1 Cg 2000.21-74
Art 430 Abs 1 Z 3 lit a, 457 PGR Art 832 Z 3, 867 OR
Die Grundsätze über die Bestimmung ua des Eintrittsgeldes (Beitritts- oder Aufnahmegebühr) und dessen Höchstgrenze sind in den Statuten einer Genossenschaft ausreichend genau festzulegen, wobei eine ziffernmässige Fixierung nicht unbedingt erforderlich ist. Der Genossenschafter ebenso wie auch Dritte müssen sich aber ein klares Bild von den (Höchst-)Beträgen machen können, welche die Genossenschaft verlangen darf.
Art 428 f PGR Art 841 OR §§ 1288 f ABGB
Die Verbandsperson einer Versicherungsgenossenschaft erfuhr in Liechtenstein anders als in der Schweiz keine besondere Regelung. Auch nach liechtensteinischem Recht kann aber das Versicherungsverhältnis zwischen einer Genossenschaft und ihren Mitgliedern entweder auf vertraglicher oder aber auf mitgliedschaftlicher Grundlage beruhen. Auch kann die Genossenschaft mit ihren Mitgliedern zivil- oder handelsrechtliche Verträge schliessen und sind diesfalls die beiderseitigen Pflichten nach Vertragsgrundsätzen zu beurteilen.
Art 430 PGR § 879 ABGB
Wenn ein notwendiger Bestandteil der Statuten fehlt oder nur unzureichend dort verankert wurde und die Genossenschaft trotzdem in das Öffentlichkeitsregister eingetragen wurde, hat dies in Ermangelung einer Nichtigkeitsandrohung im Gesetz nicht automatisch den Entfall der davon betroffenen Rechte und Pflichten der Genossenschafter zur Folge. Vielmehr ist die Absicht des Gesetzgebers zu erforschen und im Auslegungsweg unter analoger Heranziehung der Bestimmungen des Genossenschaftsrechtes und/oder anderer gesellschaftsrechtlicher Regelungen die Rechtsfolge zu ermitteln.
1. Die Klägerin - eine im Öffentlichkeitsregister des Fürstentums Liechtenstein unter Nr X eingetragene Genossenschaft liechtensteinischen Rechts - wurde am 16.11.1995 mit einem statutarischen Grundkapital von CHF 500 000.- eingeteilt in fünfhundert auf den Namen lautende Geschäftsanteile im Nennwert von je CHF 1000.- gegründet. Ihr Zweck ist die Versicherung der Mitglieder auf Gegenseitigkeit gegen die Folgen des Verlustes und der Beschädigung ihrer Schiffe sowie gegen Haftpflichtansprüche, die gegen sie als Schiffeigner oder Schiffer kraft Gesetzes geltend gemacht werden.
Der Beklagte war in seiner Eigenschaft als Eigentümer des Binnenschiffes C in der Zeit vom 01.04.1996 bis zum 31.12.1997 Mitglied der Klägerin, wobei die Versicherungssumme für dieses Schiff DEM 3,6 Mio auf Kasko, Maschine und Zubehör betrug.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - die Verpflichtung des durch Kündigung aus der Klägerin ausgeschiedenen Beklagten zur Zahlung eines "Nachschusses" von restlich DEM 22 312.50 für das Geschäftsjahr 1997 steht rechtskräftig fest - allein die Frage, ob der Beklagte auch gehalten ist, das sogenannte Eintrittsgeld zu bezahlen, welches von der Klägerin in Höhe von 1 % der Versicherungssumme (DEM 36 000.-) zahlbar in fünf Raten à DEM 7200.- geltend gemacht wird. Diese Raten wurden vom Beklagten für die Jahre 1996 und 1997, somit ein Betrag von insgesamt DEM 14 400.- bezahlt. Offen ist nach dem Standpunkt der Klägerin noch das restliche Eintrittsgeld von DEM 21 600.-, das nach Abzug einer Bonus-Gutschrift von DEM 1312.50 mit DEM 20 292.50 eingeklagt wurde.
2. Der Beklagte bestritt diesen Teil der Klagsforderung mit der im Revisionsverfahren allein noch relevanten Einwendung, dass die Zahlung eines Eintrittsgeldes in den Statuten der Klägerin gar nicht enthalten sei. Der Genossenschafter werde durch diese Statuten nicht verpflichtet, ein Eintrittsgeld in der begehrten Höhe zu entrichten. Die gesetzlichen Vorschriften in den Art 430 Abs 1 Z 2 und 3 PGR und in den Art 457 f PGR sähen die Aufstellung der Bedingungen für den Erwerb und den Verlust der Mitgliedschaft und die Höhe der von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge oder anderer Geldleistungen in den Statuten zwingend vor. Enthielten die Statuten, wie im vorliegenden Fall - § 3 der Statuten verlange ausschliesslich eine unbedingte Beitrittserklärung als Voraussetzung zum Erwerb der Mitgliedschaft - keine ausdrückliche Leistungspflicht, so könne diese auch nicht durch einen einfachen Vorstandsbeschluss begründet werden. Letzterer könne gem Art 457 Abs 4 PGR allein Zeitpunkt und Höhe allfälliger Zahlungen festlegen, nicht aber die grundsätzliche Verpflichtung der Mitglieder gewissermassen nachträglich und ausserhalb der Statuten konstruieren.
Der Beklagte habe für die Jahre 1996 und 1997 Eintrittsgelder von insgesamt DEM 14 400.- ohne genügenden Rechtsgrund geleistet, weshalb ihm deren Rückersatz aus dem Titel der Bereicherung zustünde. Der Klagsforderung werde deshalb die Rückzahlungsforderung von DEM 14 400.- aufrechnungsweise entgegengehalten.
Die Klägerin berief sich auf die gesetz- und statutenkonforme Einforderung des (restlichen) Eintrittsgeldes.
3. Die Vorinstanzen trafen ua folgende Feststellungen: Die relevanten Bestimmungen der Statuten der Klägerin (Beilage F) lauten:
(1). Die Mitgliedschaft können erwerben:
a. alle natürlichen Personen, juristische Personen ....
b. alle Personen und Personengesellschaften ....
(2). Die Mitgliedschaft wird erworben durch
a. eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss und
b. B des Gesamtvorstandes über die Zulassung als Mitglied.
...
A. Der Vorsitzende
B. Der Gesamtvorstand
C. Die Generalversammlung
D. Die Kontrollstelle
(2). Der Vorsitzende ist insbesondere verpflichtet
c. die Eintrittsgelder sowie die Beiträge - bzw Nachschüsse zu erheben;
...
(2). Der Gesamtvorstand ist zuständig:
...
e. über die Festsetzung der Versicherungssumme, der Beiträge, der Stillliegebeiträge, der Beitragsrückerstattungen, der Eintrittsgelder und die Notwendigkeit der Einforderung von Nachschüssen und deren Höhe zu beschliessen; ...
Die Generalversammlung fasst die für die bestmögliche Erreichung des Genossenschaftszweckes geeigneten Beschlüsse ... Der Beschlussfassung durch die Generalversammlung unterliegen neben den in dieser Satzung bezeichneten sonstigen Angelegenheiten insbesondere:
...
c. Feststellung des Jahresüberschusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder der Deckung des Jahresfehlbetrages;
(2) Sie wird gebildet aus dem Eintrittsgeld, das von dem Gesamtvorstand festzusetzen ist, und aus der jährlichen Zuweisung von mindestens 10 % des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrages bzw abzüglich eines eventuellen Verlustvortrages, solange die Rücklage 1% der gesamten Versicherungssumme, wenigstens aber 10 % des übrigen Genossenschaftsvermögens, nicht erreicht. ...
Der Beklagte trat als Eigentümer seines Binnenschiffes der Klägerin per 01.04.1996 mit einem Geschäftsanteil von nominal CHF 1000.- bei und versicherte mit gleichem Stichtag sein Schiff bei der Klägerin. Die vom Beklagten unterzeichnete Beitrittserklärung vom 04.04.1996 hat folgenden Wortlaut:
An den Vorstand der K Versicherungsgenossenschaft eG (eingetragene Genossenschaft)
Der/die Unterzeichnende
Herr/Frau - es folgt die Unterschrift des Beklagten - erklärt hierdurch seinen/ihren Beitritt zu der K Versicherungs-Genossenschaft eG
Er/sie übernimmt Geschäftsanteil(e) à nominal CHF 1000.-.
Er/sie verpflichtet sich, die nach Gesetz und Satzung geschuldeten Einzahlungen auf den Geschäftsanteil sowie das Eintrittsgeld zu leisten und die zur Befriedigung der Gläubiger erforderlichen Nachschüsse bis zu der in der Satzung bestimmten Haftsumme zu zahlen.
Vaduz, den 4. April 1996
Es folgt die eigenhändige Unterschrift des Beklagten
Die Klägerin bestätigte den Versicherungsschutz für das Schiff C mit Wirkung ab 01.04.1996. Der von der Klägerin ausgestellte Versicherungsschein vom 15.04.1996 hat folgenden Inhalt:
Hiermit bestätigen wir, ab 01.04.1996 wie folgt Versicherungsschutz gegenüber unserem Mitglied, Herrn K, übernommen zu haben:
Fahrzeug: C gebt 1963/94 tons 1607
Versicherungssumme: DEM 3 600 000.- auf Kasko,
Maschine und Zubehör
Prämie: DEM 52 500.- pa
Abzugsfranchise: DEM 5000.
Weiter haben wir versichert: ...
Neben dieser Prämie wird ein Eintrittsgeld von 1 % der Versicherungssumme erhoben, zahlbar in fünf jährlichen Raten à 0,2 %.
Grundlage des Versicherungsschutzes bilden unsere Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVG) sowie unsere Satzung in der jeweils neuesten Form. Besondere Vereinbarungen: keine
Vaduz, den 15.4.1996
K Versicherungs-Genossenschaft eG
(Unterschrift)".
Der Beitritt des Beklagten zur Klägerin erfolgte über Vermittlung der Versicherungsmaklerin des Beklagten, der Firma Agentur N bzw über den von dieser beauftragten Makler GD. Diese Makler übernahmen für die Klägerin die Fakturierung, die Korrespondenz, das Inkasso der Versicherungsprämien und der Eintrittsgelder beim Beklagten sowie die Schadensabwicklung.
Der Beklagte erhielt die Statuten der Klägerin zusammen mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und dem Versicherungsschein sowie der Rechnung für die erste Rate des Eintrittsgeldes für das Versicherungsjahr 1996 und der Rechnung betreffend seinen Genossenschaftsanteil erst nach Unterzeichnung der Beitrittserklärung von der Firma GD im Korrespondenzweg.
Vor seinem Beitritt zur Klägerin hatte der Beklagte sein Schiff vom 01.01.1993 bis 31.03.1996 beim K Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz in H (Deutschland; im Folgenden: AH) versichert, deren Mitglied er war und heute noch immer ist. Auch diese Versicherung wurde über den Makler Firma GD abgeschlossen. Die Versicherungsbedingungen waren die gleichen wie die der Klägerin. Der Beklagte hatte auch bei der AH ein Eintrittsgeld in Höhe von 1 % der Versicherungssumme zahlbar in fünf Raten à 0,2 % zu leisten. Bis Ende 1995 hatte er an die AH drei Raten à DEM 7200.-, für die Jahre 1993, 1994 und 1995 insgesamt somit DEM 21 600.- an Eintrittsgeld bezahlt. Im Jahre 1996 gelang es der AH nicht mehr, eine Rückversicherung abzuschliessen. Die Mitgliederversammlung der AH beschloss daher, den Verein ohne das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses fortzuführen. Den Mitgliedern wurde freigestellt, unter Beibehaltung der Mitgliedschaft ein anderes Versicherungsverhältnis abzuschliessen. Das Fehlen einer Rückversicherung war für den Beklagten mit erheblichem Risiko verbunden. Darauf wurde er auch mit Schreiben der Firma GD vom 26.03.1996 aufmerksam gemacht. Auf Empfehlung und über Vermittlung der Firma GD suchte er ebenso wie ein Grossteil der Mitglieder der AH ab April 1996 als Genossenschafter der Klägerin Versicherungsschutz. Dabei wurden die Versicherungskonditionen neu ausgehandelt. Von insgesamt 161 per September 2000 bei der Klägerin versicherten Schiffen waren 66 zuvor bei der AH versichert. Teilweise hatte und hat die Klägerin auch die gleichen Organe wie die AH.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die vom Beklagten in der Zeit vom 01.01.1993 bis 31.03.1996 an die AH bezahlten Raten des Eintrittsgeldes und die Versicherungsprämien der Klägerin zugegangen sind bzw an diese geleistet wurden. Es kann ebenfalls nicht festgestellt werden, dass die Klägerin Rechtsnachfolgerin der AH ist.
Dem Beklagten wurde bei seinem Wechsel von der AH zur Klägerin von der Firma GD nicht zugesagt, dass die von ihm an die AH bezahlten Raten des Eintrittsgeldes auf das Eintrittsgeld bei der Klägerin angerechnet werden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Klägerin eine solche Zusicherung abgab.
Der Beklagte bezahlte zwei Raten des Eintrittsgeldes in Höhe von insgesamt DEM 14 400.- für die Jahre 1996 und 1997. Er kündigte das Versicherungsverhältnis bei der Klägerin auf Ende 1997. Mit Rechnung vom 13.02.1998 stellte die Firma GD dem Beklagten das restliche Eintrittsgeld der Klägerin in Höhe von insgesamt DEM 21 600.- in Rechnung. Gleichzeitig wurde ihm aufgrund der Bonus/Malus-Regelung eine Gutschrift in Höhe von DEM 1312.50 erteilt.
4. Mit U vom 03.08.2001 wies das LG das auf Zahlung des restlichen Eintrittsgeldes gerichtete Klagebegehren der Klägerin ab. Es beurteilte den zu Pkt 3 wiedergegebenen Sachverhalt aus rechtlicher Sicht dahin, dass die Forderung auf Bezahlung des restlichen Eintrittsgeldes nicht berechtigt sei. Gemäss Art 430 Abs 1 Z 3 PGR müsse in den Statuten nämlich nicht nur die Beitragspflicht des Genossenschafters als solche bestimmt werden, sondern auch die Höhe und Art der zu leistenden Beiträge. Dabei sei es allerdings nicht erforderlich, dass die Beitragspflichten bis ins Detail in den Statuten bestimmt seien. Es genüge, wenn die Grundsätze als fester Rahmen im Statut vollständig festgelegt seien, so dass im Wesentlichen ein klares Bild der Rechte und Pflichten der Mitglieder entstehe. Die Einzelheiten könnten ausserhalb der körperschaftlichen Verfassung geregelt werden. Die Beitragspflicht müsse zahlenmässig nicht genau festgelegt werden, es genüge die Angabe der Kriterien, nach denen sie sich zu bestimmen habe. Ungenügend sei die blosse Nennung der Pflicht ohne Hinweise auf die Höhe der Beitragsleistung, falls nicht deren Umfang aus dem Gesetz oder aus anderen in den Statuten enthaltenen Normen bestimmbar sei. Werde ein Gesellschafterbeitrag ohne die erforderliche statutarische Grundlage beschlossen, dann sei der betreffende B nichtig. Im vorliegenden Fall sei zwar die grundsätzliche Pflicht der Mitglieder zur Leistung eines Eintrittsgeldes den Statuten konkludent zu entnehmen. In diesen Statuten der Klägerin seien jedoch keine Kriterien angeführt, nach denen sich die zahlenmässige Höhe des Eintrittsgeldes bestimmen lasse. Der einzige Hinweis auf die Höhe des Eintrittsgeldes ergebe sich aus dem Versicherungsschein vom 15.04.1996. Dem B des Vorstandes, mit dem die Höhe des Eintrittsgeldes beschlossen worden sei, fehle deshalb die statutarische Grundlage und sei dieser nichtig. Die Klägerin sei daher nicht berechtigt, vom Beklagten das restliche Eintrittsgeld zu fordern.
5. Der ua von der Klägerin erhobenen Berufung gab das OG mit dem nunmehr bekämpften U vom 13.06.2002 Folge. Das OG änderte das Ersturteil dahin ab, dass es - in Form eines mehrgliedrigen Urteilsspruches - die Klagsforderung als im Betrag von DEM 42 605.- (inklusive der Nachschusspflicht) sA, hingegen die vom Beklagten eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend feststellte. Dementsprechend wurde der Beklagte zur Zahlung von DEM 42 605.- = EUR 22 316.90 sA sowie der mit CHF 15 403.70 bestimmten Prozesskosten an die Klägerin verurteilt. Der Beklagte wurde schliesslich zum Ersatz auch der Kosten des Berufungsverfahrens verpflichtet. Die auf das im Revisionsverfahren allein strittige Eintrittsgeld bezugnehmenden rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichtes lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Die Bestimmung des § 430 Abs 1 Z 3 lit a PGR korrespondiere mit der des Art 832 Z 3 ch OR. Schweizer Lehre und Rechtsprechung zu dieser Gesetzesstelle könnten daher zur Auslegung des § 430 PGR herangezogen werden. Wie bereits das LG ausgeführt habe, müsse der von Mitgliedern einer Genossenschaft zu leistende finanzielle Beitrag in den Statuten nicht betragsmässig festgelegt werden; es genüge vielmehr, wenn die Leistung in den Statuten ihrer Art und Höhe nach soweit umschrieben werde, dass die Genossenschafter ein klares Bild von den Leistungen hätten, zu denen sie sich durch Beitritt zur Genossenschaft verpflichten. Darin liege der rechtspolitische Grundgedanke: Der Genossenschafter solle wissen, worauf er sich beim Beitritt zur Genossenschaft wirtschaftlich einlasse.
Nun könne kein Zweifel daran bestehen, dass der Beklagte zumindest seit Erhalt des Versicherungsscheines vom 15.04.1996 (Beilage D) gewusst habe, dass er Eintrittsgeld von 1% der Versicherungssumme zahlbar in fünf jährlichen Raten zu leisten habe. Sollte der Kläger bis dahin tatsächlich über die Höhe des Eintrittsgeldes bei der Klägerin im Unklaren gewesen sein, wäre dieser Mangel jedenfalls durch Zusendung des Versicherungsscheines geheilt worden. Der Beklagte habe daher vom Beginn des Versicherungsverhältnisses an über die Höhe der ihm durch den Beitritt zur Klägerin entstehenden finanziellen Verpflichtungen Bescheid gewusst. Er habe gegen seine Verpflichtung zur Bezahlung des Eintrittsgeldes nicht nur keinen Widerspruch erhoben, sondern zwei Teilzahlungen geleistet. Dieses Verhalten des Beklagten sei als konkludente Anerkennung seiner Verpflichtung zur Bezahlung des Eintrittsgeldes an die Klägerin auszulegen (§ 863 ABGB).
Auch teile das Berufungsgericht nicht die Rechtsansicht des Erstgerichtes, wonach der vom Vorstand der Klägerin gefasste B auf Einhebung eines Eintrittsgeldes von 1% der Versicherungssumme von vornherein nichtig sei, weil ihm die statutarische Grundlage fehle. Dort, wo das Personen- und Gesellschaftsrecht keine Regelung treffe, seien nämlich subsidiär die Vorschriften des ABGB anzuwenden (Art 5 PGR iVm § 35 Abs 1 SchlT PGR), dessen Rezeptionsgrundlage das österreichische Recht sei. Nach dem ABGB sei dem Erfordernis der Bestimmtheit einer Leistung dann Genüge getan, wenn diese bestimmbar sei, was ua dann zutreffe, wenn die erforderliche Bestimmung einem Dritten überlassen werde. Dieser für das Vertragsrecht geltende Rechtssatz gelte auch im Gesellschaftsrecht. Die Bestimmbarkeit einer den Mitgliedern der Genossenschaft auferlegten Leistungspflicht sei dann gegeben, wenn erstens die Statuten diese Leistungspflicht vorsähen, zweitens die Statuten die Kompetenz zur Festsetzung der Höhe der zu erbringenden Leistungen einem Organ der Genossenschaft übertrügen, drittens dieses Organ einen dementsprechenden B fasse und viertens die Höhe der Leistung dem Mitglied zu Beginn des Versicherungsverhältnisses mitgeteilt werde.
Alle diese Voraussetzungen seien hier erfüllt: Die Pflicht des eintretenden Mitgliedes zur Zahlung des Eintrittsgeldes ergebe sich zumindest implicite aus § 19 Abs 1 lit e und § 34 Abs 2 der Statuten der Klägerin; die Festsetzung der Höhe des Eintrittsgeldes falle nach den genannten Statutenbestimmungen in die Kompetenz des Vorstandes; dieser habe, was unbestritten sei, einen B gefasst, das Eintrittsgeld mit 1% der Versicherungssumme festzusetzen. Dies sei dem Beklagten spätestens bei Erhalt des Versicherungsscheines mitgeteilt worden. Er habe diese Verpflichtung akzeptiert, indem er Teilleistungen erbracht habe.
Damit sei nach Ansicht des Berufungsgerichtes dem Erfordernis der Bestimmtheit bzw Bestimmbarkeit der den Mitgliedern einer Genossenschaft obliegenden Leistungen iS des Art 430 Abs 1 Z 3 lit a PGR Genüge getan. Unter Zugrundelegung der übrigen Feststellungen des LG bestehe damit die Klagsforderung - auch - bezüglich der Restzahlung des Eintrittsgeldes zu Recht, hingegen die Gegenforderung nicht zu Recht.
6. Gegen das Berufungsurteil richtet sich die frist- und formgerecht erhobene sowie zulässige Revision des Beklagten, der es mit einer Rechtsrüge insoweit anzufechten erklärt, als der Berufung der Klägerin stattgegeben und dieser DEM 20 292.50 (EUR 10 375.39) zugesprochen worden sei; die Anfechtung richte sich auch gegen die Verneinung des Zurechtbestehens der Gegenforderung von DEM 14.400.-, so dass letztendlich der "Klagszuspruch" im Umfang von DEM 34 692.50 angefochten und dessen Abänderung dahin beantragt werde, dass das Klagebegehren im Ausmass von DEM 34 692.50 (= EUR 17 738.14) sA abgewiesen und lediglich in Höhe von DEM 7912.- sA zugesprochen werde. In diesem Sinne wird auch ein Abänderungsantrag mit dem weiteren Begehren gestellt, die Prozesskosten erster und zweiter Instanz gegenseitig aufzuheben und die Klägerin zum Ersatz der Kosten des Revisionsverfahrens zu verpflichten.
In ihrer Revisionsbeantwortung stellte die Klägerin den Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben. Auf ihre inhaltlichen Ausführungen wird, soweit angezeigt, bei der Behandlung der Rechtsrüge zurückzukommen sein.
7. Der Revisionswerber vertritt zusammengefasst den Standpunkt, dass selbst das Berufungsgericht davon ausgegangen sei, dass die statutarische Regelung der Klägerin in Bezug auf das Beitrittsgeld nicht den Bestimmtheits- bzw Bestimmbarkeitserfordernissen des Art 430 Abs 1 Z 3 lit a PGR entspräche. Daraus aber hätte das Berufungsgericht zwingend die Nichtigkeit des Vorstandsbeschlusses der Klägerin auf Einhebung eines Eintrittsgeldes von 1 % der Versicherungssumme ableiten müssen.
Es entspreche der gängigen Rechtsprechung zu Art 832 Z 3 OR, dass die Statuten nicht nur die Beitragspflicht als solche zu benennen hätten, sondern auch Auskunft über die Höhe und Art dieser Pflicht geben müssten. Die Regelung des Art 430 PGR sei eine zwingende Schutzbestimmung für die Mitglieder der Genossenschaft, die eine subsidiäre Heranziehung der Vorschriften des ABGB nicht zulasse.
Die Statuten der Klägerin enthielten nun zwar Bestimmungen über das Eintrittsgeld, die als konkludente Regelungen über die Beitragspflicht als solche angesehen werden könnten. Hingegen fehle eine Regelung über die Höhe dieser Beitragspflicht. Es genüge nämlich nicht, die blosse Pflicht ohne irgendwelche Hinweise auf die Höhe der Beitragspflicht zu benennen. Ebenso wenig genüge es den Anforderungen des Art 430 PGR, die Festsetzung der Höhe des Eintrittsgeldes lediglich in die Kompetenz irgendeines Organes der Genossenschaft zu legen, was sich aus der ratio dieser Gesetzesstelle ergebe. Diese Regelung solle nämlich den Genossenschaftsmitgliedern - gegenwärtigen und zukünftigen - die Möglichkeit geben, ihre Beitragspflicht bemessen zu können, und zwar vor Beitritt zur Genossenschaft, was lediglich dann der Fall sei, wenn sich die Höhe bereits aus den Statuten eruieren lasse. Eine nachträgliche Benennung der Höhe des Eintrittsgeldes im Versicherungsschein, der erst nach Beitritt übersendet werde, könne den Anforderungen der zitierten Gesetzesstelle nicht gerecht werden, da die Höhe der Beitragsleistung zu spät für das Mitglied erkennbar sei. Der Beitritt erfolge ja naturgemäss vor Überreichung des Versicherungsscheines, so dass zum Zeitpunkt des Beitrittes keine Möglichkeit für den Beklagten bestanden habe, die Höhe der Leistungspflicht hinsichtlich des Eintrittsgeldes erkennen zu können.
Nun sei die Höhe des Eintrittsgeldes dem Beklagten Unbestrittenermassen seit Erhalt des Versicherungsscheines klar gewesen. Dies sei einerseits zu spät gewesen; andererseits sei dem Beklagten die Tatsache nicht klar gewesen, dass die Verpflichtung zur Zahlung des Eintrittsgeldes nicht rechtsgültig entstanden sei und er diese Leistung daher nicht geschuldet habe, da der Schutznorm des Art 430 PGR nicht Genüge getan worden sei. Anerkannt werden könne nur etwas, von dem derjenige, der anerkennt, auch Kenntnis habe.
Der Beklagte habe der Verpflichtung zur Zahlung eines Eintrittsgeldes nicht widersprochen und Teilzahlungen geleistet im Glauben, dass diese Verpflichtung rechtmässig zustandegekommen sei. Es handle sich dabei aber nicht um einen Fall der konkludenten Anerkennung einer Leistungspflicht, sondern um die Zahlung einer nicht geschuldeten Leistung in der Annahme, zu dieser Leistung gesetz- oder statutengemäss verpflichtet zu sein. Es sei daher von einem klassischen Bereicherungsfall auszugehen.
Darüber hinaus sei der Beklagte davon ausgegangen, dass die Zahlung an die Klägerin nur die Fortsetzung der Ratenzahlungen darstelle, die er bereits an die AH geleistet habe. Insgesamt habe der Revisionswerber fünf Teilzahlungen geleistet, die insgesamt 1% der Versicherungssumme ausgemacht hätten. Drei Teilzahlungen seien an die AH erfolgt, zwei an die Klägerin, natürlich in dem Glauben, hiezu verpflichtet zu sein. Diese irrige Annahme könne ihm aber nicht zum Nachteil gereichen und daraus eine konkludente Anerkennung seiner Verpflichtung zur Zahlung des Eintrittsgeldes abgeleitet werden.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes hätte zur Konsequenz, dass eine zwingende Regelung des PGR durch eine hier nicht subsidiär anzuwendende Regelung des ABGB umgangen werden könnte. Der Mangel der nicht gesetzeskonformen Statuten würde durch eine privatrechtliche Vereinbarung geheilt, die nachteilig für das Genossenschaftsmitglied wäre. Dies sei mit dem Vertrauensprinzip nicht vereinbar (BGE 87 II 89). Eine solche privatrechtliche Vereinbarung wäre ein reines Umgehungsgeschäft zum Nachteil des zu schützenden Genossenschaftsmitgliedes und als solches rechtlich unwirksam.
Da das PGR in seinem Art 430 eine klare und zwingende Regelung treffe, sei kein Platz für die subsidiäre Anwendung des ABGB. Die Tatsache, dass sich der Vorstandsbeschluss der Klägerin nicht auf eine ausreichende statutarische Grundlage stütze, könne nicht durch eine anderslautende privatrechtliche Vereinbarung geheilt werden. Das ABGB sei klassisch für Vertragsverhältnisse, bei denen die Vertragsparteien gleichgestellt und gleichberechtigt seien. Die Grundstruktur der Klägerin sei hingegen mitgliedschaftlicher und nicht vertraglicher Natur. Das Mitglied übernehme die Statuten durch seinen Beitritt, ohne selbst etwas daran ändern zu können. Auch aus dieser Erwägung könne das ABGB nicht subsidiär angewendet werden.
Schliesslich sei zu beachten, dass sich der Beklagte in seiner schriftlichen Beitrittserklärung verpflichtet habe, das nach Gesetz und Satzung geschuldete Eintrittsgeld zu bezahlen. Er schulde dieses Eintrittsgeld jedoch nach Gesetz und Satzung nicht, da eben die Vorschriften des PGR hinsichtlich der Voraussetzungen für den zwingenden Inhalt der Satzung nicht erfüllt worden seien. Im "deklaratorischen" Versicherungsschein werde zweifelsohne dargelegt, dass Grundlage des Versicherungsschutzes die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die Satzung der Klägerin sei. Besondere Vereinbarungen gäbe es keine. Einen deutlicheren Hinweis darauf, dass keine Vereinbarungen welcher Natur auch immer neben der Satzung vorgesehen seien, könne man sich nicht wünschen. Dies schliesse aber auch aus, dass ein statutarischer Mangel aufgrund einer subsidiären Anwendung des ABGB in Form einer privatrechtlichen konkludenten Anerkennung erfolgen könne.
Der Beklagte habe für die Jahre 1996 und 1997 Eintrittsgelder in Höhe von DEM 14 400.- ohne genügenden Rechtsgrund geleistet, so dass ihm dieser Betrag aus dem Titel der Bereicherung zustehe. Auch die von ihm eingewendete Gegenforderung in Höhe von DEM 14.400.- bestehe daher zu Recht.
8. Den Revisionsausführungen kann jedenfalls im Ergebnis nicht gefolgt werden. Dies aus folgenden Überlegungen:
Gemäss den Art 430 Abs 1 Z 3 lit a PGR und 457 Abs 1 PGR haben die Statuten ua "in Bezug auf die Beitragspflicht, die Höhe der von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge oder die Tatsache, dass keine Beiträge zu leisten sind" Bestimmungen aufzustellen. Im Wesentlichen inhaltsgleich sind die Regelungen der Art 832 Z 3 und 867 Abs 1 schweizerisches OR, wonach die Statuten ua "eine allfällige Verpflichtung der Genossenschafter zu Geld- oder anderen Leistungen sowie deren Art und Höhe regeln müssen". Nach stRsp ist deshalb bei der Auslegung des liechtensteinischen Rechtes auf die einschlägige schweizerische Rechtsprechung und Lehre zurückzugreifen.
Mit der vom Gesetz verlangten statutarischen Verankerung von Verpflichtungen der Gesellschafter ua zu Geldleistungen - eine solche stellt das hier strittige Eintrittsgeld (Beitritts-Aufnahmegebühr) dar - soll verhindert werden, dass den Mitgliedern einer Genossenschaft andere Beiträge auferlegt werden, als sie von der durch das Gesetz oder durch die Statuten vorgeschriebenen qualifizierten Mehrheit beschlossen werden. Damit will das Gesetz erreichen, dass jeder Genossenschafter schon aufgrund der Statuten genau und mit Sicherheit die Verpflichtungen erkennen kann, die er gegenüber der Genossenschaft eingeht (BK-Forstmoser, Art 832/833 N 107 f; Reymond SPR VIII/5 36 f; Schenker in Basler Komm2 [2002] N 5 zu Art 832 je mwN).
Ausgehend davon kann also dem Berufungsgericht und der Revisionsgegnerin insoweit nicht beigepflichtet werden, als sie die Kompetenz des Vorstandes zur Festsetzung des Beitrittsgeldes für ausreichend erachten. Das Beitrittsgeld wäre diesfalls wohl bestimmbar, seine ziffernmässige Festsetzung und Abänderung blieben aber dem Vorstand (Verwaltung) überlassen, dessen Kompetenz sich nach Art 430 Abs 1 Z 3 lit a PGR gerade darauf nicht erstreckt. Damit läge es auch in der Hand des Vorstandes, die in den Statuten vorgesehene Beitragspflicht zu erhöhen, was mit dem Zweck der zitierten Gesetzesstelle nicht in Einklang gebracht werden kann (vgl BGE 93 II 37).
Damit lässt sich aber für den Standpunkt des Beklagten nichts gewinnen, worauf die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung auch zutreffend hinweist.
Ausgehend von der ratio der gesetzlichen Regelung, den gegenwärtigen und künftigen Genossenschaften die Möglichkeit zu geben, ihre Beitragspflichten bemessen zu können, muss dieser nach insoweit einhelliger schweizerischer Lehre nur sinn- und massvoll entsprochen werden. Die Beitrittsleistungen bilden ja primär das Betriebsvermögen der Genossenschaft (im Falle der Klägerin ihr Grundkapital, die Haftsumme und gesetzliche Rücklage) und muss ein Vorstand grundsätzlich frei sein, die Höhe dieser Beitragsleistungen nach unten der jeweiligen finanziellen Lage der Genossenschaft und deren Bedürfnissen und Verpflichtungen gemäss anzupassen. Daraus folgt, dass nur die Grundsätze über die Bestimmung dieser Beitragsleistung als fester Rahmen und deren Höchstgrenze im Statut ausreichend festzulegen sind. Mit dieser Massgabe bedarf es auch keiner zahlenmässig genauen Fixierung. Es genügt die Angabe der Kriterien, nach denen sich die Beitrittsleistung zu bestimmen hat, und zwar auch dann, wenn diese Kriterien einen gewissen Ermessensspielraum offen lassen. Dabei ist ausreichend, dass die Statuten im Falle einer - wie hier - Geldleistung einen Höchstbetrag und/oder Berechnungskriterien enthalten, die einerseits sicherstellen, dass sich auch künftige Mitglieder ebenso wie Dritte unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen ein klares Bild von den (Höchst-)Beträgen machen können, welche die Genossenschaft verlangen darf. Andererseits muss sichergestellt sein, dass von den statutarischen Geldleistungen der Genossenschaftsmitglieder, sei es durch einen Generalversammlungsbeschluss oder wie hier durch einen B des Vorstandes nicht einfach abgegangen werden kann (Forstmoser aaO N 109; Reymond aaO S 36, 135 je mwN).
Diesen gesetzlichen Anforderungen aber werden die Statuten entgegen der Meinung des Beklagten gerecht. Aus § 34 (gesetzliche Rücklage [Reservefonds]) der Statuten ergibt sich nämlich, dass die Rücklage der Klägerin 1% der gesamten Versicherungssumme zu betragen hat. Diese wird gebildet aus dem vom Gesamtvorstand festzusetzenden Eintrittsgeld zu- und abzüglich von Zuweisungen und Abschreibungen aus dem Jahresüberschuss sowie des Gewinn- und Verlustvortrages (vgl Art 14, 15, 16 VersAG).
Daraus ist für die Genossenschafter (und auch für Dritte) durchaus erkennbar, dass sie ein Eintrittsgeld von maximal 1% der Versicherungssumme ihres Schiffes aufzubringen haben, wenn keine Zuweisungen aus einem Jahresüberschuss erfolgt sind bzw können. Die "gesetzliche Rücklage" von 1% der gesamten Versicherungssummen aller Genossenschafter wird ja in erster Linie aus diesem Eintrittsgeld gebildet, weshalb sich unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für jeden einzelnen Gesellschafter maximal auch nur eine Eintrittsleistung in eben dieser Höhe bezogen auf seine Versicherungssumme ergeben kann. Diese Höchstsumme kann nur bei gutem Geschäftsverlauf der Genossenschaft und damit entsprechenden Gewinnzuweisungen an die Rücklage (durch einen B des Gesamtvorstandes) zwar unterschritten, niemals aber überschritten werden.
Das im Revisionsverfahren allein noch strittige Eintrittsgeld findet also nach Auffassung des Senats in den Statuten der Klägerin seine ausreichende Verankerung. Dem Beklagten war seine Verpflichtung zur Zahlung dieses Eintrittsgeldes dem Grunde und der Höhe nach gleich wie zuvor bei der AH bereits zum Zeitpunkt seines Beitrittes zur Klägerin bekannt; es ist im Revisionsverfahren auch nicht mehr strittig, dass er hierauf nur zwei Jahresraten von insgesamt DEM 14 400.- leistete und die frühzeitige Kündigung der Mitgliedschaft die Pflicht zur Zahlung des Beitrittsgeldes nicht tangierte. Die Forderung der Klägerin ist schon aus diesem Grunde berechtigt und ergibt sich daraus zwingend, dass die Gegenforderung des Beklagten nicht zu Recht besteht.
Der Revision muss deshalb ein Erfolg versagt bleiben. Damit erübrigt sich eine abschliessende Erörterung der Frage, ob das restliche Eintrittsgeld vom Beklagten selbst dann geschuldet wäre, wenn die Nichtigkeit des Beschlusses des Vorstandes über die Erhebung des Eintrittsgeldes mangels genügender statutarischer Grundlage unterstellt würde.
In diesem Zusammenhang bleibt jedoch Folgendes anzumerken:
Selbst wenn man davon ausginge, dass die Statuten der Klägerin den Anforderungen des Art 430 Abs 1 Z 3 lit a PGR nicht gerecht werden, könnte daraus keinesfalls ipso iure die Nichtigkeit der diesbezüglichen Regelungen in der Satzung und damit auch des Vorstandsbeschlusses der Klägerin auf Einhebung eines Eintrittsgeldes von 1% der Versicherungssumme erschlossen werden. Im Falle der Gesetzwidrigkeit der Statuten hätte die Eintragung der Klägerin abgelehnt werden können. Tatsächlich erfolgte aber deren Registrierung im Öffentlichkeitsregisteramt. Falls die Statuten einer eingetragenen Genossenschaft in einzelnen Punkten gesetzwidrig oder unvollständig sind, wäre in Ermangelung einer Nichtigkeitsanordnung im Gesetz selbst (wie hier) unter Berücksichtigung des Normzweckes des Art 430 Abs 1 Z 3 lit a PGR sowie unter analoger Heranziehung der Bestimmungen des Genossenschaftsrechtes sowie anderer gesellschaftsrechtlicher Regelungen die Frage zu stellen, ob es dem Willen des Genossenschaftsgesetzgebers entspricht, mit Hilfe anderer Bestimmungen eine anwendbare Norm zu entwickeln (bzw hier eine Zahlungspflicht zu statuieren) oder aber - bezogen auf den gegenständlichen Fall - die Pflicht des Genossenschaftsmitgliedes zur Beitrittsleistung zu verneinen. Die erstgenannte Konsequenz, nämlich die Ausfüllung der Gesetzeslücke durch Analogieschluss, muss immer dann zum Tragen kommen, wenn es dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann, dass eine bestimmte Regelung, hier die Pflicht zur Beitrittsleistung mangels wirksamer Festlegung in den Statuten, einfach ersatzlos entfallen soll (vgl Keinert, Österreichisches Genossenschaftsrecht [1988] Rn 167 f). Ein solcher Fall liegt hier vor:
Der Beklagte kam mit seinem Mitgliedschaftserwerb in den Besitz des anteiligen Genossenschaftskapitals, in den Genuss der ökonomischen Leistungsfähigkeit der Klägerin sowie des Versicherungsschutzes, was wiederum vor allem durch die Beitrittsleistungen der anderen Genossenschafter ermöglicht wurde. Unter Berücksichtigung des das Genossenschaftsrecht prägenden Grundsatzes der Gleichbehandlung und der gleichen Pflichten aller Mitglieder (Art 451 PGR = Art 854 schweizerisches OR), wonach es dem Wesen der Genossenschaft als einer auf dem Prinzip der gemeinsamen Selbsthilfe aufgebauten Förderungsgemeinschaft entspricht, dass grundsätzlich alle Mitglieder zur Realisierung des gemeinsamen Zieles entsprechend beizutragen haben, wäre es nachgerade stossend und rechtsmissbräuchlich iS des Art 2 Abs 2 PGR, wenn sich der Beklagte, der für die Zeit seiner Zugehörigkeit zur Klägerin entsprechenden Versicherungsschutz genoss, trotz Kenntnis seiner Pflicht zur Beitrittsleistung von Beginn an, nach der Kündigung seiner Mitgliedschaft nun mit dem Hinweis auf vermeintlich lückenhafte Statuten rückwirkend seiner Zahlungspflicht entziehen könnte.
Damit kann auch dahingestellt bleiben, ob der Beklagte nach den vom Berufungsgericht dargelegten vertragsrechtlichen Überlegungen zur Zahlung des restlichen Beitrittsgeldes verpflichtet ist. Der Revisionswerber, der auf die rein mitgliedschaftliche Rechtsgrundlage seiner Zahlungspflicht abstellt, übersieht, dass diese Mitgliedschaft im vorliegenden Fall auch ein Versicherungsverhältnis und damit jedenfalls eine schuldvertragliche Komponente beinhaltete. Der schweizerische Gesetzgeber regelte den Fall einer Versicherungsgenossenschaft in Art 841 OR, dem ein Pendant im PGR fehlt. Ob nun dieses Versicherungsverhältnis zur Klägerin auf vertraglicher oder mitgliedschaftlicher Grundlage beruht und damit die Leistungspflicht des Beklagten auch nach Vertragsgrundsätzen zu beurteilen ist, hängt von diversen Kriterien ab, für deren Beurteilung letztlich die unterinstanzlichen Feststellungen nicht ausreichen. Allerdings bejahte das schweizerische Höchstgericht die mitgliedschaftliche Grundlage des Versicherungsverhältnisses nur in Fallkonstellationen, bei denen die Versicherung ihre Ausgestaltung, insbesondere auch hinsichtlich der Pflicht zur Prämienentrichtung als Beitrag iS des Art 832 Z 3 schweizerisches OR ausschliesslich in den Statuten erfährt und demzufolge die Versicherungsbedingungen als Statutenbestandteil im Handelsregister eingetragen sind (BGE 124 III 32 Ec). Ausgehend von dieser Rechtsprechungslinie wäre das Versicherungsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten wohl als schuldrechtliches einzustufen, da die zwischen den Streitteilen vereinbarten Versicherungsbedingungen (AVB) nicht in das Öffentlichkeitsregister eingetragen und auch die vom Beklagten geschuldete Prämie von DEM 52 000.- in den Statuten nicht geregelt wurden (vgl Forstmoser aaO Rn 11 f zu Art 841; BGE 124 III 30 f E 2 mwN).
Abstellend auf dieses Versicherungsverhältnis und damit vertragsrechtliche Grundlagen kann die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung des Eintrittsgeldes mit Fug nicht bezweifelt werden. Der Beklagte wurde ja mit Versicherungsschein vom 15.04.1995 ua auch auf seine Pflicht zur Zahlung des Eintrittsgeldes von 1 % der Versicherungssumme von DEM 3,6 Mio in fünf jährlichen Raten à 0,2 % hingewiesen. Darin ist ein Anbot der Klägerin iS des § 861 ABGB zu erblicken, welches durch die Zahlung der ersten und zweiten Rate vom Beklagten auch schlüssig iS des § 863 ABGB angenommen wurde. Als Genossenschaft war die Klägerin berechtigt, mit ihren Mitgliedern auch zivil- oder handelsrechtliche Verträge -hier eben einen Versicherungsvertrag - zu schliessen (BGE 113 I b 125 E 2).
Der vom Beklagten hinsichtlich der von ihm bezahlten Eintrittsgeldraten reklamierte Bereicherungsanspruch iS der §§ 1431, 1432 ABGB stünde ihm auch dann nicht zu, wenn die mangelnde statutarische Grundlage hiefür unterstellt würde. Zum einen hätte diesfalls der Beklagte eine nur wegen eines Formmangels ungültige Schuld und damit eine Naturalobligation iS des § 1432 ABGB bezahlt, die grundsätzlich nicht zurückgefordert werden kann (Koziol-Welser, Bürgerliches Recht II11 264 f; Rummel in Rummel Komm zum ABGB2 Rz 1 zu § 1432). Zum anderen fehlt es hier an der allen Kondiktionsansprüchen der §§ 1431 f und 1041 ABGB immanenten Voraussetzung einer ungerechtfertigten Vermögensverschiebung. Ein die Leistung rechtfertigender Grund ist nämlich immer dann zu bejahen, wenn die Zahlung - wie hier - in Erfüllung eines Schuld(hier: Versicherungs-)verhältnisses erfolgte (HS X/XI 10; ÖBA 1991, 294 ua).
Es war somit wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.