1 Cg 2000.9-77
Art 6 IPRG §§ 934, 935 ABGB Art 286 ADHGB
Schon auf Grund der vertraglichen Abdingbarkeit der laesio enormis und ihrer Nichtgeltung ua auch bei einseitigen Handelsgeschäften ist diese Anfechtungsmöglichkeit nach liechtensteinischem Recht nicht von jener elementaren Bedeutung, die der Anwendung des spanischen Rechts, das dieses Rechtsinstitut nicht kennt, durch das liechtensteinische Gericht entgegenstünde.
§§ 238, 487 ZPO
Die Zurückweisung eines im Berufungsverfahren eingebrachten Schriftsatzes durch das Berufungsgericht ist vor dem OGH nicht anfechtbar.
§§ 435 Abs 1, 474 Abs 1 ZPO
Die ZPO gestattet nur die Überreichung eines einzigen Rechtsmittelschriftsatzes. Dieser Grundsatz bezweckt in erster Linie die Vermeidung von Unklarheiten über den Umfang, das Ziel und die Begründung der Anfechtung der unterinstanzlichen Entscheidung. Auf die von einer Partei selbst verfassten, der Information ihres Vertreters dienenden Aufsätze und Schriftstücke, die keinen nachvollziehbaren Bezug zur anwaltlichen Rechtsmittelschrift aufweisen, kann deshalb nicht Bedacht genommen werden, auch wenn diese als integrierender Bestandteil des Rechtsmittels vorgelegt werden.
§ 916 ABGB Art 6 IPRG
Auch nach liechtensteinischem Recht ist ein mündlich geschlossener Kaufvertrag trotz der zu niedrigen Beurkundung des Kaufpreises in Steuerhinterziehungsabsicht als Scheingeschäft gültig. Da das spanische Recht insoweit mit der liechtensteinischen Regelung übereinstimmt, ist für die Anwendung des ordre public kein Raum.
1). Mit dem in Barcelona abgeschlossenen Kaufvertrag vom 04.09.1996 verkaufte der Kläger dem Beklagten eine in der Stadt Barcelona (Spanien) gelegene, im Vertrag näher bezeichnete Mansardenwohnung samt zwei Autoabstellplätzen.
Strittig im gegenständlichen Rechtsstreit sind vor allem die Höhe des zwischen den Streitteilen vereinbarten Kaufpreises sowie die Frage, ob dieser vom Beklagten bezahlt wurde.
2). Am 2.11.1999 begehrte der Kläger beim Vermittleramt Balzers die Vermittlung seines auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von ESP 63 660 000.- samt 5 % Zinsen seit 04.09.1996 sowie Kostenersatz gerichteten Begehrens. Die am 16.11.1999 stattgefundene Vermittlung blieb erfolglos und stellte der Vermittler den Leitschein mit Einlegungsfrist bis zum 16.01.2000 aus.
3). Mit der am 14.01.2000 beim LG eingelangten Klage begehrte der Kläger - primär - die Zahlung von CHF 614 319.- CHF 122 863.80 sowie CHF 17 308.- jeweils sA, wobei ein Zinssatz von 6 % verlangt wurde. Damit verband er ein auf Zahlung von ESP 63 660 000.- samt 6 % Zinsen seit 04.09.1996 gerichtetes Eventualbegehren.
Hiezu brachte der Kläger zusammengefasst vor, dass sich die Streitteile schon im April 1996 über den Verkauf der Wohnung einig geworden seien. Man habe einen Kaufpreis von ESP 63 660 000.- vereinbart, was den damaligen Liegenschaftspreisen in Barcelona entsprochen habe. Der Beklagte sei kurz darauf in die Wohnung eingezogen und habe dem Kläger als Sicherheit einen Scheck vom 09.04.1996, gezogen auf eine spanische Bank, über einen Betrag von CHF 223 024.40 übergeben. Die Parteien hätten vereinbart, dass dieser Scheck erst nach Unterfertigung des schriftlichen Kaufvertrages eingelöst werden solle. Im August 1996 habe der Beklagte dem Kläger einen weiteren Scheck einer Bank in Neuseeland über USD 210 000.- übergeben. Der offene Differenzbetrag auf den Kaufpreis hätte von Liechtenstein aus überwiesen werden sollen. Mit notariellem Vertrag vom 04.09.1996 sei die Wohnung dann offiziell dem Beklagten verkauft worden. In diesem Kaufvertrag sei auf Wunsch des Beklagten der Kaufpreis von ESP 29 200 000.- aufgeschienen, "um dem Beklagten Steuern zu sparen". Auf Grund des engen Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien sei der Kläger auch bereit gewesen, den viel zu niedrigen Preis zu quittieren. Daraufhin sei die Wohnung auch grundbücherlich auf den Beklagten überschrieben worden. Als der Kläger die vom Beklagten ausgestellten Schecks habe einlösen wollen, habe sich herausgestellt, dass diese nicht gedeckt seien. Der Beklagte habe schon am 04.10.1996 die Wohnung für ESP 48 000 000.- weiterverkauft. Bis heute habe der Kläger den Kaufpreis für die Wohnung nicht erhalten.
Der Beklagte erhob bei der Tagsatzung vom 14.02.2000 die Einrede der unvermittelten Streitsache und der Unzulässigkeit des Rechtsweges mit der Begründung, der Kläger habe in der Klage ein anderes Begehren als das vermittelte erhoben. Es werde deshalb die Zurückweisung der Klage unter Kostenfolgen verlangt.
Das LG verhandelte nicht abgesondert über diese Prozesseinrede, sondern in Verbindung mit der Hauptsache.
In der Sache selbst bestritt der Beklagte das Klagsvorbringen und beantragte Klagsabweisung. Zwischen den Streitteilen sei ein Kaufpreis von ESP 29 200 000.- vereinbart und vom Beklagten auch bezahlt worden. Der Kläger habe den Erhalt des Kaufpreises unterschriftlich quittiert. Der Beklagte habe die Wohnung von Anfang an nicht für sich behalten wollen und rasch einen Käufer gefunden. Der Weiterverkauf der Wohnung sei aber nur zu einem Preis von ESP 29 500 000.- erfolgt. Der Scheck über USD 210 000.- habe mit dem Wohnungskauf nichts zu tun gehabt. Der Beklagte habe dem Kläger nur einen Scheck übergeben und sei der zweite Scheck als Darlehen für eine Frau H gedacht gewesen. Zu einem solchen Darlehen hätte sich der Beklagte nur gegen gleichwertige Sicherheiten bereit gefunden. Da diese Sicherheiten in Form von Aktienzertifikaten nicht geleistet worden seien, seien auch die Schecks nicht eingelöst worden.
Der Kläger schränkte bei der Streitverhandlung am 15.05.2000 sein Begehren wie folgt ein:
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von ESP 63 660 000.- samt 6 % Zinsen seit 04.09.1996 zu bezahlen und die Verfahrenskosten zu ersetzen.
4). Nach Durchführung eines umfangreichen Beweisverfahrens wies das LG mit dem in sein U aufgenommenen B den Antrag des Beklagten, die Klage als unvermittelt zurückzuweisen, ab (Pkt I des Tenors). In der Sache selbst erkannte es den Beklagten für schuldig, dem Kläger ESP 63 660 000.- samt 5% Zinsen seit dem 04.09.1996 zu bezahlen. Das Zinsenmehrbegehren von 1% seit 04.09.1996 wurde zurückgewiesen und der Beklagte zum Kostenersatz verpflichtet (Pkt II 1, 2 und 3 des Tenors).
Das LG traf die Feststellungen laut S 15 bis 21 seines Urteiles, auf die vorweg und gemäss den §§ 469 Abs 1, 482 ZPO verwiesen wird. Daraus sind hervorzuheben:
Der in den vorinstanzlichen Urteilen wörtlich wiedergegebene Inhalt des Kaufvertrages vom 04.09.1996 lautet in seinem Punkt "Viertens" wie folgt:
"Der Preis dieses Kaufvertrages beträgt insgesamt 29,200.000.- Peseten, von dem je 1 425 000.- Peseten auf einen jeden der Garagenabstellplätze entfallen, und die restlichen 26 350 000.- Peseten auf die Wohnung. Die Verkäuferpartei gibt an, diese Summe von der Käuferpartei vor dieser Verhandlung und in gesetzlichem Geld erhalten zu haben, weshalb sie dafür Quittung erteilt."
In der Folge wurde der Beklagte als grundbücherlicher Eigentümer der Wohnung samt den Autoabstellplätzen, welche der Kläger 1975 um rund 4 000 000.- bis 7 000 000.- ESP erworben hatte, im Grundbuch eingetragen.
Der Kläger lernte den Beklagten bereits in den 80er-Jahren kennen, weil sein Sohn mit dem Beklagten zusammen eine Schule in Barcelona besuchte. Der Beklagte gab sich gegenüber dem Kläger und dessen Familie fälschlicherweise als Mitglied der bekannten liechtensteinischen Industriellenfamilie H aus.
Bereits vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages kamen die Streitteile mündlich überein, dass der Beklagte vom Kläger die gegenständliche Wohnung mit den Autoabstellplätzen erwirbt. Der Beklagte zog bereits im April 1996 in die Wohnung ein. Die Streitteile vereinbarten mündlich einen Kaufpreis von ESP 63 660 000.- für die Wohnung samt den beiden Autoabstellplätzen. Der notarielle Kaufvertrag konnte erst am 04.09.1996 errichtet werden, weil der Kläger zunächst noch eine Bereinigung des Grundbuchstandes herbeiführen musste. Von ihm wurde nämlich der Nachweis verlangt, dass seine geschiedene spanische Frau auf das Kaufobjekt keine Ansprüche mehr besitzt. Die Erbringung dieses Nachweises zog sich bis Ende August 1996 hin.
Der Beklagte bezahlte weder den vereinbarten Kaufpreis von ESP 63 660 000.- noch den notariell beurkundeten Kaufpreis von ESP 29 200 000.-. Gegen den Beklagten behängt in diesem Zusammenhang in Spanien ein Strafverfahren wegen Betruges zum Nachteil des Klägers. In diesem Verfahren wurde gegen den Beklagten vom spanischen Gericht ein Haftbefehl erlassen und Anklage erhoben.
Die streitgegenständliche Wohnung samt den beiden Autoabstellplätzen hatte zum Zeitpunkt des Verkaufes einen amtlichen Schätzwert von rund ESP 53 100 000.-.
Am 04.10.1996 verkaufte der Beklagte diese Wohnung samt Autoabstellplätzen an ein Ehepaar, wobei im diesbezüglichen Notariatsakt ein Kaufpreis von ESP 29 500 000.- beurkundet wurde. Ob der tatsächliche Kaufpreis (wie vom Kläger behauptet) ESP 48 000 000.- betrug, ist nicht feststellbar.
Rechtlich beurteilte das LG den Sachverhalt wie folgt:
Gemäss den hier noch anzuwendenden Kollisionsnormen der §§ 34 f ABGB sei der Sachverhalt nach spanischem Recht zu beurteilen. Demnach bedürften Verträge über Grundstücke keiner besonderen Form, sondern seien auch gültig, wenn sie durch privatschriftliche Urkunde oder mündliche Übereinkunft zustande kämen. Der Sinn des notariellen Kaufvertrages bei Immobiliargeschäften bestehe darin, die Eintragung ins Grundbuch zu ermöglichen, wofür eine öffentliche Urkunde notwendig sei. Da der Beklagte den vereinbarten Kaufpreis von ESP 63 660 000.- nicht bezahlt habe, sei der Kläger berechtigt, diese Summe zu fordern. Daran ändere auch nichts die Tatsache, dass die Streitteile aus steuerlichen Gründen mündlich einen höheren Kaufpreis vereinbart hätten als notariell beurkundet. Dies mache den Vertrag weder aus Steuer- noch aus zivilrechtlichen Gründen nichtig. Die Einrede der Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes gehe schon deshalb ins Leere, weil das spanische Recht ein solches Rechtsinstitut nicht kenne.
Die Klagsforderung sei schliesslich auch nicht verjährt. Der Beklagte habe Verzugszinsen seit dem Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Kaufvertrages zu bezahlen, dessen Errichtung der Übergabe gleichkomme. Allerdings gebührten dem Kläger nur 5 % Verzugszinsen, da nur ein Zinsfuss in dieser Höhe vermittelt worden sei.
Im Übrigen sei die vom Beklagten erhobene Einrede der unvermittelten Streitsache bzw der Unzulässigkeit des Rechtsweges nicht berechtigt. Zum einen sei das in der Klage geltend gemachte Eventualbegehren einschliesslich 5 % Zinsen vermittelt worden, so dass nur das Hauptbegehren und das nicht vermittelte Zinsenmehrbegehren von 1 % der Zurückweisung zu verfallen hätten. Entgegen der Ansicht des Beklagten könne das tatsächlich vermittelte Begehren auch als Eventualbegehren eingeklagt werden. Es gebe keinerlei berechtigte Gründe, wieso dies nicht möglich sein solle. Die Vorgangsweise des Klägers könne ja nur zur Folge haben, dass mangels Vermittlung des Hauptbegehrens dieses der Zurückweisung zu verfallen hätte, worauf dann vom Gericht eben über das Eventualbegehren abzusprechen sei. Das Eventualbegehren sei aber mit Ausnahme des Zinsenmehrbegehrens gehörig vermittelt worden. Im Übrigen habe der Kläger sein Klagebegehren bei der Streitverhandlung am 15.05.2000 in der Hauptsache auf den vermittelten Betrag eingeschränkt. Gegen dieses Klagseinschränkung habe sich der Beklagte nicht ausgesprochen. Der Kläger habe sein Hauptbegehren fallen lassen mit der Wirkung, dass er sein - ursprüngliches - Eventualbegehren in der Hauptsache geltend mache. Dies sei jedenfalls zulässig und der Einrede der vermittelten Streitsache des Beklagten auch aus diesem Grunde kein Erfolg beschieden.
5). Gegen das Ersturteil erhob der Beklagte durch seinen Verfahrenshelfer die auf eine Mängel-, Beweis-, Rechts- und Kostenrüge gestützte Berufung mit dem Begehren, das U iS einer vollinhaltlichen "Zurück- bzw Abweisung des Klagebegehrens" abzuändern. Hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Dem Berufungsschriftsatz fügte der Beklagtenvertreter die ihm von seinem Mandanten zur Verfassung der Berufung abgegebene Stellungnahme beinhaltend mehrere Punkte und Beilagen mit dem Bemerken bei, dass diese Schriftstücke iS des Ersuchens des Beklagten dem OG vorgelegt würden. Diese selbst verfertigten Ausführungen des Beklagten hätten als "integraler Bestandteil der Berufung zu den einzelnen Berufungspunkten und Berufungsgründen zu gelten".
In seiner Berufungsmitteilung stellt der Kläger den Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Bei der Berufungsverhandlung am 03.10.2002, bei der der Beklagtenvertreter - nur - den Berufungsschriftsatz vortrug, beschloss das OG, im Berufungsverfahren keine Beweise aufzunehmen.
6). Mit den in die Hauptsachenentscheidung zu Pkt 1) aufgenommenen Beschlüssen vom 03.10.2002 entschied das OG wie folgt:
a). Der Schriftsatz des Beklagten vom 05.11.2001 wird zurückgewiesen.
b). Der B des LG, womit dieses den Antrag des Beklagten, die Klage vom 14.01.2000 als unvermittelt zurückzuweisen, abwies, wird dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:
"Der Einrede der unvermittelten Streitsache wird hinsichtlich der Verzugszinsen von 1 % aus ESP 63 660 000.- seit 04.09.1996 stattgegeben und das Klagebegehren in diesem Umfange zurückgewiesen."
c). Im Übrigen wird die Einrede der unvermittelten Streitsache verworfen.
Mit Berufungsurteil vom gleichen Tag (Pkt 2 des Tenors) wurde der Berufung in der Hauptsache keine Folge gegeben. In teilweiser Stattgebung der Kostenrüge setzte das Berufungsgericht die vom Beklagten dem Kläger zu ersetzenden Prozesskosten auf CHF 87 358.40 herab.
Das Berufungsgericht verneinte die vom Beklagten gerügten Verfahrensmängel mit eingehender Begründung. Soweit diese nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, wird auf das Berufungsurteil verwiesen. Das OG vertrat weiters den Standpunkt, dass das LG jedenfalls im Ergebnis zu Recht auch dem Antrag des Beklagten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Verkehrswert der streitgegenständlichen Wohnung nicht entsprochen habe. Zwar könne dahingestellt bleiben, ob der Berufungswerber diesen Beweisantrag - wie vom LG angenommen - in Verschleppungsabsicht gestellt habe. In jedem Falle habe sich aber das Beweisthema dadurch erledigt, dass das hier anzuwendende spanische Recht dieses Rechtsinstitut nicht kenne.
Auch die Beweisrüge des Beklagten sei in allen Punkten unbegründet und hielten die vom LG nach sorgfältiger Abwägung und Würdigung der Beweise getroffenen Feststellungen einer Überprüfung durchaus stand. In der Folge befasste sich das Berufungsgericht im Einzelnen mit den vom Berufungswerber gegen die erstinstanzlichen Feststellungen vorgetragenen Einwände und begründete im Detail, warum es diese für unbegründet hält (Berufungsurteil S 13 bis 19).
Auch die Rechtsrüge des Beklagten sei nicht berechtigt.
Zur Einrede der unvermittelten Streitsache sei festzuhalten, dass wohl das Eventualbegehren mit Ausnahme des Zinsfusses, nicht aber das Hauptbegehren der Klage vermittelt worden sei. Wenn das Urteilsbegehren in der Klage das vermittelte Begehren nur quantitativ übersteige, stelle das vermittelte Begehren ein Minus und nicht ein aliud gegenüber dem Klagebegehren dar, so dass nicht die gesamte Klage, sondern nur der nicht vermittelte Teil des Urteilsbegehrens zurückzuweisen gewesen wäre. Demnach hätte das LG in Stattgebung der Einrede das Hauptbegehren und das nicht vermittelte Zinsenbegehren zurückweisen müssen. Diese Unterlassung habe aber abgesehen von den bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigenden Kostenfolgen keine weiteren verfahrensrechtlichen Konsequenzen. Auf Grund der Klagseinschränkung bei der Streitverhandlung am 15.05.2000 habe sich die Zurückweisung erübrigt, zumal ein nicht mehr existentes Klagebegehren nicht mehr Streitgegenstand sei und deshalb auch nicht zurückgewiesen werden könne. Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung sei deshalb die Einrede der unvermittelten Streitsache nur mehr hinsichtlich von 1 % des Zinsenbegehrens berechtigt gewesen. Das LG habe das Zinsenbegehren hinsichtlich des Zinsfusses von 1 % auch folgerichtig zurückgewiesen. Diese Zurückweisung hätte allerdings mittels Beschlusses und nicht im Urteilstenor zu erfolgen gehabt. Dies sei aber nur eine Frage der Formulierung der E und ändere sich materiell nichts. Das Berufungsgericht berichtige die E daher dahingehend, dass die Zurückweisung des nicht vermittelten Zinsenbegehrens in den B aufgenommen worden sei und im Urteilstenor zu entfallen habe.
Der Schriftsatz des Berufungswerbers ON 60a müsse zurückgewiesen werden, da das Berufungsverfahren vom Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels beherrscht werde.
Im Übrigen gingen auch alle Einwände gegen die rechtliche Beurteilung des LG fehl.
Soweit der Beklagte behaupte, es verstosse gegen Treu und Glauben und stelle ein venire contra factum proprium dar, dass sich der Kläger ungeachtet der von ihm selbst schriftlich vereinbarten Kaufsumme von ESP 29 200 000.- auf eine Monate vorher getroffene mündliche Vereinbarung eines Kaufpreises von ESP 63 660 000.- berufe, sei ihm entgegenzuhalten, dass für den Vertragsinhalt auch nach spanischem Recht allein der Parteiwille massgeblich sei und nicht das, was abweichend davon im schriftlichen Vertrag beurkundet worden sei. In der Vereinbarung einer höheren Kaufsumme als im schriftlichen Vertrag beurkundet liege weder ein Verstoss gegen Treu und Glauben noch ein venire contra factum proprium.
Zu Unrecht bezeichne der Beklagte den Kaufvertrag als Umgehungsgeschäft, welches den Grundwerten der liechtensteinischen Rechtsordnung widerspreche und daher nach Art 6 IPRG ungültig sei.
Das Geschäft sei vielmehr als Scheingeschäft iS des § 916 ABGB zu beurteilen, da die Willenserklärungen der Streitteile im Notariatsakt nach den Feststellungen des LG nur zum Schein abgegeben worden seien, soweit der tatsächlich vereinbarte Kaufpreis den beurkundeten überstiegen habe. Ein solches Scheingeschäft sei nach § 916 Abs 1 zweiter Satz ABGB nicht nichtig, sondern nach seiner wahren Beschaffenheit, dh nach dem tatsächlichen Parteiwillen zu beurteilen. Das wirklich gewollte Geschäft sei gültig, weil das spanische Recht keine Formerfordernisse für die Gültigkeit von Grundstückkaufverträgen kenne. Es könne auch keine Rede davon sein, dass die Beurkundung eines niedrigeren Verkaufspreises als des tatsächlich vereinbarten gegen die Grundwerte der liechtensteinischen Rechtsordnung verstosse.
Wenn sich der Beklagte auf die Unwirksamkeit des Kaufvertrages wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes berufe, sei ihm entgegenzuhalten, dass davon schon ausgehend von den Feststellungen des LG (Verkehrswert der Liegenschaft ESP 53 100 000.-; vereinbarter Kaufpreis ESP 63 660 000.-) keine Rede sein könne.
Auch der Zuspruch der Verzugszinsen durch das LG sei rechtens. Aus den - im Wortlaut zitierten - Bestimmungen der Art 1100 Abs 3 und 1108 spZGB gehe klar hervor, dass der Käufer mangels abweichender Vereinbarung von dem Zeitpunkt an Verzugszinsen zu bezahlen habe, zu dem ihm der Kaufgegenstand übergeben worden sei. Da der Beklagte die Wohnung bereits im April 1996 bezogen habe, sei das Begehren auf Zahlung von Verzugszinsen seit 04.09.1996 (Abschluss des notariellen Kaufvertrages) auf jeden Fall gerechtfertigt. Soweit der Berufungswerber aus der von ihm zitierten Passage des Gutachtens über spanisches Recht und einer OGH-Entscheidung Gegenteiliges abzuleiten versuche, sei ihm nicht zu folgen. Die im U des spanischen OGH vom 04.11.1991 formulierte Rechtsansicht (die Zinsen würden erst mit der E des Gerichtes fällig, weil sich der unbezifferte Anspruch erst in einen bezifferten Anspruch verwandle, wenn das Gericht den genauen Betrag feststelle), könne sich nur auf Fälle beziehen, in denen der geforderte Kaufpreis nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehe, sondern bloss bestimmbar und daher unbeziffert sei, so zB wenn ein orts- oder geschäftsüblicher Preis vereinbart oder die Bestimmung des Kaufpreises dem billigen Ermessen eines Dritten überlassen worden sei. Es könne nicht sein, dass ein Käufer, der die Höhe des vom Kläger geforderten Kaufpreises bestreite, dann, wenn sich herausstelle, dass diese Bestreitung zu Unrecht erfolgt sei, für das unrechtmässige Hinausschieben seiner Zahlungsverpflichtung noch dadurch belohnt werde, dass er bis zur gerichtlichen E keine Verzugszinsen für den Kaufpreis zu bezahlen habe. Dies widerspräche krass den Bestimmungen der Art 1100 Abs 3 und 1108 spZGB.
Hinsichtlich der vom OG für teilweise berechtigt erachteten Kostenrüge des Beklagten, der Kostenentscheidungen des Berufungsgerichtes und der hiefür massgeblichen Erwägungen wird auf das Berufungsurteil S 22 f verwiesen, da diese Teile des Berufungserkenntnisses im Revisionsverfahren keinen Streitpunkt mehr bilden.
7). Gegen die Berufungsentscheidungen richtet sich die fristgerecht erhobene und zulässige Revision des Beklagten, der sie mit einer Mängel- und Rechtsrüge seinem gesamten Inhalte nach anzufechten erklärt und primär die Abänderung des U bzw der Beschlüsse des OG iS einer Zurück- bzw Abweisung des Klagebegehrens begehrt. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
In seiner Revisionsbeantwortung bestreitet der Kläger die geltend gemachten Revisionsgründe und stellt den Antrag, dem Rechtsmittel kostenpflichtig keine Folge zu geben. Auf sein Vorbringen wird, soweit angezeigt, bei der Behandlung der Revision einzugehen sein.
Die Berufungsentscheidungen halten den Angriffen des Revisionswerbers in jeder Hinsicht stand und erweist sich die Revision als unbegründet.
Der Übersicht wegen wird zu den einzelnen Revisionsgründen der Gliederung im Rechtsmittel entsprechend wie folgt Stellung genommen:
8). In seiner Mängelrüge zu Pkt 1) erachtet sich der Beklagte zusammengefasst für beschwert, weil das LG seinen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Verkehrswert der Wohnung zu Unrecht wegen Verschleppungsabsicht zurückgewiesen habe. Unrichtigerweise vertrete das Berufungsgericht die Auffassung, dass sich dieses Beweisthema schon deshalb erledigt habe, weil das hier anzuwendende spanische Recht das Rechtsinstitut der laesio enormis nicht kenne. Bereits in der Berufung habe sich der Beklagte auf die Vorbehaltsklausel des Art 6 IPRG gestützt und vorgetragen, dass die laesio enormis von so wesentlicher und grundsätzlicher Bedeutung im liechtensteinischen Recht sei, dass das spanische Recht insoweit nicht angewendet werden könne. Sei aber die Frage der laesio enormis zu prüfen, gebe es keinen Grund, das beantragte Sachverständigengutachten nicht einzuholen. Die Feststellungen des LG zum Verkehrswert der Wohnung beruhten ausschliesslich auf der Blg U, die letztlich ein Privatgutachten darstelle, dessen Richtigkeit vom Beklagten ausdrücklich bestritten worden sei. Der Kläger habe selbst erklärt, dass er die Wohnung vor ca 20 Jahren um ESP 7000.- (richtig: ESP 7 000 000.- laut ON 17 S 16) gekauft habe, so dass eine Wertangabe wie in der Blg U einfach nicht realistisch sei.
Im Falle einer Verkehrswertschätzung hätte sich ergeben, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der massgebliche Wert der Wohnung weniger als 50 % des vom LG festgestellten Kaufpreises von ESP 63 600 000.-betragen habe und die Klage schon aus diesem Grunde abzuweisen gewesen wäre.
Der Senat vermag dieser Argumentation nicht zu folgen:
Bei der Blg U handelt es sich um das Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen, das dieser im ausdrücklichen Auftrag des spanischen Untersuchungsrichters im Rahmen der gegen den Beklagten behängenden Voruntersuchung wegen Verdachtes des Betruges erstellte. Dieser Sachverständige schätzte den Wert der mehr als 23 Jahre alten Wohnung ua unter Berücksichtigung ihrer Lage in einer gut erschlossenen Wohnzone mit ESP 48 500 000.- und jenen "des Parkplatzes" mit ESP 4 600 000.-. Zu Recht wies das Berufungsgericht darauf hin, dass auch der Umstand, dass der Kläger die Wohnung im Jahre 1975 um ESP 7 000 000.- kaufte, das Sachverständigengutachten nicht erschüttern könne, da es amtsbekannt sei, dass sich die Immobilienpreise in europäischen Grossstädten innerhalb der letzten Jahrzehnte um ein Vielfaches erhöht hätten.
Von alldem abgesehen rügt der Berufungswerber einen Mangel nur des erstinstanzlichen Verfahrens, den das Berufungsgericht verneinte. Ein solcher Mangel kann im Revisionsverfahren nicht mehr unter dem Revisionsgrund des § 472 Z 2 ZPO geltend gemacht werden. Dies folgt schon aus einem Grössenschluss aus § 487 ZPO (LES 2002, 317). Entgegen seiner Behauptung hat der Beklagte die Einholung des Sachverständigengutachtens im Berufungsverfahren nicht mehr beantragt, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt ein Mangel des Berufungsverfahrens selbst zu verneinen ist.
Unstrittig ist, dass das spanische Recht das Institut der laesio enormis entsprechend § 934 ABGB nicht kennt (Rechtsgutachten des schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung ON 57 S 15 mwN). Diese Rechtslage widerspricht entgegen der Meinung des Beklagten nicht dem in Art 6 IPRG normierten ordre public. Schutzobjekt des ordre public sind primär die Grundwertungen der liechtensteinischen Rechtsordnungen und nicht subjektive Rechtspositionen von Inländern (Schwimann in Rummel ABGB Rz 1 zu § 6 IPRG; Scheucher in ZfRV 1960, 17, 21). Die Aufgabe des ordre public ist der Schutz der liechtensteinischen Rechtsordnung vor dem Eindringen von mit ihr vollkommen unvereinbaren ausländischen Rechtsgedanken (Scheucher aaO 21; vgl auch LES 2001, 150; LES 1998, 6).
Nach Überzeugung des Senats kann das Rechtsinstitut der laesio enormis nicht als derart grundlegend gewertet werden, dass das Fehlen einer solchen Regelung im spanischen Recht einen Verstoss gegen den ordre public begründen könnte. Dies folgt schon aus der Überlegung, dass nach liechtensteinischem Recht auf die Anfechtung wegen Hälftewertüberschreitung gemäss § 935 ABGB verzichtet werden kann und dieses Rechtsinstitut auch in den übrigen in der zitierten Gesetzesstelle genannten Fällen nicht zum Tragen kommt. Dazu kommt, dass bei bloss einseitigen Handelsgeschäften die Anfechtung eines Vertrages wegen laesio enormis gemäss Art 286 ADHGB ausgeschlossen ist. Dies gilt auch für Minderkaufleute (vgl RdW 1998, 199).
Schon auf Grund dieser nur eingeschränkten Gültigkeit und vor allem auch Abdingbarkeit de laesio enormis in Liechtenstein steht das spanische Recht, das dieses "Rechtsmittel" nicht kennt, keinesfalls als mit den Grundgedanken der liechtensteinischen Regelung und der in ihr enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellung in einem so starken Widerspruch, dass es nach liechtensteinischen Vorstellungen untragbar erscheint (vgl IPrax 2002, 507 mwn).
Der Anwendung des spanischen Rechts steht deshalb auch in diesem Punkte nichts entgegen und wurde auch unter diesem Gesichtspunkt der Beweisantrag des Beklagten zu Recht übergangen.
Unter Pkt 2 seiner Mängelrüge bekämpft der Berufungswerber die vom Berufungsgericht beschlossene Zurückweisung des vom Verfahrenshelfer zusammen mit dem anwaltlichen Berufungsschriftsatz vorgelegten Schriftsatzes ON 60a. Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels besage nur, dass die Erhebung des Rechtsmittels eine einheitliche und abgeschlossene Prozesshandlung darstelle, die einer Partei gegen dieselbe E nur einmal zustehe. Dagegen habe der Berufungswerber nicht verstossen, da die schriftliche Stellungnahme ON 60a als Bestandteil der Berufung ON 60 eingereicht worden sei und es sich "in Tat und Wahrheit bei beiden Schriftsätzen nur um Bestandteile einer einheitlichen Berufungsschrift gehandelt habe".
Diese Rüge geht schon aus mehreren Gründen fehl:
Zum einen ist der B des Berufungsgerichtes auf Zurückweisung des Schriftsatzes des Beklagten ON 60a mangels Aufzählung in § 487 ZPO (vgl § 519 öZPO) überhaupt nicht anfechtbar. Die Zurückweisung eines im Berufungsverfahren eingebrachten Schriftsatzes durch das Berufungsgericht ist deshalb vor dem OGH nicht bekämpfbar (EvBl 1961/410; EFSlg 55.117).
Dazu kommt die inhaltliche Richtigkeit des berufungsgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses. Gemäss § 435 Abs 1 ZPO ist ebenso wie nach § 474 Abs 1 ZPO nur die Überreichung eines Rechtsmittelschriftsatzes gestattet. Massgebend und relevant sind für das Berufungsgericht somit nur die im Berufungsschriftsatz ON 60 erstatteten Ausführungen, in denen die Stellungnahme des Beklagten selbstverständlich hätte verwertet werden können (LES 2001, 139 [144]). Der Grundsatz, dass jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift zusteht, bezweckt in erster Linie die Vermeidung von Unklarheiten über den Umfang, das Ziel und die Begründung der Anfechtung, die für das Rechtsmittelverfahren unerträglich wären (2 Ob 98/80). Dies zeigt sich gerade im gegenständlichen Fall, bei dem die Darlegungen des Beklagten und die ungeordnet vorgelegten Schriftstücke zum überwiegenden Teil kaum nachvollziebar sind, keinen erkennbaren Bezug zu den geltend gemachten Berufungsgründen aufweisen und mit diesen in keiner Weise korrespondieren. Mit seiner Vorgangsweise wollte der Verfahrenshelfer offenbar das vom Beklagten an ihn gerichtete Ersuchen, dessen Ausführungen "sinngemäss in die Berufung einzubeziehen", gewissermassen an das Berufungsgericht delegieren, was abgesehen von ihrer prozessualen Unzulässigkeit nicht zu billigen ist. Überdies wurde der Schriftsatz ON 60a laut dem Protokoll der Berufungsverhandlung, das hierüber gem § 215 ZPO den vollen Beweis liefert, gar nicht vorgetragen und kann damit nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens sein.
Zuallerletzt läge der Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO nur dann vor, wenn ein Verfahrensmangel für das Verfahrensergebnis relevant war (EFSlg 88.180). Der Rekurswerber müsste also bezogen auf den vorliegenden Fall konkret aufzeigen, welche "wesentlichen Sachverhaltselemente, Argumente und günstigeren Feststellungen" sich auf Grund des Schriftsatzes ON 60a allenfalls ergeben hätten. Die insoweit inhaltsleeren und in keiner Weise konkretisierten Behauptungen in der Revisionsschrift zeigen einen Verfahrensmangel im obigen Sinne nicht auf.
9). Zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
9.1). Nach Ansicht des Revisionswerbers hätte das Berufungsgericht das Klagebegehren, weil nicht ordnungsgemäss vermittelt, a limine zurückweisen müssen. Das Berufungsurteil könne ungeachtet des § 487 ZPO auch insofern angefochten werden, als die diesbezügliche Einrede im Punkt 1 c) des Urteilstenors (gemeint: Beschlusstenors) verworfen worden sei (Punkt II 7 der Revisionsschrift).
Diese Rechtsauffassung trifft nicht zu. Nach stRsp begründet eine Klagsführung ohne vorausgegangene Vermittlung bzw Einlegung eines Leitscheines das Fehlen einer positiven Prozessvoraussetzung und den Nichtigkeitsgrund der Unzulässigkeit des Rechtsweges (LES 1995, 167; vgl auch LES 1999, 316; LES 2002, 245).
Diese Nichtigkeit hat der Beklagte - auch - in seiner Berufung geltend gemacht und wurde das Rechtsmittel insoweit vom OG verworfen.
Dieser die erstinstanzliche E inhaltlich bestätigende B des Berufungsgerichtes und die damit erfolgte Verneinung der Unzulässigkeit des Rechtsweges sind damit gemäss § 487 ZPO (analog § 528 Abs 2 Z 2 öZPO) nicht weiter anfechtbar (Fasching Komm II 451 f; JBl 1965, 394; JBl 1976, 541; RIS Justiz RS 0041880). Warum diese Judikatur im vorliegenden Fall nicht gelten soll, wird vom Beklagten zwar behauptet, aber nicht begründet.
Damit erübrigt sich ein inhaltliches Eingehen auf diesen Teil der Rechtsrüge und bleibt lediglich festzuhalten, dass die E des Berufungsgerichtes auf einer in jeder Hinsicht zutreffenden - eingangs wiedergegebenen - Begründung beruht, zu der auch in der Revision nicht konkret Stellung genommen wird.
9.2). Der Beklagte ist der Auffassung, dass der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Kaufvertrag hinsichtlich des "höheren Kaufpreises", somit hinsichtlich eines Differenzbetrages von ESP 34 460 000.- nicht die gemäss Art 1280 spZGB erforderliche Schriftform aufweise. Insoweit hätte das Klagebegehren seines Erachtens abgewiesen werden müssen.
Gemäss dem Gutachten des schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung kennt das spanische Recht ua in seinen Art 1278, 1261, 1445 spZGB keine Formerfordernisse für die Gültigkeit von Grundstückskaufverträgen. Das Schriftformerfordernis nach dem letzten Absatz des Art 1280 spZGB für Verträge, bei denen der Wert der ausgetauschten Leistungen ESP 1500.- überschreitet, hat nach der Rechtsprechung keinen Einfluss auf die Gültigkeit des Vertrages. Bei diesem Formerfordernis handelt es sich vielmehr nur um ein solches ad probationem und steht es einer Partei frei, das Zustandekommen des Kaufvertrages auch durch andere Beweismittel nachzuweisen.
Gerade diesen Nachweis hat aber der Kläger erbracht und traf das LG die entsprechenden vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen.
9.3). Soweit der Beklagte zwischen der mündlichen Kaufpreisvereinbarung zwischen den Streitteilen und der Monate später erfolgten schriftlichen Vereinbarung differenziert und im Umstand, dass sich der Kläger auf die mündliche Vereinbarung beruft, einen Verstoss gegen Treu und Glauben bzw ein venire contra factum proprium erblickt, missinterpretiert er die unterinstanzlichen Urteilsannahmen. Von diesen ausgehend galt der Kaufpreis von ESP 63 660 000.- selbstverständlich auch zum Zeitpunkt des notariellen Kaufvertrages als vereinbart und wurde nur in die Urkunde der geringere Betrag aufgenommen. Warum nun der Kläger, der sich an die tatsächlich getroffene Vereinbarung hält und nicht der Beklagte, der diese gebrochen hat, gegen Treu und Glauben handeln soll, ist unerfindlich und wird in der Revision auch nicht aufgezeigt.
9.4). Nach den Feststellungen des LG und der diesen zugrunde liegenden Beweiswürdigung (Ersturteil ON 59 S 22 f) vereinbarten die Streitteile mündlich einen Kaufpreis von ESP 63 600 000.-, der in der notariellen Urkunde einvernehmlich zu niedrig, nämlich mit ESP 29 200 000.- beurkundet wurde. Die daraus resultierende Schlussfolgerung eines Scheingeschäftes ist rechtlicher Natur und bedurfte entgegen der Meinung des Beklagten keiner Tatsachenfeststellung dahin, die Vertragserklärungen im Rahmen des Notariatsaktes seien nur zum Schein abgegeben worden.
In weiterer Folge meint der Beklagte, dass die bewusste Ansetzung eines niedrigeren Kaufpreises in einem Vertrag, um Steuer zu sparen, und die Forderung des vereinbarten höheren Kaufpreises, der dann entgegen den gesetzlichen Bestimmungen unversteuert sein solle, gegen die Grundwertungen der liechtensteinischen Rechtsordnung verstosse und auch insoweit die Vorbehaltsklausel des Art 6 IPRG anzuwenden sei.
Davon kann indes keine Rede sein:
Der schon zu Punkt 8 näher erläuterte ordre public hat umsoweniger eine Rolle zu spielen, je ähnlicher die ausländische Rechtsordnung der liechtensteinischen ist. Der primäre Massstab einer allfälligen Verletzung des ordre public hat immer ein Vergleich zwischen dem ausländischen Recht und der entsprechenden inländischen Regelung zu sein. Wenn dieser Vergleich keine krassen Unterschiede ergibt, kann von vorneherein kein Verstoss gegen den inländischen ordre public vorliegen (vgl StGH in LES 1998, 6).
Im vorliegenden Fall besteht nicht nur kein signifikanter Unterschied zwischen beiden Rechtsordnungen, sondern ist die liechtensteinische Regelung mit jener in Spanien sogar ident.
Gemäss § 916 ABGB ist im Falle eines Scheingeschäftes das verdeckte (dissimulierte) Geschäft nach seiner wahren Beschaffenheit zu beurteilen, dh in Bezug auf Form, Erlaubtheit, Klagbarkeit und Steuerfolgen. Auch nach liechtensteinischem Recht ist ein mündlich geschlossener Kaufvertrag trotz der zu niedrigen Beurkundung des Kaufpreises in Steuerhinterziehungsabsicht gültig (Rummel in Rummel KommzABGB Rz 3 zu § 916; SZ 24/183; SZ 48/36 ua).
Auch insoweit widerspricht also die Rechtslage in Spanien nicht dem liechtensteinschen ordre public.
9.5). Soweit der Beklagte auch unter diesem Punkt im Fehlen der laesio enormis im spanischen Recht einen Verstoss gegen den ordre public erblickt, kann auf die Ausführungen zu Pkt 8) verwiesen werden.
9.6). Zuletzt wendet sich der Revisionswerber gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, dem Kläger gebührten 5 % Verzugszinsen aus ESP 63 660 000.- schon seit dem 04.09.1996 (Abschluss des notariellen Kaufvertrages). Dieser Zinsenbeginn könne auch nach dem spanischen Recht nur auf den im Notariatsakt fix vereinbarten Kaufpreis von ESP 29 200 000.- bezogen werden, während der Zuspruch des restlichen Differenzkaufpreises auf ESP 63 660 000.- erst auf Grund der vom Kläger erbrachten Beweise erfolgt sei und die Zinsen eben erst mit der E des Gerichtes fällig würden. Die gegenteilige Rechtsansicht des Berufungsgerichtes vermöge nicht zu überzeugen, weil ja im Falle der Vereinbarung eines orts- oder geschäftsüblichen Preises oder im Falle der Kaufpreisbestimmung nach dem billigen Ermessen eines Dritten ebenfalls der Kaufgegenstand bereits übergeben sei und der Käufer, der die Veranschlagung eines ortsüblichen Preises durch den Verkäufer bestreite und gerichtliches U wünsche, ebenfalls für das Hinausschieben seiner Zahlungsverpflichtung dadurch belohnt werde, dass er bis zur gerichtlichen E keine Verzugszinsen für den Kaufpreis zu bezahlen hätte.
Der Senat kann auch dieser Rechtsansicht nicht folgen und schliesst sich vollinhaltlich den Erwägungen des Berufungsgerichtes an.
Nach spanischem Recht stehen im Falle eines Kaufvertrages - sofern wie hier nichts anderes vereinbart ist - die jeweiligen Leistungspflichten der Vertragsteile einander synallagmatisch gegenüber und hat die Zahlung des Kaufpreises zeitgleich mit der Übergabe der Sache zu erfolgen. Die tatsächliche Übergabe der Wohnung geschah nach den Urteilsfeststellungen schon im April 1996. Eine förmliche Übergabe der Wohnung erfolgte überdies auch mit der Erstellung des materiellen Kaufvertrages, was ja ausdrücklich auch in dessen Punkt "3" festgehalten worden ist. Spätestens zu diesem Zeitpunkt erfüllte damit der Kläger seine vertragliche Leistungspflicht und wurde der Kaufpreis fällig. Der Beklagte geriet - spätestens - ab dem 4.9.1996 in Zahlungsverzug und hat gemäss Art 1100 spZGB iVm Art 1501 SSC ab diesem Zeitpunkt die gesetzlichen Verzugszinsen zu bezahlen.
All dies gilt freilich nicht, wenn der Kaufpreis nicht betragsmässig bestimmt ist und erst vom Gericht beziffert werden muss. Ein solcher auch der im Rechtsgutachten zitierten E des spanischen OGH zugrunde liegender Fall läge nur vor, wenn als (bestimmbarer) Preis zB der Marktpreis vereinbart oder die Bezifferung des Preises einem Dritten überlassen werden würde. Nur in einem solchen Fall kann ein Käufer ohne die vom Gericht aufgenommenen Beweise (zB Einholung eines Sachverständigengutachtens; Zeugeneinvernahme des Dritten) die ziffernmässige Höhe seiner Kaufpreisschuld nicht wissen und damit auch die Zinspflicht des Art 1108 spZGB nicht zu laufen beginnen. Verzugszinsen wären dann erst mit der E des Gerichts fällig.
Letztere Fallkonstellation liegt hier nicht vor, da die Streitteile einen Kaufpreis von ESP 63,600.000.- vereinbarten und genau dieser Betrag - und nicht etwa ein erst vom Gericht ermittelter - dem Kläger zuerkannt wurde. Die zu Unrecht erfolgte Bestreitung - auch - der Kaufpreishöhe durch den Beklagten konnte damit die Fälligkeit des Kaufpreises und damit die Pflicht zur Zahlung der Verzugszinsen nicht hinausschieben. Die gegenteilige vom Revisionswerber verfochtene Rechtsansicht hätte zur Folge, dass damit in puncto Kaufpreisfälligkeit und Verzugszinsen dem dem liechtensteinischen Recht durchaus vergleichbaren spanischen Recht (vgl §§ 1054, 1062, 918, 1333 ABGB; vgl auch EvBl 1983, 148) eine offenkundig unbillige und geradezu stossende Interpretation zuteil würde, die mit den Bestimmungen der Art 1100 Abs 3 und 1108 spZGB absolut unvereinbar ist. Anders als bei den in der Revision zitierten Beispielen wusste ja der Beklagte den genauen Kaufpreis und kannte seine Zahlungsverpflichtung, was sich ja nicht zuletzt auch in der Übergabe der beiden - ungedeckten - Schecks manifestierte.
Der in allen Punkten unberechtigten Revision muss sohin ein Erfolg versagt bleiben.