Nach § 165 Abs 2 StGB erfüllt die Umwandlung und Verwertung eines aus den in dieser Bestimmung genannten Vortaten herrührenden Vermögensbestandteils durch den Vortäter den Tatbestand der Eigengeldwäscherei.
09 KG. 2018.19
OGH. 2019.16
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter, Dr. Ingrid Brandstätter und lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der
Strafsache
gegen A, geb. am ***, rumänischer Staatsangehöriger, ledig, dzt. Landesgefängnis Vaduz, 9490 Vaduz, vertreten durch ***, wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmässigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130, zweiter Fall, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Revision des Angeklagten vom 18.02.2019 (ON 56) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 30.01.2019 (ON 53), mit dem seiner Berufung gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 10.10.2018 (ON 30) keine Folge gegeben wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Revision wegen des Ausspruches über die Schuld wird z u r ü c k g e w i e s e n.
Der Revision wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruches über die Strafe wird k e i n e Folge gegeben.
Gemäss § 307 StPO hat der Angeklagte die durch sein erfolgloses Rechtsmittel verursachten Kosten zu tragen.
1. Das Fürstliche Landgericht erkannte mit Urteil vom 10.10.2018 (ON 30) A des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmässigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Fall, 15 StGB (I.) sowie der Vergehen der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 StGB (II.), des Hausfriedensbruchs nach § 109 Abs 1 StGB (III.) und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (IV.) schuldig.
Danach habe A
"I. in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, anderen durch Einbruch fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt CHF 5'000.00 übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmässig zu bereichern, indem er
1. am 01.01.2018 in *** mittels eines unbekannten Gegenstandes in den Arbeitscontainer der *** "***" einbrach und dort eine Weste mit einem Zeitwert von ca. CHF 70.00 entwendete;
2. zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen 15.06.2018 und 27.06.2018 in Ruggell mittels eines Schraubenschlüssels die Balkontüre zur südwestlichen Wohnung des Mehrparteienhauses "***" aufbrach und sich solcherart Zutritt zum gesamten Gebäude verschaffte, wobei er im Inneren des Hauses aber keine stehlenswerten Güter auffinden konnte, sodass die Tat beim Versuch blieb;
3. in der Nacht vom 08.08.2018 auf den 09.08.2018 in Eschen mittels Brechstange und Schraubenschlüssel die Haupteingangstüre des *** sowie den im Sekretariat befindlichen Tresor aufbrach und dort CHF 10'000.00 entwendete;
II. zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten nach dem 09.08.2018 in Österreich und den Niederlanden Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen herrühren, namentlich das Bargeld aus dem Einbruchsdiebstahl zu I. 2. (richtig: 3.) umgewandelt und verwertet, indem er das Bargeld teilweise in Fremdwährung wechselte und sich vom Diebesgut Betäubungsmittel, Alkohol und Lebensmittel kaufte;
III.1. am 03.01.2018 in Schaan den Eintritt in ein Haus bzw. in einen abgeschlossenen Raum, der zur Ausübung eines Berufes dient, mit Gewalt erzwungen, indem er das Fenster des Bauwagens *** aufdrückte;
III.2 zwischen 28.08.2018 und 31.08.2018 in Ruggell in das Mehrfamilienhaus "***" eingedrungen, indem er die bereits bei der Tat zu I. 1. beschädigte Balkontüre aufdrückte.
IV. am 03.01.2018 in Schaan durch Aufdrücken eines Fensters des Bauwagens *** eine fremde Sache beschädigt."
1.1. Hiefür verurteilte ihn das Landgericht nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB in Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten,
gemäss § 258 Abs 2 StPO zur Zahlung binnen 14 Tagen an die Privatbeteiligten
1). B den Betrag von CHF 8'205.00,
2). C den Betrag von CHF 392.60,
3). D den Betrag von CHF 250.00,
sowie gem § 305 StPO zum Ersatz der pauschal mit CHF 2'000.00 bestimmten, jedoch gleichzeitig gem § 308 StPO für uneinbringlich erklärten Verfahrenskosten.
Gem § 38 StGB wurde die Vorhaft vom 31.08.2018, 12.10 Uhr, bis 08.08.2018 (richtig: 10.10.2018), 10.15 Uhr, auf die Strafe angerechnet.
Die Privatbeteiligten E, F und die die B wurden mit ihren (weiteren) Ansprüchen gem § 258 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Vom Wertersatzverfall sah das Land- als Kriminalgericht gem § 20a Abs 3 Z 1 StGB ab.
1.2. Zur Person des Angeklagten traf das Erstgericht einleitend folgende Feststellungen:
Der am *** in ***/Rumänien geborene rumänische Staatsangehörige habe keine Sorgepflichten, sei ledig, ohne Vermögen und ohne Schulden. Er verfüge über einen Hochschulabschluss für Umwelttechnik, sei jedoch in dieser Sparte nur bis ca 2010 tätig gewesen. Seither sei er Gelegenheitsarbeiter mit einem unregelmässigen Einkommen.
Darüber hinaus traf das Erstgericht zur Person des Angeklagten folgende Feststellungen:
"Die Liechtensteinische Strafkarte des Angeklagten ist leer. Dagegen ist er in der Schweiz und Deutschland strafgerichtlich verurteilt worden.
In der Schweiz wurde der Angeklagte mit Entscheid der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 06.12.2011 für den Tatzeitraum 17.11.2011 bis 04.12.2011 wegen Urkundenfälschung nach Art 251/1 chStGB, Betrug nach Art 146 Abs 1 chStGB, versuchten Diebstahls nach Art 139 Abs 1 chStGB, Hausfriedensbruch nach Art 186 chStGB und Sachbeschädigung gemäss Art 144 Abs 1 chStGB (alles am 04.12.2011) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen, bedingt auf eine Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Die Probezeit wurde am 13.03.2012 um ein weiteres Jahr verlängert, am 09.08.2012 erfolgte insoweit noch eine Verwahrung und am 14.01.2014 wurde der bedingte Strafausspruch widerrufen.
Mit Entscheid der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13.03.2012 wurde der Angeklagte für den Tatzeitraum 17.04.2010 bis 18.04.2010 sowie 14.10.2011 bis 10.01.2012 wegen mehrfachen Diebstahls (Art 139 Abs 1 chStGB), mehrfacher Sachbeschädigung (Art 144 Abs 1 chStGB) und mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art 186 chStGB) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, dies bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Der bedingte Strafausspruch wurde seitens der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland am 26.10.2015 widerrufen.
Weiters wurde der Angeklagte mit Entscheid der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Thun vom 09.08.2012 wegen versuchten Diebstahls (Art 139 Abs 1 chStGB) und Hausfriedensbruch (Art 186 chStGB) jeweils am 20.05.2012 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen, bedingt auf eine Probezeit von 4 Jahren und einer Busse von CHF 300.00 verurteilt. Die bedingte Strafnachsicht wurde am 26.10.2015 durch die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland widerrufen.
Mit Entscheid der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14.01.2014 wurde der Angeklagte hinsichtlich des Tatzeitraumes 02.05.2012 bis 03.05.2012, 15.11.2010 bis 16.11.2010 und 01.10.2011 bis 30.11.2011 wegen mehrfach begangenen, teilweise versuchten Diebstahls nach Art 139 1 chStGB im Tatzeitraum 15.11.2010 bis 16.11.2010, 02.05.2012 bis 03.05.2012 und 15.10.2011 bis 16.10.2011 wegen mehrfacher Sachbeschädigung gemäss Art 144 Abs 1 chStGB sowie im Tatzeitraum 02.05.2012 bis 03.05.2012, 15.11.2010 bis 16.11.2010 und 15.10.2011 bis 16.10.2011 wegen mehrfachen Hausfriedensbruch nach Art 186 chStGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt.
Die letzte Verurteilung in der Schweiz erfolgte durch Entscheid der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 26.10.2015. Der Angeklagte wurde wegen mehrfachen Diebstahls im Tatzeitraum 21.06.2013 sowie 25.01.2014 bis 26.01.2014 nach Art 139 Abs 1 chStGB sowie im Tatzeitraum 25.01.2014 bis 26.01.2014 wegen Hausfriedensbruch nach Art 186 chStGB und Sachbeschädigung nach (Art 144 Abs 1 chStGB) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt (ON 10).
In Deutschland wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Bamberg am 08.10.2015 wegen Diebstahls in 4 Fällen gemäss §§ 242 Abs 1, 243 Abs 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 3, 53d StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, wobei die letzte Tat am 04.06.2014 war (ON 13 zu 09 ES.2018.17).
Gegen den Angeklagten wird in Deutschland zudem wegen Einbruchs zwischen 23.05 bis 26.05.2014 in den evangelischen Kindergarten G in *** sowie zwischen 30.10 bis 31.10 wegen Einbruchs in einen Lagerraum in *** ermittelt (ON 3 AS 149 ff zu 09 ES.2018.17).
In Österreich sind keine Vorstrafen gegen den Angeklagten aktenkundig. Allerdings liegen folgende kriminalpolizeilichen Erkenntnisse gegen ihn vor. Vormerkung wegen Einbruchsdiebstahl in *** aus dem Jahre 2014, widerrufene Aufenthaltsermittlung des LG Salzburg wegen Einbruchsdiebstahl aus dem Jahr 2014; Ladendiebstahl im Einkaufszentrum am Flughafen *** am 15.09.2017, Entziehung von Energie in *** am 29.12.2017, erkennungsdienstliche Behandlung am 20.07.2017 in *** wegen versuchten Einbruchsdiebstahl in ein Lokal (ON 3 AS 145 zu 09 ES.2018.17)."
1.3. Zum Urteilssachverhalt traf das Fürstliche Land- als Kriminalgericht folgende Feststellungen:
"Das erste Mal - soweit bekannt - kam der unsteten Aufenthalts lebende Angeklagte am 01.01.2018 nach Liechtenstein. Er begab sich nach Vaduz zum Arbeitscontainer der *** unterhalb des *** und somit zwischen der "" und der "". Zur *** führt lediglich eine Zufahrtstrasse, welche ausserhalb der Öffnungszeiten durch ein Tor abgesperrt wird. Zu Fuss ist das Gelände jedoch jederzeit ohne Hindernisse betretbar. Dort angekommen hebelte er gegen 15:30 Uhr das südseitige Fenster des Arbeitscontainers auf und stieg ins Innere ein, wobei er direkt auf die unter dem Fenster befindliche Mikrowelle stieg, welche dadurch Schaden nahm. Im Weiteren hielt sich der Angeklagte bis gegen 22:00 Uhr im Container auf. Durch das Einbrechen entstand ein Sachschaden von CHF 200.00, an der Mikrowelle ein solcher in Höhe von CHF 50.00 (Ermittlungen der Landespolizei ON 2 zu 09 ES.2018.17). Das Innere des Containers durchsuchte der Angeklagte nach allfälligen Wertsachen und entnahm eine Weste der D mit einem Zeitwert von CHF 70.00, um mit dieser im Weiteren so zu verfahren, als ob diese sein Eigentum wäre. Diese konnte später im Bauwagen der *** aufgefunden werden, sodass der D diesbezüglich kein effektiver Vermögensschaden entstanden ist. Bei der Wegnahme der Weste der D hielt es der Angeklagte zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er sich eine fremde Sache zueignet, um mit dieser im Folgenden so zu verfahren, als ob sie sein Eigentum wäre. Dabei wusste er auch, dass er sich um den Wert der weggenommenen Weste bereicherte und dass er keinen Anspruch auf diese Weste hatte. Gerade auf diese Bereicherung kam es ihm dabei an.
Am 03.01.2018 begab sich der Angeklagte nach Schaan und drückte mit Gewalt das verschlossene Fenster des Bauwagens der H auf, um sich Zutritt zu diesem zu verschaffen. Diesen Bauwagen, welcher sich oberhalb des Anwesens "***" im Wald befindet, hatte H dem *** zur Verfügung gestellt. Es handelt sich um einen abgeschlossenen Raum, der zur Ausübung eines Berufes, nämlich als Aufenthaltsort des *** dient. Der Angeklagte ging derart vor, dass er einen vor Ort liegenden Holzriegel und ein Holzbrett nahm und sich damit eine Einstiegshilfe baute. Anschliessend drückte er das Fenster mit seinen Händen auf und übernachtete dort 3 Nächte, ehe er von der Besitzerin des Bauwagens H am 07.01.2018 um ca. 15:20 Uhr schlafend angetroffen werden konnte. Durch das Aufdrücken entstand H ein Sachschaden in Höhe von CHF 100.00. H erteilte die Ermächtigung zur Strafverfolgung. Der Angeklagte hielt es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass es sich beim Bauwagen der *** um einen abgeschlossenen Raum handelt, welcher zur Ausübung eines Berufes dient. Dies hielt ihn allerdings nicht davon ab bzw. kam es ihm gerade darauf an, in diesen einzudringen und darin zu verweilen. Gleichzeitig hielt er es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er durch das Aufdrücken des Fensters des Bauwagens dasselbe, sohin eine fremde Sache beschädigt.
Anschliessend verliess der Angeklagte das Land und wurde am 05.02.2018 gegen ihn ein nationaler Haftbefehl erlassen (ON 15).
Im Juni 2018 kam der Angeklagte erneut nach Liechtenstein. Er begab sich zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen 15.06 und 27.06.2018 zum leer stehenden Mehrfamilienhaus "***" in Ruggell, wo er über den ebenerdigen Balkon bei der südwestlichen Wohnung im Erdgeschoss die dortige Balkontüre mit Hilfe eines unbekannten Flachwerkzeuges aufwuchtete und in die Wohnung eintrat. Im Inneren konnte er sich frei zwischen den leer stehenden Wohnungen, deren Haupttüren alle unverschlossen waren, bewegen. Um nicht bemerkt zu werden, verklebte der Angeklagte sämtliche Lichtbewegungssensoren im Treppenhaus mit Klebestreifen und klappte die Sensoren anschliessend herunter, sodass diese gegen den Boden zeigten. Er entnahm im Folgenden aus der im Erdgeschoss liegenden nordöstlichen Wohnung eine alte Matratze, welche von den Vormietern zurückgelassen worden war und schaffte diese in das dritte Obergeschoss in die nordöstliche Wohnung, um dort zu nächtigen. Im Inneren des leer stehenden Familienhauses durchsuchte der Angeklagte sämtliche Räume nach Wertsachen, konnte aber keine stehlenswerte Güter auffinden. Seine Absicht war darauf gerichtet, sich fremde werthaltige Sachen zuzueignen, um sich an diesen zu bereichern und sie in sein Eigentum zu übernehmen, obwohl er wusste, dass er keinen Anspruch auf diese Werte hat. Nachdem er dort mehrere Tage genächtigt hatte verliess er das Land wieder.
Am 08.08.2018 kam der Angeklagte erneut nach Liechtenstein. Er begab sich zwischen 08.08.2018 21:40 Uhr und 09.08.2018 08:45 Uhr ins *** in Eschen. Auf der Nordseite dieses Gebäudes wuchtete er mit einem unbekannten Flachwerkzeug die verschlossene Doppeltüre auf und gelangte dadurch ins Innere. Das Innere des Gebäudes durchsuchte er nach Wertsachen. Dabei begab er sich zum Sekretariat und versuchte, die mit einem Schiebeglas versehene Durchreiche aufzuhebeln. Nachdem ihm dies nicht gelang, wuchtete er die verschlossene Tür zum Sekretariat auf. Dort fand er einen Tresor, welchen er wiederum mit einem unbekannten Flachwerkzeug unter erheblichem Kraftaufwand und unzähligen Ansätzen aufbrechen konnte. Darin fand der Angeklagte zwei nicht verschlossene Geldkassetten, aus welchen er sich Bargeld in Höhe von zumindest CHF 10'000.00 zueignete, um damit so zu verfahren, als ob das Geld sein Eigentum wäre. Er wusste dabei, dass er sich um diesen Betrag bereichert, dass damit der Wert von CHF 5'000.00 überschritten wird und dass er keinen Anspruch auf dieses Geld hat. Gerade auf diese Bereicherung kam es dem Angeklagten an.
Überhaupt handelte der Angeklagte bei den im Einzelnen näher dargestellten Einbrüchen jeweils in der Absicht, in ein Gebäude einzubrechen und/oder ein verschlossenes Behältnis aufzubrechen, um dort Geld oder sonstige Wertgegenstände in einem CHF 5'000.00 übersteigenden Wert zu stehlen. Er wusste, dass die in den Gebäuden/Behältnissen befindlichen bzw. aufzufindenden Sachen nicht ihm gehören, sohin fremd waren, und er sich durch deren Mitnahme unrechtmässig bereichern würde. Diese unrechtmässige Bereicherung entsprach seinem Tatplan. Sein Handeln war überdies von der Absicht getragen, sich durch weitere, (auch) in der Zukunft liegende wiederkehrende gleichartige Einbruchdiebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Das aus dem *** gestohlene Geld wechselte der Angeklagte bei unterschiedlichen Gelegenheiten im Ausland in Euro und verwendete er es zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes. Insbesondere finanzierte er sich damit Lebensmittel, Alkohol und auch Betäubungsmittel, wobei er sich überwiegend in Österreich und den Niederlanden aufhielt. Der Angeklagte wusste, dass es sich um Vermögensbestandteile handelt, welche aus einem Verbrechen, nämlich aus einem schweren gewerbsmässigen Einbruchsdiebstahl herrühren. Sein Tatplan war darauf ausgerichtet, dieses Geld zu verwerten und sein Leben damit zu finanzieren.
Ende August kehrte der Angeklagte nach Liechtenstein zurück und entschied er sich am 28.08.2018 erneut, in das Mehrparteienhaus "***" einzusteigen, um dort zu nächtigen. Er begab sich zu der Balkontüre der ebenerdig gelegenen südwestlichen Wohnung, welche zwischenzeitlich noch nicht repariert worden war. Er konnte sohin ohne weitere Beschädigung die Balkontüre aufdrücken und das Gebäude betreten. Dort übernachtete er die nächsten zwei Tage bis zu seiner Verhaftung. Der Angeklagte wusste, dass es sich um ein leer stehendes Gebäude handelt und er dort keine werthaltigen Sachen zum Stehlen finden wird. Allerdings hielt er es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er das Gebäude gegen den Willen der Berechtigten C betrat und sich dort auch gegen deren Willen aufhielt. C erteilte die Ermächtigung zur Strafverfolgung.
Am 31.08.2018 wurde der Angeklagte um 12:10 Uhr aufgrund des nationalen Haftbefehls im Mehrfamilienhaus "***" in Ruggell festgenommen. Mit dem gleichentags vom Fürstlichen Landgericht zu 09 ES.2018.17-39 erlassenen Beschluss wurde über den Angeklagten die Untersuchungshaft verhängt."
1.4. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht erschwerend die massive Vorstrafenbelastung, die hohe Deliktsfrequenz sowie das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen. Als mildernd wurden das "überwiegende" Geständnis des Angeklagten gewertet, weiters dass das Verbrechen in einem Fall beim Versuch geblieben sei, dass sich der Angeklagte bei den Opfern entschuldigt habe sowie, dass die Einbrüche in unbewohnte Gebäude/Container erfolgt seien.
Der Angeklagte hatte der Ausfolgung der bei ihm sichergestellten Bargeldbeträge an die B zugestimmt. Mit dem Verweis darauf ordnete das Erstgericht gem § 259 Abs 1 StPO die Auszahlung des beim Angeklagten sichergestellten Bargeldes von CHF 1'630.00 und EUR 150.00 an die Privatbeteiligte B an.
2. Der gegen dieses Urteil erhobenen "vollen Berufung" des Angeklagten gab das Fürstliche Obergericht am 30.01.2019 keine Folge (ON 53). Das Obergericht führte - nach Wiedergabe des wesentlichen Teiles des angefochtenen Urteiles - Folgendes aus:
"3.1. Berufung wegen materieller Nichtigkeit nach § 221 Ziff. 1 StPO:
Hierzu führt der Berufungswerber zusammengefasst aus, das Erstgericht sei rechtlich verfehlt davon ausgegangen, dass zwischen der Vortat und dem Vergehen der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 2 StGB echte Konkurrenz bestehe. Diese Rechtsansicht führe zu einer unzulässigen Doppelbestrafung. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei davon auszugehen, dass es sich bei der Eigengeldwäscherei um eine straflose Nachtat handle, sei also ein Fall unechter Konkurrenz anzunehmen, weshalb ein Freispruch vom Vorwurf des Vergehens der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 2 StGB zu erfolgen habe.
Hierzu ist zu erwägen:
Mehrere strafbare Handlungen können zueinander in einer derartigen Nahebeziehung stehen, dass ein Schuldspruch wegen aller dieser strafbaren Handlungen den Täter unbillig als Doppelbestrafung träfe. Um dies zu vermeiden, wird statt eines echten Zusammentreffens nur scheinbare Konkurrenz angenommen. Diese Rechtslage kann sich sowohl bei Beurteilung einer einzigen Tat als auch bei gleichzeitiger oder sukzessiver Beurteilung mehrerer Taten ergeben. Scheinkonkurrenz liegt vor, wenn ein Sachverhalt mehreren strafbaren Handlungen subsumiert werden kann, schon ein Teil davon aber den Unwert vollständig abdeckt und der Täter deshalb nur ihretwegen zu verurteilen ist (Ratz in Höpfel/Ratz, WK2 Vorbemerkungen zu §§ 28-31 StGB Rz 26 [Stand 1.10.2011, rdb.at]).
Der Berufungswerber hat die bei seinem Einbruchsdiebstahl vom 08./09.08.2018 im *** in Eschen erbeuteten CHF 10'000.-- in Euro gewechselt und sodann Betäubungsmittel, Lebensmittel und Alkohol gekauft, also mit Bezug auf das Vergehen nach § 165 Abs. 2 StGB die Tathandlungen des Umwandelns bzw. Verwertens begangen. Damit scheidet aber, worauf die Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenäusserung zu Recht hinweist, die Annahme einer straflosen Nachtat aus.
Von Scheinkonkurrenz in der typisierten Form einer straflosen Nachtat spricht man dann, wenn die Begehung einer strafbaren Handlung der Begehung einer anderen nachfolgt und den Erfolg dieser Haupttat verwertet oder den geschaffenen rechtswidrigen Zustand aufrechterhält. Dass sie eine Verwertungs- oder Deckungshandlung darstellt, ist weder notwendig noch hinreichend. Straflos ist sie nur, wenn sie sich gegen dasselbe Rechtsgut richtet und keinen über die Haupttat hinausreichenden Schaden bewirkt (Ratz a.a.O. Vorbemerkungen zu §§ 28-31 StGB Rz 66).
Regelungsziel des § 165 StGB ist die Verhinderung der wirtschaftlichen Disposition über die durch Begehung bestimmter Delikte erlangten Vermögenszuwächse; Normzweck ist weiter die Unverwertbarkeit kriminell kontaminierten Vermögens bzw. der Schutz der Sauberkeit des Finanz- und Wirtschaftsverkehrs vor den verbrecherischen Vermögenswerten; in diesem Zusammenhang dient § 165 StGB auch dem Schutz der Rechtspflege (Kirchbacher in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 165 Rz 3 [Stand 1.9.2011, rdb.at]). Demgegenüber schützt das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB fremdes Vermögen ("Vermögensdelikt"); die Deliktsqualifikationen von § 129 StGB schützen zudem Leib und Leben, das Hausrecht und die Privatsphäre (Stricker in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 129 Rz 9 f [Stand 24.8.2017, rdb.at]). Damit scheidet eine straflose Nachtat schon mangels Identität der von §§ 127 ff StGB und § 165 StGB geschützten Rechtsgüter aus.
Ob ein Dieb schon deswegen, weil er das Diebesgut "an sich bringt" oder "in Verwahrung nimmt", das Vergehen der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 2 StGB zu verantworten hat, oder ob in diesem Fall eine "typische Begleittat" anzunehmen und damit die Geldwäschereitat durch die Vortat konsumiert ist, kann, worauf die Staatsanwaltschaft ebenfalls zu Recht hingewiesen hat, dahingestellt bleiben, weil der Berufungswerber eben seine Beute umgewandelt bzw. verwertet und damit ein Unrecht verwirklicht hat, welches durch die Begehung der Vortat, also des Einbruchsdiebstahls, nicht zur Gänze abgegolten ist. Es stellt eine bewusste Entscheidung des liechtensteinischen Gesetzgebers dar, dass die Eigengeldwäscherei entgegen der österreichischen Rezeptionsvorlage (§ 165 Abs. 2 öStGB) auch beim Vergehen nach § 165 Abs. 2 StGB jedenfalls im Falle der Tathandlungen des Umwandelns, Verwertens und Übertragens strafbar sein soll (BuA 2008 Nr. 124 S. 101).
Der vom Berufungswerber auch noch ins Spiel gebrachte Nemo-tenetur-Grundsatz bzw. das von ihm angezogene "Doppelwertungsverbot" (richtig: "Doppelverwertungsverbot") wäre nur mit Bezug auf das Vergehen der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 StGB im Hinblick auf die dort normierten Tathandlungen des "Verbergens" und der "Herkunftsverschleierung" - alleine auf § 165 Abs. 1 StGB beziehen sich auch die vom Berufungswerber bezüglich der "versuchten Geldwäscherei" angestellten Überlegungen - allenfalls von Relevanz (L/St4 § 165 Rz 19). Der Berufungswerber wurde allerdings wegen des Vergehens der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 2 StGB verurteilt, weshalb sich weitere Erwägungen zu dessen Rechtsrüge insofern erübrigen.
3.2. Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld:
Mit seiner Schuldberufung bekämpft der Berufungswerber die dem Schuldspruch zu Spruchpunkt I.2 zugrunde liegende tatsächliche Annahme des Erstgerichts, dass er in das Mehrparteienhaus an der Adresse "***" in Ruggell "in der Absicht eingestiegen (sei), dort einen schweren gewerbsmässigen Diebstahl zu begehen." Seine Absicht beim Einsteigen in dieses Mehrfamilienhaus sei vielmehr alleine darauf gerichtet gewesen, dort "Zuschlupf und einen Platz zum Übernachten" zu finden, was richtigerweise festzustellen sei. Eine entsprechende Feststellung führe dazu, dass er nicht wegen versuchten schweren gewerbsmässigen Diebstahls durch Einbruch, sondern vielmehr wegen des Vergehens des Hausfriedensbruches nach § 109 StGB zu verurteilen sei.
Hierzu ist zu erwägen:
Mit seinen Rechtsmittelausführungen vermag der Berufungswerber beim Obergericht überhaupt keine Zweifel an der Richtigkeit der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, dass, als er im Juni 2018 das erste Mal in das Mehrfamilienhaus in Ruggell eindrang, "seine Absicht (...) darauf gerichtet (war), sich fremde werthaltige Sachen zuzueignen, um sich an diesen zu bereichern und sie in sein Eigentum zu übernehmen, obwohl er wusste, dass er keinen Anspruch auf diese Werte hat", zu erwecken.
Der Berufungswerber hat sich vor dem Erstgericht zu der wider ihn erhobenen Anklage vollumfänglich und vorbehaltlos schuldig bekannt (s. ON 28 S. 2). Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit der geständigen Verantwortung des Berufungswerbers zu zweifeln. Aus dem Umstand, dass der Berufungswerber die Gelegenheit nutzte, um längere Zeit in dem leerstehenden Gebäude zu nächtigen und er Massnahmen setzte ("Abdeckung der Lichtsensoren") um seine Anwesenheit zu kaschieren, ist nicht zwingend der Schluss zu ziehen, dass er ursprünglich nicht mit dem Vorsatz einbrach, dort etwas zu stehlen. Dieser Schluss ist auch nicht deswegen naheliegend, weil das Gebäude gemäss Verantwortung des Berufungswerbers "unbewohnt wirkte" und "nirgends Licht war" (s. ON 28 S. 4). Diese Umstände lassen nämlich vielmehr den Schluss zu, dass der Berufungswerber das Risiko bei seinem geplanten Einbruchsdiebstahl erwischt zu werden, als gering einstufte und gerade deshalb die sich bietende günstige Gelegenheit zur Begehung der Tat nutzte. Dass er allenfalls gleichzeitig oder erst im Nachhinein, nachdem er festgestellt hatte, dass das Gebäude tatsächlich unbewohnt war, auch noch den Entschluss fasste, dort mehrere Tage zu nächtigen, spricht nicht gegen die vom Erstgericht festgestellte Absicht des Berufungswerbers. Auch mit Bezug auf den Einbruchsdiebstahl in das *** hat sich der Berufungswerber im Übrigen genau gleich verantwortet wie mit Bezug auf den Einbruch in das Mehrfamilienhaus in Ruggell im Juni 2018, nämlich dahingehend, dass er eingebrochen sei, weil "Ferien waren", sprich das *** "unbewohnt wirkte", und er dort habe übernachten wollen (s. ON 28 S. 4). Allerdings kann der Berufungswerber bezüglich der letzteren Tat die seiner geständigen Verantwortung entsprechenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite des schweren gewerbsmässigen Diebstahls durch Einbruch deswegen nicht mehr mit gleicher Argumentation mit Schuldberufung bekämpfen, weil er dort tatsächlich einen erheblichen Bargeldbetrag erbeutete, während die Tat beim Einbruch in das Mehrfamilienhaus in Ruggell beim blossen Versuch blieb. Insgesamt hegt das Berufungsgericht keinerlei Bedenken daran, dass der Berufungswerber genau gleich wie beim *** Eschen im Juni 2018 auch beim Mehrfamilienhaus in Ruggell in der "Absicht" einstieg, "sich fremde werthaltige Sachen zuzueignen, um sich an diesen zu bereichern und sie in sein Eigentum zu übernehmen, obwohl er wusste, dass er keinen Anspruch auf diese Werte hat."
Der Vollständigkeit halber noch das Folgende:
Das Berufungsgericht teilt zwar die Rechtsansicht der Staatsanwaltschaft, dass es dem Berufungswerber für seine Schuldberufung an der erforderlichen Beschwer fehle bzw. die angefochtenen Tatsachenfeststellungen keine entscheidenden Tatsachen seien, nicht. Allerdings ist tatsächlich fraglich, was der Berufungswerber mit seiner Schuldberufung letztlich, falls er erfolgreich gewesen wäre, hätte gewinnen können. An seiner Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmässigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Ziff. 4, 129 Ziff. 1, 130 zweiter Fall StGB hätte sich jedenfalls nichts geändert. Es wären dann zwar gemäss § 29 StGB nur zwei vollendete Taten anstatt zweier vollendeter und einer versuchten Tat zu einer Subsumtionseinheit zusammengefasst worden. Allerdings wäre der Berufungswerber zusätzlich wegen eines weiteren (vollendeten) Vergehens des Hausfriedensbruches nach § 109 Abs. 1 StGB schuldig erkannt worden. Es ist zumindest fraglich, ob sich dieses Ergebnis bei der Strafzumessung tatsächlich zugunsten des Berufungswerbers ausgewirkt hätte; es wäre dann nämlich jedenfalls auch der vom Erstgericht angenommene Milderungsgrund von § 34 Abs. 1 Ziff. 13 StGB entfallen. Da der Schuldberufung aber wie erwogen ohnehin keine Folge zu geben war, erübrigen sich abschliessende Erwägungen hierzu.
3.3. Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe:
Der Berufungswerber macht geltend, dass das Erstgericht rechtlich verfehlt den Milderungsgrund von § 34 Abs. 1 Ziff. 17 2. Fall StGB nicht angenommen habe. Zudem habe er durch seine Inhaftierung "die Härte der Strafverfolgungsbehörden festgestellt" und sei ihm gegenüber ein Betretungsverbot für Liechtenstein ausgesprochen worden. Weil er auch gewillt sei, sein Leben zu ändern, erweise sich die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe als zu hoch. Weder spezial- noch generalpräventive Gründe würden gegen eine (teil)bedingte Strafnachsicht sprechen.
Der Strafberufung des Berufungswerbers ist keine Folge zu geben:
Den Milderungsgrund von § 34 Abs. 1 Ziff. 7 StGB hat das Erstgericht dadurch, dass es das Geständnis des Berufungswerbers ausdrücklich als mildernd in Anschlag brachte, tatsächlich berücksichtigt und nach Ansicht des Berufungsgerichtes auch richtig gewertet. Entgegen der vom Berufungswerber geäusserten Rechtsansicht kann dem Rechtsbrecher neben seinem reumütigen Geständnis der Beitrag zur Wahrheitsfindung nicht noch einmal gesondert als mildernd zugutegehalten werden (L/St4 § 34 Rz 6).
Im Übrigen sind weder der bloss geäusserte Wille des Berufungswerbers, sich zu bessern, noch die von diesem erlitten Untersuchungshaft oder das ihm gegenüber fremdenpolizeilich ausgesprochene Betretungsverbot strafzumessungsrelevant.
Bei einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren gemäss dem zweiten Strafsatz von § 130 StGB erweist sich die vom Erstgericht verhängte, immer noch im ersten Drittel des Strafrahmens liegende, Freiheitsstrafe insbesondere unter Berücksichtigung der massiven einschlägigen Vorstrafenbelastung des Berufungswerbers trotz seiner geständigen Verantwortung als schuld- und tatangemessene Unrechtsfolge.
Bei einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren scheidet eine bedingte Strafnachsicht gemäss § 43 StGB jedenfalls schon wegen der Höhe der Strafe aus, ebenso eine teilbedingte Strafnachsicht gemäss § 43a Abs. 2 und 3 StGB. Eine erweiterte teilbedingte Freiheitsstrafe gemäss § 43a Abs. 4 StGB wäre nur unter der Voraussetzung des Bestehens einer "hohen Wahrscheinlichkeit", dass der Berufungswerber in Zukunft keine weiteren Straftaten mehr begehen werde, möglich. An dieser "hohen Wahrscheinlichkeit" fehlt es angesichts der massiven einschlägigen Vorstrafenbelastung des Berufungswerbers zweifelsfrei.
4. Eine Kostenentscheidung erübrigt sich. Die Gerichtsgebühren wurden dem Berufungswerber nachgelassen. Weitere, von den Gerichtsgebühren nicht umfasste Kosten sind im Berufungsverfahren nicht angefallen."
3. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten vom 18.02.2019 (ON 56).
Das Rechtsmittel macht zum Urteilsfaktum II., materielle Nichtigkeit nach § 221 Z 1 StPO geltend, bekämpft den Schuldspruch zu Punkt I. 2 mit der Revision wegen des Ausspruches über die Schuld und die Strafe mit der Revision wegen des Ausspruches über die Strafe.
3.1. Zur Nichtigkeit nach § 221 Z 1 StPO trägt das Rechtsmittel im Wesentlichen Folgendes vor:
Entgegen der irrigen Ansicht der Vorinstanzen bestehe zwischen der Vortat (Einbruchsdiebstahl) und der Nachtat (Geldwäscherei) Scheinkonkurrenz. Deshalb sei der Revisionswerber vom Vorwurf der Geldwäscherei freizusprechen.
3.2. Der Angeklagte habe aus dem Einbruchsdiebstahl stammende Vermögenswerte teilweise in eine Fremdwährung gewechselt und für sich selbst ausgegeben. Würde er für dieses Umwandeln und Verwerten zusätzlich verurteilt, würde eine echte Konkurrenz zwischen der Vortat und der Geldwäscherei angenommen und der Angeklagte doppelt bestraft werden. Um eine solche Doppelbestrafung zu vermeiden, sei die Scheinkonkurrenz entwickelt worden. Eine solche liege vor, wenn ein Sachverhalt mehrere strafbare Handlungen verwirkliche, jedoch ein Teil davon den Unwert vollständig abdecke und deshalb der Täter nur ihretwegen zu verurteilen sei. Von Scheinkonkurrenz in der typisierten Form einer straflosen Nachtat spreche man dann, wenn das formell erfüllte Zweitdelikt dem bereits vorher verübten Delikt nachfolge, wobei der Täter der Vortat die Nachtat setze, ohne ein neues Rechtsgut zu verletzen (Verweis auf Tipold/Leukauf/Steininger StGB4 § 28 Rz 51). Der Revisionswerber habe durch das teilweise Umwandeln und Verwerten des Diebsgutes kein neues Rechtsgut verletzt und kein weiteres Unrecht gesetzt.
3.3. Die Vortat des Einbruchsdiebstahls schütze dasselbe Rechtsgut wie die Nachtat der Geldwäscherei nach § 165 StGB. Diese schütze nach herrschender Auffassung die vom Tatbestand der Vortat betroffenen Rechtsgüter, im vorliegenden Fall das Vermögen. Es möge zutreffen, dass mit § 165 StGB auch die Unverwertbarkeit kriminell kontaminierten Vermögens bzw der Schutz der Sauberkeit des Finanz- und Wirtschaftsverkehrs bezweckt und insofern dem Schutz der Rechtspflege gedient werde. Die Rechtspflege sei jedoch nicht Selbstzweck. Ziel der "Unverwertbarkeit" der aus den Vortaten herrührenden Vermögenswerte sei es, durch die Pönalisierung der Verwertung von der Begehung der Vortat abzuhalten, diese solle sich nicht rentieren. Insofern habe § 165 StGB den Schutz des durch die jeweilige Vortat betroffenen Rechtsgutes im Auge, im konkreten Fall das Vermögen. Die Nachtat der Geldwäscherei richte sich jedoch gegen dasselbe Rechtsgut wie die Vortat Einbruchsdiebstahl. Zufolge dieser Rechtsgutidentität bedürfe es keiner zusätzlichen Bestrafung nach § 165 StGB. Eine zusätzliche Bestrafung sei nicht erforderlich, weil der Unrechtsgehalt der Nachtat nicht über den der Vortat hinausgehe, vielmehr bereits in diesem enthalten sei.
3.4. Wer eine Straftat begangen habe, werde im Regelfall die Beute verbergen oder deren Herkunft verschleiern. Ein anderes Verhalten wäre für den Täter unverständlich. Bei einem solchen Verhalten sei jedoch eine besondere kriminelle Energie nicht erkennbar (Verweis auf Tipold aaO § 165 Rz 19).
Nichts anderes gelte für Handlungen nach § 165 Abs 2 StGB. Der Bereicherungsvorsatz zur Vortat umfasse zwangsläufig nicht nur das Ansichbringen und Verwahren, sondern auch das Verwerten des Diebsgutes. Es wäre aus der Sicht des Täters unverständlich, wenn er das gestohlene Geld nicht für sich ausgeben könnte. Beim Umwechseln in eine Fremdwährung und Ausgeben des Geldes sei eine zusätzliche kriminelle Energie nicht erkennbar. Deshalb bedürfe es keiner zusätzlichen Bestrafung.
3.5. Der Tatbestand des § 165 StGB sei generell auf Täter einzuschränken, die nicht schon wegen der Beteiligung an der Vortat strafbar seien. Die Reduktion des Tatbestandes bzw dessen restriktive Auslegung seien schon im Vergleich zur Straflosigkeit des Vortäters bezüglich Hehlerei zu befürworten (Verweis auf Eder-Rieder in Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer SbgK § 28 StGB Rz 68). Jedenfalls sei der Tatbestand insofern restriktiv auszulegen, als wegen Geldwäscherei derjenige nicht (zusätzlich) bestraft werde, der schon wegen der Beteiligung an der Vortat strafbar sei, wenn bei den Handlungen nach § 165 Abs 1 und 2 StGB kein weiteres Unrecht als das der Vortat verwirklicht werde. Dies treffe im vorliegenden Fall zu.
Da es sich bei richtiger rechtlicher Beurteilung beim Urteilsfaktum II. um eine straflose Nachtat handle, also um unechte Konkurrenz, sei der Revisionswerber vom Vorwurf der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 StGB freizusprechen.
4. Zur Revision wegen des Ausspruches über die Schuld zu Faktum I. 2. wird im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:
4.1. Die Beweisrüge sei zulässig, obwohl das Berufungsgericht von den erstgerichtlichen Feststellungen nicht abgerückt sei. Es habe jedoch ein eigenes Beweisverfahren durchgeführt, den Revisionswerber ergänzend vernommen und so die gewonnenen Beweise entsprechend gewürdigt. Allerdings sei diese Beweiswürdigung unhaltbar.
Die Feststellungen zum Urteilsfaktum I. 2. (Seite 9f des Urteiles ON 30) seien mit Berufung bekämpft worden. Das Obergericht habe dieser im Wesentlichen damit nicht Folge gegeben, dass an der Richtigkeit der tatbestandsmässigen Feststellungen des Erstgerichtes kein Zweifel bestehe.
Tatsächlich irrten sich sowohl das Erst- als auch das Berufungsgericht. Der Angeklagte habe von Anfang an klar und glaubhaft dargelegt, dass er nicht davon ausgegangen sei, im Mehrfamilienhaus in Ruggell stehlenswerte Gegenstände zu finden und dass er das Haus ohne Diebstahlsabsicht betreten habe. Dieses Haus in Ruggell sei damals, von aussen leicht erkennbar, leer gestanden und habe unbewohnt gewirkt. Die Balkone seien leer und die Türen und Fenster verschmutzt und verschmiert gewesen. Der Angeklagte habe gewusst, dass das Mehrfamilienhaus leer und unbewohnt gewesen sei. Er sei nicht davon ausgegangen, dass sich darin werthaltige oder diebstahlswürdige Gegenstände befänden. Er habe in diesem Haus lediglich Zuschlupf und eine Übernachtungsmöglichkeit gesucht. In der Berufungsverhandlung habe er nochmals angegeben, nicht davon ausgegangen zu sein, in diesem Haus etwas zum Stehlen zu finden.
4.2. Somit hätten die Feststellungen gemäss dieser Verantwortung des Angeklagten getroffen werden müssen. Damit wäre er zu diesem Faktum lediglich wegen des Hausfriedensbruches nach § 109 StGB zu verurteilen gewesen. Dieses Recht auf Richtigkeit der Entscheidung habe das Obergericht verkannt. Die Änderung der rechtlichen Qualifikation hätte sich auch positiv auf die Strafzumessung ausgewirkt, sei doch das durch einen Hausfriedensbruch verwirklichte Unrecht wesentlich geringer als das eines Einbruchsdiebstahls.
5. Die Revision wegen des Ausspruches über die Strafe wird wie folgt begründet:
5.1. Die Milderungsgründe des § 34 Abs 1 Z 17 erster und zweiter Fall StGB lägen vor. Der Angeklagte habe ein reumütiges Geständnis abgelegt, alle Tatsachen offen gelegt, die Verantwortung für seine Taten übernommen und massgebend zur Wahrheitsfindung beigetragen. Mildernd sei weiters, dass er niemanden gefährdet habe. Er sei nur in unbewohnte Gebäude eingestiegen, in denen sich - abgesehen von der *** in Eschen - in der Regel keine nennenswerten Vermögenswerte befunden hätten. Ferner habe er soweit möglich den verursachten Schaden gutgemacht (§ 34 Abs 1 Z 15 StGB). Die der D gestohlene Weste sowie den nicht verbrauchten Teil des aus der *** gestohlenen Geldes habe er zurückgegeben. Wenn er könnte, würde er auch den restlichen Schaden gutmachen.
5.2. Der Angeklagte bedaure seine Taten, er habe nie jemanden schädigen wollen, jedoch damals keine andere Möglichkeit gesehen, weil er trotz seiner Bemühungen keine Beschäftigung und damit auch kein Geld gehabt habe. Er sei verzweifelt gewesen und habe nicht gewusst, wo er schlafen solle. Somit habe eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage iSd § 34 Abs 1 Z 10 StGB vorgelegen. Der Angeklagte sei schuldeinsichtig und möchte, wie auch in der Berufungsverhandlung bekundet, künftig einer geregelten Beschäftigung nachgehen und einen ordentlichen Lebenswandel führen. Hiefür habe er inzwischen seinen Bruder um Unterstützung bei der Arbeitssuche gebeten. Mit dieser zu erwartenden Hilfe gebe es eine positive Perspektive und sei die Hoffnung begründet, nach der Entlassung der Haft die sich ihm bietende Chance wahrnehmen zu können, um nicht neuerlich auf die schiefe Bahn zu geraten.
5.3. Angesichts der angeführten Milderungsgründe und der Absicht des Revisionswerbers, sein Leben zum Positiven zu ändern, erweise sich die verhängte Strafe als unverhältnismässig und zu hoch. Die zu mildernde Strafe sei zudem gem §§ 43 bzw 43a StGB mangels entgegenstehender spezial- oder generalpräventiver Erfordernisse bedingt nachzusehen.
6. Die Revision mündet in die Anträge, der Oberste Gerichtshof wolle in Stattgebung der Revision nach Beweiswiederholung das Urteil dahin abändern, dass der Revisionswerber zum Urteilsfaktum II. freigesprochen und zum Faktum I. 2. wegen Hausfriedensbruchs schuldig erkannt und dass die Strafe neu bemessen werde. In eventu sei das Urteil im bekämpften Umfang aufzuheben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Unterinstanzen zurückzuverweisen. In subeventu möge der Fürstliche Oberste Gerichtshof in Stattgebung der Revision wegen des Ausspruches über die Strafe die Freiheitsstrafe auf ein schuld- und tatangemessenes Mass herabsetzen und zumindest einen Teil davon unter Bestimmung einer angemessenen Probezeit bedingt nachsehen.
7. Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung.
8. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat Folgendes erwogen:
8.1. Die Revision ist rechtzeitig und mit Ausnahme jener wegen Schuld zulässig.
8.2. Die Revision wegen des Ausspruches über die Schuld ist unzulässig:
Nach § 219 Abs 2 StPO kann die Berufung ergriffen werden wegen vorliegender Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens, wegen des Ausspruches über die Schuld (Beweisfrage), über die Strafe, über die privatrechtlichen Ansprüche und über die Kosten des Strafverfahrens. Zufolge des Verweises von § 234 Z 1 StPO auf § 219 Abs 2 StPO können mit der Revision auch Bedenken gegen die Beweiswürdigung auch an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Nach ständiger Rechtsprechung ist dies jedoch ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht durch eine eigene Beweisaufnahme zu Feststellungen gelangt ist, die von den erstinstanzlichen Konstatierungen abweichen. Hat es hingegen der Schuldberufung - wie im vorliegenden Fall - keine Folge gegeben und die erstgerichtlichen Feststellungen als unbedenklich übernommen, ist es der Revision verwehrt, die bereits in zweiter Instanz vergeblich erhobene Beweisrüge gegenüber dem Obersten Gerichtshof zu wiederholen (OGH vom 01.03.2019 zu 09 ES.2018.45; OGH vom 06.07.2018 zu 01 KG.2016.20; OGH vom 07.09.2012 zu 01 KG.2012.4; LES 2008, 173; LES 1995, 151).
8.3. Ein Ausnahmefall, der iSd obigen Darlegungen die Anrufung des Obersten Gerichtshofes zur Überprüfung der Beweisfrage zuliesse, liegt nicht vor.
Das Revisionsvorbringen zur Schuld deckt sich im Wesentlichen mit dem Inhalt der Schuldberufung (ON 36), womit auch die Wiederholung des Beweisverfahrens zum Urteilsfaktum I. 2. beantragt worden war.
In der öffentlichen Berufungsverhandlung vom 30.01.2019 wurde jedoch nicht das Beweisverfahren wiederholt, sondern lediglich der Angeklagte durch seinen Verteidiger ergänzend zum Urteilsfaktum I. 2. befragt und durch die Einsicht in die von ihm vorgelegte Urkunde zu seinen Bemühungen um einen Arbeitsplatz (Blg I in ON 51) ergänzt. Das Vorbringen des Berufungswerbers konnte beim Fürstlichen Obergericht keine Bedenken an der Richtigkeit der erstgerichtlichen Feststellungen erwecken. Demzufolge legte es ohne Aufnahme weiterer Beweise seinem Urteil die als unbedenklich beurteilten Sachverhaltsannahmen des Landgerichtes zugrunde.
Somit liegt ein Ausnahmefall im oben dargestellten Sinn, welcher die Überprüfbarkeit der dem Berufungsurteil zugrundeliegenden Sachverhaltsannahmen mit der Schuldrevision durch den Obersten Gerichtshof zuliesse, nicht vor. Deshalb war die Revision wegen des Ausspruches über die Schuld zurückzuweisen.
9. Die Revision wegen Nichtigkeit nach § 221 Z 1 StPO ist unberechtigt:
Voranzustellen ist, dass die Ausführungen zum materiell rechtlichen Nichtigkeitsgrund des § 221 Z 1 StPO schon in der Berufung gegen das erstgerichtliche Urteil vorgetragen worden waren (ON 36). Dieser im Wesentlichen auf eine vorliegende Scheinkonkurrenz gestützten Berufungsargumentation ist das Fürstliche Obergericht - gestützt auch auf Kommentarstellen zum öStGB - zutreffend entgegengetreten.
9.1. Die von der Revision eingemahnte Scheinkonkurrenz durch Konsumtion der straflosen Nachtat durch die verfahrensgegenständlich beachtliche Vortat des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls liegt nicht vor.
9.2. Bei der Erfassung und Lösung der Fälle möglicher Scheinkonkurrenz kommt es grundsätzlich nicht so sehr darauf an, ob scheinbare Real- oder scheinbare Idealkonkurrenz vorliegt. Entscheidend ist vielmehr das jeweils tragende rechtliche Kriterium, das dafür bestimmend ist, ob ein echtes Zusammentreffen strafbarer Handlungen vorliegt oder ob der Täter in Wahrheit nur wegen eines einzigen Delikts haftet (Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 § 28 Rz 27). Konsumtion als eine der Grundtypen der Scheinkonkurrenz liegt vor, wenn die wertabwägende Auslegung der formal (durch eine Handlung oder durch mehrere Handlungen) erfüllten zwei Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Tat(en) unter den einen deliktischen Unwert der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhalts bereits für sich allein abgegolten ist. Voraussetzung ist somit, dass durch die Bestrafung wegen des einen Delikts tatsächlich der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst wird. Ergibt die Wertung, dass dies in concreto nicht der Fall ist, dann liegt echte Konkurrenz vor und der Täter ist wegen beider Delikte zu bestrafen.
9.3. Bei der von der Revision erwähnten straflosen Nachtat als Fall scheinbarer Realkonkurrenz folgt das formell erfüllte zweite Delikt dem bereits vorher verübten anderen Delikt nach, wobei der Täter der Vortat die Nachtat setzt, ohne ein neues Rechtsgut zu verletzen und ohne über die bereits mit der Vortat verbundene Rechtsgutsverletzung hinauszugehen. Nur unter diesen Voraussetzungen ist die Nachtat durch die Bestrafung der Vortat in ihrem Unrechtsgehalt miterfasst. Erfasst dagegen die Haupttat den Unwert einer nachfolgenden Deliktshandlung nicht oder nicht vollständig, weil die Nachtat - wie im vorliegenden Fall - gegen ein anderes Rechtsgut (oder gegen ein der Art nach zwar gleiches Rechtsgut einer vom Opfer der Haupttat verschiedenen Person) gerichtet ist, dann ist die Nachtat als eigenes Delikt dem Täter zusätzlich anzulasten (Leukauf/Steininger/Tipold aaO § 28, Rz 51 mwN; Ratz in Höpfel/Ratz, WK2 Vorbemerkungen zu §§ 28-31 StGB Rz 66).
9.4. Zufolge dieser Darlegungen und unter Berücksichtigung des Regelungsziels von § 165 StGB, nämlich die Verhinderung der wirtschaftlichen Disposition über die durch die Begehung bestimmter Delikte erlangten Vermögenswerte und damit die Unverwertbarkeit kriminell kontaminierten Vermögens (Kirchbacher in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 165Rz 5 mwN), liegt in dem unter Punkt I. 2. dem Angeklagten angelasteten Verhalten keine straflose Nachtat zum Verbrechen des Einbruchsdiebstahls. Der Schuldspruch wegen des Vergehens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 StGB erging ohne Rechtsirrtum. Nach dieser Bestimmung erfüllt die Umwandlung und Verwertung eines aus den darin genannten Vortaten herrührenden Vermögensbestandteils durch den Vortäter den Tatbestand der Eigengeldwäscherei (BuA Nr. 124/2008 S 103). Damit bleibt trotz der gegen die Strafbarkeit der Eigengeldwäsche erhobenen, im Ergebnis jedoch nicht überzeugenden Kritik (Leukauf/Steiniger/Flora StGB4 § 165 Rz 19) die Revision wegen Nichtigkeit erfolglos.
10. Der Revision wegen des Ausspruches über die Strafe bleibt ebenfalls ein Erfolg versagt.
Die über den Angeklagten zu verhängende Strafe war nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB auszumessen, der eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorsieht.
Nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung des § 32 StGB ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters. Hiezu hat das Gericht die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und unter anderem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äussere Umstände der Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte (§ 32 Abs 1 und 2 StGB). Die Strafbemessungsschuld umfasst die Summe der täterbezogenen Faktoren, also vor allem den Handlungs- und Gesinnungsunwert sowie das Vor- und Nachtatverhalten und die Schwere und Sozialschädlichkeit der Tat (Ebner inHöpfel/Ratz, WK2 StGB § 32 Rz 3a, 21f).
Die als erschwerender Umstand von den Unterinstanzen veranschlagte massive Vorstrafenbelastung ist durch die Darlegung der in der Schweiz in den Jahren 2011 bis 2015 überwiegend wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen und wegen Hausfriedensbruches ergangenen Verurteilungen des Angeklagten im Urteil ON 30 konkretisiert. Zur "hohen Deliktsfrequenz" ist auf die Tatbegehung zu Punkt I. durch insgesamt drei Angriffe sowie die zweifache Begehung des Hausfriedensbruches zu III. zu verweisen, wobei bei der gewerbsmässigen Begehung des Verbrechens den nur zwei Tatwiederholungen kein besonderes Gewicht iSd § 33 StGB zukommt (Leukauf/Steiniger/Tipold, StGB4 § 33 Rz 5). Konkretisierend ist festzuhalten, dass das Verbrechen nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Fall, 15 StGB mit den Vergehen der Geldwäscherei, der Sachbeschädigung und des (einmal wiederholten) Hausfriedensbruches zusammentrifft.
Auf der mildernden Seite wurde dem Angeklagten zutreffend der besondere Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses nach § 34 Abs 1 Z 17 zugutegehalten. Insoweit darin in eingeschränktem Umfang auch ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung iSd § 34 Abs 1 Z 17 zweiter Fall gesehen werden kann, kommt jedenfalls diesem Aspekt nur geringes Gewicht zu. Zu veranschlagen ist auch die teilweise Schadensgutmachung durch Rückstellung der gestohlenen Weste und der sichergestellten Teiles der Diebsbeute an die geschädigte Gemeinde Eschen. Der von der Revision geltend gemachte besondere Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 10 StGB, nämlich die Tatbegehung zufolge einer nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführenden drückenden Notlage, liegt hingegen angesichts des festgestellten und auch strafrechtlich relevanten Lebenswandels des Rechtsmittelwerbers nicht vor. Wenn auch die weiteren von der Berufung zu Gunsten des Angeklagten ins Treffen geführten und zudem keinen besonderen Milderungsgrund iSd § 34 StGB begründenden, jedoch gem § 32 StGB zu veranschlagende Aspekte nicht ausser Betracht bleiben, erweist sich insgesamt die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe zwar als strenge, jedoch nicht als überhöhte und somit korrekturbedürftige Sanktion. Deshalb bestand kein Anlass für eine Herabsetzung des Strafmasses.
Die - erkennbar in Anwendung des § 43a Abs 4 StGB angestrebte - teilbedingte Nachsicht der Strafe ist nicht möglich. Nach der zitierten Gesetzesstelle kann beim Ausspruch einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei, aber nicht mehr als drei Jahren unter den Bedingungen des § 43 StGB ein Teil der Strafe bedingt nachgesehen werden, wenn die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, der Rechtsbrecher werde keine weiteren strafbaren Handlungen begehen. Diese qualifiziert positive Prognose liegt schon im Hinblick auf die neuerliche Delinquenz des Angeklagten trotz seiner wiederholten Verurteilungen in der Schweiz und in Deutschland, wo er bis zum 01.02.2016 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zu verbüssen hatte, nicht vor. Somit bestand kein Anlass für eine Milderung der Strafe.
Der Revision wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruches über die Strafe war somit ein Erfolg zu versagen.
Von den Gerichtsgebühren - diese wurden mit Beschluss ON 61 nachgelassen - nicht umfasste Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht angefallen.
Vaduz, am 05. April 2019