1 C 145/99-38
§§ 321 Abs 1 Z 3; 324; 325; 349 Abs 1; 484 Abs 1 ZPO
Der Prozesspartei steht gegen die E über die Rechtmässigkeit der Verweigerung der Aussage durch einen Zeugen nach den zitierten Gesetzesstellen nur ein sogenanntes aufgeschobenes Rechtsmittel zu, das mit dem Rechtsbehelf gegen die nächstfolgende anfechtbare E zur Geltung zu bringen ist. Auch der Zeuge selbst kann die E des Gerichts, mit der ihm das Recht zur Aussageverweigerung abgesprochen wurde, erst mit dem Rekurs gegen den B bekämpfen, mit dem wegen der tatsächlich erfolgten Aussageverweigerung Zwangsmittel gegen ihn angewendet werden. Ein Zeuge, der eine solche E als unrichtig erachtet, muss also ungeachtet derselben faktisch die Aussage verweigern und es auf Zwangsmittel ankommen lassen, um eine Überprüfung der E zu erreichen.
Im Falle einer nicht als gerechtfertigt erachteten Aussageverweigerung ist der Zeuge vom Gericht von Amts wegen durch Geldstrafen oder durch Haft zur Aussage zu verhalten. Den Parteien des Prozesses steht keinerlei unmittelbare Einflussnahme darauf zu, ob und welche in § 325 ZPO zur Durchsetzung der Aussagepflicht vorgesehenen Mittel sich das Gericht bedient. Das Gericht "wendet die Zwangsmittel - im Interesse der Aufrechterhaltung staatlicher Autorität - von Amts wegen nach seinem pflichtgemässen Ermessen an. Eine von den Prozessparteien dabei als Fehler des Gerichts gewertete Unterlassung kann allenfalls als Verfahrensmangel bei der Anfechtung der Sachentscheidung geltend gemacht werden.
Das Zeugniszwangsverfahren hat keinen streitähnlichen Charakter. Der Zeuge hat also selbst im Falle eines erfolgreichen Rekurses keinen Anspruch auf Kostenersatz.
§ 495 Abs 2 ZPO
Ein sogenannter echter Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes kann nur im Falle eines Rechtskraftvorbehaltes angefochten werden. Der Rekurs ist unzulässig, wenn das Rekursgericht die Rechtsansicht des LG zwar teilt, diesem aber die Ergänzung eines mangelhaften Verfahrens aufträgt.
§§ 40, 51 Abs 2 ZPO; § 1 AHG
Die Partei eines Zivilprozesses, die einen Schaden (Prozesskosten) aus einem vermeintlichen Verfahrensverstoss des Gerichts, somit aus einem rechtswidrigen Organhandeln in Ausübung der Hoheitsverwaltung ableitet, muss diesen Anspruch mit Klage nach dem Amtshaftungsgesetz LGBl 1966/24 und unter Einhaltung des dort vorgezeichneten Weges geltend machen. Allein die Unterlassung der in Art 11 Abs 2 AHG vorgeschriebenen schriftlichen Aufforderung des Geschädigten zur Anerkennung des Ersatzanspruches macht den Rechtsweg unzulässig.
Die Klägerin ist die Witwe, der Zweitkläger der einzige Sohn des am 08.11.1998 verstorbenen Dr RT sen (im Folgenden auch Erblasser). Sie wurden mit Testament vom 16.11.1993 zu gleichen Teilen zu Alleinerben des Erblassers eingesetzt. Zugleich hat der Erblasser ein Vermächtnis in Höhe der Hälfte seines gesamten Nachlasses zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung ausgesetzt.
Die Beklagte, eine Stiftung liechtensteinischen Rechts, wurde im Auftrag des Erblassers am 04.05.1995 mit einem Stiftungskapital von zunächst CHF 30 000.- (treuhänderisch) errichtet. In diese Stiftung brachte der Erblasser seit 1995 - der Zeitpunkt ist strittig - Vermögenswerte in nicht feststehender Höhe ein, die sich zunächst (zumindest teilweise) auf einem Konto und in einem Depot des Erblassers bei der NB AG, Vaduz, befanden.
Mit der am 14.04.1999 eingebrachten Stufenklage begehren die klagenden Parteien von der Beklagten ua die Bekanntgabe der ihr gewidmeten Vermögenszuwendungen, die Rechnungslegung hierüber und Eidesleistung sowie die Zahlung des sich auf Grund der Rechnungslegung als Pflichtteilsergänzungsanspruch ergebenden Betrages.
Die Beklagten bestritten das Klagebegehren und hielten diesem vor allem entgegen, eine Vermögenswidmung an eine Stiftung sei nicht als Schenkung im Rechtssinne anzusehen.Über Antrag der klagenden Parteien wurde bei der Streitverhandlung am 13.10.1999 der Angestellte der NB AG, GS, als Zeuge einvernommen.
Der Zeuge wurde zu Beginn seiner Einvernahme nach einer Belehrung nach § 321 ZPO von den Klägern (als Rechtsnachfolger des Erblassers), nicht aber von der Beklagten von der Pflicht zur Wahrung des Bankgeheimnisses entbunden.
Der Zeuge sagte aus, dass der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens bei der NB AG keinerlei Bankverbindungen mehr dort unterhalten habe, er jedoch solche Bankverbindungen im Jahre 1995 beim genannten Bankinstitut eröffnet habe, und zwar ein Konto und ein Depot und weiter, dass diese Bankverbindungen im Juni/Juli 1997 gelöscht worden seien.
In weiterer Folge verweigerte der Zeuge unter Berufung auf das Bankgeheimnis die Aussage über folgende Fragen:
1. Welchen Einlagenstand hatten die Konten und Depots des Dr RT sen zum Zeitpunkt der Saldierung?
2. Welchen Einlagenstand wiesen die Konten und Depots des Dr RT sen zum Zeitpunkt der Eröffnung auf?
3. In welcher Höhe und wann wurden Überweisungen von den Konten und Depots des Dr RT sen bei der NB AG an die Beklagte getätigt?
Der Zeuge blieb bei der Aussageverweigerung auch, nachdem das LG beschlussmässig aussprach, dass die Aussageverweigerung nicht gerechtfertigt sei und ihm erläuterte, er könne allenfalls durch Geldstrafen und Haft zur Beantwortung verhalten werden.
Mit B vom 14.10.1999 verhängte das LG über den Zeugen GS eine Geldstrafe von CHF 1000.- und sprach aus, dass dieser den Streitteilen für den ihnen durch die Vereitelung oder Verzögerung der Beweisführung verursachten Schaden hafte.
Der Zeuge sei nicht berechtigt gewesen, die Aussage zu den drei Fragen zu verweigern. Der OGH habe in seinem U vom 16.08.1993, 4 C 170/92-23, erkannt, dass eine Auskunftspflicht der Bank auch über bereits nicht mehr bestehende Sparkonten und Depots bestehe, sofern dadurch nicht in das Bankgeheimnis Dritter eingegriffen werde. Der Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers könne daher alle Auskünfte verlangen, die die Bank dem Erblasser zu geben verpflichtet gewesen sei, wenn nach der Übung des redlichen Verkehrs und nach der Natur der Bankgeschäfte die Verträge zwischen der Bank und dem Erblasser vom Erben übernommen würden. Diese übernehme daher auch als Gläubiger die Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten des Gewalthabers, wie sie sich aus den §§ 1009 und 1012 ABGB ergäben, wobei die Rechnungslegung grundsätzlich so oft zu erfolgen habe, wie es der Auftraggeber verlange und auch der Erbe ohne weiteres befugt sei, von der Bank die Preisgabe von Informationen nicht nur über den Todestag, sondern auch über das letzte Abrechnungsdatum hinaus zu fordern bis hin zur gesetzlichen Aufbewahrungspflicht gem Art 1036 I PGR (gemeint: 1063 Abs 1). Eine Einschränkung der Auskunftsrechte der Erben gegenüber der Bank ergebe sich entweder aus der Geheimhaltungspflicht der Bank gegenüber dem Rechtsvorgänger des Erben oder gegenüber Dritten und allenfalls aus einem offenbaren Missbrauch des Rechts.
Diese Rechtsprechung sei mit B des OGH vom 08.01.1998, 2 C 133/95-70, bestätigt worden. Unter Bedachtnahme auf diese Rechtslage habe der Zeuge GS die Aussage über die Fragen offensichtlich zu Unrecht unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigert. Dass einer der erwähnten Ausnahmetatbestände vorliege, sei vom Zeugen nicht behauptet worden. Hiefür sei dieser behauptungs- und beweispflichtig.
Gegen diesen B erhob der Zeuge GS fristgerecht den Rekurs ua mit den Anträgen, den angefochtenen B vollinhaltlich und ersatzlos aufzuheben und das Land Liechtenstein zum Ersatz der mit CHF 2627.94 verzeichneten Kosten zu verpflichten.
Mit dem nunmehr bekämpften B vom 10.02.2000 gab das OG - soweit für das Revisionsrekursverfahren von Relevanz - dem Rekurs Folge, hob den erstinstanzlichen B auf und trug dem LG auf, dem Zeugen die Möglichkeit einzuräumen, die strittigen Fragen zu beantworten. Hingegen wurde der Antrag des Rekurswerbers, das Land Liechtenstein zum Ersatz der Rekurskosten zu verpflichten, abgewiesen.
Das OG hielt dem Rekurs zunächst entgegen, dass der Zeuge nach dem Inhalt des Protokolls iS des § 321 ZPO belehrt worden sei. Den Richter treffe auch gegenüber einem Zeugen eine weitgehende Anleitungspflicht. Nun habe das LG den Zeugen über sein Aussageverweigerungsrecht insoweit aufgeklärt, als es ganz allgemein die Ansicht vertreten habe, der Zeuge könne sich nicht auf das Bankgeheimnis berufen. Allerdings sei eine Aufklärung dahin unterblieben, dass die dem Zeugen von dritter Seite bekanntgegebene Rechtsansicht, er dürfe gegenüber dem Erben nur Auskunft über Bankverbindungen betreffend den Zeitpunkt des Todes des Dr RT sen gelten, unrichtig sei. Von diesem Rechtsirrtum des Zeugen habe das LG zwar erst nach der jeweiligen Beschlussfassung, wonach die Aussageverweigerung nicht gerechtfertigt sei, Kenntnis erlangt. Dennoch hätte der Zeuge vor der Einleitung von Zwangsmassnahmen bzw vor dem Strafbeschluss über die Rechtslage aufgeklärt werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei der Zeuge mit einer Rechtsansicht überrascht worden, mit der er nicht von vorneherein habe rechnen können, so dass das Verfahren hinsichtlich der Vernehmung des Zeugen mangelhaft geblieben sei. Der Zeuge habe zwar auf das Bankgeheimnis hingewiesen, sich jedoch zu Unrecht (auf Grund eines Rechtsirrtums bzw einer unrichtigen Belehrung) auf das Aussageverweigerungsrecht berufen. In jedem Falle hätte das LG den Zeugen dessen Rechtsirrtum aufklären müssen.
Die weitgehende Anleitungs- bzw Aufklärungspflicht sei vor allem deshalb gerechtfertigt, weil gegen einen Zeugen nur dann mit Zwangsmassnahmen vorgegangen werden solle, wenn er trotz klarer und ihm bekanntgegebener Rechtslage die Beantwortung bestimmter Fragen verweigere. Gegen einen Zeugen, der eine Aussage auf Grund eines Rechtsirrtums verweigere, seien Zwangsmassnahmen jedenfalls nicht angebracht, zumal der Zeuge im eigenen Interesse darauf bedacht sein müsse, eine ihn treffende Pflicht zur Verschwiegenheit nicht zu verletzen.
Das LG werde daher im fortgesetzten Verfahren dem Zeugen die Gelegenheit geben müssen, die gegenständlichen Fragen zu beantworten bzw entgegenstehende Gründe geltend zu machen. Hiebei sei zu berücksichtigen, dass eine weitere Belehrung nicht mehr erforderlich sei, da der Zeuge durch den angefochtenen B ausreichend belehrt worden sei.
Bezüglich der nicht beantworteten dritten Frage (in welcher Höhe und wann wurden Überweisungen von den Konten und Depots des Dr RT sen bei der NB AG an die beklagte Partei getätigt) vertrete das Rekursgericht die Ansicht, dass durch die Beantwortung dieser Frage nicht in das Bankgeheimnis eines Dritten (nämlich der Beklagten) eingegriffen werde, da die beklagte Partei als Empfängerin des Überweisungsbetrages vom Bankgeheimnis (bezüglich des Verstorbenen bzw Erben gegenüber der Bank) nicht betroffen sei.
Hingegen erweise sich das Kostenersatzbegehren des Rekurswerbers als unberechtigt. In der Zivilprozessordnung finde sich keine Bestimmung, die eine Verpflichtung des Landes Liechtenstein zur Kostentragung normiere. In Betracht käme allenfalls § 51 Abs 2 ZPO. Abgesehen davon, dass diese Bestimmung gegenstandslos sei, werde kein Nichtigkeitsgrund nach § 51 ZPO geltend gemacht; ein solcher sei auch nicht gegeben.
Das OG fügte seiner E die Rechtsmittelbelehrung des Inhalts bei, dass gegen seinen B binnen 14 Tagen das Rechtsmittel des Revisionsrekurses an den OGH erhoben werden könne.
Tatsächlich brachten sowohl der Zeuge GS als auch die klagenden Parteien fristgerecht einen Revisionsrekurs ein.
Der Zeuge ficht die Rekursentscheidung aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung dahin an, als der erstinstanzliche B nicht ersatzlos aufgehoben und sein Kostenersatzantrag abgewiesen worden sei. Dementsprechend lauten auch die Rekursanträge.
Die klagenden Parteien wenden sich in ihrem Revisionsrekurs gegen die Aufhebung des Strafbeschlusses, führen eine Verfahrens- und Rechtsrüge aus und beantragen - sinngemäss - die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Zudem begehren sie den "Zuspruch der Kosten des Revisionsrekurses", ohne die angeblich ersatzpflichtige Person zu benennen.
Die Revisionsrekurse wurden vom LG der Klägerin und dem Zeugen GS zur allfälligen Gegenäusserung zugestellt.
Von dieser Möglichkeit machten beide Teile Gebrauch.
Der Zeuge S stellte in seinem Schriftsatz den Antrag, den Revisionsrekurs der klagenden Partei mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise diesem keine Folge zu geben und die klagenden Parteien zum Ersatz der Kosten der Gegenäusserung zu verpflichten.
Die Gegenäusserung der klagenden Parteien mündet in den sinngemäss gleichen Anträgen.
Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist zur Gänze unzulässig, jener des Zeugen GS insoweit, als er sich gegen die Aufhebung des erstinstanzlichen B wendet.
Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens nicht die bei der Streitverhandlung am 13.10.1999 vom LG gefassten und mündlich verkündeten B sind, mit denen festgestellt wurde, dass die Aussageverweigerung des Zeugen bezüglich der einzelnen drei Fragen nicht gerechtfertigt sei.
Insoweit war gemäss den §§ 349 Abs 1 und 484 Abs 1 ZPO (§§ 349 Abs 1,515 öZPO) ein abgesondertes Rechtsmittel auch nicht zulässig. Der Prozesspartei steht gegen die E über die Rechtmässigkeit der Weigerung einer Aussage nach den zitierten Gesetzesstellen nur ein sogenanntes aufgeschobenes Rechtsmittel zu, das mit dem Rechtsbehelf gegen die nächstfolgende anfechtbare E zur Geltung zu bringen ist (Fasching Komm III 431). Auch der Zeuge selbst kann eine E des Gerichtes, mit der ihm das Recht zur Aussageverweigerung abgesprochen wurde, erst mit dem Rekurs gegen den B bekämpfen, mit dem wegen der tatsächlich erfolgten Aussageverweigerung Zwangsmittel gegen ihn angewendet werden. Ein Zeuge, der die Entscheidung, mit der ihm das Recht der Aussageverweigerung abgesprochen wurde, als unrichtig erachtet, muss also ungeachtet dieser E faktisch die Aussage verweigern und es auf Zwangsmittel ankommen lassen, um eine Überprüfung der E zu erreichen (Fasching aaO 431).
Der rechtspolitische Hintergrund des Ausschlusses einer gesonderten Anfechtung ist die Erwägung, dass die entschiedene Verfahrensfrage (es handelt sich in der Regel um die Lösung von Verfahrensfragen) erst im Zusammenhang mit der Sachentscheidung ihre praktische Bedeutung erlangt und erst damit definitiv feststeht, "ob der B die Partei geschädigt hat oder nicht" (Materialien zu den neuen österreichischen Civilprozessgesetzen I [1897] 801).
Somit steht zur Beurteilung ausschliesslich der B des LG vom 14.10.1999 an, mit dem im Zuge des Zeugniszwangsverfahrens gem § 325 ZPO über den Zeugen GS eine Geldstrafe verhängt und seine Kosten- und Schadenersatzpflicht ausgesprochen wurde.
Zum Revisionsrekurs des GS:
Aus den Ausführungen oben folgt, dass der B des LG vom 14.01.1999 vom Zeugen uneingeschränkt angefochten werden konnte (vgl auch SZ 40/147 =JBl 1968, 576).
Das Rekursgericht hat dem Rechtsmittel des Zeugen mit der nunmehr angefochtenen E dahin Folge gegeben, dass es den diesbezüglichen Beschlussteil wegen Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens (Verletzung der Anleitungs- bzw Aufklärungspflicht) aufhob und dem LG auftrug, im fortgesetzten Verfahren dem Zeugen die Gelegenheit zu geben, die gegenständlichen Fragen zu beantworten bzw entgegenstehende Gründe geltend zu machen.
Bei der Rekursentscheidung handle es sich also um einen "echten Aufhebungsbeschluss" iS des § 495 Abs 2 ZPO, der nur im Falle eines - hier nicht erfolgten -Rechtskraftvorbehaltes iS der zitierten Gesetzesstelle angefochten werden kann. Das Rekursgericht hat keine vom LG abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorgenommen, sondern die Rechtsansicht des LG sogar ausdrücklich gebilligt.
Der Rekurs gegen einen rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluss ist ohne Rechtskraftvorbehalt unzulässig, wenn das LG ein mangelhaftes Verfahren zu ergänzen und dann - allenfalls - eine neuerliche E zu treffen hat (vgl MGA der ZPO 14. Auflg E 6, 8 zu § 527; Kodekin Rechberger KommzZP02 Rz 3 zu § 527; vgl auch LES 1996, 167; 1999, 316; 1995, 167 uva).
Der Revisionsrekurs des Zeugen ist in Ansehung des Aufhebungsbeschlusses des Rekursgerichtes somit schon aus diesem Grunde unzulässig und konnte auch die inhaltlich unrichtige Rechtsmittelbelehrung durch das Rekursgericht keinen weiteren Rechtszug eröffnen (vgl LES 1980, 25;1999,137).
Selbst wenn - wofür jeder Anhaltspunkt fehlt - das Rekursgericht der Meinung gewesen wäre, ein Rechtskraftvorbehalt sei entbehrlich, weil es sich um eine abändernde E handle, könnte dies nicht den fehlenden Rechtskraftvorbehalt nach § 495 Abs 2 ZPO ersetzen (EvBl 1963/285).
Diese Erwägungen gelten nicht für den Punkt der rekursgerichtlichen Entscheidung, mit dem der Antrag des Zeugen, das Land Liechtenstein zum Ersatz der Rekurskosten zu verpflichten, abgewiesen wurde.
Insoweit ist der Revisionsrekurs des Zeugen zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Die vom Revisionsrekurswerber angestrebte Kostenersatzpflicht des Landes Liechtenstein verbietet sich schon aus den zutreffenden Überlegungen des Rekursgerichtes, auf die verwiesen werden kann.
Der OGH hat mehrfach ausführlich begründet, dass die Partei eines Zivilprozesses, die einen Schaden (hier Prozesskosten) aus einem vermeintlichen Verfahrensverstoss des Gerichts, somit aus einem rechtswidrigen Organhandeln in Ausübung der Hoheitsverwaltung ableitet, diesen Anspruch mit Klage nach dem Amtshaftungsgesetz LGBl 1966/24 und unter Einhaltung des dort vorgezeichneten Weges geltend machen muss (vgl auch LES 1994, 27; 1997, 241 ua). Allein die Unterlassung der in Art 11 Abs 2 AHG vorgeschriebenen schriftlichen Aufforderung des Geschädigten zur Anerkennung des Ersatzanspruches macht den Rechtsweg unzulässig (LES 1999,105).
Den diese stRsp nicht berücksichtigenden Rekursausführungen des Zeugen ist überdies entgegenzuhalten, dass die Bestimmungen der §§ 40 f, 51 ZPO ausschliesslich den Kostenersatzanspruch einer Prozesspartei regeln. Ein Zeuge, über den gem § 325 ZPO eine Zwangsstrafe verhängt wird, ist aber nicht Prozesspartei, so dass ihm schon aus diesem Grunde kein Kostenersatz gebührt (vgl JBl 1967, 90; WR 1913).
Dem Revisionsrekurs des Zeugen kann also auch insoweit, als er zulässig erhoben wurde, kein Erfolg beschieden sein.
Die Ausführungen treffen vollinhaltlich auch auf den Revisionsrekurs der klagenden Parteien zu, der somit in Ermangelung eines Rechtskraftvorbehaltes in der Rekursentscheidung unzulässig ist.
Dazu kommt noch folgende Überlegung, die für sich allein die Unstatthaftigkeit des Rechtsmittels der klagenden Parteien begründet:
Gemäss § 325 Abs 1 ZPO kann der Zeuge, falls er die Aussage verweigert, obwohl diese Weigerung als nicht gerechtfertigt erkannt wird, von Amts wegen durch Geldstrafen oder durch Haft zur Aussage verhalten werden. Nach stRsp des öOGH, der sich auch der erkennende Senat anschliesst, steht den Parteien des Rechtsstreites keinerlei unmittelbare Einflussnahme darauf zu, ob und
welche in § 325 ZPO zur Durchsetzung der Aussagepflicht vorgesehenen Mittel das Gericht aufwendet. Das Gericht wendet die Zwangsmittel - im Interesse der Aufrechterhaltung staatlicher Autorität - von Amts wegen nach seinem pflichtgemässen Ermessen an (vgl hiezu den Bericht des Permanenzausschusses zu § 338 ZPO der Regierungsvorlage). Eine von den Prozessparteien dabei als Fehler des Gerichts gewertete Unterlassung könnte höchstens als Verfahrensmangel bei der Anfechtung der Sachentscheidung geltend gemacht werden (EvBl 1986/49 mwN).
Soweit also die klagenden Parteien mit ihrem Revisionsrekurs die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses betreffend die über den Zeugen verhängte Zwangsstrafe anstreben, ist die Anfechtung auch aus diesem Grunde unzulässig (MGA der ZPO 14. Auflg. E 1 zu § 325; Rechberger aaO Rz 1 zu § 325).
Beide Revisionsrekurse sind sohin als unzulässig zurückzuweisen, weshalb dem OGH ein inhaltliches Eingehen darauf sowie eine Stellungnahme zur Richtigkeit der Rechtsauffassung des erst- und zweitinstanzlichen Gerichts schon wegen der Rechtskraft und damit Bindungswirkung der Rekursentscheidung verwehrt ist. Im Übrigen bleibt abzuwarten, ob der Zeuge GS weiterhin unter Berufung auf das Bankgeheimnis die Aussage zu einzelnen Fragen verweigert und bejahendenfalls, welcher Person gegenüber diese Geheimhaltungspflicht besteht. In diesem Zusammenhang sollte auch folgender, im bisherigen Verfahren nicht beachteter Gesichtspunkt berücksichtigt werden. Der durch die Verschwiegenheitspflicht Geschützte kann einen Zeugen davon entbinden. In diesem Zusammenhang wird zu prüfen sein, ob die vom Klagsvertreter "namens der Rechtsnachfolger des Dr RT" erfolgte Entbindung in Bezug auf den Nachlass rechtswirksam ist. Zwar sind die Erben nach deutschem Recht (§§ 1922, 1942 BGB) ab dem Erbfall grundsätzlich Träger der Nachlassrechte, doch ergibt sich aus dem vorgelegten Testament vom 04.04.1993 und den Aussagen des Zweitklägers sowie des für die Beklagte als Partei vernommenen Dr S, dass im vorliegenden Fall in der Person des Letztgenannten ein Testamentsvollstrecker bestellt wurde und dieser mangels Abschlusses der Nachlassabhandlung nach wie vor in Funktion ist. Gemäss den §§ 2204 bis 2207 BGB stehen einem Testamentsvollstrecker ua die Befugnis zur Verwaltung und Besitznahme des Nachlasses sowie Verfügung über die Nachlassgegenstände zu (vgl auch B des OGH vom 08.01.1998, 2 C 133/95-70 S 22 f = LES 1998, 111 [113]). Die klagenden Parteien werden also ihre Rechtszuständigkeit zur Entbindung des Zeugen von der Verschwiegenheitspflicht entsprechend darzulegen und zu bescheinigen bzw allenfalls eine Erklärung des Testamentsvollstreckers und/oder des Nachlassgerichtes vorzulegen haben.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der klagenden Parteien stützt sich auf die §§ 50, 40 ZPO, bezüglich des Zeugen GS auf die Erwägung, dass er einen Kostenersatz schon deshalb nicht ansprechen kann, weil das Zeugniszwangsverfahren keinen streitähnlichen Charakter hat (WR 113; JBl 1967, 90). Dies gilt auch für die Kosten der Gegenäusserungen zu den Rechtsmitteln, in denen wohl jeweils die Beschwer der Gegenseite bestritten, abernicht auf den dargelegten gesetzlichen Ausschluss des Revisionsrekurses hingewiesen wurde. Soweit die klagenden Parteien den vom Zeugen GS im Revisionsrekurs angestrebten Kostenersatz gegenüber dem Land Liechtenstein mit Erfolg abwehrten, fehlt ihnen die für einen (teilweisen) Kostenzuspruch erforderliche Beschwer, zumal ihre Rechtsposition von diesem Rekursbegehren nicht berührt wurde.