09 KG.2014.5
OGH.2015.13
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die Oberstrichter/Innen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Lothar Hagen, lic.iur. Thomas Ritter und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger im
objektiven Verfallsverfahren
gemäss § 356 Abs 1 StPO iVm § 20 b StGB betreffend die Vermögenswerte der A Stiftung, 9494 Schaan, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, infolge Revision der A Stiftung gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 02.12.2014 (ON 213), womit der Berufung der A Stiftung gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 26.03.2014 keine Folge gegeben worden ist, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nicht öffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Revision wird z u r ü c k g e w i e s e n.
Die Revisionswerberin ist schuldig, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 1'000.00 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Das Fürstliche Land- als Kriminalgericht erklärte mit Urteil vom 15.01.2013 die Vermögenswerte der A Stiftung auf dem Konto Nr. *** bei der C Bank in der Höhe von USD 427'459.50 samt den seit 16.12.1999 angefallenen Zinsen gemäss § 20 b Abs 2 StGB zu Gunsten des Landes Liechtenstein für verfallen (ON 99 a).
Der dagegen erhobenen Berufung der A Stiftung wegen Nichtigkeit nach § 220 Ziff 3 StPO und § 221 Ziff 1 StPO gab das Fürstliche Obergericht am 26.11.2013 dahin Folge, dass es das angefochtene Urteil aufhob und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwies (ON 161).
Im zweiten Rechtsgang erkannte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht mit Urteil vom 26.03.2014 (neuerlich), dass die Vermögenswerte der A Stiftung auf dem Konto Nr. *** bei der C Bank in Höhe von USD 427'459.50 samt den seit 16.12.1999 angefallenen Zinsen gemäss § 20 b Abs 2 StGB zu Gunsten des Landes Liechtenstein für verfallen erklärt werden (ON 181).
Zum Sachverhalt traf das Landgericht ua folgende Feststellungen:
"Die amerikanische Drug Enforcement Administration (DEA) führte bereits zu Beginn der 90-er Jahre des vergangenen Jahrhunderts im Zusammenhang mit Geldwäscherei-Aktivitäten zugunsten des kolumbianischen Cali-Kartells Ermittlungen gegen D. Im Zuge der dem gegenständlichen Strafverfahren vorangegangenen polizeilichen Ermittlungen hatte die DEA der Liechtensteinischen Landespolizei im Sommer 2000 im Rahmen eines polizeilichen Informationsaustausches umfangreiche Berichte über die im Jahr 1991 und 1995 gegen D geführten Ermittlungen übermittelt, aus denen sich der Verdacht ergab, dass D in schwerwiegender Weise in Geldwäschereiaktivitäten zugunsten des Cali-Kartells eingebunden war.
Das Gericht geht zwar davon aus, dass D Geldwäschereitätigkeiten für das Cali-Kartell oder seine Nachfolgeorganisationen durchführte, doch können genauere Feststellungen zu diesem Verdacht allerdings nicht getroffen werden, insbesondere nicht, welche konkrete Zahlungen - mit Ausnahme der gegenständlich gesperrten Vermögenswerte - auf liechtensteinische Konten Drogengelder sind.
Konkret festgestellt werden konnte allerdings, dass am 16.12.1999 insgesamt CHF 681'548,18 bzw. CHF USD 427'459,50 an Drogengelder auf ein der Weisungsbefugnis von D unterstehenden Kontos, nämlich auf das Konto der E Ltd., geflossen sind, sodass ein Bezug von D zu Drogengeldern erwiesen ist.
Der Spezialagent der DEA F war im Jahr 1999 mit DEA Ermittlungen gegen Drogenwäsche aus Kolumbien befasst. Im Rahmen von verdeckten Ermittlungen wurde durch Informanten und Agenten der DEA kolumbianischen Drogengeldwäschern das Waschen von Drogengeldern angeboten. Dies führte dazu, dass am 10.12.1999 an einer Strassenecke in Manhattan von einem Undercoveragenten der DEA ein Geldbetrag von USD 470'000,--, bei dem es sich um Einkünfte aus Drogengeschäften handelte, übernommen und in das Bankensystem der USA eingeführt wurde. Diese Aktion fand mit der für derartige Geldwäschereioperationen nach amerikanischem Recht notwendigen Genehmigung des Attorney General statt.
Das aus Drogengeschäften stammende Geld - die Geldübergabe an den Agenten der DEA wurde im Rahmen der Operation von einer Vielzahl geheim platzierter Agenten beobachtet und überwacht, darunter auch vom Zeugen G - wurde auf ein Undercoverkonto der DEA einbezahlt, das unter der Kontrolle des Spezialagenten F stand. F überwies dann im Sinne der von den Kolumbianern erteilten Anweisungen am 15.12.1999 den Geldbetrag in zwei Zahlungen auf das von den Geldübergebern verlangte Konto der E Ltd. bei der C Bank. Die Überweisung wurde über die H Bank durchgeführt und stand unter der Kontrolle von F. Als Auftraggeber für diese Überweisung fungierte die Firma "I Service". Bei dieser Firma handelt es sich um eine Scheinfirma der DEA, deren einziger Zweck es war, Gelder zu waschen, um so an die Personen der kolumbianischen Geldwäscher heranzukommen. Dem Sicherheitsbeauftragten der Bank war bekannt, dass es sich bei diesem Konto um ein Konto der DEA handelte.
Die Anweisung für den Geldtransfer an die E Ltd. kam über Fax von einem Informanten, der im direkten Kontakt mit den kolumbianischen Drogengeldwäschern stand. In der Übergabe des Geldes war der Drogenhändler K eingebunden, der im Rahmen einer DEA Aktion, nämlich bei einer für den 14.12.1999 vorgesehenen zweiten Geldübergabe, verhaftet wurde.
Die beiden Überweisungen der Firma I Service über insgesamt CHF 681'584,18, aufgeteilt in zwei Einzelbeträge von USD 249'993,50 und USD 177'466,00, gesamt sohin USD 427'459,50, sind am 16.12.1999 auf dem Konto der E Ltd. bei der C Bank verbucht worden.
Dieses Geld wurde in der Folge auf ein Callgeld-Konto der E Ltd. bei der C Bank überwiesen. Am 04.01.2000 wurden über Anweisung von D insgesamt USD 759'137.00 bzw. CHF 1'182'355.90 vom Konto der E Ltd. bar abgehoben und gleichentags mit dem Buchungstext "E Ltd." in der Höhe von USD 756'863.00 bzw. CHF 1'178'814.10 in bar auf das Konto der A Stiftung bei der C Bank einbezahlt.
D wusste, dass es sich bei diesen zwei Überweisungen an die E Ltd. um Drogengelder handelte, somit die Gelder aus einem Vergehen bzw. Verbrechen nach dem Betäubungsmittelgesetz eines anderen herrühren, und dass er durch die Übertragung auf das Konto der A Stiftung diese Gelder an sich bringt und in Verwahrung nimmt."
Zur rechtlichen Beurteilung stellte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht nach Begründung der rückwirkenden Anwendbarkeit der §§ 20 ff StGB dar, weshalb es die Voraussetzungen für den Verfall der Vermögenswerte bejaht hat (S 98-111 in ON 181).
Gegen dieses Urteil erhob die A Stiftung Berufung wegen Nichtigkeit nach § 221 Ziff 1 StPO sowie Berufung "wegen des Ausspruches über den Verfall" (ON 197). Damit beantragte die A Stiftung die Abänderung des erstgerichtlichen Urteiles dahin, dass der Verfallsantrag der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft abgewiesen werde, hilfsweise wurde die Aufhebung des angefochtenen Urteiles beantragt.
Das Fürstliche Obergericht gab mit Urteil vom 02.12.2014 der Berufung keine Folge und verpflichtete die Berufungswerberin gemäss § 307 StPO zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens (ON 213).
Dieser Entscheidung schloss das Obergericht folgende Rechtsmittelbelehrung an: "Gegen dieses Urteil steht kein Rechtsmittel offen" (OGH 05.08.2011, 01 KG.2006.1; bestätigt durch StGH 19.12.2011, StGH 2011/137)."
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 02.12.2014 richtet sich die Revision der A Stiftung vom 19.12.2014 (ON 228).
Die Verfallsbeteiligte A Stiftung erklärt, das Urteil des Obergerichtes vom 02.12.2014 vollumfänglich unter Geltendmachung des Revisionsgrundes des § 234 Z 1 StPO iVm § 219 Abs 2 StPO sowie des § 220 Ziff 3 StPO und § 221 Z 1 StPO anzufechten.
Unter Punkt 1. ("Zur Rechtsmittellegitimation") bringt die Revision im Wesentlichen Folgendes vor:
Das Berufungsgericht habe in seiner Rechtsmittelbelehrung auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 05.08.2011 und auf das diese Entscheidung bestätigende Urteil des Staatsgerichtshofes vom 19.12.2011, StGH 2011/137, verwiesen. Richtig sei, dass im zitierten Beschluss des Obersten Gerichtshofes die Revision zurückgewiesen wurde, weil sich nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes aus der Zusammenschau des § 353 Abs 3 StPO und der Regelung des § 235 Abs 1 StPO ergebe, dass bei einem bestätigenden Urteil des Obergerichtes, soweit es nicht den Ausspruch einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe betrifft, ein Weiterzugsrecht an den OGH nicht möglich ist. Das Höchstgericht habe weiters festgehalten, dass dazu auch nicht im Widerspruch stehe, dass nach § 445 Abs 4 öStPO ein Urteil eines Schöffen- oder Geschworenengerichts betreffend die Abschöpfung einer Bereicherung auch mit Nichtigkeitsbeschwerde an den öOGH angefochten werden könne, weil dieser Aspekt lediglich die Frage der möglichen Rechtsmittelgründe, wie etwa die Urteilsanfechtung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe, nicht hingegen die verfahrensgegenständliche Frage nach der Anrufbarkeit einer zweiten Rechtsmittelinstanz betreffe.
Die zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes sei vom Staatsgerichtshof mit Urteil vom 19.12.2011, StGH 2011/137, gestützt worden, weil nach Ansicht des Staatsgerichtshofes § 353 Abs 3 StPO iVm § 235 Abs 1 StPO eine klare, die Revision bei Konformentscheidungen ausschliessende Rechtsmittelregelung enthalte.
Die Verfallsbeteiligte vertrete im Gegensatz zur Rechtsmeinung des Obersten Gerichtshofes und des Staatsgerichtshofes in den zitierten Entscheidungen die Ansicht, dass das Urteil des Obergerichtes vom 02.12.2014 aus folgenden Gründen mit Revision an den Obersten Gerichtshof bekämpft werden könne:
a) Der Instanzenzug nach der liechtensteinischen StPO sei - abweichend von der österreichischen Strafprozessordnung - dahin geregelt, dass das Strafverfahren zum Teil zwei-, zum Teil aber auch dreiinstanzlich sei. So könne gemäss § 234 StPO die Aufhebung und Abänderung eines vom Obergericht gefällten Urteiles, sofern dessen Anfechtung nicht ausgeschlossen ist, beim OGH unter anderem dann beantragt werden, wenn eine Berufung wegen vorliegender Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens, wegen des Ausspruches über die Schuld (Beweisfrage), über die Strafe, über die privatrechtlichen Ansprüche und über die Kosten des Strafverfahrens ergriffen werden könne.
Einerseits sei im § 353 Abs 3 StPO die Revision nicht explizit ausgeschlossen und daher unter den Voraussetzungen des § 234 Ziff 1-3 StPO zulässig. Andererseits sei gemäss § 235 Abs 1 StPO die Entscheidung des Obergerichtes (nur) dann endgültig, wenn nicht eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr ausgesprochen worden ist.
Da im Verfallsverfahren die Verhängung einer Freiheitsstrafe unmöglich sei und einzig erkannt werden könne, ob Vermögenswerte für verfallen oder nicht für verfallen erklärt werden, liege eine planwidrige Regelungslücke vor, ob in diesem speziellen Strafverfahren eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes möglich ist.
Diese Rechtsmittelbefugnis sei zu bejahen, weil es sich beim Verfall um keine Strafe, sondern um eine besondere Sanktion des Strafrechtes handle. Der Gesetzgeber habe erkannt, dass ein Verfall ein schwerer Eingriff in verfassungsmässig gewährleistete Rechte ist, und deshalb normiert, dass ein Senat des Land- als Kriminalgerichtes darüber entscheiden müsse. Offensichtlich habe er aber übersehen, eine Regelung dahin zu treffen, dass bei solch schweren Eingriffen und Sanktionen eine dritte Instanz, nämlich der Oberste Gerichtshof, darüber zu befinden habe.
Gemäss den Bestimmungen des § 353 Abs 1 StPO stehe die Entscheidung über vermögensrechtliche Anordnungen, ausser im Fall des § 356 a StPO, dem Ausspruch über die Strafe gleich und könne zu Gunsten und zum Nachteil des Verurteilten oder des sonst von der Anordnung betroffenen (§ 354) mit Berufung angefochten werden.
Da in § 353 Abs 3 StPO nicht normiert sei, ob eine Revision an den Obersten Gerichtshof zulässig oder unzulässig ist, vertrete die Verfahrensbeteiligte die Ansicht, dass es sich um eine planwidrige Regelungslücke handle und dass der Gesetzgeber einen regelungsbedürften Sachverhalt übersehen habe. Hätte er tatsächlich gewollt, dass eine Revision im Verfallsverfahren ausnahmslos unzulässig ist, hätte er dies in § 353 Abs 3 StPO geregelt.
b) Hinzu komme, dass gegen Beschlüsse des Obergerichtes im Verfallsverfahren gemäss § 240 Abs 1 Ziff StPO der Oberste Gerichtshof angerufen werden könne.
Nach dem Grundsatz "argumentum a minori ad maius" müsse demnach im Verfallsverfahren gegen ein Urteil des Obergerichtes eine Revision an den Obersten Gerichtshof zulässig sein, wenn schon gegen Beschlüsse des Obergerichtes im selben Verfahren das Höchstgericht angerufen werden könne. Der Verfallsbeteiligten könne unter Berücksichtigung des Rechtes auf ein faires Verfahren der Instanzenzug im objektiven Verfallsverfahren nach dem Obergericht nicht abgeschnitten werden, wenn schon gegen Beschlüsse im Verfallsverfahren eine Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof und somit die Anrufung der dritten Instanz zulässig sei.
c) Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 05.08.2011 zu 01 KG.2006.1 weiche vom vorliegenden Verfahren insoweit ab, als es sich dabei um eine Abschöpfungssache und nicht wie hier um eine Verfallssache gehandelt habe. Der Verfallsbeteiligten sei dabei klar, dass die spezialgesetzlichen Bestimmungen des Abschnittes III des XXIV Hauptstückes der StPO sowohl für das Verfahren bei der Abschöpfung der Bereicherung als auch beim Verfall gelten.
Es liege aber - soweit überblickbar - keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vor, dass (auch) bei Verfallsverfahren der Instanzenzug betreffend die Bekämpfung eines Urteiles beim Obergericht ende, obwohl mit einer Beschwerde gegen einen Beschluss des Obergerichtes im selben Verfahren das Höchstgericht angerufen werden könne.
Weiters sei das Verfahren zu 01 KG.2006.1 nicht mit dem vorliegenden Verfallsverfahren zu vergleichen, weil dort bereits eine rechtskräftige Verurteilung des Täters vorlag, während es hier nach 14 Jahren noch nicht einmal eine Anklageschrift gegen den nach Ansicht des Obergerichtes als Geldwäscher bereits feststehenden D gebe. Somit lasse sich dieses Verfahren nicht mit jenem zu 01 KG.2006.1 vergleichen.
Zusammenfassend sei - entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Obergerichtes - aus Sicht der Verfallsbeteiligten aus den angeführten Gründen die Revision an den Obersten Gerichtshof zulässig (und aus advokatorischer Vorsicht jedenfalls geboten), weshalb das Höchstgericht materiell darüber zu entscheiden habe.
Unter Punkt 2. der Rechtsmittelschrift ("Revisionsgründe") erstattet die Revisionswerberin Ausführungen zu den geltend gemachten Nichtigkeitsgründen gemäss § 220 Ziff 3 StPO bzw § 221 Ziff 1 StPO und gemäss § 221 Ziff 1 StPO.
Die Revision mündet in den Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle in Stattgebung des Rechtsmittels das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichtes dahin abändern, dass der Berufung der Verfallsbeteiligten gegen das Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 26.03.2014 (ON 181) Folge gegeben, dieses Urteil aufgehoben und der Verfallsantrag der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 26.10.2011 abgewiesen werde; in eventu wolle nach Aufhebung des angefochtenen Urteils die Verfallssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen werden.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung zur Revision.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu erwogen:
Die Revision ist rechtzeitig, jedoch aus folgenden Gründen unzulässig.
Bis zur Aufhebung von § 235 Abs 2 und der Teilaufhebung von § 235 Abs 1 StPO durch das Urteil des Staatsgerichtshofes vom 11.12.2012, StGH 2012/76, lautete § 235 der Strafprozessordnung vom 18. Oktober 1988, LGBl. 1988 Nr. 26, wie folgt:
"1. Die Entscheidung des Obergerichtes, wodurch das erstgerichtliche Urteil bestätigt wird, ist endgültig, soweit nicht eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr ausgesprochen worden ist.
Der Ankläger hat kein Weiterziehungsrecht mehr gegen eine Entscheidung des Obergerichtes, die das erstgerichtliche Urteil zum Nachteil des Angeklagten, der Verurteilte sowie die in § 218 Abs 4 genannten Personen kein solches Anfechtungsrecht mehr gegen Entscheidungen des Obergerichtes, die das erstrichterliche Urteil zu Gunsten des Verurteilten abändern.
Wir das angefochtene Urteil vom Obergericht aufgehoben und dem Landgericht eine neuerliche Schlussverhandlung aufgetragen, so kann das Urteil des Obergerichtes nur dann angefochten werden, wenn in demselben bestimmt ist, dass erst nach Rechtskraft seiner Entscheidung mit dem Vollzug des dem Landgericht erteilten Auftrages vorzugehen sei.
Privatbeteiligte und Subsidiarankläger haben kein Revisionsrecht."
Mit dem von der Revision genannten und auch in der Rechtsmittelbelehrung des Obergerichtes angeführten Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 05.08.2011 zu 01 KG.2006.1 wies dieser in einer Abschöpfungssache die Berufung einer Betroffenen gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes, womit die gegen das Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes erhobene Berufung verworfen worden war, als unzulässig zurück.
Der Oberste Gerichtshof begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Aus der Zusammenschau des § 353 Abs 3 StPO, wonach die Abschöpfung der Bereicherung dem Ausspruch über die Strafe gleichstehe, und der Regelung des § 235 Abs 1 StPO (in der Fassung vor der Teilaufhebung vom 11.12.2012 zu StGH 2012/76), dass bei einem bestätigenden Urteil des Obergerichtes, soweit es nicht den Ausspruch einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe betreffe, ein Weiterzugsrecht an den Obersten Gerichtshof nicht möglich sei, ergebe sich, dass die StPO die Revision gegen ein in einer Abschöpfungssache ergangenes Urteil ausschliesse.
Dem stehe auch nicht grundsätzlich entgegen, dass damit im Falle eines bestätigenden Urteiles des Obergerichtes zu einer vermögensrechtlichen Anordnung auch betreffend grosser Vermögenswerte, weil es sich auch bei einer solchen nicht um den Ausspruch einer Freiheitsstrafe handle, nicht die Revision an den Obersten Gerichtshof erhoben werden könne. Damit bestimme die StPO, dass in einem solchen Fall gleich wie bei anderen Konstellationen nur ein zweiinstanzliches Verfahren zur Verfügung stehe.
Der gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes erhobenen Individualbeschwerde gab der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 19.12.2011 keine Folge (StGH 2011/137).
Der Staatsgerichtshof hob mit Urteil vom 11.12.2012, StGH 2012/76, den Absatz 2 des § 235 StPO sowie in Absatz 1 dieser Bestimmung die Wortfolge "wodurch das erstrichterliche Urteil bestätigt wird" als verfassungswidrig auf.
Demzufolge bestimmt nun § 235 idgF in seinem Absatz 1 Folgendes:
"Die Entscheidung des Obergerichtes ist endgültig, soweit nicht eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr ausgesprochen worden ist".
Absatz 2 des § 235 StPO ist aufgehoben. Die Absätze 3 und 4 sind unverändert in Geltung.
Der Staatsgerichtshof hielt die Bestimmung des § 235 Abs 2 StPO für gleichheitswidrig und somit als verfassungswidrig und führte hiezu u.a Folgendes aus:
4.8 "...... § 235 StPO bestimmt die Revisionsmöglichkeiten im Strafverfahren. Während § 235 Abs 1 StPO bei Bestätigung des erstrichterlichen Urteils auf das Erfordernis einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr abstellt, um ein Weiterzugsrecht zu eröffnen, stellt dies für § 235 Abs 2 StPO bei Abänderung des erstrichterlichen Urteils zum Nachteil oder Vorteil kein Erfordernis dar. Bei Abänderung des erstrichterlichen Urteils zum Vorteil gewährt die Bestimmung (unabhängig von der Höhe des Strafmasses) generell keine Revisionsmöglichkeit und bei Abänderung zum Nachteil wird in jedem Fall eine Revisionsmöglichkeit eröffnet.
4.9 Diese Ungleichbehandlung kann zu Konstellationen führen, dass ein Urteil des Obergerichtes, welches die vom Erstgericht ausgesprochene über einjährige Freiheitsstrafe lediglich geringfügig reduziert, das Weiterzugsrecht ausschliesst. In solchen Fällen könnte der Angeklagte das jeweilige Urteil des Obergerichtes nicht anfechten, weil das Urteil des Erstgerichtes zu seinen Gunsten - wenn auch nur in einem sehr bescheidenen Ausmass - abgeändert wurde. Hätte das Obergericht aber das Urteil des Erstgerichtes bestätigt, dann stünde dem Angeklagten ein Revisionsrecht nach § 235 Abs 1 StPO zu.
Dies führt zur paradoxen Konsequenz, dass sich für einen Betroffenen gerade im Falle einer mehrjährigen Freiheitsstrafe eine geringe Reduktion des Strafmasses gegenüber dem erstrichterlichen Urteil wesentlich nachteiliger auswirken kann als die Bestätigung des erstgerichtlichen Urteils. Im letzten Fall steht ihm durch die Bestätigung nämlich der Weiterzug an den Obersten Gerichtshof mit der ganzen Palette an Revisionsgründen gemäss § 234 StPO offen.
Eine Reduktion des Strafmasses kann den Ausschluss einer Revisionsmöglichkeit jedenfalls nicht immer rechtfertigen. Wird der Angeklagte, der auf Freispruch plädiert hat, für einen Mord zu zwölf Jahren Gefängnis verurteilt und wird die Strafe vom Obergericht auf elf Jahre reduziert, steht dem Angeklagten kein Weiterzugsrecht mehr zu. Wird die Strafe vom Obergericht bestätigt, hat er immer noch die Möglichkeit, mittels Revision vor dem Obersten Gerichtshof einen Freispruch zu erlangen.
4.10 Diese in § 235 Abs 2 StPO enthaltene Ungleichbehandlung von Angeklagten erweist sich nach Ansicht des Staatsgerichtshofes nicht als sachlich vertretbar und damit als Verstoss gegen das Gleichheitsgebot gemäss Art 31 Abs 1 LV. Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb bei einer Bestätigung des Urteils im Gegensatz zu einer Reduktion des Strafmasses um nur einen Tag oder einen Monat ein weiterer Rechtszug eröffnet werden soll. Daher ist die Bestimmung des § 235 Abs 2 StPO gleichheitswidrig und somit spruchgemäss als verfassungswidrig aufzuheben.
4.11 Infolge dieser Aufhebung ist nunmehr gemäss Art 19 Abs 1 Z 2 StGHG auch die Wortfolge "wodurch das erstrichterliche Urteil bestätigt wird" des § 235 Abs 1 StPO mitaufzuheben, da es sich bei der soeben genannten Wortfolge des § 235 Abs 1 StPO um eine weitere unmittelbar mit der auf die erhobene Bestimmung des § 235 Abs 2 StPO zusammenhängende verfassungswidrige Normierung im Sinn des Art 19 Abs 1 Satz 2 StGHG handelt, die spruchgemäss von Amtes wegen mitaufzuheben war (vgl StGH 2012/166, Erw. 9.18)."
Der III. Abschnitt des XXIV. Hauptstückes der StPO regelt das "Verfahren bei der Abschöpfung der Bereicherung, beim Verfall und bei der Einziehung".
§ 353 Abs 3 StPO dieses Abschnittes lautet wie folgt: "Die Entscheidung über vermögensrechtliche Anordnungen steht, ausser im Fall des § 356a, dem Ausspruch über die Strafe gleich und kann zu Gunsten und zum Nachteil des Verurteilten oder des sonst von der Anordnung Betroffenen (§ 354) mit der Berufung angefochten werden."
Aus § 356a StPO, der die Entscheidung auf Einziehung in einem selbständigen Verfahren betrifft und (in Abs 2) die Anfechtbarkeit dieser Entscheidung durch Beschwerde an das Obergericht regelt, sind zur Beantwortung der verfahrensgegenständlich aktuellen Frage der Revision an den Obersten Gerichtshof keine Erkenntnisse zu gewinnen.
Im XV. Hauptstück der StPO ("Von den Rechtsmitteln") finden sich u.a. folgende Regelungen:
Nach § 218 Abs 1 StPO ist gegen jedes vom Kriminalgericht geschöpfte Urteil die Berufung an das Obergericht zulässig. Die Berufung kann nach § 219 Abs 2 StPO u.a. wegen vorliegender Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens, wegen des Ausspruches über die Schuld und über die Strafe ergriffen werden.
Mit Revision kann nach § 234 StPO die Aufhebung und Abänderung eines vom Obergericht gefällten Urteiles, sofern dessen Anfechtung nicht ausgeschlossen ist, beim Obersten Gerichtshof in den unter Z 1 dieser Bestimmung (Verweis auf § 219 Abs 2 StPO) sowie unter den (hier nicht vorliegenden) Fällen der Z 2 und Z 3 dieser Gesetzesstelle beantragt werden.
Nach § 235 Abs 1 StPO (idF nach der Teilaufhebung durch den Staatsgerichtshof) ist die Entscheidung des Obergerichtes endgültig, soweit nicht eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr ausgesprochen worden ist.
Der Oberste Gerichtshof hält die Ausführungen im Beschluss vom 05.08.2011 zur Unzulässigkeit der Revision gegen Entscheidungen über die vermögensrechtliche Anordnung der Abschöpfung der Bereicherung auch unter Berücksichtigung der Aufhebung des § 235 Abs 2 StPO und der Teilaufhebung des Absatz 1 dieser Gesetzesstelle durch den Staatsgerichtshof vom 11.12.2012, StGH 2012/76, aufrecht. Diese Darlegungen treffen auch für das im selben Abschnitt der StPO geregelte Verfahren beim Verfall zu.
Die Revision vermag auch nicht darzulegen, weshalb bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision zwischen diesen zwei Verfahren mit dem von ihr angestrebten Ergebnis zu unterscheiden wäre, dass gegen das Urteil des Obergerichtes im objektiven Verfallsverfahren vom 02.12.2014 die Revision an den Obersten Gerichtshof zulässig sein soll. Dass das Verfahren zum einen die Abschöpfung und zum anderen den Verfall betrifft, begründet die behauptete unterschiedliche Anfechtbarkeit dieser Entscheidungen nicht.
Dies gilt auch für das Rechtsmittelargument, dass in der Abschöpfungssache zu 01 KG.2006.1 anders als in diesem Verfahren schon eine rechtskräftige Verurteilung des Täters vorgelegen habe. Dies war - soweit ersichtlich - nicht der Fall. Zudem würde auch dieser Umstand einen unterschiedlichen Rechtsmittelzug nicht rechtfertigen.
Mit dem unter Heranziehung des Grössenschlusses ("argumentum a maiori ad minus") vorgetragenen Hinweis auf die nach § 240 Abs 1 Z 1 StPO mögliche Revisionsbeschwerde gegen Beschlüsse des Obergerichtes über die Bestimmung der Kautionssumme oder ihren Verfall ist für den Rechtsmittelstandpunkt ebenfalls nichts zu gewinnen. Dieses Rechtsmittel richtet sich - anders als vorliegend - nicht gegen eine Entscheidung im Verfallsverfahren gem § 356 StPO iVm § 20b StGB, sondern gegen die Bestimmung der Kaution oder Bürgschaftssumme im Zusammenhang mit der Verhängung der Untersuchungshaft und gegen deren Verfall (§§ 138, 140 StPO), etwa dann, wenn sich der Beschuldigte der Untersuchung entzieht.
Dem Rechtsmittel verhilft auch der im Zusammenhang mit der Revisionsbeschwerde nach § 240 Abs 1 Z 1 StPO herangezogene Grundsatz des fairen Verfahrens nicht zum Erfolg. Das Recht auf ein faires Verfahren enthält eine Vielzahl von Teilgarantien, die alle auf das Ziel eines Verfahrensablaufes gerichtet sind, in dem die Parteien unter im Wesentlichen gleichartigen Bedingungen ihren Prozessstandpunkt effektiv vertreten können (Grabenwarter/Pabel, EMRK, 5.Aufl., S 420f, Verlag C.H. Beck). Aus der Sicht des Art 6 EMRK reicht es grundsätzlich aus, wenn in einem Verfahrensgang ein Gericht entscheidet; ein Recht auf einen Instanzenzug wird damit nicht gewährleistet (Grabenwarter/Pabel, aaO S 418). Gem Art 2 des 7. EMRK-Zusatzprotokolls ist für Strafurteile nur eine Rechtsmittelinstanz erforderlich. Dass das Strafverfahren nicht durchwegs dreiinstanzlich ist, widerspricht auch nicht der Liechtensteinischen Verfassung. Die gesetzliche Einschränkung des Weiterzugs von Urteilen des Obergerichtes in Strafsachen an den Obersten Gerichtshof ist grundsätzlich verfassungskonform (StGH 2012/76 Erw. 4.8).
Nach der Aufhebung der Wortfolge "wodurch das erstgerichtliche Urteil bestätigt worden ist" in § 235 Abs 1 StPO durch den Staatsgerichtshof sind Urteile des Obergerichtes endgültig, sofern mit ihnen nicht eine ein Jahr übersteigende Freiheitsstrafe verhängt worden ist. Somit wäre auch nach dem Wortlaut des § 235 Abs 1 StPO idgF das bekämpfte Urteil des Obergerichtes endgültig, weil in diesem Verfahren keine Freiheitsstrafe ausgesprochen worden ist.
Selbst dann, wenn an die Teilaufhebung des § 235 StPO nicht die Folge geknüpft wird, dass auch bei nichtkonformen Entscheidungen des Erst- und Berufungsgerichtes in einem Abschöpfungs- oder Verfallsverfahren eine Weiterziehung an die dritte Instanz ausgeschlossen sein soll, wäre für den Standpunkt der Revisionswerberin nichts gewonnen. Vorliegend hat nämlich das Obergericht als Berufungsgericht - wie auch in dem zu 01 KG.2006.1 entschiedenen Fall - das Urteil des Landgerichtes bestätigt. Damit ist die Frage der Anfechtbarkeit des zweitinstanzlichen Urteils gleich wie im Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 05.08.2011, auf den im Übrigen verwiesen wird, zu beantworten und für die Annahme einer planwidrigen Unvollständigkeit und die Schliessung der (nachträglichen) Gesetzeslücke mit dem von der Revision angestrebten Ziel kein Raum.
Die Revision ist somit sowohl unter Zugrundelegung des § 235 Abs 1 StPO vor seiner Teilaufhebung als auch in der geltenden Fassung unzulässig. Damit erweist sich auch die dem angefochtenen Urteil des Obergerichtes angeschlossene Rechtsmittelbelehrung als richtig.
Zufolge dieser Darlegungen war die Revision als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenersatzpflicht der Revisionswerberin stützt sich auf § 307 StPO (Art 40 GGG). Wegen der Erfolglosigkeit ihres Rechtsmittels hat sie ihre geltend gemachten Kosten selbst zu tragen.
Vaduz, am 06. März 2015