09 KO. 2011.467
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen 1. Senat durch den Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Stefan Becker und lic. iur. Rolf Sele, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Konkurseröffnungssache MA***, eingetragen im Öffentlichkeitsregister am 23.04.2002 zu Reg. Nr. FL-, infolge Revisionsrekurses der MA, vertreten durch SR***, gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts von 26.10.2011, 09 KO.2011.467, ON 17, mit dem zufolge Rekurses des Landes Liechtenstein, vertreten durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt, Äulestrasse 70b, 9490 Vaduz, der Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 17.06.2011, ON 3, aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen wurde, nach Rechtskraft dieses Beschlusses über den Konkurseröffnungsantrag des Liquidators neuerlich zu verhandeln und zu entscheiden, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Mit Schreiben vom 06.04.2010 und 06.07.2010 begehrte der Liquidator beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt den Ersatz der zwischenzeitlich angefallenen Liquidationskosten in Höhe von CHF 5.830,-- und CHF 11.685,10. Mit Verfügungen vom 09.04.2010 und 01.09.2010 wurden die Kosten des Liquidators antragsgemäss mit CHF 5.830,-- und CHF 11.685,10 bestimmt und die Landeskasse angewiesen, diese Beträge auf das Konto des SR*** bei der Liechtensteinischen Landesbank AG zur Anweisung zu bringen.
Mit Schlussbericht vom 25.03.2011 gab der Liquidator bekannt, dass im März 2011 mit einem neuen Aktionariat eine vergleichsweise Erledigung der offenen Streitpunkte habe herbeigeführt werden können. Zwischenzeitlich seien alle Gläubiger der Gesellschaft befriedigt worden und sei die Gesellschaft nunmehr in der Lage, dem Land Liechtenstein die bezahlten Kosten des Liquidators in Höhe von insgesamt CHF 17.515,10 zurückzuerstatten.
In der Folge, nämlich mit Valuta vom 12.04.2011, liess der Liquidator dem Land Liechtenstein den Betrag von CHF 12.200,-- gut schreiben. Den Restbetrag von CHF 5.350,10 erstattete er trotz Aufforderungsschreiben des Grundbuch- Öffentlichkeitsregisteramtes vom 22.04.2011 nicht zurück. Schliesslich forderte das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt den Liquidator mit Verfügung vom 08.06.2011 auf, den Schlussbericht dahingehend zu verbessern, dass der im Schlussbericht erwähnte Vergleich zusammenfassend dargestellt und dabei insbesondere die Vergleichssumme beziffert werde.
Am 15.06.2011 stellte der Liquidator beim Fürstlichen Landgericht den Antrag, über das Vermögen der MA*** Aktiengesellschaft i.L. das Konkursverfahren zu eröffnen, in eventu die Löschung der MA*** Aktiengesellschaft i.L. im Öffentlichkeitsregister mangels die Kosten des Konkursverfahrens deckenden Vermögens anzuordnen. Begründet wurde der Antrag zusammengefasst damit, dass aufgrund des letzten Gläubigeraufrufes die Steuerverwaltung am 18.05.2011 beim Liquidator offene Steuerforderungen für das Geschäftsjahr 2010 angemeldet und die Ausstellung von Steuerrechnungen nach Einlangen der Steuererklärung angekündigt habe. Die Antragstellerin verfüge über keine liquiden Mittel mehr und sei daher zahlungsunfähig im Sinne von Art 8 KO.
Mit Beschluss vom 17.06.2011, ON 3, wies das Fürstliche Landgericht den Antrag des Liquidators, über das Vermögen der MA*** Aktiengesellschaft i.L. das Konkursverfahren zu eröffnen, mangels eines voraussichtlich hinreichenden Vermögens der Schuldnerin zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens ab und ordnete gleichzeitig die Löschung der Gesellschaft im Liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister an.
Begründet wurde der Beschluss wie folgt:
"Der Liquidator der obgenannten Gesellschaft stellte den Antrag über das Vermögen dieser Gesellschaft das Konkursverfahren zu eröffnen. Auszugehen ist davon, dass die MA*** Aktiengesellschaft i.L. über keine Aktiven, sondern nur mehr über diverse Passiven verfügt bzw überschuldet ist. Gemäss Art 6 Abs 1 Konkursordnung kann über Antrag des Schuldners ein Konkursverfahren nur dann eröffnet werden, wenn das Vermögen des Schuldners zur Deckung der Kosten des Verfahrens voraussichtlich hinreicht. Die Voraussetzung der Kostendeckung - ein Kostenvorschuss wird nicht geleistet - ist im vorliegenden Fall offenbar nicht gegeben, sodass der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens abzuweisen war. In sinngemässer Anwendung der Bestimmung des Art 91 Abs 2 KO war die - lediglich deklarativ wirkende - amtswegige Löschung der oben bezeichneten Gesellschaft im liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister anzuordnen."
Dieser Beschluss wurde nur dem Liquidator und der Steuerverwaltung direkt zugestellt. Daneben wurde die Publikation des Beschlusses verfügt. Ob diese auch tatsächlich erfolgte, kann mangels Erledigungsvermerks oder sonstiger Gerichtsstücke nicht festgestellt werden.
Dessen ungeachtet ersuchte das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt das Fürstliche Landgericht mit Schreiben vom 01.07.2011 um Zustellung einer Beschlussausfertigung, da "seitens des Amtes eine Forderung gegenüber besagter Gesellschaft in Höhe von CHF 5.315,10 (bestehe), und selbiges über den Konkursantrag nicht informiert (worden sei)".
Der Liquidator sprach sich am 19.07.2011 gegen die Zustellung der Beschlussausfertigung aus.
Schliesslich stellte das Gericht dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt die Beschlussausfertigung am 23.08.2011 zu.
Die MA*** Aktiengesellschaft i.L. vertreten durch den Liquidator erstattete am 27.09.2011 eine Rekursbeantwortung, mit der die kostenpflichtige Zurück-, allenfalls Abweisung des Rekurses beantragt wurde.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führte das Fürstliche Obergericht aus:
7.1) Das Erstgericht habe allein aufgrund des Vorbringens des Liquidators entschieden, habe sich aber nicht eine Übersicht über den Vermögensstand der Antragstellerin verschafft und den Liquidator zum Konkurseröffnungsantrag gehört. Dieser sei vom Erstgericht aufzufordern gewesen, eine Aufstellung über die derzeit noch vorhandenen Vermögenswerte vorzulegen, insbesondere nähere Angaben über Forderungen und Verbindlichkeiten zu machen. Es handle sich bei der MA*** Aktiengesellschaft i.L. nicht um eine Sitzgesellschaft, sondern um eine im Inland tätige Gesellschaft. Die Informationen über die Forderungen und Verbindlichkeiten hätte das Gericht benötigt, um nach Art 10 Abs 2 KO jene Personen zu benachrichtigen, deren Rechte durch die Entscheidung des Erstgerichtes berührt sein könnten.
7.1.1) Der Liquidator habe im Konkurseröffnungsantrag den Umstand geflissentlich verschwiegen, dass nicht nur die Steuerverwaltung eine Steuerforderung, sondern auch das Land Liechtenstein aus den Liquidationskosten eine Forderung hätten. Dadurch, dass das Erstgericht über den Konkurseröffnungsantrag allein aufgrund des Antragsvorbringens entschieden habe, sei das Land Liechtenstein durch einen ungesetzlichen Vorgang, nämlich die Unterlassung der Benachrichtigung über den Konkurseröffnungsantrag und die damit verbundene Möglichkeit, durch den Erlag eines Kostenvorschusses eine Konkurseröffnung zu ermöglichen, in seinen Parteirechten verletzt. Dies habe die Nichtigkeit des Beschlusses und des vorausgegangenen Verfahrens zur Folge.
7.1.2) Durch das Unterbleiben der Konkurseröffnung würden die Rechte der Konkursgläubiger berührt. Es bedürfe nach Art 7 Abs 2 idF LBGl 2009/346 der Glaubhaftmachung voraussichtlich hinreichendem Vermögens des Schuldners zur Deckung der Kosten nicht, wenn der Gläubiger einen angemessenen Kostenvorschuss erlege. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Erstgericht zur Feststellung der Überschuldung gelangt sei, zumal der Antragsteller in dieser Richtung nichts behauptet habe.
7.1.3) Das Land Liechtenstein habe mit seinem Rekursantrag zum Ausdruck bringen wollen, dass es im Konkurseröffnungsverfahren als Gläubiger erkannt und ihm das Recht zum Erlag eines Kostenvorschusses eingeräumt werde.
7.2) Gegen diesen Beschluss erhebt die MA*** Aktiengesellschaft i.L., vertreten durch den Liquidator, rechtzeitig Revisionsrekurs aus den Revisionsgründen der Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Revisionsrekurswerberin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache an das Obergericht zurückzuverweisen, in eventu dahin abzuändern, dass der Rekurs des Landes Liechtenstein zurück-, eventualiter abgewiesen und der Beschluss des Fürstlichen Landgerichts bestätigt werde. Ein Kostenantrag wird gestellt. Im Wesentlichen und zusammengefasst führt der Revisionsrekurs der MA*** Aktiengesellschaft i.L. aus:
7.2.1) Dem Revisionsrekursgegner komme keine Rekurslegitimation zu. Parteien des Verfahrens über den Konkurseröffnungsantrag seien lediglich der Antragsteller und, sofern er nicht mit dem Antragsteller identisch sei, der Schuldner. Im Übrigen habe der Revisionsrekursgegner mangels Forderung keine Gläubigereigenschaft.
7.2.2) Der Rekurs sei mangels Beschwer a limine zurückzuweisen gewesen. Dies begründe eine Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses. Es sei weder aus dem Rekursvorbringen noch aus der Begründung des Obergerichtes ersichtlich, weshalb der Revisionsrekursgegner durch den Abweisungsbeschluss formell beschwert sein solle.
7.2.3) Der Rekursantrag sei prozessordnungswidrig, weil er an der entscheidungserheblichen Frage des Vorliegens der Konkurseröffnungsvoraussetzungen nach Art 6 Abs 1 KO vorbei gegangen sei. Die Umdeutung dieses Rekursantrags durch das Obergericht sei unzulässig.
7.2.4) Das Obergericht habe den aktuellen Sach- und Streitstand im Liquidationsverfahren völlig ausser Acht gelassen und sich daher zur haltlosen Unterstellung hinreissen lassen, der Liquidator habe gegenüber dem Konkursgericht eine Forderung geflissentlich verschwiegen. Das Konkursverfahren sei von Amtswegigkeit geprägt. Das Obergericht habe die Akten des beim GBOERA geführten Liquidationsverfahrens nicht bzw nicht vollständig beigezogen. Es liege ein wesentlicher Begründungsmangel vor, weil das Obergericht nicht den herangezogenen Nichtigkeitsgrund spezifiziert habe.
7.2.5) Verschiedene Feststellungen des Obergerichtes seien unrichtig und unvollständig (wird im Einzelnen ausgeführt). Einzelne Feststellungen hätte das Obergericht treffen müssen (wird ausgeführt: Revisionsrekurs Seite 13 ff).
7.2.6) Art 10 Abs 1 KO sei nicht anwendbar. Es handle sich keinesfalls um eine kontradiktorische Verhandlung im Konkurseröffnungsverfahren. Entscheidungen können nach Art 1 Abs 3 sogar ohne mündliche Verhandlung ergehen.
7.2.7) Es ergbe sich aus den Akten der GBOERA, die das Obergericht beizuziehen gehabt habe, dass die Revisionsrekurswerberin keinerlei liquiden Mittel und Vermögen mehr habe, weshalb nicht ersichtlich sei, welchen Zweck die Einvernahme des Liquidators haben sollte. Erhebungen über die Konkurseröffnungsvoraussetzungen seien dann entbehrlich, wenn diese aus den vorliegenden Umständen abgeleitet werden könnten.
7.3) Das Land Liechtenstein, vertreten durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt, hat rechtzeitig eine Revisionsrekursbeantwortung vorgelegt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst wird darin ausgeführt:
7.3.1) Der Liquidator müsse sich selbst entgegenhalten lassen, den aktuellen Stand des Liquidationsverfahren völlig ausser Acht zu lassen: Es könne von einer erfolgreichen Bekämpfung der Forderung des Landes Liechtenstein durch den Liquidator und einer fehlenden Feststellung dieser Tatsache durch das Fürstliche Obergericht keine Rede sein.
7.3.2) Im E-Mail vom 21.04.2011 sei es darum gegangen, dass der Liquidator die offene Forderung nicht begleichen habe wollen. Der Konkursantrag sei zwar erwähnt worden, aber aus Sicht der Revisionsrekursgegnerin lediglich im Sinne einer Androhung. Über eine konkrete Antragstellung sei die Revisionsrekurswerberin zu keinen Zeitpunkten informiert worden.
8.1) Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses:
Der Revisionsrekurs macht Nichtigkeit geltend, weil der Rekurswerberin die Parteistellung bzw die Rekurslegitimation fehle. Hiezu ist auszuführen: Gem Art 10 Abs 2 KO können Beschlüsse des Landgerichtes, womit der Konkurs eröffnet oder der Antrag auf Konkurseröffnung abgewiesen wird, von allen Personen, "deren Rechte dadurch berührt werden, angefochten werden". Die Bestimmung entspricht § 71c Abs 1 öIO. Das Land Liechtenstein ist Gläubiger einer Forderung gegen die Antragstellerin, wovon auch das Fürstliche Obergericht in seinen Feststellungen ausgegangen ist (Beschluss ON 17, Seite 7 Pkt 9). Die Rekurslegitimation hinsichtlich der genannten Beschlüsse kommt grundsätzlich den Gläubigern bescheinigter Konkursforderungen zu, wobei sogar bloss eine Forderungsanmeldung im Konkurs ausreichend wäre (JBl 2000, 600 (König) = ZIK 1999, 202). Es bedarf keiner weiteren Diskussion darüber, dass ein Gläubiger einer Konkursforderung grundsätzlich durch den Beschluss, mit dem ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird, in seiner Rechtsposition materiell beschwert ist. Mit Abweisung des Insolvenzantrags wird das allgemeine und gemeinsame Befriedigungsverfahren vom Gericht nicht eröffnet. Die Beschwer, welche der Revisionsrekurs ebenfalls bestreitet, ergibt sich allein daraus, dass das Gericht eine Eröffnung dieses Verfahrens ablehnt, wodurch die geordnete Befriedigung der Konkursforderungen unterbleibt. Grundsätzlich ist daher ein Konkursgläubiger berechtigt, die Abweisung eines Konkurseröffnungsantrages mit Rekurs zu bekämpfen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des öOGH (8 Ob 231/01f, ZIK 2002/237, 170). Es betrifft insbesondere auch die Rekurslegitimation eines Konkursgläubigers gegen die Abweisung eines Konkursantrags eines anderen Gläubigers. Durch das Unterbleiben der Konkurseröffnung werden die Rechte der Konkursgläubiger grundsätzlich berührt (öOGH 18.08.1988, 8 Ob 27/88). Der Revisionsrekurs geht an dieser Judikatur vorbei.
Es ist daher von der erforderlichen Beschwer und damit auch von der Rekurslegitimation des Landes Liechtenstein zur Bekämpfung des erstgerichtlichen Beschlusses auszugehen.
8.2) Unter dem Prätext "Nichtbeachtung der Rechtskraft/Überschreitung der Rechtsmittelanträge" macht der Revisionsrekurs geltend, der Rekursantrag des Landes Liechtenstein sei nicht prozessordnungsgemäss gewesen, weshalb der Rekurs a limine als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei. Ausserdem wolle das Fürstliche Obergericht den prozessordnungswidrigen Rekursantrag zu Unrecht dahingehend verstanden wissen, dass damit ein Recht zum Erlag des Kostenvorschuss beantragt worden sei.
Hier übersieht die Revisionsrekurswerberin, dass im Rekursverfahren keine strengen Anforderungen an Inhalt und Wortlaut des Rekursantrags zu stellen sind. Nach der Rechtsprechung ist das Rekursgericht einerseits nicht an einen Wortlaut des Rekursantrags gebunden (etwa Arb 9160; 9256 ua) und hindert anderseits ein unrichtig formulierter Rekursantrag ebenso wenig wie ein Mangel des Rekursinhaltes das Rekursgericht, anstelle der angefochtenen Entscheidung die nach seiner Rechtsauffassung richtige Entscheidung zu setzen (Rsp 1931/331). Auch das Fehlen eines Rekursantrages schadet nicht, wenn das Begehren des Rekurswerbers hinlänglich erkennbar ist (MietSlg 49.690/9). Ebenso wenig schadet ein undeutlicher oder unrichtiger Rekursantrag, wenn das Begehren den Rekursausführungen unschwer zu entnehmen ist (EvBl 1965/389). Der Revisionsrekurs übersieht weiters, dass der Rekurs des Landes Liechtenstein vom 05.09.2011 inhaltlich einen Abänderungsantrag beinhaltete, und ein solcher jedenfalls einen Aufhebungsantrag in sich schliesst. Damit war das Fürstliche Obergericht schon aufgrund der formalrechtlich hinlänglichen Begehrensqualifikation berechtigt, dem Rekurs im Sinne des implizite enthaltenen Aufhebungsantrags Folge zu geben und die erstgerichtliche Entscheidung aufzuheben.
8.3) Das Fürstliche Obergericht hat mit dem bekämpften Aufhebungsbeschluss dem Erstgericht aufgetragen, neuerlich über den Konkurseröffnungsantrag des Liquidators zu verhandeln und zu entscheiden. Inhaltlich hat es dem Erstgericht mehrere Ermittlungsaufträge erteilt, die es für die erschöpfende Erörterung und rechtsrichtige Entscheidung über den Konkurseröffnungsantrag der in Liquidation befindlichen AG für erforderlich hielt. Der Revisionsrekurs meint demgegenüber, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens sei deshalb gegeben, weil das Obergericht ua den "aktuellen Sach- und Streitstand in Liquidationsverfahren" unbeachtet gelassen habe, aus dem sich angeblich die Unbegründetheit der Forderung der Revisionsrekursgegnerin ergebe. Damit vermag die Antragstellerin freilich keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darzutun, da das Obergericht ohnehin zur Frage des Vermögensstandes, der Forderungen und Verbindlichkeiten nähere Aufklärungen im Zuge des zu ergänzenden Verfahrens wünscht. Damit hat das Fürstliche Obergericht gerade eben zum Stand der Verbindlichkeiten der Antragsstellerin Ergänzungsaufträge gestellt und wird in I. Instanz Gelegenheit sein, diese Fragen in dem Ausmass, in dem es für ein Bescheinigungsverfahren erforderlich ist, zu klären. Von einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens kann daher gerade im Hinblick auf die - die Entscheidungsgrundlage ergänzenden - Aufträge, die das Obergericht der ersten Instanz erteilt hat, gar keine Rede sein.
8.4) Dies gilt ebenso von den Ausführungen unter dem Prätext der "unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellungen":
Das Fürstliche Obergericht hat gerade im Sinne der amtswegigen Ermittlungspflicht Aufträge an das Erstgericht erteilt, die im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens zur amtswegigen Wahrheitserforschung gelegen sind (vgl SZ 49/34; EFSlg 82.298 ua). Wenn das Fürstliche Obergericht im Rahmen seiner Tatsachenermittlungspflicht Aufträge zur näheren Sachverhaltsfeststellung für erforderlich sieht und sich diese im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens bewegen, dann kann sich die Revisionsrekurswerberin nicht beschwert zu erachten. Sie selbst war es ja, die den Konkursantrag eingebracht hat, was ihren nunmehrigen Revisionsrekurs ohnehin tendenziell mutwillig erscheinen lässt. Tatsächlich bewegen sich die Ergänzungsaufträge des Fürstlichen Obergerichts durchaus im Rahmen dessen, was der Verfahrensgegenstand eines Konkurseröffnungsverfahrens beinhaltet. Dem ist nichts zu entgegnen.
8.5) Soweit die Revisionswerberin im Rahmen der angeblich unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ausführt, es seien Forderungen gegenüber der Antragsstellerin seitens des Landes nicht festgestellt worden, wird dies ohnehin vom Aufhebungsauftrag des Fürstlichen Obergerichtes umfasst. Die Revisionswerberin verkennt im Übrigen offensichtlich, dass das Konkurseröffnungsverfahren ein Bescheinigungsverfahren ist und daher auch die Voraussetzungen für die Annahme einer Bescheinigung massgeblich für die Feststellung der Konkurseröffnungsvoraussetzungen sind (§ 274 ZPO, Art 6 ff KO; vgl LES 2006, 316).
8.6) Die Aufträge des Fürstlichen Obergerichts bewegen sich im Übrigen innerhalb der in LES 2003,107 aufgezeigten Ermittlungsgrenzen, wonach es für einen Überblick über den Vermögensstand der Konkursitin allein nicht genüge, den letzten Verwaltungsrat lediglich zum Konkurseröffnungsantrag zu hören. Vielmehr sei dieser aufzufordern, die letzten Jahresabschlüsse und insbesondere eine Aufstellung über die derzeit noch vorhandenen Vermögenswerte vorzulegen, so vor allem über die Forderungen und Verbindlichkeiten und zwar sowohl in Bezug auf den Bestand als auch auf die Einbringlichkeit der Forderungen. Dabei sind sowohl die Schuldner wie auch die Gläubiger namentlich anzugeben. Diese Informationen benötigt nach dieser Entscheidung das Gericht, um gem Art 10 Abs 2 KO jene Personen benachrichtigen zu können, deren Rechte durch die Entscheidung des Erstgerichtes berührt sein könnten.
Genau dies hat das Fürstliche Obergericht auf Seite 6 seines Beschlusses zu ermitteln verlangt und hat sich damit im Rahmen der Judikatur bewegt. Der Revisionsrekurs vermag daher eine Unrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht aufzuzeigen.
8.7) Was der Revisionsrekurs zur angeblich unrichtigen Auffassung des Fürstlichen Obergerichts zu den Nichtigkeitsgründen des § 446 ZPO ausführt - dies überdies unrichtig unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung -, führt zu keiner abweichenden Beurteilung:
Die Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses erfolgte schon aus den zuvor erwähnten Gründen zu Recht. Es ist daher rechtlich irrelevant, welche Rechtsmeinung das Fürstliche Obergericht zu einem Nichtigkeitsgrund vertritt, weil die Aufhebung des Beschlusses bereits im Hinblick auf die nach der Rechtsauffassung des Fürstlichen Obergerichts mangelnde Ermittlung des Erstgerichtes zu Recht erfolgte. Auf die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Landes Liechtenstein im Sinne der Ausführung des Fürstlichen Obergerichtes zu Pkt 8 (Seite 7) kommt es daher nicht mehr an.
Insgesamt erweist sich daher der Revisionsrekurs als nicht berechtigt und war daher der Aufhebungsbeschluss des Fürstlichen Obergerichtes vollinhaltlich zu bestätigen.
Vaduz, am 10. Februar 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat