Einem Geständnis, welches bloss unter dem Druck eindeutig belastender Ermittlungsergebnisse zustande gekommen ist, nur ein eingeschränktes Gewicht zu.
Die Sicherstellung tatverfangener Betäubungsmittel ist als mildernd zu werten.
Die eigene Süchtigkeit bildet nur dann einen besonderen Milderungsumstand, wenn der dem Betäubungsmittelmissbrauch ergebene Täter die Tat ausschliesslich deshalb begangen hat, um sich für den eigenen Gebrauch Betäubungsmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen.
Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist kein Milderungsgrund.
Betäubungsmitteldelikte sind gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet wie alle strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben.
Über Mittäter verhängte Strafen sollen in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen.
Bei Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz sind Belange der positiven und negativen Generalprävention zu beachten.
09 KG. 2019.16
OGH. 2020.61
OGH. 2020.62
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die Oberstrichterinnen Dr. Marie-Theres Frick und Dr. Ingrid Brandstätter und die Oberstrichter lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der
S t r a f s a c h e
gegen 1) A, geboren am ***, ***, vertreten durch ***, und 2) B, geboren am ***, derzeit im Landesgefängnis Vaduz, vertreten durch ***, wegen Verbrechens nach Art 20 Abs 1 lit c und e und Abs 2 lit a BMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Revisionen der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 28.04.2020 (ON 377) und des Erstangeklagten A vom 11.05.2020 (ON 378) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 21.04.2020 (ON 368), womit der Berufung des Erstangeklagten gegen das Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 20.11.2019 (ON 294) Folge gegeben und die über ihn verhängte Freiheitsstrafe auf vier Jahre herabgesetzt wurde, nach Anhörung des Erstangeklagten A und der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Den Revisionen wird k e i n e Folge gegeben.
Gemäss § 307 StPO hat der Erstangeklagte die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen, welche jedoch gemäss § 308 Abs 1 StPO für uneinbringlich erklärt werden.
1. Mit Urteil vom 12.11.2019 (ON 294) erkannte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht den Erstangeklagten A der Verbrechen nach Art 20 Abs 1 lit c und e und Abs 2 lit a BMG (I. 1.h), der Vergehen nach Art 20 Abs 1 lit c und e BMG (I. 1.a bis g), der Vergehen nach Art 20 Abs 1 lit d BMG (I. 2.), der Vergehen nach Art 20 Abs 1 lit c, d und e BMG (I. 3.), der Übertretungen nach Art 21 Abs 1 BMG iVm Art 20 Abs 1 lit c, d und e BMG (I. 4.) sowie des Vergehens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 StGB (II.) schuldig.
1.1. Nach dem Schuldspruch hat der Erstangeklagte "zu nachangeführten Zeiten an nachangeführten Orten
I.
zu nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkten im Zeitraum von Herbst 2017 bis zum 15.10.2018 in Schaan, Buchs, Gams, Arbon und anderen Orten in Liechtenstein und der Schweiz vorsätzlich unbefugt Betäubungsmittel, und zwar
a. vom Angeklagten B und weiteren namentlich nicht bekannten Personen Kokain in unbekannter Menge;
b. vom abgesondert verfolgten C im Zuge von mehreren Ankäufen insgesamt zumindest 100 g Kokain;
c. vom abgesondert verfolgten D im Zuge von zumindest vier Ankäufen insgesamt zumindest 40 g Kokain;
d. von einer bislang nicht näher identifizierbaren Person namens "E" im Zuge mehrerer Ankäufe insgesamt eine unbekannte Menge, mindestens jedoch ca. 4 g Kokain;
e. vom abgesondert verfolgten F im Zuge zumindest eines Ankaufs eine Menge von zumindest 15 g Kokain;
f. vom abgesondert verfolgten G im Zuge von zumindest 3 oder 4 Ankäufen eine Menge von insgesamt zumindest 6 g Kokain;
g. von einer bislang nicht näher identifizierbaren Person namens "H" im Zuge mehrerer Ankäufe insgesamt eine Menge von zumindest 10 g Kokain;
h. vom abgesondert verfolgten I im Zuge von mehreren Ankäufen insgesamt zumindest 400 g Kokain, wobei im Zuge von drei Ankäufen jeweils 100 g Kokain in Buchs übernommen und nach Schaan befördert wurden;
a. an J im Zeitraum ab August 2018 insgesamt ca. 20 g;
b. an K im Zeitraum ab Mai 2018 insgesamt ca. 48 g;
c. an L im Zeitraum ab April 2018 insgesamt ca. 20 g;
d. an M ab September 2018 insgesamt ca. 3 g;
e. an N im Zeitraum ab Mai 2018 insgesamt ca. 15 g;
f. an F ab einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt insgesamt ca. 15 g;
g. an O ab ca. Oktober 2017 insgesamt ca. 80 g;
h. an P ab Juli 2018 insgesamt ca. 25 g;
i. an Q ab Juli 2018 insgesamt ca. 25 g Kokain;
j. an R ab Juli 2018 insgesamt ca. 150 g;
k. an S ab Juli 2018 insgesamt ca. 5 g veräussert;
l. an T ab Mai 2018 insgesamt ca. 10 g;
m. an U ab Juli 2018 insgesamt ca. 10 g;
n. an V ab Juli 2018 insgesamt ca. 22 g;
o. an W ab Frühling 2018 insgesamt ca. 1 g;
p. an X ab August 2018 insgesamt ca. 3,5 g;
q. an Y ab August 2018 insgesamt ca. 6 g Kokain;
r. an G ab September 2018 insgesamt ca. 4 g;
s. an Z ab Juni 2018 insgesamt ca. 5 g;
t. an AA ab Herbst 2017 insgesamt ca. 24 g;
u. an AB ab Sommer 2018 insgesamt ca. 2 g;
v. an AC ab August 2018 insgesamt ca. 2 g;
w. an AD ab August 2018 insgesamt ca. 3 g;
x. an AE ab Sommer 2018 insgesamt ca. 4 g;
y. an AF ab Juni 2018 insgesamt ca. 10 g;
z. an AG ab Juli 2018 insgesamt ca. 10 g;
a. a. an AH ab August 2018 insgesamt ca. 10 g;
a. b. an eine nicht näher identifizierbare Person namens "AI" ab Frühling 2018 insgesamt ca. 10 g;
a. c. an AJ ab Ende Mai 2018 insgesamt ca. 10 g;
a. d. an AK ab Jänner 2018 insgesamt ca. 4 g;
a.e. an AL im Oktober 2018 insgesamt ca. 1 g;
a. f. anAM ab Mai 2018 insgesamt ca. 60 g;
a.g. an AN ab Juni 2017 insgesamt mehr als 20 g;
mehr als 218 g Marihuana, gekauft bzw. sonst wie erlangt, befördert, besessen und an den abgesondert verfolgten K und den namentlich nicht bekannten "AI" abgegeben;
eine nicht mehr exakt feststellbare Menge, jedoch mehr als 157 g Kokain zum eigenen Konsum gekauft, befördert, besessen und konsumiert;
II.
bis zum 15.10.2018 in Schaan, Buchs und anderen Orten Liechtensteins und der Schweiz Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen stammen, nämlich den oben unter Punkt I. 1. lit. h. geschilderten Verbrechen nach Art 20 Abs 1 und 2 lit. a) BMG herrührende Vermögensbestandteile, nämlich die Einkünfte aus seinem Betäubungsmittelhandel, in einem im Zweifel CHF 75'000.-- nicht übersteigenden Wert umgewandelt, verwertet oder einem Dritten übertragen, indem er diese Vermögensbestandteile zum weiteren Ankauf von Betäubungsmittel verwendete, seinen Lebensunterhalt damit finanzierte bzw. das eingenommene Geld verbrauchte."
1.2. Hiefür verhängte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht über den Erstangeklagten unter Anwendung des § 28 StGB zu I. 1., 2. und 3. sowie II. nach Art 20 Abs 2 iVm Art 20 Abs 1, zweiter Fall BMG eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren sowie zu I. 4. nach Art 21 Abs 1 BMG in Anwendung des § 28 StGB eine Busse von CHF 5'000.00, im Falle der Uneinbringlichkeit 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und verpflichtete ihn gemäss § 305 StPO zum Ersatz der mit CHF 5'000.00 bestimmten Kosten des Strafverfahrens, welche jedoch gemäss § 308 StPO für uneinbringlich erklärt wurden.
Gemäss § 38 Abs 1 StGB wurde die erlittene Verwahrungs- und Untersuchungshaft auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Hinsichtlich der bei A sichergestellten Betäubungsmittel, nämlich 3,8 g Kokain und 218g Marihuana sowie Betäubungsmittelutensilien erfolgte gemäss Art 28 BMG iVm § 26 Abs 1 StGB die Einziehung. Gemäss § 20 StGB wurden die beim Erstangeklagten sichergestellten und gerichtlich gepfändeten Bargeldbestände, nämlich CHF 1'506.20 samt allenfalls angefallener Zinsen für verfallen erklärt.
1.3. Der Zweitangeklagte B wurde mit demselben Urteil des Verbrechens nach Art 20 Abs 1 lit c, d und e und Abs 2 lit a BMG und der Vergehen nach Art 20 Abs 1 lit c, d und e BMG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie zum Kostenersatz nach § 305 StPO verurteilt. Gemäss § 20 Abs 1 und 3 StGB wurde ein Betrag von CHF 5.000,-- für verfallen erklärt.
1.4. Zur Person des Erstangeklagten sowie zu dem diesen betreffenden Sachverhalt stellte das Erstgericht Folgendes fest:
"Der am *** in *** geborene Erstangeklagte A ist schweizerischer Staatsangehöriger, ledig, IV-Rentner und bezieht derzeit von der Winterthur eine Pension in Höhe von CHF 355.--, dies 12-Mal im Jahr. Er verfügt weder über Vermögen noch hat er Schulden oder Sorgepflichten.
Die liechtensteinische Strafregisterauskunft weist zwei Einträge auf, nämlich die Verurteilung des Fürstlichen Land- als Kriminalgericht vom 20.11.2013, 01 KG.2013.19, wegen des Verbrechens des gewerbsmässigen Betruges nach den §§ 146, 148 1. Fall StGB, mit welchem der Erstangeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt wurde. Des Weiteren scheint eine Verurteilung des Fürstlichen Landgerichtes vom 21.07.2014 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 StGB zu 07 EU.2014.77 auf, mit welchem der Erstangeklagte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt wurde (ON 2).
Auch die schweizerische Strafregisterauskunft weist 2 Eintragungen auf, nämlich die österreichische Verurteilung durch das Landesgericht Feldkirch vom 17.04.2007 wegen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zeitraum vom 01.01.2002 bis 02.03.2007, mit welcher der Erstangeklagte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde. Des Weiteren die Entscheidung des Untersuchungsamtes Altstätten vom 20.03.2014 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art 90 Abs 2 SVG, mit welcher der Erstangeklagte zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 100.-- bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren sowie einer Busse in Höhe von CHF 1'500.-- verurteilt wurde (ON 103).
In Österreich liegen gegen den Erstangeklagten fünf Eintragungen vor. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 16.01.1997 wurde er zu 18 U 1168/98H wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Eine weitere Verurteilung erfolgte durch das Landesgericht Feldkirch am 02.02.1999 zu 18 VR 974/98 HV 99/98 wegen §§ 28/2, 27/1 Suchtmittelgesetz. Der Erstangeklagte wurde insoweit zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Eine weitere Verurteilung wegen §§ 28/2, 27/1 Suchtmittelgesetz erfolgte durch das Landesgericht Feldkirch am 09.11.1999 zu 19 VR 950/99, HV 93/99. Insoweit wurde der Erstangeklagte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Am 22.08.2006 verurteilte das Bezirksgericht Feldkirch den Erstangeklagten wegen § 27 Abs 1 Suchtmittelgesetz zu 18 U 341/2006h zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen. Der letzte Eintrag ist die Verurteilung des Landesgerichtes Feldkirch vom 17.04.2007 zu 18 HV 16/2007k wegen §§ 27/1 (1., 2. Fall), 28/2 (2., 3., 4. Fall) Suchtmittelgesetz. Der Erstangeklagte wurde zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt (ON 104). ....
Zur Sache:
Der Erstangeklagte A geriet aufgrund eines Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft Feldkirch zu 12 RS.2018.135 in ihrem gegen AM geführten Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachtes des gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandels ins Visier der Ermittler. Im Zuge der darauf in die Wege geleiteten länderübergreifenden Ermittlungen erhärtete sich der Verdacht, dass er der in *** wohnhafte Zulieferer des AM sei. Im Zuge seiner Telefonüberwachung fiel auf, dass der Erstangeklagte mehrmals mit dem abgesondert verfolgten I über ein Schweizer Handy, welches offiziell auf die Freundin des I, AO eingetragen war, telefonierte. Zudem wurden mehrmalige persönliche Treffen am Wohnort des Erstangeklagten in *** beobachtet. Schliesslich kam es am 15.10.2018, 19:37 Uhr in Schaan, Höhe des Verkaufsladens "***" über gerichtliche Anordnung zur Verhaftung des Erstangeklagten sowie des I. Der Erstangeklagte trug bei seiner Verhaftung Bargeld in Höhe von insgesamt CHF 1'506.22 bei sich. Dieser Betrag wurde mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 29.10.2018 gepfändet und gerichtlich hinterlegt (ON 90). Bei I wurden in einer Zigarettenschachtel 10,4 Gramm Kokain aufgefunden (ON 92 AS 263). Zudem wurde Bargeld in Höhe von CHF 660.-- und LEK 2'700.-- sichergestellt (ON 63 AS 643). Bei der ebenfalls gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung wurden am Wohnort des Erstangeklagten in *** insgesamt ca. 3,8 Gramm Kokain, ca. 218 Gramm Marihuana, diverse Betäubungsmittelutensilien in Form von Streckmitteln, Waage, Löffel sowie auch Handnotizen von Drogenabnehmern, Mengen und Preise festgestellt und beschlagnahmt (ON 80 AS 965). Zeitgleich erfolgte auch eine gerichtlich angeordnete Hausdurchsuchung in der von I mitbewohnten Wohnung der AO in *** bei welcher gesamthaft 398,9 Gramm Kokain, verpackt in vier Plastiksäcken zu je ca. 99,5 Gramm, versteckt in einem Sitzsessel, aufgefunden wurden. In diesem Sitzsessel befanden sich zudem drei Gummihandschuhe, leere Plastiksäcke, Druckverschlussbeutel, Plastikfolien und ein Feuerzeug. Ausserdem wurden in dieser Wohnung diverse Minigrips/unterschiedlicher Grössen und eine Holzschachtel mit Marihuana beschlagnahmt (ON 124 AS 611). Das sichergestellte Kokain zeigte einen weit über dem auf dem Markt sonst erhältlichen Reinheitsgehalt von 84% auf (ON 92, AS 53).
Die 4 Plastiksäcke mit je ca. 99,5g Gramm Kokain waren jeweils verknotet und konnte bei jedem der vier Knoten DNA-Abriebspuren sichergestellt werden. Eine weitere DNA-Spur befand sich auf dem Zündstein des ebenfalls im Sitzsessel aufgefundenen Feuerzeuges. Das auf dem Feuerzeug vollständig erstellte männliche DNA-Profil erwies sich als HIT und konnte dem bereits in der DNA-Datenbank bestehenden Profil des Zweitangeklagten B zugerechnet werden. Dessen DNA-Profil wurde erstellt, nachdem er am 08.12.2017 bei der Kontrolle der schweizerischen Grenzwache auf dem Julierpass kontrolliert worden war. Der Zweitangeklagte hatte das Kraftfahrzeug Kia Carneval, mit dem amtlichen Kennzeichen *** gelenkt, Beifahrer waren I sowie AO, die Fahrzeughalterin. Da der Verdacht auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bestand, wurden sämtliche Personen sowie das mitgeführte Geld mittels ITMS getestet. Dabei resultierte bei allen Personen und dem getesteten Geld ein positives Resultat auf Kokain. Der durchgeführte Drogenschnelltest mit dem Zweitangeklagten war ebenfalls positiv auf Kokain, sodass gegen diesen eine Rapporterstattung wegen Fahren unter Drogeneinfluss sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfolgte (ON 151 AS 269 iVm ON 130 AS 879). Der Zweitangeklagte wurde insoweit zu einer Busse in Höhe von CHF 1'300.-- verurteilt, welchen Betrag der Zweitangeklagte auch bezahlte. Zudem wurde ihm die Fahrerlaubnis in der Schweiz entzogen (PV Zweitangeklagter ON 224 AS 259 zu 09 KG.2019.24).
Auch die ausgewerteten DNA-Spuren, welche auf den drei Gummihandschuhen aus dem Sitzsessel des Gästezimmers der AO sichergestellt wurden, konnten zweifelsfrei dem Zweitangeklagten zugerechnet werden, da diese mit dem sichergestellten Profil am Zündstein des Feuerzeuges übereinstimmten. Ebenfalls ein vollständiges, männliches, dem Zweitangeklagten zuzurechnendes DNA-Profil befand sich am Abrieb des Knotens eines der Plastiksäcke mit 99,5 Gramm Kokain. An zwei weiteren dieser Plastiksäcke mit Kokain wurde ebenfalls ein vollständiges männliches Hauptprofil, nämlich jenes des Zweitangeklagten, festgestellt, die jeweils ebenfalls vorhandenen Nebenprofile insoweit konnten nicht interpretiert werden. Am vierten Plastiksack im Bereich des Knotens befand sich ein inkomplettes männliches Hauptprofil, welches ebenfalls dem Zweitangeklagten zugerechnet werden konnte. Auch das dort befindliche Nebenprofil war nicht interpretierbar.
Letztlich wiesen auch die ebenfalls aus dem Sitzsessel im Gästezimmer der Wohnung der AO sichergestellten Plastiksäcke daktyloskopische Spuren auf, welche dem Zweitangeklagten zuzurechnen sind. Einem Plastiksack konnte die Spur vom rechten Mittel- und Ringfinger des Zweitangeklagten, einem anderen dessen linke Handfläche, einem weiteren dessen linker Mittelfinger und noch einem weiteren dessen rechter Ringfinger zweifelsfrei zugeordnet werden (Bericht des Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei St.Gallen vom 14.11.2018 (ON 166 AS 411 bis 415).
Aufgrund der bereits bestehenden Strafverfahren gegen den Erstangeklagten und I ersuchte das Untersuchungsamt Altstätten am 03.01.2019 um Übernahme des Strafverfahrens gegen den Zweitangeklagten wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, woraufhin über Antrag der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft am 16.01.2019 die gerichtliche Untersuchung gegen den Zweitangeklagten eingeleitet wurde (ON 151 und ON 152). Zwischenzeitlich hatte auch I im Rahmen seiner Vernehmungen vom 06.12.2018 und 19.12.2018 erklärt, dass es sich beim Zweitangeklagten um seinen Kokainzulieferer handeln würde."
1.5. Sodann führte das Erstgericht die einzelnen Tathandlungen des Erstangeklagten wie im Schuldspruch an. Zur subjektiven Tatseite stellte das Erstgericht Folgendes fest:
"Die Angeklagten wussten, dass Kokain und Marihuana verbotene Betäubungsmittel sind und dass deren Erlangung, Besitz, Lagerung, Aufbewahrung, Kauf, Beförderung, Veräusserung, Verschaffung und Übergabe verboten sind. Weiters wussten die Angeklagte bzw. mussten sie es zumindest annehmen, dass die von ihnen erlangten, besessenen, gelagerten, aufbewahrten, veräusserten, einem anderen verschafften bzw. in Verkehr gebrachten Mengen von Betäubungsmitteln ein Mass erreichten, welches die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Dies betreffend den Erstangeklagten insbesondere bei den Ankäufen von insgesamt zumindest 400 g Kokain vom abgesondert verfolgten I, wobei im Zuge von drei Ankäufen jeweils 100 g Kokain in Buchs übernommen und nach Schaan befördert wurden. Betreffend den Zweitangeklagten insbesondere bei der Überlassung von 800 Gramm Kokain auf Kommission im Juni 2018 an I in *** mit dem Auftrag zum Verkauf an den Erstangeklagten in Liechtenstein."
1.6. In seiner Beweiswürdigung führte das Erstgericht in Bezug auf den Erstangeklagten aus wie folgt:
"Der Erstangeklagte hat sich in der Schlussverhandlung zu den Anklagevorwürfen I.1.b., c., d., e., f., g. und h. schuldig erkannt, weiters hinsichtlich der Anklagevorwürfe I.2.a., d., e., f., i. sowie k. bis a.e.. Vollinhaltlich geständig zeigte sich der Angeklagte auch betreffend die Fakten I.3. und 4. Dieses Geständnis korreliert im Übrigen auch mit den Ermittlungsergebnissen der Landespolizei sowie den Einvernahmen der abgesondert verfolgten Käufer und Verkäufer.
Bestritten wurde vom Erstangeklagten, dass er vom Zweitangeklagten Betäubungsmittel angekauft hätte, wie ihm zu I.1.a. zusätzlich vorgeworfen wird. Auch der Zweitangeklagte bestreitet, jemals Kokain an den Erstangeklagten verkauft zu haben, ganz im Gegenteil habe er noch nie etwas mit Kokain zu tun gehabt und der Erstangeklagte sei ihm gänzlich unbekannt. Insoweit konnte allerdings auf die glaubwürdige Aussage des abgesondert verfolgten I zurückgegriffen werden, welcher die beiden Angeklagten insoweit belastet hat. Im Detail dazu wird im Zusammenhang mit den Tatvorwürfen gegen den Zweitangeklagten noch näher ausgeführt.
Betreffend der vom Erstangeklagten zugestandenen Ankaufmengen von der bislang nicht näher identifizierbaren Person Namens "E" (Faktum I.1.d.) sowie vom abgesondert verfolgten G wurde zu Gunsten des Erstangeklagten jeweils die geringere, ihm vorgeworfene Menge angenommen.
Aufgrund der in der Schlussverhandlung einvernommenen Zeugen K (Faktum I.2.b.), L (I.2.c.), O (I.2.g.) sowie AN (I.2.a.g.) und der Verantwortung des Erstangeklagten wurden die in der Anklageschrift vorgeworfenen Mengen jeweils korrigiert. Dies betreffend K statt 201 Gramm auf ca. 48 Gramm, L statt 39 Gramm auf ca. 20 Gramm, O statt 120 Gramm auf ca. 80 Gramm und AN statt 100 Gramm auf ca. 20 Gramm. Betreffend P (Faktum I.2.h.) wurde die in der Anklageschrift vorgeworfene Menge von 35 Gramm auf 25 Gramm reduziert, zumal diese in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 12.11.2018 angegeben hat, dass von den insgesamt erhaltenen 35 Gramm 10 Gramm von R übergeben wurden. Zugunsten des Erstangeklagten war hier von einer eigenmächtigen und eigenständigen Weitergabe der R auszugehen. Die auf die Zeugenaussage der R gestützten Übergaben von 300 Gramm (Faktum I.2.j.) an diese wurden auf 150 Gramm reduziert, zumal im Zweifel zu Gunsten des Erstangeklagten seine Verantwortung übernommen wurde, dass sich diese Menge auf den gemeinsamen Konsum beziehen müsse. Betreffend AM (Faktum I.2.a.f.) räumte der Erstangeklagte ein, dass er diesem ca. 60 Gramm Kokain übergeben habe. Diese Menge wird in etwa auch von AN bestätigt, während AM von insgesamt 100 Gramm gesprochen hat und insoweit auch verurteilt wurde. Im Zweifel war auch insoweit zu Gunsten des Erstangeklagten von der seinerseits zugestandenen Menge von 60 Gramm auszugehen.
Dass der Erstangeklagte die Einkünfte aus seinem Betäubungsmittelhandel zum Ankauf weiterer Betäubungsmittel verwendete und seinen Lebensunterhalt damit finanzierte bzw. das eingenommene Geld verbrauchte, gestand er selbst ein. Ebenso den ihm vorgeworfenen Betäubungsmittelkonsum.
Dass der Erstangeklagte wusste bzw. annehmen musste, dass jedenfalls eine Menge von 400 Gramm (Faktum I.1.h.) ausreicht, um die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen, liegt auf der Hand. Der Erstangeklagte war selbst Konsument und wusste, dies war letztlich auch Verkaufsargument, dass es sich um ein marktunüblich reines Kokain handelte. Der Erstangeklagte wusste selbstverständlich auch, dies wurde seinerseits auch nicht in Abrede gestellt, dass Kokain und Marihuana verbotene Betäubungsmittel sind, deren Besitz, Weitergabe, Konsum usw. verboten sind.
Des Weiteren wusste der Erstangeklagte auch, dass er Einkünfte aus einem Verbrechen nach Art 20 Abs 1 und 2 lit a BMG, nämlich seine Einkünfte aus dem Betäubungsmittelhandel zum weiteren Ankauf von Betäubungsmitteln verwendete, seinen Lebensunterhalt damit finanzierte und das eingenommene Geld verbrauchte. Dass er dadurch aus Verbrechen herrührende Vermögensbestandteile umwandelte, verwertete oder einem Dritten übertrug, war ihm selbstredend bewusst. Dass er sich damit auch abfand, schliesst sich zwanglos aus seinem Tatverhalten."
1.7. In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht zum Ergebnis, dass der Erstangeklagte die eingangs angeführten Tatbestände sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht verwirklicht habe. Beim sichergestellten Kokain sei ein Wirkstoffgehalt von 84 % festgestellt worden. Bedenke man, dass bereits 18 Gramm reines Kokain ausreichend seien, um die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen, bestehe an der Erfüllung des schweren Falles entsprechend Art 20 Abs 2 lit a BMG kein Zweifel.
1.8. Zur Strafbemessung führte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht nach Darlegung der Bestimmung des § 32 StGB Folgendes aus:
"Bei der Strafbemessung betreffend den Erstangeklagten waren erschwerend das Zusammentreffen einer Vielzahl einzelner Verbrechen, Vergehen und Übertretungen, der lange Tatzeitraum, die hohe Anzahl der belieferten Abnehmer, die vielen, mehrfach einschlägigen Vorstrafen sowie dass die Grenzmenge betreffend der Ankäufe von I in drei Fällen um ca. das 5-fache überschritten wurde. Mildernd hingegen war dessen überwiegendes Geständnis. Mit seinen Schlussworten, dass man berücksichtigen möge, dass er dafür gesorgt habe, dass "seine" Abnehmer gute Qualität erhalten (kein gefährlich gestrecktes Material), sie bei ihm sicher und nicht in irgendeinem gefährlichen Hinterhof "einkaufen" hätten können, wird das verquere Denken des Erstangeklagten offensichtlich und blendet er augenscheinlich aus, wie viel Leid und Elend er durch seinen Drogenhandel bei den Abnehmern, deren Familien und Umfeld gebracht hat. Das Argument, dass die Lieferungen sonst von jemand anderen gekommen wären und so zumindest die Qualität gesichert gewesen sei, muss für diese wie ein Hohn klingen."
In Anbetracht des Strafrahmens des § 20 Abs 2 BMG, nämlich einer Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren, erachtete das Erstgericht beim Erstangeklagten eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren schuld- und tatangemessen. Die bei diesem sichergestellten Betäubungsmittel sowie Betäubungsmittelutensilien seien gemäss Art 28 BMG iVm § 26 StGB einzuziehen gewesen, wogegen der Erstangeklagte auch keine Einwände erhoben habe. Zumal davon auszugehen sei, dass das beim Erstangeklagten bei seiner Verhaftung am 15.10.2018 sichergestellte Bargeld von CHF 1'506.20 durch die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich dem Betäubungsmittelhandel, erlangt worden sei, sei dieses gemäss § 20 Abs 1 StGB für verfallen zu erklären, wogegen dieser ebenso keinen Einwand erhoben habe.
2. Gegen dieses Urteil meldete der Erstangeklagte rechtzeitig Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe an und führte sein Rechtsmittel fristgerecht aus (ON 303). Seine Berufung mündete in den Antrag, die Strafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen.
2.1. In ihrer Gegenäusserung (ON 316) beantragte die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft, der Berufung des Erstangeklagten keine Folge zu geben.
2.2. Zur Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft erstattete der Angeklagten eine Stellungnahme (ON 326).
3. Das Fürstliche Obergericht hat das Verfahren zur Verhandlung über die vom Zweitangeklagten ebenfalls erhobene Berufung gemäss § 67 Abs 3 StPO iVm Art 5 Abs 1 COVID-19-VJBG ausgeschieden. In der Folge wurde der Berufung des Zweitangeklagten wegen Nichtigkeit Folge gegeben, das Urteil in dem diesen betreffenden Umfang aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens aufgetragen (ON 370).
4. Mit dem nun angefochtenen Urteil (ON 368) sprach das Fürstliche Obergericht aus, dass der Berufung des Erstangeklagten Folge gegeben und das angefochtene Urteil unter Aufrechterhaltung aller übrigen Spruchpunkte in seinem Strafausspruch dahingehend abgeändert wird, dass der Erstangeklagte in Anwendung des § 28 StGB nach Art 20 Abs 2 iVm Art 20 Abs 1, zweiter Fall BMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wird und die Kosten des Berufungsverfahrens das Land trägt.
4.1. In seiner Entscheidung ging das Berufungsgericht nach Wiedergabe des Inhaltes des erstgerichtlichen Urteiles und des Verfahrensganges von folgenden Erwägungen aus:
"4.1 Der Erstangeklagte brachte in seiner Berufung vor, dass die verhängte Strafe in Anbetracht diverser Vergleichsfälle weit überhöht sei. Der Berufungswerber sei wegen des Ankaufs von 400 g Kokain verurteilt worden. Bei einer Menge von 400 g Kokain sei eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren weit überhöht. Der Zweitangeklagte sei wegen Handels mit 800 g Kokain zu einer Freistrafe von (lediglich) 3 Jahren verurteilt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Berufungswerber für den Handel mit 400 g Kokain eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren erhalte, wohingegen der Zweitangeklagte, welcher kein Geständnis abgelegt habe, für den Handel mit 800 g Kokain eine Freiheitsstrafe von lediglich 3 Jahren erhalte.
F sei wegen Verkaufs von 2,5 kg Kokain sohin der mehr als 8-fachen Menge während eines Zeitraums von 4 Jahren, sohin dem achtfachen Zeitraum zu einer Freistrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt worden. Auch der abgesondert verurteilte I habe für den Handel mit 850 g Kokain eine Freistrafe von 2,5 Jahren erhalten.
Das Erstgericht habe insbesondere das vollumfängliche Geständnis des Berufungswerbers nicht entsprechend strafmildernd berücksichtigt. Die einschlägigen Vorstrafen des Berufungswerbers seien schon mehr als 10 Jahre, die meisten anderen Vorstrafen gar bis zu 20 Jahre zurückliegend. Das Erstgericht habe bei seiner Beurteilung das Schlusswort des Erstangeklagten zitiert, dabei aber seine Äusserungen, dass ihm sein Verhalten leid tue und er eingesehen habe, dass sein Verhalten absolut falsch gewesen sei, nicht berücksichtigt. Auch habe das Erstgericht die Drogenabhängigkeit des Berufungswerbers bei der Strafzumessung nicht entsprechend berücksichtigt. Letztlich habe das Erstgericht auch auf die erhöhte Strafempfindlichkeit des Berufungswerbers keine Rücksicht genommen. Der Berufungswerber sei schwer krank und sollte dringend einer vierfachen Bypassoperation am Herzen sowie einer Operation zur Öffnung der Venen am Bein unterzogen werden.
4.2 Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft wies in ihrer Gegenäusserung darauf hin, dass die Strafbemessung immer eine Einzelfallentscheidung auf Grundlage der individuellen Schuld des Täters darstelle und einem Vergleich, insbesondere auch mit anderen Strafverfahren, jedenfalls nicht zugänglich sei.
Im Übrigen sei keine Drogenabhängigkeit des Berufungswerbers erwiesen, sondern schlicht ein einfacher Konsum. Für die Annahme eines Milderungsgrundes aufgrund einer Abhängigkeit habe daher kein Raum bestanden. Der Gesundheitszustand des Berufungswerbers sei nicht schuldrelevant und daher bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. Die Strafe erweise sich angesichts der massiven Erschwerungsgründe als im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens ausgemessen.
4.3 Der Erstangeklagte verwies in seiner Gegenäusserung darauf, dass es seines Erachtens nicht so sei, wie dies von der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft behauptet werde, dass nämlich die Erschwerungsgründe massiv überwiegen würden. Es liege ein Erschwerungsgrund, nämlich das Vorliegen mehrerer strafbarer Handlungen und der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses vor. Es stehe daher zwischen Milderungsgs- und Erschwerungsgründen 1 zu 1. Gegenständlich handle es sich um reine Beschaffungsdelinquenz, was jedenfalls strafmildernd zu berücksichtigen sei. Selbstverständlich müsse auch der sehr schlechte Gesundheitszustand des Berufungswerbers und die daraus resultierende erhöhte Strafempfindlichkeit bei der Strafbemessung entsprechend berücksichtigt werden.
4.4 Die Grundlagen der Strafzumessung finden sich in den §§ 32 ff StGB. Danach ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters. Die Strafzumessungsschuld erfasst neben dem Gesinnungsunwert und dem Handlungsunwert auch den verschuldeten Erfolgsunwert. Die Schuld iSd § 32 Abs. 1 StGB bestimmt sich somit nicht allein nach dem Grad der ablehnenden Einstellung des Rechtsbrechers gegenüber den rechtlich geschützten Werten, sondern auch und nicht zuletzt nach dem Gewicht des rechtsfehlerhaften Verhaltens und der Schwere der verschuldeten Rechtsgutbeeinträchtigung. Die Strafe muss demnach der personalen Täterschuld, aber auch dem Unwert der verschuldeten Tat angemessen sein. Die entscheidenden Kriterien für die Bemessung der verwirkten Strafe sind daher der subjektive Vorwurf, der dem Täter wegen seines rechtsfehlerhaften Verhaltens zu machen ist, und die objektive Bedeutung der verschuldeten Tat für die verletzte Rechtsordnung. Nur dann, wenn die Letztere hinter der Schwere der personalen Täterschuld zurückbleibt, so ist das Bedürfnis nach vollem Ausgleich der Tatschuld herabgesetzt (vgl. Tipold in Leukauf Steininger4, § 32 Rz 6f).
Die strafrechtliche Schuld ist demnach Einzeltatschuld. Der Täter hat seinen konkreten Tatentschluss zu verantworten. Der Massstab für die Bewertung der Schuld und damit für die Schwere des Vorwurfs gibt die Modellfigur des mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen. Das Ergebnis der Strafbemessung soll eine schuld- und tatangemessene Unrechtsfolge sein (Fabrizy, StGB12, § 32 RZ 2 und 4).
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass sich die Strafzumessungsschuld aus einer Gesamtbetrachtung des Gesinnungsunwertes, Handlungsunwertes und Erfolgsunwertes ableitet. Überwiegend wird die Auffassung vertreten, dass auch bei der Bemessung der verwirkten Strafe die Zwecke der Spezial- und Generalprävention zu berücksichtigen sind. Die Schuld ist zwar die Grundlage für die Bemessung der Strafe, nicht aber das ausschliessliche und alleinige Kriterium dafür. Die Schuld legt die Grenze der Strafe fest, innerhalb welcher das Strafausmass beeinflusst sein darf. Präventionserfordernisse sind bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, es darf aber dadurch das Mass des Schuldangemessenen weder über - noch unterschritten werden.
Aus dem vom Erstangeklagten gezogenen Vergleich mit anderen Urteilen ist für ihn nichts zu gewinnen. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Berufung, was die Kokainmengen, die dem Erstangeklagten zur Last gelegt werden, an den Feststellungen des Erstgerichts und dem Schuldspruch vorbeigeht. Aus dem Einleitungssatz zu Spruchpunkt I. 1. ergibt sich eine dem Erstangeklagten zur Last gelegte Kokainmenge von 794 g, aus dem Einleitungssatz zu Spruchpunkt I.2. eine Menge von 637,5 g Kokain. Die vom Verteidiger angesprochene Menge von 400 g Kokain findet sich lediglich zu Spruchpunkt I. 1. lit. h des Ersturteils. Darüber hinaus ist bei der Strafzumessung ein Vergleich mit in anderen Verfahren ausgesprochenen Strafen generell nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich, weil in jedem konkreten Einzelfall jeweils zahlreiche besondere sowie allgemeine Milderungs- und Erschwerungsgründe beachtlich sind und den Strafgerichten bei der Strafzumessung ein (rechtlich gebundener) Ermessensspielraum eingeräumt ist. Eine Bindung der Strafgerichte an bereits entschiedene Fälle würde darauf hinauslaufen, dass der vom Gesetz eingeräumte Ermessensspielraum durch eine allzu schematische, verobjektivierte und vom jeweiligen Einzelfall abstrahierende Rechtsprechung verdrängt würde (StGH 2012/172; StGH 2009/161; OGH 01 KG. 2012.9; OGH 01 KG. 2017.3).
Der Berufungswerber weist darauf hin, dass bei ihm wegen seines Gesundheitszustandes die Strafe empfindlicher wirken werde, wie bei einem anderen Verurteilten. Die Rechtsprechung und Lehre zum schweizerischen Strafgesetzbuch haben den Begriff der Strafempfindlichkeit eingeführt. Demnach können verschiedene gesundheitliche Schwierigkeiten wie etwa Gehirnverletzungen oder sonstige schwere Erkrankungen als strafmildernder Strafzumessungsfaktor in Frage kommen. Aber selbst gesundheitliche Schwierigkeiten wie beträchtliche neurologische Schmerzen, Verringerung der Muskelkraft und Muskelschwund reichten nicht für eine Strafminderung aus. (vgl BSK Strafrecht I - Hans Wiprächtiger, Art. 47 N 117)
Die schweizerische Lehre und Rechtsprechung zur Strafempfindlichkeit muss aber hier nicht weiter verbreitert werden, weil das StGB aus dem österreichischen Recht rezipiert wurde und nicht aus dem schweizerischen. Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH gibt der liechtensteinische Gesetzgeber durch die Rezeption zu erkennen, dass in Liechtenstein im entsprechenden Bereich gleiches Recht gelten soll wie im Rezeptionsland. Dieses Ziel wird nur erreicht, wenn die rezipierten Bestimmungen - solange keine triftigen Gründe etwas anderes nahelegen - gleich ausgelegt werden, wie im Ursprungsland. Nach der "law in action" Rechtsprechung hat also das StGB im Zweifel so ausgelegt zu werden, wie es in Österreich gilt (vgl OGH vom 4.4.2002, LES 2005, 100).
Der körperliche Zustand des Täters, also seine Gesundheit kann nach dem oben wieder gegebenen Verständnis des StGB im Rahmen der Strafzumessungsschuld nicht berücksichtigt werden, wie die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft in ihrer Äusserung zur Berufung richtig ausgeführt hat. Allerdings kann der körperliche Zustand eines Täters Einfluss auf die Strafzwecke nehmen. Insbesondere mit Rücksicht auf spezialpräventive Überlegungen, die auf das Gesamtbild des Täters abzustellen haben, kann der körperliche Zustand des Rechtsbrechers in die Überlegungen einfliessen. Im Sinne dieser Ausführungen wurde in der gegenständlichen Rechtssache auch der "angeschlagene" körperliche Zustand des Verurteilten berücksichtigt. Allerdings wirkt sich dies wie sich aus dem Nachangeführten ergibt, nicht auf die Angemessenheit der vom Erstgericht gefundenen Strafe aus, sondern wurde auch unter Berücksichtigung dieses Aspekts, die Strafe vom Erstgericht richtig ausgemessen.
Der Berufungswerber vermeint, dass lediglich ein Erschwerungsgrund, nämlich das Vorliegen mehrerer strafbarer Handlungen und der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses vorlägen. Es stehe daher 1 zu 1 zwischen Erschwerungs- und Milderungsgründen. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes trifft dieser Ansatz des Berufungswerbers aber mitnichten zu. Es ist - was der Berufungswerber in seiner Äusserung zur Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft völlig ausblendet - von folgender Vorstrafenbelastung des Erstangeklagten auszugehen:
a) Die Liechtensteinische Strafregisterauskunft des Erstangeklagten weist 2 Verurteilungen auf:
Verurteilung des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 20.11.2013 wegen des Verbrechens des gewerbsmässigen Betruges nach den §§ 146,148 1. Fall StGB (Geldstrafe 180 TS a CHF 10.00 und bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 6 Monaten) sowie
Verurteilung des Fürstlichen Landgerichtes vom 21.7.2014 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §§ 15,127 StGB (bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 2 Wochen).
b) Aus der schweizerischen Strafregisterauskunft ergibt sich eine Verurteilung durch das Landesgericht Feldkirch vom 17.4.2007 wegen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen im Zeitraum vom 1.1.2002 bis 2.3.2007 (Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten). Diese Vorstrafe entspricht der nachfolgend letztgenannten, sich aus der österreichischen Strafregisterauskunft ergebenden Verurteilung wegen des Verbrechens nach dem österreichischen SMG. Die weiteren in der schweizerischen Strafregisterauskunft verzeichneten Verurteilungen sind für das vorliegende Verfahren irrelevant.
c) In Österreich wurde der Berufungswerber bereits insgesamt fünfmal verurteilt.
Verurteilung des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 16.1.1997 wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 StGB (Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je ATS 400.00).
Verurteilung des Landesgerichtes Feldkirch vom 2.2.1999 wegen Verbrechens gemäss §§ 28 Abs 2 und 27 Abs 1 SMG (Freiheitsstrafe von 7 Monaten, teilweise bedingt nachgesehen).
Verurteilung des Landesgerichtes Feldkirch vom 9.11.1999 wegen Verbrechens gemäss §§ 28 Abs 2 und 27 Abs 1 SMG (Freiheitsstrafe von 12 Monaten, teilweise bedingt nachgesehen)
Verurteilung des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 22.8.2006 wegen des Vergehens nach § 27 SMG (Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10 EUR).
Verurteilung des Landesgerichtes Feldkirch vom 17.4.2007 wegen Verbrechens nach §§ 27 Abs 1 (1. und 2. Fall), 28 Abs 2 (2., 3. und 4 Fall) SMG i.V.m § 12 (3. Fall) StGB (Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten).
Bemerkenswert ist, dass hinsichtlich der beiden letztgenannten Vorstrafen kein Vollzugsdatum vermerkt ist. Hinsichtlich der vom Landesgericht Feldkirch am 17.4.2007 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten ist zuletzt eingetragen worden, dass vom Strafvollzug gemäss § 133a Abs. 1 StVG vorläufig abgesehen wurde. Nach dieser primär auf Rechtsbrecher mit ausländischer Abstammung zugeschnittenen Rechtsvorschrift konnte vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abgesehen werden, wenn ein Verurteilter bereits die Hälfte der Strafzeit verbüsst hatte und 1. gegen ihn ein Aufenthaltsverbot bestand, 2. er sich bereit erklärte, seiner Ausreiseverpflichtung unverzüglich nachzukommen und zu erwarten war, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird, und 3. der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstanden sowie keine der im Gesetz geregelten Negativvoraussetzungen vorlag.
Aus der Aufzählung dieser Vorstrafen ergibt sich - bei Ausklammerung der Verurteilung vom 22.08.2006 wegen des Vergehens nach § 27 SMG - dass der Berufungswerber zumindest 4 einschlägige Vorstrafen - diese ergeben sich aus der österreichischen Strafkarte (vgl RS0091972) - gegen sich gelten lassen muss. Dabei ist entsprechend in die Überlegungen einzubeziehen, dass die Vorstrafe wegen fahrlässiger Körperverletzung und die weiteren Vorstrafen nach dem österreichischen SMG schon längere Zeit zurückliegen. Allerdings wurde der Berufungswerber in Österreich schon dreimal wegen eines Verbrechens nach § 28 Abs. 2 des öBundesgesetzes über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Drogenausgangsstoffe (Suchtmittelgesetz, SMG) verurteilt. Auch diese Bestimmung des öSMG hat Verstösse gegen das SMG in Bezug auf eine grosse Suchtmittelmenge zum Inhalt.
Als erschwerend ist es in der konkreten Sache auch zu berücksichtigen, dass eine Vielzahl von Taten (Verbrechen, Vergehen und Übertretungen) zusammengetroffen sind, der Erstangeklagte hinsichtlich des Verbrechens nach dem BMG mehrere verschiedene der gesetzlichen Alternativen verwirklichte und sich die Taten nach dem Schuldspruch über ca. ein Jahr, also einen langen Tatzeitraum, erstreckten. Auch das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge, wie vom Erstgericht aufgezeigt, ist als erschwerend zu berücksichtigen.
Als mildernd ist das reumütige und umfassende Geständnis des Erstangeklagten anzusehen, welches wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Bei der Abwägung der Milderungs- und Erschwerungsgründe ist auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte selbst Betäubungsmittel konsumierte und die Straftaten auch dazu beging, seinen eigenen Betäubungsmittelkonsum zu finanzieren. Seine Taten waren angesichts der von ihm selbst konsumierten Betäubungsmittelmengen (vgl ON 92, AS 69) sicherlich vom eigenen Konsum geprägt. Allerdings handelte es sich nach den Feststellungen des Erstgerichtes auch nicht um eine reine Beschaffungsdelinquenz wie dies der Berufungswerber in seinem Rechtsmittel aufzeigt. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hat der Erstangeklagte aus den Veräusserungserlösen auch sein Leben teilweise finanziert.
Wägt man nunmehr diese Umstände gegeneinander ab, so kann bei weitem kein "1 zu 1" im Sinne der Ausführungen des Berufungswerbers konstatiert werden. Vielmehr schlagen nicht zuletzt die einschlägigen Vorstrafen als besonders schwerwiegend zu Buche. Aus der obigen Aufzählung ergibt sich, dass der Berufungswerber bereits dreimal wegen Verbrechens nach § 28 öSMG verurteilt wurde. Trotz der empfindlichen Freiheitsstrafen, welche auch schon teilweise vollzogen wurden - sodass das Strafübel bereits wirkte - hat der Berufungswerber nun neuerlich Verbrechen nach dem BMG in einem schweren Fall begangen. In der vorliegenden Sache ist gemäss § 28 StGB der Strafsatz des Art 20 Abs 1 2. Fall BMG, der eine Strafe von 1 - 20 Jahren vorsieht, anzuwenden. Daraus folgt, dass jedenfalls eine Freiheitstrafe zu verhängen ist. Diese hat mit Hinblick auf die Vorstrafen auch empfindlich auszufallen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Berufungswerber auch noch wegen des Vergehens der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 2 StGB verurteilt wurde. Bei der Ausmessung von Strafen wegen Verbrechen nach dem BMG soll kein falsches Signal gesetzt werden. Ein schweres Verbrechen nach dem Betäubungsmittelgesetz muss deswegen auch aus generalpräventiven Gründen streng geahndet werden. Bei Berücksichtigung des Vorlebens des Erstangeklagten und der sich daraus ergebenden spezialpräventiven Erwägungen erscheint die vom Erstgericht ausgemessene Strafe allerdings überhöht zu sein. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes ist vielmehr eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren schuld- und tatangemessen. Bei dieser Einschätzung wurde insbesondere in die Überlegungen einbezogen, dass seit der letzten Vorstrafe des Erstangeklagten sehr lange Zeit verstrichen ist. Der Angeklagte lebte sehr lange deliktsfrei und bewährte sich auf freiem Fuss, bis er wieder straffällig wurde, sodass davon auszugehen ist, dass der Strafvollzug auf den Erstangeklagten entsprechend abschreckend wirkte.
Aus diesen Gründen war der Berufung des Erstangeklagten Folge zu geben und die Freiheitsstrafe auf 4 Jahre zu verkürzen. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass alle übrigen im erstgerichtlichen Urteil hinsichtlich des Erstangeklagten ausgesprochenen Urteilsfolgen (insbesondere zum Beispiel die verhängte Busse) unverändert aufrecht bleiben.
4.5 Die Kostenentscheidung gründet sich in § 307 StPO."
5. 5. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft als auch der Erstangeklagte jeweils Revision wegen des Ausspruches über die Strafe.
5.1. Das Rechtsmittel der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft mündet in den Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die über A verhängte Freiheitsstrafe unter Anwendung des § 28 StGB nach Art 20 Abs 1 zweiter Satz BMG (sowie unter Beibehaltung der wegen der Übertretungen nach Art 21 Abs 1 BMG iVm Art 20 Abs 1 lit c, d und e BMG verhängten Geldbusse) schuld- und tatangemessen zu erhöhen.
5.2. Hingegen beantragte der Erstangeklagte in seinem Rechtsmittel, eine wesentlich geringere Strafe über ihn zu verhängen und das Land Liechtenstein zum Ersatz der Kosten des Revisionsverfahrens zu verpflichten.
5.3. In ihrer Revision führt die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft zusammengefasst Folgendes aus:
Das Fürstliche Obergericht habe die vorliegenden Strafzumessungsgründe weder vollständig erfasst noch zutreffend gewichtet. Es übersehe, dass auch Delikte gegen fremdes Vermögen auf derselben schädlichen Neigung wie Verbrechen nach Art 20 BMG und Vergehen der Geldwäscherei beruhten. Überdies sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Fürstliche Obergericht die in Österreich am 22.08.2006 durch das Bezirksgericht Feldkirch erfolgte Verurteilung wegen § 27 Abs 1 SMG ausklammere. Unter Berücksichtigung, dass eine Vorstrafe wegen fahrlässiger Körperverletzung einem Suchtmitteltäter nicht als erschwerend anzurechnen sei (unter Verweis auf Ebner, WK² StGB § 33 Rz 7), seien bei der Strafbemessung folgende in- und ausländische Vorstrafen als erschwerend zu berücksichtigen:
1). Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 02.02.1999 zu AZ 18 VR 974/98 HV 99/98 wegen §§ 27 Abs 1, 28 Abs 2 SMG (Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, wobei mit Entscheidung des Landesgerichtes Feldkirch vom 03.07.2001 ein Teil der Freiheitsstrafe bedingt und vom 12.08.2008 endgültig nachgesehen worden sei);
2). Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 09.11.1999 zu AZ 19 VR 950/99 HV 99/98 wegen §§ 27 Abs 1, 28 Abs 2 SMG (Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, wobei mit Entscheidung des Landesgerichtes Feldkirch vom 10.07.2001 ein Teil der Freiheitsstrafe bedingt und vom 12.08.2008 endgültig nachgesehen worden sei);
3). Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 22.08.2006 zu AZ 18 U 341/06h wegen § 27 Abs 1 SMG (Geldstrafe von 150 Tagessätzen à 10 EUR, "wobei vom Strafvollzug mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 19.05.2008, Az 73 BE 74/08l" [Anmerkung: das hier offensichtlich gemeinte vorläufige Absehen vom Strafvollzug gemäss § 133 a Abs 1 öStVG betrifft nicht diese, sondern die Verurteilung zu 5), siehe dazu ON 104]);
4). Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 17.04.2007 zu Az 18 HV 16/07k wegen §§ 27 Abs 1, 28 Abs 2 SMG (Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten);
5). Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 20.11.2013 zu Az 01 KG.2013.19 wegen §§ 146, 148 erster Fall StGB (Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, die unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, und Geldstrafe von 180 Tagessätzen à 10 CHF, wobei die bedingt verhängte Freiheitsstrafe mit Beschluss vom 10.04.2017 endgültig nachgesehen wurde) sowie
6). Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 21.07.2014 zu Az 07 EU.2014.77 wegen §§ 15, 127 StGB (Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Wochen, die unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt und mit Beschluss vom 26.07.2017 endgültig nachgesehen wurde).
Insgesamt beruhten daher sechs und nicht vier Vorstrafen auf der gleichen schädlichen Neigung und seien daher als erschwerend im Sinne des § 33 Abs 1 Z 2 StGB zu werten.
5.3.1. Auch der Argumentation des Fürstlichen Obergerichtes, der Erstangeklagte habe sich sehr lange wohlverhalten, könne nicht gefolgt werden. Tatsächlich sei er bereits drei Jahre nach seiner letzten Verurteilung und nur wenige Monate nach Ablauf der letzten Probezeit im Herbst 2017 erneut straffällig geworden, sodass die zuletzt lediglich bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen und die mit Urteil vom 20.11.2013 unbedingt verhängte Geldstrafe offenkundig eine nachhaltige spezialpräventive Steuerungswirkung zu einem anhaltenden rechtskonformen Verhalten des A verfehlt hätten.
5.3.2. Das Berufungsgericht habe zudem den Milderungsgründen des reumütigen Geständnisses und des Beitrages zur Wahrheitsfindung zu viel Gewicht beigemessen. Diese Milderungsgründe seien mit Blick darauf zu relativieren, dass Ausgangspunkt des Verfahrens zunächst eine grenzüberschreitende Observation, die aktive Überwachung der vom Erstangeklagten verwendeten Mobiltelefone und Hausdurchsuchungen in Liechtenstein und der Schweiz gebildet hätten und daher gegen den Erstangeklagten bereits vor seiner ersten Vernehmung ein dringender, entsprechend dichter Tatverdacht vorgelegen habe, sodass die grundsätzlich geständige Verantwortung im Lichte des Drucks der Beweislast zu werten sei.
5.3.3. Entgegen den Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes bilde die eigene Sucht nur dann einen besonderen Milderungsumstand, wenn der dem Suchtgiftmissbrauch ergebene Täter die Tat ausschliesslich deshalb begangen habe, um sich für den eigenen Gebrauch Suchtgift oder die Mittel zu dessen Erwerb zu beschaffen. Der blossen Suchtgiftgewöhnung komme keine die Strafbemessung schuldmildernde Wirkung zu. Es sei zwar der Eigenkonsum des A belegt, er habe jedoch die Gewinne aus dem Handel mit Betäubungsmitteln nach den unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen des Erstgerichtes gerade nicht ausschliesslich zur Finanzierung seines Konsums, sondern auch zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verwendet. Überdies könne auch nicht angenommen werden, dass er an Sucht- bzw Betäubungsmittel gewöhnt sei. Trotz wiederholter ärztlicher Begutachtungen sei eine derartige Gewöhnung an Betäubungsmitteln nicht diagnostiziert worden. Auch die im Rahmen der Befundaufnahme erhobene Medikation des Erstangeklagten lasse den Rückschluss auf eine derartige Gewöhnung nicht zu, zumal er nicht einmal einer Substitutionstherapie bedürfe. Im Rahmen der verbüssten Untersuchungshaft habe er ebenso keine Entzugserscheinungen gezeigt. Der Umstand, dass er selbst konsumiert und sich durch den Betäubungsmittelverkauf auch den Eigenkonsum mitfinanziert habe, sei daher entsprechend der ständigen Rechtsprechung des öOGH nicht als mildernd zu berücksichtigen.
5.3.4. Bei richtiger Gewichtung der Strafzumessungsgründe, nämlich dem Geständnis und Beitrag zur Wahrheitsfindung als Milderungsgründe sowie dem Zusammentreffen von mehreren Verbrechen, Vergehen und Übertretungen (dabei insbesondere der Weitergabe von Betäubungsmittel an über dreissig verschiedene Abnehmer), dem langen Tatzeitraum, den sechs einschlägigen Vorstrafen (wobei die letzte im Zeitpunkt des Tatbeginns drei Jahre bzw im Zeitpunkt der Urteilsfällung erster Instanz fünf Jahre zurückliege), sowie dem mehrfachen Überschreiten der den schweren Fall qualifizierenden Grenzmenge an Reinsubstanz als Erschwerungsgründe, erscheine die vom Fürstlichen Obergericht bei lediglich einem Fünftel des ausschöpfbaren Strafrahmens ausgemessene Freiheitsstrafe auch im Hinblick auf die Gefährlichkeit und das Suchtpotential von hoch reinem Kokain, welches der Erstangeklagte einer Vielzahl von Personen übergeben habe, weder dem Unrechts- und Schuldgehalt der Taten noch der Täterpersönlichkeit angemessen.
5.4. In seiner Revision bringt der Erstangeklagte zusammengefasst vor, dass sich selbst die vom Berufungsgericht herabgesetzte Freiheitsstrafe als weit überhöht erweise. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der weitaus milderen Strafen beim Zweitangeklagten B und bei den abgesondert verurteilten F und I, des äusserst schlechten, gesundheitlichen Zustands des Revisionswerbers sowie der Menge an Kokain. B sei wegen des Handels mit 800 g Kokain an I zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden, obwohl dieser im Gegensatz zum Revisionswerber kein Geständnis abgelegt habe. Der abgesondert verurteilte F sei wegen des Verkaufs von 2,5 kg Kokain über einen Zeitraum von vier Jahren zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt worden. Dabei handle es sich um eine wesentlich grössere Menge an Kokain und um einen viel längeren Zeitraum der Tatbegehung als beim Revisionswerber. Auch der abgesondert verurteilte I sei für den Handel mit 850 g Kokain zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren und sohin für eine grössere Menge an Kokain zu einer geringeren Strafe als der Revisionswerber verurteilt worden. Bei der Verurteilung des Zweitangeklagten B handle es sich um dasselbe Verfahren und auch die Verfahren der beiden abgesondert verurteilten F und I würden eng mit dem Verfahren des Revisionswerbers zusammenhängen, weshalb ein direkter Vergleich jedenfalls möglich und auch tunlich sei.
Das Berufungsgericht habe keine konkreten Erwägungen in Bezug auf die unterschiedlichen Strafbemessungen der vergleichbaren Verfahren aufgenommen und diese Ungleichbehandlung auch nicht begründet. Es sei zwar richtig, dass den Gerichten bei der Strafzumessung ein Ermessungsspielraum eingeräumt sei und keine Bindung an bereits entschiedene Fälle bestehe, die Entscheidungen der Gerichte und deren Begründungen müssten jedoch nachvollziehbar sein, was in Bezug auf den Revisionswerber nicht der Fall sei.
5.4.1. Die dem Revisionswerber zur Last gelegte Kokainmenge sei besonders hart bemessen worden. In Spruchpunkt 1. sei ihm zur Last gelegt worden, er habe mehr als 794 g Kokain gekauft, befördert, besessen und aufbewahrt. Laut Spruchpunkt 2. habe er mehr als 637,5 g Kokain veräussert, auf andere Weise einem anderen verschafft oder in Verkehr gebracht. Daraus sei zu folgern, dass der Revisionswerber für die Menge an Kokain, die er im Besitz gehabt habe, zum grössten Teil doppelt bestraft werde. Aus den Erwägungen des Erstgerichtes und auch des Berufungsgerichtes gehe klar hervor, dass er zumindest 637,5 g Kokain von der Menge an Kokain, die er jemals besessen habe, an Dritte in irgendeiner Weise veräussert habe. Daher sei er für den grössten Teil des Kokains doppelt bestraft worden, was nicht angemessen sei und bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sei.
Den Tatbestand des Art 20 Abs 2 lit a BMG habe der Revisionswerber nur mit einer Menge von 400 g erfüllt. Die restlichen Mengen, sohin 394 g Kokain, die er gekauft, befördert, besessen und aufbewahrt haben solle, seien nicht unter Art 20 Abs 2 lit a BMG zu subsumieren, sondern unter Art 20 Abs 1 BMG und daher nicht mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen. Aus diesen Gründen seien die Erwägungen des Berufungsgerichtes, dass sich die Menge von 400 g Kokain lediglich im Spruchpunkt I. 1. h des Ersturteils fänden, nicht richtig. Die 400 g Kokain, auf die sich der Revisionswerber bereits in seiner Berufung bezogen habe, seien Grundlage für die Strafbemessung nach Art 20 Abs 2 lit a BMG. Bei dieser vergleichsweisen kleinen Menge erscheine die Strafe, die über ihn verhängt worden sei, als weit überhöht und werde entsprechend zu senken sein.
5.4.2. Mit Rücksicht auf spezialpräventive Überlegungen, die auf das Gesamtbild des Täters abzustellen hätten, könne der körperliche Zustand des Rechtsbrechers in Überlegungen einfliessen. Die Erwägung des Berufungsgerichtes, das sich der "angeschlagene" körperliche Zustand des Revisionswerbers nicht auf die Angemessenheit der vom Erstgericht ausgemessenen Strafe auswirke, sei in keiner Weise begründet worden. Nach Ansicht des Revisionswerbers sei sein schlechter Gesundheitszustand und die daraus resultierende erhöhte Strafempfindlichkeit bei der Strafbemessung jedenfalls zu berücksichtigen.
6. Während die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft auf eine Gegenäusserung zur Revision des Erstangeklagten verzichtete (ON 379), brachte der Angeklagte eine solche zum Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ein (ON 387) und beantragt darin, dieses zurückzuweisen und das Land Liechtenstein zum Ersatz der Kosten des Revisionsverfahrens an den Erstangeklagten zu verpflichten. Zusammengefasst führt der Revisionswerber aus, Delikte gegen fremdes Vermögen würden nicht immer auf derselben schädlichen Neigung wie Verbrechen nach Art 20 BMG und Vergehen der Geldwäscherei beruhen. In dem von der Staatsanwaltschaft angeführten Rechtssatz sei lediglich ausgesprochen worden, dass Delikte gegen fremdes Vermögen einerseits und das aus Gewinnsucht verübte Verbrechen nach § 12 des früheren österreichischen Suchtgiftgesetzes andererseits auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen würden. Im gegenständlichen Verfahren sei mehrfach ausgeführt worden, dass der Erstangeklagte die Taten nicht aus Gewinnsucht verübt und auch keinen Gewinn erzielt habe. Es seien daher keinesfalls mehr als vier einschlägige Vorstrafen als erschwerend zu berücksichtigen.
6.1. Die letzte einschlägige Verurteilung des Erstangeklagten stamme aus dem Jahre 2007 und liege daher mehr als zehn Jahre zurück. Der Erstangeklagte lebe seit langer Zeit deliktsfrei und habe sich auf freiem Fuss bewährt, weshalb davon auszugehen sei, dass der Strafvollzug auf ihn entsprechend abschreckend wirke.
6.2. Dass gegen den Erstangeklagten bei seiner ersten Vernehmung bereits ein dringender Tatverdacht vorgelegen habe, könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Fakt sei, dass er von Beginn an sehr kooperativ, geständig und reumütig gewesen sei. Die Milderungsgründe des reumütigen Geständnisses und des wesentlichen Beitrages zur Wahrheitsfindung seien ihm daher vollumfänglich zuzurechnen, da er sein Möglichstes geleistet habe, um die Behörden bei den Ermittlungen zu unterstützen, nachdem ihm bei der ersten Vernehmung die Verdachtsmomente eröffnet worden seien. Sämtliche seiner Aussagen hätten sich als wahr erwiesen und er habe dadurch erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen und durch die Belastung anderer Personen auch ein Risiko auf sich genommen.
6.3. Selbst wenn der Erstangeklagte zumindest teilweise seinen Lebensunterhalt durch den Verkaufserlös bestritten hätte, wäre dies vom Fürstlichen Obergericht bereits gewürdigt worden, da es den Milderungsgrund des Eigenkonsums bereits entsprechend relativiert habe, zumal es ausdrücklich festgehalten habe, dass es sich nicht um eine reine Beschaffungsdelinquenz gehandelt habe.
7. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
7.1. Beide Revisionen sind zulässig und rechtzeitig. Es kommt ihnen jedoch kein Erfolg zu.
7.2. Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters. Die Strafzumessungsschuld im Sinne des § 32 Abs 1 StGB umfasst hiebei neben dem Gesinnungs- und dem Handlungsunwert auch den verschuldeten Erfolgsunwert. Sie bestimmt sich nicht allein nach dem Grad der ablehnenden Einstellung des Rechtsbrechers gegenüber dem rechtlich geschützten Werten, sondern auch nach dem Gewicht des rechtsfehlerhaften Verhaltens und der Schwere der verschuldeten Rechtsgutbeeinträchtigung. Die entscheidenden Kriterien für die Strafbemessung sind somit einerseits der subjektive Vorwurf, der dem Täter wegen seines rechtsfehlerhaften Verhaltens zu machen ist, und andererseits die objektive Bedeutung der verschuldeten Tat für die verletzte Rechtsordnung (Tipold in Leukauf/Steininger StGB Kommentar4 § 32 Rz 6 mwN; Ebner in WK2 StGB § 32 Rz 20 ff).
7.2.1. In Entsprechung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung nach § 32 StGB hat das Gericht unter Zugrundelegung des jeweils anzuwendenden Strafrahmens die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu ermitteln und unter Beachtung der zu verfolgenden Strafzwecke und der zu erwartenden Auswirkungen der Straf- und Tatfolgen auf das künftige Leben des Täters eine schuld- und tatangemessene Sanktion zu finden. Spezial- und generalpräventive Erwägungen sind sowohl bei der Strafbemessung im engeren Sinn (Bestimmung von Strafart und Strafhöhe) als auch bei der Strafbemessung im weiteren Sinn (§§ 37 und 43, 43a StGB) zu berücksichtigen.
7.2.2. Die Strafe ist im Allgemeinen umso strenger zu bemessen, je grösser die Schädigung oder die Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, auf die sich jedoch sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlungen verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
7.3. Bei der Überprüfung eines Strafausspruches durch das Rechtsmittelgericht ist ohne die Schranken eines Neuerungsverbotes eine umfassende Kritik am Sanktionserkenntnis mit dem Ziel einer neuen und eigenständigen Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes über die Straffrage möglich (Ratz in WK StPO, Vor §§ 280-296a Rz 13).
7.4. Das Fürstliche Obergericht legte der Strafbemessung gering abweichend vom Fürstlichen Land - als Kriminalgericht vier einschlägige Vorstrafen, die allerdings schon lange zurücklägen, das Zusammentreffen einer Vielzahl von Verbrechen, Vergehen und Übertretungen, die Verwirklichung mehrerer verschiedener Alternativen des Verbrechens nach dem BMG, den langen Tatzeitraum und das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge als erschwerend zugrunde. Als mildernd wertete es das reumütige und umfassende Geständnis, welches wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hätte sowie den Umstand, dass der Erstangeklagte selbst Betäubungsmittel konsumiert und die Straftaten auch zur Finanzierung seines Betäubungsmittelkonsums begangen habe. Letzteres relativierte das Berufungsgericht allerdings wieder, indem es darauf hinwies, dass der Erstangeklagte aus den Veräusserungserlösen auch teilweise sein Leben finanziert habe.
7.5. Die vom Berufungsgericht erfassten Strafzumessungsgründe sind sowohl in Bezug auf die Milderungsgründe als auch die Erschwerungsgründe zu korrigieren bzw zu ergänzen.
7.6. Zu Recht macht die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft geltend, dass das Geständnis und der Beitrag zur Wahrheitsfindung durch den Erstangeklagten insoferne zu relativieren sind, als der Sachverhalt erst durch äusserst umfangreiche kriminalpolizeiliche Ermittlungen aufgeklärt werden musste (grenzüberschreitende Observation, Telefonüberwachung, Hausdurchsuchungen, Einvernahme von unzähligen Drogenabnehmern). Die Behauptung des Erstangeklagten, er sei von Beginn an kooperativ gewesen und habe sein Möglichstes getan, um die Behörden bei den Ermittlungen zu unterstützen, nachdem ihm bei der ersten Vernehmung die Verdachtsmomente eröffnet worden seien, stehen im Widerspruch zum Akteninhalt. Dem Abschlussbericht der Liechtensteinischen Polizei zum Aussageverhalten des Erstangeklagte ist zu entnehmen, dass dieser insgesamt zehn Mal niederschriftlich zur Sache befragt wurde und - wenn überhaupt - nur zurückhaltend kooperativ war. Angaben machte er nur über konkrete Vorhalte der Polizei und nicht aus freien Stücken (S 807 in ON 177). Anlässlich seiner ersten Vernehmung bei der Polizei gestand er zwar zu, seit Weihnachten 2017 Kokain verkauft zu haben, allerdings im einstelligen Grammbereich an circa 20 Personen. Im Rahmen seiner weiteren polizeilichen Vernehmungen räumte er über Vorhalt der Observationserkenntnisse und der Ergebnisse der Telefonüberwachung ein, zwischen 575g und 582g Kokain erworben und etwas mehr als 300g Kokain (somit rund die Hälfte der Menge, die letztlich urteilsmässig festgestellt wurde) an rund 25 Personen weitergegeben zu haben (ON 92, 124, 146d, 172 und 177).
In der Schlussverhandlung bekannte sich der Erstangeklagte zwar zu allen Fakten im Wesentlichen geständig, allerdings kommt einem Geständnis, welches bloss unter dem Druck eindeutig belastender Ermittlungsergebnisse zustande gekommen ist, nur ein eingeschränktes Gewicht zu (RIS-Justiz RS0091512; 14 Os 35/17d).
7.6.1. Die vom Berufungsgericht erfassten Milderungsgründe sind auch insoferne zu korrigieren, als - wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Revision zutreffend aufzeigt - zu Unrecht mildernd gewertet wurde, dass der Angeklagte selbst Betäubungsmittel konsumierte und die Straftaten auch dazu begangen hat, um seinen eigenen Betäubungsmittelkonsum zu finanzieren.
Die eigene Süchtigkeit bildet nur dann einen besonderen Milderungsumstand, wenn der dem Betäubungsmittelmissbrauch ergebene Täter die Tat ausschliesslich deshalb begangen hat, um sich für den eigenen Gebrauch Betäubungsmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen (RIS-Justiz RS0087417; RS0087988; 15 Os 145/16m; Mayerhofer StGB6 § 34 E 7aa). Anhaltspunkte dafür, dass eine krankheitswertige Suchtgiftergebenheit beim Erstangeklagten im Sinne des § 34 Abs 1 Z 1 StGB vorgelegen hätte, ergeben sich weder aus den Urteilsannahmen noch aus den sonstigen Verfahrens- und Beweisergebnissen. Ausgehend von den Urteilsfeststellungen kann beim Erstangeklagten - entgegen seinem Vorbringen - auch keine Rede davon sein, dass er die Betäubungsmittelgeschäfte lediglich zur Finanzierung des eigenen Drogenkonsums durchgeführt hätte.
7.6.2. Zu ergänzen sind die von den Untergerichten herangezogenen Strafzumessungsgründe im mildernden Bereich lediglich dahingehend, als auch die teilweise Sicherstellung tatverfangener Betäubungsmittel als mildernd zu werten ist (14 Os 8/17h, 14 Os 28/17z, 12 Os 135/17w).
7.6.3. Dem Erstangeklagten gelingt es nicht, weitere von den Untergerichten noch nicht berücksichtigte Milderungsgründe aufzuzeigen. Sein "angeschlagener" körperlicher Zustand ist bedauerlich, jedoch kein Umstand, der bei der Strafbemessung als mildernd zu werten wäre. Die in der Revision ins Treffen geführten Erwägungen zur erhöhten Strafempfindlichkeit des Erstangeklagten aufgrund seines angegriffenen Gesundheitszustandes rechtfertigen keine Herabsetzung der Freiheitsstrafe (Mayerhofer aaO § 32 E 7b und 7c). Der Begriff der erhöhten Strafempfindlichkeit, der aus der Schweizer Lehre und Rechtsprechung stammt, ist nicht von Relevanz, weil die Strafbemessung nach dem aus dem österreichischen Recht rezipierten StGB zu erfolgen hat. Unabhängig davon ist auch nach Schweizer Rechtsprechung eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, so etwa bei einem Gehirnverletzten, einem Schwerkranken, einem unter Haftpsychose Leidenden oder einem Taubstummen, nicht jedoch etwa bei einem an einer mikrovaskolären Angina pectoris Leidenden (Urteile 6B_1079/2016 vom 21.03.2017 E. 1.4.5; 6_B 249/16 vom 19.01.2017 E. 1.4.4).
7.6.4. Mit der behaupteten "Doppelbestrafung" übersieht der Revisionswerber, dass die Schuldsprüche zu Punkt I. 1. und I. 2. unbekämpft in Rechtskraft erwachsen sind und demzufolge auch der Strafbemessung zugrunde zu legen waren. Eine - tatsächlich auch nicht vorliegende - Doppelbestrafung wäre zudem rechtswidrig und kein blosser Strafzumessungsgrund.
7.7. Als weiterer vom Fürstlichen Obergericht nicht erfasster Erschwerungsgrund ist - wie bereits vom Erstgericht zutreffend angenommen - die hohe Anzahl an Abnehmern (33) zu berücksichtigen.
7.7.1. Zu Recht bemängelt die Staatsanwaltschaft zudem in ihrem Rechtsmittel, dass das Obergericht lediglich vier Vorstrafen als einschlägig wertete. Der Erstangeklagte wurde nicht nur bereits vier Mal in Österreich aufgrund von Delikten nach dem österreichischen Suchtmittelgesetz verurteilt, wobei alle diese Verurteilungen, auch diejenige durch das Bezirksgericht Feldkirch vom 22.08.2006 zu 18 U 341/06h, zu den dem Erstangeklagten nunmehr zur Last gelegten Delikten nach dem Betäubungsmittelgesetz einschlägig sind, sondern weist weitere Verurteilungen auf, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen wie die gegenständlich abgeurteilten Straftaten.
§ 71 StGB nennt drei Kriterien, die jedes unabhängig voneinander eine schädliche Neigung begründen, nämlich Taten, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind, wobei nicht dieselbe Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) gefordert wird, gleichartige verwerfliche Beweggründe und Taten, die ihre Wurzel im gleichen Charaktermangel haben (Fabrizy13 StGB § 71 Rz 3f).
So ist auch die Verurteilung durch das Bezirksgericht Feldkirch vom 16.01.1997, 18 U 1168/96h wegen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung einschlägig, zumal Betäubungsmitteldelikte gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind wie alle strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben und als Straftaten gegen die menschliche Gesundheit auf derselben schädlichen Neigung beruhen (RIS-Justiz RS0091972 [T 1 und T 4]). Die von der Staatsanwaltschaft zitierte Kommentarstelle Ebner, WK2 StGB § 33 Rz 7, wonach eine Vorstrafe wegen fahrlässiger Körperverletzung einem Suchtmitteltäter nicht als erschwerend anzurechnen sei, blieb unbegründet und ist im Hinblick auf dasselbe verletzte Rechtsgut auch nicht nachvollziehbar.
Neben den genannten Verurteilungen sind aber auch die Vorstrafen des Erstangeklagten aufgrund von Vermögensdelikten, nämlich die Verurteilungen durch das Fürstliche Landgericht vom 20.11.2013 zu 01 KG.2013.19 und vom 21.07.2014 zu 07 EU.2014.77, ebenfalls als einschlägige Vorverurteilungen sowohl zum Vergehen der Geldwäscherei als auch zu den Betäubungsmitteldelikten zu werten (RIS-Justiz RS0087884; Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 71 Rz 8). Dem Einwand des Erstangeklagten, dies gelte nur für gewinnorientierten Handel mit Betäubungsmittel, ist zu entgegnen, dass er nach dem rechtskräftig festgestellten Sachverhalt Einkünfte aus dem Betäubungsmittelverkauf erzielte, womit er unter anderem auch seinen Lebensunterhalt finanzieren konnte.
Insgesamt ist das Vorleben des Erstangeklagten daher durch sieben einschlägige Vorstrafen getrübt. Diese liegen auch nicht lange zurück, ist doch zwischen Rechtskraft der letzten einschlägigen Verurteilung zu 07 EU.2014.77 (22.07.2014) wegen Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB bis zum Beginn neuerlicher Delinquenz lediglich ein Zeitraum von etwas über drei Jahren vergangen.
7.7.2. Insoweit das Fürstliche Obergericht ebenso wie das Erstgericht das Zusammentreffen einer Vielzahl von Verbrechen, Vergehen und Übertretungen erschwerend gewertet hat, steht dem entgegen, dass über den Erstangeklagten für die Übertretungen nach Art 21 Abs 1 BMG eine eigene Sanktion verhängt wurde.
7.8. Was den in der Revision des Erstangeklagten angestellten Vergleich mit den über B, F und I verhängten Strafen betrifft, ist dem zunächst Folgendes voranzustellen: Der Hinweis auf in anderen Verfahren verhängte Strafen ist schon im Hinblick auf die Besonderheit jedes einzelnen Falles nicht zielführend (14 Os 29/93). Der Staatsgerichtshof hat hiezu festgestellt, dass für die Strafbemessung jeweils zahlreiche besondere und allgemeine Milderungs- und Erschwerungsgründe beachtlich sein können, was einen direkten Vergleich der jeweiligen Strafmasse verschiedener Strafurteile erheblich erschwere. In Fällen der Strafbemessung, bei denen der auf den Einzelfall anzuwendende Rechtssatz den entsprechenden Organen einen Ermessensspielraum einräume und die Höhe einer Geld- oder Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles als schuld- und tatangemessen zu bestimmen sei, würde eine Bindung der rechtsprechenden Organe an bereits entschiedene, "vermeintlich" vergleichbare Fälle darauf hinauslaufen, dass der vom Gesetz eingeräumte Ermessensspielraum durch eine allzu schematische, verobjektivierte und vom jeweiligen Einzelfall abstrahierende Rechtsprechung verdrängt würde, was gerade nicht der Absicht des Gesetzgebers entspreche (StGH 2009/161, Erw. 2.3; StGH 2012/172, Erw. 3.1 mwN).
7.8.1. Allerdings trifft es zu, dass über Mittäter verhängte Strafen in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen sollen (14 Os 190/88; Mayerhofer aaO § 32 E 5). Gleiches wird auch in Bezug auf eng miteinander zusammenhängende Strafverfahren zu gelten haben. Zumal ein rechtskräftiges Urteil gegen B nicht vorliegt, ist ein Vergleich mit der über diesen in erster Instanz verhängten Freiheitsstrafe jedoch schon aus diesem Grund nicht anzustellen. Was F und I betrifft, hatten beide im Gegensatz zum siebenfach einschlägig vorbestraften Erstangeklagten einen bisher ordentlichen Lebenswandel und damit den sehr gewichtigen Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 2 StGB aufzuweisen, sodass schon aus diesem Grund eine völlig andere Ausgangsbasis für die Strafbemessung vorliegt. I hatte auch geringere Mengen an Betäubungsmittel als der Erstangeklagte, nämlich zumindest 450g Kokain weitergegeben und 398g Kokain erlangt und besessen. F hatte zwar wesentlich höhere Betäubungsmittelmengen als der Erstangeklagte zu verantworten, war allerdings umfassend geständig, wobei er von Anfang an mit den Strafverfolgungsbehörden kooperierte und wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug (siehe Urteile des OGH vom 07.02.2020, 09 KG.2019.13, und vom 08.05.2020, 09 KG.2019.26).
7.9. Auch ausgehend von den ergänzten bzw korrigierten Strafzumessungsgründen und unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze für die Bemessung der Strafe nach § 32 StGB sowie dem anzuwendenden Strafrahmen von einem bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe, der Person des Erstangeklagten, der Art der Taten, insbesondere der tatverfangenen Betäubungsmittelquanten ist die vom Fürstlichen Obergericht auf vier Jahre Freiheitsstrafe herabgesetzte Sanktion vertretbar und steht auch in einem ausgewogenen Verhältnis zu den über die vom Erstangeklagten Genannten F und I verhängten Freiheitsstrafen. Sie ist einer noch weiteren Herabsetzung keinesfalls zugänglich, bedarf aber auch keiner Anhebung.
7.10. Eine - ohnehin nicht relevierte - teilbedingte Strafnachsicht käme angesichts der Höhe der über den Erstangeklagten verhängten Freiheitsstrafe lediglich unter Anwendung des § 41 Abs 3 StGB, somit im Wege der ausserordentlichen Strafmilderung in Betracht. Gemäss § 41 Abs 3 StGB können die §§ 43 und 43a StGB auch angewendet werden, wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei bis drei, aber nicht mehr als fünf Jahren erkannt wird oder zu erkennen wäre, sofern die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen und begründete Aussicht besteht, dass der Täter auch bei Verhängung einer solchen Strafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Zudem sind auch generalpräventive Erfordernisse zu berücksichtigen, weil die Bestimmung des § 41 Abs 3 StGB gegenüber §§ 43, 43a StGB keine exklusive Regelung enthält, sondern auf diesen aufbaut (Flora, WK StGB2 § 41 Rz 26; § 41a Rz 15).
7.10.1 Abgesehen davon, dass schon die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht, schon gar nicht beträchtlich, übersteigen, kommt eine ausserordentliche Strafmilderung beim mehrfach einschlägig vorbestraften Erstangeklagten auch aus spezialpräventiven Erwägungen nicht in Betracht.
7.10.2 Zudem sind Belange der positiven und negativen Generalprävention insbesondere bei Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu beachten, bei denen eine weit verbreitete Einstellung zu erkennen ist, das Risiko einer Bestrafung wegen des aus der Tat erwarteten Vorteils auf sich zu nehmen (Jerabek, WK2 StGB § 43 Rz 18; LES 1999, 327; OGH vom 07.02.2020, 09
KG.2019.13; OGH vom 07.09.2012, 01 KG.2012.4; OGH vom 08.05.2020, 09 KG.2019.26).
Beiden Revisionen konnte daher insgesamt kein Erfolg zukommen.
Der Kostenspruch stützt sich auf §§ 307, 308 StPO.
Vaduz, am 17. Juli 2020