09 KG. 2016.25
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der
Strafsache
gegen 1. A, geb. am ***, ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, 2. B, geb. am ***, derzeit Landesgefängnis Vaduz, vertreten durch RA *** Rechtsanwalt in *** und 3. C, geb. am ***, ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, wegen Verbrechens des teils versuchten, teil vollendeten gewerbsmässigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 12, 127, 129 Z 1, 130 zweiter Fall, 15 StGB und andere strafbare Handlungen, über die Revisionen der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft und des Zweitangeklagten B gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 01.02.2017 (ON 192), womit ua der Berufung des Angeklagten B gegen das Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 10.10.2016 (ON 170) teilweise Folge gegeben wurde, nach Anhörung des Zweitangeklagten und der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Beiden Revisionen wird keine Folge gegeben.
Gemäss § 307 StPO haben der Zweitangeklagte B die durch seine Revision und das Land Liechtenstein die durch die Revision der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft verursachten Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Die vom Zweitangeklagten zu ersetzenden Kosten werden mit CHF 2'000.-- bestimmt, jedoch gemäss § 308 Abs 1 StPO für uneinbringlich erklärt.
Mit Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 10.10.2016 (ON 170) wurden A, B und C jeweils des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmässigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 12, 127, 129 Z 1, 130 zweiter Fall, 15 StGB, des Vergehens des unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeuges nach § 136 Abs 2 StGB sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach haben sie
"nachfolgend genannten Personen fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt CHF 5'000.00 nicht übersteigenden Wert, teils durch Einbruch, mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmässig zu bereichern, indem sie in nachangeführte Fahrzeuge einbrachen bzw. in die nicht verschlossenen Fahrzeuge eindrangen, wobei sie die (Einbruchs-)diebstähle jeweils in der Absicht begingen, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:
1. zwischen dem 11.07.2016, 20:30 Uhr, und dem 12.07.2016, 06:50 Uhr, in D aus dem unverschlossenen Personenwagen "***", ***, dem E einen schwarzen Rucksack von unbekannten Wert und Bargeld in Höhe von CHF 4.- (ON 6);
2. zwischen dem 11.07.2016, 19:00 Uhr, und dem 12.07.2016, 07:20 Uhr, in Eschen aus dem unverschlossenen Fahrzeug "***", ***, dem F eine braune Geldtasche im Wert von CHF 10.- und Bargeld im Wert von EUR 40.- (ON 36);
3. zwischen dem 11.07.2016, 19:00 Uhr, und dem 12.07.2016, 07:30 Uhr, in D, indem sie das Stoffdach des Personenwagens "***", ***, aufschnitten und versuchten, eine Tasche mit Laptop des G zu entwenden, wodurch ein Sachschaden in Höhe von CHF 4'000.- entstand (ON 5);
4. zwischen dem 11.07.2016, 22:00 Uhr, und dem 12.07.2016, 06:45 Uhr, in D aus dem unverschlossenen Fahrzeug "***", ***, der H Bargeld im Wert von CHF 40.- und EUR 20.- (ON 20);
5. zwischen 11.07.2016, 16:00 Uhr, und dem 12.07.2016, 09:00 Uhr, in D aus dem unverschlossenen Personenwagen "***", ***, dem I neun Schachteln Zigaretten "Parisienne Orange" im Wert von CHF 67.50 (ON 1);
6. zwischen dem 11.07.2016, 19:30 Uhr, und dem 12.07.2016, 08:00 Uhr, in D aus dem unverschlossenen Personenwagen "***", ***, der J, wobei es beim Versuch geblieben ist (ON 4);
7. zwischen dem 11.07.2016, 17:00 Uhr, und dem 12.07.2016, 09:30 Uhr, in D aus dem unverschlossenen Personenwagen "***", ***, der K eine blau-graue Tasche der Marke Converse im Wert von CHF 60.- (ON 24);
8. zwischen dem 11.07.2016, 06:45 Uhr, und dem 12.07.2016, 11:45 Uhr, in D aus dem unverschlossenen Personenwagen "***", ***, des L, wobei es beim Versuch geblieben ist (ON 3);
9. zwischen dem 11.07.2016, 18:00 Uhr, und dem 12.07.2016, 11:00 Uhr, in D, indem sie mit einem abgebrochenen Lineal die Verriegelung der Fahrertüre des Personenwagens "***", ***, öffneten, dem M Bargeld in Höhe von CHF 10.- (ON 2);
10. zwischen dem 11.07.2016, 20:15 Uhr, und dem 12.07.2016, 10:00 Uhr, in D aus dem unverschlossenen Personenwagen "***", ***, der N Bargeld im Wert von CHF 5.00 (ON 35);
11. zwischen dem 12.07.2016, 24:00 Uhr, und dem 13.07.2016, 00:30 Uhr, in O, indem sie die Scheibe der Beifahrertüre des Personenwagens "***", ***, mittels eines Steins einschlugen, dem P ein schwarzes Portemonnaie in unbekanntem Wert, Bargeld im Wert von CHF 10.00 und EUR 10.00 sowie eine Sonnenbrille im Wert von CHF 650.-, wodurch ein Sachschaden in Höhe von CHF 1'500.- entstand (ON 34);
12. zwischen dem 12.07.2016, 18:45 Uhr, und dem 13.07.2016, 11:00 Uhr, in Q aus dem unverschlossenen Personenwagen "***", ***, der R, wobei es beim Versuch blieb (ON 25);
13.a. zwischen dem 14.07.2016, 00:00 Uhr, und dem 14.07.2016, 05:00 Uhr, in S aus dem unverschlossenen Personenwagen "***", ohne angebrachtes Wechselschild ***, dem T, wobei es beim Versuch geblieben ist (ON 7, 26);
13.b. zwischen dem 14.07.2016, 00:00 Uhr, und dem 15.07.2016, 01:10 Uhr, in S aus dem unverschlossenen Personenwagen "***", ***, dem T eine Arbeitshose von unbekanntem Wert, einen iPod im Wert von CHF 50.-, Körperpflegemittel im Wert von CHF 150.-, eine Puls Uhr der Marke "Polar" samt dazugehörigem Brustgurt von unbekannten Wert, einen MP3-Player unbekannter Marke von unbekannten Wert und einen schwarzroten Rucksack von unbekanntem Wert (ON 7, 26, 84);
14. zwischen dem 12.07.2016, 13:00 Uhr, und dem 14.07.2016, 08:18 Uhr, in S aus dem unverschlossenen Personenwagen "***", ***, des U, wobei es beim Versuch geblieben ist (ON 21);
15. zwischen dem 14.07.2016, 00:30 Uhr, und dem 14.07.2016, 08:00 Uhr, in S aus dem unverschlossenen Personenwagen "***", ***, dem V Bargeld im Wert von CHF 1.00 (ON 33);
16. zwischen dem 12.07.2016, 21:20 Uhr, und dem 14.07.2016, 10:00 Uhr, in Q aus dem unverschlossenen Personenwagen "***", ***, der W Bargeld im Wert von CHF 2.00, einen schwarz-silbergrauen iPod im Wert von CHF 20.00 und eine schwarze Windjacke der Marke "Superdry" im Wert von CHF 180.00 (ON 23);
17. zwischen dem 13.07.2016, 18:00 Uhr, und dem 14.07.2016, 07:30 Uhr, in X aus dem unverschlossenen Personenwagen "***", ***, dem Y Bargeld im Wert von EUR 10.00 (ON 32);
18. zwischen dem 13.07.2016, 16:00 Uhr, und dem 14.07.2016, 07:30 Uhr, in X aus dem unverschlossenen Personenwagen "***", ***, der Z Bargeld im Wert von CHF 10.00 (ON 31);
19. zwischen dem 13.07.2016, 17:30 Uhr, und dem 14.07.2016, 06:00 Uhr, in X aus dem unverschlossenen Personenwagen "***", ***, der AA Bargeld im Wert von CHF 90.00 (ON 30);
20. zwischen dem 13.07.2016, 18:00 Uhr, und dem 14.07.2016, 09:30 Uhr, in S aus dem unverschlossenen Personenwagen "***", ***, der AB Bargeld im Wert von CHF 10.00 und einen Taschenschirm in unbekanntem Wert (ON 27);
21. zwischen dem 13.07.2016, 23:00 Uhr, und dem 15.07.2016, 14:00 Uhr, in S aus dem unverschlossenen Personenwagen "***", , der AC Bargeld im Wert von CHF 20.00, zwei Petflaschen Mineralwasser im Wert von CHF 2.00, 15 Bonbons Ricola-Salbei, im Wert von CHF 1.00, einen MP3-Player unbekannter Marke von unbekanntem Wert sowie einen grauen, portablen Aschenbecher der Marke "" von unbekanntem Wert (ON 28);
22. zwischen dem 13.07.2016, 18:00 Uhr, und dem 15.07.2016, 19:30 Uhr, in Q aus dem unverschlossenen Personenwagen "***", ***, dem AD Bargeld im Wert von CHF 10.00 (ON 29) sowie
II.zwischen dem 14.07.2016, 00:00 Uhr, und dem 14.07.2016, 05:00 Uhr, in S ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich den unverschlossenen Personenwagen "***", ***, ohne Einwilligung des Berechtigten T in Gebrauch genommen, indem sie sich die Gewalt über das Fahrzeug durch eine der in den §§ 129 bis 131 geschilderten Handlungen verschafften, nämlich mit dem im Handschuhfach aufgefundenen Zündschlüssel in Betrieb nahmen, mithin eine Sperrvorrichtung (Getriebesperre) mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel lösten und in der Folge verwendeten, wodurch ein Sachschaden in unbekannter, jedenfalls CHF 5'000.- nicht übersteigender Höhe entstand (ON 7, 26, 84);
III.
Urkunden, über die sie nicht oder nicht alleine verfügen dürfen, mit dem Vorsatz unterdrückt, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar
1. folgende Ausweise bzw. Kreditkarten des P: liechtensteinischen Führerausweis, liechtensteinische Aufenthaltsbewilligung, Generalabonnement der Schweizerischen Bundesbahnen, Master Card und Bankomatkarte der AE AG, sowie
2. den Fahrzeugausweis für das Fahrzeug "***", ***, sowie Kontrollschilder *** (vorne und hinten) des T."
Hiefür verhängte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht jeweils nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB unter Anwendung des § 28 StGB über den Erstangeklagten A eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon gemäss § 43 a Abs 2 (richtig: 3) StGB ein Teil von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, über den Zweitangeklagten B eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und über den Drittangeklagten C eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Zudem verurteilte das Erstgericht alle drei Angeklagten gemäss § 305 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens, die jedoch gemäss § 308 StPO für uneinbringlich erklärt wurden.
Gemäss § 38 Abs 1 StGB erfolgte bei den Angeklagten die Anrechnung der erlittenen Verwahrungs- und Untersuchungshaft auf die jeweils verhängten Freiheitsstrafen. Zudem wurden sie zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, den Privatbeteiligten I CHF 67.50, T CHF 500.00, Y CHF 12.00, Z CHF 10.00 und AB CHF 10.00 zu ersetzen. Mit ihren (weiteren) Ansprüchen wurden T und eine Reihe weiterer Privatbeteiligter gemäss § 258 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Nach § 26 Abs 1 StGB wurde diverses im Einzelnen bezeichnetes sichergestelltes Deliktsgut eingezogen.
Zu den Personalien der Angeklagten und zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt stellte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht Folgendes fest:
"Der Erstangeklagte A ist rumänischer Staatsangehöriger und in ***, wohnhaft. Er hat die Kochlehre abgeschlossen, ist allerdings derzeit arbeitslos. Er verfügt weder über ein Vermögen, noch über Schulden, noch über ein Einkommen. Es bestehen keine Sorgepflichten. In Liechtenstein, Österreich, Deutschland, Luxemburg, Frankreich und Rumänien ist er unbescholten, in der Schweiz wurde er am 07.07.2016 mit Entscheidung der Staatsanwaltschaft des Kantons *** wegen Diebstahls, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 10.00 und einer Busse von CHF 150.00 verurteilt, wobei der Vollzug der Geldstrafe für eine Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen wurde (ON 80).
Der Zweitangeklagte B ist rumänischer Staatsangehöriger, verheiratet und wohnhaft in ***. Auch er hat die Kochlehre abgeschlossen, ist derzeit arbeitslos und verfügt weder über Vermögen noch über Einkommen, noch hat er Schulden. Er ist sorgepflichtig für drei Kinder im Alter zwischen 8 bis 13 Jahren und für seine Ehegattin. In Liechtenstein, Österreich, Luxemburg und Frankreich ist er unbescholten, in Rumänien, Deutschland und in der Schweiz hingegen einschlägig vorbestraft. So wurde er in Rumänien im Jahre 1998 wegen schweren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung, im Jahr 2000 wegen Raub und schweren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und im Jahre 2005 wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt, wobei er aus dem Vollzug der letztgenannten Strafe im Jahre 2010 bedingt entlassen wurde (ON 62). In Deutschland wurde er viermal wegen Diebstahls zu Freiheitsstrafen verurteilt, dies in den Jahren 2012, 2013 und 2015 (ON 124). In der Schweiz wurde er am 7.7.2016 mit Entscheidung der Staatsanwaltschaft des Kanton *** wegen Diebstahls, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 10.00 und einer Busse von CHF 150.00 verurteilt, wobei der Vollzug der Geldstrafe für eine Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen wurde (ON 79).
Der Drittangeklagte C ist am *** in Iasi geboren, rumänischer Staatsangehöriger, und arbeitete zuletzt als Hilfsarbeiter in Deutschland. Mittlerweile ist er ebenfalls arbeitslos. Er ist sorgepflichtig für ein 6-jähriges Kind und eine Ehegattin. Der Drittangeklagte hat kein Einkommen und keine Schulden. An Vermögen besteht ein Bankguthaben von etwa Euro 200.00 bis Euro 500.00. Der Drittangeklagte ist in Liechtenstein, Schweiz, Österreich, Luxemburg und Rumänien unbescholten, in Deutschland hingegen einschlägig vorbestraft. Die deutsche Strafkarte weist fünf Eintragungen im Jahre 2014 auf, nämlich 13.02.2014 (Amtsgericht ***), 25.03.2014, 07.05.2014 und 17.07.2014 (jeweils Amtsgericht ***) und 19.09.2014 (Amtsgericht ***). Diese Eintragungen sind wegen Diebstahls erfolgt (ON 95). In Frankreich wurde der Drittangeklagte im Jahre 2015 wegen "Violence", also Gewalt, verurteilt (ON 112).
Mit Beschlüssen des Fürstlichen Landgerichtes vom 15.07.2016 wurden der Erst-, Zweit- und Drittangeklagte international zur Haft ausgeschrieben (ON 9 bis 11). Am gleichen Tag, um ca 01.10 Uhr, war einer Polizeipatrouille ein verdächtiges Fahrzeug aufgefallen, nämlich der zuvor bei T entwendete PKW , an welchem noch die zugehörigen Nummernschilder angebracht waren. In der Folge kam es zu einer Verfolgung des Fahrzeuges, welches erst in der Schweiz, nämlich in AF angehalten werden konnte. Dabei wurden die drei Angeklagten um ca. 02.00 Uhr verhaftet. Aufgrund des Auslieferungsersuchens wurden die Angeklagten am 19.07.2016 durch die Landespolizei übernommen und nach Liechtenstein ins Landesgefängnis überstellt, der Erstangeklagte um 11.15 Uhr, der Zweitangeklagte um 09.00 Uhr sowie der Drittangeklagten um 10.30 Uhr (ON 57).
Zum Urteilsspruch:
Der Erst- und Zweitangeklagte lernten sich im Juli 2016 in Wien/Österreich am Bahnhof kennen, zumal der Zweitangeklagte bei einem Telefongespräch hörte, dass der Erstangeklagte rumänisch sprach. Es entwickelte sich ein Gespräch und fragte der Zweitangeklagte den Erstangeklagten, was dieser machen wolle, woraufhin dieser erklärte, dass er Portemonnaie und Taschen stehlen möchte. Der Erst- und Zweitangeklagte entschieden in weiterer Folge gemeinsam mit dem Zug nach Basel zu reisen. Nachdem die Hotels in Basel zu teuer waren, übernachteten sie in Frankreich und reisten in die Schweiz, um dort Diebstähle zu begehen. Nach der Verurteilung in AG schlug der Erstangeklagte vor, nach Liechtenstein zu gehen, um dort Diebstähle zu begehen. Damit war der Zweitangeklagte einverstanden (ON 57 AS 71 und 103).
Vor ihrer Abreise, Anfang Juli 2016, in Mulhouse (Frankreich) lernten sie den Drittangeklagten kennen, welchem sie erklärten, dass sie in Liechtenstein Diebstähle begehen möchten, woraufhin sich dieser anschloss (ON 57 AS 71, 103 und 157). In Liechtenstein kamen sie am 10. oder 11.7.2016 an, nahmen sich dann aber ein Hotel in Feldkirch (Österreich), da ihnen die Hotels in Liechtenstein zu teuer waren. Von diesem Stützpunkt aus reisten die Angeklagten in den vier Nächten vom 11.07.2016 bis zum 15.07.2016 nach Liechtenstein, spazierten durch die Wohnquartiere der einzelnen Gemeinden, um dort Diebstähle zu begehen. Bei abgestellten Personenwagen überprüften sie, ob diese unverschlossen waren. Wenn sich die Türen öffnen liessen, durchsuchten sie die Fahrzeuge nach Wertgegenständen. Sie entwendeten hauptsächlich Bargeld, Zigaretten, Kleidung und andere Dinge des täglichen Bedarfs, aber auch elektronische Geräte wie Laptops oder iPods. In den überwiegenden Fällen ist es nicht mehr konkret zuordenbar, welcher der Angeklagten das einzelne Fahrzeug durchsucht hat. Die Angeklagten gingen arbeitsteilig in dem Sinn vor, dass einer oder zwei aufpassten (Schmiere gestanden sind), während der oder die Andere(n) die Fahrzeuge durchsuchten und brauchbar erscheinendes, überwiegend kleinere Geldbeträge, entwendeten. Die Beute diente in weiterer Folge zur Bestreitung der gemeinsamen Lebensführungskosten oder wurde geteilt. Dadurch haben die Angeklagten nachfolgend genannten Personen fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt CHF 5'000.00 nicht übersteigenden Wert weggenommen:
Zwischen dem 11.07.2016, 20:30 Uhr, und dem 12.07.2016, 06:50 Uhr, entnahmen sie in D aus dem unverschlossenen Personenwagen "",, des E einen schwarzen Rucksack von unbekanntem Wert und Bargeld in Höhe von CHF 4.00 (ON 6). Zwischen dem 11.07.2016, 19:00 Uhr, und dem 12.07.2016, 07:20 Uhr, entnahmen sie in Eschen aus dem unverschlossenen Fahrzeug "", , des F eine braune Geldtasche im Wert von CHF 10.- und Bargeld im Wert von EUR 40.- (ON 36). Zwischen dem 11.07.2016, 19:00 Uhr, und dem 12.07.2016, 07:30 Uhr, versuchten sie in D aus dem Fahrzeug "", , des G eine Tasche mit Laptop zu entwenden. Dazu schnitt der Erstangeklagte das Stoffdach des bezeichneten Personenwagens auf, wodurch ein Sachschaden in Höhe von CHF 4'000.00 entstand, während der Zweit- und Drittangeklagte aufpassten, dass niemand kommt. Zumal sie keine brauchbaren Gegenstände im Fahrzeug auffanden, entwendeten sie letztlich nichts aus dem Fahrzeug. Die Tasche samt Laptop liessen sie zurück (ON 5). Zwischen dem 11.07.2016, 22:00 Uhr, und dem 12.07.2016, 06:45 Uhr, entnahmen sie in D aus dem unverschlossenen Fahrzeug "", , der *** Bargeld im Wert von CHF 40.- und EUR 20.- (ON 20). Zwischen 11.07.2016, 16:00 Uhr, und dem 12.07.2016, 09:00 Uhr, in D entnahmen sie aus dem unverschlossenen Personenwagen "", , des I neun Schachteln Zigaretten "Parisienne Orange" im Wert von CHF 67.50 (ON 1). Zwischen dem 11.07.2016, 19:30 Uhr, und dem 12.07.2016, 08:00 Uhr, in D durchsuchten sie den unverschlossenen Personenwagen "", , der J, wobei sie keine für sie brauchbar erscheinenden Gegenstände aufgefunden haben. Sie entwendeten aus dem Fahrzeug sohin nichts (ON 4). Zwischen dem 11.07.2016, 17:00 Uhr, und dem 12.07.2016, 09:30 Uhr, in D entnahmen sie aus dem unverschlossenen Personenwagen "", , der Keine blau-graue Tasche der Marke Converse im Wert von CHF 60.- (ON 24). Zwischen dem 11.07.2016, 06:45 Uhr, und dem 12.07.2016, 11:45 Uhr, in D durchsuchten sie den unverschlossenen Personenwagen "", , des L, wobei sie keine für sie brauchbar erscheinenden Gegenstände auffanden. Aus diesem Fahrzeug entwendeten sie nichts (ON 3). Zwischen dem 11.07.2016, 18:00 Uhr, und dem 12.07.2016, 11:00 Uhr, in D entnahmen sie aus dem Personenwagen "", *** des M Bargeld in Höhe von CHF 10.00. Dies nachdem sie die Fahrertüre des verriegelten Fahrzeuges mit einem abgebrochenen Lineal geöffnet hatten (ON 2). Zwischen dem 11.07.2016, 20:15 Uhr, und dem 12.07.2016, 10:00 Uhr, in D entnahmen sie aus dem unverschlossenen Personenwagen "", , der N Bargeld in Höhe von CHF 5.00 (ON 35). Zwischen dem 12.07.2016, 24:00 Uhr, und dem 13.07.2016, 00:30 Uhr, in O entnahmen sie aus dem Personenwagen "", , des P ein schwarzes Portemonnaie unbekannten Wertes, Bargeld in Höhe von CHF 10.00 und EUR 10.00 sowie eine Sonnenbrille im Wert von CHF 650.-. Weiters entnahmen die Angeklagten einen liechtensteinischen Führerausweis, eine liechtensteinische Aufenthaltsbewilligung, ein Generalabonnement der schweizerischen Bundesbahnen, eine Mastercard und Bankomatkarte der AE AG. Dies alles nachdem der Drittangeklagte die Scheibe der Beifahrertüre mittels eines Steins eingeschlagen hatte, wodurch ein Sachschaden in Höhe von CHF 1'500.- entstand. Der Erst- und Zweitangeklagten haben zwischenzeitlich aufgepasst, dass niemand kommt und hat zumindest der Zweitangeklagte anschliessend das Fahrzeug durchsucht (ON 34). Zwischen dem 12.07.2016, 18:45 Uhr, und dem 13.07.2016, 11:00 Uhr, in Q durchsuchten sie den unverschlossenen Personenwagen "", , der R, wobei sie keine für sie brauchbaren Gegenstände auffanden. Aus diesem Fahrzeug wurde sohin nichts entwendet. Zwischen dem 14.07.2016, 00:00 Uhr, und dem 14.07.2016, 05:00 Uhr, in S durchsuchte der Erstangeklagte den unverschlossenen Personenwagen "", ohne angebrachtes Wechselschild , des T, wobei keine für die Angeklagten brauchbare Gegenstände aufgefunden wurden. Aus diesem Fahrzeug wurde sohin nichts entnommen. Der Zweit- und Drittangeklagte passten zwischenzeitlich auf, dass niemand kommt. Zwischen dem 14.07.2016, 00:00 Uhr, und dem 15.07.2016, 01:10 Uhr, in S entnahmen sie aus dem unverschlossenen Personenwagen "", , des T eine Arbeitshose unbekannten Wertes, einen iPod im Wert von CHF 50.-, Körperpflegemittel im Wert von CHF 150.-, eine Puls Uhr der Marke "Polar" samt dazugehörigem Brustgurt unbekannten Wertes, einen MP3-Player unbekannter Marke und unbekannten Wertes sowie einen schwarzroten Rucksack unbekannten Wertes. Weiters entnahmen sie den zum Fahrzeug gehörigen Fahrzeugausweis sowie die Kontrollschilder *** vorne und hinten (ON 7, 26, 84). Zwischen dem 12.07.2016, 13:00 Uhr, und dem 14.07.2016, 08:18 Uhr, durchsuchten sie in Balzers den unverschlossenen Personenwagen "", , des U, wobei sie keine für sie brauchbaren Gegenstände auffanden. Aus diesem Fahrzeug wurde sohin nichts entwendet. Zwischen dem 14.07.2016, 00:30 Uhr, und dem 14.07.2016, 08:00 Uhr, in Balzers entnahmen sie aus dem unverschlossenen Personenwagen "", , des V Bargeld in Höhe von CHF 1.00 (ON 33). Zwischen dem 12.07.2016, 21:20 Uhr, und dem 14.07.2016, 10:00 Uhr, in Qentnahmen sie aus dem unverschlossenen Personenwagen "", , der W Bargeld im Wert von CHF 2.00, einen schwarz-silbergrauen iPod im Wert von CHF 20.00 und eine schwarze Windjacke der Marke "Superdry" im Wert von CHF 180.00 (ON 23). Zwischen dem 13.07.2016, 18:00 Uhr, und dem 14.07.2016, 07:30 Uhr, in X entnahmen sie aus dem unverschlossenen Personenwagen "", , des Y Bargeld im Wert von EUR 10.00 (ON 32). Zwischen dem 13.07.2016, 16:00 Uhr, und dem 14.07.2016, 07:30 Uhr, in X entnahmen sie aus dem unverschlossenen Personenwagen "", , der Z Bargeld im Wert von CHF 10.00 (ON 31). Zwischen dem 13.07.2016, 17:30 Uhr, und dem 14.07.2016, 06:00 Uhr, in X entnahmen sie aus dem unverschlossenen Personenwagen "", , der AA Bargeld im Wert von CHF 90.00 (ON 30). Zwischen dem 13.07.2016, 18:00 Uhr, und dem 14.07.2016, 09:30 Uhr, in S entnahm der Erstangeklagte aus dem unverschlossenen Personenwagen "", , der AB Bargeld im Wert von CHF 10.00 und einen Taschenschirm unbekannten Wertes, während der Zweit- und Drittangeklagte aufpassten, dass niemand kommt (ON 27). Zwischen dem 13.07.2016, 23:00 Uhr, und dem 15.07.2016, 14:00 Uhr, in S entnahmen sie aus dem unverschlossenen Personenwagen "", , der AC Bargeld im Wert von CHF 20.00, zwei Petflaschen Mineralwasser im Wert von CHF 2.00, 15 Bonbons Ricola-Salbei, im Wert von CHF 1.00, einen MP3-Player unbekannter Marke unbekannten Wertes sowie einen grauen, portablen Aschenbecher der Marke "" unbekannten Wertes (ON 28). Zwischen dem 13.07.2016, 18:00 Uhr, und dem 15.07.2016, 19:30 Uhr, in Q entnahmen sie aus dem unverschlossenen Personenwagen "***", ***, des AD Bargeld im Wert von CHF 10.00 (ON 29).
Bei ihrem Vorgehen kam es den Angeklagten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken darauf an, teils durch Einbruch fremde bewegliche Sachen den eigentlich Verfügungsberechtigten mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich oder andere durch deren Zueignung unrechtmässig zu bereichern. Ihr Handeln war überdies von der Absicht getragen, sich durch die wiederkehrende Begehung von gleichartigen Diebstählen bzw. Einbruchsdiebstählen über einen Zeitraum von mehreren Monaten eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Den Angeklagten kam es überdies darauf an, den Tatbeitrag der jeweiligen Mittäter in ihren Vorsatz mitaufzunehmen und somit bezog sich der jeweilige Tatvorsatz auch auf den Tatbeitrag der jeweiligen Mittäter.
Zwischen dem 14.07.2016, 00.00 Uhr und dem 14.07.2016, 05.00 Uhr, in S nahmen sie darüber hinaus ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich den unverschlossenen Personenwagen "***", ***, ohne Einwilligung des Berechtigten T in Gebrauch. Dies nachdem sie sich die Gewalt über das Fahrzeug dadurch verschafft hatten, dass sie dieses mit dem im Handschuhfach aufgefundenen Zündschlüssel in Betrieb nahmen, mithin eine Sperrvorrichtung (Getriebesperre) mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel lösten. Dadurch entstand ein Sachschaden in unbekannter, jedenfalls CHF 5'000.00 nicht übersteigender Höhe. Den Angeklagten war klar, dass sie die Einwilligung des Berechtigten zum Gebrauch nicht hatten und dass sie das Fahrzeug nur deshalb in Betrieb nehmen konnten, da sie nach Durchsuchen des Fahrzeuges im Handschuhfach den Zündschlüssel auffanden und damit das Fahrzeug in Betrieb nahmen.
Den Angeklagten war klar, dass es sich bei den aus dem Fahrzeug des P entnommenen liechtensteinischen Führerausweis, liechtensteinischen Aufenthaltsbewilligung, Generalabonnement der schweizerischen Bundesbahnen sowie Mastercard und Bankomatkarte der AE AG und weiters dem aus dem Fahrzeug ***, *** des T entnommenen Fahrzeugausweis sowie den Kontrollschildern *** vorne und hinten um Urkunden handelt, über welche sie nicht verfügen dürfen. Sie hielten es in diesem Zusammenhang zumindest ernstlich für möglich und fanden sich damit ab, dass sie dadurch verhinderten, dass die genannten Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden können."
In der Beweiswürdigung führte das Erstgericht zusammengefasst Folgendes aus:
Der Erst- und der Zweitangeklagte hätten übereinstimmend erklärt, einander im Juli 2016 in Wien kennengelernt und entschieden zu haben, gemeinsam mit dem Zug nach Basel zu reisen. Aus der glaubwürdigen Aussage des Zweitangeklagten ergebe sich, dass der Erstangeklagte erklärt habe, Portemonnaies und Taschen stehlen zu wollen. Dasselbe gelte für die Feststellung, dass der Erstangeklagte schliesslich vorgeschlagen habe, nach Liechtenstein zu gehen, um dort Diebstähle zu begehen. Es deute alles darauf hin, dass sich der Erst- und der Zweitangeklagte nur zum Zwecke von Diebestouren zusammengeschlossen hätten. Dass sich der Drittangeklagte Anfang Juli 2017 ihnen angeschlossen habe, hätten alle drei Angeklagten bestätigt. Sowohl der Erst- als auch der Drittangeklagte hätten übereinstimmend angegeben, in Liechtenstein in etwa 20 nicht abgeschlossenen Fahrzeugen nach Wertgegenständen gesucht zu haben. Der Drittangeklagte habe zudem erklärt, bei den Fakten 1-5, 10-12, 13a und 13b, 16, 18, 20 und 21 anwesend gewesen zu sein. Die Feststellungen zum Aufschneiden des Stoffdaches des PKW's *** hätten alle drei Angeklagten ebenso bestätigt, wie den Umstand, dass der Drittangeklagte die Beifahrertüre des Fahrzeuges des P eingeschlagen habe. Der Zweitangeklagte habe erklärt, anschliessend das Fahrzeug untersucht zu haben. Der Erstangeklagte habe eingeräumt, das Fahrzeug des T durchsucht zu haben. Dass aus diesem PKW Gegenstände entnommen worden seien, hätten die Angeklagten ebenfalls zugegeben, wenn sie auch den Diebstahl einzelner Gegenstände bestritten hätten. Diesbezüglich stützten sich die Feststellungen auf die glaubwürdige und überzeugende Aussage des T. Hinsichtlich des Faktums 15 sei die DNA des Drittangeklagten auf einer im Fahrzeug verbliebenen Taschenlampe gefunden worden. Der Erstangeklagte habe zugestanden, den Personenwagen der AB durchsucht zu haben.
Auch wenn dies von den Angeklagten bestritten werde, sei davon auszugehen, dass diese bei den einzelnen Diebstählen arbeitsteilig vorgegangen seien. Während einer oder zwei der Angeklagten aufgepasst hätten, hätten die anderen beiden die Fahrzeuge durchsucht. Dies habe der Drittangeklagte auch bestätigt. Dass die Beute in weiterer Folge zur gemeinsamen Lebensführung verwendet worden sei, hätten der Zweit- und der Drittangeklagte in der Schlussverhandlung zugestanden. Sie hätten zudem erklärt, dass sich jeder die Gegenstände, welche er gebraucht habe, genommen habe. Es sei nicht glaubwürdig, dass der Rest der Beute nicht aufgeteilt worden sein sollte, zumal die Angeklagten arbeitsteilig vorgegangen seien.
Aufgrund der räumlichen Nähe zu den anderen Tatorten sei entgegen der leugnenden Verantwortung der Angeklagten davon auszugehen, dass sie auch das Fahrzeug des M mit einem abgebrochenen Lineal geöffnet hätten. Dass das Lineal als Einbruchsmittel verwendet worden sei, ergebe sich aus den darauf befindlichen Lackspuren. Ausgehend vom gemeinsamen Vorgehen der Angeklagten und der hohen Anzahl der einzelnen Fakten bestehe kein Zweifel, dass sie den Vorsatz gehabt hätten, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen bzw Einbruchsdiebstählen über einen längeren Zeitraum eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Alle drei Angeklagten seien zum Tatzeitpunkt ohne Arbeit gewesen und lediglich zur Begehung von Diebstählen nach Liechtenstein gekommen. Dass der Tatbeitrag der jeweiligen Mittäter jeweils in den eigenen Vorsatz mit aufgenommen worden sei, ergebe sich aus der gewählten Vorgangsweise der Angeklagten. Diese hätten übereinstimmend zugestanden, das Fahrzeug des T ohne dessen Zustimmung in Betrieb gesetzt und verwendet zu haben. Auf die glaubwürdige Aussage des Zeugen T stütze sich die Feststellung, dass die Angeklagten den Zündschlüssel aus dem Handschuhfach des Fahrzeuges entnommen hätten. Deren gegenteilige Behauptungen seien widersprüchlich und nicht glaubhaft.
Die Feststellungen in Bezug auf die Urkunden, die bei den diversen Diebstählen entnommen worden seien, stützten sich auf die jeweiligen Verlustanzeigen und die insoweit geständige Verantwortung der Angeklagten. Aus dem Tatablauf ergäben sich die Feststellungen zur inneren Tatseite.
In der rechtlichen Beurteilung legte das Erstgericht dar, aus welchen Erwägungen es die eingangs angeführten Tatbestände für verwirklicht erachtete.
Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass das Strafausmass in Anbetracht der jeweiligen Vorstrafenbelastung unterschiedlich zu werten sei. Bei allen Angeklagten werde als erschwerend gewertet, dass sie eine grosse Anzahl an strafbaren Handlungen begangen hätten. Alle drei seien einschlägig vorbestraft und hätten im bewussten und gewollten Zusammenwirken gehandelt. Als mildernd werde angenommen, dass die Taten zum Teil beim Versuch geblieben, die Angeklagten teilweise geständig gewesen seien und sie damit an der Tataufklärung mitgewirkt hätten.
Beim Zweitangeklagten habe die kriminelle Karriere bereits im Jahre 1989 begonnen. Er sei in Rumänien wegen schweren Diebstahls, wegen Raubes und schweren Raubes zu empfindlichen Freiheitsstrafen von zweimal 7 Jahren verurteilt und erst im Jahre 2010 bedingt entlassen worden. Anschliessend sei er nach Deutschland gegangen und dort in den Jahren 2012, 2013 und 2015 viermal wegen Diebstahls jeweils zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Daraus entlassen sei er in der Schweiz zusammen mit dem Erstangeklagten am 07.07.2016 wiederum wegen Diebstahls, Hausfriedensbruches und Sachbeschädigung verurteilt worden. Der Zweitangeklagte sei sohin ein Berufskrimineller, welcher in Freiheit entlassen sofort weitere Straftaten begehen werde. In Anbetracht dessen sei eine empfindliche Freiheitsstrafe auszusprechen. Lediglich deshalb, weil der aus den Taten erlangte Vorteil gering gewesen sei, könne mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren das Auslangen gefunden werden.
Der Drittangeklagte sei ebenfalls in Deutschland bereits fünfmal einschlägig vorbestraft, allerdings nicht im Ausmass des Zweitangeklagten. Bei diesem sei eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten schuld- und tatangemessen.
Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte CBerufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe, die im Antrag mündete, das Fürstliche Obergericht wolle hinsichtlich § 130 zweiter Fall StGB bzw hinsichtlich der Gewerbsmässigkeit einen Freispruch fällen, in eventu die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverweisen, in subeventu im Sinne der Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld das angefochtene Urteil aufheben und in der Sache selbst entscheiden, allenfalls die Strafsache zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens an das Erstgericht zurückverweisen bzw die vom Erstgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe schuld- und tatangemessen herabsetzen und einen Teil der Freiheitsstrafe gemäss § 43a StGB bedingt nachsehen.
Der Zweitangeklagte B erhob Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe und beantragte, die Strafe schuldangemessen herabzusetzen, in eventu "im Sinne der Berufung über die Strafe das Beweisverfahren wiederholen und das angefochtene Urteil aufheben und in der Sache selbst entscheiden, allenfalls die Strafsache zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen".
Mit dem angefochtenen Urteil entschied das Fürstliche Obergericht wie folgt:
"1. Der von B wegen des Ausspruchs über die Strafe erhobenen Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil unter Aufrechterhaltung aller übrigen Spruchpunkte in seinem Strafausspruch dahingehend abgeändert, dass B gemäss dem zweiten Strafsatz von § 130 StGB unter Anwendung von § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt wird.
2. Der von C wegen prozessualer Nichtigkeit nach § 220 Ziff. 3 StPO, wegen materieller Nichtigkeit nach § 221 Ziff. 2 StPO sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobenen Berufung wird keine Folge gegeben.
Hingegen wird der wegen des Ausspruchs über die Strafe erhobenen Berufung des C Folge gegeben und das angefochtene Urteil unter Aufrechterhaltung aller übrigen Spruchpunkte in seinem Strafausspruch dahingehend abgeändert, dass C gemäss dem zweiten Strafsatz von § 130 StGB unter Anwendung von § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt wird.
Gemäss § 43a Abs. 3 StGB wird ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmass von vierzehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt gemäss § 307 StPO bezüglich beider Berufungswerber das Land Liechtenstein."
In seiner Entscheidung ging das Berufungsgericht, soweit es die Straffrage betrifft, von folgenden Erwägungen aus:
In Bezug auf den Drittangeklagten C:
"3.2.4 Zur Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe:
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters (§ 32 Abs. 1 StGB). Für die Strafzumessung ist ein Schuldbegriff massgebend, der sich unmittelbar auf das verschuldete Unrecht der Tat, aber auch auf die Täterpersönlichkeit bezieht (Strafbemessungsschuld) und den Erfolgs- und Handlungsunwert sowie - unter Einschluss des charakterologischen Schuldelementes - den Gesinnungsunwert umfasst (§ 32 Abs. 2 und 3 StGB). Der Begriff der Strafzumessungsschuld umfasst demnach das vom Täter verwirklichte deliktstypische Handlungsunrecht, also die Art und Weise der Herbeiführung des Deliktserfolgs, das verschuldete Erfolgsunrecht und die - vielfach als Gesinnungsunwert bezeichnete - täterspezifische Schuld. Bei der Strafbemessung (Strafart- und -höhenbestimmung) sind auch Gesichtspunkte der General- und Spezialprävention zu beachten (Ebner in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 32 Rz 2 ff).
Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Aspekte ist zu erwägen, dass die Schuld des Berufungswerbers angesichts der Vielzahl der verwirklichten Straftaten zwar nicht leicht wiegt, aber immerhin aufgrund folgender Umstände relativiert wird: Der Wert der Diebesbeute war - sofern es nicht ohnehin in sechs Fällen beim blossen Versuch blieb - in den allermeisten Fällen äusserst gering, d.h. er bewegte sich im Bagatellbereich. Durch die Taten entstand ausser in zwei Fällen auch kein nennenswerter Sachschaden. Zu einem nach § 129 StGB qualifizierten Diebstahl ist es lediglich in drei Fällen gekommen. Die Taten dürften nicht zuletzt durch die drückende finanzielle Notlage des Berufungswerbers bedingt gewesen sein. Demgegenüber ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Anzahl gewerbsmässiger (Einbruchs)Diebstähle - allerdings vornehmlich in Wohnungen und Gebäude und nicht wie hier in Fahrzeuge -, insbesondere durch Einbrecherbanden aus dem östlichen Teil Europas, in den vergangenen Jahren ganz erheblich zugenommen hat und insofern von einem eigentlichen "Missstand" gesprochen werden muss.
Im Speziellen erschwerend ist beim Berufungswerber die Vielzahl der einzelnen Diebstahlstaten und deren Zusammentreffen mit zwei anders gelagerten Straftaten (§ 33 Ziff. 1 StGB) sowie die nicht zu vernachlässigende einschlägige Vorstrafenbelastung (§ 33 Ziff. 3 StGB) und schliesslich auch noch der Umstand zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber seine Taten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Komplizen begangen hat (§ 33 Ziff. 9 StGB).
Hingegen ist im Speziellen mildernd zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber zumindest ein Teilgeständnis abgelegt hat (§ 34 Abs. 1 Ziff. 17 StGB) und weiter, dass es bei einem Teil der Diebstahlstaten beim Versuch geblieben ist (§ 34 Abs. 1 Ziff. 13 StGB). Hingegen besteht für die Annahme des Milderungsgrundes von § 34 Abs. 1 Ziff. 6 StGB aufgrund des vom Erstgericht festgestellten arbeitsteiligen Vorgehens des Berufungswerbers und seiner zwei Komplizen keine Grundlage.
Bei angemessener Gewichtung des vom Berufungswerber verschuldeten Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwertes stellt bei Beachtung aller im konkreten Fall relevanten Aspekte der Strafzumessung, wie sie im allgemeinen in § 32 StGB und im Besonderen in den §§ 33 f StGB niedergelegt sind, bei einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren gemäss dem zweiten Strafsatz von § 130 StGB eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten eine schuld- und tatangemessene Unrechtsfolge dar, welche sämtlichen Umständen der konkreten personalen Täterschuld und auch dem Unwert der verschuldeten Taten Rechnung trägt.
Wird ein Rechtsbrecher zu einer zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe verurteilt, so hat ihm das Gericht die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren bedingt nachzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die blosse Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Massnahmen genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Dabei sind insbesondere die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 1 StGB). Wäre auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren zu erkennen und liegen die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der ganzen Strafe nicht vor, so ist an Stelle eines Teiles der Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu erkennen, wenn im Hinblick darauf der verbleibende Teil der Freiheitsstrafe nach § 43 bedingt nachgesehen werden kann (§ 43a Abs. 2 StGB). Wird auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren erkannt und kann, insbesondere im Hinblick auf frühere Verurteilungen des Rechtsbrechers, weder die ganze Strafe bedingt nachgesehen noch nach Abs. 2 vorgegangen werden, so ist unter den Voraussetzungen des § 43 ein Teil der Strafe bedingt nachzusehen. Der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe muss mindestens einen Monat und darf nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen (§ 43a Abs. 3 StGB).
Freiheitsstrafen, auch teilbedingte, sollen im Sinne des ultima-ratio-Prinzips nur dann vollstreckt werden, wenn es von den Aufgaben des Strafrechts her unverzichtbar ist (Jerabek in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 43 Rz 4 u. StGB § 43 a Rz 12). Materielle Voraussetzung der (teil)bedingten Strafnachsicht ist die Annahme künftig deliktsfreien Verhaltens auch ohne Strafvollzug (Aspekt der "Spezialprävention") und die fehlende Notwendigkeit, die Strafe im Interesse genereller Normtreue bzw. zwecks Abschreckung potenzieller Straftäter zu vollziehen (Aspekt der "positiven und negativen Generalprävention"). Unter dem Aspekt der Spezialprävention ist massgeblich, ob schon die blosse Vollzugsandrohung die Annahme deliktsfreien Lebens zulässt. Bejahendenfalls ist die Strafe selbst dann bedingt nachzusehen, wenn deren Vollzug als wirksameres Mittel zur Erreichung des Strafzwecks erachtet wird. Fehlt es an dieser Annahme, ist die bedingte Nachsicht ausgeschlossen und kann nicht etwa damit begründet werden, dass auch die Vollziehung der Strafe keine hinlängliche rückfallsverhütende Wirkung erwarten lässt. Die mit der Androhung des Vollzugs der Strafe verbundene Abschreckungswirkung ist massgebliches spezialpräventives Beurteilungskriterium der bedingten Nachsicht; darüber hinaus sind der Resozialisierungseffekt allfälliger unterstützender Massnahmen wie auch (insb. bei Verhängung kurzer Freiheitsstrafen) die Vermeidung entsozialisierender Folgen des Strafvollzugs beachtliche Entscheidungsfaktoren. An die in der Annahme künftig deliktsfreien Verhaltens enthaltene Prognose sind keine besonders strengen Anforderungen zu stellen. Blosse Annahme bedeutet weder Gewissheit noch besondere Gewähr, die begründete Wahrscheinlichkeit künftig deliktsfreien Lebens reicht aus (Jerabek a.a.O. § 43 Rz 13 f). Unter dem Aspekt der Generalprävention ist eine (teil)bedingte Nachsicht einer Strafe nur zulässig, wenn es nicht deren Vollstreckung bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Über den (im streng empirischen Sinn zwar nicht beweisbaren, nach forensischen Erfahrungswerten aber jedenfalls bei rational kalkulierenden Kriminellen anzunehmenden) Effekt der Abschreckung potenzieller Täter hinaus (Aspekt der "negativen Generalprävention") wird der Generalprävention heute vor allem als Mittel der Bekräftigung des Geltungsanspruchs der Rechtsordnung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung des Vertrauens der Bevölkerung auf Durchsetzung des Rechts größere Bedeutung zugemessen (Aspekt der "positiven Generalprävention"). Spezialpräventiven Erwägungen, die für den Vollzugsverzicht sprechen, ist zwar grundsätzlich mehr Gewicht beizumessen als einem generalpräventiv begründeten Interesse am Vollzug, weil der Verbrechensprävention durch Einwirkung auf den Täter selbst Vorrang zukommt. In Einzelfällen kann aber durchaus auch die Generalprävention den Ausschlag für die Verweigerung bedingter Strafnachsicht geben. Die bedingte Strafnachsicht aus generalpräventiven Gründen bei bestimmten Straftaten generell zu versagen, ist allerdings verfehlt (Jerabek a.a.O. § 43 Rz 17 f).
Fallbezogen ist aus diesen generellen Erwägungen Folgendes abzuleiten: Der Verhängung einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe gemäss § 43 Abs. 1 StGB oder einer teilbedingten Freiheitstrafe nach § 43a Abs. 2 StGB ("Umwandlung eines Teils der Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe") steht unter dem Aspekt der Spezialprävention die mehrfache einschlägige Vorstrafenbelastung des Berufungswerbers und unter dem Aspekt der Generalprävention der Umstand entgegen, dass die Begehung von gewerbsmässigen (Einbruchs)Diebstählen in Liechtenstein durch vornehmlich aus Osteuropa stammende "Kriminaltouristen" einen Umfang angenommen hat, der als "Missstand" bezeichnet werden muss und den es durch Verhängung strenger Strafsanktionen zu bekämpfen gilt.
Allerdings bedarf es der Verhängung einer zur Gänze unbedingten Freiheitsstrafe beim Berufungswerber nicht, sondern kann gemäss § 43a Abs. 3 StGB vorgegangen werden. In spezialpräventiver Hinsicht ist hierbei zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber zwar mehrfach einschlägig vorbestraft ist, dass es sich hierbei aber, wie die verhängten Strafsanktionen (geringfügige Geldstrafen [s. ON 95]) zeigen, um keine gravierenden Straftaten - nach Angaben des Berufungswerbers um "blosse" Ladendiebstähle - gehandelt haben kann. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass die Verbüssung einer teilbedingten Freiheitsstrafe beim Berufungswerber, welcher die nachteiligen Folgen eines Freiheitsentzuges bis anhin noch nicht verspüren musste, spezialpräventiv Wirkung zeigen wird. Bei Verhängung einer teilbedingten Freiheitsstrafe und Ausmessung des nicht bedingt nachgesehenen Teils der Freiheitsstrafe im höchst zulässigen Ausmasse ist auch sämtlichen Aspekten der Generalprävention ausreichend Rechnung getragen, zumal anklagegegenständlich nicht gewerbsmässige Einbruchsdiebstähle in bewohnte Räumlichkeiten, sondern "lediglich" Einbrüche in bzw. mehrere Diebstähle aus PKW sind, die Beute äusserst gering war, es in vielen Fällen beim Versuch blieb und "nur" drei Einbruchstaten anzunehmen sind."
Zur Strafberufung des Zweitangeklagten B führte das Berufungsgericht Folgendes aus:
"Zunächst kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung ieS, wie sei bei den Erwägungen zur Strafberufung des Angeklagten C angestellt wurden (s. vorstehend Pkt. 3.2.4), verwiesen werden.
Beim Berufungswerber B ist fallbezogen gleichermassen zu berücksichtigen, dass dessen Schuld angesichts der Vielzahl der verwirklichten Straftaten zwar nicht leicht wiegt, aber immerhin aufgrund des Umstandes, dass der Wert der Diebesbeute - sofern es nicht ohnehin beim blossen Versuch blieb - in den allermeisten Fällen äusserst gering war, weiter ausser in zwei Fällen auch kein nennenswerter Sachschaden verursacht wurde und es lediglich in drei Fällen zu einem qualifizierten Einbruchsdiebstahl gekommen ist, relativiert wird, welchen relativierenden Umständen allerdings der unter generalpräventiven Aspekten strafzumessungsrelevante Umstand entgegenzuhalten ist, dass bezüglich serienmässig begangener (Einbruchs)Diebstähle durch "Kriminaltouristen" von einem eigentlichen "Missstand" gesprochen werden muss.
Im Übrigen ist im Speziellen erschwerend die Vielzahl der einzelnen Diebstahlstaten und deren Zusammentreffen mit zwei anders gelagerten Straftaten (§ 33 Ziff. 1 StGB) sowie die ganz erhebliche - jene des C bei weitem übertreffende - einschlägige Vorstrafenbelastung (§ 33 Ziff. 3 StGB) und schliesslich auch noch der Umstand zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber seine Taten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Komplizen begangen hat (§ 33 Ziff. 9 StGB).
Hingegen ist beim Berufungswerber im Speziellen mildernd zu berücksichtigen, dass er ein vollumfängliches Geständnis abgelegt hat (§ 34 Abs. 1 Ziff. 17 StGB) und es bei einem Teil der Diebstahlstaten beim Versuch geblieben ist (§ 34 Abs. 1 Ziff. 13 StGB). Hingegen besteht für die Annahme des vom Berufungswerber der Sache nach angezogenen Milderungsgrundes von § 34 Abs. 1 Ziff. 6 StGB aufgrund des vom Erstgericht festgestellten arbeitsteiligen Vorgehens des Berufungswerbers und seiner zwei Komplizen keine Grundlage.
Bei angemessener Gewichtung des vom Berufungswerber verschuldeten Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwertes ist bei Beachtung aller im konkreten Fall relevanten Aspekte der Strafzumessung, wie sie im allgemeinen in § 32 StGB und im Besonderen in den §§ 33 f StGB niedergelegt sind, bei einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren gemäss dem zweiten Strafsatz von § 130 StGB eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren als eine schuld- und tatangemessene Unrechtsfolge anzusehen, welche sämtlichen Umständen der konkreten personalen Täterschuld und auch dem Unwert der verschuldeten Taten Rechnung trägt. Die gegenüber den beiden Mitangeklagten strengere Freiheitsstrafe resultiert aus dem Umstand, dass beim Berufungswerber der spezielle Erschwerungsgrund von § 33 Ziff. 3 StGB erheblich schwerer wiegt.
Was die Frage der Gewährung der (teil)bedingten Strafnachsicht anbelangt, kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen zunächst wiederum auf die generellen Erwägungen zur Strafberufung des C (s. vorstehend Pkt. 3.2.4) verwiesen werden.
Angesichts des Umstandes, dass der Berufungswerber bereits mehrfach einschlägig vorbestraft ist und über ihn auch bereits wiederholt ganz empfindliche unbedingte Freiheitsstrafen verhängt wurden, deren Vollzug aber offensichtlich keine ausreichende Wirkung zeitigte, scheidet die Gewährung der Rechtswohltat der bedingten oder auch nur der teilbedingten Strafnachsicht gemäss §§ 43 Abs. 1, 43a Abs. 2 und 3 StGB schon aus spezialpräventiven Gründen aus.
Während der Drittangeklagte das Berufungsurteil unbekämpft liess, erhob der Zweitangeklagte B Revision wegen des Ausspruches über die Strafe. Das Rechtsmittel mündet im Antrag, über den Revisionswerber eine wesentlich geringere Strafe zu verhängen und das Land Liechtenstein zum Kostenersatz zu verpflichten.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft bekämpft das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes ausschliesslich zum Nachteil des Zweitangeklagten B wegen des Ausspruches über die Strafe und beantragt, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass die über den Zweitangeklagten verhängte Strafe angemessen erhöht werde.
Der Zweitangeklagte B führt in seinem Rechtsmittel zusammengefasst aus, dass sich die über ihn verhängte unbedingte Freiheitsstrafe ausgehend vom erstgerichtlichen und vom Berufungsgericht bestätigten Schuldspruch als weit überhöht erweise. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der weitaus milderen Strafen, die über die "unmittelbaren Täter" C und A verhängt worden seien. Das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Revisionswerber selbst keine Handlungen gesetzt habe, die die Qualifikation des Einbruchsdiebstahles erfüllten. Er habe nachweislich keinen Stein in die Autoscheibe geworfen, kein Autoverdeck zerschnitten und auch kein Auto mit einem Lineal geöffnet. In Anbetracht dessen habe er bei den ihm vorgeworfenen Delikten jedenfalls eine untergeordnete Rolle gespielt, was nicht entsprechend gewürdigt worden sei. Zudem seien allen drei Angeklagten die gleichen Delikte vorgeworfen worden. Unterschiede bei der Strafzumessung seien ausschliesslich aufgrund des Erschwerungsgrundes der einschlägigen Vorstrafen gemacht worden. Während über A und C teilbedingte Freiheitsstrafen von 18 bzw 21 Monaten verhängt worden seien, sei der Revisionswerber zu einer zur Gänze unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden. Es werde zwar nicht bestritten, dass der spezielle Erschwerungsgrund des § 33 Z 3 (gemeint wohl: 2) StGB bei ihm erheblich schwerer wiege als bei den anderen beiden Angeklagten, der Unterschied der Strafbemessung stehe jedoch in keinem Verhältnis.
Zudem könne nicht lediglich angesichts des Umstandes, dass der Revisionswerber bereits mehrfach einschlägig vorbestraft sei und über ihn bereits wiederholt ganz empfindliche unbedingte Freiheitsstrafen verhängt worden seien, deren Vollzug offensichtlich keine ausreichende Wirkung gezeigt hätten, darauf geschlossen werden, dass er erneut Straftaten begehen werde. Er habe in der Vergangenheit viele Fehler gemacht, wolle sich jedoch in Zukunft wohlverhalten. Er wolle eine Therapie absolvieren und ein besserer Mensch werden, keine Straftaten mehr begehen und zukünftig in seinem erlernten Beruf als Koch arbeiten. Aus diesen Gründen sei es auch bei ihm angezeigt, zumindest einen Teil der verhängten Strafe "ausschliesslich bedingt" zu verhängen, sodass der unbedingte Teil der Strafe wesentlich gesenkt werde und im Verhältnis zu den Strafen der beiden Mitangeklagten stehe.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft führte in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen aus, das Fürstliche Obergericht habe zusätzlich erschwerend angenommen, dass es sich beim Zweitangeklagten um einen Kriminaltouristen handle, welcher serienmässig Delikte in Liechtenstein begangen habe. In der Gesamtschau zeige sich, dass zahlreiche und auch sehr gewichtige Erschwerungsgründe vorlägen, welche die Milderungsgründe bei weitem überwiegen würden und welchen das Berufungsgericht nicht ausreichend Rechnung getragen habe. Obwohl das Fürstliche Obergericht ausdrücklich vergleichend auf die Strafen der beiden Mitangeklagten verwiesen und diese somit in Relation gesetzt habe, sei der Umstand, dass der Zweitangeklagte eine deutlich höhere Vorstrafenbelastung aufweise und bereits mehrjährige Freiheitsstrafen verbüsst habe, nicht angemessen berücksichtigt worden. Der Drittangeklagte sei in Deutschland fünfmal einschlägig vorbestraft, wobei es sich nach den Ausführungen des Berufungsgerichtes jedoch um keine gravierenden Straftaten, sondern um "blosse" Ladendiebstähle gehandelt habe. Jedenfalls seien über ihn für diese Taten jeweils nur Geldstrafen verhängt worden. Es mache einen deutlichen Unterschied, ob die Vorstrafenbelastung aus Geldstrafen für Kleinkriminalität oder aus mehreren mehrjährigen Freiheitsstrafen für serienmässig begangene (Einbruchs-)Diebstähle als Kriminaltourist bestehe. Dieser deutliche Unterschied komme jedoch in den durch das Fürstliche Obergericht ausgesprochenen Strafen nicht zum Ausdruck, zumal der Unterschied lediglich 3 Monate Freiheitsstrafe betrage. Zudem sei auch das Geständnis des Zweitangeklagten zu stark gewichtet worden. Im Vorverfahren habe er nämlich kaum Angaben gemacht, habe sich an die einzelnen Taten nicht erinnern können und lediglich zwei Fakten eingestanden. Damit habe er nicht wesentlich zur Tataufklärung mitgewirkt. Der Drittangeklagte sei hingegen von Anfang an geständig gewesen und habe mit der Landespolizei kooperiert. Damit stünden die beiden Strafen in einem noch grösseren Missverhältnis. Die Strafe des Zweitangeklagten werde daher durch schwerere Gewichtung der Vorstrafen und weniger starke Berücksichtigung des Geständnisses angemessen zu erhöhen sein.
Während die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft auf eine Gegenäusserung zur Revision des Zweitangeklagten verzichtete, brachte der Zweitangeklagte eine solche zum Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ein. Darin bringt er zusammengefasst vor, dass die Erschwerungsgründe bei ihm die Milderungsgründe nicht überwiegen würden. Dies insbesondere, weil seine untergeordnete Rolle nicht entsprechend gewürdigt worden sei. Entgegen den Revisionsausführungen der Staatsanwaltschaft habe das Berufungsgericht seine höhere Vorstrafenbelastung sehr wohl berücksichtigt. Der Unterschied der Strafzumessung stehe jedoch in keinem Verhältnis zu den Strafen, die über die Mittäter verhängt worden seien. Nicht richtig sei, dass sein Geständnis zu stark gewichtet worden sei. Zu Recht habe das Berufungsgericht als mildernd berücksichtigt, dass er ein vollumfängliches Geständnis abgelegt habe und es bei einem Teil der Diebstahltaten beim Versuch geblieben sei. Es werde daher beantragt, der Revision der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft keine Folge zu geben und das Land Liechtenstein zum Kostenersatz zu verpflichten.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Die Revisionen sind zulässig und rechtzeitig. Es kommt ihnen jedoch kein Erfolg zu.
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters. Die Strafzumessungsschuld im Sinne des § 32 Abs 1 StGB umfasst hiebei neben dem Gesinnungs- und dem Handlungsunwert auch den verschuldeten Erfolgsunwert, sie bestimmt sich nicht allein nach dem Grad der ablehnenden Einstellung des Rechtsbrechers gegenüber den rechtlich geschützten Werten, sondern auch nach dem Gewicht des rechtsfehlerhaften Verhaltens und der Schwere der verschuldeten Rechtsgutbeeinträchtigung. Die entscheidenden Kriterien für die Strafbemessung sind somit einerseits der subjektive Vorwurf, der dem Täter wegen seines rechtsfehlerhaften Verhaltens zu machen ist, und andererseits die objektive Bedeutung der verschuldeten Tat für die verletzte Rechtsordnung (Tipold in Leukauf/Steininger StGB Kommentar4 § 32 Rz 6 mwN; Ebner in WK StGB § 32 Rz 20f).
Wie der Richter bei der Sanktionsfindung vorzugehen hat, ist im § 32 Abs 2 und 3 StGB geregelt. Bei der Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äussere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte. Die Strafe ist im allgemeinen umso strenger zu bemessen, je grösser die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, auf die sich jedoch sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlungen verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
In Entsprechung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung ist unter Zugrundelegung des jeweils anzuwendenden Strafrahmens - im vorliegenden Fall Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren - eine tat- und täteradäquate Strafe zu verhängen.
Bei der Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe kommt es in erster Linie nicht auf ihre Zahl, sondern vor allem auf ihr Gewicht an. Spezial- und generalpräventive Erwägungen sind sowohl bei der Strafbemessung im engeren Sinn (Bestimmung von Strafart und Strafhöhe) als auch bei der Strafbemessung im weiteren Sinn (§§ 37 und 43, 43a StGB) zu berücksichtigen.
Das Berufungsgericht hat die Milderungsgründe zutreffend und vollständig erfasst. Die Erwägungen des Berufungsgerichtes zur Strafbemessung sind allerdings dahingehend zu ergänzen, dass die - geringfügige - teilweise Sicherstellung der Diebsbeute (S. 5 ON 99, S. 2 ON 111), die zwar als objektive Schadensgutmachung keinen besonderen Milderungsgrund darstellt, im Rahmen der allgemeinen Grundsätze über die Bemessung der Strafe nach § 32 Abs 3 StGB zu berücksichtigen ist (Ebner in WK StGB § 34 Rz 33 mwN).
Dem Zweitangeklagten gelingt es nicht, weitere zu seinen Gunsten zu berücksichtigende Strafzumessungsaspekte aufzuzeigen. Entgegen den Ausführungen in seinem Rechtsmittel ist als untergeordnete Tatbeteiligung nur ein Verhalten strafmildernd, welches nach Art und Umfang für die Tatausführung nicht erheblich ist (Ebner aaO § 34 Rz 16). Nach dem dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrundeliegenden festgestellten Sachverhalt leisteten jeweils einer oder zwei der Angeklagten Aufpasserdienste, während der bzw. die anderen die Fahrzeuge durchsuchten und brauchbare Gegenstände bzw. Geldbeträge stahlen. Die Beute verwendeten oder teilten sie in der Folge zur Bestreitung der gemeinsamen Lebensführungskosten. Auch wenn der Zweitangeklagte selbst kein Cabriodach aufgeschnitten, keinen Stein in eine Scheibe eines Fahrzeuges geworfen und keinen PKW mit einem Lineal aufgebrochen hat, kann angesichts des festgestellten arbeitsteiligen Zusammenwirkens mehrerer Mittäter von einer untergeordneten Tatbeteiligung keine Rede sein. Der vom Zweitangeklagten reklamierte Milderungsgrund nach § 34 Abs. 1 Z 6 StGB liegt daher nicht vor (RIS-Justiz RS0090974).
Die Staatsanwaltschaft ist mit ihrem Vorbringen, das Berufungsgericht habe das Geständnis des Zweitangeklagten zu stark gewichtet, ebenfalls nicht im Recht. Entgegen den Ausführungen in ihrem Rechtsmittel war der Drittangeklagte nicht von Anfang an umfassend geständig, hat er sich im Gegensatz zum Zweitangeklagten doch selbst in der Schlussverhandlung nur teilweise geständig gezeigt. Dass dem Geständnis des Zweitangeklagten auch noch die Bedeutung eines wesentlichen Beitrages zur Wahrheitsfindung zukomme, hat das Berufungsgericht entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Revision gar nicht angenommen. Ein reumütiges Geständnis - dieses wurde dem Zweitangeklagten vom Berufungsgericht zu Recht zugutegehalten - und eine zur Wahrheitsfindung wesentlich beitragende Aussage sind zwei voneinander unabhängige Milderungsgründe (Ebner aaO § 34 Rz 38; 11Os 3/04; 12Os 15/03).
Die vom Berufungsgericht im Übrigen zutreffend und vollständig erfassten Erschwerungsgründe sind hingegen von Amts wegen zu ergänzen. Nach § 33 Z 2 StGB verwirklicht es einen besonderen Erschwerungsgrund, wenn der Täter schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist. Der Zweitangeklagte wurde in Rumänien bereits dreimal aufgrund von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen zu Freiheitsstrafen verurteilt, wobei er aus dem Vollzug einer im Jahr 2005 wegen schweren Raubes verhängten Freiheitsstrafe von 7 1/2 Jahren nach Verbüssung eines Teiles der Freiheitsstrafe im Jahr 2010 bedingt entlassen wurde (s. dazu auch ON 62). Nach seinen eigenen Angaben in der Schlussverhandlung (S. 10 ON 165) hat er in Rumänien nicht nur diese Freiheitsstrafe, sondern auch die über ihn im Jahr 2000 wegen Raubes und schweren Diebstahls verhängte Freiheitsstrafe von 7 Jahren verbüsst. In Deutschland wurde er bereits viermal aufgrund von Vermögensdelikten jeweils zu Freiheitsstrafen verurteilt, wobei sich aus der Strafregisterauskunft ON 124 ergibt, dass die über ihn vom Amtsgericht *** am 08.02.2012 wegen versuchten schweren Bandendiebstahls zunächst für eine Bewährungszeit bis 07.02.2015 ausgesetzte Freiheitsstrafe von 6 Monaten widerrufen und die Strafvollstreckung bis 06.02.2014 erledigt wurde. Weiters geht daraus hervor, dass der Zweitangeklagte vom Amtsgericht *** am 10.06.2013 wegen Diebstahls in vier Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und ein zunächst zur Bewährung bis 06.09.2015 ausgesetzter Strafrest widerrufen und die Strafvollstreckung bis 29.12.2015 erledigt wurde.
Nach § 39 Abs 1 StGB kann das Gericht, wenn ein Täter schon zweimal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die er wenigstens zum Teil verbüsst hat, die Höchststrafe der angedrohten Freiheitsstrafe um die Hälfte überschreiten, wenn er nach Vollendung des 18. Lebensjahres neuerlich aus der gleichen schädlichen Neigung eine strafbare Handlung begeht. Eine frühere Strafe bleibt nach § 39 Abs 2 StGB ausser Betracht, wenn seit ihrer Verbüssung bis zur folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen sind, was gegenständlich nicht der Fall ist.
Ausländische Verurteilungen sind gemäss § 73 StGB inländischen Verurteilungen gleichgestellt, wenn die abgeurteilte Tat auch nach liechtensteinischem Recht gerichtlich strafbar ist und das Urteil in einem den Grundsätzen des Art 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen ist, wovon gegenständlich auszugehen ist (RIS-Justiz RS0122198).
Der Angeklagte erfüllt somit - dies leitet sich auch bereits eindeutig aus den vom Berufungsgericht übernommenen (unbekämpft gebliebenen) Feststellungen des Erstgerichtes (S. 13f und S. 30 ON 170) ab - sogar die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 StGB. Aus der Rechtsnatur des § 39 StGB als fakultativ anzuwendende Strafrahmen- und Strafbemessungsvorschrift, die keine Änderung des Strafsatzes bewirkt (s. dazu Fabrizy, StGB12, § 39 Rz 3), folgt, dass das Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen dem Erschwerungsgrund des § 33 Z 2 StGB erhöhte Bedeutung verleiht. Dieser Umstand ist bei den Erschwerungsgründen immer und unabhängig davon anzuführen, ob von der Strafschärfungsvorschrift Gebrauch gemacht wird oder nicht (RIS-Justiz RS0108868). Daraus folgt, dass ohne Missachtung des Doppelverwertungsverbotes als erschwerend neben den mehreren einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten auch berücksichtigt werden kann, dass diese zudem die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall im Sinne des § 39 StGB erfüllen (Ebner, WK StGB § 32 Rz 71, § 33 Rz 8 und § 39 Rz 37; RIS-Justiz RS0091623).
Zutreffend führte der Zweitangeklagte in seiner Revision aus, dass die über Mittäter verhängten Strafen in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen sollen (14 Os 1990/88; Mayerhofer StGB6 § 32 E 5). Seinem Einwand der Unausgewogenheit der über die Angeklagten verhängten Sanktionen ist die unterschiedliche Anzahl und insbesondere das Gewicht der Vorstrafenbelastung des Zweitangeklagten, über den schon mehrfach teils massive Freiheitsstrafen verhängt wurden, die er auch zumindest zum Teil verbüsste, entgegenzuhalten. Zu erwägen ist vielmehr, ob die über ihn verhängte Freiheitsstrafe im Verhältnis zu den beiden Mitangeklagten nicht zu gering ausgefallen ist. Dabei darf allerdings nicht übersehen werden, dass der wesentlich geringeren Vorstrafenbelastung der beiden Mittäter, bei denen auch im Gegensatz zum Zweitangeklagten die Voraussetzungen der Strafschärfung im Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB nicht vorliegen, schon dadurch Rechnung getragen wurde, dass über den Zweitangeklagten B eine zur Gänze unbedingte Freiheitsstrafe von 2 Jahren verhängt wurde, während die beiden Mittäter in den Genuss von teilbedingten Strafnachsichten kamen und der unbedingte Teil der Strafen bei diesen lediglich 6 bzw 7 Monate beträgt.
Auch wenn infolge des vom Berufungsgericht noch nicht berücksichtigten Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 StGB beim Zweitangeklagten die Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren möglich wäre, erscheint die verhängte Strafe angesichts des relativ geringen Wertes der - in geringfügigem Umfang sichergestellten - Beute und auch im Hinblick darauf, dass der Grossteil der Tathandlungen die Einbruchsqualifikation nicht verwirklichte, zudem der soziale Störwert von Diebstählen aus unversperrten Fahrzeugen bzw. durch Einbruch in PKW's im Vergleich zu Einbruchsdiebstählen bzw. Einschleichdiebstählen in Geschäfts- oder gar Wohngebäuden ungleich geringer anzusetzen ist, als eine zwar milde aber noch vertretbare Sanktion. Diese steht auch in einem ausgewogenen Verhältnis zu den über die Mittäter verhängten Freiheitsstrafen und wird auch den bei eigens zur Tatbegehung aus dem Ausland einreisenden gewerbsmässig agierenden Tätergruppen in erhöhtem Masse zu berücksichtigenden generalpräventiven Erfordernissen gerecht (12 Os 78/06x). Sie bedarf daher weder einer Anhebung und schon gar keiner Reduzierung.
Eine zur Gänze bedingte Strafnachsicht verbietet sich - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte - schon aus generalpräventiven Erwägungen. Aus dem Vorleben des Zweitangeklagten, den weder die Verhängung von zum Teil langjährigen Freiheitsstrafen noch der zumindest teilweise erfolgte Vollzug davon abhalten konnten, immer wieder und massiv einschlägig straffällig zu werden, ist mit hinreichender Deutlichkeit abzuleiten, dass der Vollziehung bloss eines Teiles der verhängten Freiheitsstrafe bei ihm spezialpräventiv keine ausreichende Wirkung entfalten kann.
Den Revisionen konnte somit insgesamt kein Erfolg zukommen. Der Kostenspruch stützt sich auf §§ 307, 308 StPO (Art. 40 GGG).
Vaduz, am 06. April 2017