Das Gericht hat seine Entscheidung nachvollziehbar zu begründen, indem es seine Erwägungen formal korrekt und inhaltlich überzeugend darlegt. Hiebei hat es auch zu erörtern, wie es über entgegenstehende Beweistatsachen hinweg kommt (Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 258 Rz 32; Fabrizy aaO § 258 Rz 6).
09 KG. 2018.21
OGH. 2019.45
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein in der
S t r a f s a c h e
gegen A, geb. ...198X, liechtensteinischer Staatsangehöriger, verheiratet, , dzt in U-Haft im Landesgefängnis, 9490 Vaduz, vertreten durch , wegen des Vergehens des versuchten Mordes nach §§ 2, 15, 75 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Revision der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 05.06.2019 (ON 123) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 22.05.2019 (ON 122), mit dem das Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 16.01.2019 (ON 106) in seinem Schuldspruch I. 3. und im Strafausspruch sowie der Beschluss im Widerrufsverfahren aufgehoben und die Strafsache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, nach Anhörung des Angeklagten A in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt das Land Liechtenstein (§ 307 StPO).
1. Das Fürstliche Land- als Kriminalgericht erkannte mit Urteil vom 16.01.2019 A anklagekonform des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I. 1.) sowie der Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung mit Dauerfolgen nach § 87 Abs 1 und Abs 2, 1. Fall StGB (I. 2.) und des versuchten Mordes durch Unterlassung nach §§ 2, 15, 75 StGB sowie der Übertretung nach Art 21 Abs 1, 1. Fall BMG (II.) schuldig.
1.2. Nach diesem Schuldspruch hat A
I. "in den frühen Morgenstunden des 08.06.2018 in B
1. zwischen 2:00 Uhr und 3:00 Uhr auf der Wegstrecke ...C dadurch, dass er ihr mehrfach mit dem Handrücken ins Gesicht schlug, wodurch diese stark aus der Nase blutete, am Körper verletzt;
2. um kurz nach 3:00 Uhr auf der Strasse Q dadurch, dass er C mehrfach mit der Faust ins Gesicht sowie mit einem nicht mehr feststellbaren stabförmigen Gegenstand gegen deren Körper schlug, sie auch würgte und derart auf sie einwirkte, dass C mit dem Kopf gegen den Boden prallte, absichtlich eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich ein schweres Schädel-Hirn-Trauma, zugefügt, wobei die Tat schwere Dauerfolgen, nämlich eine residuelle Halbseitenlähmung sowie den Sprachverlust (Aphasie), zur Folge hatte;
3. ab kurz nach 3:00 Uhr bis zur Alarmierung der Rettung durch D um 5:01 Uhr C dadurch zu töten versucht, dass er es unterliess, ihr die zur Abwendung des Todes erforderliche und geeignete ärztliche Hilfe zukommen zu lassen, obwohl er dazu zufolge der ihn treffenden besonderen Verpflichtung durch die Rechtsordnung, nämlich seines zu I.2. beschriebenen gefahrbegründenden Vorverhaltens sowie der sich aus Art 43 Abs 3 EheG ergebenden Beistandspflicht, verhalten gewesen wäre;
II. am 06.06.2018 in Liechtenstein unbefugt Betäubungsmittel, nämlich 0.2 Gramm Kokain, vorsätzlich konsumiert."
1.3. Hiefür verurteilte das Erstgericht A nach § 75 StGB in Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren sowie nach Art 21 BMG zu einer Busse von CHF 500.00, im Falle der Uneinbringlichkeit fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.
Weiter wurde der Angeklagte zur Zahlung von CHF 8'484.75 an die Privatbeteiligte C verurteilt. Die Vorhaft vom 08.06.2018, 12.14 Uhr bis 16.01.2019, 17.15 Uhr, wurde auf die Strafe angerechnet.
Aus Anlass dieses Urteiles beschloss das Erstgericht gem § 335a Abs 1 Z 4 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB den Widerruf der mit Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 18.12.2017 zu 11 EU.2017.64 gewährten bedingten Strafnachsicht betreffend eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 10.00.
1.4. Zur Person des Angeklagten traf das Fürstliche Land- als Kriminalgericht folgende Feststellungen:
"Der am ...198X geborene Angeklagte A ist liechtensteinischer Staatsbürger und verheiratet. Er hat die Realschule und eine Lehre abgeschlossen. Nach vollendeter Lehrzeit wurde dem Angeklagten eine IV-Rente von CHF 5'000.00 monatlich, dies dreizehn Mal pro Jahr zugesprochen, welche mittlerweile eingestellt wurde. An Vermögen besteht ein noch nicht verteiltes Verlassenschaftsvermögen im Umfang von ca CHF 350'000.00, wobei dieser Betrag mit seinen beiden Brüdern geteilt werden muss. Diesem Vermögen stehen Schulden von ca. CHF 16'000.00 gegenüber. Der Angeklagte ist Vater dreier unmündiger Kinder, welche allesamt fremdplatziert sind. Zudem ist er gegenüber seiner Ehefrau sorgepflichtig.
Der Angeklagte litt zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Tat unter einer als schwer zu bezeichnenden Alkoholabhängigkeit. Ausserdem leidet der Angeklagte an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend emotional instabilen, aber auch narzisstischen Anteilen, ICD-10 F61.0 sowie an ADHS (ON 56, AS 109). Der Angeklagte ist im liechtensteinischen Strafregister wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 und 2 StGB sowie des Hausfriedensbruchs nach § 109 Abs 1 StGB verzeichnet (ON 4, AS 75). Zudem wurde er mittlerweile rechtskräftig zu 11 EU.2018.36 wegen Sachbeschädigung und dauernder Sachentziehung zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehenen Zusatzgeldstrafe verurteilt (11 EU.2018.36). Das schweizerische Strafregister weist eine Eintragung vom 16.06.2009 wegen Hinderung einer Amtshandlung nach Art 286 ch-StGB sowie mehrfacher Übertretung nach dem Betäubungsmittelgesetz auf (ON 13, AS 305)."
1.5. Zum Sachverhalt stellte das Erstgericht Folgendes fest:
"Am 06.06.2018 konsumierte der Angeklagte in Liechtenstein, wahrscheinlich zuhause, unbefugt Betäubungsmittel, nämlich 0,2 g Kokain, wobei er wusste, dass es sich hierbei um ein verbotenes Betäubungsmittel handelt.
Am Abend des 06. auf den 07.06.2018 begaben sich der Angeklagte und seine Frau C gemeinsam mit ihrem sieben Monate alten Sohn H zu J nach B, Strasse K. Wie des öfteren verbrachten sie dort den Abend und blieben auch über Nacht. Auch am folgenden Tag, dem 07.06.2018, blieben sie bei J, wobei der Angeklagte über den Tag verteilt Alkohol konsumierte. Im Verlauf des Abends brachte C mj. H wieder ins Bett und blieb bei diesem im Zimmer. Der Angeklagte und J spielten derweil Darts, redeten und konsumierten weiter Alkohol. Der Angeklagte regte sich zunehmend über das Jugendamt auf, er gab diesem die Schuld für die Schwierigkeiten, welche sie (er und seine Frau) betreffend der Obsorge ihrer beiden grösseren Kinder, welche in St. Gallen in einem Heim fremduntergebracht waren, hatten und geriet dabei mehr und mehr in Rage.
Kurz vor 02:00 Uhr erklärte der Angeklagte, dass er sofort aufbrechen wolle und sie nach Hause gehen würden. Er ging in das Zimmer, in welchem C und mj. H schliefen und forderte C auf, sich fertig zu machen, sie würden jetzt aufbrechen. C fügte sich dem sehr dominant und entschieden auftretenden Angeklagten und richtete sich und mj. H zum Aufbruch her. J versuchte den Angeklagten von seinem Vorhaben abzubringen, er erklärte, dass es doch keinen Sinn mache mit einem Kleinkind um 02:00 Uhr morgens zu Fuss nach bis in die Gemeinde G zu gehen, es würde nicht einmal mehr ein Bus verkehren, sie könnten doch eine weitere Nacht bei ihm verbringen. Der Angeklagte liess sich aber nicht abbringen und so verliessen er, C, mj. H im Kinderwagen und die angeleinte Rottweiler-Hündin um 02:00 Uhr die Wohnung in der Strasse K in B Richtung Norden, um zu Fuss zu ihrer Wohnung nach G zu gelangen. Zu diesem Zeitpunkt wies der Angeklagte eine Alkoholisierung zwischen 1,77 und 2,71 ‰ auf.
Kurz nachdem sie die Wohnung verlassen hatten, fing der Angeklagte an, C zu beschimpfen. Hintergrund war eine mutmassliche Vergewaltigung von C im Jahr 2016, welche angezeigt worden war, aber nicht zu einer Verurteilung geführt hatte. Der Angeklagte wurde den Verdacht nicht los, dass C hier freiwillig agiert hätte. Auf der Höhe des Hauses Strasse K ... erklärte der Angeklagte in aggressivem, dominantem und kaltem Ton "dich muss man erziehen, du blöde Futz!", gleichzeitig schlug er C mit dem Handrücken deutlich für die Umgebung hörbar ins Gesicht (ZV L, Band I AS 405). Im Bereich der Häuser der Strasse O ... und somit fast am Ende der Strasse K schlug der Angeklagte erneut auf C ein und stiess diese um. C schrie zumindest zweimal laut auf und forderte den Angeklagten auf, sie in Ruhe zu lassen. Sie stand wieder vom Boden auf und folgte dem Angeklagten. Dies war zeitlich zwischen 02.15 Uhr bis 02.30 Uhr (ZV M Band I AS 423f). Aufgrund der Tätlichkeiten verlor C in diesem Bereich ihr Mobiltelefon (Band III AS 317).
Nach Querung der Strasse O erreichten sie um etwa 02.30 Uhr das Haus mit der Adresse P", wo der Angeklagte C mehrere harte Schläge verpasste, sodass C dreimal laut aufschrie. Anschliessend packte er C an den Oberarmen und drängte sie zum Weitergehen. Er versetzte ihr einen weiteren Schlag, sodass C wiederum laut aufschrie. Aufgrund der Schläge begann C stark aus der Nase zu bluten und konnten im gesamten Bereich der Strassen P und QC zurechenbare Blutspuren sichergestellt werden (Band III AS 321 sowie 333ff). Um 02:40 Uhr hatten die Genannten das Mehrfamilienhaus R erreicht (ZV N Band I As 413). Diese Gewalttätigkeiten gegen C, nämlich Schläge ins Gesicht und Schupfereien setzte der Angeklagte auf dem gemeinsamen Weg durch die Strassen P und nach Querung der Strasse Sin der Strasse Q weiter fort, wodurch C unbestimmten Grades verletzt wurde. Der Angeklagte hielt es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er durch seine Schläge C Verletzungen im Gesicht, insbesondere auch ein starkes Nasenbluten zufügt.
Gegen ca. 03:00 Uhr rastete der Angeklagte vollkommen aus. Sie befanden sich zu diesem Zeitpunkt auf der Strasse Q wobei sie den bewohnten Bereich, zuletzt die Wohnanlage T ca. 200 Meter in nördliche Richtung zurückgelassen hatten und sich im landwirtschaftlichen Bereich befanden. Der Angeklagte attackierte C brutal, während diese verzweifelt versuchte, in die westseitig liegende Wiese zu flüchten. Der Angeklagte schlug mit Fäusten und einem nicht mehr eruierbaren stabförmigen Gegenstand auf C ein, er würgte sie, zerrte an ihr und stiess sie mehrfach zu Boden.
Dadurch erlitt C flächenhafte Unterblutungen der Augenlider beidseits sowie grossflächige, auf die Wangen übergreifende, Hämatome an beiden Ohren. Weiter waren Hautein- und -unterblutungen an beiden Ellenbogen, den Oberarminnenseiten, den Unterarmstreckseiten und an beiden Knievorderseiten ersichtlich. An der rechten Oberarmaussenseite zeigten sich zwei nahezu parallel angeordnete, streifenförmige Hautverfärbungen. An der linken Brust sowie im Flanken- und Unterbauchbereich beidseits waren kratzerartige und in verschiedene Richtungen gestellte Oberhautdefekte, fleckenförmige Hautein- und -unterblutungen im Hals- und Dekolleteebereich, sowie mehrere strich- bis streifenförmige Narben und eine Unterblutung am linken Mittelfingernagel ersichtlich. Weiters erlitt C einen geradlinigen Bruch des knöchernen Schädeldachs auf der linken Schläfenseite, eine Längsfraktur des linken Felsenbeins der Schädelbasis, eine Unterblutung der weichen Hirnhaut im Bereich der linken hohen Stirnregion, eine grossvolumige Unterblutung der harten Hirnhaut im Bereich der linken Grosshirnhälfte, eine Verletzung der harten Hirnhaut und einer Arterie an der Hirnoberfläche im Bereich der linken Schläfenregion, Einblutungen in das Grosshirngewebe im Bereich der linken Scheitelregion sowie sogenannte Shearing Injuries im Marklager des Gehirns. Folge der dramatischen Hirnschädigung waren eine Mittellinienverschiebung nach rechts, eine hochgradige Einengung der Hirnkammern sowie Zeichen der Einklemmung von basalen Grosshirnabschnitten und des Kleinhirns. Dieser Berstungsbruch am Kopf wurde C aufgrund einer, wenn auch nicht mehr im Detail feststellbaren, Gewalteinwirkung durch den Angeklagten zugefügt. Es handelte sich um eine stumpfe Gewalteinwirkung gegen den freibeweglichen, also nicht auf einer Unterlage fixierten Kopf, wobei einerseits ein ungebremstes Sturzgeschehen auf harten Untergrund, andererseits etwa auch ein kraftvolles Niederschmettern des Kopfes gegen einen harten Untergrund in Frage kommen.
Aufgrund dieser Verletzung schwebte C in unmittelbarer und akuter Lebensgefahr, sie blieb bewusstlos am Boden liegen. Ohne notfallmedizinische Versorgung hätte diese Verletzung zum Tod der C geführt. Trotz dieser ernsten Lage half der Angeklagte seiner Frau über einen Zeitraum von ca. zwei Stunden nicht. Dies wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, zumal das nächste bewohnte Haus T nur ca. 200 Meter bzw. das Haus U lediglich ca. 70 Meter Luftlinie entfernt waren. Erst als knapp vor 05.00 Uhr morgens D mit dem Fahrrad auf dem Arbeitsweg vorbeifuhr und von sich aus anhielt und den Angeklagten fragte, ob sie die Rettung rufen solle antwortete dieser, dass dies "sicher gut wäre". Aufgrund dessen wurde erst um 05.01 Uhr die Rettung verständigt und traf um 05.11 Uhr die Landespolizei und um 05.12 Uhr der Rettungswagen ein. Nachdem die Verletzungen von C als sehr schwer und der Gesundheitszustand als kritisch diagnostiziert wurden, wurde die Überweisung des Rettungsdienstes um 05.27 Uhr an die Rega aufgeboten, welche um 05.47 Uhr am Tatort eintraf. In der Folge wurde C ins Kantonsspital St. Gallen eingeliefert (Band III ON 62 AS 153f). Während dieses gesamten Zeitraumes machte der Angeklagte keine Anstalten, sich in irgendeiner Form helfend zu beteiligen (Amtsvermerk Landespolizei vom 08.06.2018 Band I AS 215f).
Beim Eintreffen der Rettungskräfte lag C bewusstlos rücklings auf dem Erdboden bzw. Wiesland, direkt am westlichen Strassenrand der geteerten Feldstrasse. Die Kleidung war verschmutzt und durchnässt. Der Pullover war über den Bauchnabel geschoben. Die Hose war offen (Reissverschluss auf, Hosenknopf fehlte) und im Bereich des rechten Knies zerrissen (Amtsvermerk Landespolizei vom 08.06.2018 Band I AS 215f). Sie war schwer komatös und musste intubiert werden. Ihre Körpertemperatur betrug 31,9 Grad, die Herzfrequenz lag bei 30 Schlägen pro Minute. Aufgrund ihres Zustandes musste C sofort notoperiert werden und befand sich bis 01.07.2018, sohin über 23 Tage, im künstlichen Koma. Zur weiteren neurologischen Behandlung wurde C am 16.07.2018 in die Klinik Valens verlegt. C ist nach wie vor 24 Stunden pro Tag pflegebedürftig, sie befindet sich in ärztlicher Behandlung und in verschiedenen Therapien. Mit Bescheid vom 26.11.2018 wurde ihr Pflegegeld der Stufe 6, sohin der höchsten Stufe gewährt, zumal sie bei allen Verrichtungen des täglichen Lebens Unterstützung benötigt. Verblieben sind bei C eine halbseitige Lähmung sowie ein Sprachverlust (Aphasie), wobei eine Besserung ihres Zustandes ungewiss ist.
C musste aufgrund ihrer vom Angeklagten zugefügten Verletzungen diverse Rechnungen selbst bezahlen. Dies war der Rega-Selbstbehalt in Höhe von CHF 675.60, eine Rechnung des Roten Kreuzes über CHF 1'151.85, eine Behandlung des Kantonsspital St. Gallen in Höhe von CHF 1'601.00 sowie diverse Nichtpflichtmedikamente in Höhe von CHF 56.30 (ZV V; Beilage I).
C erlitt aufgrund ihrer vom Angeklagten zugefügten Verletzungen Schmerzen im derzeit noch unbekannten Ausmass, welche einen Schmerzengeldbetrag in Höhe von zumindest CHF 5'000.00 rechtfertigen.
Die Temperatur in B am 08.06.2018 um 02.00 Uhr morgens lag knapp unterhalb von 18 Grad und sank bis 04.00 Uhr morgens auf knapp über 15 Grad ab. Bis 05.00 Uhr stieg diese wieder etwas an, nämlich auf knapp über 16 Grad. In dieser Zeitspanne fiel kein Regen (Bank III AS 181).
Zum Tatzeitpunkt um 03.00 Uhr wies der Angeklagte eine Alkoholisierung zwischen 1,67 Promille und 2,51 Promille auf, beim Eintreffen der Polizei bzw. Rettung waren es ca. 1,47 Promille bis 2,11 Promille (Gutachten SV Dr. W).
Der Angeklagte litt zum Tatzeitpunkt unter einer als schwer ausgeprägt zu bezeichneten Alkoholabhängigkeit, ICD-10F10.2 sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend emotional instabilen, aber auch narzisstischen Anteilen, ICD-10F61.0, sowie einem eher leicht ausgeprägtem ADHS, ICD-10F90.0 (Gutachten SV Dr. W).
Beim Verlassen der Wohnung um 02.00 Uhr lag die Alkoholisierung beim Angeklagten bei maximal 2,7 Promille, was aufgrund seiner ausgeprägten Alkoholtoleranz nicht als übermässig hoch anzusehen ist. Insbesondere können die vom Angeklagten behaupteten Erinnerungslücken nicht auf den Grad der Alkoholisierung zurückgeführt werden. Allerdings trug der Alkoholisierungsgrad zu einer Verminderung der bereits durch die Persönlichkeitsstörung und die Restsymptomatik des ADHS reduzierten Frustrationstoleranz und Erhöhung der Impulsivität bei, was sich tatbegünstigend auswirkte. Die Fähigkeit des Angeklagten das Unrecht seines Tuns zu erkennen war ebenso wie die Fähigkeit gemäss dieser Einsicht zu handeln, nicht aufgehoben. Es lag keine bzw. nur eine vernachlässigbar geringe Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit vor.
Als der Angeklagte auf C einschlug, sie festhielt, schupfte, würgte sowie gewaltsam auf ihren Kopf einwirkte kam es ihm darauf an, sie an sich schwer zu verletzen bzw. ihr eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung zuzufügen, insbesondere schwere Verletzungen am Kopf, Knochenbrüche und/oder schwere Funktionsbeeinträchtigungen des Kehlkopfes oder der Luftröhre. Nachdem C den Berstungsbruch erlitten hatte merkte der Angeklagte, dass sie sich nicht mehr rührte und dickflüssiges Blut aus ihrer Nase rann. Ihm war sofort klar, dass C sich schwer verletzt hatte, sie um ihr Leben rang und unmittelbarer Handlungsbedarf bestand. Obwohl er den Ernst der Lage erkannte und es ihm möglich gewesen wäre, Hilfe zu holen, blieb er über 2 Stunden hinweg untätig. Er unternahm keinerlei Anstrengungen, seiner Frau die gebotene, mögliche und auch zumutbare Hilfestellung zu geben. Dabei hielt er es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass C sterben wird."
1.6. Zur Begründung der Feststellungen führte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht beweiswürdigend - soweit für das Rechtsmittelverfahren beachtlich - aus wie folgt:
"[...] Unstrittig ist, dass der Angeklagte, C und deren Sohn mj. H bei J waren und dort gemeinsam den Abend vom 07. auf den 08.06.2018 verbracht haben, bis der Angeklagte plötzlich den sofortigen Aufbruch verlangte. Dass dies um ca. 02.00 Uhr war stützt sich auf die Aussage von J, welcher auf die Uhr blickte und ist das auch mit den Aussagen von M und N, welche im Kreuzungsbereich K/O/P zwischen 02.15 Uhr und 02.30 Uhr ihre Beobachtungen machten in Einklang zu bringen. J gab zudem glaubhaft an, dass er noch vergeblich versucht hatte, den Angeklagten zum Bleiben zu bewegen, aber dieser sich nicht mehr habe abhalten lassen. Der Angeklagte erklärte dazu, er könne sich nicht mehr erinnern, weshalb er damals akut habe aufbrechen wollen. Er sei jedoch noch davon ausgegangen, dass er einen Bus nehmen könne. Gegenüber der Polizei sagte er aus, dass sie um 21.30 Uhr aufgebrochen seien. In diesem Zusammenhang kann vorweg gesagt werden, dass die vom Angeklagten behaupteten Erinnerungslücken in der Tatnacht unglaubwürdig sind und lediglich Schutzbehauptungen darstellen. Wie der Sachverständige W in seinem Gutachten darlegte, war die beim Angeklagten vorliegende Alkoholisierung aufgrund seiner ausgeprägten Alkoholtoleranz als nicht übermässig hoch anzusehen und können die von ihm behaupteten Erinnerungslücken nicht auf den Grad der Alkoholisierung zurückgeführt werden.
Dies ist letztlich auch aus dem Verhalten des Angeklagten bei seinen Einvernahmen bestens erkennbar. So war der Angeklagte bereits beim Eintreffen der Polizei knapp nach 05.00 Uhr in der Lage, eine Phantasiegeschichte aufzutischen, dies in der Hoffnung, den Tatverdacht von seiner Person abzulenken. Er erklärte, dass er zu Fuss nach Y gegangen sei, dies gegen 21.30 Uhr oder 22.00 Uhr während seine Frau den Bus hätte nehmen sollen. Nachdem er ca. um 00.30 Uhr oder 01.30 Uhr die Strasse Q entlang gelaufen sei, habe er plötzlich seine Frau in der Wiese liegen sehen. Aus den Einvernahmen ergibt sich zudem, dass der Angeklagte in der Lage war, sich sehr detailliert an Einzelheiten zu erinnern. C sei bewusstlos gewesen, er habe versucht, sie aufzuwecken und hochzuheben. Sie sei aber immer wieder zusammengesackt. Weiters habe sie sich kalt angefühlt, er habe ihr dann den nassen Pullover ausgezogen und ihr seinen warmen trockenen Pullover angezogen. Den nassen Pullover habe er unter den Kinderwagen in das Fach gelegt. Er habe die Rettung organisieren wollen, es sei Blut aus ihrer Nase gekommen, das Blut sei dickflüssig gewesen. Er habe nach dem Mobiltelefon gesucht, dieses aber nicht finden können. C habe ein geschwollenes Auge gehabt, er meine, dass es das Linke gewesen sei. Er sei in Panik gewesen, das Blut welches aus der Nase gelaufen sei, sei richtig dickflüssig gewesen. H, sein Sohn, habe im Kinderwagen geschlafen, der Hund habe sich ruhig verhalten. Plötzlich sei ein Fahrradfahrer vorbeigefahren, welcher ihn allerdings ignoriert habe. Einige Zeit später sei eine Frau auf dem Fahrrad vorbeigefahren, welche ihn gefragt habe, ob sie helfen könne. Er sei froh gewesen und habe gesagt, dass sie helfen könne. Diese habe die Polizei verständigt. Ihm sei es wie eine Ewigkeit vorgekommen bzw. fast wie ein Jahr, die Zeitspanne zwischen der er C aufgefunden habe und die Polizei eingetroffen sei. Die Polizei habe sich um C gekümmert, bis die Rettung eingetroffen sei, er um seinen Sohn H. Er habe nicht mehr viel helfen können. Als er versucht habe seine Frau anzuheben, sei ihr ihre Hose immer runtergerutscht. Er habe die Hose immer wieder hochziehen müssen. Der Hosenknopf sei kaputt gewesen. Dies habe er bemerkt, als er sie hochgehoben habe. Er habe die Hose schliessen wollen.
Auch auf gezielte Fragen der Landespolizei gab der Angeklagte konkrete Angaben. So sei etwa sein Hosenladen deshalb offen gewesen, weil er in Y beim "Brunzen" gewesen sei. Auf die Frage, weshalb er so stark verdreckte Hände habe, erklärte er, er sei immer wieder ausgerutscht und hingefallen, dies beim Versuch C hochzuheben. Seine linke Hand sei geschwollen, da er beim Versuch C hochzuheben auf den Teerboden hingefallen sei. Die blauen Schienbeine habe er von seiner Auseinandersetzung in Y.
Bei der fortgesetzten Einvernahme erklärte er, dass er nunmehr doch Aussagen zum Vorfall in Y machen werde. Es sei um den Vorfall im Jahr 2016 gegangen, C sei damals in der Gemeinde F vergewaltigt worden, es sei eine Anzeige erstattet worden, diese sei allerdings nicht weiter verfolgt worden. Er sei nach Y gegangen, um den bzw. die Täter zu stellen. Im Zuge des dortigen Kampfes habe er sich die Verletzungen an seiner Stirn sowie die leichte Schürfung am rechten Auge zugezogen. Die Verletzungen an beiden Handgelenken würden vom Hochheben von C in B stammen. Weiters konnte der Angeklagte sehr konkrete Angaben zu seinem Alkoholkonsum machen.
Nachdem ihm seitens der Landespolizei vorgehalten wurde, dass seine Angaben unglaubwürdig seien erklärte der Angeklagte, er wolle nun die Wahrheit sagen. Er habe viel zu viel getrunken, es sei dann wieder die Vergewaltigung Thema geworden, es sei zum Streit gekommen. Er sei ausgerastet, dies sei das Böseste was er gemacht habe. Er sei gewalttätig geworden, habe mit der Handfläche in das Gesicht von C geschlagen, sie habe vermutlich aus der Nase geblutet. C habe ihm nicht widersprochen. Er sei stark angetrunken gewesen und auch einmal hingefallen. Auf dem gesamten Weg habe er C ab und zu geschlagen, dies immer wieder mit der Handfläche. In der Strasse Q sei er völlig ausgerastet. Er könne nicht mehr genau angeben, was passiert sei. Er sei dann wieder aufgewacht und sei C vor ihm am Boden gelegen. Sie sei bewusstlos gewesen, habe aus der Nase geblutet und eine Verletzung am Auge gehabt. Er sei wie im Wahn gewesen, sei in einen Schockzustand gefallen. Als er wieder erwacht sei, sei seine Frau bewusstlos und schwer verletzt vor ihm im Gras gelegen.
Bei der ersten Hafteinvernahme am selben Tag erklärte der Angeklagte, dass er nicht mehr wisse, weshalb er auf seine Frau eingeschlagen habe. Sie sei sicher zwei Stunden am Boden gelegen, bis die Polizei eingetroffen sei. Er sei sich aber nicht mehr sicher. Er wisse auch nicht mehr wann und wo der Streit begonnen habe, nur dass die Polizei eine Blutspur gefunden habe. Auch der Grund für den Streit sei ihm nicht mehr bekannt. Er wisse auch nicht, ob es zu einem Kampf zwischen ihm und seiner Frau gekommen sei und wisse auch nicht, woher seine Verletzungen am Kopf stammen. Er verstehe einfach nicht, weshalb er das gemacht habe.
Bei seiner nächsten Hafteinvernahme am 22.06.2018 erklärte der Angeklagte, dass er seit dem Weggang bei J einen totalen Filmriss habe. Auch in der Haftverhandlung am 19.07.2018 erklärte der Angeklagte, dass er keine Erinnerungen mehr habe, wie es zu seinen Verletzungen gekommen sei.
Bei seiner Einvernahme in der Schlussverhandlung war offensichtlich doch wieder etwas mehr Erinnerungsvermögen vorhanden. So war sich der Angeklagte z.B. vollkommen sicher, dass sein Ausraster in der Strasse Q sicher erst um vier Uhr morgens gewesen sei. Er war sich auch sicher, dass er seine Frau nicht mit einem Gegenstand geschlagen habe, er verwende doch keine Waffe gegen sie. Es sei ja auch keine Waffe aufgefunden worden. Weiters wusste der Angeklagte, dass der erste Velofahrer etwa 15 Minuten nach dem Vorfall vorbeigefahren sei, er habe diesen wahrscheinlich vertrieben, da er zu hektisch herausgesprungen sei. Zum Aufbruch erklärte er, dass er zu seiner Frau gesagt habe, dass er heimgehen wolle, sie habe das gut gefunden, sich angezogen und sie seien gegangen. Er habe den Eindruck gehabt, dass sie ebenfalls gehen habe wollen. Er konnte sich dann auch erinnern, dass sie gestritten hätten betreffend den Vorfall im Jahr 2016 (Vergewaltigung), wobei er sehr laut geworden sei, sie habe leise geredet allerdings auch mit ihm gestritten. Er habe seiner Frau mehrfach mit dem Handrücken ins Gesicht geschlagen, er könne dies örtlich oder zeitlich allerdings nicht mehr zuordnen. Sicher war er sich allerdings, dass er am Ende der Strasse P gestolpert und mit dem Gesicht auf den Boden gestürzt sei. Ursache sei die Hündin gewesen, welche plötzlich nach vorne gezogen habe.
Zum Vorfall in der Strasse Q konnte sich der Angeklagte nur noch erinnern, dass er C mehrfach in die Wiese geschupft habe, dies sicher 6 Mal und sie immer wieder aufgestanden sei. Nicht erinnern konnte er sich, dass er ihr Faustschläge versetzt hätte oder dass er sie gewürgt hätte. Plötzlich sei sie liegen geblieben, er sei zuerst weggegangen, erst dann habe er gesehen, dass sie nicht mehr aufsteht. Sie habe aber noch auf seine Fragen reagiert, genickt, wie wenn sie ja sagen würde. Er habe sie von dort Richtung Strassenrand gezogen, den Pullover gewechselt, da dieser ganz nass gewesen sei. Er habe auf den nächsten Radfahrer gehofft, da Schichtwechsel beim Betrieb Z gewesen sei. In der Zwischenzeit habe er mit C kommuniziert, diese habe immer wieder genickt. Er habe zudem das Handy gesucht, allerdings nicht gefunden. Nicht im Entferntesten habe er daran gedacht, dass C schwer verletzt sein könnte bzw. gar versterben könnte.
Auch die Verletzungen von C habe er eigentlich erst erkennen können, als es dämmrig geworden sei. Das Gleiche treffe etwa auf das Nasenbluten zu. Zudem erklärte der Angeklagte, dass er als die Fahrradfahrerin gekommen sei von sich aus zu ihr hingegangen wäre und sie gebeten hätte die Rettung zu rufen. Ansonsten sei er in einem Schockzustand gewesen.
Zusammengefasst ist der Angeklagte geständig, C auf dem gemeinsamen Weg durch die Strassen P und nach Querung der Strasse Sin der Strasse Q mehrere Schläge ins Gesicht mit dem Handrücken versetzt und sie immer wieder geschupft zu haben. Es ist durch unbeteiligte Zeugen dokumentiert, dass C mehrfach laut vor Schmerz aufgeschrien hat und besteht aufgrund dieser Gewalteinwirkungen kein Zweifel, dass es der Angeklagte zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass er durch seine Schläge C Verletzungen im Gesicht, insbesondere auch ein starkes Nasenbluten zufügt.
Geständig ist der Angeklagte weiters, dass in der Strasse Q im landwirtschaftlichen Bereich komplett ausgerastet ist, er sei wie im Wahn gewesen und dass die von C erlittenen Verletzungen auf ihn zurückzuführen sind. In Verbindung mit den beim Opfer festgestellten Verletzungsspuren lassen sich die einzelnen Tathandlungen im groben rekonstruieren, auch wenn das Opfer aufgrund der erlittenen Verletzungen (leider) nicht in der Lage war, zur näheren Aufklärung beizutragen. Dazu führte der Sachverständige AA lebensnah und gut nachvollziehbar aus, dass ausgehend von den festgestellten Verletzungen der Angeklagte C nicht bloss mehrfach in der Wiese zu Boden gestossen hat, wie er beteuerte, sondern auch mit den Fäusten und einem nicht mehr eruierbaren stabförmigen Gegenstand traktiert, sie gewürgt und an ihr gezerrt hat. Dass der Angeklagte daran keine Erinnerung mehr haben will ist nicht glaubhaft. Letztlich bestätigt er aber selbst, dass er total ausgerastet sei und bringt damit implizit zum Ausdruck, dass seine dortigen Tathandlungen bei weitem die zuvor ausgeteilten Schläge übertroffen haben. Auch das in diesem Bereich grossflächig eingedrückte Gras, die weit verstreuten Gegenstände von Täter und Opfer, deren zerrissene Kleidung und dass Beide komplett verdreckt waren, spricht eine deutliche Sprache und weist auf massive Kampfhandlungen hin (Band III ON 61 AS 381 und AS 421ff).
Weiters ergibt sich aus dem Gutachten des AA, dass bei C aufgrund der Tätlichkeiten des Angeklagten eine halbseitige Lähmung sowie ein Sprachverlust (Aphasie) verblieben sind und dass ungewiss ist, ob es im Zuge der weiteren Heilung noch zu einer Verbesserung insoweit kommt. Diese Einschätzung wird auch von der Sachwalterin von CV bestätigt. So ist C nach wie vor 24 Stunden pro Tag pflegebedürftig, sie befindet sich in ärztlicher Behandlung und in verschiedenen Therapien. Mit Bescheid vom 26.11.2018 wurde ihr Pflegegeld der Stufe 6, sohin der höchsten Stufe gewährt, zumal sie bei allen Verrichtungen des täglichen Lebens Unterstützung benötigt. AA legte im Rahmen der Erörterung des Gutachtens auch nochmals nachvollziehbar dar, wie kritisch die Lage von C aufgrund ihrer Verletzungen war, insbesondere dass diese in unmittelbarer und akuter Lebensgefahr schwebte.
Auch die beim Verlassen der Wohnung des J um 02:00 Uhr maximal vorliegenden 2,7 Promille Alkohol im Blut, noch die zum Tatzeitpunkt um 03:00 Uhr vorliegende Alkoholisierung von maximal 2,11 Promille waren aufgrund der ausgeprägten Toleranz des Angeklagten als übermässig hoch anzusehen. Trotz der Kombination mit der seinerseits vorliegenden kombinierten Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend emotional instabilen, aber auch narzisstischen Anteilen sowie dem leicht ausgeprägten ADHS war die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gegeben, diese war, wenn überhaupt, lediglich vernachlässigbar gering eingeschränkt. Der Sachverständige Dr. W hat insoweit ausgeführt, dass die Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten aus gutachterlicher Sicht maximal mittelgradig gewesen sei, nämlich dann, wenn man davon ausginge, dass der Angeklagte tatsächlich Erinnerungslücken hatte. Dies ist allerdings, wie bereits ausgeführt, als reine Schutzbehauptung des Angeklagten anzusehen. In diesem Fall, so der Sachverständige Dr. W, wäre die Einschränkung der Steuerungsfähigkeit deutlich geringer, eventuell sogar gar nicht vorliegend (Band III ON 56 AS 117).
Aufgrund der massiven Gewalthandlungen des Angeklagten muss davon ausgegangen werden, dass er C schwere Körperverletzungen zufügen wollte, seien dies Verletzungen am Kopf, Knochenbrüche und/oder schwere Funktionsbeeinträchtigungen des Kehlkopfes oder der Luftröhre, in welchem Bereich er sie würgte.
Unglaubwürdig ist, dass der Angeklagte den Ernst der Lage, nämlich die Schwere der Verletzung von C und die akute Lebensgefahr, in welcher sich diese befunden hat, nicht erkannt haben will. C lag ohnmächtig vor ihm, war nicht mehr ansprechbar und blutete dickflüssig aus der Nase. Die Behauptung, C habe mit ihm noch durch Kopfnicken kommuniziert, ist bereits aufgrund der Schwere der Kopfverletzungen als reine Schutzbehauptung anzusehen. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Angeklagte wusste, wie es zum Berstungsbruch gekommen war. Dafür war eine massive Gewalteinwirkung notwendig, entweder schlug C ungebremst mit dem Kopf auf den asphaltierten Weg auf oder der Angeklagte wuchtete ihren Kopf kraftvoll gegen diesen. Ein "normales Sturzgeschehen", allenfalls sogar in die Wiese, ist mit den entstandenen Kopfverletzungen jedenfalls nicht in Einklang zu bringen, zumal in einem solchen Fall eine Abwehrreaktion und somit kein ungebremstes Sturzgeschehen zu erwarten gewesen wäre.
Dem Angeklagten war daher sofort klar, dass sich C schwer verletzt hatte und dass dies auch für ihn massive Konsequenzen haben würde. In dieser Situation dachte der Angeklagte nicht daran, wie er seiner Frau helfen könnte, dies wird aufgrund nachstehender Umstände klar, sondern er dachte nur fieberhaft daran, wie er selbst aus dieser Sache herauskommen könnte.
Als erste Massnahme wischte er C das Blut, welches dickflüssig aus der Nase rann, ab. Des Weiteren zog er ihr den total mit Blut durchtränkten Pullover aus und zog ihr seinen eigenen an. Dies war aber nicht ein Akt der Unterstützung, sondern ging es dem Angeklagten offensichtlich darum, das wahre Ausmass der Verletzungen und damit seiner Tathandlung zu verschleiern. Er versuchte mehrfach, zuletzt in Anwesenheit der Zeugin DC aufzurichten, sie vom Tatort wegzubringen, musste aber wohl zur Kenntnis nehmen, dass dies mit einem Kinderwagen und einem Hund zusammen nicht möglich war. Letztlich wollte er auch gegenüber dieser Zeugin nicht offen legen, wie das Ganze passiert ist und wie die am Boden liegende Frau heisst. Er antwortete nur, dass er bei Eintreffen der Rettung alles sagen würde. Beim Eintreffen der Landespolizei wollte er es so darstellen, als ob er mit den Verletzungen der C nichts zu tun habe. Er sei beim Nachhauseweg zufällig zum Tatort gekommen. Auch bei den folgenden Einvernahmen versuchte der Angeklagte augenscheinlich seine Tathandlungen möglichst harmlos darzustellen, er wollte nichts von Faustschlägen oder gar Schlägen mit einer Waffe wissen und auch nicht gewürgt haben. Er habe C lediglich in die Wiese geschupft und sei diese zu seiner Überraschung liegen geblieben.
Erwähnenswert in diesem Zusammenhang ist auch, dass dies nicht die erste häusliche Gewalt gewesen sein dürfte. Dokumentiert sind etwa bereits Gewalthandlungen gegen C am 10.02.2017. Sie wurde damals im Spital AB untersucht und multiple Prellmarken am Oberschenkel, Unterschenkel, Knie, Ellbogen beidseits sowie HWS und BWS Kontusionen wurden festgestellt. C wurde ärztlich empfohlen Anzeige zu erstatten, was diese allerdings nicht wollte. Befragt zum Unfallereignis erklärte C, dass sie sich nicht erinnern könne, sie sei mit ihrem Mann zuhause gewesen, welcher in der Nacht viel getrunken habe. Auch dieser könne sich an nichts erinnern.
Was den Tatzeitpunkt der vom Angeklagten umschriebenen "Raserei" in der Strasse Q betrifft, so war die Behauptung, dass diese frühestens um 04:00 Uhr morgens stattgefunden habe, unglaubwürdig. Dies trifft auch auf seine Rechtfertigung zu, warum er keine Hilfe geholt hat. Dagegen spricht bereits der Körpertemperaturzustand, mit welchem C aufgefunden wurde. Der Sachverständige AA erklärte, dass bei Kreislaufstillständen von Menschen beobachtet wurde, dass die Körpertemperatur pro Stunde um etwa 1 Grad sinkt, wobei es in der ersten Stunde kaum zu einem nennenswerten Abfall kommt. Zu berücksichtigen seien dabei auch die Umstände, etwa die Lufttemperatur, Nässe und ähnliches. Die bei C gemessene Körpertemperatur von 31,9 Grad weise - so der Sachverständige weiter - und unter Berücksichtigung der herrschenden Umgebungstemperatur jedenfalls auf eine mehrstündige Liegedauer hin.
Bei seiner ersten Einvernahme von der Landespolizei erklärte der Angeklagte, dass es ihm wie eine Ewigkeit vorgekommen sei bzw. fast wie ein Jahr, nämlich die Zeitspanne zwischen der er C aufgefunden habe und die Polizei eingetroffen sei. Bei seiner ersten Hafteinvernahme konkretisierte der Angeklagte, C sei sicher zwei Stunden am Boden gelegen, bis die Polizei eingetroffen sei. Erst in der Schlussverhandlung erklärte der Angeklagte, dass C maximal eine Stunde dort gelegen wäre, seine Tathandlung in der Strasse Q könne frühestens um 04:00 Uhr morgens gewesen sein, da sie für die Wegstrecke viel länger gebraucht hätten. Bedenkt man, dass sie Strecke von der Adresse in der Strasse P bis zum späteren Tatort ca. 800 Meter waren und diese Strecke normalerweise in etwa 10 Minuten zu Fuss zurückgelegt werden kann, ist der festgestellte Tatzeitpunkt von 03:00 Uhr lebensnah und realistisch. Dabei wurde bereits berücksichtigt, dass für diese Strecke 20 Minuten aufgewendet wurden, zumal N um 02:40 Uhr den letzten Sichtkontakt hatte und der Angeklagte samt Frau und Kind zu diesem Zeitpunkt das Mehrfamilienhaus R erreicht hatten.
Auch im Weiteren versuchte der Angeklagte sein Verhalten zu beschönigen. Er habe versucht, einen unmittelbar nach der Tat vorbeifahrenden Velofahrer anzuhalten, dieser sei aber offensichtlich erschrocken und weitergefahren. Er habe dann die Zeit damit aufgewendet auf einen weiteren Passanten zu warten, da er aufgrund des Schichtwechsels beim Betrieb Z auf das baldige Erscheinen eines weiteren Velofahrers hoffte. Die Zeit habe er zudem damit verbracht, nach dem Mobiltelefon seiner Frau zu suchen, er habe keines gehabt. Mit diesem habe er die Rettung verständigen wollen.
Dies wiederum passt in keiner Weise mit seinem Verhalten beim Eintreffen von D zusammen. Diese erklärte glaubhaft und unter Erinnerung an ihre Wahrheitspflicht als unbeteiligte Zeugin, dass der Angeklagte, als sie sich näherte, reglos gestanden sei, er habe "wie ein Bauer" über das Feld geblickt. Erst als sie lediglich noch 2 Meter entfernt gewesen sei, habe sie die Frau reglos in der Wiese liegen gesehen. Der Angeklagte habe keine Anstalten gemacht, sie aufzuhalten, sondern habe sie von sich aus gebremst und gefragt, was passiert sei. Der Angeklagte sei einsilbig gewesen, habe kaum auf ihre Antworten reagiert. Erst als sie sich zu der Frau hinuntergebeugt und diese sich geregt habe, sei auch er niedergekniet und habe versucht, diese zum Aufstehen zu bringen. D habe ihn gefragt, ob sie die Rettung informieren solle, worauf der Angeklagte lediglich gesagt habe, dass dies gut wäre. Auf ihre Frage, wer denn die Frau sei und was passiert wäre, habe er keine Antwort gegeben bzw. gesagt, dass sie kommen sollten, er würde alles sagen.
All diese einzelnen Umstände lassen in Gesamtschau nur den Schluss zu, dass der Angeklagte trotz der ihm erkennbaren schweren Verletzungen von C und auch dem Wissen, dass diese sich in Lebensgefahr befindet keine Anstalten machte, ihr eine entsprechende Hilfeleistung zu geben, sei dies durch eigene Erste-Hilfe-Massnahmen wie Verbringen in die stabile Seitenlage, sei dies durch den Versuch, um Hilfe zu rufen oder zum nächstgelegenen Wohnhaus zu laufen und um Unterstützung zu bitten. Der Grund dafür lag offensichtlich darin, dass es dem Angeklagten nicht darum ging, seiner Frau C zu helfen, sondern darum, dass er fieberhaft überlegte wie er seine eigene Haut retten könnte."
1.7. Zur Beurteilung der Rechtsfrage ergibt sich aus dem Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes u.a. Folgendes:
"Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von 10 bis zu 20 Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen (§ 75 StGB). Ein Mord kann auch durch Unterlassen begangen werden, wenn der Täter es unterlässt, ihn abzuwenden, obwohl er zufolge einer ihn im Besonderen treffenden Verpflichtung durch die Rechtsordnung dazu verhalten ist und die Unterlassung der Erfolgsabwendung einer Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbildes durch ein Tun gleichzuhalten ist (§ 2 StGB). Grundlegende Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 2 StGB ist das Vorliegen einer Situation, die eine besondere Handlungspflicht zur Abwendung des Erfolges begründet. Es muss also ein Sachverhalt gegeben sein, in dem vom Unterlassenden ein Eingreifen erwartet bzw. gefordert wird. Die Tathandlung ist die Unterlassung des vom jeweiligen Gebotstatbestand geforderten (aktiven) Tuns bzw. was aufgrund des ex ante Urteils eines objektiven Beobachters in der jeweiligen tatbestandsmässigen Situation, nach dem jeweiligen Delikt und dessen Schutzzweck zur möglichst raschen und sicheren Abwendung des Erfolges erforderlich ist. Häufig bestehen mehrere Handlungsalternativen, z.B. in Form der Setzung von Rettungsmassnahmen in eigener Person oder des Herbeiholens von Hilfe. Weiteres Tatbestandsmerkmal ist die objektive oder tatsächliche Handlungsmöglichkeit des Unterlassenden. Dies hat aus objektiver Sicht bezogen auf die konkreten Umstände und auf die individuellen Fähigkeiten des Unterlassenden zu erfolgen. Die objektive Handlungsmöglichkeit ist dann nicht gegeben, wenn dem Unterlassenden die Vornahme der gebotenen Handlung in Ermangelung notwendiger Hilfsmittel unmöglich ist oder er nicht über die notwendigen (technischen) Fertigkeiten bzw. Kenntnisse, intellektuellen Fähigkeiten oder Erfahrungen verfügt. Zu beachten ist stets, dass die gebotene Handlung nicht notwendig allein in der unmittelbaren Hilfeleistung, sondern auch im Herbeirufen von verfügbarer Hilfe besteht. Handlungsunmöglichkeit oder -unfähigkeit liegt nur dann vor, wenn keine Handlungsalternative vorhanden ist. Voraussetzung der Handlungsmöglichkeit ist die objektive Erkennbarkeit der Gefahr als auch der verfügbaren Rettungsmittel. Subjektive Unkenntnis der Situation oder der vorhandenen Mittel bewirkt daher - bei objektiver Erkennbarkeit - keine Handlungsunfähigkeit, sondern schliesst allenfalls den Vorsatz aus (Hilf WK2, § 2 StGB RZ42 ff).
§ 2 StGB setzt für das vollendete unechte Unterlassungsdelikt neben dem Eintritt des Erfolges die Ursächlichkeit der Unterlassung für den konkreten Erfolgseintritt voraus. Kausal ist eine Unterlassung stets dann, wenn die gebotene Handlung den eingetretenen konkreten Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abgewendet hätte, wobei auch für diese Frage der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt.
Weitere wesentliche Voraussetzung zur tatbestandsmässigen Erfüllung eines Unterlassungsdeliktes ist die sogenannte Garantenstellung. Die Garantenstellung des Angeklagten ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass er C in die vorliegende Notsituation gebracht hat, er hat ihr die lebensgefährlichen Verletzungen zugefügt und war bereits aus diesem Grund dafür verantwortlich, ihr schnellstmöglich Hilfe zuteil werden zu lassen. Des Weiteren ergibt sich seine Garantenstellung auch aus der ehelichen Beistandspflicht des Art 43 Abs 3 EheG.
Unechte Unterlassungsdelikte können auch versucht werden. Ein Unterlassungsversuch liegt vor, wenn der Erfolg trotz des Untätigbleibens des Garanten - aufgrund des Eingreifens Dritter oder durch Zufall - nicht eingetreten, nicht unterlassungskausal oder nicht objektiv zurechenbar ist. Das Versuchsstadion beginnt mit dem Vorliegen der tatbestandsmässigen Situation, das heisst ab dem Versäumen der Handlungspflicht, die mit der Handlungsmöglichkeit einhergeht. Die gebotene Handlung ist in der Regel sofort vorzunehmen. Es wird aber eine kurze Überlegungsfrist zugebilligt. Mit Überschreitung derselben liegt Versuch vor (Hilf WK2, § 2 StGB RZ 153f).
Nach den getroffenen Feststellungen befand sich C aufgrund des erlittenen Berstungsbruches des Kopfes sofort in akuter Lebensgefahr. Dies war auch dem Angeklagten, welcher die ohnmächtig am Boden liegende C in diese Situation gebracht hatte erkennbar. Selbst wenn man dem Angeklagten eine gewisse Überlegungszeit zubilligt, es war 03.00 Uhr morgens, er hatte seinen im Kinderwagen schlafenden 7 Monate alten Sohn bei sich und auch eine Hündin, so wurde diese doch bei weitem überschritten. Er liess C ca. zwei Stunden am Boden liegen, er brachte sie weder in eine stabile Seitenlage noch rief er Hilfe, obwohl die nächsten Wohnhäuser in unmittelbarer Nähe waren. Soweit der Angeklagte sich zu rechtfertigen versucht, dass er nicht erkannt habe, in welcher kritischen Situation sich C befunden hat, so kann dies lediglich als Schutzbehauptung angesehen werden. Diese war zumindest zwei Stunden lang im Koma und damit nicht mehr ansprechbar. Nicht nachvollziehbar ist, wie der Angeklagte aus einem Kopfnicken geschlossen haben will, dass sie mit ihm kommunizierte. Er erkannte, dass sie dickflüssig aus der Nase blutete, sohin anders als bei einem normalen Nasenbluten, er erkannte, dass ihr Körper erkaltete und vor allem kannte er seine Tatausführung. Er wusste genau wieso C reglos vor ihm am Boden lag. Es bestand daher für ihn sofortiger Handlungsbedarf, insbesondere die Verpflichtung die Rettung zu rufen. Dass damit ihr Tod abgewendet werden konnte ergibt sich bereits aus den später - allerdings ohne sein Zutun - eingeleiteten Rettungsmassnahmen.
Soweit sich der Angeklagte weiter zu rechtfertigen versucht, dass es ihm nicht möglich gewesen sei Hilfe zu holen, zumal er kein Handy bei sich gehabt und jenes von C vergeblich gesucht habe, so hätte auch dieser Umstand eine kürzere Zeitspanne des Abwartens bzw. Suchens gerechtfertigt, allerdings keine Liegedauer von zwei Stunden. Dasselbe gilt für die von ihm geschilderte Hoffnung, dass nach dem ersten Velofahrer, welcher einfach vorbeigefahren sei, aufgrund des Schichtwechsels beim Betrieb Z bald jemand anderer vorbeikommt. Abgesehen davon, dass auf einem Feldweg zwischen 03:00 Uhr und 05:00 Uhr morgens in B eher nicht mit zufälligen Passanten gerechnet werden kann exkulpiert auch dies den Angeklagten keinesfalls mit dem Zuwarten von ca. zwei Stunden.
Im Übrigen hat das Beweisverfahren auch gezeigt, dass es dem Angeklagten zu diesem Zeitpunkt gar nicht darum ging, die notwendige Hilfeleistung für C zu organisieren, sondern dass er fieberhaft überlegte, wie er selbst aus dieser Situation wieder herauskommt. Auch als D hinzukam ging der Angeklagte nicht aktiv auf diese zu und bat darum, die Rettung zu holen, sondern erst auf ihre ausdrückliche Nachfrage, ob sie die Rettung holen solle führte er an, dass dies wohl gut wäre. Um zu Gunsten des Angeklagten einen Rücktritt vom Versuch anzunehmen, hätte er in dieser Situation ein aktives Tun an den Tag legen müssen, was allerdings nicht festgestellt werden konnte.
Zusammengefasst hat der Angeklagte das Verbrechen des versuchten Mordes durch Unterlassen gemäss §§ 2, 15, 75 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht."
1.8. Darüber hinaus enthält das Ersturteil Ausführungen zur Strafbemessung, zum Beschluss im Widerrufsverfahren und zu den weiteren mit dem Urteil verbundenen Entscheidungen.
2. Gegen dieses - von der Staatsanwaltschaft unbekämpft gebliebene - Urteil erhob der Angeklagte zu Pkt I. 3. des Schuldspruches wegen des Verbrechens des versuchten Mordes Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruches über die Schuld und demzufolge auch Berufung wegen Strafe (ON 111). Den Schuldspruch zu Pkt I. 1., 2. und II. liess er unangefochten.
2.1. Geltend gemacht wurden prozessuale Nichtigkeiten nach § 220 Z 3 erster Fall (widersprüchliche Feststellungen) und vierter Fall (keine oder unzureichende Begründung) StPO sowie materielle Nichtigkeiten gem § 221 Z 1 erster Fall (Rechtsfehler mangels Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite) und Z 2 (Subsumtionsrüge) StPO.
2.2. Die Staatsanwaltschaft beantragte, das Obergericht wolle der Berufung keine Folge geben (ON 116).
3. Das Fürstliche Obergericht entschied mit Urteil vom 22.05.2019 (ON 122) über die Berufung des Angeklagten wie folgt:
"1. Das angefochtene Urteil wird in seinem Schuldspruch zu Punkt I.3. und damit zusammenhängend in seinem Strafausspruch sowie in seinem Beschluss gemäss § 335a Abs. 1 Ziff. 4 StPO auf Widerruf der dem Angeklagten im Verfahren des Landgerichts zu AZ 11 EU.2017.64 mit Urteil vom 18.12.2017 gewährten bedingten Strafnachsicht aufgehoben und die Strafsache in diesem Umfange zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Land- als Kriminalgericht zurückverwiesen.
Mit dem Vollzug des dem Fürstlichen Land- als Kriminalgericht erteilten Auftrages ist erst nach Rechtskraft dieser Entscheidung vorzugehen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt gemäss § 307 StPO das Land Liechtenstein."
Zur Begründung führte das Obergericht nach Wiedergabe des wesentlichen Inhaltes des Ersturteiles zu Pkt I. A. der Berufung Folgendes aus:
"3.1. Berufung wegen prozessualer Nichtigkeit nach § 220 Ziff. 3 StPO:
3.1.1. Insofern rügt der Angeklagte es sei widersprüchlich, dass das Erstgericht zunächst festgestellt habe, dass er den Ernst der Lage erkannt habe, es ihm möglich gewesen sei Hilfe zu holen und er trotzdem zwei Stunden lang untätig geblieben sei, und sodann weiter konstatiert habe, dass er zum Tatzeitpunkt um 03:00 Uhr eine Alkoholisierung zwischen 1.67 und 2.51 Promille aufgewiesen und weiter unter einer als schwer ausgeprägt zu bezeichneten Alkoholabhängigkeit, ICD-10F10.2, sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend emotional instabilen, aber auch narzisstischen Anteilen, ICD-10F61.0, und einem eher leicht ausgeprägtem ADHS, ICD-10F90.0, gelitten habe. Dies sei deswegen widersprüchlich, weil ihm bei einer Alkoholisierung von mindestens zwei Promille eine Hilfeleistung tatsächlich gar nicht mehr möglich gewesen sei.
Inwiefern den erwähnten Feststellungen eine Widersprüchlichkeit anhaften soll, vermag das Berufungsgericht allerdings nicht zu erkennen.
Dass ihm seine Verhaltensstörung (ADHS) eine Hilfeleistung verunmöglicht hätte, macht der Angeklagte schon gar nicht geltend. Mit Bezug auf seine Alkoholisierung blendet der Angeklagte geflissentlich aus, dass das Erstgericht weiter auch seine Alkoholabhängigkeit und damit zusammenhängend seine "ausgeprägte Alkoholtoleranz" konstatierte (Urteil ON 106 S. 10). Indem der Angeklagte seine vom Erstgericht konstatierte "ausgeprägte Alkoholtoleranz" ignoriert, orientiert sich seine Berufung nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe und ist daher nicht gesetzmässig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370 u. RS0116504).
Abgesehen davon widerspricht es nicht den Gesetzen logischen Denkens in tatsächlicher Hinsicht anzunehmen, dass der alkoholabhängige, über eine ausgeprägte Alkoholtoleranz verfügende, Angeklagte auch bei einer Alkoholisierung von "mindestens zwei Promille" - festgestellt wurde eine Promillewert von mindestens 1.67%o und höchstens 2.51 %o - in der Lage war, Hilfe für seine Ehefrau zu holen, weshalb die gerügte Nichtigkeit jedenfalls nicht anzunehmen ist."
Hingegen bejahte das Obergericht das Vorliegen des prozessualen Nichtigkeitsgrundes des § 220 Z 3 vierter Fall StPO (keine oder unzureichende Begründung des Tötungsvorsatzes) mit folgender Begründung:
"3.1.2. Weiter rügt der Angeklagte, dass das Erstgericht die Feststellung, dass er es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, dass C sterben werde, nicht bzw. jedenfalls nur unzureichend begründet habe. Mit seiner diesbezüglichen Rüge ist der Angeklagte im Recht:
Auch beim unechten Unterlassungsdelikt ist erforderlich, dass der Täter mit Bezug auf das durch Unterlassung begangene bzw. versuchte Delikt mit dem auf der subjektiven Tatseite erforderlichen Vorsatz handelt (Hilf in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 2 Rz 135). Bei der vom Erstgericht getroffenen Feststellung, dass es der Angeklagte ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, dass C sterben werde, handelt es sich damit um eine entscheidende Tatsache, weil damit mit Bezug auf das Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB Feststellungen zur subjektiven Tatseite im Sinne eines für die Tatbildverwirklichung ausreichenden (L/St4 § 75 Rz 15) Eventualvorsatzes getroffen werden.
Allerdings fehlt es dem angefochtenen Urteil mit Bezug auf die inkriminierte Feststellung wie vom Angeklagten zu Recht gerügt an jeglicher Begründung des Kriminalgerichts, weshalb es zu der festen, an Sicherheit grenzenden Überzeugung (§ 205 Abs. 2 StPO; Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 258 Rz 30) gelangte, dass der Angeklagte es nicht nur ernstlich für möglich hielt, dass C sterben könnte, sondern er sich auch willensmässig damit abfand, dass seine Ehefrau aufgrund seiner unterlassenen Hilfeleistung sterben werde. Weder der Beweiswürdigung noch disloziert den Tatsachenfeststellungen oder der rechtlichen Würdigung oder einer Gesamtschau der Urteilsgründe lässt sich diesbezüglich eine ausreichend nachvollziehbare, der Schwere des Anklagevorwurfs Rechnung tragende, Begründung des Erstgerichts entnehmen.
Die Beweiswürdigung des Erstgerichts endet vielmehr in folgenden zusammenfassenden Erwägungen: "All diese einzelnen Umstände lassen in Gesamtschau nur den Schluss zu, dass der Angeklagte trotz der ihm erkennbaren schweren Verletzungen von C und auch dem Wissen, dass diese sich in Lebensgefahr befindet keine Anstalten machte, ihr eine entsprechende Hilfeleistung zu geben, sei dies durch eigene Erste-Hilfe-Massnahmen wie Verbringen in die stabile Seitenlage, sei dies durch den Versuch, um Hilfe zu rufen oder zum nächstgelegenen Wohnhaus zu laufen und um Unterstützung zu bitten. Der Grund dafür lag offensichtlich darin, dass es dem Angeklagten nicht darum ging, seiner Frau C zu helfen, sondern darum, dass er fieberhaft überlegte wie er seine eigene Haut retten könnte."
Damit unterstellt das Erstgericht dem Angeklagten mit Bezug auf die unterlassene Hilfeleistung willensmässig ("es ging ihm darum"[!]) "die Rettung der eigenen Haut". Das erscheint im Übrigen bei objektiver Betrachtung durchaus ein möglicher Grund dafür gewesen zu sein, dass der Angeklagte untätig blieb. Demnach wäre aber der Wille des Angeklagten nicht wie vom Erstgericht festgestellt darauf gerichtet gewesen - und zwar auch nicht im Sinne eines sich "damit-Abfindens" -, dass seine Ehefrau als Folge der von ihm unterlassenen Hilfeleistung stirbt, sondern eben darauf, seine "eigene Haut zu retten." Jedenfalls wird damit ein Eventualtötungsvorsatz des Angeklagten vom Erstgericht nicht begründet.
Gerade weil sich der Angeklagte nicht schuldig bekannte und daher hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes in tatsächlicher Hinsicht zwangsläufig aufgrund des äusseren Geschehensablaufes insbesondere auch auf die Willensseite des (Eventual)Vorsatzes, also darauf, was der Angeklagte wollte bzw. womit er sich abfand, als er die Hilfeleistung für seine Ehefrau C unterliess, geschlossen werden muss, bedarf es einer eingehenden und überzeugenden, logisch nachvollziehbaren Begründung des Erstgerichts zur subjektiven Tatseite, also dazu, weshalb es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon überzeugt ist, dass der Angeklagte den von ihm ernstlich für möglich gehaltenen Tod seiner Ehefrau wollte bzw. sich mit deren Tod abfand, und zwar unter Berücksichtigung des gesamten Tatherganges, des Zustandes und Verhaltens des Angeklagten und aller weiteren relevanten Beweis- bzw. Verfahrensergebnisse, oder m.a.W.: einer vertieften Auseinandersetzung mit dem Für und Wider aller relevanten Verfahrensergebnisse (RIS-Justiz RS0128679).
Da sich schon aus diesem Grunde die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung als notwendig erweist, ist über die Berufung des Angeklagten bereits in nicht-öffentlicher Sitzung zu entscheiden (§ 227 StPO)."
Darüber hinaus enthält das Berufungsurteil (für das Revisionsverfahren nicht beachtliche) Ausführungen zum materiellen Nichtigkeitsgrund des § 221 Z 1 und Z 2 StPO.
4. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 05.06.2019 (ON 123). Unter Geltendmachung des Revisionsgrundes des § 234 Z 1 StPO iVm § 219 Abs 2 StPO führt die Staatsanwaltschaft Folgendes aus:
4.1. Zu Unrecht habe das Obergericht - zudem undeutlich begründet - einen Begründungsmangel zur subjektiven Tatseite bejaht. Deshalb erweise sich sein Urteil als nichtig.
4.2. Das Obergericht lasse nicht ohne weiteres erkennen, zu welchen Elementen der subjektiven Tatseite es eine eingehendere Begründung vermisse, ob die erstgerichtliche Urteilsbegründung nur hinsichtlich des voluntativen oder auch zum intellektuellen Element mangelhaft sei. Im Hinblick auf die Kritik in Seite 26, letzter Absatz, seines Urteiles, welche sich auf das "damit-abfinden" beziehe, könne zwar im Zusammenhalt mit seinen übrigen Ausführungen davon ausgegangen, jedoch nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass es das "intellektuelle Moment" als ausreichend begründet erachtete. Folglich sei sein Urteil selbst undeutlich begründet.
Die Rüge der undeutlichen Begründung sei zwar im Berufungsverfahren nur in Bezug auf tatsächlich getroffene Feststellungen möglich. Im Revisionsverfahren müsse sie jedoch auch für die Begründung formeller Mängel tatsächlich getroffener Feststellungen gelten.
4.3. Unter "Nichtigkeit infolge der unrichtigen Beurteilung einer formellen Nichtigkeit" trägt die Revision im Wesentlichen vor wie folgt:
Das Fürstliche Land- als Kriminalgericht habe die Feststellung, dass der Angeklagte es ernstlich für möglich und sich damit abgefunden habe, dass C sterben werde, durchaus ausreichend begründet.
Nach Lehre und Praxis liege ein Begründungsmangel vor, wenn das Gericht für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben habe, aus denen sich nach den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht schliessen lasse oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar sei. Der Nichtigkeitsgrund liege hingegen nicht vor, wenn die angeführten Gründe bloss nicht genug überzeugend seien oder neben dem vom Gericht gezogenen Schluss auch noch andere Schlussfolgerungen denkbar seien, selbst wenn sich aus den Feststellungen für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen hätten ableiten lassen (Verweis auf Fabrizy, StPO12, § 281 Rz 58 und 60). Mit anderen Worten, weder die Richtigkeit einer Begründung noch deren Überzeugungskraft seien zu überprüfen, sondern ausschliesslich, ob die angegebene Begründung unvertretbar, mit anderen Worten willkürlich, also geradezu stossend und lebensfremd sei. Zur Prüfung des Begründungsmangels seien sämtliche im Urteil angeführten Erwägungen einzubeziehen.
Das Erstgericht habe ausgeführt, dass die feststellbaren Umstände des Einzelfalls in ihrer Gesamtschau den Schluss zuliessen, dass der Angeklagte trotz der ihm erkennbaren schweren Verletzungen der C und des Wissens, dass diese in Lebensgefahr sei, keine Anstalten gemacht habe, ihr eine entsprechende Hilfeleistung zu geben, sei es durch eigene Erst-Hilfe-Massnahmen, den Versuch Hilfe zu rufen oder zum nächstgelegenen Wohnhaus zu laufen und dort um Unterstützung zu bitten. Das Gericht habe auch festgehalten, dass die Angaben des Angeklagten aus mehreren Gründen unglaubwürdig seien, etwa dazu, die Schwere der Verletzungen und die akute Lebensgefahr nicht erkannt zu haben, zumal C dickflüssig aus der Nase geblutet habe, ohnmächtig und nicht mehr ansprechbar gewesen sei und er gewusst habe, wie es zu diesem Zustand gekommen sei. Der Angeklagte habe erkannt, dass ihr Körper erkaltet sei. Ebenso unglaubwürdig seien seine Angaben zur Tatzeit sowie seine Erklärung, weshalb er keine Hilfe geholt habe. Als unglaubwürdig sei auch die Behauptung von Erinnerungslücken beurteilt worden. Der Angeklagte habe C ohne Hilfeleistung ca zwei Stunden am Boden liegen lassen. Zu diesem Zeitpunkt sei es ihm darum gegangen, wie er aus der Sache wieder herauskomme. Das Erstgericht habe auch festgestellt, dass der Angeklagte versucht habe, das wahre Ausmass der Verletzungen und damit seine Tathandlungen zu verschleiern bzw sein Verhalten zu beschönigen
Aus diesen Urteilsausführungen (in S 15 ff in ON 106) lasse sich sehr wohl ableiten, dass der Revisionsgegner es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, dass C sterbe. Schon aus dem Wissen um die akute Lebensgefahr in Kombination mit der festgestellten Untätigkeit lasse sich zwanglos das voluntative Element des bedingten Vorsatzes ableiten. Es widerspreche nicht den Denkgesetzen und sei nicht lebensfremd, jemandem, der einem anderen absichtlich schwere Verletzungen zufügt und diesen dadurch in akute Lebensgefahr bringt, auch zu unterstellen, er habe sich mit dessen Tod abgefunden, wenn er über zwei Stunden keine Anstalten treffe, die erkannte Lebensgefahr abzuwenden, sondern sich vielmehr erpicht zeige, die Spuren der Tat zu beseitigen bzw herunterzuspielen. Die vom Land- als Kriminalgericht zur subjektiven Tatseite gelieferte Begründung sei vertretbar.
4.4. Die Revision mündet in den Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle in Stattgebung des Rechtsmittels das angefochtene Urteil aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Abstandnahme vom Nichtigkeitsgrund des Begründungsmangels nach § 270 Z 3 StPO an das Fürstliche Obergericht zurückverweisen.
5. Dem widersprach der Angeklagte in seiner Revisionsbeantwortung ON 127. Diese mündet in den Antrag, der Oberste Gerichtshof wolle der Revision keine Folge geben, das angefochtene Urteil des Obergerichtes bestätigen und der Revisionswerberin den Ersatz der Kosten des Revisionsverfahrens auferlegen.
5.1. Das Berufungsgericht habe zutreffend die fehlende bzw nur unzureichende Begründung zur subjektiven Tatseite im Ersturteil dargelegt. Das Erstgericht habe nicht hinreichend begründet, ob der Revisionsgegner den Beschluss gefasst habe, C nicht zu helfen und somit einen Mord durch Unterlassung zu begehen. Es habe auch nicht begründet, ob der Angeklagte wegen seines Schockzustandes und seiner schweren Alkoholisierung die konkrete Gefahrensituation überhaupt erfassen habe können. Auch wenn von äusseren Tatumständen auf die innere Tatseite geschlossen werden könne, bedürften trotzdem die Feststellungen zur subjektiven Tatseite einer ausdrücklichen Begründung (Verweis öOGH 15 Os 8/13k).
5.2. Das Berufungsgericht habe auf den Begründungsmangel sowohl zum voluntativen als auch zum intellektuellen Element hingewiesen. Mit den erstgerichtlichen Mutmassungen, dem Angeklagten sei es um "die Rettung der eigenen Haut" gegangen, könne ein Eventualtötungsvorsatz nicht ausreichend begründet werden.
5.3. Aus der angefochtenen Urteilsbegründung lasse sich nicht erkennen, was der schwer alkoholisierte Angeklagte exakt tun hätte sollen bzw ob er hiezu überhaupt imstande gewesen sei. Das Erstgericht habe auch keine ausreichende Begründung dazu geliefert, dass er die konkrete Gefahrensituation überhaupt erkennen habe können und trotzdem sich zum Untätigbleiben entschlossen habe. Dem erstgerichtlichen Urteil fehle eine der Schwere des Anklagevorwurfs Rechnung tragende Begründung der subjektiven Tatseite. Damit erweise sich die Revision als unberechtigt. Das Urteil des Berufungsgerichtes sei zu bestätigen.
5. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
5.1. Die Revision ist rechtzeitig und zufolge des vom Obergericht gesetzten Rechtskraftvorbehaltes auch zulässig (§ 235 Abs 3 iVm § 244 StPO). Sie ist jedoch nicht berechtigt.
5.2. Einleitend ist dem Revisionsvorbringen zum Umfang des vom Fürstlichen Obergericht bejahten prozessualen Nichtigkeitsgrundes des § 220 Z 3 vierter Fall StPO, nämlich einer fehlenden oder nicht hinreichenden Begründung von entscheidenden Tatsachen beizupflichten. Dieser Nichtigkeitsgrund steht zur Anfechtung der inhaltlichen Würdigung der Verfahrensergebnisse nicht zur Verfügung. Mit ihm kann der Schuldspruch nur in der Begründungsebene angefochten werden. Dies erfolgt vorliegend betreffend den - vom Erstgericht bejahten (S 10 in ON 122) - bedingten Vorsatz des Angeklagten, durch das Unterlassen der erforderlichen und geeigneten Hilfeleistung für seine Gattin C diese zu töten versucht zu haben. Die Mängelrüge nach § 220 Z 3 vierter Fall StPO dient somit nicht zur Überprüfung der Richtigkeit einer mängelfreien Begründung (Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO Vor § 280 Rz 12, 281 Rz 451; Fabrizy, StPO13 § 281 Rz 46).
5.3. Andererseits muss das Gericht seine Überzeugung begründen, alle erheblichen Tatsachen feststellen und die hiefür vorhandenen Beweismittel erörtern. Das Gericht hat seine Entscheidung nachvollziehbar zu begründen, indem es seine Erwägungen formal korrekt und inhaltlich überzeugend darlegt. Hiebei hat es auch zu erörtern, wie es über entgegenstehende Beweistatsachen hinweg kommt (Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 258 Rz 32; Fabrizy aaO § 258 Rz 6).
5.4. Diesen Grundsätzen entsprechend beurteilte das Obergericht nicht die erstgerichtliche Würdigung der Verfahrensergebnisse als unzutreffend. Dies hätte bei der Behandlung der Schuldberufung erfolgen müssen. Es kritisierte das Fehlen begründender Erwägungen für die erforderliche und auf eine mit an Sicherheit grenzender Überzeugung gestützte Feststellung, der Angeklagte habe es nicht nur ernstlich für möglich gehalten, den Tod seiner Ehefrau herbeizuführen, sondern er sei auch gewillt gewesen, dieses Ergebnis hinzunehmen und habe sich somit mit deren Tod abgefunden. Eine der Schwere dieses Vorwurfes Rechnung tragende ausreichend nachvollziehbare Begründung für den (bedingten) Tötungsvorsatz ergebe sich weder aus der Beweiswürdigung, den Feststellungen oder der rechtlichen Würdigung und auch nicht aus der Gesamtschau der Urteilsgründe.
Aus diesen Darlegungen des Obergerichtes unter Pkt 3.1.2 seines Urteiles ergibt sich hinreichend erkennbar, dass das Berufungsgericht diesen formellen Begründungsmangel bei beiden Elementen des bedingten Vorsatzes (dolus eventualis) sieht, somit sowohl in Bezug auf die Wissens- als auch auf die Willenskomponente.
5.5. Für ihren Standpunkt, dass der Tötungsvorsatz im Urteil des Land- als Kriminalgerichtes durchaus ausreichend begründet sei, verweist die Revision auf mehrere hiefür beachtliche und dem Ersturteil zu entnehmende Verfahrensergebnisse. Aus dem Urteil des Obergerichtes ergibt sich, was der Vollständigkeit halber festgehalten wird, nicht, dass solche Verfahrensergebnisse - soweit die Feststellungen zu den entscheidenden Tatsachen, wie zum Vorsatz oder auch zur Erkennbarkeit der lebensgefährlichen Kopfverletzung, auch mängelfrei begründet und unbedenklich sind - den Anklagevorwurf nicht tragen könnten. Die Haftbeschlüsse hatten noch den dringenden Verdacht des versuchten Mordes mit den dem Angeklagten angelasteten Tätlichkeiten begründet.
5.6. Bei Berücksichtigung insgesamt der keineswegs kursorisch gehaltenen Ausführungen des Erstgerichtes im Lichte der Rüge nach § 220 Z 3 vierter Fall StPO erweisen sich die Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes nicht ihrerseits als nichtig. Sie sahen eine fehlende Begründung bei beiden Komponenten des bedingten Vorsatzes und sind im Hinblick auf die Besonderheit des vorliegenden Sachverhaltes nicht mit den von der Revision vorgetragenen Mängeln behaftet. Die Bejahung des geltend gemachten formellen Begründungsmangels durch das Fürstliche Obergericht ist nachvollziehbar und tragfähig.
In Übereinstimmung mit seinen Ausführungen erfordert die Sachverhaltskonstellation bei Begehung eines (versuchten) Mordes durch Unterlassung nach § 2 StGB im Hinblick auch auf die Beeinträchtigung des Angeklagten durch den dem Tatzeitraum vorangegangenen übermässigen Alkoholkonsum eine - wie unter Pkt 3.1.2 in S 27 seines Urteils ON 122 näher dargestellt - eingehende und logisch nachvollziehbare Begründung des (bedingten) Vorsatzes des Angeklagten, dass er den Tod seiner Ehefrau und Mutter seines Kindes hinzunehmen gewillt war. Wenngleich aus äusseren Umständen der Tat grundsätzlich durchaus Schlüsse auf die innere Tatseite gezogen werden können, bedürfen die Feststellungen zur subjektiven Tatseite jedenfalls einer ausdrücklichen Begründung im Urteil (vgl Danek, WK StPO § 270 Rz 40; RIS-Justiz RS0128679).
Für das Vorliegen des vom Obergericht aufgezeigten Mangels ist auch auf die - in seinem Urteil auch zitierte - abschliessende Erwägung des Erstgerichtes zu seiner Beweiswürdigung (S 19 in ON 106) zu verweisen. Danach liessen die vom Erstgericht angeführten einzelnen Umstände in ihrer Gesamtschau nur den Schluss zu, dass der Angeklagte trotz seines Wissens um die Lebensgefahr für seine Ehefrau keine Anstalten mit dem Ziel einer entsprechenden Hilfeleistung machte, weil es ihm nicht darum, sondern um die Rettung "seiner eigenen Haut" gegangen sei. Auch damit wurden jedoch, wie vom Obergericht zu Recht aufgezeigt, nicht die angesichts der vorliegenden Sachverhaltskonstellation erforderlichen positiven begründenden Ausführungen für die Feststellung des (bedingten) Tötungsvorsatzes getroffen.
Somit erweist sich die Kritik der Revision am kassierenden Urteil des Fürstlichen Obergerichtes als nicht berechtigt. Ihm haften die gelten gemachten prozessualen Nichtigkeitsgründe nicht an. Demzufolge war in Übereinstimmung mit der Gegenäusserung des Angeklagten dem Rechtsmittel ein Erfolg zu versagen.