Die Rechtsrüge nach § 221 Z 1 StPO muss von dem im Urteil festgestellten Sachverhalt, zu dessen Verdeutlichung der Urteilstenor herangezogen werden kann, ausgehen (Fabrizy StPO12 § 281 Rz 5).
Erkennbarkeit der wahren Rechtslage, Nachlässigkeit und Leichtgläubigkeit schliessen eine Täuschung nicht aus (Kirchbacher in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 146 Rz 17 mwN; Flora in Leukauf/Steininger, StGB4 § 146 Rz 25).
09 KG. 2017.24
OGH. 2018.86
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die Oberstrichterinnen Dr. Marie-Theres Frick und Dr. Ingrid Brandstätter und die Oberstrichter lic. iur. Rolf Sele und Dr. Kuno Frick als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der
S t r a f s a c h e
gegen A, vertreten durch B, wegen der Verbrechen des schweren und gewerbsmässigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 1. Fall StGB und der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 und 3 StGB über die Revision der Angeklagten A gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 10.07.2018 (ON 178), womit ihrer Berufung gegen das Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 21.03.2018 (ON 163) wegen Nichtigkeit keine, hingegen wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche teilweise Folge gegeben wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der gegen den Ausspruch des Verfalls gerichteten Revision wegen Nichtigkeit wird F o l g e gegeben, das angefochtene Urteil in seinem Punkt 1. des Spruches sowie im Kostenspruch zu Punkt 3. dahin abgeändert, dass es in diesem Umfang zu lauten hat:
"Der Berufung wegen Nichtigkeit gegen die Verurteilung gemäss § 20 Abs 3 StGB zur Zahlung von CHF 1.500.000 an das Land Liechtenstein wird F o l g e gegeben und der darauf gerichtete Antrag der Staatsanwaltschaft abgewiesen. Im Übrigen wird dieser Berufung keine Folge gegeben.
Gemäss § 307 StPO hat das Land Liechtenstein binnen 14 Tagen der Angeklagten ihre mit CHF 3.392.55 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen".
Im Übrigen wird der Revision n i c h t Folge gegeben.
Gemäss § 307 StPO hat das Land Liechtenstein binnen 14 Tagen der Angeklagten ihre mit CHF 3.392.55 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Die Revisionswerberin hat der Privatbeteiligten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die mit CHF 3,392,55 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung vom 07.09.2018 zu ersetzen.
Das Fürstliche Land- als Kriminalgericht erkannte mit Urteil vom 21.03.2018 (ON 163) A der Verbrechen des schweren und gewerbsmässigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 1. Fall StGB (Punkt I.) und der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 und 3 StGB (Punkt II.) schuldig. Danach hat die Angeklagte
I.
in Schaan im Zeitraum von März 2003 bis August 2016 als alleinverantwortliche Buchhalterin der Arbeitslosenversicherungskasse des Fürstentums Liechtenstein in zahlreichen, ziffernmässig nicht mehr exakt feststellbaren, aber zumindest in 429 Fällen mit dem Vorsatz, sich oder andere durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmässig zu bereichern, jene mit Kollektivzeichnungsrecht ausgestatteten Bediensteten der Arbeitslosenversicherungskasse mit der (konkludenten) Bestätigung, es handle sich bei allen freizugebenden Zahlungen um rechtmässige Überweisungen im Rahmen des Geschäftsbetriebs der Arbeitslosenversicherungskasse, somit durch Täuschung über Tatsachen, zur Freigabe dieser Zahlungen im Online-Banking und anschliessender Überweisung dieser freigegebenen Zahlungen einerseits auf der Beschuldigten zuzurechnende Konten bei der C Bank AG, der D AG und der E AG und andererseits zumindest in fünf Fällen zur Begleichung der offenen Kreditkartenrechnungen der Beschuldigten, demnach zu Handlungen verleitet, die die Arbeitslosenversicherungskasse an ihrem Vermögen in einem CHF 75'000,-- übersteigenden Betrag, nämlich zumindest in einem Gesamtbetrag von CHF 2'771'058.96 schädigte, wobei sie die Betrügereien in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;
II.
in Liechtenstein, Davos, Locarno, Lugano, Bad Ragaz und anderen Orten zu nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkten ab 01.03.2009 die zu Punkt I. der Anklageschrift angeführten, aus dem Verbrechen des schweren und gewerbsmässigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 1. Fall StGB stammenden Vermögenswerte in einem nicht exakt feststellbaren, CHF 75'000.00 jedoch bei weitem übersteigenden Wert, umgewandelt, verwertet oder Dritten übertragen, indem sie die Vermögensbestandteile von ihren Konten im Zuge von zahlreichen Barbehebungen abdisponierte, zur Begleichung von privaten Verbindlichkeiten und zur Finanzierung ihres privaten Lebensunterhalts verwendete.
Hiefür wurde die Angeklagte in Anwendung des § 28 StGB nach § 147 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie gemäss § 305 StPO zur Zahlung der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Gemäss § 38 Abs 1 StGB wurde die Verwahrungs- und Untersuchungshaft vom 22.11.2016, 09.30 Uhr bis 22.02.2017, 16.46 Uhr auf die Strafe angerechnet.
Weiters wurde die Angeklagte gemäss § 258 Abs 2 StPO zur Zahlung von CHF 2'771'058.96 samt 5% Zinsen ab 01.10.2016 an die Privatbeteiligte Land Liechtenstein verurteilt. Mit ihrem Mehrbegehren wurde die Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Gemäss § 20 Abs 3 StGB wurde die Angeklagte zur Zahlung eines Betrages von CHF 1'500'000.00 an das Land Liechtenstein verurteilt.
Das Fürstliche Land- als Kriminalgericht begründete sein Urteil wie folgt:
"Die am *** geborene Angeklagte ist liechtensteinische Staatsangehörige und war vom 01.12.2002 bis zu ihrer Pensionierung am 30.09.2016 Angestellte in der Landesverwaltung. Sie verfügt über einen Realschulabschluss samt Ausbildung zur Sachbearbeiterin und Weiterbildungen im Bereich Buchhaltung. Derzeit erhält sie eine monatliche AHV-Rente in Höhe von CHF 2'023.00 netto, dies 13 x jährlich. In ihrer aktiven Zeit brachte sie monatlich CHF 5'500.00, 13 x jährlich ins Verdienen. Die Angeklagte ist verheiratet und ihrem Ehegatten gegenüber sorgepflichtig. An Vermögen verfügt die Angeklagte über eine Eigentumswohnung im Wert von CHF 435'000.00. Diesem Vermögen stehen Schulden in Höhe von CHF 218'000.00 für eine Hypothek und weitere CHF 85'000.00 für ein Darlehen gegenüber. Die Angeklagte ist unbescholten.
Die Angeklagte war vom 01.12.2002 bis zu ihrer Pensionierung am 30.09.2016 im Fachbereich Arbeitslosenversicherung (kurz: ALV) in der Landesverwaltung angestellt. Das ALV bezweckt den Schutz der versicherten Arbeitnehmer gegen die wirtschaftlichen Folgen der Arbeitslosigkeit sowie die Entschädigung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (Insolvenzentschädigung). Rechtsgrundlage ist das Arbeitslosenversicherungsgesetz (ALVG) vom 12.06.1969 (LGBl-Nr. 1969.041), welches im Jahr 2010 einer Totalrevision unterzogen wurde. Die neue Fassung ist ab 01.01.2011 in Kraft und wurde im Landesgesetzblatt-Nr. 2010.452 veröffentlicht. Nach Art 3 ALVG (alte Fassung) bzw. Art 63 ALVG (neue Fassung) besteht unter dem Namen "Liechtensteinische Arbeitslosenversicherungskasse" ein unselbständiger Fond, in den die Beiträge der Arbeitgeber und der Versicherten, die Fonderträgnisse sowie allfällige Beiträge des Staates, einzulegen sind. Aus dieser Versicherungskasse werden unter anderem die Arbeitslosen-, Insolvenz-, Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen ausgerichtet.
Gemäss Art 50 ALVG (alte Fassung) bzw. Art 4 AKVG (neue Fassung) bemisst sich der Versicherungsbeitrag für jeden Versicherten in Promillen/Prozenten des beitragspflichtigen Lohnes. Gegenüber der Versicherungskasse ist der Arbeitgeber zur Beitragsabrechnung und zur Zahlung der Beiträge für die von ihm beschäftigten und versicherten Arbeitnehmer verpflichtet. Die laufenden Arbeitgeberbeitragszahlungen wurden in die Versicherungskasse, nämlich bis 31.12.2010 auf dem Konto 300 der ALV verbucht, wobei nach Zahlungseingang eine Zuordnung der einzelnen Beiträge an einen bestimmten Arbeitgeber nicht mehr möglich war. Ab 01.01.2011 sind die Beiträge von den Arbeitgebern an die Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung (kurz: AHV) zu entrichten.
Bei den Arbeitgeberbeiträgen handelt es sich um eine klassische Selbstberechnungsabgabe. Bis zum 31.12.2010 hatten die Arbeitgeber per Ende Kalenderjahr die Lohndeklarationen der ALV zu melden und die Beiträge definitiv abzurechnen. Bis zum Bilanzstichtag konnte dementsprechend der Ertrag für das abzuschliessende Jahr nur geschätzt werden. Für die Erstellung des Jahresabschlusses bis Ende Februar mussten dementsprechend Schätzungen für die Versicherungsbeiträge auf Basis der im Vorjahr abgerechneten Beiträge angestellt werden. Buchhalterisch wurde dies derart gelöst, dass der geschätzte Ertrag transitorisch abgegrenzt und die von den Arbeitgebern bereits geleisteten Akontozahlungen unter der Position "Abschlagszahlungen Versicherungsbeiträge" verbucht wurden. In der Jahresbilanz der ALV wurden daher auf der Aktivseite der Bilanzposten "transitorische Aktiven" und auf der Passivseite der Bilanzposten "Abschlagszahlungen Versicherungsbeiträge" ausgewiesen (ON 44 AS 67, 71 und 75). Im Zuge der Totalrevision des ALVG wurde u.a. neu die AHV mit der Einziehung der Beiträge der liechtensteinischen Arbeitslosenversicherungskasse betraut (Art 66 ALVG). Damit ist für die ALV die Beitragsschätzung für das jeweilige Berichtsjahr ab 2011 entfallen. Die Beiträge werden der ALV seit 01.01.2011 von der AHV unterjährig in monatlichen Raten bezahlt und wird per Bilanzstichtag die Schlussrechnung erstellt, wobei per 31.12 des jeweiligen Jahres die bereits geleisteten Akontozahlungen der AHV mit den noch ausstehenden Beiträgen verrechnet werden. Damit wurden neu buchhalterisch nicht mehr die geschätzten, sondern die fakturierten Versicherungsbeiträge im Ertrag erfasst (ON 44 AS 443 und 449).
Hatten die Arbeitgeber an die Versicherungskasse irrtümlich nicht geschuldete Beiträge entrichtet, waren sie nach Art 56 ALVG (alte Fassung) berechtigt, binnen eines Jahres, nachdem sie vom Irrtum Kenntnis erhalten hatten, spätestens jedoch nach Ablauf von 5 Jahren seit der Bezahlung, die Rückerstattung nicht geschuldeten Beiträge zu fordern.
Bis 31.12.2010 war die ALV gemäss Art 4 ALVG (alte Fassung) mit der Durchführung der Arbeitslosenversicherung betraut. Dieser oblag es insbesondere,
a) mit den Arbeitgebern über die von ihnen bezogenen Beiträge abzurechnen;
b) die Beiträge der Arbeitgeber und der Versicherten einzuziehen;
c) die Arbeitslosenentschädigungen und die Insolvenzentschädigungen festzusetzen und auszurichten;
d) Sanktionen gegen Versicherte im Sinne von Art 35 zu verfügen;
e) zu Unrecht ausgerichtete Arbeitslosenentschädigungen zurückzufordern und über Gesuche um Erlass von Rückforderungen zu entscheiden.
Nach der Totalrevision des ALVG verblieb bei der ALV ab dem 01.01.2011 gemäss Art 65 ALVG (neue Fassung)
a) die Abklärung der Anspruchsberechtigung;
b) die Festsetzung der Zumutbarkeit einer Arbeit (Art 19);
c) die Festsetzung der Höhe der Leistungen und deren Ausrichtung;
d) die Einstellung von Arbeitslosen mit Anspruchsberechtigung (Art 38);
e) die Durchführung der Kontrollvorschriften (Art 20);
f) die Verbuchung der von der AHV überwiesenen Beiträge (Art 66 Abs 1);
g) die Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Leistungen und die Entscheidung über Gesuche um Erlass von Rückforderungen Art 67);
h) der Betrieb von Informationssystemen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben sowie für statistische Zwecke (Art 83);
i) die jährliche Berichterstattung über die Durchführung der Versicherung an die Regierung und die Führung der Rechnung der Versicherungskasse (Art 60 Abs 2).
Die ALV ist gemäss Art 80 ALVG (neue Fassung) zudem verpflichtet, für Leistungen, deren Übernahme durch die Versicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten sind, in Vorleistung zu treten. Die Entscheidung, ob eine antragstellende Person Invaliditätsrente bekommt oder nicht, kann bis zu zwei Jahre dauern. Nach Ende der Anspruchsdauer, also nach Ablauf von zwei Jahren, wird der entsprechende Akt archiviert. Wird der antragstellenden Person eine IV-Rente zugesprochen, bekommt die ALV eine Kopie der entsprechenden Verfügung und gleichzeitig wird der Betrag, der der ALV aufgrund der Vorfinanzierung zusteht, durch die AHV rückvergütet.
Die Aufsicht über die Durchführung der Versicherung obliegt gemäss Art 68 ALVG (neue Fassung) der Regierung, welche den Bericht des zuständigen Amtes über die Durchführung der Versicherung und die revidierte Jahresrechnung der Versicherungskasse genehmigt.
Für die Abrechnung von Arbeitslosen-, Kurzarbeits- sowie Schlechtwetterentschädigungen wird seitens der ALV das Abrechnungsprogramm AVALV herangezogen. Die Zahlungsfreigabe im Abrechnungsprogramm pro Kunde und Monat erfolgt dabei direkt durch den jeweils zuständigen Sachbearbeiter der ALV und wird dabei ein DTA-File erstellt. Die Kriterien für sämtliche Auszahlungen werden fix mit der Zahlungsfreigabe durch den Sachbearbeiter bestimmt. Es werden sohin alle zur Zahlungsfreigabe gewählten Abrechnungen ausgewählt, es gibt keine Zusatzfunktion, wo einzelne Abrechnungen korrigiert, gelöscht oder hinzugefügt werden können. Das DTA-File kann nicht manuell verändert werden. In weiterer Folge wird der Zahlungslauf von der ALV Buchhaltung mittels Zahlungsmanager ausgelöst. Damit wird der betreffende DTA-File, wie etwa auch die Lohnausweise und ein Sammelbeleg über alle freigegebenen Zahlungen generiert. Nur bei der Kurzarbeitsentschädigung muss der Verbuchungsbeleg (Auszahlungsliste) zusätzlich manuell nach dem Zahlungslauf aufbereitet werden. Mit dem Zahlungslauf wird die Datumsangabe "bezahlt am:" automatisch erfasst. Auch dieses Feld kann nicht manuell abgeändert werden (ON 46 AS 699).
In weiterer Folge werden die DTA-Files von der Buchhaltung ins Online-Banking der E AG eingelesen. Bei Unstimmigkeiten kann dort ein einzelner Einzahlungsschein angepasst werden, etwa bei einer falschen IBAN-Nummer. Für die Freigabe des Zahlungsauftrages ist nun die kollektive Zeichnung von zwei zeichnungsberechtigten Mitarbeitern notwendig. Zeichnungsberechtigt, dies aber stets nur kollektiv zu Zweien, waren der Leiter der ALV und sein Stellvertreter, die Buchhaltung und sämtliche Sachbearbeiter. Mittels dem persönlichem Passwort wird der Zahlungsauftrag von der Buchhaltung zu 50% freigegeben. Die restlichen 50% erfolgten mittels Freigabe durch eine zweite, berechtigte Person (ON 46 AS 699).
Zwischen dem Abrechnungsprogramm AVALV und dem Buchhaltungsprogramm SAGE bestand keine elektronische Schnittstelle. Dementsprechend war es notwendig, die Buchungen bei Sammelaufträgen manuell ins E-Banking einzugeben.
Einmal pro Abrechnungsmonat, wenn sämtliche Auszahlungen der ALV freigegeben wurden, konnte bei einzelnen Überweisungspositionen der Zahlungsempfänger manuell abgeändert werden. Damit konnten im Fall von abgetretenen Forderungen (etwa an ein anderes Amt der Landesverwaltung) oder bei Forderungsexekutionen einzelne Zahlungen direkt an den Drittbegünstigten fliessen. Der "neue Begünstigte" war erst im Ausdruck des gesamten Vergütungsauftrages nach der vollständigen, sohin zweiten Freigabe der Zahlung im E-Banking ersichtlich. Der monatliche Vergütungsauftrag der ALV umfasst ca. 360 Auszahlungen auf ca. 44 Seiten. Bis zur Pensionierung der Angeklagten wurde der monatliche Vergütungsauftrag nicht speziell kontrolliert.
Der Angeklagten oblag bei der ALV die Beitragsabrechnung, die Betreuung des Rechnungswesens, die anstehenden Verbuchungen sowie die Erstellung des Jahresabschlusses. Bis Ende 2010, also bis zum Zeitpunkt des Wechsels der Zuständigkeit zur Beitragseinhebung an die AHV, war die Angeklagten auch mit der Einhebung, Verbuchung und dem Inkasso der Arbeitgeberbeiträge sowie der Verwaltung von offenen Debitoren und Arbeitgeberguthaben betraut. Sie führte zu diesem Zweck unterjährig Excellisten, in welchen die eingehenden Arbeitgeberbeitragszahlungen erfasst wurden. Aus diesen Excellisten sind nicht nur die Einzahlungen, sondern auch die Ausstände ersichtlich (ON 96, AS 25). Die Excellisten für die Jahre 2008 - 2015 konnten auf dem Laufwerk "G" des Computers der Angeklagten aufgefunden werden. Diese waren unter dem Titel "Beitragswesen" abgespeichert (ON 127 AS 399 und 579). Weiters war die Angeklagte zuständig für die Auszahlung der Kurzarbeit-, Schlechtwetter- und Insolvenzentschädigung. Die Buchhaltung der ALV lag in ihrem alleinigen Zuständigkeitsbereich. Sie war Stellvertreterin des Abteilungsleiters und seit 2013 Stellvertreterin des Fachbereichsleiters. Daraus resultierend gehörten zu ihrem Aufgabenbereich Zahlungsanweisungen auszustellen, insbesondere in den Fällen, in denen Arbeitgeberguthaben an die entsprechenden Arbeitgeber zurückzuvergüten waren. Sie führte insoweit auch die notwendigen Buchungsschritte durch. Bei der E AG war die Angeklagte ab dem 27.02.2003 berechtigt, kollektiv zu zweien für die ALV zu zeichnen(ON 46 AS 671). Die Angeklagte verfügte niemals über ein Einzelzeichnungsrecht (ON 46 Beilage 9).
Die ihr seitens der ALV eingeräumten technischen Möglichkeiten bei der Nutzung des E-Banking sowie ihr Zeichnungsrecht nutzte die Angeklagte in Schaan im Zeitraum vom März 2003 bis August 2016 aus, um die ALV in zahlreichen, ziffernmässig nicht mehr exakt feststellbaren, aber zumindest 429 nachweisbaren Fällen an deren Vermögen in einem Gesamtbetrag von zumindest CHF 2'771'058.96 zu schädigen. Sie ging dabei folgendermassen vor:
Bereits am 11.07.2001 eröffnete die Angeklagte bei der C AG eine Kontoverbindung mit der Kontonummer ***, bezüglich welcher ausschliesslich die Angeklagte einzelzeichnungsberechtigt war. Als Postanschrift gab die Angeklagte "A, X Buchhaltungen, *** an (ON 75 Beilage 5). Am 12.03.2003, also nur 2 Wochen nachdem der Angeklagten ein Kollektivzeichnungsrecht für das Konto der ALV bei der E AG eingeräumt worden war, erfolgte auf diese Kontoverbindung eine Überweisung der ALV unter dem Titel "Rückerstattung Gutschrift". Bis zur Saldierung dieser Kontoverbindung am 18.06.2012 gingen darauf 314 unberechtigte, von der Angeklagten veranlasste Überweisungen in Höhe von insgesamt CHF 2'281'083.64 ein. Dies waren im Einzelnen folgende Transaktionen:
*** GmbH 2'587.30
Bis zum 31.12.2010, sohin vor der Novellierung des ALVG musste die Angeklagte den betreffenden Mitarbeitern diese Überweisungen nicht einmal belegen. Nach dem 01.01.2011 passte die Angeklagte ihre kriminelle Vorgehensweise an, zumal ab diesem Zeitpunkt die Arbeitgeberbeiträge an die AHV und nicht mehr an die ALV überwiesen wurden und sie bloss noch die konkrete Aufgabe hatte, allenfalls noch bestehende Guthaben abzuwickeln. Dazu schrieb die Angeklagte die entsprechenden Arbeitgeber an und wies diese auf eine noch bestehende Gutschrift hin. Als Begründung gab sie etwa an, dass nicht alle Mitarbeiter in FL beitragspflichtig wären, dass Beträge zurücküberwiesen werden, da nicht mehr die ALV, sondern die AHV mit der Einziehung von Beiträgen zuständig sei und ähnliches. Mit Vermerk vom 05.09.2012 hielt die Angeklagte fest, dass gemäss Amtsvermerk vom 07.08.2012 alle Arbeitgeber, die noch Guthaben auf dem Konto haben (ab 08.08.2007) bereits angeschrieben und deren Guthaben gemäss Anweisung der Kunden zurücküberwiesen worden seien. Per dato würde noch ein Kundenguthaben aus früheren Jahren (vor dem 08.08.2007) von CHF 20'208.03 bestehen (ON 127 AS 581). Diesen Umstand nützte die Angeklagte aber auch aus, um in einer Vielzahl von Fällen fingierte, unrichtige und auch nicht an Arbeitgeber weitergeleitete Schreiben vorzubereiten, um damit die Überweisung der dort angeführten Gutschriften an X oder Y rechtfertigen zu können. So wurde beispielsweise der *** AG mit Schreiben vom 12.12.2012 mit dem Betreff "Abrechnungs-Nr. 11307, Beitragskorrektur" vermeintlich mitgeteilt, sie verfüge aufgrund des Umstandes, dass der Mitarbeiter nicht im FL beitragspflichtig sei, über ein Guthaben in der Höhe von CHF 2'964.30 (ON 127 AS 591). Mit Schreiben vom 02.05.2013 wurde der *** AG mit Abrechnungsnummer 10588 ein vermeintliches Guthaben in der Höhe von CHF 4'991.20 mitgeteilt (ON 127 AS 599). Am 28.08.2014 hatte die Angeklagte ein Schreiben an die *** AG erstellt, wonach diese über ein Beitragsguthaben in der Höhe von CHF 4'425.-- verfügen soll. Als Grund für die Gutschrift wurde festgehalten: "Die ALV-Beiträge werden ab 01.0.2011 über die AHV-IV-FAK abgerechnet" (ON 127 AS 617). Ähnliche Schreiben waren auch an die *** AG, *** GmbH, *** Anstalt, *** AG, *** AG, *** Found., *** AG, *** AG, *** Trust AG, *** Anstalt, *** Anstalt, *** Anstalt, *** Investments AG, *** AG, *** Partner Gruppe, *** Elektro-Telekom Anstalt, ***-Tankstelle, Gärtnerei *** Anstalt, *** Shop, *** AG, *** Privatbank AG, *** Stiftung, *** Finanz, *** AG, *** AG, *** Treuhand Anstalt, *** AG, *** Liechtenstein, *** Tankstelle ***, von der Angeklagten erstellt und offensichtlich zur Lukrierung von (nicht existenten) Gutschriften aus Arbeitgeberbeiträgen nach dem 01.01.2011 erstellt worden. Weiters verfasste die Angeklagte am 13.02.2012 ein Schreiben mit der Mitteilung über den Bestand einer Gutschrift auch an die Y Administration und an die X Buchhaltungen (ON 127 AS 633 und 745), obwohl beide gar keine Arbeitnehmer hatten (ON 127 Beilage 10). Ob die Angeklagte diese Urkunden dazu verwendete, um gegenüber dem zweiten zeichnungsberechtigten Mitarbeiter die "Rechtmässigkeit" dieser Zahlung vorzugaukeln oder ob sie diese Urkunden lediglich für den Fall der Nachfrage oder zur Rechtfertigung der Buchhaltung erstellte, lässt sich für die im Strafrecht notwendigen Sicherheit nicht restlos aufklären. Im E-Banking gab die Angeklagte als Empfängerin der vermeintlichen Gutschrift wiederum jeweils die X Buchhaltungen an, was aus den angeführten Gründen für die zur Gegenzeichnung angefragten Mitarbeiter nicht per se auffällig war.
Die Angeklagte hatte am 04.10.2006 bei der C Bank AG eine weitere Kontoverbindung mit der Nummer *** eröffnet, welche am 24.01.2013 saldiert wurde. Einzelzeichnungsberechtigt war wiederum ausschliesslich die Angeklagte selbst (ON 75 Beilage 9). Auf diese Kontoverbindung gingen unberechtigte, seitens der Angeklagten veranlasste Überweisungen der ALV zwischen 11.09.2012 und 07.01.2013 von insgesamt CHF 100'914.70 ein. Es handelte sich dabei um nachstehende Transaktionen:
Auf diese Kontoverbindung gingen zwischen dem 26.05.2014 bis 11.12.2015 unberechtigte, wiederum von der Angeklagten veranlasste Überweisungen der ALV im Ausmass von zumindest CHF 58'433.32 ein. Es handelte sich dabei um folgende Überweisungen:
11.02.2014 1'895.50
Nachdem die "Einnahmequelle" aus den Arbeitgebergutschriften versiegt war, ging die Angeklagte dazu über Arbeitslosengelder zu generieren. Über Frage der Landespolizei am 06.12.2016 (ON 52 AS 949) erklärte die Angeklagte dazu wörtlich "dies ist logisch. Wenn keine Arbeitgeberbeiträge mehr da waren, habe ich versucht, mit anderen Tricks zu arbeiten." Dabei ging die Angeklagte sehr unterschiedlich und auch ausgeklügelt vor. Sie speiste etwa derartige Zahlungen nicht wie üblich mittels DTA ins Online Banking ein, sondern manuell und "versteckte" diese Überweisungen in Sammelaufträgen, bei welchen auch andere manuell einzugebende Überweisungen, wie etwa an die liechtensteinische Steuerverwaltung, einzugeben waren (beispielsweise kann auf den Fall Kurzarbeit G Baugeschäft AG verwiesen werden ON 46 AS 705 ff). Teilweise übernahm sie aber auch bereits mittels DTA in das E-Banking eingespeiste Zahlungen und änderte manuell den Begünstigten auf eine ihrer Kontoverbindungen ab. Sie erstellte in diesem Zusammenhang bestätigende E-Mails, welche sie an sich selbst richtete (ON 46 AS 707) oder sonstige Belege, welche diese Auszahlungen rechtfertigten. Anschliessend gab sie den Zahlungsauftrag zu 50% frei und ersuchte einen zeichnungsberechtigten Mitarbeiter zur vollständigen Freigabe. Diesem zweiten Mitarbeiter hätte das malversive Vorgehen ausschliesslich durch Abgleich mit der angewiesenen Kontoverbindung auffallen können.
Der aus dem DTA-File übernommene Datensatz, welchem die Überweisung zu Grunde lag, hatte ausser dem Zahlungsempfänger seine inhaltliche Richtigkeit. Die Angeklagte wusste, dass die ihrerseits angefragten kollektiv zeichnungsberechtigten Mitarbeiter nur mit erheblichem eigenem Aufwand ihr malversives Vorgehen erkennen würden und ihr zudem vollkommen vertrauten. Zudem legte die diesen vielfach ganze Dossiers mit mehreren Auszahlungen vor, sodass die Kontrolle weiter erschwert wurde. Um das malversive Vorgehen zu verschleiern splittete die Angeklagte teilweise Beträge auf und buchte diese auf verschiedene Konten. Dies etwa beim Konkursverfahren "H". Als weitere "Einnahmequelle" nutzte die Angeklagte Rückvergütungen der AHV im Fall der seitens der ALV bevorschussten IV Renten. Diese liess sie auf ihre eigene Kontoverbindungen überweisen und fügte im Überweisungstext "Irrläufer, Rücküberweisung" ähnliches an. Exemplarisch kann in diesem Zusammenhang auf den ausgewerteten Fall "I" verwiesen werden. In diesem Fall erfolgte eine Rückvergütung der AHV für Vorleistungen des Amtes für Volkswirtschaft im Zusammenhang mit zwei IV-Anspruchsberechtigten. In der Buchhaltung legte die Angeklagte lediglich den Sammelbeleg der E AG über CHF 34'390.-- ab, wobei sie darauf handschriftlich vermerkte "bei E AG nach Einzahlen nachgefragt! Gibt Bescheid." (ON 145 AS 201). Der Detailbeleg der E AG, auf welchem sich Absender und Namen der beiden Anspruchsberechtigten befunden hat wurde in der Buchhaltung nicht abgelegt (ON 145 AS 201). In der Folge legte die Angeklagte den Buchungsbeleg vom 10.04.2014 an. Es wurde festgehalten, dass am 04.08.2014 ein Betrag von CHF 34'390.-- auf dem E Konto der ALV gutgeschrieben worden sei. Es sei kein Einzahler erkenntlich gewesen. Der Betrag sei dann auf das Konto 300 "Versicherungsbeiträger" gebucht worden. Am 08.10.2014 habe Herr J von der E mitgeteilt, dass der Betrag von der Firma I AG am 04.08.2014 einbezahlt worden sei. Er habe die Firma angeschrieben und nichts mehr gehört. Am 27.03.2015 habe sich Herr K telefonisch gemeldet und das an ihn seitens der ALV übermittelte Schreiben vom 08.10.2014 mit Angabe des Buchhaltungsbüros und PC-Kontonummer zurückgemailt. Am 30.03.2015 sei entsprechend die Kundenanweisung der Betrag angewiesen worden. Zumal der Betrag gleichentags von der D zurücküberwiesen worden sei, sei die Überweisung am 02.04.2015 neuerlich, nunmehr auf das E Konto der I AG versucht worden. Auch diese Überweisung sei gescheitert. Erst am 10.04.2015 nach neuerlichen Telefonaten mit dem Kunden und der Bank sei die Überweisung erfolgreich durchgeführt worden (ON 145 AS 209). Das in diesem Zusammenhang seitens der Angeklagten erstellte Schreiben vom 08.10.2014 wurde nie an die I AG übersendet. Der darauf befindliche Vermerk "bitte überweisen Sie den Betrag auf das Konto Y Buchhaltungen/Administration PC-*** sowie die darauf ersichtliche Unterschrift "I" wurden seitens der Angeklagten gefälscht. (ON 145 AS 219).
Ab dem 01.01.2016 war die Angeklagte nicht mehr für die Buchhaltung zuständig, es wurde dafür L eingestellt. Ab diesem Zeitpunkt konnte sie keine manuellen Zahlungsaufträge mehr selbst erstellen und war auch nicht mehr für die Erfassung und Bearbeitung allfälliger Arbeitgeberbeiträge zuständig. Nochmals änderte sie ihre Vorgehensweise ab. Sie generierte ab diesem Zeitpunkt Arbeitslosen-Entschädigungsansprüche, die sie auf ihre Konten überwiesen liess. Sie gab anstelle des begünstigten Zahlungsempfängers die Y Administration und die Kontoverbindung ihres Ehegatten bei der E AG mit der Nummer *** an. Als Grund für die Überweisung auf die Y vermerkte sie in der Erfassungsmaske "gemäss Email". Im Einzelnen handelte es sich um nachstehende unberechtigte Transaktionen:
CHF 1'218.40 (betreffend ***/Jänner 2016 gemäss E-Mail vom 26.01.2016/A);
CHF 3'057.30 (betreffend ***/März 2016 mit Vermerk "Zahlung März an Buchhaltungsbüro" gemäss E-Mail vom 08.04.2016/A);
CHF 2'339.55 (betreffend ***/Februar 2016 mit Vermerk "Vertrag L3211" gemäss E-Mail vom 21.04.2016/A);
CHF 5'636.10 (betreffend *** jeweils CHF 2'818.05 für die Monate April und Juli 2016 gemäss E-Mail vom 09.05.2016/***);
CHF 2'258.85 (betreffend /April 2016 gemäss E-Mail vom 17.05.2016/);
CHF 2'818.05 (betreffend /April 2016 gemäss E-Mail vom 29.01.2016/) und
CHF 5'848.65 (betreffend *** jeweils CHF 1'432.20 für die Monate Mai und Juni 2016 sowie CHF 2'984.25 für Juli 2016 mit Vermerk "Vertrag L16" gemäss Schreiben vom 14.01.2016/***"
Die als Grund der Überweisung angeführten Emails tragen allesamt das Kürzel der Angeklagten. In den betroffenen Akten sind diese Emails allerdings nicht abgelegt worden. Die Auszahlung dieser Buchungen erfolgte gemeinsam mit einem grossen Zahlungslauf (bis zu 360 Auszahlungen auf über 44 Seiten) und fiel deshalb ohne nähere Kontrolle nicht auf. Dazu hätte der Vergütungsauftrag nach vollständiger Freigabe im E-Banking ausgedruckt und Buchungszeile für Buchungszeile auf die Richtigkeit überprüft werden müssen.
Des Weiteren veranlasste die Angeklagte, dass zumindest fünfmal ihre persönliche Kreditkarte *** Card bei der D durch unberechtigte Zahlungen der ALV ausgeglichen wurde, nämlich am 08.04.2015 mit CHF 2'914.40, am 20.07.2015 mit CHF 4'344.40, am 27.10.2015 mit CHF 4'229.50, am 20.11.2015 mit CHF 2'250.-- und am 01.04.2016 mit CHF 1'824.55 (ON 143a Beilage 5). Die Angeklagte bereitete dazu im Online-Banking der E diese Auszahlungen manuell vor und ersuchte einen kollektiv zeichnungsberechtigten Mitarbeiter zur Gegenzeichnung. Im Zuge der behördeninternen Revision wurde weiters festgestellt, dass Auszahlungen an das *** Card Center vom Konto *** erfolgt sind, wobei wiederum handschriftliche Vermerke der Angeklagten vorliegen. Es ist davon auszugehen, dass die Angeklagte nicht nur private Kreditkartenrechnungen, sondern auch zahlreiche, im Hinblick auf den immensen Umfang der Zahlungsvorgänge innerhalb der ALV jedoch nicht mehr exakt feststellbare, weitere private Rechnungen (***, ***, M Bank) mit Geldern der ALV bezahlt hat (ON 145, AS 11, 15, 27).
In all den aufgelisteten unberechtigten Überweisungen der ALV auf eines der ihr zurechenbaren Kontoverbindungen bereitete die Angeklagte unter Ausnützung der ihr eingeräumten Kontovollmacht die Auszahlungsanweisung im E-Banking-System der ALV vor. Zur Vermeidung von Auffälligkeiten nutzte die Angeklagte - wie dargestellt - vielfach Sammelzahlungen und ersuchte abwechselnd unterschiedliche Mitarbeiter um Gegenzeichnung. Ihr Tatplan baute entscheidend auf dem Umstand auf, dass ihr jene Mitarbeiter, welche sie betreffend der Gegenzeichnung fragte, vollinhaltlich vertrauten und ohne inhaltliche Prüfung die Zahlung freigaben. Zur Sicherheit bereitete die Angeklagte zudem gefälschte Urkunden/Belege/Emails vor. Ob sie diese Fälschungen den kollektiv zeichnungsberechtigten Mitarbeitern bereits zur Veranlassung der Auszahlung vorlegte oder diese nur bei allfälligen Rückfragen oder zur buchhalterischen Rechtfertigung verwendete kann nicht festgestellt werden. Die Angeklagte verfolgte bei sämtlichen der dargestellten insgesamt 429 Transaktionen zu Lasten der ALV im Zeitraum von März 2003 bis Mitte August 2016 in Höhe von CHF 2'771'058.96 den Zweck, sich zu Lasten der ALV unrechtmässig bereichern. Die Angeklagte beging diese Betrügereien in der Absicht, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Für was die Angeklagte die malversiv erlangten Gelder konkret verwendete, kann nicht festgestellt werden, insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass sie die Gelder an arme Menschen weitergegeben und auf diese Art und Weise viele Menschen glücklich gemacht hat. Auffällig ist jedenfalls, dass ein Grossteil der malversiv erlangten Vermögenswerte in bar bei verschiedenen Bankomaten behoben wurde, wobei die Bezüge mit Vorliebe in Ortschaften mit Casinos, wie Bad Ragaz, Davos, Locarno oder Lugano, häufig zudem direkt im Casino selbst erfolgten. Nach Auswertung der diversen Kontoverbindungen konnten nachfolgende Bankomatbezüge ermittelt werden:
Bad Ragaz CHF 331'540.-- in 368 Transaktionen
Davos CHF 209'320.-- in 247 Transaktionen
Küsnacht CHF 1000.-- in 1 Transaktion
Lachen CHF 43'380.-- in 47 Transaktionen
Locarno CHF 82'463.80 in 85 Transaktionen
Lugano CHF 13'000.-- in 11 Transaktionen
Luzern CHF 2'800.-- in 3 Transaktionen
Meggen CHF 2'800.-- in 3 Transaktionen
Mendrisio CHF 2'000.-- in 2 Transaktionen
Pfäffikon CHF 44'460.-- in 50 Transaktionen
St. Gallen CHF 50'220.-- in 50 Transaktionen
Teilweise bezahlte die Angeklagte direkt mit den Mitteln der ALV persönliche Rechnungen, etwa von der Kontoverbindung bei der D AG zu Nr. *** Rechnungen des Autocenter *** AG, der Gemeinde ***, der Erwachsenenbildung *** oder des *** (ON 75 AS 469).
Im Zuge der Behebung der betrügerisch erlangten Gelder in bar bei Bankomaten sowie bei Begleichung eigener Verbindlichkeiten wusste die Angeklagte über die betrügerische Vermögensherkunft Bescheid. Sie wusste, dass sie Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen herrühren dadurch verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt bzw. verwertet. Ihr diesbezüglicher Vorsatz bezog sich auf einen den Betrag von CHF 75'000.--deutlich übersteigenden Wert.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Angeklagte - wie von ihr unsubstantiiert behauptet - im Laufe des Tatzeitraumes von 2003 bis 2016 immer wieder Rückzahlungen an Arbeitgeber leisten musste, bei welchen sie zuvor angenommen hatte, sie würden sich hinsichtlich ihrer Guthaben nicht mehr melden. Lediglich am 23.12.2015 überwies sie namens der *** Spenglerei Anstalt CHF 4'111.80 an die ALV (ON 151 AS 343). Hintergrund dieser Rückzahlung war, dass am 01.04.2015 im Zuge einer Sammelzahlung unter anderem ein Betrag von CHF 4'111.80 an die Spenglerei Malin erfolgte. Dieser der Spenglerei *** tatsächlich aus dem Rechtstitel "Schlechtwetterentschädigung für den Mitarbeiter ***" zustehende Betrag wurde aber nicht an die Spenglerei ***, sondern durch manuelle Abänderung der Angeklagten im E-Banking an die Y auf das Konto ihres Ehegatten bei der E mit der Nr. *** überwiesen. Am 21.08.2015 veranlasste die Angeklagte, dass die CHF 4'111.80 tatsächlich der Spenglerei *** zufliessen. Gleichentags verfasste sie ein allerdings nie abgesendetes Schreiben an die Spenglerei ***, dass versehentlich die CHF 4'111.80 doppelt überwiesen wurden und daher die Spenglerei Malin aufgefordert werde, diesen Betrag zurück zu überweisen. Als die neue Buchhalterin L Anfang Dezember 2015 bemerkte, dass die Rückzahlung noch pendent ist forderte sie die Angeklagte zur Bereinigung bis spätestens Ende Dezember 2015 auf, andernfalls würde sie sich persönlich darum kümmern. Dies veranlasste die Angeklagte zur oben dargestellten Überweisung namens der Spenglerei *** am 23.12.2015 (ZV L).
Sollten seitens der Angeklagten in Zeitraum zwischen 2003 und 2016 tatsächlich noch weitere (allerdings nicht feststellbare) Rückzahlungen an Arbeitgeber erfolgt sein, wären dies ausschliesslich solche gewesen, bei denen Arbeitgeber trotz Ablaufes der Fünfjahresfrist ihr Guthaben noch angefordert hätten (ON 151 AS 327, Aussage Angeklagte in Schlussverhandlung Seite 17). Nach Ablauf der Fünfjahresfrist hatten Arbeitgeber keinen Rückforderungsanspruch betreffend ihre aus den Arbeitgeberbeiträgen resultierenden Guthaben. Diese waren nach diesem Zeitpunkt ex lege zu Gunsten der ALV verfallen.
In Seite 29 bis 38 seines Urteiles ON 163 begründete das Kriminalgericht seine Feststellungen. Hiezu führte es unter anderem Folgendes aus:
"Nachdem die ALV ab 01.01.2011 nicht mehr selbst die Arbeitgeberbeiträge eingezogen hat, sondern dies der AHV übertragen wurde, musste die Angeklagte, um weiterhin Gelder für ihre Zwecke zu lukrieren, ihre Vorgehensweise ändern. Sie hatte zu diesem Zeitpunkt lediglich noch die Aufgabe ausstehende Arbeitgeberbeiträge bis Ende 2010 einzufordern und bis Ende 2010 angefallene Gutschriften an Arbeitgeber auszuzahlen. Dies ergibt sich etwa aus dem Amtsvermerk vom 07.08.2012 und ihrer persönlichen Notiz vom 05.09.2012 (ON 127 AS 581). Zu ihrer dortigen Vorgangsweise wurde die Angeklagte bereits wortkarger. Sie erklärte dazu, dass sie an sich gleich vorgegangen sei, wie die Jahre zuvor, es sei nicht notwendig gewesen Urkunden oder Belege zu fälschen. Hier sprechen aber die im Rahmen der Auswertung auf dem Computer der Angeklagten aufgefundenen Dokumente eine ganz andere Sprache.
So hat die Angeklagte in einer Vielzahl von Fällen fingierte, unrichtige und auch nicht an Arbeitgeber weitergeleitete Schreiben vorzubereiten, um damit die Überweisung der dort angeführten Gutschriften an X oder Y rechtfertigen zu können. Ob die Angeklagte diese Urkunden dazu verwendete, um gegenüber dem zweiten zeichnungsberechtigten Mitarbeiter die "Rechtmässigkeit" dieser Zahlung vorzugaukeln oder ob sie diese Urkunden lediglich im Fall der Nachfrage oder zur Rechtfertigung der Buchhaltung erstellte, lässt sich für die im Strafrecht notwendigen Sicherheit nicht restlos aufklären. Klar ist jedenfalls, dass im überwiegenden Fall die auf dem Computer der Angeklagten diesbezüglich gesicherten Schreiben, welche aus der Beilage 10 in ON 127 ersichtlich sind, nicht zur Auszahlung der dort angeführten Guthaben an den bezeichneten Arbeitgeber, sondern an die X oder Y führten. Damit ist zwingend davon auszugehen, dass diese Schreiben tatsächlich gerade nicht an die angeführten Arbeitgeber abgefertigt wurden. Andernfalls hätten sich diese wohl beschwert, wenn trotz Mitteilung keine Gutschrift bei ihnen eingelangt wäre. Ausserdem hat die Angeklagte, bezogen auf den Fall "I" zugegeben, dass Urkunden von ihr gefälscht wurden und die Arbeitgeber eigentlich gar nichts bekommen hätten (ON 52 AS 949).
Da allerdings auch aus dieser Quelle die Möglichkeit der Angeklagten zur Lukrierung weiterer Mittel zeitlich beschränkt war, ging sie dazu über, Arbeitslosengelder zu generieren. Auf die Frage, dass dies auffallend sei, erklärte die Angeklagte anlässlich der Einvernahme vor der Landespolizei am 06.12.2016 (ON 52 AS 949) wörtlich "dies ist logisch. Wenn keine Arbeitgeberbeiträge mehr da waren, habe ich versucht mit anderen Tricks zu arbeiten." Dass die Angeklagte dabei sehr unterschiedlich und auch ausgeklügelt vorging, ergibt sich aus der unterschiedlichen Vorgangsweise und den im Einzelnen dargestellten Transaktionen, wie etwa die Fälle "Kurzarbeit G Baugeschäft" und "I AG". Über Vorhalt in der Schlussverhandlung, weshalb sie beim Buchungstext das Wort "Irrläufer" verwendet habe, erklärte die Angeklagte, dass sie ja irgendetwas habe schreiben müssen.
Die Angeklagte räumte auch ein, dass sie zur Verschleierung teilweise Beträge auf verschiedene Konten mehrfach verschoben, abgebucht sowie gesplittet hat. Dies etwa beim Konkursverfahren "H" (Verantwortung Schlussverhandlung Seite 13). Zudem liess sie sich von der ALV bevorschusste IV Renten, welche von der AHV der ALV rückvergütet wurden, auf ihre eigene Kontoverbindungen überweisen und fügte im Überweisungstext "Irrläufer, Rücküberweisung" oder ähnliches ein. Über Vorhalt erklärte die Angeklagte, dass sie ja irgendetwas habe schreiben müssen (Verantwortung Angeklagte in der Schlussverhandlung Seite 13)."
...
Die Angeklagte wusste natürlich, dass sämtliche der festgestellten Überweisungen im Gesamtausmass von CHF 2'771'058.96 zwischen März 2003 bis Mitte August 2016 unberechtigt waren. Sie hat dies etwa auch gegenüber dem Haftrichter anlässlich der Einvernahme am 24.11.2016 (ON 32 AS 633) zugegeben. Sie wusste auch um ihre Stellung im Amt und das Vertrauen, welches sie bei ihren Mitarbeitern genoss. Deshalb wusste sie auch, dass jene Mitarbeiter, welche sie bat die entsprechenden Überweisungen vollständig freizugeben, diese Überweisungen nicht näher kontrollieren würden. Im Betreff der Überweisung fügte sie zudem stets nachvollziehbare Gründe ein und hielt auch Urkunden bereit, mit welchen sie allfälligen Nachfragen begegnen hätte können. Ausserdem legte sie Dossiers mit einer Vielzahl verschiedener Auszahlungen vor. Sie wusste, dass die kollektiv zeichnungsberechtigten Mitarbeiter aufgrund ihrer Angaben bzw. der ihrerseits bereits vorbereiteten Überweisungen davon ausgingen, dass es sich um berechtigte Zahlungen handeln würde und liess sie die Angeklagte insoweit bewusst in diesem Glauben. Über Vorhalt, ob sie das nicht als Täuschung sehe, gab sie (erkennbar nach S 6 in ON 161:) an, dies nie bestritten, jedoch keine Belege gefälscht zu haben.
Dass sie täuschte, um sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern räumte die Angeklagte selbst ein. Sie habe damit finanziell schlechter gestellte Personen unterstützt. Sie nahm dabei nach ihrer eigenen Aussage bewusst in Kauf, dass dadurch die ALV an ihrem Vermögen geschädigt wurde. Sie habe lediglich solche Beträge entnommen, welche aus Guthaben von Arbeitgebern stammen würden, welche entweder auf diese Guthaben verzichtet hätten oder trotz mehrfacher Rückfrage nach Ablauf von fünf Jahren keine Rückzahlung gefordert hätten. Die Angeklagte wusste, dass in derartigen Fällen gesetzlich vorgesehen war, dass dieses Geld der ALV zugekommen wäre und jedenfalls weder die X noch die Y bzw. sie selbst Ansprüche auf diese Gelder hatten. Dass sie dabei mit der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung der Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ergibt sich bereits aus dem langen Tatzeitraum sowie ihren tristen Vermögensverhältnissen. Für die von ihr erworbene Eigentumswohnung in *** musste sie eine Hypothek aufnehmen und Vorbezüge aus der Pensionskasse in Anspruch nehmen. Im Jahr 2015 nahm die Angeklagte bei der Firma *** in St. Gallen einen Kredit für die Bezahlung einer Urlaubsreise auf sowie im Jahr 2016 zwei weitere Barkredite in Höhe von rund CHF 10'000.--. Auch auf dem Konto Nr. *** bei der E erfolgten drei Einzahlungen aus privaten Kreditverträgen, im Jahr 2009 über CHF 12'000.-- durch die *** AG, Zürich, im Jahr 2012 über CHF 10'000.-- durch die *** AG, Zürich und im Jahr 2016 über CHF 5'000.-- von der *** AG. Zudem wies auch das Exekutionsregister der Angeklagten zwischen 1999 bis 2003 und dann erst wieder ab 2017 Eintragungen auf.
Nicht feststellbar war, dass die Angeklagte immer wieder Rückzahlungen an Arbeitgeber, welche sich wider Erwarten doch noch gemeldet hätten, bezahlen musste. Anlässlich der Schlussverhandlung sprach sie immerhin von geleisteten Rückzahlungen in einer Grössenordnung zwischen CHF 600'000.-- bis CHF 700'000.--. Sie habe diesbezüglich Belege aufbewahrt gehabt, allerdings sämtliche Belege beim letzten Umzug verloren. Lediglich der mit dem Einspruch vorgelegte Beleg der *** Spenglerei Anstalt sei zufällig in einem Buch aufgetaucht. Der dazu gestellte Beweisantrag der Angeklagten auf Beizug und Auswertung der auf Mikrofilmen gesicherten und im Archiv der Abteilung Arbeitslosenversicherung beim zuständigen Amt gelagerten Akten betreffend die im Schriftsatz ON 157 Seite 14 bis 20 angeführten Firmen erweist sich als unerheblich. Abgesehen davon, dass es sich um einen reinen Erkundungsweis handelt, die Angeklagte konnte überhaupt keinen Hinweis auf eine konkrete Rückzahlung ausser jener der *** Spenglerei geben, wären selbst allfällige Rückzahlungen für die Schuld der Angeklagten, den vorgeworfenen Schadensbetrag und die Bemessung der Strafe irrelevant. So führte die Angeklagte selbst an, dass sie ausschliesslich dann Rückzahlungen getätigt habe, wenn sich ein Arbeitgeber wider Erwarten trotz Ablaufs der 5 Jahre noch gemeldet und sein Guthaben eingefordert habe. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Arbeitgeber allerdings aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung gar keinen Anspruch auf Auszahlung seines ehemaligen Guthabens mehr gehabt. Dieses Geld war zu diesem Zeitpunkt bereits der ALV zugefallen. Die Angeklagte hätte deshalb eine Nichtschuld beglichen, wobei der einzige Hintergrund darin gelegen haben könnte, dass ansonsten ihr malversives Verhalten bereits früher aufgefallen wäre. Abgesehen davon gibt es allerdings auch keinen Hinweis auf derartige Rückzahlungen. So gab etwa N anlässlich der Schlussverhandlung (Seite 31) an, dass bis ins Jahr 2011 Rückzahlungen geprüft und lediglich eine auffällige Zahlung, nämlich jene an die *** Spenglerei, aufgefunden worden wäre. Es wäre im Übrigen wohl auch ein bemerkenswerter Zufall, wenn die Angeklagte gerade diesen einen Beleg, bei welchem im System die Rückzahlung aufgefallen ist, gefunden und alle anderen beim Umzug verloren hätte. L konnte zu diesen Rückzahlungen nichts sagen, ausser dass Bareinzahlungen via Postschalter - wie von der Angeklagten behauptet - jedenfalls sehr selten waren und daher aufgefallen wären. Wäre dies in einer umfangreichen Menge, nämlich gar CHF 600'000.-- bis CHF 700'000.-- gewesen, wäre dies wohl jedenfalls aufgefallen. Zudem hat die Angeklagte bei der Hafteinvernahme am 24.11.2016 zu den Rückzahlungen angegeben, dass es derartige zwar gegeben habe, wenn dies wider Erwarten notwendig gewesen sei. Dies spricht ebenfalls nicht gerade für eine grosse Menge. Zudem ist es auch nicht lebensnah, dass ein Arbeitgeber zwar 5 Jahre eine Gutschrift nicht einverlangt, dies trotz Anfragen des Amtes, und dann plötzlich nach 5 Jahren auf die Idee kommen sollte, das Geld doch zurückzufordern. Jedenfalls kann sich dies keinesfalls in der behaupteten Grössenordnung von CHF 600'000.-- bis CHF 700'000.-- abgespielt haben. Letztlich konnte die Angeklagte nicht nachvollziehbar darlegen, wie sie Rückzahlungen in dieser Grössenordnung überhaupt hätte finanzieren können. Sie gab dazu an, dass sie dafür Geld geliehen habe, etwa von ihrem Sohn, ihrer Schwester oder einer Kollegin. Teilweise habe sie auch Geld aus der Erbschaft verwendet oder aus ihren Casinogewinnen. Bedenkt man, dass der Angeklagten im Jahr brutto CHF 80'000.-- bzw. CHF 90'000.-- zur Verfügung standen, sie die Lebenshaltungskosten der Familie getragen hat und zudem nach eigener Aussage nicht verwendetes Geld stets an Bedürftige verschenkt habe sind Rückzahlungen in dieser Grössenordnung schlicht unmöglich.
Zusammengefasst konnte sohin zur Behauptung der Angeklagten, dass sie Rückzahlungen an Arbeitgeber geleistet habe lediglich eine Negativfeststellung getroffen werden.
Soweit sich der Beweisantrag der Angeklagten auf Auswertung der auf Mikrofilmen gesicherten und im Archiv gelagerten Akten darauf bezieht, dass die Angeklagte die getätigten Überweisungen ohne Vorlage von fingierten Belegen und Schreiben und demnach nicht unter Benützung falscher Beweismittel erreichen konnte, war auch dies entbehrlich, da dies bereits aufgrund der aufgenommenen Beweise im Zweifel zu Gunsten der Angeklagten nicht angenommen wurde. Dieser Beweisantrag - so die Angeklagte weiter - würde überhaupt bestätigen, dass sie gar keine Täuschungshandlungen gesetzt habe und die jeweiligen Überweisungsaufträge von einem weiteren Mitarbeiter des Amtes unbesehen freigegeben wurden, worauf sich die Angeklagte verlassen hat und verlassen konnte. Auch dies konnte bereits aufgrund der aufgenommenen Beweise in der gewünschten Form festgestellt werden, allerdings irrt die Angeklagte beim rechtlichen Schluss, dass es somit zu keiner Täuschungshandlung gekommen wäre. Im Übrigen räumte die Angeklagte bei der Einvernahme am 22.11.2016 AS 509 selbst ein, dass sie zumindest ab 2011 bei den vorbereiteten Auszahlungen auch einen Beleg dazugegeben und zur Unterschrift vorgelegt habe.
...
Letztlich nicht festgestellt werden konnte auch, wie die Angeklagte die malversiv erlangten Gelder konkret verwendet hat. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass sie die Gelder an bedürftige Menschen weitergegeben und auf diese Art und Weise viele Menschen glücklich gemacht hat. Zum einen hat sich die Angeklagte bis zum Schluss geweigert auch nur einen Namen zu nennen, welcher von ihr begünstigt worden sein sollte. Es wäre wohl auch zu erwarten gewesen, dass sich zumindest einer der Begünstigten im Laufe des Verfahrens bei Gericht gemeldet hätte, sei es um sich gegenüber seiner ehemaligen Geschenkgeberin erkenntlich zu zeigen, sei es allenfalls auch, da er oder sie nicht Empfänger von malversiv erhaltenen Geldern sein möchte. Zudem hat sich die Angeklagte insoweit auch in mehrfache Widersprüche verwickelt. Bei der ersten Einvernahme gab sie an, dass es erstmals 2005 zu Gunsten einer bedürftigen Frau zu einer Barabhebung gekommen sei. Sie habe den Betrag entnommen, auf ihr Konto überwiesen und in bar an die Frau ausgehändigt. Anlässlich der Schlussverhandlung, nachdem ihr bekannt war, dass ihr malversive Transaktionen seit 2003 nachzuweisen sind, erklärte sie, sie habe sich im Jahr geirrt. Dies sei bereits im Jahr 2003 gewesen und sie könne sich noch genau an den Betrag von CHF 2'900.-- und irgendwas erinnern. Sie habe dann CHF 3'000.-- an die Frau übergeben, nämlich CHF 1'500.-- im Büro und weitere CHF 1'500.-- zu Mittag. Abgesehen davon, dass sie sich bei der ersten Einvernahme noch nicht konkret an eine übergebene Summe erinnern konnte erklärte sie am 22.11.2016 AS 509 zudem, dass sie nie Gelder auf dem Amt ausbezahlt, sondern die Leute nach Feierabend getroffen habe. Entgegen ihrer Behauptung, dass sie das gesamte Geld immer weitergegeben, nichts für sich behalten, sondern sogar von ihrem eigenen Geld noch Bedürftige beschenkt habe, spricht auch, dass die Angeklagte nachweislich private Kreditkartenrechnungen bezahlte und etwa just im Zeitraum 2003 bis 2017 keine Exekutionsverfahren gegen sie anhängig waren, davor und danach jedoch schon. Zudem konnte bei der Auswertung von Kontoverbindungen auch festgestellt werden, dass private Rechnungen, wie das *** AG, Gemeinde *** oder Erwachsenenbildung *** oder das *** mit diesen Geldern bezahlt wurden.
Im Zuge der Auswertung der Kontoverbindungen hat sich ergeben, dass die Angeklagte sehr viele Bezüge, wobei insoweit auf die getroffenen Feststellungen verwiesen werden kann, bei Bankomaten in der Nähe von Casinos abgehoben hat. In der Schlussverhandlung dazu befragt gab die Angeklagte an, dies sei ein Zeichen ihrer Spontanität gewesen. Sie habe sich gerade dort aufgehalten und sich kurzfristig entschlossen Geld abzuheben. Dies habe mit dem Casino an sich nichts zu tun. Sie gehe zwar gerne ins Casino, habe aber sicher nicht CHF 2,7 Mio. verspielt. Sie habe überhaupt nichts im Casino verspielt. Dies sei nur ein Treffpunkt mit Freunden gewesen. Sie sei an der Bar gesessen und habe vielleicht einmal ein Spielchen gemacht, dies allerdings nur mit kleinen Beträgen, so um etwa CHF 50.--. Nachdem ihr vorgehalten wurde, dass sie bereits gegenüber der Landespolizei angegeben hat, dass sie das Geld als "Startkapital" verwendet habe, da man ansonsten ja nicht viel gewinnen könne, erklärte sie, dass sie dies hin und wieder so gemacht habe. Sie habe dabei auch etwa dreimal CHF 25'000.-- im Casino gewonnen, verloren habe sie nie etwas.
Insgesamt hinterliess die Angeklagte einen äusserst unglaubwürdigen und widersprüchlichen Eindruck. Sie passte augenscheinlich ihre Verantwortung an den jeweiligen Ermittlungsstand an. Mit ihrer Darstellung als "Mutter Teresa" vermochte die Angeklagte erst recht nicht zu überzeugen, wobei dieser Ausdruck alleine deshalb verfehlt ist, da Mutter Teresa Arme unterstützt, aber niemanden bestohlen hat. Zur Verwendung der malversiv erlangten Gelder konnte mangels konkret objektivierbarer Anhaltspunkte nur eine Negativfeststellung getroffen werden."
Zur rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes erwog das Fürstliche Land- als Kriminalgericht unter anderem Folgendes:
"Die Angeklagte hatte festgestellter Weise während ihres gesamten Anstellungsverhältnisses bei der ALV nie eine Einzelzeichnungsberechtigung für Auszahlungen. Das bedeutet, dass sie sämtliche Auszahlungen der ALV, welche sie an eine ihr zuzuordnenden Kontoverbindungen veranlasst hat, von einem anderen, ebenfalls kollektiv zeichnungsberechtigten Mitarbeiter gegenzeichnen lassen musste. Bei jeder einzelnen dieser Auszahlungen täuschte sie den gegenzeichnenden Mitarbeiter/Mitarbeiterin hinsichtlich der Rechtmässigkeit der Überweisung. Sie ging dabei derart vor, dass sie im Überweisungsvermerk grundsätzlich nachvollziehbare Überweisungsangaben anführte. Sie erweckte dabei den Eindruck, das Guthaben eines Arbeitgebers an diesen, wie in vielen vergleichbaren und begründeten Fällen auch, zurück zu überweisen. Dass die Zahlung tatsächlich aber nicht an den Arbeitgeber ging, sondern auf ein ihr zuzurechnendes Konto hätte der betreffende Mitarbeiter lediglich durch Einsicht in die Unterlagen prüfen können. Auch damit wäre ihm wahrscheinlich noch nicht geholfen gewesen, da es immer wieder vorkam, dass sich Firmen durch andere Gesellschaften, wie Buchhaltungsbüros etc. vertreten liessen. Die Angeklagte bereitete Urkunden vor, welche zumindest bei allfälligen Nachfragen die vermeintliche Rechtmässigkeit belegen hätten können. Zudem wusste die Angeklagte und baute darauf, dass ihr die gegenzeichnenden Mitarbeiter vertrauen würden. Es wurde nicht immer der- oder dieselbe Mitarbeiter/in gefragt, sondern unterschiedliche, sodass dies auch nicht für einen Einzelnen auffällig war. Dadurch, dass die Angeklagte die malversiven Überweisungen persönlich vorbereitete, gingen die gegenzeichnenden Mitarbeiter, welche ihr vollinhaltlich vertrauten, davon aus, dass es sich um rechtmässige Überweisungen im Rahmen des Geschäftsbetriebes der ALV handeln würde. Dies wusste die Angeklagte und war dies Teil ihres Tatplanes. Im Notfall hätte sie mittels vorab gefälschter Urkunden und Belege auch noch die Möglichkeit der Erklärung gehabt.
Die Angeklagte täuschte sohin ihre kollektiv gegenzeichnenden Mitarbeiter über die Tatsache der Rechtmässigkeit der Freigabe dieser Zahlungen und verleitete diese zur Freizeichnung im E-Banking System der ALV. Eine Täuschungshandlung kann durch ein aktives Tun, aber auch durch eine Duldung oder Unterlassung herbeigeführt werden. Die Angeklagte bereitete jede einzelne der malversiven Überweisungen selbst vor und verschwieg den gegenzeichnenden Mitarbeitern bewusst, dass diese damit unrechtmässige Zahlungen zu Lasten der ALV freigeben. Hätten die gegenzeichnenden Mitarbeiter die Unrechtmässigkeit der Zahlungen erkannt, hätten sie keinesfalls die Freigabe im System bestätigt, was die Angeklagte natürlich wusste.
Die Angeklagte beabsichtigte, die dadurch abgezweigten Gelder für ihre eigenen Zwecke zu verwenden, wobei die Mittelverwendung letztlich nicht geklärt werden konnte. Zumal sie dadurch einen den Betrag von CHF 75'000.-- weit übersteigenden Schaden herbeiführte (§ 29 StGB), liegt ein schwerer Betrug gemäss § 147 Abs 3 StGB vor. Nach den getroffenen Feststellungen war die Absicht der Angeklagten bei der Begehung der Betrügereien darauf gerichtet, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 148 1. Satz StGB).
Nach § 165 Abs 2 StGB macht sich strafbar, wer Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen herrühren, an sich bringt, in Verwahrung nimmt, verwaltet, umwandelt, verwertet oder an einen Dritten überträgt. Wer die Tat in Bezug auf einen CHF 75'000.-- übersteigenden Wert begeht ist mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren zu bestrafen (§ 165 Abs 3 StGB).
Zumal die Angeklagte wusste, dass diese Vermögenswerte aufgrund ihrer eigenen schweren und gewerbsmässigen Betrügereien inkriminiert sind, hat sie ab 01.03.2009, sohin nach Entfall der Vortäterprivilegierung gemäss § 165 Abs 5 alte Fassung StGB durch die Verwendung dieser Gelder, nämlich durch Barentnahmen, Bezahlung eigener Verbindlichkeiten und Finanzierung ihres Lebensunterhaltes das Verbrechen der Geldwäscherei sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht verwirklicht."
Zur Bemessung der Strafe, des Privatbeteiligtenzuspruches sowie zum Verfall erwog das Erstgericht unter anderem wie folgt:
"Bei der Strafbemessung waren erschwerend der lange Tatzeitraum sowie das Zusammentreffen einer Vielzahl einzelner Tathandlungen. So fanden zwischen März 2003 bis August 2016 zumindest 429 inkriminierte Transaktionen statt sowie eine Vielzahl qualifizierter Geldwäschereihandlungen. Erschwerend war zudem die wohldurchdachte perfide Vorgehensweise der Angeklagten, welche unter Ausnützung ihrer Stellung im Amt das Vertrauen ihrer Mitarbeiter schamlos ausgenützt hat. Sie hat im Laufe der Jahre den modus operandi mehrfach an die neuen Gegebenheiten angepasst. Während es bis 2011 reichte einen Mitarbeiter zur Gegenzeichnung anzufragen, ohne diesem Belege oder ähnliches nachweisen zu müssen, erstellte sie ab diesem Zeitpunkt falsche Urkunden, wobei zwar nicht festgestellt werden konnte, dass sie diese bei der Täuschungshandlung verwendete, jedenfalls allerdings zur allenfalls notwendigen Rechtfertigung parat hatte. Dann ging sie dazu über nicht nur Guthaben von Arbeitgeberbeiträgen an sich zu überweisen, sondern auch Arbeitslosenentschädigungen. Sie änderte diesbezüglich entweder bereits bestehende DTA Files bezüglich der Kontonummer ab oder gab bei Sammelaufträgen manuell falsche Überweisungen ein, wobei sie eine erstaunliche Kreativität entwickelte. Beispielhaft wird auf die Fälle "Matt" und "Malin Spenglerei" verwiesen. Abgesehen vom Reputationsverlust der Landesverwaltung hat die Angeklagte dem Land einen immensen Schaden in Höhe von zumindest CHF 2'771'058.96 zugefügt, sohin einen Betrag, welcher die Qualifikation des § 147 Abs 3 StGB um mehr als das 36fache überstiegen hat.
Mildernd waren die bisherige Unbescholtenheit der Angeklagten sowie ihr teilweises Geständnis, wobei dazu zu bemerken ist, dass die Angeklagte das Geständnis stets nur an die aktuellen Ermittlungsergebnisse anpasste. Die Angeklagte hat auch nicht wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen, sondern nur zugestanden, was ihr tatsächlich nachweisbar war. So konnte beispielsweise der tatsächliche Schaden letztlich - trotz Beteuerung der Angeklagten selbst dafür besorgt zu sein - nur durch Auswertung von im Rechtshilfeweg erlangten Kontounterlagen ermittelt werden. Symptomatisch war etwa, dass die Angeklagte erst anlässlich der Schlussverhandlung zugestand, dass sie auch private Kreditkartenrechnungen mit Mitteln der ALV beglichen hatte, dies habe sie zuvor "vergessen" gehabt. Auffällig bei der Angeklagten war auch, dass diese bis zuletzt keine Reumütigkeit hat erkennen lassen. Bereits bei ihrer ersten Einvernahme am 22.11.2016 erklärte sie, dass sie kein schlechtes Gewissen habe, sie habe ja niemandem geschadet, nur Gutes getan und Menschen glücklich gemacht. Dass sie weder ein schlechtes Gewissen noch Scham empfunden hat und nach wie vor nicht empfindet war im Gegensatz zu den meisten anderen Angaben der Angeklagten glaubhaft und deckt sich mit dem persönlich von ihr gewonnenen Eindruck in der Schlussverhandlung.
Unter Abwägung dieser Erschwerungs- und Milderungsgründe war eine Freiheitsstrafe von vier Jahren schuld- und tatangemessen. Damit wird dem Unrechtsgehalt der Taten in ausreichendem Masse Rechnung getragen.
...
Zudem war die Angeklagte gemäss § 258 Abs 2 StPO schuldig zu erkennen, der Privatbeteiligten Land Liechtenstein binnen 14 Tagen CHF 2'771'058.96 samt 5% Zinsen ab 1.10.2016 zu bezahlen. Dies ist exakt jener Betrag, welchen die Angeklagte nachweislich durch ihre malversiven Überweisungen dem Land verursacht hat. Dazu kommen die gesetzlichen Zinsen, welche ab dem Ende ihrer Arbeitstätigkeit beim Land bemessen wurden. Soweit die Privatbeteiligte zudem einen Aufwand von CHF 16'740.-- samt Zinsen geltend machte, welcher ihr durch die Aufarbeitung des Betrugsfalles und Beauftragung der Ostschweizerischen Treuhand-Gesellschaft AG entstanden sei, war sie auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Im Rahmen des Strafverfahrens war es nicht möglich, die Notwendigkeit sowie die Höhe dieses beantragten Zuspruchs abzuklären.
Gemäss § 20 Abs 3 StGB war die Angeklagte des Weiteren für schuldig zu erkennen, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen als Wertersatz einen Verfallsbetrag von CHF 1'500'000.-- zu bezahlen. Der seitens der Staatsanwaltschaft beantragte Verfall könnte gemäss § 20a Abs 2 Ziff 2 StGB nur dann unterbleiben, soweit die Betroffene zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt oder für diese Sicherheit geleistet hat. Derartiges liegt gegenständlich nicht vor. Die Bemessung des Betrages mit CHF 1,5 Mio. resultiert aus dem Zugeständnis der Angeklagten, dass sie zumindest diesen Betrag selbst unter Berücksichtigung der von ihr behaupteten Rückzahlungen für ihre Zwecke in Anspruch genommen hat. Auch wenn Rücküberweisungen, noch dazu in der behaupteten Grössenordnung, nicht feststellbar waren war im Zweifel zu ihren Gunsten lediglich der seitens der Angeklagten zugestandene Betrag von CHF 1,5 Mio. für verfallen zu erklären."
Über die gegen dieses Urteil erhobene Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit, der Aussprüche über die Schuld und die Strafe sowie über den privatrechtlichen Anspruch entschied das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 10.07.2018 wie folgt:
1. Der Berufung wegen prozessualer und materieller Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe wird keine Folge gegeben.
2. In teilweiser Stattgebung der Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche wird das im angefochtenen Urteil enthaltene Adhäsionserkenntnis dahingehend abgeändert, dass es wie folgt zu lauten hat:
"Gemäss § 258 Abs. 2 StPO ist A schuldig, der Privatbeteiligten Land Liechtenstein binnen 14 Tagen CHF 2'766'947.16samt 5 % Zinsen ab 01.10.2016 zu bezahlen. Mit dem Mehrbegehren wird die Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg verwiesen."
Im Übrigen wird der Berufung gegen den Privatbeteiligtenzuspruch keine Folge gegeben.
3. Die gemäss § 307 StPO von der Angeklagten zu tragenden und pauschal mit CHF 1.000 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens werden sogleich nach § 308 StPO für uneinbringlich erklärt.
4. Die Berufungswerberin hat der Privatbeteiligten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die mit CHF 3.392.55 bestimmten Kosten der Gegenäusserung ON 168 zu ersetzen.
Das Fürstliche Obergericht führte zur Begründung seines Urteiles - insoweit diese Ausführungen zum Verständnis und zur Behandlung der Revision erforderlich sind - unter anderem Folgendes aus:
"3.2 Zur materiellen Nichtigkeitsberufung:
Vorbemerkung: Der von der Berufungswerberin weiter geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 221 Z. 1 StPO liegt darin, dass das im Urteil beschriebene Geschehen gerichtlich nicht strafbar ist. In der sog. Rechtsrüge ist strikt vom im Urteil angenommenen Sachverhalt in seiner Gesamtheit auszugehen (Schroll/Schilhammer, Rechtsmittel in Strafsachen2 Rz 255).
3.2.1. Gemäss § 146 StGB begeht Betrug, wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt. Betrug erfordert ein Täuschungsverhalten, das den Geschädigten in Irrtum führt, wodurch dieser eine Vermögensverfügung vornimmt, die bei ihm oder einem anderen einen Vermögensschaden bewirkt. Diese Täuschungshandlung setzt grundsätzlich aktives Tun voraus, kann aber auch durch Unterlassen z.B. der gebotenen Aufklärung bestehen (so der OGH in LES 2006, 370).
Dabei muss nicht nur zwischen der Täuschungshandlung und dem Irrtum, sondern auch zwischen dem Irrtum und dem Verhalten des Getäuschten sowie zwischen diesem Verhalten und dem Vermögensschaden ein ursächlicher Zusammenhang (Kausalzusammenhang) bestehen (SSt 45/25). Im Allgemeinen wird im Nachhinein aus äusseren Vorgängen, vor allem dem Verhalten des Täters nach der Tat, auf die inneren Vorgänge zur Tatzeit geschlossen (Fabrizy, StGB11 § 146 Rz 3). Täuschung ist Vorspiegelung falscher oder Unterdrückung richtiger Tatsachen, sie kann auch bloss in zur Irrführung eines anderen bestimmten schlüssigen Handlungen bestehen (Fabrizy aaO Rz 4). Täuschung durch unterlassene Aufklärung kann auch lediglich ein Teilaspekt eines einheitlichen aktiven Gesamtverhaltens sein (SSt 2006/21). Die Gleichwertigkeitsklausel verlangt zur Strafbarkeit von "Betrug durch Schweigen" auch eine Gleichsetzung von Schweigen und Täuschung (vgl. z.B. 13 Os 43/11i). Ein raffiniertes Vorgehen wird zum Tatbild des Betruges nicht gefordert (SSt 43/25); eine allfällige Nachlässigkeit oder Leichtgläubigkeit des irregeführten ist unbeachtlich (SSt 62/102).
3.2.2. In casu ist die gegenständliche Rechtsrüge auch hinsichtlich des Deliktszeitraums bis Ende 2010 (Zuständigkeitswechsel betreffend Inkasso der Arbeitgeberbeiträge von der ALV zur AHV) nicht nachvollziehbar, wenn die Berufungswerberin vermeint, mangels Verwendung fingierter Urkunden zu den inkriminierten Überweisungsaufträgen auf ihr selbst zuzurechnende Konten bei der C Bank AG und der E AG könne trotz Irreführung der jeweils gegenzeichnenden Mitarbeiter nicht von einem strafrechtlich relevanten Täuschungsverhalten ausgegangen werden. Daran ändert nichts, dass die jeweils kollektiv zeichnungsberechtigten Arbeitskolleginnen und -kollegen im Vertrauen auf die Redlichkeit der Angeklagten als zuständiger Buchhalterin im Rahmen des sog. "Vieraugen-Prinzips" gutgläubig gehandelt haben mögen, wurde deren Vertrauen doch von der nunmehrigen Berufungswerberin schlechterdings missbraucht. So spiegelte die Angeklagte nach dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt den jeweils gegenzeichnenden Mitarbeitern vor, den betreffenden Arbeitgebern zustehende Guthaben rückzuerstatten, um gleichzeitig zu verschweigen, dass die entsprechenden Überweisungen auf ihr selbst zuzurechnende Konten erfolgten. Entgegen dem diesbezüglichen Berufungsvorbringen machte sich die Angeklagte also nicht etwa eine "Unzulänglichkeit im System des Amtes zunutze", sondern missbrauchte das Vertrauen der weiteren Mitarbeiter durch teils explizites und teils konkludentes Verhalten, wobei sie im Übrigen durchaus raffiniert vorging (stichwortartig: wechselnde Unterschriftspartner und Vorlage von Sammelaufträgen).
Was die innere Tatseite anbelangt, so kann ebenfalls kein Zweifel daran bestehen, dass die Angeklagte das besagte "Vieraugen-Prinzip" durch ihr - wie gesehen durchaus raffiniertes - Vorgehen wissentlich und willentlich umging bzw. geschickt aushebelte. So musste auch der Angeklagten bewusst und klar sein, dass die jeweiligen Mitarbeiter zur Rückerstattung von Arbeitgeberguthaben an sie (die nunmehrige Berufungswerberin) selbst nicht Hand geboten hätten. Mit Fug hat die Vorinstanz dazu konstatiert, dass die Angeklagte das "volle Vertrauen ihrer Kolleginnen und Kollegen ... in ihren Tatplan miteinbezog" (Ersturteil ON 163, S. 17, erster Abschnitt am Ende), womit hier auch die voluntative Komponente des Täuschungsvorsatzes iSv § 146 StGB ohne weiteres abgedeckt ist. Daraus folgerte das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht zutreffend, dass die Angeklagte bei jeder der inkriminierten Auszahlungen den gegenzeichnenden Mitarbeiter/Mitarbeiterin hinsichtlich der Rechtsmässigkeit der Überweisung getäuscht habe (ON 163, S. 39 Mitte). Dem wäre an dieser Stelle nichts mehr hinzufügen.
Abgesehen davon räumt die Berufungswerberin selbst ein, dass jedenfalls ihr Tatverhalten ab dem Jahre 2011 als betrügerisch einzustufen ist (ON 166, S. 10, 2. Abs.), weshalb hier ohnehin nicht mit einem (Teil-)Freispruch vorzugehen wäre. Denn selbst die danach von der Angeklagten verübten Malversationen würden die Wertgrenze des § 147 Abs. 3 StGB um ein Mehrfaches überschreiten und auch die Qualifikation der gewerbsmässigen Begehung nach § 148 leg. cit. ohne weiteres erfüllen.
3.2.3. Soweit die Berufungswerberin mit ihrer materiellen Nichtigkeitsrüge auch noch das Verfallserkenntnis im angefochtenen Urteil ON 163 bekämpft (ON 166, Ziff. 3.), ist sie auf die Behandlung der korrespondierenden Strafberufung (ON 166, Ziff. 10.1) zu verweisen (vgl. dazu Schroll/Schilhammer, Rechtsmittel in Strafsachen2 Rz 407).
4. Schuldberufung
4.1. Mit der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld im Sinne von § 219 Abs. 2 erster Satz StPO kann die zu den betreffenden Urteilsannahmen führende Beweiswürdigung bekämpft werden, indem Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Konstatierungen aufgezeigt werden (Schroll/Schilhammer, Rechtsmittel in Strafsachen2 Rz 467). Die Schuldberufung muss sich jedoch auf ein schuld-, subsumptions- oder beweiswürdigungsrelevantes Thema beziehen (Schroll/Schilhammer, aaO Rz 471).
4.2. Dies vorausgeschickt ist nachstehend auf die von der Berufungswerberin erhobenen Beweisrügen einzugehen, soweit hier überhaupt relevant:
4.2.1. Ad Ziff. 4.: Damit bekämpft die Berufungswerberin die erstgerichtliche Feststellung im letzten Absatz auf S. 5 des angefochtenen Urteils ON 163: "Die laufenden Arbeitgeberbeitragszahlungen wurden in der Versicherungskasse, nämlich bis 31.12.2010 auf dem Konto 300 der ALV verbucht, wobei nach Zahlungseingang eine Zuordnung der einzelnen Beiträge an einen bestimmten Arbeitgeber nicht mehr möglich war." Stattdessen wird die Ersatzfeststellung begehrt (ON 166, S. 13 oben): "Die laufenden Arbeitgeberbeitragszahlungen wurden in der Versicherungskasse, nämlich bis 31.12.2010 auf dem Konto 300 der ALV verbucht, wobei nach Zahlungseingang eine Zuordnung der einzelnen Beiträge an einen bestimmten Arbeitgeber über die jeweilige Abrechnungsnummer des Arbeitgebers möglich war."
Dazu Folgendes: Die monierte Konstatierung ist weder schuld- noch subsumptions- oder beweiswürdigungsrelevant. Entscheidendes Faktum ist einzig und allein, dass die bei der ALV akkumulierten Arbeitgeberguthaben in der ersten Deliktsphase im inkriminierten Umfang von der Angeklagten abdisponiert, d.h. auf ihr zuzurechnende Konten überwiesen wurden, wobei die jeweiligen Abrechnungsnummern unerheblich waren. Dies gilt umso mehr, als durch die gegenständlichen Malversationen der Angeklagten letztlich die ALV, d.h. das Land Liechtenstein, geschädigt wurde und nicht die betreffenden Arbeitgeber, zumal diese nach den - insoweit unbekämpft gebliebenen - Feststellungen der Vorinstanz angesichts des Ablaufs von 5 Jahren keinen Rückerstattungsanspruch mehr gehabt hätten (ON 163, S. 6, 2. letzter Abs. und S. 28 unten), wären doch allfällige Guthaben bereits ex lege zu Gunsten der ALV verfallen gewesen (ON 163, S. 29 oben; s. dazu auch die erstgerichtliche Beweiswürdigung auf S. 34 unten).
Soweit die Berufungswerberin die angebliche Relevanz ihrer Beweisrüge mit dem (teilweise) bekämpften Privatbeteiligtenzuspruch begründet (ON 166, S. 13, 2. Abs.), wird darauf bei der Behandlung der diesbezüglichen Berufung unter Erw. 6. zurückzukommen und näher einzugehen sein.
4.2.2. Ad Ziff. 5.: Mit der Schuldberufung wird weiter die nachstehende, im ersten Abs. auf S. 17 des angefochtenen Urteils ON 163 enthaltene Feststellung bekämpft, die da lautet:
"Die Angeklagte wusste, dass es für die von ihr angefragten Mitarbeiter(innen) ohne Einsicht in die bezughabenden Akten nicht möglich war, die Überweisungen auf deren Rechtmässigkeit zu überprüfen. Grundsätzlich handelte es sich um ehemals bestehende Guthaben von Arbeitgebern, sodass ohne Abgleich der angewiesenen Kontoverbindung mit jener des betroffenen Arbeitgebers die Diskrepanz nicht zu erkennen war."
Stattdessen werden folgende Ersatzfeststellungen begehrt (ON 166, S. 14): "Die Angeklagte hat im Zusammenhang mit den inkriminierten Transaktionen die Kontoauszüge bzw. Belege nicht gefälscht. Man hätte bei Durchsicht der Überweisungsaufträge erkennen können, dass die Auszahlungen nicht an den berechtigten Arbeitgeber, sondern auf ein anderes, der Angeklagten zuzuordnendes Konto ergehen. Hätte der kollektivzeichnungsberechtigte Mitarbeiter der Angeklagten die Überweisungsaufträge kontrolliert, wäre ihm dies aufgefallen. Die Angeklagte hatte aber keine Angst, dass ihr Vorgehen auffällt, weil man ihr vertraut hat und im damaligen Zeitpunkt die Überweisungsaufträge niemand kontrolliert hat."
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Die in diesem Punkt gewünschten Zusatzkonstatierungen betreffen weder entscheidende Tatsachen noch erhebliche Umstände (vgl. dazu Schroll/Schilhammer, Rechtsmittel in Strafsachen2 Rz 134 ff). So bedurfte es für das inkriminierte Täuschungsverhalten im Sinne von § 146 StGB nicht auch noch der Fälschung von Belegen und wurde die Angeklagte vom Erstgericht auch nicht wegen schweren Betruges gemäss § 147 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. schuldig gesprochen. Ebenso irrelevant ist für den Betrugsvorwurf, dass die kollektiv zeichnungsberechtigten Mitarbeiter der Angeklagten bei strikter Kontrolle der von dieser vorbereiteten Überweisungsaufträge hätten erkennen können, dass die inkriminierten Transaktionen auf der Angeklagten zuzuordnende Konten erfolgten statt an die an den betreffenden Guthaben berechtigten Arbeitgeber. Dazu kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Behandlung der materiellen Nichtigkeitsberufung (Rechtsrüge) in Erw. 3.2 hievor verwiesen werden. Im Übrigen räumt die Berufungswerberin selbst ein, dass sie bei ihrem Vorgehen bewusst auf das ihr damals entgegen gebrachte Vertrauen baute.
Nach dem Gesagten wäre entgegen dem diesbezüglichen Berufungsvorbringen der Tatbestand des § 146 StGB auch ausgehend von den dazu mit der Beweisrüge begehrten Ersatzfeststellungen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht ohne weiteres erfüllt. Im Übrigen liegt in diesem Zusammenhang auch kein Feststellungsmangel vor (vgl. dazu LES 2004, 40). So hat das Erstgericht dazu im Wesentlichen konstatiert, dass die Angeklagte dabei "auf das volle Vertrauen ihrer Kolleginnen und Kollegen bauen" konnte, "was ihr ebenfalls bewusst war und was sie in ihren Tatplan miteinbezog" (Ersturteil ON 163, S. 17, 1. Abschnitt am Ende). Zudem "versteckte" die Angeklagte nach den erstgerichtlichen - insoweit unbekämpft gebliebenen - Feststellungen die inkriminierten Überweisungen in Sammelaufträgen und legte den kollektiv zeichnungsberechtigten Mitarbeitern "ganze Dossiers mit mehreren Auszahlungen vor, sodass die Kontrolle weiter erschwert wurde" (ON 163, S. 23).
Nicht feststellen konnte die Vorinstanz lediglich, dass die Angeklagte gefälschte Urkunden den kollektiv zeichnungsberechtigten Mitarbeitern "bereits zur Veranlassung der Auszahlung vorlegte" (ON 163, S. 26 unten). Letzteres war aber wie gesehen irrelevant für den bekämpften Schuldspruch wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmässigen Betruges nach § 146, 147 Abs. 3, 148 erster Fall StGB. Der Vollständigkeit halber sei hier mit der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft (ON 169, S. 8) noch auf die eigene Verantwortung der Angeklagten in der erstgerichtlichen Schlussverhandlung vom 21.03.2018 hingewiesen, wo sie wörtlich zu Protokoll gab: "Ich habe nie bestritten, dass ich nicht getäuscht hätte" (ON 161, S. 6). Dem ist hier nichts mehr hinzuzufügen.
4.2.3. Ad 6.: Mit dieser Beweisrüge bekämpft die Berufungswerberin die erstgerichtliche Feststellung auf S. 18 des angefochtenen Urteils ON 163: "Diesen Umstand nützte die Angeklagte aber auch aus, um in einer Vielzahl von Fällen fingierte, unrichtige und auch nicht an Arbeitgeber weitergeleitete Schreiben vorzubereiten, um damit die Überweisung der dort angeführten Gutschriften an X oder Y rechtfertigen zu können." Stattdessen begehrt die Berufungswerberin eine entsprechende Negativfeststellung (s. ON 166, S. 16 Mitte).
Dazu Folgendes: Wie die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft zu Recht eingewendet hat (ON 169, S. 8, 2. letzter Abs.) und hier bereits ausgeführt worden ist, sind die fraglichen Belegfälschungen weder schuld- noch subsumptionsrelevant. Dies, zumal das Erstgericht im Zweifel ohnedies davon ausgegangen ist, dass die fingierten Schreiben nicht zur Tatbegehung verwendet wurden. Damit ist die Berufungswerberin durch die bekämpfte Konstatierung letztlich auch gar nicht beschwert. Im Übrigen geht es hier nicht um die Guthaben, die tatsächlich den berechtigten Arbeitgebern ausbezahlt wurden, sondern um diejenigen, wo dies eben nicht geschah. Und um es nochmals zu wiederholen: Die Angeklagte ist von der Vorinstanz gerade nicht wegen schweren Betruges gemäss § 147 Abs. 1 Z. 1. StGB schuldig gesprochen worden, sondern insoweit lediglich nach Abs. 3 leg. cit.
4.2.4. Ad. 7.: Hier wird die erstgerichtliche Feststellung auf S. 19 des angefochtenen Urteils ON 163 bekämpft: "Im E-Banking gab die Angeklagte als Empfängerin der vermeintlichen Gutschrift wiederum jeweils die X Buchhaltungen an, was aus den angeführten Gründen für die zur Gegenzeichnung angefragten Mitarbeiter nicht per se auffällig war." Stattdessen wird die Ersatzfeststellung begehrt (ON 166, S. 17 unten): "Im E-Banking gab die Angeklagte als Empfängerin der vermeintlichen Gutschriften jeweils sich selbst oder ihren Ehegatten und die diesbezüglich eingerichteten Konten bei der C Bank bzw. bei der E AG an, was für die zur Gegenzeichnung angefragten Mitarbeiter aufgefallen wäre, wenn sie die Überweisungsaufträge durchgesehen hätten".
Weder die mit dieser Beweisrüge bekämpfte Konstatierung des Erstgerichtes noch die von der Berufungswerberin gewünschte Ersatzfeststellung sind schuld- oder subsumptionsrelevant. Entscheidendes Faktum ist vielmehr, dass die inkriminierten Gutschriften auf der Angeklagten zuzurechnende Konten erfolgten, und zwar mit unrechtmässigem Bereicherungsvorsatz. Es ist deshalb völlig unerheblich, ob die X und Y rechtlich überhaupt existierten oder ob es sich dabei nur um "Phantasiegebilde" handelte, um die wirkliche Profiteurin der inkriminierten Transaktionen, nämlich die Angeklagte und nunmehrige Berufungswerberin, zu kaschieren.
Lediglich der Vollständigkeit halber und rechtsvergleichend sei dazu noch angemerkt, dass der aus der österreichischen Rechtsordnung rezipierte Grundtatbestand des § 146 StGB keine List (s. dazu Stotter StGB2 § 146 Rz 4) bzw. Arglist erfordert, wie dies etwa von Art. 146 Abs. 1 ch-StGB verlangt wird (vgl. dazu Gunther Arzt in BSK StGB II Art. 146 N50 ff, unter kritischem Hinweis auf die sog. Opferselbstverantwortung).
4.2.5. Ad. 8.: Mit dieser Beweisrüge bekämpft die Berufungswerberin folgende erstgerichtlichen Feststellungen auf S. 23 des angefochtenen Urteils ON 163:
"Diesem zweiten Mitarbeiter hätte das malversive Vorgehen ausschliesslich durch Abgleich mit der angewiesenen Kontoverbindung auffallen können. Der aus dem DTA-File übernommene Datensatz, welchem die Überweisung zugrunde lag, hatte ausser dem Zahlungsempfänger seine inhaltliche Richtigkeit. Die Angeklagte wusste, dass die ihrerseits angefragten kollektivzeichnungsberechtigten Mitarbeiter nur mit erheblichem eigenen Aufwand ihr malversives Vorgehen erkennen würden und ihr zudem vollkommen vertrauten."
Stattdessen werden nachstehende Ersatzfeststellungen begehrt (ON 166, S. 19 Mitte): "Die Angeklagte hat im Zusammenhang mit den inkriminierten Transaktionen die Kontoauszüge bzw. Belege nicht gefälscht. Man hätte bei Durchsicht der Überweisungsaufträge erkennen können, dass die Auszahlungen nicht an den berechtigten Arbeitgeber, sondern auf ein anderes, der Angeklagten zuzuordnendes Konto gehen. Hätte der kollektivzeichnungsberechtigte Mitarbeiter der Angeklagten die Überweisungsaufträge kontrolliert, wäre ihm dies aufgefallen. Die Angeklagte hatte aber keine Angst, dass ihr Vorgehen auffällt, weil man ihr vertraut hat und damaligen Zeitpunkt die Überweisungsaufträge niemand kontrolliert hat."
Die von der Berufungswerberin gewünschten Zusatzkonstatierungen entsprechen wortwörtlich denjenigen zu Punkt 5. der gegenständlichen Schuldberufung, sodass insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehende Erw. 4.2.2 verwiesen werden kann, zumal die dortigen Ausführungen hier mutatis mutandis gelten. Entscheidend ist letztlich, dass die Angeklagte - ungeachtet der Fälschung von Belegen - die jeweils kollektiv zeichnungsberechtigten Mitarbeiter bei der ALV unter Ausnutzung deren Vertrauensverhältnisses zu den inkriminierten Transaktionen veranlasste, indem sie trotz ihrer Garantenstellung als zuständige Buchhalterin den Umstand verschwieg, dass die fraglichen Überweisungen nicht an die berechtigten Arbeitgeber, sondern vielmehr auf ihr selbst zuzurechnende Konti erfolgen würden, was den Grundtatbestand des § 146 StGB entgegen dem Berufungsvorbringen sehr wohl erfüllte. Demgegenüber geht es hier weder um ein allfällig mangelhaftes Kontrollsystem noch um ein etwaiges Organisationsverschulden bei der ALV. Letzteres ist hier irrelevant.
4.2.6. Ad 9.: Mit ihrer letzten Beweisrüge bekämpft die Berufungswerberin die erstgerichtliche Feststellung auf S. 25 des angefochtenen Urteils ON 163: "Sie gab anstelle des begünstigten Zahlungsempfängers die Y Administration und die Kontoverbindung ihres Ehegatten bei der E mit der Nummer *** an." Stattdessen wird die Ersatzfeststellung begehrt: "Sie gab anstelle des begünstigten Zahlungsempfängers sich selbst oder ihren Ehegatten und ihre Kontoverbindung bzw. die ihres Ehegatten bei der E mit der Nummer 202.535.85 an" (ON 166, S. 21 oben).
Dazu Folgendes: Auch diese Konstatierung ist weder schuld- noch subsumptionsrelevant. Entscheidend ist vielmehr - um es nochmals zu wiederholen -, dass die inkriminierten Überweisungen auf der Angeklagten zuzurechnende Konten erfolgten statt wie vorgegaukelt an die berechtigten Arbeitgeber. Im Übrigen ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb durch den fraglichen Umstand ein "entsprechender Täuschungsvorsatz auf Seiten der Angeklagten geradezu ausgeschlossen" sein soll (vgl. ON 166, S. 21, 2. Abs.). Diese unverständliche Schutzbehauptung entzieht sich einer inhaltlichen Erwiderung.
4.2.7. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass gegen die erstgerichtlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ON 163 keinerlei Bedenken bestanden und diese somit vom Berufungssenat übernommen werden konnten, soweit diesen Konstatierungen überhaupt Schuld- oder Subsumtionsrelevanz zukam.
5. Strafberufung
5.1. Zur Strafbemessung:
5.1.1. Die Strafzumessungsschuld im Sinne des § 32 StGB umfasst neben dem Gesinnungs- und dem Handlungsunwert auch den verschuldeten Erfolgsunwert. Wird eine Wertgrenze (hier des § 147 Abs. 3) um das Vielfache überschritten, so bildet dies zwar keinen besonderen Erschwerungsgrund nach § 33 StGB, ist aber nach § 32 Abs. 3 leg. cit. jedenfalls bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Das Ergebnis der Strafbemessung im weiteren Sinne soll eine schuld- und tatangemessene Unrechtsfolge sein, wobei die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind. Umstände, die bereits die Strafdrohung bestimmen, dürfen bei der Strafbemessung im engeren Sinne nicht als erschwerend oder mildernd berücksichtigt werden. Da bei Gewerbsmässigkeit weder Tatwiederholung noch ein langer Deliktszeitraum vorausgesetzt wird, verstösst deren Bewertung als erschwerend nicht gegen das Doppelverwertungsverbot. Spezial- und Generalprävention sind sowohl bei der Strafbemessung im engeren Sinne als auch im weiteren Sinne zu berücksichtigen (Fabrizy, StGB11 § 32 Rz 2 ff mwN).
Bei der Überprüfung eines Strafausspruches durch das Rechtsmittelgericht ist ohne die Schranken eines Neuerungsverbotes eine umfassende Kritik am Sanktionserkenntnis mit dem Ziel einer neuen und eigenständigen Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes über die Straffrage möglich. Demzufolge kann das Rechtsmittelgericht vom Erstgericht übergangene Strafzumessungsaspekte nicht nur auf der mildernden, sondern auch auf der erschwerenden Seite berücksichtigen (OGH 15.06.2018, 01 KG.2017.22 = OGH 2018.56).
5.1.2. Entgegen dem diesbezüglichen Berufungsvorbringen (ON 166, Ziff. 10.) hat das Erstgericht im angefochtenen Urteil ON 163 die "perfide" Vorgehensweise der Angeklagten und deren "schamlose" Ausnützung des Vertrauens ihrer Mitarbeiter nicht als besondere Erschwerungsgründe im Sinne von § 33 StGB taxiert, sondern vielmehr im Rahmen der allgemeinen Strafbemessung nach § 32 leg. cit. berücksichtigt, was nicht zu beanstanden ist. Gerade die mehrfache Anpassung des "modus operandi" im Verlaufe des 13-jährigen Deliktszeitraumes fiel in casu verschuldensmässig durchaus ins Gewicht, was den Gesinnungs- und Handlungsunwert betrifft. Und was den Erfolgsunwert anbelangt, so spricht der von der Angeklagten durch die inkriminierten Malversationen verursachte Schaden im Gesamtbetrag von rund CHF 2,7 Mio für sich.
Dasselbe gilt mutatis mutandis für den von der Vorinstanz im Rahmen der allgemeinen Strafbemessung angeführten "Reputationsverlust" der Landesverwaltung. So hat der vorliegende Fall das Vertrauen nicht nur der Beitragszahler, sondern auch der Öffentlichkeit in die zweckentsprechende Mittelverwendung bei der ALV erschüttert, was nach einer generalpräventiven Reaktion ruft. Wenn die Berufungswerberin im Übrigen vermeint, dass der hohe Schaden "nicht nochmals zusätzlich erschwerend gewertet" werden dürfe, so ist dem gegenzuhalten, dass die Wertgrenze des schweren Betruges nach § 147 Abs. 3 StGB bereits bei CHF 75'000.-- liegt, welcher Betrag hier um mehr als das 36-fache überschritten worden ist. Von einer Verletzung des Doppelverwertungsverbotes konnte deshalb keine Rede sein.
5.1.3. Was die Milderungsgründe angeht, so sind diese vom Erstgericht im angefochtenen Urteil (ON 163, S. 42 mittlerer Abschnitt) entgegen der Ansicht der Berufungswerberin sehr wohl zutreffend angeführt und auch angemessen gewichtet worden. Dies gilt insbesondere für das bloss "teilweise" Geständnis, wie selbst die Verantwortung der Angeklagten in der erstgerichtlichen Schlussverhandlung vom 21.03.2018 (ON 161) dokumentiert. So bekannte sich die nunmehrige Berufungswerberin dort ausdrücklich nur "teilweise schuldig" wobei sie "teilweise Sachen vergessen" haben wollte, so etwa "die Thematik mit den Kreditkarten" (ON 161, S. 3). Im Übrigen ging es hier nicht etwa um die von der Angeklagten dementierte "Bilanzfälschung", sondern um die inkriminierte Abdisponierung von Arbeitgeberguthaben und die Fingierung von Arbeitslosenentschädigungen bei der ALV. Was Ersteres betrifft, so bagatellisierte die Angeklagte ihre Malversationen damit, dass sie die fraglichen Guthaben nur für sich bzw. bedürftige Leute verwendet habe, wenn sich die betreffenden Arbeitgeber nicht gemeldet hätten oder ihre Guthaben (angeblich) "stehen lassen" wollten (ON 161, S. 5 oben).
Dass die Angeklagte sich dermassen darauf kaprizierte, bis Ende 2010 zu den inkriminierten Überweisungsaufträgen keine fingierten Belege vorgelegt zu haben, zeugt ebenfalls nicht von echtem Unrechtsbewusstsein, auch wenn sie schliesslich auf Nachhaken seitens des Kriminalgerichtes wenigstens nicht bestritt, "nicht getäuscht" zu haben (ON 161, S. 6). Freilich beharrte die Angeklagte weiterhin darauf, "nichts verschleiert" zu haben (ON 161, S. 11 unten). Zudem will sie die falschen Berechnungen von Arbeitslosengeldern mit dem Ersuchen um Überweisung an die Y "nicht absichtlich" vorgenommen haben (ON 161, S. 14), was jedoch als völlig unglaubwürdige Schutzbehauptung zu werten war. Und zur Frage, ob die jeweils gegenzeichnenden Mitarbeiter darüber informiert wurden, dass die fraglichen Zahlungen an sie - die Angeklagte - geleistet würden, meinte die nunmehrige Berufungswerberin lapidar "teilweise schon", wobei sie dazu bezeichnenderweise keine weiteren Angaben machen wollte (ON 161, S. 24). Ins selbe Bild passt auch der untaugliche Versuch der Angeklagten, ihr Fehlverhalten auf das angeblich nicht richtig funktionierende Programm Beitragswesen abzuschieben (ON 161, S. 27 unten). Wie in diesem Aussageverhalten der nunmehrigen Berufungswerberin ein vollumfängliches, geschweige denn reumütiges Geständnis erblickt werden soll, bleibt schleierhaft. Ein blosses (hier: lediglich teilweises) Tatsachengeständnis ohne Schuldeinsicht ist aber nur dann mildernd, wenn es einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung darstellt (OGH 2018.56).
Wenn die Berufungswerberin über das ihr vom Erstgericht ohnehin schon grosszügig mildernd zugebilligte (teilweise) Geständnis hinaus auch noch einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung im Sinne von § 34 Abs. 1 Z. 17 StGB reklamiert, so ist dem entgegenzuhalten, dass ein Zugeben von Fakten, die bereits durch Ermittlungen festgestellt wurden, es nicht rechtfertigt, neben dem (hier: ohnehin nicht reumütigen) Geständnis auch einen Beitrag zur Wahrheitsfindung als mildernd anzurechnen (OGH 2018.56). Im Übrigen kann dazu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (ON 163, S. 42 mittlerer Abschnitt).
Wenngleich dies mit der gegenständlichen Strafberufung nicht explizit geltend gemacht wird, zielen die von der Berufungswerberin behaupteten Rückzahlungen in der Grössenordnung von CHF 700'000.-- bis 800'000.-- implizit auf die besonderen Milderungsgründe des § 34 Abs. 1 Z. 14 und 15 StGB ab. Abgesehen davon, dass ein blosses Schadensanerkenntnis (hier: über CHF 1.5 Mio) für die Annahme des Milderungsgrundes der Schadensgutmachung nicht ausreicht (OGH 2018.56), liegt eine solche auch in Bezug auf die behaupteten Rückzahlungen nicht vor. Denn nach den insoweit unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes im angefochtenen Urteil würden die fraglichen Rückzahlungen, soweit sie überhaupt geleistet worden wären - was vom Erstgericht nicht festgestellt werden konnte -, ausschliesslich solche Guthaben von Arbeitgebern betreffen, "welche bereits seit mehr als 5 Jahren fällig waren und damit ex lege von diesen nicht mehr zurückgefordert werden konnten" (ON 163, S. 17), sodass diese Guthaben ohnehin zu Gunsten der ALV verfallen wären (ON 163, S. 29 oben; s. dazu auch die Beweiswürdigung auf S. 34 f des Ersturteils ON 163). Selbst wenn also die behaupteten Rückzahlungen tatsächlich geleistet worden wären, so wäre damit die Schädigung der ALV bzw. des Landes Liechtenstein perpetuiert und lediglich die unrechtmässige Bereicherung im Sinne von § 146 StGB verschoben worden, was im Übrigen weder schuld- noch subsumtionsrelevant wäre. Darauf wird noch bei der Behandlung der Berufung gegen den Privatbeteiligtenzuspruch zurückzukommen und unter Erw. 6 näher einzugehen sein.
5.1.4. Summa summarum erweist sich die vom Erstgericht im angefochtenen Urteil ON 163 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 4 Jahren mit Blick auf die Strafdrohung des § 147 Abs. 3 StGB (Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren) als schuld- und tatangemessene Unrechtsfolge, worauf auch die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenäusserung (ON 169, S. 9 f) zutreffend hinweist.
Anzumerken bleibt der Vollständigkeit halber, dass das Motiv der Angeklagten im Dunkeln blieb und darüber angesichts ihrer vagen und inkonsistenten Angaben nur spekuliert werden konnte. Dabei liegt jedoch die Annahme weit näher, dass die Angeklagte mit den inkriminierten Transaktionen eine allfällige Spielsucht befriedigt haben könnte, als dass ihr die sog. "Mutter Theresa"-Rolle abgenommen werden könnte. So wollte die Angeklagte in der erstgerichtlichen Schlussverhandlung "nicht konkretisieren", welche angeblich "50 bis 100 Personen" sie "unterstützt" habe (ON 161 S. 8). Andererseits räumte sie zwar auf Vorhalt ihrer unzähligen Geldbezüge an oder nahe von Casinostandorten ein, auch ab und zu gespielt zu haben, doch will sie dabei "nur gewonnen" haben (ON 161 S. 10), was völlig realitätsfremd erscheint. Dies sei hier aber mangels Strafzumessungsrelevanz nur nebenbei bemerkt.
5.2. Zum Verfallserkenntnis:
5.2.1. Gemäss dem von der Berufungswerberin primär mit "Sanktionsrüge" (ON 166, Ziff. 3.) und hilfsweise auch mit Strafberufung (ON 166, Ziff. 10.1) geltend gemachten § 20a Abs. 2 Z. 2 StGB ist der Verfall ausgeschlossen, soweit der Betroffene zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt oder für sie Sicherheit geleistet hat. Nach Abs. 3 leg. cit. ist vom Verfall abzusehen, soweit der für verfallen zu erklärende Vermögenswert oder die Aussicht auf dessen Einbringung ausser Verhältnis zum Verfahrensaufwand steht, den der Verfall oder die Einbringung erfordern würde (Z. 1), oder er das Fortkommen des Betroffenen unverhältnismässig erschweren oder für den Betroffenen eine unbillige Härte darstellen würde (Z. 2).
Nach den einschlägigen Gesetzesmaterialien (BuA 2015/94, 49) entspricht der Ausschlussgrund des § 20a Abs. 2 Z. 2 der österreichischen Rezeptionsvorlage. Damit bezweckte der dortige Gesetzgeber, den Ausschluss des Verfalls aufgrund zivilrechtlicher Ansprüche auf jene Fälle einzuschränken, in denen die Vermögenswerte bereits zur Befriedigung oder Sicherstellung zivilrechtlicher Ansprüche aus der Tat herangezogen worden sind, so etwa durch gerichtliche Hinterlegung von barem Geld oder mündelsicheren Wertpapieren oder durch Belastung von Liegenschaften oder Rechten, die in einem öffentlichen Buch eingetragen sind. Entgegen der früheren Rechtslage genügt somit ein Adhäsionserkenntnis nicht mehr für den Ausschluss nach § 20a öStGB.
Diese neue Rechtslage entspricht auch dem klaren und unmissverständlichen Willen des liechtensteinischen Gesetzgebers (zur sog. "Entscheidungsprärogative" und Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers vgl. StGH 2011/127 in LES 2012, 127). Im Unterschied zur österreichischen Rezeptionsvorlage sollte jedoch mit § 20a Abs. 3 StGB eine gesetzlich ausdrücklich normierte Härteklausel eingeführt werden. Auch die Möglichkeit, durch die Härteklausel die Wirkungen des Bruttoprinzips abzuschwächen, sprach nach der legislatorischen Intention für deren Einführung (BuA 2015/94, 49; zu österreichischen Rezeptionsvorlage vgl. auch Schmidthuber, Konfiskation, Verfall und Einziehung S. 147 ff).
5.2.2. Im hier zu beurteilenden bzw. zu überprüfenden Fall hinderte nach dem Gesagten das - zumal noch nicht rechtskräftige - Adhäsionserkenntnis zu Gunsten der Privatbeteiligten Land Liechtenstein, auf welches unter Erwägung 6. nachstehend zurückzukommen und näher einzugehen sein wird, den vom Erstgericht im angefochtenen Urteil ON 163 gleichzeitig ausgesprochenen Wertersatzverfall gemäss § 20 Abs. 3 StGB im Betrag von CHF 1,5 Mio nicht, zumal die Privatbeteiligtenansprüche hier weder befriedigt noch sichergestellt worden sind.
Aber auch für das von der Berufungswerberin postulierte Absehen vom Verfall im Sinne von § 20a Abs. 3 StGB bestand in casu kein Anlass. Zum einen kann angesichts eines Wertersatzverfalls in der Höhe von CHF 1,5 Mio von Unverhältnismässigkeit dessen Einbringung nicht gesprochen werden, zumal die Angeklagte immerhin eine Eigentumswohnung besitzt (ON 163, S. 5 oben), auch wenn diese hypothekarisch belastet ist. Zum anderen wurde einem allfälligen Härtefall für die nunmehrige Berufungswerberin bereits dadurch Rechnung getragen, dass vom Erstgericht faktisch das altrechtliche Nettoprinzip angewandt wurde, indem die von der Angeklagten behaupteten - wenngleich nicht feststellbaren - Rückzahlungen an die fraglichen Arbeitgeber grosszügig in Abzug gebracht wurden (Ersturteil ON 163, S. 43 unten). Für ein weiteres Entgegenkommen war kein Grund ersichtlich, und zwar unabhängig davon, ob die Berufungswerberin die von der ALV abgezweigten bzw. betrügerisch erlangten Gelder für ihre eigenen Bedürfnisse oder zur Unterstützung Bedürftiger verwendet hat (zum sog. Wertersatzverfall vgl. StGH in LES 2018, 6).
Wenn die Berufungswerberin im Übrigen mit Blick auf den Privatbeteiligtenzuspruch eine "Doppelzahlung" befürchtet, so sei dazu lapidar auf die Möglichkeit der nachträglichen Milderung des Verfalls nach § 31a Abs. 4 StGB verwiesen.
6. Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche
6.1. Gemäss § 258 Abs. 2 StPO hat in der Regel der Gerichtshof zugleich über die privatrechtlichen Ansprüche des Beschädigten zu entscheiden, wenn die Verurteilung des Beschuldigten erfolgt. Nach Satz 2 leg. cit. verweist das Strafgericht den Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg, wenn es erachtet, dass die Ergebnisse des Strafverfahrens nicht ausreichen, um aufgrund derselben über die Ersatzansprüche verlässlich urteilen zu können.
Der Zuspruch an den Privatbeteiligten muss durch den Schuldspruch gedeckt sein (RIS-Justiz RS0101311, RS0101303). Der Privatbeteiligte kann nur (aber immerhin) den Ersatz von Schäden begehren, die zivilrechtlich ersatzfähig und aus der strafbaren Handlung sowie dem ihr zugrunde liegenden historischen Geschehen ableitbar sind (Hager/Meller/Hetlinger, Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung4 S. 141 Rz 2). Mit der diesbezüglichen Berufung ist die zivilrechtliche Beurteilung des Sachverhaltes durch das Erstgericht, die zu einer Bejahung eines Anspruches des Privatbeteiligten führte, zu widerlegen, wobei auch Neuerungen vorgebracht werden können (Hager/Meller/Hetlinger, aaO, S. 142).
6.2. Im vorliegenden Fall standen die vom Land Liechtenstein geltend gemachten Privatbeteiligtenansprüche dem Grunde nach ausser Zweifel, stellt doch § 146 StGB ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB dar (vgl. LES 2003, 128). Die Angeklagte und nunmehrige Berufungswerberin hat denn auch bereits in erster Instanz einen Privatbeteiligtenzuspruch in Höhe von CHF 1.5 Mio samt Zinsen ausdrücklich anerkannt (Schlussverhandlungsprotokoll ON 161 S. 24 unten und S. 43 oben) und beantragt hier nur - aber immerhin - im darüber hinausgehenden Umfang eine Verweisung auf den Zivilrechtsweg (ON 166, S. 26, Ziff. 5.).
Dazu Folgendes: Wie bereits bei der Behandlung der Strafberufung unter Erw. 5. vorstehend ausgeführt, hätten die von der Angeklagten und nunmehrigen Berufungswerberin behaupteten, aber von der Vorinstanz nicht feststellbaren Rückzahlungen nach den insoweit unbekämpft gebliebenen Konstatierungen im angefochtenen Urteil ON 163 lediglich Arbeitsgeberguthaben betroffen, die wegen Verjährung bereits zu Gunsten der ALV verfallen wären und deshalb dem Land Liechtenstein zugestanden hätten. So sah der bis 31.12.2010 geltende Art. 56 Abs. 2 2. HS ALVG aF (LGBl 1969 Nr. 41) eine absolute Verjährungsfrist von 5 Jahren seit der Bezahlung der nicht geschuldeten Beiträge vor (zur schweizerischen Rezeptionsvorlage vgl. Locher/Gächter, Grundriss des Sozialversicherungsrechts4 § 43 Rz 26).
Da der Kraft der Verweisung in Art. 6 1. Satz ALVG nF (LGBl 2010 Nr. 452), welches mit der Übertragung des ALV-Inkassos auf die AHV am 01.01.2011 in Kraft getreten ist, seither sinngemäss anwendbare Art. 45 AHVG identisch ist (vgl. dazu BuA 2010/88, 58), konnte hier die intertemporalrechtliche Frage, inwieweit die nach den erstgerichtlichen Feststellungen zugunsten des ALV-Fonds verfallenen Arbeitgeberguthaben die erste Deliktsphase bis Ende 2010 oder die Zeit danach betrafen, mangels Relevanz dahingestellt bleiben, zumal eben die (absolute) Verjährungsfrist dieselbe geblieben ist. Dazu ist anzumerken, dass dem zuständigen Amt in der Folge gemäss Art. 95 der Übergangsbestimmungen des ALVG nF lediglich noch die Einziehung von Beitragsforderungen oblag (laut BuA 2010/88, 135 "um den Verwaltungsaufwand der AHV zu minimieren"), die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (LGBl 2010 Nr. 452), also bis Ende 2010 entstanden waren.
Die fraglichen Rückzahlungen hätten deshalb - wie bereits bei der Behandlung der Strafberufung ausgeführt - höchstens zu einer Verschiebung der unrechtmässigen Bereicherung geführt, jedoch die Schädigung der ALV und damit der Privatbeteiligten unberührt gelassen. Dem von der Berufungswerberin dazu gestellten Beweisantrag auf Beizug und Auswertung des besagten Mikrofilms kam deshalb auch für den gegenständlichen Privatbeteiligtenzuspruch keinerlei Relevanz zu. Dies ungeachtet dessen, dass es sich dabei um einen unzulässigen Erkundungsbeweis handelte (vgl. dazu Schroll/Schilhammer, Rechtsmittel in Strafsachen2 Rz 146).
6.3. Anders verhält es sich lediglich mit der einzigen vom Erstgericht feststellbaren Rücküberweisung vom 23.12.2015 namens der Marlin Spenglerei Anstalt im Betrag von CHF 4'111.80 an die ALV betreffend (angebliche) "Schlechtwetterentschädigung für den Mitarbeiter Nagele" durch die Angeklagte, welchen Betrag sie zuvor mittels E-Banking auf das Konto ihres Ehegatten bei der E abdisponiert und entsprechend kaschiert hatte (Ersturteil ON 163, S. 28 mittlerer Abschnitt). Auch wenn die Zeugin Eberle in der erstgerichtlichen Schlussverhandlung nicht verifizieren konnte, von wem diese Einzahlung tatsächlich stammte, wäre der Betrag von CHF 4'111.80 doch an den durch die Angeklagte mittels ihrer Malversationen verursachten Schaden in Höhe von CHF 2'771'058.96 bzw. den dazu korrespondierenden Privatbeteiligtenzuspruch an das Land Liechtenstein anzurechnen gewesen, was hiermit nachzuholen war.
Damit reduziert sich der bekämpfte Privatbeteiligtenzuspruch im angefochtenen Urteil ON 163 von CHF 2'771'058.96 auf CHF 2'766'947.16 samt Zinsen. Im Übrigen erwies sich aber die gegenständliche Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche aus den genannten Gründen als unberechtigt.
7. Fazit
Zusammenfassend konnte der Berufung der Angeklagten ON 166 weder wegen prozessualer und materieller Nichtigkeit noch wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe ein Erfolg beschieden sein. Lediglich der Berufung über die privatrechtlichen Ansprüche war teilweise stattzugeben, indem der geltend gemachte Privatbeteiligtenanspruch des Land Liechtensteins im weiteren Mehrbetrag von CHF 4'111.80 samt Zinsen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen war.
Lediglich zur Klarstellung bleibt nochmals festzuhalten, dass die geringfügige Korrektur der Schadenshöhe weder schuld- noch subsumptionsrelevant war und auch keinen Einfluss auf die Strafbemessung haben konnte. Insoweit war deshalb das angefochtene Urteil ON 163 jedenfalls im Ergebnis zu bestätigen.
8. Die Kostenentscheidung stützt sich insofern auf § 307 StPO, als die Angeklagte mit ihrer Berufung wegen Nichtigkeit sowie wegen Schuld und Strafe gänzlich erfolglos geblieben ist."
....
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten vom 31.07.2018 (ON 179).
Unter Heranziehung der Revisionsgründe der Nichtigkeit nach § 234 iVm § 251 Z 1 StPO und nach § 234 iVm § 220 Z 8 StPO sowie der Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe gemäss § 234 iVm § 219 StPO und wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche gemäss § 234 iVm § 219 StPO bringt das Rechtsmittel zusammengefasst vor wie folgt:
1. Unter dem Nichtigkeitsgrund des § 234 StPO iVm § 221 Z 1 StPO bringt das Rechtsmittel zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes vor:
Die Revision wegen dieses Nichtigkeitsgrundes richte sich gegen die Beurteilung der Untergerichte, die Angeklagte habe durch die auf die konstatierte Art und Weise veranlassten Transaktionen bis in das Jahr 2011 betrügerisch gehandelt. Mangels einer Täuschung über Tatsachen habe die Angeklagte den Grundtatbestand des § 146 StGB nicht verwirklicht. Sie habe lediglich grundsätzlich berechtigte Zahlungen ausgelöst, jedoch die Überweisungen nicht an die berechtigten Arbeitgeber, sondern auf ihre persönlichen Konten durchführen lassen. Die Angeklagte habe nur den zu unterfertigenden Zahlungsauftrag unrichtig ausgefüllt und anstelle der Bankverbindungen der berechtigten Arbeitgeber ihre eigenen Bankverbindungen eingesetzt. Für den Tatzeitraum ab 2012 bis zu ihrer Pensionierung habe sie hingegen ein betrügerisches Verhalten unumwunden zugestanden. Somit seien die Transaktionen in diesem Tatzeitraum nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens.
Von den Vorinstanzen sei nicht exakt unterschieden worden, ob der Angeklagten eine Täuschungshandlung durch konkludentes Verhalten oder durch Unterlassen vorgeworfen werde. So halte das Berufungsgericht ohne entsprechende Unterscheidung in Seite 54, Punkt 3.2.2, fest, die Angeklagte habe das Vertrauen der weiteren Mitarbeiter durch teils explizites und teils konkludentes Verhalten missbraucht und auf diese Weise ein strafrechtlich relevantes Täuschungsverhalten gesetzt. Auf Seite 42, Absatz 4, führe es hingegen aus, die Angeklagte habe trotz ihrer Garantenstellung als zuständige Buchhalterin den Umstand verschwiegen, dass die fraglichen Überweisungen nicht richtig seien, und sie habe damit den Tatbestand des Betruges durch Unterlassen begangen.
Eine - vom Rechtsmittel unter Bezugnahme auf eine Kommentarstelle näher dargestellte -Täuschungshandlung durch Duldung bzw schlüssiges Verhalten könne der Angeklagten zufolge der Urteilskonstatierung nicht angelastet werden. Sie habe die Überweisungsaufträge bis in das Jahr 2011 "entsprechend", jedoch unrichtig erstellt, indem sie ihre eigene Kontoverbindung in die Überweisungsaufträge eingesetzt und dann diese zur weiteren Unterzeichnung einem Mitarbeiter vorgelegt habe. Richtig sei, dass sie hiebei darauf vertraut habe, dass dieser Mitarbeiter die Überweisungsaufträge nicht näher kontrolliert und einfach unterfertigt, was jedoch zufolge des geltenden Vier-Augen-Prinzips grundsätzlich nicht erlaubt gewesen sei. Dieses Vorgehen könne nicht als Gesamtverhalten im Sinne einer konkludenten Täuschung eingestuft werden, weil nicht zu erkennen sei, auf welche Weise sie konkludent eine Tatsache unrichtig bekundet habe. Keiner ihrer Mitarbeiter habe einfach per se von der Richtigkeit der zur Unterfertigung und Kontrolle vorgelegten Überweisungsaufträge ausgehen und somit von ihrer Kontrolle absehen können. Auch wenn die Mitarbeiter der Angeklagten blind vertraut haben mögen, liege ein konkludentes Täuschungsverhalten der Angeklagten nicht vor. Sie habe sich lediglich die Unzulänglichkeiten im System des Amtes zunutze gemacht. Die Annahme eines konkludenten Täuschungsverhaltens würde hingegen voraussetzen, dass die Angeklagte durch ihr Gesamtverhalten den Mitarbeitern gegenüber zum Ausdruck gebracht hat, dass eine Kontrolle der Überweisungsaufträge nicht notwendig sei, weil diese korrekt erstellt worden seien. Solche Feststellungen fehlten und liessen sich aus dem Sachverhalt auch nicht ableiten. Dem stehe nicht entgegen, dass die Angeklagte darauf vertraut habe, dass ihre Mitarbeiter die Überweisungsaufträge trotz des geltenden Vier-Augen-Prinzips nicht kontrollieren würden. Es lasse sich jedoch kein Umstand erkennen, wonach die Angeklagte dazu beigetragen hätte, dass ihre Mitarbeiter von der Kontrolle der Überweisungsaufträge absehen. Das der Angeklagten entgegen gebrachte Vertrauen allein reiche zur Annahme eines konkludenten Täuschungsverhaltens nicht aus. Auch für die Andeutung der Vorinstanzen, die Angeklagte hätte eine strafrechtlich relevante Täuschung durch Unterlassen zu verantworten, sei ohne sachverhaltsmässige und rechtliche Grundlage. Hiezu erstattete das Rechtsmittel allgemeine Ausführungen zur Begehung durch Unterlassung iSd § 2 StGB mit dem Ergebnis, dass auch ein solches Tatverhalten nicht vorliege.
Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang (offenbar unter Pkt 3.2.2 in S 55 in ON 178) festhalte, dass die Angeklagte für den Tatzeitraum ab 2011 jedenfalls wegen Betruges zu verurteilen sei und es deshalb nicht von Relevanz sei, ob sie auch für den Tatzeitraum bis 2011 betrügerisch gehandelt habe, sei diese Ansicht verfehlt. Der überwiegende Tatschade sei nämlich bis zum Jahre 2011 verursacht worden. Ohne Schuldspruch für diesen Zeitraum würde die Strafe beträchtlich milder ausgefallen sein. Insoweit sei es unverständlich, wenn das Berufungsgericht in diesem Umfang die Nichtigkeitsberufung unter anderem mit der fehlenden Relevanz eines Schuldspruches für den Zeitraum bis 2011 verworfen habe.
Ebenso wenig verständlich sei der Vorhalt im Berufungsurteil, die Angeklagte selbst habe eine Täuschungshandlung zugestanden. Dies treffe nämlich nur für den Tatzeitraum nach dem Jahr 2011 zu.
Insgesamt habe das Obergericht eine ordentliche Prüfung einer Täuschungshandlung nicht vorgenommen und in der Folge davon der Angeklagten unrichtig die Verwirklichung des Betruges für den Zeitraum bis 2011 angelastet.
2. Mit Nichtigkeit bekämpft die Angeklagte auch die Verurteilung nach § 20 Abs 3 StGB (Verfall) zur Zahlung von CHF 1'500'000.00 an das Land Liechtenstein und somit das diese Entscheidung bestätigende Berufungsurteil.
Die Verfallsentscheidung halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der liechtensteinische Gesetzgeber habe im Unterschied zur österreichischen Rezeptionsvorlage des § 20a Abs 3 öStGB ausdrücklich eine Härteklausel normiert. Deshalb sei nicht auf die österreichische Rezeptionsgrundlage bzw auf die dazu ergangene Judikatur abzustellen.
Nach § 20a Abs 3 Z 2 StGB sei von einem Verfall abzusehen, soweit er das Fortkommen des Betroffenen unverhältnismässig erschwert oder für den Betroffenen eine unbillige Härte darstellen würde. Diese Bedingungen lägen vor.
Es sei nämlich zu veranschlagen, dass die Angeklagte den Privatbeteiligtenanspruch in der Höhe von CHF 1,5 Millionen anerkannt habe. Sie habe lediglich die darüber hinaus gehende Verurteilung zur Schadenersatzzahlung an das Land Liechtenstein angefochten. Sollte diese Verpflichtung in Höhe von ca CHF 2,7 Millionen ebenso wie die Verfallsentscheidung in Höhe von CHF 1,5 Millionen in Rechtskraft erwachsen, hätte die Angeklagte insgesamt ca CHF 4,2 Millionen zu zahlen.
Die Angeklagte verfüge aktenkundig nur über eine geringe Rente und - da ihre Eigentumswohnung in *** mit erheblichen Hypotheken belastet sei und sich somit ihr Reinvermögen nur auf einen minimalen Betrag belaufe - über keine substantiellen Vermögenswerte. Dementsprechend sei ihr auch die Verfahrenshilfe gewährt worden. Es sei somit fraglich, ob neben der unbekämpft gebliebenen Verpflichtung zur Schadenersatzzahlung in Höhe von CHF 1,5 Millionen auch noch in derselben Höhe der Verfall auszusprechen sei.
Der liechtensteinische Gesetzgeber habe gerade zur Vermeidung einer solchen Doppelbelastung in Abkehr zur österreichischen Rechtslage eine Härteklausel eingeführt und mit dieser ein Absehen vom Verfall ermöglicht, wenn durch den Verfallsausspruch das Fortkommen des Betroffenen unverhältnismässig erschwert oder eine unbillige Härte bewirkt werden würde. Diese Bedingungen würden umso mehr erfüllt sein, würde der Privatbeteiligtenzuspruch in der Gesamthöhe von ca CHF 2,7 Millionen rechtskräftig werden. In diesem Fall hätte dann die Angeklagte insgesamt CHF ca 4,2 Millionen Franken an das Land Liechtenstein zu zahlen, somit einen weit über dem festgestellten Schaden liegenden Betrag. Das würde eine völlig überzogene Sanktion sein. Gerade zur Vermeidung solcher unbilliger Ergebnisse sei die Härteklausel geschaffen worden. Demzufolge sei in Stattgebung des Rechtsmittels von der Härteklausel des § 20a Abs 3 Z 2 StGB Gebrauch zu machen und vom Verfall abzusehen. Eine andere Entscheidung würde nicht nachvollziehbar sein.
3. Unter dem Nichtigkeitsgrund nach § 234 iVm § 220 Z 8 StPO trägt die Revision im Wesentlichen Folgendes vor:
Im Zusammenhang mit der materiell-rechtlichen Nichtigkeit werde das Berufungsgericht auch mit dem formellen Nichtigkeitsgrund des § 220 Z 8 StPO angefochten. Die Revision richte sich in diesem Umfang dagegen, dass (auch) das Berufungsgericht im Verhalten der Angeklagten eine Täuschungshandlung durch konkludentes Verhalten bzw durch Unterlassen gesehen hat.
Diese erstgerichtlichen Konstatierungen habe die Angeklagte mit Schuldberufung bekämpft. Diese Berufung habe das Obergericht unter Z 4 seines Urteiles behandelt und im Wesentlichen ausgeführt, dass die angestrebten Ersatzfeststellungen weder schuld- noch subsumtionsrelevant seien und keine erheblichen bzw entscheidenden Tatsachen beträfen. Dieser Ansicht habe das Berufungsgericht seine unrichtige Rechtsansicht hinterlegt, dass die Angeklagte eine Täuschungshandlung zu verantworten habe. Es habe somit die ordnungsgemäss ausgeführte Schuldberufung aufgrund einer unrichtigen Rechtsansicht nicht behandelt, obwohl dies bei richtiger Rechtsansicht geboten gewesen wäre. Das Berufungsgericht hätte die Argumente der Schuldberufung ausreichend behandeln und darlegen müssen, weshalb es der Schuldberufung nicht gefolgt ist. Demzufolge hafte dem Berufungsverfahren ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes an.
Offensichtlich sei sich das Erstgericht der Bedenklichkeit seiner Rechtsansicht zur Täuschung durch konkludentes Verhalten bzw durch Unterlassen bewusst gewesen. Deshalb habe es verschiedenste Feststellungen getroffen, welche im Ergebnis indizierten, die Anklagte habe die jeweiligen Überweisungsanträge derart ausgefüllt, dass die Überweisungen auf die ihr zuzurechnenden Konten für die weitere Mitarbeiter defacto nicht erkennbar waren. Die diesbezüglichen Feststellungen seien mit der Schuldberufung als unrichtig aufgezeigt und bekämpft worden.
Dem Berufungsgericht sei zwar in jenem Umfang zuzustimmen, dass ein Eingehen auf die Schuldberufung dann unterlassen werden könnte, wenn der Angeklagten eine Täuschungshandlung durch konkludentes Verhalten bzw durch Unterlassung vorwerfbar wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall Da das Obergericht nicht im gesetzlich notwendigen Umfang auf die Schuldberufung eingegangen sei, hafte seinem Berufungsurteil bzw dem Berufungsverfahren die geltend gemachte Nichtigkeit an.
4. Die Revision wegen des Ausspruches über die Strafe trägt zusammengefasst vor wie folgt:
Die von den Vorinstanzen ermittelte Strafe sei "widerrechtlich". Die hiefür angeführten Strafzumessungsgründe träfen nicht zu. Eine "perfide" Vorgehensweise der Angeklagten sei nicht zu erkennen, sei doch jedem Betrug eine Täuschungshandlung immanent. Somit könne eine solche nicht zweimal berücksichtigt werden. Unzutreffend sei auch die Annahme des erschwerenden Aspektes eines schamlosen Ausnützens des Vertrauensverhältnisses zu den Mitarbeitern. Ein solches Verhältnis habe die Angeklagte auch nicht geschaffen. Dass die Mitarbeiter unter Missachtung des geltenden Vier-Augen-Prinzip ihrer Überprüfungsaufgabe nicht nachgekommen seien, könne der Angeklagten nicht als erschwerend angelastet werden. Diese habe sich lediglich die "Unzulänglichkeiten des Amtes" zunutze gemacht. Zu Unrecht werde als erschwerend die Schädigung des Landes Liechtenstein bzw sein "Reputationsverlust" gewertet, könne die Schädigung des Landes doch nicht anders gewichtet werden als die Schädigung eines privaten Unternehmens. Eine solche Unterscheidung lasse sich aus den Erschwerungsgründen des § 33 StGB nicht ableiten.
Vielmehr sei strafmildernd, dass es zu den Tathandlungen erst durch das saumselige und nachlässige Verhalten der Mitarbeiter des Landes Liechtenstein kommen habe können. Diesen seien ohne Durchschau der Überweisungsauftrage die Malversationen der Angeklagten über zehn Jahre hinweg nicht aufgefallen.
Entgegen den Ausführungen der Unterinstanzen sei der Angeklagten ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung zugute zu halten. Sie habe nämlich "umfassend" zur möglichst raschen Aufklärung der Tathandlungen beigetragen und schon bei der ersten polizeilichen Einvernahme unumwunden zugestanden, dass sie die entsprechenden Überweisungen von Fremdgeldern des Amtes auf ihre Konten veranlasst habe. Weiters habe sie über ihren Verteidiger zur Beschleunigung der Aufklärung der Tat durch die Einholung von Kontounterlagen insbesondere bei der C Bank in der Schweiz beigetragen. Allerdings habe sich diese nicht kooperativ gezeigt, sodass ein Rechtshilfeersuchen erforderlich gewesen sei. In diesem Zusammenhang habe die Angeklagte gegen die bezüglichen Verfügungen auf Rechtsmittel verzichtet. Mit den so beigebrachten Unterlagen habe die Landespolizei die Geldflüsse über den Deliktszeitraum darstellen können. Andererseits seien von Seiten der Geschädigten keine Unterlagen vorgelegt worden, insbesondere nicht die von der Angeklagten wiederholt geforderte Mikroverfilmung der Transaktionen. Zu Unrecht verneine das Obergericht (unter Punkt 5.1.3) auch den Milderungsgrund eines reumütigen und wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragenden Geständnisses.
5. Die Bestätigung des erstgerichtlichen Zuspruches an die Privatbeteiligte in dem CHF 1,5 Millionen samt Zinsen übersteigenden Ausmass bekämpft die Revision mit folgenden wesentlichen Ausführungen:
Die Angeklagte habe den Schadenersatzanspruch des Landes Liechtenstein in der Höhe von CHF 1,5 Millionen anerkannt und wende sich lediglich gegen den in diesem Betrag übersteigenden Privatbeteiligtenzuspruch. Dies deshalb, weil sie über den Tatzeitraum von ca 15 Jahren immer wieder Rückzahlungen auf die Konten des zuständigen Amtes geleistet habe, insbesondere immer dann, wenn Arbeitgeber, deren Guthaben sie auf ihre Konten abdisponiert hatte, nachträglich noch ihr Guthaben angesprochen haben. Hiezu habe die Angeklagte geltend gemacht, dass sich diese Rückzahlungen aus den beim zuständigen Amt auf Mikrofilme festgehaltenen Konten des Amtes nachvollziehen liessen. Von der Einholung dieser Unterlagen habe jedoch sowohl das Erst- als auch das Berufungsgericht mit der Begründung abgesehen, dass die diesbezüglichen Beweisanträge aus strafrechtlicher Sicht nicht relevant seien. Diese Beweisaufnahme wäre jedoch aus zivilrechtlicher Sicht zur Bestimmung der Höhe des Schadenersatzes unverzichtbar gewesen.
Die Angeklagte habe lediglich eine dieser Rückzahlungen unter Beweis stellen können. Hinsichtlich der weiteren Rückzahlungen habe sie über entsprechende Unterlagen nicht verfügt und auf die entsprechenden Konten beim zuständigen Amt verwiesen. Sie selbst verfüge nicht über eine andere Möglichkeit, die behaupteten Rückzahlungen nachzuweisen. Die Vorinstanzen hätten sie somit ihrer zivilrechtlichen Rechte beraubt und ihr die Möglichkeit genommen, die behaupteten Rückzahlungen nachzuweisen. Damit gehe auch eine wesentliche Verletzung ihres Anspruches auf Wahrung des rechtlichen Gehörs einher.
Insoweit das Berufungsgericht zur Begründung der Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche (unter Punkt 6.2) anführe, dass die Rückzahlungen der Angeklagten höchstens zu einer Verschiebung der unrechtmässigen Bereicherung geführt hätten, sei diese Begründung nicht nachvollziehbar. Diese Ausführungen des Berufungsgerichtes könnten nur so verstanden werden, dass dieses offensichtlich von der Behauptung der Angeklagten ausgegangen sei, diese Rückzahlungen an die betreffenden Arbeitgeber geleistet zu haben. Dies sei jedoch nicht korrekt. Vielmehr seien die Rückzahlungen auf jenes Konto veranlasst worden, von welchem die Gelder vorab abdisponiert worden seien, also auf ein Konto des zuständigen Amtes und damit auf ein Konto des Landes Liechtenstein. Insoweit sei es durch die entsprechenden Rückzahlungen zu keiner Vermögensverschiebung bzw zu keiner Verschiebung der unrechtmässigen Bereicherung gekommen. Es spiele auch keine Rolle, ob diese Gelder im Weiteren zugunsten des Landes Liechtenstein verfallen seien oder nicht. Dies wäre im Sinne der Ausführung des Berufungsgerichtes wohl nur dann der Fall gewesen, wenn die Angeklagte die Gelder an die betreffenden Arbeitgeber überwiesen hätte. Dies sei jedoch weder behauptet worden noch erfolgt.
Die Revision mündet in die Anträge, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle
a) der Revision Folge geben und das bekämpfte Urteil dahin abändern, dass die Angeklagte von den wider sie erhobenen Anklagepunkten freigesprochen wird,
b) in eventu in Stattgebung der Revision das bekämpfte Urteil aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverweisen,
c) in eventu das bekämpfte Urteil dahin abändern, dass gemäss § 20a Abs 3 StGB vom Verfall abgesehen wird,
d) in eventu in Stattgebung der Revision wegen des Ausspruches über die Strafe die Strafe angemessen reduzieren,
e) der Revision wegen des Ausspruches über die Privatbeteiligtenansprüche Folge geben und das Land Liechtenstein mit seinem Anspruch über den Betrag von CHF 1,5 Millionen hinaus auf den Zivilrechtsweg verweisen sowie
f) dem Land Liechtenstein den Ersatz der Kosten der Angeklagten für das Berufungs- und Revisionsverfahren binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution auferlegen.
6. Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Gegenäusserung mit folgender wesentlicher Begründung, der Revision keine Folge zu geben:
Der Nichtigkeitsgrund nach § 221 Z 1 StPO liege nicht vor, da eine prozessordnungsgemässe Darstellung dieses Grundes sich am festgestellten Sachverhalt zu orientieren habe. Das Revisionsvorbringen zum Inhalt der Überweisungsaufträge bis zum Jahre 2011 stehe im Widerspruch zu den diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichtes (S 10 in ON 163) betreffend das bei der C Bank AG eröffnete Konto und die diesbezüglich von der Angeklagten angegebene Postanschrift "A, X Buchhaltungen, ***". Weiters habe das Erstgericht festgestellt, dass die zu Gunsten der Arbeitgeber bestehenden Gutachten nicht an diese zurückgeflossen, sondern an die "X Buchhaltung", Konto Nr. ***, bei der C Bank gegangen seien. Schliesslich habe die Revisionswerberin selbst in der Schlussverhandlung deponiert, dass sie einen Überweisungsbeleg vorbereitet und als Begünstigte eine ihrer Buchhaltungsgesellschaften, die Y oder X, eingetragen und dann die Belege einem Mitarbeiter zur Gegensignierung vorgelegt habe (S 5 des Protokolles über die Schlussverhandlung vom 21.03.2018, ON 161). Im Übrigen dürfe hiezu auch auf die von der ALV vorgelegten Suchläufe verwiesen werden, die ausschliesslich Treffer im Zusammenhang mit der X und der Y aufwiesen (S 261 in ON 2 in Band I). Die Angeklagte habe konkludent kollektiv gegenzeichnungsberechtigte Mitarbeiter über die Rechtmässigkeit der veranlassten Zahlungen getäuscht und damit zur Freizeichnung im E-Banking-System der ALV veranlasst. Hiebei habe sie, worauf auch schon das Erstgericht verwiesen habe, bewusst verschwiegen, dass damit unrechtmässige Zahlungen zu Lasten der ALV freigegeben werden. Schon in der Einspruchsentscheidung über die Anklage habe das Obergericht den Einwand einer fehlenden Täuschungshandlung der Angeklagten als schlicht nicht nachvollziehbar bezeichnet (S 30 in ON 155).
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft widersprach auch der Revision betreffend die Unzulässigkeit des Verfalles. Die Verfallsentscheidung bedeute keine unverhältnismässige Erschwernis oder unbillige Härte im Sinne des § 20a Abs 3 Z 2 StGB.
Entgegen der Revision hafte dem Berufungsurteil Nichtigkeit nach § 220 Z 8 StPO nicht an. Vielmehr werde mit diesem Revisionsvorbringen eine - im vorliegenden Fall unzulässige - Schuldrevision ausgeführt.
Die Revision wegen des Ausspruches über die Strafe sei ebenfalls unberechtigt. Die Nachlässigkeiten der Mitarbeiter der Revisionswerber wirkten sich nicht mildernd bei der Strafbemessung aus. Vielmehr habe die Angeklagte bei der Tatbegehung ihren modus operandi jeweils den neuen Gegebenheiten angepasst und das ihr entgegengebrachte Vertrauen schamlos ausgenützt. Das Obergericht habe auch im Zuge der generalpräventiven Erwägungen zu Recht den "Reputationsverlust" an der Landesverwaltung veranschlagt, da durch die verfahrensgegenständlichen Handlungen das Vertrauen nicht nur der Beitragszahler, sondern auch der Öffentlichkeit in die entsprechende Mittelverwendung der ALV erschüttert worden sei.
Das Obergericht habe die mildernden Gründe zutreffend und vollständig erfasst und richtig gewichtet.
7. Das Land Liechtenstein beantragte als Privatbeteiligte in ihrer Stellungnahme vom 07.09.2018, der Oberste Gerichtshof möge der Revision zum Ausspruch über den Privatbeteiligtenzuspruch keine Folge geben und die Angeklagte auch zum Ersatz der Kosten ihrer Äusserung verpflichten. Aufgrund der unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes, dass Rückzahlungen nicht festgestellt werden konnten, habe auch das Revisionsgericht von dem auch vom Berufungsgericht beurteilten Sachverhalt auszugehen. Aber selbst bei Annahme der behaupteten Rückzahlungen, wäre damit die Schädigung der ALV bzw des Landes Liechtenstein perpetuiert. Die - nicht feststellbaren - Rückzahlungen hätten nur Arbeitgeberguthaben betroffen, die wegen Verjährung bereits zu Gunsten der ALV verfallen waren und deshalb dem Land Liechtenstein zugestanden wären. Die fraglichen Rückzahlungen hätten daher jedenfalls die Schädigung der ALV und damit des Privatbeteiligten Land Liechtenstein unberührt gelassen.
Die Privatbeteiligte erstattet weiter Ausführungen zum Revisionsvorbringen zur Täuschungshandlung und zum formellen Nichtigkeitsgrund des § 220 Z 8 StPO und beurteilt die Revision auch in diesem Umfang als unberechtigt. Die Behauptung der Angeklagten, sie habe in einer Grössenordnung von bis zu CHF 1 Millionen Rückzahlungen geleistet sei derart abwegig und abenteuerlich, dass von einer diesbezüglichen Beweisaufnahme Abstand zu nehmen gewesen sei.
8. In ihrer Äusserung vom 26.09.2018 zur Revisionsbeantwortung der Privatbeteiligten vom 07.09.2018 wiederholt die Angeklagte im Wesentlichen ihr Rechtsmittelvorbringen gegen den Zuspruch eines CHF 1,5 Millionen übersteigenden Schadenersatzbetrages zufolge der behaupteten Rückzahlungen auf das Konto des Landes Liechtenstein.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat Folgendes erwogen:
1. Die Revision ist zulässig und rechtzeitig. Sie ist in dem Umfang berechtigt, als das Fürstliche Obergericht der Berufung wegen des Ausspruches des Verfalles nach § 20 StGB nicht Folge gegeben hat. Im Übrigen bleibt der Revision ein Erfolg versagt.
2. Die Nichtigkeitsberufung nach § 221 Abs 1 StPO wendet sich gegen den Schuldspruch zu Punkt I. wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmässigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB, begangen im Zeitraum von März 2003 bis 31.12.2011, und beantragt (erkennbar) in diesem Umfang einen Freispruch. Sie macht der Sache nach geltend, dass die Angeklagte in diesem Zeitraum den Grundtatbestand des Betruges mangels einer Täuschungshandlung nicht verwirklicht habe. Sie habe nämlich ihre Mitarbeiter nicht iSd § 146 StGB über Tatsachen getäuscht und somit auch nicht durch Täuschung zur Freigabe der verfahrensgegenständlichen Zahlungen veranlasst. Weder durch konkrete oder schlüssige Handlungen noch durch Unterlassung habe sie andere getäuscht. Für die Annahme einer Täuschungshandlung, so die Behauptung der Rechtsrüge in ihrer Konsequenz, fehlten die erforderlichen Urteilsfeststellungen.
Die Revision macht mit der Behauptung, das Berufungsgericht habe - wie schon zuvor das Erstgericht - den Betrugstatbestand rechtsirrig bejaht, einen Rechtsfehler mangels Feststellungen, somit eine verfehlte rechtliche Konsequenz geltend (RIS-Justiz RS0119884).
Eine Rechtsrüge muss von dem im Urteil festgestellten Sachverhalt, zu dessen Verdeutlichung auch der Urteilstenor herangezogen werden kann, ausgehen (Fabrizy, StPO12 § 281 Rz 5). Sie hat ihrer Beurteilung die Urteilskonstatierungen zugrunde zu legen und darf die festgestellten Tatsachen nicht übergehen. Essentielles Erfordernis einer prozessordnungsgemässen Geltendmachung eines Mangels an Feststellungen ist die Darlegung, dass die Urteilsannahmen für eine rechtliche Beurteilung, vorliegend für die Bejahung des Betrugstatbestandes, nicht ausreichen.
Diesen Grundsätzen und Erfordernissen entspricht die Revision nach § 221 Z 1 StPO nicht. Sie übergeht nämlich die eindeutigen und ausreichenden Konstatierungen des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes zu den Verhaltensweisen der Angeklagten, wodurch es durch Täuschung ihrer Mitarbeiter über das Vorliegen der Voraussetzungen hiefür zu deren Mitwirkung an den die Schädigung der Arbeitslosenversicherungskasse bewirkenden Auszahlungen gekommen ist. Die diesbezüglichen Urteilskonstatierungen (z.B. S 10, 17 und S 26 in ON 163) wurden in ihrer Gesamtheit oben wiedergegeben und sowohl vom Erst- als auch vom Berufungsgericht richtig dahin beurteilt, dass die Angeklagte durch die festgestellten Verhaltensweisen Täuschungshandlungen iSd § 146 StGB verwirklicht hat. Sie täuschte ihre Mitarbeiter über die Tatsache, dass die durch ihre Mitwirkung veranlassten Geldauszahlungen im Einklang mit den bezüglichen Bestimmungen stehen und dass die Empfänger auch einen Anspruch auf diese Zahlungen haben. Ein anderes nachvollziehbares Verständnis des Verhaltens der Angeklagten und der hiezu getroffenen Urteilsfeststellungen ist nicht möglich. Diesen Sachverhaltsannahmen entsprechen auch, worauf der Vollständigkeit halber hingewiesen wird, nicht nur die objektiven Verfahrensergebnisse, sondern im Wesentlichen auch die Angaben der Angeklagten im Untersuchungsverfahren (z.B. S 509,513 und 633/Band I) und vor dem erkennenden Gericht (S 5/Band VII).
Das diese Feststellungen ignorierende und im Ergebnis verneinende Vorbringen der Revisionswerberin ist somit verfehlt. Ihr wesentliches Argument, dass ihre Kollegen und Kolleginnen bei Beachtung des Vier-Augen-Prinzips erkennen können und erkennen hätten müssen, dass die veranlassten Auszahlungen nicht rechtens sind, steht der Annahme der tatbestandsmässigen Täuschungshandlungen nicht entgegen. Erkennbarkeit der wahren Sachlage, Nachlässigkeit und Leichtgläubigkeit schliessen eine Täuschung nicht aus (Kirchbacher in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 146 Rz 17 mwN; Flora in Leukauf/Steininger, StGB4, § 146 Rz 25). Zufolge ihres uneingeschränkten Vertrauens in die Angeklagte sowie deren geschickten und die wahren Hintergründe verschleiernden Vorgangsweisen vernachlässigten die Mitarbeiter die Wahrnehmung ihrer Kontrollaufgabe.
Die Angeklagte hat die Täuschung iSd § 146 StGB durch aktives Verhalten in Verbindung mit ihren schlüssigen Handlungen verwirklicht (s hiezu u.a. Urteilspruch und S 17 und 39 in ON 163). Das Verschweigen einzelner Tatsachen gehört oft zu einem Gesamtverhalten mit bestimmtem Erklärungswert, das einheitlich als aktives Tun zu beurteilten ist (Kirchbacher in Höpfel/Ratz aaO, WK2 StGB Rz 22). Damit waren die von der Revision vermissten Ausführungen und Konstatierungen zur Struktur der Tatbegehung durch Unterlassung im Sinne des § 2 StGB nicht erforderlich.
Somit macht die Revision zu Unrecht Feststellungsmängel geltend. Vielmehr sind die Ausführungen des Berufungsgerichtes (Punkt 3.2 seines Urteils) zu den geltend gemachten materiell-rechtlichen Nichtigkeiten (auch betreffend März 2003 bis Ende 2011) zutreffend. Damit bleibt die aus dem Nichtigkeitsgrund des § 221 Z 1 StPO vorgetragene Revision ohne Erfolg.
3. Die auf den formellen Nichtigkeitsgrund des § 220 Z 8 StPO gestützte Revision bleibt ebenfalls erfolglos.
Dieser Nichtigkeitsgrund ist anzunehmen, wenn während der Schlussverhandlung über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt worden ist oder wenn durch ein gegen seinen Antrag oder gegen seinen Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangestellt oder unrichtig angewendet worden sind, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die verteidigungssichernden Verfahrens geboten ist.
Ein solcher Fall liegt, wie auch von der Staatsanwaltschaft aufgezeigt, nicht vor. Vielmehr erweist sich dieses Vorbringen inhaltlich als Bekämpfung der Beweiswürdigung (auch) des Berufungsgerichtes und damit als Schuldberufung, allerdings mit der vorgeschobenen Behauptung, das Berufungsurteil sei deshalb nichtig, weil es gesetzwidrig die Schuldberufung nicht (ausreichend) behandelt habe.
Zudem ist dieser Einwand nicht richtig, wie sich aus den Erwägungen des Obergerichtes zur Schuldberufung (Punkt 4. in ON 178) ergibt. Das Obergericht hat sich mit allen beachtlichen Argumenten der Schuldberufung ausreichend und schlüssig auseinandergesetzt und zu Recht der Beweisrüge eine Berechtigung aberkannt. Damit ist eine Bekämpfung der Beweiswürdigung mit Revision, und zwar auch unter Heranziehung eines formellen Nichtigkeitsgrundes, unzulässig (OGH vom 05.01.2018 zu 01 KG.2017.3 mwN).
4. Die Revision wegen des Strafausspruches ist unbegründet.
Auf der mildernden Seite veranschlagte das Fürstliche Obergericht den besonderen Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 2 StGB. Dieser liegt vor, wenn der Täter einen bisher ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Neben diesem zu Recht berücksichtigten Milderungsgrund wertete das Obergericht ebenso wie das Erstgericht als mildernd ein Teilgeständnis. Hiezu erwog das Berufungsgericht, dass die Angeklagte ihre Malversationen zum Teil damit bagatellisiert habe, dass sie das unrechtmässig erlangte Geld zumindest zu einem Teil an bedürftige Mitmenschen weitergegeben habe. Dieser Milderungsgrund sei zudem nur deshalb nur eingeschränkt zu veranschlagen, weil die Angeklagte nach wie vor darauf beharre, die Taten zumindest zum Teil "nicht verschleiert" zu haben.
Hiezu ist auf § 34 Abs 1 Z 17 StGB zu verweisen. Nach leg cit ist mildernd, wenn der Täter ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat.
Ein solcher wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung ergibt sich entgegen der Revision aus dem Akteninhalt nicht. Die belastenden und den Schuldspruch begründenden Verfahrensergebnisse ergaben sich ohne Zutun der Angeklagten aus den Polizeierhebungen, den Mitteilungen des zuständigen Amtes und den Ergebnissen der gerichtlichen Untersuchung. Dass die Angeklagte gegen die mit der Beweisaufnahme verbundenen gerichtlichen Entscheidungen keine Rechtsmittel erhoben hat, verwirklicht ebenso keinen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung, wie ihre nur teilgeständige Verantwortung, die über die ohnehin vorliegenden belastenden Verfahrensergebnisse hinaus keinen weiteren wesentlichen Beitrag zur Aufklärung der Tathandlungen erbrachte. Dass die Angeklagte in ihrem nach der erstinstanzlichen Verhandlung verfassten Schreiben vom 23.03.2018 mitgeteilt hat, ihre Taten zu bereuen, bleibt nicht unberücksichtigt.
Entgegen ihrem Rechtsmittel ist der Angeklagten nicht als mildernder Umstand zugutezuhalten, dass ihre Betrugshandlungen nur durch die Vernachlässigung der Kontrollpflicht durch ihre Mitarbeiter ermöglicht worden seien. Dies ist zwar nicht gänzlich ausser Betracht zu lassen, jedoch in erster Linie im Zusammenhang damit zu sehen, dass die an den Auszahlungen mitwirkenden Mitarbeiter der Angeklagten uneingeschränkt vertraut haben.
Die vom Berufungsgericht berücksichtigten erschwerenden Umstände liegen im Wesentlichen vor.
Dem Rechtsmittel ist insoweit beizupflichten, als eine Täuschung essentiell für den Tatbestand des Betruges ist und dass zufolge des Doppelverwertungsverbotes in der Regel die Täuschungshandlung nicht zusätzlich als eigener Erschwerungsgrund angelastet werden darf. Andererseits wird zur Verwirklichung des Betruges ein raffiniertes Vorgehen nicht gefordert. Es genügt, dass eine Täuschungshandlung in abstracto zur Irreführung geeignet ist. Eine allfällige Nachlässigkeit oder Leichtgläubigkeit des Irregeführten ist unbeachtlich (Fabrizy StGB12 § 146 Rz 6). In dem über viele Jahre hinweg an den Tag gelegten, sich den jeweiligen Umständen anpassenden und das Vertrauen mehrerer Kollegen und Kolleginnen missbrauchenden Verhalten der Angeklagten als Mitarbeiterin einer den öffentlichen Anliegen dienenden Dienststelle liegt jedoch ein im deliktischen Vergleich überdurchschnittlich intensives Betrugsverhalten (Tipold in Leukauf/Steininger, StGB4, § 32 Rz 15). Demzufolge wurde dieser Aspekt von den Unterinstanzen zu Recht im Rahmen der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (§ 32 StGB) veranschlagt.
Dies gilt auch für den Umstand, dass die Angeklagte als Mitarbeiterin der Arbeitslosenversicherungskassa, somit einer öffentlichen Einrichtung, die Gelder der Arbeitergeber und Arbeitnehmer verwaltet, damit im Ergebnis dem Land Liechtenstein durch die betrügerisch Abzweigung solcher Geldmittel einen nicht ausser Betracht zu lassenden "Reputationsschaden" zugefügt hat. Die Berücksichtigung auch dieses Aspektes iSd § 32 Abs 1 und 2 StGB ist nicht zu beanstanden.
Bei Anwendung der von den Unterinstanzen zutreffend angeführten gesetzlichen Bestimmungen des § 32 Abs 1, 2 und 3 StGB erweist sich im Hinblick auf den sehr langen Tatzeitraum, die auch für eine gewerbsmässige Tatbegehung aussergewöhnlich hohe Anzahl der Betrugshandlungen, die raffinierte Vorgangsweise der Angeklagten unter Ausnützung ihrer Stellung sowie angesichts des hohen Schadens die über sie verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren als eine schuld- und tatangemessene Unrechtsfolge. Demzufolge war die Strafe nicht zu reduzieren.
5. Die Revision wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche bleibt ebenfalls erfolglos.
Bei der Verurteilung eines Beschuldigten hat gemäss § 258 Abs 2 StPO das Gericht in der Regel auch über die privatrechtlichen Ansprüche der Geschädigten zu entscheiden. Lediglich wenn die Ergebnisse des Strafverfahrens für die verlässliche Beurteilung des Schadenersatzanspruches nicht ausreichen, ist ein Privatbeteiligter mit seinem Anspruch auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Der vom Berufungsgericht mit CHF 2.766.947.16 samt Zinsen bestimmte Schadenersatzanspruch des Landes Liechtenstein wird von der Angeklagten in der Höhe von mit CHF 1,5 Millionen samt Zinsen anerkannt. Den darüber hinaus gehenden Zuspruch bekämpft sie mit der wesentlichen Begründung, sie habe über den doch langen Deliktszeitraum von ca 15 Jahren immer wieder Rückzahlungen auf das Konto des zuständigen Amtes geleistet. Diese Zahlungen könne sie jedoch mangels der Verfügbarkeit der diesbezüglichen Unterlagen der Privatbeteiligten nicht nachweisen.
Das Erstgericht ist nach seinen Feststellungen, wenn auch zum Teil etwas missverständlich, erkennbar davon ausgegangen, dass Rückzahlungen nicht erfolgt sind, und zwar weder an das zuständige Amt noch an Arbeitgeber. Das Berufungsgericht legte seinem Urteil ebenfalls zugrunde, dass die behaupteten Rückzahlungen nicht geleistet worden sind. Die zum Beweis von solchen Zahlungen an das zuständige Amt begehrte Beweisaufnahme erachtete das Obergerichtgericht mangels eines tragfähigen Hinweises für die Erweislichkeit des Beweisthemas als den Erfordernissen eines Beweisantrages nicht entsprechend und als einen unzulässigen Erkundungsbeweis (S 52, 73 in ON 178). Tatsächlich blieb mangels jeden tragfähigen Hinweises für die behaupteten Rückzahlungen und für die Möglichkeit der Erlangung zweckdienlicher Erkenntnisse aus der Einsicht in die "entsprechenden Mikrofilme beim zuständigen Amt" dieses Vorbringen der Angeklagten spekulativ.
Das Obergericht ist somit zutreffend vom Fehlen der behaupteten Zahlungen ausgegangen und hat zu Recht keinen Grund gesehen, die Privatbeteiligte mit ihrem CHF 1.5 Millionen übersteigenden Anspruch auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Dass das Berufungsgericht nicht von den behaupteten Rückzahlungen ausgegangen ist, findet seine Entsprechung auch darin, dass es bei der Strafbemessung eine andernfalls auch zu veranschlagende teilweise Schadensgutmachung nicht berücksichtigt hat.
Somit vermag die Revision nicht, die Richtigkeit des Privatbeteiligtenzuspruches durch das Obergericht zu erschüttern und die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichtes, auf die im Übrigen verwiesen wird, in Zweifel zu ziehen.
6. Berechtigt ist hingegen die Revision, wenn sie sich unter Berufung auf die Härteklausel des § 20a Abs 3 Z 2 StGB gegen die Verurteilung zur Zahlung eines Verfalles in Höhe von CHF 1'500'000.00 an das Land Liechtenstein wendet.
Nach § 20 Abs 1 StGB hat das Gericht Vermögenswerte, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt worden sind, für verfallen zu erklären.
Ein Verfall ist - abgesehen vom Falle des § 20a Abs 1 StGB - gemäss § 20a Abs 2 StGB dann ausgeschlossen, soweit der Betroffene zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt oder für sie Sicherheit geleistet hat (Z 2) oder soweit die Wirkung des Verfalls durch andere rechtliche Massnahmen erreicht wird (Z 3).
Nach Abs 3 des § 20a StGB ist vom Verfall abzusehen, soweit
1. die für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte oder die Aussicht auf deren Einbringung ausser Verhältnis zum Verfahrensaufwand steht, den Verfall oder die Einbringung erfordern würde, oder
2. der Verfall das Fortkommen des Betroffenen unverhältnismässig erschweren oder für den Betroffenen eine unbillige Härte darstellen würde.
Die Härteklausel des § 20a Abs 3 Z 2 StPO kommt in dieser Strafsache aus folgenden Gründen zum Tragen:
Die inzwischen 65-jährige Angeklagte befand sich vom 22.11.2016 bis 22.02.2017 in Verwahrungs- und Untersuchungshaft und bezieht eine monatliche AHV-Rente von CHF 2'023.00 netto, 13-mal jährlich. Sie ist für ihren Ehegatten sorgepflichtig. Mit Kaufvertrag vom 07.06.2016 erwarb sie die von ihr bewohnte Wohnung in *** um CHF 435'000.00. Die Finanzierung erfolgte im Wesentlichen mit Pensionskassageld, Mitteln der Wohnbauförderung sowie zum Grossteil über Darlehen und Kredite (ON 96/V). Mit Beschluss des Landgerichtes vom 04.01.2017 wurde ein vorerst auf zwei Jahre befristetes und im Grundbuch vorgemerktes Verfügungsverbot erlassen (ON 77/IV). Nach Abzug der offenen Verbindlichkeiten, wobei auch der Wohnungsverkäufer wegen eines offenen Kredites inzwischen die grundbücherliche Anordnung eines Grundpfandes erreicht hat (ON 159/VII), wird vermutlich nur ein geringer Überling verbleiben. Die Angeklagte hat nach Anrechnung der Vorhaft den noch verbleibenden Teil der vierjährigen Freiheitsstrafe zu verbüssen. Darüber hinaus hat sie dem Land Liechtenstein den Schaden von CHF 2'766'947.16 samt 5% Zinsen ab 01.10.2016 zu ersetzen.
Das Unterbleiben des Verfalls wird in Österreich in § 20a StGB geregelt. Diese im Übrigen mit der liechtensteinischen Bestimmung im Wesentlichen übereinstimmenden Regelung enthält idgF BGBl I 2010/108 nicht mehr die Möglichkeit des ausnahmsweise Unterbleibens der Zahlung der Abschöpfung/des Verfalls bei einem Härtefall.
Bis 31.12.2010 lautete § 20a Abs 2 Z 3 öStGB idF BGBl I 136/2004 wie folgt: Von der Abschöpfung ist abzusehen, soweit die Zahlung des Geldbetrages das Fortkommen des Bereicherten unverhältnismässig erschweren oder ihn unbillig hart treffen würde, insbesondere weil die Bereicherung im Zeitpunkt der Anordnung nicht mehr vorhanden ist; aus einer Verurteilung erwachsende andere Nachteile sind nicht zu berücksichtigen.
Der erste Fall wies das Gericht an, auch in der Abschöpfungsentscheidung präventive Überlegungen im Hinblick auf die Resozialisierung des Täters einfliessen zu lassen. Es hatte dabei alle aus der Verurteilung erwachsenen Folgen zu berücksichtigen und umfassend zu überlegen, wie sich die Anordnung der Abschöpfung auf das Fortkommen des Verurteilten auswirken würde. Dabei konnte nicht jede Belastung des Straftäters die Abschöpfung ausschliessen, nur unverhältnismässige Erschwernisse des Fortkommens führten zu einer Minderung des abzuschöpfenden Betrages oder liessen die Abschöpfung ganz entfallen (Fuchs/Tipold in Höpfel/Ratz, WK2 StGB 20a (Stand 01.11.2012, rdb. at) Rz 40ff).
Aus dem Bericht und Antrag betreffend die Abänderung (auch) des Strafgesetzbuches Nr. 94/2015 ergibt sich unter anderem Folgendes:
Im Unterschied zur österreichischen Rezeptionsvorlage solle eine gesetzlich ausdrücklich normierte Härteklausel eingefügt werden. Auch die geltenden Bestimmungen zum Unterbleiben der Abschöpfung enthielten mit § 20a Abs 2 Z 2 StGB eine derartige Vorschrift. Im Übrigen fänden sich auch in den deutschen und schweizerischen Verfalls- bzw Einziehungsbestimmungen Härteklauseln. Darüber hinaus ergebe sich aus den österreichischen Erläuterungen der Regierungsvorlage, dass auch der österreichische Gesetzgeber auf eine Härteklausel nicht verzichten habe wollen, jedoch zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass Härtefällen (aus Resozialisierungserwägungen) durch den Ausschlussgrund des § 20a Abs 3 öStGB angemessen Rechnung getragen werden könne (Verweis auf ErläutRV 918 BlgNR 24. GP 8). Auch die Möglichkeit, durch die Härteklausel die Wirkungen des Bruttoprinzips abzuschwächen, wie es etwa teilweise in Deutschland praktiziert werde, spreche für deren Einführung.
Angesichts der prekären wirtschaftlichen Situation der Verurteilen, ihrer nunmehr rechtskräftigen Verurteilung zur Zahlung des Schadenersatzes von CHF 2'766'947.16 samt Zinsen an die Privatbeteiligte, nämlich an das Land Liechtenstein, weiters im Hinblick auf die noch bevorstehende Verbüssung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe sind die Bedingungen des § 20a Abs 3 Z 2 StGB für das Absehen von der Verurteilung auch zur Zahlung von CHF 1,500.000 an das Land Liechtenstein erfüllt. Somit war in Entsprechung dieser Härteklausel vom Ausspruch des Verfalls abzusehen.
Der Revision kommt somit nur teilweise Erfolg zu. Im Übrigen bleibt sie erfolglos.
Zufolge der teilweise erfolgreichen Berufung und Revision hat die Rechtsmittelwerberin gemäss § 307 StPO Anspruch auf Kostenersatz (Michael Jehle, Das Kostenrecht des Liechtensteinischen Strafverfahrens in der Praxis, S 153). Wegen der Erfolglosigkeit ihrer Berufung gegen den Zuspruch an die Privatbeteiligte hat die Angeklagte die Kosten der Äusserung der Privatbeteiligten zur Revision zu ersetzen.
Vaduz, am 05. Oktober 2018