Mängel von Befund und Gutachten im Sinne des § 78 StPO sind zur Wahrung eines aus § 220 Z 8 StPO abgeleiteten Überprüfungsrechtes zum Gegenstand geeigneter Antragstellung zu machen.
Die Anordnung der Unterbringung unter anderem in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ist gemäss § 349 Abs 2 StPO nur nach Beiziehung zumindest eines Sachverständigen vorgesehen. Ob ein weiterer Sachverständiger beigezogen wird, steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichtes.
Ein zweiter Sachverständiger ist auch dann beizuziehen, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Begutachtung erforderlich ist (§ 71 Abs 2 StPO).
Eine bedingte Nachsicht der Unterbringung kommt nur zugleich mit gänzlich bedingter Strafnachsicht in Betracht.
09 KG.2015.8
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der
Strafsache
gegen A, geb. am ***, vertreten durch *** wegen des Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 23.11.2016 (ON 139), womit seiner Berufung gegen das Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 22.06.2016 (ON 124) keine Folge gegeben wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Gemäss § 307 StPO hat der Angeklagte auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Diese werden mit CHF 2'000.00 bestimmt, jedoch gemäss § 308 Abs 1 StPO für uneinbringlich erklärt.
Das Fürstliche Land- als Kriminalgericht erkannte den Angeklagten A mit Urteil vom 12.11.2014 (ON 65) der Übertretungen nach Art 21 Abs 1 BMG (A.), der Übertretung nach Art 90 Abs 2 SVG (B. 1.), der Übertretung nach Art 91 Abs 1 SVG (B. 2.), der Übertretung nach Art 91 Abs 2 SVG (B. 3.), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (B. 4.), der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (B. 5. und 7.), des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (B. 6.), des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB (B. 8.) und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83, 84 Abs 2 Z 4 StGB (B. 9.) schuldig.
Danach hat A
A. in B und anderen Orten im Zeitraum von 29.11.2013 bis 24.06.2014 vorsätzlich unbefugt Betäubungsmittel, nämlich eine nicht mehr feststellbare Menge Marihuana, unter anderem die sichergestellten 0.57, 0.26 und 0.22 Gramm Marihuana, zum eigenen Konsum besessen sowie eine nicht mehr feststellbare Menge Betäubungsmittel, nämlich Marihuana, konsumiert;
B. am 03.02.2014 in B
1. ein Motorfahrzeug, nämlich den nicht immatrikulierten Personenwagen des Typs "C", geführt, obwohl ihm der Führerausweis entzogen oder aberkannt worden war;
2. ein Motorfahrzeug, nämlich den Personenwagen des Typs "C", ohne die erforderlichen Kontrollschilder geführt;
3. ein Motorfahrzeug, nämlich den nicht immatrikulierten Personenwagen des Typs "C", geführt, obwohl er wusste oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte wissen können, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht bestand;
4. D vorsätzlich am Körper verletzt, indem er auf diesen einschlug und ihn in die linke Hand biss, wodurch dieser eine Abschürfung am Daumen und eine Bissverletzung am Handrücken erlitt;
5. fremde Sachen beschädigt, indem er vorsätzlich das T-Shirt und das Unterhemd des D zerriss;
6. die Polizeibeamten E und F, die im Begriff waren, ihn zwecks Durchführung einer Einvernahme auf den Polizeiposten abzuführen, durch Drohung mit Gewalt, nämlich durch die Äusserung, er werde dem Polizeibeamten E das Auge ausstechen, mithin durch gefährliche Drohung (§ 107 Abs. 1 StGB), sowie durch Schwingen einer Eisenstange und Entzünden der Sprühwolke einer Farbspraydose, sowie mit Gewalt, nämlich durch einen Schlag ins Gesicht von F und Entreissen der Brille des F, wodurch dieser tiefe Kratzverletzungen in der linken Gesichtshälfte erlitt, sowie durch dreimaliges Schlagen ins Gesicht des E mit der Hand, wodurch E eine Rötung unterhalb des rechten Auges erlitt, an einer Amtshandlung (Verbringung auf den Polizeiposten und Festnahme) zu hindern versucht;
7. eine fremde Sache, nämlich die Brille des Polizeibeamten F, durch Herunterreissen und Zerbrechen zerstört;
8. den Polizeibeamten F, der im Begriff war, ihn zwecks Durchführung einer Einvernahme auf den Polizeiposten abzuführen, mithin während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben sowie der Erfüllung seiner Pflichten als Polizeibeamter, durch einen Schlag ins Gesicht und Entreissen der Brille des F, wodurch dieser tiefe Kratzverletzungen in der linken Gesichtshälfte mit einer ca. dreiwöchigen Heilungsdauer erlitt, fahrlässig am Körper leicht verletzt;
9. den Polizeibeamten E, der im Begriff war, ihn zwecks Durchführung einer Einvernahme auf den Polizeiposten abzuführen, mithin während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben sowie der Erfüllung seiner Pflichten als Polizeibeamter, durch dreimaliges Schlagen mit der Hand ins Gesicht des E, wodurch dieser eine Rötung unterhalb des rechten Auges erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt.
Hiefür verurteilte das Erstgericht den Angeklagten unter Anwendung von Art V Abs 5 StRAG sowie § 28 StGB zu A. und B. 1.bis 3. nach Art 91 Abs 2 SVG zu einer Busse von CHF 1'200.00 (im Uneinbringlichkeitsfall zu 12 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) und zu B. 4. bis 9. nach § 269 Abs 1 erster Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr sowie gemäss § 305 StPO zur Bezahlung der mit CHF 8'000.00 bestimmten Kosten des Verfahrens, welche gleichzeitig gemäss § 308 Abs 1 StPO für uneinbringlich erklärt wurden. Gemäss § 21 Abs 2 StGB sprach das Kriminalgericht die Einweisung des A in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher aus.
Zudem verurteilte das Erstgericht den Angeklagten gemäss § 261 Abs 1 StPO zur Bezahlung von Teilschmerzengeldbeträgen von CHF 500.00 an den Privatbeteiligten F und von CHF 100.00 an den Privatbeteiligten E sowie eines Schadenersatzbetrages von CHF 100.00 an den Privatbeteiligten D. Hinsichtlich der geltend gemachten Mehrbeträge wurden die Privatbeteiligten F und E gemäss § 258 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Gemäss § 335a Abs 1 Z 4 StPO erfolgte - entgegen § 335a Abs 4 StPO nicht in Beschlussform - der Widerruf der zu 07 ES.2012.35 und 03 ES.2013.107 gewährten bedingten Strafnachsichten.
Die sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien wurden gemäss § 26 Abs 1 StGB iVm Art 28 BMG eingezogen.
Hinsichtlich weiterer Anklagepunkte erfolgte gemäss § 207 Z 3 StPO ein Freispruch. Der Antrag auf Einziehung der sichergestellten spielzeugähnlichen Pistole wurde abgewiesen.
Das Fürstliche Land- als Kriminalgericht legte dem Schuldspruch folgende Feststellungen zugrunde:
"Der am 02.01.1981 geborene Beschuldigte A ist liechtensteinischer und schweizerischer Staatsangehöriger, arbeitslos, ledig und in *** wohnhaft. Derzeit lebt er von der Unterstützung seiner Mutter und bewohnt eine Liegenschaft, die ihm selbst gehört. Aus der Erbteilung hat er noch ca. CHF 720'000.- Privatschulden bei seiner Mutter. Auch besitzt er noch zwei landwirtschaftliche Grundstücke.
Der Angeklagte leidet an einer schon vor vielen Jahren ausgebrochenen psychischen Erkrankung, einer so genannten bipolaren affektiven Störung mit regelmässig auftretenden manischen Episoden, teilweise begleitet von psychotischen Symptomen. Der Angeklagte musste bereits mehrfach zwangsweise untergebracht werden.
So wurde er (im Verfahren 02 SH.2002.19) am 24.11.2002 von G als stellvertretender Landesphysikus amtsärztlich gegen seinen Willen in die psychiatrische Klinik H eingewiesen. Der Angeklagte zeigte an diesem Tag einen akuten Erregungszustand mit Fremdgefährdung. Er hatte äusserst erregt und aggressiv gegenüber seinen Eltern agiert. Er hatte ua. mit der Faust gegen die Glasscheibe einer Tür geschlagen und das Glas demoliert. Nach Eintreffen der Polizisten hat er diese attackiert, wodurch ein Polizist Kontusionen und Hämatome im Gesicht, ein anderer Bisswunden an Arm und Schulter erlitten hat. Er zeigte bei Eintritt in die Klinik H ein deutlich angetriebenes psychotisch anmutendes Zustandsbild, welches sich nach einiger Zeit durch eine medikamentöse Therapie gebessert hatte. Er verblieb in der Klinik bis 10.2. 2003.
Am 30.09.2003 musste von G (im Verfahren 06 SH.2003.24) neuerlich die Unterbringung des Angeklagten zwangsweise angeordnet werden. Der Angeklagte war zuvor am 10.09.2003 aufgrund einer psychotischen Störung und einer Politoxikomanie bei Gefahr in Verzug gegen seinen Willen in das Landeskrankenhaus I eingewiesen worden. Von dorthin war er am 26.09.2003 in die Klinik H verlegt worden. Am 30.09.2003 wurde dann eine schwere psychotische Störung diagnostiziert. Im Bericht des Arztes J vom 03.10.2003 wurden eine Geisteskrankheit im Sinne eines psychotischen Zustandsbildes, wahrscheinlich aus dem schizophrenen Formenkreis, und eine Politoxikomanie, insbesondere in Verbindung mit einem massiven Cannabiskonsum diagnostiziert. Unter der medikamentösen Behandlung in der H sind dann die psychotischen Symptome abgeklungen. Es wurde festgehalten, dass der Angeklagte keine Therapienotwendigkeit erkenne. Erhalte der Angeklagte keine klaren Strukturen und Anleitungen, dann nehme er auch keine Medikamente ein.
Die Behandlung in der Klinik H dauerte bis 30.04.2004. Eine Hospitalisation in der Therapeutischen Wohngemeinschaft in K scheiterte daran, dass der Angeklagte immer wieder eine starke Aggressivität zeigt. Nach Austritt aus der Hospitalisation in der Klinik H am 30.04.2004 hatte der Angeklagte die vereinbarte Arbeit bei der Gemeinde B im Juli 2004 abgebrochen. Das an sich verordnete Medikament Zyprexa hat er im Juli 2004 ohne Absprache mit seinem Hausarzt L abgesetzt. Angebote für eine freiwillige Suchtbehandlung hatte er nicht angenommen.
Am 21.10.2004 war der Angeklagte nach einem massiven Streit mit seinem Vater von sich aus in die psychiatrische Klinik M eingetreten. Dabei hatte er sich jedoch nicht an die Klinikregelungen gehalten, Cannabis auf das Klinikgelände geschmuggelt und nach wenigen Tagen wieder die Klinik verlassen.
Am 12.02.2005 wies Gden Angeklagten wiederum gegen seinen Willen in die psychiatrische Klinik N ein. Dort wurden eine schizoaffektive Störung sowie ein Cannabismissbrauch diagnostiziert.
Am 06.03.2012 wurde der Angeklagte (im Verfahren 02 SH.2012.9) von L im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs in die Klinik O eingewiesen. Es bestand damals ein aktueller manischer Schub, wobei auch eine Cannabisabhängigkeit mit Ausweitung des Drogenkonsums auf Kokain diagnostiziert wurde. Dabei wurde festgehalten, dass der Angeklagte unter Drogeneinfluss unter Gewaltfantasien (auch im Zusammenhang mit Waffen) gelitten habe. Er habe auch die ihn betreuenden Personen mit Gewaltanwendungen bedroht, sollten sie seinen Betreuungsvorstellungen nicht entsprechen. Er habe auch seine Mutter aggressiv bedroht. Die Untersuchung des Angeklagten im Auftrag des Gerichts in der Zeit vom 08.03. bis 14.03.2012 ergab, dass der Angeklagte auch noch nach acht Tagen nach Entzug von Drogen deutliche Zeichen einer psychischen Krankheit mit Selbstüberschätzung, verkennender Realität und formalen Denkstörungen aufwies.
Aufgrund der in diesem Verfahren gegenständlichen Delikte wurde der Angeklagte angesichts des Zusammenhangs mit seiner psychiatrischen Erkrankung am 03.02.2014 von L zwangsweise in die psychiatrische Klinik O eingewiesen. L diagnostizierte dabei einen aktuell psychotischen Schub mit Aggressionspotential sowie Substanzmissbrauch von Cannabis und Kokain. Der Angeklagte war L bereits einer Woche zuvor wegen zunehmender "Agitiertheit und Realitätsentfremdung" aufgefallen. Der Angeklagte lehnte eine Anpassung seiner medikamentösen Therapie ab.
Der Angeklagte war auch bei den psychiatrischen Diensten P mehrfach in stationärer Behandlung.
Die zweite stationäre Behandlung erfolgte dort in der Zeit vom 15.02. bis 06.07.2007. Dabei wurde eine manische Episode bei einer schizoaffektiven Störung festgestellt. Festgehalten wurde, dass der Angeklagte in der letzten Zeit regelmässig diverse Bestäubungsmittel (THC, Kokain und Alkohol sowie Heroin) konsumiert habe. Auch den folgenden Hospitalisationen in den psychiatrischen Diensten P (26.05. bis 28.05.2008, 27.04. bis 17.07.2009, 17.02. bis 29.02.2012, 06.03. bis 28.06.2012 und 10.12. bis 19.12.2013) des Angeklagten lag jeweils eine manische Symptomatik im Rahmen der schizoaffektiven Störung zugrunde. Es zeigten sich dabei immer wieder paranoide Ideen oder ein magisches Denken. Auch während dieser stationären Aufenthalte hat der Angeklagte mehrfach Drogen konsumiert.
So hat er auch vor dem dort zuletzt erfolgten stationären Aufenthalt vom 10.12. bis 19.12.2013 erneut Cannabis und Amphetamine konsumiert, wobei er sich nicht verhandlungs- und absprachefähig zeigte sowie vorzeitig aus der stationären Behandlung wieder ausgetreten ist.
Teilweise unter dem Einfluss seiner Krankheit und im Zusammenhang mit den aufgetretenen manischen Episoden, die auch mitursächlich für die strafbaren Handlungen waren, wurde er mehrfach gerichtlich verurteilt.
Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten/SG vom 13.03.2003 zu St.2002.30338 wurde er wegen Vergehens der Sachbeschädigung und Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 14 Tagen sowie einer Busse von CHF 500.- verurteilt. Gemäss der Koordinationsstelle Vorstrafen des Kantons St. Gallen wurde dieser Eintrag im Schweizerischen Strafregister am 15.03.2005 gelöscht. Am 15.05.2003 wurde der Beschuldigte zu 01 ES.2003.31 vom Fürstlichen Landgericht wegen Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs. 1 StGB sowie wegen der Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Diese Strafe wurde mit Beschluss vom 02.07.2008 endgültig nachgesehen. Mit Urteil des Fürstlichen Landgerichts zu 04 ES.2005.48 vom 17.10.2005 wurde der Beschuldigte wegen Vergehens nach Art. 20 Abs. 1 lit d BMG und Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Wegen Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB wurde der Beschuldigte am 17.02.2009 vom Fürstlichen Landgericht zu 08 EU.2008.204 zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 10.- verurteilt, welche er am 25.01.2010 bezahlte. Der Beschuldigte wurde wegen mehrfacher Sachbeschädigung vom Untersuchungsamt Altstätten am 28.04.2009 zu St.2008.17339 zu 160 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Mit Strafmandat des Untersuchungsamts Uznach/SG, Zweigstelle Flums, vom 10.05.2012 wurde er wegen eines geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl) sowie wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 40.- bei einer Probezeit von drei Jahren und einer Busse von CHF 200.- verurteilt. Am 21.09.2012 wurde er vom Fürstlichen Landgericht zu 07 ES.2012.35 wegen Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1 StGB, Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und Vergehens nach Art. 60 Abs. 1 lit a Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen à CHF 30.- (CHF 7'200.-) und einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die vom 25.09.2011 bis 26.09.2011 erlittene Haft wurde auf die Strafe angerechnet. Mit Beschluss vom 28.11.2013 wurde die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Mit Urteil vom 28.11.2013 zu 03 ES.2013.107 wurde der Beschuldigte vom Fürstlichen Landgericht wegen Vergehens nach Art. 20 Abs. 1 lit a BMG zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à CHF 10.- (CHF 1'500.-) und einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt (ON 3 und ON 13).
Der Angeklagte A hat im Zeitraum vom 29.11.2013 zumindest bis zu seiner Einvernahme durch den Untersuchungsrichter am 24.06.2014 vorsätzlich unbefugt eine nicht mehr feststellbare Menge Marihuana zum eigenen Konsum erworben und besessen sowie konsumiert. Teilweise rauchte er ein bis zwei Joints am Tag. Anlässlich der Intervention der Landespolizei am 03.02.2014 in B konnten in der Hosentasche des Beschuldigten 0,57 Gramm Marihuana sichergestellt werden. Am 06.02.2014 erfolgte in den Wohnräumlichkeiten des Beschuldigten an der Adresse "***" eine Hausdurchsuchung, bei welcher eine Tabakpackung mit 0,22 Gramm Cannabis sowie eine Marihuana-Blüte mit einem Nettogewicht von 0,26 Gramm sichergestellt werden konnten. Dem Angeklagten war bewusst, dass der Erwerb sowie der Konsum von Cannabis illegal sind.
Der Angeklagte besitzt einen Geländewagen des Typs "C", welcher jedoch am 03.02.2014 nicht eingelöst war und somit nicht über die erforderlichen Kontrollschilder verfügte. Auch bestand damals keine entsprechende Haftpflichtversicherung für dieses Motorfahrzeug. Der Führerschein wurde dem Beschuldigten bereits vor längerer Zeit aberkannt.
All dieser Tatsachen war sich der Beschuldigte am 03.02.2014 bewusst, als er in B den Geländewagen in der Hofeinfahrt des Anwesens "R" startete. Der Angeklagte setzte den Wagen durch Motorbetrieb in Bewegung, bis sich dessen Vorderräder auf der Nebenstrasse "Q" befanden. Sodann starb der Motor ab. Der Angeklagte hat den C geführt, obwohl er wusste, dass er damit gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes bzw. der Sicherheit im Verkehr verstiess.
Nachdem der Motor abgestorben war, blockierte das Motorfahrzeug "C", welches teilweise in der Hofeinfahrt sowie teilweise auf der Nebenstrasse stand, die erwähnte Hofeinfahrt. D, welcher das Anwesen "R" mit seinem Personenwagen verlassen wollte, wurde dadurch behindert. D fuhr bis dicht hinter den C, um die Rückfahrt zu blockieren, stieg in der Folge aus seinem Personenwagen aus und versuchte mit dem Beschuldigten A zu sprechen. Aufgrund des aggressiven Vorgehens des Angeklagten A gegen D kam es zu wechselnden Tätlichkeiten, bei denen der Angeklagte dem D vorsätzlich eine Bissverletzung am Handrücken und eine Abschürfung am Daumen zufügte. Er hielt eine Verletzung des D ernstlich für möglich und fand sich damit ab. D liess in der Folge von A ab. Der Angeklagte ging auch auf D zu und zerriss vorsätzlich dessen T-Shirt und Unterhemd. Aufgrund dieser Auseinandersetzung alarmierte S die Landespolizei.
Als die Patrouille bestehend aus den Polizeibeamten F und E am Tatort eintraf, befand sich der Angeklagte A bereits wieder in seinem Haus. Als er das Eintreffen der Landespolizei bemerkte, kam er heraus, wobei er eine Metallstange mit einer Länge von ca. 84 cm und eine Farbspraydose sowie ein Feuerzeug in seinen Händen hielt. Aufgrund der sich zuvor ereigneten Auseinandersetzung zwischen D und dem Angeklagten A sowie dem nunmehr bedrohlichen Auftreten des Angeklagten entschieden sich die Beamten der Landespolizei dazu, A zwecks Deeskalation und Befragung zur Sache auf den Polizeiposten abzuführen. Sie forderten den Angeklagten auf, mit ihnen freiwillig auf den Polizeiposten zur Befragung zu kommen. Mit dem metallenen Stock und der Farbspraydose sowie dem Feuerzeug in seinen Händen ging der Angeklagte auf die Polizeibeamten F und E bis auf eine Distanz von ca 5 Meter zu. Dabei betätigte der Angeklagte die Farbspraydose und entzündete den Sprühnebel mit dem Feuerzeug, sodass eine Stichflamme entstand. Währenddessen hatte der Angeklagte den Stock unter den Arm geklemmt. Trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Polizisten, sich zu beruhigen, ging der Angeklagte mit dem Stock schwingend auf diese los. Der Beamte E zog den Taser und forderte den Angeklagten unmissverständlich auf, den Stock fallen zu lassen. Dieser Aufforderung kam der Angeklagte A nach. Hinsichtlich der angeordneten Befragung auf dem Polizeiposten zeigte sich der Angeklagte A jedoch unwillig, die Beamten freiwillig zu begleiten.
Im Zuge dieses Wortwechsels drohte der Angeklagte gegenüber dem Beamten E, diesem das Auge auszustechen. Seitens der Polizisten F und E wurde nun die Festnahme des Angeklagten beschlossen, weshalb sie diesen jeweils am Arm packten. Der Angeklagte widersetzte sich jedoch vorsätzlich mit Gewalt der von den einschreitenden Beamten beabsichtigten und ihm auch bewussten Amtshandlung, indem er sich aus dem Griff des Beamten E losriss und den Beamten F mit der nun frei gewordenen rechten Hand ins Gesicht fuhr. Dabei entriss er diesem auch dessen Brille und zerbrach diese vorsätzlich.
Der Polizeibeamte F erlitt dadurch tiefe Kratzverletzungen an der linken Wange, die erst nach einer Dauer von drei Wochen abheilten. Eine Woche lang verspürte F Schmerzen.
Dabei handelte der Angeklagte mit dem Vorsatz, sich den Polizisten mit Gewalt zu widersetzen. Er wollte den Beamten F nicht verletzen, nahm aber die Möglichkeit einer ernstlichen Verletzung des Polizeibeamten F durchaus für gegeben an, was ihm gleichgültig war.
Der Angeklagte A schlug auch dem Beamten E dreimal mit der Hand bzw. Faust in den Gesichtsbereich unterhalb des rechten Auges. Dies führte zu Hautabschürfungen im Wangenbereich sowie zu Rötungen im Gesicht des Beamten E. Dabei handelte der Angeklagte mit dem Vorsatz, sich den Polizisten mit Gewalt zu widersetzen und hielt eine Verletzung des Beamten E ernstlich für möglich und fand sich damit ab.
Den beiden Polizisten gelang es in der Folge, den Angeklagten A wieder unter Kontrolle zu bringen, wobei dieser aber erneut versuchte, sich aus dem Griff zu lösen, wobei er versuchte, die Hände der Polizeibeamten zu beissen. Die Polizeibeamten führten den Angeklagten sodann zu einer sich südseitig befindlichen Begrenzungsmauer der Zufahrtstrasse. Im angrenzenden Beet konnte der Angeklagte von den Beamten zu Fall gebracht und bis zum Eintreffen der verstärkenden Patrouillen fixiert werden. Aufgrund der heftigen Gegenwehr des Beschuldigten war das Anbringen von Handschellen erst durch die Unterstützung der zweiten Patrouille, bestehend aus T und U, möglich. Um die Fixierung bis dahin aufrecht halten zu können, musste dem Angeklagten erneut der Einsatz des Tasers angedroht werden.
Durch die entsprechenden Handlungen des Angeklagten wurden die Polizeibeamten F und E, die im Begriff waren, den Beschuldigten zwecks Durchführung einer Einvernahme auf den Polizeiposten abzuführen, mithin während oder wegen Vollziehung ihrer Aufgaben sowie der Erfüllung ihrer Pflichten als Polizeibeamten von diesem am Körper verletzt, nämlich F durch das Entreissen der Brille aus dem Gesicht des F, wodurch dieser von der Brille tiefe Kratzverletzungen an der linken Gesichtshälfte erlitt. Der Beamte E wurde durch dreimaliges Schlagen mit der Hand ins Gesicht vorsätzlich verletzt, wodurch dieser eine Rötung unterhalb des rechten Auges erlitt.
Der Angeklagte hatte mit der von ihm geäusserten Drohung die Absicht, den Polizeibeamten E in Furcht und Unruhe zu versetzen. Die Drohung, dem Polizeibeamten F das Auge auszustechen, äusserte der Angeklagte mit dem erweiterten Vorsatz, die Polizeibeamten dazu zu bestimmen, die von ihnen in Aussicht gestellte Verbringung seiner Person auf den Polizeiposten zur Einvernahme zu unterlassen.
Unter Beizug einer weiteren Polizeipatrouille konnte sodann der Beschuldigte A abgeführt werden. In der Folge wurde er - wie schon festgestellt - in die Psychiatrische Klinik O eingewiesen.
Er wurde von dort am 23.5.2014 unter Auflagen entlassen, nachdem sich zum damaligen Zeitpunkt keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung mehr zeigte. An die vereinbarte Nachbetreuung hielt sich der Angeklagte allerdings nicht. Diesbezüglich sollte er die Tagesstätte der Stiftung V (zu ergänzen: besuchen) sowie regelmässige Drogenscreening beim Hausarzt Lvornehmen (ON 39). Er besuchte nur fallweise Dr. W, wobei er auch diese therapeutischen Gespräche medizinisch nicht für erforderlich erachtet. Der Angeklagte hat nämlich keine Krankheitseinsicht und ist der Auffassung, dass er weder einer therapeutischen noch medikamentösen Behandlung bedarf.
Aufgrund seiner psychischen Erkrankung war der Angeklagte lediglich vermindert schuldfähig, jedoch war seine Zurechnungsfähigkeit nicht ausgeschlossen. Anlässlich der Tatbegehung am 03.02.2014 verkannte der Angeklagte infolge seiner manischen Symptomatik zwar die Realität, ohne dass jedoch seine Wahrnehmung der Realität vollständig aufgehoben gewesen wäre. Der Angeklagte neigte infolge der manischen Symptomatik zu einem riskanten, auf soziale Normen keine Rücksicht nehmenden Verhalten. Die Einsicht in das Unrecht seiner Taten war dabei jedoch zumindest teilweise gegeben und er war in der Lage, zumindest teilweise entsprechend seiner Einsicht zu handeln. Die Schuldfähigkeit war somit zum Ereigniszeitpunkt am 03.02.2014 lediglich mittelgradig eingeschränkt, jedoch nicht vollständig aufgehoben (ON 46, AS 409 f).
Die ihm vorgeworfenen Taten vom 03.02.2014 sind unter dem Einfluss seiner Geisteskrankheit begangen worden, die einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad gleich zu setzen ist. Die Rückfallgefahr aufgrund der nach wie vor bestehenden Geisteskrankheit ist als hoch einzustufen. Die Gefahr, dass der Beschuldigte sich einmal von einer Person derart beeinträchtigt fühlen könnte, dass er diese Person schwerwiegend verletzt, ist somit als hoch anzusehen. Beim Angeklagten liegt zwar keine Abhängigkeit von Alkohol oder Drogen vor. Die ihm vorgeworfenen Delikte stehen in einem indirekten Zusammenhang mit dem beim Angeklagten bestehenden schädlichen Gebrauch von verschiedenen psychotropen Substanzen (ON 46, insbesondere AS 415 und 417), indem sie die Auslösung eines manischen Schubes fördern. Dies ist auch dem Angeklagten bewusst.
Es liegt jedenfalls die Befürchtung vor, dass der Angeklagte unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad eine Tat mit schweren Folgen, insbesondere eine solche begeht, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.
Es handelt sich bei der Krankheit des Angeklagten nicht um einen vorübergehenden Zustand. Die mit der Krankheit des Angeklagten verbundenen Symptome in Form von manischen Phasen verlaufen typischerweise in Episoden. Es bedarf für die Reduktion des gegebenen Gefahrenpotentials von wieder auftretenden manischen Schüben mit aggressiven Tätlichkeiten des Angeklagten einer stationären Unterbringung mit entsprechender therapeutischer und medikamentöser Behandlung. Ohne eine solche stationäre Unterbringung ist davon auszugehen, dass der Angeklagte keinen Weisungen zu einer medikamentösen ambulanten Therapie nachkommen wird. Die Wahrscheinlichkeit von Gewalttaten des Angeklagten bei künftig wieder auftretenden manischen Episoden liegt bei ca 50 %. Eine ambulante Behandlung wäre für die Reduktion des Risikos von auftretenden manischen Episoden mit Gewalttaten des Angeklagten nicht erfolgversprechend."
Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche. Das Rechtsmittel mündete in den Antrag, das Berufungsgericht wolle im Sinne der Berufung über die Schuld das Beweisverfahren wiederholen, das angefochtene Urteil aufheben und in der Sache selbst entscheiden, allenfalls die Strafsache zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens an das Gericht erster Instanz zurückverweisen, sowie der Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe Folge geben, die Dauer der vom Gericht verhängten Freiheitsstrafe schuldangemessen herabsetzen, die Privatbeteiligten mit ihren Ansprüchen - mit Ausnahme des Privatbeteiligtenanspruches des D - auf den Zivilrechtsweg verweisen und das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten.
Das Fürstliche Obergericht hat mit Urteil vom 11.03.2015 (ON 75) zu Recht erkannt:
"1. Der vom Angeklagten wegen der Aussprüche über die Schuld und die privatrechtlichen Ansprüche erhobenen Berufung wird keine Folge gegeben.
2. Hingegen wird der vom Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe erhobenen Berufung Folge gegeben und das angefochtene Urteil unter Aufrechterhaltung aller übrigen Spruchpunkte in seinen Aussprüchen über die Strafe und nach § 335a StPO
a). dahin abgeändert, dass über den Angeklagten unter Anwendung von § 28 StGB nach dem ersten Strafsatz von § 269 Abs. 1 StGB eine gemäss § 43a Abs. 3 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren teilbedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt wird, wobei der bedingt nachgesehene Teil der Strafe mit zehn Monaten bestimmt wird;
gemäss § 335a Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 5 StPO vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 28.11.2013, GZ. 3 ES.2013.107, abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wird;
gemäss § 50 StGB dem Angeklagten ein Bewährungshelfer beigegeben wird; und gemäss § 51 StGB dem Angeklagten die Weisung erteilt wird, seine psychische Störung durch Aufnahme einer ambulanten psychiatrischen Therapie sowie Einnahme der medizinisch indizierten Medikamente therapeutisch zu behandeln und den Nachweis hierüber dem Fürstlichen Land- als Kriminalgericht erstmals binnen 10 Tagen und danach in 14-tägigen Abständen nachzuweisen; und
b). betreffend die Einweisung des Angeklagten in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2 StGB aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Schlussverhandlung aufgetragen.
3. Mit dem Vollzuge des dem Erstgericht zu Spruchpunkt 2.b erteilten Auftrages ist erst nach Eintritt seiner Rechtskraft vorzugehen.
4. Gemäss § 307 StPO trägt die Kosten des Berufungsverfahrens das Land Liechtenstein."
Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte Revision wegen des Ausspruches über die Strafe, die in den Antrag mündete, über ihn ausschliesslich eine bedingte Strafe zu verhängen, vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu 07 ES.2012.35 abzusehen und die vom Erstgericht angeordnete Unterbringung aufzuheben, die Abstände der Berichterstattung im Zusammenhang mit der erteilten Weisung von zwei auf mindestens vier Wochen auszudehnen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz zu verpflichten.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Angeklagten mit Urteil vom 08.05.2015 (ON 97) gegen Spruchpunkt 2. B) des angefochtenen Urteiles keine Folge, hob aus Anlass der Revision den Spruchpunkt 2. A) ersatzlos auf und änderte Spruchpunkt 2. B) dahin ab, dass wegen des untrennbaren Zusammenhanges mit dem Ausspruch über die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB auch der Strafausspruch im Urteil des Kriminalgerichtes vom 25.11.2014 (ON 65) und demzufolge auch die Entscheidung über den Widerruf der bedingten Strafnachsichten aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung auch in diesem Umfang an das Fürstliche Land- als Kriminalgericht zurückverwiesen und der Angeklagte mit seiner Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe und mit seiner (implizierten) Beschwerde gegen die Widerrufsentscheidung auf diese Entscheidung verwiesen wurde. Mit seiner Revision wegen des Ausspruches über die Strafe wurde der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Mit dem im zweiten Rechtsgang gefällten Urteil vom 22.06.2016 (ON 124) verurteilte das Kriminalgericht den Angeklagten unter Anwendung von Art V Abs 5 StRAG sowie § 28 StGB zu A. und B.1. bis 3. nach Art. 91 Abs. 2 SVG zu einer Busse von CHF 1200.--, im Uneinbringlichkeitsfall zu 12 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe; und zu B.4. bis 9. nach § 269 Abs. 1 erster Strafsatz StGB zu einer gemäss § 43a Abs. 3 StGB teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten, wobei der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe mit zwei Monaten bestimmt und hinsichtlich des bedingt nachgesehenen Strafteils die Probezeit mit drei Jahren bestimmt wurde.
Des Weiteren erkannte das Kriminalgericht, dass der Angeklagte gemäss § 21 Abs. 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen werde, wobei diese vorbeugende Massnahme gemäss § 45 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Gleichzeitig wurde dem Angeklagten gemäss § 50 StGB ein Bewährungshelfer beigegeben und ihm gemäss § 51 StGB die Weisung erteilt, seine psychische Störung durch Fortsetzung der bereits aufgenommenen ambulanten psychiatrischen Therapie sowie Einnahme der medizinisch indizierten Medikamente therapeutisch zu behandeln und den Nachweis hierüber dem Kriminalgericht in 14-tägigen Abständen nachzuweisen. Zudem beschloss das Kriminalgericht gemäss § 335a Abs. 1 Z 4 StPO den Widerruf der zu 07 ES.2012.35 gewährten bedingten Strafnachsicht und sah gemäss § 335a Abs. 1 Z 2 StPO vom Widerruf der zu 03 ES.2013.107 gewährten bedingten Strafnachsicht ab, verlängerte allerdings die Probezeit gemäss § 335a Abs. 5 StPO auf fünf Jahre.
Das Kriminalgericht legte seiner Entscheidung die im ersten Rechtsgang getroffenen Feststellungen zugrunde, erklärte, diese zu übernehmen und wie folgt zu ergänzen:
"Mit Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 15.03.2003 zu 01 ES.2003.31 wurde der Angeklagte schuldig erkannt, das Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB, das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Ziff 4 StGB und das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB begangen zu haben. Der Vorfall spielte sich nach den eigenen damaligen Angaben des Angeklagten derart ab, dass aufgrund eines Streites, welchen er mit seinen Eltern hatte, die Polizei gerufen wurde. Er habe nicht eingesehen, wieso ihn diese mitnehmen wollten, da er ja nur eine Scheibe eingeschlagen habe. Aus diesem Grund habe er geschrien, die Polizisten beschimpft und versucht aus dem Haus zu laufen. Als er von einem Polizisten gepackt und festgehalten wurde, habe er sich gewehrt. Es sei eine ziemliche Rangelei gewesen und habe er einen der Polizisten zweimal gebissen. Einmal nicht so fest und das zweite Mal ziemlich kräftig. Ausserdem habe er, als alle drei die Treppe hinuntergestolpert seien, dem älteren der beiden Polizisten ins Gesicht gefasst und die Brille erwischt, wodurch diese verbogen wurde. Auf die Frage, weshalb er so wütend geworden sei, gab der Angeklagte bei der damaligen Einvernahme an, dass er von seiner Mutter den Scooter nicht bekommen habe, woraufhin er voll ausgerastet sei. Wenn er etwas nicht bekomme, dann werde er wütend. Als seine Mutter dann auch noch die Polizei ins Spiel gebracht habe, habe er sich gedacht, nicht schon wieder diese "Scheissbullen".
In der Schlussverhandlung vom 22.06.2016 befragt zu diesem Vorfall gab der Angeklagte an, dass die Situation damals eskaliert sei, da er die Brille eines Polizisten auf den Boden gezogen habe und dieser selbst draufgestiegen sei. Dieser habe ihn dann in den Schwitzkasten genommen, sodass er das Gefühl gehabt habe, dass ihm das Genick brechen würde. Nur deshalb habe er angefangen sich zu wehren. Seiner Ansicht nach sei die damalige Tat nicht mit einer psychischen Störung in Zusammenhang gestanden, vielmehr habe man dies zum Anlass genommen, um ihm einen Stempel aufzudrücken. In dieser Situation sei er das absolute Opfer gewesen. Leider habe er gegen das Urteil kein Rechtsmittel erhoben. Dies deshalb, da er den Ball flach halten und die Polizei nicht noch mehr gegen sich aufbringen wollte.
Mit Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 21.09.2012 zu 07 ES.2012.35 wurde der Angeklagte einerseits wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB, zum anderen wegen diverser Übertretungen wegen Verstosses gegen Verkehrsregeln des SVG, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, der Übertretung nach Art 21 Abs 1 BMG und des Vergehens nach Art 60 Abs 1 lit a Waffengesetz verurteilt. Er hatte am 2.09.2011 in *** auf der Autobahn auf der Höhe Ausfahrt *** und in *** Polizeibeamte der Stadtpolizei , welche im Begriff waren, einen polizeilich angeordneten Drogentest durchzuführen, gefährlich bedroht, indem er die geöffnete Klinge eines Armeemessers gegen die beiden Beamten richtete und erklärte, er könne sich wehren. Anschliessend flüchtete er mit dem von ihm gelenkten Personenwagen in die Sackgasse und fuhr sodann mit weit überhöhter Geschwindigkeit rückwärts, wodurch sich die beiden Polizeibeamten nur mehr mit einem Sprung zur Seite retten konnten. In weiterer Folge versuchte ein Patrouillenfahrzeug der Stadtpolizei Chur auf der Autobahn den Angeklagten anzuhalten. Dies liess der Angeklagte aber nicht zu und touchierte mit seinem Personenwagen ins Heck des Patrouillenfahrzeuges, überholte dieses sodann rechts, lenkte anschliessend nach links und kollidierte dabei mit der rechten Front des Patrouillenfahrzeuges. Dadurch wurde das Patrouillenfahrzeug so stark beschädigt, dass dieses nicht mehr fahrbereit war. Anschliessend setzte der Angeklagte seine Flucht fort. Ein Patrouillenfahrzeug der liechtensteinischen Landespolizei, welches ihn dabei verfolgte, versuchte er bei hoher Geschwindigkeit durch "Zick-Zack-Fahren" am Überholen zu hindern, um nicht angehalten zu werden. Letztlich konnte der Angeklagte aber dennoch gestoppt werden, auch ein Abdrängen des verfolgenden Fahrzeuges gelang ihm nicht mehr.
Nachdem der Angeklagte vorerst gegenüber der Landespolizei die Aussage verweigerte, gab er bei der untersuchungsrichterlichen Einvernahme an, dass er von der Polizei kontrolliert worden sei und gesagt habe, dass er keinen Schnelltest für Betäubungsmittel machen wolle. Bei dieser Aussage hätten sich die Augen des Polizisten derart gewandelt, dass er Angst bekommen habe. Er habe ein Messer in der Hand gehalten und den Polizisten gesagt, dass er sich schon wehren könne. Grundsätzlich habe er das Messer aber deshalb in der Hand gehalten, um ein Zigarettenpäckchen zu öffnen. Er habe zu den Polizisten auch gesagt, dass sie keine Angst haben müssten. Bei seiner Flucht mit dem Fahrzeug habe er noch mehr Angst bekommen und deshalb nicht angehalten. Er habe eigentlich nur nach Hause gewollt, das Auto immer unter Kontrolle gehabt und niemanden gefährdet. Im Nachhinein denke er, dass es eine blöde Aktion gewesen sei, er hätte sich einfach kontrollieren lassen sollen.
Auf die Frage, warum er sich gewehrt habe, als die Polizisten die Handschellen anlegen wollten, gab er an, dass er seine Hände nicht herhalte. Er habe sich gedacht, dass er die Polizisten ja beschäftigen müsse. Über Vorhalt, dass er ein Polizeifahrzeug beschädigt habe, gab er an, dass nicht er, sondern der Polizist schuld sei. Dieser sei ja in ihn hineingefahren. Auf der Autobahn habe sich der Polizeiwagen vor ihn gesetzt und dann eine Vollbremsung gemacht. Nur deshalb sei er in dieses hineingefahren.
In der Schlussverhandlung befragt hiezu, gab der Angeklagte an, dass dies eine dumme Sache gewesen sei und rückblickend der grösste Blödsinn, welchen er bezogen auf Straftaten getan habe. Er habe unmittelbar zuvor Cannabis konsumiert und Angst gehabt, dass dies bei der Kontrolle erkannt werde. Dem habe er entgehen wollen, weshalb er diesen Widerstand geleistet habe. Sein damaliger Rechtsanwalt habe ihm empfohlen geständig zu sein, um einer drohenden Freiheitsstrafe zu entgehen.
Die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten vom 03.02.2014 sind unter dem Einfluss seiner Geisteskrankheit, nämlich einer bipolaren affektiven Störung, begangen worden, die einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad gleichzusetzen ist. Die Rückfallgefahr aufgrund der nach wie vor bestehenden Geisteskrankheit, es handelt sich bei dieser Krankheit nicht um einen vorübergehenden Zustand, ist als hoch einzustufen. Typisch für dieses Krankheitsbild ist das stetige Auftreten von manischen Episoden mit Realitätsverkennung. Eine Reduktion des damit verbundenen Gefahrenpotentials kann nur durch entsprechende medikamentöse und therapeutische Behandlung erzielt werden.
Dem Angeklagten fehlt es nach wie vor an der diesbezüglichen Krankheitseinsicht. Er verneint sowohl das Vorliegen einer Geisteskrankheit als auch den Umstand, dass er in bestimmten Situationen zu Aggressionen neigt. Er bezeichnet sich selbst lediglich als aufbrausend, was zudem oftmals nur geschauspielert wäre.
Tatsächlich ist der Angeklagte aber emotional labil und leicht provozierbar und neigt zu Überreaktionen. In manischen Phasen ist der Angeklagte stark agitiert und logorrhorisch. In solchen Momenten spinnt er unrealistische Phantasien und wirkt unkontrolliert, unter Umständen auch bedrohlich. Die Gefahr, dass der Angeklagte in eine Situation kommt, in welcher er sich derart beeinträchtigt fühlt, dass er auch schwerwiegende Verletzungen einer oder mehrerer Personen in Kauf nimmt, ist als hoch anzusehen. Kriminalität ist für den Angeklagten, und dies hat die Vergangenheit mehrfach gezeigt, ein eingeschliffenes Verhaltensmuster. Wenn der Angeklagte in derartigen Augenblicken eine Waffe oder waffenähnliche Gegenstände zur Hand hat oder etwa ein Fahrzeug lenkt (der Entzug des Führerausweises hält den Angeklagten jedenfalls in einer manischen Phase nicht vom Lenken eines Fahrzeuges ab) ist eine massive Gefährdung von Leib und Leben anderer Personen zu befürchten.
Erschwerend wirkt sich zudem der Gebrauch von Drogensubstanzen aus, welche die Auslösung eines manischen Schubes fördern. Dies ist dem Angeklagten auch bewusst, hält ihn aber nicht davon ab, regelmässig Cannabis zu konsumieren.
Zusammengefasst ist zu befürchten, dass der Angeklagte unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad eine Tat mit schweren Folgen, insbesondere eine solche begeht, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist. Konkret sind etwa eine fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen (§ 81 StGB), eine schwere Körperverletzung (§ 84 StGB) und/oder eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) zu befürchten. An diesem Zustand des Angeklagten hat sich in den letzten drei bis vier Jahren nichts geändert.
Die einzige Möglichkeit der Reduktion des gegebenen Gefahrenpotentials von wiederauftretenden manischen Schüben mit aggressiven Tätlichkeiten des Angeklagten liegt in einer entsprechenden therapeutischen und medikamentösen Behandlung. Eine solche kann letztlich nur bei einer stationären Unterbringung des Angeklagten definitiv erreicht werden, da in einer solchen eine kontrollierte Medikamenteneinnahme und eine Drogenabstinenz überwacht werden können. Alternativ müsste der Angeklagte in Eigenverantwortung eine medikamentöse ambulante Therapie in Anspruch nehmen, dies unter Verzicht auf die Einnahme von Drogen. Da es dem Angeklagten aber nach wie vor an einer Krankheitseinsicht fehlt, kann eine ambulante Therapie nur über entsprechenden Druck, wie etwa der ansonsten drohenden stationären Unterbringung, dauerhaft erfolgreich sein. Der Eindruck des gegenständlichen Strafverfahrens war zumindest geeignet, den Angeklagten in der Zwischenzeit von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten und eine regelmässige ambulante Behandlung und Medikamenteneinnahme in Anspruch zu nehmen. Er entschloss sich - unter Einfluss seiner Mutter und seinem Hausarzt L - letztlich aus eigenem Antrieb von Mitte Oktober 2015 bis 09.04.2016 (mit einer kurzen Unterbrechung) eine stationäre Behandlung in H anzutreten. Der Angeklagte erklärte sich auch mit der Weisung, sich psychiatrisch ambulant behandeln zu lassen, einverstanden."
Bei der Strafzumessung erachtete das Kriminalgericht die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit, das teilweise Geständnis, eine gewisse Provokation durch D, die lange Verfahrensdauer und das zwischenzeitliche Wohlverhalten des Angeklagten als mildernd. Erschwerend seien die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen. Ausgehend davon sei eine teilbedingte Freiheitsstrafe von zehn Monaten, wobei der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe acht Monate betrage, bei gleichzeitigem Widerruf der zu 7 ES.2012.35 ausgesprochenen bedingten Strafnachsicht, woraus insgesamt eine zu verbüssenden Freiheitstrafe von acht Monaten resultiere, schuld- und tatangemessen. Des Widerrufs auch der bedingten Strafnachsicht zu 3 ES.2013.107 bedürfe es hingegen nicht, allerdings der Verlängerung der Probezeit.
Im Rahmen der nach Art 91 Abs 2 SVG auszusprechenden Busse sei das Zusammentreffen mehrerer Übertretungen, die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit und das Geständnis in Bezug auf den Betäubungsmittelkonsum zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Anstaltsunterbringung nach § 21 Abs. 2 StGB erwog das Kriminalgericht wörtlich wie folgt:
"Die Gefährlichkeitsprognose des § 21 Abs 2 StGB besteht in der mit Blick auf Person und Zustand des Rechtsbrechers sowie Art der Anlasstat zu prüfenden Befürchtung, dieser werde unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad eine so genannte Prognosetat, also eine mit Strafe bedrohte Handlung, welche schwere Folgen nach sich zieht, begehen. Als Erkenntnisquellen für die Befürchtung der so genannten Prognosetaten nennt das Gesetz die Person des Rechtsbrechers, seinen Zustand, also seine Verfassung im Urteilszeitpunkt, und die Art der Anlasstat. Die Prognosetat ist im Urteil zumindest ihrer Art nach näher zu umschreiben, um so die rechtliche Beurteilung der zu erwartenden mit Strafe bedrohten Handlungen mit schweren Folgen unter Beachtung der tatbestandsmässigen Folgen wie auch sonstiger Tatauswirkungen zu ermöglichen.
Nach den getroffenen Feststellungen liegt beim Angeklagten eine bipolare affektive Störung vor. Diese Geisteskrankheit ist ein chronisches Leiden und ist die Rückfallgefahr als sehr hoch einzustufen. Typisch für dieses Krankheitsbild ist das stetige Auftreten von manischen Episoden mit Realitätsverkennung. An diesem Zustand hat sich auch zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung beim Angeklagten nichts geändert. Der Zustand ist beim Angeklagten in den letzten drei bis vier Jahren in etwa gleichgeblieben.
Die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten vom 03.02.2014 sind unter dem Einfluss dieser Geisteskrankheit begangen worden.Aufgrund des emotional labilen und leicht provozierbaren Verhaltens des Angeklagten neigt dieser gerade in manischen Phasen sehr stark zu Überreaktionen und wirkt in diesen Momenten unkontrolliert und unter Umständen auch bedrohlich. In derartigen Situationen, und sind solche ohne die Einnahme der notwendigen Medikamente sowie die Abstandnahme von Drogenkonsum zu befürchten, besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte in eine Situation kommt, in welcher er sich derart beeinträchtigt fühlt, dass er auch schwerwiegende Verletzungen einer oder mehrerer Personen in Kauf nimmt. Dies hat das bisherige kriminelle Vorleben des Angeklagten zweifelsfrei gezeigt. Sein kriminelles Verhalten ist bereits als eingeschliffenes Verhaltensmuster anzusehen. Sollte der Angeklagte in derartigen Augenblicken über ein Waffe oder waffenähnliche Gegenstände verfügen oder etwa ein Fahrzeug lenken, ist eine massive Gefährdung von Leib und Leben anderer Personen zu befürchten. Zu denken ist hier etwa, dass der Angeklagte bei einem Fluchtversuch mit einem Fahrzeug (wie bereits vorgefallen) ein für andere Personen in höchstem Mass gefährliches und rücksichtsloses Fahrverhalten an den Tag legt oder, dass er in die Enge getrieben, eine zufällig zur Hand habende Waffe tatsächlich verwendet.
Eine Reduktion des damit verbundenen Gefahrenpotentials für die Zukunft kann nur durch entsprechende medikamentöse und therapeutische Behandlung erzielt werden. Erfolgsversprechend für eine derartige Behandlung wäre zweifelsfrei eine stationäre Unterbringung des Angeklagten, da diesfalls einerseits die Medikamenteneinnahme kontrolliert und andererseits die notwendige Drogenabstinenz überwacht werden könnte. Andererseits ist auch eine medikamentöse ambulante Therapie denkbar, falls der Angeklagte diese in Eigenverantwortung in Anspruch nimmt. Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass dem Angeklagten letztlich die Krankheitseinsicht fehlt, sodass diese Eigenverantwortung nur mit einem entsprechenden Druck erzielt werden kann.
Wie sich zwischenzeitlich ergeben hat, hat beim Angeklagten der Eindruck des gegenständlichen Strafverfahrens verbunden mit der drohenden stationären Unterbringung den notwendigen Druck geschaffen, dass der Angeklagte von sich aus einerseits der medikamentösen Behandlung nachkommt und andererseits im Notfall selbst eine ambulante stationäre Aufnahme in Anspruch nimmt. Aus diesem Grund erscheint es zweckmässig von der grundsätzlich notwendigen Unterbringung gemäss § 21 Abs 2 StGB gemäss § 45 Abs 1 StGB nachzusehen. Dies allerdings nur unter der Weisung, dass der Angeklagte seine psychische Störung durch Fortsetzung seiner ambulanten psychiatrischen Therapie behandeln lässt sowie die medizinisch indizierten Medikamente einnimmt und diesbezüglich dem Fürstlichen Land- als Kriminalgericht in 14-tägigen Abständen einen entsprechenden Nachweis liefert. Zudem war die bereits bestehende Bewährungshilfe gemäss § 50 StGB weiterhin anzuordnen."
Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte "volle Berufung" an und führte das Rechtsmittel durch seinen Rechtsvertreter wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruches über die Schuld und die Strafe aus. Das Rechtsmittel mündete im Antrag, das Berufungsgericht wolle die bedingte Unterbringung gemäss § 21 Abs 2 StGB aufheben sowie die verhängte Strafe schuldangemessen herabsetzen.
Mit Urteil vom 23.11.2016 (ON 139) gab das Fürstliche Obergericht der Berufung keine Folge und verpflichtet den Angeklagten gemäss § 307 StPO zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens, welche gleichzeitig gemäss § 308 Abs 1 StPO für uneinbringlich erklärt wurden. Über die gemäss § 339 Abs 3 StPO implizierte Beschwerde wurde zwar inhaltlich entschieden, ohne dass diese Entscheidung, die in Beschlussform ergehen hätte müssen (siehe S 35, ON 97), im Spruch ersichtlich ist.
In seiner Begründung führte das Berufungsgericht über die Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes hinaus Folgendes aus:
"4.1 Seine wegen prozessualer Nichtigkeit nach § 220 Ziff. 3 StPO erhobene Berufung begründet der Angeklagte wie folgt:
Im Protokoll der Schlussverhandlung vom 22.06.2016 habe das Erstgericht auf S. 8 f die Aussage des Zeugen W falsch protokolliert, wobei diese Falschprotokollierung auch wesentlich sei.
4.2 Eine falsche Protokollierung der Schlussverhandlung ist nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsrüge nach § 220 Ziff. 3 StPO, sondern vielmehr mittels eines Protokollberichtigungsantrages zu korrigieren. Der Angeklagte hat denn auch einen seiner Nichtigkeitsrüge entsprechenden Protokollberichtigungsantrag tatsächlich gestellt, welchem vom Vorsitzenden des Kriminalgerichts mit Beschluss vom 27.07.2016 im Sinne des Angeklagten stattgegeben wurde.
5.1 Mit seiner Beweisrüge bekämpft der Angeklagte folgende vom Erstgericht getroffene Feststellung:
"Die Rückfallgefahr aufgrund der nach wie vor bestehenden Geisteskrankheit, es handelt sich bei dieser Krankheit nicht um einen vorübergehenden Zustand, ist als hoch einzustufen." Richtigerweise sei festzustellen wie folgt: "Dass diese Geisteskrankheit - wie von der gerichtlichen Sachverständigen ausgeführt - mit einer starken Rückfallgefahr verbunden ist, wird von W nicht bestätigt." W habe zu Protokoll gegeben, dass sich der Zustand des Angeklagten in den letzten drei bis vier Jahren nicht grundlegend verändert habe und das Gutachten bezogen auf den Gesundheitszustand nicht veraltet sei. Er habe aber auch zu Protokoll gegeben, dass er das eingeholte Sachverständigengutachten inhaltlich kritisch sehe und mit dessen Ausführungen nicht einverstanden sei und weiter, dass er nie den Eindruck gehabt habe, der Angeklagte sei ernsthaft gefährlich oder könne jemanden ernsthaft verletzen. Der Aussage des Zeugen W könne an keiner Stelle entnommen werden, dass beim Angeklagten eine hohe Rückfallgefahr vorliege. Die diesbezügliche Beweiswürdigung sei jedenfalls nicht richtig und aktenwidrig. Der Zeuge W habe jedenfalls nicht wie in der Beweiswürdigung ausgeführt,ausgesagt, dass die Geisteskrankheit mit einer starken Rückfallgefahr verbunden sei.
5.2 Zunächst ist Folgendes zu erwägen:
Die begehrte Ersatzfeststellung ist nicht entscheidungswesentlich. Ob W bestätigt, dass die "Geisteskrankheit" des Angeklagten mit einer starken Rückfallgefahr verbunden ist, ist rechtlich im Hinblick auf § 21 Abs. 1 StGB irrelevant; entscheidend ist, ob eine "Rückfallgefahr" tatsächlich besteht. Des Weiteren setzt sich die Berufung mit den vorliegenden Beweisergebnissen, insbesondere mit dem Befund und dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen überhaupt nicht auseinander, sondern beschränkt sich vielmehr nur darauf, die Aussage des (sachverständigen) Zeugen W wiederzugeben und - der Sache nach - auf deren Richtigkeit zu verweisen, ohne darzulegen, weshalb die Ansicht dieses Zeugen richtig sein soll, jene des gerichtlichen Sachverständigen hingegen nicht. Derart substanzlos ausgeführt, insbesondere das gerichtliche Sachverständigengutachten schlichtweg ignorierend, vermag der Angeklagte mit seiner Beweisrüge Zweifel an der vom Erstgericht getroffenen Feststellung von vorneherein nicht zu erwecken.
Wesentlich ist zudem Folgendes:
Der als Zeuge einvernommene W ist zwar als Psychiater sachverständig. Allerdings ist das Ziehen von Schlüssen gerichtlich beigezogenen Gutachtern vorbehalten, zumal die Beiziehung eines Privatgutachters dem Gesetz fremd ist und die Auswahl des Sachverständigen ausschließlich dem Gericht zukommt, womit das Gesetz nur den vom Gericht beigezogenen Gutachter als Sachverständigen begreift. Abgehörte Privatgutachter sind daher nichts anderes als Zeugen und vermag ihre Aussage daher zwar allenfalls Zweifel am Befund des gerichtlich bestellten Sachverständigen zu erwecken, nicht aber die von diesem aus dem erhobenen Befund gezogenenSchlussfolgerungen zu widerlegen (RIS-Justiz RS0118421, RS0115646, RS0098139 und RS0097292).
Wenn daher der sachverständige Zeuge W das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen "inhaltlich kritisch sieht" und "mit dessen Ausführungen nicht einverstanden ist", können dadurch die vom gerichtlichen Sachverständigen gezogenen Schlüsse in Bezug auf die Gefährlichkeitsprognose beim Angeklagten nicht erschüttert werden. Dass aufgrund der Aussage des Zeugen W die Richtigkeit des vom gerichtlichen Sachverständigen seinem Gutachten zugrunde gelegten Befundes widerlegt oder daran jedenfalls Zweifel begründet seien, wird nicht geltend gemacht.
6.1 Seine wegen des Ausspruchs über die Strafe erhobene Berufung begründet der Angeklagte wie folgt:
Ausgehend vom Schuldspruch erweise sich die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe als weit überhöht. Der Angeklagte habe die Anlasstat vor längerer Zeit begangen und sich seither wohl verhalten, sodass der Milderungsgrund nach § 34 Abs. 1 Ziff. 18 StGB gegeben sei, was vom Erstgericht zu wenig berücksichtigt worden sei.
Die Unterbringung nach § 21 Abs. 2 StGB bedinge eine Gefährlichkeitsprognose. Der Angeklagte habe sich in den letzten Jahren vorbildhaft verhalten und sei nicht erneut straffällig geworden. Dessen Mutter habe in der Schlussverhandlung ausgesagt, dass sich der Angeklagte ihr gegenüber niemals aggressiv oder auffallend gefährlich verhalten habe, vielmehr sei das Gegenteil der Fall. Der Zeuge W, der als behandelnder Arzt den Zustand des Angeklagten am besten beurteilen könne, habe klar und unmissverständlich ausgesagt, dass von keiner hohen Wahrscheinlichkeit dahingehend auszugehen sei, dass der Angeklagte eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde. Für diesen Zeugen seien die Schlussfolgerungen, welche vom Gutachter im vorliegenden Sachverständigengutachten beschrieben worden seien, nicht nachvollziehbar und erachte er auch eine Anstaltsunterbringung des Angeklagten als unverhältnismässig. Die aus der Anlasstat resultierende Folge sei zudem jedenfalls nicht schwer. Jedenfalls sei die Einholung eines aktuellen Sachverständigengutachtens erforderlich gewesen, zumal der Ist-Zustand des Angeklagten und die daraus resultierenden Folgen im Zeitpunkt der Urteilsfällung für die Anordnung der Anstaltsunterbringung ausschlaggebend seien.
6.2.1 Sofern der Angeklagte zunächst mit seiner Strafberufung der Sache nach geltend macht, dass die Voraussetzungen für eine Anstaltsunterbringung nach § 21 Abs. 2 StGB nicht vorliegen würden, ist zu erwägen:
Der Angeklagte zeigt mit keiner Silbe rechtlich begründet auf, inwiefern das Erstgericht bei seiner Entscheidung über seine Anstaltsunterbringung nach § 21 Abs. 2 StGB seine Strafbefugnis überschritten hätte - was im Übrigen mit einer auf § 221 Ziff. 3 StPO gestützten materiellen Nichtigkeitsrüge geltend zu machen wäre - oder inwiefern dem Kriminalgericht bei den innerhalb seiner Strafbefugnis zu treffenden Ermessensentscheidungen ein Fehler unterlaufen sei. Derart entzieht sich die Berufung des Angeklagten einer substantiellen inhaltlichen Entgegnung und kann es damit im Wesentlichen damit sein Bewenden haben, dass auf die zutreffenden Erwägungen des Erstgerichts, denen sich das Berufungsgericht anschliesst, verwiesen wird.
Im Wesentlichen beruft der Angeklagte sich hinsichtlich der vom Erstgericht angestellten Gefährlichkeitsprognose lediglich wiederum auf die - wie erwogen (s. vorstehend Pkt. 5.2) nicht massgebliche - Aussage des Zeugen W, dass die Schlussfolgerungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht nachvollziehbar seien und eine Anstaltsunterbringung dessen Ansicht nach nicht verhältnismässig sei. Derart ignoriert erzunächst insbesondere die vom Erstgericht seiner Entscheidungzugrunde gelegten und auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen gestützten Feststellungen, was seine Berufungsausführungen auch aus diesem Grunde unbeachtlich sein lässt.
Sofern der Angeklagte wiederum, wie schon im ersten Rechtsgang vor dem Berufungsgericht, seine Unterbringung nach § 21 Abs. 2 StGB als unverhältnismässig rügt, ist ihm neuerlich entgegenzuhalten, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anstaltsunterbringung nach § 21 Abs. 2 StGB diese vorbeugende Massnahme vom Gericht zwingend zu verhängen ist und das Gesetz eine Substituierung der Anstaltsunterbringung nach § 21 StGB durch gelindere Massnahmen, auch durch eine ambulante Therapie, nicht vorsieht (Ratz in WK-StGB2, Vor §§ 21 - 25 Rz 7 mit Rspr.-Nachweisen; JBl 1991, 327; JBl 2009, 398). Zudem ist in diesem Zusammenhang zu erwägen, dass das Erstgericht nunmehr gestützt auf den revidierten § 45 StGB die Anstaltsunterbringung lediglich bedingt angeordnet hat.
Dass sich der Angeklagte gegenüber seiner Mutter noch nie "aggressiv oder auffallend gefährlich verhalten" hat, ist nicht massgeblich, richtet sich die vom Erstgericht berücksichtigte Prognosetat bzw. die angenommene Gefährlichkeit doch gar nicht gegen diese. Dass die Mutter des Angeklagten "auf diesen im Alltagsleben stark angewiesen" ist, stellt kein unter § 21 Abs. 2 StGB relevantes rechtliches Argument dar.
Sofern der Angeklagte weiter geltend macht, dass die aus der Anlasstat resultierenden Folgen jedenfalls nicht schwer gewesen seien, ist zu erwägen, dass dies keine Voraussetzung für die Anstaltsunterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB ist, sondern dass es nur auf die schweren Folgen der Prognosetat ankommt. Für die Anlasstat ist lediglich vorausgesetzt, dass diese mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, was mit Bezug auf das Vergehen nach § 269 Abs. 1 StGB zutrifft.
Wenn der Angeklagte schliesslich geltend macht, es hätte ein "aktuelles Sachverständigengutachten" eingeholt werden müssen,ist zu erwägen, dass der Angeklagte im erstinstanzlichen Verfahren einen entsprechenden Antrag - dessen Abweisung er mit einer auf § 220 Ziff. 3 StPO gestützten prozessualen Nichtigkeitsrüge hätte bekämpfen müssen - gar nicht gestellt hat. Abgesehen davon hätte es sich bei einem solchen Antrag offensichtlich um einen "Schuss ins Blaue" gehandelt, macht doch der Angeklagte gar nicht geltend, dass und aus welchen Gründen das vorliegende gerichtliche Sachverständigengutachten nicht mehr aktuell sein soll, und hat abgesehen davon auch der (sachverständige) Zeuge W als behandelnder Arzt des Angeklagten bestätigt, dass das vorliegende Gerichtssachverständigengutachten nicht "veraltet" sei und sich der Zustand des Angeklagten in den letzten drei bis vier Jahren nicht grundlegend verändert habe. Ausgehend hiervon hätte das Erstgericht einen Beweisantrag des Angeklagten auf Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens zu Recht abweisen können.
6.2.2 Auch sofern der Angeklagte weiter die über ihn verhängte Strafe rügt, ist seinem Rechtsmittel ein Erfolg zu versagen:
Vorauszuschicken ist zunächst, dass gemäss § 339 Abs. 3 letzter Satz StPO die vom Angeklagten erhobene Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe auch als Beschwerde gegen den Beschluss des Erstgerichts betreffend den Widerruf der bedingten Strafnachsichten im Verfahren 07 ES.2012.35 sowie betreffend die Verlängerung der Probezeit im Verfahren 03 ES.2013.107 gilt.
Der vom Angeklagten reklamierte besondere Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Ziff. 18 StGB ist nicht anzunehmen. Der Angeklagte hat die ihm zur Last liegenden Straftaten im Februar 2014 begangen. Eine "längere Zeit" im Sinne von § 34 Abs. 1 Ziff. 18 StGB wäre nur anzunehmen, wenn der Zeitraum seit Tatbegehung in etwa dem der Rückfallsverjährung nach § 39 Abs. 2 StGB, also etwa fünf Jahren, entsprechen würde, wobei angesichts des Umstandes, dass die Taten des Angeklagten sofortin Verfolgung gezogen wurden, die Dauer des Verfahrens ohnehin nicht zu berücksichtigen ist (L/St3 § 34 Rz 27).
Das Erstgericht hat im Übrigen hinsichtlich der vom Angeklagten zu verantwortenden Vergehen die Strafzumessungsgründe richtig und vollständig erfasst und unter Berücksichtigung der Strafdrohung des ersten Strafsatzes von § 269 Abs. 1 StGB von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren auch eine sämtlichen Aspekten der Täterpersönlichkeit und der Tatumstände Rechnung tragende, adäquate Freiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt.
Allerdings bedarf es, wie vom Berufungsgericht bereits bei seiner im ersten Rechtsgang getroffenen Entscheidung ausgeführt, angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte bis anhin das Strafübel des Freiheitsentzuges effektiv noch nie zu verspüren hatte, und des weiteren Umstandes, dass der Angeklagte im gegenständlichen Verfahren nunmehr bereits zum wiederholten Male einschlägig wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1 StGB verurteilt wurde, einerseits des Widerrufs der dem Angeklagten im Verfahren 7 ES.2012.35 gewährten bedingten Strafnachsicht, hinsichtlich welcher eine neuerliche Verlängerung der fünfjährigen Probezeit im Übrigen nicht möglich ist (§ 53 Abs. 2 StGB), und andererseits gestützt auf § 43a Abs. 3 StGB auch des Vollzugs zumindest eines Teils der über ihn im gegenständlichen Verfahren verhängten Freiheitsstrafe im Ausmass von zwei Monaten.
Insgesamt hat daher der Angeklagte eine Freiheitsstrafe von acht Monaten tatsächlich zu verbüssen, nämlich die sechsmonatige Freiheitstrafe, welche im Verfahren 7 ES.2012.35 über ihn verhängt wurde und bezüglich welcher nunmehr die bedingte Strafnachsicht widerrufen wurde, sowie den nicht bedingt nachgesehen Teil von zwei Monaten der über ihn im gegenständlichen Verfahren verhängten Freiheitsstrafe.
Damit ist unter Berücksichtigung der insbesondere im Zusammenhang mit der bedingten Anstaltsunterbringung zu sehenden Anordnung der Bewährungshilfe (§ 50 StGB) und Erteilung der Weisung (§ 51 StGB), die vorhandene psychische Erkrankung therapeutisch und medikamentös behandeln zu lassen - zu einer solchen Weisung hat der Angeklagte sein Einverständnis erklärt -, sämtlichen Aspekten der General- und Spezialprävention Genüge getan und bedarf es nicht auch noch zusätzlich des Widerrufs der dem Angeklagten im Verfahren zu 3 ES.2013.107 gewährten bedingten Strafnachsicht hinsichtlich der dort verhängten viermonatigen Freiheitsstrafe.
6.2.3 Der Vollständigkeit halber zu erwägen ist:
Gemäss dem unmissverständlichen Wortlaut von § 45 Abs. 1 StGB hätte die Anstaltsunterbringung angesichts des Umstandes, dass über den Angeklagten eine teilbedingte Freiheitsstrafe verhängt wurde, nicht bedingt nachgesehen werden dürfen; die bedingte Nachsicht der Unterbringung darf nur ausgesprochen werden, wenn zugleich die Strafe zur Gänze bedingt nachgesehen wird (Ratz in WK-StGB2 § 45 Rz 1). Zudem hätte die Probezeit gemäss § 45 Abs. 1 StGB zwingend fünf Jahre betragen müssen. Der amtswegigen Wahrnehmung dieser, von der Staatsanwaltschaft nicht gerügten, Gesetzesverstösse steht das Verschlechterungsverbot (§ 232 Abs. 2 StPO) entgegen, welches auch vorbeugende Massnahmen erfasst (Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 290 Rz 50 [Stand: 1.4.2015, rdb.at])."
Dem Urteil des Fürstlichen Obergerichtes war folgende Rechtsmittelbelehrung angeschlossen:
"Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 235 Abs 1 StPO)."
Der gegen dieses Urteil vom Angeklagten an den Staatsgerichtshof erhobenen Individualbeschwerde gab dieser mit Urteil vom 15.05.2017, StGH 2016/144, Folge und stellte fest, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 23.11.2016, 09 KG.2015.8-139, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Auf die Aufhebung des angefochtenen Urteiles des Fürstlichen Obergerichtes wurde verzichtet und dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung des gegenständlichen Urteiles des Staatsgerichtshofes zur Erhebung der Revision gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 23.11.2016, 09 KG.2015.8-139, an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof eingeräumt.
Im Wesentlichen führte der Staatsgerichtshof aus, dass aufgrund der Aufhebung des § 235 Abs 2 StPO sowie der Wortfolge in § 235 Abs 1 StPO "wodurch das erstrichterliche Urteil bestätigt wird" mit der Entscheidung zu StGH 2012/76 als verfassungswidrig im Ergebnis nunmehr gemäss § 235 Abs 1 StPO jede mit der ersten Instanz konforme Entscheidung des Obergerichtes endgültig sei, soweit nicht eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr ausgesprochen worden sei. Unter Berufung auf den Gesetzeswortlaut ("Freiheitsstrafe") habe der Staatsgerichtshof mit Entscheidung StGH 2011/137 die Zurückweisung der Revision gegen eine Konformentscheidung des Obergerichtes in einer Abschöpfungssache als verfassungskonform qualifiziert. Unzulässig sei nach dem strikten Gesetzeswortlaut demnach auch die Revision gegen Konformentscheidungen des Obergerichtes betreffend die Verhängung einer vorbeugenden Massnahme wie im Beschwerdefall. Zu beachten sei jedoch, dass bei einer vorbeugenden Massnahme gemäss § 25 Abs 1 StPO der Freiheitsentzug anders als bei einer Freiheitsstrafe auf unbestimmte Zeit erfolge. Insgesamt erscheine die sich aus dem strikten Wortlaut von § 235 Abs 1 StPO ergebende Unterscheidung zwischen Freiheitsstrafen und vorbeugenden Massnahmen als krass ungleich. Es gebe keine vertretbaren Gründe für diese Unterscheidung, sie sei deshalb willkürlich und verstosse gegen den Gleichheitssatz. Eine verfassungskonforme Auslegung des Wortes "Freiheitsstrafe" in § 235 Abs 1 StPO sei dahingehend möglich, dass darunter generell jeder Freiheitsentzug zu verstehen sei und damit auch der massnahmenbedingte Freiheitsentzug mit umfasst werde. Selbst wenn der Gesetzeswortlaut eine solche extensive Auslegung nicht zuliesse und auch der mutmassliche Wille des Gesetzgebers dem entgegenstünde, wäre an diesem Auslegungsergebnis festzuhalten. Denn auch wenn der Gesetzgeber § 235 Abs 1 StPO gezielt nur auf Freiheitsstrafen hätte beschränken wollen, könnte der Staatsgerichtshof über ein solches verfassungswidriges sogenanntes qualifiziertes Schweigen hinweggehen. Zwar verhindere ein qualifiziertes Schweigen eine gerichtliche Lückenfüllung. Da der Staatsgerichtshof aber selbst eine positive Gesetzesnorm gemäss Art 19 StGHG als verfassungswidrig aufheben könne, könne er sich umso mehr über ein von ihm als verfassungswidrig qualifiziertes gesetzgeberisches Schweigen hinwegsetzen und verfassungskonforme Lückenfüllung vornehmen. Demnach erweise sich die Rechtsmittelbelehrung des Obergerichtes in seiner angefochtenen Entscheidung nunmehr nachträglich als unrichtig, weil die ihr zugrundeliegende Auslegung von § 235 Abs 1 StPO gegen den Gleichheitssatz der Verfassung verstosse.
Daraufhin brachte der Angeklagte gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 23.11.2016 Revision an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof wegen des Ausspruches über die Strafe ein, die in den Antrag mündet, über ihn ausschliesslich eine bedingte Strafe zu verhängen und die vom Erstgericht angeordnete Unterbringung aufzuheben sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz zu verpflichten.
In der Begründung führte der Revisionswerber zusammengefasst aus, es möge sein, dass ein Privatgutachter ein Gutachten durch seine Aussage noch nicht per se umzustossen vermöge. Bei W handle es sich jedoch um einen Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie. Er sei ein sehr renommierter Facharzt mit langjähriger Erfahrung. Die Aussage eines solch erfahrenen und allgemein anerkannten Psychiaters sei in der Lage, die Schlussfolgerungen des Gutachtens der Psychiatrischen Dienste P in Zweifel zu ziehen. Es handle sich gegenständlich nicht um einen einfachen, sondern um einen schwierigen speziellen Fall. Dies ergebe sich insbesondere auch aus der langen Verfahrensdauer und den verschiedenen aufgehobenen Entscheidungen. Zudem habe der Privatgutachter die Schlussfolgerungen des Gutachtens des Psychiatrischen Dienstes P für nicht nachvollziehbar erachtet. Deshalb liege kein "Normalfall" vor. Sowohl nach liechtensteinischem als auch nach österreichischem Recht und auch nach dem Bericht und Antrag der Regierung des Fürstentums Liechtenstein Nr. 22/88 vom 31.05.1988 dränge es sich in einem schwierigen und speziellen Fall geradezu auf, einen weiteren zweiten Sachverständigen beizuziehen, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Begutachtung erforderlich sei (unter Verweis auf 01 KG.2006.4-239). Jedenfalls könne das gegenständliche Gutachten aus den genannten Gründen nicht als Grundlage für eine Unterbringung herangezogen werden. Die angefochtene Unterbringung sei daher nicht rechtmässig erfolgt und das angefochtene Urteil aufzuheben.
Das Erstgericht habe die Abteilung forensische Psychiatrie, Psychiatrische Dienste P, mit formlosem Schreiben (ON 11) bzw ohne anfechtbaren Beschluss beauftragt, eine psychiatrische Begutachtung des Revisionswerbers vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung habe die Bestellung eines Sachverständigen förmlich mit anfechtbarem Beschluss zu erfolgen. Das formlose Schreiben des Landgerichtes sei zudem noch zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der Revisionswerber noch nicht rechtsfreundlich vertreten gewesen sei. Er habe auch keine Möglichkeit eingeräumt erhalten, zur Bestellung des Sachverständigen eine Stellungnahme abzugeben. Dies führe ebenfalls dazu, dass das gegenständliche Gutachten nicht als Grundlage für eine Unterbringung herangezogen werden könne, die angefochtene Unterbringung nicht rechtmässig erfolgt und das angefochtene Urteil aufzuheben sei.
Zudem sei die beauftragte Klinik, die Abteilung forensische Psychiatrie, Psychiatrische Dienste P, befangen und abhängig, da der Revisionswerber zu diesem Zeitpunkt bereits in besagter Klinik untergebracht gewesen sei. Es sei durchaus im finanziellen Interesse der beauftragten Klinik gelegen, den Revisionswerber psychiatrisch zu behandeln. Die Gutachter seien daher nicht unabhängig gewesen.
Für den Revisionswerber sei im Übrigen nicht ersichtlich, weshalb zusätzlich zum ausgesprochenen Widerruf eine unbedingte Haftstrafe ausgesprochen werden müsse, da der Widerruf aus spezialpräventiven Gründen völlig ausreichend wäre.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Gegenausführung (ON 148), der Revision teilweise Folge zu geben und die ausgesprochene Freiheitsstrafe im Ausmass von 10 Monaten gänzlich bedingt nachzusehen, im Übrigen der Revision keine Folge zu geben. Im Hinblick auf das längere Zurückliegen der Tat und die lange Verfahrensdauer und vor allem, weil eine teilweise unbedingte Freiheitsstrafe bei gleichzeitiger bedingter Nachsicht der Massnahme § 45 Abs 1 StGB widerspreche, trete die Staatsanwaltschaft der beantragten gänzlich bedingten Strafnachsicht betreffend die Freiheitsstrafe von zehn Monaten nicht entgegen. Schliesslich habe der Revisionswerber die nunmehr zu vollziehende Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus der seinerzeitigen Verurteilung zu 07 ES.2012.35 des Fürstlichen Landgerichtes zu gewärtigen.
Der Ausspruch der Massnahme nach § 21 Abs 2 StGB sei nicht zu beanstanden. Die vom Revisionswerber aufgezeigten Bedenken des W an der Notwendigkeit der Massnahme begründeten hinsichtlich der Richtigkeit des Sachverständigengutachtens keine derartigen Zweifel, die es erforderlich machen würden, einen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen. Auch die angezogene Befangenheit des Gutachters sei der Aktenlage nicht zu nehmen und werde ausschliesslich durch die entsprechende Behauptung des Revisionswerbers angedeutet.
In seiner dazu eingebrachten Äusserung (ON 151) wiederholt der Angeklagte sein Revisionsvorbringen und ergänzt, dass der Revisionswerber von der begutachtenden Klinik behandelt worden sei. Bei einer Klinik handle es sich um einen wirtschaftlich orientierten Betrieb, welcher Interesse an der Anwerbung neuer Kunden habe. Aus diesen Gründen habe die begutachtende Klinik selbstredend ein finanzielles Interesse daran, dass der Revisionswerber auch dort verbleibe und sei folglich nicht neutral.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Die Revision ist rechtzeitig, im Hinblick auf die oben wiedergegebene Entscheidung des Staatsgerichtshofes (StGH 2016/144) auch zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Gegenstand der Revision gegen die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB unter dem Revisionsgrund wegen des Ausspruches über die Strafe ist die Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose, soweit sie sich innerhalb des vom Gesetz vorgegebenen richterlichen Ermessensbereiches befindet. Unter diesem Revisionsgrund können auch die Abweisung von Beweisanträgen, Begründungsmängel und sonstige Verfahrensmängel bekämpft werden, die den Inhalt der Gefährlichkeitsprognose als Ermessensentscheidung betreffen (Murschetz, WK StPO § 433 Rz 23 und 26; Ratz, WK StGB Vor §§ 21-25 Rz 11; RIS-Justiz RS0118581, RS0113980, RS0090341, RS0090200). Dem Inhalt der Revision ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Widerrufsentscheidungen des Obergerichtes akzeptiert wurden.
Die Anordnung der Unterbringung unter anderem in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ist gemäss § 349 Abs 2 StPO nur nach Beiziehung zumindest eines Sachverständigen vorgesehen. Ob ein weiterer Sachverständiger beigezogen wird, steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichtes (01 KG.2006.4-239; 11 Os 26/16g).
Nach den Bestimmungen der §§ 78 und 79 StPO ist ein weiterer Sachverständiger im Strafverfahren dann beizuziehen, wenn der Befund unbestimmt oder das Gutachten widersprüchlich oder sonst mangelhaft ist oder die Angaben zweier Sachverständiger über die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen oder die hieraus gezogenen Schlüsse erheblich voneinander abweichen und sich die Bedenken nicht durch Befragung beseitigen lassen. Mangelhaftigkeit des Gutachtens liegt bei dessen Widersprüchlichkeit oder dann vor, wenn es unschlüssig, unklar oder unbegründet ist, den Gesetzen logischen Denkens widerspricht oder nicht mit den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft übereinstimmt (RIS-Justiz RS0127942).
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wurde vom Revisionswerber nicht einmal behauptet. Schon gar nicht wurde dargelegt, worin eine Mangelhaftigkeit des psychiatrischen Sachverständigengutachtens, welches als Entscheidungsgrundlage für die Ermessensentscheidung der Untergerichte bezüglich der Gefährlichkeitsprognose herangezogen wurde, bestehen sollte. Unabhängig davon hätte der Revisionsbeschwerdeführer Mängel von Befund und Gutachten im Sinne des § 78 StPO zur Wahrung eines aus § 220 Z 8 StPO abgeleiteten Überprüfungsrechtes zum Gegenstand geeigneter Antragstellung machen müssen (Ratz, WK-ZPO § 281 Rz 351), was jedoch weder im ersten noch im zweiten Rechtsgang geschehen ist.
Was das Vorbringen in Bezug auf die Aussage des Zeugen W betrifft, ist zunächst voranzustellen, dass eine Zeugenvernehmung nur Wahrnehmungen von Tatsachen zum Gegenstand hat, nicht aber, wie hier angestrebt, die Überprüfung von alleine gerichtlich beeideten Sachverständigen vorbehaltenen Schlüssen aufgrund eigener Schlussfolgerungen oder Wertungen (RIS-Justiz RS0097540; Kirchbacher, WK-StPO § 154 Rz 8; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 351f).
Ebenso wie bereits in seiner Berufung an das Fürstliche Obergericht beschränkt sich der Revisionswerber darauf zu verweisen, dass dem Zeugen W die Schlussfolgerungen des Gutachtens der Psychiatrischen Dienste P nicht nachvollziehbar seien, ohne sich mit diesem Gutachten inhaltlich auseinanderzusetzen und darzulegen, aus welchen Gründen die geäusserte Ansicht des Zeugen geeignet sein sollte, die Ermessensentscheidung des Erstgerichtes bezüglich der Gefährlichkeitsprognose, die sich detailliert mit dem unbedenklichen Gutachten der Sachverständigen X (ON 46) unter Einbeziehung der gegenständlichen Taten und des Vorlebens des Angeklagten auseinandersetzte, in Zweifel zu ziehen. Vielmehr steht die vom Zeugen W in der Schlussverhandlung vor dem Fürstlichen Land- als Kriminalgericht vom 22.06.2016 (ON 122, S 8) geäusserte Ansicht, er habe nie den Eindruck gehabt, dass der Angeklagte ernsthaft gefährlich sei, in eklatantem Widerspruch zu den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden strafbaren Handlungen und zu dem im Ersturteil detailliert geschilderten Vorleben des Angeklagten, insbesondere was die zur Verurteilung durch das Fürstliche Landgericht vom 21.09.2012 zu 07 ES.2012.35 führenden Straftaten betrifft.
Ein zweiter Sachverständiger ist auch dann beizuziehen, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Begutachtung erforderlich ist (§ 71 Abs 2 StPO). Die Beurteilung, ob die Schwierigkeit des Falles die Zuziehung eines zweiten Sachverständigen gebietet, steht im pflichtgemässen Ermessen des Gerichtes (15 Os 3/97). Von einer Schwierigkeit der Begutachtung, welche die Beiziehung eines zweiten Sachverständigen rechtfertigt, ist dann auszugehen, wenn es sich um einen "Grenzfall" handelt oder zu der betreffenden Konstellation mehrere wissenschaftliche Auffassungen vorhanden sind, die unter Umständen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen könnten (Hinterhofer, WK-StPO, 45. Lfg., Rz 7 ff zu § 118 aF). Die Rechtsprechung zu § 118 Abs 2 öStPO aF, welche Bestimmung § 71 Abs 2 StPO als Rezeptionsvorlage diente, leitete aus dem Umstand, dass der Sachverständige eine ihm vom Gericht vorgelegte Sachfrage entweder gar nicht oder doch nicht mit Bestimmtheit zu beantworten vermag und die grundsätzliche Möglichkeit der Beantwortung durch einen anderen Sachverständigen besteht, ab, dass es sich um einen schwierigen Fall im Sinne des § 118 Abs 2 öStPO aF handelte (14 Os 128/88; Mayerhofer-Rieder StPO2 E 66 ff zu § 118).
Inwiefern die Begutachtung im gegenständlichen Fall besonders schwierig sein sollte, legt der Revisionswerber nicht dar. Wenn er ausführt, dass sich dies insbesondere aus der langen Verfahrensdauer und den verschiedenen aufgehobenen Entscheidungen ergebe, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Umstände keine Kriterien der Schwierigkeit einer Begutachtung darstellen. Ebenso wenig wie der Umstand, dass der Zeuge W die Schlussfolgerungen der Gutachterin des Psychiatrischen Dienstes P für nicht nachvollziehbar erachtete, ohne darzulegen, welche Anhaltspunkte dafür vorliegen sollten, die Ausführungen und Schlüsse im genannten Gutachten in Zweifel zu ziehen.
Es trifft zwar zu, dass dem Angeklagten entgegen § 73 zweiter Satz StPO vor der Bestellung der Sachverständigen keine Gelegenheit eingeräumt wurde, allfällige Einwendungen zu erheben (ON 11). Woran er allerdings gehindert gewesen wäre, nach Kenntnis des Gutachtens vom 11.06.2014 (ON 46) und vor der mündlichen Gutachtenserörterung in der Schlussverhandlung vom 12.11.2014 (ON 63) die nunmehr in der Revision im zweiten Rechtsgang erstmals geltend gemachten Befangenheitsgründe, vorzubringen, legt er in seinem Rechtsmittel nicht dar (siehe dazu auch 15 Os 52/14g; RIS-Justiz RS0115712).
Mit seiner Behauptung, die "beauftragte Klinik", die Abteilung forensische Psychiatrie, Psychiatrische Dienste P, sei befangen und abhängig, zumal es im finanziellen Interesse der beauftragten Klinik gelegen sei, den Revisionswerber psychiatrisch zu behandeln, was dazu führe, dass "die Gutachter" nicht unabhängig gewesen seien, gelingt es dem Revisionswerber zudem nicht, substantielle Zweifel an der vollen Unbefangenheit der Sachverständigen X, welche das Gutachten ON 46 erstattet hat und auch zur Gutachtenserörterung beigezogen wurde, zu erwecken. Dass die Gutachterin den Angeklagten während der im Verfahren 06SH.2014.4 aufgrund der hier gegenständlichen Tathandlungen als zulässig erachteten Unterbringung in der Klinik O therapeutisch behandelt hätte (siehe dazu 15Os 65/09m), ist dem Akt nicht zu entnehmen und wurde vom Rechtsmittelwerber auch gar nicht behauptet. Zudem scheitert das Vorbringen des Revisionswerbers schon daran, dass er auf keinen in der Schlussverhandlung gestellten Antrag oder einen gegen dessen Widerspruch gefassten Beschluss Bezug nehmen kann (RIS-Justiz RS0099250, RS0099244, RS0108863).
Der Revisionswerber hat im gesamten Verfahren, welches zwei Rechtsgänge umfasste, weder einen Antrag auf Enthebung der Sachverständigen X gestellt, noch - ausser im nunmehrigen Rechtsmittelvorbringen - Befangenheit der Sachverständigen behauptet, obwohl ihm die nunmehr behaupteten Umstände einer Befangenheit spätestens mit dem Vorliegen des Gutachtens ON 46 bekannt gewesen sein mussten. Vielmehr wurde sogar mit seinem Einverständnis in der Schlussverhandlung vom 22.06.2016 (ON 122) das Gutachten samt mündlicher Erörterung in der Schlussverhandlung vom 12.11.2014 (ON 63) gemäss § 198a Abs 1 Z 6 StPO verlesen.
Insgesamt gelingt es dem Revisionswerber nicht, die Ermessensentscheidung des Erstgerichtes in Bezug auf die Gefährlichkeitsprognose, welche das Berufungsgericht mit zutreffenden Erwägungen, welchen sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof vollumfänglich anschliesst, bestätigte, zu erschüttern.
Soweit der Angeklagte in seinem Rechtsmittel eine "bedeutend tiefere" Strafe und eine zur Gänze bedingte Strafnachsicht anstrebt, ohne nähere Ausführungen dazu zu erstatten, ist auch dieses Begehren nicht berechtigt.
Die besonderen Strafzumessungsgründe wurden durch das Berufungsgericht vollständig und richtig erfasst. Die Revision zeigt auch keine vom Fürstlichen Obergericht noch nicht berücksichtigten, besonderen Milderungsgründe auf. Entgegen den Ausführungen der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft kann von einem längeren Zurückliegen der Taten und von einem längeren Wohlverhalten nur dann gesprochen werden, wenn der Zeitraum etwa der Rückfallsverjährungsfrist des § 39 Abs 2 StGB (fünf Jahre) entspricht (Mayerhofer, StGB6 § 34 E 55; RIS-Justiz RS0091522).
Vorrangige Kriterien für die Strafbemessung sind die Schuld des Täters als Grundlage der Strafe (§ 32 Abs 1 StGB) und das objektive Gewicht der verschuldeten Taten und damit die Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung. Dabei ist eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände vorzunehmen, wobei auch Gesichtspunkte der General- und Spezialprävention zu beachten sind (Ebner, WK-StGB § 32 Rz 20, 23).
Ausgehend von diesen Grundsätzen und bei Beachtung der besonderen Erschwerungs- und Milderungsgründe der §§ 33 ff StGB sowie der übrigen in § 32 StGB angeführten Aspekte erweist sich die bei einem Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe über den mehrfach einschlägig vorbestraften Angeklagten verhängte und ohnehin gemäss § 43a Abs 3 StGB teilweise bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von zehn Monaten als eine schuld- und tatangemessene Sanktion, die keiner Herabsetzung zugänglich ist.
Eine zur Gänze bedingte Strafnachsicht kommt beim Angeklagten - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte - aus spezialpräventiven Erwägungen nicht in Betracht. Vielmehr bedarf es bei dem immer wieder einschlägig delinquierenden Angeklagten des Vollzuges zumindest eines Teiles der über ihn verhängten Freiheitsstrafe, um ihn in Zukunft von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Im Hinblick darauf, dass der Revisionswerber innerhalb der zu 07 ES.2012.35 ohnehin bereits auf fünf Jahre verlängerten Probezeit neuerlich einschlägig straffällig wurde, ist zusätzlich zu der nunmehr über ihn verhängten Freiheitsstrafe auch der Widerruf der ihm dort gewährten bedingten Strafnachsicht unumgänglich.
Wie das Berufungsgericht bereits zutreffend ausführte, hätte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht im Hinblick darauf, dass die Voraussetzungen für eine zur Gänze bedingten Strafnachsicht beim Angeklagten nicht vorliegen, die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nicht gemäss § 45 Abs 1 StGB bedingt nachsehen dürfen. Eine bedingte Nachsicht der Unterbringung kommt nur zugleich mit gänzlich bedingter Strafnachsichtin Betracht (Ratz, WK-StGB, Rz 1 zu § 45; RIS-Justiz RS0112223; RS0119998). Da das Urteil jedoch nicht zum Nachteil des Angeklagten angefochten wurde, konnte diese Gesetzesverletzung nicht aufgegriffen werden. Es ist aber auch nicht zulässig, gewissermassen in Anpassung an diese Gesetzesverletzung dem Revisionswerber eine zur Gänze bedingte Strafnachsicht zu gewähren, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (siehe dazu auch 15Os144/09d).
Ebenfalls wegen des Verschlechterungsverbotes kann die vom Erstgericht entgegen der Bestimmung des § 45 Abs 1 letzter Satz StGB, welche bei den der Unterbringung zugrunde liegenden Straftaten zwingend eine Probezeit von fünf Jahren vorsieht, mit drei Jahren bestimmte Probezeit nicht zum Nachteil des Angeklagten korrigiert werden.
Der Revision konnte somit insgesamt kein Erfolg zukommen. Der Kostenspruch stützt sich auf §§ 307, 308 StPO (Art 40 GGG).