevantes Thema handeln (Schroll/Schilhammer, Rechtsmittel in Strafsachen2 Rz 467 ff).
5.3.2. Im vorliegenden Fall sind die vom Erstgericht im angefochtenen Urteil angeführten Umstände zum Auslieferungsverfahren 11 RS.2018.110 weder schuld- noch subsumptionsrelevant. Aber auch für die Beweiswürdigung des hier inkriminierten Geschehens kam den vom Beschuldigten mutmasslich in der Schweiz begangenen Einbrüchen keine entscheidende Bedeutung zu, geschweige denn dem fraglichen Raub, der ebenso wenig Gegenstand des hiesigen Strafverfahrens bildet. Im Übrigen unterlässt es der Berufungswerber darzutun, welche Ersatzfeststellungen mit der diesbezüglichen Beweisrüge begehrt werden, weshalb diese auch nicht gesetzmässig ausgeführt ist.
5.3.3. Was den hier inkriminierten, wertqualifizierten Einbruchdiebstahl anbelangt, so hat der erkennende Senat keine Bedenken gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung im Sinne von § 225 Abs. 2 StPO, weshalb für die vom Berufungswerber gewünschte (pauschale) Negativfeststellung (vgl. ON 120, S. 11 oben) kein Raum bliebt. Dazu Folgendes:
Wenn der Berufungswerber argumentiert, dass er "nicht zu 100 %" Spurengeber des an das rechtsmedizinische Institut in St. Gallen übermittelten DNA-Profils sei, so ist dem zunächst Folgendes entgegenzuhalten: Zu einer Verurteilung ist die subjektiv volle Gewissheit über die Täterschaft und Schuld nötig. Das objektive Mindestmass ist die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit gilt rechtlich als Wahrheit und das Bewusstsein des Richters von einer so hohen Wahrscheinlichkeit als die Überzeugung von der Wahrheit. Gelingt es nicht, dem Richter diese Überzeugung zu verschaffen, kommt der Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung, wonach in Strafverfahren in jenen Fällen, in denen nach der Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft oder Schuld des Angeklagten (hier: Beschuldigten) bestehen bleiben, dieser gemäss § 207 Z. 3 StPO freizusprechen ist (so der OGH in LES 1995, 151). Dabei brauchen nicht für jeden verdachtserregenden (hier: schuldbegründenden) Umstand mehrere Beweise erbracht zu werden. Eine solche "Beweisregel" würde dem in § 205 StPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung widersprechen. Vielmehr genügt ein überzeugender Beweis für jedes Glied einer Indizienkette (StGH 1997/23, publiziert in LES 1998, 283).
Im vorliegenden Fall kam den vom Berufungswerber relevierten Zeugenaussagen des vormaligen Privatbeteiligten C hinsichtlich der Frage, ob es sich beim Beschuldigten A um den Täter des hier inkriminierten Einbruchsdiebstahls handelt, auch in der erstgerichtlichen Beweiswürdigung keine entscheidende Bedeutung zu. Vielmehr erblickte die Vorinstanz im Umstand, dass der Täter laut dem Zeugen C die "Grösse und Statur des Beschuldigten" hatte, lediglich ein zusätzliches, wenngleich schwaches Indiz. Den Zeugenaussagen von C kam deshalb kaum Schuldrelevanz, wohl aber Subsumptionsrelevanz dahingehend zu, dass die beim inkriminierten Einbruchdiebstahl gemachte Beute die Wertgrenze des § 128 Abs. 1 Z. 4 StGB von CHF 5'000.-- jedenfalls signifikant überstieg. An letzterem änderten auch die vagen und teils divergierenden Wertangaben zu den gestohlenen Uhren nichts, zumal dies höchstens noch auf die Strafbemessung einen Einfluss haben konnte, worauf unter Erw. 5.4 nachstehend näher einzugehen sein wird.
5.3.4. Nun aber zurück zum hier zentralen und letztlich ausschlaggebenden DNA-Beweis: Beim Vergleich von DNA-Profilen aus Wangenschleimhautabstrich und aus Tatortspuren sind häufig Übereinstimmungen festzustellen, die mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit indizieren, dass die Profile von derselben Person stammen (Näheres dazu bei Fricker/Maeder in BSK StPO vor Art. 255 N 24 ff). In casu hegt auch der erkennende Senat keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte Spurengeber der hier am Tatort sichergestellten DNA war, und zwar nicht etwa zufällig.
So war aufgrund der glaubwürdigen und selbst für einen kriminaltechnischen Laien ohne weiteres nachvollziehbaren Aussagen der sachverständigen Zeugin P in der erstgerichtlichen Schlussverhandlung davon auszugehen, dass die gegenständlichen DNA-Spuren durch den Beschuldigten beim Bohren anlässlich des inkriminierten Einbruchdiebstahls, also vor Ort hinterlassen wurden und dass das dabei verwendete Werkzeug nicht etwa bereits zuvor zufällig durch den Beschuldigten berührt worden war, sei es in einem Baumarkt oder sonst wo ausserhalb des gegenständlichen Tatortes (s. ZV P, ON 111, S. 5 ff). Daran ändert nichts, dass letzteres zumindest theoretisch nicht völlig ausgeschlossen werden kann, zumal auch sog. "professionelle Einbrecher" erfahrungsgemäss immer wieder Spuren hinterlassen, die schliesslich eine Überführung ermöglichen.
Es bestand deshalb auch kein Anlass für die vom Berufungswerber beantragte (nochmalige) Einvernahme der Kriminaltechnikerin P als Zeugin dafür, "wie lebensnah es ist, dass ein Profieinbrecher in ein Bohrloch bläst, um es von Sägespänen zu befreien, wenn er doch einen ausgeklügelten Tatplan hat" (ON 120, S. 13 Mitte). Abgesehen davon betrifft diese (Suggestiv-)Frage die Beweiswürdigung, welche dem Gericht obliegt und nicht an eine - wenngleich sachverständige - Zeugin delegiert werden kann. Schliesslich ging es hier auch nicht etwa um das fragliche "Mischprofil", sondern vielmehr um das Hauptprofil (ON 111, S. 6 unten), welches dann im Institut für Rechtsmedizin in St. Gallen ausgewertet wurde und zweifelsfrei dem Beschuldigten zugeordnet werden konnte (s. dazu die mündliche Erörterung des schriftlichen Gutachtens vom 18.05.2018 durch den Sachverständigen O in der fortgesetzten Schlussverhandlung ON 111, S. 8 ff).
5.3.5. Dass die gegenständliche DNA-Spur etwa vom Vater des Beschuldigten gestammt haben könnte - wie dessen Verteidiger zu insinuieren versuchte (ON 111, S. 11 oberhalb Mitte) -, konnte aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Somit konnte auch insoweit der vom Berufungswerber ins Feld geführte Zweifelsgrundsatz (vgl. dazu Fabrizy StPO11 § 258 Rz 10 f) hier nicht zum Tragen kommen.
Daran vermochte auch die persönliche Unschuldsbeteuerung des Beschuldigten im Rahmen seines Schlusswortes in der Berufungsverhandlung nichts zu ändern angesichts der lückenlosen Indizienkette (vgl. dazu der StGH in LES 1998, 283), welche eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit begründete und somit für die Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" keinen Raum mehr liess (siehe dazu der OGH in LES 1995, 151).
5.4. Zur Strafberufung (ON 120, Ziff. 3.) bzw. Strafneumessung:
5.4.1. Das vom Berufungswerber sowohl mit seiner Sanktionsrüge (ON 120, Ziff. 1.3.2) als auch mit der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 120, Ziff. 3., S. 14) geltend gemachte Doppelverwertungsverbot wird nur dann verletzt, wenn das Erreichen einer Wertqualifikation per se als Erschwerungsgrund gewertet wird (OGH 21.08.2015, 09 KG.2015.10, veröffentlicht in GE 2016, 81). Dagegen verstösst der herangezogene Erschwerungsgrund eines besonders hohen Schadens beim mehrfachen Überschreiten (auch beim Doppelten) einer Qualifikationsgrenze nicht gegen das Verwertungsverbot, weil die Wertqualifikation jeweils auch nur bei geringfügigen Überschreitungen der Wertgrenze gegeben wäre (RIS-Justiz RS0099961).
Im nunmehr angefochtenen Urteil hat das Erstgericht bei der Strafbemessung die Überschreitung der Wertgrenze des § 128 Abs. 1 Ziff. 4 StGB "um beinahe das Vierfache" als erschwerend gewertet, dies ausgehend von einer Deliktssumme im Gesamtbetrag von CHF 18'199.--. Beizupflichten ist dem Berufungswerber allerdings, dass die Zeugenaussagen des vormaligen Privatbeteiligten C zum Wert der gestohlenen Uhren zum einen schwankend waren und zum anderen nicht auf eigener Wahrnehmung beruhten, sondern vielmehr ursprünglich von seiner Frau stammten (s. ON 111, S. 3 f). Zu Gunsten des Beschuldigten war deshalb im Rahmen der Strafneubemessung von einem Mindestwert der "Rolex" von CHF 6'000.-- und der Armbanduhr "Tudor" von weiteren CHF 1'000.-- auszugehen, womit insoweit ein Gesamtschaden in Höhe von CHF 7'000.-- resultiert. Dies bedeutet, dass angesichts der Wertgrenze des § 128 Abs. 1 Z. 4 StGB von CHF 5'000.-- nicht mehr von einem deutlichen, geschweige denn mehrfachen Überschreiten gesprochen werden kann, sodass dieser von der Vorinstanz angenommene Erschwerungsgrund zu entfallen hatte. Dagegen war das Zusammentreffen zweier Qualifikationen, nämlich derjenigen des § 128 Abs. 1 Z. 4 und des § 129 Z. 1 StGB, als erschwerend zu berücksichtigen, womit der Entfall des einen Erschwerungsgrundes durch das Hinzukommen eines anderen letztlich kompensiert wird. Im übrigen hat die Vorinstanz entgegen den Berufungsausführungen weder den Umstand, dass es sich beim Beschuldigten um einen "Kriminaltouristen" handelt, noch dessen "professionelles Vorgehen" als Erschwerungsgrund herangezogen, geschweige denn den fraglichen Raubverdacht in der Schweiz.
Was den vom Berufungswerber geltend gemachten besonderen Milderungsgrund des angeblich "bisher ordentlichen Lebenswandels" gemäss § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB anbelangt, so hat dem das Erstgericht bereits durch die angeführte "Unbescholtenheit des Beschuldigten" mildernd Rechnung getragen. Es konnte deshalb letztlich dahingestellt und offen bleiben, ob das hier inkriminierte Geschehen mit Blick auf das Auslieferungsverfahren 11 RS.2018.110 mit dem sonstigen Verhalten des Beschuldigten wirklich "in auffallendem Widerspruch steht". Lediglich der Vollständigkeit halber sei dazu angemerkt, dass zum einen der OGH aktuell mit Beschluss vom 11.12.2018 zu 11 RS.2018.110 (OGH.2018.122) die dortige Auslieferungshaft des A wegen in der Schweiz verübter Einbrüche erneut bestätigt und zum andern der 1. OG-Senat mit Beschluss vom 14.12.2018 zu 11 RS.2018.110-124 jüngst die Auslieferung des Beschuldigten zwecks Verfolgung der ihm im Haftbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis (CH) vom 02.05.2018 u.a. zur Last gelegten Straftaten, nämlich der Vergehen des Diebstahls nach Art. 139, des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 und der Sachbeschädigung nach Art. 144 chStGB, für zulässig erklärt hat.
Zudem konnte hier von einer unverhältnismässig langen Verfahrensdauer im Sinne von § 34 Abs. 2 StGB keine Rede sein, wurde doch das gegenständliche Strafverfahrens erst im Jahre 2017 eingeleitet. Dies, nachdem ein sog. DNA-Hit erzielt werden konnte (s. Anlassbericht der Landespolizei ON 3) und dann am 29.12.2017 ein internationaler Haftbefehl gegen A erlassen wurde (ON 22), welcher schliesslich zur Auslieferung des Beschuldigten durch die deutschen Behörden führte.
In Abwägung der vorliegenden Erschwerungs- und Milderungsgründe erwies sich die bereits vom Erstgericht gegen den Beschuldigten verhängte Freiheitsstrafe von 15 Monaten angesichts des mit dem hier inkriminierten Einbruchdiebstahl verbundenen Gesinnungs-, Handlungs- und Erfolgsunwertes auch im Rahmen der nunmehr - als Folge des erstgerichtlichen Verstosses gegen das Verschlimmerungsverbot - vorzunehmenden Strafneubemessung (vgl. dazu 14 Os 7/99 und 11 Os 73/90) iSv § 32 StGB als schuld- und tatangemessen.
5.4.2. Bereits aus der Stattgebung der insoweit übereinstimmenden Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten wegen materieller Nichtigkeit gemäss § 221 Z. 3 StPO ("reformatio in peius") ergab sich, dass die hier verhängte Freiheitsstrafe von 15 Monaten - wie ursprünglich im ersten Rechtsgang - gemäss § 43a Abs. 3 StGB im Umfang von zwei Drittel, somit 10 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen war. Die vom Berufungswerber darüber hinaus beantragte "komplette" Gewährung der bedingten Strafnachsicht im Sinne des § 43 Abs. 1 StGB kam jedoch schon aus generalpräventiven Gründen nicht in Frage, handelt es sich doch beim Beschuldigten um einen sog. Kriminaltouristen und muss in diesem Zusammenhang von einem allgemeinen Missstand gesprochen werden, dem es mit abschreckenden Strafen entgegenzuwirken gilt. Im Übrigen wären hier auch in spezialpräventiver Hinsicht ernsthafte Bedenken gegen eine Gewährung der vollumfänglichen Strafnachsicht angebracht angesichts der dem Beschuldigten im Rahmen des Auslieferungsverfahrens 11 RS.2018.110 in der Schweiz zur Last gelegten einschlägigen Taten. Letzteres sei hier aber mangels Relevanz nur nebenbei bemerkt.
Aus dem bereits Gesagten folgt ohne weiteres, dass die vom Berufungswerber geltend gemachte ausserordentliche Strafmilderung gemäss § 41 StGB mangels überwiegender Milderungsgründe sowie das weiter postulierte Vorgehen nach § 37 StGB (Verhängung einer Geldstrafe anstelle der Freiheitsstrafe) ausser Betracht fielen. Dies gilt umso mehr, als die gesetzlichen Voraussetzungen weder für die eine noch die andere Rechtswohltat zu Gunsten des Beschuldigten und nunmehrigen Berufungswerbers vorlagen. Nähere Ausführungen dazu erübrigten sich deshalb.
5.5. Zur verbundenen Beschwerde (ON 120 II.):
Der mit diesem Rechtsmittel bekämpfte Beschluss über die bedingte Entlassung (ON 114, Spruchpunkt II) entfaltete Wirksamkeit nur für den Fall der Rechtskraft des Ersturteils und wurde durch dessen Anfechtung gegenstandslos (15 Os 86/10a). Mit anderen Worten geht der Beschluss über die bedingte Entlassung insoweit - mangels Substrats - "ins Leere" (Lewisch in WK-StPO, § 265k, Rz 5).
Abgesehen davon wäre hier aufgrund des angefochtenen Beschlusses die bedingte Entlassung des A aus der Strafhaft bereits erfolgt und kommt dieser nunmehr in den Genuss einer teilweise bedingten Strafnachsicht, weshalb insoweit auch die erforderliche Beschwer und damit ein aktuelles Rechtsschutzinteresse weggefallen wäre. Im Übrigen bildet die Anrechnung der Auslieferungshaft zu 11 RS.2018.110 nicht Gegenstand des hiesigen Straf- bzw. Rechtsmittelverfahrens und ist deshalb hier ohnehin nicht darüber zu befinden.
6. Die Kostenentscheidung für das gegenständliche Rechtsmittelverfahren stützt sich auf § 307 StPO."
5. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten wegen Nichtigkeit und des Ausspruches über die Schuld und die Strafe. Ausdrücklich wurde eingangs die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäss § 237 Abs 1 StPO beantragt. Das Rechtsmittel mündet in folgende Anträge:
der Revision wegen Nichtigkeit Folge zu geben, das angefochtene Urteil abzuändern und einen Freispruch zu fällen;
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, in eventu Erstgericht zurückzuverweisen;
der Revision wegen Nichtigkeit Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben, eine mündliche Verhandlung gemäss § 237 Abs 1 StPO durchzuführen und selbst in der Sache zu entscheiden;
der Revision wegen Nichtigkeit Folge zu geben, das angefochtene Urteil im aufgezeigten Sinne abzuändern und die Strafe neu zu bemessen;
der Revision wegen Nichtigkeit Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Strafe im aufgezeigten Sinne abzuändern;
der Revision wegen des Ausspruches über die Schuld Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben, eine mündliche Verhandlung gemäss § 237 Abs 1 StPO durchzuführen und "nach Wiederholung" den Angeklagten freizusprechen;
der Revision wegen des Ausspruches über die Strafe Folge zu geben und unter Berücksichtigung der Milderungsgründe und fehlenden Erschwerungsgründe eine ausserordentliche Strafmilderung nach § 41 StGB vorzunehmen, die Freiheitsstrafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen, zur Gänze gemäss § 43 StGB, in eventu teilweise gemäss § 43a Abs 2 StGB bedingt nachzusehen, anstelle der verhängten Freiheitsstrafe eine (bedingte) Geldstrafe gemäss § 37 StGB zu verhängen;
die Vorhaft nur für die Dauer vom 13.02.2018 bis 13.07.2018 anzurechnen;
von der Auferlegung der Kosten des Strafverfahrens abzusehen.
5.1. Unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes gemäss § 221 Z 1 StPO bringt der Revisionswerber vor, das Berufungsgericht gehe rechtsirrig vom Tatbestand des §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB aus. Es fehle an dem für einen Diebstahl im Allgemeinen erforderlichen Zueignungsvorsatz auf der subjektiven Tatseite. Das Fürstliche Obergericht verweise diesbezüglich lediglich auf die Feststellungen des Erstgerichtes, woraus sich jedoch der schuldrelevante Zueignungsvorsatz nicht entnehmen lasse. Es gehe nicht hervor, was der Angeklagte mit den weggenommenen Sachen habe tun wollen. Der Angeklagte habe nachweislich kein Motiv für die ihm zur Last gelegte Tat. Die DNA-Spur bilde gegenständlich den einzigen Beweis für die Urteilsfindung. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung ergebe sich, dass dem Angeklagten ein Diebstahl mangels Zueignungsvorsatz nicht vorgeworfen werden könne und der Angeklagte daher freizusprechen sei.
5.2. Als materielle Nichtigkeit gemäss § 221 Z 2 StPO rügt der Revisionswerber, dass es weiterhin an dem für § 128 Abs 1 Z 4 StGB auf subjektiver Tatbestandsebene erforderlichen Tatbestandsmerkmal fehle, wonach der Wert der gestohlenen Sachen zur Tatzeit am Tatort vom Vorsatz umfasst sein müsse, widrigenfalls kein qualifizierter Diebstahl begangen worden sei. Nach wie vor lägen widersprüchliche Angaben zum Wert der gestohlenen Sachen vor, weshalb eine Qualifizierung nach § 128 Abs 1 Z 4 StGB keinesfalls evident sei. Allein die Bezifferung des Gesamtschadens durch das Opfer und durch die Gerichte scheine eine grosse Schwierigkeit darzustellen. Deswegen sei klar, dass der Täter zum Tatzeitpunkt in Dunkelheit und im Stress noch viel weniger den Wert der Sachen habe bestimmen können. Es sei unerfindlich, wie das Berufungsgericht zum Schluss kommen könne, dass ein Einbrecher mitten in der Nacht bei Dunkelheit eine "Rolex" von einer "Swatch" unterscheiden könne. Der Täter müsse zur Tatzeit von der weggenommenen Sache so viel wissen, dass er, wenn man ihn nach ihrem Wert frage, auf Anhieb und mit Sicherheit sagen könne, sie sei mehr als CHF 5'000.00 wert. Wenn das nicht zutreffe oder wenn der Täter den Wert deutlich geringer einschätze, sei eine Wertqualifikation nicht anwendbar. Der Wert der gestohlenen Sachen zur Tatzeit am Tatort habe somit gar nicht vom Vorsatz des Angeklagten umfasst sein können, weshalb ein schwerer Diebstahl nach § 128 Abs 1 Z 4 StGB nicht vorliege und das Urteil mit Nichtigkeit behaftet sei.
5.3. Unter dem Nichtigkeitsgrund nach § 221 Z 3 StPO rügt der Revisionswerber einen Verstoss gegen das Doppelverwertungsverbot, da das Berufungsgericht bei der Strafzumessung erklärt habe, dass das nur geringfügige Überschreiten der Wertgrenze des § 128 Abs 1 Z 4 StGB zusammen mit der Qualifikation nach § 129 Z 1 StGB einen Erschwerungsgrund darstelle. Umstände, die bereits die Strafdrohung bestimmten, dürften bei der Strafbemessung nicht als erschwerend berücksichtigt werden. Da das Berufungsgericht den Angeklagten bereits nach § 129 StGB bestraft habe, somit die höhere Strafdrohung zugrunde gelegt worden sei, sei die nochmalige Berücksichtigung der Wertqualifikation unzulässig und daher nichtig. Der angenommene Erschwerungsgrund habe somit zu entfallen. Das Urteil sei daher nichtig, jedenfalls sei die Strafe erheblich zu mindern.
5.3.1. Ebenfalls unter dem Nichtigkeitsgrund nach § 221 Z 3 StPO moniert der Revisionswerber eine Widersprüchlichkeit bei der Strafzumessung. Das Berufungsgericht habe zunächst festgestellt, dass der von der Vorinstanz angenommene Erschwerungsgrund des deutlichen Überschreitens der Wertgrenze des § 128 Abs 1 Z 4 StGB zu entfallen habe, da die Wertgrenze nur geringfügig überschritten worden sei, nur um dann hinzuzufügen, dass im Zusammenspiel mit § 129 Z 1 StGB diese geringfügige Überschreitung doch wieder einen Erschwerungsgrund darstelle. Dadurch sei das Strafmass dasselbe geblieben, obwohl ein Erschwerungsgrund weggefallen sei. Im Ergebnis müsse das Wegfallen eines Erschwerungsgrundes eine Milderung im Vergleich zu der von der Vorinstanz festgestellten Strafzumessung, welche von einer vierfachen Überschreitung der Wertgrenze ausgegangen sei, bedeuten.
5.3.2. Unter demselben Nichtigkeitsgrund macht der Revisionswerber eine überschiessende Anrechnung der Vorhaft geltend. Das Berufungsgericht habe erkannt, dass die Verwahrungs- und Untersuchungshaft vom 13.02.2018 bis 05.09.2018 auf die Strafe angerechnet werde. Dabei werde ausser Acht gelassen, dass dem Angeklagten ein Teil der Strafe im Umfang von 10 Monaten bedingt nachgelassen worden sei, woraus sich bei einer Gesamtstrafe von 15 Monaten eine unbedingte Freiheitsstrafe von 5 Monaten ergebe. Infolge dessen könnten auch nur 5 Monate der Verwahrungs- und Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet werden, also vom 13.02.2018 bis 13.07.2018.
5.4. Unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes gemäss § 220 Z 8 StPO bringt der Revisionswerber vor, dass der Angeklagte für die gesamte Dauer der Berufungsverhandlung Handschellen habe tragen müssen. Sogar nach ausdrücklicher und vernehmlicher Aufforderung des Verteidigers des Angeklagten, diesem die Handfesseln zu entfernen, sei dieser Zustand durch das Berufungsgericht beibehalten worden. Wenn über einen in der Verhandlung gestellten Antrag - die Aufforderung sei als solcher zu werten - nicht erkannt werde, werde ein Nichtigkeitsgrund verwirklicht. Die Massnahme sei nicht nur unverhältnismässig und erniedrigend gewesen, sondern habe sie auch einen Verstoss gegen das Recht auf ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK und das Recht auf persönliche Freiheit nach Art 5 EMRK des Angeklagten dargestellt. Während einer Strafverhandlung befinde man sich als Angeklagter ohnehin schon im Ausnahmezustand, was durch das aufgezwungene und absolut unnötige Tragen von Handschellen nur verstärkt werde. Der Angeklagte sei in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen, habe wesentliche Verhandlungspunkte nicht mitnotieren können und sei durch die Erniedrigung nicht in gleichem Masse in der Lage gewesen, der Verhandlung würdevoll beizuwohnen, wie es ohne die Handschellen der Fall gewesen wäre. Das Verfahren, somit auch das Urteil, bleibe daher nichtig und sei zu wiederholen.
5.5. In seiner Revision wegen des Ausspruches über die Schuld führt der Revisionswerber im Wesentlichen aus, dass die vom Erstgericht durchgeführte und vom Berufungsgericht bestätigte Beweiswürdigung Anlass zu Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen gebe. Die Beweiswürdigung erweise sich als nicht überzeugend und nicht stichhaltig. Im Einzelnen brachte der Revisionswerber vor, welche Feststellungen, die das Berufungsgericht unverändert dem Urteil der Vorinstanz entnommen habe, bekämpft würden und welche Ersatzfeststellungen begehrt würden.
5.6. In seiner Revision wegen des Ausspruches über die Strafe moniert der Revisionswerber neuerlich, dass das Berufungsgericht das Zusammentreffen der Überschreitung der Wertgrenze mit der Qualifikation nach § 129 Abs 1 Z 1 StGB als straferhöhend gewertet habe und dass das Wegfallen eines Erschwerungsgrundes sich in einem geringeren Strafmass niederschlagen müsse. Zudem habe das Berufungsgericht bei einem festgestellten Gesamtschaden von CHF 7'000.00 den Angeklagten zu einer gleich hohen Strafe verurteilt wie das Erstgericht bei einem Gesamtschaden von CHF 18'199.00, was unmöglich im Sinne einer gerechten und nachvollziehbaren Strafbemessung sein könne.
5.7. Bekämpft werde ausdrücklich auch in der Revision wegen des Ausspruches über die Strafe die vorgenommene Anrechnung der Verwahrungs- und Untersuchungshaft auf die Strafe. Das Berufungsgericht berücksichtige nicht, dass dem Angeklagten ein Teil der Strafe im Umfang von 10 Monaten bedingt nachgesehen worden sei, woraus sich ein unbedingter Teil der Freiheitsstrafe von 5 Monaten ergebe. Infolge dessen könnten auch nur 5 Monate der Verwahrungs- und Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet werden.
5.8. Weiterhin lägen auch keine generalpräventiven Gründe "für eine Bestrafung" des Angeklagten vor. Es könne nicht von einer Begehung im Rahmen eines sogenannten Kriminaltourismus gesprochen werden. Der konkrete Tatumstand sei nur einem kleinen Personenkreis bekannt geworden, sodass die Bestrafung zur Erhaltung und Stärkung der allgemeinen Normentreue nicht geboten sei. Hinzu komme, dass eine aus generalpräventiven Überlegungen festgesetzte Strafe nicht dazu führen könne, Kriminaltouristen von Liechtenstein abzuhalten. Die generalpräventive Abschreckung sei ohnehin bereits durch die Durchführung des Strafverfahrens erzielt worden.
Auch spezialpräventive Überlegungen stünden einer Strafnachsicht nicht entgegen. Etwaige zur Last gelegte in der Schweiz verübte Taten seien keinesfalls dem Angeklagten zuordenbar. Ohne eine vorliegende Verurteilung dürfe nicht davon ausgegangen werden, dass spezialpräventive Massnahmen nötig seien. Es gelte die Unschuldsvermutung, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass keine Strafe zur Vorbeugung der künftigen Verübung von Straftaten notwendig sei. Tatsächlich habe das Berufungsgericht keine spezialpräventiven Gründe ins Treffen geführt, sondern seine Ausführungen selbst relativiert. Hiedurch habe das Berufungsgericht auch noch eine Nichtigkeit gemäss § 220 Z 3 StPO verschuldet.
Aus diesem Grund wäre eine "komplette" bedingte Strafnachsicht im Sinne des § 43 StGB zu gewähren gewesen. Diese stünde dem Angeklagten aufgrund seiner Unbescholtenheit zu.
5.9. Da sämtliche vom Berufungsgericht angeführte Erschwerungsgründe nicht vorlägen und ausschliesslich Milderungsgründe vorhanden seien, wäre nicht nur eine gänzlich bedingte Strafnachsicht zu gewähren, sondern müsste eine ausserordentliche Strafmilderung nach § 41 StGB vorgenommen werden.
5.10. Ein Vorgehen nach § 37 StGB wäre zudem in Betracht zu ziehen. Selbst wenn dem nicht gefolgt werde, hätte die Strafe im Sinne des § 43a Abs 2 StGB bedingt nachgesehen werden müssen.
5.11. Das Berufungsgericht habe zudem nicht über die Kosten des Strafverfahrens erster Instanz abgesprochen, obwohl dagegen ein Rechtsmittel erhoben worden sei. Vor dem Hintergrund, dass das Erstgericht selbst den zweiten Verfahrensgang provoziert habe, könne dem Angeklagten dies nicht zur Last gelegt werden und dieser mit Verfahrenskosten belastet werden. Jedenfalls könne es nicht angehen, dass die Kosten von ursprünglich CHF 3'000.00 auf CHF 10'000.00 erhöht würden, nur weil der Angeklagte berechtigt gegen das nichtige Ersturteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 23.05.2018 (ON 81) berufen habe. Nachdem dem Angeklagten Verfahrenshilfe bewilligt worden sei, sei von der Auferlegung der Kosten des Strafverfahrens ohnehin abzusehen und das Nachlassen der Verfahrenskosten überhaupt geboten.
5.12. Der Revisionswerber stellte zudem einen Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühren für die Revision.
6. Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete auf Gegenäusserungen zu diesem Rechtsmittel (ON 161).
7. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
7.1. Die Revision ist rechtzeitig und wegen Nichtigkeit und des Ausspruches über die Strafe zulässig.
7.2. Zur Re vision wegen des Ausspruches über die Schuld:
Nach § 219 Abs 2 StPO kann die Berufung ergriffen werden wegen Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens, wegen Ausspruches über die Schuld (Beweisfrage), über die Strafe, über die privatrechtlichen Ansprüche und über die Kosten des Strafverfahrens. Grundsätzlich können infolge der Verweisung von § 234 Z 1 StPO auf § 219 Abs 2 StPO Bedenken gegen die Beweiswürdigung auch an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Allerdings ist dies nach ständiger Rechtsprechung ausnahmsweise nur dann möglich, wenn das Berufungsgericht durch eine eigene Beweisaufnahme zu Feststellungen gelangt ist, die von den erstinstanzlichen Konstatierungen abweichen. Hat es hingegen der mit der Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld erhobenen Beweisrüge - wie im vorliegenden Fall - keine Folge gegeben und sein Urteil auf die vom Erstgericht als unbedenklich übernommenen Feststellungen gestützt, ist es dem Revisionswerber verwehrt, seine bereits in zweiter Instanz vergeblich erhobene Beweisrüge gegenüber dem Obersten Gerichtshof zu wiederholen (OGH vom 06.07.2018 zu 01 KG.2016.20; OGH vom 05.01.2018 zu 01 KG.2017.3; OGH vom 06.08.2012 zu 01 KG.2011.22; OGH vom 07.09.2012 zu 01 KG.2012.4; LES 2008, 173; LES 1995, 151).
Ausführungen zur Revision wegen des Ausspruches über die Schuld haben somit zu unterbleiben. Dasselbe gilt für die Darlegungen in der Revision, welche zwar unter dem Revisionsgrund der Nichtigkeit geltend gemacht wurden, der Sache nach jedoch eine Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung in Art einer Schuldberufung darstellen.
Ergänzend ist festzuhalten, dass die Zulässigkeit eines nicht vorgesehenen Rechtsmittels auch nicht durch eine unrichtige oder unvollständige Rechtsmittelbelehrung bewirkt werden kann (LES 2011, 146; LES 2005, 430).
7.3. Zur Re vision wegen Nichtigkeit:
7.4. Voranzustellen ist, dass dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht näherzutreten war. Gemäss § 237 Abs 1 StPO entscheidet der Oberste Gerichtshof über die Revision in der Regel in nicht öffentlicher Sitzung und ohne mündliche Verhandlung. Er kannvon Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung anordnen. Aus welchen Gründen dies im vorliegenden Revisionsverfahren angezeigt sein sollte, ist nicht ersichtlich. Eine mündliche Verhandlung ist nur dann zwingend vorgesehen, wenn das Urteil zum Nachteil des Angeklagten abgeändert wird, was gegenständlich ausgeschlossen ist, zumal nur eine Revision des Angeklagten vorliegt (LES 2008, 173).
7.5. Zum ge ltend gemachten Nichtigkeitsgrund nach § 221 Z 1 StPO:
Gegenstand der Rechtsrüge ist der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts mit dem festgestellten Sachverhalt. Die gesetzmässige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat daher das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung zur Voraussetzung, dass das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhaltes einem Rechtsirrtum unterlegen ist. Den tatsächlichen Bezugspunkt geltend gemachter Nichtigkeit bildet der gesamte - entscheidungswesentliche - Urteilssachverhalt, somit die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen, zu deren Verdeutlichung das Erkenntnis herangezogen werden kann (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK StPO § 281 Rz 581).
Indem die Rechtsrüge des Angeklagten mit Bezug auf die innere Tatseite des abgeurteilten Verbrechens reklamiert, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt der schuldrelevante Zueignungsvorsatz nicht entnehmen lasse, gelangt sie schon deswegen nicht zur prozessordnungskonformen Darstellung, weil sie die tatsächlich dazu getroffenen ausdrücklichen und unmissverständlichen Konstatierungen des Erstgerichtes ausser Acht lässt und damit den Anfechtungsrahmen der geltend gemachten Nichtigkeit verfehlt. Das Erstgericht hat dazu nämlich wörtlich Folgendes festgestellt: "Er (der Angeklagte) wusste auch, dass er durch die Entwendung der darin befindlichen Uhren sowie des Handys unrechtmässig fremde beweglichen Sachen sich aneignet. Genau darauf war sein Tatplan gerichtet" (ON 114, S 12 letzter Absatz). Dass sich die Feststellung zum Zueignungsvorsatz des Angeklagten nicht in der Darstellung des Sachverhaltes, sondern erst in der Beweiswürdigung findet, schadet dabei nicht, da die Strafprozessordnung Regelungen, an welcher Stelle des Urteiles die festgestellten entscheidungswesentlichen Tatsachen anzuführen sind, nicht kennt (LES 2004, 40; LES 2004, 247; 10 Os 102/85; 17 Os 25/12y).
Soweit der Revisionswerber moniert, dass sich auch aus der zitierten Feststellung der für einen Diebstahl im Allgemeinen erforderliche Zueignungsvorsatz auf der subjektiven Tatseite nicht entnehmen lasse, ist dem entgegenzuhalten, dass der dem Angeklagten zur Last gelegte Tatbestand keine besondere Vorsatzform verlangt, womit bedingt vorsätzliches Handeln genügt (§ 7 Abs 1 StGB iVm § 5 Abs 1 StGB). Indem das Erstgericht zum Zueignungsvorsatz eine qualifizierte Vorsatzform, nämlich Wissentlichkeit feststellte, schaffte es eine hinreichende Subsumtionsbasis, weil die qualifizierten Vorsatzformen den bedingten Vorsatz einschliessen. Ein festgestelltes Wissen (§ 5 Abs 3 StGB) inkludiert dabei die Willenskomponente des bedingten Vorsatzes (RIS-Justiz RS0088835; RS0088886; 13 Os 124/15g; 13 Os 100/09v).
Welche weitere Konstatierungen in Bezug auf den Zueignungsvorsatz noch zu treffen gewesen wären, legt die Rechtsrüge nicht dar.
Soweit der Revisionswerber ein mangelndes Motiv für die ihm zur Last gelegte Tat behauptet, ist er darauf zu verweisen, dass das Tatmotiv weder für die Schuld- noch die Subsumtionsfrage von Bedeutung ist (RIS-Justiz RS0088761).
7.6. Zum Ni chtigkeitsgrund gemäss § 221 Z 2 StPO:
Die Subsumtionsrüge ist ebenso wie die Rechtsrüge nur dann prozessordnungsgemäss dargestellt, wenn sie sich am gesamten Urteilssachverhalt orientiert (RIS-Justiz RS0099810 [19]). Indem sich die Revision unter dem Nichtigkeitsgrund nach § 221 Z 2 StPO mit der Begründung, die angefochtene Entscheidung enthalte keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite, wonach der Wert der gestohlenen Sachen zur Tatzeit am Tatort vom Vorsatz umfasst sein müsse, gegen die Annahme der Qualifikationsnorm des § 128 Abs 1 Z 4 StGB wendet, unterlässt sie die gebotene Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe und verfehlt den gesetzlichen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit.
Der Wert der gestohlenen Sache muss vom Vorsatz des Täters umfasst sein, es genügt allerdings ein bedingter Vorsatz. Der Täter muss, damit ihm die Wertqualifikation subjektiv zugerechnet werden kann, die Überschreitung der massgebenden Wertgrenze zumindest ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, wobei jedoch eine ziffernmässig genaue Kenntnis des Wertes nicht erforderlich ist. Es genügt, wenn der Wert annähernd in der Vorstellung des Täters gedeckt, ihm "mitbewusst" ist (Messner in Leukauf/Steininger StGB Komm4 § 128 Rn 31a; Mayerhofer, StGB6 § 128 Rz 31 ff; Fabrizy StGB13 § 128 Rz 9; Stricker WK-StGB § 128 Rz 119).
Das Erstgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte "wusste, dass insbesondere die Armbanduhren an Wert den Betrag von CHF 5'000.00 übersteigen werden" (ON 114 S 7 zweiter Absatz). Dazu, dass das festgestellte Wissen des Angeklagten die Willenskomponente seines Vorsatzes inkludiert, wurde bereits im Rahmen der Rechtsrüge Stellung genommen.
Die Feststellungen des angefochtenen Urteils können daher die erstrichterliche Subsumtion stützen, sodass die Rüge nicht berechtigt ist. Ob die mit dem Gesetz zu vergleichenden Feststellungen einwandfrei zustande gekommen oder dargestellt sind oder erheblichen Bedenken begegnen, ist dabei unerheblich (Ratz aaO Rz 581; RIS-Justiz RS0099810).
7.7. Zum Ni chtigkeitsgrund gemäss § 221 Z 3 StPO:
7.7.1. Nach § 221 Z 3 StPO liegt Nichtigkeit ausser in anderen hier nicht in Betracht kommenden Fällen dann vor, wenn das Gericht seine Strafbefugnis, die Grenzen des gesetzlichen Strafsatzes, soweit dieser durch namentlich im Gesetz angeführte Erschwerungs- oder Milderungsumstände begründet wird, die Grenzen der ihm zustehenden Strafverschärfung oder ausserordentlichen Strafmilderung überschritten oder durch die Anrechnung oder Nichtanrechnung einer Vorhaft gegen § 38 StGB verstossen hat.
Die Möglichkeit, den Strafausspruch auch dann als nichtig zu bekämpfen, wenn eine Strafe zwar innerhalb der formalen Grenzen des Strafrahmens ausgemessen wurde, dabei aber für die Strafbemessung massgebende entscheidende Tatsachen offenbar unrichtig beurteilt wurden oder in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstossen wurde, wurde in Österreich erst mit der im Rahmen des StRÄG 1987 erfolgten Änderung des § 281 Abs 1 Z 11 öStPO, welche Bestimmung Rezeptionsvorlage für § 221 Z 3 StPO war, eröffnet. Eine dem entsprechende Änderung des § 221 Z 3 der liechtensteinischen StPO ist nicht erfolgt (Ratz aaO Rz 662; OGH vom 02.07.2010, 01 KG.2009.17, veröffentlicht in GE 2010, 217). Der Angeklagte bringt damit in Bezug auf den geltend gemachten Verstoss gegen das Doppelverwertungsverbot den Nichtigkeitsgrund nach § 221 Z 3 StPO nicht zur prozessordnungsgemässen Darstellung, sondern bezieht sich auf Umstände, die bei der Behandlung der Revision wegen des Ausspruches über die Strafe zu behandeln sind.
7.7.2. Dasselbe gilt für die geltend gemachte Widersprüchlichkeit bei der Strafzumessung, mit welcher der Revisionswerber vorbringt, ein Erschwerungsgrund sei weggefallen, weshalb die Strafe milder zu bemessen sei.
7.7.3. Soweit der Revisionswerber unter dem Nichtigkeitsgrund nach § 221 Z 3 StPO eine "überschiessende Anrechnung der Vorhaft" geltend macht und dazu vorbringt, die Anrechnung hätte nur auf den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe erfolgen dürfen, ist dem zu erwidern, dass eine Anrechnung der Vorhaft nach § 38 StGB unabhängig davon zu erfolgen hat, ob und in welchem Umfang eine (teil-)bedingte Strafnachsicht nach §§ 43, 43a StGB gewährt wird (Flora, WK-StGB § 38 Rz 26; Mayerhofer, StGB6 § 38 E 25 ff).
Der angezogene Nichtigkeitsgrund haftet dem angefochtenen Urteil daher jedenfalls nicht an.
7.8. Zum Ni chtigkeitsgrund gemäss § 220 Z 8 StPO:
Der prozessuale Nichtigkeitsgrund kann zum Tragen kommen, wenn während der Schlussverhandlung über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt worden ist oder wenn durch ein gegen seinen Antrag oder gegen seinen Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis - etwa durch eine zu Unrecht unterbliebene Beweisaufnahme - Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet worden sind, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist. Begründet kann eine Verfahrensrüge zudem nur dann sein, wenn der damit aufgezeigte Fehler, wenn auch nur indirekt, die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage betrifft (14Os10/10t;Ratz aaO § 281 Rz 320f).
Für eine erfolgversprechenden Rüge aus § 220 Z 8 StPO fehlt es gegenständlich bereits an der unabdingbaren Voraussetzung eines Antrages oder Widerspruches. Die diesbezüglichen Ausführungen des Revisionswerbers finden keine Deckung in dem über den Gang der Berufungsverhandlung vollen Beweis bildenden Verhandlungsprotokoll, dessen Berichtigung gar nicht begehrt wurde. Dem Protokoll über die öffentliche mündliche Berufungsverhandlung vom 18.12.2018 (ON 141) ist kein Antrag des Verteidigers zu entnehmen, dem Angeklagten die Handfesseln zu entfernen.
Abgesehen davon stellt ein Verstoss gegen die Bestimmung des § 187 Abs 2 StPO, wonach der Beschuldigte in der Schlussverhandlung ungefesselt erscheint, wenn dies ohne Gefahr geschehen kann, jedoch wenn er verhaftet ist, unter polizeilicher Bewachung, keinen Nichtigkeitsgrund dar (RIS-Justiz RS0098237; Danek/Mann, WK-StPO § 239 Z 10).
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt somit nicht vor.
7.9. Zur Re vision wegen des Ausspruches über die Strafe:
7.9.1. Das vom Revisionswerber als verletzt erachtete Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 1. Satz StGB ist darauf gerichtet, bei Bemessung der Strafe die Berücksichtigung solcher Umstände als erschwerend oder mildernd auszuschliessen, die für die Strafdrohung bestimmend sind (11 Os 87/10v). Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers hat das Berufungsgericht die zweifache Qualifikation des Diebstahls, nämlich durch Einbruch und durch die Qualifikation nach § 128 Abs 1 Z 4 StGB, ohne Verstoss gegen das Doppelverwertungsverbot als erschwerend berücksichtigt. Die Wertung der zweifachen Qualifikation als erschwerend verletzt das Doppelverwertungsverbot nur dann, wenn und soweit das Vorliegen von dem zur Erfüllung der einen Qualifikation erforderlichen Merkmal zu den Voraussetzungen des strenger strafbedrohten anderen zählt (Mayerhofer, StGB6 § 32 E 23; RIS-Justiz RS0116020, RS0091058, 15 Os 29/18f).
Das Berufungsgericht hat entgegen der Argumentation des Revisionswerbers auch nicht die "geringfügige Überschreitung" der Wertgrenze des § 128 Abs 1 Z 4 StGB "per se" als Erschwerungsgrund gewertet, was eine Verletzung des Doppelverwertungsverbotes darstellen würde (11 Os 118/06x, 14 Os 170/08v; RIS-Justiz RS0091126), sondern den Umstand, dass der Angeklagte neben der Qualifikation des Einbruchsdiebstahles die Qualifikation des schweren Diebstahls dadurch, dass die Diebsbeute den Wert von CHF 5'000.00 überstieg, verwirklicht hat. Weil das Berufungsgericht im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten von einem Mindestschaden von CHF 7'000.00, und nicht wie das Erstgericht von einem Gesamtschaden von CHF 18'199.00 ausging, entfiel der vom Erstgericht angenommene Erschwerungsgrund der mehrfachen Überschreitung der Wertgrenze des § 128 Abs 1 Z 4 StGB, während der vom Erstgericht zu Unrecht nicht herangezogene Erschwerungsgrund der zweifachen Qualifikation des Diebstahls hinzukam. Damit blieb die Summe, aber auch das Gewicht der Erschwerungsgründe, im Endeffekt gleich.
7.9.2. Bei der Überprüfung eines Strafausspruches durch das Rechtsmittelgericht ist ohne die Schranken eines Neuerungsverbotes eine umfassende Kritik am angefochtenen Sanktionserkenntnis mit dem Ziel einer neuen und eigenständigen Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes über die Straffrage möglich (Ratz aaO Vor §§ 280-296a Rz 13). Demzufolge kann das Rechtsmittelgericht nicht nur die erstgerichtlichen Strafzumessungsaspekte anders gewichten oder korrigieren, sondern auch die Strafzumessungsgründe sowohl auf der mildernden als auch auf der erschwerenden Seite ergänzen.
Nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung nach § 32 StGB ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters. Das Gericht hat die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe unter anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äussere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlichen geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte (§ 32 Abs 1 und 2 StGB). Die Strafbemessung umfasst die Summe der täterbezogenen Faktoren, also vor allem Handlungs-, Gesinnungsunwert und Vor- und Nachtatverhalten sowie die Schwere und Sozialschädlichkeit der Tat (Ebner, WK-StGB § 32 Rz 21).
Das Berufungsgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig und richtig erfasst. Der Revision gelingt es nicht, von den Unterinstanzen noch nicht berücksichtigte besondere Milderungsgründe aufzuzeigen. Bei der Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe kommt es in erster Linie nicht auf ihre Zahl, sondern vor allem auf ihr Gewicht an. Spezial- und generalpräventive Erwägungen sind sowohl bei der Strafbemessung im engeren Sinn (Bestimmung von Strafart und Strafhöhe), als auch bei der Strafbemessung im weiteren Sinn (§§ 37 und 43, 43a StGB) zu berücksichtigen.
Ausgehend von diesen Grundsätzen und unter Beachtung der besonderen Strafzumessungsgründe sowie der übrigen nach § 32 StGB schuld- und unrechtsrelevanten Aspekten erweist sich die über den Angeklagten bei einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verhängte Sanktion als keine milde, jedoch schuld- und tatangemessene Strafe, die keiner Reduzierung zugänglich ist.
7.9.3. Der Angeklagte hat sich nach den Urteilsannahmen ausschliesslich zum Zweck der Begehung einer Straftat nach Liechtenstein begeben, sodass es sich bei ihm um einen sogenannten "Kriminaltouristen" handelt. Bei solchen Tätern ist es Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörden, präventiv dahin zu wirken, dass potentielle Delinquenten, insbesondere auch solche aus dem Lebenskreis des Angeklagten, davon abgehalten werden, auf ähnliche Weise Rechtsgüter anderer Personen zu verletzen. Dies hat auch durch die von den Gerichten zu verhängenden Strafen zu geschehen (12 Os 78/06x).
Aus generalpräventiven Erwägungen kommt daher gegenständlich weder eine zur Gänze bedingte Strafnachsicht noch eine Strafenkombination im Sinne des § 43 a Abs 2 StGB in Betracht.
7.9.4. Zutreffend hat das Fürstliche Obergericht auch von der ausserordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB nicht Gebrauch gemacht. Voraussetzung für das Unterschreiten der Untergrenze einer Strafdrohung im Sinne des § 41 StGB ist das beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen und eine günstige Täterprognose. Es kommt dabei nicht auf die Zahl der Milderungsgründe, sondern nur auf das Gewicht an. Das Strafgesetzbuch sieht zeitnahe, dem durchschnittlichen Unrechtsgehalt strafbarer Handlungen angepasste Strafdrohungen, deren Untergrenzen, sofern solche überhaupt normiert sind, auch für günstig gelagerte Fälle ausreichen, vor. Die ausserordentliche Strafmilderung kommt daher nur bei atypisch leichten Fällen des betreffenden Deliktstypus in Frage (RIS-Justiz RS0091336). Von einem atypisch leichten Fall kann gegenständlich - Einbruch in eine Wohnstätte mit nicht unerheblichem Schaden - ebenso wenig gesprochen werden, wie von einem gewichtsmässig beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe.
7.9.5. Der Verhängung der Geld- anstelle einer Freiheitsstrafe gemäss § 37 StGB steht neben generalpräventiven Gründen schon entgegen, dass dies nur bei einer sechs Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe möglich ist.
7.10. Der Revision konnte somit insgesamt kein Erfolg zukommen. Damit hat der Revisionswerber auch die Kosten des Verfahrens in dritter Instanz zu tragen. Im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse und vor allem darauf, dass er sich schon rund ein Jahr in Haft befindet, waren die Verfahrenskosten für uneinbringlich zu erklären (§§ 307, 308 StPO).
7.11. Über den in der Revision ebenfalls beantragten Nachlass der Gerichtsgebühren für die Revision hat bereits der Präsident des Fürstlichen Landgerichtes am 18.01.2019 (ON 154) endgültig (Art 8 Abs 3 GGG) entschieden.
7.12. Über die Beschwerde des Angeklagten gegen die Bestimmung der Kosten des Strafverfahrens erster Instanz (S 17 ON 120) wird das Fürstliche Obergericht noch zu entscheiden haben.