Vom Verfall bedroht ist nur derjenige, der ein dingliches oder ein obligatorisches Recht auf die vom Verfall oder von der Einziehung bedrohten Vermögenswerte oder Gegenstände hat oder ein solches Recht geltend macht. Schadenersatzansprüche oder andere Forderungen begründen hingegen die Stellung des Haftungsbeteiligten nicht. Die obligatorischen Rechte müssen sich konkret auf den verfallsbedrohten Gegenstand beziehen.
Für die Parteistellung als Haftungsbeteiligter bei gegenstandsbezogenen Massnahmen (Verfall, Einziehung) genügt bereits die Behauptung, ein solches Recht an dem vom Verfall oder Einziehung bedrohten Vermögenswert zu haben.
Die Rechtsmittelfrist beginnt für den Haftungsbeteiligten mit der Urteilsverkündung oder, wenn er in der Schlussverhandlung nicht anwesend war, mit der Bekanntmachung (Zustellung) des Urteils.
Der Verfall stellt keine Strafe dar und wurde nicht als Strafe oder strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art 33 Abs 2 LV bzw Art 7 EMRK konzipiert, sondern als eine vermögensrechtliche Anordnung sui generis.
09 KG. 2017.6
OGH . 2018.45
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick und Dr. Ingrid Brandstätter und die Oberstrichter Dr. Thomas Hasler und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der
S t r a f s a c h e
gegen A, wegen des Verbrechens der teils versuchten, teils vollendeten Geldwäscherei nach den §§ 165 Abs 1, 2 und 3, 15 StGB über die Beschwerde der B, vom 10.04.2018 (ON 173) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 20.03.2018 (ON 172), mit welchem die Berufung der B gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 09.08.2017 (ON 151) zurückgewiesen wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Die Beschwerdeführerin hat gemäss § 307 StPO die mit CHF 900.00 bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Das Fürstliche Land- als Kriminalgericht erkannte A mit Urteil vom 09.08.2017 (ON 151) des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 und 3 StGB sowie des Verbrechens der versuchten Geldwäscherei nach den §§ 15, 165 Abs 2 und 3 StGB schuldig.
Danach hat der Angeklagte Vermögensbestandteile in einem CHF 75'000.00 übersteigenden Wert, die aus einem Verbrechen herrühren, namentlich USD 266'000.00, welche unbekannte Täter dadurch erlangten, dass sie mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern, andere, namentlich die J und die L bzw. letztendlich nach Refundierung der abgezogenen Beträge die B am Vermögen schädigten, indem sie das Ergebnis einer automations-unterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe von Daten beeinflussten, mithin durch einen betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch nach § 148a Abs. 1 und 2, letzter Satz StGB,
1. am ...2012 verborgen bzw. deren Herkunft verschleiert, indem er im Rechtsverkehr, namentlich gegenüber der E Bank (Liechtenstein) AG, über den Ursprung und die wahre Beschaffenheit dieser Vermögensbestandteile bzw. über ihre Übertragung und die Verfügungsberechtigung hierüber, falsche Angaben machte, indem er gegenüber der Verantwortlichen der E Bank (Liechtenstein) AG angab, dass der überwiesene Betrag der C geschuldet sei und zur Plausibilisierung der Transaktionen einen mit 27.08.2012 datierten Vertrag sowie Rechnungen vom 15.10.2012 und 18.10.2012 vorlegte;
2. am ...2012 versucht zu verwalten bzw. an Dritte zu übertragen, indem er die E Bank (Liechtenstein) AG anwies, CAD 240'000.00 an die M. zu überweisen.
Hiefür wurde der Angeklagte nach § 165 Abs 3 StGB unter Anwendung des § 28 StGB zu einer gemäss § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie gemäss § 305 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Die Privatbeteiligte B wurde mit ihrem Anspruch gemäss § 258 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Gemäss § 353 Abs 1 StPO erklärte das Erstgericht die Vermögenswerte auf dem Konto der C mit der Nr. xyz bei der E Bank (Liechtenstein) AG im Umfang von USD 266'000.00 für verfallen.
Das Fürstliche Land- als Kriminalgericht legte dem Schuldspruch folgende Feststellungen zugrunde:
"Am ...2012 wurde in den USA, die Gesellschaft F gegründet. Wirtschaftlich Berechtigter und Geschäftsführer war D. Diese Gesellschaft eröffnete am ...2012 persönlich durch D in der Filiale AA, bei der B ein Konto mit der Nummer xxx. Für das Konto wurden Internetbanking, ACH (Automated Clearing House) und Banküberweisung (Wire Transfer) aktiviert. ACH dient der vereinfachten Zahlungsabwicklung zwischen Firmen im Geschäftsbereich. Zu diesem Zweck wurden zwei Token (Codegenerator), Logins und Passwörter generiert. Ein Token mit der Seriennummer yyy wurde am ...2012 an die Adresse des D nach Uruguay übermittelt. Als Benutzer war D vorgesehen. Der zweite Token mit der Seriennummer zzz wurde an ...2012 an die Firmenadresse in den USA übermittelt. Als Benutzer war Q vorgesehen.
Am ...2012 wurde ein ACH Kredit über USD 298'000.00 am Konto der F bei der B gebucht. Garant war das Konto Nr. www bei der Bank N lautend auf X/J. Am ...2012 wurde ein weiterer ACH Kredit über USD 198'000.00 auf das Konto der F bei der B gebucht. Garant war die Konto Nr. vvv bei der Bank O lautend auf L. Zuvor hatte das Konto der F einen Minussaldo von USD 181.23 ausgewiesen.
Die Verbuchung dieser Zahlungen auf dem Konto der F erfolgte unter Verwendung des an D übermittelten Token mit der Seriennummer yyy. Der oder die unbekannte(n) Täter nützten dabei das zur Beschleunigung und Vereinfachung der Zahlungsabwicklung zwischen Firmen im Geschäftsbereich entwickelte Zahlungssystem "ACH" betrügerisch aus. Die Funktionsweise von ACH ist vergleichbar mit einem Lastschriftverfahren. Der oder die unbekannten Täter erteilte(n) unter Verwendung des an D übersendeten Token via Onlinebanking vom Konto der F bei der B als ODFI (Originating Depository Financial Institution) je einen Abbuchungsauftrag an die Kontoverbindung der X/J bei der Bank N über USD 298'000.00 und der L bei der Bank O über USD 198'000.00. Die Empfängerbanken Bank N und Bank O als RDFI (Receiving Depository Financial Institution) waren entsprechend dem ACH verpflichtet, diese Beträge ohne interne Abklärungen sofort zu verbuchen. Von dieser Systematik wusste(n) der oder die unbekannte(n) Täter. Diese(r) veranlasste(n) vorerst die Zahlungen auf das Konto der F und überwies(en) das eingegangene Geld sofort im internationalen Zahlungsverkehr weiter.
Am ...2012 fragte B die Bank O und Bank N um Legalisierung der einkommenden ACH-Kredite an und erhielt jeweils die Beanstandung, dass diese Abbuchungsaufträge unautorisiert erfolgt seien. Zumal diesen kein Rechtsgrund zugrunde lag wurden die Konteninhaber der RDFI's im Umfang der Abbuchungen geschädigt und der Inhaber des Zielkontos bei B in diesem Umfang unrechtmässig bereichert.
Zu diesem Zeitpunkt waren die eingegangenen Beträge - entsprechend dem Tatplan des/der unbekannte(n) Täter(s) - seitens der F bereits via Onlinebanking unter Verwendung des an D übermittelten Token in vier Tranchen weitertransferiert worden. So wurden am ...2012 USD 38'000.00 an die Kontoverbindung der Gesellschaft T bei der Bank U, China, USD 148'000.00 auf das Konto der C bei der Bank E sowie USD 101'657.00 an die Gesellschaft K bei der Bank P, China, überwiesen. Am ...2012 erfolgte eine weitere internationale Überweisung über USD 118'000.00 auf das Konto der C bei der Bank E.
Der oder die unbekannten Täter, welche(r) die Zahlungsaufträge ACH über das Konto der F in Auftrag gaben, wusste(n) um den Mechanismus des ACH Bescheid und wusste(n) auch, dass diese Zahlungsaufträge weder autorisiert waren noch eine Forderung der F in dieser Höhe bestand. Dabei hielt(en) er(sie) es nicht nur für möglich und fand(en) sich damit ab, sondern entsprach es vielmehr seinen(ihren) wohlbedachten Tatplan und damit seiner(ihrer) Absicht, die Kunden der RDFI am Vermögen zu schädigen, indem er(sie) das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe seiner(ihrer) eigenen Daten sowie der Kontendetails der Kunden der RDFI beeinflusste. Es kam ihm(ihnen) darauf an, sich bzw. einen Dritten durch dieses Vorgehen unrechtmässig zu bereichern.
In weiterer Folge bemühte sich B diese internationalen Zahlungsanweisungen rückgängig zu machen, wobei sich dies betreffend der Überweisungen an die chinesischen Banken als erfolglos erwies. In Liechtenstein waren die überwiesenen Geldwerte noch vorhanden und wurden diese über Antrag der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom Fürstlichen Landgericht mit Beschluss vom 20.11.2012 gesperrt. Der Bank E, wurde gemäss § 97a Abs 1 Ziff 3 StPO verboten, über die Vermögenswerte auf der Geschäftsverbindung xyz (lautend auf C) zu verfügen, wobei diese Anordnung auf den Maximalbetrag von USD 266'000.00 (bzw. den Gegenwert in Schweizerfranken) beschränkt wurde. Diese vorerst auf zwei Jahre befristete Anordnung wurde in weiterer Folge jährlich verlängert und ist nach wie vor aufrecht.
Alleiniger wirtschaftlich Berechtigter an der auf den Seychellen domizilierten C ist der Angeklagte. Ausgestattet mit einer Generalvollmacht ist dieser zudem berechtigt, für die C zu handeln. Aufgrund der von B eingehenden Stornoanfrage setzte sich die Bank E mit dem Angeklagten in Verbindung, bat ihn um Übermittlung einer Dokumentation zu diesen Eingängen, informierte, dass es sich nach Auskunft von B um unautorisierte und betrügerische Zahlungseingänge handeln würde und ersuchte um Stellungnahme, ob er einer Rücküberweisung auf den Auftraggeber, sohin die F bei B, zustimmt. Darauf antwortete der Angeklagte via bankinternen Chat seines Bankaccounts sinngemäss, dass dies nicht akzeptabel sei. Die F habe den Transfer durch die erfolgte Überweisung autorisiert. Er habe mit F gesprochen und diese hätten ihm bestätigt, dass sie die Aufträge nicht storniert hätten und dass die Zahlungen zu Recht erfolgt seien. Falls die Bank ein notariell beglaubigtes Schreiben von F zum Bestand des Vertrages wünschte, würde er sich darum bemühen. Jedenfalls habe F lediglich einen bestehenden Vertrag erfüllt. Die nun vorliegende unbefriedigende Situation habe er nicht erwartet, nachdem er monatlich Bankgebühren zahle. Er erwarte, dass seine Vermögenswerte sofort für ihn verfügbar gemacht werden. Er erinnere daran, dass für den Erlass derartiger Massnahmen eine offizielle Stellungnahme seines Kunden, der F notwendig wäre. Er sei nicht besorgt über die Bank seines Kunden und habe gedacht, dass Zahlungsanweisungen der sicherste Weg seien, um Geld zu erhalten. Er erwarte von der Bank E für ihren Kunden C das Richtige zu tun. Zur Plausibilisierung übermittelte der Angeklagte an die Bank E ein Schreiben bezeichnet als Vereinbarung vom 27.08.2012 zwischen der F und C sowie zwei von der C an die F ausgestellte Rechnungen, nämlich vom 15.10.2012 und 18.10.2012 (Beilage 4 zu ON 5).
Laut der in Englisch gehaltenen Vereinbarung vom 27.08.2012 wurde festgehalten, dass die C über weitreichende und profunde Kenntnisse verfüge, welche für die F werthaltig seien. Die F wünsche die Kenntnisse und Fähigkeiten von C entsprechend der unten beschriebenen Tätigkeiten zu engagieren, wobei sich C verpflichte, diese spezifizierten Aktivitäten exklusiv für F bereitzustellen. Die C sei zur Erbringung von Beratungs-, Finanz- und Analysedienstleistungen verpflichtet. Diese "Aufträge" würden in Bezug auf Verträge zur Wiederherstellung gegeben. Die F sei verpflichtet, der C eine Summe von 5% des Auftragswertes zu bezahlen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen der F und der C tatsächlich eine reale vertragliche Verpflichtung bestanden hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass die C für die F irgendwelche Leistungen erbracht hätte, insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass den seitens des Angeklagten gegenüber der Bank E vorgelegten Rechnungen vom ...2012 und ...2012 irgendwelche Gegenleistungen zugrunde gelegen wären. Es hat sich hier um Scheinrechnungen gehandelt.
Der Angeklagte hielt es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass die ihm überwiesenen Beträge aus einem Verbrechen stammen. Er wusste, dass die C keine Forderung gegenüber der F hatte. Daher wusste er auch, dass er gegenüber der Bank falsche Angaben machte, als er versuchte, die Rechtmässigkeit des Transfers darzulegen.
Am 14.11.2012 beauftragte der Angeklagte die Bank E, einen Transfer in Höhe von CAD 240'000.00 zugunsten der ihm zuzurechnenden M auf ein Konto bei der Bank G auszuführen, welcher aber nicht ausgeführt wurde. Auch insoweit hielt es der Angeklagte zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er inkriminierte Vermögenswerte, auf welche er keinen Rechtsanspruch hatte, an Dritte überträgt bzw. solche Vermögenswerte verwaltet.
Aufgrund eines liechtensteinischen Rechtshilfeersuchens leitete das US Department of Justice, Federal Bureau of Investigation zum Aktenzeichen ... eine strafrechtliche Untersuchung ein. Im Zuge der Untersuchung führte das FBI auch diverse Befragungen durch. Am ...2012 erfolgte die Einvernahme des urugayanischen Staatsangehörigen H, welcher erklärte uruguayanische Investoren, darunter auch D zur B gebracht zu haben. Er habe D bei der Errichtung der F unterstützt und könne sich in diesem Zusammenhang erinnern, dass D ihm einen Token betreffend die Kontoverbindung der F übermittelt und darum gebeten habe, ihn bei "Zahlungen" zu unterstützen. Diesen Token habe H später an B übergeben. Am ...2012 befragte das FBI R, welcher die Geschäftsbeziehung zwischen H und D vermittelt hatte. Dieser wusste über D, dass dieser von Montevideo, Uruguay, stammt und zwei Geschäftszweige, nämlich ein Reisebüro namens "V" und ein Zahlungsgeschäft unter der Bezeichnung "W" betreibt. Am 09.11.2012 kam es zwischen dem FBI und D zu einem telefonischen Kontakt. D bestätigte, dass er bei B im Namen von F ein Konto eröffnet und in Montevideo, Uruguay, einen SecureID Token erhalten hatte. Er habe diese Gesellschaft deshalb gegründet, da er Vermögenseingänge von der Kontoverbindung seines Grossvaters bei der Bank Y, USA, erwartet habe. Den SecureID Hard Token habe er S weitergegeben, welcher sämtliche Banktransaktionen für ihn ausgeführt habe. D habe nie einen zweiten Hard Token von B bestellt, geschweige denn erhalten. Von S habe er sich aufgrund einer Auseinandersetzung geschäftlich getrennt, er habe keinen Zahlungsauftrag über ACH getätigt oder in Auftrag gegeben, verantwortlich dafür müsse S sein. Er erklärte B bei der Rückführung des übertragenen Geldes zu unterstützen. Er habe keine geschäftlichen Verbindungen nach China oder Liechtenstein. Weitere Schritte wurden seitens des FBI nicht eingeleitet, dies bis auf die übermittelten Informationen aus dem Strafverfahren in Liechtenstein. Mittlerweile wurde die Untersuchung beim FBI ohne Anklageerhebung abgeschlossen. Die Gründe dafür sind nicht bekannt (ON 95)."
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht - soweit entscheidungswesentlich - aus wie folgt:
"Erfolgt die Verurteilung des Beschuldigten, so hat in der Regel der Gerichtshof zugleich über die privatrechtlichen Ansprüche des Beschädigten zu entscheiden. Erachtet das Strafgericht, dass die Ergebnisse des Strafverfahrens nicht ausreichen, um aufgrund derselben über die Ersatzansprüche verlässlich urteilen zu können, so verweist sie den Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg, wobei gegen diese Verweisung kein Rechtsmittel offen steht (§ 258 Abs 2 StPO). Die Privatbeteiligte B hat mit Schriftsatz vom 08.06.2017 (ON 143) beantragt, die C zur Zahlung von USD 266'000.00 samt aufgelaufener Zinsen zu verurteilen und die Gelder der C mit der Nummer xyz bei der Bank E im Umfang von USD 266'000.00 dadurch abzuschöpfen, dass die Bank E, in eventu, dass die C angewiesen wird, die abgeschöpften Gelder samt aufgelaufener Zinsen bis zum Zahltag auf das Konto des Rechtsvertreters der Privatbeteiligten binnen 4 Wochen zu überweisen. Zu diesem Antrag ist anzumerken, dass im gegenständlichen Verfahren nicht die C, sondern (lediglich) deren wirtschaftlich Berechtigter wegen einer Geldwäschereihandlung verurteilt wurde. Nachdem sich der Angeklagte ausdrücklich gegen diesen Zuspruch ausgesprochen hat und ein direkter Anknüpfungspunkt zur C fehlt, war die Privatbeteiligte insoweit auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Soweit die Privatbeteiligte anlässlich der Schlussverhandlung beantragt hat, ihr (offensichtlich vom Angeklagten) einen Betrag von USD 266'000.00 samt Zinsen ab 08.11.2012 zuzusprechen, war ebenfalls eine Verweisung auf den Zivilrechtsweg erforderlich. So ist der vom Privatbeteiligten geltend gemachte Schaden nicht durch die dem Angeklagten vorgeworfene Geldwäschereihandlung, sondern tatsächlich durch die (ungeklärt und im gegenständlichen Verfahren auch nicht näher zu prüfende) Vortat entstanden, sodass insoweit der Konnex zur erfolgten Verurteilung des Angeklagten fehlt. Auch aus diesem Grund hatte eine Verweisung auf den Zivilrechtsweg zu erfolgen, wo auch allfällige bereicherungsrechtliche Fragen zu lösen wären.
Zum Verfall:
Gemäss § 20 Abs 1 StGB hat das Gericht Vermögenswerte, die durch die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung erlangt wurden, für verfallen zu erklären. Nach den getroffenen Feststellungen handelt es sich bei den an die C bei der Bank E insgesamt überwiesenen USD 266'000.00 um Vermögenswerte, die durch die Begehung eines Verbrechens erlangt wurden. Wie bereits ausgeführt, hielt es der Angeklagte, der wirtschaftlich Berechtigte der C zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass diese Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen. Diese Bösgläubigkeit des Angeklagten ist aufgrund der bestehenden wirtschaftlichen Berechtigung sowie der Generalvollmacht der C zuzurechnen. Aus den Feststellungen ergibt sich weiters, dass den Zahlungen der F keine Gegenleistungen der C gegenüberstanden. Damit waren die Vermögenswerte auf dem Konto der C mit der Nr. xyz bei der Bank E im Umfang von USD 266'000.00 für verfallen zu erklären".
Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte zunächst Berufung, die er in der Folge wieder zurückzog.
Mit Schriftsatz vom 16.08.2017 (ON 154) stellte die B einen Antrag auf Zustellung des Protokolls der Schlussverhandlung vom 09.08.2017 sowie des bei dieser gefällten Urteiles einschliesslich der Entscheidung über den Verfall der auf dem Konto der C sichergestellten, aus der Vortat zur Geldwäsche herrührenden Vermögenswerte.
Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung am 30.08.2017 erhob die B (im Schriftsatz bezeichnet als Geschädigte) mit dem am selben Tag zur Post gegebenen Schriftsatz vom 13.09.2017 (ON 156) Berufung gegen die Verfallsentscheidung des Fürstlichen Land- als Kriminalgericht gemäss Urteil vom 09.08.2017. Das Rechtsmittel mündet in den Antrag, das angefochtene Urteil im Zusammenhang mit der Verfallsentscheidung wegen Nichtigkeit aufzuheben und dem Erstgericht die Neuentscheidung aufzutragen; in eventu dahingehend abzuändern, dass der Antrag der Fürstlichen Staatsanwaltschaft gemäss § 353 StPO, die Vermögenswerte auf dem Konto der C mit der Nr. xyz bei der Bank E im Umfang von USD 266'000.00 nach § 20 Abs 1 StGB für verfallen zu erklären, abgewiesen und die genannten Vermögenswerte zur Sicherung der Schadensgutmachung auf Seiten der B im Sinne des § 20a Abs 2 Z 2 StGB sichergestellt würden; in eventu dem genannten Antrag der Fürstlichen Staatsanwaltschaft mit der Massgabe stattzugeben, dass diese Vermögenswerte zur Sicherung der Bereicherungsansprüche zu Gunsten der B abgeschöpft würden; sub in eventu das angefochtene Urteil aufzuheben und auszusprechen, dass die Entscheidung über den beantragten Verfall gemäss § 353 Abs 3 StPO vorbehalten werde.
Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Gegenäusserung vom 18.09.2017 (ON 158) die Berufung zurückzuweisen, in eventu der Berufung keine Folge zu geben. Zu dieser Gegenäusserung erstattete die Geschädigte B ihrerseits eine Äusserung.
Mit Beschluss vom 20.03.2018 (ON 172) wies das Fürstliche Obergericht die Berufung der B zurück und verpflichtete die Berufungswerberin, dem Land Liechtenstein die mit CHF 500.00 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Seine Entscheidung begründete das Fürstliche Obergericht über die Wiedergabe des Verfahrensverlaufes hinaus im Wesentlichen wie folgt:
4. Die gegenständliche Berufung ist nicht zulässig. Hiezu hat der Senat erwogen:
4.1. Die Entscheidung über vermögensrechtliche Anordnungen steht dem Ausspruch über die Strafe gleich und kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten oder des sonst von der Anordnung Betroffenen (§ 354 StPO) mit Berufung angefochten werden (§ 353 Abs. 3 StPO). Rechtsmittelbefugt sind - neben dem Ankläger (Staatsanwalt oder Privatankläger) und dem Angeklagten - die übrigen Betroffenen ("Haftungsbeteiligten"), soweit sie durch den Ausspruch über die vermögensrechtlichen Anordnungen berührt sind; nicht rechtsmittellegitimiert ist der Privatbeteiligte (§§ 218 Abs. 5, 258 Abs. 2 StPO; Fuchs/Tipold in Fuchs/Ratz, WK StPO § 443 Rz 71).
4.2. Auch wenn die Geschädigte B sich in der Berufungsschrift (auch) als Geschädigte und "(ehemalige) Privatbeteiligte" bezeichnet, ist die Berufung - nach ihrem Inhalt, der Anfechtungserklärung und dem Berufungsantrag - wohl nur als ein von der "Haftungsbeteiligten" B erhobenes Rechtmittel aufzufassen. Einer von der "Privatbeteiligten" B erhobenen Berufung würde - wie oben ausgeführt - die Rechtsmittellegitimation fehlen. Zudem hätte die "Privatbeteiligte" B die Berufung binnen vier Tagen nach der Verkündigung des Urteils anmelden müssen (§ 222 Abs. 1 erster Satz StPO). Eine solche (fristgerechte) Anmeldung der Berufung ist unstrittig nicht erfolgt. Die Berufung - sofern sie als von der "Privatbeteiligten" B erhoben angesehen würde - wäre sohin ohnedies in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen gewesen (§ 226 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 StPO).
4.3. Haftungsbeteiligte sind Personen, die für Geldstrafen oder Geldbussen haften, oder die, ohne selbst angeklagt zu sein, vom Verfall, vom erweiterten Verfall oder von der Einziehung einer Sache bedroht sind oder einen Eigentumsanspruch an einer von der Konfiskation bedrohten Sache geltend machen. Sie haben in der Schlussverhandlung und im Rechtsmittelverfahren, soweit es sich um die Entscheidung über diese vermögensrechtlichen Anordnungen handelt, die Rechte des Angeklagten (§ 30c StPO). Nach § 354 Abs. 1 StPO sind dementsprechend Personen, die ein Recht auf die unter anderem vom Verfall bedrohten Vermögenswerte oder Gegenstände haben oder ein solches Recht geltend machen, zur Schlussverhandlung zu laden.
Nach § 20 Abs 1 StPO setzt der Verfall voraus, dass der Täter eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, und dass er "für" deren Begehung Vermögenswerte erlangt hat oder dass er "durch sie" Vermögenswerte erlangt hat. Liegen diese Voraussetzungen vor, dann sind diese Vermögenswerte in vollem Umfang für verfallen zu erklären. Das Gesetz beschränkt den Verfall aber nicht auf Vermögenswerte des Täters, sondern geht davon aus, dass diese Vermögenswerte bei jedermann für verfallen erklärt werden können, wenn nicht einer der Ausschlussgründe des § 20a StPO vorliegt. Denn das Gesetz knüpft an den Vermögenswert an und enthält keine Einschränkung auf einen Täter - die oben genannten Voraussetzungen sind Eigenschaften der Vermögenswerte (Fuchs/Tipold in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 20 Rz 2).
Durch die Bezugnahme auf die Vermögenswerte gilt der Verfall als "gegenstandsbezogen". Der Begriff des Vermögenswertes ist weit zu verstehen und umfasst nicht nur körperliche Sachen, sondern insbesondere auch Forderungen.
Auch Bankguthaben können daher für verfallen erklärt werden, solange nur ein gegenständlicher oder sonst fassbarer Vermögenswert vorliegt (Fuchs/Tipold in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 20 Rz 9ff; Stricker in Leukauf/Steininger, StGB4 § 20 Rz 7).
Nach Lehre und Rechtsprechung genügt nicht jedes Recht an der Sache zur Begründung der Stellung als Haftungsbeteiligter. Voraussetzung ist vielmehr das Bestehen dinglicher Rechte (beispielsweise Eigentum an der gestohlenen Sache oder ein zivilrechtlich gültig begründetes Pfandrecht) oder obligatorische Rechte, die sich konkret auf den verfallsbedrohten Gegenstand beziehen (Recht auf Eigentumsübertragung aufgrund eines Kaufvertrages über eine individualisierte Sache; ein obligatorisches Wohn- oder Nutzungsrecht). Nicht spezifizierte Ansprüche - beispielsweise auf Zahlung oder Schadenswiedergutmachung - hindern den Verfall nicht (Fuchs/Tipold in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 20c Rz 3 mwN; Stricker in Leukauf/Steininger, StGB4 § 20c Rz 2).
4.4.1. Die Berufungswerberin bringt zusammengefasst vor, dass sie die einzige Geschädigte der strafbaren Handlung sei, die als strafrechtlich relevante Vortat für den dem Angeklagten gemachten Vorwurf der Geldwäscherei anzusehen sei. Einzig Bereicherte aus dieser Straftat bzw. Vortat für die vorgeworfene Geldwäscherei sei die dem Angeklagten wirtschaftlich zuzu-rechnende C, deren Generalbevollmächtigter der Angeklagte auch sei.
Die Berufungswerberin B sei von der Verfallsentscheidung unmittelbar und direkt betroffen, weil die für verfallen erklärten Vermögenswerte/Guthaben auf dem Konto der C - soweit bekannt - die einzigen Vermögenswerte dieser Gesellschaft in Liechtenstein wären, auf die konkret zugegriffen werden könne. Die vorliegende Berufung richte sich nicht gegen die Verweisung der Berufungswerberin auf den Zivilrechtsweg, sondern gegen die Verfallsentscheidung, weil der Berufungswerberin als durch die Straftat Entreicherte (Opfer) gegen die dadurch unrechtmässig bereicherte C ein unmittelbarer Anspruch zustehen würde, der von jenem gegenüber dem Angeklagten und einer möglichen Beteiligung an der schädigenden Vortat unabhängig sei.
Allein das Abstellen auf die Rechtsposition der Berufungswerberin als Privatbeteiligte gegenüber dem Angeklagten ohne auch deren Rechtsposition gegenüber der C als Empfängerin der auf kriminellen Handlungen basierenden Gelder zu berücksichtigen, stelle eine Verkennung der Berufungswerberin als Haftungsbeteiligte an den inkriminierten Vermögenswerten dar, um die sie schliesslich entreichert sei, während die C faktisch durch eine kriminelle Tat ohne Rechtsgrundlage bereichert werde. Schon daraus erhelle der Anspruch der Berufungswerberin an den inkriminierten Vermögenswerten gegenüber der C - unabhängig von ihren Privatbeteiligtenansprüchen gegenüber dem Angeklagten selbst.
Nach Ansicht der Berufungswerberin sei ihre Verweisung auf den Zivilrechtsweg durch das Erstgericht vermutlich in der irrigen Annahme erfolgt, dass damit auch ihre Rechtsposition als vom Verfall unmittelbar Betroffene gegen die C als "unbeteiligte" Person dahinfalle. Die Stellung der Berufungswerberin als (ehemalige) Privatbeteiligte mit Ansprüchen gegen den Angeklagten selbst lasse indes ihre Ansprüche gegenüber an der Straftat unbeteiligten Dritten, nämlich die C, unberührt. Es sei einzig zu prüfen, ob der Berufungswerberin gegenüber der C ein Rechtsanspruch zustehe oder nicht. Für diesen Rechtsanspruch sei nur die Frage zu beurteilen, ob die C durch die Straftat unrechtmässig bereichert worden sei oder nicht. Wenn diese Frage (im Sinne einer Bereicherung) geklärt sei, sei die Frage zu klären, wer durch diese Straftat (Vortat) geschädigt worden sei. Auch diese Frage sei im Sinne der B geklärt, nachdem sie auf ihrem Schaden sitzengeblieben sei.
Das Erstgericht hätte feststellen müssen, dass die C durch die beiden im Rahmen eines Verbrechens erfolgten Überweisungen der beiden inkriminierten Beträge von insgesamt USD 266'000.00 unrechtmässig bereichert worden sei und die C als "unbeteiligte Dritter" in Bezug auf die Straftat (Vortat) zu gelten habe und die B dadurch unmittelbar und direkt geschädigt worden sei sowie dieser damit ein unmittelbarer und direkter Bereicherungsanspruch gegen die bereicherte C zustehen würde. Würde die Entscheidung über den Verfall unabhängig von diesem unmittelbaren und direkten Rechtsanspruch der Berufungswerberin B gegenüber der C entschieden, würde das Land Liechtenstein im Wissen darum, dass der aus der Straftat Geschädigte leer ausgehe, bereichert. Eine derartige Konsequenz könne wohl nicht im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen sein.
Die C habe nie wirksam einen dinglichen oder obligatorischen Anspruch auf das an sie überwiesene Geld erlangt. Sie habe nicht rechtswirksam Eigentum an dem an sie überwiesenen Vermögen erwerben können, sondern sei der ursprüngliche geschädigte Kontoinhaber Eigentümer daran geblieben. Nachdem die Berufungswerberin den geschädigten Kontoinhaber entschädigt habe, sei sie in dessen Rechte eingetreten und habe insoweit nicht nur einen obligatorischen, sondern dinglichen Anspruch auf die inkriminierten Vermögenswerte auf dem Konto der C, die dadurch auf Kosten der Berufungswerberin unrechtmässig bereichert werde.
Die Berufungswerberin sei als "Haftungsbeteiligte" anzusehen und stelle als solche eine geschützte Person dar, die ein dingliches Recht an den für verfallen erklärten Vermögenswerten oder zumindest ein offenkundiges obligatorisches Recht darauf habe.
4.4.2. Dem hält die Staatsanwaltschaft entgegen, dass die Berufungswerberin nicht rechtsmittellegitimiert sei, da ihr nicht die Stellung einer Haftungsbeteiligten im Sinne des § 354 StPO zukommen würde. Voraussetzung für die Stellung als Haftungs-beteiligte sei das Bestehen dinglicher Rechte oder zumindest obligatorischer Rechte, welche sich konkret auf den verfalls-bedrohten Gegenstand beziehen würden. Die von der Berufungs-werberin behaupteten bereicherungsrechtlichen Ansprüche würden keine solchen obligatorischen Rechte darstellen.
Aber selbst wenn man bereicherungsrechtliche Ansprüche als Rechtsansprüche im Sinne des § 20c StGB sowie der §§ 30c, 354 StPO auffassen würde, sei nicht ersichtlich, woraus die Berufungswerberin diese Ansprüche ableiten würde. Die Berufungswerberin sei in ihrer Eigenschaft als ODFI in Anspruch genommen worden, da sie nach dem ACH-System für die Rechtmässigkeit der versendeten debit-requests einzustehen habe. Da die durch UT versendeten debit-requests nicht rechtmässig gewesen wären, habe die Berufungswerberin den bei den Kunden der RDFIs entstandenen Schaden ersetzen müssen. Insoweit sei die Berufungswerberin durch den unbekannten Täter schuldhaft und rechtswidrig in ihrem Vermögen geschädigt worden und stehe ihr gegenüber diesem (weitgehend unstrittig) ein Anspruch auf Ersatz des eingetretenen Schadens zu. Dies bedeute aber nicht automatisch, dass sie auch die C bereicherungsrechtlich in Anspruch nehmen könne. Es sei zwar zutreffend, dass sie durch ihre Haftung im Rahmen des ACH-Systems geschädigt worden sei, doch mache sie das nicht gleichzeitig zur Entreicherten der Überweisung an die C. Ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich komme nur innerhalb der Leistungsbeziehung in Frage. Bei einer Bankanweisung - wie im gegenständlichen Fall - sei eine Leistungsbeziehung nur im Deckungs- und Valutaverhältnis, nicht aber auch zwischen Angewiesenem (Berufungswerberin) und dem Anweisungsempfänger (C) anzunehmen. Zwischen Bank und der C habe keine Leistungsbeziehung bestanden und könne demnach die C auch nicht mit einer Leistungskondiktion in Anspruch genommen werden.
4.5. Wie ausgeführt begründet nicht jedes Recht an der für verfallen zu erklärenden Sache die Stellung als Haftungsbeteiligter, sondern müssen dingliche Rechte (beispielsweise Eigentum) oder zumindest schuldrechtliche Ansprüche, die sich auf die konkreten verfallsbedrohten Vermögenswerte beziehen, gegeben sein.
Ein dingliches (Eigentums-)Recht der Berufungswerberin an dem Guthaben von USD 266'000.00 auf einem Konto der C bei der Bank E besteht nicht. Das diesbezügliche Vorbringen der Berufungswerberin ist nicht nachvollziehbar.
Ein die Rechtsposition als Haftungsbeteiligte begründender schuldrechtlicher Anspruch der Berufungswerberin auf das vorgenannte Bankguthaben kann demgegenüber aber nicht von vornherein verneint werden. Auch wenn vorliegend die Vertragsverhältnisse zwischen den einzelnen Parteien des gegenständlichen Überweisungsverkehrs einschliesslich des anzuwendenden Rechts im Detail nicht bekannt bzw. festgestellt sind, lassen sich Mehrpersonenverhältnisse wie das gegen-ständliche im Fall von mehrgliedrigen Überweisungsvorgängen (zwischen dem Anweisenden/Überweisenden, der Bank des Überweisenden, eventuellen Zwischenbanken, der Empfängerbank und dem Überweisungsempfänger) in der Regel auf ein Dreiecksverhältnis bzw. zwei Rechtsbeziehungen reduzieren: einerseits das Verhältnis zwischen dem Überweisenden und seiner Bank (= Deckungsverhältnis) und anderseits dasjenige zwischen dem Überweisenden und dem Überweisungsempfänger (= Valutaverhältnis). Allfällige Zwischenbanken sind nur Durchgangsstationen. Auch die Empfängerbank ist nicht Leistungsempfängerin, sondern Zahlstelle des Überweisungsempfängers (vgl. beispielsweise Schimansky in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch I § 50 Rz 1 mwN; Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht I Rz 6/21 mwN).
Die Wirksamkeit einer Gutschrift auf dem Konto des Überweisungsempfängers setzt grundsätzlich einen rechtsgültigen Überweisungsauftrag voraus. Fehlt es an einem solchen Überweisungsauftrag, ist die Anweisung gefälscht oder verfälscht oder sonst ungültig, wird in Lehre und Rechtsprechung die dem Überweisungsempfänger erteilte Gutschrift als wirkungslos angesehen, weil eine Leistung des "Überweisenden" nicht vorliegt bzw. die ohne wirksame Weisung des Kontoinhabers durchgeführte Überweisung diesem nicht zugerechnet werden kann. Der Empfänger ist in einem solchen Fall schon deshalb nicht schutzwürdig, weil es ihm gegenüber an einer wirksamen Zweck- oder Tilgungsbestimmung objektiv gefehlt hat und infolgedessen nicht etwa - wie bei blossen Mängeln des Verhältnisses zwischen dem Überweisenden und seiner Bank (Deckungsverhältnis) - eine Einwendung aus dem Recht eines Dritten, sondern ein fehlerhafter Leistungsempfang und damit ein Mangel eines eigenen Rechtserwerbs vorliegt. Da auch die Bank keine eigene Leistung an den Überweisungsempfänger erbringen wollte, ist dieser auf ihre Kosten bereichert. Bei Fehlen eines Überweisungsauftrags bzw. einer wirksamen (An-)Weisung durch den Kontoinhaber hat die Bank sohin einen Bereicherungsanspruch unmittelbar gegen den unberechtigten Leistungsempfänger. Der Bereicherungsausgleich hat in solchen Fällen nach herrschender Auffassung also zwischen der Bank, die ohne wirksamen Überweisungsauftrag handelte, und dem Überweisungsempfänger zu erfolgen (vgl. Koziol aaO Rz 6/94; Schimansky aaO Rz 1 und 3; SZ 60/272 mwN; SZ 54/187 ["Durchgriffskondiktion" gegen den Leistungsempfänger als Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB oder Leistungskondiktion nach § 1431 ABGB]; SZ 54/28; SZ 54/2; 9 Ob 3/08v; 2 Ob 196/03t; 6 Ob 204/02x; NJW 94, 2357 [Die Bank kann ihren Bereicherungsanspruch bei einer auf einen gefälschten Auftrag hin erfolgten Überweisung ausnahmsweise unmittelbar gegenüber dem Gutschriftsempfänger geltend machen - Bereicherung des Empfängers "in sonstiger Weise" bzw. "Nichtleistungskondiktion" nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative BGB]; NJW 90, 3194 jeweils mwN).
Im Sinne dieser Ausführungen kann nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass der Berufungswerberin ein (ihre Haftungsbeteiligung begründender) bereicherungsrechtlicher Anspruch auf die beiden konkreten Gutschriften vom 01. und 02.11.2012 über USD 148'000.00 und USD 118'000.00 auf dem Konto der C bei der Bank E - als "konkret fassbare" Vermögenswerte - zusteht. Der Berufungswerberin - als der (vermeintlich) Angewiesenen - würde im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsauffassung das Recht zustehen, die - ohne gültige Anweisung - überwiesenen Geldbeträge vom Überweisungsempfänger - der C - zurückzufordern. Dieses Thema und die damit verbundene Frage der Rechtsmittellegitimation der Berufungswerberin als Haftungsbeteiligte müssen hier aber nicht abschliessend beurteilt werden, weil die Berufung - soweit sie als von der "Haftungsbeteiligten" B erhoben anzusehen ist - schon aus folgenden Überlegungen zurückzuweisen war.
4.6. Im Strafverfahren, in dem über vermögensrechtliche Anordnungen zu entscheiden ist, haben die Haftungsbeteiligten - wie oben ausgeführt - Parteistellung und die Rechte des Angeklagten. Zum Haftungsbeteiligten wird eine Person, wenn sie von einer vermögensrechtlichen Anordnung "bedroht" ist. Die Parteistellung beginnt also, wenn sich in einem Verfahren konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Voraussetzungen für eine solche Anordnung vorliegen könnten und darüber zu entscheiden sein wird. Bei gegenstandsbezogenen Massnahmen - wie dem Verfall - sind alle Personen Haftungsbeteiligte, die "ein Recht auf die vom Verfall oder von der Einziehung bedrohten Vermögenswerte oder Gegenstände haben oder ein solches Recht geltend machen" (§ 354 Abs. 1 StPO). Die Parteistellung beginnt daher, sobald sich in einem strafrechtlichen Verfahren konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass in diesem Verfahren ein Gegenstand oder Vermögenswert für verfallen erklärt werden oder eingezogen werden könnte, auf den eine andere Person als der Angeklagte Rechte haben könnte; dann ist diese Person als Haftungsbeteiligter in das Verfahren einzubeziehen.
Parteistellung als Haftungsbeteiligte haben nicht nur die im Straf- oder Anordnungsantrag genannten Betroffenen oder die vom Gericht amtswegig ermittelten Betroffenen, sondern auch jene Personen, die im Verfahren - vor oder in der Schlussverhandlung - Rechte als Betroffene geltend machen/ gemacht haben. Ein Haftungsbeteiligter erlangt also schon durch die Behauptung, ein Recht auf den von der vermögensrechtlichen Anordnung bedrohten Gegenstand zu haben, Parteistellung (Fuchs/Tipold in Fuchs/Ratz, WK StPO § 443 Rz 87f).
Die Rechtsmittelfrist beginnt für diese Beteiligten mit der Urteilsverkündigung oder, wenn sie bei dieser nicht anwesend waren, mit der Bekanntmachung des Urteils bzw. der Zustellung einer Urteilsausfertigung. Es gilt dasselbe wie beim Beschuldigten (§§ 222 Abs. 1, 354 Abs. 1 StPO; Fuchs/Tipold aaO Rz 86).
4.7. Die Berufungswerberin hat in der Schlussverhandlung den Zuspruch einer Privatbeteiligung von USD 266'000.00 samt Zinsen beantragt und im Übrigen auf den Schriftsatz ON 148 (gemeint offensichtlich ON 143) verwiesen, und zwar "mit der Massgabe, dass die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen - gemeint offensichtlich die die Abschöpfung der Bereicherung durch neue Verfallsbestimmungen ersetzenden Regelungen der §§ 20 ff StGB idF LGBl. 2016 Nr. 161 - anzuwenden sind". In diesem Schriftsatz hatte die Berufungswerberin vorgebracht, dass die für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte [USD 266'000.00 auf dem Konto der C bei der Bank E] von der Berufungswerberin stammen würden, welche um diesen Betrag geschädigt worden sei, weil sie die nicht autorisierten Abbuchungen refundieren habe müssen. Die C sei daher im Sinne der Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 StGB zur Zahlung von USD 266'000.00 an die geschädigte Berufungswerberin zu verurteilen, weil die C durch die angeklagte Straftat bereichert worden sei, während die Berufungswerberin/Privatbeteiligte um diesen Betrag geschädigt worden sei. Das Vorbringen mündete schliesslich im Antrag,
1. die C zur Zahlung von USD 266'000, samt aufgelaufener Zinsen aus diesem Betrag, gemäss § 353 StPO i.V.m § 20 Abs 4 StGB zu verurteilen und die Gelder der C mit der Nr. xyz bei der Bank E im Umfang von USD 266'000 dadurch abzuschöpfen, dass die Bank E, in eventu, dass die C angewiesen wird, die abgeschöpften Gelder samt allfälliger aufgelaufener Zinsen bis zum Zahltag auf das Konto des Rechtsvertreters der Privatbeteiligten der B, zu überweisen; dies binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution, und
2. den Antrag der Fürstlichen Staatsanwaltschaft gemäss § 353 StPO die Vermögenswerte auf dem Konto der C mit der Nr. xyz bei der Bank E im Umfang von USD 266'000 nach § 20 Abs 1 StGB für verfallen zu erklären, a) abzuweisen bzw. b) in eventu mit der Massgabe stattgeben, dass nach § 353 StPO i.V.m. § 20 Abs 4 StGB die Bereicherung im Sinne dieses Antrages 1. zu Gunsten der B, abgeschöpft wird.
Damit hat die Berufungswerberin die gleichen Rechte als Betroffene wie in der Berufung geltend gemacht. Sie hat - wie nunmehr auch in der Berufung - behauptet, ein Recht auf die von der vermögensrechtlichen Anordnung bedrohten Vermögens-werte (Bankguthaben) zu haben. Wenn die Berufungswerberin als Haftungsbeteiligte zu behandeln ist, dann hat diese Parteistellung als Haftungsbeteiligte bereits mit den entsprechenden Behauptungen im Schriftsatz ON 143 und dem Antrag in der Schlussverhandlung begonnen. Diese Parteistellung - mit gleichen Rechten wie der Angeklagte (§§ 30c, 354 StPO) - hat dann zur Folge, dass die Berufungswerberin als in der Schlussverhandlung und bei Verkündigung des Urteils Anwesende verpflichtet gewesen wäre, die Berufung binnen vier Tagen nach der Verkündigung des Urteils anzumelden (§ 222 Abs. 1 erster Satz StPO). Hierbei ist es ohne Bedeutung, dass die Berufungswerberin zur Schlussverhandlung "nur" als Privatbeteiligte und nicht (auch) förmlich als "Haftungsbeteiligte" geladen war. Die Parteistellung als "Haftungsbeteiligte" war und ist nicht von einer förmlichen Ladung zur Schlussverhandlung abhängig, sondern entsteht - wie ausgeführt - mit der Geltendmachung von Rechten als vom Verfall Betroffene. Und solche Rechte hat die Berufungswerberin bereits vor und in der Schlussverhandlung geltend gemacht, sodass die Berufungswerberin bei Verkündigung des Urteils auch in ihrer Rechtsposition als "Haftungsbeteiligte" anwesend war.
Nachdem eine (fristgerechte) Anmeldung der Berufung unstrittig nicht erfolgt ist, war die Berufung - sofern sie als von der (rechtsmittellegitimierten) "Haftungsbeteiligten" B erhoben anzusehen ist - bereits in nichtöffentlicher Sitzung im Sinne des § 226 Abs. 1 Ziff. 1 StPO zurückzuweisen.
5. Soweit die Berufungswerberin mehrfach vorbringt, dass sie mit der Verfallsentscheidung eine Verfolgung der Ansprüche gegen das Land verlieren würde und damit letztlich auf ihrem Schaden aus der kriminellen Vortat (organisierter Datenmissbrauch) sitzenbleiben würde, ist sie auf § 31a Abs. 4 StGB zu verweisen, welche Bestimmung - was hier aber nicht abschliessend zu beurteilen ist - einschlägig sein könnte. Demnach hat das Gericht, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils nicht auf Verfall oder nur auf Verfall geringerer Vermögenswerte zu erkennen gewesen wäre, die Entscheidung entsprechend zu ändern. Ein nachträglicher Verzicht auf Verfall oder die Einschränkung des Verfalls ist demnach möglich, wenn nachträglich entsprechende Umstände eintreten oder bekannt werden, wie sie zum Beispiel in § 20c StGB für das Unterbleiben des Verfalls vorgesehen sind. Zu denken ist insbesondere an das Herauskommen von Rechtsansprüchen unbeteiligter Dritter oder das Bekanntwerden ausländischer Abschöpfungserkenntnisse (Tipold in Leukauf/Steininger, StGB4 § 31a Rz 9). Wenn also beispielsweise der Rechtsanspruch der Berufungswerberin auf das gegenständliche Bankguthaben nachträglich durch eine gerichtliche Entscheidung rechtskräftig festgestellt ist bzw. ein entsprechendes Leistungsurteil erwirkt worden ist, wäre gegebenenfalls die Möglichkeit der nachträglichen Milderung des Verfalls im Sinne des § 31a StGB zu prüfen.
6. Da die Berufungswerberin mit ihrer Berufung erfolglos war, hat sie dem Land Liechtenstein gemäss § 307 StPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen."
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der B, die in den Antrag mündet, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle den angefochtenen Beschluss als nichtig aufheben, in eventu dahin abändern, dass der Berufung vollinhaltlich Folge gegeben werde, sub in eventu aufheben und dem Fürstlichen Obergericht die Ergänzung des Verfahrens und neuerliche Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin auftragen sowie in jedem Fall dem Land Liechtenstein die Kosten des Berufungs- und Beschwerdeverfahrens auferlegen.
Unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Nichtigkeit, Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit wird der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vollinhaltlich angefochten. Nichtig sei der angefochtene Beschluss deshalb, weil das Fürstliche Obergericht eine amtswegig wahrzunehmende Nichtigkeit nicht aufgegriffen habe und insoweit selbst an einer Nichtigkeit leide, zumal diese nicht heilbar sei, selbst dann nicht, wenn die Berufung unzulässig wäre. Es wäre zwingend notwendig gewesen, auch der C die Verfallsentscheidung zuzustellen und sie zur Schlussverhandlung zu laden, da sie als Kontoinhaberin bekannt und unmittelbar Betroffene gewesen sei und ein möglicher Widerstreit ihrer Interessen mit jener der Beschwerdeführerin dadurch schon per se hätte ausgeräumt werden können. Zudem sei ein zwingender Ausnahmetatbestand gegeben, der einen Verfall ausschliesse und von Amts wegen hätte berücksichtigt werden müssen, weil der Anspruch der Beschwerdeführerin auf das für verfallen erklärte Bankguthaben notorisch sei und das Erstgericht schon anerkannt habe, dass die Beschwerdeführerin letztlich das einzige verbliebene Opfer der Straftaten (sowohl was die Vortat als auch die Geldwäsche betreffe) sei. Somit diene das für verfallen erklärte Bankguthaben der Schadensgutmachung; weitere Geschädigte gäbe es nicht.
Das obergerichtliche Verfahren leide wie der bekämpfte Beschluss zudem an einer unheilbaren Nichtigkeit, da der zweite Senat des Fürstlichen Obergerichtes möglicherweise nicht gesetzeskonform besetzt gewesen sei. Dieser Senat setze sich nach der verbindlichen Geschäftsordnung aus dem Vorsitzenden lic. iur. Jürgen Nagel und dem Beisitzer Dr. W. Ungerank LL.M. sowie Dr. J. Fehr zusammen. Warum gegenständlich der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitz geführt habe, sei nicht aktenkundig. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die personelle Zusammensetzung vor der Sitzung mitgeteilt und nicht beeinsprucht worden sei. Es gehe nicht um eine Frage der möglichen Befangenheit, sondern der gesetzmässigen Zusammensetzung des Richtersenates und folglich um den Anspruch auf den gesetzlichen Richter. Die Umstände, warum ein Vertretungsfall gegeben sein solle, seien mitzuteilen, weil es nicht der Willkür des Gerichtes anheimgestellt sein dürfe, zu entscheiden, wie sich der Senat zusammensetze und warum von einer vorgegebenen Geschäftsverteilung abgegangen werde. Das Unterlassen dieser zentralen Pflichten lasse aber an der gesetzmässigen Zusammensetzung des entscheidenden Senates Zweifel aufkommen, weshalb auch eine von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit des bekämpften Entscheides zu vermuten sei.
Ferner werde Nichtigkeit im Sinne des § 220 bzw 221 StPO geltend gemacht, weil weder das Ersturteil noch der bekämpfte Beschluss Feststellungen zu den Voraussetzungen der vermögensrechtlichen Anordnung allgemein und zum Vorliegen eines dinglichen oder obligatorischen Anspruches des haftungsbeteiligten Opfers im Besonderen enthalte und "damit der Entscheidung in Bezug auf die vermögensrechtliche Anordnung (Verfall) das hierauf anzuwendende Recht unrichtig angewendet und seine Kompetenz überschritten" habe. Auch insoferne liege ein Nichtigkeitsgrund vor, der von Amts wegen aufzugreifen sei.
Als Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit macht die Beschwerdeführerin Folgendes geltend:
Die Rechtsauffassung des Fürstlichen Obergerichtes, dass die Berufung gemäss § 222 Abs 2 StPO vorher anzumelden gewesen sei, sei unrichtig und stelle eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes wie auch des Legalitätsprinzipes dar. Unzulässig und gesetzwidrig sei die Rechtsansicht, dass die Entscheidung über den Verfall dem Ausspruch über die Strafe gleichzuhalten sei und daraus analog abgeleitet werde, dass für alle davon Betroffenen die gleichen Rechtsmittelvoraussetzungen gelten würden. Damit werde ein verurteilter Beschuldigter dem geschädigten Opfer gleichgestellt und würden für beide die gleichen Rechtsmittelvoraussetzungen gelten, obgleich beide unterschiedliche Rechtspositionen sowohl im Verfahren als auch in Bezug auf die vom Verfall betroffene Sache hätten. Nach der "geltenden ständigen Rechtslage" sei der Verfall keine Strafe. Dies auch deshalb, weil der Verfall eine Person treffen könnte, die sich keines Verbrechens bzw Vergehens schuldig gemacht habe und folglich eine Bestrafung den verfassungsmässigen Grundsatz "nulla poena sine lege" verletzen würde (unter Verweis auf VFGH 08.01.2015, G 145/215 ua). Das Obergericht gehe daher von einer verfassungswidrigen Annahme aus. Selbst wenn der Verfall als Strafe anzusehen wäre, wäre dies verfassungswidrig, weil damit in das Eigentumsrecht oder diesen gleichzusetzenden obligatorischen Ansprüchen Dritter eingegriffen würde, während sich der Staat"an der zu Unrecht erlangten Straftat resultierendem Vermögen bereichern würde, obwohl die nicht privilegierten Rechtsunterworfenen wegen Hehlerei bestraft werden". Die Vorschriften über die Berufung des Verurteilten und des öffentlichen Anklägers in Bezug auf den Ausspruch über die Strafe würden für diese gelten und hätten ein anderes Rechtsschutzinteresse und Rechtsgut im Auge als die Entscheidung über das Schicksal an den aus der Straftat erlangten Vorteilen/Sachen/Bankguthaben. Es könne daher die Verpflichtung zur Anmeldung der Berufung gegen den Schuldspruch und den Ausspruch über den Verfall, wie sie für den Beschuldigten oder die Staatsanwaltschaft gelten würden, nicht automatisch bzw analog auf die übrigen Parteien in Bezug auf das für verfallen erklärte "Diebesgut" ausgedehnt werden.
Dass den vom Verfall Betroffenen (Haftungsbeteiligten) die Rechte des Angeklagten zukämen, bedeute nicht, dass sie auch die Verpflichtung des Angeklagten zur Berufungsanmeldung treffe. Dies ergebe sich denklogisch schon aus dem Wesen der vermögensrechtlichen Anordnung und der Möglichkeit, dass eine solche nicht mit dem Strafurteil erlassen werden müsse, sondern auch ein selbständiges Verfahren dafür vorgesehen sei und die Entscheidung auch nicht in Urteils-, sondern in Beschlussform ergehe. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin als Privatbeteiligte geladen und auch behandelt worden sei und insoweit die prozessuale Stellung als Haftungsbeteiligte im Vorverfahren sowie in der Schlussverhandlung nicht eingenommen habe und vom Landgericht auch nicht als solche behandelt worden sei. Auch habe keine diesbezügliche zwingende Rechtsmittelbelehrung stattgefunden. Ansonsten wäre auch im Protokoll zu vermerken gewesen, dass sich auch die Beschwerdeführerin als Haftungsbeteiligte - nicht als Privatbeteiligte - ein Rechtsmittelerklären vorbehalten habe. Es sei ungesetzlich, die Beschwerdeführerin, die infolge Verweisung auf den Zivilrechtsweg keine Rechtsmittellegitimation habe, auch der Geltendmachung ihrer Rechte als Haftungsbeteiligte zu berauben. Selbst wenn das Gesetz eine solche Vorgehensweise billigen würde, wäre dies verfassungswidrig und ein Verstoss gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK. Dies umso mehr, als auch das Gericht die Rechte der Haftungsbeteiligten von Amts wegen wahrzunehmen habe, woraus eine Sorgfaltspflicht des Staates zu Gunsten der Opfer einer Straftat abzuleiten sei.
Entgegen der Rechtsansicht des Obergerichtes hätte die B keine Berufung anmelden können, da ihr als Privatbeteiligte kein Berufungsrecht und damit auch keine Rechtsmittellegitimation zugekommen sei. Die Berufung der B sei nicht als unzulässiges Rechtsmittel der Privatbeteiligten aufzufassen, sondern als Rechtsmittel des durch die Straftat des Verurteilten oder eines unbekannten Täters geschädigten Opfers. Über ihren Anspruch als Privatbeteiligte sei vom Erstgericht abgesprochen worden. Unerledigt geblieben sei ihr Anspruch als Haftungsbeteiligte mit ihren dinglichen und/oder obligatorischen Ansprüchen auf das vom Verfall bedrohte Bankguthaben der C. Der Umstand, dass die vermögensrechtliche Anordnung des Verfalls auch in Urteilsform ergehe, sei nicht massgeblich und entscheidend dafür, dass dem Haftungsbeteiligten deshalb eine Berufungsanmeldungspflicht treffen solle, weil zum einen der Verfallsentscheid nicht per se eine den Angeklagten/Beschuldigten treffende Strafe bedeute und zum anderen dann, wenn das Gericht sich die Verfallsentscheidung vorbehalte oder in einem separaten Verfahren darüber zu entscheiden sei, keine Urteilsform gewählt werde, sondern die Beschlussform und dagegen die Beschwerde gerichtet werden müsse. Es würde zu einer nicht erklärbaren Unterscheidung für ein- und denselben Vorgang führen, wenn in einem Fall eine Berufungsanmeldung erforderlich wäre und im anderen Fall nicht, obwohl inhaltlich keine erkennbaren Unterschiede bestünden. Es wäre vollkommen sinnwidrig, eine Strafe in einem selbständigen Verfahren zu verhängen. Dass dem Haftungsbeteiligten die gleichen Rechte wie dem Angeklagten zukämen, bedeute lediglich, dass er sich am Verfahren beteiligen könne.
Nach § 354 Abs 1 StPO seien alle, die vom Verfall von Vermögenswerten bedroht seien, zur Schlussverhandlung zu laden. Das Obergericht ignoriere, dass die C nicht geladen worden sei. Die Beschwerdeführerin könne sich dadurch deshalb als beschwert erachten, weil ungewiss sei, ob nicht die dem Verurteilten wirtschaftlich zuzurechnende C Ansprüche auf das für verfallen erklärte Guthaben erhebe. Die Beschwerdeführerin habe zudem an der Schlussverhandlung als Privatbeteiligte und nicht als haftungsbeteiligtes Opfer der Straftaten teilgenommen. Das Erstgericht habe sich auch nicht mit ihrer Stellung einer Haftungsbeteiligten auseinandergesetzt, sodass dem mündlich verkündeten Urteil diesbezüglich auch nichts zu entnehmen sei, weshalb die Prüfung der Möglichkeit bzw der Erfolgsaussichten einer Berufung gegen das Urteil im Ausspruch über die vermögensrechtliche Anordnung erst mit der Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung habe erfolgen können. Diese Nichtigkeit hätte das Obergericht von Amts wegen aufzugreifen gehabt. Die Berufung sei auch nicht als Privatbeteiligte erhoben worden, sondern als haftungsbeteiligtes Opfer.
Das Fürstliche Obergericht ziehe zudem in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel geltend gemachten Ausschlussgründe des § 20a StGB nicht die richtigen Schlüsse. Der Ausschlusstatbestand nach § 20a Abs 2 Z 2 StGB liege nur vor, wenn die Ansprüche zum Zeitpunkt des Urteils bereits befriedigt worden seien. Gleiche Wirkung habe die Rückstellung der entzogenen Sache bei Eigentumsdelikten. Die Erfüllung von Bereicherungs- und Verwendungsansprüchen könne die Ansprüche ebenfalls befriedigen. Es sei in diesem Zusammenhang beachtlich, dass der C die Möglichkeit genommen worden sei, eine Stellungnahme zum Anspruch der Beschwerdeführerin abzugeben, sodass insoweit auch offen sei, ob eine Befriedigung der obligatorischen Ansprüche des Opfers oder eine Rückstellung des Guthabens an diese erfolgen werde. Sicher sei jedenfalls, dass der Täter, somit der Verurteilte, keinen Vermögensvorteil mehr aus der Straftat, derentwegen er verurteilt sei, erhalte, nachdem das Bankguthaben auch durch gerichtliche Verfügung der Befriedigung oder Sicherstellung zivilrechtlicher Ansprüche aus der Tat herangezogen werden könne. Dass der Verurteilte selbst die Ansprüche der Beschwerdeführerin als haftungsbeteiligtes Opfer nicht befriedigt habe, sei insoweit nicht massgeblich, weil er selbst gar nicht in den Besitz des Guthabens gekommen sei. Wenn daher für das Gericht - selbst wenn der Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg verwiesen werde - erkennbar sei, dass das für verfallen erklärte Bankguthaben eines Dritten "demjenigen zukommt, ob ihm nun die Stellung als PB oder bloss als Haftungsbeteiligten zukommt ist einerlei, und daher zurückzustellen ist", wäre es sinnlos und ein überspitzter Formalismus, das geschädigte Opfer durch den Instanzenzug und in ein langes, ungewisses und vor allem kostspieliges Zivilverfahren zu jagen, wenn mit einfacheren und gelinderen prozessualen Mitteln das Gleiche schnell erreicht werden könne, nämlich dem geschädigten Opfer den aus der Straftat abgeleiteten Schaden analog § 259 iVm 261 StPO (= Rückstellungsverfahren nach §§ 367 und 369 öStPO) zu ersetzen. Bei gesetzeskonformer Auslegung des Sachverhaltes liege entgegen der Rechtsansicht des Obergerichtes sehr wohl die Voraussetzung für einen dinglichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf die für verfallen erklärten Guthaben der C vor. Wenn dies das Obergericht als nicht nachvollziehbar abtue, sei dies gesetzeswidrig und als blosse Scheinbegründung auch verfassungswidrig.
Der bekämpfte Beschluss sei zudem mit einem Begründungsmangel behaftet, weil zwar ein obligatorischer Anspruch als durchaus denkbar angenommen werde, das Obergericht sich damit jedoch inhaltlich nicht befasst habe. Gerade die Ausführungen im angefochtenen Beschluss zeigten, dass das ohne Rechtsgrund auf das Konto der C gelangte Geld im Eigentum des ehemaligen Kontoinhabers als vermeintlichen Überweisungsauftraggeber geblieben sei und dieser daran das dingliche Eigentum behalten habe. Dieser dingliche Anspruch sei mit der Entschädigung des ehemaligen Kontoinhabers durch die Beschwerdeführerin auf diese übergegangen. Es sei nicht erklärlich, warum diese Darstellung nicht nachvollziehbar sein sollte. Das Obergericht verkenne, dass die Privatbeteiligte Ansprüche gegenüber dem Beschuldigten/Verurteilten für den ihr aus der Straftat entspringenden Schaden geltend gemacht habe. Mit diesem Anspruch sei sie auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden und es werde dieser Anspruch in der Berufung auch nicht mehr verfolgt. Vielmehr werde ein anderer Anspruch auf das für verfallen erklärte Guthaben geltend gemacht. Zu Unrecht und in ungesetzlicher Weise werde die Stellung der Beschwerdeführerin als Privatbeteiligte und jene als Haftungsbeteiligte im Sinne des § 64 öStGB vermengt. Das Wesen der Befristigung der Berufungsanmeldung bestehe darin, dass der Verurteilte oder die Staatsanwaltschaft die Anfechtungsgründe benennen müsse und an diese gebunden sei und nicht nachträglich einen Anfechtungsgrund nachtragen könne. Eine Beschränkung der Berufungsgründe wegen Schuld und Strafe würde jedoch bei der Beschwerdeführerin zwingend entfallen, weil es dem Wesen der Betroffenheit widersprechen würde. Es bleibe denklogisch nur der Berufungsgrund der Nichtigkeit und der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit der Entscheidung bezogen auf die Verfallsentscheidung. Der vom Obergericht gezogene Schluss, die Anmeldungsvoraussetzung für die Berufung gegen die Verfallsentscheidung wäre mit jener für die Berufung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft vergleichbar und insoweit auch für den von der Verfallsentscheidung Betroffenen anwendbar, sei ungesetzlich und unangemessen. Die Rechte des Haftungsbeteiligten und jene des Angeklagten seien schon deshalb nicht gleich, weil Ersterem nur die Teilnahme am Haupt- und Rechtsmittelverfahren ermöglicht werde, dem Angeklagten jedoch auch am Ermittlungsverfahren. Die Ausführungen des Obergerichtes zu § 31a StGB würden beweisen, dass eine Berufungsanmeldung nicht für die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Verfallsentscheidung gelten könne und müsse, weil sogar das Gesetz selbst Möglichkeiten und unabhängig von einer Berufung vorsehe, dass vom Verfall abgesehen werden könne.
Festzuhalten sei nochmals, dass die C wegen des rechtswidrigen Überweisungsauftrages durch die eigentlichen (unbekannten) Täter der Anlasstat gar nicht rechtswirksam in den Besitz des Geldes habe kommen können, sondern das Geld hätte zurücküberwiesen werden müssen, wodurch der Schaden wiedergutgemacht worden wäre. Folglich trete mit der beantragten Ausfolgung des beschlagnahmten Guthabens an die Beschwerdeführerin lediglich der gleiche Effekt ein, wie er bei einer korrekten Rücküberweisung eingetreten wäre. Würde man dies ausser Betracht lassen, wäre der Staat über die Verfallsregelung durch die rechtswidrige Weigerung zur Rücküberweisung durch die C in ungesetzlicher Weise bereichert.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete unter Verweis auf ihre bereits erfolgte Äusserung in ON 158 auf eine Gegenäusserung (ON 174).
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Die Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig, jedoch nicht berechtigt.
Zu dem der Sache nach geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nach § 220 Z 1 StPO ist Folgendes auszuführen:
Nach Art 59 Abs 1 GOG (LGBl 2007/348) sind Vorladungen an die Parteien spätestens zehn Tage vor dem Gerichtstag zuzustellen. Sie haben den Namen des Einzelrichters oder die Namen der Richter des Kollegialgerichtes sowie des Schrift- und Protokollführers zu enthalten. Nach Art 59 Abs 3 GOG ist das Recht auf Ablehnung einer Gerichtsperson verwirkt, wenn es nicht mindestens fünf Tage nach der Zustellung der Vorladung oder Bekanntgabe der Zusammensetzung des Gerichtes beim zuständigen Gericht schriftlich geltend gemacht wird. Diese gesetzlichen Vorschriften sollen es nach ihrem Wortlaut und nach ihrem Sinn den Parteien und ihren Vertretern ermöglichen, befangene Gerichtspersonen abzulehnen, wodurch der in Art 33 Abs 1 LV und Art 6 Abs 1 EMRK verankerte Anspruch auf den ordentlichen Richter konkretisiert ist.
Eine solche Mitteilung über die personelle Zusammensetzung des Rechtsmittelgerichtes im Sinne des Art 59 GOG wurde am 07.03.2018 erlassen und dem Rechtsvertreter der B am 09.03.2018 zugestellt (ON 169). Darin wurde mitgeteilt, dass der zweite Senat des Fürstlichen Obergerichtes über das in der gegenständlichen Strafsache eingebrachte Rechtsmittel der B bei einer seiner nächsten Sitzung durch den stellvertretenden Vorsitzenden Mag. Konrad Lanser, dem Beisitzer Dr. Wilhelm Ungerank LL.M. und den Oberrichter Dr. Josef Fehr entscheiden werde. Auch die Schriftführerin und deren Stellvertreterinnen wurden genannt. Der Rechtsvertreter der B, teilte daraufhin mit E-Mail vom 09.03.2018 bezugnehmend auf die personelle Zusammensetzung des Rechtsmittelsenates mit, dass keine Ablehnungsgründe geltend gemacht würden (ON 170).
Nach Art 33 Abs 1 erster Halbsatz LV darf niemand seinem ordentlichen Richter entzogen werden. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ergibt sich aus der in Art 33 Abs 1 LV verankerten Garantie des ordentlichen Richters sowohl der Anspruch auf den zuständigen Richter als auch der Anspruch auf die richtige Zusammensetzung des Gerichtes (StGH 2007/136; StGH 2011/137).
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer keinen Einwand gegen die Zusammensetzung des Rechtsmittelsenates erhoben und auch Ablehnungsgründe nicht geltend gemacht hat, kann gegenständlich von einer nicht gehörigen Besetzung des Gerichtes keine Rede sein. Das Fürstliche Obergericht hat genau in der in ON 169 bekanntgegebenen Besetzung am 20.03.2018 entschieden (ON 172). Mag. Konrad Lanser ist nach der Geschäftsverteilung des Fürstlichen Obergerichtes als erster Stellvertreter des Vorsitzenden des zweiten Senates des Obergerichtes lic. iur. Jürgen Nagel vorgesehen. Dr. Wilhelm Ungerank LL.M. und Dr. Josef Fehr sind jeweils in der Geschäftsverteilung als (erster) Beisitzer bzw (erster) Oberrichter des zweiten Senates des Fürstlichen Obergerichtes genannt. In Bezug auf die Modalitäten der Stellvertretung ist in Art 19 Abs 4 GOG normiert, dass sich die Senatsvorsitzenden wie auch die Beisitzer gegenseitig vertreten. Der Einsatz in einem anderen Senat darf nur erfolgen, wenn die Richter und die Stellvertreter des entsprechenden Senates ausgeschlossen, befangen oder verhindert sind. Daraus ist abzuleiten, dass die gegenseitige Stellvertretung innerhalb eines Senates nicht nur bei deren Ausschluss, Befangenheit oder Verhinderung zulässig ist. Der Staatsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass es im Lichte von Art 33 Abs 1 LV generell nicht erforderlich ist, dass die Stellvertretung ordentlicher Richter bis ins Detail geregelt sein muss und auch ein Ermessensspielraum des Vorsitzenden bei der Senatszusammensetzung im Einzelfall verfassungskonform ist (StGH 2011/137, Erw. 2.3.2. und 2.3.3.).
Der angezogene Nichtigkeitsgrund nach § 220 Z 1 StPO liegt daher nicht vor.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass das Fürstliche Obergericht, selbst wenn die Berufung der Beschwerdeführerin tatsächlich unzulässig gewesen wäre, eine von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit hätte aufgreifen müssen, trifft es zu, dass auch eine verspätet eingebrachte Berufung Anlass für ein amtswegiges Vorgehen nach § 232 Abs 3 StPO sein kann. Voraussetzung für ein amtswegiges Vorgehen nach § 232 Abs 3 StPO ist das Ergreifen eines Rechtsmittels, wobei es ohne Bedeutung ist, ob das Rechtsmittel rechtzeitig angemeldet oder ausgeführt wurde oder ob es von einer berufungsberechtigten Person eingebracht wurde. Insofern geben auch unzulässige Berufungen Anlass zu einem amtswegigen Vorgehen nach der ersten Alternative des ersten Satzes nach § 232 Abs 3 StPO (siehe dazu auch Ratz, Rechtsmittel gegen Urteile, Rz 7 ff zur vergleichbaren Bestimmung des § 290 öStPO; Ratz, WK-öStPO, 264. Lfg., § 290 Rz 14). Durch den Verweis auf § 221 StPO wird allerdings klargestellt, dass ein amtswegiges Vorgehen nur in Betracht kommt, sofern ein materieller Nichtigkeitsgrund vorliegt. Weitere Voraussetzung ist, dass das Gesetz zum Nachteil des Angeklagten unrichtig angewendet wurde (LES 2006, 285, RIS-Justiz RS0100087, RS0100250).
Mit ihrem Vorbringen, dass die C nicht zur Schlussverhandlung geladen wurde, macht die Beschwerdeführerin der Sache nach jedoch gerade keinen materiellen, sondern den prozessualen Nichtigkeitsgrund nach § 220 Z 7 StPO geltend, der keinen Anlass zu einem amtswegigen Vorgehen bietet.
Wenn die Beschwerdeführerin beanstandet, es fehlten der Verfallsentscheidung wesentliche Feststellungen zu den Verfallsvoraussetzungen, macht sie hingegen der Sache nach einen Rechtsfehler mangels Feststellungen und damit einen materiellen Nichtigkeitsgrund geltend. Das Fürstliche Obergericht hatte allerdings keine Verpflichtung, sich mit diesem bereits in der Berufung enthaltenen Vorbringen von Amts wegen auseinanderzusetzen, zumal eine unrichtige Gesetzesanwendung tatsächlich nicht vorliegt. Das Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes enthält (siehe insbesondere S 8-10 in ON 151) alle notwendigen Feststellungen, um einen Verfall aussprechen zu können. Welcher weiterer Konstatierungen es im gegenständlichen Fall bedurft hätte, legt das Rechtsmittel nicht dar und sind in Wahrheit Feststellungsmängel, schon gar nicht solche, die sich zum Nachteil des Angeklagten auswirken würden, nicht erkennbar.
Als Nichtigkeit macht die Beschwerdeführerin zudem geltend, das Erstgericht habe die Ausschlussgründe für den Verfall falsch beurteilt, weil der Anspruch der B auf das für verfallene Bankguthaben notorisch sei, was das Obergericht von Amts wegen hätte aufgreifen müssen. Dass das Gesetz durch die behauptete materielle Nichtigkeit zum Nachteil des Angeklagten unrichtig angewendet worden wäre, wird weder behauptet, noch lässt sich dies aus dem Beschwerdevorbringen ableiten, sodass auch diesbezüglich weder für das Obergericht noch für den Obersten Gerichtshof Anlass für ein amtswegiges Vorgehen bestanden hat bzw besteht.
Soweit die Beschwerdeführerin die Zurückweisung ihrer Berufung gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes durch den angefochtenen Beschluss bekämpft, ist dazu Folgendes auszuführen:
§ 30c StPO normiert gleichlautend mit § 64 Abs 1 öStPO, welche Bestimmung als Rezeptionsvorlage diente, dass Haftungsbeteiligte Personen sind, die für Geldstrafen oder Geldbussen haften, oder die, ohne selbst angeklagt zu sein, von der Abschöpfung der Bereicherung, vom Verfall oder von der Einziehung einer Sache bedroht sind. Sie haben in der Schlussverhandlung und im Rechtsmittelverfahren, soweit es sich um die Entscheidung über diese vermögensrechtlichen Anordnungen handelt, die Rechte des Angeklagten. Vom Verfall bedroht ist dabei nur derjenige, der ein dingliches oder ein obligatorisches Recht auf die vom Verfall oder von der Einziehung bedrohten Vermögenswerte oder Gegenstände hat oder ein solches Recht geltend macht. Schadenersatzansprüche oder andere Forderungen begründen hingegen die Stellung des Haftungsbeteiligten nicht. Die obligatorischen Rechte müssen sich konkret auf den verfallsbedrohten Gegenstand beziehen (RIS-Justiz RS0090484; Fuchs/Tipold in WK2-öStGB § 20c Rz 3; Fuchs/Tipold, WK-öStPO 192. Lieferung § 64 Rz 1). Unter den obligatorischen Rechten, die sich konkret auf den von der Anordnung betroffenen Gegenstand oder Vermögenswert beziehen, ist auch beispielsweise das Recht auf Herausgabe des Vermögens oder eine Forderung gegen die Bank auf Auszahlung des Guthabens zu verstehen (Fuchs/Tipold aaO § 444 Rz 10).
Für die Parteistellung als Haftungsbeteiligter bei gegenstandsbezogenen Massnahmen (Verfall, Einziehung) genügt bereits die Behauptung, ein solches Recht an dem vom Verfall oder Einziehung bedrohten Vermögenswert zu haben. Die Parteistellung beginnt, sobald sich in einem strafrechtlichen Verfahren konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass in diesem Verfahren ein Gegenstand oder Vermögenswert für verfallen erklärt werden oder eingezogen werden könnte, auf den eine andere Person als der Angeklagte Rechte haben könnte. Diese Person ist als Haftungsbeteiligter in das Verfahren einzubeziehen (Fuchs/Tipold aaO § 444 Rz 11; § 64 Rz 7).
Wie das Fürstliche Obergericht zutreffend ausführte, hat die Rechtsmittelwerberin in der Schlussverhandlung dieselben Rechte als Betroffene wie in der Berufung geltend gemacht und behauptet, ein Recht auf die von der vermögensrechtlichen Anordnung bedrohten Vermögenswerte (Bankguthaben) zu haben. Aus den nachvollziehbaren Erwägungen des Fürstlichen Obergerichtes, denen sich der Oberste Gerichtshof vollinhaltlich anschliesst, ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin an den konkreten gegenständlichen Vermögenswerten Rechte zustehen könnten. Demzufolge hat das Obergericht auch zutreffend die Berufung der B als eine solche der Haftungsbeteiligten (und damit grundsätzlich Rechtsmittellegitimierten) und entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin gerade nicht als unzulässiges Rechtsmittel der Privatbeteiligten angesehen.
Nach § 353 Abs 3 StPO steht die Entscheidung über vermögensrechtliche Anordnungen, ausser im Fall des § 356a, dem Ausspruch über die Strafe gleich und kann zu Gunsten und zum Nachteil des Verurteilten oder des sonst von der Anordnung Betroffenen (§ 354) mit Berufung angefochten werden. § 354 StPO regelt die Stellung des Verfalls- und Einziehungsbeteiligten im Strafverfahren. Diese haben gemäss § 354 Abs 1 zweiter Satz StPO in der Schlussverhandlung und im nachfolgenden Verfahren, soweit es sich um die Entscheidung über diese vermögensrechtlichen Anordnungen handelt, die Rechte des Beschuldigten. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist daher die Rechtsansicht des Obergerichtes, die Entscheidung über vermögensrechtliche Anordnungen sei dem Ausspruch über die Strafe gleichzuhalten, weder unzulässig noch gesetzwidrig, sondern entspricht der geltenden Rechtslage. Das Obergericht hat auch nicht analog daraus abgeleitet, dass für die Haftungsbeteiligten dieselben Rechtsmittelvoraussetzungen wie für den Angeklagten gelten. Vielmehr ergibt sich dies unmittelbar aus dem Gesetz.
Die Rechtsmittelfrist beginnt für den Haftungsbeteiligten demnach mit der Urteilsverkündung oder, wenn er in der Schlussverhandlung nicht anwesend war, mit der Bekanntmachung (Zustellung) des Urteils. Es gilt dasselbe wie beim Angeklagten (Fuchs/Tipold aaO § 443 Rz 89). Nach § 222 Abs 1 StPO muss jede Berufung bei sonstigem Verlust des Berufungsrechtes innerhalb von vier Tagen nach Verkündigung des Urteiles beim Landgericht entweder mündlich zu Protokoll oder schriftlich angemeldet werden. Einer Anmeldung bedarf es nur dann nicht, wenn dem abwesenden Angeklagten das Urteil zugestellt wurde. Diese Bestimmung gilt für jedeBerufung, so auch für diejenige des Privatbeteiligten und hat prinzipiell mit der Frage, ob der Verfall als Strafe angesehen wird oder nicht, nichts zu tun.
Unabhängig davon stellt nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes - im Einklang mit der österreichischen Lehre und Rechtsprechung - der Verfall keine Strafe dar und wurde nicht als Strafe oder strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art 33 Abs 2 LV bzw Art 7 EMRK konzipiert, sondern als eine vermögensrechtliche Anordnung sui generis (StGH 2013/070, StGH 2017/23). Während die Konfiskationvon ihrer Ausgestaltung her eine Strafe ist (RIS-Justiz RS0129178; Fuchs/Tipold in WK2-öStGB § 19 Rz 19), stehen auch nach § 343 Abs 3 öStPO Entscheidungen über vermögensrechtliche Anordnungen im Sinne des § 343 Abs 1 öStPO, ausser im Fall des § 445a öStPO, dem Ausspruch über die Strafe gleich. Der österreichische Verfassungsgerichtshof sprach in seiner Entscheidung vom 08.01.2015, G 154/2015, ebenfalls aus, dass der Verfall weder als Strafe noch als strafähnliche Massnahme konzipiert ist.
Gerade der Umstand, dass sowohl der Abschöpfung der Bereicherung als auch dem Verfall nicht mehr der Charakter einer Nebenstrafe zukommen soll, hat den liechtensteinischen Gesetzgeber bewogen, die Bestimmung des § 353 StPO dahingehend zu modifizieren, dass im Abs 3 ausgesprochen wird, dass diese vermögensrechtlichen Anordnungen dem Ausspruch über die Strafe bloss gleichgestellt werden (BuA vom 23.05.2000, Nr 56/2000, S 91 ff). Damit erübrigen sich auch, Ausführungen zur von der Beschwerdeführerin behaupteten Verletzung des verfassungsmässigen Grundsatzes "nulla poena sine lege" zu tätigen. Die dazu zitierte Entscheidung des österreichischen Verfassungsgerichtshofes betrifft im Übrigen einen unzulässigen Antrag auf Aufhebung des § 276 ABGB. Gemeint ist offensichtlich die bereits zitierte Entscheidung des öVFGH vom 08.10.2015, G 154/2015, woraus sich jedoch nichts zugunsten der Argumentation der Beschwerdeführerin ergibt.
Was die Beschwerdeausführungen zum offensichtlich gemeinten objektiven Verfallsverfahren nach § 356 StPO betrifft, ist auch daraus für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, da nach § 356 Abs 2 StPO im selbständigen Verfahren nach öffentlicher mündlicher Verhandlung ebenfalls durch Urteil und nicht durch Beschwerde zu entscheiden ist. Lediglich im vereinfachten Beschlussverfahren nach § 356a StPO kann bei geringwertigen Gegenständen bzw allgemein verbotenen Gegenständen im Verfahren mit Beschluss entschieden werden.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei zur Schlussverhandlung nicht als Haftungsbeteiligte, sondern als Privatbeteiligte geladen worden und habe nur in dieser Funktion an der Schlussverhandlung teilgenommen, vermag auch dies nichts daran zu ändern, dass sie die Berufung binnen vier Tagen nach der in ihrer Anwesenheit erfolgten Verkündigung des Urteils bei sonstigem Verlust ihres Berufungsrechtes anzumelden gehabt hätte. Zutreffend hat das Fürstliche Obergericht ausgeführt, dass die Parteistellung als Haftungsbeteiligte nicht von einer förmlichen Ladung zur Schlussverhandlung abhängig ist, sondern - wie oben ausgeführt - bereits mit der Geltendmachung von Rechten als vom Verfall Betroffene entsteht. Da sie solche Rechte bereits vor und in der Schlussverhandlung geltend gemacht hat, war sie bei der Urteilsverkündung in ihrer Rechtsposition als Haftungsbeteiligte anwesend, sodass die Bestimmung des § 353 Abs 3 StPO iVm § 222 Abs 1 erster Satz StPO heranzuziehen ist. § 222 letzter Halbsatz StPO, wonach es einer Anmeldung der Berufung nicht bedarf, wenn einem Abwesenden das Urteil zugestellt wurde, gilt auch für denjenigen Haftungsbeteiligten nicht, der zwar überhaupt nicht geladen, aber trotz fehlender Ladung bei der Urteilsverkündung anwesend war (Fuchs/Tipold, aaO § 443 Rz 90).
Insgesamt vermögen die Argumente der Rechtsmittelwerberin die Richtigkeit der Beurteilung durch das Fürstliche Obergericht nicht in Zweifel zu ziehen, sodass ihrer Beschwerde kein Erfolg zukommen konnte. Demzufolge war der Beschwerdeführerin auch der Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.