1 Cg 174/1998-52
§ 8 ABGB Art 226 Abs 1 PGR aF; PGR Revision LGBl 2000/279
§ 8 ABGB räumt dem Gesetzgeber die Möglichkeit ein, ein Gesetz verbindlich zu erläutern und legt dieser Auslegung rückwirkend Kraft bei. Eine solche authentische Interpretation kann auch schlüssig durch eine Anordnung des neuen Gesetzes erfolgen.
Durch die mit der PGR-Revision LGBl 2000/279 stimmeneinhellig erfolgte Neufassung des Art 226 Abs 1 PGR wurde verbindlich klargestellt, dass diese Gesetzesstelle bereits in ihrer Urfassung dahin zu verstehen ist, dass die Verjährung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber Organen von Verbandspersonen erst zu laufen beginnen kann, wenn dem Geschädigten die Entstehung des Schadens und der Person des Beschädigers bekannt geworden sind.
§ 12 ABGB
Dem Grundsatz der Kontinuität der höchstgerichtlichen Rechtsprechung folgend ist eine etablierte Judikatur aus Gründen der Rechtssicherheit, des Gerechtigkeitsgleichmasses und der Zweckmässigkeit beizubehalten, wenn sie sich bei kritischer Nachprüfung im aktuellen faktischen und rechtlichen Kontext als vertretbar erweist. Schon aus Vertrauensschutzgründen kann davon nur abgegangen werden, wenn deutlich überwiegende oder schlechthin zwingende Gründe, also nicht bloss gleich gute rechtliche Gründe dafür sprechen.
Art 106 f, 182 f, 218 f PGR
Das PGR lässt im Gesellschaftsrecht eine Fülle von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten zu. Damit wird der legitime Zweck verfolgt, die Gründung von Gesellschaften möglichst zu erleichtern und sich so einen grossen Stamm von wirtschaftlichen Organisationen zu verschaffen. Keinesfalls aber kann den Verfassern des PGR die Absicht unterstellt werden, sie hätten die Verantwortlichkeit von Organen insbesondere auch von sogenannten Sitzgesellschaften auf eine Weise regeln wollen, dass diese gewissermassen einen Freibrief für die Vernachlässigung ihrer im PGR normierten Sorgfaltspflichten erhalten und die Organhaftung auch bei einem gross angelegten Anlagebetrug faktisch nicht schlagend werden kann. Im Gegenteil, stellt doch das strenge Verantwortlichkeitsrecht des PGR gewissermassen ein Äquivalent dafür dar, dass das Land Liechtenstein zahlreiche Gesellschaftsformen ohne grosse steuerliche Belastung und Formalismen zur Verfügung stellt, wobei das liberale Gesellschaftssystem keineswegs als Betätigungsfeld für unseriöse oder gar kriminelle Machenschaften von Gesellschaftsorganen oder pflichtvergessenen Verwaltungsräten dienen sollte.
§§ 7, 879, 914, 1295 Abs 2 ABGB Art 1, 2 PGR
Das von Österreich rezipierte liechtensteinische ABGB anerkennt sittliche Grundsätze ("allgemeine Grundsätze der Gerechtigkeit"), die so allgemein akzeptiert werden, dass es zu ihrer Anwendung keiner besonderen Gesetzesvorschriften bedarf. Auch der Begriff "Treu und Glauben" beherrscht ganz allgemein das bürgerliche Recht; der rechtsgeschäftliche Verkehr darf nicht dazu missbraucht werden, einen anderen hineinzulegen, sondern soll sich ehrlich abspielen. Im Geschäftsverkehr darf es keinen Anreiz zur arglistiger Täuschung oder betrügerischen Machenschaften geben. Treu und Glauben durchbrechen daher selbst die geschriebene Norm. Das sinngemäss Gleiche folgt aus der zur Auslegung des Art 1 PGR (bzw SR) heranzuziehenden schweizerischen Lehre und Judikatur. Auch danach hat der Richter zwar grundsätzlich eine vorhandene gesetzliche Lösung anzuwenden. Ein Resultat kann aber derart stossend und unangemessen sein, dass der Richter korrigierend eingreifen muss. Unter Umständen sind selbst ganze Fallgruppen zu korrigieren, nämlich bei Vorliegen eines Versehens des Gesetzgebers oder wenn sich die Berücksichtigung geänderter Verhältnisse aufdrängt. In diesen Fällen hat der Richter eine generell-abstrakte Norm aufzustellen.
§§ 471 f, 475 Abs 2 ZPO
Der OGH ist im Revisionsverfahren an eine Beschränkung entweder der Klagegründe oder aber der Einwendungen durch den Revisionswerber gebunden. Nur im Rahmen des von diesem aufgegriffenen Problemkreises (des Prüfungsrahmens) ist der OGH zur allseitigen Prüfung der Rechtssache berechtigt und verpflichtet; nur in diesem Rahmen kann der OGH die Rechtsfrage nach allen Richtungen hin und unabhängig von den Argumenten der Vorinstanzen und Parteien lösen.
Gegenstand der Revisionsentscheidung ist allein die Frage, ob die dem Kläger aus dem Rechtsgrund der Verantwortlichkeit gegenüber dem Beklagten als Verwaltungsrat und Liquidator der Anstalt X zustehenden Schadenersatzansprüche gem Art 226 Abs 1 PGR aF verjährt sind.
Die Anstalt X wurde von ihren Hintermännern für einen gross angelegten Anlagebetrug missbraucht. Sie schloss mit einer Vielzahl von Anlegern verschiedenartigste Verträge ab, auf Grund deren bei ihr Anlegergelder in Millionenhöhe eingegangen sind. Diese Gelder wurden entgegen den vertraglichen Vereinbarungen zum weitaus grössten Teil nicht vertragskonform angelegt und verwendet, sondern an andere Firmen weiter überwiesen oder bar behoben, wobei die Barabhebungen zum Teil auch durch den Beklagten selbst erfolgten, der die Gelder dann an die Hintermänner weitergab. Teilweise wurden eingehende Gelder auch zur Abdeckung von Debetsalden auf Konten anderer von den Hintermännern für ihre betrügerischen Malversationen instrumentalisierter Gesellschaften verwendet oder teilweise auch zu Gewinn- oder Zinsauszahlungen an die Anleger.
Für die Gesellschaft X wurde keine Buchhaltung geführt und keine Bilanzen erstellt.
Mit B des LG vom 16.04.1998 wurde über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet. In diesem Konkursverfahren wurden Forderungen in Millionenhöhe angemeldet und vom Masseverwalter auch anerkannt. Hingegen konnten lediglich Aktiven in Höhe von CHF 1000.- realisiert werden. Zur Ausschüttung einer Konkursquote an die Gläubiger ist es nicht gekommen.
Der Beklagte hat sich in seiner Funktion als Verwaltungsrat der Anstalt niemals auch nur im Geringsten in irgendeiner Art und Weise um die Geschäftstätigkeit oder die sonstigen Belange der Gesellschaft gekümmert. Er hat vielmehr alles im Zusammenhang mit der Gesellschaft vollumfänglich seinem Sohn, dem zweiten Verwaltungsrat überlassen, welchem er sein volles Vertrauen schenkte.
Mit der am 30.03.1998 beim LG eingebrachten Klage machte der Kläger seine Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber dem Beklagten geltend.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Dies mit der im Revisionsverfahren allein noch aufrechten Behauptung der Verjährung der Verantwortlichkeitsansprüche. Der Zeitpunkt, zu dem der Beklagte als Verwaltungsrat zurückgetreten sei, sei mehr als zwei Jahre vor jenem Zeitpunkt eingetreten, als das Vermittlungsbegehren gestellt worden sei (29.12.1997 bzw 12.01.1998).
Der Kläger trat dieser Verjährungseinrede ua mit dem Hinweis entgegen, er habe frühestens Mitte 1997 im Zuge der ergebnislos verlaufenen Exekution davon Kenntnis erlangen können, dass seine Forderung gegen die Anstalt nicht mehr einbringlich sei und ihm ein Verantwortlichkeitsanspruch gegen den Beklagten zustehe. Allenfalls habe die Verjährung erst zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 16.04.1998 zu laufen begonnen.
Das LG und das OG verneinten eine Verjährung mit zum Teil unterschiedlichen Begründungen.
Der OGH gab der Revision des Beklagten keine Folge.
Dem Eingehen auf die Revision ist der Hinweis voranzustellen, dass der noch in der Berufungsschrift erhobene - vom Berufungsgericht mit zutreffender Begründung verworfene - Einwand des Beklagten, dem Kläger sei durch die Pflichtwidrigkeiten kein unmittelbarer (direkter) Schade erwachsen, weshalb die Klage schon aus diesem Grunde abzuweisen sei, in der Revisionsschrift nicht mehr vorgebracht wird.
Gemäss § 475 Abs 2 (§ 506 Abs 2 öZPO) ist im Rahmen einer Rechtsrüge "ohne Weitläufigkeit darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint".
Der OGH ist im Revisionsverfahren an eine Beschränkung entweder der Klagegründe oder aber der Einwendungen durch den Beklagten bzw Revisionswerber gebunden. Nur im Rahmen des vom Rechtsmittelwerber aufgegriffenen Problemkreises (des Prüfungsrahmens) ist der OGH zur allseitigen Prüfung der Rechtssache berechtigt und verpflichtet; nur in diesem Rahmen kann der OGH die Rechtsfrage nach allen Richtungen hin und unabhängig von den Argumenten der Vorinstanzen und Parteien lösen (Buchegger in ÖJZ 1993, 645 f, 648, 652 f; RZ 1995, 93; EvBl 1985, 154 mwN; Kodek in Rechberger KommzZPO2 Rz 5 zu § 503).
Daraus folgt, dass sich der Senat im vorliegenden Fall nur mehr mit der in der dritten Instanz allein strittigen Verjährungsproblematik des Verantwortlichkeitsanspruches des Klägers, nicht aber mit der Haftungsfrage dem Grunde und der Höhe nach auseinanderzusetzen hat.
Beide Vorinstanzen haben die Berechtigung des vom Beklagten auf Art 226 Abs 1 PGR aF gestützten Verjährungseinwandes hinsichtlich der Klagsforderung verneint. Der Revisionsgrund des § 472 Z 4 ZPO wäre nur dann gegeben, wenn diese rechtliche Beurteilung in Ansehung der Verjährungsfrage im Ergebnis falsch wäre. Hingegen kann es nicht Aufgabe der Revisionsinstanz sein, sich mit der Stichhaltigkeit jedes Einzelnen vom Berufungsgericht dem Berufungsvorbringen des Beklagten entgegengesetzten Argumentes inhaltlich auseinanderzusetzen, umsomehr, als es ja seine alleinige Aufgabe ist, die Rechtsfrage unabhängig von den Argumenten der Vorinstanzen und auch des Revisionswerbers allseitig zu überprüfen. Insoferne geht auch die Behauptung des Beklagten fehl, das LG und/oder das Berufungsgericht habe die stRsp des Höchstgerichtes zuwenig (unkritisch) hinterfragt bzw hätten sich mit früheren (zweitinstanzlichen) E nicht hinreichend auseinandergesetzt. Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist, um es zu wiederholen, nur gegeben, wenn das Berufungsgericht die zu lösende Rechtsfrage (das meritum) im Ergebnis falsch beurteilte (vgl Rechberger/Simotta ZPR 5. Auflg. Rz 860 mwN).
Eine solche Fehlbeurteilung liegt hier nicht vor. Der Revisionswerber lässt ausser Acht, dass sich der OGH auch in seiner ihn selbst (als Erstbeklagten) betreffenden Rechtssache 10 C X/X des LG Vaduz mit der Verjährungsproblematik ausführlich auseinandersetzte. In dieser E vom 26.07.2001, der ein völlig gleichgelagerter Sachverhalt einer anderen Anlegerin zugrunde lag, hat das Höchstgericht die durch den gleichen Rechtsfreund vorgetragenen Einwände des Beklagten gegen seine Auslegung des Art 226 Abs 1 PGR mit ausführlicher Begründung verworfen und der Revision keine Folge gegeben. Sowohl dem Beklagten als auch seiner Vertretung ist dieses Judikat bekannt. Damit kann eine Wiedergabe der diese E tragenden Gründe unterbleiben.
Auch das nunmehrige, im Wesentlichen mit dem Rechtsmittel in der Rechtssache 10 C X/X idente Revisionsvorbringen des Beklagten ist nicht geeignet, den Senat zu einer Änderung seiner Judikatur zu veranlassen.
Gemäss Art 226 Abs 1 PGR aF verjährt(e) die Haftung der nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Personen in zwei Jahren, die mit der Handlung, auf die der Schade zurückzuführen ist, zu laufen beginnt.
Die Frage des Verjährungsbeginns war Gegenstand der Präzedenzentscheidung des OGH vom 28.05.1971 zu J 610/76. Hiebei sprach der OGH aus, dass der Fristenlauf für die Verjährung der Verantwortlichkeitsklage gem § 1489 ABGB von dem Zeitpunkt an beginnt, zu welchem der Schade dem Geschädigten bekannt wurde (ELG 1967 bis 1972, 180 [185]). An dieser analogen Heranziehung des § 1489 ABGB und damit Auslegung des Art 226 Abs 1 PGR hielt das Höchstgericht auch in seiner E vom 09.11.1973 zu J 628/332 fest, in der es zum Ausdruck brachte, dass die Verantwortlichkeitsklage nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt an verjähre, in welchem die die Verantwortlichkeit begründende Handlung oder Unterlassung begangen worden sei und nicht mehr fortdauere. Die Verjährung beginne aber erst mit dem Zeitpunkt, zu welchem der Eintritt des Schadens und die Person des Schädigers dem Geschädigten so weit bekannt geworden seien, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg eingebracht werden könne (Seeger, Die Verantwortlichkeit gem Art 218 bis 228 des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes 1987, 140 und 141).
Seit diesen Judikaten war die Rechtsprechung zunächst auch des liechtensteinischen OG gleichbleibend: Für den Beginn der Verjährung sei nicht nur die Handlung, sondern auch die Kenntnis vom Schaden und des Schädigers analog der Bestimmung des § 1489 ABGB notwendig, welche die Laufzeit der Verjährungsfrist für die "normale Schadenersatzhaftung" regle, zu der Art 226 PGR nur eine Spezialnorm für die Organhaftung nach dem Gesellschaftsrecht darstelle (LES 1984, 23 f).
Eigentlich ohne ersichtlichen Grund (und ohne dass dies für den Anlassfall überhaupt relevant gewesen wäre) formulierte der Erste Senat des OG in seinem Berufungsurteil in der Rechtssache 2 C X/X die These, Art 226 PGR normiere bei fahrlässigen Pflichtwidrigkeiten von Verbandsorganen eine von der Kenntnis des Schadens und des Schädigers unabhängige absolute Verjährungsfrist von 2 Jahren. Der OGH trat dieser ohne jede Begründung und Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung vorgetragenen Rechtsansicht in seiner E vom 05.03.1998 sogleich entgegegen. Er führte hiezu ua aus, dass diese Auslegung der Verjährungsbestimmung durch das Berufungsgericht zu nicht sachgerechten, den Bestrebungen des liechtensteinischen Gesetzgebers nach einer Verschärfung des Verantwortlichkeitsrechtes für Verbandsorgane diametral zuwiderlaufenden Ergebnissen führen würde (LES 1998, 246 [250]).
Eine neuerliche Diskussion über die Verjährungsfrage entzündete sich aus Anlass von zwei Verantwortlichkeitsklagen zweier Anleger bereits gegen den (nunmehrigen) Beklagten resultierend aus seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat und Liquidator der Anstalt zu 1 C Y/X und 10 C Z/X des LG Vaduz.
Das OG verneinte in beiden Fällen eine Verjährung der Schadenersatzansprüche der Anleger gem Art 226 Abs 1 PGR, jedoch mit unterschiedlicher Begründung. Während der erste Senat diesen Rechtsstandpunkt ua mit der sachlichen Unhaltbarkeit und Ungerechtigkeit einer wörtlichen Auslegung der zitierten Gesetzesstelle begründete, welche die Rechtsordnung gefährden würde (1 C Y/X), hielt der Zweite Senat eine analoge Anwendung ua des § 1495 ABGB für sachgerecht (10 C Z/X).
Auch der Beklagte erhob gegen diese Obergerichtsentscheidungen die Revision, denen der OGH mit seinen Erkenntnissen vom 05.04.2001 keine Folge gab.
Aus mehreren Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, lehnte der Senat eine Änderung seiner stRsp zur Art 226 Abs 1 PGR aF ab, die überdies mit dem seit 31.12.2000 geltenden Wortlaut dieser Gesetzesstelle in der Fassung des LGBl 2000/279 übereinstimme.
Die beiden Berufungsurteile vom 29.03. und 21.09.2000 waren aber auch Anlass für einen kurzfristig eingebrachten Initiativantrag eines Abgeordneten zur Änderung des Art 226 PGR im Zuge der gerade in Beratung befindlichen Revision dieses Gesetzeswerkes. Bei der Landtagssitzung am 26.10.2000 wurde abweichend vom Initiativantrag eine Neufassung des Art 226 Abs 1 PGR einhellig in der Gestalt verabschiedet, dass nun der Wortlaut des § 1489 ABGB so in Art 226 Abs 1 PGR integriert wurde, dass - wörtlich "damit die bisherige Rechtsprechung des OGH, die 30 Jahre lang eigentlich völlig unangefochten angewandt worden ist - nur jetzt scheint das OG hier auf andere Gedanken gekommen zu sein - klar im Gesetz wiedergegeben wird und es damit zukünftig keinen Zweifel mehr geben kann, dass von einer Verjährung von Schadenersatzansprüchen auch im Rahmen der Organhaftung keine Rede sein kann, bevor dem Beschädigten die Entstehung des ihm entstandenen Schadens und die Person des Beschädigers nicht bekannt geworden sind und ab dieser Kenntnis dieselbe Frist von 3 Jahren verlaufen ist, wie sie auch im ABGB für andere vertragliche und deliktische Ansprüche vorgesehen ist" (Landtagssitzungsprotokoll vom 26.10.2000 S 1975).
Der Art 226 Abs 1 PGR hat nunmehr folgenden Wortlaut:
Die Haftung der nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Personen steht unter den Bestimmungen über die Haftung aus Vertrag und verjährt in drei Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schaden und die Person des Beschädigers oder Ersatzpflichtigen dem Beschädigten bekannt wurde.
Es ist aufschlussreich, die Argumentation des für den letztendlich einhellig beschlossenen Gesetzeswortlaut federführenden Landtagspräsidenten auszugsweise wie folgt wiederzugehen:
"Ich will mich jetzt nicht darüber auslassen, es steht mir auch nicht zu, zu beurteilen, ob die damals (1971) vom OGH gewählte Begründung, warum er es für richtig hielt, die Grundsätze von § 1489 ABGB auch bei der Organhaftung zur Anwendung zu bringen, richtig oder allenfalls anfechtbar ist. Tatsache ist, dass dies eine im Ergebnis sehr befriedigende Rechtsprechung war, und zwar befriedigend aus der Sicht der Beschädigten, sprich aus der Sicht der Gläubiger einer Verbandsperson; meistens handelt es sich hier ja um Fälle, wo Gläubiger von ihrer eigentlichen Schuldnerin, irgendeiner Firma, irgendeiner juristischen Person, ihr Geld nicht mehr bekommen, weil die Firma in Konkurs geht, weil die Firma pleite ist. Und dann wird die Frage gestellt: Haben die Organe dieser Firma alles richtig gemacht oder haben sie allenfalls durch Pflichtwidrigkeiten zur Entstehung dieses Schadens beigetragen? Der leider - muss ich sagen - am häufigsten vorkommende Fall solcher Schadenersatzforderungen ist ja der des in anderem Zusammenhang schon in dieser Sitzung vermehrt angesprochenen Anlagebetrugs, nämlich dass Anleger einer liechtensteinischen Firma ihr Geld anvertrauen, die Firma geht dann über kurz oder lang in Konkurs, das Geld ist verschwunden, die Anleger schauen durch die Finger. Dann ist die Frage: Haften allenfalls die Organe dieser liechtensteinischen Firma für diesen Schaden oder nicht?
Und hier wird es interessant, denn hier würde die Lösung, wie sie hei wörtlicher Auslegung von Art 226 Abs 1 PGR als richtig erscheinen würde, nämlich zwei Jahre nach der Handlung ist die Haftung verjährt, das würde für die Gläubiger katastrophale Folgen zeitigen, denn da wären in so gut wie allen Fällen, von denen ich jemals gehört habe und mit denen ich zu tun gehabt habe, keinerlei Haftungsansprüche mehr gegeben gewesen, denn in der Regel werden die Schadenseintritte erst in einem späteren Zeitpunkt bekannt. Dann könnte das Organ, auch wenn es sich offenkundig rechtswidrig verhalten hat, jedesmal die Hände in Unschuld waschen und sagen: Tut mir leid, zwei Jahre sind vorbei seit Sie Ihr Geld angelegt haben und das allenfalls dann veruntreut worden ist oder sonst irgendetwas. Ich hafte für nichts mehr. Und dass dies ein für den Rechtsstaat Liechtenstein völlig unakzeptables Ergebnis wäre, ganz gleich, wie es der Gesetzgeber im Jahre 1926 gemeint haben mag, das brauche ich hier wohl nicht näher zu erläutern, das scheint mir offenkundig zu sein."
Der Landtagspräsident sprach sich auch gegen die von anderer Stelle vorgeschlagene Befristung der Verjährung der Haftung auf fünf Jahre unabhängig von der Kenntnis des Schadens und der Person des Organs durch den Geschädigten aus. Dies begründete er, wiederum wörtlich, wie folgt:
"Das ist noch ein Punkt an Ihrem Vorschlag, der mich besonders stört, nämlich der zweite Satz. Im zweiten Satz Ihres Antrages sagen Sie nämlich 'Die Haftung verjährt auf jeden Fall in 5 Jahren'. Das heisst, auch wenn ich gar nichts weiss, nach fünf Jahren ist es vorbei. Und ich kenne Fälle, wo Schäden in neunstelliger Höhe entstanden sind durch Sitzgesellschaften - nicht nur liechtensteinische, sondern auch andere Sitzgesellschaften - die zuerst, weil es eine Art Schneeballsystem ist, einige Jahre lang sich fortgeschleppt haben und dann aber, nach entsprechender Zeitdauer, der Schaden bekannt geworden ist. Da könnte man nach Ihrem Vorschlag nichts mehr machen, weil fünf Jahre vergangen wären. Auch wenn in den fünf Jahren kein Mensch erkennen konnte, dass überhaupt ein Schade entstehen wird, geschweige denn, wer der Beschädiger ist. Und das finde ich nicht richtig. (Landtagsprotokoll vom 26.10.2000 S 1974, 1975, 1977)."
Nach diesem Rückblick auf die bisherige Rechtsprechung sowie die Gesetzwerdung des neuen Art 226 Abs 1 PGR ist zu der hier massgebenden Rechtsfrage wie folgt Stellung zu nehmen:
Der OGH hat bereits in seiner - einen völlig gleichgelagerten Sachverhalt und denselben Beklagten betreffenden, zu Punkt 8) erwähnten - E vom 26.07.2001, 10 C X/X-50, unter Bezugnahme auf Art 1 Abs 3 PGR begründet, dass er keine sachlichen Gründe erkennen kann, von seiner vor Jahrzehnten begründeten Rechtsprechung zu Art 226 Abs 1 PGR abzurücken, umsomehr, als der Gesetzgeber der PGR-Revision LGBl 2000/279 sich deren Inhalt zu Eigen gemacht habe. Neben dem Wortlaut des Gesetzes seien auch systematische, historische und teleologische Auslegungsmomente zu berücksichtigen, wobei insbesondere letztere es hier erforderten, die in den Art 218 f PGR normierte Verantwortlichkeit der Organe von Verbandspersonen, falls sie sich aktualisiere, auch tatsächlich geltend gemacht werden könne. Die Fallkonstellation begründe umsoweniger ein Abgehen von der gefestigten Rechtsprechung, als bei wörtlicher Auslegung des Art 226 Abs 1 PGR die Verantwortlichkeitsansprüche schon verjährt wären, bevor sich für den durch der Anlagebetrug geschädigten Kläger die Verantwortlichkeitsfrage überhaupt gestellt hätte.
Alle diese Überlegungen greifen auch im gegenständlichen Fall, dessen Sachverhalt ident ist mit jenem in der E vom 26.07.2001.
Diesen Überlegungen ist unter Berücksichtigung des nunmehrigen Revisionsvorbringens folgendes hinzuzufügen:
Zu Pkt 1):
Die Frage ob auch eine Unterinstanz verpflichtet ist, sich mit den Argumenten des Rechtsmittelwerbers gegen eine stRsp des Höchstgerichtes im Detail auseinanderzusetzen, ist nur theoretisch-abstrakter Natur und kann hier dahingestellt bleiben.
Entscheidend ist, dass die Vorinstanzen im Ergebnis und zutreffend die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung für nicht begründet erachteten.
Zu Pkt 2):
Wie sich aus den zu Punkt 8) wiedergegebenen Wortmeldungen des für die nunmehrige Fassung des Art 226 Abs 1 PGR federführenden Landtagspräsidenten anlässlich der Sitzung am 26.10.2000 ohne weiteres ergibt, kann keine Rede davon sein, dass der Gesetzgeber die stRsp des OGH zur genannten Bestimmung für gesetzwidrig erachtete.
Im Gegenteil:
Der Gesetzgeber, der ursprünglich gar keine Neufassung des Art 226 Abs 1 PGR beabsichtigte, weil er offenkundig auf Grund der ständigen Judikatur des OGH keinen Reformbedarf sah, sah sich wegen der nur in ihrer Begründung widersprüchlichen E der beiden Senate des OG veranlasst, diese Gesetzesstelle gemäss der sachgerechten OGH-Rechtsprechung zu verdeutlichen.
Darin ist gem § 8 ABGB eine "authentische Interpretation" durch einen Gesetzgebungsakt zu erblicken. § 8 ABGB räumt dem Gesetzgeber die Möglichkeit ein, ein Gesetz verbindlich zu erläutern und legt dieser Auslegung rückwirkend Kraft bei. Eine solche authentische Interpretation kann auch schlüssig durch eine Anordnung des neuen Gesetzes erfolgen (JBl 1991, 44 mwN; Bydlinski in Rummel, KommzABGB, Rz 1 zu § 8).
Durch die mit der PGR-Revision LGBl 2000/279 stimmeneinhellig erfolgte Neufassung des Art 226 Abs 1 PGR wurde also verbindlich klargestellt, dass diese Gesetzesstelle bereits in ihrer Urfassung dahin zu verstehen ist, dass die Verjährung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber Organen von Verbandspersonen erst zu laufen beginnen kann, wenn dem Geschädigten die Entstehung des Schadens und der Person des Beschädigers bekannt geworden sind. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem zu Punkt 9) wörtlich wiedergegebenen die höchstgerichtliche Rechtsprechung übernehmenden Inhalt des stimmeneinhelligen Gesetzesbeschlusses und den hiefür massgeblichen Erwägungen.
Zu Pkt 3):
Nach vorherrschender Meinung in der Literatur und Rechtsprechung der Höchstgerichte auch in den Nachbarländern ua in Deutschland, ist dem Grundsatz der Kontinuität der höchstgerichtlichen Rechtsprechung folgend eine etablierte Judikatur aus Gründen der Rechtssicherheit, des Gerechtigkeitsgleichmasses und der Zweckmässigkeit beizubehalten, wenn sie sich bei kritischer Nachprüfung im aktuellen faktischen und rechtlichen Kontext als vertretbar erweist. Schon aus Vertrauensschutzgründen kann davon nur abgegangen werden, wenn "deutlich überwiegende oder schlechthin zwingende Gründe" - also nicht bloss gleich gute rechtliche Gründe - dafür sprechen (vgl BGHZ 66/2 [S 13]; BGHZ 68/37 [S 237]; GBHZ 85/8 [S 66]; BGHZ 87/22 [S 155] ua).
Solche Gründe liegen nicht vor, wie sich schon aus den vorstehenden Ausführungen ergibt.
Zu Pkt 4), 5), 6), 7) und 8):
Der Revisionswerber hält der unter diesen Punkten wiedergegebenen Argumentation des OG zusammengefasst entgegen, dass sich die Gerichte auch mit einer von ihnen als "stossend" empfundenen gesetzlichen Regelung abzufinden hätten und diese vollziehen müssten. Die Formulierung des Art 226 Abs 1 aF sei vom Gesetzgeber ganz bewusst und systemkonform vorgenommen worden und müsse die darin normierte absolute Verjährungsfrist von zwei Jahren auch von den Gerichten akzeptiert werden. Das PGR sei ausschliesslich deswegen geschaffen worden, um Sitzgesellschaften nach Liechtenstein zu bringen und habe der Gesetzgeber sehr wohl bedacht, dass die Organhaftung praktisch ausschliesslich bei Sitzgesellschaften zum Gegenstand gerichtlicher Verfahren werde.
Auch dieser Argumentation sind vorweg die obigen Ausführungen und die vom liechtensteinischen Gesetzgeber vorgenommene authentische Interpretation des Art 226 Abs 1 PGR entgegenzuhalten.
Im Übrigen werden die Intentionen der Verfasser des PGR vom Revisionswerber nur sehr verkürzt und unvollständig wiedergegeben. Wilhelm und Emil Beck betonen in ihrem "kurzen Bericht", dass ihr Entwurf bestrebe, "alle in der auswärtigen Gesetzgebung bekannten und bewährten Unternehmungsformen, seien sie in einem Spezialgesetz oder einem Gesetzbuch enthalten, systematisch zusammengefasst nach Massgabe der praktischen Verwendbarkeit in Liechtenstein einzuführen." Wenn also das PGR eine Fülle von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten, vor allem auch eine Regelung der Treuhandschaft enthält, so wurde damit der durchaus legitime Zweck verfolgt, die Gründung von Gesellschaften möglichst zu erleichtern und sich so einen grossen Stamm von wirtschaftlichen Organisationen zu verschaffen. Keinesfalls aber kann den Verfassern des PGR die Absicht unterstellt werden, sie hätten die Verantwortlichkeit von Organen insbesondere auch von sogenannten Sitzgesellschaften auf eine Weise regeln wollen, dass diese gewissermassen einen Freibrief für die Vernachlässigung ihrer im PGR normierten Sorgfaltspflichten erhalten und die Organhaftung insbesondere auch bei einem gross angelegten Anlagebetrug (wie dem gegenständlichen) faktisch nicht schlagend werden kann. Im Gegenteil, stellt doch das strenge Verantwortlichkeitsrecht des PGR gewissermassen ein Äquivalent dafür dar, dass das Land Liechtenstein zahlreiche Gesellschaftsformen ohne grosse steuerliche Belastung und Formalismen zur Verfügung stellt, wobei das liberale Gesellschaftssystem keineswegs als Betätigungsfeld für unseriöse oder gar kriminelle Machenschaften von Gesellschaftsorganen oder pflichtvergessenen Verwaltungsräten dienen sollte.
Zu Pkt 9), 10), 11) und 12):
Der Beklagte verweist hier neuerlich auf die unterschiedliche Begründung der beiden Senate des OG in den Rechtssachen 1 C Y/X und 10 C Z/X und darauf, dass eine - nach schweizerischem Recht - zulässige Lückenfüllung zur Bestimmung des Art 226 PGR nicht in Frage komme, weil der liechtensteinische Gesetzgeber genau dieses Ergebnis gewünscht habe.
Auch hiezu kann vorweg auf die vorstehenden Ausführungen sowie die den Beklagten betreffende E des OGH vom 26.07.2001 zu C X/X-50, verwiesen werden. Ergänzend ist anzumerken, dass auch das von Österreich rezipierte liechtensteinische ABGB ua in seinen §§ 7, 879, 1295 Abs 2 sittliche Grundsätze ("allgemeine Grundsätze der Gerechtigkeit") anerkennt, die so allgemein akzeptiert werden, dass es zu ihrer Anwendung keiner besonderen Gesetzesvorschriften bedarf. Auch der Begriff "Treu und Glauben" (§ 914 ABGB) beherrscht ganz allgemein das bürgerliche Recht; der rechtsgeschäftliche Verkehr darf nicht dazu missbraucht werden, einen anderen hineinzulegen, sondern soll sich ehrlich abspielen. Im Geschäftsverkehr darf es keinen Anreiz zu arglistiger Täuschung oder betrügerischen Machenschaften geben. Treu und Glauben durchbrechen daher selbst die geschriebene Norm (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 407; SZ 47/104; ÖJZ 1977, 565).
Auch diese natürlichen Rechtsgrundsätze sowie die Bedachtnahme auf Treu und Glauben gebieten hier eine Auslegung des Art 226 Abs 1 PGR dahin, dass ein grob pflichtwidrig handelndes Organ einer Verbandsperson zur Haftung herangezogen werden können muss, wenn, wie hier, der Schade eines Anlegers und sein Fehlverhalten erst längere Zeit nach der Verfehlung bekannt werden können.
Das sinngemäss Gleiche folgt aus der zur Auslegung der Art 1 und 2 PGR (bzw SR) heranzuziehenden schweizerischen Lehre und Judikatur. Auch demnach hat der Richter zwar grundsätzlich eine vorhandene gesetzliche Lösung anzuwenden. Ein Resultat kann aber derart stossend und unangemessen sein, dass der Richter korrigierend eingreifen muss. Unter Umständen sind selbst ganze Fallgruppen zu korrigieren, nämlich bei Vorliegen eines Versehens des Gesetzgebers oder wenn sich die Berücksichtigung geänderter Verhältnisse aufdrängt. In diesen Fällen hat der Richter eine generell-abstrakte Norm aufzustellen (vgl Baur in LJZ 1998, 22 mwN).
Zu Pkt 13):
Dem Revisionswerber ist darin beizupflichten, dass nach der dem Art 226 Abs 1 PGR aF durch den OGH zuteil gewordenen Auslegung sowie nach dem nunmehrigen Gesetzeswortlaut - theoretisch - Schadenersatzforderungen binnen der 30-jährigen (absoluten) Verjährungsfrist gegen Organe von Verbandspersonen geltend gemacht werden können. Solche Verantwortlichkeitsansprüche setzen freilich ua ein eindeutig rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Organs voraus, das natürlich, um bei dem in der Revision zitierten Beispiel zu bleiben, durchaus zweifelhaft ist, wenn sich herausstellt, "dass ein Verwaltungsrat vor 30 Jahren das Vermögen einer Anstalt nicht optimal angelegt hat".
Diese 30-jährige Verjährungsfrist für Verantwortlichkeit ergibt sich aus § 1489 ABGB und besteht kein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung gegenüber anderen Schadenersatzansprüchen, die aus "privaten" Schadenszufügungen resultieren.
Zu Pkt 14) und 15):
Der Revisionswerber hält hier dem Berufungsgericht seine in der Rechtssache 1 C Y/X vertretene Rechtsansicht (die Annahme des Verjährungsbeginns erst mit Kenntnis des Schadens und Schädigers sei contra legem) sowie seinen - angeblich - in einem anderen Verfahren (Ex 2001.4169) verfochtenen Rechtsstandpunkt (eine E könne nicht gesetzliche Vorschriften missachten, da es Sache des Legislative und nicht der Gerichtsbarkeit sein könne, nicht (mehr) gerecht empfundene Gesetze zu korrigieren) vor.
Auch dieser Argumentation sind die vorstehenden Ausführungen sowie ganz allgemein entgegenzuhalten, dass für den OGH nur seine eigene Judikatur massgebend sein kann.
Zu Pkt 9) wurde im Übrigen dargetan, dass die nunmehr 30 Jahre lang praktizierte Rechtsprechung des OGH zu Art 226 Abs 1 PGR eigentlich ohne ersichtlichen Grund vom ersten Senat des OG in Frage gestellt wurde und, das ist dem Revisionswerber durchaus einzuräumen, der Rechtsstandpunkt dieses Senates seither nicht stringent und konsequent war (vgl insbesondere auch LES 1998, 246 [250]; LES 1984, 239).
Dies alles ändert aber nichts daran, dass die Vorinstanzen im gegenständlichen Fall im Ergebnis eine Verjährung der Klagsforderung zutreffend verneint haben. Im vorliegenden Fall waren ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen für den Kläger die Pflichtwidrigkeiten und damit das Verschulden des Beklagten frühestens zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung über das Vermögen der Anstalt am 16.4.1998 erkennbar, zumal er bis zu diesem Zeitpunkt noch keine zwingenden Anhaltspunkte hatte, an der redlichen Geschäftsgebarung der Gesellschaft zu zweifeln, geschweige an den gross angelegten Anlagebetrug zu denken. Immerhin erhielt der Kläger noch am 16.01.1996 eine Zahlung von DEM 23 000.- und wurde sein Klagebegehren zu 5 C X/96 des LG Vaduz bei der Tagsatzung am 11.06.1996 von der Anstalt anerkannt, wobei die Zahlung lediglich mit dem Vorwand verweigert wurde, seine Rechtsnachfolge nach dem Erblasser sei noch nicht ausreichend geklärt. Die zweijährige Verjährungsfrist des Art 226 Abs 1 PGR aF war deshalb zum Zeitpunkt der Anbringung des Vermittlungsgesuches im Dezember/Jänner 1997/1998 noch nicht verstrichen.
Der Revision war sohin ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 41 ZPO.