Das Beschwerderecht bezieht sich auf alle Akte des Untersuchungsrichters und ist von der Form der Verfügung unabhängig. Prozessleitende Verfügungen sind daher ebenso anfechtbar wie Verfügungen in Beschlussform.
Ist die Beschwerde zwar berechtigt, mittlerweile aber gegenstandslos geworden, so hat das Beschwerdegericht gemäss § 239 Abs 3 StPO die Verletzung oder die unrichtige Anwendung des Gesetzes festzustellen und allenfalls den Beschluss aufzuheben. Eine Zurückweisung derartiger Beschwerden entspricht nicht dem Gesetz. Dass der Beschluss des Untersuchungsrichters bereits vollzogen wurde, ist ebenso wenig ein Zurückweisungsgrund.
09 ES. 2019.104
OGH. 2020.26
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsbeschwerdegericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die Oberstrichterinnen Dr. Marie-Theres Frick und Dr. Ingrid Brandstätter sowie die Oberstrichter Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der
Strafsache
gegen A, geboren am ***1990, dzt. Landesgefängnis, 9490 Vaduz, wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB über die am 17.12.2019 bei Gericht überreichte Revisionsbeschwerde (ON 67) des A, vertreten durch RA ***, gegen Spruchpunkt 1. des Beschlusses des Fürstlichen Obergerichtes vom 03.12.2019 (ON 63), womit die Beschwerden des A vom 25.10.2019 (ON 35) und vom 29.10.2019 (ON 48) gegen die Beschlüsse des Fürstlichen Landgerichtes vom 24.10.2019 (S 3 in ON 34) und vom 24.10.2019 (S 24 in ON 42) zurückgewiesen wurden, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nicht öffentlicher Sitzung (Videokonferenz gem Art 6 Covid-19-VJBG) folgenden Beschluss gefasst:
Der Revisionsbeschwerde wird dahin F o l g e gegeben, dass der angefochtene Beschluss a u f g e h o b e n und die Strafsache zur neuerlichen Entscheidung über die Beschwerden ON 35 und 48 unter Abstandnahme des Zurückweisungsgrundes an das Fürstliche Obergericht z u r ü c k v e r w i e s e n wird.
Gemäss § 307 StPO hat das Land Liechtenstein binnen 14 Tagen dem Angeklagten A zu Handen seines Rechtsvertreters die mit CHF 1'211.62 bestimmten Kosten des Revisionsbeschwerdeverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren von CHF 2'180.93 wird abgewiesen.
1. Am 16.10.2019 schilderte B, die Ehegattin des A, gegenüber Beamten der Landespolizei zusammengefasst, ihr Ehemann A habe sie auf der Fahrt von Zürich nach Buchs mit der Faust geschlagen, an den Haaren gezogen und am Hals gewürgt, bis ihr schwarz vor Augen geworden sei. Zudem habe er ihr gesagt, er werde mit ihr an einen ruhigen Ort fahren und sie umbringen. Sie sei dann aus dem noch fahrenden Auto geflüchtet (Aktenvermerk in ON 2, S 3 und S 15-17).
1.1. Gegen A wurde sodann am 16.10.2019 wegen des Verdachtes des Verbrechens des versuchten Mordes zum Nachteil seiner Ehegattin B nach den §§ 15, 75 StGB aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatausführungsgefahr nach §§ 127 Abs 1 Z 2, 3 und 4 sowie Abs 2 StPO über Antrag der Staatsanwaltschaft ein Haftbefehl erlassen (ON 3).
1.2. Am 17.10.2019 wurde B von Beamten der Landespolizei einvernommen (S 241-257 in ON 7). Nach Belehrungen über die Möglichkeit, eine Vertrauensperson nach § 115 StPO beizuziehen, über die Opferhilfe nach Art 8 OHG, ihre Opferrechte nach § 31a StPO und die Möglichkeit des Privatbeteiligtenanschlusses nach § 32 StPO erklärte sie (S 243 in ON 7): "Ich schliesse mich dem Strafverfahren als Privatbeteiligte/r an."
Sodann wurde sie über ihre Wahrheitspflicht nach § 118 StPO und auf ihr "Recht auf Aussageverweigerung aufgrund der Ehe" aufmerksam gemacht, woraufhin sie erklärte: "Ich möchte Aussagen machen". Danach schilderte sie im Einzelnen den Sachverhalt.
1.3. Am 24.10.2019 erfolgte die kontradiktorische Vernehmung der Zeugin B vor dem Fürstlichen Landgericht in Anwesenheit unter anderem des A und seines Verteidigers (ON 34). Nachdem die Zeugin von der Richterin zur Wahrheitspflicht ermahnt und auf die Strafbarkeit einer falschen Zeugenaussage nach § 288 StGB hingewiesen wurde, wurde sie gemäss §§ 107 und 108 StPO belehrt. Eine Erklärung der Zeugin dazu ist diesem Protokoll nicht zu entnehmen, wohl aber der Abschrift der kontradiktorischen Vernehmung (ON 42).
1.3.1. Daraufhin stellte der Verteidiger den Antrag, "keine Vorhalte aus ON 2 (AS 15 + 17) und (241-257) ON 7 betreffend den Angaben der Zeugin B vorzunehmen und keinen Bezug auf diese Angaben zu machen, da diese Angaben der Zeugin aufgrund der seinerzeitigen nicht Belehrung über ihr Aussagebefreiungsrecht mit Nichtigkeit behaftet sind."
Die Staatsanwältin gab zu diesem Antrag eine ablehnende Stellungnahme ab. Sodann wurde Folgendes protokolliert:
"Der Antrag der Verteidigung ON 2 und ON 7 AS 241-257 heute der Zeugin nicht vorzuhalten wird abgewiesen. Dies aufgrund AS 243 der ON 7, wo es heisst, dass die Zeugin in Bezug auf ihr Recht auf Aussageverweigerung aufgrund der Ehe belehrt wurde und damit nichts anderes gemeint sein konnte als § 107 StPO. Die ON 2 gibt nur mehr Wahrnehmungen der Beamten wieder."
1.3.2. Der Abschrift über die kontradiktorische Einvernahme der Zeugin B (ON 42) ist zunächst zu entnehmen, dass die Zeugin erklärte, "dass sie Aussagen machen möchte".
Nachdem auch dem Verteidiger Gelegenheit gegeben wurde, zahlreiche Fragen an die Zeugin zu stellen, wurde eine weitere Frage des Verteidigers, "ob Frau B der C am Mittwoch nach dem Vorfall eine Nachricht sandte und sagte, dass diese auch denHerrn A in das Gefängnis nachfolgen werde", nicht zugelassen.
Am Ende der Vernehmung erklärte die Zeugin, zukünftig von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 107 Abs 1 Z 2 StPO Gebrauch zu machen. Nachdem sie über entsprechende Frage äusserte, zu einer Schlussverhandlung nicht mehr kommen und aussagen zu wollen, wurde sie durch die Untersuchungsrichterin wie folgt belehrt: "Sie sind nicht nur Zeugin, Sie haben sich auch als Privatbeteiligte angeschlossen, als Opfer, als Geschädigte. Das heisst, da können Sie trotzdem kommen, wenn Sie möchten, aber Sie sind dann nicht als Zeugin da, sondern als Privatbeteiligte." Nachdem die Zeugin diese Belehrung nicht verstand, erklärte die Untersuchungsrichterin: "Also Sie sind ja Geschädigte, weil Sie Verletzungen hatten. Dann werden Sie dann schon geladen zur Schlussverhandlung, aber eben als Geschädigte". Daraufhin erklärte die Zeugin, als Geschädigte kommen zu wollen.
1.4. Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 18.10.2019 (ON 10) wurde über A die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatausführungsgefahr nach § 131 Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit b und d StPO verhängt und mit Beschluss vom 29.10.2019 (ON 44) aus den bisherigen Haftgründen fortgesetzt.
2. A brachte gegen den Haftbefehl ON 3 und gegen den Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft (ON 44) jeweils Beschwerde (ON 22 und ON 47) ein.
2.1. Weiters erhob er am 25.10.2019 Beschwerde (ON 35) gegen den auf Seite 3 des Einvernahmeprotokolls vom 24.10.2019, ON 34, protokollierten Beschluss, mit welchem der Antrag des Verteidigers, die bisherigen Angaben der Zeugin dieser nicht vorzuhalten, abgewiesen wurde. Diese mündete in den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und auszusprechen, dass durch diesen das Gesetz verletzt bzw unrichtig angewendet wurde.
2.2. Gegen den Beschluss vom 24.10.2019 (S 24 in ON 42) richtete sich die Beschwerde des A vom 31.10.2019 (ON 48), mit der er beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und allenfalls auszusprechen, dass durch diese das Gesetz verletzt bzw unrichtig angewendet wurde.
2.3. Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft äusserte sich zu den Beschwerden jeweils ablehnend (ON 40 und ON 49).
2.4. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.11.2019 (ON 57) wiederum Stellung und bekräftigte seinen Standpunkt.
3. Mit Beschluss vom 03.12.2019 (ON 63) wies das Fürstliche Obergericht die Beschwerden ON 35 und ON 48 zurück (Spruchpunkt 1.) und gab den Beschwerden zu ON 22 und ON 47 keine Folge (Spruchpunkt 2.).
3.1. Zur Begründung der Zurückweisung der Rechtsmittel führte das Fürstliche Obergericht Folgendes aus:
"8.1 Beschwerden ON 35 und ON 48:
Die Beschwerden ON 35 (gerichtet gegen den trotz des ausdrücklichen Widerspruchs des Verteidigers anlässlich der kontradiktorischen Einvernahme vom 24.10.2019 erfolgten Vorhalt) und ON 48 (gerichtet gegen die Nichtzulassung einer Frage anlässlich derselben Einvernahme) waren zurückzuweisen: In beiden Fällen handelt es sich um stattgefundene Vorfälle, die - selbst wenn die erstgerichtlichen Entscheidungen unrichtig gewesen wären - nicht mehr rückgängig gemacht werden können: Die strittigen Aktenstücke wurden vorgehalten, es wurde die Antwort der Zeugin zu den Vorhalten protokolliert, die erwähnte Frage wurde nicht zugelassen, und der Akt befindet sich aufgrund der zwischenzeitig erfolgten Einbringung des Strafantrages beim Einzelrichter, der bereits die Schlussverhandlung anberaumt hat, womit die Rechtswirksamkeit des Strafantrags zum Ausdruck gebracht wurde (RIS-Justiz RS0132703). Die Beschwerden sind somit gegenstandslos (§ 239 Abs. 3 StPO). Ein Feststellungsbeschluss im Sinne der zitierten Gesetzesstelle könnte nur dann ergehen, wenn ein Feststellungsinteresse vorläge, welches sich jedoch auf eine mit einem erheblichen Grundrechtseingriff verbundene Zwangsmassnahme beziehen müsste (LES 2018, 309). Dies ist bei einem Vorhalt bzw. der Nichtzulassung einer Frage ganz augenscheinlich nicht der Fall.
Zur Frage der Verwertbarkeit der Angaben der B wird im Rahmen der Prüfung des Bestehens des dringenden Tatverdachtes Stellung genommen werden, und die Nichtzulassung einer Frage anlässlich der Durchführung der kontradiktorischen Einvernahme kann - falls der Beschwerdeführer weiterhin auf seinem Standpunkt beharrt - zum Gegenstand einer Antragstellung anlässlich der durchzuführenden Schlussverhandlung (und im Falle der abschlägigen Behandlung durch das Erstgericht und Verurteilung des Beschuldigten) zum Gegenstand einer Nichtigkeitsberufung (§ 220 Z. 8 StPO) gemacht werden, worauf das Berufungsgericht darüber zu entscheiden hätte.
Diese beiden Beschwerden waren somit zurückzuweisen."
4. Mit Strafantrag vom 04.11.2019 (ON 50) legte die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft A das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB zum Nachteil seiner Ehefrau B zur Last. Mittlerweile wurde bereits die Schlussverhandlung durchgeführt und A (nicht rechtskräftig) anklagekonform zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt (ON 68).
5. Gegen Spruchpunkt 1. des Beschlusses des Fürstlichen Obergerichtes vom 03.12.2019 (ON 63) richtet sich die Revisionsbeschwerde des A, die in den Antrag mündet, die angefochtene Entscheidung im bekämpften Umfang als ungesetzmässig bzw unangemessen aufzuheben sowie bezogen auf die Beschwerde ON 35 zu "verfügen, dass die bekämpften Passagen im Protokoll über die kontradiktorische Einvernahme vom 24.10.2019 zu entfernen (bspw durch Schwärzen) sind bzw diese Passagen nicht verwertet werden dürfen" und bezogen auf die Beschwerde ON 48 zu "verfügen, dass B neuerlich einvernommen werden muss und die von der Verteidigung gestellte Frage zuzulassen ist bzw allenfalls aussprechen, dass durch die angefochtene Entscheidung das Gesetz verletzt bzw unrichtig angewendet wurde". Das Land Liechtenstein wolle zudem zum Kostenersatz des Rechtsmittelverfahrens verpflichtet werden.
5.1. Inhaltlich wird unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit Folgendes vorgebracht:
5.2. Entgegen der Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichtes, welches die Beschwerden ON 35 und ON 48 offenkundig wegen mangelnder Beschwer des A zum Zeitpunkt der Entscheidung des Obergerichtes zurückgewiesen habe, sei eine Beschwer sehr wohl gegeben. In Bezug auf die Beschwerde ON 35 hätte das Fürstliche Obergericht der Beschwerde Folge geben und aussprechen können, dass die entsprechenden Passagen im Protokoll über die kontradiktorische Einvernahme vom 24.10.2019 zu entfernen seien (beispielsweise durch Schwärzen) bzw dass diese Passagen nicht verwertet werden dürften.
5.3. Auch durch die Nichtzulassung einer durch die Verteidigung gestellten Frage anlässlich der kontradiktorischen Einvernahme der B vom 24.10.2019 sei A zum Zeitpunkt der Entscheidung des Obergerichtes beschwert gewesen und sei dies nach wie vor. Das Obergericht hätte der Beschwerde Folge geben und aussprechen können, dass B neuerlich einvernommen werden müsse und die von der Verteidigung gestellte Frage zuzulassen sei.
5.4. Im Übrigen seien die mit den Beschwerden bekämpften Verstösse, insbesondere was die Beschwerde ON 35 betreffe, auch grundrechtsrelevant, weil sie gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens sowie gegen das Grundrecht des Angeklagten auf Verteidigung verstossen würden und daher sehr wohl feststellungsfähig im Sinne des § 239 Abs 3 StPO seien. Dies gelte auch für den Verstoss, welcher der Beschwerde ON 48 zugrunde liege, weil es ein fundamentales und durch Art 6 Abs 3 lit d EMRK abgesichertes Grundrecht des Beschuldigten sei, ausreichend Fragen an Belastungszeugen zu stellen, um deren Glaubwürdigkeit anzugreifen, was umso stärker ausgestaltet sein müsse, wenn Aussage gegen Aussage stehe wie im gegenständlichen Fall.
5.5. Ein Zeuge sei gemäss § 107 Abs 4 StPO vor Beginn seiner Einvernahme über sein Aussagebefreiungsrecht zu belehren. Bestehe ein Aussagebefreiungsrecht, dürfe die Vernehmung nur nach einem ausdrücklichen Verzicht des Zeugen durchgeführt werden. Sofern eine derartige Belehrung nicht stattgefunden oder ein derartiger Verzicht nicht erfolgt sei, sei die jeweilige Aussage nichtig und stehe auch unter der Sanktion, dass das diesbezügliche Protokoll zu vernichten sei. Zudem müsse bereits vor Beginn der Vernehmung eines erwachsenen Zeugen überprüft werden, ob er im Verfahren als Privatbeteiligter mitwirke, da er diesfalls das Aussagebefreiungsrecht nicht habe. Zunächst sei der Zeuge allerdings über das Aussagebefreiungsrecht aufzuklären, da es sonst ein Leichtes wäre, dieses Recht zu umgehen, indem dem Zeugen zunächst eine Privatbeteiligtenanschlusserklärung "abgerungen" werde, um diesen sodann nicht mehr über sein Aussagebefreiungsrecht belehren zu müssen.
5.5.1. Der Amtsvermerk der Landespolizei vom 16.10.2019 (ON 2 AS 15, 17) sei nichtig und zu vernichten, da keine Belehrung über das Aussagebefreiungsrecht und kein Verzicht in Bezug auf dieses Recht erfolgt sei und zuvor keine Privatbeteiligtenanschlusserklärung vorgelegen habe. Dasselbe gelte für die Vernehmung durch die Landespolizei vom 17.10.2019 (ON 7 S 241-257). Auch dieses Einvernahmeprotokoll sei daher nichtig und zu vernichten. Ebenso sei die Aussage hinsichtlich der kontradiktorischen Einvernahme nichtig und das Protokoll zu vernichten.
6. In ihrer Gegenäusserung beantragt die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft, der Revisionsbeschwerde keine Folge zu geben (ON 79).
6.1. Es treffe zu, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Fürstliche Obergericht der Strafantrag gegen den Rechtsmittelwerber bereits eingebracht worden sei, das Untersuchungsverfahren damit abgeschlossen und der Akt bereits dem zuständigen Einzelrichter zur Durchführung der für 05.12.2019 anberaumten Schlussverhandlung vorgelegt worden sei. Damit sei dem Obergericht darin zuzustimmen, dass es dem Rechtsmittelwerber an der erforderlichen Beschwer mangle. Ebenso wenig habe sich die Beschwerde auf eine mit einem erheblichen Grundrechtseingriff verbundene Zwangsmassnahme bezogen, sodass auch kein "Feststellungsbeschluss" im Sinne des § 239 Abs 3 StPO in Frage komme. Es liege weder eine derartige Zwangsmassnahme noch die vom Rechtsmittelwerber behauptete Verletzung des Grundrechtes auf ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK vor.
6.2. Der Vorhalt der Aussage der Zeugin B vom 17.10.2019 und die Nichtzulassung der Frage, ob B nach dem Vorfall eine SMS-Nachricht an "C" gesandt habe, seien zu Recht erfolgt. Gemäss § 115a Abs 1 2. Satz StPO sei § 186 StPO in der kontradiktorischen Vernehmung sinngemäss anzuwenden. Nach § 186 Abs 2 StPO seien unzulässige Fragen zurückzuweisen und könnten Fragen, die sonst unangemessen erscheinen, untersagt werden.
6.3. Eine Verletzung des Konfrontationsrechtes nach Art 6 Abs 3 lit d EMRK sei nach der Rechtsprechung des EGMR jedenfalls nicht gegeben, wenn das Verfahren in seiner Gesamtheit fair gewesen sei. Der Rechtsmittelwerber habe nicht nur im Rahmen der kontradiktorischen Vernehmung, sondern auch in der Schlussverhandlung Gelegenheit gehabt, Fragen an seine privatbeteiligte Ehefrau zu richten. Dass diese in der Schlussverhandlung ihren Privatbeteiligtenanschluss widerrufen könnte (und habe), liege nicht in der Sphäre des Gerichtes. Das Wiederaufleben eines zu Recht bestehenden Aussagebefreiungsrechts sei aber ein triftiger Grund für die Nichtgewährung des Konfrontationsrechtes. In der blossen (und überdies berechtigten) Nichtzulassung einer Frage bei der kontradiktorischen Vernehmung liege jedenfalls keine Verletzung des Grundrechtes nach Art 6 Abs 3 lit d EMRK. Dem Rechtsmittelwerber wäre es auch freigestanden, sowohl im Stadium der Voruntersuchung als auch in der Schlussverhandlung einen StPO-konformen Antrag auf Vernehmung der Zeugin "C" zu stellen.
6.4. Die Erklärung, sich als Privatbeteiligter einem Verfahren anzuschliessen, könne nach § 32 Abs 1 StPO jederzeit und formlos bis zum Beginn der Schlussverhandlung erfolgen und müsse e contrario insbesondere nicht im Rahmen einer Zeugen- bzw Opfervernehmung erklärt werden. Sei die Privatbeteiligung jedoch einmal erklärt, so stehe das Aussagebefreiungsrecht nach § 107 Abs 2 StPO nicht mehr zu.
6.5. Der Aktenvermerk der Landespolizei vom 16.10.2019 betreffe eine Amtshandlung der Landespolizei nach Polizeigesetz zur Gefahrenvorsorge bzw Gefahrenabwehr. Belehrungen über eine Aussagebefreiung oder eine Privatbeteiligtenanschlusserklärung seien zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich gewesen, weil noch keine Ermittlungshandlungen nach § 10 StPO gesetzt worden seien, das Strafverfahren noch nicht begonnen habe und die StPO somit noch nicht anzuwenden gewesen sei. Der Amtsvermerk sei weder nichtig noch sei er zu vernichten. Eine Vernichtungssanktion nach der StPO für amtliche Dokumente, in denen Aussagen (späterer aussagebefreiter Zeugen) festgehalten würden, sei im Übrigen auch gesetzlich nicht vorgesehen.
6.5.1. Das Protokoll über die Vernehmung der Zeugin B durch die Landespolizei vom 17.10.2019 sei ebenfalls weder nichtig noch zu vernichten. Eine Belehrung über das Aussagebefreiungsrecht sei nicht erforderlich gewesen, weil die Zeugin bereits vor Beginn der Vernehmung erklärt habe, als Privatbeteiligte am Verfahren mitwirken zu wollen und diese auch nicht vor Erklärung des Privatbeteiligtenanschlusses über ihr Aussagebefreiungsrecht zu belehren sei.
7. Zu diesen Ausführungen erstattete A wiederum eine Gegenäusserung, in der er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholte (ON 81).
8. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
8.1. Nach § 238 Abs 3 StPO findet gegen Entscheidungen des Obergerichtes, die einer bei diesem Gericht eingereichten Beschwerde keine Folge geben, keine Weiterziehung mehr statt, soweit das Gesetz eine Ausnahme nicht begründet. Die Zurückweisung einer Beschwerde gegen die materiell erledigte Entscheidung des Erstgerichtes lediglich aus formellen Gründen ohne Überprüfung der Sachentscheidung ist allerdings keine Bestätigung. Die ausschliesslich gegen Spruchpunkt 1. des Beschlusses des Fürstlichen Obergerichtes vom 03.12.2019 (ON 63) gerichtete Revisionsbeschwerde ist daher zulässig. Sie ist auch rechtzeitig und im Sinne einer Verfahrenserneuerung berechtigt.
8.2. Gemäss § 239 Abs 1 StPO haben im Untersuchungsverfahren alle, die sich durch Verzögerungen des Untersuchungsrichters oder durch eine bezüglich der Untersuchung oder im Laufe derselben erfolgende Verfügung beschwert erachten, das Recht, darüber eine Entscheidung des Obergerichtes einzuholen. Ist die Beschwerde zwar berechtigt, aber inzwischen gegenstandslos geworden, erkennt das Obergericht nach Abs 3 leg cit, dass durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Beschluss das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde.
8.3. Diese Bestimmungen sind § 113 Abs 1 und 2 öStPO aF (Abs 1 idF vor BGBl 1993/526 und Abs 2 idF vor BGBl I 2004/19) nachgebildet. § 113 Abs 1 öStPO aF räumte allen, die sich während der Vorerhebungen, der Voruntersuchung oder in dem der Einbringung der Anklageschrift nachfolgenden Verfahren durch eine Verfügung oder Verzögerung des Untersuchungsrichters beschwert erachteten, das Recht ein, darüber, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmte, eine Entscheidung der Ratskammer zu verlangen.
Absatz 2 dieser Bestimmung lautete:
"Ist die Beschwerde zwar berechtigt, aber inzwischen gegenstandslos geworden, so erkennt die Ratskammer, dass durch den angefochtenen Beschluss oder Vorgang das Gesetz verletzt oder unrichtig anwendet worden sei".
Zur Auslegung der Bestimmungen des § 239 Abs 1 und 3 StPO kann daher die österreichische Literatur und Rechtsprechung zur Rezeptionsvorlage herangezogen werden.
8.4. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels ist ein rechtliches Interesse - welches inhaltsgleich ist mit der Beschwer - an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (RIS-Justiz RS0099046; 13Os 85/80). Beschwert ist derjenige, in dessen Rechte eingegriffen wurde (RIS-Justiz RS0098988; Nimmervoll, Beschluss und Beschwerde in der StPO, S. 20f, 31f).
8.5. § 239 Abs 1 StPO gewährt wie seine Rezeptionsvorlage ein umfassendes Beschwerderecht. Immer dann, wenn aufgrund einer Verfügung des Untersuchungsrichters Ergebnisse in das Strafverfahren einfliessen können, sind (jedenfalls) Staatsanwalt und Beschuldigte durch diese Verfügungen beschwert und somit berechtigt, eine Beschwerde nach § 239 Abs 1 StPO zu erheben. Das Beschwerderecht bezieht sich auf alle Akte des Untersuchungsrichters und ist von der Form der Verfügung unabhängig. Prozessleitende Verfügungen sind daher ebenso anfechtbar wie Verfügungen in Beschlussform. Auch die Art der Amtshandlung des Untersuchungsrichters, etwa die Art der Vernehmung, ist Gegenstand der Beschwerde nach § 239 Abs 1 StPO (Tipold, WK-StPO (2004) § 113 Rz 4, 5 und 9; S. Mayer, Commentar § 113 Rz 9; siehe auch StGH 2007/26, Erw. 2.5f). Die Beendigung des Vorverfahrens mit Rechtskraft der Anklage ändert nichts an der Beschwer und macht die Beschwerde nicht gegenstandslos (15 Os 3/05p; Mayerhofer, StGB5, § 113 Rz 2 und 3).
8.6. Die Beschwer muss zum Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels gegeben sein und grundsätzlich zur Zeit der Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes noch fortbestehen. Aber auch im Falle des Wegfalls der Beschwer hat das Rechtsmittelgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Als unzulässig zurückzuweisen ist die Beschwerde hingegen dann, wenn sie mangels Beschwer bereits im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz unberechtigt ist (Nimmervoll aaO S. 191 und 215).
8.7. Ist die Beschwerde zwar berechtigt, mittlerweile aber gegenstandslos geworden, so hat das Beschwerdegericht gemäss § 239 Abs 3 StPO die Verletzung oder die unrichtige Anwendung des Gesetzes festzustellen und allenfalls den Beschluss aufzuheben. Es hat daher unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeargumente über die Berechtigung mittlerweile gegenstandslos gewordener Beschwerden zu entscheiden und damit entweder der Beschwerde einen Erfolg zu versagen oder in Stattgebung des Rechtsmittels eine Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes festzustellen (Fabrizy, StPO9 § 113 Rz 2, § 114 Rz 5; Mayerhofer StPO4 § 113 E 2, 4 und 5; Beschluss des OGH vom 02.02.2011, 09 UR.2010.135). Eine Zurückweisung derartiger Beschwerden entspricht nicht dem Gesetz. Ist die Beschwerde zwar gegenstandslos, aber unberechtigt, ist naturgemäss keine Gesetzesverletzung festzustellen, sondern die Beschwerde abzuweisen (15 Os 63/97; Tipold aaO § 113 Rz 25; § 114 Rz 27).
8.7.1. Ebenso wenig ist es ein Zurückweisungsgrund, dass der angefochtene Beschluss bereits vollzogen wurde. Eine Zurückweisung einer Beschwerde allein aus diesem Grund ist nicht gesetzeskonform (Tipold, WK StPO (2011) § 89 Rz 15 unter Verweis auf JBl 1993, 669 [= 15 Os 53/92]).
In der Entscheidung 15 Os 53/92 hat der öOGH klar ausgesprochen, dass die Anordnung einer Hausdurchsuchung eine Beeinträchtigung herbeiführt, welche auch nach Vollziehung der Durchsuchung einen Beschwerdeanlass darstellt. Schon bei Schaffung der Vorschrift des § 113 öStPO sei nicht in Zweifel gezogen worden, dass ein Beschwerdeinteresse vorliegt, wenn bei jemandem über richterlichen Auftrag eine Hausdurchsuchung vorgenommen wird und sich der Betroffene hiedurch in seiner Rechtssphäre verletzt erachtet (unter Hinweis auf S. Mayer aaO § 113 Rz 3). Damit habe die (damals zuständige) Ratskammer über die Gesetzmässigkeit der Haudurchsuchung zu entscheiden gehabt. Die von dieser angeschnittenen Frage eines Feststellungsbeschlusses über die Gesetzmässigkeit der Hausdurchsuchung sei somit gar nicht aktuell.
8.8. Nach den Gesetzesmaterialien sollte im Abs 3 des § 239 StPO die Regelung des § 113 Abs 2 öStPO (idF vor BGBl I 2004/19) nachvollzogen werden, indem "im Sinne des Art 13 EMRK angeordnet werde, dass über eine Beschwerde selbst dann zu entscheiden ist, wenn sie inzwischen gegenstandslos geworden ist, etwa weil die beanstandete Hausdurchsuchung bereits erfolgt war" (BuA 2007/49, S 52 unter Verweis auf Fabrizy, StPO9 § 113 Rz 2).
8.8.1. Abgesehen davon, dass der öOGH im genannten Beispiel, auf welches der Gesetzgeber hier Bezug nimmt (JBl 1993, 669; siehe oben zu 15 Os 53/92), gerade nicht von einer gegenstandslosen Beschwerde ausgegangen ist, kann aus dem Verweis "im Sinne des Art 13 EMRK", somit auf das Recht auf wirksame Beschwerde, nicht abgeleitet werden, dass die liechtensteinische Bestimmung den Rechtsschutz gegenüber der Rezeptionsvorlage wesentlich einschränken und insoweit von dieser abweichen wollte, dass bei gegenstandslosen Beschwerden eine Gesetzesverletzung nur bei einer mit einem erheblichen Grundrechtseingriff verbundenen Zwangsmassnahme festzustellen wäre, wie dies das Fürstliche Obergericht im angefochtenen Beschluss unter Verweis auf LES 2018, 309 vertritt.
8.8.2. Mit der genannten Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 02.11.2018, 11 UR.2015.175, bestätigte dieser die durch das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 22.05.2018 auf den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisse der dortigen Beschwerdeführer gestützte Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Verweigerung der Akteneinsicht, ging aber - ebenso wie das Obergericht trotz der formellen Erledigung - in diesem Fall selbst inhaltlich auf die Beschwerdeargumente ein und erachtete diese als nicht berechtigt. Er kam zum Ergebnis, dass der beim Obergericht angefochtene Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes nicht ungesetzlich und unangemessen gewesen sei, sodass es weder einen Anlass für eine Aufhebung dieses Beschlusses gegeben habe, noch hätte "aus den vom Obergericht angeführten Erwägungen ein förmlicher Ausspruch im Sinne des § 239 Abs 3 StPO zu erfolgen".
8.8.3. In diesen Erwägungen, auf die der Oberste Gerichtshof verwies, mit denen er sich im Hinblick auf die inhaltliche Entscheidung jedoch nicht näher befasste, bezog sich das Obergericht zur Begründung seiner Rechtsansicht, dass bei gegenstandslosen Beschwerden eine Gesetzesverletzung nur bei einer mit einem erheblichen Grundrechtseingriff verbundenen Zwangsmassnahme festzustellen wäre, auf BuA 2007/49, 51f und das dort genannte Beispiel der Hausdurchsuchung sowie auf die ständige OG-Praxis, zB 13 UR.2017.40, Erw.3.1.1, 13 UR.2017.287 Erw. 3.2, 13 UR. 2015.62, Erw.6 und 11 UR.2015.273 Erw.3.1.
Den vom Fürstlichen Obergericht genannten Entscheidungen sind allerdings keine überzeugenden Argumente für der Rezeptionsvorlage widersprechende Einschränkungen des Anwendungsbereiches des § 239 Abs 3 StPO zu entnehmen. Die Entscheidung des Obergerichtes zu 13 UR.2017.40 behandelte eine Beschwerde gegen eine Hausdurchsuchung inhaltlich und sprach im Übrigen aus, dass ein Grundrechtsverstoss nicht ersichtlich sei, "weshalb für eine Feststellung im Sinne von § 239 Abs 3 StPO kein Raum blieb".
8.8.4. Im Beschluss 13 UR.2017.287 (Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Beschlagnahme) wurde zur Begründung, warum § 239 Abs 3 StPO nicht anzuwenden sei, ausgeführt, diese Bestimmung gelte aufgrund des systematischen Zusammenhangs primär für die Untersuchungshaft und - unter Hinweis auf BuA 2007/49, 51f - auch für andere einschneidende Zwangsmassnahmen wie etwa eine Hausdurchsuchung. Weiters wurde dazu auf die ständige Praxis des Beschwerdegerichtes (11 UR.2015.273) verwiesen.
8.8.5. In dieser genannten Entscheidung über eine Beschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft wurde allerdings ganz gegenteilig ausgesprochen, dass "die Beschwer trotz zwischenzeitiger Gegenstandslosigkeit nur bei Eingriffen in die Rechte des Beschuldigten bzw Verdächtigen bestehen bleibt". So sei in der österreichischen Rechtsprechung ein Rechtsschutzinteresse trotz mittlerweile gewährter Besuchserlaubnis (nach den zitierten Literaturstellen betrifft dies die Entscheidung des öOGH 11 Os 35/97 über die Beschwerde eines Bruders eines Beschuldigten gegen die Verweigerung der Besuchserlaubnis) und nach bereits durchgeführter Hausdurchsuchung bejaht worden. In solchen Fällen habe der Betroffene ein legitimes Interesse auf Feststellung der Rechtswidrigkeit. Für die Begründung eines Feststellungsinteresses nur bei einer mit einem erheblichen Grundrechtseingriff verbundenen Zwangsmassnahme spricht diese Argumentation unter Verweis auf die Verweigerung eines Besuchsrechtes gerade nicht.
8.8.6. Mit Beschluss zu 13 UR. 2015.62 wurde eine Beschwerde gegen Verzögerungen bei der Gewährung von Akteneinsicht mit der Begründung zurückgewiesen, dass sich § 239 Abs 3 StPO ausschliesslich auf Verfügungen oder Beschlüsse und nicht auf Verzögerungen beziehe. Auch diese Entscheidung vermag damit die Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichtes zum eingeschränkten Anwendungsbereich des § 239 Abs 3 StPO auf mit einem erheblichen Grundrechtseingriff verbundene Zwangsmassnahmen nicht zu stützen.
8.9. Aus den obigen Erwägungen entspricht die Zurückweisung der gegenständlichen Beschwerden des A den gesetzlichen Vorgaben nicht. Weder entbindet das Beschwerdegericht der Umstand, dass es sich um "bereits stattgefundene Vorfälle handelt" von seiner Entscheidungspflicht in der Sache selbst, noch ist die Einbringung des Strafantrages ein Zurückweisungsgrund, weil sich dadurch am Vorliegen der Beschwer nichts ändert. Im Hinblick darauf, dass die Beschlüsse des Untersuchungsrichters auf Nichtzulassung einer Frage des Verteidigers an die kontradiktorisch vernommene Belastungszeugin und auf Abweisung des Antrages, der Zeugin ihre frühere Angaben nicht vorzuhalten, durchaus einen Einfluss auf das weitere Strafverfahren haben können, ist die Beschwer des Angeklagten nicht weggefallen, sodass gar kein Anwendungsfall des § 239 Abs 3 StPO vorliegt.
8.9.1. Auch im Verfahren 15 Os 3/05p erachtete der öOGH eine Beschwerde eines Verfahrenshilfeverteidigers gegen die Entscheidung eines Untersuchungsrichters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch nach Beendigung des Vorverfahrens mit Rechtskraft der Anklageschrift aufgrund seines weiterhin bestehenden rechtlichen Interesses (kein Honoraranspruch) als zulässig und nicht gegenstandslos, sodass dies kein Anwendungsfall des § 113 Abs 2 öStPO sei.
8.9.2. So hat auch der österreichische Gesetzgeber betreffend die ehemalige Differenzierung in Bezug auf Einsprüche wegen Rechtsverletzungen im Ermittlungsverfahren, wonach Verletzungen von Verfahrensrechten (Akteneinsicht, Ablehnung von Beweisanträgen etc) mit Beendigung des Ermittlungsverfahrens und die dazu angestellten Erwägungen, dass Opfer und Beschuldigte ihre Verfahrensrechte ohnehin in einem allfälligen Hauptverfahren geltend machen könnten und im Falle der Einstellung des Ermittlungsverfahrens aus der Feststellung, dass zB Akteneinsicht zu Unrecht verweigert wurde, keinen Nutzen ziehen könnten, revidiert. Die Argumentation, dass der Beschuldigte, dem etwa während des Ermittlungsverfahrens die Akteneinsicht verweigert wurde, nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens nicht mehr beschwert wäre, konnte nicht mehr aufrecht erhalten werden, sodass nunmehr solche Einsprüche wegen Verletzungen von Verfahrensrechten nach § 106 Abs 1 Z 1 StPO idF BGBl I 2013/195 generell auch nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens zulässig sind, auch dann, wenn in manchen Fällen rechtlicher oder faktischer Rechtsverletzungen keine Möglichkeit mehr besteht, im Nachhinein Abhilfe zu leisten (Pilnacek/Stricker, WK StPO (2017), § 106 Rz 24, § 107 Rz 1f; 15 Os 113/18h).
8.10. Unabhängig davon, ob die Beschwerden des A ON 35 und 48 mittlerweile als gegenstandslos angesehen werden können oder nicht, lag in jedem Fall zum Zeitpunkt der Entscheidungen in erster Instanz eine Beschwer des Angeklagten vor, wovon auch das Fürstliche Obergericht erkennbar ausgegangen ist ("Wegfall der Beschwer"). Damit hat es aus den oben angeführten Erwägungen über die Berechtigung der Beschwerden unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeargumente des A meritorisch zu entscheiden. Selbst im Anwendungsbereich des § 239 Abs 3 StPO stellt sich erst im Falle der Berechtigung der Beschwerden, die allerdings zunächst geprüft werden muss, die Frage, ob eine entsprechende Feststellung einer Gesetzesverletzung auszusprechen ist (Tipold aaO Rz 25; 11 Os 35/97).
8.10.1. Indem das Fürstliche Obergericht die Beschwerden des A gegen die Beschlüsse des Untersuchungsrichters vom 24.10.2019 (S 3 in ON 34) und vom 24.10.2019 (S 24 in ON 42) mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass es sich in diesen Fällen um "stattgefundene Vorfälle" handelt, die nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten, und inzwischen Strafantrag beim Einzelrichter eingebracht worden sei, sodass die Beschwerden gegenstandslos seien, ist das Fürstliche Obergericht seiner Entscheidungspflicht über die Berechtigung der Beschwerden nicht nachgekommen.
8.11. Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung über die Beschwerden des A vom 25.10.2019 (ON 35) und vom 29.10.2019 (ON 48) an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen, ohne dass auf die weiteren Ausführungen in der Revisionsbeschwerde einzugehen war.
8.12. Aufgrund des Erfolges seines Rechtsmittels waren dem Revisionsbeschwerdeführer die Kosten des Verfahrens dritter Instanz zuzusprechen. Diese wurden mit CHF 3.392.55 geltend gemacht, waren jedoch, da dem Strafverfahren - seit Einbringung des Strafantrages vom 04.11.2019 - ein Vergehen und kein Verbrechen zugrunde liegt und TP 4 II. lit b iVm TP 4 I. 3.b zur Anwendung kommt (s auch Michael Jehle, Das Kostenrecht des Liechtensteinischen Strafverfahrens in der Praxis, Schaan 2016, S 291), samt 50 % ES und 7,7, % MWSt mit CHF 1.211,62 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.
Vaduz, am 08. Mai 2020