1 Cg 2000.64
Art 61 und Art 67 SR
Art 61 und Art 67 SR entsprechen Art 679 bzw Art 684 ZGB, so dass zu deren Auslegung schweizerische Lehre und Rechtsprechung beigezogen werden dürfen und sollen.
Von einem Grundstück ausgehende Einwirkungen von Lärm und Licht auf ein benachbartes Grundstück sind grundsätzlich zulässig; der Nachbar hat sie zu dulden. Unzulässig sind jedoch übermässige Einwirkungen; bei ihnen weicht die Duldungspflicht des betroffenen Grundeigentümers einer Unterlassungspflicht des sein Grundstück entsprechend nutzenden Grundeigentümers. Die unzulässige Einwirkung löst die in Art 61 SR vorgesehenen Ansprüche aus. Bei der gebotenen Abwägung der beidseitigen Interessen besteht weiter Beurteilungsspielraum; der Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss gewahrt bleiben. Nicht massgebend sind polizeirechtliche Regelungen, die einzig den Schutz der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Sittlichkeit bezwecken, nicht jedoch den privatrechtlichen Schutz vor Überschreitung des Grundeigentums durch den Nachbarn.
Nachbar iS von Art 67 Abs 1 SR und damit aktivlegitimiert zur Klage gegen übermässige Einwirkungen ist jeder Eigentümer oder Besitzer (zB Mieter, Pächter), der von Einwirkungen betroffen ist.
Passivlegitimiert sind der Eigentümer, der Inhaber beschränkt dinglicher Rechte und der obligatorisch Berechtigte.
Dass auch der obligatorisch Berechtigte passivlegitimiert ist, ist in der schweizerischen Lehre umstritten, in der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts jedoch anerkannt.
In diesem Zusammenhang gilt allgemein: Durch die Rezeption ausländischer Gesetze gibt der liechtensteinische Gesetzgeber zu erkennen, dass in Liechtenstein im entsprechenden Bereich Gleiches gelten soll wie im Ursprungsland. Dieses Ziel wird nur erreicht, wenn die rezipierten Bestimmungen - solange keine triftigen Gründe etwas anderes nahe legen - gleich ausgelegt werden wie im Ursprungsland: bei gegensätzlichen Lehrmeinungen in der Regel so, wie dies die Höchstgerichte getan haben; nicht jedoch, wenn sich liechtensteinische Gerichte anschicken, ausländische dogmatische Kontroversen zu schlichten. Denn die Auslegung durch die Höchstgerichte des Ursprungslands entspricht in der Regel dem dort tatsächlich geltenden Rechtszustand (Law in Action), auf den der liechtensteinische Gesetzgeber sein Recht ausrichten wollte.
1. Mit Antrag vom 29.02.2000 auf Erlassung eines Amtsbefehls begehrten die Kläger (als Sicherungswerber), dem Beklagten (als Sicherungsgegner) ab sofort und für die Dauer des aufgrund dieses Antrags einzuleitenden Rechtsstreits zu verbieten, die Räumlichkeiten im Untergeschoss des Gebäudes an der Landstrasse in Schaan als Gastlokal in Form einer Diskothek, eines Privatclubs oder in einer ähnlichen Art zu benutzen.
2. Mit B vom 01.03.2000 erliess das LG den entsprechenden Amtsbefehl. Hiergegen erhob der Beklagte mit Schriftsätzen vom 14.03.2000 sowohl Rekurs als auch Einspruch. Dem Rekurs gab das OG mit B vom 20.04.2000 keine Folge; den Einspruch wies das LG mit B vom 29.05.2000 ab.
3. Im nunmehr rechtskräftigen Amtsbefehl vom 01.03. 2000 hatte das LG den Klägern zur Einleitung des Rechtfertigungsverfahrens eine Frist von 14 Tagen angesetzt. Mit entsprechender Rechtfertigungsklage vom 15.03. 2000 beantragten die Kläger, dem Beklagten bei sonstiger Exekution zu befehlen, die Benutzung der Räumlichkeiten im Untergeschoss des Gebäudes an der Landstrasse in Schaan als Gastlokal in Form einer Diskothek, eines Privatclubs oder in einer ähnlichen Art ab sofort zu unterlassen. Insbesondere sollte der Beklagte gegenüber den Klägern verpflichtet werden, ab sofort bei sonstiger Exekution Licht-, Lärm- und Geruchseinwirkungen vom betreffenden Grundstück in Schaan, auf das näher bezeichnete Grundstück der Kläger zu unterlassen: nämlich Einwirkungen, die dadurch entstehen, dass
a. unregelmässig intermittierendes Licht in die Wohnräume der Kläger eindringt, verursacht durch blinkende Lichterketten und das Hoflicht;
b. von den Besuchern beim Eintreffen und Verlassen des Gastlokals übermässige Lärmeinwirkungen durch Betätigen von Autohupen, laute Start- und Anfahrtsgeräusche von Fahrzeugen, Zuschlagen von Fahrzeugtüren, lautes Singen, Gejohle, lautstarke Diskussionen, lautes Gelächter und Ähnliches ausgehen;
c. üble Gerüche durch Abgasemissionen ausgehen, welche die ortsübliche Abgasbelastung übersteigen.
4. Mit U vom 07.02.2001 erkannte das LG den Beklagten schuldig, ab sofort bei sonstiger Exekution die Nutzung der Räumlichkeiten im Untergeschoss des Gebäudes an der Landstrasse in Schaan als Gastlokal in Form einer Diskothek, eines Privatclubs oder in einer ähnlichen Art zu unterlassen. Insbesondere wurde der Beklagte gegenüber den Klägern verpflichtet, ab sofort bei sonstiger Exekution Licht- und Lärmeinwirkungen von dem von ihm genutzten näher bezeichneten Grundstück auf das näher bezeichnete Grundstück der Kläger zu unterlassen, die dadurch entstehen, dass unregelmässig intermittierendes Licht in die Wohnräume der Kläger eindringt, verursacht durch blinkende Lichterketten, und dadurch dass von den Besuchern beim Eintreffen und Verlassen des Gastlokals übermässige Lärmeinwirkungen ausgehen durch Betätigen von Autohupen, laute Start- und Anfahrtsgeräusche von Fahrzeugen, Zuschlagen von Fahrzeugtüren, lautes Singen, Gejohle, lautstarke Diskussionen, lautes Gelächter und Ähnliches. Das Mehrbegehren betreffend Lichteinwirkungen, verursacht durch das Hoflicht, und betreffend Geruchseinwirkungen wies es ab. Weil es dieses Mehrbegehren als geringfügig einstufte, auferlegte es die gesamten Kosten dem Beklagten.
5. Das LG erachtete folgenden Sachverhalt für erwiesen:
5.1. Die Kläger sind je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer einer näher bezeichneten Liegenschaft an der Landstrasse in Schaan. Sie haben ihre Wohnung im 2. Obergeschoss des auf dieser Liegenschaft errichteten Wohn- und Geschäftshauses (im Folgenden: Anwesen X). Die Wohnung beansprucht das gesamte 2. Obergeschoss. Die Liegenschaft befindet sich unmittelbar an der Landstrasse. Gemäss Bauordnung der Gemeinde Schaan liegt sie zum Teil in der Wohn- und Gewerbezone, zum Teil in der Wohnzone W 3. Die Wohn- und Gewerbezone schliesst unmittelbar an die Landstrasse an, wogegen die Wohnzone W 3 westlich hiervon ihrerseits unmittelbar an die Wohn- und Gewerbezone anschliesst. Jener Teil der Liegenschaft, auf dem sich die Wohnung der Kläger befindet, liegt in der Wohn- und Gewerbezone.
5.2. Südlich des Anwesens X, unmittelbar an dieses anschliessend, ebenfalls unmittelbar an der Landstrasse befindet sich eine weitere Liegenschaft. Ihr grundbücherlicher Alleineigentümer ist R, der Vater des Beklagten. Im Untergeschoss des auf dieser Liegenschaft errichteten Gebäudes (im Folgenden: Anwesen Y), betreibt der Beklagte einen näher bezeichneten "Bunker". Der Eingang hierzu befindet sich an der südwestlichen Ecke des Anwesens Y, im Untergeschoss; eine Stiege führt zum Eingang. Das Anwesen Y befindet sich, ebenso wie das Anwesen X, unmittelbar an der Landstrasse und liegt gemäss Bauordnung der Gemeinde Schaan in der Wohn- und Gewerbezone. Der restliche Teil der Liegenschaft, auf der sich das Anwesen Y befindet, liegt in der Wohnzone W 3.
5.3. Der Beklagte nutzt das Untergeschoss des Anwesens Y aufgrund eines ihm von seinem Vater (Grundeigentümer) eingeräumten obligatorischen Rechts.
5.4. Gemäss Bauordnung der Gemeinde Schaan sind in der Wohn- und Gewerbezone Wohnungen, Dienstleistungs- sowie mässig störende Gewerbetriebe zugelassen. Der Wohn- und Gewerbezone ist in der Bauordnung der Gemeinde Schaan der Immissionsgrad II (mässig störend) zugeordnet. Hierzu sieht die Bauordnung der Gemeinde Schaan vor: "Betriebe ohne grössere Immissionen auf die Nachbarschaft, wie Handwerksbetriebe herkömmlicher Art, Geschäftshäuser, Gastgewerbe, Dienstleistungsbetriebe, Planungswert Lr 60 dB (A) bei Tag, 50 dB (A) bei Nacht".
5.5. Am 25.02.2000 wurde der "Bunker" eröffnet. Der Beklagte betreibt ihn in der Rechtsform eines gleichnamigen hinterlegten Vereins liechtensteinischen Rechts. Grundsätzlich kann jedermann Mitglied dieses Vereins werden. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Geselligkeit und des fröhlichen Beisammenseins; der "Bunker" steht aber auch "dem Publikum öffentlich zur Verfügung". Der Verein betreibt gemäss seinen Statuten kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe und ist nicht gewinnorientiert. Im Mai 2000 zählte er bereits rund 2400 Mitglieder. Der "Bunker" verfügt über eine Tanzfläche sowie über eine moderne Ton- und Lichtanlage. Diese wird von einem DJ bedient, der für den Sound und die Nebelmaschine verantwortlich ist. Es werden alkoholische und nichtalkoholische Getränke aller Art sowie verschiedene Speisen für den kleinen Hunger angeboten. Der "Bunker" verfügt über eine 15 m lange Bar mit 40 Sitz- und Stehplätzen; insgesamt ist Platz für 60 bis 70 Gäste geboten. Während der Fastnachtstage herrscht 24-Stunden-Betrieb. Der "Bunker" steht auch geschlossenen Gesellschaften für Parties, Geburtstagsfeste und andere Anlässe zur Verfügung. Der Beklagte betreibt den "Bunker" als Hobby, ohne damit einen Gewinn anzustreben.
5.6. Bis etwa Mitte September 2000 hatte der "Bunker" 7 Tage in der Woche geöffnet, seither nur noch von Donnerstag bis Samstag, jeweils ab 19.00 Uhr. Der Betrieb dauert regelmässig bis in die frühen Morgenstunden: bis 05.00 oder 06.00 Uhr, mitunter noch länger. Die Hauptbetriebszeiten variieren, je nach Publikum. Der Beklagte plant nicht, den "Bunker" künftig wieder von Sonntag bis Mittwoch zu öffnen.
5.7. Westlich des Anwesens Y, unmittelbar an dieses anschliessend - immer noch auf der gleichen Liegenschaft -, befinden sich im dortigen Hofbereich auf zwei Ebenen insgesamt 34 Parkplätze: 14 davon, die oberen Parkplätze, auf der höher gelegenen Ebene, näher beim Anwesen Y; 20 davon, die unteren Parkplätze, auf der tiefer gelegenen Ebene. Vier der oberen 14 Parkplätze werden von den insgesamt sieben Mietpartien genutzt, die das Anwesen Y bewohnen; sie stehen deshalb den Gästen des "Bunkers" nicht zur Verfügung. Vor dem Anwesen Y, an der Landstrasse selber und südlich von diesem Anwesen, unmittelbar beim Gebäude - immer noch auf der gleichen Liegenschaft -, befinden sich weitere vier Parkplätze. Auch vor dem Anwesen X, ebenfalls an der Landstrasse, befinden sich vier Parkplätze. Gelegentlich werden auch diese Parkplätze von Gästen des "Bunkers" genutzt: in welchem Umfang, konnte nicht festgestellt werden.
5.8. Die im westlichen Hofbereich der Liegenschaft mit dem Anwesen Y gelegenen 30 Parkplätzen des "Bunkers" lassen sich erreichen über eine um 3.5 m breite asphaltierte Zufahrtsstrasse. Sie verzweigt von der Landstrasse, führt zwischen den Anwesen X und Y hindurch, liegt jedoch zur Gänze auf der Liegenschaft mit dem Anwesen Y. Im Einmündungsbereich der Landstrasse ist diese Zufahrtsstrasse um 4.5 m breit. Der Abstand zwischen der südlichen Aussenfassade des Anwesens X und der nördlichen Aussenfassade des Anwesens Y misst an der engsten Stelle um 7 m.
5.9. Die vom "Bunker" ausgehenden Einwirkungen (Immissionen) auf die Liegenschaft der Kläger haben ihre Ursache insbesondere: in den vom Hofparkplatz zu- und wegfahrenden Gästen, teilweise mit "Kavalierstarts" und quietschenden Reifen; in laufenden Motoren von Gästefahrzeugen (PKW und Motorrädern); in den auf dem Hofparkplatz abgestellten Gästefahrzeugen, mit Hupen, Türenschlagen, lautstark aufgedrehten Radios bei teilweise offener Tür; in den mitunter angeheiterten oder betrunkenen Gästen, die sich johlend, mit lautem Gerede und sonstigem Lärm auf dem Hofparkplatz oder auf der Zufahrtsstrasse aufhalten oder dort auf- und abgehen. Aus dem Innern des "Bunkers" dringt kein Lärm, beispielsweise Musik, auf die Liegenschaft der Kläger ein.
5.10. An der Aussenfassade, am südwestlichen Eckpunkt des Balkons der im 2. Obergeschoss des Anwesens X gelegenen Wohnung der Kläger, sind - bei Berücksichtigung des Verhaltens der Gäste des "Bunkers" - die stärksten Lärmeinwirkungen zu erwarten. An diesem Messpunkt ist zwischen 22.00 und 05.00 Uhr aus dem Lärm, den die zu- und wegfahrenden Gästefahrzeuge, unter Berücksichtigung des Parkierungsvorgangs, verursachen, ein durchschnittlicher Lärmpegel von 51.2 dB zu erwarten. Dieser Wert beruht auf der Annahme, dass für den "Bunker" insgesamt 30 Parkplätze zur Verfügung stehen und dass 24 Kraftfahrzeugbewegungen pro Stunde stattfinden: 0.8 Bewegungen pro Stellplatz gemäss allgemeinen Regeln für die Berechnung von Diskotheken-Parkplätzen. In diesem Wert sind Lärmspitzen bis zu 70 dB berücksichtigt. Diese Lärmspitzen sind auf das Starten der Fahrzeuge, beschleunigtes Abfahren und Türenschlagen zurückzuführen. Sie können eine Streubreite bis zu 20 dB aufweisen. Das Verhalten der Gäste des "Bunkers" erhöht den durchschnittlichen Lärmpegel bis zu 5 dB, so dass insgesamt ein durchschnittlicher Lärmpegel von 56.5 dB zu erwarten ist.
5.11. Konkret bedeuten die angenommenen 24 Kraftfahrzeugbewegungen pro Stunde, dass 24 Fahrbewegungen (Zu- und Wegfahrten) auf der Zufahrtsstrasse, 12 Parkierungsvorgänge, 12 beschleunigte Abfahrten, 12 Motorenstarts und 48 Türschliessungen (bei einer Annahme von 2 Personen pro PKW) stattfinden. Eine Halbierung der Kraftfahrzeugbewegungen (auf 12 Bewegungen) würde den durchschnittlichen Lärmpegel um 3 dB vermindern, eine weitere Halbierung (auf 6 Bewegungen) würde den durchschnittlichen Lärmpegel um nochmals 3 dB vermindern. Bei einer Halbierung der Kraftfahrzeugbewegungen (auf 12 Bewegungen) und unter Berücksichtigung des Verhaltens der Gäste des "Bunkers" ergibt sich ein durchschnittlicher Lärmpegel bis zu 53,2 dB (51.2 dB, abzüglich 3 dB, zuzüglich bis zu 5 dB). Eine Verdoppelung der Kraftfahrzeugbewegungen pro Stunde (auf 48 Bewegungen) erhöht den durchschnittlichen Lärmpegel um 3 dB, dh unter Berücksichtigung des Verhaltens der Gäste des "Bunkers" auf 59.2 dB.
5.12. Der durchschnittliche Verkehrslärmpegel auf der Landstrasse beträgt 50 dB. Diesem Wert liegt eine Verkehrsstärke von 160 Fahrzeugen pro Stunde zugrunde, die auf einer Verkehrszählung des liechtensteinischen Tiefbauamts aus dem Jahr 1998 beruht. In diesem Wert sind Lärmspitzen berücksichtigt, die bei vorbeifahrenden Kraftfahrzeugen bei 65 dB und bei einzelnen lauten Kraftfahrzeugen (LKW, Motorräder, Mopeds) über 70 dB liegen.
5.13. Berücksichtigt man die beiden Lärmquellen, Landstrasse und "Bunker", kumulativ, so ergibt sich ein zu erwartender durchschnittlicher Lärmpegel von 53.6 dB (bei 24 Kraftfahrzeugbewegungen pro Stunde) bzw von rund 57 dB (unter Berücksichtigung des Verhaltens der Gäste des "Bunkers" und der daraus sich ergebenden Lärmspitzen).
5.14. Die Beurteilung der Lärmspitzen zeigt, dass die Vorbeifahrt eines PKW vom Gästeparkplatz des "Bunkers" oder das Zuschlagen einer Autotüre auf diesem Parkplatz ungefähr den gleichen Lärmpegel erzeugt wie die Vorbeifahrt von Kraftfahrzeugen auf der Landstrasse. Die beschleunigte Einfahrt auf der Zufahrtsstrasse zum "Bunker" auf die Landstrasse aus dem Stand erzeugt ungefähr den gleichen Lärmpegel, den ein Kraftfahrzeug erzeugt, das auf der Landstrasse mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h vorbeifährt. Bei gekippten Fenstern kann im Innern der Wohnung der Kläger eine Verminderung der durchschnittlichen Lärmeinwirkungen um rund 10 dB angenommen werden, bei geschlossenen Fenstern um rund 30 dB. Der zweite Wert hängt von der Güte der Fenster ab; 30 dB sind ein eher niedriger Wert. Eine Erhöhung oder Verminderung des Lärms um 10 dB wird ungefähr als doppelt so laut bzw doppelt so leise empfunden und ist auch in der Erinnerung noch sofort erkennbar. Eine Erhöhung oder Verminderung um 7 dB wird deutlich empfunden. Eine Erhöhung oder Verminderung um 3 dB ist im direkten Vergleich deutlich unterscheidbar, in der Erinnerung jedoch nicht mehr erkennbar.
5.15. Bei Versetzen des Messpunkts an die Fassade der Südostecke im 2. Obergeschoss des Anwesens X - dort, wo sich das Schlafzimmer der Kläger befindet - überwiegt die Lärmeinwirkung von der Landstrasse. Die am deutlichsten spürbare Einwirkung, die dem "Bunker" zuzuordnen ist, beruht auf dem beschleunigten Einfahren von der Zufahrtsstrasse zum Parkplatz des "Bunkers" auf die Landstrasse. Aufgrund der geringeren Fahrfrequenz zu diesem Parkplatz gegenüber den Vorbeifahrten auf der Landstrasse wird der durchschnittliche Lärmpegel an diesem Messpunkt dadurch nur unwesentlich beeinflusst; die durchschnittlich vom "Bunker" ausgehende Lärmeinwirkung fällt dort deutlich niedriger, um 5 dB, aus. Bei Versetzen des Messpunkts an die Südwestecke des Balkons der Wohnung der Kläger im 2. Obergeschoss, senkrecht nach unten, würden sich im 1. Obergeschoss und im Erdgeschoss ungefähr die gleichen durchschnittlichen Lärmeinwirkungen ergeben wie im 2. Obergeschoss.
5.16. In der Nacht vom Freitag, 09.06.2000, auf Samstag, 10.06.2000, zwischen Mitternacht und etwa 04.00 Uhr, sowie in der Nacht vom Samstag, 01.07.2000, auf Sonntag, 02.07.2000, zwischen etwa 23.00 Uhr und 05.00 Uhr, gab es, gemessen auf dem südwestlich im 1. Obergeschoss des Anwesens X angebrachten Balkon und ausgehend vom Betrieb des "Bunkers", jeweils rund fünf Lärmspitzen von über 65 dB: vor allem wegen "Kavalierstarts" ab dem Hofparkplatz oder wegen abfahrender oder laufender Motorräder. Dabei wurden zwei Mal Spitzenwerte von rund 80 dB erreicht, je verursacht durch Motorräder. Lärmende und johlende Gäste erzeugten bis 65 dB; solche Lärmspitzen wurden in beiden Nächten rund fünf Mal erreicht. Gemessen auf dem südwestlich im 2. Obergeschoss des Anwesens X angebrachten Balkon hätte sich ein geringfügig niedrigerer Lärmpegel ergeben.
5.17. Der Beklagte fordert die Gäste des "Bunkers" sowohl mit zwei im Lokal angebrachten Plakaten als auch persönlich auf, sich wegen der Nachbarn vor dem Lokal ruhig zu verhalten. Zwei bis drei Mal pro Nacht unternimmt er Kontrollgänge, beispielsweise wenn eine ganze Gruppe von Gästen den "Bunker" verlässt. Falls Gäste dann Lärm machen, fordert er sie auf, entweder ins Lokal zurückzukehren oder sich zu entfernen. Allen Gästen geht er beim Verlassen des "Bunkers" nicht nach.
5.18. Wegen der vom "Bunker" ausgehenden Lärmeinwirkungen wacht der 71-jährige Kläger zu 1 regelmässig auf und hat dann Mühe, wieder einzuschlafen. Diese Störungen seiner Nachtruhe bereiten ihm gesundheitliche Probleme. Eine seit längerer Zeit bestehende Nervosität und verringerte psychische Belastbarkeit werden verstärkt, was sich auch auf seine psychische Tagesverfassung ungünstig auswirkt. Der Kläger zu 1 steht deshalb in ärztlicher medikamentöser Behandlung. Auch die Klägerin zu 2 leidet wegen der vom "Bunker" ausgehenden Lärmeinwirkungen an Schlafstörungen, die bei ihr namentlich zu Herzrhythmusstörungen geführt haben. Auch sie steht deshalb in ärztlicher medikamentöser Behandlung.
5.19. Vom Zufahrtsbereich - dort, wo die Zufahrtsstrasse zu den Hofparkplätzen in die Landstrasse mündet, bis zum Eingang des "Bunkers" - ist an der Hauswand des Anwesens Y eine Lichterkette angebracht. Sie gibt ein sehr schnell intermittierendes, flackerndes Licht ab. Die Grundhelligkeit dieser Lichterkette schwankt mit einer relativ hohen Flackerfrequenz. Dazwischen erhöht sich die Helligkeit nochmals mit einer überlagerten niedrigeren Flackerfrequenz. Die Grundhelligkeit der Lichterkette ist niedriger als die Helligkeit der umliegenden Strassen- und Reklamebeleuchtung und würde - ohne das Flackern zu keiner Erhöhung der Helligkeit in der Wohnung der Kläger führen. Das ständige Flackern der Lichterkette erweist sich, vom gegenüberliegenden Anwesen X aus betrachtet, als sehr störend. Es wird vor allem in der Küche, im Esszimmer, in der Stube und auf dem Balkon der Wohnung der Kläger wahrgenommen. Der Beklagte schaltet diese Lichterkette jeweils um 02.00 Uhr aus.
5.20. In der südwestlichen Ecke der Liegenschaft mit dem Anwesen Y ist ein mit Bewegungsmelder ausgestattetes Hoflicht angebracht. Es ist in rund 4 1/2 m über dem Boden, unter dem Dach des dortigen Stallgebäudes befestigt und leuchtet den Gästen des "Bunkers", die auf den unteren Parkplätzen ihre Fahrzeuge parkieren, ein- und aussteigen. Der Bewegungsmelder hat eine Einschaltzeit von drei Minuten. Die Helligkeit des Hoflichts ist vergleichbar oder niedriger als die Helligkeit der Strassen- und Reklamebeleuchtung auf der Landstrasse. Es wirkt sich störend aus, wenn es in kurzen Zeitabständen aus- und einschaltet. Die Einschaltdauer dieses Lichts sollte zumindest im Bereich von 15 bis 30 Minuten liegen, um kurzzeitige und dadurch störende Helligkeitsschwankungen zu vermeiden. Das Hoflicht kann insbesondere im Wohnzimmer der Wohnung der Kläger, im 2. Obergeschoss des Anwesens X, wahrgenommen werden.
5.21. Nach einer im Jahr 1998 vom liechtensteinischen Tiefbauamt erhobenen Verkehrsstatistik beträgt der durchschnittliche Verkehr auf der Landstrasse rund 15 300 Fahrzeuge pro Tag mit Spitzenwerten von 20 000 Fahrzeugen; der LKW-Anteil macht 4 % aus. Die Auswertung der Zähldaten dieser Verkehrsstatistik über eine Woche hat in der Zeit von 22.00 bis 05.00 Uhr eine durchschnittliche Verkehrsstärke von 159 Kraftfahrzeugen pro Stunde ergeben. Die zusätzliche Abgasbelastung durch die Zu- und Wegfahrt von und zu den dem "Bunker" zuzurechnenden Hofparkplätzen ist nicht wesentlich.
5.22. In unmittelbarer Nähe des Anwesens X und dem "Bunker", nordwestlich, dem Anwesen X schräg gegenüber, ebenfalls unmittelbar an der Landstrasse, auf der andern Strassenseite, befindet sich das Gasthaus T, eine seit langem bestehende "Dorfbeiz". Auch sie, genau so wie der "Bunker", hat während der Fastnachtstage durchgehend geöffnet. Im Übrigen ist der Montag dort Ruhetag. Abends ist das Gasthaus T bis etwa um 01.00 Uhr geöffnet; wenn es schliesst, begeben sich dessen Gäste oft noch - zu Fuss oder mit dem Auto - zum "Bunker".
6. Rechtlich beurteilte das LG den wiedergegebenen Sachverhalt wie folgt:
6.1. Die Kläger würden ihr Begehren auf Art 61 iVm Art 67 SR stützen. Die Bestimmungen entsprächen Art 679 bzw Art 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB), weshalb zu ihrer Auslegung schweizerische Lehre und Rechtsprechung heranzuziehen seien. Unter Hinweis auf (im Einzelnen zitierte) schweizerische Lehre und Rechtsprechung anerkannte das LG die Passivlegitimation des Beklagten. Bei der Abgrenzung zulässiger von unzulässigen Einwirkungen gelte ein objektiver Massstab. Abzustellen sei auf das Empfinden eines Durchschnittsmenschen. Allerdings dürften die durch Lärmeinwirkungen hervorgerufenen subjektiven Wirkungen berücksichtigt werden, insbesondere die hier offensichtlich gegebene (näher erörterte) Lästigkeit des Lärms. Um den nachbarrechtlichen Interessenausgleich herbeizuführen, seien alle im Einzelfall ins Gewicht fallenden Umstände zu berücksichtigen, nicht nur jene, die sich in Art 67 Abs 2 SR beispielhaft angeführt fänden. Zonenpläne seien insofern von Bedeutung, als sie ein Indiz für die Lage und die Beschaffenheit von Grundstücken bilden würden. Bauzoneneinteilungen vermöchten die Lage der Grundstücke, deren Beschaffenheit oder den Ortsgebrauch nicht verbindlich zu bestimmen. Das öffentliche Recht könne den privatrechtlichen Immissionsschutz nicht lockern oder aufheben, wohl aber, ihn verstärken.
6.2. Sowohl der "Bunker" als auch das Anwesen X mit der Wohnung der Kläger lägen in der Wohn- und Gewerbezone, in der unter anderem mässig störende Gewerbebetriebe zugelassen seien. Mit Bezug auf Lärmeinwirkungen gelte für die Nacht ein Planungswert von 50 dB. Der von der Landstrasse ausgehende Verkehrslärm entspreche gerade noch diesem Planungswert; die vom "Bunker" ausgehenden Lärmeinwirkungen lägen erheblich darüber und würden Spitzenwerte erreichen, welche die Voraussetzungen von Art 67 SR selbst dann erfüllen, wenn sie nur kurzfristig oder sogar nur einmalig auftreten. Sodann würden die Lärmeinwirkungen bis in die frühen Morgenstunden andauern. Die vom Sachverständigen berechneten Kraftfahrzeugbewegungen pro Stunde seien nachvollziehbar. Auch ein Durchschnittsmensch, der durch das festgestellte Verhalten der Gäste des "Bunkers" wiederholt aus dem Schlaf gerissen wird, empfinde die entsprechende Lärmeinwirkung als lästig.
6.3. Das Bestehen das Gasthauses T, das spätestens um etwa 01.00 Uhr schliesse, begründe keine Ortsüblichkeit in dem Sinn, dass die Kläger immissionsträchtige Betriebe beliebigen Gastgewerbes in ihrer Nachbarschaft dulden müssten. Die gelegentliche Resignation von Nachbarn solcher Betriebe vermöge die Widerrechtlichkeit der Einwirkungen nicht zu beseitigen.
6.4. Dem Interesse der Kläger an ihrer körperlichen und seelischen Gesundheit stehe einzig das "Hobby" des Beklagten gegenüber. Nachdem schon wirtschaftliche Interessen, wie sie mit dem "Bunker" nicht verfolgt werden, nie erheblicher sein könnten als die körperliche und seelische Gesundheit eines Menschen, gelte Gleiches umso mehr, wenn ein "Unternehmen" allein als Freizeitvergnügen betrieben werde.
6.5. Zusammenfassend erachtete das LG die vom "Bunker" ausgehenden Lärmeinwirkungen als übermässig iS von Art 67 SR; sie seien deshalb iS von Art 61 SR zu unterlassen.
6.6. Die Lichterkette gebe ein sehr schnell intermittierendes, flackerndes Licht ab. Mit dieser Flackerfrequenz schwanke die Grundhelligkeit, die zudem mit einer niedrigeren Flackerfrequenz überlagert werde. Das ständige Flackern bis 02.00 Uhr wirke sehr störend auf die Wohnung der Kläger ein. Das Interesse des Beklagten am Betrieb dieser Lichterkette habe gegenüber den Interessen der Kläger klar zurückzutreten: umso mehr, als der Beklagte für seine Zwecke ohne weiteres eine nicht flackernde, ein Dauerlicht abgebende Lichterkette anbringen könnte.
6.7. ... [Erwägungen betreffend Hoflicht und Abgaseinwirkungen, die im Revisionsverfahren nicht mehr von Belang waren].
7. Einer gegen dieses U erhobenen Berufung des Beklagten vom 09.03.2001 gab das OG mit U vom 11.10. 2001 teilweise Folge. In Abänderung des erstgerichtlichen U erkannte es den Beklagten schuldig, ab sofort bei sonstiger Exekution die Lichteinwirkungen von der Liegenschaft mit dem Anwesen Y, auf die Liegenschaft der Kläger mit dem Anwesen X, die dadurch entstehen, dass unregelmässig intermittierendes Licht in die Wohnräume der Kläger eindringt, verursacht durch blinkende Lichterketten, zu unterlassen. Ferner erkannte es den Beklagten schuldig, ab sofort bei sonstiger Exekution die Nutzung der Räumlichkeiten im Untergeschoss des Anwesens Y als Gastlokal in Form einer Diskothek, eines Privatclubs oder in einer ähnlichen Art auf folgende Öffnungszeiten zu beschränken: Donnerstag und Freitag, jeweils von 19.00 Uhr bis 02.00 Uhr; Samstag, jeweils von 19.00 Uhr bis 04.00 Uhr. Diese wöchentliche Beschränkung der Öffnungszeiten sollte nicht für die Fastnachtstage (schmutziger Donnerstag bis Fastnachts-Dienstag) gelten. Aufgrund dieser Abänderung des erstgerichtlichen U verlegte das OG die Kosten des erstgerichtlichen Verfahrens neu; die Kosten des Berufungsverfahrens teilte es verhältnismässig.
8. In tatsächlicher Hinsicht nahm das OG von den Klägern neu gelegte Urkunden zum Akt. Weitere Beweise nahm es nicht auf. Die gegen das erstgerichtliche U erhobenen Tatsachenrügen wies es in allen Teilen ab, so dass es für das Revisionsverfahren beim wiedergegebenen, erstgerichtlich festgestellten Sachverhalt sein Bewenden hatte.
9. In rechtlicher Hinsicht standen für das OG folgende Erwägungen im Vordergrund:
9.1. Zunächst bestätigte das OG die Rechtsauffassung des LG, wonach der Beklagte auch als nur obligatorisch Berechtigter am Grundstück, von dem die Einwirkungen auf das Grundstück der Kläger ausgehen, passiv legitimiert sei.
9.2. Mit Bezug auf die Lärmeinwirkungen bestätigte das OG sodann, dass sich die vom Betrieb des Beklagten ausgehenden Einwirkungen als übermässig erwiesen hätten. Abweichend gewichtete es jedoch die Interessen der beiden Parteien:
9.3. Bei der Interessenabwägung sei zu prüfen, ob sich trotz Feststellung der Übermässigkeit der Immissionen ein Betriebsverbot aufdränge und rechtfertige: ob dieses unumgänglich sei oder ob sich die Einwirkungen durch geeignete Schutzvorkehren auf ein erträgliches Mass zurückführen lassen.
9.4. Das Interesse der Kläger richte sich darauf, auf ihrem Grundstück eine möglichst ungestörte Nachtruhe zu geniessen, obwohl das Grundstück in der Wohn- und Gewerbezone, unmittelbar an einer stark befahrenen Durchgangsstrasse liege. Zum "Gastgewerbe", wie es in der Wohn- und Gewerbezone zugelassen sei, würden auch Baren und Diskotheken gehören; dies ergebe sich ohne weiteres aus der Verordnung über die Polizeistunde in Gaststätten. Im Quartier der Parteien befinde sich denn auch das Gasthaus T.
9.5. Das Interesse des Beklagten richte sich darauf, das Lokal, für das eine rechtskräftige Gewerbebewilligung vorliege, zu betreiben. Auch wenn er damit keinen Gewinn anstrebe, so wolle er den Betrieb doch selbsttragend führen.
9.6. Die Kläger würden nicht nur durch den Betrieb des Bunkers", sondern auch durch andere Lärmquellen betroffen, die ebenfalls geeignet seien, hohe Lärmspitzen zu erzeugen, etwa durch vorbeifahrende Autos auf der Landstrasse oder durch das Verhalten der Gäste des T. Von daher erscheine es angezeigt, dem Beklagten den Betrieb seines Lokals nicht schlechthin zu verbieten, wohl aber die Betriebszeiten erheblich einzuschränken: auf drei Wochentage, Donnerstag bis Samstag, mit einer Öffnungszeit bis 02.00 Uhr an den ersten beiden Tagen, und bis 04.00 Uhr am Samstag. Soweit das öffentliche Recht frühere Schliessungszeiten vorsehe, bleibe es selbstverständlich vorbehalten. Vorbehalten bleibe ferner die Sonderregelung während der Fastnachtstage. Gegen ein vollständiges Betriebsverbot spreche auch der Umstand, dass die Bauordnung in der Wohn- und Gewerbezone Barbetriebe und Diskotheken zulasse und dass das Gasthaus T in unmittelbarer Nähe zu den verfahrensgegenständlichen Grundstücken ohne jede privatrechtlich begründete nachbarrechtliche Einschränkung betrieben werde.
9.7. Mit Bezug auf die Lichteinwirkungen bestätigte das OG die erstgerichtliche rechtliche Beurteilung.
10. Gegen dieses U richteten sich die Revisionen beider Parteien: der Kläger vom 23.11.2001 und des Beklagten vom 22.11.2001.
[Grundsätzliche Bedeutung kam in erster Linie der Revision der Kläger zu; von der Revision des Beklagten galt dies nur für die Frage seiner Passivlegitimation].
10.1. ... [Revisionsanträge der Kläger als Revisionswerber]
10.2. ... [Revisionsanträge des Beklagten als Revisionswerber].
10.3. ... [Anträge beider Parteien als Revisionsgegner, je auf kostenpflichtige Abweisung der gegnerischen Revision]
11. Als Revisionsgründe nannten die Kläger unrichtige rechtliche Beurteilung, Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor:
11.1. Das OG habe sämtliche erstgerichtliche Feststellungen übernommen, weshalb die rechtliche Beurteilung ausschliesslich auf der Grundlage dieser Feststellungen zu erfolgen habe. Das OG habe auch die rechtliche Beurteilung des LG bestätigt und nur aufgrund einer abweichenden Interessenabwägung anders entschieden. Dabei habe es jedoch nicht beantwortet, wie die gegensätzlich gelagerten Interessen der Parteien abzuwägen und zu gewichten seien: aus welchen rechtlichen Gründen von der erstgerichtlichen Interessenabwägung abgerückt werde.
11.2. Die vom OG vorgenommene Interessenabwägung erweise sich denn auch als verfehlt. In der Wohn- und Gewerbezone würden nicht beliebige Betriebe des "Gastgewerbes" zugelassen, sondern - als Oberbegriff nur mässig störende Betriebe, also nur mässig störende Gastgewerbebetriebe. Auf den vom LG beigezogenen Immissionsgrad II sowie auf den Planungswert von 50 dB (A) bei Nacht sei das OG überhaupt nicht eingegangen. Das unvollständige und sinnstörende Zitat aus der Bauordnung der Gemeinde Schaan komme einer Aktenwidrigkeit, jedenfalls einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gleich. Die massgebenden Werte würden durch den Betrieb des Beklagten überschritten; die davon ausgehenden Lärmeinwirkungen seien übermässig und deshalb nach Art 67 SR verboten. Einer weiter reichenden Interessenabwägung bedürfe es nicht mehr.
11.3. Verfehlt sei es, die Verordnung über die Polizeistunde in Gaststätten heranzuziehen. Der darin verwendete öffentlichrechtliche (polizeirechtliche) Begriff des Gastgewerbes, der Bars und Diskotheken mit einschliesse, sage nichts aus über die hier interessierenden privatrechtlichen (nachbarrechtlichen) Lärmeinwirkungen. Diese seien nach den verbindlichen Feststellungen nicht nur übermässig, sondern - als unregelmässig wiederkehrende Impulsgeräusche - auch überaus lästig.
11.4. Der Verkehrslärm der Landstrasse überschreite den Planwert von 50 dB nicht und wäre im Übrigen auch kein Freipass für weitere Lärmeinwirkungen: Wer von einer öffentlichen Strasse ausgehende, unvermeidliche Lärmeinwirkungen dulden müsse, brauche deswegen nicht alle weiteren (übermässigen) Lärmeinwirkungen zu dulden.
11.5. Das Gasthaus T, das nur bis nach Mitternacht offen halte, wirke nur mässig störend auf das mehrere Gebäude entfernte Anwesen der Kläger ein. Daraus folge nichts für den lautstarken Betrieb des Beklagten.
11.6. Bei einer korrekten Interessenabwägung seien alle ins Gewicht fallenden Umstände in Betracht zu ziehen und auf ihre Erheblichkeit zu prüfen. Das OG habe die erstgerichtlichen Feststellungen zu den schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen der Kläger gänzlich unberücksichtigt gelassen. Es habe nicht beantwortet, weshalb das Interesse, einem Hobby zu frönen, den lebenswichtigen Interessen der Kläger vorgehen soll, nachdem das LG zutreffend erkannt habe, dass wirtschaftliche Interessen nie erheblicher sein könnten als die körperliche und die seelische Gesundheit eines Menschen. Eine korrekte Interessenabwägung führe zum Ergebnis, dass den Klägern der Betrieb des Beklagten zu keiner Zeit zugemutet werden könne.
11.7. Im Übrigen habe das OG - ohne entsprechende erstgerichtliche Feststellung und ohne eigene Beweisaufnahme - angenommen, der Beklagte verfüge zum Betrieb der verfahrensgegenständlichen Diskothek über eine rechtskräftige Gewerbebewilligung. Abgesehen davon, dass dies nicht zutreffe, liege dieser Annahme eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens zugrunde.
11.8. Mit keiner Silbe begründe das OG, weshalb und nach welchen Gesichtspunkten es die in Aussicht genommene Beschränkung der Betriebszeiten festlege. Vom Donnerstag bis Samstag sei der Betrieb des "Bunkers" besonders intensiv. Seit September 2000 halte der Beklagte den Betrieb ohnehin nur an diesen Tagen geöffnet und beabsichtige auch nicht, dies an weiteren Tagen zu tun. Es sei unerfindlich, warum übermässige Lärmeinwirkungen an bestimmten Tagen, an denen sie am stärksten sind, zulässig sein sollen: umso weniger, als mit den Schliessungszeiten die Lärmeinwirkungen nicht verstummen, sondern eben erst und besonders lästig einsetzen würden.
12. Unter Hinweis auf einen Teil der im Einzelnen zitierten schweizerischen Lehre bestritt der Beklagte [unter anderem] seine Passivlegitimation.
13. Zu den beiden Revisionen hat der OGH erwogen:
14. ... [Prüfung und Bejahung der Eintretensvoraussetzungen].
15. Beide Revisionen zielen auf eine rechtliche Beurteilung der vom "Bunker", einem Betrieb des Beklagten, ausgehenden Lärm- und Lichteinwirkungen auf das Anwesen X und im Besonderen auf die Wohnung der Kläger: je unter dem Gesichtspunkt der Art 67 und 61 SR.
15.1. Nach Art 67 Abs 1 SR ist jedermann verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. Verboten sind nach Art 67 Abs 2 SR insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch oder Russ, lästige Dünste, Lärm oder Erschütterung.
15.2. Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er nach Art 6l SR auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
15.3. Beide Bestimmungen entsprechen wörtlich ihrer schweizerischen Rezeptionsvorlage: Art 67 SR entspricht Art 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB); Art 61 SR entspricht Art 679 ZGB. Zu Recht und in Übereinstimmung mit ständiger liechtensteinischer Praxis haben die Untergerichte zur Auslegung von Art 67 und 61 SR die zu Art 684 bzw 679 ZGB ergangene schweizerische Lehre und Rechtsprechung herangezogen.
16. Im Folgenden erscheint es zweckmässig, zu Art 67 und 61 SR (Art 684 und 679 ZGB) ein paar allgemeine Erwägungen (A) voranzustellen, um anschliessend, vor deren Hintergrund, die beiden Revisionen gesondert zu beurteilen: zunächst die Revision der Kläger (B), dann die Revision des Beklagten (C), je unter Berücksichtigung des Vorbringens in den zugehörigen Revisionsbeantwortungen.
A. Allgemeine Erwägungen
A. Allgemeine Erwägungen
17. Die Nutzung eines Grundstücks bringt es mit sich, dass Vorgänge auf dem einen Grundstück auf benachbarte Grundstücke einwirken. So lassen sich Lärm oder Licht nicht leicht in die engen Grenzen des Grundstücks bannen, von dem sie ausgehen. Art 67 (= Art 684 ZGB) erklärt solche Einwirkungen insofern als grundsätzlich zulässig; der Nachbar hat sie zu dulden. Unzulässig sind jedoch übermässige Einwirkungen. Bei ihnen weicht die Duldungspflicht des von den Einwirkungen betroffenen Grundeigentümers der Unterlassungspflicht des sein Grundstück entsprechend nutzenden Grundeigentümers (Tuor/Schnyder/Schmid, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch [11. A 1995] S 728). Haftungsgrund ist die Überschreitung des Eigentums (Peter Liver, Das Eigentum, in: Schweizerisches Privatrecht V/l [Basel/Stuttgart 1977] S 221 oben): Durch ihre Übermässigkeit wird die Einwirkung übermässig und löst die in Art 61 SR (= Art 679 ZGB) vorgesehenen Ansprüche aus. Die Übermässigkeit von Einwirkungen ist die Folge einer Missachtung von Pflichten, die sich aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ergeben. Bei der Bestimmung dieser Pflichten sind die beidseitigen Interessen gegeneinander abzuwägen; der Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss gewahrt bleiben. Hierfür besteht ein weiter Beurteilungsspielraum (Liver, S 229, VIII; Heinz Rey in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II [Basel/Frankfurt am Main 1998] N 8 zu Art 684 ZGB). Wie die in Art 67 SR (= Art 684 ZGB) genannten Beispiele nahe legen, beurteilt sich die Übermässigkeit nach objektiven Gesichtspunkten (Liver, S 229 unten ff): Massgebend ist, wie eine vernünftige, durchschnittlich empfindliche Person die Situation beurteilt, wenn sie die gesamten Umstände des konkreten Falls berücksichtigt und die verschiedenen berührten Interessen gegeneinander abwägt (BGE 121 II 317 F 4b; ähnlich auch: OGH, B vom 28.11.1982 (zu 2C 1982.00171, veröffentlicht in: LES 1984, 36).
18. Nachbar iS von Art 684 Abs 1 ZGB (= Art 67 Abs 1 SR) ist nicht nur der unmittelbare Anstösser, sondern jeder Eigentümer oder Besitzer (zB Mieter, Pächter), der von Einwirkungen betroffen wird (Arthur Meier-Hayoz, Berner Kommentar IV, 1,3 [3. A Bern 1975] N 184 zu Art 684 ZGB; Rey, N 20 zu Art 684 ZGB). Diese Umschreibung betrifft die Aktivlegitimation zur Klage gegen übermässige Einwirkung.
19. Bei der Passivlegitimation ist zu differenzieren. Passivlegitimiert ist zunächst der Eigentümer; bereits nach dem Wortlaut von Art 67 Abs 1 SR ist jedermann verpflichtet, sich bei der Ausübung seines Eigentums aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarn zu enthalten. Neben der Passivlegitimation des Eigentümers anerkennen die schweizerische Lehre und Rechtsprechung auch die Passivlegitimation des Inhabers beschränkter dinglicher Rechte (stellvertretend: Arthur Meier-Hayoz, Berner Kommentar IV, 1, 2 iBern 1964, Nachdruck mit Nachträgen 1964-1973: Bern 1974] N 52 ff, 1, und N 58 ff, 2, zu Art 679 ZGB). In der schweizerischen Lehre umstritten ist dagegen die Frage, ob die Passivlegitimation auch auf nur obligatorisch Berechtigte erweitert werden soll oder ob es genüge, den von übermässigen Einwirkungen Betroffenen auf die Möglichkeit des Vorgehens gegen den Eigentümer zu beschränken (Übersicht über die befürwortenden und die ablehnenden Lehrmeinungen bei: Meier-Hayoz, N 61 zu Art 679 ZGB; neuer: Heinz Rey, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum I [2.A Bern 20001 S 505, Rz 2089 ff). Ältere Lehrmeinungen sprachen sich tendenziell gegen diese Erweiterung aus (Haab/Simonius/Scherrer/Zobl, Zürcher Kommentar IV, 1 [Zürich 1977; im hier interessierenden Punkt erschienen 1948] N 13 zu Art 679 ZGB; Liver [1977] S 234, 3; Meier-Hayoz [1964] N 62 zu Art 679 ZGB: alle mit Hinweisen auf weiter zurückliegende Lehre und Rechtsprechung). Neuere Lehrmeinungen sprechen sich tendenziell für diese Erweiterung aus: "Der umfassende Schutzzweck der Bestimmung von Art 679 [ZGB = Art 61 SR] verlangt die Ausdehnung der Passivlegitimation über den zu engen Wortlaut ("Grundeigentümer) hinaus auf den bloss schuldrechtlich Berechtigten; folglich sind auch Mieter und Pächter grundsätzlich passiv legitimiert (Rey, N 27 zu Art 679 ZGB, mit Hinweisen). Das Schweizerische Bundesgericht (Höchstgericht) hat sich für die Passivlegitimation obligatorisch Berechtigter ausgesprochen: zunächst in einer E vom 29.05.1975, in der es die Passivlegitimation des Pächters bejahte (BGE 101 II 248 E 2); sodann in einer E vom 23.02.1978, in welcher es ganz allgemein die Passivlegitimation obligatorisch Berechtigter bejahte (BGE 104 II 15 E 1). In dieser zweiten E bezog sich das Bundesgericht ausdrücklich auf die skizzierte Kontroverse, zitierte die gegensätzlichen Lehrmeinungen und erwog hierzu unter anderem: Die Haftung nach Art 679 ZGB (= Art 61 SR) wird ausgelöst durch eine Schädigung (oder drohende Schädigung) durch Überschreitung der dem Grundeigentümer von der Rechtsordnung gezogenen Schranken, wie sie namentlich im Nachbarrecht umschrieben sind. Die Beeinträchtigung der Rechte des Nachbarn muss demnach auf die Ausübung der tatsächlichen Herrschaft über das Grundstück zurückgehen. Anknüpfungspunkt ist somit nicht das formale Kriterium des Eigentums als eines solchen. Die tatsächliche Herrschaft kann nicht nur der Eigentümer des Grundstücks ausüben, sondern auch ein unselbständiger Besitzer, der dieses zu einem beschränkten dinglichen oder zu einem persönlichen Recht zugewiesen erhalten hat. Ein solcher Besitzer hat gegenüber dem Nachbarn keinen grösseren Duldungsanspruch als der Eigentümer. Vielmehr unterliegt er den Regeln des Nachbarrechts genau wie dieser. Ist aber im nachbarrechtlichen Verhältnis der blosse Besitzer mit Bezug auf die Ausübung der tatsächlichen Herrschaft über das Grundstück dem Eigentümer gleichgestellt, so rechtfertigt es sich, ihn auch hinsichtlich der Haftung aus Art 679 ZGB nicht anders zu behandeln. Einen sachlichen Grund, die Passivlegitimation nur auf den Inhaber eines beschränkten dinglichen Rechts auszudehnen, gibt es nicht. Die Wirkungen des Besitzes - der für die Haftung massgebenden Beziehung zum Grundstück - gegenüber Dritten sind nicht von der Art des ihm zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses abhängig. Es ist deshalb folgewidrig, nebst dem Eigentümer nur Inhaber eines beschränkten dinglichen Rechts zu den möglichen Passivlegitimierten zu zählen, mit der Begründung, der Ausnahmecharakter von Art 679 ZGB erlaube nicht, über diese hinaus einen weiteren Personenkreis der strengen Kausalhaftung zu unterwerfen. In der Folge nahm das Bundesgericht zu einzelnen Gegenmeinungen Stellung und begründete, warum es sie ablehnte (BGE 104 E 2). Die wiedergegebene Rechtsprechung stiess zwar bei einem Teil der seither ergangenen Lehre auf Ablehnung (beispielsweise: Simonius/Sutter, Schweizerisches Immobiliarsachenrecht I [Basel/Frankfurt am Main 1995] S 419 f, Rz 12); sie hat des ungeachtet als gefestigt zu gelten. Wenn sich nämlich das Bundesgericht in einer amtlich (dh in den BGE = E des Schweizerischen Bundesgerichts; amtliche Sammlung) veröffentlichten E zur Passivlegitimation mit bekannten Einwendungen kritisch auseinander setzt und in der Folge seine zunächst auf Pächter beschränkte Rechtsauffassung nunmehr auf alle obligatorisch Berechtigten ausdehnt und deren Passivlegitimation schlechthin bejaht: dann lässt es erkennen, dass es dieser E erhebliches präjudizielles Gewicht beimisst (hierzu: Oscar Adolf Germann, Richterrecht IV, in: Probleme und Methoden der Rechtsfindung [2. A Bern 1967] S 264 f). Dies äusserte sich unter anderem darin, dass seither keine E mehr zur hier interessierenden Passivlegitimation veröffentlicht wurde. Daraus ergibt sich, dass die Passivlegitimation obligatorisch Berechtigter in der Lehre weiterhin umstritten sein mag, vom Bundesgericht in präjudiziellen E aber bejaht wurde. Die Passivlegitimation obligatorisch Berechtigter entspricht somit dem zu Art 679 ZGB in der Schweiz tatsächlich geltenden Recht (Law in action: Reinhold Zippelius, Juristische Methodenlehre [7. A München 1999] S 6 ff, § 2). Der OGH hat keinen Anlass, zu Art 61 SR anders zu entscheiden, im Gegenteil: Durch die Rezeption schweizerischer Gesetze gibt der liechtensteinische Gesetzgeber zu erkennen, dass in Liechtenstein im entsprechenden Bereich Gleiches gelten soll wie in der Schweiz. Dieses Ziel wird nur erreicht, wenn die rezipierten Bestimmungen - solange keine triftigen Gründe etwas anderes nahe legen - gleich ausgelegt werden wie im Ursprungsland: bei gegensätzlichen Lehrmeinungen in der Regel so, wie dies die Höchstgerichte getan haben; denn dies entspricht dem im Ursprungsland tatsächlich geltenden Rechtszustand, auf den der liechtensteinische Gesetzgeber sein Recht ausrichten wollte. In diesem Sinn wird bei der Auslegung der rezipierten Bestimmungen (nach ständiger liechtensteinischer Praxis) Lehre und Rechtsprechung des Ursprungslands beigezogen. Bei einer Klage nach Art 61 SR ist deshalb, genau so wie bei einer Klage nach Art 679 ZGB, neben dem Eigentümer und dem Inhaber beschränkter dinglicher Rechte auch der obligatorisch Berechtigte (Mieter, Pächter) passiv legitimiert.
20. Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn iS von Art 684 Abs 1 ZGB (= Art 67 Abs 1 SR) ist alles, was sich als eine nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge unwillkürliche Folge eines mit der Benutzung eines andern Grundstücks adäquat kausal zusammenhängenden Verhaltens auf dem betroffenen Grundstück auswirkt. Die Einwirkung braucht nicht von einer Benutzungshandlung auszugehen, die innerhalb der grundbücherlichen Grenzen des Ausgangsgrundstücks stattfindet. Es genügt, dass sie als Folge einer bestimmten Nutzung des Ausgangsgrundstücks erscheint, auch wenn die Störungsquelle ausserhalb des Grundstücks liegt (Meier-Hayoz, N 197 zu Art 684 ZGB, mit Hinweisen). So geht beispielsweise Lärm von Gastgewerbebetrieben auch dann vom Grundstück aus, auf dem sich der Betrieb befindet, wenn er nicht auf dem Grundstück selbst, sondern durch zu- und wegfahrende PKW oder aus der Unterhaltung der Gäste auf der öffentlichen Strasse in der Umgebung des entsprechenden Grundstücks erzeugt wird. Der Grundeigentümer hat nicht nur für eigenes Verhalten, sondern auch für das Verhalten seiner Hilfspersonen einzustehen: insbesondere auch für das Verhalten jener, die mit seiner Einwilligung das Grundstück oder dessen Einrichtungen benützen und deshalb nicht unbefugte Dritte sind (zum Ganzen: BGE 119 II 411 E 4; 120 II 15 E 2a; bestätigt in: BGE 121 II 317 E 4b). Die Einwirkung muss stets von einem andern Grundstück ausgehen. Das Ausgangsgrundstück muss ein selbständiges, vom Grundstück des durch die Einwirkung Betroffenen verschiedenes Grundstück sein (Meier-Hayoz, N 189 zu Art 684 ZGB). Soweit Art 679 ZGB die Ausdrücke "Schaden" oder "Schädigung" verwendet, um die Voraussetzungen des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs zu umschreiben, sind sie nicht im technischen Sinn zu verstehen, sondern iS von Nachteil, Beeinträchtigung oder Verletzung rechtlich geschützter Interessen (Meier-Hayoz, N 6 zu Art 679 ZGB; Paul Henri Steinauer, Les droits réels II [2. A Bern 1994] S 143 unten f,l, Rz 1813).
21. Mit den von Bar- und Dancingbetrieben ausgehenden Lärmeinwirkungen hatte sich die schweizerische Rechtsprechung immer wieder zu befassen: insbesondere auch mit dem Lärm, den rücksichtslose Gäste beim Eintreffen und beim Verlassen der Lokalitäten nach Mitternacht, verbunden mit der Benützung von zugehörigen Parkplätzen, verursachen. Dabei hat sie erkannt, dass die dadurch bewirkten Lärmspitzen auch für normal empfindliche Menschen ausserordentlich störend sein können, selbst wenn sie nur kurze Zeit andauern, weil sie die Weckschwelle überschreiten. In diesem Sinn können auch nur vereinzelte Einwirkungen bereits übermässig und damit widerrechtlich sein. Selbst dort, wo mässige Störungen hinzunehmen sind - wie in der verfahrensgegenständlichen Wohn- und Gewerbezone -, werden die Bewohner in ihrem Wohlbefinden, das namentlich eine im Wesentlichen ungestörte Nachtruhe voraussetzt, empfindlich beeinträchtigt (zum Ganzen als neueres stellvertretendes Beispiel: BGE 126 III 223).
22. Vor dem Hintergrund dieser allgemeinen Erwägungen (vorstehende Z 17 bis 21) erwies sich die Revision der Kläger als berechtigt, die Revision des Beklagten dagegen als nicht berechtigt.
B. Revision der Kläger
B. Revision der Kläger
23. Wie die Kläger zutreffend vorbringen, hat das OG sämtliche Feststellungen des LG übernommen und keine Beweise aufgenommen, um zusätzliche Feststellungen zu treffen (vorstehende Z 8). Das OG anerkannte die vom LG festgestellten durchschnittlichen Lärmwerte von ungefähr 57 dB und Spitzenwerten ausdrücklich als übermässig: es handle sich um Werte, die von Personen mit durchschnittlichem Lärmempfinden als in hohem Masse störend empfunden würden; dabei knüpfte es an die Feststellung an, wonach eine Erhöhung des Lärms um 10 dB ungefähr doppelt so laut empfunden wird und wonach die Weckschwelle bei rund 70 dB liegt. Aufgrund dieser für den OGH verbindlichen Feststellungen erweisen sich die vom "Bunker" ausgehenden Lärmeinwirkungen als übermässig und damit als widerrechtlich, wie dies beide Untergerichte in Übereinstimmung mit der schweizerischen Rechtsprechung (vorstehende Z 21) zutreffend erkannt haben.
24. Die weitere Beurteilung der Untergerichte wich insofern voneinander ab, als das LG den Klägern einen Unterlassungsanspruch zubilligte, wogegen das OG aufgrund einer Interessenabwägung (vorstehende Z 7 sowie 9.3 bis 9.6) dafür hielt, die Betriebszeiten "massiv einzuschränken". Dies vermag nicht zu überzeugen.
24.1. Nach den Feststellungen des LG ist der "Bunker" seit Mitte September 2000 nur noch von Donnerstag bis Samstag geöffnet; der Beklagte plant nicht, den "Bunker" in Zukunft auch wieder von Sonntag bis Mittwoch offen zu halten. Das tatsächliche aktuelle Interesse der Kläger beschränkte sich von vornherein auf den Betrieb des "Bunkers" von Donnerstag bis Samstag: Während der Nachtstunden dieser Tage wollten sie nicht in ihrer Nachtruhe gestört werden. Das OG begründete die Übermässigkeit der Lärmeinwirkung denn auch insbesondere mit der durch die Spitzenwerte erreichten Weckschwelle von rund 70 dB. Mit der vom OG angeordneten Beschränkung der Öffnungszeiten lässt sich das Übermass der Lärmeinwirkungen offensichtlich nicht auf das erlaubte Mass vermindern. Die "Verminderung" des Betriebs auf Donnerstag bis Samstag berührt nach den wiedergegebenen Feststellungen gar kein aktuelles Interesse: weder der Kläger noch des Beklagten. Die Beschränkung von jeweils 19.00 Uhr bis 02.00 Uhr am Donnerstag und Freitag, und von jeweils 19.00 Uhr bis 04.00 Uhr gewährleistet den Klägern die Nachtruhe in keiner Hinsicht. Nach den Feststellungen des LG werden insbesondere die Lärmspitzen erreicht durch "Kavalierstarts", abfahrende oder laufende Motorräder, lärmende und johlende Gäste: und zwar durchwegs auf dem Hofparkplatz; denn nach weiteren Feststellungen wirken aus dem Innern des "Bunkers" keine Lärmimmissionen auf das Anwesen der Kläger ein. Nach diesen Feststellungen muss damit gerechnet werden, dass die besonders lästigen, die Weckschwelle erreichenden Spitzenwerte insbesondere nach den vom OG für zumutbar erachteten Öffnungszeiten erreicht werden: also nach 02.00 Uhr an Donnerstagen und Freitagen und nach 04.00 Uhr an Samstagen.
24.2. Soweit das OG die Verordnung vom 26.08.1980 über die Polizeistunde in Gaststätten und die Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung (LR 935.101.8) in seine Interessenabwägung einbezieht, verkennt es deren öffentlich-rechtlichen (polizeirechtlichen) Zweck. Diese Verordnung zielt einzig auf den Schutz der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Sittlichkeit, nicht auf den hier allein interessierenden Schutz des Nachbarn vor Überschreitung des Eigentums.
24.3. Soweit das OG das Gasthaus T oder den Verkehrslärm in seine Interessenabwägung einbezieht, fehlen Feststellungen, ob und, gegebenenfalls, welche Lärmeinwirkungen von diesem Gasthaus auf das Anwesen der Kläger ausgehen. Ob allfällige von diesem Gasthaus ausgehende Lärmeinwirkungen im Sinn von Art 67 SR übermässig seien oder nicht, war nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
24.4. Der von der Landstrasse ausgehende Verkehrslärm wurde bereits berücksichtigt in der Feststellung des durchschnittlich zu erwartenden Lärmpegels ("kumulative Berücksichtigung der beiden Lärmquellen 'Landstrasse' und "Bunker""). Er kann nicht aufgrund einer "Interessenabwägung" herangezogen werden, um den Klägern zusätzlichen Lärm zuzumuten.
24.5. Soweit das OG bei seiner Interessenabwägung berücksichtigt, dass für das Lokal des Beklagten "eine rechtskräftige Gewerbebewilligung vorliegt", bezieht es sich auf einen Umstand, den weder es selber noch das LG festgestellt hat.
25. Wie das LG in seinem U und nunmehr die Kläger im Revisionsverfahren zutreffend darlegen, stehen bei der Interessenabwägung zwei gegensätzliche Interessen im Vordergrund. Das Interesse der Kläger zielt auf eine möglichst ungestörte Nachruhe, allerdings unter Berücksichtigung der Lage ihres Wohngrundstücks (Wohn- und Gewerbezone, unmittelbarer Anstoss an die Landstrasse); anerkanntes geschütztes Rechtsgut ist ihre Gesundheit. Das Interesse des Beklagten zielt darauf, einen Freizeit- und Vergnügungsbetrieb von den frühen Abend- bis in die frühen Morgenstunden offen zu halten. Diese beiden Interessen schliessen einander weitgehend aus: Selbst bei wesentlich kürzeren (für den festgestellten Betrieb des Beklagten ungenügenden) Öffnungszeiten wäre mit nachtruhestörenden, lästigen Lärmeinwirkungen zu rechnen. Indem sich die vom Betrieb des Beklagten ausgehenden Lärmeinwirkungen als übermässig und die vom OG angeordneten Verkürzungen der Betriebszeiten als offensichtlich ungeeignet erweisen, das Übermass auf ein erlaubtes Mass zu vermindern, bestätigt sich - auch unter dem Gesichtspunkt der in Frage stehenden Rechtsgüter - die vom LG vorgenommene Interessenabwägung.
26. ... [Ergebnis: Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils].
27. ... [Kostenspruch].
C. Revision des Beklagten
C. Revision des Beklagten
28. Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bestritt der Beklagte zunächst die Passivlegitimation des Beklagten. Das LG hatte festgestellt, dass der Beklagte das Untergeschoss des Anwesens Y aufgrund eines ihm vom Grundeigentümer, seinem Vater, eingeräumten obligatorischen Rechts nutze. Um seine Passivlegitimation zu bestreiten, berief sich der Beklagte auf jene schweizerischen Lehrmeinungen, die dem obligatorisch Berechtigten die Passivlegitimation im Verfahren nach Art 679 ZGB (= Art 61 SR) absprechen. Diese Lehrmeinungen gibt es. Es gibt aber auch, wie dargelegt, gegenteilige, tendenziell neuere Lehrmeinungen. Vor allem aber sind es Letztere, die sich die Rechtsprechung des Bundesgerichts mit entsprechender Begründung zu eigen gemacht hat. Damit sind es auch Letztere die der Rezeptionsvorlage entsprechen, wie sie im Ursprungsland tatsächlich gilt. Dass und warum der OGH im gleichen Sinn die Passivlegitimation bejaht, ergibt sich aus den allgemeinen Erwägungen (vorstehende Z 19). Wiederholungen hierzu erübrigen sich.
29. und 30. ... [Beurteilung der im Ergebnis nicht berechtigten Vorbringen des Beklagten unter den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung: je mit Erwägungen, denen keine grundsätzliche Bedeutung zukam].
31. ... [Ergebnis: Keine Folge].
... [Kostenspruch].