Das Verschlimmerungsverbot bezieht sich nur auf den Sanktionenbereich und damit auf die Verschärfung der Unrechtsfolge, nicht aber auf die rechtliche Unterstellung der Tat, auch nicht auf die Korrektur oder Ergänzung der Strafzumessungsgründe.
Bereits das Überschreiten der Wertgrenze von EUR 75‘000.00 ist strafsatzbestimmend, sodass sich jede grössere Schädigung gemäss § 32 Abs 3 StGB straferhöhend auswirkt. Nur dann, wenn das Erreichen einer Wertqualifikation per se als Erschwerungsgrund gewertet wird, liegt eine Verletzung des Doppelverwertungsverbotes vor. Aggravierend ist dabei nicht nur der tatsächlich herbeigeführte Schaden, sondern im Sinne des § 32 Abs 3 StGB auch derjenige Schaden, auf den sich der Vorsatz des Täters erstreckt hat.
Betrug und Amtsanmassung beruhen auf dem gleichen Charaktermangel, nämlich dem Hang zur Täuschung Dritter.
09 KG.2015.10
OGH.2015.97
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter, Dr. Ingrid Brandstätter und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der
S t r a f s a c h e
gegen A, ***, dzt. Gefangenenhaus, 9490 Vaduz, vertreten durch B, ***, wegen §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB; Art 60 Abs 1 lit a WaffG infolge Revision des Angeklagten A gegen das Urteil des 3. Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 08.07.2015 (ON 182), womit der Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruches über die Strafe gegen das Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 07.05.2015 (ON 167) keine Folge gegeben, der Angeklagte aus Anlass seiner Berufung jedoch teilweise freigesprochen wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Aus Anlass der Revision wird das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 08.07.2015 (ON 182) im Spruchpunkt 1. dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:
Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Urteiles des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 07.05.2015 (ON 167) im Schuldspruch zu Punkt 2. wird auch der Strafausspruch aufgehoben und über den Angeklagten für den verbliebenen Schuldspruch nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB unter Anwendung des § 28 StGB und unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 23.12.2014, 10 HV 83/14 f, gemäss §§ 31, 40 StGB eine Zusatzstrafe in Form einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verhängt.
Mit seiner Revision wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Das Land Liechtenstein hat dem Revisionswerber die mit CHF 3.402,00 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Mit Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 07.05.2015 (ON 167) wurde A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmässigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und des Vergehens nach Art 60 Abs 1 lit a WaffG schuldig erkannt.
Danach habe der Angeklagte in Vaduz und an anderen Orten in Liechtenstein
1. von Juli 2013 bis Februar 2014 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung überwiegend schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachangeführte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich seine (Rück-) Zahlungsfähigkeit und -willigkeit, zu Handlungen verleitet bzw. zu verleiten versucht, die diese oder andere am Vermögen schädigten bzw. geschädigt hätten, wobei durch die Taten ein 75'000 CHF deutlich übersteigender Schaden von mehr als CHF 1.8 Mio. herbeigeführt wurde und worden wäre, und zwar:
a. AC in mehreren Angriffen zur Gewährung von Gelddarlehen im Gesamtbetrag von CHF 142'500.-,
b. D AG, vertreten durch E, zur Ausfolgung eines Mercedes-Benz, ML350 BlueTEC 4Matic, im Wert von CHF 106'000.- vor Bezahlung,
c. F, vertreten durch G, zur Anfertigung und Montage eines Aquariums im Wert von CHF 30'000.-, wobei es diesbezüglich teilweise beim Versuch geblieben ist,
d. G in mehreren Angriffen zur Gewährung von Gelddarlehen im Gesamtbetrag von CHF 55'000.-,
e. I Anstalt, vertreten durch H und J, zur Ausfolgung einer Armbanduhr "Rolex Submariner" im Wert von CHF 32'600.- vor Bezahlung,
f. K AG, vertreten durch L, zur Überweisung von CHF 200'000.- zu Gunsten W vor Ausstattung des Kontos mit Guthaben, wobei es diesbezüglich beim Versuch geblieben ist,
g. M AG, vertreten durch O und P, zur Ausfolgung von zwei Fahrzeugen, nämlich einem Audi RS6 Avant im Wert von CHF 154'000.- und einem Audi RS4 Avant im Wert von CHF 109'450.-, vor Bezahlung, wobei es diesbezüglich beim Versuch geblieben ist,
h. Q Anstalt, vertreten durch R, zur Ausfolgung eines Hochdruckreinigers im Wert von CHF 7'500.- auf Rechnung,
i. S AG, vertreten durch T, zur Planung und zum Bau eines Schwimmbads mit Wellnessanlage im Anwesen Parzelle Nr. *** in *** im Wert von CHF 881'000.-, wobei es diesbezüglich teilweise beim Versuch geblieben ist,
j. S AG, vertreten durch T, in mehreren Angriffen zur Gewährung von Gelddarlehen im Gesamtbetrag von CHF 70'000.-,
k. S AG, vertreten durch T, zur Durchführung von Vorarbeiten zur Gründung der U Gesellschaft, ***, wodurch dieser ein noch nicht bezifferter Schaden für eigene und fremde Arbeitsleistungen sowie für Miete von Büroflächen in Höhe von CHF 16'320.- entstanden ist,
l. V GmbH, ***, vertreten durch T, zur Buchung von Flugtickets nach Nizza im Wert von CHF 4'790.-;
2. am 29.03.2014 W gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr am Telefon sagte: "wenn ich ausziehe, gehe ich mein Geld holen und dann komme ich und erschiesse euch und dich zuerst";
3. im Januar 2014 ohne Berechtigung eine Waffe, nämlich eine Pistole unbekannter Marke, besessen.
Hiefür verhängte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht über den Angeklagten nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB unter Anwendung des § 28 StGB und gemäss §§ 31, 40 StGB mit Rücksicht auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 23.12.2014, 10 HV 83/14 f, eine Zusatzstrafe in Form einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und verurteilte ihn gemäss § 305 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens und gemäss § 261 Abs 1 StPO zur Bezahlung von Schadenersatzbeträgen an diverse Privatbeteiligte. Von der Abschöpfung der Bereicherung sah das Erstgericht gemäss § 20 a StGB ab. Hinsichtlich der Auslieferungs- und Untersuchungshaft erfolgte gemäss § 38 Abs 1 StGB die Anrechnung auf die verhängte Freiheitsstrafe. Von einem weiteren Anklagevorwurf wurde A gemäss § 207 Abs 3 StPO freigesprochen.
Zur Person des Angeklagten und zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt stellte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht Folgendes fest:
"Der Angeklagte ist kroatischer Staatsangehöriger, geschieden, arbeitslos und befindet sich derzeit in Untersuchungshaft in der Justizanstalt Feldkirch. Er lebt in einer Partnerschaft mit W.
Von 21.08.2013 bis 19.05.2014 verfügte der Angeklagte über eine Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit in Liechtenstein. Eine solche kann Ausländern, die nicht erwerbstätig sind, u.a. dann erteilt werden, wenn genügend finanzielle Mittel vorhanden sind, sodass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss. Das Erfüllen dieses Kriteriums machte der Angeklagte glaubhaft, insbesondere gab er an, über ein Vermögen in einem hohen zweistelligen Millionenbetrag zu verfügen. Darauf gestützt erliess die Steuerverwaltung am 04.09.2013 eine Verfügung, wonach ihm die Besteuerung nach dem Aufwand (Pauschalbesteuerung) gewährt wurde, und zwar in Höhe von CHF 2 Mio. jährlich. Nachdem die Steuern nicht bezahlt wurden, wurde die Aufenthaltsbewilligung am 17.03.2014 durch das Ausländer- und Passamt widerrufen.
Tatsächlich verfügt der Angeklagte über keine Vermögenswerte, kein Einkommen und hat Schulden in Höhe von EUR 33'500.-. Er hat keine Sorgepflichten. Seine Angaben, wonach er Arzt (Chirurg) sei, entsprechen nicht der Wahrheit. Der Anklagte verfügt über keinen Universitätsabschluss.
Der Angeklagte wohnte gemeinsam mit W und deren Tochter in der Wohnung *** in ***. Davor hielt er sich unter anderem in Österreich und *** auf. Danach nahm er zusammen mit W in *** Wohnsitz. Diesen meldete er am 10.02.2015 nach Kündigung des Mietverhältnisses ab.
In Liechtenstein und Kroatien ist er unbescholten, (in)Spanien jedoch einschlägig vorbestraft. In Österreich wurde der Angeklagte mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 23.12.2014 zu 10 Hv 83/14f wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmässigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2, 148 1. Fall StGB und wegen Verbrechens des schweren gewerbsmässigen Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Gemäss § 43a Abs 3 iVm § 43 Abs 1 StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmass von neun Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Als erwiesen wurde angesehen, dass der Angeklagte im Zeitraum 24.05.1994 bis 06.06.1994 in Graz und anderen Orten Z
a). zur Übernahme der Kosten für einen Leihwagen im Betrag von ATS 8.257,-- (EUR 600,06)
b). in mehreren Angriffen zur Gewährung von Gelddarlehen im Gesamtbetrag von ATS 20.000,-- (EUR 1.453,46)
c). zur Überlassung der Bankomatkarte unter Bekanntgabe des Codes bzw. Duldung zur Durchführung von zahlreichen Barbehebungen in der Gesamthöhe von ATS 70.000,-- (EUR 5.087,10) sowie Begleichung von Tankrechnung sowie sonstiger Einkäufe im Gesamtbetrag von ATS 1.467,90 (EUR 106,68)
verleitet hat, dies durch Täuschung über Tatsachen, nämlich zahlungsfähig und -willig zu sein.
Weiters im Zeitraum 04.04.1994 bis 10.11.1994 in Graz und anderen Orten AA
a). in mehreren Angriffen zur Gewährung von Darlehen in Gesamthöhe von ATS 87.097,38 (EUR 6.329,61)
b). in zahlreichen Angriffen zur Begleichung von diversen Rechnungen in der Höhe von insgesamt ATS 183.000,-- (EUR 13.299,13)
verleitete, dies durch die Vorgabe zahlungsfähig und -willig zu sein bzw. die geliehenen Gelder zurückzuzahlen.
Zudem hatte der Angeklagte im Zeitraum vom 08.04.1994 bis November 1994 in Graz und anderen Orten der AA nach Entwendung deren Bankomat- bzw. Kreditkarten Bargeld in Gesamthöhe von ATS 123.495,85 (EUR 8.974,79) durch zahlreiche Bargeldbehebungen ohne deren Wissen bzw. Einverständnis weggenommen, um sich durch deren Zueignung unrechtmässig zu bereichern, wobei er dies in Absicht beging, sich durch die widerkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Seit der Angeklagte im Juli 2013 nach Liechtenstein kam, bestritt er seinen Lebensunterhalt, und teilweise auch jenen der W und deren Tochter, auf Kosten anderer durch Begehung von Betrügereien. Dabei ging er jeweils so vor, dass er zunächst das Vertrauen der Personen durch Grosszügigkeit gewann. Er lud sie auf ein Getränk ein, schlich sich in ihr Umfeld ein und gab jenen, die über ein Gewerbe verfügten, einen lukrativen Grossauftrag. Er zeigte sich schnell als sehr guter Freund. Dann begann er, um kleinere Beträge zu bitten, welche sich immer weiter erhöhten. Dabei gab er jeweils an, eine Überbrückung zu benötigen, bis seine Vermögenswerte frei oder flüssig seien. Einerseits soll ein Aktienpaket einen grossen Gewinn abgeworfen haben, der jedoch noch "ausgelöst" werden müsse, anderseits seien seine Vermögenswerte in Millionenhöhe, welche er von Spanien nach Liechtenstein transferieren wolle, noch durch die FMA "gesperrt". Durch seine Vorgaben, nämlich über ein beträchtliches Vermögen zu verfügen, und zwar Aktiendepots, Bankguthaben und zwei Kliniken in Spanien, zumindest Beteiligungen daran, und sein Auftreten vertrauten die Geschädigten darauf, das Geld in Kürze wieder zurück zu erhalten und liessen sich in der Folge auch einige Zeit mit Ausreden hinhalten. Sein Vermögen belegte er, ob gefragt oder ungefragt, insbesondere mit der Verfügung der Steuerverwaltung vom 04.09.2013, wonach er jährlich CHF 2 Mio. an Steuern zu bezahlen habe, mit Selbstdeklarationen auf im Internet verfügbaren, spanischen Formularen, auf welchen er teilweise auch seine eigene Unterschrift vom Fürstlichen Landgericht beglaubigen liess, und mit Unterlagen ausländischer Banken, welche ein angebliches Guthaben aufweisen sollten. Um die Geschädigten glauben zu lassen, dass er die Zahlungen veranlasst hatte, legte er ihnen regelmässig Ausdrucke von Internet-Banking-Aufträgen vor, welche er in der Folge nicht autorisierte oder welche mangels Guthaben nicht durchgeführt wurden. Teilweise waren diese in spanischer Sprache gehalten, da er angeblich über spanische Konten verfügte, was dazu beitrug, dass die Geschädigten nicht genau verstanden, was der Ausdruck aussagte.
Diese Unterlagen haben allesamt keinen Beweiswert und bestätigen keinerlei Vermögenswerte. Zudem hat der Angeklagte in der Schlussverhandlung selbst eingeräumt, dass er über kein Vermögen verfügt hat.
Der Angeklagte unterhielt und unterhält keine Bankverbindung im Inland und auch auf den tatsächlich existierenden Bankverbindungen im Ausland war im Deliktszeitraum nie ein entsprechendes Guthaben vorhanden.
Auf diese Weise betrog der Angeklagte die Geschädigten während etwa einem halben Jahr um mehr als CHF 1.8 Mio., wobei es bei einzelnen Fakten ganz oder teilweise beim Versuch geblieben ist. Im Einzelnen:
Im Juli 2013 stellte W ihren Eltern AC und AD den Angeklagten als ihren Freund vor. AC erklärte der Angeklagte, dass er in Spanien zwei Kliniken besitzen würde. Zur Bekräftigung zeigte er ihm Auszüge seiner spanischen Bankverbindungen und die Verfügung der Steuerverwaltung über die zu zahlenden Steuern.
Im August 2013 bat der Angeklagte AC mehrfach, ihm Geld zu leihen. Dabei gab er an, dass er aus Aktiengewinnen mehrere Millionen bekommen würde und das Geld bald wieder zurückgeben könne. Insgesamt übergab AC dem Angeklagten im August 2013 in mehreren Barzahlungen CHF 142'500.- (CHF 3'500.-, CHF 120'000.-, CHF 10'000.-, CHF 9'000.-). Dazu löste er sein ganzes Pensionskassenguthaben auf. Als Rückgabetermin wurde zunächst September 2013 vereinbart, dieser wurde später auf den 31.10.2013 verschoben. Der Beschuldigte versprach AC, für die geliehenen CHF 142'500.- sogar CHF 200'000.- zurückgeben und dazu einen Jeep für seine Frau.
Nach Fälligkeit hielt der Angeklagte AC immer wieder hin. Am 20.12.2013 übergab er ihm einen Ausdruck aus dem E-Banking der AE Bank, wonach er ihm angeblich CHF 120'000.- überwiesen hatte. Das Geld langte jedoch nie bei AC ein. Am 18.03.2015 übergab er ihm zwei Ausdrucke der AF Bank (Online-Banking), wonach er ihm angeblich CHF 149'000.- und CHF 5'000.- überwiesen hatte. Auch diese Beträge langten nicht bei AC ein. Schliesslich bekam AC auf sein Drängen hin Ende Oktober 2013 einen Schuldschein über CHF 145'000.-.
Das Geld verwendete der Angeklagte gemäss eigenen Angaben für sich und W, indem er ihr bei der D AG einen Mercedes Benz für CHF 106'000.- kaufte, einen Teil ihrer Hypothek zurückzahlte (CHF 30'000.-) und Möbel für die gemeinsam genutzte Wohnung kaufte.
Das versprochene Fahrzeug, nämlich einen Mercedes-Benz, Modell ML350 BlueTEC 4Matic, im Wert von CHF 106'000.-, suchte der Angeklagte im September 2013 im Beisein von AC bei der D AG aus. Dieses sollte ein Geschenk an AD sein.
Zum Nachweis seines Vermögens legte er den Verantwortlichen der D AG zahlreiche Unterlagen vor, u.a. vom Fürstlichen Landgericht beurkundete Dokumente und die Verfügung der Steuerverwaltung über die Pauschalbesteuerung. Den Kaufvertrag unterzeichnete der Angeklagte, AC liess er jedoch ein weiteres Dokument unterschreiben. Nachdem keine Zahlung geleistet wurde, blieb das Fahrzeug vorerst längere Zeit in der Garage D AG stehen. Auf Zahlungsaufforderungen reagierte der Angeklagte mit dem Hinweis, dass sein Geld in Spanien blockiert sei. Irgendwann legte er einen Zahlungsbeleg der AG Bank vor, wonach scheinbar die Überweisung des Kaufpreises frei gegeben worden sei. Nachdem Michael E AC persönlich kannte, überliess er AC daraufhin das Auto, ohne den Zahlungseingang endgültig abzuwarten. Der Kaufpreis langte auch in weiterer Folge nicht ein, sodass dieses von AC zurückgegeben wurde. Durch die unberechtigte Nutzung des Fahrzeuges ist der D AG ein Schaden in Höhe von CHF 5'000.- entstanden.
G ist ein Freund von W. Diesem gegenüber gab der Angeklagte an, Arzt (Chirurg) zu sein und in Spanien zwei Kliniken zu haben oder gehabt zu haben. Er habe zu Beginn seiner Karriere Geld aus einem Patent bekommen und durch die richtigen Kontakte an der Börse viel Geld gemacht. Da er wusste, dass G mit Aquarien handelt, gab er diesem bzw. dessen Firma F im Sommer 2013 den Auftrag, ein spezielles Aquarium im Wert von CHF 30'000.- anfertigen zu lassen und bei ihm zu montieren. G liess das Aquarium im August 2013 anfertigen. Noch vor der Montage bestellte der Angeklagte G zu sich nach Hause, um ihm angeblich das Geld zu übergeben. Er übergab ihm dieses allerdings nicht physisch, sondern führte in dessen Anwesenheit am Computer scheinbar eine Überweisung von seinem spanischen Konto durch. Dabei setzte er nicht den Kaufbetrag von CHF 30'000.- ein, sondern jenen von CHF 130'000.-. Dies mit der Begründung, dass von dieser Bank keine kleineren Beträge überwiesen werden könnten. Die Überweisung traf jedoch nie auf dem Geschäftskonto ein.
Bei diesem online erstellten Dokument handelt es sich nicht um einen Zahlungsauftrag, sondern um ein Deklarationsformular für die Verschiebung von Vermögenswerten ("declaration de movimiento de medios de pago"), also ein Onlineformular zur Selbstdeklaration, auf welchem kein belastendes Konto genannt wird.
Zumal das Geld nicht einlangte, wurde das Aquarium von G nicht ausgeliefert und montiert. Der für das speziell auf Auftrag angefertigte Aquarium entstandene Schaden beträgt CHF 10'000.-.
Im August 2013, kurz nach Auftragserteilung für das Aquarium, bat der Angeklagte G um Gewährung eines "Vorschusses" in Höhe von CHF 1'700.- an Zollgebühr für die Übersiedlung seines Hausrates, da er über kein Bargeld verfüge und dies zu bezahlen habe. Er werde das Geld in wenigen Tagen zurückerhalten. Eine Rückzahlung erfolgte jedoch nie. In den nächsten Monaten bat der Beschuldigte G regelmässig um Geld. Dabei gab er an, dass er auf die in Auftrag gegebene Überweisung von CHF 130'000.- warte, diese sei nur noch durch die Finanzkontrolle blockiert.
Im September/Oktober 2013 gab der Angeklagte an, ihm das Geld auf einem anderen Weg zukommen zu lassen. Er sei als Broker bei der Börse in Zürich angemeldet, wozu er einen Beleg der SIX vorlegte, auf welchem angeblich ersichtlich war, dass er diverse Anlagen getätigt und dadurch einen Gewinn von über CHF 2 Mio. erzielt habe. Um das Geld ausbezahlt zu erhalten, müsse er zunächst die Spesen/Bearbeitungsgebühren an die SIX bezahlen, welche sich auf etwas über CHF 2'000.- belaufen würden. Als Gegenleistung versprach er G 50 % des an der Börse erzielten Gewinns. G gab ihm den Betrag. Später sagte der Angeklagte, dass es einen Fehler gegeben habe und der Gewinn sich auf CHF 4 Mio. belaufen würde, weshalb er mehr Geld für die Auslösung brauchen würde. G gab ihm wieder das erforderliche Geld in bar. Später kam der Angeklagte mit diversen anderen Rechnungen, für Telefon, Casino, Benzin, usw., auf G zu, welcher ihm das Geld jeweils im Glauben übergab, dieses Geld mit Gewinn wieder zurück zu erhalten.
Insgesamt übergab G dem Angeklagten Bargeld in Höhe von CHF 55'000.-, wovon er nichts zurück erhielt.
Im Juli 2013 begab sich der Angeklagte mit einem unbekannten Mann ins Geschäft der I Anstalt in *** und ersuchte darum, zwei Uhren der Marke Rolex auf seinen Namen zu reservieren. Zwei Wochen später kam er mit W ins Geschäft und suchte für diese eine Rolex aus. Er bat darum, auch diese Uhr für ihn auf die Seite zu legen. Gegen Ende August 2013 erschien W im Geschäft und gab an, die hinterlegte Uhr "Rolex Submariner" für den Angeklagten als Überraschung auf Rechnung mitnehmen zu wollen. Nachdem auf Barbezahlung bestanden wurde, kamen W und der Angeklagte 1 - 2 Stunden später nochmals gemeinsam ins Geschäft. Die Uhr wurde auf das Handgelenk des Angeklagten angepasst und er sagte, dass er sie mitnehmen werde. Dabei legte er provokativ das Portemonnaie auf den Tisch. Der Angeklagte sprach von Bankkonten mit enormen Kontoständen, welche aber durch einen bestimmten Umstand momentan gesperrt seien. Nach Rücksprache mit dem Chef händigte H die Uhr auf Rechnung aus. Die Rechnung lautete auf den Angeklagten und belief sich auf einen Betrag von CHF 32'600.-. Der Angeklagte quittierte die Rechnung.
Nachdem die Rechnung nicht bezahlt wurde, nahm der Buchhalter der I Anstalt, AH, telefonischen Kontakt mit dem Angeklagten auf. Dieser lieferte die unterschiedlichsten Argumente, warum er die Rechnung bis dato noch nicht bezahlt habe. Er werde die Rechnung bezahlen, sobald die FMA die blockierten Gelder freigegeben habe. Die Rechnung wurde jedoch nie bezahlt.
Am 31.07.2013 wurde der Angeklagte bei der K AG in *** ohne Termin vorstellig und beantragte die Eröffnung eines Privatkontos. Er gab gegenüber dem Kundenberater L wahrheitswidrig an, bereits bei der AI Bank ein Konto zu unterhalten. Da er mit dem Service nicht mehr zufrieden sei, beabsichtige er den Transfer von EUR 9 Mio. von der AI Bank zur K AG. Des Weiteren beabsichtige er EUR 3 Mio. aus Spanien zu übertragen. Er verfüge über ein Bruttojahresgehalt von EUR 3,5 Mio. Zum Nachweis seines Vermögens legte er folgende Unterlagen vor:
eine Zusammenfassung der Akten beim spanischen Finanzamt
eine spanische Gewerbesteuerbestätigung für das Jahr 2013
spanische Erklärungen über die Bewegung von Zahlungsmitteln
einen Portfolio-Auszug der AJ Bank und diverse Dokumente einer ausländischen Schatzkammer.
Mit der Auflage, ehestmöglich Dokumente zur Mittelherkunft vorzulegen, wurde am 01.08.2013 das Konto-Nr. *** eröffnet. Der Angeklagte zeigte sich dabei sehr gesprächig und ausführlich, bei konkreten Fragen beantwortete er diese jedoch sehr abschweifend, bei persönlichen Fragen sogar aggressiv. Der Angeklagte wollte bereits bei Kontoeröffnung eine Überweisung veranlassen. Dazu füllte er noch während des Kundengesprächs einen Überweisungsauftrag über CHF 200'000.- zugunsten von W aus und übergab ihn an L. Auch als dieser ihm sagte, dass er dafür zuerst eine Zusicherung brauche, bestand er auf die Überweisung. Der Angeklagte versuchte daher, das Konto bereits zu belasten, ohne zuvor die verlangten Unterlagen und das angekündigte Geld zu übergeben. Die K AG führte den Überweisungsauftrag nicht aus.
Am 24.10.2013 unterzeichnete der Angeklagte einen Kaufvertrag über den Demo-Wagen Audi RS6 Avant für CHF 154'000.- beim Verkaufsberater O der M AG. Nach mehrmalig definitiv abgemachten Übergabeterminen für das Fahrzeug erfolgte vorgängig keine Bezahlung, was Vertragsbestandteil war. Der Angeklagte forderte O mit Nachdruck auf, ihm das Fahrzeug vor Bezahlung zu übergeben. Er zeigte jedes Mal diverse andere Bankbelege vor, wonach er im Besitz von sehr viel Geld sei, und behauptete, dass der Transfer von einer Bank in Spanien zu einer Bank in Liechtenstein leider nicht funktioniere. Ab Anfang 2014 wurde AK zu den Gesprächen beigezogen. Der Angeklagte wurde an einem Gespräch sehr ausfallend, laut und aggressiv, als er merkte, dass er das Fahrzeug wohl nicht vor Bezahlung ausgefolgt erhält. Anlässlich eines weiteren Übergabetermins am 27.02.2014 erklärte er sich ausschweifend und legte wiederum diverse Bankbelege über sein Vermögen vor. Er versuchte O und AK weiszumachen, dass er seine Geschäfte nicht ausüben könne ohne dieses Fahrzeug. Wohl zur Untermauerung seiner angeblichen Zahlungswilligkeit und -fähigkeit unterzeichnete er anlässlich dieses Besuchs einen weiteren Kaufvertrag für einen Neuwagen Audi RS4 Avant für CHF 109'450.-, wobei er auch diesen beabsichtigte, vor Bezahlung ausgefolgt zu erhalten. Beide Fahrzeuge wurden dem Angeklagten nicht übergeben. Der M AG entstand dadurch ein Schaden in unbekannter Höhe, zumindest aber in Höhe von CHF 5'000.-.
Bei der Immobilienfirma AL in *** gab sich der Angeklagte als Interessent für die Villa auf der *** Parzelle Nr. *** im Wert von CHF 5.7 Mio. aus. Er besichtigte die Villa zusammen mit W, legte die verlangten allgemeinen Dokumente vor und unterzeichnete einen Vorvertrag. Das unwiderrufliche Zahlungsversprechen einer Bank, welches zur Unterzeichnung des Kaufvertrages erforderlich gewesen wäre, langte jedoch nie ein.
Den Vorvertrag und die zeitweise Verfügungsmacht über den Hausschlüssel verwendete der Angeklagte für weitere Betrügereien, weshalb davon auszugehen ist, dass er nie wirklich beabsichtigte, das Grundstück zu kaufen, sondern nur die als Interessent erhaltenen Unterlagen und Schlüssel als weitere Möglichkeit zu benutzen, sein angebliches Vermögen glaubhaft zu machen.
Im September 2013 kam der Angeklagte in das Geschäft der Q Anstalt in *** und kaufte für seine angeblich gekaufte Villa in *** einen Hochdruckreiniger im Wert von CHF 1'722.- auf Rechnung. Dabei gab er an, dass er ein grosses Vermögen habe. Auch zeigte er diverse Bankbelege sowie einen Beleg, gemäss welchem er in vier Jahren pauschal ca. CHF 10 Mio. Steuern zahlen müsse. Eine Woche später kam der Angeklagte mit dem Hochdruckgerät wieder ins Geschäft und gab an, dass dieses nicht stark genug sei. R nahm das Gerät zurück und verkaufte ihm ein anderes Gerät im Wert von CHF 7'500.- auf Rechnung. Die Rechnung dafür wurde jedoch nie bezahlt. Auf Nachfragen hin gab der Angeklagte an, dass das Problem nicht bei ihm, sondern bei der Bank liegen würde.
In der Folge holte Q das Gerät eigenmächtig bei der angeblich vom Angeklagten gekauften Villa in *** ab und verkaufte dieses später als gebrauchtes Gerät. Der dadurch entstandene Schaden beläuft sich auf CHF 500.-.
Im August/September 2013 besuchte der Angeklagte mit W die Ausstellung der Firma *** AG, *** und gab an, eine Villa in *** für ca. 6 Mio. CHF gekauft zu haben. Er wünschte einen Vorschlag für ein Schwimmbad und eine Wellness-Anlage. In der Folge fand ein Termin vor Ort statt, bei welchem der Angeklagte über einen Hausschlüssel verfügte. Es wurde eine Kostenschätzung von ca. CHF 880'000.- abgegeben. Am 05.11.2013 erfolgte die Vertragsunterzeichnung in *** für ein Schwimmbad mit Wellness-Anlage für CHF 881'000.-. Der Geschäftsführer dieser Gesellschaft, T, verlangte ursprünglich eine Anzahlung in Höhe von 50 %. Da der Angeklagte angab, zuerst ein Aktienpaket auflösen zu müssen, wofür er auch Unterlagen vorlegte, wurde vereinbart, dass die Anzahlung Anfang 2014 bezahlt werden könne. Der Angeklagte beauftragte T, sogleich mit der Umsetzung loszulegen. Da ein spezieller Pool gewünscht war, musste T nach Dubai ins Werk des Herstellers fliegen, wofür EUR 4'992.10 an Flugkosten anfielen. Ob T in diesem Zusammenhang bereits einen Kostenvorschuss für den Pool in Höhe von EUR 46'000.- leisten musste, kann nicht festgestellt werden. Die Anzahlung des Angeklagten traf weder Anfang 2014 noch später ein. Der Angeklagte hielt T wiederholt hin und legte Unterlagen vor, welche seine gute finanzielle Situation zeigen sollten. Unter anderem legte er Selbstdeklarationen vor, zwei davon mit beglaubigter eigener Unterschrift samt Apostille, welche ein Vermögen von EUR 30 Mio. bzw. EUR 17 Mio. bestätigen sollten. Am 23.12.2013 legte er einen Überweisungsauftrag der AE Bank in Höhe von CHF 456'010.- vor, welcher jedoch nie zur Ausführung gelangte. Im Februar 2014 legte er ein Schreiben vor, in welchem er selber gegenüber einem Herrn AM mit Datum 29.01.2014 bestätigte, dass er ein Vermögen von ca. EUR 170 Mio. besitzt, wobei seine Unterschrift auf diesem Schreiben vom Fürstlichen Landgericht beglaubigt war und eine Apostille der Regierung enthielt.
Das Schwimmbad mit Wellness-Anlage wurde nicht in die Villa in *** eingebaut. Nachdem die Anzahlung nicht geleistet wurde, stellte T die Planungs- und weiteren Vorarbeiten ein. Bis zu diesem Zeitpunkt waren bereits Arbeiten und Leistungen in nicht feststellbarer Höhe, zumindest aber CHF 35'000.- erbracht worden.
Nach Abschluss des Vertrages über das Schwimmbad mit Wellness-Anlage kam der Angeklagte öfters bei T vorbei, bot ihm das "du" an und lud ihn mehrfach ein, etwas trinken zu gehen. Kurz vor Weihnachten bat er ihn um einen "Gefallen", nämlich ihm CHF 20'000.- zu leihen. Er versprach baldige Rückzahlung. T brachte dem Angeklagten den Geldbetrag in bar nach Vaduz. Später bat er den T wiederholt um Geldbeträge, welche ihm T ebenfalls immer nach Vaduz brachte. Insgesamt lieh ihm T einen Betrag von ca. CHF 70'000.- zu Lasten des Geschäftskontos der S AG, ***. Das Geld lieh T dem Angeklagten, weil er den grossen Auftrag von ihm erhalten hatte, ihn als Freund sah, in weiteren geschäftlichen Verbindungen stand (siehe nachfolgend) und wiederholt mitgeteilt bekam, über welche horrenden Vermögenswerte er verfüge. Eine Rückzahlung erfolgte jedoch nie.
Im Winter 2013/2014 erzählte T dem Angeklagten von einem seinerseits entworfenen Projekt, welches sehr interessant sei, für welches aber das notwendige Startkapital fehle. Es handle sich um die U Gesellschaft, ***. Der Angeklagte zeigte sich sehr interessiert und sagte verbindlich zu, dass er ein Kapital von CHF 1.5 Mio. zur Verfügung stellen würde. Die S AG, ***, begann daraufhin in seinem Auftrag mit der Durchführung von Vorarbeiten zur Gründung der Gesellschaft. Am 18.03.2014 legte der Angeklagte T einen Überweisungsauftrag der AF Bank vor, gemäss welchem CHF 1 Mio. überwiesen würden. Da das Geld nicht einlangte wurde die Gesellschaft letztlich nicht im Handelsregister eingetragen. Für die Erstellung des Konzepts der Gesellschaft, der Markenfindung und das Ausarbeiten eines Werbekonzepts durch die Firma AN, das Suchen nach Werbeverträgen und das Anmieten von Büroflächen, sind der S AG, ***, Kosten in nicht feststellbarer Höhe entstanden. Der Mietvertrag für die Büroflächen konnte zwar gekündigt werden, es sind jedoch sechs Monatsmieten à CHF 2'720.- geschuldet. Der Angeklagte bezahlte diese Aufwendungen nicht.
Ebenfalls im Februar 2014 hatte der Angeklagte die Idee, eine Firma für die Vermietung von Luxusautos zu gründen. Dies erklärte er gegenüber T und sagte, dass er für W einen Job brauchen würde. T nahm dies zum Anlass über die S AG, ***, erste Vorarbeiten durchzuführen. T suchte mögliche Räumlichkeiten und beauftragte einen Angestellten mit der Suche nach möglichen Luxusautos. Das Geschäft kam nicht zustande, weil der Angeklagte die finanziellen Mittel dafür nicht zur Verfügung stellte.
Im Februar 2014 gab der Angeklagte gegenüber T an, dringend nach Nizza fliegen zu müssen, um Bankgeschäfte bei der AJ Bank zu erledigen. Er bat ihn, ihn zu begleiten und die Flüge zu organisieren, wobei er die Rechnung bezahlen würde. Die Flüge wurden durch T auf die Geschäftsadresse der V GmbH, ***, gebucht und schliesslich auch bezahlt. Den Rechnungsbetrag von CHF 4'790.- bezahlte der Angeklagte entgegen seiner Zusagen nicht.
Der Angeklagte verfügte im gesamten Deliktszeitraum über kein Vermögen. Er wusste, dass er die ihm gewährten Darlehen von AC (insgesamt CHF 142'500.-), G (insgesamt CHF 55'000.-) und T (insgesamt CHF 70'000.-) nicht würde zurückzahlen können. Er wusste zudem, dass er den seitens der Fa. D AG ausgefolgten Mercedes-Benz, ML350 BlueTEC 4Matic im Wert von CHF 106'000.-, die von der I Anstalt ausgefolgte Uhr der Marke "Rolex Submariner" im Wert von CHF 32'600., den von der Fa. AO Anstalt ausgefolgten Hochdruckreiniger im Wert von CHF 7'500.- und die bestellten Flugtickets nach Nizza im Wert von CHF 4'790.- nicht würde bezahlen können. Das gleiche gilt für den Versuch die K AG zur Überweisung von CHF 200'000.- zu Gunsten W vor Ausstattung des Kontos mit Guthaben und die M AG zur Ausfolgung von zwei Fahrzeugen, nämlich einem Audi RS6 im Wert von CHF 154'000.- und eines Audi RS4 Avant im Wert von CHF 109'450.- vor Bezahlung zu bewegen. Auch bei der Bestellung des Aquariums bei der Fa. F im Wert von CHF 30'000.- und des Schwimmbades samt Wellnessanlage im Anwesen Parzelle Nr. *** in *** seitens der S AG, , im Wert von CHF 881'000.- wusste der Angeklagte, dass er dies nicht bezahlen kann. Als der Angeklagte der S AG,, den Auftrag zur Gründung der U Gesellschaft, *** gab wusste er, dass er nicht das Geld für die dafür zugesicherte und notwendige Investition von CHF 1.5 Mio hatte und dass dadurch der S AG, ***, eigene und fremde Arbeitsleistungen sowie Mietkosten für Büroflächen anfielen. In all diesen Fällen ging es dem Angeklagten darum, die Geschädigten zu täuschen und zu Handlungen zu verleiten, die diese oder andere am Vermögen schädigen. Er wusste, dass er dadurch einen Schaden von weit mehr als CHF 75'000.- verursachen würde und kam es ihm geradezu darauf an, sich durch diese schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.
Am 29.03.2014 drohte der Angeklagte W mit folgenden Worten im Zuge eines Telefongespräches: ‚Wenn ich ausziehe, gehe ich mein Geld holen und dann komme ich und erschiesse euch und dich zuerst'. W nahm diese Drohung ernst. Der Angeklagten wollte W mit dieser Aussage in Furcht und Unruhe versetzen.
Im Januar 2014 besass der Angeklagte eine Waffe im Sinne des Art 3 Abs 1 a WaffG, nämlich eine Pistole unbekannter Marke, ohne über die dafür notwendige Berechtigung zu verfügen. Der Angeklagte wusste, dass der Besitz von Waffen ohne Berechtigung verboten ist. [...]"
Seine Feststellungen zum objektiven Sachverhalt konnte das Erstgericht auf das umfassende und reumütige Geständnis des Angeklagten, welches im Einklang mit den objektiven Verfahrensergebnissen, insbesondere den Auswertungsergebnissen der Landespolizei sowie den Aussagen der Geschädigten stand, stützen. Aus dem objektiven Geschehen leitete das Fürstliche Landgericht die Feststellungen zur subjektiven Tatseite ab.
Bei der Strafbemessung wurden als mildernd das in weiten Teilen umfassende und reumütige Geständnis des Angeklagten, der Umstand, dass der überwiegende Teil der Taten beim Versuch geblieben sei und dass beim Vergehen der gefährlichen Drohung eine heftige Gemütsbewegung zur Tat geführt habe, berücksichtigt. Als erschwerend hingegen wertete das Erstgericht das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die dreifache einschlägige Vorverurteilung des Angeklagten in Spanien wegen Betruges und Amtsanmassung, welche ebenfalls auf Täuschungshandlungen zurückzuführen sei.
Die Verhängung einer Freiheitsstrafe in Form einer Zusatzstrafe zum Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 23.12.2014 zu 10 HV 83/14 f gemäss §§ 31, 40 StGB von drei Jahren sei schuld- und tatangemessen.
Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe mit dem Antrag, die ausgesprochene Zusatzstrafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen und teilweise bedingt nachzusehen.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Fürstliche Obergericht der Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe keine Folge (Punkt 1.) und "änderte aus Anlass der vom Angeklagten erhobenen Strafberufung das Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes dahingehend ab", dass der Angeklagte von der gegen ihn erhobenen Anklage, er habe am 29.03.2014 W gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr am Telefon gesagt habe: "Wenn ich ausziehe, gehe ich mein Geld holen und dann komme ich und erschiesse euch und dich zuerst", gemäss § 207 Z 3 StPO freigesprochen wurde (Punkt 2.). Zudem wurde der Angeklagte gemäss § 307 StPO zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens verpflichtet, welche jedoch gemäss § 308 Abs 1 StPO für uneinbringlich erklärt wurden.
In seiner Begründung ging das Berufungsgericht von folgenden Erwägungen aus:
"Das Erstgericht hat die im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden besonderen Erschwerungs- und Milderungsgründe der §§ 33 f StGB vollständig berücksichtigt und im Ergebnis auch richtig gewichtet.
Ergänzend zu den Ausführungen des Erstgerichts ist zu erwägen, dass die Schuld des Angeklagten auch deswegen schwer wiegt, weil er durch seine gewerbsmässigen Betrügereien einen erheblichen Gesamtschaden von immerhin rund CHF 330'000.--, also mehr als das Vierfache der Qualifikationsgrenze des § 147 Abs. 3 StPO, verursacht hat, und weil sein Vorgehen insofern perfide war, als er in einigen Fällen zu seinen Opfern, namentlich zu AC und T, vorerst (vorgeblich) freundschaftliche Kontakte knüpfte, bevor er sie betrog.
Den Berufungsausführungen des Angeklagten zuwider lag die deutsche Übersetzung ON 162 des spanischen Strafregisterauszuges im Berufungszeitpunkt längst vor; ausweislich des Schlussverhandlungsprotokolls wurde sie im Rahmen der Schlussverhandlung vom 07.05.2015 im Einvernehmen mit dem Angeklagten und seines Verteidigers auch verlesen. Sofern der Angeklagte geltend macht, dass eine seiner beiden in Spanien wegen der Straftat der "Amtsanmassung" erfolgten Verurteilungen auf eine bereits lange zurückliegende Tat aus dem Jahre 2003 zurückzuführen sei, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass zum einen jedenfalls seiner in Spanien wegen eines Betrugsvergehens erfolgten einschlägigen Verurteilung ein Tatgeschehen jüngeren Datums (August 2008) zugrunde liegt, und zum anderen der reklamierte Umstand angesichts der sonstigen einschlägigen Vorstrafenbelastung des Angeklagten nicht übermässig ins Gewicht fallen kann. Wesentlich ist aber, dass es im Hinblick auf den besonderen Erschwerungsgrund des § 33 Ziff. 2 StGB ohnehin nicht auf den Zeitpunkt der Tatbegehung hinsichtlich der einschlägigen ausländischen Verurteilung ankommt, sondern lediglich auf deren Tilgung respektive Tilgbarkeit nach liechtensteinischem Recht (Ebner in WK-StGB2 § 33 Rz 6). Ebenso wenig vermag es den besonderen Erschwerungsgrund des § 33 Ziff. 2 StGB zu relativieren, dass der Angeklagte in Spanien scheinbar in "verkürzten Verfahren" verurteilt wurde. Der Angeklagte vermag keine Argumente anzugeben, inwiefern ein abgekürztes bzw. allenfalls ein Abwesenheitsverfahren hinsichtlich der in Spanien erfolgten Verurteilungen seine Schuld mindern respektive den Erschwerungsgrund des § 33 Ziff. 2 StGB relativieren sollte, und kann das Berufungsgericht solche rechtlich relevanten Gründe auch nicht erkennen.
Entgegen den Berufungsausführungen des Angeklagten stellt es gemäss den in § 32 StGB normierten allgemeinen Strafzumessungskriterien keinen strafmildernd zu berücksichtigenden Umstand dar, dass der Angeklagte sich seit 16.01.2015 in Untersuchungshaft befindet und er keine Haftbeschwerden erhoben hat. Das Gesetz sieht in § 38 Abs. 1 StGB lediglich vor, dass die erlittene Untersuchungshaft auf die verhängte Strafe anzurechnen ist. Dem Umstand der "Kooperation" des Angeklagten mit den Strafbehörden wurde im Übrigen durch Berücksichtigung des besonderen Milderungsgrundes nach § 34 Abs. 1 Ziff. 17 StGB Rechnung getragen.
Sofern der Angeklagte eine falsche Anwendung der in § 40 StGB normierten Strafbemessungsvorschriften für die Zusatzstrafe rügt, ist dem entgegenzuhalten:
Dass im Hinblick auf seine mit Urteil des Landesgerichtes Graz/A vom 23.12.2014, AZ. 10 Hv 83/14f, erfolgte Verurteilung im gegenständlichen Verfahren gemäss § 31 StGB eine Zusatzstrafe zu verhängen ist, wird vom Angeklagten zu Recht nicht bestritten.
Bei Ausmessung der Zusatzstrafe ist zunächst jene Strafe zu ermitteln, die bei gemeinsamer Aburteilung aller Straftaten zu verhängen gewesen wäre. Von dieser Strafe ist sodann die im zu beachtenden Vor-Urteil verhängte Strafe abzuziehen und ein allenfalls verbleibender Rest als Zusatzstrafe zu verhängen. Welche Strafzumessungsründe im Vor-Urteil herangezogen wurden, ist nicht von Bedeutung. Vielmehr ist die Strafbemessung mit Rücksicht auf die neu hinzugekommenen Strafzumessungsgründe nach Massgabe jener vorzunehmen, die im damaligen Verfahren richtigerweise heranzuziehen gewesen wären (Ratz WK-StGB2 § 40 Rz 1 f).
Bei gemeinsamer Aburteilung der anklagegegenständlichen Straftaten mit jenen, die der Verurteilung des Landesgerichtes Graz/A zugrunde lagen, wäre zusätzlich zu den vorstehend mit Bezug auf die anklagegegenständlichen Straftaten angeführten Strafzumessungsgründen weiter erschwerend das Hinzukommen zweier weiterer gewerbsmässig begangener Verbrechen, bei denen die Wertqualifikationsgrenzen der §§ 127 Abs. 1 Ziff. 4, 147 Abs. 2 StGB um ein Mehrfaches überschritten wurden, zu berücksichtigen gewesen, zusätzlich mildernd hingegen lediglich der Umstand, dass die neu hinzugekommenen Taten bereits lange zurückliegen (§ 34 Abs. 1 Ziff. 18 StGB).
Bei dem gleichermassen zur Anwendung gelangenden Strafrahmen gemäss dem 2. Strafsatz des § 148 StGB von Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren wäre bei gemeinsamer Aburteilung aller Straftaten eine Freiheitsstrafe von vier Jahren jedenfalls noch schuld- und tatangemessen gewesen, sodass die vom Erstgericht verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von drei Jahren nicht zu beanstanden ist.
Eine teilbedingte Strafnachsicht kommt nicht in Frage. Nach § 43a Abs. 4 StGB wäre hierfür nämlich aus spezialpräventiver Sicht die "hohe Wahrscheinlichkeit" vorauszusetzen, dass der Angeklagte keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. § 43a Abs. 4 StGB zielt auf extreme Ausnahmefälle ab, in denen die Umstände, die dafür sprechen, dass es sich bei der abzuurteilenden Straftat um eine einmalige Verfehlung gehandelt hat, eindeutig und beträchtlich überwiegen (Jerabek in WK-StGB2 § 43a Rz 16).
Diese Voraussetzungen sind schon angesichts der einschlägigen Vorstrafenbelastung des Angeklagten nicht anzunehmen und weiter auch deshalb nicht, weil der Angeklagte gemäss eigenem Bekunden bereits im Jahre 2008 "mit Arbeiten aufgehört" hat, während er davor jahrelang ohne entsprechende Befähigung als Arzt gearbeitet hatte (ON 165 S. 6), und er weiter während des anklagegegenständlichen Deliktszeitraums seinen Lebensunterhalt zur Gänze durch seine gewerbsmässigen Betrügereien bestritten hat.
Zusammengefasst erweist sich die vom Erstgericht verhängte Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren ungeachtet des Umstandes, dass der Angeklagte vom Berufungsgericht wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB freizusprechen ist (s. hierzu die nachstehenden Erwägungen unter Punkt 4.), unter Bedachtnahme auf die in § 32 StGB angeführten allgemeinen Aspekte der Strafzumessung sowie Berücksichtigung der im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden besonderen Erschwerungs- und Milderungsgründe (§§ 33 f StGB) bei einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren gemäss dem 2. Strafsatz von § 148 StGB als eine schuld- und tatangemessene Unrechtsfolge, welche sämtlichen Aspekten der Täterpersönlichkeit und der Tatumstände Rechnung trägt, sodass eine Reduzierung des Strafmasses zu unterbleiben hat.
Gemäss § 232 Abs. 3 StPO hat das Berufungsgericht aus Anlass der vom Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe erhobenen Berufung materielle Nichtigkeitsgründe nach § 221 StPO auch von Amtes wegen wahrzunehmen.
Das Fürstliche Land- als Kriminalgericht verurteilte den Angeklagten wegen des zum Nachteil der W begangenen Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB.
Es stellte hierzu in seinem Urteil zur subjektiven Tatseite fest, dass der Angeklagte W mit seiner Aussage "Wenn ich ausziehe, gehe ich mein Geld holen und dann komme ich und erschiesse euch und dich zuerst" in Furcht und Unruhe versetzen wollte.
§ 107 Abs. 1 StGB setzt auf der subjektiven Tatseite die Absichtdes Täters voraus, einen anderen in Furcht und Unruhe zu versetzen (Schwaighofer, WK-StGB2 § 107 Rz 10).
Absichtlich handelt der Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt (§ 5 Abs. 2 StGB). Bei dieser Vorsatzform dominiert die Willenskomponente. Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm auf den Erfolgseintritt ankommt. Dass der Täter einen bestimmten Umstand bloss verwirklichen will, begründet noch keine Absichtlichkeit, weil in jeder Vorsatzform auch eine Willenskomponente enthalten ist und nicht jedes Wollen mit einem Darauf-Ankommen gleichgesetzt werden kann (Reindl in WK-StGB2 § 5 Rz 24; L/St3 § 5 Rz 5).
Dadurch, dass das Fürstliche Land- als Kriminalgericht den Angeklagten basierend auf der Feststellung, er habe W in Furcht und Unruhe versetzen wollen, wegen des Vergehens nach § 107 Abs. 1 StGB verurteilte, hat es daher das Strafgesetz falsch angewendet, weil auf der subjektiven Tatseite insofern erforderlich ist, dass es dem Angeklagten gerade darauf ankam, W mit seiner Äusserung in Furcht und Unruhe zu versetzen, und ein diesbezügliches blosses Wollen nicht ausreicht.
Der Angeklagte ist daher, weil der subjektive Tatbestand des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB nicht hergestellt ist, von diesem Anklagevorwurf gemäss § 207 Ziff. 3 StPO freizusprechen.
Auf das Strafmass hat dies, wie unter Punkt 3. vorstehend erwogen, keinen Einfluss."
Gegen Punkt 1. dieses Urteiles richtet sich die Revision des Angeklagten A wegen des Ausspruches über die Strafe, die in den Antrag mündet, die vom Fürstlichen Obergericht mit Urteil vom 08.07.2015 (ON 182) bestätigte Zusatz (Freiheits) Strafe von drei Jahren schuld- und tatangemessen sowie in Ansehung der im Vor- Urteil des Landesgerichtes Graz verhängten Freiheitsstrafe von 12 Monaten auch in Anwendung des § 40 StGB entsprechend herabzusetzen, eventualiter das angefochtene Urteil in seinem Punkt 1. aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht erster oder zweiter Instanz zurückzuverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz des Revisionsverfahrens zu verpflichten.
In seinem Rechtsmittel bringt der Angeklagte zusammengefasst vor, es sei den Milderungsgründen zu wenig und den Erschwerungsgründen zu viel Gewicht beigemessen worden. Insofern das Fürstliche Obergericht die vierfache Überschreitung der Qualifikationsgrenze des § 147 Abs 3 StGB als schulderschwerend gewertet habe, habe es eine unzulässige Doppelverwertung vorgenommen. Es sei unzulässig und unangemessen, den Angeklagten zusätzlich zur erheblichen Erhöhung des Strafrahmens mit der Annahme einer erschwerten Schuld zu bestrafen.
Dadurch, dass es das Berufungsgericht als perfide angesehen habe, dass der Angeklagte in einigen Fällen, namentlich zu AC und T vor den Taten freundschaftliche Kontakte geknüpft habe, treffe das Berufungsgericht Feststellungen, die sich aus den Verfahrensergebnissen nicht ableiten liessen und auch nicht zulässig seien. Aus den Sachverhalten sei ersichtlich, dass die Initiative von T ausgegangen sei. Eine weitere unzulässige Doppelverwertung sei dadurch erfolgt, dass der Angeklagte wegen schweren und gewerbsmässigen Betruges verurteilt worden und gleichzeitig der Erschwerungsgrund des Zusammentreffens mehrerer strafbarer Handlungen angenommen worden sei. Die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen sei grundsätzlich Voraussetzung dafür, dass eine gewerbsmässige Begehung vorliege und überhaupt angenommen werden könne. Diesem Umstand hätte daher weniger Gewicht beigemessen werden müssen.
Zudem wäre eine Strafminderung spätestens dann vorzunehmen gewesen, als das Fürstliche Obergericht zur Überzeugung gelangt sei, dass der Angeklagte hinsichtlich des Vorwurfes der gefährlichen Drohung freizusprechen sei. Eine Erklärung, weshalb der Freispruch keine strafmindernde Wirkung für den Angeklagten haben sollte, sei das Berufungsgericht schuldig geblieben.
Zu Unrecht habe das Fürstliche Obergericht die Vorstrafenbelastung des Angeklagten nicht relativiert. Da die spanischen Verurteilungen in verkürzten Verfahren ergangen seien, müssten hier zu Gunsten des Angeklagten Zweifel erhoben werden dürfen, ob die Verurteilungen nach den Grundsätzen von Art 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen seien. Die deutsche Übersetzung des spanischen Strafregisterauszuges gebe diesbezüglich keine hinreichende Auskunft. Darüber hinaus sei das Land Liechtenstein dem europäischen Übereinkommen über die internationale Anerkennung von Strafurteilen noch nicht beigetreten. Hätte das Land Liechtenstein keine Zweifel an der Richtigkeit des Zustandekommens ausländischer Verurteilungen und an den ausländischen Verfahrensstandards, wäre ein Beitritt zum erwähnten Übereinkommen wohl bereits erfolgt. Bei Zweifeln über das Zustandekommen der ausländischen Verurteilungen sei der Erschwerungsgrund geringer zu gewichten.
Die vorliegenden Milderungsgründe würden wesentlich schwerer wiegen als die Erschwerungsgründe. Dies sei weder vom Erstgericht noch vom Fürstlichen Obergericht beachtet worden, sodass dies in Form einer (teilweisen) Reduzierung bzw Herabsetzung der unbedingten Zusatzstrafe zu korrigieren sei.
Zudem hätten die Unterinstanzen die Gesamtstrafe unrichtig bzw unangemessen bewertet. Bei richtiger Bemessung der Gesamtstrafe könnten die in Österreich vom Landesgericht für Strafsachen Graz abgeurteilten Taten, die alle bereits mehr als 20 Jahre zurücklägen, keinen erhöhenden Einfluss auf die Bemessung der Gesamtstrafe bzw der Strafe für die in Liechtenstein abzuhandelnden Taten und Fakten aus 2013/2014 haben. Jedenfalls sei eine Berücksichtigung der mehr als 20 Jahre zurückliegenden Taten in einem Ausmass von 25% der Gesamtstrafe wie vorliegend unangemessen und zu hoch. Zudem handle es sich bei den österreichischen Taten nicht um schadensqualifizierende Handlungen gemäss § 147 Abs 3 bzw 128 Abs 2 StGB, sondern um minder qualifizierten Fälle mit einem Strafrahmen bis zu drei Jahren.
Die hier vorliegenden Schadensbeträge seien natürlich nicht unerheblich oder gering zu schätzen, allerdings erscheine die vom Erstgericht ausgemessene (hypothetische) Gesamtstrafe von vier Jahren auch in Anbetracht des Umstandes, dass in Betrugsfällen in Liechtenstein, in denen gänzlich uneinbringliche zweistellige Millionen Schweizer Franken Schadensbeträge zu Buche stünden, Freiheitsstrafe von fünf bis sechs Jahren verhängt würden, unangemessen hoch.
In ihrer Gegenäusserung beantragte die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft, der Revision des Angeklagten keine Folge zu geben. Bei der Annahme einer schweren Schuld wegen Überschreitens des Schadensbetrages der Qualifikation des § 147 Abs 3 StGB um mehr als das Dreifache liege keine unzulässige Doppelverwertung vor. Es mache bei der Bewertung der Schuld sehr wohl einen Unterschied, ob jemand einen Schaden von CHF 75'000.00 verursache oder einen solchen von CHF 330'000.00. Es liege auch darin keine unzulässige Doppelverwertung, wenn bei Annahme des gewerbsmässigen Betruges nach § 148 StGB die mehreren begangenen strafbaren Handlungen bei der Strafbemessung berücksichtigt würden, zumal eine gewerbsmässige Begehung bereits bei einer einzigen Tat möglich sei. Es sei nicht zu erkennen, weshalb die Verurteilungen in Spanien nicht in den Grundsätzen von Art 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen sein sollten. Spanien habe die EMRK unterzeichnet, sodass von der Einhaltung dieser Verfahrensregeln auszugehen sei. Gegenteilige Hinweise lägen nicht vor. Zudem sei davon auszugehen, dass das abkürzte Verfahren in Spanien wie auch in anderen Ländern mit Zustimmung des Beschuldigten durchgeführt werde und jedenfalls Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe zur Verfügung stünden.
In seiner Äusserung zur Gegenäusserung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft wiederholte der Angeklagte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führte dazu ergänzend aus, es könne sein, dass auch in Spanien für abgekürzte Verfahren entsprechende Rechtsmittel zur Verfügung stünden. Allerdings handle es sich dabei nicht um reguläre vollwertige Strafverfahren. Es müsse einen Unterschied machen, ob man in einem ordentlichen Gerichtsverfahren mit Gewährung sämtlicher Parteienrechte verurteilt werde oder eben wie vorliegend beim Angeklagten geschehen in einem verkürzten Verfahren. Nach wie vor blieben Zweifel bestehen, ob die in der EMRK garantierten Rechte in Bezug auf den Angeklagten gewahrt worden seien. Aufgrund vorhandener Unklarheiten hinsichtlich des Zustandekommens ausländischer (spanischer) Verurteilungen werde der Erschwerungsgrund daher zu Gunsten des Angeklagten zu relativieren und weniger schwer zu gewichten sein.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat über die rechtzeitige und zulässige Revision wie folgt erwogen:
Im Hinblick darauf, dass die Feststellungen des Erstgerichtes zur subjektiven Tatseite den Schuldspruch wegen Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB nicht tragen konnte und das Urteil damit in diesem Punkt mit einem materiellen Nichtigkeitsgrund behaftet war, hätte es das Berufungsgericht in diesem Umfang aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Landgericht zurückverweisen oder, bei erheblichen Bedenken gegen relevante Feststellungen des Erstgerichtes nach dem Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 225 Abs 2 StPO das Beweisverfahren wiederholen bzw. eigene Beweise aufnehmen müssen (Mayerhofer, StPO § 474 E 22; LES 2010, 253). Hinweise darauf, dass Feststellungen zu einem tatbestandsmäßigen Vorsatz auch in einem weiteren Rechtsgang nicht zu erwarten gewesen wären, sind dem Akt nicht zu entnehmen (RIS-Justiz RS0118545; Ratz, WK-StPO § 288 Rz 24). Da der Freispruch vom Vorwurf des Vergehens der gefährlichen Drohung von der Staatsanwaltschaft unbekämpft blieb, kann die rechtlich verfehlte "Abänderung" in Form eines Freispruches ohne Durchführung einer Beweiswiederholung jedoch nicht zum Nachteil des Angeklagten aufgegriffen werden.
Inhaltlich ist die durch das Berufungsgericht vorgenommene "Abänderung" eine teilweise Aufhebung des erstgerichtlichen Schuldspruches. Demzufolge hätte das Berufungsgericht auch den Strafausspruch aufheben und die Strafe auf Basis des verbliebenen Schuldspruches neu bemessen müssen.
Das Urteil des Obergerichtes war daher in diesem Sinne in seinem Punkt 1 abzuändern und eine Neubemessung der Strafe vorzunehmen. Das Rechtsmittelgericht ist dabei befugt, auch ohne ein darauf abzielendes Rechtsmittel des Staatsanwaltes die Strafzumessungsgründe zum Nachteil des Angeklagten ohne Verletzung des Verbotes der reformatio in peius zu ergänzen oder zu korrigieren, zumal sich das Verschlimmerungsverbot nur auf den Sanktionenbereich und damit auf die Verschärfung der Unrechtsfolge bezieht, nicht aber auf die rechtliche Unterstellung der Tat, auch nicht auf die Korrektur oder Ergänzung der Strafzumessungsgründe (Ratz, WK-StPO § 293 Rz 22).
§ 40 StGB bestimmt, dass bei nachträglicher Verurteilung die Zusatzstrafe innerhalb der in § 31 StGB bestimmten Grenzen so zu bemessen ist, dass die Summe der Strafen jener Strafe entspricht, die bei gemeinsamer Aburteilung zu verhängen wäre. Danach ist bei Ausmessung der Zusatzstrafe zunächst jene Strafe zu ermitteln, die bei gemeinsamer Aburteilung aller Straftaten zu verhängen gewesen wäre. Von dieser Strafe ist sodann die dem gemäss § 31 StGB zu beachtenden Vor-Urteil verhängte Strafe abzuziehen und der verbleibende Rest ist als Zusatzstrafe zu verhängen (Ratz WK-StGB § 40 Rz 1).
Gegenständlich ist auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen in Graz vom 23.12.2014, 10 HV 83/14 f, mit welchem die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens des schweren gewerbsmässigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Deliktsfall StGB sowie des schweren gewerbsmässigen Diebstahles nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 erster Deliktsfall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten erfolgte, wovon gemäss § 43a Abs 3 StGB ein Teil im Ausmass von neun Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, Bedacht zu nehmen. Bei den österreichischen Taten handelt es sich entgegen den Revisionsausführungen nicht um "minder qualifizierte Fälle" mit Strafrahmen bis zu drei Jahren, sondern um Verbrechenstatbestände mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Bei der Beurteilung der bei gemeinsamer Aburteilung aller Straftaten zu verhängenden Strafe sind die dort (richtigerweise) heranzuziehenden Strafzumessungsgründe (Ratz, aaO § 40 Rz 2) zu berücksichtigen.
Entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers wirkte sich gegenständlich das mehrfache Überschreiten der Qualifikationsgrenze ohne Verstoss gegen das Doppelverwertungsverbot als erschwerend aus. Bereits das Überschreiten der Wertgrenze von EUR 75'000.00 ist strafsatzbestimmend, sodass sich jede grössere Schädigung gemäss § 32 Abs 3 StGB straferhöhend auswirkt. Nur dann, wenn das Erreichen einer Wertqualifikation per se als Erschwerungsgrund gewertet wird, liegt eine Verletzung des Doppelverwertungsverbotes vor (11Os 118/06 x, 14 Os 170/08 v; RIS-Justiz RS0091126; Ebner in WK2 StGB § 32 Rz 77). Dabei ist aggravierend nicht nur der tatsächlich herbeigeführte Schaden, sondern im Sinne des § 32 Abs 3 StGB auch derjenige Schaden, auf den sich der Vorsatz des Täters erstreckt hat (13Os134/10w), gegenständlich somit ein beabsichtigter Schaden von mehr als CHF 1,8 Millionen, der die Qualifikationsgrenze um das 24-fache überstiegen hat.
Einen weiteren Erschwerungsgrund stellt der Umstand dar, dass der Angeklagte insbesondere bei AC und T vorerst freundschaftliche Kontakte knüpfte, bevor er die genannten Personen betrogen hat. Dies ergibt sich aus den dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen des Erstgerichtes, welches dieses im Einklang mit der geständigen Verantwortung des Angeklagten traf. Danach ist der Angeklagte jeweils so vorgegangen, dass er zunächst das Vertrauen der Personen durch Grosszügigkeit gewann, sich in deren Umfeld einschlich, sich als sehr guter Freund zeigte und sodann seine jeweiligen betrügerischen Handlungen setzte (S.7 ON 167). Nur in jenen Fällen, in denen der Missbrauch der Vertrauensstellung bereits für den Tatbestand charakteristisch ist (wie beispielsweise bei der Veruntreuung und der rechtsgeschäftlich begründeten Untreue) würde die Wertung des Vertrauensmissbrauches als erschwerend gegen das Doppelverwertungsverbot verstossen, nicht aber bei den gegenständlichen Betrugshandlungen (siehe dazu Mayerhofer, StGB6 § 32 Rz 11 f und 16 b). Dem Vor-Urteil ist zu entnehmen, dass der Angeklagte auch gegenüber zwei dort geschädigten Personen, nämlich gegenüber Z und AA die gegebene Vertrauensstellung ausnützte.
Ohne Verstoss gegen das Doppelverwertungsverbot war die über die gewerbsmässige Begehung hinausgehende mehrfache Wiederholung der Taten zu berücksichtigen. Eine Tatwiederholung gehört nicht zu den begrifflichen Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit, sodass auch dieser Erschwerungsgrund heranzuziehen ist (Fabrizy StGB10 § 33 Rz 3; RIS-Justiz RS0091375, RS0091183).
Die mehrfache Qualifikation der Verbrechenstatbestände, nämlich die gewerbsmässige Begehungsweise und ein CHF 75'000.00 bzw im österreichischen Verfahren ein EUR 3'000,00 übersteigender Schadensbetrag ist ein weiterer Erschwerungsgrund (Mayerhofer StGB6 § 32 E 23
Mit seinen Ausführungen in Bezug auf die spanischen Verurteilungen ist der Revisionswerber zunächst darauf zu verweisen, dass ausländische Verurteilungen den inländischen grundsätzlich gleich stehen (§ 73 StGB; RIS-Justiz RS0091661), wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein gerichtlich strafbar ist und in einem den Grundsätzen des Art 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entsprechenden Verfahren ergangen sind. Dass die Taten, derentwegen der Angeklagte in Spanien schuldig gesprochen wurde, nämlich mit Urteil des Strafgerichtes Benidorm vom 21.12.2011 wegen Betruges, mit Urteil des Strafgerichtes Ibiza vom 20.03.2012 und mit Urteil des Berufungsgerichtes Alicante vom 27.12.2013 jeweils wegen Amtsanmassung auch im Inland strafbar wären, wird vom Revisionswerber gar nicht in Abrede abgestellt. Weder der Verantwortung des Angeklagten, noch dem Revisionsvorbringen sind konkrete Anhaltspunkte dazu zu entnehmen, dass die genannten Verfahren nicht in den Grundsätzen von Art 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen seien. Der alleinige Umstand, dass abgekürzte Verfahren stattgefunden haben, vermag noch keine Zweifel an der Einhaltung der konventionsrechtlichen Grundsätze durch die spanischen Gerichte zu erwecken. Wie die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, hat Spanien die EMRK unterzeichnet. Mangels gegenteiliger Beweisergebnisse ist von jedem Land, welches - wie Spanien - der Konvention beigetreten ist, anzunehmen, dass ein Urteil in einem den Grundsätzen von Art 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen ist (Flora in WK - StGB § 39 Rz 15; 12 Os 34/07 b; 15 Os 130/08 v). Es liegen weder gegenteilige Beweisergebnisse, noch konkrete Anhaltspunkte vor, die eine Heranziehung der spanischen Vorstrafen des Angeklagten als Erschwerungsgrund verbieten würden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass Liechtenstein das Europäische Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen bisher nicht ratifiziert hat.
Der besondere Erschwerungsgrund des § 33 Z 2 StGB ist gegeben, wenn der Täter schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist. Nach § 71 StGB beruhen auf der gleichen schädlichen Neigung mit Strafe bedrohte Handlungen, wenn sie gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind oder wenn sie auf gleichartige verwerfliche Beweggründe oder auf den gleichen Charaktermangel zurückzuführen sind. Betreffend dasselbe Rechtsgut muss es sich nicht um Delikt im selben Abschnitt des besonderen Teiles des Strafgesetzbuches handeln, es kommt vielmehr darauf an, ob vom kriminologischen Standpunkt aus ein gleichartiges Verhalten des Täters vorliegt. Diese Bedingung ist in Bezug auf die Verurteilungen des Angeklagten in Spanien wegen Betruges und wegen Amtsanmassung erfüllt. Betrug und Amtsanmassung beruhen auf dem gleichen Charaktermangel, nämlich dem Hang zur Täuschung Dritter (siehe dazu auch RIS-Justiz RS0112557; Mayerhofer, aaO § 71 E 12 a). Diese Verurteilungen sind daher als erschwerend im Sinne des § 33 Z 2 StGB zu werten (Jerabek in WK-StGB § 71 Rz 5).
Zusammenfassend sind unter Berücksichtigung des Vor-Urteiles somit folgende Strafzumessungsgründe zu berücksichtigen:
Mildernd sind das umfassende und reumütige Geständnis in Bezug auf die in Liechtenstein begangenen Taten, der Umstand, dass ein Grossteil der Taten beim Versuch geblieben ist und das lange Zurückliegen der dem Vor-Urteil zugrunde liegenden Taten zu werten. Erschwerend ist hingegen das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen (nach dem Waffengesetz), drei einschlägige Vorstrafen, das mehrfache Ausnützen eines Vertrauensverhältnisses, dass der vom Vorsatz umfasste Gesamtschadensbetrag die strafsatzändernde Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB - beabsichtigter Schaden mehr als CHF 1,8 Millionen - um das 24-fache überstiegen hat, die bei allen Verbrechenstatbeständen vorliegende zweifache Qualifikation und ein langer Tatzeitraum sowohl in Bezug auf die in Liechtenstein verübten Betrugshandlungen, als auch bei den in Österreich begangenen Verbrechenstatbeständen.
Nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung nach § 32 StGB ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters. Das Gericht hat die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äussere Umstände oder Beweggründen zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte (§ 32 Abs 1 und 2 StGB).
Die Strafe ist im allgemeinen umso strenger zu bemessen, je grösser die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet und je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können (Abs 3).
Bei der Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe kommt es in erster Linie nicht auf ihre Zahl, sondern vor allem auf ihr Gewicht an. Spezial- und generalpräventive Erwägungen sind sowohl bei der Strafbemessung im engeren Sinn (Bestimmung von Strafart und Strafhöhe) als auch bei der Strafbemessung im weiteren Sinn (§§ 37 und 43, 43 a StGB) zu berücksichtigen.
Unter Beachtung dieser Grundsätze und unter Zugrundelegung der in beiden Verfahren vorliegenden besonderen Strafzumessungsgründe sowie der übrigen nach § 32 StGB schuld- und unrechtsrelevanten Umstände wäre bei gemeinsamer Aburteilung eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und acht Monaten angemessenen. Davon ist die bereits mit dem genannten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr in Abzug zu bringen. Die verbleibende Zusatzstrafe von zwei Jahren und acht Monaten ist eine schuld- und tatangemessene Unrechtsfolge, die sämtlichen Aspekten der Täterpersönlichkeit, der bewirkten objektiven Rechtsgutbeeinträchtigung und der Tatumstände Rechnung trägt.
Eine vom Revisionswerber auch gar nicht ausdrücklich angestrebte teilbedingte Strafnachsicht kommt nicht in Betracht. Die aufgrund der Strafhöhe hier nur in Frage kommende Anwendung des § 43 a Abs 4 StGB stellt auf eine hohe Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens ab und ist auf extreme Ausnahmefälle beschränkt. Nach der Art der Taten, der Person des Rechtsbrechers, dem Grad seines Verschuldens und seinem Vorleben ist die Annahme, dass die bedingte Nachsicht des Vollzuges eines Teiles der Strafe beim Angeklagten spezialpräventiv ausreichend ist, nicht gerechtfertigt (vgl Fabrizy, StGB10 § 43 a Rz 5, 6).
Infolge der Neubemessung der Sanktion ist der Revisionswerber mit seinem Rechtsmittel auf diese Entscheidung zu verweisen.
Da der Revisionswerber im Ergebnis mit seinem Rechtsmittel erfolgreich war, steht ihm der Ersatz seiner richtig verzeichneten Kosten des Revisionsverfahrens zu.
Vaduz, am 21. August 2015