1 Cg 145/99-74
Art 560 Abs 1 PGR (Art 82 ZGB) Art 542 PGR §§ 785, 951 Abs 1, 953 ABGB Art 64 f RSO
Erben, die nicht den ihnen gebührenden Pflichtteil erhalten, können eine Stiftung gleich einer Schenkung "anfechten".
Der Noterbe kann demnach zur Ermittlung seines Pflichtteils gewisse Schenkungen des Erblassers in Anschlag bringen und hat gegebenenfalls einen Pflichtteilssauffüllungsanspruch (Pflichtteilsergänzungsanspruch) gegenüber der Stiftung.
Der Art 560 Abs 1 PGR bezieht sich ausschliesslich auf die Stiftungserrichtung und nicht auf spätere Zuwendungen (Nachstiftungen) des Erblassers an eine schon existente Stiftung.
Die rechtliche Natur späterer Vermögenszuwendungen an die Stiftung kann verschieden sein; es kann sich dabei um Schenkungen oder aber auch um eine "Zustiftung" im Rahmen eines Darlehens oder Innominatkontraktes handeln. Von der Rechtsnatur einer solchen - nachträglichen - Vermögenszuwendung an die Stiftung hängt es ab, ob diese nach erbrechtlichen oder anfechtungsrechtlichen Bestimmungen vom Erben bekämpft werden kann.
Der Anspruch des Noterben nach den Art 560 Abs 1 PGR, §§ 785, 951 Abs 1 ABGB ist erbrechtlicher Natur und von den Anfechtungstatbeständen der Art 64 f RSO zu unterscheiden.
Die Anfechtungsansprüche nach Art 64 RSO sind Forderungsansprüche eigener Natur, die auf die Unwirksamerklärung der angefochtenen Rechtshandlung und auf die Herstellung jenes Zustandes abzielen, wie er bestünde, wenn die anfechtbare Rechtshandlung nicht vorgenommen worden wäre. Demgegenüber lässt der Anspruch des Noterben auf den Schenkungspflichtteil nach § 951 ABGB auch gegenüber Dritten die Rechtsgültigkeit der Schenkung unberührt und ist nur auf Zahlung des Ausfalles im Pflichtteil gerichtet. Die Schenkung verliert also trotz des "Anfechtungsrechtes" des Noterben weder ihre Gültigkeit noch kann der verkürzte Noterbe deren Aufhebung verlangen.
Die - formal noch immer geltende - Bestimmung des § 953 ABGB trat durch die Anfechtungsordnung (Art 64 f RSO) inhaltlich ausser Kraft.
Art 10, 29 Abs 1, 50 IPRG (§§ 9, 28 Abs 1, 46 öIPRG) §§ 242, 2314, 2325 dBGB
Die Rechtsnachfolge von Todes wegen ist nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes zu beurteilen. Der Tatbestand "Rechtsnachfolge von Todes wegen" und damit das Erbstatut gelten für alle materiellen Erbrechtsfragen, insbesondere das gesamte Noterben- und Pflichtteilsrecht, die Pflichtteilsergänzung sowie für die - erbrechtlich zu beurteilende - Schenkungsanfechtung durch den Pflichtteilsberechtigten.
Die Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten gegenüber der von einem deutschen Staatsangehörigen gegründeten Stiftung liechtensteinischen Rechts einschliesslich des Rechtes auf Auskunft und Offenlegung unterliegen demnach dem Erb- bzw Personalstatut des Erblassers und sind nach deutschen Recht zu beurteilen.
Das Erbrecht geht dem Bereicherungsrecht vor, weshalb das Erbstatut den Vorrang vor dem Bereicherungsstatut hat.
Art 55 IPRG Art 64 f, 75 Abs 5 RSO § 951 ABGB
Das liechtensteinische Anfechtungsrecht wurde teils aus dem österreichischen Anfechtungsrecht (AnfO), teils aus dem schweizerischen Anfechtungsrecht (Art 285 bis 291 SchKG) entnommen, so dass Lehre und Rechtsprechung beider der Rezeption zugrunde liegenden Rechtskreise auch für das liechtensteinische Anfechtungsrecht anwendbar sind.
Die Bestimmung des Art 75 Abs 5 RSO bezieht sich auf die Anfechtung der zivilrechtlichen Gültigkeit eines Rechtsgeschäftes etwa mit der Einrede eines Scheingeschäftes oder des Irrtums. Eine solche Anfechtung kann konkurrierend neben die Anfechtungstatbestände nach den Art 64 RSO treten, die die zivilrechtliche Gültigkeit des betreffenden Rechtsgeschäftes nicht voraussetzen. Die zivilrechtliche Rechtswirksamkeit der Gründung einer Stiftung und der an sie erfolgten Zuwendungen durch den Erblasser ist aber nicht Gegenstand der Pflichtteilsergänzungsklage.
Aus Art 75 Abs 5 RSO folgt, dass die Anfechtung eines Rechtsgeschäftes ausserhalb der Anfechtungsordnung nach dem Recht jenes Landes zu beurteilen ist, dem dieses Rechtsgeschäft nach liechtensteinischem IPR unterliegt. Diese Bestimmung verweist damit hinsichtlich der Anfechtung ausserhalb der Anfechtungsordnung auf die Bestimmungen des IPRG. Auch danach ist der erbrechtliche Pflichtteilsergänzungsanspruch kollisionsrechtlich nach Art 29 IPRG zu beurteilen.
Art XV Abs 3 EGZPO §§ 391, 50, 41 ZPO
Im Falle der Verbindung eines Offenlegungsbegehrens mit einem - später zu beziffernden - Leistungsbegehren im Rahmen einer Stufenklage kann vorerst mit Teilurteil über das Offenlegungsbegehren entschieden werden. Das Rechtsmittelinteresse bei Anfechtung eines solchen Teilurteiles setzt sich aus jenem des Offenlegungs- und des Leistungsbegehrens zusammen, da im Falle der Abweisung des Begehrens der Manifestationsklage auch der Leistungsanspruch abzuweisen ist.
1). Die Beklagte, eine Privatstiftung liechtensteinischen Rechts, wurde am 04.05.1995 von der J Trust AG, Vaduz, fiduziarisch im Auftrag des deutschen Staatsangehörigen Dr RT sen (verstorben am 08.11.1998) gegründet. Dr RT sen brachte das ursprüngliche Stiftungskapital von CHF 30 000.- auf.
2). Mit der vorliegenden Klage begehrten die klagenden Parteien - die Erstklägerin ist die Witwe und der Zweitkläger der einzige Sohn des Dr RT sen - von der Beklagten in Form einer Stufenklage Auskunft über alle der Beklagten gewidmeten und in die Beklagte eingebrachten Vermögenszuwendungen und Rechnungslegung hierüber sowie die Bezahlung des sich auf Grund der Rechnungslegung als Pflichtteilsergänzungsanspruch ergebenden Geldbetrages.
Dr RT sen (im Folgenden auch: Erblasser) habe der Beklagten im Jahre 1995 weitere Vermögenswerte gewidmet. Die Höhe des von ihm in die Beklagte eingebrachten Vermögens sei den Klägern nicht bekannt. Um in die Lage versetzt zu werden, zu beurteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe den Klägern Pflichttteilsergänzungsansprüche zustünden, werde Auskunft über die Höhe des der Beklagten vom Erblasser gewidmeten Vermögens verlangt, wozu die Kläger nach dem hier anzuwendenden deutschen Sachrecht befugt seien.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Der Erblasser habe der Beklagten zur Erfüllung ihres Zweckes Vermögenswerte gewidmet, die er bereits vor Abfassung seines Testaments aus dem Jahre 1993 im Ausland deponiert gehabt habe. Wie aus den Statuten der Beklagten ersichtlich sei, sei ihr Zweck die finanzielle Beteiligung an einem SOS-Kinderdorf oder einer ähnlichen gemeinnützigen Einrichtung, die den Namen des Erblassers tragen solle. Aus einer Erklärung des Erblassers vom 19.12.1995 gehe hervor, dass seine im Testament bedachten Erben, nämlich die Kläger, mit den der Stiftung gewidmeten Vermögenswerten nichts zu tun hätten und auch nicht darüber informiert werden sollten.
Auf die in dieser Rechtssache entscheidende Frage, ob den Klägern ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehe oder nicht, gelange gem Art 75 Z 5 RSO das liechtensteinische Recht zur Anwendung. Da die Stiftung bereits am 04.05.1995 gegründet worden und der Erblasser am 08.11.1998 verstorben sei, seien seit der Schenkung mehr als drei Jahre verstrichen, so dass ein Anspruch gem § 785 Abs 3 ABGB ausgeschlossen sei. Ausserdem komme die Beklagte gemäss ihrem Zweck einem SOS-Kinderdorf oder einer ähnlichen gemeinnützigen Einrichtung zugute, weshalb die Schenkung gem § 785 Abs 3 ABGB auch ohne Verstreichen der Zweijahres-Frist keine Ansprüche der klagenden Parteien auslösen könne.
3). Mit U vom 23.08.2000 erkannte das LG die Beklagte für schuldig, den klagenden Parteien binnen vier Wochen alle von Dr RT sen ihr gewidmeten und in die Stiftung eingebrachten Vermögenszuwendungen bekanntzugeben und einen Eid dahin zu leisten, dass ihre Angaben richtig und vollständig seien. Hingegen wurde das Mehrbegehren gerichtet auf Rechnungslegung über alle vom Erblasser der Beklagten gewidmeten und in diese eingebrachten Vermögenszuwendungen abgewiesen.
Das LG traf die Feststellungen laut S 8 bis 13 seines Urteiles, auf die verwiesen wird. Daraus sind hervorzuheben:
Die Stiftungsstatuten der Beklagten haben ua folgenden wesentlichen Inhalt:
Zweck der Stiftung ist die Errichtung bzw Beteiligung an einem SOS-Kinderdorf oder einer ähnlichen gemeinnützigen/mildtätigen Einrichtung, die den Namen Dr RT sen tragen soll.
Die Stiftung kann ferner ausserhalb der vorerwähnten Bestimmung Ausschüttungen an bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Personen, Institutionen udgl vornehmen oder ihnen sonstige wirtschaftliche Vorteile gewähren ...
...
Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zuwendungen des Stifters oder Dritter unbegrenzt erhöht werden, wobei Zuwendungen dem Stiftungskapital oder den Reserven hinzugeschlagen werden.
a). Anlässlich der Errichtung der Stiftung hat der Stifter und in der Folge der Stiftungsrat die Befugnis, die Begünstigten, die Voraussetzung für eine solche Begünstigung sowie deren Inhalt zu bestimmen und diese wiederum zu entziehen, und zwar nach freiem Ermessen.
b). Dem Begünstigten steht kein Rechtsanspruch auf Auflösung der Stiftung, auf einzelne Stücke des Stiftungsvermögens oder dessen Teilung oder auf Ausrichtung von Erträgen und Vermögensteilen der Stiftung, somit insbesondere auch kein Klagerecht gegenüber der Stiftung zu.
c). Voraussetzung dafür, dass der Stiftungsrat einem Stiftungsbegünstigten Auszahlungen macht, ist, dass ...
d). Sollte sich ein Stiftungsbegünstigter in Not befinden oder liegen sonstige berechtigte Gründe vor, so kann der Stiftungsrat trotz der vorstehend erwähnten Beschränkungen die Auszahlung an den Begünstigten vornehmen.
Diese Statuten, allfällige Beistatuten, überhaupt alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Stiftung dürfen Aussenstehenden, insbesondere auch einer ausländischen Behörde nicht zur Kenntnis gebracht werden, es sei denn, dass der Stiftungsrat einstimmig dies als im Interesse der Stiftung oder der Begünstigten gelegen erachtet.
a). Anlässlich der Errichtung der Stiftung hat der Stifter und in der Folge der Stiftungsrat das Recht Beistatuten zu erlassen ...
b). Der Stiftungsrat ist unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen zur Ergänzung und Änderung der Statuten einschliesslich des in den Statuten vorgesehenen Zweckes und der Organisation der Stiftung und eventueller Beistatuten befugt.
Dr RT sen verpflichtete den von ihm mit der Gründung der Beklagten beauftragten WS ausdrücklich zur Geheimhaltung gegenüber den Klägern. Er wollte nicht, dass diese von der Stiftung erfahren.
Der Erblasser verstarb am 08.11.1998 in Frankfurt aM. Dort war auch sein letzter Wohnsitz. Mit Testament vom 16.11.1993 setzte der Erblasser die Kläger zu gleichen Teilen zu Alleinerben ein. Gleichzeitig setzte er ein Vermächtnis in der Höhe der Hälfte des Nachlasses zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung aus.
Die Beklagte verweigerte bisher den Klägern jede Auskunft über das vom Erblasser in die Beklagte eingebrachte Vermögen. Ebensowenig gab die N Bank AG, Vaduz, von deren Konten Überweisungen an die Beklagte getätigt wurden, den Klägern Auskunft über die Guthaben des Erblassers.
Diesen Sachverhalt würdigte das LG aus rechtlicher Sicht mit zahlreichen Rechtsprechungs- und Literaturhinweisen sowie - ablehnender - Auseinandersetzung mit dem von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten des Prof Dr AF zusammengefasst dahin, dass gem Art 29 Abs 1 IPRG die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Personalstatut des Erblassers, im vorliegenden Fall also nach deutschem Recht zu beurteilen sei. Diesem Recht unterstünden auch die Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten aus Schenkungen des Erblassers. Das deutsche Recht stelle die Errichtung von Stiftungen den Schenkungen gleich. In Analogie zu § 2325 Abs 1 BGB könne ein Pflichtteilsberechtigter, falls der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht habe, vom Beschenkten die Ergänzung des Pflichtteils verlangen. Dabei mache es keinen Unterschied, ob der Erblasser eine bereits errichtete Stiftung mit Zuwendungen bedacht oder eine neue Stiftung errichtet und mit Vermögen ausgestattet habe. Dem Pflichtteilsberechtigten stehe auch ein Auskunftsanspruch gem § 242 BGB zu, wenn er sich die erforderlichen Kenntnisse nicht auf andere, ihm zumutbare Art verschaffen könne und der Beschenkte die Auskunft unschwer zu geben vermöge. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall gegeben. Die überwiegende Lehre in Deutschland befürworte eine analoge Anwendung von § 2314 BGB hinsichtlich des Auskunftsanspruches des pflichtteilsberechtigten Erben gegen den Beschenkten. Dem Auskunftsbegehren der Kläger sei daher stattzugeben. Hingegen sei das Rechnungslegungsbegehren abzuweisen, da dieses zu unbestimmt sei, weil darin der Zeitraum nicht genannt sei, auf den sich das Rechnungslegungsbegehren beziehen solle.
5). Während der klagsabweisende Teil des Ersturteils von Seiten der klagenden Parteien unbekämpft blieb, erhob die Beklagte gegen den klagsstattgebenden Teil die auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Berufung, mit der sie die Abänderung des Ersturteils iS der vollumfänglichen Klagsabweisung beantragte.
Die klagenden Parteien stellten in ihrer Berufungsmitteilung den Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsurteil vom 27.09.2001 gab das OG der Berufung keine Folge, sondern bestätigte das Ersturteil mit der Massgabe, dass es sich dabei um ein Teilurteil handle.
Die Erwägungen des Berufungssenates lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Zu Unrecht berufe sich die Beklagte darauf, dass die Durchsetzung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen gegenüber Dritten (Nichterben) nicht nach deutschem, sondern gem Art 75 Abs 5 RSO nach liechtensteinischem Recht zu beurteilen sei, weil es sich dabei - vermeintlich - nicht um die Bekämpfung einer den Pflichtteil verkürzenden erbrechtlichen Begünstigung, sondern um die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Dritten handle, die unabhängig vom Nachlassfall vom späteren Erblasser mit Vermögenswerten bedacht worden seien.
Dem entgegen regle Art 75 Abs 5 RSO die Frage des auf Anfechtung von Rechtsgeschäften anzuwendenden Rechtes und bestimme, dass die Anfechtung dem Recht des Staates unterworfen sei, das nach liechtensteinischem internationalen Privatrecht für das Rechtsgeschäft selbst gelte. Der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Pflichtteilsergänzung gegenüber dem Beschenkten stehe aber in keinem Zusammenhang mit der Anfechtung von Rechtsgeschäften. Während die Klage des Noterben auf Schenkungsanrechnung den Zweck verfolge, ihm den Pflichtteil zu verschaffen, auf den er ohne die Schenkung Anspruch gehabt habe, den Bestand der Schenkung aber nicht berühre, beziehe sich Art 75 Abs 5 RSO auf Rechtsgeschäfte, die mangels Fehlens einer rechtlichen Voraussetzung (zB Willensmangel, Formfehler) nicht rechtswirksam zustande gekommen seien und daher vom Vertragspartner angefochten werden könnten. Es handle sich bei der Pflichtteilsergänzung aber nicht um eine Anfechtung des Stiftungsgründungsgeschäftes, sondern um die Abschöpfung derjenigen Mittel der Stiftung, die erforderlich seien, um den Pflichtteilsanspruch der Kläger zu erfüllen. Dieser Anspruch sei rein erbrechtlicher Natur. Er falle deshalb unter die Kollisionsnorm des Art 29 Abs 1 IPRG.
Fremdes Recht sei gem Art 3 IPRG wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden. Dazu gehöre auch die Auslegung von Gesetzen durch Lehre und Rechtsprechung. Die deutsche Lehre und Rechtsprechung hätten sich eindeutig dafür entschieden, Vermögenswidmungen an Stiftungen in Bezug auf die Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten wie Schenkungen zu behandeln.
Die Auffassung der Beklagten, die Gleichstellung einer Stiftung in Bezug auf Pflichtteilsansprüche mit einer Schenkung treffe jedenfalls nicht auf solche Stiftungen zu, denen der Stifter Vermögen zu einem ganz bestimmten Zweck gewidmet habe, finde in der deutschen Lehre und Rechtsprechung keine Deckung. Dies zu Recht: Zum einen seien Stiftungen ohne bestimmten Zweck nicht denkbar und zum anderen würde jede Ungleichbehandlung von Stiftungen den Zweck der Schenkungsanrechnung verfehlen und das Pflichtteilsrecht aushöhlen. Der Wille des Erblassers und von ihm allenfalls erteilte Weisungen könnten in Bezug auf die Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten schon deshalb keine Rolle spielen, weil das Pflichtteilsrecht zwingendes Recht sei und weder durch eine bestimmte Zweckwidmung einer Zuwendung seitens des Stifters noch durch eine allfällige Rechtswahl eingeschränkt werden könne.
Die deutsche Rechtsprechung und Lehre sei in Bezug auf die hier relevanten Rechtsfragen völlig einhellig.
6). Gegen das Berufungsurteil richtet sich die fristgerecht überreichte und zulässige Revision der Beklagten, in der der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ausgeführt wird und die in den Antrag mündet, das Berufungsurteil iS der kostenpflichtigen Abweisung des Klagebebehrens abzuändern.
In ihrer Revisionsbeantwortung stellten die klagenden Parteien den Antrag, der Revision keine Folge zu geben.
7). Die Revisionswerberin vertritt zusammengefasst den Standpunkt, dass sich das Klagebegehren schon nach dem eigenen Vorbringen der Kläger ua auf Art 560 Abs 1 PGR bezogen habe, wonach eine Stiftung auch von den Erben gleich einer Schenkung angefochten werden könne. Der Anspruch der Kläger nach § 951 Abs 1 ABGB stehe damit entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes durchaus in einem Zusammenhang mit der Anfechtung von Rechtsgeschäften.
Die Ansicht, dass sich die Bestimmungen der Anfechtungsordnung, insbesondere Art 75 Abs 5 RSO nur auf Rechtsgeschäfte bezögen, die wegen Fehlens einer rechtlichen Voraussetzung wie zB wegen eines Willensmangels oder Formfehlers gar nicht rechtswirksam zustande kommen konnten, sei rechtsirrig. Ganz im Gegenteil gebe die Anfechtungsordnung dem in seinen Zugriffsmöglichkeiten verkürzten Gläubiger oder dem benachteiligten Erben gerade dann, wenn das angefochtene Rechtsgeschäft zivilrechtlich an und für sich voll wirksam sei, ein Anfechtungsrecht.
Auch in Art 75 Abs 5 RSO sei der Begriff der Anfechtung eines Rechtsgeschäftes in keinem anderen Sinne als in den voranstehenden Absätzen desselben Artikels zu verstehen, obwohl dort von der Anfechtung eines Rechtsgeschäftes "ausserhalb der Anfechtungsordnung" die Rede sei. Mit dieser Formulierung sei jeder rechtliche Angriff auf ein Rechtsgeschäft gemeint, der zur Folge haben könne, dass der Empfänger einer Leistung das rechtsgeschäftlich Erhaltene nicht behalten dürfe. Mit "ausserhalb der Anfechtungsordnung" sei dabei gemeint, dass diejenigen in der Anfechtungsordnung speziell geregelten Fälle der Gläubigeranfechtung hier nicht erfasst seien.
Zusätzlich werde in Art 75 Abs 5 RSO auch noch der Fall geregelt, bei dem das Rechtsgeschäft schon nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln unwirksam sei und zu einem Rückgewährungsanspruch führe, wie in dem beispielhaft genannten Fall der Einrede des Scheingeschäftes. Art 75 Abs 5 RSO regle aber keineswegs nur den Fall des Scheingeschäftes, sondern jeden in der AnfO sonst nicht speziell geregelten Fall der Anfechtung eines Rechtsgeschäftes im vorgenannten Sinne.
Setze man nun Art 75 Abs 5 RSO mit den Vorschriften des IPRG in Bezug, so stelle man fest, dass das IPR-Gesetz des Jahres 1996 ausdrücklich verfügt habe, dass Art 75 RSO durch dieses Gesetz nicht berührt werde und somit vollumfänglich aufrecht bleibe.
Wäre Art 75 Abs 5 RSO nur so einschränkend zu verstehen, wie das Berufungsgericht meine, so wäre diese Aufrechterhaltung auch des Abs 5 dieses Art 75 RSO durch das IPR-Gesetz völlig unverständlich, da für diejenigen Fälle, die das OG offenbar iS habe, bereits in Art 50, zweiter Satz, erster Halbsatz IPRG eine Lösung enthalten sei, nämlich für Bereicherungsansprüche wegen Leistungen, die auf der Grundlage eines Rechtsverhältnisses erbracht worden seien. Mit Bereicherungsansprüchen iS dieser Vorschrift seien nämlich alle Ansprüche auf Herausgabe oder Rückabwicklung gemeint, die sich aus der Unwirksamkeit eines bestimmten Rechtsverhältnisses ergäben.
Bei gleicher Rechtsfolge regle § 50 Satz 2 erster Halbsatz IPRG ein Rechtsverhältnis, während Art 75 Abs 5 RSO von einem Rechtsgeschäft spreche. Der Sinn der Aufrechterhaltung von Art 75 Abs 5 RSO trotz Erlassung des IPR-Gesetzes könne daher nur den Grund haben, dass Art 75 Abs 5 RSO auch solche Fälle der Anfechtung erfassen solle, bei denen die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes selbst keine Rolle spiele, da solche Fälle ohne die Aufrechterhaltung von Art 75 Abs 5 RSO von Art 50 Satz 2, erster Halbsatz IPRG nicht erfasst wären.
Lege man Art 75 Abs 5 RSO jedoch so einschränkend aus wie das OG, so wäre dessen Aufrechterhaltung völlig überflüssig, da diese Bestimmung dann praktisch nur für dieselben Fälle zur Anwendung käme, die ohnehin schon von Art 50 zweiter Satz erster Halbsatz IPRG erfasst würden.
Zu Unrecht setze das Berufungsgericht einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegenüber einem Dritten iS des § 951 ABGB mit einer derartigen Auseinandersetzung unter verschiedenen Erben iS von § 785 Abs 1 ABGB gleich. Aus der hiebei vom OG zitierten Kommentarstelle (Weiss in Klang 3. Band S 905, 906) werde klar, dass der Autor einen Wesensunterschied zwischen dem durch Hinzurechnung zu bemessenden eigentlichen Pflichtteilsanspruch gegen den Erben einerseits und der Inanspruchnahme eines beschenkten Dritten andererseits mache, wobei für die Inanspruchnahme des beschenkten Dritten das Bestehen der Hinzurechnungslast nur eine der Voraussetzungen sei.
Zusammenfassend sei sohin im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichtes davon auszugehen, dass Art 75 Abs 5 RSO neben den neuen kollisionsrechtlichen Bestimmungen des IPRG für die Anfechtung an sich gültig begründeter Rechtsgeschäfte mit Zielrichtung einer finanziellen Ausgleichswirkung durch teilweise Rückerstattung des auf Grund des Rechtsgeschäftes Empfangenen anwendbar sei und daher die richtige Kollisionsnorm bei Geltendmachung einer Anfechtung von Vermögenswidmungen zugunsten einer Stiftung iS von Art 560 Abs 1 PGR sei, soweit es sich nicht um den rein erbrechtlich zu beurteilenden Anrechnungsvorgang unter pflichtteilsberechtigten Erben iS von § 785 Abs 1 ABGB handle.
Gehe man richtigerweise von der Anwendbarkeit von Art 75 Abs 5 RSO auf den vorliegenden Klagsanspruch aus, so ergebe sich die Anwendbarkeit liechtensteinischen Rechtes, da die hier strittige Widmung von Vermögenswerten durch den Erblasser gemäss den Feststellungen des LG in Liechtenstein zugunsten der Beklagten erfolgt sei.
Nachdem es sich hier um eine Vermögenswidmung an die Beklagte zu gemeinnützigen Zwecken gehandelt habe, blieben diese Vermögenswidmungen unberücksichtigt und hätten die Kläger daher auch keinen Rechnungslegungs- bzw Auskunftsanspruch gegenüber der Beklagten, womit das Klagebegehren abzuweisen sei.
8). Der Senat, der die Rechtssache auf Grund der gesetzmässig ausgeführten Rechtsrüge nach allen Richtungen hin und ohne Bindung an die von den Vorinstanzen geäusserten Rechtsansichten zu prüfen hat, vermag den Revisionsausführungen jedenfalls im Ergebnis und insbesondere darin nicht beizupflichten, dass der gegenständliche Anspruch der klagenden Parteien gem Art 75 Abs 5 RSO nach liechtensteinischem Recht zu beurteilen sei, weil die hier strittigen Widmungen von Vermögenswerten in Liechtenstein erfolgt seien.
Hiezu war zu erwägen:
Zunächst ist festzuhalten, dass der entgegen der Auffassung der Kläger in der Revisionsbeantwortung hier primär heranzuziehende Art 560 Abs 1 PGR - wörtlich - der Bestimmung des Art 82 ZGB entspricht, die im Klammerausdruck auf die Art 494 Abs 3 und 527 ZGB hinweist. Eine analoge Regelung in Bezug auf Anstalten enthält im Übrigen Art 542 PGR.
Die Bestimmungen der Art 522 f, insbes 527 Z 3 und 4 ZGB sehen ua die Möglichkeit vor, dass Erben, die nicht den ihnen gebührenden Pflichtteil erhalten, die "Herabsetzung" auch von Schenkungen des Erblassers verlangen können, die dieser während der letzten 5 Jahre vor seinem Tod ausgerichtet hat, sowie generell auch die Reduktion von Entäusserungen von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zweck der Umgehung seiner Verfügungsbeschränkung zugunsten der Pflichtteilsberechtigten gemäss den Art 470 f ZGB vorgenommen hat.
Gemäss Art 82 ZGB soll also auch die Errichtung einer Stiftung gleich wie eine Schenkung des Erblassers der "Herabsetzung" zugunsten eines pflichtteilsberechtigten Erben unterliegen. Ohne diesbezügliche Anordnung in Art 82 ZGB wäre dies nämlich nicht der Fall, da es sich bei der Stiftungserrichtung unter Lebenden nicht um eine Schenkung, sondern um ein Rechtsgeschäft sui generis handelt. Die rechtspolitische Zielsetzung des Art 82 ZGB (und damit auch des darauf fussenden Art 560 Abs 1 PGR) geht dahin, die Interessen des pflichtteilsberechtigten Erben auch im Falle der Errichtung einer Stiftung durch den Erblasser zu schützen, weil eben auch die Stiftung ebenso wie eine Schenkung zu einer Vermögensminderung auf Seiten des Erblassers und zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten führt. Ohne die Norm des Art 82 ZGB bestünde kein erbrechtlicher Herabsetzungsanspruch des pflichtteilsberechtigten Erben gegenüber einer Stiftung analog dem bei Schenkungen, da eben, um es zu wiederholen, die Stiftungserrichtung keine Schenkung darstellt (Riemer in BK N 2, 3 zu Art 82; ZK-Egger N 1 zu Art 82; Grüninger in Honsell/Vogt/Geiser, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I N 1 zu Art 82 je mwN; BGE 90 II 373/374 E 3 c).
Die Bestimmungen der §§ 785, 951 ABGB, wonach der Noterbe zur Ermittlung seines Pflichtteils gewisse Schenkungen des Erblassers in Anschlag bringen kann und gegebenenfalls einen Pflichtteilsauffüllungsanspruch gegenüber dem Beschenkten hat, entsprechen von ihrem Regelungsanliegen vollinhaltlich jenen der Art 519 f, 527 Z 3 und 4 ZGB, so dass auch Art 560 Abs 1 PGR gleich wie Art 82 ZGB zu verstehen ist.
Auch nach liechtensteinischem Recht stellt die Errichtung einer Stiftung unter Lebenden keine Schenkung, sondern eine einseitige, auf die Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung gerichtete einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung dar (U OGH 06.12.2001, 1 Cg 378/99-50 S 33). Dennoch unterliegt die Errichtung einer Stiftung gem Art 560 Abs 1 PGR der "Anfechtung" durch den Noterben insoweit, als dieser das der Stiftung gewidmete Vermögen gemäss den §§ 785, 951 Abs 1 ABGB in Anschlag bringen und von der Stiftung eine Pflichtteilsergänzung fordern kann.
An dieser Stelle ist klarzustellen, dass sich Art 560 Abs 1 PGR ebenso wie sein Pendant, der Art 82 ZGB, ausschliesslich auf die Stiftungserrichtung und nicht auf spätere Zuwendungen (Nachstiftungen) des Erblassers an eine schon existente Stiftung bezieht. Die rechtliche Natur späterer Vermögenszuwendungen an die Stiftung kann verschieden sein und kann es sich dabei um Schenkungen oder aber auch um eine "Zustiftung" im Rahmen eines Darlehens oder Innominatkontraktes handeln. Von der Rechtsnatur einer solchen - nachträglichen - Vermögenszuwendung an die Stiftung hängt es ab, ob diese nach erbrechtlichen oder anfechtungsrechtlichen Bestimmungen vom Erben bekämpft werden kann (vgl Riemer aaO N 3).
An dieser Stelle ist festzuhalten, dass das liechtensteinische Anfechtungsrecht (Art 64 bis 75 RSO) teils aus dem österreichischen Anfechtungsrecht (AnfO), teils aus dem schweizerischen Anfechtungsrecht (Art 285 bis 291 SchKG) entnommen ist, so dass Lehre und Rechtsprechung beider der Rezeption zugrunde liegenden Rechtskreise auch für das liechtensteinische Anfechtungsrecht anwendbar sind, soweit hier keine eigene Literatur und Judikatur besteht, die allerdings grossteils fehlt (U OGH 08.01.1998, 1 C 17/96-42, S 14 mwN). Der Anspruch des Noterben nach den Art 560 Abs 1 PGR, §§ 785, 951 Abs 1 ABGB auch gegenüber "Dritten", somit der Stiftung und/oder einem Beschenkten, ist, wie noch zu begründen sein wird, erbrechtlicher Natur und von jenen Ansprüchen, die die Anfechtungstatbestände der Art 64 f, insbesondere Art 65, 67 RSO gewähren, ebenso zu trennen, wie dies auch für den schweizerischen Rechtsbereich für die Forderung des Erben nach Art 82 Abs 1, 527 Z 3 ZGB einerseits und die sogenannte schuldbetreibungsrechtliche und konkursrechtliche Anfechtung nach § 286 SchKG (sogenannte Schenkungspauliana) und Art 288 SchKG (Deliktspauliana, Absichtsanfechtung) andererseits vorgesehen ist (BK Riemer N 3, 8, 13 zu Art 82; Grüninger aaO N 2 zu Art 82).
Auch Art 65 RSO regelt die Anfechtungsbefugnis in Bezug auf unentgeltliche Verfügungen, Art 67 RSO die Absichtsanfechtung, wobei gem Art 64 Abs 2 (vgl auch Art 65 Abs 1) RSO nur der Gläubiger einer vollstreckbaren Forderung anfechtungsberechtigt ist.
Allein darin zeigt sich der Unterschied zum Anfechtungsrecht eines Noterben, dem in den §§ 785, 951 Abs 1 ABGB nur ein schuldrechtlicher Anspruch gegenüber der Stiftung bzw dem Beschenkten eingeräumt wird, eine vollstreckbare Forderung aber nicht vorausgesetzt wird.
Insoweit gestattet die liechtensteinische Gesetzeslage durchaus einen Vergleich zu § 2 öAnfO (Absichtspauliana) und § 3 ÖAnfO (Schenkungspauliana) und werden diese Anfechtungsansprüche eines Gläubigers nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung als solche eigener Art verstanden, die vom Anrechnungsrecht des Noterben und seiner Forderung auf Herausgabe des Geschenkes "zur Deckung des Fehlbetrages" gemäss den §§ 785, 951 ABGB auch gegenüber Dritten wohl zu trennen sind (vgl König, Die Anfechtung2 Rz 12 b mwN; 7 Ob 795/81, ÖBA 1990, 564).
Auch die Anfechtungsansprüche nach Art 64 RSO sind Forderungsansprüche eigener Natur, die auf die Unwirksamerklärung der angefochtenen Rechtshandlung und auf die Herstellung jenes Zustandes abzielen, wie er bestünde, wenn die anfechtbare Rechtshandlung nicht vorgenommen worden wäre (vgl SZ 59/228; 62/163 = JBl 1990, 454; SZ 65/71; ÖBA 1990, 564). Demgegenüber lässt der Anspruch des Noterben auf den Schenkungspflichtteil nach § 951 ABGB auch gegenüber Dritten die Rechtsgültigkeit der Schenkung unberührt und ist nur auf Zahlung des Ausfalles im Pflichtteil gerichtet. Diese Schenkung verliert also trotz des "Anfechtungsrechtes" des Noterben weder ihre Gültigkeit noch kann der verkürzte Noterbe deren Aufhebung verlangen (Schubert in Rummel KommzABGB2 Rz 2 f zu § 951; GIU 11.985; JBl 1966, 254; Binder in Schwimann, PraxiskommzABGB2 Rz 26 zu §§ 952, 953).
Die unterschiedliche Rechtsnatur des Anfechtungsanspruches eines Gläubigers und der Forderung eines Noterben auf Pflichtteilsauffüllung gegenüber Dritten manifestiert sich in aller Deutlichkeit auch am - formal noch immer geltenden - § 953 ABGB, der in Ansehung einer Schenkung den Anspruch des dadurch verkürzten Gläubigers regelte. Nur diese Bestimmung, nicht aber jene des § 951 ABGB trat durch die Anfechtungsordnung namentlich die Art 64 f RSO inhaltlich ausser Kraft. Dieser Umstand belegt, dass die Bestimmung des § 951 ABGB dem Erbrecht angehört und nicht unter das Anfechtungsrecht subsumiert werden kann (vgl Stanzl in Klang KommzABGB2 II 628; Schubert in Rummel aaO Rz 1 zu § 953; GIU 13326).
Ausgehend von diesen Überlegungen haben die Vorinstanzen den Anspruch der Kläger zutreffend nach deutschem Recht beurteilt:
Als erster Schritt zur Beurteilung der Rechtsanwendungsfrage (sogenannte primäre Qualifikation) sind die massgeblichen Anknüpfungsvorschriften des eigenen IPR aufzufinden und damit der sachliche Anwendungsbereich der Kollisionsnormen zu bestimmen (Kropholler, Internationales Privatrecht, 99). Dies geschieht, indem die sich aus dem Sachverhalt ergebenden Rechtsfragen in das eigene IPR-System eingeordnet werden (Schwimann in Rummel, ABGB2 Rz 31 vor § 1 IPRG). Anzuwendender Massstab ist dabei allein diejenige Rechtsordnung, unter deren Kollisionsnormen die Rechtsfrage oder Norm subsumiert werden soll ("lex fori"; Kropholler aaO 106). Zu beurteilen ist, welchem Teilgebiet der Privatrechtsordnung die in Frage stehende Regel nach ihrem Sinn und Zweck zugehört (Kunst, Internationales Privatrecht, Rz 187).
Nun machen die Kläger mit der vorliegenden Klage einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung gegenüber der in Liechtenstein ansässigen Beklagten geltend, der einerseits aus der Errichtung der Stiftung und andererseits aus späteren Zuwendungen an diese resultiert. Gemäss den Art 10, 29 Abs 1 IPRG (§§ 9, 28 Abs 1 öIPRG) ist die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes zu beurteilen. Dieser Tatbestand "Rechtsnachfolge von Todes wegen" und damit das Erbstatut gilt nach der bei gleicher Rechtslage in Liechtenstein hier heranzuziehenden einhelligen österreichischen Lehre und Rechtsprechung für alle materiellen Erbrechtsfragen, insbesondere das gesamte Noterben- und Pflichtteilsrecht, die Pflichtteilsergänzung sowie für die - erbrechtlich zu beurteilende -Schenkungsanfechtung durch den Pflichtteilsberechtigten (Schwimann in Rummel ABGB2 Rz 1 c zu § 28; ders in Internationales Privatrecht2 134; Zemen in ZfRV 1988, 92 f; vgl auch Appel in Rabels Zeitschrift (1997) H 3 S 523 f). Gleiches, nämlich die Zuordnung der Herabsetzungsklage zum Erbstatut, ergibt sich im Übrigen, worauf bereits das LG zutreffend hinwies, für das schweizerische Recht.
Nach dem Personalstatut des am 08.11.1998 verstorbenen Erblassers, der als deutscher Staatsangehöriger auch in Deutschland lebte, ist somit gemäss den Art 10, 29 Abs 1 IPRG deutsches Sachrecht anzuwenden. Diese Verweisung ist gem Art 5 Abs 1 IPRG (§ 5 öIPRG) eine Gesamtverweisung, umfasst somit auch deren Verweisungsnormen, die das deutsche Recht über Art 25 Abs 1 EGBGB annimmt, da auch dieser hinsichtlich der Rechtsnachfolge von Todes wegen an die Staatsangehörigkeit des Erblassers anknüpft. In beiden Rechtsordnungen ist das Erbstatut dafür massgebend, ob, wem und in welchem Umfang Pflichtteilsansprüche zustehen (Schwimann in Rummel II Rz 1 z § 28 IPR; ders in Internationales Privatrecht 93; SZ 59/205; EvBl 1987/95 ua; für das deutsche Recht Palandt, BGB 56. Auflg Rz 10 zu Art 25 EGBGB mwN). An der Geltung des deutschen Rechts ändert auch die Bestimmung des Art 75 RSO nichts, die nach Art 55 IPRG LGBl 1996/194 durch letzteres Gesetz nicht berührt wurde. Sie normiert in ihrem Abs 1 "für die Anfechtung von Rechtshandlungen" nach der RSO das Recht des Wohnsitzes oder Aufenthaltes des Schuldners. Vorstehend wurde dargelegt, dass es sich bei der Forderung der Kläger um keinen Anfechtungsanspruch nach der RSO, sondern um einen nach Art 29 IPRG zu beurteilenden erbrechtlichen Anspruch handelt, wobei diese Gesetzesstelle auf das deutsche Recht verweist.
Gemäss Art 75 Abs 5 RSO ist "ausserhalb der Anfechtungsordnung die Anfechtung eines Rechtsgeschäftes und insbesondere die Einrede des Scheingeschäftes nach dem Rechte des Ortes zu beurteilen, dem dieses Rechtsgeschäft nach liechtensteinischem Rechte internationalrechtlich unterworfen ist". Diese Bestimmung bezieht sich nach ihrem Wortlaut und Sinngehalt offenkundig auf die Anfechtung der zivilrechtlichen Gültigkeit eines anfechtbaren Rechtsgeschäftes etwa wegen der Einrede des Scheingeschäftes nach § 916 ABGB oder beispielsweise wegen Irrtums. Eine solche Anfechtung kann konkurrierend neben die Anfechtungstatbestände nach den Art 64 RSO treten, die die zivilrechtliche Gültigkeit des betreffenden Rechtsgeschäftes nicht voraussetzen (vgl BGE 73 III 144; Staehlin in A Stehelin/T Bauer/D Stehelin in KommzSchKG III Nr 20 zu Art 285). Die zivilrechtliche Rechtswirksamkeit der Gründung der Beklagten und der an sie erfolgten Zuwendungen durch den Erblasser ist aber nicht Gegenstand der vorliegenden Klage, mit der, wie erläutert, ein erbrechtlicher Anspruch verfolgt wird. Unabhängig davon kann entgegen der Auffassung der Revisionswerberin aus der Bestimmung des § 75 Abs 5 RSO nicht erschlossen werden, dass der Klagsanspruch nach liechtensteinischem Recht zu beurteilen ist, weil die hier zur Debatte stehende Widmung von Vermögenswerten durch den Stifter und späteren Erblasser in Liechtenstein erfolgten. Aus dieser Gesetzesstelle folgt lediglich, dass die Anfechtung eines Rechtsgeschäftes ausserhalb der Anfechtungsordnung nach dem Recht jenes Landes zu beurteilen ist, dem dieses Rechtsgeschäft nach liechtensteinischem IPR unterliegt. Art 75 Abs 5 RSO verweist damit hinsichtlich der Anfechtung ausserhalb der Anfechtungsordnung auf die Bestimmungen des IPRG. Auch demnach ist der erbrechtliche Anfechtungsanspruch der Kläger kollisionsrechtlich nach Art 29 IPRG, somit nach deutschem Recht zu beurteilen.
Entgegen der Meinung der Revisionswerberin kann der hier strittige Pflichtteilsergänzungsanspruch der Kläger auch nicht dem Bereicherungsstatut gem Art 50 IPRG (§ 46 öIPRG) unterstellt und damit über den Umweg des Art 75 RSO die Anwendbarkeit des Liechtensteinischen Rechts begründet werden. Zwar weist der Pflichtteilsergänzungsanspruch der klagenden Parteien durchaus auch kondiktionsrechtliche Grundzüge iS der §§ 1431 f ABGB auf. Die Heranziehung des Bereicherungstatbestandes des Art 50 IPRG scheitert aber allein an der Subsidiarität dieses Tatbestandes wie überhaupt des Bereicherungsrechtes gegenüber den auf bestimmte Rechtsgrundlagen gestützte Forderungen und stellt das Erbrecht, aus dem die Kläger ihre Forderung ableiten, gegenüber dem Bereicherungsrecht das primäre Recht dar. Das Erbrecht geht also dem Bereicherungsrecht vor, weshalb das Erbstatut den Vorrang vor dem Bereicherungsstatut hat (ZfRV 1991, 471 mit Glosse von Zemen).
Die Errichtung der Beklagten und die ihr im Herbst 1995 gewidmeten Vermögenswerte können somit zusammenfassend nicht nach liechtensteinischem Recht, insbesondere im Lichte des § 785 Abs 3 ABGB beurteilt werden. Dem hier anzuwendenden deutschen Recht ist eine analoge Regelung fremd, was auch die Revisionswerberin nicht in Abrede stellt. Damit muss die Frage nicht abschliessend beantwortet werden, ob im gegenständlichen Fall überhaupt die Voraussetzungen des § 785 Abs 3 ABGB für sogenannte "anrechnungsfreie Zuwendungen" an die Beklagte gegeben wären. Nach dieser Gesetzesstelle bleiben ua Schenkungen zu gemeinnützigen Zwecken und Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen, die der Erblasser früher als 2 Jahre vor seinem Tod gemacht hat, von der Schenkungsanrechnung ausgenommen. Da die §§ 4, 13, 15 und 16 der Statuten der Beklagten Ausschüttungen auch ausserhalb des gemeinnützigen/mildtätigen Zwecks an andere Personen und Institutionen sowie eine Änderung des Stiftungszwecks, die Umwandlung und Auflösung der Beklagten zulassen, bedürften sowohl der gemeinnützige Zweck als auch der Beginn der 2-Jahres-Frist einer näheren, hier aber entbehrlichen Erörterung (vgl Schauer in NZ 1993, 251 f; derselbe in Csoklich/Müller/ Gröhs/Helbich, Handbuch zum PrivatstiftungsG [1994] S 129 f).
Dass der den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildende Offenlegungsanspruch der klagenden Parteien nach deutschem Sachrecht, insbesondere gemäss den §§ 242, 2314, 2325 Abs 1 BGB begründet ist, wurde bereits von den Vorinstanzen entsprechend dargelegt und wird in der Revision nicht mehr in Zweifel gezogen. Es kann deshalb insoweit auf die Begründung im Erst- und Berufungsurteil verwiesen werden.
Der Revision der Beklagten muss daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 4l ZPO. Im Falle der Verbindung eines Offenlegungsbegehrens mit einem - später zu beziffernden - Leistungsbegehren im Rahmen einer Stufenklage iS des Art XV Abs 3 EGZPO (Art XLII öEGZPO) kann vorerst mit Teilurteil über das Offenlegungsbegehren entschieden werden (Fasching Komm II 98, 4 Ob 326/84 ua). Das Rechtsmittelinteresse bei Anfechtung eines solchen Teilurteiles setzt sich aus jenem des Offenlegungs- und Leistungsbegehrens zusammen, da im Falle der Abweisung des Begehrens der Manifestationsklage auch der Leistungsanspruch abzuweisen ist (vgl Fucik/Rechberger in Rechberger KommzZPO Rz 4 zu Art XLII EGZPO). Die klagenden Parteien haben ihr auf Offen- und Rechnungslegung gerichtetes Manifestationsbegehren von der Beklagten unwidersprochen mit insgesamt CHF 30 000.-bewertet, so dass der Streitwert des in dritter Instanz noch strittigen Offenlegungsbegehrens mit CHF 15 000.-anzusetzen ist. Das Revisionsinteresse errechnet sich deshalb einschliesslich des mit CHF 30 000.- bewerteten Leistungsbegehrens mit CHF 45 000.-. Davon ausgehend haben die klagenden Parteien ihre Kosten richtig und tarifgerecht verzeichnet.